2560/2024
Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages und Konzipierung einer Entgeltordnung
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Anlage 3 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln
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Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom XX.XX.2024 Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom xxxxxxx folgende Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln beschlossen: § 1 Allgemeines 1) In den städtischen Kindertageseinrichtungen besteht für Kinder die Möglichkeit, an gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. 2) Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag (Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung mit Getränken zu verstehen. § 2 Teilnahme an den Mahlzeiten Die Personensorgeberechtigten vereinbaren mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung in dem Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten verbindlich, ob und an wie vielen Tagen in der Woche das Kind an Mahlzeiten teilnehmen soll. § 3 Monatliche Mahlzeiten-Pauschale 1) Für Kinder, die an den o.g. Mahlzeiten teilnehmen, ist eine monatliche Mahlzeiten- Pauschale zu zahlen. 2) Die monatliche Mahlzeiten-Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen das Kind in der Woche an den Mahlzeiten teilnimmt. Es gelten folgende monatliche Pauschalen: 1 Tag pro Woche 14,10 EUR 2 Tage pro Woche 28,20 EUR 3 Tage pro Woche 42,20 EUR 4 Tage pro Woche 56,30 EUR 5 Tage pro Woche 70,40 EUR 3) Bei Vorliegen eines Bescheides über BuT (Bildung und Teilhabe) entfällt die Zahlungsverpflichtung. Der Bescheid ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorzulegen, sofern nicht im Betreuungsvertrag einem Datenaustausch zugestimmt wird. § 4 Fälligkeit 1) Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem im Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten vereinbarten Monat. 2) Die Mahlzeiten-Pauschale wird jeweils am 1. Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig und ist spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats für den jeweiligen laufenden Monat zu zahlen. 3) Die Personensorgeberechtigen erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie. 4) Es ist jeweils die volle monatliche Mahlzeiten-Pauschale zu entrichten, auch wenn die Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt oder in Anspruch genommen wird. Schließungszeiten sind unbeachtlich. § 5 Abmeldung, Änderung 1) Eine Abmeldung von den Mahlzeiten kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Erklärung über die Abmeldung ist der jeweiligen Kindertageseinrichtung gegenüber schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich. 2) Für eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten ist der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich. Der Vertrag und die hiermit verbundene Erklärung über die Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten hat spätestens bis zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen. Die Änderung kann frühestens zum 1. des übernächsten Monats eintreten. Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3) Im Falle einer Preissteigerung der Mahlzeiten-Pauschale haben die Personensorge- berechtigten die Möglichkeit, ihr Kind von den Mahlzeiten abzumelden, in dem sie die Abmeldung spätestens vier Wochen zum 1. des Monats, ab dem die Preissteigerung gelten soll, schriftlich oder in Textform (z. B. durch eine E-Mail) gegenüber der jeweiligen Kindertageseinrichtung erklären. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig über die voraussichtliche Preissteigerung informiert. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich. § 6 Betreuungsende Endet der Vertrag über die Betreuung des Kindes, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet auch die Zahlungsverpflichtung der Mahlzeiten-Pauschale, ohne dass es einer gesonderten Abmeldung bzw. Kündigung von der Teilnahme an den Mahlzeiten bedarf, zum selben Zeitpunkt. § 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung 1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschale berücksichtigt bereits die üblichen Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen. 2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise für den Fall einer Schließung der Kindertageseinrichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer pandemischen Lage, der Zerstörung der Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, soweit der Träger keine Ersatz- oder Notbetreuung anbieten kann und die Schließung mehr als einen Monat andauert. § 8 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt ab dem 01.02.2025 in Kraft.
Anlage 3.1 neu: Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln
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Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom XX.XX.2024 Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom xxxxxxx folgende Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln beschlossen: § 1 Allgemeines 1) In den städtischen Kindertageseinrichtungen besteht für Kinder die Möglichkeit, an gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. 2) Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag (Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung mit Getränken zu verstehen. § 2 Teilnahme an den Mahlzeiten Die Personensorgeberechtigten vereinbaren mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung in dem Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten verbindlich, ob und an wie vielen Tagen in der Woche das Kind an Mahlzeiten teilnehmen soll. § 3 Monatliche Mahlzeiten-Pauschale 1) Für Kinder, die an den o.g. Mahlzeiten teilnehmen, ist eine monatliche Mahlzeiten- Pauschale zu zahlen. 2) Die monatliche Mahlzeiten-Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen das Kind in der Woche an den Mahlzeiten teilnimmt. Es gelten folgende monatliche Pauschalen: 1 Tag pro Woche 14,10 EUR 2 Tage pro Woche 28,20 EUR 3 Tage pro Woche 42,20 EUR 4 Tage pro Woche 56,30 EUR 5 Tage pro Woche 70,40 EUR 3) Bei Vorliegen eines Bescheides über BuT (Bildung und Teilhabe) entfällt die Zahlungsverpflichtung. Der Bescheid ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorzulegen, sofern nicht im Betreuungsvertrag einem Datenaustausch zugestimmt wird. § 4 Fälligkeit 1) Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem im Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten vereinbarten Monat. 2) Die Mahlzeiten-Pauschale wird jeweils am 1. Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig und ist spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats für den jeweiligen laufenden Monat zu zahlen. 3) Die Personensorgeberechtigen erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie. 4) Es ist jeweils die volle monatliche Mahlzeiten-Pauschale zu entrichten, auch wenn die Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt oder in Anspruch genommen wird. Schließungszeiten sind unbeachtlich. § 5 Abmeldung, Änderung 1) Eine Abmeldung von den Mahlzeiten kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Erklärung über die Abmeldung ist der jeweiligen Kindertageseinrichtung gegenüber schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich. 2) Für eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten ist der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich. Der Vertrag und die hiermit verbundene Erklärung über die Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten hat spätestens bis zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen. Die Änderung kann frühestens zum 1. des übernächsten Monats eintreten. Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3) Im Falle einer Preissteigerung der Mahlzeiten-Pauschale haben die Personensorge- berechtigten die Möglichkeit, ihr Kind von den Mahlzeiten abzumelden, in dem sie die Abmeldung spätestens vier Wochen zum 1. des Monats, ab dem die Preissteigerung gelten soll, schriftlich oder in Textform (z. B. durch eine E-Mail) gegenüber der jeweiligen Kindertageseinrichtung erklären. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig über die voraussichtliche Preissteigerung informiert. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich. § 6 Betreuungsende Endet der Vertrag über die Betreuung des Kindes, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet auch die Zahlungsverpflichtung der Mahlzeiten-Pauschale, ohne dass es einer gesonderten Abmeldung bzw. Kündigung von der Teilnahme an den Mahlzeiten bedarf, zum selben Zeitpunkt. § 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung 1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschale berücksichtigt bereits die üblichen Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen. 2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise für den Fall einer Schließung der Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalengpässen sowie weiterer, unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer pandemischen Lage, der Zerstörung der Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, soweit der Träger keine Ersatz- oder Notbetreuung anbieten kann und die Schließung mehr als einen Monat andauert. § 8 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt ab dem 01.02.2025 in Kraft.
Anlage 2 Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten
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Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Kindertageseinrichtung __________________________________________________________________________ und den Personensorgeberechtigten Person 1 Name:__________________________________ Geburtsdatum:___________________________ Anschrift:_______________________________ Telefon:________________________________ Mail:___________________________________ Person 2 Name:________________________________ Geburtsdatum:_________________________ Anschrift:_____________________________ Telefon:______________________________ Mail:_________________________________ wird ein Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten für das Kind in der oben bezeichneten Kindertageseinrichtung geschlossen. 1. Angaben zum Kind Name: ____________________________________________________________________ Vorname: _________________________________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________________________________________ Anschrift: ___________________________________ _____ 2. Angaben zur Betreuung Das Kind wird ab dem 01. _____________ in einem Umfang von 25 Stunden/Woche 󠆿 35 Stunden/Woche 󠆿 45 Stunden/Woche 󠆿 in der oben genannten Einrichtung betreut. Das Betreuungsverhältnis endet voraussichtlich zum ____________________. 3. Angaben zur Teilnahme an den Mahlzeiten Das Kind nimmt ab dem 01. ____________________ an 1 Tag 2 Tagen 3 Tagen󠆿 4 Tagen 5 Tagen 󠆿 wöchentlich an den Mahlzeiten teil. 4. Einigung über Vertragsbestandteile Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die unten in diesem Vertrag angeführten Gesetze, Satzungen und Ordnungen Bestandteile des Vertrages über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten sind. Die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln und die Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten wurde den Personensorgeberechtigten vor Unterzeichnung dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5. Beitragspflicht Der nach der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln zu zahlende Betreuungsbeitrag sowie die Mahlzeiten-Pauschale nach der Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten werden für jeden Kalendermonat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung vorliegt. Es sind jeweils volle Monatsbeiträge sowie Mahlzeiten-Pauschalen zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz und/oder die Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Die Schließungszeiten sind unbeachtlich. 6. Kündigung, Vertragsänderung Eine Kündigung sowohl der Betreuungsleistung als auch der Teilnahme an den Mahlzeiten erfolgt durch eine Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der oben genannten Einrichtung. Die Kündigungsfrist bestimmt sich für die Betreuungsleistung nach §§ 11 der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln und für die Mahlzeiten nach § 5 Abs. 1) der Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten und beträgt in beiden Fällen drei Monate zum Monatsende. Weitergehende Regelungen und Besonderheiten wie z.B. eine Kündigung aus zwingendem Grund, eine Anpassung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten oder das Vorgehen bei Preissteigerungen, ergeben sich aus der zugrunde liegenden Benutzungsordnung sowie der Entgeltordnung für die Teilnahme an Mahlzeiten. 7. Datenweitergabe Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass das Amt für Kinder, Jugend und Familie zwecks Prüfung, ob eine Zahlungsverpflichtung entfällt, einen Datenaustausch mit der Abteilung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) durchführt. Ein Widerruf der Einverständniserklärung über den Datenaustausch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Mir/Uns ist bekannt, dass die zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Angaben unter Einhaltung der DSGVO Richtlinien automatisiert gespeichert und verarbeitet werden. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages tritt der vorherige Betreuungsvertrag außer Kraft. Einer Kündigung nach der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln bedarf es in diesem Fall nicht. _____________________ _________________________ Ort, Datum Person 1 _____________________ _________________________ Ort, Datum Person 2 _____________________ _________________________ Ort, Datum Einrichtungsleitung, Stempel der Kita Grundlagen dieses Vertrages über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten sind folgende Gesetze/Satzungen/Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) : § 90 SGB VIII. Abs. 1 Nr. 3 § 51 KiBiz NRW § 6 Abs. 2 Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln (einzusehen unter: https://www.stadt - koeln.de/mediaasset/content/satzungen/benutzungsordnung_kita_10_07_2012.pdf ) Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln (einzusehen unter www.XXX)
Anlage 1 Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kitas ab 01.02.2025
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Anlage 1
Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen ab
01.02.2025
Werte bis 31.01.2025 Werte ab 01.02.2025
Betrag je Mahlzeit * 2,50 Euro gerundet 4,40 Euro
Beträge bei Pauschalzahlung (Rabatt von ca. 20%)
Teilnahme an
* Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen
Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag
(Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung mit
Getränken zu verstehen.
5 Tagen je Woche 40,00 Euro 70,40 Euro
4 Tagen je Woche 32,00 Euro 56,30 Euro
3 Tagen je Woche 24,00 Euro 42,20 Euro
2 Tagen je Woche 16,00 Euro 28,20 Euro
1 Tag je Woche 8,00 Euro 14,10 Euro
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle
IV/51/513
Vorlagen-Nummer
2560/2024
Freigabedatum
17.09.2024
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen
Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages und
Konzipierung einer Entgeltordnung
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Anpassung der Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in
städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.02.2025. Die monatlich von den Per-
sonensorgeberechtigten zu entrichtenden Verpflegungsbeiträge staffeln sich dahinge-
hend nach Anzahl der Verpflegungstage pro Woche wie folgt: 70,40 Euro (Teilnahme
an 5 Tagen pro Woche), 56,30 Euro (Teilnahme an 4 Tagen pro Woche), 42,20 Euro
(Teilnahme an 3 Tagen pro Woche), 28,20 Euro (Teilnahme an 2 Tagen pro Woche)
und 14,10 Euro (Teilnahme an 1 Tag pro Woche).
2. Der Rat beschließt die vorgelegte Neufassung des bestehenden Betreuungsvertrages
sowie die neukonzipierte Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kin-
dertageseinrichtungen der Stadt Köln in der als Anlage beigefügten paraphierten Fas-
sung.
Jugendhilfeausschuss 17.09.2024
Finanzausschuss 23.09.2024
Rat 01.10.2024
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja
%
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja
%
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025
a) Erträge 7.307.900€
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 08.11.2010 (Vorlage 3157/2010) beläuft sich der Essensbeitrag
der Eltern in städtischen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Personalkosten Hauswirt-
schaftliche Unterstützungskräfte) seit dem 01.01.2011 bis heute auf 2,50 Euro pro Kind/Tag.
Bei Teilnahme am Mittagessen an jeweils fünf Tagen/Woche ist im System der Spitzabrechnung
somit bis dato ein monatlicher Betrag von 50,00 Euro und im System der Pauschalzahlung
(nach festgelegter, 20%iger Rabattierung) ein monatlicher Betrag von 40,00 Euro zu leisten.
In Anlehnung an die Beschlussvorlage Nr. 2595/2021, die sich auf den Prüfbericht „Mittagessen
in städtischen Kitas und Erhebung von Essensgeld durch 51 - Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie“ des Rechnungsprüfungsamtes vom 25.04.2016 bezieht, wurde der damit verbundene
Auftrag zur Ausschreibung einer öffentlichen Vergabe für die Bereitstellung des Mittagessens
in städtischen Kindertageseinrichtungen in den Jahren 2022 und 2023 umgesetzt.
Aufgrund der erfolgten Vergabe per europaweiter Ausschreibung wurden die ausgewählten Be-
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lieferungssysteme gestaffelt ausgeschrieben. Die europaweite Ausschreibung der Beliefe-
rungssysteme Cook&Chill1 und Cook&Freeze2 erfolgte erstmalig in 2021/2022, die Vergabe für
das Belieferungssystem Cook&Hold3 in 2023. Der Vergabezeitraum endete für alle drei Belie-
ferungssysteme regulär zum 31.07.2024. Zur Fortführung der Belieferungssystematik erfolgte
2023 eine erneute, europaweite Ausschreibung aller drei Belieferungssysteme. Start der neuen
Rahmenverträge war der 01.08.2024. Aufgrund gegebener Steigerungen der Inflation, insbe-
sondere in den Bereichen Lebensmittel, Energie, Rohstoffe etc. sind höhere Bieterpreise im
aktuell abgeschlossenen Vergabeverfahren abgegeben worden. In 2023 entstandene Mehrkos-
ten konnten weitestgehend durch Verwendung von Mitteln des Stärkungspaktes aufgefangen
werden, siehe hierzu auch die Mitteilung 2415/2023 aus dem Amt für Soziales und Senioren.
Hinsichtlich der Preisgestaltung differieren die von den Bietern abgegebenen Angebotspreise
der drei Belieferungssysteme. Trotz dieser unterschiedlichen Angebotspreise wird von Verwal-
tungsseite aus weiterhin an einem einheitlichen Essensbeitrag, der von Elternseite aufzubrin-
gen ist, festgehalten. Dieser gilt unabhängig vom jeweils genutzten Belieferungssystem für alle
städtischen Kindertageseinrichtungen. Ein einheitliches Belieferungssystem für alle städtischen
Kitas ist natürlich angestrebt, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Ausstattung der Ge-
bäude ist ein einheitliches Belieferungssystem in allen Kitas jedoch nicht umsetzbar. Zudem ist
es möglich, dass Kitas aufgrund baulicher Arbeiten, z.B. einer Küchensanierung, das Beliefe-
rungssystem kurzfristig und temporär wechseln müssen. Es wurde daher anhand der vorgefun-
denen Ist-Verpflegung der Kitas eine Mischkalkulation zur Berechnung des Essensbeitrages
erstellt, dominierend ist mit rund 13.850 Mahlzeiten die Cook&Freeze Variante. Insgesamt wer-
den in städtischen Kindertageseinrichtungen täglich rund 16.600 Mahlzeiten zubereitet.
Verwaltungsinterne Berechnungen, basierend auf den aktuell vorliegenden, wirtschaftlichsten
Angebotspreisen der drei Belieferungssysteme und den tatsächlichen Abnahmemengen, erge-
ben einen kalkulatorischen Gesamtpreis für das Entgelt der Mahlzeiten in Kindertageseinrich-
tungen von gerundet 4,40 Euro pro Kind/Tag. Dies umfasst neben dem Mittagessen auch alle
weiteren Lebensmittel wie Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte sowie Getränke, die für
eine gesundheitsförderliche Ernährung den Kindern täglich zur Verfügung gestellt werden.
Nach diesen Berechnungen ist ein monatlicher Beitrag für die Verpflegung (bei Inanspruch-
nahme einer Mahlzeit an jeweils fünf Wochentagen) von 70,40 Euro im System der Pauscha-
labrechnung (nach 20%iger Rabattierung) zu verrichten. Detaillierte Auskunft dazu gibt Anlage
1.
Da es sich beim Entgelt für die Mahlzeiten um ein kostendeckendes Entgelt handelt, sind Preis-
steigerungen möglichst zeitnah an die Eltern und Erziehungsberechtigten weiterzugeben, damit
sich kommunale Mehraufwendungen und Mehrerträge die Waage halten können.
Im Zuge der Anpassung der Verpflegungspauschale für das Mittagessen bzw. die Mahlzeiten
erfolgte eine Neufassung des bestehenden Betreuungsvertrages sowie die Konzipierung einer
Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt
Köln. Ausschlaggebender Punkt für diese Veränderung und Neuentwicklung ist die unter Be-
schlusspunkt 1 aufgeführt Anpassung des Entgeltes für die Mahlzeiten.
Der aktuell verwendete Betreuungsvertrag ist dahingehend angepasst worden, dass neben for-
mellen Aspekten des Betreuungsumfanges ein gesonderter Verweis auf die Teilnahme an den
Mahlzeiten der Kindertageseinrichtung aufgeführt wird. Dies schafft Transparenz und führt zu
einer Entkopplung der beiden Tatbestände Betreuung und Verpflegung. Den Personensorge-
berechtigten, die den Vertrag per Unterschrift quittieren, kommt somit eine größere Wahlmög-
lichkeit hinsichtlich der Betreuungszeiten und der Festlegung der Teilnahmetage an den Mahl-
zeiten, zu. Der Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten basiert dahinge-
hend auf den Grundlagen des SGB, des KiBiz, der Benutzungsordnung für die Kindertagesein-
richtungen der Stadt Köln sowie der Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in
1 Cook&Chill-Verfahren: „Kochen und Kühlen“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Abkühlung auf unter 40
Celsius. Gekühlte Anlieferung in die Kindertageseinrichtung.
2 Cook&Freeze-Verfahren: „Kochen und Gefrieren“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Schockfrostung bei
ca. -400 Celsius. Tiefgekühlte Anlieferung in die Kindertageseinrichtung.
3 Cook&Hold-Verfahren: „Kochen und Warmhalten“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Warmanlieferung in
die Kindertageseinrichtung.
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Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln. Detaillierte Auskunft gibt Anlage 2.
Die in diesem Zusammenhang neu konzipierte Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahl-
zeiten in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln gibt vertragsrechtliche Auskünfte bezug-
nehmend auf den zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Köln zu schließen-
den Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten. Inhaltlich informiert die neu
entwickelte Entgeltordnung neben vertragsrechtlichen Klauseln über die Begrifflichkeit Mahlzeit
und gibt Auskunft über die monatlich zu entrichtenden Mahlzeiten-Pauschalen. Unter der Be-
zeichnung „Mahlzeit“ wird in diesem Zusammenhang die tägliche Bereitstellung eines warmen
Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag in Form der
Darreichung von Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukten sowie einer durchgehenden Ver-
sorgung der Kinder mit Getränken verstanden. Detaillierte Auskunft gibt Anlage 3.
Mit Neugestaltung der Entgeltordnung wird dementsprechend dem Hinweis H3 des Rechnungs-
prüfungsamtes aus dem Prüfbericht „Mittagessen in städtischen Kitas und Erhebung von Es-
sensgeld durch 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie“ vom 25.04.2016, Folge geleistet.
Der Hinweis beinhaltet hierbei die Empfehlung, die Regelung zum Essensgeld in einer Entgelt-
ordnung festzuschreiben. Ebenso wird dem Hinweis H2 nachgekommen, der besagt, dass das
KiBiz Kita-Trägern die Möglichkeit eröffnet ein „Entgelt für Mahlzeiten“ zu erheben. Dass unter
Beschlusspunkt 1 aufgeführte Entgelt für Mittagessen verändert aufgrund der Ergänzung durch
die Wareneinstandskosten seine Form und somit seine Begrifflichkeit. Zukünftig wird dieses
unter der Bezeichnung Entgelt für Mahlzeiten geführt. Die in der Entgeltordnung aufgeführten
Mahlzeiten-Pauschalen lösen das bis dato angebotene, aber nur in sehr geringem Umfang ver-
wendete System der Spitzabrechnung der Mittagessensbeiträge, ab. Somit wird dem Hinweis
H4 des o.g. Prüfberichtes, in Teilen Folge geleistet. Hinweis 4 besagt, dass die Abrechnungs-
varianten und die Anzahl der Beitragsstufen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der
Nachfrage entsprechend auf das pauschale 5-Tag-Angebot begrenzt werden sollen. Um den
Personensorgeberechtigten trotzdem eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilnah-
metage der Kinder an den Mahlzeiten zu ermöglichen, wird ein Tagesprinzip im monatlichen
Kontext angeboten.
Bezugnehmend auf den zeitlichen Faktor und den zu leistenden Vorarbeiten zur Umsetzung
können die geänderten Verträge (Entgeltordnung und Vertrag über die Betreuung und Teil-
nahme an den Mahlzeiten) seitens der Kindertageseinrichtungen erst nach Beschlussfassung
mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Dies wird somit frühestens Mitte
Oktober 2024 bzw. direkt im Anschluss an die Herbstferien möglich sein. Danach müssen die
Daten in der Software geändert werden. Die Zahlungspflichtigen müssen deutlich vor der ersten
Fälligkeit des Entgelts eine geänderte Zahlungsaufforderung erhalten, was somit Ende Dezem-
ber 2024 erfolgen wird. Der Ablauf lässt
somit eine Anpassung des Entgeltes für Mahlzeiten erst zum 01.02.2025 rechtssicher zu.
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die bisher im Haushaltsplan veranschlagten Erträge belaufen sich auf 5,7 Mio. Euro pro Jahr.
Die geplante Steigerung der Mittagessenentgelte führt daher zu jährlichen Mehrerträgen in
Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro (im Haushaltsjahr 2025 anteilig 1,6 Mio. Euro).
Die durch diesen Beschluss ab dem 01.02.2025 generierten zahlungswirksamen Mehrerträge
erhöhen entsprechend die Planansätze künftiger Haushaltsjahre im Teilergebnisplan des Am-
tes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0603 – Kindertagesbetreuung in der
Teilplanzeile 04 - öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte.
Das Entgelt der Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kitas wurde zuletzt
2011 auf die aktuell gültigen 40 Euro angepasst. Mit den Kostensteigerungen der letzten
Jahre sowie den zum 01.08.2024 neu abgeschlossenen Rahmenverträgen mit den Caterer
Firmen ist eine Anpassung der Verpflegungspauschale erforderlich. In die Kalkulation sind ne-
ben den gem. Ausschreibung erzielten Preisen und daraus sich ergebenden, kalkulatorischen
Kosten zur Verpflegung auch Steigerungen der anrechenbaren Personalkosten (HUK) mit ein-
geflossen. Trotz aktueller Preiskalkulationen verbleibt ein Zuschussbedarf in Höhe von 1,4
5
Mio. Euro.
Gem. Ratsbeschluss aus 2010 soll die Verpflegungspauschale ein kostendeckendes Entgelt
darstellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste die aktuelle Kalkulation noch einmal um 7
Euro aufgestockt werden. Auch wenn die letzte Erhöhung bereits über 10 Jahre zurückliegt,
wird die gemäß Beschlussvorlage aktuell vorgeschlagene Erhöhung der Verpflegungspau-
schale aufgrund des großen Sprungs von rund 30 Euro zusätzlich als Grenze der sozialen
Vertretbarkeit gesehen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Aufgrund der geforderten Qualitätskriterien in der Leistungsbeschreibung der Vergabe erfolgt
eine positive Auswirkung auf den Klimaschutz. Hier zu nennen ist eine Bio-Quote von 30% be-
zugnehmend auf die angebotenen Speisekomponenten einschließlich einer 100%igen Bio-
Quote bei Fleisch/Fleischerzeugnissen und Eiern. Ebenso stammen verarbeitete Fische und
Fischprodukte zu 100 % aus nachhaltiger Fischerei und verantwortungsvoller Aquakultur. Die
Aspekte Frische, Saisonalität und Fair Trade werden ebenfalls umgesetzt. Nachhaltige Aus-
wirkungen sind auch hinsichtlich der Minimierung von Verpackungsmaterialien, kurzen Liefer-
ketten und einem effizienten Einsatz von Ressourcen (Wasser/Strom) zu vermerken.
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund des oben aufgeführten Zeitplans liegt dieser Beschlussvorlage, auch bei ggf. vorlie-
gender Verfristung, eine hohe Dringlichkeit bei. Über die Beschlusspunkte dieser Vorlage ist
somit zeitnah zu entscheiden, damit die erforderlichen Neuverträge geschlossen und die Sys-
temeingaben rechtzeitig erfolgen können, u m das Inkrafttreten des Beschusses für den
01.02.2025 und damit entsprechende Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt sicherzu-
stellen.
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird im
Nachgang über die Beschlussfassung informiert.
Anlagen
Anlage 1 Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kitas ab 01.02.2025
Anlage 2 Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten
Anlage 3 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen
der Stadt Köln
Anlage 5 Stellungnahme Rechnungsprüfungsamt zur Vorlage 2560-2024 Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen
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14 .09.2024 51/Amt für Kinder, Jugend und Familie Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages und Konzipierung einer Entgeltordnung mit einem jährlichen Auftragsvolumen von circa 7.607.900 € brutto RPA-Nr. 141/16/02/24 Sehr geehrte Damen und Herren, am 17.09.2024 ging 14/Rechnungsprüfungsamt per Session die Beschlussvorlage (Vorlagennummer 2560/2024) zur Stellungnahme zu. Das von Ihnen angegebene jährliche Finanzvolumen beläuft sich auf circa 7.607.900 € brutto. Prüfbemerkungen des Prüfberichts „Mittagessen in städtischen Kitas und Erhebung von Essensgeld durch 51/Amt für Kinder, Jugend und Familie wurden aufgegriffen. Die Verpflegungspauschale ist nicht kostendeckend, da eine Erhöhung von 30€ wö- chentlich bereits als gerade sozial vertretbar gehalten wird. Folglich wird ein Betrag in Höhe von 1,4 Millionen € bezuschusst. Darüber hinaus verweise ich auf die Inhalte der Beschlussvorlage. Der Sachverhalt ist nachvollziehbar dargestellt. Mit freundlichen Grüßen 26 1
Anlage 4 ergänzende Darstellung der Verwaltung
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Anlage 4 Ergänzende Darstellungen der Verwaltung zur Beschlussvorlage 2560/2024 In der o.g. Beschlussvorlage wird dem Rat die Anhebung der Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kitas vorgeschlagen. Wurden bisher 40 Euro für die tägliche Teilnahme an Mahlzeiten gezahlt, sieht der Beschlussvorschlag ab 01.02.2025 eine Verpflegungspauschale von 70,40 Euro bei 5 Tagen / Woche bzw. eine entsprechende Staffelung bei weniger Tagen / Woche vor. Die Ursachen der Preisanhebung sind ausführlich in der Vorlage dargestellt. Auch informiert die Vorlage darüber, dass zur Erreichung eines vollständig kostendeckenden Entgelts die Monatspauschale für die tägliche Teilnahme an den Mahlzeiten um weitere 7 Euro auf dann 77,40 Euro erhöht werden müsste. Die monatliche Pauschalpreisgestaltung würde sich wie folgt verändern: Der bestehende Beschlussvorschlag der Verwaltung (70,40 Euro) zieht damit einen verbleibenden Zuschussbedarf von 1,4 Mio. Euro nach sich. Die nun beabsichtigte Anpassung der Verpflegungspausche stellt aus Sicht der Verwaltung das Maximum der sozialen Vertretbarkeit dar. Gleichwohl weist die Verwaltung darauf hin, dass in den kommenden Jahren durch weitere Preissteigerungen der Rohstoff- und Energiekosten erneute Anpassungen der Verpflegungspauschale zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, den derzeit noch bestehenden Zuschussbedarf dann möglichst aufzulösen und damit ein kostendeckendes Entgelt zu erheben. Zudem wurde im Vorfeld der Vorlage die Möglichkeit geprüft, die gem. Beschlussvorschlag ermittelte Preisgestaltung mit einer linearen, jährlichen Indexierung für die Zukunft zu versehen. Juristisch wurde eine solche Indexierung jedoch als nicht haltbar angesehen, da mit den seit 2022 europaweit durchgeführten Ausschreibungsverfahren konkrete Preise erzielt werden, die sich prägend auf die Preisgestaltung einer kostendeckenden Verpflegungspauschale auswirken und von einer festgelegten Indexierung durchaus erheblich abweichen könnten. Insofern wird die zukünftige Erhebung der Verpflegungspauschale einer regelmäßigen Kontrolle und gegebenenfalls notwendigen Anpassungen unterliegen. Kostendeckendes Entgelt Bis 31.01.2025 Ab 01.02.2025 5 Tagen je Woche 40,00 Euro 77,40 Euro 4 Tagen je Woche 32,00 Euro 61,90 Euro 3 Tagen je Woche 24,00 Euro 46,40 Euro 2 Tagen je Woche 16,00 Euro 31,00 Euro 1 Tag je Woche 8,00 Euro 15,50 Euro Im Rahmen des Austauschs im Jugendhilfeausschuss zur Vorlage erfolgte seitens der Politik die Nachfrage, ob auch Personalausfälle zum Entfall der Zahlungsverpflichtung gem. § 7 der in Anlage 3 beigefügten, neuen Entgeltordnung führen können. Die Verwaltung führt hierzu aus, dass dies in Einzelfällen zwar grundsätzlich möglich sei und im Einzelfall geprüft wird. Jedoch müsste sich der Ausfall im erheblichen Umfang abbilden, was faktisch mit einer andauernden Schließung bzw. Nichtbetreuung von Kindern einhergehen würde. Die Verwaltung schlägt eine Ergänzung (gelb markiert) im § 7 Abs. 2 vor, die auch in Anlage 3 entsprechend aktualisiert wurde: § 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung 1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschal e berücksichtigt bereits die üblichen Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen. 2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise für den Fall einer Schließung der Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalengpässen sowie weiterer, unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer pandemischen Lage, der Zerstörung der Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, soweit der Träger keine Ersatz- oder Notbetreuung anbieten kann und die Schließung mehr als einen Monat andauert. Das Mittagessen ist Teil des Kita-Alltags und damit auch der Bildungsarbeit in den Einrichtungen. Bei neuen Vertragsabschlüssen werden die Eltern daher sehr genau über die Abläufe, die Qualität des Essens sowie die damit verbundenen pädagogischen Aspekte informiert und beraten. Auch wenn Eltern gemäß Kibiz NRW nicht zur Buchung der wöchentlichen 5-Tage Pauschale verpflichtet werden können, sondern ein Wahlrecht besitzen, werden die Vorteile und Gründe für die Teilnahme an den täglichen Mahlzeiten nachvollziehbar erläutert und mit den Eltern bei der Schließung der Betreuungsverträge besprochen. 18,4% der Eltern verfügen über einen 35h-Betreuungsvertrag und 81,2% haben für Ihr Kind einen 45h Platz gebucht. Hierdurch ergibt sich automatisch eine „Übermittagsbetreuung“, die Teilnahme am Mittagessen wird daher von den Eltern, mit wenigen Ausnahmen, pauschal für 5 Tage die Woche gebucht. Mit solchen Ausnahmefällen wird in den Kitas bereits jetzt mit der gebotenen Sensibilität umgegangen. Der angepasste Vordruck greift daher die derzeitige Praxis wie auch die Rechtslage auf. Zum Abschluss der geführten Diskussion zur Vorlage 2560/2024, die letztlich ohne Votum in die weitere Beratungsfolge verwiesen wurde, befasste sich der Jugendhilfeausschuss mit der Fragestellung, inwieweit der Elternbeirat einer Preisanhebung zustimmen muss. Das Kibiz NRW trifft hierzu in §10 Abs. 5 nachfolgende Regelung: § 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung (5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt. Die monatliche Verpflegungspauschale von 40 Euro besteht mit Beschluss des Rates vom 08.11.2010 (Vorlage 3157/2010 ) seit 01.01.2011 unverändert fort und soll nunmehr zum 01.02.2025 erstmalig wieder angepasst werden. Insofern ist es rechtlich vertretbar und gerade zu zwingend notwendig, die seit 01.08.2024 vertraglich gültige Preisveränderung in eine entsprechende Verpflegungspauschale zu überführen, um eine weitere, kommunale Bezuschussung zu vermeiden. Die vorgeschlagenen Pauschalen müssen daher auch im Kontext der letztmaligen Preisanpassung in 2011 sowie der erfolgten Kostensteigerungen in diesem Zeitraum betrachtet werden. Allein die Nahrungsmittelpreise sind im Zeitraum von 2020 bis 2024 um über 30% angestiegen. Letztlich besteht bereits seit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2016 der Auftrag an die Verwaltung, die Bereitstellung von Mahlzeiten in städtischen Kitas in einem Vergabeverfahren abzubilden. Dies gelang erstmalig zum Kita-Jahr 2022/23 und wurde zum Start des Kita-Jahres 2024 ab 01.08.2024 erneuert. Der Beschlussvorschlag an den Rat der Stadt Köln mündet daher in der bereits vertraglich vereinbarten Sicherstellung der Verpflegung von Mahlzeiten in den städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2024. Die Preisanpassung der Verpflegungspauschale konnte erst nach Abschluss aller Vergabeverfahren erfolgen. Die Verwaltung hat daher im Bewusstsein der zeitlichen Zwänge eine Vorlage zur nächstmöglichen Ratssitzung auf den Weg gebracht, um eine möglichst zeitnahe Anpassung der Verpflegungspauschale für Mahlzeiten in städtischen Kitas zu erwirken. Selbstverständlich ist es wichtig und notwendig, den Eltern vor Ort die nun eintretende Preissteigerung zu erläutern, z.B. anhand von Teuerungsraten seit 2011, den deutlich angehobenen Qualitätsstandards in der Verpflegung sowie der bislang erfolgten, massiven Bezuschussung durch die Kommune, die vom Gesetzgeber gerade nicht verlangt wird. Die Verwaltung sichert im weiteren Umsetzungsverlauf eine transparente Kommunikation und Einbindung der Elternbeiräte sowie einer vorherigen Abstimmung mit dem JAEB zu.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2560/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.09.2024
- Erstellt
- 23.08.2024 08:22