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0761/2023

Urteil OVG Lüneburg zu Schottergärten

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 06.03.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 09.03.2023, TOP 8.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2241 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 06.03.2023 
 0761/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 09.03.2023 
 
Urteil OVG Lüneburg zu Schottergärten 
In der Ausschusssitzung vom 26.01.2023 hat Frau Aengenvoord unter TOP 9.1 eine mündli-
che Anfrage gestellt. Sie verweist auf einen Artikel der FAZ zu einem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichtes Lüneburg. 
 
 
 
Frage: Ob sich durch das Urteil des OVG Lüneburg zu Schottergärten auch Auswirkungen auf 
die Möglichkeiten in Köln ergeben, den Rückbau einzufordern? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es handelt sich dabei um einen Fall aus Niedersachsen auf Basis der Landesbauordnung 
Niedersachsen (NbauO). Hier ist die Stadt Diepholz (etwas unter 20000 Einwohnende) in ei-
nem gemeinsamen Öffentlichkeitsprogramm von Grünflächen-, Umwelt und Bauverwaltung 
seit Jahren proaktiv gegenüber der Bevölkerung zur Frage der Gartengestaltung tätig. Im bau-
rechtlichen Part geht es nur um die reinen Gartenbereiche mit Schottergestaltung (und nicht 
die Versiegelung von Freiflächen mit Pflaster, Platten o. ä.).  
 
Soweit dann die dortige Bauaufsicht involviert war, ging es wegen des Gebotes der Gleichbe-
handlung beim amtlich repressiven Vorgehensansatz nur um einzelne Neubaugebiete mit 
Bebauungsplan. Auf Grund dieses dort städtisch gesamtheitlichen Handlungsansatzes hatten 
formlose Kontaktaufnahmen mit Hinweis auf die Vorschriftenlage soweit Erfolg gehabt und 
eben nur dieser einzige Fall über förmlichen Bescheiderlass zum Gericht ging. 
 
Das benannte Urteil des OVG Lüneburg beruht auf einer Ausgangbasis von einem –nicht nur 
baurechtlichen- Handeln einer Stadtverwaltung zuständig für eine Bevölkerung von unter 2% 
der Einwohnendenzahl von Köln. Die Flächenauswahl und vor allem zur Einhaltung des Ge-
botes der Gleichbehandlung (Art 3 Grundgesetz) erfolgte gerichtsfeste Fallauswahl beim amt-
lichen Vorgehen in dieser kleinen Stadt ist nicht mit der fast 2000-jährigen Besiedlungs- und 
Baugeschichte von Köln vergleichbar. Von dem Urteil aus Niedersachsen ergeben sich aus 
rein bauaufsichtlicher Sicht für Köln keine neuen Erkenntnisse. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

09.03.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0761/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
06.03.2023
Erstellt
28.02.2023 13:29