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Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Baugenehmigungen in Köln mit dramatischem Einbruch – was tut die Oberbürgermeisterin?"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 3501/2017 vom 14.11.2017

Stand: Am 14.11.2017 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI 14.11.2017 Vorlagen-Nummer 3501/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 14.11.2017 Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Baugenehmigungen in Köln mit dramatischem Einbruch – was tut die Oberbürgermeisterin?" Text der Anfrage: Die von IT.NRW vor kurzem veröffentlichen Zahlen zur Anzahl der Baugenehmigungen im ersten Halbjahr 2017 lassen darauf schließen, dass das Ziel, 6.000 Wohnungen pro Jahr in Köln neu zu er- richten, weiterhin deutlich verfehlt wird. Im ersten Halbjahr 2017 sind Baugenehmigungen für etwas über 1.300 Wohnungen erteilt worden, das sind fast 37 % weniger als im ersten Halbjahr 2016. Im Anschluss an ihre Anfrage im Stadtentwicklungsausschuss vom 11.05.2017, AN/0742/2017 betr. „Wohnungsbau in Köln – Anzahl der Baugenehmigungen muss deutlich erhöht werden!“ bittet die SPD-Fraktion die Oberbürgermeisterin um die Beantwortung folgender weiterer Fragen: 1. Wie ist der Stand der Fortschreibung des Wohnungsbauprogramms 2015 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses betr. der Ratsvorlage 1028/2015, „Umsetzung StEK Wohnen, hier: Neue Flächen für den Wohnungsbau“ (20.12.2016)? Wann ist mit einer umfassenden Darstellung im Sinne eines Wohnungsbauprogramms 2030 zu rechnen? 2. Der Rat hat die Verwaltung Ende 2016 beauftragt, u.a. das Grundstück Innere Kanalstra- ße/Krefelder Straße für Wohnungsbau zu entwickeln. Der derzeit dort ansässigen Bauwagen- Gruppe sollen geeignete alternative Grundstücke zur Verfügung gestellt werden. Der ASB hat Inte- resse das Grundstück auch im Sinne des Wohnungsbaus zu entwickeln. Welche Grundstücke hat die Verwaltung, der ASB oder ein dritter Akteur der Bauwagen-Gruppe konkret angeboten? Welche Reaktion gab es auf diese Angebote? 3. Laut Medienberichten sind fast 1.500 Stellen in der Verwaltung unbesetzt. Wie hoch ist jeweils die Zahl der unbesetzten Stellen bei den für den Wohnungsbau insbesondere relevanten Ämtern für Stadtentwicklung und Statistik (-15-), Wohnungsamt (- 56-), Stadtplanungsamt (-61-) und Bauauf- sichtsamt (-63-)? Welche Maßnahmen unternimmt die Oberbürgermeisterin, um Stellenvakanzen zu beheben? 4. In der Beantwortung 1980/2017 zur v.g. Anfrage der SPD-Fraktion führt die Verwaltung aus, dass Befugnisse und verwaltungsinterne Durchsetzungsrechte der Wohnungsbauleitstelle in einer Vor- lage des Verwaltungs-vorstandes verbindlich geregelt werden sollen. a) Liegt diese Vorlage mittlerweile vor? Wie sind die Entscheidungskompetenzen der Wohnungs- bauleitstelle geregelt? b) Es besteht der Eindruck, dass den Akteuren des Kölner Wohnungs-marktes die neue Woh- nungsbauleitstelle noch nicht ausreichend bekannt ist. Welche Maßnahmen der Öffentlichkeits- 2 arbeit unternimmt die Wohnungsbauleitstelle? 5. Welche Haltung hat die Oberbürgermeisterin zum von der neuen Landesregierung geplanten Mora- torium zur Ende 2016 beschlossenen neuen Landesbauordnung? Es wird gebeten, die Beantwortung dieser Anfrage auch dem Stadtentwicklungsausschuss mitzuteilen. Beantwortung der Verwaltung Zu 1: Die Neuaufstellung des Wohnungsbauprogramms (Wohnungsbauprogramm 2030) ist in Vorberei- tung. Das Programm wird auf der Grundlage des Flächennutzungsplans eine aktuelle Darstellung der bekannten und der am 20.12.2016 beschlossenen neuen Wohnbauflächenpotenziale beinhalten. Ne- ben der Darstellung und Fortschreibung der Wohnbauflächenpotenziale wird die Verwaltung auch das Verfahren zur Aktivierung der Potenziale darstellen. Vorgesehen ist, das neue Wohnungsbaupro- gramm mit der Flächenübersicht und dem Aktivierungsansatz im Internet nach vorheriger Information der privaten Grundstückseigentümer zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben. Derzeit findet noch die Bewertung, Kategorisierung und Priorisierung der Flächenpotenziale statt. Die neu einge- richtete Wohnungsbauleitstelle wird in diese Abstimmung einbezogen. Die Veröffentlichung des Woh- nungsbauprogramms 2030 ist für das erste Quartal 2018 geplant. Zu 2: Der Bauwagen-Gruppe wurden seitens der Verwaltung bislang keine Grundstücke als mögliche alter- native Standorte vorgeschlagen. Vielmehr unternimmt die Verwaltung derzeit in Zusammenhang mit den Vorgesprächen zur angestrebten Entwicklung und Wohnnachverdichtung des Areals Krefelder Straße / Innere Kanalstraße eine grundsätzliche Recherche zu möglichen Alternativgrundstücken für die Verlagerung des Bauwagenplatzes. Ziel ist es, Lösungsansätze zu erarbeiten, die entweder durch die Stadt als aktuelle Eigentümerin des Grundstücks oder aber durch einen privaten Dritten (z.B. den ASB) als Käufer und künftigen Eigentümer umgesetzt werden können. Seitens des ASB oder Dritten liegen nach Kenntnisstand der Verwaltung keine Vorschläge zu Standortalternativen für den Bauwa- genplatz vor. Zu 3: Die Anzahl der derzeit unbesetzten Stellen in den Ämtern 15, 56, 61 und 63 (Stand Oktober 2017) wird im Folgenden dargestellt. Hinweis: Die Stellenanzahl bezieht sich jeweils auf Vollzeitstellen, die ggf. aufgrund von Teilzeitmodellen faktisch im Rahmen der Personalbewirtschaftung gesplittet wer- den. Amt 15: 13,5 Stellen vakant. – Davon wurden für 7 Stellen die Nachbesetzungsverfahren einge- leitet. Weitere 3 Stellen sind derzeit „rechnerisch“ vakant aufgrund von befristeten Ar- beitszeitreduzierungen. Amt 56: 78,5 Stellen vakant. – Davon wurden für 38 Stellen die Nachbesetzungsverfahren ein- geleitet. Die weiteren 40,5 vakanten Stellen sind Bedarfsstellen, deren Besetzung suk- zessive in Abhängigkeit der zu bearbeitenden Fallzahlen erfolgt. Ein weiterer Beset- zungsbedarf ist derzeit nicht gegeben. Von den vorgenannten 38 Nachbesetzungsver- fahren sind 21 so weit vorangeschritten, dass nur noch die Einstellung bzw. Umset- zung erfolgen muss. Amt 61: 22 Stellen vakant. – Für die Stellenvakanzen laufen insgesamt sukzessive Nachbeset- zungsverfahren. Amt 63: 5 Stellen vakant. – Für sämtliche Stellen wurden Nachbesetzungsverfahren eingeleitet. Im Falle von Stellenvakanzen bei den o.a. Ämtern erfolgt die Einleitung der Nachbesetzungsverfahren 3 grundsätzlich unmittelbar und kontinuierlich im Rahmen der Personalbewirtschaftung. Zu 4: Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung vom 10.10.2017 die Einrichtung der Wohnungsbau- leitstelle einschließlich ihres inhaltlichen Aufgabenprofils, ihrer Entscheidungskompetenzen sowie ihrer personellen Erstausstattung festgelegt. – Hierzu im Einzelnen: Hintergrund für die Einrichtung einer Wohnungsbauleitstelle (WBL) bei Dezernat VI ist die Notwendig- keit, die Planungs- und Genehmigungsprozesse im Wohnungsbau zu optimieren und zu verkürzen, um die stetig steigende Nachfrage nach Wohnraum zu decken. Eine zielgerichtete Kommunikation mit den Akteuren des Wohnungsmarktes und eine Intensivierung der Zusammenarbeit sind erforderlich. Die Wohnungsbauleitstelle erfüllt dabei den zentralen Auftrag der Prozesssteuerung zwischen vorran- gig internen, aber auch externen Akteuren. In ihrer Rolle als Prozess- und Projektsteuerin gehört die Wohnungsbauleitstelle der operativen Ebene an. In ihrem speziellen Aufgabenbereich auf operativer Ebene soll die Wohnungsbauleitstelle zentrale Anlaufstelle für Investoren und alle anderen Akteure des Wohnungsmarktes für Bauprojekte mit mehr als 50 Wohneinheiten sein. Ziel ist es, dass die Wohnungsbauleitstelle eine Kernkompetenz in der Prozesssteuerung erhält bzw. entwickelt und somit an der Umsetzung des Kölner „Masterplans Wohnungsbau“ entscheidend mitwirken kann. Zu den Zielen der Wohnungsbauleitstelle zählen im Einzelnen:  die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen,  die Förderung von Projektentwicklungen von Externen,  die Aktivierung von Flächenpotenzialen für den Wohnungsbau,  die Begleitung und Forcierung der Umsetzung wichtiger Grundsatzbeschlüsse zum Woh- nungsbau wie z.B. „Neue Flächen für den Wohnungsbau“ und „Wohnungsbauoffensive“. Die Wohnungsbauleitstelle soll darüber hinaus als Clearingstelle bei konfliktbehafteten Wohnungs- bauvorhaben fungieren. Bei problematischen Wohnungsbauvorhaben organisiert sie die Vermittlung zwischen den Beteiligten zur Lösung von Zielkonflikten und Beseitigung von Hemmnissen. Um dem Auftrag der ämter- und dezernatsübergreifenden Prozess- und Projektsteuerung fachlich fundiert und effizient gerecht zu werden, wird die Wohnungsbauleitstelle für die Fachbereiche Stadt- planung, Bauordnung und Genehmigungsbelange, Wohnen und Soziale Wohnraumförderung sowie Umweltbelange mit qualifizierten Fachkräften mit entsprechender Erfahrung im Prozess- und Projekt- management besetzt. Der Erstbesetzungsvorschlag sieht eine Personalausstattung von 7 Stellen aus dem Stellplan der Jahre 2017 und 2018 vor. Die entsprechenden Stellenbesetzungsverfahren werden aktuell vorbereitet. Die Wohnungsbauleitstelle berichtet dem Verwaltungsvorstand regelmäßig über die laufenden Woh- nungsbauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten, über deren Koordinierungsbedarf und unterbreitet Vorschläge zur ämter- und dezernatsübergreifenden Schwerpunktsetzung. Der Verwaltungsvorstand berät und beschließt die Schwerpunktsetzung (ca. 10-15 Projekte). Er be- auftragt die Wohnungsbauleitstelle, auf dieser Grundlage projektbezogen mit der Prozesssteuerung und erteilt ihr die Befugnis, die durch den Verwaltungsvorstand beschlossene Prioritätensetzung ge- genüber den Fachdienststellen durchzusetzen. Die Wohnungsbauleitstelle hat seit Beginn ihrer Tätigkeit am 01.04.2017 eine Vielzahl von „Antritts- gesprächen“ bei Kölner Wohnungsbaugesellschaften | -genossenschaften und sonstigen Unterneh- men der Wohnungswirtschaft durchgeführt, um über ihre Aufgaben und Ziele zu informieren. Diese Gespräche werden kontinuierlich fortgesetzt, damit der Bekanntheitsgrad der Wohnungsbauleitstelle stetig zunimmt. Des Weiteren wird die Wohnungsbauleitstelle in Kürze auf der Internet-Seite der Stadt Köln mit einem eigenen Auftritt vertreten sein. Die E-Mail-Adresse wohnungsbauleitstelle@stadt- koeln.de ist bereits eingerichtet und zugänglich. Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass das Bauaufsichtsamt im Rahmen der Verwaltungs- reform als Pilotamt die Prozesse der Bauantragsverfahren effizienter und kundenorientierter gestalten wird. Hierbei schwankt die die Zahl der jährlich eingehenden Bauantragsverfahren in einer Höhe von ca. +/- 10%. 4 Zu 5: Oberbürgermeisterin Reker schließt sich der Haltung des Deutschen Städtetags Nordrhein-Westfalen an, der in seiner Vorstandssitzung vom 13.09.2017 den in Anlage 1 beigefügten Beschluss gefasst hat. – Zu den Beschlusspunkten im Einzelnen:  Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen bedauert die angekündigte Aussetzung des Inkrafttretens der neuen Landesbauordnung. Dies hat bei den Bauaufsichtsbehörden in den Städten zu erheblicher Verunsicherung geführt, da mit Blick auf die anstehenden umfang- reichen Änderungen zum Jahresende in den Behörden bereits intensive Vorbereitungen zur Anpassung der Verwaltungsabläufe sowie Schulungen des Personals vorgenommen worden sind.  Die von der Landesregierung angekündigte Überprüfung einzelner Vorschriften der neuen Landesbauordnung muss zeitnah und zügig erfolgen. Dabei sind die kommunalen Spitzenver- bände frühzeitig zu beteiligen.  Der Vorstand ist der Auffassung, dass sich die Herstellungspflicht für Stellplätze nach wie vor bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Eine Satzungsbefugnis sollte als zusätzli- che Option zu einer im Übrigen weiter bestehenden gesetzlichen Stellplatzpflicht geschaffen werden. Damit würde klargestellt, dass die öffentlichen Straßen und Plätze vorrangig dem Gemeingebrauch dienen und nicht dazu bestimmt sind, auch den privaten ruhenden Verkehr aufzunehmen. Die kommunalen Spitzenverbände werden bei der zur Überarbeitung anstehenden Vorschriften der BauO NRW die kommunalen Belange einbringen. Das Ministerium für Heimat, Bauen, Kommunales und Gleichstellung Nordrhein-Westfalen hat bereits eine enge Einbindung der Verbände signalisiert. gez. Reker
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    Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin  Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln  Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles  Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98)  IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Vorbericht für die 315. Sitzung des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 13.09.2017 in Düsseldorf 17.08.2017/nj Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl +49 221 3771-287 Telefax +49 221 3771-509 E-Mail evamaria.niemeyer@staedtetag.de Bearbeitet von Eva Maria Niemeyer Aktenzeichen 63.40.30 N Umdruck-Nr. P 5139 TOP 5: Moratorium zur BauO NRW Berichterstatter: Beigeordneter Hilmar von Lojewski I. Beschlussvorschlag 1. Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen bedauert die angekündigte Aussetzung des Inkrafttretens der neuen Landesbauordnung. Dies hat bei den Bauaufsichtsbehörden in den Städ- ten zu erheblicher Verunsicherung geführt, da mit Blick auf die anstehenden umfangreichen Än- derungen zum Jahresende in den Behörden bereits intensive Vorbereitungen zur Anpassung der Verwaltungsabläufe sowie Schulungen des Personals vorgenommen worden sind. 2. Die von der Landesregierung angekündigte Überprüfung einzelner Vorschriften der neuen Lan- desbauordnung muss zeitnah und zügig erfolgen. Dabei sind die kommunalen Spitzenverbände frühzeitig zu beteiligen. 3. Der Vorstand ist der Auffassung, dass sich die Herstellungspflicht für Stellplätze nach wie vor bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Eine Satzungsbefugnis sollte als zusätzliche Option zu einer im Übrigen weiter bestehenden gesetzlichen Stellplatzpflicht geschaffen werden. Damit würde klargestellt, dass die öffentlichen Straßen und Plätze vorrangig dem Gemeinge- brauch dienen und nicht dazu bestimmt sind, auch den privaten ruhenden Verkehr aufzunehmen. - 2 - II. Begründung 1. Neue Landesbauordnung tritt später in Kraft In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Landesregierung ein Moratorium hinsichtlich des Inkrafttre- tens der neuen Landesbauordnung (BauO NRW) angekündigt. In einer Pressemitteilung vom 14.07.2017 (Anlage) hat sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) zu Details der Umsetzung des Moratoriums geäußert. Die Landesregierung wird dem Landesgesetzgeber demnach vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttre- ten der Landesbauordnung vom 28.12.2017 um 12 Monate auf den 28.12.2018 zu verschieben. Der Zeitraum des Moratoriums soll dazu genutzt werden, um einzelne Vorschriften der neuen BauO NRW zu überprüfen. In einem ersten Gesetzgebungsverfahren werden somit die Fristen für das In- krafttreten des neuen Baurechts (und das Außerkrafttreten der derzeitigen Stellplatzregelung) um ein Jahr verschoben werden. 2. Überarbeitung einzelner Vorschriften angekündigt In einem zweiten Schritt wird mit einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu rechnen sein, das ma- teriell-rechtliche Änderungen an der BauO NRW vorsehen wird. In welche Richtung es hierbei ge- hen könnte, lässt sich teilweise schon dem Koalitionsvertrag entnehmen. So werden u.a. Änderungen im Baugenehmigungsverfahren (Einführung verbindlicher Fristen zur Bescheidung), Digitalisierung der Verfahren sowie Änderungen in Bezug auf das Abstandflächenrecht angekündigt. Auch die be- reits beschlossene Abschaffung des Freistellungsverfahrens soll wieder rückgängig gemacht werden. Ebenfalls sollen die vorgesehenen Regelungen zur Barrierefreiheit sowie der festgelegte Anteil an rollstuhlgerechten Wohnungen bei neu zu schaffendem Wohnraum (sog. „R-Quote“) überprüft wer- den. Begründet werden die Überprüfungserfordernisse damit, dass der notwendige Wohnungsbau weder durch kostentreibende noch verfahrensmäßige Erschwernisse beeinträchtigt werden dürfe. Da sich die unteren Bauaufsichtsbehörden bereits auf die umfangreichen Neuregelungen in der BauO NRW mit großem Aufwand vorbereitet haben, ist das unerwartete Verschieben des Inkrafttre- tens zu kritisieren. Diskutiert wurde in den Städten daher, ob es die „mildere Variante“ sei, vom In- krafttreten zum Jahresende lediglich die Vorschriften mit Überarbeitungsbedarf auszunehmen. Hier- zu gibt es aber deutliche Hinweise aus der Praxis, wonach es aus Gründen der Praktikabilität sinn- voll ist, das „alte“, bekannte Recht zunächst insgesamt weiter anwenden zu können. Eine stückweise Umstellung auf einzelne neue Vorschriften würde u.a. auch bei der EDV mehr Aufwand mit sich bringen. Auch würden bis zum Jahresende weder die erforderlichen Rechtsanpassungen im Baune- benrecht noch der Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum neuen Recht erfolgen können. Wenn denn eine zeitnahe Änderung einzelner Vorschriften der BauO NRW aus Sicht der Landesregierung unab- dingbar erscheint, ist aus Sicht des Städtetages Nordrhein-Westfalen daher ein Aussetzen des In- krafttretens des neuen Baurechts insgesamt für die Praxis die verträglichste Lösung. 3. Stellplatzregelung sachgerecht anpassen Nicht ausdrücklich erwähnt im Koalitionsvertrag ist eine Änderung der neuen Stellplatzvorschrift, die ein Satzungsrecht für die Kommunen und einen zeitlich versetzen Wegfall der bisherigen landes- rechtlich vorgegebenen Stellplatzpflicht vorsieht. Es ist aber davon auszugehen, dass auch diese Re- gelung einer erneuten Überprüfung unterzogen wird. Nach ersten Verlautbarungen der Hausspitze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung (MHKBG) wird eine alleini- ge Satzungsregelung kritisch gesehen, da die Kommunen – sofern sie die Stellplatzfrage nicht „dem - 3 - Markt“ überlassen wollen – zum Satzungserlass gezwungen würden und mit einer Vielzahl ver- schiedener, mit großem Aufwand zu erstellender Regelungen zu rechnen sei, die gerichtlich über- prüfbar wären und bei Rechtsfehlern in der Regel zur Nichtigkeit führen würden. Das wiederum hätte zur Folge, dass es dann keine Stellplatzregelung vor Ort gebe. Die kommunalen Spitzenverbände haben in einem Gespräch mit dem Staatssekretär im MHKBG, Herrn Dr. Jan Heinisch, bereits signalisiert, dass sie einem Verzicht auf das Satzungsrecht nicht zustimmen würden. Mit einer kommunalen Stellplatzsatzung kann Einfluss auf die Ausgestaltung von Bauvorhaben und die städtebauliche und verkehrliche Entwicklung genommen werden. Im Vergleich zu den bisher landesweit einheitlichen Regelungen ermöglicht eine kommunale Satzung, die Stellplatzanforderungen differenziert auf örtliche Gegebenheiten und Entwicklungsstrategien auszurichten. Dennoch wird nicht verkannt, dass der Aufwand für die rechtssichere Erstellung einer Stellplatzsatzung sehr hoch sein kann. Die kommunalen Spitzenverbände haben daher in Zusammenarbeit mit dem Zukunftsnetz Mobilität NRW eine Musterstellplatzsatzung und einen erläuternden Leitfaden erarbeitet (http://www.staedtetag- nrw.de/stnrw/inter/presse/mitteilungen/082880/index.html), der den Städten bereits zur Verfügung gestellt wurde. Da vielerorts auch bereits Vorarbeiten zur Erarbeitung einer Stellplatzsatzung angelaufen sind, sollte das Satzungsrecht auf jeden Fall erhalten bleiben. Damit nicht alle Kommunen in den faktischen Zwang geraten, eine Satzung erlassen zu müssen, bietet sich als Kompromiss an, die Satzungsbefugnis als zusätzliche Option zu einer im Übrigen unbefristet weiterbestehenden gesetzlichen Stellplatzpflicht vorzusehen. Das hatte der Vorstand bereits in seiner 310. Sitzung am 14.09.2016 in Köln beschlossen. Das Ministerium steht diesem Vorschlag positiv gegenüber. III. Weiteres Vorgehen Die kommunalen Spitzenverbände werden bei der zur Überarbeitung anstehenden Vorschriften der BauO NRW die kommunalen Belange einbringen. Das MHBKG hat bereits eine enge Einbindung der Verbände signalisiert. Anlage 14.07.2017 Seite 1 von 2 Staatskanzlei Pressestelle 40190 Düsseldorf Telefon 0211 837-1134 oder 1405 Telefax 0211 837-1144 presse@stk.nrw.de www.land.nrw Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Presseinformation - 525/7/2017 Landesbauordnung: Moratorium heißt Auf- schub um zwölf Monate Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung mit: Das Bauministerium wird dem Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Der Zeitraum des Moratoriums wird dafür genutzt, um sich mit den einzelnen Vorschriften erneut auseinanderzusetzen. „Politische Entscheidungen und Vorgaben haben das Bauen in Nord- rhein-Westfalen in den letzten Jahren deutlich verteuert. Das Inkrafttre- ten der im Dezember 2016 noch unter der Vorgängerregierung neuge- fassten Landesbauordnung wird daher um 12 Monate verschoben. Bau- kostensteigernde Regulierungen und Vorgaben werden wir auf den Prüfstand stellen. Das Ziel der neuen Landesregierung ist es, ein Klima für Neubau zu schaffen“, so Ina Scharrenbach, neue Ministerin für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen. Anlässlich der Entscheidung für das Moratorium von 12 Monaten führt die Ministerin weiter aus: „Gründlichkeit geht hier vor Schnelligkeit. Es ist mir wichtig, dass wir uns nach dem Leitgedanken, „Zuhören. Ent- scheiden. Handeln“ noch einmal intensiv mit der Kritik an der Landes- bauordnung auseinandersetzen. Daher werden wir zeitnah Gespräche mit den Sozialverbänden, den am Bau beteiligten Verbänden und Kam- mern sowie mit den Kommunen führen. Wichtig ist uns dabei das alters- und behindertengerechte Bauen im Blick zu haben. Menschen werden älter und sie sollen solange wie möglich selbstbestimmt zu Hause – in ihrer vertrauten Heimat – leben können.“ Damit schnell Rechtssicherheit vorliegt, wird die Landesregierung in ei- nem ersten Schritt nach der parlamentarischen Sommerpause einen Seite 2 von 2 Gesetzentwurf zur Verankerung des Moratoriums in der Landesbauord- nung in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Zusätzliche Erläuterung: Durch das Moratorium werden auch weitere Fristen verschoben: • Galt bisher, dass Bauanträge, die bis zum 1. Oktober 2017 voll- ständig und ohne erhebliche Mängel waren, nach altem Recht be- handelt wurden, so wird durch das Moratorium auch diese Frist um 12 Monate nach hinten verschoben. Das heißt, für Bauanträge, die nunmehr vor dem 1. Oktober 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht werden, gilt altes Recht auch dann, wenn die Baugenehmigung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt werden sollte. Das bedeutet, dass bis zum 1. Oktober 2018 auch das Freistellungsverfahren, das die Vorgängerregierung abge- schafft hat, weiter Gültigkeit hat. • Daraus folgt auch, dass die Frist, innerhalb derer die Gemeinden Stellplatzsatzungen erlassen sollen, um ein Jahr verlängert wird. Das Bauproduktenrecht, welches an Vorschriften der Europäischen Union angepasst worden und seit dem 28. Juni 2017 in Kraft ist, bleibt von dem Moratorium unberührt und gilt unverändert. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, Telefon 0211/8618-4246. Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet- Adresse der Landesregierung http://www.land.nrw

Beratungsverlauf

  1. 14.11.2017

    Rat

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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