Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 02.09.2019
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3933/2019 vom 13.11.2019
Stand: Am 25.11.2019 im Integrationsrat beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34/344 Vorlagen-Nummer 13.11.2019 3933/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 25.11.2019 Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 02.09.2019 Zu der Frage von IRM Herrn Abeke in der Sitzung des Integrationsrates vom 02.09.2019 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Warum weist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Mutter bei der Geburt des Kindes Schwie- rigkeiten bezüglich der Nachweisbarkeit auf? Die Identität der Mutter und ihr Familienstand müssen gemäß den personenstandsrechtlichen Vor- schriften durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Dies können z. B. ein Nationalpass, eine Identitätskarte, Urkunden mit eingeprägtem Lichtbild sein. Die Eidesstattliche Versicherung ist ein ergänzendes Dokument bei nicht vollständigen Unterlagen, aber nicht die alleinige Grundlage für eine Geburtsbeurkundung. Wenn bei der Geburtsbeurkundung keine Nachweise vorgelegen haben, ist im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis aufzunehmen. gez. Dr. Keller
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