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1721/2025

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Süd

Beschlussvorlage Ausschuss 06.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 26.06.2025, TOP 3.6

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 - Geltungsbereich

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Beschlussvorlage Ausschuss

4857 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611 
 
Vorlagen-Nummer 
 1721/2025 
Freigabedatum 
06.06.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Süd  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfach-
ten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der 
Hohe Str., nördlich der Sternengasse, östlich der Neuköllner Str. und südlich der Cäcili-
enstraße – Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Altstadt/Nord – mit dem Ziel, Vergnü-
gungsstätten auszuschließen, Werbeanlagen zu reglementieren und Baumstandorte zu 
sichern; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zu-
stimmt. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Ein Vorhabenträger hat im Jahr 2018 Objekte im Bereich des o.g. Bebauungsplanes erworben 
und strebt eine Entwicklung auf den mindergenutzten Flächen der aktuell eingeschossigen 
Bebauung an der Cäcilienstraße an. Das geplante Vorhaben erfordert eine architektonische 
und städtebauliche Qualifizierung nach dem „Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsver-
fahren in Köln“ (Vorlagen-Nr. 3097/2024), um eine optimale und qualitätsvolle Entwicklung 
des Areals zu gewährleisten. 
Der aktuell für das Gebiet rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 67447/17 steht nicht nur den Zie-
len und Anforderungen des geplanten Vorhabens sowie teilweise den städtebaulichen Zielset-
zungen der Stadt Köln entgegen (vgl. Köln-Katalog, Vorlagen-Nr. 3068/2022), sondern muss 
darüber hinaus im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden (vgl. Vorlagen-Nr. 
1724/2025). 
Die Wirksamkeit des Bebauungsplans war Gegenstand der Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). In diesem Urteil hat das Oberver-
waltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entgegenstehenden Festset-
zungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden Gewerbebetriebe“) für unwirk-
sam erklärt. Dabei wurde ausdrücklich offengelassen, ob die festgestellten Gründe auch zu 
einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. 
Diese ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Gesamtgültigkeit des bestehenden Bebauungs-
plans schafft erhebliche Unsicherheiten für zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich und 
beeinträchtigt die Planungssicherheit. Um Klarheit zu schaffen und eine eindeutige planungs-
rechtliche Grundlage für das geplante Qualifizierungsverfahren und die anschließende Reali-
sierung des ausgewählten Konzepts zu schaffen, ist die Aufhebung des bestehenden Bebau-
ungsplans daher zwingend erforderlich. 
Nach erfolgter Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans richtet sich die planungsrecht-
liche Beurteilung des Vorhabens gemäß § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) nach der Eigen-
art der näheren Umgebung. Diese Beurteilungsgrundlage bietet jedoch nicht die notwendigen 
Steuerungsmöglichkeiten, um unerwünschte Entwicklungen zu verhindern und städtebauliche 
Ziele aktiv zu gestalten. 
Insbesondere besteht die Notwendigkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszu-
schließen, um die Wohn- und Arbeitsqualität sowie das städtebauliche Gefüge zu sichern. 
Des Weiteren ist eine angemessene Reglementierung von Werbeanlagen erforderlich, um das 
Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Nicht zuletzt soll wertvoller Baumbestand im Geltungsbe-
reich durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan gesichert werden. Zudem ist im 
weiteren Verfahren zu prüfen, ob ergänzend Regelungen zu (großflächigem) Einzelhandel so-
wie zur Höhenentwicklung getroffen werden müssen. 
Um diesen städtebaulichen Zielen Rechnung zu tragen und eine geordnete Entwicklung des 
Areals zu gewährleisten, ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 
Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans soll im beschleunigten 
Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen.

3 
Gemäß §13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird eine formelle Umwelt-
prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
In welchem Umfang sich der Bebauungsplan negativ auf den Klimaschutz auswirkt, muss im 
weiteren Verfahren noch geprüft werden. 
 
Anlagen 
Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Geltungsbereich

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

921 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 - Geltungsbereich

986 Zeichen

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Stadtplanungsamt

Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Sternengasse
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diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

516 Zeichen

Anlage 0  
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Der Aufstellungsbeschluss dient der Zurückstellung möglicher Bauvoranfragen, welcher 
der gewünschten städtebaulichen Entwicklung am Standort zuwiderlaufen. Der Aufstel-
lungsbeschluss muss kurzfristig in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses und 
der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 26.06.2025 gefasst werden, da nicht absehbar 
ist, wann der neue Stadtentwicklungsausschuss konstituiert ist und eine mögliche Bau-
voranfrage in diesen Zeitraum fallen könnte.

Beratungsverlauf (2)

26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Sternengasse
  • Brückenstraße 5
  • Breite Straße
  • Zeppelinstraße
  • Schildergasse
  • Hohe Straße
  • Neuköllner Straße
  • Cäcilienstraße

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Details

Aktenzeichen
1721/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.06.2025
Erstellt
28.05.2025 15:46