2069/2020
Beschluss über die Aufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)
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Anlage 2 Bebauungsplan 6645807 (664 Na 207)
3735 Zeichen
6645 8/07
Stadtgemeinde Köln
Bebauungsplan
M. 1: 500
Nr.6644Na2/07
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Anlage 2
Anlage 3 Entwurf Begründung mit Umweltbericht
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Anlage 3 Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (vormals 6644 Na 2/07); Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord Rechtskraft und Planinhalt Die Aufstellung des Bebauungsplanes 66458/07 (6644 Na 2/07) diente der Schaffung des Baurechts zur Errichtung eines Parkhauses. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass die Festsetzung „Parkhaus“ die Abdeckung des tatsächlichen Bedarfs an Abstellmöglichkeiten gewährleisten soll und zu diesem Zw ecke vorgesehen war, ein meh r- geschossiges Parkhaus zu errichten. Weitergehende planerische Grundzüge sind der kurzen Begründung nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist am 25.09.1964 rechtskräftig bekannt gemacht worden und setzt ein „Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen – Parkhaus –“ fest. Zum Maß der baulichen Nutzung werden nur die Baulinien mit entsprechenden Höhen festgesetzt. Grund der Aufhebung Das Parkhaus an der Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/ Tunisstraße ( Köln-Altstadt/Nord) auf den Grundstücken Gemarkung Köln, Flur 25, Flurstücke 700 bis 705 wird nicht mehr be- wirtschaftet und steht nun schon seit dem Jahr 2013 leer. Ein Vorhabenträger hat das ca. 1.800 m² große Grundstück erworben und beabsichtigt, unter Abbruch des Gebäudeb e- stands eine fünf- bis achtgeschossige Neubebauung und eine dreigeschossige Tiefgarage zu errichten. Vorgesehen ist eine Nutzung als Hotel im Drei-Sterne-Bereich mit ca. 300 Zim- mern. Die geplante Bebauung entspricht nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs- plans. Die Grundzüge der Planung sind berührt, weder Art noch Maß der baulichen Nutzung werden eingehalten. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach dem geplanten Abriss des leerstehen- den Parkhauses nicht mehr umgesetzt werden. Um die geplante Nutzungsart zu ermöglichen ist es erforderlich, den Bebauungsplan aufzuheben. Bei Rechtskraft der Aufhebung richtete sich die Pr üfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dann nach § 34 Absatz 2 BauGB. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grun d- stücksflächen müsste sich das geplante Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich „Gemischte Bauflächen“ (M) dar. Bei der Eigenart der näheren Umgebung des Plangebiets handelt es sich dem Gebietscharakter nach um ein faktisches Kerngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO, in dem Beherbergungs- betriebe allgemein zulässig sind. Vor dem Hintergrund der wachsenden touristischen Attraktivität der Kölner Innenstadt und dem damit einhergehend anhaltend hohen Bedarf an Hotelbettzimmern, den Veränderungen des Mobilitätsverhaltens und den Zielen der Parkra umbewirtschaftung, den Individualver- kehr in der Innenstadt zu reduzieren sowie nicht zuletzt aus städtebaulichen Gesichtspunk- ten wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Umweltbericht Für das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans 66458/07 (6644 Na 2/07) wird eine Um- weltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes beurteilt sich d er Planbereich zu- künftig nach § 34 BauGB. Anlage 3 Der Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere und die Biologische Vielfalt werden von der Aufhebung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berührt. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beziehungsweise europäische Vogelschutzgebiete liegen nicht vor. Die Fläche ist durch die bestehende Bebauung vollständig versiegelt, so dass die Aufhebung nicht mit einem Eingriff verbunden ist. Ein Ausgleich wird nicht erforderlich (vergleiche § 1a Absatz 3 BauGB). Eine gesonderte Prüfung der Belange des Artenschutzes erfolgt im Abriss - und Baugenehmi- gungsverfahren. Das Ortsbild wird sich gegebenenfalls (je nach späterer Ausnutzung) durch die mögliche Neubebauung nach § 34 BauGB ändern. Diese hat sich jedoch nach § 3 4 BauGB in das Umfeld und damit in den vorhandenen Blockrand einzufügen. Eine negative Beeinträcht i- gung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten. Die Umweltbelange Boden, Wasser, Klima und Luft und Gerüche werden durch die Aufhe- bung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht wesentlich verändert. Im Plangebiet liegen keine natürlichen Böden vor. Mit dem geplanten Bau einer Tiefgarage sind größere Eingriffe in den Boden zu erwarten. Eine gesonderte Prüfung des Bodens e r- folgt im Abriss- und Baugenehmigungsverfahren. Der Standort weist eine geringe Luftgüte auf und befindet sich innerhalb der Umweltzone. Er ist erheblich vorbelastet durch den Straßenverkehr der Tunisstraße sowie Hausbrand im Ge- biet selbst beziehungsweise Umfeld. Es liegt ein Klimatoptyp „Stadtklima III“ vor, der durch starke Veränderungen aller Klimaele- mente und einen hohen Belastungsgrad gekennzeichnet ist. Auch in Bezug auf die Wärme- belastung ist der Planbereich als hoch belastete Siedlungsfläche einzustufen. Um diese Wir- kungen etwas abzumildern, s ollten bei einer Neubebauung eventuell Dach- und Fassaden- begrünungen vorgesehen werden. Die Belichtungssituation kann sich je nach späterer Ausnutzung durch die mögliche Neube- bauung gemäß § 34 BauGB verändern. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsver- hältnisse gewahrt. Einschränkungen der potenziellen Besonnung an der Bestandsbebauung sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist vom Verkehr slärm der Tunisstraße stark vorbelastet. Je nach Bebauung kann sich die Lärmbelastung für den Bestand nach erfolgter Aufhebung verbessern. Durch die mögliche Nachverdichtung wird sich zudem die Menge an Abwässern und Abfällen gegebenenfalls erhöhen. Darstellungen in sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser- , Abfall-, Immissionsschutzrechtes liegen nicht vor. Umweltbezogene Einwirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit und die Bevölkerung sind im Bereich des Aufhebungsgebietes im gewissen Umfang gege ben. Die vorhandene Verkehrslärmbelastung im Bereich der umliegenden Straßen und insbesondere der Tunis- straße wird sich nicht wesentlich verändern. Das Aufhebungsgebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfallbetriebes nach § 12 Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Für neue Baukörper, die über eine mögliche Nachverdichtung durch § 34 BauGB realisiert werden können, müssen gegebenenfalls Vorkehrungen in Bezug auf Lärmschutz, Erschütte- rungen und Störfallereignissen im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen werden. Die be- stehende Bebauung hat Bestandsschutz. Die Aufhebung und die nach § 34 BauGB mögliche Neubebauung werden nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich keine Auswirkungen auf vorhandene Baudenkm äler in der näheren Umgebung haben. Eine Abstimmung der Planung mit der Denkmalbehörde im Bau- genehmigungsverfahren ist erforderlich. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt- schutzes liegen nicht vor. Alternativen zur vorgelegten Aufhebung bestehen nicht. Maßnah- Anlage 3 men zum Monitoring nicht vorhersehbarer erheblicher Auswirkungen nach § 4c BauGB sind nicht notwendig. Zusammenfassung Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante Aufhebung festgestellt. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind folgende Umweltbelange relevant: - Boden/Baugrund - Artenschutz - Erschütterungen - Klimafolgenanpassung - Belichtung - Lärmimmissionen - Baudenkmäler
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611 Fres Az Vorlagen-Nummer 2069/2020 Freigabedatum 17.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07) Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufhebung des Bebauungsplanes 66458/07 (664 Na 2/07) - Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord -; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat zunächst keine negativen Auswirkungen auf den Klim a- schutz. Bei Rechtskraft der Aufhebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Plangebiets nach § 34 BauGB. Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxi- dation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO 2) wird. Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vor- zuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden im Baugenehmigungsverfah- ren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet zudem eine Umweltprüfung statt. Begründung: Das Parkhaus an der Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße auf den Grundstücken Gemar- kung Köln, Flur 25, Flurstücke 700 bis 705 wird nicht mehr bewirtschaftet und steht nun schon seit dem Jahr 2013 leer. Ein Vorhabenträger hat das ca. 1.800 m² große Grundstück erworben und beab- sichtigt, unter Abbruch des Gebäudebestands eine fünf- bis achtgeschossige Neubebauung und eine dreigeschossige Tiefgarage zu errichten. Vorgesehen ist eine Nutzung als Hotel im Drei-Sterne- Bereich mit ca. 300 Zimmern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07) aus dem Jahr 1964. Dieser setzt ein „Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen – Parkhaus –“ fest. Zum Maß der baulichen Nutzung werden lediglich Baulinien mit entsprechenden Höhen festgesetzt. Weiterge- hende planerische Grundzüge sind der kurzen Begründung nicht zu entnehmen. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans nach dem Ab- bruch des Parkhauses nicht mehr umgesetzt werden. Das geplante Bauvorhaben entspricht jedoch nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung sind berührt, weder Art noch Maß der baulichen Nutzung werden eingehalten. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden. Um die geplante Nutzungsart zu ermöglichen ist es erforderlich, den Bebauungsplan aufzuheben. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich dann n ach § 34 Absatz 2 BauGB. Bei Rechtskraft der Aufhebung müsste sich das geplante Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einf ü- gen. Bei der Eigenart der näheren Umgebung des Plangebiets handelt es sich dem Gebietscharakter nach um ein faktisches Kerngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO, in dem Beherbe r- gungsbetriebe allgemein zulässig sind. Das als Anlage beigefügte Planungskonzept ist eine Möglichkeit, wie das Planungsrecht später aus- genutzt werden könnte. Eine Vorstellung des Projekts im Gestaltungsbeirat ist vorgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat zunächst keine negativen Auswirkungen auf den Klima- schutz. Bei Rechtskraft der Aufhebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Plangebiets nach § 34 BauGB. Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative 3 Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxi- dation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vor- zuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden im Baugenehmigungsverfah- ren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet zudem eine Umweltprüfung statt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Bebauungsplan 66458/07 (664 Na 2/07) Anlage 3 Entwurf der Begründung mit Umweltbericht Anlage 4 Städtebauliches Planungskonzept (Stand 2020)
Anlage 4 Städtebauliches Planungskonzept
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Anlage 4
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr.: 66458/07 Enggasse/Am Hunnenrücken/Tunisstraßein Köln - Altstadt/Nord Maßstab 1 : 2 500
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Enggasse
- Tunisstraße
- Auf dem Hunnenrücken
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Details
- Aktenzeichen
- 2069/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.08.2020
- Erstellt
- 08.07.2020 14:47