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3637/2025

Bewirtschaftung des Haushaltes 2026

Mitteilung Ausschuss 18.12.2025

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 - Bewirtschaftungsverfügung 2026

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Anlage 1 Sachkontenfreigabe 2026

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Mitteilung Ausschuss

896 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer           18.12.2025 
 3637/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 02.02.2026 
 
Bewirtschaftung des Haushaltes 2026 
Mit Haushaltsrechtlicher Unterrichtung (3146/2025) wurde der Rat über die Fortschrei-
bung der Mittelfristigen Finanzplanung und die erste Prognose für das Haushaltsjahr 
2026 sowie darüber informiert, dass die Haushaltssperre zum 31.12.2025 auslaufen 
und die Stadt zu einer restriktiven Bewirtschaftung des Haushalts zurückkehren kann. 
Die Verwaltung wurde hierüber mit der beigefügten Verfügung informiert, die die ent-
sprechenden Bewirtschaftungsvorgaben enthält.  
 
Die Haushaltsentwicklung wird weiter laufend beobachtet. Anhand des unterjährigen 
Berichtswesens wird im Laufe des Jahres 2026 erkennbar werden, wenn weiterge-
hende Einschränkungen notwendig werden sollten.  
 
gez. Diemert

Anlage 1 - Bewirtschaftungsverfügung 2026

13814 Zeichen

II
20
18.12.2025
Herr Blaeser 
25086
Alle Dezernate und Dienststellen
Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026
Hier: Restriktive Bewirtschaftung im Jahr 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, 
mit Schreiben vom 23.04.2025 habe ich nach erfolgter Genehmigung sowie Inkraft­
treten der Haushaltssatzung 2025/2026 zum 31.03.2025 Regelungen zur Bewirt­
schaftung des Haushalts in den Jahren 2025 und 2026 erlassen. Mit dieser wurden 
insbesondere die Auflagen der Kommunalaufsicht zur Bewirtschaftung unseres Dop­
pelhaushalts umgesetzt. Mit Verfügung vom 04.11.2025 habe ich darüber hinaus ei­
ne sofortige Haushaltssperre nach § 25 KomHVO für das Haushaltsjahr 2025 verfügt, 
welche bis zum 31.12.2025 gilt.
Diese Verfügung ersetzt für das Haushaltsjahr 2026 nunmehr die o.g. Anordnungen.
Neben den bereits im Berichtswesen 08/2025 gezeigten prognostizierten Verschlech­
terungen für das Haushaltsjahr 2025, die ursächlich für den Erlass der Haushalts­
sperre waren, zeichnet sich leider auch für das Jahr 2026 eine deutliche Verschlech­
terung gegenüber dem Planansatz ab. Derzeit gehe ich von einer Verschlechterung 
in Höhe von rd. 77,8 Mio. € aus (siehe Haushaltsrechtliche Unterrichtung 3146/2025). 
Zusätzlich zu erwirtschaften ist der im Haushalt eingeplante globale Minderaufwand 
in Höhe von 45 Mio. Euro.
Angesichts der o. g. Zahlen für 2026 bleibt eine restriktive Bewirtschaftung des 
Haushalts unumgänglich. Unter Berücksichtigung der eingeleiteten Gegensteue- 
rungs- und Konsolidierungsmaßnahmen (wie der Grundsteuererhöhung) und der 
01.01.2026 startenden Bewirtschaftung erscheint es gleichzeitig vertretbar, auf zum
eine formale Haushaltssperre zu verzichten und sich auf restriktive Vorgaben für die 
Bewirtschaftung zu konzentrieren. Anhand des unterjährigen Berichtswesens wird im 
Laufe des Jahres 2026 erkennbar werden, wenn weitergehende Einschränkungen 
notwendig werden sollten.
Auf dieser Grundlage gelten für die Bewirtschaftung des Haushaltsjahres 2026 
ab sofort folgende Vorgaben:
I. Ergebnishaushalt
• Entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde sind im Rahmen des Haus­
haltsvollzugs alle Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und 
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zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch bei rechtlich 
verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, ob Standards gesenkt werden können. 
Zudem ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgege­
ben werden können.
Aufwendungen oder Auszahlungen, zu denen die Stadt öffentlich- oder privat­
rechtlich bereits verpflichtet ist, dürfen - wie bisher - entstehen bzw. geleistet 
werden. Eine rechtliche Verpflichtung umfasst alle Leistungen, die auf Grundla­
ge von Gesetzen zu gewähren sind (Muss-Vorschrift). Ferner gehören dazu 
Verpflichtungen aus öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Vereinba­
rungen.
Der Leistungsumfang muss allerdings auf das gesetzlich oder vertraglich 
zwingende Maß beschränkt werden. Insoweit ist der Leistungsumfang bei al­
len und insbesondere bei neu entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich der 
Standards mit dem Ziel einer Kostenreduzierung zu überprüfen und diese 
Prüfung ist zu dokumentieren.
Aufwendungen und Auszahlungen im freiwilligen Bereich dürfen nur dann ge­
tätigt werden, wenn diese (nach sorgfältiger Analyse) für Weiterführung und 
Wahrnehmung notwendiger Aufgaben erforderlich sind und ohne erhebliche 
negative Folgen auch nicht auf spätere Haushaltsjahre verschoben werden 
können. Dies ist zum Zwecke der Strukturerhalts insbesondere dann zu beja­
hen, wenn ansonsten
o bestehende und zur Aufgabenerfüllung dauerhaft benötigte Strukturen 
zerstört würden, 
o diese von der Verwaltung nicht oder nur unwirtschaftlicher vorgehalten 
werden können bzw. von der Verwaltung nicht in vertretbarer Zeit oder 
nur mit erheblichen Zusatzkosten aufgebaut könnten.
Unter diesen Voraussetzungen ist es den fördernden Dienststellen im Haus­
halt 2026 z.B. möglich, veranschlagte institutionelle Förderungen zu beschei­
den, wenn der mit der Förderung verfolgte, öffentliche Zweck bei einem Weg­
fall der geförderten Personal- und Raumressourcen ernsthaft gefährdet wäre.
Die o.g. Prüfung ist in jedem Einzelfall kritisch vorzunehmen und das Prü­
fungsergebnis ist zu dokumentieren.
Für Projektförderungen gilt: Innerhalb der Produktgruppen haben institutionel­
le Förderungen bei der Bewirtschaftung des Haushalts Vorrang vor der För­
derung von Maßnahmen, die nur projektbezogen und unregelmäßig gefördert 
werden. Entsprechende Projektförderungen sind äußerst restriktiv zu hand­
haben und auf das absolut unabdingbare Maß zu beschränken. Bei Projekt­
förderungen, welche - vergleichbar institutioneilen Förderungen - letztlich dem 
Erhalt langfristig angelegter und geförderter Strukturen dienen, hat sich die
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- 3 -
Prüfung an den o.g. Kriterien des Strukturerhalts zu orientieren.
Entsprechend diesem Maßstab sind Vorlagen und Anträge für neue freiwillige 
Maßnahmen nur in Einzelfällen zulässig.
Sie sind detailliert zu begründen und mir frühzeitig mit Deckungsvorschlag 
ausschließlich im freiwilligen Bereich über die zuständigen Dezernate zur 
Freigabe vorzulegen.
Entsprechendes gilt auch für den freiwilligen Verzicht auf Erträge oder Einzah­
lungen. Insbesondere sind bestehende Ansprüche der Stadt im Rahmen des 
geltenden Rechts konsequent zu realisieren. Dies schließt die Geltendma­
chung von Rückforderungen im Bereich freiwilliger Förderungen und der ent­
sprechenden Verzinsung mit ein.
Sofern dem Grunde nach die Erforderlichkeit der Aufgabenwahrneh- 
mung/Förderung bejaht wird, ist die Leistunqshöhe bzw. die Ausgestaltung 
der Standards kritisch zu beleuchten und auf das zwingend notwendige Maß 
zu beschränken. Die Dienststellen sind weiter angehalten, bestehende Er­
tragspotenziale kritisch auf Verbesserungspotentiale zu überprüfen und diese 
ggf. zu ergreifen.
Aufwendungen für die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, für die weder 
eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im o.g. Sinne besteht, 
sind nicht zulässig und entsprechende Verpflichtungen dürfen nicht eingegan­
gen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erst in Folgejahren 
entstehen bzw. wenn Verpflichtungen über das Jahr 2026 hinaus verlängert 
werden sollen.
Die externe Vergabe für die Erstellung von Konzepten oder Beratungsleistun­
gen sind mir ab einer Höhe von 100.000€ vorab zur Freigabe vorzulegen.
Für die Bewirtschaftung des Ergebnishaushalts gelten darüber hinaus die fol­
genden Einschränkungen bzgl. der Verfügbarkeit der Budgets:
o Die gegenseitige Deckungsfähigkeit im Rahmen der flexiblen Haus­
haltbewirtschaftung wird dahingehend eingeschränkt, dass im Rahmen 
des verfügbaren Budgets gesetzliche, gefahrenabwehrende und sub­
stanzerhaltende Pflichtaufwendungen prioritär zu den weiteren Auf­
wendungen mit definierbarem Standard zu bewirtschaften sind.
o Um mögliche Bewirtschaftungsrisiken zu begrenzen, wird in den Teiler­
gebnisplanzeilen 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) 
und 16 (Sonstige ordentliche Aufwendungen) für die aus der Bewirt­
schaftungsverfügung vom 23.04.2025 bekannten Sachkonten eine Ver­
fügungsbeschränkung auf 85% (bzw. bei den Sachkonten 542610 Be­
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wirtung/Präsentation, 542620 Werbung/öff. Pressearbeit, 542900 
Sonst. Geschäftsaufwand auf 70%) angeordnet.
Die konkreten Freigabehöhen für die Sachkonten können der beigefüg­
ten Anlage 1 entnommen werden. Bei den betreffenden Sachkonten 
dürfen die Budgets von den Dienststellen unter Beachtung der o.g. 
Bewirtschaftungsvorgaben nur in dieser Höhe eigenständig und vor­
rangig für pflichtige Aufgaben eingesetzt werden. Auch wenn eine 
sachkontendifferenzierte Betrachtung vorangestellt wird, ist für die Be­
wirtschaftung das entsprechende Budget pro Dienststelle/ Dezernat 
verbindlich (Deckungsring).
Die Einhaltung dieser Obergrenze ist durch die Dienststellen sicherzu­
stellen. Mit den oben beschriebenen, flankierenden Regelungen einer 
restriktiveren Bewirtschaftung werden diese Verfügungsbeschränkun­
gen als realistisch eingeschätzt. Über Ausnahmen und weitergehende 
Freigaben werde ich im Einzelfall auf Antrag entscheiden. Die Dienst­
stellen, die eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Ver­
fügungsbeschränkung in 2025 benötigt haben, werde ich separat be­
züglich einer Feinplanung und Jahresprognose für das Jahr 2026 an­
schreiben, um ggf. weitere Maßnahmen zu erörtern.
Von den vorstehenden Regelungen werden folgende Bereiche ausgenommen 
(Ausnahmen):
o die Bewirtschaftung der bezirksorientierten Mittel in den Bezirken (§ 37 
GO)
o Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge in mindestens glei­
cher Höhe gegenüberstehen. Sollte die Refinanzierung befristet sein, 
darf die Aufwandsermächtigung im Haushalt nur entsprechend dieser 
Befristung genutzt werden.
II. Bewirtschaftung des Finanzhaushalts/ Investitionen
Derzeit werden Konzepte zur Priorisierung von Bauinvestitionen, Begrenzung und 
Kontrolle bei der Baukostenentwicklung erarbeitet, um den in Folge von Investitio­
nen entstehenden Folgekosten in Form von Abschreibungen und Finanzierungs­
aufwand (Zinsen) entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund sind für den Finanzhaushalt folgende Bewirtschaftungsvor­
gaben zu beachten:
Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Investitionen hinsichtlich Notwendig­
keit und Umfang sind von den Dienststellen äußert kritisch zu hinterfragen und auf 
das zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder Beachtung rechtlicher Vorgaben 
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erforderliche Maß zu begrenzen. Ich weise entsprechend den allgemeinen Rege­
lungen des Haushaltsrechts erneut darauf hin, dass Investitionen nur getätigt wer­
den dürfen, wenn eine Prüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten durchge­
führt wurde. Darüber hinaus müssen die Folgelasten im Haushalt finanzierbar sein.
Neue Baumaßnahmen, Beschaffungen und Investitionen ab 100.000 € netto sind 
vor ihrer Umsetzung - auch wenn sie im Haushaltsjahr 2026 veranschlagt sind oder 
entsprechende Ermächtigungen aus Vorjahren übertragen wurden - mir mit Be­
gründung der Notwendigkeit zur Freigabe vorzulegen sind.
Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr, z.B. wegen Schad­
stoffbelastung, Einsturzgefahr, Gefährdung von Vermögenswerten etc.
Ohne meine Freigabe weitergeführt werden können auch Maßnahmen,
• die bereits im Bau sind,
• bei denen vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung bestehen,
• bei denen das Vergabeverfahren durchgeführt wurde und im Fall der Auf­
hebung des Vergabeverfahrens Schadensersatzansprüche von mind. 
50.000 Euro drohen.
Bei der Freigabe werde ich insbesondere berücksichtigen, ob die Maßnahme durch 
Fördermittel (ko-)finanziert wird, um eine zeitnahe und haushaltsentlastende Um­
setzung des NRW-Infrastrukturgesetz und anderer Förderprogramme zu ermögli­
chen.
Ich behalte mir schließlich vor, weitere Ausnahmen vom Freigabevorhalt zu definie­
ren oder die Wertgrenzen zu verändern, wenn dies mit Blick auf die Bewirtschaf­
tungspraxis erforderlich werden sollte.
III. Verfahrenshinweise in den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
Diese Bewirtschaftungsverfügung gilt für den Kernhaushalt.
Die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind gleichwohl ange­
halten, sofern und soweit Sie für die Bewirtschaftung Ihrer Sondervermögen auf die 
Bereitstellung eines Betriebskostenzuschusses aus dem Haushalt angewiesen sind, 
dem Sinn und Zweck der restriktiven Haushaltsbewirtschaftung zu entsprechen und 
kritisch zu prüfen, welche Aufgaben unverzichtbar sind sowie ihre Ausgaben auf das 
Notwendige zu begrenzen. Es liegt in der Verantwortung der Eigenbetriebe und ei­
genbetriebsähnlichen Einrichtungen, den Betriebskostenzuschuss nur soweit in An­
spruch zu nehmen, wie es für ihre Aufgabenerfüllung im notwendigen Maß erforder­
lich ist.
Für die Kernverwaltunq gilt ab sofort: Einem Freigabevorbehalt unterliegen Beauf-
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tragungen an die Gebäudewirtschaft mit einem Auftragsvolumen ab 100.000€ mit 
Ausnahme von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
IV. Geltungsdauer und -umfang, weiteres Vorgehen
Diese Bewirtschaftungsverfügung gilt ab sofort und für die Bewirtschaftung des 
Haushaltsjahres 2026.
Ich werde die Haushaltslage fortlaufend beobachten und zu gegebenem Zeitpunkt 
neu bewerten.
Die Dezernate und Dienststellen sind für die Prüfung und Dokumentation aller Ge­
schäftsvorfälle sowie für die Einhaltung der Bewirtschaftungsvorgaben verantwortlich. 
Bestehende Beschlüsse - gleich welcher Gremien und auch wenn sie Gegenstand 
der Haushaltsberatung waren - entbinden nicht von dieser Verantwortung. Ich habe 
das Rechnungsprüfungsamt gebeten, die Einhaltung der o.g. Regelungen durch ge­
eignete Maßnahmen zu überprüfen.
Den Rat der Stadt Köln und die Kommunalaufsicht werde ich über den Inhalt die­
ser Verfügung unterrichten.
Auch wenn die Haushaltssperre mit dem 31.12.2025 endet und damit die o.g. Aus 
nahmen und Erleichterungen im Haushalt möglich werden, bleiben angesichts der 
ernüchternden Zahlen auch für 2026 Einschränkungen in der Bewirtschaftung des 
Haushalts leider erforderlich.
Ich bin mir bewusst, dass hiermit auch weiterhin sorgfältige Abwägungen in den 
Fachbereichen und Dienststellen erforderlich sein werden. Ich bin davon überzeugt, 
dass sich dieser Einsatz lohnt! Angesichts der dargestellten Haushaltsentwicklung 
droht anderenfalls eine erneute Haushaltssperre ggf. mit weitergehenden Restrikti­
onen (wie z.B. Einstellungs- und Beförderungssperre, Schließung von Einrichtungen 
etc.). Nur durch eine andauernde und konsequente Begrenzung der Aufwandsent­
wicklung lässt sich vermeiden, dass die Stadt Köln eine Nachtragssatzung und in 
naher Zukunft ein Haushaltssicherungskonzeptaufstellen muss.
Ich bedanke mich daher sehr für Ihr Verständnis und für Ihren Einsatz!
Mit kollegialen Grüßen

Anlage 1 Sachkontenfreigabe 2026

3179 Zeichen

Anlage 1
Kostenart / Konto Text Freigabe
521100 Unterh. Grundstücke 85,00%
521200 Unterh. Gebäude 85,00%
521800 Unterh. s.baul.Anlag 85,00%
521900 InstRSt Grundst/Geb 100,00%
522100 Unterh.Infrastruktur 85,00%
522500 Unterh. unbew. Verm. 85,00%
522950 Zuf. DeponieRSt 100,00%
523100 Unterh.Masch,techn.A 85,00%
523200 Fahrzeugunterhaltung 85,00%
523400 Unterh.BuG 85,00%
523900 Unterh. s.bwgl. Verm 85,00%
524100 Energie, Ab-/Wasser 100,00%
524200 Reinigung/Winterdien 100,00%
524900 sonst. Bewirtschaftg 85,00%
525000 Kostenerstatt.anBund 100,00%
525100 Kostenerstatt.anLand 100,00%
525200 Kostenerst.an GV 100,00%
525400 Erstatt.s.öff.Berei. 100,00%
525500 Erst.verb.UN,Sonderv 100,00%
525700 Kostenerst. priv. U 100,00%
525800 Erstatt.übrige Ber. 100,00%
527100 Lernmittelfreiheit 100,00%
527200 Beköstigung 100,00%
527300 Lehr- u. Unterrichts 100,00%
527400 Schülerbetreuungsmaß 100,00%
528200 Vorräte 100,00%
528300 Aufw. Waren 100,00%
528900 sonst. Sachleistg. 100,00%
529100 Schülerbeförderung 100,00%
529200 Proben,Gutacht.Prüf. 85,00%
529210 Gerichts-u.Notark.30 85,00%
529300 Honorare Werk-/Diens 85,00%
529900 sonst. Dienstleistg. 85,00%
540100 Personaleinstellung 85,00%
540200 Fortbild. Umschulung 85,00%
540300 Reisekosten 85,00%
540600 Dienstkleid.Ausrüst. 100,00%
540700 Personalnebenkosten 85,00%
540710 Dienstunfallkosten 100,00%
540800 Schwerbehindertenabg 100,00%
540900 s.Versorgungsaufwand 100,00%
541110 ehrenamtl.Tätigkeit 100,00%
541120 Rat,Aussch.,Beiräte 100,00%
541130 Fraktionszuwendungen 100,00%
541200 Miete,Pacht,Erbbauz. 100,00%
541210 Miete,Pacht,Erbb. 10 100,00%
541300 Leasing 100,00%
541900 s. Rechte&Dienste 85,00%
542100 Büromaterial 85,00%
542150 Geringw. Wirts.güter 85,00%
542200 Druck,Vervielfältig. 85,00%
542400 Zeitung,Fachliter 85,00%

Anlage 1
Kostenart / Konto Text Freigabe
542510 Porto 85,00%
542520 Telefon 100,00%
542521 Telefon (Amt 12) 100,00%
542530 Gebühren 100,00%
542610 Bewirtung,Präsentat. 70,00%
542620 Werbung,Öff-Pressear 70,00%
542800 Bank-,Geldkosten 100,00%
542900 s.Geschäftsaufwand 70,00%
542901 Kassenfehlbet.(PSCD) 100,00%
543000 Versich-beitr.o.Kfz. 100,00%
543100 KFZ-Vers.beiträge 100,00%
543200 Wirt.Verband,Vereine 85,00%
543300 Sonstige Beiträge 85,00%
543400 Verlust Abgang AV 100,00%
543700 Einst./Zuschr.SoPo 100,00%
543910 Einzelwertbericht. 100,00%
543920 Pauschalwertbericht. 100,00%
544300 Verlustübernahme 100,00%
545100 n.rückzahlb. InvestZ 100,00%
546200 Kraftfahrzeugsteuer 100,00%
547200 Körperschaftsteuer 100,00%
547300 Kapitalertragsteuer 100,00%
547900 S.Einkommensteuern 100,00%
548100 Unterk/Hzg Arbeitss. 100,00%
548200 Eingl.I Arbeitssuch. 100,00%
548300 EinmalLeist.Arbeitss 100,00%
548800 LB pers. Schulbedarf 100,00%
548810 LB Ausflüge o. Klass 100,00%
548820 LB Lernförderung 100,00%
548830 LB Schulspeisung 100,00%
548831 LB Kigaspeisung 100,00%
548840 LB soz.u.kult.Teilha 100,00%
548850 LB Schülerb. BuT 100,00%
549200 Schadensfälle 100,00%
549300 Aufw. Festwerte 100,00%
549500 Ord.rechtl. Aufw. 85,00%
549600 Säumniszuschläge 100,00%
549700 Bürgsch.Gewährvertr. 100,00%
549800 Aufl.ARAP gel. Zuwdg 100,00%
549900 Sonst. ord. Aufw. 85,00%
549910 Rückz.kons.Zuwendung 100,00%

Beratungsverlauf (1)

02.02.2026 Finanzausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3637/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.12.2025
Erstellt
18.12.2025 14:56