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V/0001/2009

Die Neuregelungen durch das Kinderförderungsgesetz und deren Auswirkungen insbesondere auf das Handlungsfeld der Kindertagespflege

Vorlagen 08.01.2009

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 28.01.2009, TOP 6

Anlage 1 - Wichtigste Regelungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Anlage 2 - Neuregelung

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Ansehen

Anlage 1 - Wichtigste Regelungen

6153 Zeichen

1 
Anlage 1  
 
51 10 0001                 26.11.08 
Kratz-Trutti 
 
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege 
(Kinderförderungsgesetz – KiföG)  
 
Übersicht über die wichtigsten Regelungen 
 
Wesentliche Änderung des SGB VIII (KJHG) im Bereich Kindertagesbetreuung 
 
Paragraf Inhalt der Änderung Anmerkungen 
§ 16 
Allgemeine Förderung der 
Erziehung in der Familie 
Abs. 4 (neu) 
Für Eltern, die ihre Kinder von 1 – 3 Jahren nicht in Einrichtungen 
oder Diensten betreuen lassen wollen oder können, soll ab 2013 
eine monatliche Zahlung eingeführt werden (z. B. Betreuungsgeld). 
Die konkrete Ausgestaltung soll zum 
Jahr 2013 geklärt werden. Der Ge- 
setzgeber ist dabei in seiner Entschei- 
dung frei. 
§ 23 
Förderung in der Kinder-
tagespflege 
 Das Berufsbild Tagesmütter und -väter 
soll attraktiver werden. Damit verbun- 
den sind die Verbesserung der Quali- 
fizierung der Tagespflegepersonen 
und Steigerung der Qualität der Kin- 
dertagespflege. 
 Abs. 1 
Klarstellung, dass Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tages- 
pflegeperson zusteht. 
 
 Abs. 2 
Hälftige Übernahme der Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge 
 
 Abs. 2 a 
Konkretisiert, wie der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleis- 
tung zu gestalten ist, der von den Trägern der öffentlichen Jugend- 
hilfe festgelegt wird. 
Der Betrag ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeit- 
liche Umfang der Leistung und Anzahl sowie Förderbedarf der be- 
treuten Kinder zu berücksichtigen.

2 
Paragraf Inhalt der Änderung Anmerkungen 
§ 24 
Anspruch auf Förderung in 
Tageseinrichtungen und in 
Tagespflege 
§ 24 wird zweimal geändert: die erste Änderung gilt bis einschl.  
31. Juli 2013, die zweite Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft. 
 
Bis 31. Juli 2013: 
 
Die Regelung knüpft an die im TAG formulierten Mindestkriterien  
an, erweitert diese im Hinblick auf weitere Fallgruppen: 
• Bedarf des Kindes: Es ist in seiner individuellen und  
sozialen Entwicklung zu unterstützen. 
• Bedarf der Eltern: Ein Kind ist in einer Tageseinr ichtung/ 
Kindertagespflege zu fördern, wenn die Eltern Arbeit          
suchend sind. 
 
Ab 1. August 2013: 
 
• bis 1-Jährige: objektiv-rechtliche Verpflichtung, die an  
die erweiterten Kriterien geknüpft ist. 
• bis 3-Jährige: Rechtsanspruch auf frühkindliche Fö rde- 
rung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege 
• 3- bis 6-Jährige: entspricht der alten Fassung; Re chtsan- 
spruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung;      
Kindertagespflege hat ergänzende Funktion 
• Über 6 Jahre: entspricht der alten Fassung; Vorran g  
schulischer Angebote ist zu beachten. 
 
 
§ 24a 
Übergangsregelung und  
stufenweiser Ausbau des  
Förderangebotes für Kinder 
unter drei Jahren 
§ 24a gibt Vorgaben für den stufenweisen Ausbau der Kindertages- 
betreuung für den Ausbauzeitraum bis 2013. 
 
 
 
§ 39 
Leistungen zum Unterhalt  
des Kindes oder des Jugend- 
lichen 
Abs. 4 S. 2 
Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer 
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener 
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung beziehen 
sich auf Versicherungen, die die Risiken der Pflegeperson abde- 
cken.

3 
Paragraf Inhalt der Änderung Anmerkungen 
§ 43 
Erlaubnis zur Tagespflege 
 
Abs. 1 
Einer Erlaubnis bedarf, wer während eines Teils des Tages und 
mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei  
Monate ein oder mehrere fremde Kinder betreuen will. 
Klarstellung, dass sich der Betreu- 
ungsumfang von 15 Stunden pro Wo- 
che auf die wöchentliche Arbeitszeit 
 
der Tagespflegeperson bezieht. 
 Abs. 3 S. 1 
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig  
anwesenden, fremden Kindern. 
Klarstellung, dass sich die Höchst- 
grenze von fünf zu betreuenden Kin- 
der auf die Zahl der gleichzeitig anwe- 
senden, fremden  Kinder bezieht. 
 Abs. 3 S. 2 
Bundesrecht eröffnet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe  
unmittelbar die Möglichkeit, eine Erlaubnis im Einzelfall für weniger 
als fünf Kinder zu erteilen und ggf. mit einer Nebenbestimmung zu 
versehen. 
 
 Abs. 3 S. 3 
Durch Bundesrecht hat dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit 
gegeben, die Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder  
bei der Erteilung der Erlaubnis anzuheben, wenn die Tagespflege- 
person über eine pädagogische Ausbildung verfügt. 
Darüber hinaus wird eine Obergrenze für die Zahl der in Großpfle- 
gestelle zu betreuenden Kinder eingeführt: Es dürfen nicht mehr 
Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer  
Tageseinrichtung. 
 
 
§ 72a 
Persönliche Eignung 
 
Satz 1 
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung 
der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäf- 
tigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 
§§ …  verurteilt worden ist. 
 
Satz 2 
Die Prüfung der persönlichen Eignung bezieht sich nicht nur auf  
die Beschäftigung, sondern auch auf die Vermittlung von Personen 
durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Führungszeugnisse 
sind auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und  
Jugendhilfe notwendig. 
 
Klarstellung 
 
 
 
 
Die Prüfung der persönlichen Eignung 
erstreckt sich daher z. B. auch auf 
Tagespflegepersonen. Deshalb wird  
in Satz 2 klargestellt, dass die Vorlage 
eines Führungszeugnisses auch bei 
der Vermittlung von Personen  in der 
Kinder- und Jugendhilfe notwendig ist 
und damit auch für Tagespflegeperso- 
nen gilt.

4 
Paragraf Inhalt der Änderung Anmerkungen 
§ 74a 
Finanzierung von Tages-
einrichtungen für Kinder 
 
Satz 1 
Der Landesrechtsvorbehalt in Satz 1 bleibt unverändert bestehen. 
 
 
 
Satz 2 
Es können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und 
fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, 
gefördert werden 
 
 
 
 
 
 
Satz 2 soll verdeutlichen, dass auch 
privatgewerbliche Träger gefördert 
werden können. Näheres regelt Lan- 
desrecht. 
§ 90 
Pauschalisierte Kosten-
beteiligung 
Abs. 1 S. 2 
Befugnis zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge auch für die 
Kindertagespflege

Berichtsvorlage

17286 Zeichen

V/0001/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Die Neuregelungen durch das Kinderförderungsgesetz und deren Auswirkungen insbesondere auf 
das Handlungsfeld der Kindertagespflege 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.01.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
1. Einleitung 
 
Das Kinderförderungsgesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 29. September 2008 be-
schlossen. Dem Gesetzentwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 07. November 2008 zu-
gestimmt, so dass das Gesetz schließlich am 16. Dezember 2008 in Kraft treten konnte.  
 
Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) – ein sog. Artikelgesetz, was die gleichzeitige Veränderung 
mehrerer Gesetze beinhaltet – soll die geset zliche Grundlage für die Ausweitung des Betreu-
ungsangebotes insbesondere für Kinder unter drei Jahren schaffen. Bis zum Jahr 2013 soll 
schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren (u3) geschaf-
fen werden. Bundesweit soll durchschnittlich für 35 % der u3-Kinder ein Kinderbetreuungsplatz 
(in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege) geschaffen werden. Ab dem 1. August 
2013 soll dann der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom vollendeten ersten 
Lebensjahr an in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege abgedeckt werden.  
Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen Änderungen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kin-
der und Kindertagespflege, auf die sich dieser Bericht konzentrieren wird.  
 
Der Bund unterstützt den Ausbau bis 2013 zu einem Drittel mit insgesamt 4 Milliarden €. Davon 
sind 2,15 Milliarden € für Investitionen und 1,85 Milliarden € zur Unterstützung der Betriebskosten 
vorgesehen.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0001/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Kratz-Trutti/Herr Heintze 
Ruf: 
492 51 30/492 58 45 
E-Mail: 
KratzTrutti@stadt-muenster.de 
Heintze@stadt-muenster.de 
Datum: 
02.01.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0001/2009 
 
2. Zentrale Inhalte des Kinderförderungsgesetzes 
 
Zu den wesentlichen Änderungen des neuen Kinderförderungsgesetzes bezogen auf das SGB 
VIII gehören insbesondere:  
• § 16 SGB VIII
, Einführung eines Betreuungsgeldes für die Eltern, die ihre 1 – 3 Jahre alten 
Kinder nicht in Kitas betreuen lassen wollen. Die konkrete Ausgestaltung soll zum Jahr 2013 
geklärt werden.  
• § 23 SGB VIII,  Förderung in Kindertagespflege: Das Berufsbild der Tageseltern soll attraktiver 
und professioneller werden, u. a. Konkretisierung des Beitrags der Förderleistung, Sicherung 
und Verbesserung der Qualifizierung, Übernahme der hälftigen Kranken- und Pflegeversiche-
rungsbeiträge (bereits zum 01.01.2009). (vgl. Punkt 3 dieser Vorlage) 
• § 24 SGB VIII
, Anspruch auf Förderung in Kita und Kindertagespflege: § 24 wird zweimal ge-
ändert: die erste Änderung gilt bis 31. Juli 2013, die zweite Änderung tritt am 1. August 2013 
in Kraft. Ab dann gilt ein Rechtsanspruch für 1- bis 3-jährige Kinder auf frühkindliche Förde-
rung. 
• § 24 a SGB VIII , gibt Vorgaben für den stufenweisen Ausbau der u3-Betreuung bis 2013 
• § 43 SGB VIII , Erlaubnis zur Kindertagespflege: Die Höchstgrenze wird auf fünf gleichzeitig 
anwesende, fremde Kinder festgelegt und die Erteilung von Nebenbestimmungen ist möglich. 
Rechtsanspruch in allen Fragen zur Kindertagespflege. 
 
Im Anhang der Berichtsvorlage sind die Inhalte des Kinderförderungsgesetzes ausführlich in  
einer Übersicht zusammengestellt (vgl. Anlage). 
 
Im Bereich der Kindertageseinrichtungen wird genauso wie in der Kindertagespflege der Rechts-
anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr festgeschrieben. Die-
ser Rechtsanspruch ist ab dem 1. August 2013 wirksam. Bis dahin gibt es für den öffentlichen 
Jugendhilfeträger eine Verpflichtung zu einem schrittweisen bedarfsgerechten Ausbau. Für die 
Ausbauphasen bis 2013 gelten nun für die Förderung unter dreijähriger Kinder erweiterte Be-
darfskriterien. Die im TAG formulierten Mindestkriterien werden (§ 24 Abs 3. alte Fassung) auf 
weitere Fallgruppen erweitert. Danach sind neben den bisherigen Fallgruppen (Arbeitende,  
SGB II Bezieher, Personen in berufliche Bildungsmaßnahmen oder in schulischer Ausbildung 
oder in Hochschulausbildung) nun auch Kinder zu fördern, die durch diese Leistung in ihrer indi-
viduellen und sozialen Entwicklung gestärkt werden sollen: Zudem sind zukünftig auch Kinder 
von arbeitsuchenden Eltern zu fördern.  
 
 
3. Veränderungen im Bereich der Kindertagespflege  
3.1 Kindertagespflege als eigenständige Betreuungsform 
 
Dem KiföG 
sind bezüglich der Kindertagespflege zwei wichtige gesetzliche Veränderungen am 
SGB VIII vorausgegangen: zum 01.01.2005 das Tagesbetreuungsgesetz (TAG, qualitätsorientier-
ten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung) und 01.10.2005 das Kinder- und  
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK). 
 
Seit Inkrafttreten von TAG und KICK wird im SGB VIII von einer Gleichrangigkeit von Kinderta-
gespflege und Tageseinrichtungen ausgegangen. Inhaltlich erstreckt sich ihr Auftrag auf drei Be-
reiche: die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Das zum 01.08.2008 in Kraft getretene 
Kinderbildungsgesetz (KiBiz, Landesgesetz) unterstreicht und konkretisiert die gesetzlichen Be-
stimmungen im SGB VIII. In § 3 KiBiz wird von einem eigenständigen Betreuungs-, Bildungs- und 
Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ausgegangen.

3 
V/0001/2009 
 
3.2 Professionalisierung der Kindertagespflege 
 
Eine Folge der gesetzlichen Veränderungen ist die Aufwertung der Kindertagespflege als eigen-
ständige Betreuungsform. Entsprechend sind die qualitativen Anforderungen an die Kindertages-
pflege gestiegen. Die Qualifizierung der in der Kindertagespflege tätigen Personen muss diesen 
Anforderungen gerecht werden. Daher bedarf es der Weiterentwicklung des Gesamtsystems der 
Kindertagespflege.  
 
Mit dem KiföG ist nun innerhalb weniger Jahre die dritte Veränderung am SGB VIII vorgenom-
men worden, die maßgeblich Einfluss auf di e Rahmenbedingung der Kindertagespflege nimmt. 
Ziel des Gesetzgebers war es u. a. die Kindertagespflege zu professionalisieren und die leis-
tungsgerechte Bezahlung der in der Kindertagespflege Tätigen einzufordern. Die Bundesregie-
rung führt in der Begründung zum KiföG hierzu aus: „Es ist insbesondere erforderlich, die Kinder-
tagespflege zu einem Berufsbild weiter zu entwickeln, das für Eltern, Kinder und Tagespflegeper-
sonen attraktiv ist. Durch fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen soll 
die Gewähr dafür gegeben werden, dass qualifiziertes Personal für diese verantwortungsvolle 
Aufgabe gewonnen werden kann“.  
 
Tagespflegepersonen arbeiten in der Regel als Selbständige in ihren eigenen oder nun auch 
vermehrt in angemieteten Räumen. Kinderfrauen arbeiten im Haushalt der Eltern. Sie arbeiten  
z. T. als Selbständige oder aber auch im Anstellungsverhältnis.  
 
 
3.3 Zusammensetzung der Geldleistung an die Tagespflegeperson gemäß KiföG 
 
Die Höhe der laufenden Geldleistung setzt sich gemäß § 23 SGB VIII aus der Erstattung ange-
messener Kosten für den Sachaufwand und den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung zu-
sammen. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ist leistungsgerecht (neu) auszugestal-
ten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl der Kinder sowie deren Förder-
bedarf zu berücksichtigen (neu). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom öffentlichen  
Jugendhilfeträger festgelegt. 
 
Des Weiteren sind nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für die Sozial- und Unfall-
versicherung (z. T. anteilig) durch den öffentlichen Jugendhilfeträger zu erstatten. Im Einzelnen 
handelt es sich um folgende Erstattungen: 
a. Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung 
b. hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessen Alterssicherung 
(bisher: Höchstbetrag 39 € monatlich, nun bildet die Berechnungsgrundlage der tatsächliche 
Rentenbeitrag(neu)) 
c. hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessen Kranken- und 
Pflegeversicherung (neu) 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass folgende Regelungen in der Finanzierung der Kinder-
tagespflege neu sind: 
• der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (unter Berücksichtigung 
des zeitlichen Umfangs der Leistung, der Anzahl der Kinder sowie deren Förderbedarf) 
 
3.4 Bestehende finanzielle Regelung für die Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
Mit der Vorlage Ausbau der Kindertagesbetreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren 
(V/0289/2005) wurde in der Stadt Münster ab August 2005 in Anlehnung an ein Gutachten des 
Deutschen Jugendinstituts (DJI) ein an der Qualifizierung der Tagespflegeperson gestaffelte Be-
zahlung eingeführt.

4 
V/0001/2009 
 
Stufe 1: Sofern Eltern eine Betreuungsperson vorschlagen und diese für die notwendige Betreu-
ung des Kindes geeignet ist, wird dieser eine Geldleistung in Höhe von 2,00  € pro Stunde und 
Kind bezahlt. 
 
Stufe 2
: Tagesmütter und Tagesväter mit einer Grundqualifizierung von 42 Stunden erhalten eine 
Geldleistung in Höhe von 3,00 € pro Stunde und Kind. 
 
Stufe 3: Tagesmütter und Tagesväter mit insgesamt 160 Ausbildungsstunden erhalten eine Geld-
leistung in Höhe von 4,00  € pro Stunde und Kind. Dasselbe gilt für Erzieherinnen oder Sozialpä-
dagoginnen, die Vorbereitungs- und Erste-Hilfe-Kurs abgeleistet haben. 
 
Jeweils 1,30 € pro Stunde und Kind sind hiervon für die Erstattung angemessener Kosten für den 
Sachaufwand. Der Differenzbetrag ist zur Anerkennung der Förderleistung, d. h. 0,70 € in der 
Stufe 1, 1,70 € in der Stufe 2 und 2,70 € in der Stufe 3.  
 
Die Kopplung der Geldleistung an Qualifikation der Tagespflegeperson hat sich bewährt. Seit 
2005 steigt der Betreuungsstundenanteil, der von qualifizierten Tageseltern erbracht wird, konti-
nuierlich an. Darüber hinaus berücksichtigt die Regelung der Stadt Münster schon jetzt den zeitli-
chen Umfang der Leistung und die Anzahl der betreuten Kinder. 
 
3.5 Veränderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege ab 
01.01.2009 
 
Neben den Veränderungen aufgrund des KiföG wurden zum 01.01.2009 die steuerrechtlichen 
Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege verändert. Ab 2009 werden die Geldleistungen, 
die die öffentlichen Jugendhilfeträger in der Kindertagespflege zahlen, genauso behandelt wie 
Einnahmen von privater Seite. Sie sind nun zu versteuern. Nur die vom öffentlichen Jugendhilfe-
träger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-
ge bleiben steuerfrei. 
 
Allerdings ist die Geldleistung nicht in voller Höhe zu versteuern. Vielmehr ist zuvor der Gewinn 
durch Abzug der Betriebsausgabenpauschale von den Einahmen zu ermitteln. Die Pauschale 
beträgt ab 2009 bei einer Ganztagsbetreuung (8 Stunden oder mehr am Tag, 5 Tage in der Wo-
che) 300 € pro Kind und Monat. Bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale anteilig zu ermitteln. Bei 
Betreuungen im Haushalt der Eltern oder in mietfreien Räumen kann die Pauschale nicht ange-
setzt werden. In diesen Fällen müssen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden und wer-
den dann entsprechend bei der Ermittlung des Gewinns von den Einnahmen abgezogen. 
 
3.5.1 Konsequenz: steuerpflichtige Gelder sind sozialversicherungspflichtige Gelder 
 
Bisher waren die vom öffentlichen Jugendhilfeträger ausgezahlten Gelder steuerfrei. Damit waren 
sie auch nicht sozialversicherungspflichtig. D. h. sie wurden weder für die Berechnung der Kran-
kenversicherung noch für die Berechnung der Rentenversicherung herangezogen. So waren  
z. B. viele der in der Tagespflege tätigen Personen  bisher über die Familienversicherung ihrer 
Partner mit krankenversichert – unabhängig davon, wie hoch ihre Einnahmen tatsächlich waren. 
 
3.5.2 Folgen für die Kranken- und Rentenversicherung 
 
Um die Beiträge für die Krankenversicherung
 für die Tagespflegeperson gering zu halten, ist so-
wohl in der Familienversicherung als auch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung 
ab 2009 gesetzlich geregelt, dass bis 2013 bei der Berechnung der Beiträge davon ausgegangen 
wird, dass keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit anzunehmen ist. Das hat bei familienversi-
cherten Tagespflegepersonen zur Folge, dass sie bis zu einem Arbeitseinkommen (= Gewinn aus 
selbständiger Tätigkeit) in Höhe von 360 € in der Familienversicherung verbleiben können. Die 
Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung richten sich aufgrund o. g. Regelung an der Min-
destbemessungsgrundlage von 840 € aus. D. h. es ist von einem Beitragssatz in Höhe von

5 
V/0001/2009 
 
 
ca. 140 € auszugehen. Unklar ist, ob bei einem Arbeitseinkommen über der Mindestbemes-
sungsgrundlage in Höhe von 840 € weiterhin der pauschale Satz gilt oder aber vom Arbeitsein-
kommen 16,85 % für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen sind. 
 
Bei selbständig tätigen Tagespflegepersonen tritt ab 2009 die Rentenversicherungspflich
t ein, 
wenn das Arbeitseinkommen (= Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) regelmäßig über 400 € im 
Monat beträgt. Die Beitragszahlung errechnet sich dann aus 19,9 % des Arbeitseinkommens. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Einkommen der Tagespflegepersonen über die 
Steuern und Sozialabgaben höher belastet wird. Ein Teil der Belastung wird über die steuermin-
dernd wirkende Betriebsausgabenpauschale und der Beteiligung der öffentlichen Jugendhilfe an 
den Sozialversicherungen abgefangen. Insgesamt sind die aktuellen Veränderungen ein Schritt 
hin zur Verberuflichung der Leistung Kindertagespflege. 
 
 
4. Auswirkungen des KiföG auf die Stadt Münster 
 
Das KiföG sieht vor, dass bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsange-
bot für durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren geschaffen werden soll. Diese Kinder-
tagesbetreuungsplätze sollen zu zwei Drittel als Plätze in Kindertageseinrichtungen und zu einem 
Drittel als Kindertagespflegeplätze angeboten werden. Diesen gesetzlichen Vorgaben folgend, 
müsste in der Stadt Münster von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: 
 
Bis zum Jahr 2013 müssten, folgende Versorgungsquoten in den einzelnen Handlungsfeldern 
erreicht werden: 
• 23,4 % in Kindertageseinrichtungen (2/3) 
• 11,6 % in Kindertagespflege (1/3) 
 
Ausbauplanung in Kindertageseinrichtungen:
 
 
Im laufenden Kindergartenjahr 2008/2009 gibt es 1039 Plätze für 7079  Kinder. Dieses entspricht 
einer Versorgungsquote von 14,7 %. 
 
Die Bevölkerungsprognose des „Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr“ geht da-
von aus, dass im Jahr 2013 die Anzahl der u3-Kinder bei rd. 6400 Kindern liegen wird. 
 
Damit eine erforderliche Versorgungsquote von 23,4 % (s. o.) erreicht werden kann,  müssten bis 
zum Jahr 2013 rd. 1500 Plätze in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. 
 
Ausbauplanung in der Kindertagespflege:
 
 
Im laufenden Kindergartenjahr 2008/2009 gibt es 478 Plätze für 7079  Kinder. Dieses entspricht 
einer Versorgungsquote von 6,7 %. 
 
Auf der Grundlage der o. a. Bevölkerungsprognose  (= rd. 6400 u3-Kinder im Jahr 2013) müss-
ten rd. 750 Plätze in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, damit  eine erforderliche Versor-
gungsquote von 11,6 % (s. o.) erreicht werden kann.

6 
V/0001/2009 
 
Gesamtausbauplanung 
 
Auf der Grundlage der o. a. Versorgungsquoten und insbesondere in Verbindung mit der 
Grundannahme der Prognose für das Jahr 2012 wären in den folgenden fünf Kindergartenjahren  
(Kigajahr 20008/2009 – Kigajahr 2013/2014) folgende zusätzliche Plätze zu schaffen: 
• rd. 770 Kindertagesbetreuungsplätze insgesamt
 
• davon 
• rd. 500 Plätze in Kindertageseinrichtungen und 
• rd. 270 Plätze in Kindertagespflege 
 
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Stadt Münster inhaltlich (bezogen auf die vor-
handenen Standards in der Kindertagespflege) wie auch planerisch eine gute Basis für den  
weiteren Ausbau der Plätze für unter dreijährige Kinder hat. Durch eine Fortschreibung des städ-
tischen Ausbauprogramms mit jeweils jährlich durch schnittlich rd. 100 Plätzen in Kindertagesein-
richtungen und rd. 55 Plätzen in Kindertagespflege können die erforderlichen rd. 770 Plätze ge-
schaffen werden, sofern sich die Demografie wie prognostiziert entwickelt und mit 35 % tatsäch-
lich der Rechtsanspruch erfüllt wird. Hierzu wird die Verwaltung in einer gesonderten Sitzung 
ausführlich berichten.  
 
 
5. Ausblick 
 
Zu den Etatberatungen im März 2009 wird die Verwaltung den parlamentarischen Gremien kon-
krete Planungen für die Weiterentwicklung der Kindertagespflege und Konsequenzen für den 
Haushalt 2009 im Produktbereich 0601 zur Beschlussfassung vorlegen.  
 
Darüber hinaus wird der jährliche Bericht zur Tagesbetreuung für Kinder die Entwicklungen im 
Bereich der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausführ-
lich dokumentieren. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Hanke 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in 
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) - Übersicht über die wichtigs-
ten Regelungen 
Anlage 2 Darstellung der einkommenssteuerrechtlichen Neuregelung ab 2009

Anlage 2 - Neuregelung

3904 Zeichen

Einkommensteuerrecht Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung 
2008
Behandlung der Geldleistungen der Jugendämter 
und Gemeinden an Tagespflegepersonen als 
steuerfreie Beihilfen 
beitragsfreier Kranken- und Pflegeversicherungsschutz im 
Rahmen der Familienversicherung von verheirateten 
Tagespflegepersonen 
Voraussetzung der Versicherungspflicht:                                         -
die selbstständige Tätigkeit wird in mehr als nur geringfügigem 
Umfang ausgeübt und die Tagespflegeperson beschäftigt keine 
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer/innen 
-Geringfügig ist die selbstständige Tätigkeit dann, wenn das 
monatliche Arbeitseinkommen regelmäßig nicht mehr als 400 € 
beträgt. Arbeitseinkommen ist der - nach den Vorschriften des 
Einkommenssteuerrechts - ermittelte Gewinn aus der 
selbstständigen Tätigkeit. Steuerfreie Geldleistungen der 
Jugendämter zählen nicht.
Bei Überschreiten der Geringfüigkeitsgrenze => 
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung; Verpflichtung der 
Tagespflegeperson zur Anmeldung bei der Deutschen 
Rentenversicherung Bund 
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind
kraft Gesetzes unfallversicherungspflichtig (§ 2 
Nr. 9 SGB VII); Anmeldung bei der 
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst 
und Wohlfahrtspflege (BGW)
Veränderung
-Einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von 
Geldleistungen unabhängig von privater oder 
öffentlicher Mittelherkunft                                         
Einführung eines einkommensabhängigen 2 
Stufenmodells 
Verplichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen 
Rentenversicherung der Tagespflegepersonen als selbstständig 
tätige Erzieherin gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI bei Überschreiten der 
Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 € monatlich
-Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII 
(Zuschuss zur Unfallversicherung, hälftige 
Altersversorgung und hälftige 
Krankenversicherung) steuerfrei; -
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 300 € 
monatl./Kind
a) Verbleib in der Familienversicherung der Kranken- und 
Pflegeversicherung bei steuerlichem Gewinn bis in Höhe 
von 360 EURO                                                                       
b) Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen 
Krankenversicherung bei Einkünften von mehr als 360 
EURO;                                                                                    
Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder, wenn Einkünfte 
unter 840 EURO liegen (ca. 125 EURO KVBeitrag zuzügl. 
ca. 16 EURO PVBeitrag monatl.)                                           
ab 840 EURO ist das tatsächlich zu versteuernde 
Einkommen mit der einschlägigen Beitragsbemessung 
(ermäßigter KV Beitragssatz 14,9%, PV Beitragssatz 
1,95%) heranzuziehen                                                            
Im Regelfall tritt die Rentenversicherungspflicht erst dann ein, wenn 
mehr als fünf Kinder ganztägig betreut werden                                   
Bsp.:Pflegeentgelt 317 EURO zuzügl. Qualifikationszuschlag => 38
0
EURO monatlich pro Kind; ergibt 1.900 EURO monatl. 
Gesamteinkommen bei fünf ganztägig betreuten Kindern, abzügl. 
der Betriebsausgabenpauschalen von 5 Kindern à 300 EURO 
monatl. (insgesamt 1.500 EURO monatl.) ergibt einen steuerlichen 
Gewinn von 400 EURO monatl.
2009
                                                                          
keine Veränderung gegenüber 2008
Kinderbetreuung in Tagespflege finanziert durch öffentliche Geldleistungen
Kinderförderungsgesetz (KiföG) mit Inkrafttreten zum 01.01.2009
Vorliegen des einkommensteuerrechtlichen Befreiungstatbestands nach § 3 Nr. 11 EStG
Darstellung der einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen ab 2009
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Referat Kindertagesbetreuung Stand: November 200 8 19.11.2008; 14:18

Beratungsverlauf (1)

28.01.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0001/2009
Typ
Vorlagen
Datum
08.01.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37