Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Süd
Beschlussvorlage Ausschuss 1721/2025 vom 06.06.2025
Stand: Am 26.06.2025 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611 Vorlagen-Nummer 1721/2025 Freigabedatum 06.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Süd Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfach- ten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Hohe Str., nördlich der Sternengasse, östlich der Neuköllner Str. und südlich der Cäcili- enstraße – Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Nord – mit dem Ziel, Vergnü- gungsstätten auszuschließen, Werbeanlagen zu reglementieren und Baumstandorte zu sichern; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zu- stimmt. Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Ein Vorhabenträger hat im Jahr 2018 Objekte im Bereich des o.g. Bebauungsplanes erworben und strebt eine Entwicklung auf den mindergenutzten Flächen der aktuell eingeschossigen Bebauung an der Cäcilienstraße an. Das geplante Vorhaben erfordert eine architektonische und städtebauliche Qualifizierung nach dem „Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsver- fahren in Köln“ (Vorlagen-Nr. 3097/2024), um eine optimale und qualitätsvolle Entwicklung des Areals zu gewährleisten. Der aktuell für das Gebiet rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 67447/17 steht nicht nur den Zie- len und Anforderungen des geplanten Vorhabens sowie teilweise den städtebaulichen Zielset- zungen der Stadt Köln entgegen (vgl. Köln-Katalog, Vorlagen-Nr. 3068/2022), sondern muss darüber hinaus im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden (vgl. Vorlagen-Nr. 1724/2025). Die Wirksamkeit des Bebauungsplans war Gegenstand der Entscheidung des Oberverwal- tungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). In diesem Urteil hat das Oberver- waltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entgegenstehenden Festset- zungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden Gewerbebetriebe“) für unwirk- sam erklärt. Dabei wurde ausdrücklich offengelassen, ob die festgestellten Gründe auch zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Diese ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Gesamtgültigkeit des bestehenden Bebauungs- plans schafft erhebliche Unsicherheiten für zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich und beeinträchtigt die Planungssicherheit. Um Klarheit zu schaffen und eine eindeutige planungs- rechtliche Grundlage für das geplante Qualifizierungsverfahren und die anschließende Reali- sierung des ausgewählten Konzepts zu schaffen, ist die Aufhebung des bestehenden Bebau- ungsplans daher zwingend erforderlich. Nach erfolgter Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans richtet sich die planungsrecht- liche Beurteilung des Vorhabens gemäß § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) nach der Eigen- art der näheren Umgebung. Diese Beurteilungsgrundlage bietet jedoch nicht die notwendigen Steuerungsmöglichkeiten, um unerwünschte Entwicklungen zu verhindern und städtebauliche Ziele aktiv zu gestalten. Insbesondere besteht die Notwendigkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszu- schließen, um die Wohn- und Arbeitsqualität sowie das städtebauliche Gefüge zu sichern. Des Weiteren ist eine angemessene Reglementierung von Werbeanlagen erforderlich, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Nicht zuletzt soll wertvoller Baumbestand im Geltungsbe- reich durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan gesichert werden. Zudem ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob ergänzend Regelungen zu (großflächigem) Einzelhandel so- wie zur Höhenentwicklung getroffen werden müssen. Um diesen städtebaulichen Zielen Rechnung zu tragen und eine geordnete Entwicklung des Areals zu gewährleisten, ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. 3 Gemäß §13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird eine formelle Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. In welchem Umfang sich der Bebauungsplan negativ auf den Klimaschutz auswirkt, muss im weiteren Verfahren noch geprüft werden. Anlagen Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich -
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung -
Anlage 2 - Geltungsbereich
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SS Stadt Köln Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sternengasse in Köln - Altstadt/Süd ü ORURE: S 1 IS: & = 15 Kunst? 18 0% eg ı\E & & AZ 7 [ (8 B d SIG Prosa — 09 Ei F VO 8 Breite Straße) ST tmense Umslan n I P Szır 542 7) (ISSN (Ensequn]o, IND | Na WEGE ZA Z ER 2:Posthort—_ Zeppelinstraße Schildergasse NOS y G Anlage 2 ZUNIENEERE tühlengası An ‚St geßuanıbug Ken, ——g S I & |Haubri ma | ‚\iPlatz 3 L — | = A <a = { Feuer, 9 VE 2 | Warienpletz- ® i g a 2 Schulle 02 TS £5 & =; 469 5 SPopir— _ E | ZN 6 A S N ne a 6 Hl we ® FIBZS Kal nam 7 chul WW Y ——/ Hilzengaben— 2 TI Kinderg= te Witsch re 7 ‚9a| 3 F 3 T 8 indorg. | 4 E ff 1 = Ta HD npeinaustraß ‚Dr BF, 7 BG TA, AS ri 7 a 2 N 5 Z——— U II [\ a Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- so v 100 150 300 Meter tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. -
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit: Der Aufstellungsbeschluss dient der Zurückstellung möglicher Bauvoranfragen, welcher der gewünschten städtebaulichen Entwicklung am Standort zuwiderlaufen. Der Aufstel- lungsbeschluss muss kurzfristig in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 26.06.2025 gefasst werden, da nicht absehbar ist, wann der neue Stadtentwicklungsausschuss konstituiert ist und eine mögliche Bau- voranfrage in diesen Zeitraum fallen könnte.
Beratungsverlauf
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26.06.2025 zuletzt
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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