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2560/2024

Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages und Konzipierung einer Entgeltordnung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.09.2024

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Anlage 3 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln

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Anlage 3.1 neu: Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln

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Anlage 2 Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten

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Anlage 1 Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kitas ab 01.02.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Stellungnahme Rechnungsprüfungsamt zur Vorlage 2560-2024 Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen

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Anlage 4 ergänzende Darstellung der Verwaltung

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Anlage 3 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln

5157 Zeichen

Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in 
Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom XX.XX.2024  
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NRW. S. 
666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom xxxxxxx folgende 
Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt 
Köln beschlossen:  
 
§ 1 Allgemeines  
1)   In den städtischen Kindertageseinrichtungen besteht für Kinder die Möglichkeit, an    
  gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen.  
2)   Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen   
  Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag                    
  (Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung  
  mit Getränken zu verstehen. 
 
§ 2 Teilnahme an den Mahlzeiten 
Die Personensorgeberechtigten vereinbaren mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung in 
dem Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten verbindlich, ob und an 
wie vielen Tagen in der Woche das Kind an Mahlzeiten teilnehmen soll. 
 
§ 3 Monatliche Mahlzeiten-Pauschale  
1) Für Kinder, die an den o.g. Mahlzeiten teilnehmen, ist eine monatliche Mahlzeiten-
Pauschale zu zahlen.  
2) Die monatliche Mahlzeiten-Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen 
das Kind in der Woche an den Mahlzeiten teilnimmt. Es gelten folgende monatliche 
Pauschalen: 
1 Tag pro Woche  14,10 EUR 
2 Tage pro Woche  28,20 EUR 
3 Tage pro Woche  42,20 EUR 
4 Tage pro Woche  56,30 EUR 
5 Tage pro Woche  70,40 EUR 
3) Bei Vorliegen eines Bescheides über BuT (Bildung und Teilhabe) entfällt die 
Zahlungsverpflichtung. Der Bescheid ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie 
vorzulegen, sofern nicht im Betreuungsvertrag einem Datenaustausch zugestimmt wird.

§ 4 Fälligkeit  
1) Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem im Vertrag über die Betreuung und 
Teilnahme an den Mahlzeiten vereinbarten Monat. 
2) Die Mahlzeiten-Pauschale wird jeweils am 1. Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig 
und ist spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats für den jeweiligen laufenden 
Monat zu zahlen.  
3) Die Personensorgeberechtigen erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch 
das Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
4) Es ist jeweils die volle monatliche Mahlzeiten-Pauschale zu entrichten, auch wenn die 
Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt oder in 
Anspruch genommen wird. Schließungszeiten sind unbeachtlich. 
 
§ 5 Abmeldung, Änderung 
1) Eine Abmeldung von den Mahlzeiten kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei 
Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Erklärung über die Abmeldung ist der jeweiligen 
Kindertageseinrichtung gegenüber schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. 
Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten 
Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich.  
2) Für eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten ist der Abschluss eines 
neuen Vertrages erforderlich. Der Vertrag und die hiermit verbundene Erklärung über die 
Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten hat spätestens bis zum 15. eines 
Kalendermonats zu erfolgen. Die Änderung kann frühestens zum 1. des übernächsten 
Monats eintreten. Der Vertrag bedarf der Schriftform. 
3) Im Falle einer Preissteigerung der Mahlzeiten-Pauschale haben die Personensorge-
berechtigten die Möglichkeit, ihr Kind von den Mahlzeiten abzumelden, in dem sie die 
Abmeldung spätestens vier Wochen zum 1. des Monats, ab dem die Preissteigerung 
gelten soll, schriftlich oder in Textform (z. B. durch eine E-Mail) gegenüber der jeweiligen 
Kindertageseinrichtung erklären. 
Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig über die voraussichtliche 
Preissteigerung informiert. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen 
auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten 
ist nicht erforderlich. 
 
§ 6 Betreuungsende  
Endet der Vertrag über die Betreuung des Kindes, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet 
auch die Zahlungsverpflichtung der Mahlzeiten-Pauschale, ohne dass es einer gesonderten 
Abmeldung bzw. Kündigung von der Teilnahme an den Mahlzeiten bedarf, zum selben 
Zeitpunkt.  
 
§ 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung  
1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschale berücksichtigt bereits die üblichen 
Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines 
Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen.  
2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise für den Fall einer Schließung der 
Kindertageseinrichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer 
pandemischen Lage, der Zerstörung der Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, 
soweit der Träger keine Ersatz- oder Notbetreuung anbieten kann und die Schließung 
mehr als einen Monat andauert.

§ 8 Inkrafttreten 
Die Entgeltordnung tritt ab dem 01.02.2025 in Kraft.

Anlage 3.1 neu: Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln

5195 Zeichen

Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in 
Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom XX.XX.2024  
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NRW. S. 
666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom xxxxxxx folgende 
Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt 
Köln beschlossen:  
 
§ 1 Allgemeines  
1)   In den städtischen Kindertageseinrichtungen besteht für Kinder die Möglichkeit, an    
  gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen.  
2)   Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen   
  Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag                    
  (Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung  
  mit Getränken zu verstehen. 
 
§ 2 Teilnahme an den Mahlzeiten 
Die Personensorgeberechtigten vereinbaren mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung in 
dem Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten verbindlich, ob und an 
wie vielen Tagen in der Woche das Kind an Mahlzeiten teilnehmen soll. 
 
§ 3 Monatliche Mahlzeiten-Pauschale  
1) Für Kinder, die an den o.g. Mahlzeiten teilnehmen, ist eine monatliche Mahlzeiten-
Pauschale zu zahlen.  
2) Die monatliche Mahlzeiten-Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen 
das Kind in der Woche an den Mahlzeiten teilnimmt. Es gelten folgende monatliche 
Pauschalen: 
1 Tag pro Woche  14,10 EUR 
2 Tage pro Woche  28,20 EUR 
3 Tage pro Woche  42,20 EUR 
4 Tage pro Woche  56,30 EUR 
5 Tage pro Woche  70,40 EUR 
3) Bei Vorliegen eines Bescheides über BuT (Bildung und Teilhabe) entfällt die 
Zahlungsverpflichtung. Der Bescheid ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie 
vorzulegen, sofern nicht im Betreuungsvertrag einem Datenaustausch zugestimmt wird.

§ 4 Fälligkeit  
1) Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem im Vertrag über die Betreuung und 
Teilnahme an den Mahlzeiten vereinbarten Monat. 
2) Die Mahlzeiten-Pauschale wird jeweils am 1. Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig 
und ist spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats für den jeweiligen laufenden 
Monat zu zahlen.  
3) Die Personensorgeberechtigen erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch 
das Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
4) Es ist jeweils die volle monatliche Mahlzeiten-Pauschale zu entrichten, auch wenn die 
Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt oder in 
Anspruch genommen wird. Schließungszeiten sind unbeachtlich. 
 
§ 5 Abmeldung, Änderung 
1) Eine Abmeldung von den Mahlzeiten kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei 
Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Erklärung über die Abmeldung ist der jeweiligen 
Kindertageseinrichtung gegenüber schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. 
Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten 
Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten ist nicht erforderlich.  
2) Für eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten ist der Abschluss eines 
neuen Vertrages erforderlich. Der Vertrag und die hiermit verbundene Erklärung über die 
Änderung der Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten hat spätestens bis zum 15. eines 
Kalendermonats zu erfolgen. Die Änderung kann frühestens zum 1. des übernächsten 
Monats eintreten. Der Vertrag bedarf der Schriftform. 
3) Im Falle einer Preissteigerung der Mahlzeiten-Pauschale haben die Personensorge-
berechtigten die Möglichkeit, ihr Kind von den Mahlzeiten abzumelden, in dem sie die 
Abmeldung spätestens vier Wochen zum 1. des Monats, ab dem die Preissteigerung 
gelten soll, schriftlich oder in Textform (z. B. durch eine E-Mail) gegenüber der jeweiligen 
Kindertageseinrichtung erklären. 
Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig über die voraussichtliche 
Preissteigerung informiert. Die Abmeldung von den Mahlzeiten hat keine Auswirkungen 
auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Ein erneuter Vertrag über die Betreuungszeiten 
ist nicht erforderlich. 
 
§ 6 Betreuungsende  
Endet der Vertrag über die Betreuung des Kindes, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet 
auch die Zahlungsverpflichtung der Mahlzeiten-Pauschale, ohne dass es einer gesonderten 
Abmeldung bzw. Kündigung von der Teilnahme an den Mahlzeiten bedarf, zum selben 
Zeitpunkt.  
 
§ 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung  
1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschale berücksichtigt bereits die üblichen 
Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines 
Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen.  
2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise für den Fall einer Schließung der 
Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalengpässen sowie weiterer, 
unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer pandemischen Lage, der Zerstörung der 
Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, soweit der Träger keine Ersatz- oder 
Notbetreuung anbieten kann und die Schließung mehr als einen Monat andauert.

§ 8 Inkrafttreten 
Die Entgeltordnung tritt ab dem 01.02.2025 in Kraft.

Anlage 2 Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten

5102 Zeichen

Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten 
 
Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Kindertageseinrichtung  
__________________________________________________________________________ 
und den Personensorgeberechtigten  
Person 1 
Name:__________________________________ 
Geburtsdatum:___________________________ 
Anschrift:_______________________________ 
Telefon:________________________________ 
Mail:___________________________________ 
Person 2 
Name:________________________________ 
Geburtsdatum:_________________________ 
Anschrift:_____________________________ 
Telefon:______________________________ 
Mail:_________________________________ 
 
wird ein Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten für das Kind in der 
oben bezeichneten Kindertageseinrichtung geschlossen. 
1. Angaben zum Kind 
Name: ____________________________________________________________________ 
Vorname: _________________________________________________________________ 
Geburtsdatum: _____________________________________________________________ 
Anschrift: ___________________________________ _____ 
2. Angaben zur Betreuung 
Das Kind wird ab dem 01. _____________      in einem Umfang von 
 
25 Stunden/Woche 󠆿  35 Stunden/Woche 󠆿 45 Stunden/Woche 󠆿 
in der oben genannten Einrichtung betreut. Das Betreuungsverhältnis endet voraussichtlich 
zum ____________________.  
3. Angaben zur Teilnahme an den Mahlzeiten 
Das Kind nimmt ab dem 01. ____________________ an  
1 Tag    2 Tagen            3 Tagen󠆿   4 Tagen         5 Tagen 󠆿 
wöchentlich an den Mahlzeiten teil.

4. Einigung über Vertragsbestandteile 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die unten in diesem Vertrag angeführten 
Gesetze, Satzungen und Ordnungen Bestandteile des Vertrages über die Betreuung und 
Teilnahme an den Mahlzeiten sind.  
Die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln und die 
Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten wurde den Personensorgeberechtigten 
vor Unterzeichnung dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt.  
5. Beitragspflicht  
Der nach der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln zu 
zahlende Betreuungsbeitrag sowie die Mahlzeiten-Pauschale nach der Entgeltordnung für 
die Teilnahme an den Mahlzeiten werden für jeden Kalendermonat erhoben, für den ein 
gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung vorliegt. Es sind jeweils volle 
Monatsbeiträge sowie Mahlzeiten-Pauschalen zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz 
und/oder die Teilnahme an den Mahlzeiten erst im Laufe eines Monats zur Verfügung 
gestellt und/oder genutzt werden kann. Die Schließungszeiten sind unbeachtlich.  
6. Kündigung, Vertragsänderung 
Eine Kündigung sowohl der Betreuungsleistung als auch der Teilnahme an den Mahlzeiten 
erfolgt durch eine Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der oben genannten 
Einrichtung. Die Kündigungsfrist bestimmt sich für die Betreuungsleistung nach §§ 11 der 
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln und für die Mahlzeiten 
nach § 5 Abs. 1) der Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten und beträgt in 
beiden Fällen drei Monate zum Monatsende. Weitergehende Regelungen und 
Besonderheiten wie z.B. eine Kündigung aus zwingendem Grund, eine Anpassung der 
Anzahl der wöchentlichen Mahlzeiten oder das Vorgehen bei Preissteigerungen, ergeben 
sich aus der zugrunde liegenden Benutzungsordnung sowie der Entgeltordnung für die 
Teilnahme an Mahlzeiten. 
 
7. Datenweitergabe 
Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass das Amt für Kinder, 
Jugend und Familie zwecks Prüfung, ob eine Zahlungsverpflichtung entfällt, einen 
Datenaustausch mit der Abteilung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) durchführt. Ein 
Widerruf der Einverständniserklärung über den Datenaustausch ist jederzeit und ohne 
Angabe von Gründen möglich.  
Mir/Uns ist bekannt, dass die zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Angaben 
unter Einhaltung der DSGVO Richtlinien automatisiert gespeichert und verarbeitet werden.

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages tritt der vorherige Betreuungsvertrag außer Kraft. Einer 
Kündigung nach der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln 
bedarf es in diesem Fall nicht. 
 
 
_____________________  _________________________ 
Ort, Datum   Person 1 
 
_____________________  _________________________ 
Ort, Datum  Person 2 
 
_____________________  _________________________ 
Ort, Datum  Einrichtungsleitung, Stempel der Kita 
 
Grundlagen dieses Vertrages über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten sind folgende 
Gesetze/Satzungen/Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) :  
 § 90 SGB VIII. Abs. 1 Nr. 3  
 § 51 KiBiz NRW  
 § 6 Abs. 2 Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln (einzusehen 
unter: https://www.stadt -
koeln.de/mediaasset/content/satzungen/benutzungsordnung_kita_10_07_2012.pdf  ) 
 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt 
Köln (einzusehen unter www.XXX)

Anlage 1 Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kitas ab 01.02.2025

796 Zeichen

Anlage 1 
 
Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen ab 
01.02.2025 
 
 
      Werte bis 31.01.2025         Werte ab 01.02.2025 
 
Betrag je Mahlzeit *     2,50 Euro                     gerundet 4,40 Euro 
 
 
Beträge bei Pauschalzahlung (Rabatt von ca. 20%) 
 
Teilnahme an  
 
 
 
 
 
 
 
* Unter der Bezeichnung „Mahlzeit“ ist hier die tägliche Bereitstellung eines warmen 
Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag 
(Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte) sowie einer durchgehenden Versorgung mit 
Getränken zu verstehen. 
5 Tagen je Woche 40,00 Euro 70,40 Euro 
4 Tagen je Woche 32,00 Euro 56,30 Euro 
3 Tagen je Woche 24,00 Euro 42,20 Euro 
2 Tagen je Woche 16,00 Euro 28,20 Euro 
1 Tag je Woche   8,00 Euro 14,10 Euro

Beschlussvorlage Rat

14842 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer 
 2560/2024 
Freigabedatum 
17.09.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen 
Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages und 
Konzipierung einer Entgeltordnung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Anpassung der Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in 
städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.02.2025. Die monatlich von den Per-
sonensorgeberechtigten zu entrichtenden Verpflegungsbeiträge staffeln sich dahinge-
hend nach Anzahl der Verpflegungstage pro Woche wie folgt: 70,40 Euro (Teilnahme 
an 5 Tagen pro Woche), 56,30 Euro (Teilnahme an 4 Tagen pro Woche), 42,20 Euro 
(Teilnahme an 3 Tagen pro Woche), 28,20 Euro (Teilnahme an 2 Tagen pro Woche) 
und 14,10 Euro (Teilnahme an 1 Tag pro Woche).  
 
2. Der Rat beschließt die vorgelegte Neufassung des bestehenden Betreuungsvertrages 
sowie die neukonzipierte Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kin-
dertageseinrichtungen der Stadt Köln in der als Anlage beigefügten paraphierten Fas-
sung. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 17.09.2024 
Finanzausschuss 23.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 
a) Erträge    7.307.900€ 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit Beschluss des Rates vom 08.11.2010 (Vorlage 3157/2010) beläuft sich der Essensbeitrag 
der Eltern in städtischen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Personalkosten Hauswirt-
schaftliche Unterstützungskräfte) seit dem 01.01.2011 bis heute auf 2,50 Euro pro Kind/Tag. 
Bei Teilnahme am Mittagessen an jeweils fünf Tagen/Woche ist im System der Spitzabrechnung 
somit bis dato ein monatlicher Betrag von 50,00 Euro und im System der Pauschalzahlung 
(nach festgelegter, 20%iger Rabattierung) ein monatlicher Betrag von 40,00 Euro zu leisten. 
 
In Anlehnung an die Beschlussvorlage Nr. 2595/2021, die sich auf den Prüfbericht „Mittagessen 
in städtischen Kitas und Erhebung von Essensgeld durch 51 - Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie“ des Rechnungsprüfungsamtes vom 25.04.2016 bezieht, wurde der damit verbundene 
Auftrag zur Ausschreibung einer öffentlichen Vergabe für die Bereitstellung des Mittagessens 
in städtischen Kindertageseinrichtungen in den Jahren 2022 und 2023 umgesetzt. 
Aufgrund der erfolgten Vergabe per europaweiter Ausschreibung wurden die ausgewählten Be-

3 
lieferungssysteme gestaffelt ausgeschrieben. Die europaweite Ausschreibung der Beliefe-
rungssysteme Cook&Chill1 und Cook&Freeze2 erfolgte erstmalig in 2021/2022, die Vergabe für 
das Belieferungssystem Cook&Hold3 in 2023. Der Vergabezeitraum endete für alle drei Belie-
ferungssysteme regulär zum 31.07.2024. Zur Fortführung der Belieferungssystematik erfolgte 
2023 eine erneute, europaweite Ausschreibung aller drei Belieferungssysteme. Start der neuen 
Rahmenverträge war der 01.08.2024. Aufgrund gegebener Steigerungen der Inflation, insbe-
sondere in den Bereichen Lebensmittel, Energie, Rohstoffe etc. sind höhere Bieterpreise im 
aktuell abgeschlossenen Vergabeverfahren abgegeben worden. In 2023 entstandene Mehrkos-
ten konnten weitestgehend durch Verwendung von Mitteln des Stärkungspaktes aufgefangen 
werden, siehe hierzu auch die Mitteilung 2415/2023 aus dem Amt für Soziales und Senioren. 
 
Hinsichtlich der Preisgestaltung differieren die von den Bietern abgegebenen Angebotspreise 
der drei Belieferungssysteme. Trotz dieser unterschiedlichen Angebotspreise wird von Verwal-
tungsseite aus weiterhin an einem einheitlichen Essensbeitrag, der von Elternseite aufzubrin-
gen ist, festgehalten. Dieser gilt unabhängig vom jeweils genutzten Belieferungssystem für alle 
städtischen Kindertageseinrichtungen. Ein einheitliches Belieferungssystem für alle städtischen 
Kitas ist natürlich angestrebt, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Ausstattung der Ge-
bäude ist ein einheitliches Belieferungssystem in allen Kitas jedoch nicht umsetzbar. Zudem ist 
es möglich, dass Kitas aufgrund baulicher Arbeiten, z.B. einer Küchensanierung, das Beliefe-
rungssystem kurzfristig und temporär wechseln müssen. Es wurde daher anhand der vorgefun-
denen Ist-Verpflegung der Kitas eine Mischkalkulation zur Berechnung des Essensbeitrages 
erstellt, dominierend ist mit rund 13.850 Mahlzeiten die Cook&Freeze Variante. Insgesamt wer-
den in städtischen Kindertageseinrichtungen täglich rund 16.600 Mahlzeiten zubereitet.  
 
Verwaltungsinterne Berechnungen, basierend auf den aktuell vorliegenden, wirtschaftlichsten 
Angebotspreisen der drei Belieferungssysteme und den tatsächlichen Abnahmemengen, erge-
ben einen kalkulatorischen Gesamtpreis für das Entgelt der Mahlzeiten in Kindertageseinrich-
tungen von gerundet 4,40 Euro pro Kind/Tag. Dies umfasst neben dem Mittagessen auch alle 
weiteren Lebensmittel wie Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukte sowie Getränke, die für 
eine gesundheitsförderliche Ernährung den Kindern täglich zur Verfügung gestellt werden. 
Nach diesen Berechnungen ist ein monatlicher Beitrag für die Verpflegung (bei Inanspruch-
nahme einer Mahlzeit an jeweils fünf Wochentagen) von 70,40 Euro im System der Pauscha-
labrechnung (nach 20%iger Rabattierung) zu verrichten. Detaillierte Auskunft dazu gibt Anlage 
1. 
 
Da es sich beim Entgelt für die Mahlzeiten um ein kostendeckendes Entgelt handelt, sind Preis-
steigerungen möglichst zeitnah an die Eltern und Erziehungsberechtigten weiterzugeben, damit 
sich kommunale Mehraufwendungen und Mehrerträge die Waage halten können.  
 
Im Zuge der Anpassung der Verpflegungspauschale für das Mittagessen bzw. die Mahlzeiten 
erfolgte eine Neufassung des bestehenden Betreuungsvertrages sowie die Konzipierung einer 
Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen der Stadt 
Köln. Ausschlaggebender Punkt für diese Veränderung und Neuentwicklung ist die unter Be-
schlusspunkt 1 aufgeführt Anpassung des Entgeltes für die Mahlzeiten.  
 
Der aktuell verwendete Betreuungsvertrag ist dahingehend angepasst worden, dass neben for-
mellen Aspekten des Betreuungsumfanges ein gesonderter Verweis auf die Teilnahme an den 
Mahlzeiten der Kindertageseinrichtung aufgeführt wird. Dies schafft Transparenz und führt zu 
einer Entkopplung der beiden Tatbestände Betreuung und Verpflegung. Den Personensorge-
berechtigten, die den Vertrag per Unterschrift quittieren, kommt somit eine größere Wahlmög-
lichkeit hinsichtlich der Betreuungszeiten und der Festlegung der Teilnahmetage an den Mahl-
zeiten, zu. Der Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten basiert dahinge-
hend auf den Grundlagen des SGB, des KiBiz, der Benutzungsordnung für die Kindertagesein-
richtungen der Stadt Köln sowie der Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in 
                                                 
1 Cook&Chill-Verfahren: „Kochen und Kühlen“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Abkühlung auf unter 40 
Celsius. Gekühlte Anlieferung in die Kindertageseinrichtung. 
2 Cook&Freeze-Verfahren: „Kochen und Gefrieren“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Schockfrostung bei 
ca. -400 Celsius. Tiefgekühlte Anlieferung in die Kindertageseinrichtung. 
3 Cook&Hold-Verfahren: „Kochen und Warmhalten“: Herkömmliche Speisenzubereitung in Großküchen und Warmanlieferung in 
die Kindertageseinrichtung.

4 
Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln. Detaillierte Auskunft gibt Anlage 2. 
 
Die in diesem Zusammenhang neu konzipierte Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahl-
zeiten in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln gibt vertragsrechtliche Auskünfte bezug-
nehmend auf den zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Köln zu schließen-
den Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten. Inhaltlich informiert die neu 
entwickelte Entgeltordnung neben vertragsrechtlichen Klauseln über die Begrifflichkeit Mahlzeit 
und gibt Auskunft über die monatlich zu entrichtenden Mahlzeiten-Pauschalen. Unter der Be-
zeichnung „Mahlzeit“ wird in diesem Zusammenhang die tägliche Bereitstellung eines warmen 
Mittagessens, einer gesundheitsförderlichen Zwischenverpflegung am Nachmittag in Form der 
Darreichung von Obst/Gemüse, Getreide- und Milchprodukten sowie einer durchgehenden Ver-
sorgung der Kinder mit Getränken verstanden. Detaillierte Auskunft gibt Anlage 3. 
 
Mit Neugestaltung der Entgeltordnung wird dementsprechend dem Hinweis H3 des Rechnungs-
prüfungsamtes aus dem Prüfbericht „Mittagessen in städtischen Kitas und Erhebung von Es-
sensgeld durch 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie“ vom 25.04.2016, Folge geleistet.  
 
Der Hinweis beinhaltet hierbei die Empfehlung, die Regelung zum Essensgeld in einer Entgelt-
ordnung festzuschreiben. Ebenso wird dem Hinweis H2 nachgekommen, der besagt, dass das 
KiBiz Kita-Trägern die Möglichkeit eröffnet ein „Entgelt für Mahlzeiten“ zu erheben. Dass unter 
Beschlusspunkt 1 aufgeführte Entgelt für Mittagessen verändert aufgrund der Ergänzung durch 
die Wareneinstandskosten seine Form und somit seine Begrifflichkeit. Zukünftig wird dieses 
unter der Bezeichnung Entgelt für Mahlzeiten geführt. Die in der Entgeltordnung aufgeführten 
Mahlzeiten-Pauschalen lösen das bis dato angebotene, aber nur in sehr geringem Umfang ver-
wendete System der Spitzabrechnung der Mittagessensbeiträge, ab. Somit wird dem Hinweis 
H4 des o.g. Prüfberichtes, in Teilen Folge geleistet. Hinweis 4 besagt, dass die Abrechnungs-
varianten und die Anzahl der Beitragsstufen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der 
Nachfrage entsprechend auf das pauschale 5-Tag-Angebot begrenzt werden sollen. Um den 
Personensorgeberechtigten trotzdem eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilnah-
metage der Kinder an den Mahlzeiten zu ermöglichen, wird ein Tagesprinzip im monatlichen 
Kontext angeboten. 
 
Bezugnehmend auf den zeitlichen Faktor und den zu leistenden Vorarbeiten zur Umsetzung 
können die geänderten Verträge (Entgeltordnung und Vertrag über die Betreuung und Teil-
nahme an den Mahlzeiten) seitens der Kindertageseinrichtungen erst nach Beschlussfassung 
mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Dies wird somit frühestens Mitte 
Oktober 2024 bzw. direkt im Anschluss an die Herbstferien möglich sein. Danach müssen die 
Daten in der Software geändert werden. Die Zahlungspflichtigen müssen deutlich vor der ersten 
Fälligkeit des Entgelts eine geänderte Zahlungsaufforderung erhalten, was somit Ende Dezem-
ber 2024 erfolgen wird. Der Ablauf lässt  
somit eine Anpassung des Entgeltes für Mahlzeiten erst zum 01.02.2025 rechtssicher zu.  
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen:  
 
Die bisher im Haushaltsplan veranschlagten Erträge belaufen sich auf 5,7 Mio. Euro pro Jahr. 
Die geplante Steigerung der Mittagessenentgelte führt daher zu jährlichen Mehrerträgen in 
Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro (im Haushaltsjahr 2025 anteilig 1,6 Mio. Euro). 
 
Die durch diesen Beschluss ab dem 01.02.2025 generierten zahlungswirksamen Mehrerträge 
erhöhen entsprechend die Planansätze künftiger Haushaltsjahre im Teilergebnisplan des Am-
tes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0603 – Kindertagesbetreuung in der 
Teilplanzeile 04 - öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte. 
 
Das Entgelt der Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen Kitas wurde zuletzt 
2011 auf die aktuell gültigen 40 Euro angepasst. Mit den Kostensteigerungen der letzten 
Jahre sowie den zum 01.08.2024 neu abgeschlossenen Rahmenverträgen mit den Caterer 
Firmen ist eine Anpassung der Verpflegungspauschale erforderlich. In die Kalkulation sind ne-
ben den gem. Ausschreibung erzielten Preisen und daraus sich ergebenden, kalkulatorischen 
Kosten zur Verpflegung auch Steigerungen der anrechenbaren Personalkosten (HUK) mit ein-
geflossen. Trotz aktueller Preiskalkulationen verbleibt ein Zuschussbedarf in Höhe von 1,4

5 
Mio. Euro.  
 
Gem. Ratsbeschluss aus 2010 soll die Verpflegungspauschale ein kostendeckendes Entgelt 
darstellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste die aktuelle Kalkulation noch einmal um 7 
Euro aufgestockt werden. Auch wenn die letzte Erhöhung bereits über 10 Jahre zurückliegt, 
wird die gemäß Beschlussvorlage aktuell vorgeschlagene Erhöhung der Verpflegungspau-
schale aufgrund des großen Sprungs von rund 30 Euro zusätzlich als Grenze der sozialen 
Vertretbarkeit gesehen.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Aufgrund der geforderten Qualitätskriterien in der Leistungsbeschreibung der Vergabe erfolgt 
eine positive Auswirkung auf den Klimaschutz. Hier zu nennen ist eine Bio-Quote von 30% be-
zugnehmend auf die angebotenen Speisekomponenten einschließlich einer 100%igen Bio-
Quote bei Fleisch/Fleischerzeugnissen und Eiern. Ebenso stammen verarbeitete Fische und 
Fischprodukte zu 100 % aus nachhaltiger Fischerei und verantwortungsvoller Aquakultur. Die 
Aspekte Frische, Saisonalität und Fair Trade werden ebenfalls umgesetzt. Nachhaltige Aus-
wirkungen sind auch hinsichtlich der Minimierung von Verpackungsmaterialien, kurzen Liefer-
ketten und einem effizienten Einsatz von Ressourcen (Wasser/Strom) zu vermerken. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Aufgrund des oben aufgeführten Zeitplans liegt dieser Beschlussvorlage, auch bei ggf. vorlie-
gender Verfristung, eine hohe Dringlichkeit bei. Über die Beschlusspunkte dieser Vorlage ist 
somit zeitnah zu entscheiden, damit die erforderlichen Neuverträge geschlossen und die Sys-
temeingaben rechtzeitig erfolgen können, u m das Inkrafttreten des Beschusses für den 
01.02.2025 und damit entsprechende Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt sicherzu-
stellen. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird im 
Nachgang über die Beschlussfassung informiert. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Monatsbeträge für die Verpflegung in städtischen Kitas ab 01.02.2025 
Anlage 2 Vertrag über die Betreuung und Teilnahme an den Mahlzeiten 
Anlage 3 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Mahlzeiten in Kindertageseinrichtungen 
der Stadt Köln

Anlage 5 Stellungnahme Rechnungsprüfungsamt zur Vorlage 2560-2024 Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen

1126 Zeichen

14    .09.2024 
 
 
 
 
 
 
 
51/Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 
 
Anpassung Verpflegungspauschale für die Mahlzeiten in städtischen 
Kindertageseinrichtungen einschließlich Neufassung des Betreuungsvertrages 
und Konzipierung einer Entgeltordnung mit einem jährlichen Auftragsvolumen 
von circa 7.607.900 € brutto 
RPA-Nr. 141/16/02/24 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
am 17.09.2024 ging 14/Rechnungsprüfungsamt per Session die Beschlussvorlage 
(Vorlagennummer 2560/2024) zur Stellungnahme zu. Das von Ihnen angegebene 
jährliche Finanzvolumen beläuft sich auf circa 7.607.900 € brutto.  
 
Prüfbemerkungen des Prüfberichts „Mittagessen in städtischen Kitas und Erhebung 
von Essensgeld durch 51/Amt für Kinder, Jugend und Familie wurden aufgegriffen. 
Die Verpflegungspauschale ist nicht kostendeckend, da eine Erhöhung von 30€ wö-
chentlich bereits als gerade sozial vertretbar gehalten wird. Folglich wird ein Betrag in 
Höhe von 1,4 Millionen € bezuschusst.  
Darüber hinaus verweise ich auf die Inhalte der Beschlussvorlage. 
Der Sachverhalt ist nachvollziehbar dargestellt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
26
1

Anlage 4 ergänzende Darstellung der Verwaltung

7870 Zeichen

Anlage 4  
 
Ergänzende Darstellungen der Verwaltung zur Beschlussvorlage 2560/2024 
 
In der o.g. Beschlussvorlage wird dem Rat die Anhebung der Verpflegungspauschale 
für die Mahlzeiten in städtischen Kitas vorgeschlagen.  
Wurden bisher 40 Euro für die tägliche Teilnahme an Mahlzeiten gezahlt, sieht der 
Beschlussvorschlag ab 01.02.2025 eine Verpflegungspauschale von 70,40 Euro bei 
5 Tagen / Woche bzw. eine entsprechende Staffelung bei weniger Tagen / Woche 
vor.  
Die Ursachen der Preisanhebung sind ausführlich in der Vorlage dargestellt.  
Auch informiert die Vorlage darüber, dass zur Erreichung eines vollständig 
kostendeckenden Entgelts die Monatspauschale für die tägliche Teilnahme an den 
Mahlzeiten um weitere 7 Euro auf dann 77,40 Euro erhöht werden müsste. Die 
monatliche Pauschalpreisgestaltung würde sich wie folgt verändern: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bestehende Beschlussvorschlag der Verwaltung (70,40 Euro) zieht damit einen 
verbleibenden Zuschussbedarf von 1,4 Mio. Euro nach sich.  
Die nun beabsichtigte Anpassung der Verpflegungspausche stellt aus Sicht der 
Verwaltung das Maximum der sozialen Vertretbarkeit dar.  
Gleichwohl weist die Verwaltung darauf hin, dass in den kommenden Jahren durch 
weitere Preissteigerungen der Rohstoff- und Energiekosten erneute Anpassungen 
der Verpflegungspauschale zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist 
beabsichtigt, den derzeit noch bestehenden Zuschussbedarf dann möglichst 
aufzulösen und damit ein kostendeckendes Entgelt zu erheben.  
Zudem wurde im Vorfeld der Vorlage die Möglichkeit geprüft, die gem. 
Beschlussvorschlag ermittelte Preisgestaltung mit einer linearen, jährlichen 
Indexierung für die Zukunft zu versehen. Juristisch wurde eine solche Indexierung 
jedoch als nicht haltbar angesehen, da mit den seit 2022 europaweit durchgeführten 
Ausschreibungsverfahren konkrete Preise erzielt werden, die sich prägend auf die 
Preisgestaltung einer kostendeckenden Verpflegungspauschale auswirken und von 
einer festgelegten Indexierung durchaus erheblich abweichen könnten.  
Insofern wird die zukünftige Erhebung der Verpflegungspauschale einer 
regelmäßigen Kontrolle und gegebenenfalls notwendigen Anpassungen unterliegen.  
Kostendeckendes 
Entgelt 
Bis 31.01.2025 Ab 01.02.2025 
5 Tagen je Woche 40,00 Euro 77,40 Euro 
4 Tagen je Woche 32,00 Euro 61,90 Euro 
3 Tagen je Woche 24,00 Euro 46,40 Euro 
2 Tagen je Woche 16,00 Euro 31,00 Euro 
1 Tag je Woche   8,00 Euro 15,50 Euro

Im Rahmen des Austauschs im Jugendhilfeausschuss zur Vorlage erfolgte seitens 
der Politik die Nachfrage, ob auch Personalausfälle zum Entfall der 
Zahlungsverpflichtung gem. § 7 der in Anlage 3 beigefügten, neuen Entgeltordnung 
führen können.  
Die Verwaltung führt hierzu aus, dass dies in Einzelfällen zwar grundsätzlich möglich 
sei und im Einzelfall geprüft wird. Jedoch müsste sich der Ausfall im erheblichen 
Umfang abbilden, was faktisch mit einer andauernden Schließung bzw. 
Nichtbetreuung von Kindern einhergehen würde. Die Verwaltung schlägt eine 
Ergänzung (gelb markiert) im § 7 Abs. 2 vor, die auch in Anlage 3 entsprechend 
aktualisiert wurde: 
 
§ 7 Entfall der Zahlungsverpflichtung  
1) Die Kalkulation und Höhe der Mahlzeiten-Pauschal e berücksichtigt bereits die üblichen 
Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie durchschnittliche Fehlzeiten eines 
Kindes und ist daher grundsätzlich unabhängig hiervon zu zahlen.  
2) Die Zahlungsverpflichtung entfällt ausnahmsweise  für den Fall einer Schließung der 
Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalengpässen sowie weiterer, 
unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. einer pandemischen Lage, der Zerstörung der 
Einrichtung durch Brand oder Naturgewalten, soweit der Träger keine Ersatz- oder 
Notbetreuung anbieten kann und die Schließung mehr als einen Monat andauert.  
 
Das Mittagessen ist Teil des Kita-Alltags und damit auch der Bildungsarbeit in den 
Einrichtungen. Bei neuen Vertragsabschlüssen werden die Eltern daher sehr genau 
über die Abläufe, die Qualität des Essens sowie die damit verbundenen 
pädagogischen Aspekte informiert und beraten. Auch wenn Eltern gemäß Kibiz NRW 
nicht zur Buchung der wöchentlichen 5-Tage Pauschale verpflichtet werden können, 
sondern ein Wahlrecht besitzen, werden die Vorteile und Gründe für die Teilnahme 
an den täglichen Mahlzeiten nachvollziehbar erläutert und mit den Eltern bei der 
Schließung der Betreuungsverträge besprochen.  
 
18,4% der Eltern verfügen über einen 35h-Betreuungsvertrag und 81,2% haben für 
Ihr Kind einen 45h Platz gebucht. Hierdurch ergibt sich automatisch eine 
„Übermittagsbetreuung“, die Teilnahme am Mittagessen wird daher von den Eltern, 
mit wenigen Ausnahmen, pauschal für 5 Tage die Woche gebucht. Mit solchen 
Ausnahmefällen wird in den Kitas bereits jetzt mit der gebotenen Sensibilität 
umgegangen. 
 
Der angepasste Vordruck greift daher die derzeitige Praxis wie auch die Rechtslage 
auf.

Zum Abschluss der geführten Diskussion zur Vorlage 2560/2024, die letztlich ohne 
Votum in die weitere Beratungsfolge verwiesen wurde, befasste sich der 
Jugendhilfeausschuss mit der Fragestellung, inwieweit der Elternbeirat einer 
Preisanhebung zustimmen muss.  
Das Kibiz NRW trifft hierzu in §10 Abs. 5 nachfolgende Regelung:  
 
§ 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung 
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen 
grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem 
die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie 
die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur 
um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher 
Teuerungsraten handelt.  
 
Die monatliche Verpflegungspauschale von 40 Euro besteht mit Beschluss des Rates 
vom 08.11.2010 (Vorlage 
3157/2010 ) seit 01.01.2011 unverändert fort und soll 
nunmehr zum 01.02.2025 erstmalig wieder angepasst werden. Insofern ist es 
rechtlich vertretbar und gerade zu zwingend notwendig, die seit 01.08.2024 
vertraglich gültige Preisveränderung in eine entsprechende Verpflegungspauschale 
zu überführen, um eine weitere, kommunale Bezuschussung zu vermeiden. Die 
vorgeschlagenen Pauschalen müssen daher auch im Kontext der letztmaligen 
Preisanpassung in 2011 sowie der erfolgten Kostensteigerungen in diesem Zeitraum 
betrachtet werden. Allein die Nahrungsmittelpreise sind im Zeitraum von 2020 bis 
2024 um über 30% angestiegen.  
 
Letztlich besteht bereits seit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 
2016 der Auftrag an die Verwaltung, die Bereitstellung von Mahlzeiten in städtischen 
Kitas in einem Vergabeverfahren abzubilden. Dies gelang erstmalig zum Kita-Jahr 
2022/23 und wurde zum Start des Kita-Jahres 2024 ab 01.08.2024 erneuert.  
Der Beschlussvorschlag an den Rat der Stadt Köln mündet daher in der bereits 
vertraglich vereinbarten Sicherstellung der Verpflegung von Mahlzeiten in den 
städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2024. Die Preisanpassung der 
Verpflegungspauschale konnte erst nach Abschluss aller Vergabeverfahren erfolgen. 
Die Verwaltung hat daher im Bewusstsein der zeitlichen Zwänge eine Vorlage zur 
nächstmöglichen Ratssitzung auf den Weg gebracht, um eine möglichst zeitnahe 
Anpassung der Verpflegungspauschale für Mahlzeiten in städtischen Kitas zu 
erwirken. 
Selbstverständlich ist es wichtig und notwendig, den Eltern vor Ort die nun 
eintretende Preissteigerung zu erläutern, z.B. anhand von Teuerungsraten seit 2011, 
den deutlich angehobenen Qualitätsstandards in der Verpflegung sowie der bislang 
erfolgten, massiven Bezuschussung durch die Kommune, die vom Gesetzgeber 
gerade nicht verlangt wird. Die Verwaltung sichert im weiteren Umsetzungsverlauf 
eine transparente Kommunikation und Einbindung der Elternbeiräte sowie einer 
vorherigen Abstimmung mit dem JAEB zu.

Beratungsverlauf (3)

17.09.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
23.09.2024 Finanzausschuss
TOP 10.24 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 10.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2560/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.09.2024
Erstellt
23.08.2024 08:22