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V/0021/2006

Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse)

Vorlage 10.01.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 31.01.2006, TOP 13

Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII

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Beschlussvorlage

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Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII

5964 Zeichen

Richtlinien 
 
zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige 
Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB VIII 
 
 
 
1. Rechtsgrundlage 
 
 
Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie  Erziehungsberechtigten, denen 
Leistungen nach § 19 SGB VIII sowie Hilfe zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit §§ 33, 
34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 41 Abs. 1 und  2 SGB VIII gewährt wird, ist gemäß § 19 
Abs. 3 bzw. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendig e Unterhalt außerhalb des 
Elternhauses zu sichern. 
 
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes sowie die Kosten der Erziehung in einer 
Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfolgt nach je weils gültigen Entgeltvereinbarungen, 
welche zwischen dem Leistungsträger und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe abgeschlossen werden, bei Pflegefamilien durch das monatliche Pflegegeld.  
 
Neben laufenden Leistungen, mit denen der gesamte w iederkehrende Bedarf gedeckt 
werden soll (§ 19 Abs. 3 bzw. § 39 Abs. 2 SGB VIII) , können nach § 39 Abs. 3 SGB VIII 
einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum L ebensunterhalt gewährt werden, 
insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen de r Kinder oder Jugendlichen.  Ein 
Rechtsanspruch auf einmalige Beihilfen oder Zuschüsse besteht nicht. 
 
 
2. Voraussetzungen 
 
 
Die Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirt schaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für 
gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche L eistungen der öffentlichen Jugendhilfe 
zu erreichen. 
 
Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes 
und können somit nicht für die Vergangenheit bewill igt werden. Einmalige Leistungen sind im 
Voraus zu beantragen und belegmäßig (Rechnung, Quit tung) vom Antragsteller 
nachzuweisen.  
 
Bei Besonderheiten im Einzelfall kann die Bezirksso zialarbeiterin / der Bezirksozialarbeiter 
auch für nachfolgend nicht aufgeführte Leistungen e inen Antrag stellen, der mit der 
Bezirksleitung abzustimmen ist und von der Abteilung 51.4 entschieden wird.  
 
Im Einzelfall kann eine Beihilfe oder Zuschuss auch  als zinsloses Darlehen gewährt werden. 
Die Entscheidung trifft die Abteilung 51.4.  
 
In den mit * gekennzeichneten Fällen wird die Beihilfe / der Zu schuss in Höhe des Satzes 
des Sozialamtes gewährt. Sollte hier eine Änderung erfolgen, wird die Höhe automatisch 
fortgeschrieben.

3. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse  
 
3.1 Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII 
 
 
3.1.1 Erstausstattung mit Bekleidung 
- Kinder bis einschließlich 6 Jahre    = bis 135,00  € * 
- Kinder/Jugendliche von 7 bis einschließlich 17 Jahre = bis 165,00 € * 
 
3.1.2 Erstausstattung mit Mobiliar und sonstigen Au sstattungs- 
 gegenständen (z.B. Kinderwagen)    =  bis 400,00 €  
Die Beihilfe wird nur im Aufnahmemonat gewährt.  
 
3.1.3 Besondere persönliche Anlässe 
- Taufe  oder Namensgebung     =  50,00 € 
- Einschulung       = 100,00 € 
- Schulentlassung oder Eintritt in das Berufsleben  = 150,00 € 
- Kommunion / Konfirmation     =  200,00 € 
 
3.1.4 Urlaubsreisen / Ferienerholung    =  bis 150, 00 € 
 
3.1.5 Mehrtägige Klassenfahrten      
 - Klasse 1 bis 7      =  bis 80,00 € * 
 - Klasse 8 bis 10      =  bis 160,00 € * 
 - Oberstufe       = bis 300,00 € * 
 
3.1.6 Fahrtkosten 
- während der Anbahnungsphase (je 100 km)  = bis 15 ,00 € 
- bei Beurlaubung zu Eltern (1 x Monat, je 100 km)  =  bis 15,00 € 
 
3.1.7 Weihnachtsbeihilfe      = 40,00 € 
 
3.1.8 notwendige Neuanschaffung eines Brillengestel ls  =  bis 20,00 € 
 
3.2 Heimerziehung gem. §§ 34, 35, 35a (stationär) und 41 SGB VIII 
 
 
3.2.1 notwendige Erstausstattung mit Bekleidung (fa lls im Einzelfall erforderlich) 
- Kinder bis einschließlich 6 Jahre    = bis 135,00  € * 
- Kinder/Jugendliche von 7 bis einschließlich 17 Jahre = bis 165,00 € * 
 - Erwachsene (ab 18 Jahre)     = bis 150,00 € * 
 
3.2.2 Besondere persönliche Anlässe 
- Taufe  oder Namensgebung     =  50,00 € 
- Einschulung       = 100,00 € 
- Schulentlassung oder Eintritt in das Berufsleben  = 150,00 € 
- Kommunion / Konfirmation     =  200,00 € 
 
3.2.3 Urlaubsreisen / Ferienerholung    =  bis 150, 00 € 
 
3.2.4 Mehrtägige Klassenfahrten  
 - Klasse 1 bis 7      =  bis 80,00 € * 
 - Klasse 8 bis 10      =  bis 160,00 € * 
 - Oberstufe       = bis 300,00 € * 
 
3.2.5 Fahrtkosten bei Beurlaubung zu den Eltern    
 (soweit nicht Bestandteil der Entgeltvereinbarung)    = ÖPNV (2. Klasse) 
 
3.2.6 Weihnachtsbeihilfe      = 40,00 € 
 
3.2.7  notwendige Neuanschaffung eines Brillengeste lls  =  bis 20,00 € 
 
3.2.8 Verselbständigungspauschale (Mobiliar)   = bi s 500,00 € 
 (bei Wechsel in die ambulante Betreuung)

3.3 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 SGB VIII 
 
 
3.3.1 Taschengeld für Mütter/Väter/Kinder entsprech end der Empfehlung des LJA 
 
3.3.2 Bekleidungsgeld für Mütter/Väter/Kinder entsp rechend der Empfehlung des LJA 
 
3.3.3 Erstausstattung mit Bekleidung  
- Schwangerschaftsbekleidung, pauschal   = 191,00 €  * 
 
3.3.4 Säuglingserstausstattung, pauschal    = 256,0 0 € * 
 
3.3.5 Taufe oder Namensgebung     = 50,00 € 
 
3.3.6 gemeinsame Ferienmaßnahmen Mutter/Vater und K ind = 200,00 €  
 
3.3.7 Mehrtägige Klassenfahrten  
 - Klasse 1 bis 7      =  bis 80,00 € * 
 - Klasse 8 bis 10      =  bis 160,00 € * 
 - Oberstufe       = bis 300,00 € * 
        
 
 
 
 
3.4 Sonderfall: Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen gem. § 13 Abs. 3 SGB VIII 
 
 
3.4.1 Taschengeld entsprechend der Empfehlung des L JA 
 
3.4.2 Bekleidungsgeld entsprechend der Enpfehlung d es LJA 
 
3.4.3 Mehrtägige Klassenfahrten  
 - Klasse 1 bis 7      =  bis 80,00 € * 
 - Klasse 8 bis 10      =  bis 160,00 € * 
 - Oberstufe       = bis 300,00 € * 
 
3.4.4 Weihnachtsbeihilfe      = 40,00 € 
 
 
 
4. In-Kraft-Treten 
 
 
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Ausschu sses für Kinder, Jugendliche und 
Familien am 31.01.2006 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom  01.02.2006 in Kraft.

Beschlussvorlage

3483 Zeichen

V/0021/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die beigefügten „Richtlinien zur 
Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) nach dem SGB 
VIII“.  
 
2. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.02.2006 in Kraft. 
 
3. Die Richtlinien für einmalige Beihilfen bei der Vollzeitpflege gem. § 33 in Verbindung mit § 39 
SGB VIII werden mit Wirkung vom 01.02.2006 aufgehoben. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1.1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster entscheidet der Aus-
schuss für Kinder, Jugendliche und Familien unter anderem über Richtlinien und Grundsätze für 
die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Die Festsetzung von Pau-
schalbeträgen für bestimmte Tatbestände ist nicht als laufendes Geschäft der Verwaltung anzuse-
hen, während die Gewährung der Hilfe im Einzelfall als solches gewertet wird.  
 
In der Sitzung des Ausschusses am 02.12.2004 wurden die „Richtlinien für einmalige Beihilfen bei 
der Vollzeitpflege gem. § 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII“ beschlossen. Diese Richtlinien modi-
fizierten für den Teilbereich Familien- und Verwandtenpflege einige Tatbestände und regelten neu 
die Gewährung von Urlaubsbeihilfen und Beihilfen für Ferienerholungsmaßnahmen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0021/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Vogt 
Ruf: 
492 51 75 
E-Mail: 
VogtH@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.01.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0021/2006 
In der täglichen Praxis der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (Fachstelle 51.41) hat sich herausgestellt, 
dass auch in den Bereichen Heimerziehung (§§ 34, 35, 35 a (stationär) und 41 SGB VIII), gemein-
same Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) und das sozialpädagogisch beglei-
tete Wohnen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden, die bis-
her nicht kodifiziert sind.  
 
 
2. Voraussetzungen  
 
Die Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für glei-
che Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe zu errei-
chen. 
 
Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes und 
können somit nicht für die Vergangenheit bewilligt werden. Einmalige Leistungen sind im Voraus 
zu beantragen und belegmäßig (Rechnung, Quittung) vom Antragsteller nachzuweisen.  
 
 
3. Kosten 
 
In der Richtlinie sind bestimmte Tatbestände gekennzeichnet, die in ihrer Höhe bei der Beihilfe / 
dem Zuschuss an Regelungen des Sozialamtes anknüpfen. Hier ist die Vereinheitlichung aus 
Gründen der Gerechtigkeit geboten. Bei Änderungen des Sozialamtes werden diese unmittelbar 
für die Jugendhilfe übernommen.  
 
Die Höhe der Gesamtkosten pro Jahr bei einmaligen Beihilfen / Zuschüssen lässt sich nicht ermit-
teln. Nach Schätzung der Fachstelle liegt sie in der Gesamthöhe bei unter 1 % der Haushaltsan-
sätze der betreffenden Bereiche.   
 
 
 
I.V. 
Gez. 
 
 
Dr. Klein 
 
 
 
Anlagen: 
 
Richtlinien zur Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen (einmalige Beihilfen und Zuschüsse) 
nach dem SGB VIII

Beratungsverlauf (1)

31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0021/2006
Typ
Vorlage
Datum
10.01.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37