V/0021/2006
Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse)
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Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII
5964 Zeichen
Richtlinien
zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige
Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII
1. Rechtsgrundlage
Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie Erziehungsberechtigten, denen
Leistungen nach § 19 SGB VIII sowie Hilfe zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit §§ 33,
34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII gewährt wird, ist gemäß § 19
Abs. 3 bzw. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendig e Unterhalt außerhalb des
Elternhauses zu sichern.
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes sowie die Kosten der Erziehung in einer
Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfolgt nach je weils gültigen Entgeltvereinbarungen,
welche zwischen dem Leistungsträger und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe abgeschlossen werden, bei Pflegefamilien durch das monatliche Pflegegeld.
Neben laufenden Leistungen, mit denen der gesamte w iederkehrende Bedarf gedeckt
werden soll (§ 19 Abs. 3 bzw. § 39 Abs. 2 SGB VIII) , können nach § 39 Abs. 3 SGB VIII
einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum L ebensunterhalt gewährt werden,
insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen de r Kinder oder Jugendlichen. Ein
Rechtsanspruch auf einmalige Beihilfen oder Zuschüsse besteht nicht.
2. Voraussetzungen
Die Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirt schaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für
gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche L eistungen der öffentlichen Jugendhilfe
zu erreichen.
Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes
und können somit nicht für die Vergangenheit bewill igt werden. Einmalige Leistungen sind im
Voraus zu beantragen und belegmäßig (Rechnung, Quit tung) vom Antragsteller
nachzuweisen.
Bei Besonderheiten im Einzelfall kann die Bezirksso zialarbeiterin / der Bezirksozialarbeiter
auch für nachfolgend nicht aufgeführte Leistungen e inen Antrag stellen, der mit der
Bezirksleitung abzustimmen ist und von der Abteilung 51.4 entschieden wird.
Im Einzelfall kann eine Beihilfe oder Zuschuss auch als zinsloses Darlehen gewährt werden.
Die Entscheidung trifft die Abteilung 51.4.
In den mit * gekennzeichneten Fällen wird die Beihilfe / der Zu schuss in Höhe des Satzes
des Sozialamtes gewährt. Sollte hier eine Änderung erfolgen, wird die Höhe automatisch
fortgeschrieben.
3. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
3.1 Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
3.1.1 Erstausstattung mit Bekleidung
- Kinder bis einschließlich 6 Jahre = bis 135,00 € *
- Kinder/Jugendliche von 7 bis einschließlich 17 Jahre = bis 165,00 € *
3.1.2 Erstausstattung mit Mobiliar und sonstigen Au sstattungs-
gegenständen (z.B. Kinderwagen) = bis 400,00 €
Die Beihilfe wird nur im Aufnahmemonat gewährt.
3.1.3 Besondere persönliche Anlässe
- Taufe oder Namensgebung = 50,00 €
- Einschulung = 100,00 €
- Schulentlassung oder Eintritt in das Berufsleben = 150,00 €
- Kommunion / Konfirmation = 200,00 €
3.1.4 Urlaubsreisen / Ferienerholung = bis 150, 00 €
3.1.5 Mehrtägige Klassenfahrten
- Klasse 1 bis 7 = bis 80,00 € *
- Klasse 8 bis 10 = bis 160,00 € *
- Oberstufe = bis 300,00 € *
3.1.6 Fahrtkosten
- während der Anbahnungsphase (je 100 km) = bis 15 ,00 €
- bei Beurlaubung zu Eltern (1 x Monat, je 100 km) = bis 15,00 €
3.1.7 Weihnachtsbeihilfe = 40,00 €
3.1.8 notwendige Neuanschaffung eines Brillengestel ls = bis 20,00 €
3.2 Heimerziehung gem. §§ 34, 35, 35a (stationär) und 41 SGB VIII
3.2.1 notwendige Erstausstattung mit Bekleidung (fa lls im Einzelfall erforderlich)
- Kinder bis einschließlich 6 Jahre = bis 135,00 € *
- Kinder/Jugendliche von 7 bis einschließlich 17 Jahre = bis 165,00 € *
- Erwachsene (ab 18 Jahre) = bis 150,00 € *
3.2.2 Besondere persönliche Anlässe
- Taufe oder Namensgebung = 50,00 €
- Einschulung = 100,00 €
- Schulentlassung oder Eintritt in das Berufsleben = 150,00 €
- Kommunion / Konfirmation = 200,00 €
3.2.3 Urlaubsreisen / Ferienerholung = bis 150, 00 €
3.2.4 Mehrtägige Klassenfahrten
- Klasse 1 bis 7 = bis 80,00 € *
- Klasse 8 bis 10 = bis 160,00 € *
- Oberstufe = bis 300,00 € *
3.2.5 Fahrtkosten bei Beurlaubung zu den Eltern
(soweit nicht Bestandteil der Entgeltvereinbarung) = ÖPNV (2. Klasse)
3.2.6 Weihnachtsbeihilfe = 40,00 €
3.2.7 notwendige Neuanschaffung eines Brillengeste lls = bis 20,00 €
3.2.8 Verselbständigungspauschale (Mobiliar) = bi s 500,00 €
(bei Wechsel in die ambulante Betreuung)
3.3 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 SGB VIII
3.3.1 Taschengeld für Mütter/Väter/Kinder entsprech end der Empfehlung des LJA
3.3.2 Bekleidungsgeld für Mütter/Väter/Kinder entsp rechend der Empfehlung des LJA
3.3.3 Erstausstattung mit Bekleidung
- Schwangerschaftsbekleidung, pauschal = 191,00 € *
3.3.4 Säuglingserstausstattung, pauschal = 256,0 0 € *
3.3.5 Taufe oder Namensgebung = 50,00 €
3.3.6 gemeinsame Ferienmaßnahmen Mutter/Vater und K ind = 200,00 €
3.3.7 Mehrtägige Klassenfahrten
- Klasse 1 bis 7 = bis 80,00 € *
- Klasse 8 bis 10 = bis 160,00 € *
- Oberstufe = bis 300,00 € *
3.4 Sonderfall: Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen gem. § 13 Abs. 3 SGB VIII
3.4.1 Taschengeld entsprechend der Empfehlung des L JA
3.4.2 Bekleidungsgeld entsprechend der Enpfehlung d es LJA
3.4.3 Mehrtägige Klassenfahrten
- Klasse 1 bis 7 = bis 80,00 € *
- Klasse 8 bis 10 = bis 160,00 € *
- Oberstufe = bis 300,00 € *
3.4.4 Weihnachtsbeihilfe = 40,00 €
4. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Ausschu sses für Kinder, Jugendliche und
Familien am 31.01.2006 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 01.02.2006 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0021/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) Beratungsfolge 31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die beigefügten „Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII“. 2. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.02.2006 in Kraft. 3. Die Richtlinien für einmalige Beihilfen bei der Vollzeitpflege gem. § 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII werden mit Wirkung vom 01.02.2006 aufgehoben. Begründung: 1. Ausgangslage Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1.1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster entscheidet der Aus- schuss für Kinder, Jugendliche und Familien unter anderem über Richtlinien und Grundsätze für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Die Festsetzung von Pau- schalbeträgen für bestimmte Tatbestände ist nicht als laufendes Geschäft der Verwaltung anzuse- hen, während die Gewährung der Hilfe im Einzelfall als solches gewertet wird. In der Sitzung des Ausschusses am 02.12.2004 wurden die „Richtlinien für einmalige Beihilfen bei der Vollzeitpflege gem. § 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII“ beschlossen. Diese Richtlinien modi- fizierten für den Teilbereich Familien- und Verwandtenpflege einige Tatbestände und regelten neu die Gewährung von Urlaubsbeihilfen und Beihilfen für Ferienerholungsmaßnahmen. Vorlagen-Nr.: V/0021/2006 Auskunft erteilt: Herr Vogt Ruf: 492 51 75 E-Mail: VogtH@stadt-muenster.de Datum: 10.01.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0021/2006 In der täglichen Praxis der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (Fachstelle 51.41) hat sich herausgestellt, dass auch in den Bereichen Heimerziehung (§§ 34, 35, 35 a (stationär) und 41 SGB VIII), gemein- same Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) und das sozialpädagogisch beglei- tete Wohnen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden, die bis- her nicht kodifiziert sind. 2. Voraussetzungen Die Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für glei- che Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe zu errei- chen. Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes und können somit nicht für die Vergangenheit bewilligt werden. Einmalige Leistungen sind im Voraus zu beantragen und belegmäßig (Rechnung, Quittung) vom Antragsteller nachzuweisen. 3. Kosten In der Richtlinie sind bestimmte Tatbestände gekennzeichnet, die in ihrer Höhe bei der Beihilfe / dem Zuschuss an Regelungen des Sozialamtes anknüpfen. Hier ist die Vereinheitlichung aus Gründen der Gerechtigkeit geboten. Bei Änderungen des Sozialamtes werden diese unmittelbar für die Jugendhilfe übernommen. Die Höhe der Gesamtkosten pro Jahr bei einmaligen Beihilfen / Zuschüssen lässt sich nicht ermit- teln. Nach Schätzung der Fachstelle liegt sie in der Gesamthöhe bei unter 1 % der Haushaltsan- sätze der betreffenden Bereiche. I.V. Gez. Dr. Klein Anlagen: Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0021/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 10.01.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37