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APS/141/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße/Marbacher Straße

Beschlussvorlage 07.11.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung am 28.01.2026, TOP 9

5. Planzeichnung

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Beschlussvorlage

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6. Planverkleinerung

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1. Bericht der 3(1)

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4. Textliche Festsetzungen

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3. Begründung

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2. Behandlung Stgn. 4 (1) + 4(2)

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Beschlussvorlage

9832 Zeichen

APS/141/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße/Marbacher Straße - Aufstellung, 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche Auslegung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 9 05.12.2025 Anhörung 
Ausschuss für Umwelt-, 
Klima- und Verbraucherschutz 22.01.2026 Vorberatung 
Ausschuss für 
Wohnungswesen und 
Modernisierung 
26.01.2026 Vorberatung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 28.01.2026 Entscheidung

Seite 2 
 
 
Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/141/2025 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 Aufstellung 
Benrodestraße / Marbacher Straße  Öffentlichkeitsbeteiligung 
 Behördenbeteiligung 
Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche Auslegung

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/141/2025 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014  
Benrodestraße / Marbacher Straße 
 
 
- Aufstellung 
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en 
-  Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 –
Benrodestraße / Marbacher Straße – angehört und empfiehlt dem 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit 
gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 – Benrodestraße / Marbacher 
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 09/014 – Benrodestraße / Marbacher Straße - im Rahmen seiner 
Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und 
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß 
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,

Seite 4 
  für ein Gebiet nördlich der Benrodestraße und westlich der Kappeler 
Straße am westlichen Ende der Marbacher Straße. 
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen 
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 09/014 – Benrodestraße / Marbacher Straße, der 
Bestandteil dieses Beschlusses ist,  
 
  einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende 
Planungsziele zur Grundlage haben soll: 
 
  - Ausweisung von einer Fläche für Gemeinbedarf mit der      
Zweckbestimmung Schule sowie Wohnbauflächen.  
 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en 
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt 
vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden 
städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 
– Benrodestraße / Marbacher Straße - und seiner Begründung 
einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im 
Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. 
Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, 
den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.

Seite 5 
 
Sachdarstellung: 
Der hohe Sanierungsbedarf der Gebäude des Schloß -Gymnasiums Benrath und der 
städtischen Realschule Benrath an der Wimpfener Straße hat zu grundsätzli chen 
Standort-Überlegungen geführt. Durch die Verlagerung des Schulstandortes von der 
Wimpfener Straße an die Benrodestraße/Marbacher Straße (Benrather Rochade) 
konnte mittlerweile auf dem ca. 3 Hektar großen Plangebiet ein neuer moderner 
Schulcampus für d as Schloßgymnasium und die Realschule entwickelt werden. Die 
Schulgebäude waren auf Grundlage des derzeitigen Planungsrechtes zulässig und 
befinden sich seit dem Jahr 2025 im Betrieb. Neben der schulischen Nutzung wurde 
zudem eine Vierfachsporthalle errich tet, die außerhalb der Schulzeiten auch von 
Vereinen genutzt wird. Die Schul - und Sporthallennutzung wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen und damit planungsrechtlich langfristig gesichert.  
Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich im Plangebi et zudem der 
Raum für eine wohnbauliche Entwicklung. Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle 
zwischen dem Zentrum Benraths und dem westlich angrenzenden Industrie - und 
Gewerbegebiet. Die neue städtebauliche Struktur schafft ein ausgewogenes 
Miteinander u nd vermittelt zwischen den unterschiedlichen Nutzungen. Die im 
Norden des Plangebietes liegenden neuen Schulgebäude bilden mit ihrer 
geschlossenen Bebauung in Richtung des im Norden und Westen angrenzenden 
Industriegebietes einen wirksamen Lärmschutz und ermöglichen so eine qualitätvolle 
Entwicklung des gesamten Areals. Im südlichen Bereich des Plangebietes sieht  das 
Konzept eine wohnbauliche Nutzung vor, die sich an der bestehenden Struktur 
entlang der Benrodestraße orientiert. Die Planung sieht vor, das W ohngebiet in zwei 
Teilbereiche (WA 1.1 und WA 1.2) zu unterteilen. Im WA 1.1 soll der geförderte 
Wohnungsbau entstehen, im WA 1.2 hingegen der frei finanzierte Wohnungsbau. 
Ursprünglich war im WA 1.1 eine Seniorenpflegeeinrichtung vorgesehen. Im Zuge 
der w eiteren Planung wurden Verhandlungen mit potentiellen Trägern geführt, die 
jedoch nicht abgeschlossen werden konnten.  Als Gründe hierfür wurden 
wirtschaftliche und betriebsorganisatorische Herausforderungen bei der Realisierung 
und langfristigen Sicherung eines solchen Angebots am Standort genannt. 
Stattdessen wird die Fläche nun für den geförderten Wohnungsbau vorgehalten. Der 
Anteil des geförderten Wohnungsbaus bleibt, mit Bezug zum Beschluss des APS am 
08.06.2022, weiterhin bei 40 %. Hintergrund ist, das s das Konzept zur 
Neustrukturierung der beiden Schulstandorte im Sinne eines infrastrukturellen 
Social-Returns auf Grundlage des bisher geltenden Ratsbeschlusses von 2020 
konzeptioniert wurde. In Summe entstehen ca. 200 Wohneinheiten, davon ca. 80 als gefö rderter 
Wohnungsbau im WA 1.1 und ca. 120 im frei finanzierten Segment im WA 1.2.

Seite 6 
In Fortführung der Straßenrandbebauung ist nördlich der Benrodestraße im WA 1.1 
eine Bebauung mit vier Vollgeschossen geplant. Vorgesehen ist eine U -förmige 
Gebäudestruktur, die sich zum nördlich angrenzenden Schulhof hin öffnet . Im 
westlichen und südlichen Bereich ist die Errichtung eines städtebaulich verträglichen 
fünften Nicht-Vollgeschosses möglich. Das geplante Gebäude im Teilbereich WA 1.1 
vermittelt damit in der Höhe zwischen dem höheren Schulgebäude im Westen, der 
Bestandswohnbebauung an der Benrodestraße im Osten und der abgestaffelten 
geplanten Wohnbebauung zur Marbacher Straße (WA 1.2) im Nordosten.  Die in 
Verbindung mit einem Mobilitätskonzept für beide Wohnbauflächen notwendigen Bewohnerstellplätze und 
Besucherparkplätze, werden im Teilbereich des geförderten Wohnungsbaus aus Gründen der 
Wirtschaftlichkeit oberirdisch im westlichen Grundstücksbereich abgebildet.  
Ein weiteres Wohnbaufeld (WA 1.2) entsteht in der Verlängerung der Marbacher 
Straße und bildet ein städtebauliches Gegenüber zur bestehenden Bebauung entlang 
der Benrodestraße. Das dort geplante Gebäude ist zur nördlich angrenzenden 
Realschule hin geschlossen und öffnet sich in Form einer Kammstruktur mit  zwei 
Innenhöfen nach Süden.  Der frei finanzierte Wohnungsbau deckt seinen Stellplatzbedarf 
einschließlich der erforderlichen Besucherparkplätze durch eine Tiefgarage, erschlossen über die 
Marbacher Straße. 
Das geplante Gebäude orientiert sich in seiner Hö henentwicklung an der 
bestehenden Bebauung im Umfeld des Plangebietes. Um einen städtebaulich 
harmonischen Übergang zwischen Bestands - und Neubauten zu gewährleisten, wird 
das Wohngebäude des Teilbereiches WA 1.2 nach Süden hin – in Richtung der 
angrenzenden Bestandsgrundstücke – gestaffelt abgetreppt.  
Beide Gebäude sind mit einem Flachdach mit einfach intensiver Dachbegrünung und 
Photovoltaikanlagen vorgesehen. Darüber hinaus soll das Gebiet an das 
Fernwärmenetz angeschlossen werden.  
Im Rahmen der Quarti ersentwicklung wurde der Bedarf für eine 
Wertstoffsammelstelle zur Erfassung von Altglas und Alttextilien in Form einer 
Unterflurcontaineranlage festgestellt. Die genaue Standortwahl erfolgte in 
Abstimmung zwischen der Landeshauptstadt und der AWISTA Kommu nal GmbH 
außerhalb des Plangebietes. Der vorgesehene Standort befindet sich innerhalb der 
bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche der Benrodestraße, vor den Hausnummern 
113 bis 115. Durch die Lage an dieser Stelle wird eine optimale Erreichbarkeit für die 
Anwohner gewährleistet, ohne den Verkehrsfluss oder die Nutzung der Straße 
übermäßig zu beeinträchtigen. 
Der Bebauungsplanentwurf soll nun gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich 
ausgelegt werden.

Seite 7 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Bericht der 3(1) 
2. Behandlung Stgn. 4 (1) + 4(2) 
3. Begründung 
4. Textliche Festsetzungen 
5. Planzeichnung 
6. Planverkleinerung

6. Planverkleinerung

33 Zeichen

13
Planverkleinerung ohne Maßstab

1. Bericht der 3(1)

34566 Zeichen

Bericht zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 
vom 19.09.20 22 bis 14.10.2022 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014 
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath

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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 19.09.2022 
bis 14.10.2022 
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung 
„Stadtplanung zur Diskussion“ 
Ort: Schloß-Gymnasium Benrath, 
Hospitalstraße 45, 40597 Düsseldorf 
Zeit: 28.09.2022, 18:00 Uhr – 21.10 Uhr 
Anwesend: Herr Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller 
Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf 
ca. 150 Bürgerinnen und Bürger 
10 Mitarbeiter der Verwaltung 
Offener Eingang von 18:00 – 19:00 Uhr 
Herr Dr. Frank Pflüger vom Planungsbüro HJPplaner eröffnet die Veranstaltung mit 
einer kurzen Einleitung und Erklärung des heutigen Verfahrens. An 
Themenstellwänden können sich Bürger*innen über den Stand der Planung 
informieren und dem Fachpersonal der Stadt Düsseldorf, den Planer*innen und den 
Projektentwickler*innen Fragen stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit, 
Anmerkungen und Wünsche schriftlich festzuhalten. Die Ergebnisse sind der Anlage 1 
dieses Berichtes zu entnehmen. 
Bei dem Offenen Eingang handelt es sich um eine projektbezogene Ergänzung der 
Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“, die den offiziellen Rahmen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt. 
Begrüßung und Projektvorstellung 
Herr Dr. Stephan Keller, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
begrüßt die Anwesenden sowie die Planungsdezernentin Frau Cornelia Zuschke und 
den Bezirksbürgermeister Herrn Dr. Karl-Heinz Graf sehr herzlich. Er dankt für das 
große Interesse am Verfahren und stellt den Umfang sowie den zeitlichen Rahmen 
des Projekts vor. Er stellt die besondere Bedeutung der „Benrather Rochade“ für die 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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Stadtentwicklung heraus und sieht darin die Chance einer über den Stadtteil 
hinausstrahlenden Quartiersentwicklung. 
Herr Dr. Karl-Heinz Graf, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Benrath, begrüßt 
den Oberbürgermeister, die Verwaltung und die Teilnehmenden. Er dankt dabei für 
das zahlreiche Erscheinen und freut sich auf eine inhaltsreiche Veranstaltung. Er 
eröffnet die Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung offiziell um 
19:15 Uhr. 
Im Anschluss begrüßt auch Frau Cornelia Zuschke, Beigeordnete für Planen, Bauen, 
Wohnen und Grundstückswesen der Stadt Düsseldorf die Anwesenden. Sie betont die 
Bedeutung des Verfahrens und freut sich über die Anregungen aus der 
Bürgerbeteiligung. Die gesammelten Anregungen im Rahmen des vorausgegangenen 
offenen Eingangs zeigen bereits die Breite der zu behandelnden Themen, die durch 
die Umstrukturierungen an der Benrodestraße und der Wimpfener Straße zu 
bewältigen sind. 
Frau Jennifer Ilg vom Stadtplanungsamt (Städtebauliche Planung für die Bezirke 9 
und 10) erläutert die Rahmenbedingungen des Projektes und den bisherigen Stand 
des Bebauungsplanverfahrens. Ein wesentliches städtebauliches Entwicklungsziel für 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von einem 
Schulstandort sowie Wohnnutzungen und eine Seniorenpflegeeinrichtung als 
Revitalisierungsmaßnahme der ehemals gewerblich-industriell genutzten Brachfläche 
im Stadtteil Benrath. 
Sie verdeutlicht, dass der politisch beschlossene Umzug des Schloß-Gymnasiums und 
der städtischen Realschule Benrath an den Standort Benrodestraße / Marbacher 
Straße im Rahmen des bestehenden Planungsrechts erfolgt und die 
Gesamtentwicklung des Quartiers mit der geplanten Seniorenpflegeeinrichtung und 
dem Wohnungsbau im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens zur Neuaufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 09/014 erfolgen wird. 
Es wird weiterhin der Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes 
und die verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger*innen dargestellt. 
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Nachgang dieser Veranstaltung noch bis 
zum 14.10.2022 Gelegenheit bestehe, sich schriftlich oder persönlich zu dem 
vorgestellten Vorentwurf und dem Bebauungsplanverfahren zu äußern und 
Anregungen vorzubringen. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf das Wort an das 
Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. 
1. Fragen und Anregungen zum geplanten Bebauungskonzept 
1.1. Es besteht die Rückfrage, ob es nicht sinnvoller sei, eine Gesamtschule statt 
zwei unterschiedlicher Schulformen zu realisieren? 
Antwort: 
Der Bedarf der Schulformen richtet sich nach dem Schulentwicklungsplan der Stadt 
Düsseldorf. Dieser weist für den Stadtteil Benrath die Notwendigkeit der 
vorhandenen Schulformen auf. Daher wird keine Gesamtschule an diesem Standort 
realisiert. 
1.2. Es wird angemerkt, dass der Platzbedarf und die damit einhergehenden 
Flächenverfügbarkeiten von Gewerbegebieten im Vergleich zu den 
gesamtstädtischen Wohngebieten als ungerecht angesehen werden. Ist eine 
Mischnutzung denkbar? 
Antwort: 
Mit dem „Urbanen Gebiet“ wurde auf der Ebene der Bundesgesetzgebung ein neues 
Gebiet für Bebauungsplanverfahren planerisch zur Verfügung gestellt. Dieses 
berücksichtigt eine Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Dieses ist für das 
Plangebiet aufgrund seines städtebaulichen Konzeptes nicht angedacht. Das 
städtebauliche Konzept sieht mit den unterschiedlichen Nutzungsbausteinen eine 
Mischnutzung vor. 
1.3. Es wird die Enttäuschung über den dargestellten Wohnungsbau geäußert. Vor 
allem die geplante Höhe wird kritisch gesehen. Es wird die Frage gestellt, ob 
die dargestellten Geschosse auch alle realisiert werden sollen? 
Antwort: 
Der Wohnbedarf ist auch in der Stadt Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung 
wird für die Wohnbebauung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar 
angesehen. Zudem wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine 
Verschattungsstudie erstellt. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des 
Verfahrens transparent für alle einsehbar sein. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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1.4. Es wird nachgefragt, welche Wohnungsarten vorgesehen sind und inwieweit 
auch geförderter und bezahlbarer Wohnraum geplant sei. 
Antwort: 
Welche Wohnungsarten realisiert werden, steht noch nicht abschließend fest. Das 
Handlungskonzept Wohnen der Stadt Düsseldorf wird, gemäß einem Beschluss des 
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung in dem Verfahren über die Errichtung 
der Seniorenpflegeeinrichtung nachgewiesen werden. 
1.5. Es wird betont, dass das vorgestellte Konzept als gut empfunden wird und als 
Bereicherung für Benrath anzusehen ist. Es wird daran die Frage gestellt, ob 
in Zukunft mit weiteren Abbruchmaßnahmen von Gewerbebrachen im Umfeld 
zu rechnen sei? 
Antwort: 
Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Es wird zunächst nur abgebrochen, was im Zuge 
des aktuellen Verfahrens zur Revitalisierung der ehemals gewerblich-industriell 
genutzten Brachfläche notwendig ist. 
1.6. Es wird angemerkt, dass aktuell bewohnte Gebäude auf dem Gelände des 
Geltungsbereiches stehen. Werden diese ebenfalls abgebrochen? 
Antwort: 
Auf der gezeigten Visualisierung war fälschlicherweise auf dem nordöstlichen 
Nachbargrundstück anstelle der Bestandsgebäude Bäume dargestellt. 
Es handelt sich um einen Fehler in der grafischen Darstellung. 
2. Fragen und Anregungen zur Ökologie 
2.1. Es wird angeregt, das anfallende Regenwasser zu sammeln und z. B. für die 
Dach- und Fassadenbegrünung zur Bewässerung zu nutzen. 
Antwort: 
Das ist von Seiten der Stadt auch so gewünscht und wird entsprechend in das 
Verfahren eingebracht. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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2.2. Werden die Schulen an das Fernwärmenetz der Stadt Düsseldorf 
angeschlossen? 
Antwort: 
Die Schulen werden nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen, sondern über Luft-
Wärmepumpen versorgt. 
2.3. Es wird darauf hingewiesen, die umliegende Anwohnerschaft vor Vibrationen 
und Geräuschimmissionen der Luft-Wärmepumpen zu schützen. 
Antwort: 
Der Schutz vor Vibrationen und Geräusche wird bei der planerischen Konzeption der 
Luft-Wärmepumpen berücksichtigt. Ein entsprechender Nachweis wird im 
Bauantragsverfahren erbracht. 
3. Fragen und Anregungen zum Verkehr und Erschließung 
3.1. Es wird gefragt, wie die zukünftige Verkehrsführung aussähe. Die verkehrliche 
Belastung sei für die Anwohner*innen auch jetzt schon enorm hoch. 
Antwort: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Verkehrs- und 
Mobilitätsuntersuchung erarbeitet, die verschiedene Möglichkeiten der 
Verkehrsführung prüft und entsprechend ihrer Vor- und Nachteile abwägt. 
3.2. Die Zuwegung vom/zum ÖPNV über die Steinkribbenstraße wird als zu schmal 
eingeschätzt. Daher wird die Empfehlung gegeben, von der Haltestelle 
„Schöne Aussicht“ einen Zugang über die Straße Schöne Aussicht zu schaffen. 
Antwort: 
Im Rahmen der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren, 
wird die verkehrliche Situation im Umfeld des Plangebietes eingehend analysiert und 
in diesem Zuge auch die Zugänglichkeit und Anbindung zum ÖPNV geprüft. 
3.3. Es wird vorgetragen, dass die Breite der Haltestelle „Schöne Aussicht“ für die 
Menge an Schüler*innen zu schmal sei. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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Antwort: 
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen 
Untersuchungen geprüft. 
3.4. Es wird angeregt, den Verkehr durch das Gewerbegebiet zu leiten. 
Antwort: 
Die Flächen im Gewerbegebiet befinden sich im Privatbesitz und sind für eine 
entsprechende Nutzung außerhalb der verkehrlichen Nutzung vorgesehen. Eine 
Erschließung des Plangebietes durch das westlich liegende Gewerbegebiet schränkt 
das zukünftige Entwicklungspotential des Gebietes und seiner Anlieger*innen 
erheblich ein. 
3.5. Es wird der Wunsch geäußert, zusätzliche Haltepunkte für den ÖPNV zu 
schaffen. 
Antwort: 
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen 
Untersuchungen geprüft. 
3.6. Es wird angeregt, den zukünftigen Schulstandort autofrei zu gestalten. Der 
Straßenraum solle nicht als Parkplatz für die Schulmitarbeiter*innen dienen. 
Antwort: 
Auf dem Grundstück der Schulen soll der Stellplatznachweis vollständig abgedeckt 
werden. Ein Parken der Autos außerhalb ist nicht vorgesehen und sollte daher keine 
zusätzliche Belastung für die umliegenden Straßenräume darstellen. Auch für die 
Wohnnutzung und die Seniorenpflegeeinrichtung sind alle notwendigen Stellplätze 
auf dem Grundstück und in der geplanten Tiefgarage geplant. 
Anmerkung von Seiten der Schulen: Die Schulleitungen sind bestrebt, „Elterntaxis“ 
zu unterbinden. Am derzeitigen Standort nutzen die Schüler*innen bereits heute 
überproportional das Fahrrad als bevorzugtes Verkehrsmittel. Am neuen Standort 
soll dies weitergeführt und gefördert werden. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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3.7. Es wird nach der Möglichkeit, auf dem Grundstück ein Quartiersparkhaus auch 
für die umliegenden Gewerbeeinheiten zu realisieren, gefragt. 
Antwort: 
Die Errichtung einer Quartiersgarage wurde geprüft. Aufgrund des nur begrenzt zur 
Verfügung stehenden Raumes auf dem Grundstück ist eine Errichtung nicht möglich. 
Im weiteren Verfahren und der nachfolgenden Quartiersentwicklung am heutigen 
Schulstandort „Wimpfener Straße“ wird eine Realisierung erneut geprüft. 
3.8. Es wird darauf hingewiesen, dass Handlungsbedarf bei den umliegenden 
Radverkehrswegen bestände und der Ausbau der Radinfrastruktur für die 
Entwicklung der Schulen wichtig sei. 
Antwort: 
Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeitende Verkehrsuntersuchung 
wird die Radverkehrsanbindung prüfen und Handlungsbedarf und notwendige 
Maßnahmen entsprechend vorschlagen. 
3.9. Es wird nachgefragt, ob der Stellplatzschlüssel für das Plangebiet mit 0,6/WE 
nicht zu niedrig angesetzt sei. 
Antwort: 
Der Stellplatzschlüssel begründet sich für das Plangebiet aus der Satzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen 
sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW. Dabei werden 
auch Faktoren wie ÖPNV, Car-Sharing und Radwegeverbindungen in der Berechnung 
berücksichtigt. In die Berechnungen fließen die Ergebnisse der Verkehrs- und 
Mobilitätsuntersuchung ein, die die Auswirkungen des fließenden und ruhenden 
Verkehrs untersucht und entsprechende Maßnahmen auch für den ruhenden Verkehr 
vorschlägt. 
3.10. Es wird angeregt, ein Carsharing-Angebot auf dem Gelände vorzusehen. 
Antwort: 
Die Initiierung und Planung eines solchen sogenannten Mobil-HUB liegt in der Hand 
des Investors. Es findet eine entsprechende Beratung der Fachverwaltung in diese 
Richtung statt. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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3.11. Es wird angeregt, die Straße Schöne Aussicht in Richtung der Benrather 
Schloßallee zu öffnen, um so den von der Schule abfließenden Kfz-Verkehr aus 
dem Wohngebiet herauszuhalten. Die Überlegung in diesem Zusammenhang 
besteht darin, die Straße ausschließlich in Richtung der Benrather Schloßallee 
zu öffnen. 
Antwort: 
Die Anregung wurde in der Bürgerschaft kontrovers diskutiert, weil bei der Öffnung 
der Straße Schöne Aussicht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen befürchtet wird. Die 
Machbarkeit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht wird im Zuge der 
Verkehrsuntersuchung zum vorliegenden Bebauungsplan geprüft. Dabei gilt es, 
neben der Erschließungsfunktion für das Gebiet auch die Auswirkungen auf den 
Durchgangsverkehr und den Eingriff in den Baumstand zu betrachten. 
3.12. Es wird mehrfach erwähnt, dass die Benrodestraße für den 
Begegnungsverkehr von zwei Pkws zu schmal sei. Es wird daher ein 
Verkehrschaos befürchtet, wenn in der Morgen- und Nachmittagsspitze 
Elterntaxis in die Benrodestraße ein- und wieder ausfahren. 
Antwort: 
Die Frage der Erschließung des Gesamtareals ist Aufgabe der Verkehrsuntersuchung, 
die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird und die Verkehre aller 
Verkehrsarten im Plangebiet und im umliegenden Verkehrsnetz untersucht. Dabei 
wird auch die Breite und Leistungsfähigkeit der Benrodestraße geprüft und 
entsprechende Lösungen für den Hol- und Bringverkehr gesucht. Da die 
Schulneubauten dem Bebauungsplanverfahren vorauslaufen, wird auch bereits auf 
Ebene der Bauantragsverfahren eine Aussage zu der Leistungsfähigkeit der 
Benrodestraße erbracht werden. 
3.13. Es wird aufgrund der Pflegeeinrichtung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen 
durch Rettungswagen erwartet. 
Antwort: 
Das zu erwartende Aufkommen von Rettungsfahrzeugen und die daraus zu 
erwartenden Auswirkungen werden im Zuge der Verkehrsuntersuchung und 
Verkehrsplanung geprüft. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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3.14. Es wurde angeregt, dass die Straße Schöne Aussicht als Fahrradstraße zu 
deklarieren. 
Antwort: 
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der Verkehrsuntersuchung zum 
vorliegenden Bebauungsplan geprüft. 
4. Fragen und Anregungen zu den Baustellenaktivitäten 
4.1. Es wird angemerkt, dass die aktuelle Belastung durch die Baustellenfahrzeuge 
erheblich sei und es besteht die Sorge, dass dies auch in Zukunft so sein 
könnte. Die Belastungen für die Anlieger*innen durch Baustellenimmissionen 
müssen im Rahmen gehalten werden. 
Antwort: 
Zum Zeitpunkt der Bürgerversammlung fanden immissionsintensive Arbeiten, 
bedingt durch den Abbruch bestehender Baukörper, statt. Diese werden jedoch in 
naher Zukunft beendet sein. Sollte es weitere Störungen oder Unannehmlichkeiten 
bedingt durch die Baustelle geben, wird um direkte Kontaktaufnahme mit der IDR 
gebeten. 
4.2. Es wird nachgefragt, welche immissionsintensiven Arbeiten aktuell stattfinden. 
Antwort: 
Neben dem Abbruch der bestehenden Baustrukturen wird auch Rohstoffrecycling 
betrieben. Das Recycling vor Ort reduziert das baustellenbedingte 
Fahrzeugaufkommen, führt aber für den Zeitraum der Arbeiten zu einem erhöhten 
Lärmaufkommen. 
4.3. Auf welchen Zeitraum beläuft sich die komplette Dauer der Bauarbeiten? 
Antwort: 
Nach Erhalt der Baugenehmigung und den aktuell stattfindenden Abbrucharbeiten ist 
mit einem Baubeginn der Schulen im April 2023 zu rechnen. Die Eröffnung der 
Bildungseinrichtungen ist zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 geplant. Die 
beiden weiteren Vorhaben auf dem Grundstück der Benrodestraße können erst nach 
Rechtskraft des Bebauungsplans realisiert werden. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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5. Fragen zu umgebenden Nutzungen 
5.1. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nachbarschaft nicht nur um 
gewerbliche Nutzungen handele. 
Antwort: 
Dies ist richtig. Die im Norden bestehenden gewerblichen Nutzungen werden im 
Süden an der Benrodestraße durch Wohnnutzungen ergänzt. 
5.2. Es wird angeregt, den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes um 
das Wohngebiet im Osten zu erweitern. Aktuell befänden sich dort angebliche 
„illegale Wohnungen“ und eine Änderung des bestehenden Planungsrechtes 
könne hier helfen. 
Antwort: 
Diese Anregung wird verwaltungsseitig geprüft. 
5.3. Es wird ergänzend dargelegt, dass ein Klagefall gegen den bestehenden 
Bebauungsplan mit eben diesen „illegalen Wohnungen“ bestünde. Des 
Weiteren wurde eine Nutzungsänderung (Marbacher Straße) beantragt und 
abgelehnt. 
Antwort: 
Diese Aussage wird verwaltungsseitig geprüft. 
5.4. Es wird gefragt, ob eine Umsiedlung der ansässigen Gewerbebetriebe an der 
Marbacher Straße, um Platz für Wohnen zu schaffen, denkbar sei? 
Antwort: 
Mögliche Verlagerungen oder Umsiedelungen liegen in der Entscheidungsbefugnis der 
jeweiligen Gewerbetreibenden und der Grundstückseigentümer*innen. Unbenommen 
davon können gewerbliche Nutzungen nicht ohne weiteres den Standort wechseln, da 
hierzu weitreichende Planungen berücksichtigt werden müssen. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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6. Fragen zu weiteren Themen 
Es wird festgestellt, dass sich einige Anwohner*innen der Benrodestraße sich 
heute zum ersten Mal persönlich sehen. Es mangelt an einem Treffpunkt für 
das Quartier. Könnte ein solcher nicht auf dem Gelände entstehen? 
Antwort: 
Ein Quartierstreffpunkt in Kombination mit der Seniorenpflegeeinrichtung auf der 
Fläche für Gemeinbedarf ist denkbar und wird in das weitere Verfahren eingebracht. 
Die Gäste der Veranstaltung werden von Herr Dr. Stephan Keller, Frau Cornelia 
Zuschke sowie Frau Christine Majewski, der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin 
des Stadtbezirks 9, herzlich verabschiedet. Nach dem Dank für das zahlreiche 
Erscheinen und das aktive Einbringen in das Verfahren wird auf die Möglichkeiten der 
weiteren Beteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum 
Bebauungsplanverfahren Benrodestraße / Marbacher Straße hingewiesen. Allen 
Teilnehmer*innen wird noch ein schöner Abend gewünscht. Frau Christine Majewski 
schließt die Veranstaltung offiziell um 21:10 Uhr. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 
Es wurden im Zeitraum vom 19.09.2022 bis 14.10.2022 folgende schriftlichen 
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 
1. Fragen und Anregungen zum geplanten Bebauungskonzept 
1.1. Es wird zu bedenken gegeben, dass die Nähe der beiden Schulen zum 
Altenheim zu einer unangenehmen Lärmkulisse für die Bewohnerschaft führen 
könne. 
Antwort: 
Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass der Schulhof an das Grundstück der 
Seniorenpflegeeinrichtung grenzt. Ein Nebeneinander von generationsübergreifenden 
Nutzungen kann Vorteile für alle Altersgruppen bringen. Verbunden ist damit die 
Chance, das nachbarschaftliche Miteinander zu nutzen, um Rücksichtnahme und 
Akzeptanz für einander aufzubringen und zu stärken. Diesbezüglich wird die 
Verbindung und das direkte Nebeneinander von einer Seniorenpflegeeinrichtung und 
dem Schulkomplex für sinnvoll und förderlich angesehen. 
1.2. Es wird angemerkt, dass die geplanten Höhen der Wohngebäude mit bis zu 
fünf Geschossen sich nicht harmonisch in die vorhandene Bebauung des 
Straßenbildes einfüge. Es sei die Anzahl der Vollgeschosse zu prüfen und 
Satteldächer zu bevorzugen. Des Weiteren wird auf die Gestaltungssatzung 
„Zentrum Benrath - Teilgebiet West“ hingewiesen, die im Abschnitt 
Benrodestraße 124-156 zur Anwendung kommen könne. 
Antwort: 
Der Wohnbedarf ist auch in der Stadt Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung 
wird für die Wohnbebauung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar 
angesehen. Zudem wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine 
Verschattungsstudie erstellt. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des 
Verfahrens transparent für alle einsehbar sein. 
Es wird im Weiteren geprüft werden, inwieweit Aussagen der, an das Plangebiet 
grenzenden Gestaltungssatzung „Zentrum Benrath - Teilgebiet West“ als Anregungen 
für das Plangebiet Berücksichtigung finden. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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1.3. Es wird vorgeschlagen, den Wohnungsbau um ein Geschoss zu reduzieren und 
statt einem Riegel zwei Gebäude zu konzipieren, um Frischluftschneisen zu 
belassen. 
Antwort: 
Der Wohnbedarf ist auch in der Stadt Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung 
wird für die Wohnbebauung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar 
angesehen. Inwieweit umweltbedingte Einschränkungen zu erwarten sind wird 
gutachterlich untersucht werden. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des 
Verfahrens transparent für alle einsehbar sein. 
1.4. Des Weiteren wird zweifach vorgetragen, der geplante Wohnungsbau und die 
geplante Seniorenpflegeeinrichtung übersteige die Bestandsgebäude und solle 
zur Sicherstellung der Sonneneinstrahlung aus Westen und ganztägig des 
natürlichen Tageslichtes auf der Nordseite in der Höhe verringert werden. 
Antwort: 
Der Wohnbedarf und der Bedarf an Pflegeeinrichtungen sind auch in der Stadt 
Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung wird für die Wohnbebauung und die 
Seniorenpflegeeinrichtung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar 
angesehen. Zudem wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine 
Verschattungsstudie erstellt. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des 
Verfahrens transparent für alle einsehbar sein. 
1.5. Zum geplanten Wohnungsbau wird weiter angeregt, statt der vorgeschlagenen 
Kammstruktur das Gebäude als langen Schenkel zu konzipieren. 
Antwort: 
Der Wohnbedarf ist auch in der Stadt Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung 
wird für die Wohnbebauung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar 
angesehen. Inwieweit die städtebauliche Figur der Kammstruktur zu negativen 
Auswirkungen führt wird gutachterlich untersucht. Alle Gutachten und Studien 
werden im Rahmen des Verfahrens transparent für alle einsehbar sein. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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2. Fragen und Anregungen zur Ökologie 
Es wird angeregt, auf allen Gebäudedächern Photovoltaikanlagen vorzusehen. 
Antwort: 
Das ist von Seiten der Stadt auch so gewünscht und wird entsprechend in das 
Verfahren eingebracht. 
3. Fragen und Anregungen zum Verkehr und Erschließung 
3.1. Es wird gefragt, warum der zu erwartende Verkehr für das neu entstehende 
Gebiet allein durch die Kappeler Straße und Benrodestraße geführt werden 
soll, wenn mit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht ein deutlich kürzerer 
und direkterer Weg von der Hauptstraße (Bonner Straße bzw. Benrather 
Schlossallee) aus verfügbar sei. 
Antwort: 
Die Frage der Erschließung ist Aufgabe der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung, 
welche im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird. In diesem Zuge 
wird auch die Machbarkeit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht wird geprüft. 
Dabei gilt es, neben der Erschließungsfunktion für das Gebiet auch die Auswirkungen 
auf den Durchgangsverkehr zu betrachten. 
3.2. Es wird die Sorge vorgetragen, dass aufgrund des Projektes mit einem 
wesentlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Diesbezüglich wird 
ebenfalls vorgeschlagen, die Benrodestraße in Richtung der Hauptstraße 
(Bonner Straße) zu öffnen. Dies führe zur Vermeidung von Wendevorgängen 
und zu einer Verbesserung für die zu- und abfließenden Verkehre. 
Antwort: 
Die Machbarkeit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht wird im Zuge der 
Verkehrsuntersuchung zum vorliegenden Bebauungsplan geprüft. Dabei gilt es, 
neben der Erschließungsfunktion für das Gebiet, auch die Auswirkungen auf den 
Durchgangsverkehr und den Eingriff in den Baumstand zu zu betrachten. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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3.3. Ergänzend wird angeregt, den Verkehr ganz abseits der Wohnbebauung zu 
den Schulen über die Kappeler Straße zu führen. 
Antwort: 
Die Kappeler Straße führt nicht unmittelbar zum Plangebiet und stellt diesbezüglich 
keine direkte Erschließung sicher. Die Fragen der sinnvollen Führung für alle 
Verkehrsarten ist Aufgabe der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung, die im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird. Da die Schulneubauten dem 
Bebauungsplanverfahren vorauslaufen, wird auch bereits auf Ebene der 
Bauantragsverfahren Aussagen zur Verkehrsführung und zu der Leistungsfähigkeit 
erbracht werden. 
3.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Probleme des Falschparkens durch die in 
Zukunft erhöhten Verkehre weiter zunähmen. Es wird die Frage gestellt, was 
dagegen unternommen werden soll. Vorgeschlagen wird eine 
Parkraumbewirtschaftung (Bewohnerparken). 
Antwort: 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird ein Verkehrs-und 
Mobilitätskonzept erstellt, das die Auswirkungen des fließenden und ruhenden 
Verkehrs untersucht und geeignete Maßnahmen für ein verträgliches Miteinander 
aller Verkehrsteilnehmer vorschlägt. 
3.5 In diesem Zusammenhang wird auch der Wunsch geäußert, die ÖPNV-
Haltestelle mit einer digitalen Anzeige auszustatten. 
Antwort: 
Die Anregung wird an die Rheinbahn als zuständiges Verkehrsunternehmen 
weitergegeben. 
3.6 Es wird empfohlen, die Sackgasse an der Straße Schöne Aussicht zur Bonner 
Straße zu öffnen, damit der Verkehr von der Benrodestraße besser abfließen 
könne. Des Weiteren solle für die Bewohnerschaft Benrodestraße und 
Steinkribbenstraße Parkscheine nur für Bewohner eingeführt werden. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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Antwort: 
s. Antworten zu Fragen 3.1 und 3.2 (Öffnung Straße Schöne Aussicht) und zu Frage 
3.4 (Parkscheine für Bewohner) 
3.7. Es wird angeregt, für sämtliche zu errichtenden Pkw-Stellplätze 
Vorbereitungen zur Schaffung von Auflademöglichkeiten für Elektroautos 
baulich zu berücksichtigen. 
Antwort: 
Die Förderung der E-Mobilität und der diesbezügliche Ausbau der Ladeinfrastruktur 
ist gewünscht und wird entsprechend in das Verfahren eingebracht. 
3.8. Es wird empfohlen, die Radinfrastruktur zu verbessern und das Thema 
Radverkehrserschließung über den gesamten Einzugsbereich der Schülerschaft 
zu betrachten
. 
Antwort: 
Die Belange der Radfahrer*innen werden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und 
-planung, welche im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird, 
berücksichtigt. 
3.9 Es wird angeregt, die Anbindung an den Radweg der Bonner Straße Richtung 
Holthausen zu verbessern, insbesondere sei eine sichere Querung von der 
Straße Schöne Aussicht auf den gegenüberliegenden Radweg wünschenswert. 
Antwort: 
Im Zuge der Prüfung einer Machbarkeit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht (s. 
Antworten zu Fragen 3.1 und 3.2) werden auch die Belange von Radfahrenden 
berücksichtigt. 
3.10. Es wird angeregt, mit Blick auf die Schüler*innen statt der Öffnung der Straße 
Schöne Aussicht für den Kfz-Verkehr dies für Radfahrende zu optimieren und 
die Rheinkurve zur besseren Querung mit einer Lichtsignalanlage 
auszustatten. 
Antwort: 
s. Antwort zu Frage 3.9 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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3.11. Es wird angeregt, in der Steinkribbenstraße bis zur vorhandenen Tiefgarage 
die Einbahnstraßenregelung aufzuheben, um damit die Benrode- und 
Ludolfstraße zu entlasten. 
Antwort: 
Die Frage der Erschließung ist Aufgabe der Verkehrsuntersuchung und -planung, 
welche im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird und die Verkehre im 
Plangebiet und im umliegenden Verkehrsnetz untersucht. 
3.12. Es wird angeregt, im Rahmen der Planungen mehr Stellplätze einzuplanen. Ein 
Stellplatzschlüssel von 0,6 pro Wohneinheit wird als zu gering angesehen. 
Antwort: 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird ein Verkehrs-und 
Mobilitätskonzept erstellt, das die Auswirkungen des fließenden und ruhenden 
Verkehrs untersucht und entsprechende Maßnahmen auch für den ruhenden Verkehr 
vorschlägt. Der Stellplatzschlüssel begründet sich für das Plangebiet aus der Satzung 
der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen 
sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW. und unter 
Berücksichtigung der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung. Dabei werden auch 
Faktoren wie ÖPNV, Car-Sharing und Radwegeverbindungen in der Berechnung 
berücksichtigt. 
3.13. Zur Verkehrsführung wird angesichts der allgemeinen Parkplatzsituation 
vorgeschlagen, die Haltestelle Schöne Aussicht um 50 bis 100m in Richtung 
Norden (Holthausen) zu verschieben. Damit könnten die mit der Bahn 
kommenden Schüler*innen über die Straße Schöne Aussicht geschickt werden 
und die enge Steinkribbenstraße könne entlastet werden. Mit der Verlegung 
würde die derzeit beengte Haltestelle auch sicherheitstechnisch angepasst 
werden. 
Antwort: 
Im Rahmen der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren, 
wird die verkehrliche Situation im Umfeld des Plangebietes eingehend analysiert und 
in diesem Zuge auch die Zugänglichkeit und Anbindung zum ÖPNV geprüft. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

- 19 -
3.14. Es wird befürchtet, dass mit den geplanten Nutzungen mehr Verkehr und 
mehr parkende Autos verbunden seien. Vor dem Hintergrund der 
Bestandssituation und der ausgeschöpften Parkmöglichkeiten in der 
Benrodestraße, wird um Prüfung der Planung auf Parkflächen gebeten und 
angeregt, die Benrodestraße vom Anfahrtsverkehr für die Schulen durch 
bauliche/beschilderte Maßnahmen auszunehmen. 
Antwort: 
Die Frage der Erschließung ist Aufgabe der Verkehrsuntersuchung und -planung, die 
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird und die Verkehre aller 
Verkehrsarten im Plangebiet und im umliegenden Verkehrsnetz untersucht. Dabei 
werden auch geeignete Maßnahmen für ein verträgliches Miteinander aller 
Verkehrsteilnehmer*innen vorgeschlagen. 
3.15. Es wird betont, wie schmal die Benrodestraße sei und bereits aktuell morgens 
und abends zu Stoßzeiten ziemlich ausgelastet sei. Es besteht die Sorge, dass 
sich die Situation zu Hol- und Bringverkehren der Schulen verschlimmern 
könne und die Anzahl der Stellplätze nicht ausreiche. 
Antwort: 
Im Rahmen der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren, 
wird die verkehrliche Situation im Umfeld des Plangebietes eingehend analysiert und 
Lösungen für den Umgang mit Hol- und Bringverkehre vorgeschlagen. Da die 
Schulneubauten dem Bebauungsplanverfahren vorauslaufen, wird auch bereits auf 
Ebene der Bauantragsverfahren eine Aussage zu der Leistungsfähigkeit der 
Benrodestraße erbracht werden. 
4. Fragen und Anregungen zu den Baustellenaktivitäten 
4.1. Es wird angemerkt, dass die aktuelle Belastung durch die Abriss-und 
Recyclingarbeiten erheblich sei und es besteht die Sorge, dass dies auch in 
Zukunft so sein könnte. Es wird darum gebeten, ein Lärm-und 
Schmutzvermeidungskonzept zu erstellen. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

- 20 -
Antwort: 
Zum Zeitpunkt der Bürgerversammlung fanden immissionsintensive Arbeiten, 
bedingt durch den Abbruch bestehender Baukörper, statt. Diese werden jedoch 
voraussichtlich im März 2023 Zukunft beendet sein. Sollte es weitere Störungen oder 
Unannehmlichkeiten bedingt durch die Baustelle geben, wird um direkte 
Kontaktaufnahme mit der IDR gebeten. 
4.2. Es wird vorgeschlagen, zum Schutz der Anwohner*innen ein 
Lärmschutzkonzept zu erstellen. 
Antwort: 
Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens sind baustellenbedingte Belastungen für 
die Anwohnerschaft nicht gänzlich zu vermeiden. Es wird darauf geachtet, die 
Belastungen für die Anwohnerschaft so gering wie möglich zu halten. 
4.3. Es wird angeregt, die Baumaßnahmen Seniorenpflege und Wohnhäuser 
möglichst bald zu beginnen, damit die Beeinträchtigungen sich für die 
Anwohner*innen nicht so lange hinziehen und außerdem die für die 
Schüler*innen ausblieben. 
Antwort: 
Es ist politisch beschlossen, die Umsiedelung der beiden Schulen in einem ersten 
Schritt umzusetzen und auf Grundlage des neu zu schaffenden Planungsrechts die 
weiteren Gebäude zu errichten. Eine Realisierung der Seniorenpflegeeinrichtung und 
des Wohngebäudes kann erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. 
5. Fragen zu umgebenden Nutzungen 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich auch südlich des Plangebietes 
wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen befinden, die im Hinblick auf 
Erreichbarkeit und Parkplatzangebot in der Planung zu berücksichtigen seien. 
Antwort: 
Die Verkehrsuntersuchung, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet 
wird, berücksichtigt auch die Bestandsnutzungen in den umliegenden Bereichen mit 
ihren jeweiligen Belangen. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

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6. Fragen zu weiteren Themen 
Es wird angeregt, die Versorgung der Schüler*innen, Lehrer*innen und des 
Seniorenpflegepersonals räumlich mit zu planen. Da in dem ganzen Viertel 
hier ein Treff fehle, wäre ein offenes Café oder ähnliches in der 
Senioreneinrichtung vielleicht eine Möglichkeit. 
Antwort: 
Durch die schulische Infrastruktur wird die Versorgung der Schulen sichergestellt 
werden. Ein offenes Café oder Ähnliches in Kombination mit der 
Seniorenpflegeeinrichtung ist denkbar und wird im weiteren Verfahren geprüft. 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022

4. Textliche Festsetzungen

26573 Zeichen

1 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014  
- Benrodestraße/Marbacher Straße -  
Stadtbezirk 9 – Stadtteil Benrath 
Stand 07.11.2025 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 
2025 I Nummer 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I 
Nr. 176), der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz vom 19. August 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 3712) und 
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. S. 421), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. 
S. 1172). 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regel-
werke – VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art – werden 
diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
 
 
I. Textliche Festsetzungen  
1. Allgemeines Wohngebiet – Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
Allgemein zulässig sind: 
− Wohngebäude, 
− nicht störende Handwerksbetriebe, 
− Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli-
che Zwecke. 
 
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
− der Versorgung des Gebiets dienende Läden in Form von Nachbar-
schaftsläden bis maximal 400 m² Verkaufsfläche sowie Schank- und 
Speisewirtschaften, 
− Anlagen für Verwaltungen, 
− sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. 
 
Unzulässig sind: 
− Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  
− Gartenbaubetriebe, 
− Tankstellen.

2 
2. Stellplätze und Garagen  
(§ 12 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und Nr. 11 BauGB) 
2.1. Oberirdische Garagen und Carports sind innerhalb des Plangebietes allge-
mein unzulässig. 
2.2. Oberirdische Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb der überbauba-
ren Flächen ausschließlich in den mit „St 1“, „St 2“ und „St 3“ bezeichne-
ten Flächen zulässig. 
2.3. Oberirdische Stellplätze für Fahrräder sind innerhalb der überbaubaren 
Flächen sowie außerhalb der überbaubaren Flächen in den mit „St 1“, 
„St 2“, „St 3“ und „StF“ bezeichneten Flächen sowie in den nördlichen 
Vorgärten des WA 1.2 zulässig.  
 
3. Ein- und Ausfahrten  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Die Bereiche für Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sowie der oberir-
disch festgesetzten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind jeweils nur in den 
in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. 
 
4. Maß der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 24 und Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 
BauNVO,) 
4.1. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1 und WA 1.2) darf die 
festgesetzte GRZ für die Errichtung von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie für bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich un-
terbaut wird, bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden.  
4.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO) 
Die GHmax wird definiert durch den höchsten Punkt der Attika (siehe 
Festsetzung 12.1). Die festgesetzte GHmax darf durch die Attika nicht 
überschritten werden. 
4.3. Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten  
(§ 16 und 18 BauNVO) i.V.m. § 89 BauO NRW) 
Technische Aufbauten und sonstige Aufbauten sind auf den Dachflächen 
zulässig. 
4.3.1. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festgesetzte 
maximale Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden: 
− Technische Aufbauten (z.B. Luft-Wärmepumpen, Klima- und Lüftungs-
anlagen) dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 
2,5 m überschreiten. Die technischen Aufbauten sind um mindestens 
das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand 
zurückzusetzen. 
− Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (in Form von solarer 
Strahlungsenergie z.B. Photovoltaik, Solarthermie) dürfen die festge-
setzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m überschreiten. 
− Notwendige Absturzsicherungen sind um mindestens das Maß ihrer 
Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen.

3 
− Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,0 m. 
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 40 % der je-
weiligen Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flä-
chenbegrenzung sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung. 
4.3.2. In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) darf die festgesetzte maximale 
Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden: 
− Notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen dürfen 
die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um das bauordnungsrechtlich 
erforderliche Maß überschreiten. 
− Ballfangnetze dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis 
zu 5,0 m überschreiten.  
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 60 % der je-
weiligen Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flä-
chenbegrenzung sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung. 
4.4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
(§ 23 BauNVO) 
4.4.1. Vorgärten sind die nicht überbauten Flächen des Allgemeinen Wohngebie-
tes, die zwischen der jeweiligen Gebäudefront einschließlich deren Verlän-
gerung und der anliegenden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belaste-
ten Fläche oder der anliegenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.  
4.4.2. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in allen 
Teilen ausnahmsweise zulässig: 
− Netzstationen (Trafo), 
− Nicht überdachte an das Gebäude angrenzende Terrassen mit einer 
Tiefe von bis zu 4,0 m, 
− Balkone ab dem ersten Obergeschoss mit einer Tiefe von bis zu 2,5 m 
auf einer Länge von maximal 50% der Außenwand je Geschoss. 
4.4.3. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in der 
Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) unterirdische Gebäude und unterirdische 
Teile von Gebäuden ausnahmsweise zulässig.  
4.4.4. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind im All-
gemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) unterirdische Gebäude und 
unterirdische Teile von Gebäuden unzulässig. 
5. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i.V.m. § 6 BauO NRW) 
Die Abstandsflächen für Außenwände, die entlang und / oder parallel und 
/ oder in einem Winkel bis zu 75° zu den festgesetzten Baugrenzen ste-
hen, werden wie folgt festgesetzt: 
− im Bereich AF1→ auf 4 m 
− im Bereich AF2→ auf 2 m 
 
6. Abweichende Bauweise  
(§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) ist über die gesamte Längserstre-

4 
ckung der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der in der Planzeich-
nung eingetragenen Signatur ( ) oder parallel zu dieser, eine 
durchgehend geschlossene Bebauung mit seitlichem Grenzabstand zu er-
richten.  
 
7. Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Die mit GFL bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für Ver- und Entsor-
gungsträger und für Notfallfahrzeuge sowie einem Leitungsrecht zuguns-
ten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
8. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
8.1. Schalldämmmaße der Außenbauteile 
Bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zum 
baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum 
Zeitpunkt der Baugenehmigung bzw., bei genehmigungsfreien Vorhaben, 
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung 
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.  
Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung 
der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und we-
sentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- 
und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 
8.2. Schutz vor Gewerbelärm 
8.2.1. An den Gebäudefronten, die an den durch |||||| gekennzeichneten Bauli-
nien oder Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° 
zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 
von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für schutz-
bedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig. 
8.2.2. Es können Ausnahmen von der Festsetzung 8.2.1 zugelassen werden, so-
weit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich 
festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforde-
rungen der TA Lärm eingehalten werden. 
8.3. Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen 
8.3.1. In die Gebäude integrierte Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind an 
Wänden und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein gemäß 
DIN EN 1793-1 (Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN – Deutsches Insti-
tut für Normung e.V.) mit einer Schallabsorption Dla > 8 dB auszuführen. 
Der Abstand zwischen Rampe und öffenbaren Fenstern von Aufenthalts-
räumen darf 5,0 m nicht unterschreiten. 
8.3.2. Erforderliche Bodendrainrinnen in der Zufahrt zu den Tiefgaragen und die 
Tore zu Tiefgaragen müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik ent-
sprechen.

5 
8.3.3. Tiefgaragen sind über das Dach der aufstehenden oder angrenzenden Ge-
bäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und aus-
nahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, luft-
hygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für 
Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten 
wird. 
 
9. Bedingte Festsetzungen - Baureihenfolge  
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) 
Die Aufnahme der zulässigen Nutzungen mit schutzbedürftigen Räumen 
i.S.d. TA Lärm in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) ist 
solange unzulässig, bis innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in 
der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) eine durchgehend geschlossene Be-
bauung auf der gesamten Länge gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6 
und in der festgesetzten Mindestgebäudehöhe (GHmin) mindestens im 
geschlossenen Rohbau errichtet worden ist. 
 
10. Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)  
10.1. Dachbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4) 
10.1.1. Die Dächer in der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) sind unter Beachtung 
der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten 
Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetations-
tragschicht muss mindestens 12 cm, auf dem Dach der Sporthalle jedoch 
abweichend nur 8 cm, betragen (zzgl. Drainschicht). 
10.1.2. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen 
und technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf 
der Dachfläche zulässig sind sowie auf den Dachflächen verortete Schul-
höfe.  
10.1.3. Die Dächer im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind unter 
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standort-
gerechten Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die 
Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm betragen 
(zzgl. Drainschicht). 
Abweichend hiervon ist auch eine Stärke der Bodensubstratschicht von 
mindestens 40 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht ein 
Retentionsvolumen für Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² aus-
gebildet wird. Die Gesamtstärke aus Bodensubstratschicht und Retenti-
onsraum muss dabei mindestens 50 cm betragen. 
10.1.4. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen 
und technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf 
der Dachfläche zulässig sind. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur 
Dachbegrünung gilt nicht für Anlagen zur regenerativen Energiegewin-
nung. 
10.2. Fassadenbegrünung (siehe auch Hinweis Nr. 5) 
Die Gebäudefronten an den mit der in der Planzeichnung eingetragenen

6 
Signatur  Fb → gekennzeichneten Baugrenze sind unter Beachtung der 
brandschutztechnischen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Ve-
getation ab dem 1. Obergeschoss mindestens zu 80 % zu begrünen. 
10.3. Tiefgaragenbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4) 
10.3.1. Tiefgaragendecken oder unterirdische Gebäudeteile im Allgemeinen 
Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) – soweit sie nicht durch andere zuläs-
sige Nutzungen überbaut werden – sind mit einer standortgerechten 
Mischvegetation zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss 
mindestens 80 cm (zzgl. Drainschicht) betragen.  
10.3.2. Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindes-
tens 130 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Abweichend ist eine Stärke 
der Bodensubstratschicht von mindestens 100 cm zulässig, wenn unter-
halb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen für Niederschlags-
wasser von mindestens 70 l/m² ausgebildet. Das durchwurzelbare Sub-
stratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. 
10.4. Begrünung der Vorgärten 
10.4.1. Die Vorgärten gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.4.1 sind mit Aus-
nahme der notwendigen Zuwegungen sowie Zufahrts- und Stellplatzflä-
chen unversiegelt zu belassen. Der unversiegelte Flächenanteil der Vor-
gärten muss mindestens 60 % betragen. Die unversiegelten Bereiche sind 
mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten Großge-
hölzen, geschnittenen Hecken(-kuben), Bodendeckern, Stauden, Gräsern 
und Rasen zu begrünen und von baulichen Anlagen freizuhalten. Zulässig 
sind ausschließlich Hauszuwegungen, Einfriedungen, Lüftungsöffnungen 
(für Kellerräume oder Trafo-Räume), offene Fahrradabstellplätze und 
(Tiefgaragen-)Zufahrten. 
10.4.2. Das Bedecken von Flächen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Bei-
spiel Schotterflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht 
zulässig. 
10.4.3. Abstellanlagen für Fahrräder sind mindestens auf 2 Seiten durch geschnit-
tene Laubholzhecken oder Kletterpflanzen oder sonstige Strauchpflanzun-
gen einzufassen bzw. zu begrünen. 
10.5. Begrünung der Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen 
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind, soweit sie nicht als Ver-
kehrsflächen genutzt werden, in teilversiegelter Bauweise (zum Beispiel 
Rasenfugenpflaster oder wassergebundene Wegedecken) herzustellen. 
10.6. Begrünung Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) 
10.6.1. Auf den Schulhöfen sind mindestens 57 mittelgroßkronige Laubbäume mit 
einem Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflan-
zen. 
10.6.2. Auf der mit „St 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens 9 mittelgroßkro-
nige Laubbäume mit einem Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 
1,0 m Höhe, zu pflanzen.  
10.6.3. Die Begrünung der Dachschulhöfe ist über Hochbeete mit einer Min-
destsubstratstärke von 100 cm zur Aufnahme von Großsträuchern zu si-
chern. 
10.7. Begrünung des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1 und WA 1.2)

7 
10.7.1. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind dauerhaft mit einer 
strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen, Sträu-
chern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden und Rasen zu be-
grünen. 
10.7.2. Im WA 1.1 ist mindestens je 120 m² nicht überbaubare Grundstücksflä-
che ein mittelgroßkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-
25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. 
10.7.3. Im WA 1.2 ist mindestens je 110 m² nicht überbaubare Grundstücksflä-
che ein mittelgroßkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-
25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. Im WA 1.2 ist darüber hin-
aus mindestens je 250 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ein klein-
kroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm, 
gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. 
10.7.4. Bei Bäumen auf Tiefgaragen kann der Stammumfang auf 18-20 cm redu-
ziert werden. 
10.8. Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen 
Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke im Allgemeinen Wohnge-
biet (WA 1.1 und WA 1.2) sind mindestens auf 2 Seiten mit geschnittenen 
Laubgehölzhecken oder Strauchpflanzungen einzugrünen. 
10.9. Begrünung öffentlicher Verkehrsflächen 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist mindestens 1 Laubbaum mit 
einem Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, innerhalb 
der nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) geschütz-
ten Allee AL-D-0091 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
10.10. Pflege und Erhalt 
Die Begrünungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeg-
licher Art sind wertgleich in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen. 
 
11. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
Vermeidung von Vogelschlag 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und 
spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu mi-
nimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schwei-
zerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. 
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spie-
gelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die 
geeignet sind, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu 
suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder die Spiegelung von Ge-
hölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnah-
men nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand 
der Technik zu treffen. 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grund-
sätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen

8 
durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für 
das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlag-
risiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise 
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrah-
lungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein 
mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im 
von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebenen Leitfa-
den „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) und „Vermei-
dung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft 
der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materia-
lien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Arten-
schutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderun-
gen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmen- und Monitoringkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vor-
zulegen. 
 
12. Örtliche Bauvorschriften und Gestaltung  
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 89 BauO NRW) 
12.1. Dachform und Dachneigung 
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sowie in der Fläche für 
Gemeinbedarf (F.f.G.) sind nur Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 
15 Grad zulässig. Das Flachdach ist mit einer Attika auszubilden.  
12.2. Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten 
Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten, soweit 
sie nicht um mindestens das Maß ihrer Höhe von der darunter liegenden 
Gebäudeaußenwand zurückgesetzt sind, sind architektonisch angepasst 
an die Fassadengestaltung des Gebäudes zu verkleiden. 
12.3. Einfriedungen von Vorgärten im WA 1.1 und WA 1.2  
12.3.1. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind die Vorgärten ent-
lang der anliegenden Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht belegt sind, einzufrieden. 
12.3.2. Einfriedungen der Vorgärten im WA 1.1 und WA 1.2 entlang der Flächen, 
die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt sind oder entlang der 
öffentlichen Verkehrsflächen, dürfen eine maximale Höhe von 1,0 m nicht 
überschreiten.  
12.3.3. Einfriedungen sind als standortgerechte Hecken auszuführen. Eine Kombi-
nation mit offenen Zäunen ist zulässig. Die Hecken sind auf der zur GFL-
Fläche oder öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Seite des Zauns zu 
pflanzen.  
 
 
II. Nachrichtliche Übernahmen 
(§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 
Hochwasserschutz 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des 
Rheins. Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis

9 
(HQextrem) überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die 
Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unter www.flussge-
biete.nrw.de verwiesen. 
 
 
III. Hinweise  
1. Grundwasser 
Die höchsten gemessenen Grundwasserstände im Plangebiet liegen zwi-
schen 37,0 und 38,0 m ü. NHN. Der minimale Grundwasserflurabstand 
liegt im Plangebiet entsprechend bei >5 m.  
Die vorhandenen Grundwassermessstellen sind bei den Baumaßnahmen 
zu schützen und zu erhalten oder in Abstimmung mit der Unteren Um-
weltschutzbehörde zu versetzen.  
Das Plangebiet befindet sich im hydraulischen Bereich einer Grundwasser-
verunreinigung HB078 Unterbach / Reisholz, jedoch außerhalb der Grund-
wasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. Werden im 
Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen notwen-
dig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammen-
hang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. 
2. Kampfmittel 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Kampfmittelfreiheit 
der zu überbauenden Flächen nachzuweisen. Dazu ist die Überprüfung 
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf 
vor Baubeginn notwendig.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion durchzuführen. 
3. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan (GOP III) erarbeitet wor-
den, der die Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestal-
tungs- und Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens durch ein qualifiziertes Fachbüro mit dem Gar-
ten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fach-
behörde abzustimmen. 
4. Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate 
für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festsetzungen 10.1 und 
10.3 sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie ein-
geführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und 
Pflege von Dachbegrünungen“ (auszuführen. (FLL = Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). 
5. Fassadenbegrünung 
Fassadenbegrünungen der Festsetzung 10.2 sind gemäß der jeweils bei 
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL- 
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünun-
gen mit Kletterpflanzen auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Land-
schaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn).

10 
6. Baumpflanzungen 
Die Herstellung der Pflanzgruben für Baumpflanzungen auf nicht unter-
bauten Flächen ist gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als 
Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL - Empfehlungen für Baumpflan-
zungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgru-
ben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ auszuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn). 
Zur fachgerechten Baumpflanzung gehören auch der Einbau von Wurzel-
schutzfolie, Mähschutz, Bewässerungsset und Pflanzenverankerung 
(Pfahl-Dreibock). Zur Vermeidung von Stammschäden sind die Straßen-
bäume ggf. durch Baumbügel (Rundbügel) dauerhaft zu schützen. 
7. Baumschutz 
Der zu erhaltende Baumbestand ist gemäß den geltenden Richtlinien zum 
Baumschutz auf Baustellen zu schützen: 
− ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 – Zusätzliche technische Vertragsbe-
dingungen und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baum-
schutz auf Baustellen) 
− Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Bau-
maßnahmen (R SBB, 2023 / ehemals RAS-LP 4) 
− DIN 18 920 – Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen 
Dies gilt insbesondere für die nach § 41 LNatSchG NRW geschützte Allee 
AL-D-0091 an der Benrodestraße. 
8. Artenschutz – Vogel- und Fledermausschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere 
Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, 
auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine öko-
logische Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden 
Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und um-
gehend die zuständige Untere Naturschutzbehörde zu informieren, um 
den weiteren Verlauf abzustimmen. 
9. Artenschutz – Werbeanlagen, Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen 
und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtem-
peratur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Na-
nometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von In-
sekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der 
Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grün-
flächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf 
das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.

11 
IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Pla-
nungsrecht) 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbe-
reich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchfüh-
rungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht 
überlagert. 
Betroffen ist der Bebauungsplan Nr. 6070/050, der Bebauungsplan (Text) 
zur Ausweisung von Baugebieten in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
Stadtbezirk 9. (hier GE2), der Durchführungsplan Nr. 5970/020 und der 
Fluchtlinienplan Nr. 6070/044.

3. Begründung

216842 Zeichen

- 1 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Begründung  
zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 09/014 
- Benrodestraße  / Marbacher  Straße - 
- Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath –

- 2 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 5 
1 Planungsanlass ................................................................................. 5 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5 
2.2 Bestand ........................................................................................... 6 
2.3 Umgebung ....................................................................................... 6 
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 6 
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 7 
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 7 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 8 
3.1 Regionalplan ..................................................................................... 8 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 8 
3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 8 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB ...... 8 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 9 
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 9 
4.2 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 10 
4.3 Sanierungsgebiet ............................................................................ 10 
4.4 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 11 
4.5 Gewerbe- und Industriekernzonen ..................................................... 11 
4.6 Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) ......................................... 11 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 12 
5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................. 12 
5.2 Freiraumkonzept ............................................................................. 13 
5.3 Verkehrskonzept ............................................................................. 14 
5.4 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 15 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 16 
6.1 Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Anlagen für 
sportliche Zwecke und Sternwarte“ .................................................... 16 
6.2 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 16 
6.3 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 17 
6.4 Baugrenzen, unterirdische Baugrenzen, überbaubare und nicht überbaubare 
Grundstücksflächen ......................................................................... 25 
6.5 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 27 
6.6 Bauweise ....................................................................................... 30 
6.7 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen .............................................. 30 
6.8 Bereiche für Ein- und Ausfahrten ....................................................... 31

- 3 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
6.9 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 31 
6.10 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 31 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .......................................................... 33 
6.12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ..................................................................................... 34 
6.13 Artenschutz .................................................................................... 34 
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 35 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 40 
6.16 Hochwasser .................................................................................... 46 
6.17 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 47 
6.18 Bedingte Festsetzungen ................................................................... 48 
6.19 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 48 
7 Nachrichtliche Übernahme ................................................................ 50 
8 Hinweise ........................................................................................ 50 
9 Verfahren ....................................................................................... 53 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 53 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 53 
9.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 53 
10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 53 
11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 53 
12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 53 
Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 54 
13 Zusammenfassung .......................................................................... 54 
14 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 55 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 56 
16 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 57 
16.1 Mensch .......................................................................................... 57 
16.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 57 
16.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 59 
16.1.3 Sport- und Freizeitlärm .................................................................... 62 
16.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 62 
16.1.5 Störfallbetriebsbereiche.................................................................... 62 
16.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 63 
16.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention ..................................................... 63 
16.1.8 Besonnung ..................................................................................... 64 
16.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 64 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 64

- 4 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 64 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 71 
16.3 Boden ............................................................................................ 74 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 74 
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 75 
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 75 
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 76 
16.4 Wasser .......................................................................................... 76 
16.4.1 Grundwasser .................................................................................. 76 
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 77 
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 78 
16.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 80 
16.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 80 
16.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 80 
16.5 Luft ............................................................................................... 81 
16.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 81 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 83 
16.6 Klima ............................................................................................ 84 
16.6.1 Globalklima .................................................................................... 84 
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 85 
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 87 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 87 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 90 
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) ..................................................................... 90 
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 90 
20 Weitere Angaben ............................................................................. 91

- 5 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass  
Die Gebäude des früheren Schulstandortes an der Wimpfener Straße / Hospitalstraße 
mit dem Schloß-Gymnasium und der städtischen Realschule Benrath wiesen einen 
sehr hohen Sanierungsbedarf auf.  
Durch die Verlagerung des Schulstandortes an die Benrodestraße / Marbacher Straße 
bestand die Chance, einen neuen modernen Schulcampus zu entwickeln. Aus 
schulorganisatorischer Sicht kann, nach Fertigstellung der neuen Gebäude, 
übergangslos von einem an den anderen Standort gewechselt werden.  
Aus städtebaulicher Sicht konnte das bisher brach liegende Gelände an der 
Benrodestraße / Marbacher Straße im Sinne einer sinnvollen Innenentwicklung neuen 
Nutzungen zugeführt werden. Die Schulen wurden als Ausnahme vorab auf Basis des 
bestehenden Planungsrechtes genehmigt.  
Die Schulgebäude sind bereits errichtet und in Betrieb genommen worden. 
Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich auf dem Gelände zudem der 
Raum für eine wohnbauliche Entwicklung. Diese können jedoch nicht über 
bestehendes Planungsrecht realisiert werden und bedürfen der Rechtskraft des neu 
aufzustellenden Bebauungsplanes. 
Die durch die Verlagerung der beiden oben genannten Schulen freiwerdende Fläche 
an der Wimpfener Straße soll im zweiten Schritt – außerhalb des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens - städtebaulich neu entwickelt werden. 
 
2 Örtliche Verhältnisse  
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das ca. 3 Hektar große Plangebiet liegt im westlichen Teil des Düsseldorfer Stadtteils 
Benrath. Das Gebiet wird im Norden und Westen durch ein Industrie- bzw. 
Gewerbegebiet, im Südosten von den Grundstücken der nördlichen 
Straßenrandbebauung der Benrodestraße sowie im Südwesten durch die südliche 
Baukante der Benrodestraße und im Osten durch die Marbacher Straße und private 
Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle zwischen dem 
Zentrum Benraths und den nördlich und westlich angrenzenden industriellen und 
gewerblichen Strukturen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
2.2 Bestand 
Das Plangebiet wurde zuvor durch eine Papierfabrik und als Logistikstandort genutzt 
und liegt derzeit noch teilweise brach. Die erste dokumentierte Kartierung aus dem 
Jahr 1922 stellt die Papierfabrik der Firmen Kabel und Jagenberg dar. Die Fabriken 
wurden bis 1938 an diesem Standort betrieben. Erst in den 1970er Jahren wurde das 
Gebiet für die neue Nutzung eine Spedition umstrukturiert. Die Bestandsbebauung 
wurde schon vor längerer Zeit leergezogen und hat seitdem lediglich 
Zwischennutzungen in Form von Flüchtlingsunterkünften o.ä. erfahren. 
Die bisherige Bebauung ist inzwischen vollständig entfernt worden. Das Plangebiet ist 
bereits mit den neuen Schulgebäuden, der Sporthalle sowie den zugehörigen 
Freiraumausstattungen bebaut und in Nutzung. 
2.3 Umgebung 
Das als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesene nördlich und westlich 
angrenzende Gebiet ist durch großflächige Industrie und Gewerbehallen geprägt. Die 
nicht überbauten Grundstücksflächen sind weitgehend versiegelt. Von den 
verschiedenen gewerblichen und industriellen Tätigkeiten gehen Geräuschemissionen 
aus, die die Nutzbarkeit des Plangebietes beeinflussen.  
Die östlich an das Gebiet angrenzende gewachsene Stadtstruktur Benraths ist von 
einer Blockrandbebauung geprägt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet grenzen 
gewerblich genutzte Grundstücke an. Südlich und entlang der Benrodestraße bilden 
Wohngebäude unterschiedlichsten Baualters eine drei- bis fünfgeschossige 
Blockrand- und Zeilenbebauung. An der Marbacher Straße befinden sich zwischen 
der straßenständigen Bebauung entlang der Kappeler Straße und Benrodestraße 
verschiedene gewerbliche Betriebe. 
Im weiteren Umfeld löst sich die geschlossene Straßenrandbebauung in eine drei– 
bis fünfgeschossige offene Blockrandbebauung auf. 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Benrodestraße und über die 
Marbacher Straße. Diese Straßen binden das Gebiet an das städtische Straßennetz 
mit Anschluss an die Bonner Straße und die Kappeler Straße und im weiteren Verlauf 
über die Münchener Straße an das überörtliche Netz an. 
Eine gute regionale und überregionale verkehrliche Erreichbarkeit ist auch über den 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gegeben. Das Plangebiet liegt in Nähe zu 
den Stadtbahnhaltestellen „Schöne Aussicht“ und „Kappeler Straße“. Die

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Bushaltestellen „Benrodestraße“ im Südosten und „Wimpfener Straße“ im Nordosten 
ergänzen das Angebot. Mit dem ÖPNV besteht über den Bahnhof Benrath eine sehr 
gute Anbindung an die Düsseldorfer Innenstadt und den Hauptbahnhof sowie nach 
Süden in Richtung Leverkusen und Köln. Zudem befindet sich am Bahnhof Benrath 
eine Haltestelle des Rhein-Ruhr-Express (RRX). 
Durch die Fuß- und Radwege sind zudem das Rheinufer und weitere großzügige 
Grünflächen des Stadtteils sehr gut zu erreichen. Den Anschluss erreicht das 
Plangebiet hierbei über die Benrodestraße, die dem Bezirksnetz für Radwege 
zuzuordnen ist. Mit dem Anschluss an die Bonner Straße ist das Plangebiet in 
direkter Reichweite zum Radhauptnetz (RHN) der Stadt Düsseldorf. Abgerundet wird 
das Radverkehrsnetz über die Münchener Straße, etwas nördlich des Plangebietes 
und die Benrather Schlossallee, in östlicher Richtung, die als Radschnellweg (RSW) 
geplant sind. Somit ist das Plangebiet an die örtlichen Radverkehrswege 
angebunden. 
2.5 Infrastruktur 
Im Umfeld des Planungsgebiets befinden sich Einrichtungen des täglichen Bedarfs, 
Dienstleistungen wie Apotheken und gastronomische Betriebe. In Benrath stehen 
Kitas, Grundschulen sowie weiterführende Schulen zur Verfügung. Umfängliche 
Einkaufmöglichkeiten befinden sich in ca. 2 km Entfernung im Zentrum Benraths. 
2.6 Grünstrukturen 
In näherer Umgebung des Plangebietes befinden sich mit dem Rheinufer und dem 
Benrather Schlosspark, mit Schloss Benrath und Kopf- sowie Schlossweiher, größere 
grünräumliche Strukturen mit Aufenthaltsqualität. Zu diesen zählen auch das 
Niederheider Wäldchen mit Sport- und Freizeitmöglichkeiten sowie das Familienbad 
Niederheid, nördlich der Münchener Straße, nordwestlich des Plangebietes. 
Der Baumbestand innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der industriellen 
Vornutzung gering. Auf dem Grundstück befinden sich einige mittelgroße 
Laubbäume. An der nördlichen Plangebietsgrenze befinden sich einzelne 
Baumstrukturen. Auch an der südlichen Plangebietsgrenze im Übergang zu den 
privaten Gärten der nördlichen Straßenrandbebauung der Benrodestraße befinden 
sich Baumbestände.  
Darüber hinaus ist die Benrodestraße von einer beidseitigen Baumallee gesäumt, die 
im Alleenkataster des Landes NRW eingetragen ist.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht  
3.1 Regionalplan 
Nach Aufstellung des neuen Regionalplanes (RPD, Stand: Mai 2022) ist der südliche 
Teil des Änderungsbereiches als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt, der 
nördliche Teil liegt innerhalb des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung 
(GIB). Durch die Nachbarschaftslage von Wohn- und Gewerbenutzung sind 
besondere Belange des Immissionsschutzes zu beachten. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im Flächennutzungsplan (FNP) sind die überwiegenden Flächen als gewerbliche 
Flächen dargestellt. Der südöstliche Teil des Plangebietes wird als Teil der 
Wohnbauflächen des Zentrums Benraths dargestellt. Im Flächennutzungsplan ist 
weiterhin eine unterirdische Hauptversorgungsleitung nachrichtlich dargestellt, die 
sich jedoch nicht mehr in Nutzung befindet.  
Da mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr dem 
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem 
Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird, ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Das 
Änderungsverfahren wird parallel zu dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren 
durchgeführt.  
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
An der Benrodestraße befindet sich eine geschützte Allee, die im Alleenkataster des 
Landes NRW geführt wird und nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen 
wurde.  
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 
Das Plangebiet liegt in den Geltungsbereichen von drei rechtskräftigen 
Bebauungsplänen.  
Der Fluchtlinienplan Nr. 6070/044 vom 08.07.1953, der den Fluchtlinienplan 
Nr. 5970/016 vom 01.08.1938 im Bereich des Plangebietes überlagert, definiert die 
Abgrenzungen zu der Benrodestraße und Marbacher Straße sowie den Verlauf der 
Gasfernleitung.

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Der Bebauungsplan Nr. 6070/050 der Stadt Düsseldorf vom 12.12.1964, mit 
Änderung zum 01.04.1989, weist ein Gewerbegebiet (GE) aus. Die zulässige GRZ ist 
mit 0,6, die GFZ mit 1,6, festgesetzt und erlaubt drei Vollgeschosse. Im Bereich des 
Plangebietes überlagert dieser Plan den ergänzenden Fluchtlinienplan Nr. 6070/044. 
Der Text-Bebauungsplan für den Stadtbezirk 9 (hier GE 2) vom 28.08.1982, mit 
Änderungen zum 28.11.2005 und Teilaufhebung vom 03.01.2022 außerhalb des 
Plangebietes, legt für diesen Bereich im GE 2 eine GRZ von 0,6, eine GFZ von 1,6 
und die Anzahl der Vollgeschosse auf drei fest. Außerdem fällt ein Teilbereich unter 
die Geltung des Allgemeinen Wohngebietes WA 23. Für dieses Gebiet gelten eine 
GRZ von 0,4 und eine maximale Bebauungstiefe von 14,0 m. Die maximale Anzahl 
der Vollgeschosse ist auf drei, mit Ausnahme den Hausnummern Benrather 
Schloßallee 35 – 39 auf vier Vollgeschosse, festgesetzt. Außerdem ist eine 
abweichende Bauweise festgesetzt, die Gebäude und Hausgruppen mit seitlichem 
Grenzabstand über 50,0 m Länge zulässt. Im Bereich des Plangebietes überlagert 
dieser Plan den ergänzenden Fluchtlinienplan Nr. 6070/044. Sowohl für das Gebiet 
WA 23 als auch das Gebiet GE 2 gilt ein Hinweis für die Fluchtlinienpläne Nr. 5970/11 
und Nr.5970/20, die außerhalb des Plangebietes liegen. 
 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte  
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 
Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen zu berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich alle zu berücksichtigen.  
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Gemäß Raumgerüst liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungsteilraums 
Zentrengürtel, dem Bereich mit der größten Entwicklungsdynamik, in dem neue

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
vernetzte Strukturen, neue nutzungsgemischte Quartiere und Grünräume entstehen 
sollen.  
Laut dem Strukturplan Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf befindet 
sich das Plangebiet auch aufgrund seines gewerblich geprägten Umfelds in einem 
Bereich mit besonderer Hitzebelastung. In diesen Bereichen gilt es in besonderer 
Weise den bioklimatischen Stadtumbau und ein Weiterbauen der Stadt in einer Art 
und Weise zu fördern, dass kein zusätzlicher Hitzestress ausgelöst wird. Die 
Handlungsprinzipien wie Intensivierung der Straßenbegrünung, Förderung von 
Fassadenbegrünungen und Gründächern in Verbindung mit Photovoltaik, 
Entsiegelung und bioklimatisch neutrale Neubauten sind zu berücksichtigen. 
Der Strukturplan Produktives und kreatives Düsseldorf erfasst das Plangebiet in der 
Nachbarschaft von Gewerbearealen, die zu produktiven Gewerbequartieren 
weiterentwickelt werden sollen. Im sogenannten Produktionsband Reisholz-Benrath 
wird der produktive und industrielle Anteil im innovativen Gewerbemix gesichert, 
indem im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen umgesetzt werden, die eine 
Beeinträchtigung der bestehenden gewerblichen Betriebe, aber auch des 
planungsrechtlichen gewerbliche-industriellen Nutzungspotentials durch 
heranrückende empfindliche Nutzungen ausschließen und ein gedeihliches 
Miteinander unterschiedlicher Nutzungen ermöglichen. Dies entspricht auch dem Ziel, 
Stadtteil und Industrie mit gegenseitiger Rücksichtnahme gemeinsam zu entwickeln, 
wie in der Perspektivliste „Von Benrath bis zur Industrie im Süden“ zum 
gleichnamigen Schlüsselraum des Raumwerk D formuliert. 
4.2 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt 
Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu 
berücksichtigen ist. 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Stadtteilzentrums. Die nächstgelegenen Zentren 
gemäß Rahmenplan Einzelhandel 2016 sind das Stadtteilzentrum B „Benrather 
Marktplatz“ (historischer Ortskern Benrath) und das kleine Stadtteilzentrum D 
„Henkelstraße“ in Reisholz.  
4.3 Sanierungsgebiet 
Das Plangebiet liegt nicht in einem von der Stadt Düsseldorf beschlossenen 
Sanierungsgebiet.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
4.4 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen 
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Bereich mit einer Denkmalbereichs- oder 
Erhaltungssatzung. Jedoch stehen entlang der Benrodestraße zwischen den 
Hausnummer 46 und 88 mehrere Gebäude unter Denkmalschutz. Ebenso verhält es 
sich entlang der Marbacher Straße mit mehreren unter Denkmalschutz stehenden 
Gebäuden.  
4.5 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplans Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es 
handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen ist. 
Das Plangebiet liegt in keiner ausgewiesenen Kernzone, grenzt jedoch im Norden an 
eine Kernzone der Kategorie A an. Die Flächen dieser Kategorie sollen für 
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe gesichert und erhalten werden. Die 
Betriebe auf diesen Flächen werden durch die vorliegende Planung nicht 
beeinträchtigt.  
4.6 Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 06.06.2013 das Handlungskonzept Wohnen 
beschlossen, dessen Ziel es ist, ein ausgewogenes Wohnraumangebot in allen 
Preissegmenten zu schaffen, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf 
Städtebau und Architektur zu vernachlässigen. 
Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung und Konkretisierung der 
Quotierungsregelung des Handlungskonzeptes für den Wohnungsmarkt der Stadt 
Düsseldorf vom April 2022 sind insgesamt 50 % der geplanten Wohneinheiten im 
öffentlich geförderten und preisgedämpften Segment zu realisieren. Mit Beschluss 
vom 07.09.2023 hat der Rat die Quotierungsregelung weiterentwickelt. Bei 
Wohnungsbauvorhaben auf privaten Grundstücken im Rahmen von Bebauungsplänen 
mit städtebaulichem Vertrag sollen insgesamt mindestens 50 % der geplanten 
Wohneinheiten im öffentlich geförderten und höchstens 50 % im freifinanzierten 
Wohnungsbau realisiert werden. 
In der Sitzung des APS am 08.06.2022 wurde für das vorliegende Planverfahren eine 
Quotierung von 40 % der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
preisgedämpften Wohnungsbau in Form einer Seniorenpflegeeinrichtung 
beschlossen. Da im weiteren Entwicklungsprozess kein Träger für eine 
Seniorenpflegeeinrichtung gebunden werden konnte, wird die Nutzung breiter 
aufgestellt und eine Entwicklung für geförderten Wohnungsbau vorgesehen. Die 
Quote von 40 % gefördertem Wohnungsbau wird gemäß dem APS-Beschluss 
aufgrund der darauf basierenden fortgeschrittenen Planung, abweichend von der 
aktuellen Quotierungsregelung, beibehalten. 
 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 
des Bebauungsplanes  
5.1 Städtebauliches Konzept 
Durch die politisch beschlossene Verlagerung von zwei derzeit in der Nähe 
ansässigen Schulen (städtische Realschule Benrath und Schloß-Gymnasium Benrath) 
besteht die Möglichkeit, das seit längerem brachliegende innerstädtische Areal 
städtebaulich neu zu ordnen. Neben der schulischen Nutzung ist die Errichtung einer 
Vierfachsporthalle und Wohnungsbau geplant.  
Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle zwischen dem Zentrum Benrath und dem 
westlich angrenzenden Industrie- und Gewerbegebiet. Die neue städtebauliche 
Struktur sichert ein verträgliches Miteinander und vermittelt zwischen den 
unterschiedlichen Nutzungen. Die geplanten Schulgebäude bilden mit ihrer 
geschlossenen Bebauung Richtung Norden und Westen einen wirksamen Lärmschutz 
und sichern eine qualitätvolle Entwicklung auf dem Gesamtareal. Im südlichen 
Bereich des Plangebietes sieht das städtebauliche Konzept in Fortführung der 
Struktur entlang der Benrodestraße eine wohnungswirtschaftliche Entwicklung vor. 
In Fortführung der Straßenrandbebauung ist nördlich der Benrodestraße eine 
viergeschossige Bebauung geplant. Sie kann zum Beispiel mit einer zum nördlich 
angrenzenden Schulhof geöffneten U-förmigen Gebäudestruktur eine Wohnnutzung 
in einem Mix an Wohnungsgrößen entwickeln. Ein zusätzliches Wohnbaufeld befindet 
sich in Verlängerung der Marbacher Straße und bildet ein Pendant zu der 
bestehenden Bebauung an der Benrodestraße. Die zu der nördlich angrenzenden 
Realschule geschlossenen Bebauung öffnet sich durch zwei kleine Innenhöfe nach 
Süden. 
Die einzelnen Gebäude sollen sich in der Höhenentwicklung an der bestehenden 
Bebauung im umliegenden Plangebiet orientieren. Dies gilt in besonderer Weise zu

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
der bestehenden Straßenrandbebauung der Benrodestraße. Um einen städtebaulich 
verträglichen Übergang zwischen Alt- und Neubebauung sicherzustellen, ist 
vorgesehen, das Wohngebäude nach Süden zu den Bestandsgrundstücken 
abzutreppen. 
Die zwischen dem Gymnasium und der Realschule angeordnete Vierfachhalle 
komplettiert die angrenzenden Unterrichtsgebäude im Verlauf und sichert die 
schalltechnisch notwendige geschlossene Bebauung zur angrenzenden gewerblichen 
Nutzung. Die städtebauliche Konzeption berücksichtigt somit konsequent die 
Anforderungen aus den schalltechnischen Gegebenheiten (insbesondere 
Gewerbelärm durch Betriebe im Norden), sichert eine wohnungswirtschaftliche 
Nutzung im Plangebiet und bietet eine städtebaulich sinnvolle Ergänzung der 
bestehenden Stadtstruktur.  
Der Innenbereich des Plangebietes ist weitgehend den Schulhöfen vorbehalten. Zur 
Erweiterung der schulischen Freiraumnutzung sind auch Teile der Schuldächer als 
Freiraum nutzbar. Des Weiteren ist auf dem Dach des Gymnasiums die geplante 
Sternwarte verortet. Der Außenbereich der Wohnbebauung an der Benrodestraße 
öffnet sich in Richtung Schulhof. Die privaten Freibereiche des Wohnungsbaus an der 
Marbacher Straße orientieren sich in Richtung Süden zu der bestehenden 
Wohnbebauung entlang der Benrodestraße. 
Es sind etwa 200 Wohnungen in unterschiedlicher und bedarfsgerechter Größe auf 
ca. 20.000 m² Bruttogrundfläche (BGF) als Geschosswohnungsbau vorgesehen. 
Hiervon entfallen ca. 12.000 m² BGF auf den frei finanzierten Wohnungsbau 
(WA 1.2) und ca. 8.000 m² BGF auf den geförderten Wohnungsbau (WA 1.1.). 
5.2 Freiraumkonzept  
Das freiraumplanerische Konzept sieht vor, zwischen der geplanten Bebauung 
qualitätsvolle Grün- und Freiraumstrukturen zu ermöglichen. Neben den Freiflächen 
im Bereich des Wohnungsbaus an der Benrodestraße und der Marbacher Straße wird 
das Gebiet durch die schulischen Außenflächen geprägt. Am Eingang eines jeden 
Gebäudeteils wird eine Vorplatzsituation geschaffen. Von hier aus können sowohl das 
Gebäude als auch der Schulhof direkt erschlossen werden. Jede Schulform erhält 
einen eigenen und abgetrennten Schulhof. Dieser kann grundlegend in drei Zonen 
gegliedert werden: Freifläche, überdachter Bereich und Dachfläche. Die ebenerdigen 
Schulhöfe bieten ruhige Zonen, die Schulhofflächen auf dem Dach haben den 
Schwerpunkt Sport und Bewegung. Die Teilung der Schulhöfe in zwei Ebenen stellt 
kurze Wege sicher und ermöglicht die räumliche Trennung verschiedener Nutzungen.

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Ziel ist im Sinne eines bioklimatischen Umbaus auf dem heute weitgehend 
versiegelten Plangebiet den Versiegelungsgrad auf ein erforderliches Minimum zu 
reduzieren und einen möglichst hohen Anteil begrünter und bepflanzter Flächen zu 
realisieren. So werden auf dem ebenerdigen Schulhof Grüninseln und 
Baumpflanzungen die befestigten Schulhofflächen gliedern. Durch die südliche, dem 
Schulhof zugewandte, Fassadenbegrünung der Vierfachsporthalle und der Begrünung 
von Dachflächen wird ein weiterer stadtökologischer Beitrag geleistet. Die 
notwendigen Technikaufbauten auf den Dächern werden mit Photovoltaikelementen 
überdacht. Die nichtüberbauten Flächen in den Wohnbaubereichen sollen weitgehend 
unversiegelt sein und möglichst einen hohen Grünanteil erhalten. Die Dächer der 
Gebäude sind als Gründächer vorgesehen. 
Des Weiteren soll zur Reduzierung der Versiegelung die Anzahl der notwendigen 
oberirdischen PKW-Stellplätze auf ein Minimum reduziert werden und unter 
Berücksichtigung der sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und im 
Zuge der Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes die Zahl der PKW- Stellplätze 
insgesamt auf ein Minimum reduziert werden. Lediglich im Bereich des geförderten 
Wohnungsbaus an der Benrodestraße werden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 
oberirdische Stellplätze zugelassen.  
Die notwendigen Fahrradstellplätze werden im Bereich der Schulen in die 
Freiraumgestaltung integriert. Die Wohnbebauung wird einen großen Teil der 
nachzuweisenden Fahrradabstellplätze innerhalb der Kubatur bzw. Tiefgarage 
nachweisen und einen kleineren Anteil in die Freiraumplanung einbinden.  
5.3 Verkehrskonzept 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Straßennetz. 
Durch die integrierte Lage des Plangebietes ist die Erreichbarkeit für Fußgänger, 
Radfahrer, für Nutzer des ÖPNVs und für den PKW-Verkehr gleichermaßen gegeben. 
Den besonderen Anforderungen im Hinblick auf Hol- und Bringverkehre für die 
Schulen wird nicht zuletzt durch ein das Bebauungsplanverfahren begleitend 
erstelltes Schulwegesicherungskonzept Rechnung getragen. Zur inneren Erschließung 
wird lediglich ein autofreier Weg, der die Mehrfachsporthalle erschließt und für die 
Erreichbarkeit der Schulen im Sinne des Brandschutzes für die Feuerwehr befahrbar 
ist, neu errichtet. Diese Wegebeziehung ist an die Benrodestraße, in Verlängerung 
der Steinkribbenstraße angebunden. Sie wird nördlich entlang der geplanten 
Wohnbebauung bis zur Marbacher Straße geführt. Die Fläche wird im Bebauungsplan 
mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
für Ver- und Entsorgungsträger und für Notfallfahrzeuge sowie einem Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Für den ruhenden Verkehr stehen den Schulen entlang der Grundstücksgrenzen 
Stellplätze für PKWs und Fahrräder zur Verfügung. Ergänzend ist eine von der 
Marbacher Straße erschlossene Tiefgarage geplant. Die Stellplätze für die 
Wohnbebauung an der Benrodestraße werden von der Benrodestraße aus angedient 
und sind an der westlichen Gebäudekante vorgesehen. Der private Wohnungsbau an 
der Marbacher Straße wird seinen Stellplatzbedarf incl. der notwendigen 
Besucherparkplätze in einer Tiefgarage, erschlossen über die Marbacher Straße, 
decken. 
Ein detailliertes Konzept für den notwendigen Brandschutz, die Anlieferung und die 
Müllentsorgung der Schulen wurde im Zuge der Genehmigung der Bauanträge für die 
beiden Schulen erarbeitet und abgestimmt. 
5.4 Anpassung des Planungsrechts 
Das bestehende Planungsrecht, welches größtenteils über den Bebauungsplan 
Nr. 6070/050 und den Bebauungsplan-Text geregelt wird, muss für die zukünftige 
Nutzung angepasst werden. Hierfür wird ein angebotsbezogener Bebauungsplan im 
Normalverfahren erstellt. Dieser greift die neuen Aspekte der geplanten Nutzungen 
auf und bereitet die Grundlage für weitere detailliertere Planungen.  
Im Parallelverfahren wird der Flächennutzungsplan ebenfalls im Bereich des 
Plangebietes angepasst werden. Die als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche wird in 
diesem Zusammenhang in zwei Flächendarstellungen mit dazugehöriger Symbolik 
neu ausgewiesen werden.  
Auf dem Schulgrundstück wird sowohl auf der Ebene des Flächennutzungsplanes als 
auch im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Symbolik „Schule“ 
umgesetzt. Im Bereich der Wohnbebauung wird auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes bereits eine Wohnbaufläche, ohne weitere Symbolik, 
dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan wird für die für eine wohnbauliche 
Entwicklung die Festsetzung eines Allgemeines Wohngebietes WA in den Teilgebieten 
WA 1.1 an der Benrodestraße und WA 1.2 an der Marbacher Straße vorsehen.  
Die beiden Schulen sind bereits bauordnungsrechtlich genehmigt und errichtet und in 
Betrieb genommen. Die Festsetzungen zum Schulgelände einschließlich der 
Gebäude, Freiräume und Nebenanlagen basieren daher auf dem vorhandenen 
baulichen Bestand und wurden entsprechend getroffen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Anlagen für 
sportliche Zwecke und Sternwarte“ 
Um die Fläche, auf welcher bereits zwei städtische Schulen inklusive einer 
Mehrzwecksporthalle errichtet wurden (s. Kap. 5.1), entsprechend ihrer Nutzung 
planungsrechtlich zu sichern, wird gemäß § 9 (1) Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine 
Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Schule, Anlagen für sportliche 
Zwecke und Sternwarte“ festgesetzt. Die Zweckbestimmung „Sternwarte“ sichert die 
Zulässigkeit der traditionellen Schulsternwarte, die bereits am früheren Standort des 
Schloß-Gymnasiums Benrath betrieben wurde. 
6.2 Art der baulichen Nutzung 
Allgemeines Wohngebiet (Teilgebiete WA 1.1 und 1.2) 
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf ist es erforderlich, gut erschlossene und für das 
Wohnen geeignete innerstädtische Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. 
Um das Wohnangebot für den Stadtteil Benrath zu erweitern, werden die Flächen 
innerhalb des Geltungsbereiches im Anschluss an die bestehenden Wohnnutzungen 
entlang der Benrodestraße gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als 
Allgemeines Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) festgesetzt und dienen damit 
vorwiegend dem Wohnen. Die Möglichkeit zur Errichtung besonderer Wohnformen 
(z. B. Seniorenpflegeeinrichtung) bleibt damit gegeben. 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2) sind 
Wohngebäude allgemein zulässig. Aufgrund der integrierten städtischen Lage sollen 
zur Ergänzung des Wohnstandorts nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig 
sein. Sie sind wohngebietsverträglich, weil von ihnen in der Regel keine Störungen 
zu erwarten sind.  
Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen 
und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden, wenn von ihnen 
keine Störungen für das Wohnen ausgehen und sie sich städtebaulich in die 
festgesetzte Baustruktur integrieren lassen. Ebenso sind der Versorgung des Gebiets 
dienende Läden in Form von Nachbarschaftsläden bis maximal 400 m² 
Verkaufsfläche ausnahmsweise zulässig. Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) 
sind ein im Rahmenplan Einzelhandel 2016 der Stadt Düsseldorf definierter

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Betriebstyp mit bis 400 m² Verkaufsfläche mit Waren des täglichen Bedarfs. 
Überwiegend werden dort nahversorgungsrelevante Sortimente verkauft. Das 
Kernsortiment eines Nachbarschaftsladens umfasst Nahrungs- und Genussmittel, 
Zeitungen und Zeitschriften, Schnittblumen sowie Drogeriewaren.  
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches (siehe Kapitel 
4.2). Gemäß Rahmenplan Einzelhandel 2016 sollen Einzelhandelsbetriebe mit 
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nur in den Zentren angesiedelt 
werden. Nahversorger können auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche 
entwickelt werden, sofern sie sich in einer städtebaulich integrierten Lage mit einem 
hohen Wohnanteil befinden. Dies ist bei dem Plangebiet des vorliegenden 
Bebauungsplanes der Fall. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Nachbarschaftsläden 
(Convenience Stores) ermöglicht eine unmittelbare Versorgung von Anwohnerinnen 
und Anwohnern, Schülerinnen und Schülern sowie Besucherinnen und Besuchern des 
Plangebiets ohne die zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen.  
Damit sind Nutzungen zulässig bzw. können ausnahmsweise zugelassen werden, die 
den städtebaulichen Zielsetzungen zur Entwicklung eines stadtintegrierten 
Wohngebietes entsprechen und in der Nutzungsbreite eine städtebaulich sinnvolle 
Ergänzung für das umgebende Siedlungsgefüge darstellen.  
Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNVO) werden, 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Gartenbaubetriebe und Tankstellen 
ausgeschlossen.  
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im 
Allgemeinen Wohngebiet unzulässig, da solche Nutzungen aufgrund ihrer 
Flächenausdehnung und ihrer verkehrserzeugenden Wirkung dem angestrebten 
ruhigen stadtintegrierten Wohnen widersprächen. Zudem würden sich diese 
Nutzungen aufgrund ihrer Betriebsflächentypologie nicht in die geplante 
städtebauliche Struktur integrieren lassen. 
6.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Allgemeinen Wohngebiet Teilbereiche 
WA 1.1 und WA 1.2 sowie der Fläche für den Gemeinbedarf durch die Festsetzung 
einer oberirdischen Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ), durch 
die Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß sowie durch die Gebäudehöhen als 
Höchstmaß und als Mindestmaß festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereiche WA 1.1 und WA 1.2 und für die Fläche 
für den Gemeinbedarf wird eine maximal zulässige Grundflächenzahl festgesetzt.  
Für das Allgemeine Wohngebiet erfolgt die Festsetzung oberhalb des 
Orientierungswertes für die Obergrenze der GRZ von 0,4 gemäß §17 BauNVO. Die 
Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 im Teilgebiet WA 1.2 sowie von 0,5 im 
Teilgebiet WA 1.1 und die damit einhergehende Überschreitung des 
Orientierungswertes ist städtebaulich erforderlich, um in der zentralen, gut 
erschlossenen Lage innerstädtische Wohnformen in angemessener Dichte entwickeln 
zu können. Dieses Vorgehen entspricht dem stadtentwicklungspolitisch erklärten Ziel 
der Innenentwicklung und ist Ausdruck eines effizienten Umgangs mit der Ressource 
Grund und Boden.  
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes Teilbereiche WA 1.1 und WA 1.2 ist eine 
Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,9 für Stellplätze und ihre Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig. 
Auf diese Weise können die wertvollen oberirdischen Freibereiche durch die mögliche 
Errichtung einer Tiefgarage für die Begrünung und die qualitätvolle Gestaltung von 
Aufenthaltsflächen vorgehalten werden.  
Für die Fläche für den Gemeinbedarf sieht der Gesetzgeber keine Obergrenze der 
GRZ vor. Der Nutzungsumfang solcher Flächen wird individuell im Bebauungsplan 
geregelt, um dem jeweiligen Zweck zu entsprechen. Eine pauschale Vorgabe von 
GRZ und GFZ wäre für die vielfältigen Arten von Gemeinbedarfsflächen (Schulen, 
Kirchen, Sportanlagen etc.) unzureichend und würde die nötige Flexibilität für den 
Gemeinbedarf einschränken. Dem Entwurf der bereits fertiggestellten Schulgebäude 
entsprechend wird die zulässige maximale GRZ in Korrespondenz mit dem 
angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet ebenfalls mit 0,6 festgesetzt. Aufgrund der 
notwendigen Nutzung der Flächen für die Schulhöfe der Schulgebäude sowie für 
Stellplätze mit ihren Zufahrten und weiteren Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO ist eine großflächige Versiegelung erforderlich, was einer Überschreitung der 
festgesetzten GRZ bis 0,95 entspräche.  
Geschossflächenzahl (GFZ)  
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereich WA 1.1 wird eine GFZ von 1,7 und für 
den Teilbereich WA 1.2 eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Für die Fläche für den 
Gemeinbedarf wird eine GFZ von 2,3 festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Für das Allgemeine Wohngebiet erfolgt die Festsetzung oberhalb des 
Orientierungswertes für die Obergrenze der GFZ von 1,2 gemäß §17 BauNVO. Die 
Festsetzung der GFZ von 1,7 (WA 1.1) bzw. 2,0 (WA 1.2) und die damit 
einhergehende Überschreitung des Orientierungswertes ist städtebaulich erforderlich, 
um in der zentralen, gut erschlossenen Lage innerstädtische Wohnformen in 
angemessener Dichte entwickeln zu können. Dieses Vorgehen entspricht dem 
stadtentwicklungspolitisch erklärten Ziel der Innenentwicklung und ist Ausdruck 
eines effizienten Umgangs mit der Ressource Grund und Boden. 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf sieht der Gesetzgeber keine Obergrenze der 
GFZ vor. Auch hier orientiert sich die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ von 2,3 an 
den Dichtwerten der fertiggestellten Schulgebäude.  
Überschreitung der Orientierungswerte für Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO 
Die Überschreitung der Orientierungswerte der BauNVO für das Maß der baulichen 
Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet wird planungsrechtlich aus folgenden 
städtebaulichen Gründen ermöglicht:  
- Der städtebauliche Entwurf macht einen ganzheitlichen gestalterischen 
Vorschlag für die Entwicklung der Schulgebäude sowie der Wohngebäude 
nördlich der Benrodestraße und westlich der Marbacher Straße, von denen 
eines als geförderter Wohnungsbau entwickelt werden soll. Während der 
östlich geplante Wohnriegel in seiner vorgesehenen Dichte insbesondere die 
nördlich an die Benrodestraße grenzenden Wohngebäude und insbesondere 
deren Freibereiche baulich schützt, gehen für den geförderten Wohnungsbau 
Anforderung an dessen Wirtschaftlichkeit und somit auch an seine Dichte 
einher. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen diesen Anforderungen 
nicht entgegen stehen.  
- Die Entwicklung von Wohngebieten auf brach gefallenen innerstädtischen 
Gewerbeflächen entspricht dem Planungsziel der Landeshauptstadt 
Düsseldorf, der Nachfrage nach Wohnungsbau in zentraler Lage gerecht zu 
werden. Damit kann einer Abwanderung von Bevölkerung entgegengetreten 
werden und neue Inanspruchnahme von Flächen in Stadtrandlagen reduziert 
werden.  
- Die Überhöhung ergibt sich aus der Zielsetzung einer innerstädtischen 
Verdichtung im Sinne der lnnen- vor Außenentwicklung, einer effektiven 
Bodennutzung und einer nachhaltigen Ressourcenpflege.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
- Die verkehrlich günstige, gut erschlossene Lage rechtfertigt eine effektive 
Bodennutzung, die die Ziele der Mobilitätswende unterstützt und zugleich eine 
effektive Nutzung der städtischen Infrastruktur bedeutet.  
- Die mögliche Bereitstellung der erforderlichen Pkw-Stellplätze in Tiefgaragen 
zur Minimierung von oberirdischen Flächenverbrauch und Park-Such-
Verkehren zieht einen entsprechenden Versiegelungsgrad nach sich. Den sich 
durch die Versiegelung ergebenden bioklimatischen Effekten wird durch die 
Tiefgaragenbegrünung und die Neupflanzung von Sträuchern und Bäumen 
entgegengewirkt.  
Folgende Umstände und Maßnahmen sind geeignet, die Überschreitungen 
auszugleichen, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs berücksichtigt werden:  
- Das Freiflächenkonzept für die Wohnnutzungen im Plangebiet sieht ruhige, 
geschützte, autofreie Räume zur Nutzung als Spielflächen und 
Aufenthaltsflächen für die Bewohner*innen in den Innenbereichen der Riegel- 
bzw. Blockstrukturen vor.  
- Es sind wohnungsbezogene individuelle Freiflächen in Form von (Dach-) 
Terrassen, Balkonen und Loggien vorgesehen, die den Bewohnern eigene 
Austritte und Ausblicke ermöglichen.  
- Im Allgemeinen Wohngebiet Teilbereich WA 1.2 ist geplant, den ruhenden 
Verkehr gänzlich in einer Tiefgarage unterzubringen, sodass die oberirdisch 
verbleibenden Freiflächen überwiegend als Aufenthaltsbereiche genutzt 
werden können.  Auch für den Teilbereich WA 1.1 ist die Errichtung einer 
Tiefgarage innerhalb der Baugrenzen möglich, wenngleich die aktuelle Planung 
vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit des geförderten Wohnungsbaus die 
Errichtung von oberirdischen Stellplätzen vorsieht.  
- Durch die Festsetzung einer umfassenden Begrünung mit hohem 
Substrataufbau gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt 
Düsseldorf für die unterbauten Flächen wird die Wasserspeicherfähigkeit des 
Bodens unterstützt und somit die Entstehung eines angenehmen Mikroklimas 
durch die kühlende Wirkung des Bodens unterstützt.  
- Das Begrünungskonzept, das einige Bestandsbäume zum Erhalt sichert, 
Baumpflanzungen und eine differenzierte Freiflächen-, Dach- und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Fassadenbegrünung vorgibt, trägt zur Kompensation der Versiegelung 
maßgeblich bei.  
- Im unmittelbaren Umfeld befinden sich Grün- und Freiflächen zum Aufenthalt 
und zur Erholung. Hier ist insbesondere der in etwa 500 m Entfernung 
gelegene und somit fußläufig erreichbare Schlosspark Benrath mit etwa 45 ha 
Fläche zu nennen.  
- Die Grünflächen entlang des Rheins sind ebenfalls in etwa 500 m Entfernung 
für die Bewohner*innen des Plangebietes leicht erreichbar.  
- Die Retention von Regenwasser auf den Tiefgaragendecken und den 
Flachdächern wird durch die gewählten Festsetzungen unterstützt und kann 
mit verzögerter Abführung von Niederschlagswasser auch bei 
Starkregenereignissen zum Schutz der Infrastruktur beitragen.  
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen neuen baulichen Nutzung werden 
demzufolge die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse eingehalten und dem Prinzip eines sparsamen und schonenden 
Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. Sofern bauliche Vorkehrungen 
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sind, werden 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Weitere Maßnahmen, insbesondere 
hinsichtlich der Belichtung und Besonnung in den Bereichen mit reduzierten 
Abstandsflächen (s. Kap. 6.5), werden in den nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren im Einzelnen geprüft und gesichert. 
Zahl der Vollgeschosse 
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereich 1.1 wird die Errichtung einer maximalen 
Anzahl von vier Vollgeschossen festgesetzt. Auf diese Weise wird der Höhenlage der 
auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Benrodestraße gelegenen 
Bestandsbebauung von vier Vollgeschossen und einem Dachgeschoss entsprochen 
und diese im Plangebiet fortgeführt. Durch mögliche Nicht-Vollgeschosse 
(„Staffelgeschosse“) kann eine weitere Differenzierung und Gliederung erfolgen 
(siehe auch unter „Höhe der baulichen Anlagen“ im Folgenden). 
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereich 1.2 wird für den überwiegenden Teil der 
überbaubaren Fläche die Errichtung einer maximalen Anzahl von fünf Vollgeschossen 
festgesetzt. Auf diese Weise soll der geplante Gebäudekörper zwischen den südlich 
gelegenen niedrigeren Bestandsgebäuden an der Benrodestraße mit drei 
Vollgeschossen und einem Dachgeschoss und den geplanten nördlich gelegenen 
teilweise sechsgeschossigen Schulgebäuden vermitteln und eine städtebauliche

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Höhenstaffelung erzeugen. Um die beabsichtigte städtebauliche Höhenstaffelung zu 
unterstützen und insbesondere einen städtebaulich verträglichen Übergang zur 
südlich gelegenen bestehenden Wohnbebauung zu generieren, wird die geplante 
Terrassierung des Gebäudes mittels zurückspringender Baugrenzen (s. Kap. 6.4) in 
Verbindung mit einer Abstufung der Geschossigkeiten festgesetzt.  
Neben den städtebaulichen Gründen wird durch die Festsetzung der o. g. maximalen 
Anzahlen der Vollgeschosse zudem ein Schutz für die an der Benrodestraße 
gelegenen bestehenden Wohngebäude vor der Geräuschkulisse der Schulgebäude 
erzeugt.  
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf wird die differenzierte Höhenstaffelung 
des bereits im Bau befindlichen Schulkomplexes gesichert. Diese sieht eine 
weitgehende Festsetzung der Gebäudeteile mit maximal vier oder fünf 
Vollgeschossen vor und setzt punktuelle städtebauliche Akzentuierungen durch die 
Festsetzung von maximal sechs Vollgeschossen. Der die Schulen verbindende 
Sportkomplex wird mit maximal drei Vollgeschossen festgesetzt. Mit den 
Festsetzungen der maximalen Anzahl der Vollgeschosse wird nicht nur dem 
räumlichen Bedarf der Schulen entsprochen, sondern auch ein wirksamer baulicher 
Schallschutz der bestehenden Wohnbebauung im Süden vor den nördlich 
angrenzenden industriellen Nutzungen ermöglicht.  
Höhe der baulichen Anlagen  
Die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen für die geplante Bebauung im 
Allgemeinen Wohngebiet leiten sich aus der jeweils festgesetzten maximalen Anzahl 
der Vollgeschosse her.  
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereich WA 1.1 wird eine maximale Gebäudehöhe 
(GHmax) von 60,0 m über NHN (ü. NHN) im westlichen und südlichen Bereich der 
überbaubaren Fläche festgesetzt. Mit der Festsetzung einer GHmax von 60,0 m wird 
gewährleistet, dass die maximal zulässigen vier Vollgeschosse unter 
Berücksichtigung baulicher Toleranzen und unter Berücksichtigung notwendiger 
höherer Geschosshöhen sowie ein weiteres an dieser Stelle städtebaulich 
verträgliches fünftes Nicht-Vollgeschoss errichtet werden könnte. Im nordöstlichen 
Bereich der überbaubaren Fläche des Teilbereichs WA 1.1 wird eine geringere 
maximale Gebäudehöhe von 56,0 m über Normalhöhenull (ü. NHN) festgesetzt. 
Damit kann in dieser Fläche lediglich die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse 
ausgeschöpft werden, ein zusätzliches Nicht-Vollgeschoss („Staffelgeschoss“) ist 
damit nicht mehr möglich, sodass ein Übergang in der Höhe zu der niedrigeren 
geplanten Wohnbebauung an der Marbacher Straße (WA 1.2) geschaffen wird. Das

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
geplante Gebäude im Teilbereich WA 1.1 vermittelt damit in der Höhe zwischen dem 
höheren Schulgebäude im Westen, der Bestandswohnbebauung an der 
Benrodestraße im Osten und der abgestaffelten geplanten Wohnbebauung zur 
Marbacher Straße (WA 1.2) im Nordosten.   
Für das Allgemeine Wohngebiet Teilbereich WA 1.2 wird eine GHmax von 59,8 m 
ü. NHN festgesetzt. Mit der Festsetzung dieser maximalen Gebäudehöhe wird 
gewährleistet, dass die geplanten fünf Vollgeschosse des Gebäudes unter 
Berücksichtigung baulicher Toleranzen errichtet werden können, ein an dieser Stelle 
städtebaulich unverträgliches sechstes Nicht-Vollgeschoss jedoch nicht realisierbar 
wäre. Es wird zudem eine Mindesthöhe des Erdgeschossfertigfußbodens (EGFFmin) 
von 41,8 m ü. NHN festgesetzt, um ein mögliches Absenken des Erdgeschossniveaus 
des geplanten Gebäudes unterhalb des anstehenden Geländeniveaus zu verhindern. 
Somit wird gesichert, dass auf diese Art keine weitere Gebäudehöhe für ein weiteres 
Nicht-Vollgeschoss generiert werden könnte. Es wird zudem dem städtebaulichen 
Schutz vor Hochwasser Rechnung getragen.  
Im Bereich der geplanten Schulgebäude innerhalb der festgesetzten Fläche für den 
Gemeinbedarf wird zusammen mit den Festsetzungen der maximalen Anzahl der 
Vollgeschosse die differenzierte Höhenstaffelung des umfänglich abgestimmten und 
bereits errichteten Gebäudeentwurfes gesichert. Mit den Festsetzungen der 
maximalen Gebäudehöhen wird nicht nur dem räumlichen Bedarf der Schulen 
entsprochen, sondern auch ein wirksamer baulicher Schallschutz der bestehenden 
Wohnbebauung im Süden vor den nördlich angrenzenden industriellen Nutzungen 
ermöglicht.  
Da der Schulgebäudekomplex auch einen sicheren Schutz vor Gewerbelärmeinträgen 
für die südlich gelegene Wohnnutzung gewährleisten muss und damit der 
gewerblichen Entwicklung der westlich und nördlich des Plangebietes gelegenen 
Flächen keine gewerbelärmbegründeten Einschränkungen auferlegt, wird für die 
geplanten Gebäude eine Mindesthöhe festgesetzt. Die Mindestgebäudehöhe orientiert 
sich gemäß schalltechnischer Untersuchung an der maximalen Höhe der zu 
schützenden Wohngebäude und wird von den Schulgebäuden in allen Baukörpern 
erfüllt.  
Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten 
Im Plangebiet wird die Höhe technischer Aufbauten sowie sonstiger Dachaufbauten 
auf den Dachflächen beschränkt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes dürfen technische Aufbauten die 
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um bis zu 2,5 m überschreiten. Hier sind 
ausdrücklich auch Luft-Wärmepumpen sowie Klima- und Lüftungsanlagen gemeint, 
die einen Beitrag zur politisch gewollten Energiewende leisten können. Der Beschluss 
der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Pfad zur Erreichung der Klimaneutralität bis 
zum Jahr 2035 zu verfolgen, wird damit an dieser Stelle unterstützt. Die technischen 
Aufbauten müssen jeweils um das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden 
Gebäudeaußenwand zurückspringen. Durch den Rücksprung von der 
Gebäudeaußenkante treten sie aus den umliegenden Straßenräumen nicht in 
Erscheinung.  
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung in Form von solarer Strahlungsenergie, 
zum Beispiel als Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen, dürfen die festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet um bis zu 1,5 m 
überschreiten, da auch sie einen Beitrag zur Energiewende leisten können. Um das 
Potential der Dachflächen für die Gewinnung regenerativer Energie vollends 
ausschöpfen zu können, müssen sie nicht von der Gebäudeaußenkante 
zurückversetzt errichtet werden.  
Damit notwendige Absturzsicherungen von den umliegenden Straßenräumen nicht 
übermäßig in Erscheinung treten, sind sie von den Gebäudeaußenkanten um das Maß 
ihrer Höhe zurück zu versetzen.. Um einen weiteren Beitrag zur Nutzbarkeit der 
Dachflächen zu leisten, dürfen Treppenräume und Fahrstuhlschächte die 
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet um bis zu 
4,0 m überschreiten. Die Höhe ist zum Teil aus technischen Gründen erforderlich, da 
die Aufzüge in der Regel eine Aufzugsüberfahrt benötigen. Zum Anderen kann über 
den Erschließungsaufbau auch die Begehbarkeit der Dachflächen gesichert werden. 
Damit ist die leichte Zugänglichkeit der technischen Aufbauten aber auch der 
Dachbegrünung zu Wartungs- und Pflegezwecken gegeben.  
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf dürfen notwendige Absturzsicherungen 
die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um das bauordnungsrechtlich 
erforderliche Maß überschreiten, soweit sie nicht als überhöhte Attika ausgebildet 
sind, um eine mögliche Nutzbarkeit der Dachflächen als Dachterrassen bzw. als 
Schulhöfe zu gewährleisten. Um das Potential der Dachflächen für eine Nutzung als 
Schulhöfe vollends ausschöpfen zu können, müssen sie nicht von der 
Gebäudeaußenkante zurückversetzt errichtet werden.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Ballfangnetze dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen in der Fläche für 
den Gemeinbedarf um bis zu 5,0 m überschreiten. Auf diese Weise kann ein 
vielfältiges Spiel- und Sportangebot auf den Dachflächen gesichert werden.  
Um entsprechende Anteile der Dachflächen innerhalb des Plangebietes für andere 
Nutzungen wie begehbare Terrassen und zur Begrünung zu sichern, dürfen die 
Grundflächen aller Aufbauten auf den Dachflächen in der Fläche für den 
Gemeinbedarf 60 % sowie im Allgemeinen Wohngebiet 40 % der jeweiligen 
Dachflächen nicht überschreiten. Um einen Beitrag zur politisch gewollten 
Energiewende zu leisten, sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung hiervon 
ausgenommen. Die Vorgaben der Solaranlagen-Verordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen, bei der Neuerrichtung von Gebäuden einen Mindestanteil der Dachflächen 
bzw. eine Mindestleistung zur Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen 
vorzusehen, sind damit umsetzbar und können durch die Kombination von 
Begrünung und Solarpaneelen übertroffen werden. 
 
6.4 Baugrenzen, unterirdische Baugrenzen, überbaubare und nicht überbaubare 
Grundstücksflächen 
Baugrenzen 
Die überbaubaren Flächen sind gemäß § 23 BauNVO mittels Baugrenzen festgesetzt. 
Die baukörperbezogenen Festsetzungen bestimmen die gewünschte städtebauliche 
Struktur und lassen gleichzeitig Spielraum für die architektonische Ausgestaltung der 
Baukörper.  
Die BauNVO bestimmt die Festsetzungen für die überbaubaren Grundstücksflächen. 
Mit der Baugrenze wird die städtebaulich wirksame Kubatur gesichert. 
Unterirdische Baugrenzen 
Aufgrund der stadtentwicklungspolitisch gewünschten effizienten Beplanung von 
Innenbereichsflächen für die Errichtung von Wohngebäuden ist es notwendig, einige 
Gebäudefunktionen in den Untergeschossen unterzubringen. Neben Abstellräumen 
für die zukünftigen Bewohner*innen des Gebäudes, Technikräumen und 
Fahrradabstellräumen soll im Untergeschoss u. a. zudem eine Tiefgarage errichtet 
werden, um die begrenzten oberirdischen Freiflächen von ruhendem Verkehr frei zu 
halten und für den Aufenthalt entsprechend gestalten und nutzen zu können. Da die 
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche im Teilgebiet WA 1.2 in den 
Untergeschossen nicht genügend Raum für die Unterbringung der notwendigen

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Gebäudefunktionen sowie einer Tiefgarage mit der gewünschten Anzahl an 
Stellplätzen bietet, wird eine unterirdische Baugrenze festgesetzt. Durch die 
Festsetzung der unterbaubaren Fläche kann zudem der notwendige Abstand der zum 
Erhalt festgesetzten Bäume an der süd-östlichen Plangebietsgrenze gesichert 
werden.  
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes Teilbereich WA 1.1 beschreiben die 
festgesetzten Baugrenzen eine großzügige überbaubare Grundstücksfläche, die sich 
parallel zur Benrodestraße ausrichtet und eine städtebauliche Kontur entlang dieser 
sowie des geplanten Fuß- und Radwegs bildet. Mit der festgesetzten weit gefassten 
überbaubaren Grundstücksfläche soll für die Errichtung des geförderten 
Wohnungsbaus an dieser Stelle ein Maximum an Flexibilität gewährleistet werden. 
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,5 wird gewährleistet, dass die festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche nicht gänzlich überbaut werden kann (s. Kap. 6.3).  
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes Teilbereich WA 1.2 wird eine der 
städtebaulichen Planung entsprechende überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, 
die mit einer Baufeldtiefe von überwiegend ca. 18,0 m die Entstehung der geplanten 
Wohnbebauung in der stadtentwicklungspolitisch gewünschten Dichte ermöglicht. 
Auch sie nimmt die Richtung der Benrodestraße auf und bildet entlang des geplanten 
Fuß- und Radweges eine städtebauliche Kontur aus. Der geplanten Terrassierung des 
Gebäudes in Richtung Süden wird ebenfalls mittels Festsetzung entsprechender 
Baugrenzen in Verbindung mit einer entsprechenden Abstaffelung der 
Geschossigkeiten (s. Kap. 6.3) im Bebauungsplan Rechnung getragen.  
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf werden die überbaubaren 
Grundstücksflächen entsprechend der bereits errichteten Schulgebäude sowie der 
Mehrzwecksporthalle festgesetzt. Die Baugrenzen beschreiben einen L-förmigen 
Riegel, der parallel zur nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze verläuft und 
weitgehend eine Tiefe von 27,0 m aufweist. Eine Ausnahme bildet der Sportkomplex 
mit einer Tiefe von 38,7 m sowie der Gebäudeteil östlich vor Kopf des Riegels mit 
einer Tiefe von 27,8 m, der dem Schulhof eine Einfassung nach Osten verleiht.  
Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind unterirdische 
Gebäude und unterirdische Teile von Gebäuden innerhalb des Allgemeinen 
Wohngebietes Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2 unzulässig und innerhalb der Fläche 
für den Gemeinbedarf ausnahmsweise zulässig.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Auf diese Weise kann die Versiegelung innerhalb der Baufelder des Allgemeinen 
Wohngebietes Teilgebiete WA 1.1 und 1.2 begrenzt und der Erhalt von Flächen mit 
offenem Bodenanschluss zur Versickerung von Niederschlagswasser gesichert 
werden. Die über- und unterbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Allgemeinen 
Wohngebietes Teilgebiete WA 1.1 und 1.2 sind so dimensioniert, dass sie die 
Errichtung von Tiefgaragen – unter Berücksichtigung schützenswerter 
Bestandsbäume (vgl. Kap. 6.14) – gewährleisten können. Innerhalb der Fläche für 
den Gemeinbedarf sind unterirdische Gebäude und unterirdische Teile von Gebäuden 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen ausnahmsweise zulässig, um die 
Möglichkeit zu bieten, gegebenenfalls zukünftig erforderliche Nebenanlagen oder 
Ähnliches unterirdisch anzulegen und die wertvollen oberirdischen Flächen auch 
weiterhin für hochwertigere Nutzungen, hier weitgehend Schulhof, frei zu halten.  
Um die Erschließbarkeit von Tiefgaragen im Plangebiet zu gewährleisten, sind 
Tiefgaragenein- und -ausfahrten, die im baulichen Zusammenhang mit den 
anliegenden unterirdischen Gebäuden stehen, außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen in den hierfür festgesetzten Bereichen zulässig.  
Um eine uneingeschränkte Versorgung des Plangebietes gewährleisten zu können, 
sind zudem Netzstationen (Trafo) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
ausnahmsweise zulässig.  
Zur attraktiven Gestaltung der Wohnnutzung und der Unterstützung der 
Erholungsfunktion und Aufenthaltsqualität der Freiräume sind nicht-überdachte an 
das Gebäude angrenzende Terrassen mit einer Tiefe von bis zu 4,0 m sowie Balkone 
ab dem ersten Obergeschoss mit einer Tiefe von bis zu 2,5 m auf einer Länge von 
maximal 50 % der Außenwand je Geschoss außerhalb der überbaubaren Flächen 
ebenfalls allgemein zulässig.  
6.5 Abweichende Abstandsflächen 
Die für das Plangebiet angestrebte städtebauliche Struktur sieht unter anderem im 
nördlichen Teil die Errichtung zweier Schulgebäude mit integrierter 
Mehrzwecksporthalle als durchgehend geschlossene Bebauung vor. Südlich der 
Schulgebäude soll eine Wohnbebauung mit der Zielrichtung geförderter 
Wohnungsbau entstehen. Aus beiden Aspekten abgeleitet entstehen städtebauliche 
Räume, auf die die üblichen Regeln des Abstandsflächenrechts nach § 6 Bauordnung 
NRW nicht ohne Verlust in der städtebaulichen Struktur anwendbar sind.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Die Möglichkeit abstandsflächenunterschreitender Festsetzungen im Bebauungsplan, 
die sich aus § 6 Absatz 5 Satz 6 BauO NRW 2018 ergibt, soll daher hier angewendet 
werden.  
Für die jeweils benachbarte Bebauung, die von der stärker als nach 
Abstandsflächenrecht vorgesehen heranrückenden Bebauung betroffen ist, dürfen 
keine unzumutbaren und damit unzulässigen Beeinträchtigungen durch die 
reduzierten Abstandsflächen hervorgerufen werden. Daher sind die sogenannten 
Bauwichbelange, nämlich hinreichende Belichtung, Besonnung, Sozialabstand, 
Belüftung und Brandschutz, die sonst durch das Abstandsflächenrecht gewahrt 
werden, zu betrachten.  
Der Brandschutz als Belang im Abstandsflächenrecht ist in allen baulichen Strukturen 
im Plangebiet im Baugenehmigungsverfahren dezidiert nachzuweisen.  
Der Brandschutz kennt bei geringen Abständen von Gebäuden als zwingende 
Schutzmaßnahme die geschlossene Brandwand. Diese ist allerdings erst bei 
Abständen von gegenüberliegenden Wänden von weniger als 2,50 m erforderlich. 
Dies trifft auf die Abstände im Plangebiet nicht zu, so dass im Rahmen der 
Hochbauplanung ein funktionierendes Brandschutzkonzept zu erarbeiten ist.  
Die Erreichbarkeit der Gebäude ist über die Erschließungs- und Freiflächen 
ungehindert möglich, die konkrete Ausgestaltung ist Aufgabe der weiteren 
Planungen. 
Abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe im Allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes Teilbereich WA 1.1 südlich der geplanten 
Schulgebäude soll ein Wohngebäude im geförderten Wohnungsbau entstehen, für die 
eine hohe Nachfrage in der Landeshauptstadt Düsseldorf besteht. Um eine 
größtmögliche Anzahl an geförderten Wohneinheiten realisieren und somit einen 
Beitrag zur Stärkung des Wohnstandorts leisten zu können, lägen aufgrund der 
damit einhergehenden Anforderungen an die Höhe und Stellung des Gebäudekörpers 
Abstandsflächen von einigen Metern auf dem nördlich gelegenen Schulgrundstück.  
Der Betrieb der Schulen ist gegenüber den Bauwichbelangen relativ unempfindlich. 
Es findet hier kein privater und kein dauerhafter Aufenthalt statt. Zudem wird die 
Schulbebauung entlang der nördlichen Plangebietsgrenze mit einem Abstand von ca. 
35,0 m zur südlichen Grenze zum Allgemeinen Wohngebiet Teilbereich WA 1.1 
errichtet. Dies führt dazu, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Bauwichbelange 
Belichtung, Besonnung, Sozialabstand und Belüftung sowie zu keiner Überlappung 
der Abstandsflächen kommt. Es handelt sich bei dem gegenüberliegenden Teilbereich

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
des Schulkomplexes darüber hinaus um die Mehrzwecksporthalle, welche mit 
Ausnahme des Erdgeschosses mit einer fensterlosen, begrünten Südfassade errichtet 
wird und somit allein über ihre Nordfassade belichtet wird. Der Schulkomplex soll 
auch über eine Wohnung für die Person verfügen, die für das Gebäudemanagement 
zuständig ist. Diese Wohnung ist jedoch im westlichen Bereich des Schulkomplexes 
vorgesehen und somit von dem abweichenden Maß der Abstandsfläche des geplanten 
Wohngebäudes nicht betroffen.  
Abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe in der Fläche für den Gemeinbedarf 
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf steht ein Gebäudekomplex für zwei 
Schulen, der aufgrund der bestehenden Nachfrage in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf mit umfänglichen Raumbedarfen einhergeht. Um eine größtmögliche 
Anzahl an Schulplätzen realisieren und somit einen Beitrag zur Stärkung der sozialen 
Infrastruktur vor Ort leisten zu können sowie einen baulichen Schallschutz zu 
realisieren, lägen aufgrund der damit einhergehenden Anforderungen an die Höhe 
des Gebäudekörpers Abstandsflächen von einigen Metern auf dem nördlich 
angrenzenden Gewerbegrundstück außerhalb des Plangebietes.  
Die nördlich angrenzende Fläche wird derzeit als Stellplatzfläche für Lieferfahrzeuge 
genutzt. Es befinden sich dort keine baulichen Strukturen und es findet kein privater 
und kein dauerhafter Aufenthalt statt. Planungsrechtlich ist die Fläche im Rahmen 
des Bebauungsplanes Nr. GI 5 Bez 9 als Industriegebiet (GI 5) mit einer maximal 
zulässigen GRZ von 0,8 gesichert. Eine Wohnnutzung ist in diesem Gebietstyp nur 
ausnahmsweise und nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen zulässig. Es wäre weiterhin die 
Nutzung durch Büroräume denkbar.  
Im Falle einer zukünftigen baulichen Erweiterung des Industriestandortes kann 
davon ausgegangen werden, dass den nachbarrechtlichen Bauwichbelangen 
Besonnung, Belichtung, Sozialabstand und Belüftung aufgrund der großen 
Flächenverfügbarkeit und der damit verbundenen Flexibilität der Verortung von 
möglichen BetriebswohnungenBetriebswohnungen und Büroräumen auf der Fläche 
sowie in der architektonischen Ausarbeitung mit Maßnahmen wie bspw. Grundrissen 
über Eck, geeigneter Anordnung der Aufenthaltsräume aber auch der Anpassung von 
Fenstergrößen Rechnung getragen werden kann.  
Aus diesen Gründen sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene 
dieses Bebauungsplans gesichert. Es stehen für die zwei Fälle, in denen von der 
Reduzierung der Abstandsflächen Gebrauch gemacht wird, hinreichende 
Möglichkeiten zur Vermeidung von Nachbarkonflikten zur Verfügung, die in der

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
konkreten Planung umgesetzt werden können. Daher sind die entsprechenden 
Festsetzungen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung und der 
vielfach geprüften städtebaulichen Struktur geeignet und angemessen. 
6.6 Bauweise 
Abweichende Bauweise 
Entlang der Gewerbe- und Industriegebietsflächen im Westen und Norden des 
Plangebiets ist es zum Schutz des Allgemeinen Wohngebietes vor dem potentiellen 
Gewerbelärm von besonderer Bedeutung, eine durchgehend geschlossene Bebauung 
zu entwickeln. Dazu ist in der Fläche für den Gemeinbedarf zeichnerisch festgesetzt, 
dass über die gesamte Längserstreckung der überbaubaren Fläche des 
Gebäudekomplexes eine durchgehend geschlossene Bebauung zu errichten ist.  
Die Festsetzung dieser abweichenden Bauweise ist notwendig, da eine Festsetzung 
einer geschlossenen Bebauung gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO nicht in ausreichendem 
Maße sicherstellen könnte, dass eine nicht unterbrochene Bebauung erstellt wird. Die 
hier bestimmte Festsetzung unterstützt damit die lärmschützende Funktion dieser 
Baukörper für den Rest des Plangebietes. 
6.7 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen  
Um die städtebaulich wichtigen Freiflächen zu schonen und einer wertvollen Nutzung 
wie Grünflächengestaltung und Aufenthalt von Menschen zuzuführen, sollen 
Tiefgaragen und deren Zufahrten nur in den dafür festgesetzten Bereichen zulässig 
sein. 
Neben den baulichen Strukturen selbst prägen auch oberirdische Garagen und 
Carports zur Unterbringung des vorhabenbezogenen ruhenden Verkehrs das 
Erscheinungsbild einer neuen Bebauung maßgeblich. Um über die Entstehung der 
geplanten baulichen Strukturen hinaus keine weiteren baulichen Volumina entstehen 
zu lassen, die ein dichteres Erscheinungsbild erzeugen und Sichtbeziehungen 
behindern können, wird die Errichtung von oberirdischen Garagen und Carports 
innerhalb des Plangebietes diesbezüglich untersagt.  
Um die Verortung von oberirdischen Stellplätzen innerhalb der Baufelder zu bündeln 
und somit eine geordnete Gestaltung der Stellplatzanlagen zu begünstigen, sind 
oberirdische Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den mit 
„St 1“, „St 2“ und „St 3“ bezeichneten Flächen zulässig. Des Weiteren sind im 
Bereich der im Bau befindlichen Schulen sowie der Wohnbauflächen Tiefgaragen 
zulässig, um eine geordnete Unterbringung des ruhenden motorisierten

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Individualverkehrs im Plangebiet sicherzustellen und negative Auswirkungen durch 
Erhöhung des Parkdrucks im Umfeld zu vermeiden.  
Um die Verortung von oberirdischen Fahrradstellplätzen innerhalb der Baufelder zu 
bündeln und somit eine geordnete Gestaltung der Fahrradstellplatzanlagen zu 
begünstigen, sind oberirdische Fahrradstellplätze nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen sowie in den mit „St 1“, „St 2“, „St 3“ und „StF“ bezeichneten Flächen 
zulässig. Darüber hinaus sind Abstellanlagen für Fahrräder in den nördlichen 
Vorgärten des Allgemeinen Wohngebietes, Teilgebiet WA 1.2 zulässig. Hier treten sie 
nicht aus den öffentlichen Räumen in Erscheinung. 
Um eine geordnete Müllentsorgung zu gewährleisten werden entsprechende 
Aufstellflächen festgesetzt. Danach sind oberirdische Mülltonnenstellplätze nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den mit „M“ bezeichneten Flächen 
zulässig. Mit dieser Verortung von oberirdischen Mülltonnenstellplätzen werden diese 
innerhalb der Baufelder gebündelt und somit eine geordnete Gestaltung begünstigt.  
6.8 Bereiche für Ein- und Ausfahrten 
Um dem Schutz der bestehenden Bäume in der Benrodestraße Rechnung zu tragen, 
werden die Ein- und Ausfahrten so festgesetzt, dass sie die bestehenden Bäume 
nicht tangieren.  
Um das Plangebiet frei von motorisiertem Individualverkehr zu halten wird zudem 
der Bereich der Ein- und Ausfahrt für die Erschließung des Allgemeinen 
Wohngebietes Teilbereich WA 1.2 festgesetzt. Auf diese Weise kann eine direkte 
Erschließung von der Marbacher Straße aus erfolgen und eine Befahrung des 
Plangebietes ist nicht notwendig.  
6.9 Verkehrliche Erschließung 
Der Teilbereich der Benrodestraße, der sich innerhalb des Geltungsbereiches des 
vorliegenden Bebauungsplanes befindet, wird bestandsgemäß als öffentliche 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt.  
6.10 Ver- und Entsorgung 
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme ist aus den 
im Umfeld liegenden Versorgungsleitungen und -anlagen grundsätzlich möglich. Zur 
Versorgung müssen straßenseitig gelegene Hausanschlussräume für die 
Versorgungsleitungen eingeplant werden. Gegebenenfalls sind auch Netzstationen 
(Trafo) erforderlich. Die Lagen der Hausanschlussräume und Netzstationen sind in

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Abstimmung mit dem jeweiligen Bauträger und der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
(NGD) zu ermitteln. 
Entwässerung  
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Klärwerkes Düsseldorf Süd und entwässert 
im Mischsystem. Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist in den 
öffentlichen Mischwasserkanal in der Benrodestraße einzuleiten. Aufgrund der 
hydraulischen Auslastung des öffentlichen Abwassernetzes im Bereich des 
Plangebietes ist eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers erforderlich. Es 
können maximal Qmax = 100 l/s ungedrosselt in den öffentlichen Mischwasserkanal 
in der Benrodestraße eingeleitet werden. Alle hierüber hinaus anfallenden 
Niederschlagswassermengen sind zurück zu halten. Die Drosselung gilt für die 
gesamte Fläche des Plangebietes, daher ist die Einleitbeschränkung wie folgt 
aufzuteilen: 
• Schulkomplex (Fläche für den Gemeinbedarf)    70 l/s  
• Wohnkomplex I (Allgemeines Wohngebiet, Teilgebiet WA 1.1)  10 l/s 
• Wohnkomplex II (Allgemeines Wohngebiet, Teilgebiet WA 1.2)  20 l/s 
Rückhalteanlagen sind gemäß DIN 1986-100 bzw. ATV A 117 zu dimensionieren. Die 
Rückstauebene bildet die Straßenoberkante im Anschlusspunkt. 
Da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die 
öffentliche Kanalisation angeschlossen war, finden die Forderungen des § 44 
Landeswassergesetz (LWG NW) zur ortsnahen Versickerung, Verrieselung oder 
Einleitung in ein Gewässer keine Anwendung. 
Fernwärme  
Die geplanten Gebäude im Plangebiet sollen mit Fernwärme versorgt werden. Ein 
Anschluss liegt in der Benrodestraße bereits vor. Diese Fernwärmeleitung wird im 
Rahmen der Neuordnung der Bestandsleitungen über die Fläche des festzusetzenden 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in das Plangebiet verlängert und stellt damit die 
Versorgung mit lokal emissionsfreier Wärme sicher. 
Löschwasserversorgung  
Im Umfeld des Plangebiets liegen verschiedene Frischwasserleitungen und Hydranten 
zur Bereitstellung von Löschwasser vor. Für die Schulen ist die 
Löschwasserversorgung über das jeweilige Brandschutzkonzept nachgewiesen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Versorgung  
Leitungen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Fernwärme und 
Telekommunikation außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen können in den 
Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (siehe dazu unter 
Nr. 6.11 „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“), untergebracht werden. Die festgesetzten 
Baugebiete lassen sich über die bestehenden Leitungen der Benrodestraße bzw. der 
Marbacher Straße versorgen.  
Abfallentsorgung  
Die Erreichbarkeit für Fahrzeuge der Abfallentsorgung wird über die Flächen, die mit 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (siehe dazu unter Nr. 6.11 „Geh-, 
Fahr- und Leitungsrecht“) durch ein Fahrrecht zugunsten der Entsorger 
gewährleistet. Zeichnerisch sind für das Teilgebiet WA 1.2 die zulässigen oberirischen 
Müllsammelplätze festgesetzt. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren werden 
die genauen Müllsammelplätze für das Teilgebiet WA 1.1 bestimmt. Nach aktueller 
Planung werden diese innerhalb des Gebäudes untergebracht und eine Abholung 
durch den Entsorger am Abholtag sichergestellt. Für die geplanten Schulen ist die 
Müllentsorgung im Rahmen der vorliegenden Baugenehmigungen geklärt. 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Zur Sicherstellung der Erschließung des Plangebietes wird eine Fläche, die mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist, festgesetzt. Die Verbindung zwischen 
Marbacher Straße und Benrodestraße wird mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für Ver- und Entsorgungsträger 
und für Notfallfahrzeuge sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger. Die Fahrrechte können sowohl für Fahrzeuge der Ver- und 
Entsorgungsbetriebe zu Betriebszwecken wie für die Müllfahrzeuge zur Abholung als 
auch für die Andienung der anliegenden Adressen für besondere Nutzungen wie z.B. 
Umzüge genutzt werden. 
Darüber hinaus wird zur Sicherung der Versorgung in Kombination mit dem oben 
genannten Fahrrecht ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger 
vorgesehen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
6.12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
Vermeidung von Vogelschlag 
Um das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und 
Spiegelglasbauteilen zu minimieren, sind i.S.d. § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrages 
vorliegenden Stand der Technik zu treffen. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos 
ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.  
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise 
nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, 
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die geeignet sind, Vögeln 
eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch die 
Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich 
Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrages vorliegenden Stand der 
Technik zu treffen.  
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf 
max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen durchzuführen, um die 
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen 
und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können 
beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein 
mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches 
Bauen mit Glas und Licht“ (2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an 
Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. 
Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein 
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die 
beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden 
können.  
6.13 Artenschutz 
Zum Thema Artenschutz sind für die Bauleitplanung die Zugriffsverbote des 
Paragraf 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für besonders und streng 
geschützte Arten von Bedeutung, hier insbesondere die europarechtlich nach FFH-
Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten. Die naturschutzfachlich

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
begründeten sogenannten „planungsrelevanten“ Arten sind entsprechend in einer 
Artenschutzuntersuchung betrachtet worden (Normann Landschaftsarchitekten 
PartGmbB: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP – Stufe I) zur 
Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 09 / 014 „Benrodestraße / 
Marbacher Straße“, 05.10.2023). Die Verfasser kommen zu dem Schluss, dass bei 
Umsetzung des Vorhabens es zu keiner Auslösung von Verbotstatbeständen nach 
Paragraf 44 BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie kommen wird. Diesbezüglich 
wird eine vertiefende Bestandserhebung und die Ausarbeitung einer 
Artenschutzprüfung Stufe II nicht als notwendig erachtet. Auch sind keine 
„vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von Paragraf 44 
Absatz 5 BNatSchG erforderlich. 
Unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit wird gutachterlich empfohlen, 
insbesondere an öffentlichen Gebäuden Fassadenquartiere für Vögel und 
Fledermäuse planerisch zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauantragsverfahren für 
das Gymnasium und die Realschule wurden bereits entsprechende 
Maßnahmenkonzepte erarbeitet. 
6.14 Grünplanerische Inhalte 
Für die innerstädtische Neunutzung der Flächen wurde ein Grünordnungsplan 
erarbeitet. Ausgehend von einer Analyse der Bestandssituation und unter Würdigung 
der Freiraumplanung zu den beiden Schulplanungen und der vorliegenden 
freiraumplanerischen Überlegungen zum Wohngebiet, macht der GOP Vorschläge zu 
grünordnerischen Festsetzungen. (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB 
Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09 / 014 
„Benrodestraße / Marbacher Straße“, 11.November 2025)  
Dachbegrünungen 
Durch die Begrünung der Dachflächen können die ökologischen, kleinklimatischen 
und gestalterischen Bedingungen im Plangebiet wesentlich verbessert werden. Durch 
eine geeignete Pflanzenauswahl kann zudem die Artenvielfalt im Quartier gefördert 
werden. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung der 
jeweils obersten Geschosse sind unter Beachtung der brandschutztechnischen 
Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen.  
Die Anforderungen an die Dachflächen in der Fläche für den Gemeinbedarf sind 
jedoch deutlich anders gelagert als im Allgemeinen Wohngebiet. Die Dachflächen der 
Schulbauten werden großflächig durch Technik und als Schulhof, bzw. Spiel- und 
Sportfläche belegt. Eine intensive Begrünung ist daher hier nur schwer umzusetzen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Für die Dachflächen des Schulgebäudekomplexes wird daher eine extensive 
Dachbegrünung mit 12 cm Substrataufbau zuzüglich Drainschicht festgesetzt. 
Aufgrund der größeren Gebäudetiefe der Turnhalle und der Notwendigkeit, darin 
stützenfreie Räume zu entwickeln, kann zur Minderung der resultierenden Dachlasten 
die Substratschicht auf 8 cm zuzüglich Drainschicht reduziert werden.  
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind Flachdächer und flach 
geneigte Dächer dagegen mit einer standortgerechten Vegetation mindestens einfach 
intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm 
betragen (zzgl. Drainschicht).  
Abweichend hiervon ist auch eine Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 
40 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen für 
Niederschlagswasser von mindestens 70 Liter pro Quadratmeter ausgebildet wird. 
Die Gesamtstärke aus Bodensubstratschicht und Retentionsraum muss dabei 
mindestens 50 cm betragen. Damit kann das Konzept der „Schwammstadt“ mit der 
Rückhaltung von Niederschlagswasser vor Ort deutlich unterstützt werden und 
zusätzlich lokal kühlende Effekte erzielt werden. 
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen zur Belichtung 
darunter liegender Räume, sowie Terrassen und technische Aufbauten, soweit sie 
nach anderen Festsetzungen hier zulässig sind.  
Für die Schulgebäude gilt die Ausnahme von der Dachbegrünung auch für auf den 
Dachflächen angelegte Schulhöfe. 
Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie aus der solaren Strahlungsenergie 
in Form von Photovoltaik oder Solarthermie sind nicht von der Verpflichtung zur 
Dachbegrünung ausgenommen. Die Anlagen lassen sich gut mit einer 
Dachbegrünung in unterschiedlichsten Formen kombinieren ohne sich gegenseitig zu 
beeinträchtigen.  
Durch die Begrünung der Dachflächen können die ökologischen, kleinklimatischen 
und gestalterischen Bedingungen dieser Flächen wesentlich verbessert werden. Die 
Differenzierung der Festsetzungen ermöglicht die funktions- und nutzungsgerechte 
Ausbildung der Begrünung unter Berücksichtigung der gebäudespezifischen 
Anforderungen.  
Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen 
Zur Durchgrünung der Wohnbauflächen sind die Decken von unterirdischen 
Gebäudeteilen im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) mit einer 
Vegetationstragschicht von mindestens 80 cm zuzüglich einer Drainage auszustatten

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
und mit einer standortgerechten Mischvegetation zu bepflanzen. Für 
Baumpflanzungen ist eine Substratstärke von 130 cm vorzusehen. Das 
Substratvolumen muss pro Baumstandort mindestens 50 m³ betragen. Eine 
Drainageschicht ist auch hier zu unterlegen. 
Zur Unterstützung der Klimaanpassung durch Schaffung von Retentionsräumen von 
Niederschlagswasser ist es auch zulässig, einen geringeren Substratauftrag von 
mindestens 100 cm aufzubringen, wenn darunter ein Retentionsvolumen von 
mindestens 70 Liter pro m² für Niederschlagswasser ermöglicht wird. Das 
durchwurzelbare Substratvolumen von mindestens 50 m³ pro Baumpflanzung muss 
weiterhin sichergestellt werden.  
Durch die festgesetzten Maßnahmen wird eine nachhaltige und kleinklimatisch 
wirksame Begrünung gesichert. Die besondere Unterstützung einer flächigen 
Niederschlagswasserretention kann dazu beitragen, die Wasserhaltung vor Ort zu 
intensivieren und die Folgen von intensiven Niederschlagsereignissen zu mildern. Die 
erforderliche Drosselung der Wassereinspeisung in die öffentliche Mischwasserkanäle 
wird damit unterstützt. 
Vorgärten  
Die Vorgartenbereiche in den WA Gebieten sollen zur sichtbaren Durchgrünung des 
Allgemeinen Wohngebietes in beiden Teilbereichen beitragen und gleichzeitig die 
jeweilige Adressbildung unterstützen. Daher sind sie auf mindestens 60 % der Fläche 
mit einer strukturreichen Mischvegetation zu begrünen. Bauliche Anlagen sind hier 
weitgehend zu vermeiden und nur funktionell notwendige Anlagen zulässig. Zulässig 
sind diesbezüglich ausschließlich Hauszuwegungen, Einfriedungen, 
Lüftungsöffnungen (für Kellerräume oder Trafo-Räume), offene Fahrradabstellplätze 
und (Tiefgaragen-)Zu-fahrten. Flächige Stein- und Schotterschüttungen sowie 
Kunstrasen sind nicht zulässig. Die zulässigen Fahrradabstellanlagen sind an 
mindestens zwei Seiten einzugrünen.  
Feuerwehraufstell- und -bewegungsflächen 
Im Rahmen der Brandschutzkonzepte zu den einzelnen Hochbauten werden auch 
Flächen für die sichere Befahrung und die standfeste Aufstellung von schweren 
Feuerwehrfahrzeugen erforderlich. Um auch diese Flächen gestalterisch und 
ökologisch in ein Gesamtkonzept einbinden zu können, ist festgesetzt, dass derartige 
Flächen, soweit sie nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, in teilversiegelter Art 
und Weise herzustellen sind. Das kann z.B. als Rasenfugenpflaster oder als 
wassergebundene Wegedecke erfolgen. Dadurch steht mehr Fläche zur Verfügung,

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
die bei Niederschlägen zur Versickerung geeignet ist. Auch dies unterstützt die Ideen 
der „Schwammstadt“ und einer kleinklimatischen Optimierung. 
Begrünung der Fläche für den Gemeinbedarf 
Die ebenerdigen Flächen des Schulkomplexes werden zum großen Teil als 
Schulhofflächen und in den Randbereichen für Stellplätze und Fahrradabstellanlagen 
genutzt. Diese Flächen sollen, trotz der Notwendigkeit, sie zum größeren Teil zu 
befestigen, einen deutlichen Betrag zur Begrünung leisten. Daher sind auf den 
Schulhofflächen mindestens 57 mittelkronige Bäume zu pflanzen. In den 
festgesetzten Stellplatzflächen „St 1“ sind mindestens 9 mittelkronige Bäume zu 
pflanzen.  
Die Schulhofflächen auf den Dächern des Schulkomplexes sind unter anderem mit 
Großsträuchern in Hochbeeten zu begrünen. Das Pflanzsubstrat ist hier mit 
mindestens 100 cm auszulegen. Neben ökologischen und kleinklimatischen Effekten 
werden damit auch attraktive Gestaltungen der Spiel- und Aufenthaltsflächen auf den 
Dächern unterstützt. 
Begrünung des Allgemeinen Wohngebiets (WA 1.1 und WA 1.2) 
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet sind zur 
Durchgrünung des Quartiers mit einer strukturreichen Mischvegetation auszustatten.  
Im Teilgebiet WA 1.1 ist je 120 m² Fläche ein mittelgroßkroniger Laubbaum in 
definierter Qualität von 20-25 cm Durchmesser in 1 m Höhe zu pflanzen.  
Im Teilgebiet WA 1.2 ist ein mittelgroßkroniger Baum in der gleichen Qualität pro 
110 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen. Zusätzlich sind 
kleinkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von 20-25 cm gemessen in 1 m 
Höhe zu pflanzen. Hier ist ein Baum je 250 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche 
gefordert.  
Bei Baumpflanzungen auf Tiefgaragen können Baumpflanzungen mit 
Stammumfängen von 18-20 cm verwendet werden. 
Die differenzierten Festsetzungen zur Begrünung sichern die Umsetzbarkeit einer 
angemessenen und ökologisch wirksamen Begrünung und geben die Möglichkeit die 
Freiräume attraktiv und aufenthaltsgerecht zu gestalten. 
Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen 
Mülltonnenstandplätze und auch Mülltonnenschränke sind an mindestens zwei Seiten 
einzugrünen. Damit wird zum einen die Durchgrünung des Quartiers unterstützt und 
zum andere eine attraktive Gestaltung dieser Funktionsflächen gefördert.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Begrünung öffentlicher Verkehrsflächen 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Benrodestraße ist mindestens 1 
Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen. Diese Pflanzung 
dient zur Ergänzung der geschützten Allee in der Benrodestraße. Der Standort für 
diese Alleeergänzung ist in der Planzeichnung eingetragen.  
Fassadenbegrünung 
Die großflächigen Fassaden auf der Südseite der Sporthalle in der Fläche für den 
Gemeinbedarf sind mit einer Fassadenbegrünung auszustatten (siehe Signatur 
 in der Planzeichnung). Unter Beachtung der brandschutztechnischen 
Bestimmungen ist eine standortgerechte Begrünung ab dem 1. Obergeschoss auf 
mindestens 80 % der Fläche entlang der Fassaden gemäß der zeichnerischen 
Festsetzung vorzusehen. Diese Fassadenbegrünung kann im Zusammenhang mit den 
Dach- und Tiefgaragenbegrünungen die ökologischen, kleinklimatischen und 
gestalterischen Bedingungen dieser Flächen wesentlich verbessern.  
Pflege und Erhalt 
Für alle Bepflanzungen ist festgesetzt, dass sie fachgerecht auszuführen sind. So 
wird auch auf die entsprechenden Richtlinien der Fachgesellschaften verwiesen. Im 
zum Bebauungsplan erarbeiteten Grünordnungsplan (GOP III) sind darüber hinaus 
noch weitere Hinweise und Vorschläge u.a. für Pflanzenarten enthalten.  
Weiterhin ist festgesetzt, dass die Bepflanzungen dauerhaft zu pflegen und zu 
erhalten sind und dass sie bei Ausfall gleichartig zu ersetzen sind. Auf diese Weise 
wird gesichert, dass die Begrünungsmaßnahmen einen dauerhaften Beitrag für ein 
attraktives Wohnumfeld, eine klimaresiliente Stadtstruktur und eine lebenswerte 
Umwelt leisten.  
In der Planzeichnung sind besonders schützenswerte Bestandsbäume als dauerhaft 
zu erhalten festgesetzt. Die Bäume zeigen eine gute bis sehr gute Vitalität. Es 
handelt sich dabei zum ersten um die Bestandsbäume der geschützten Allee in der 
Benrodestraße. Zum anderen sind die Bäume einer Baumgruppe an der rückwärtigen 
Grundstücksgrenze Benrodestraße Nr. 118 festgesetzt. Diese Bäume sind sowohl als 
ortsbildprägende Grünstruktur als auch aufgrund ihrer Entwicklungsperspektive 
erhaltens- und schützenswert.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Schallschutz 
Zur Beurteilung der schalltechnischen Situation wurde ein entsprechendes 
Fachgutachten eingeholt (Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ in 
Düsseldorf-Benrath, Bericht FC 7158-6.2 vom 15.04.2025). Im Rahmen dieser 
schalltechnischen Untersuchung sind die auf das Plangebiet einwirkenden 
Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr ermittelt und auf der Grundlage der DIN 
18005 beurteilt worden. Der Planfall mit und der Nullfall ohne Umsetzung der 
Planung sind darin gegenübergestellt worden. Darüber hinaus ist eine Bewertung der 
auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen vorgenommen worden. 
Aufgrund der vorgesehenen Nutzungen sind auch die daraus zu erwartenden 
Lärmemissionen innerhalb des Plangebiets in der schalltechnischen Untersuchung 
betrachtet worden.  
Nach Maßgabe der gutachterlichen Aussagen dieser schalltechnischen Untersuchung 
werden zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechende 
Festsetzungen für Maßnahmen zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Das vorliegende Gutachten geht bei der Berücksichtigung der 
Schallsituation von den jeweils ungünstigsten Annahmen aus. 
Verkehrslärm 
Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm setzt sich zusammen aus den 
Emissionen des Straßenverkehrs im Umfeld, den Emissionen der Straßenbahnen in 
der deutlich südlich gelegenen Benrather Schlossallee (Schienenverkehr) und dem 
Schifffahrtsbetrieb auf dem Rhein. Die verkehrslärmintensiven Flächen der einzelnen 
Verkehrslärmarten – hier die Münchener Straße im Norden, die Benrather 
Schlossallee im Süden und der Rhein im Südwesten liegen vom Plangebiet deutlich 
abgesetzt und tragen daher nur begrenzte Immissionen im Plangebiet bei. Die 
anliegende Benrodestraße und die als Sackgasse am Plangebiet endende Marbacher 
Straße sind wenig verkehrsintensiv.  
In der Summe aus Straßen-, Schienen- und Schifffahrtsverkehrslärm ist 
festzustellen, dass im Plangebiet der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige 
schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags um maximal 2 dB 
überschritten wird. Der zum Nachtzeitraum zulässige schalltechnische 
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) wird um bis zu 5 dB 
überschritten. Unter Berücksichtigung der schallabschirmenden bzw. reflektierenden

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Wirkung der geplanten Bebauung ergeben sich für die in Richtung Innenhof 
ausgerichteten Baugrenzen deutliche Pegelminderungen von bis 5 dB. 
Aktiver Schallschutz vor Verkehrslärm 
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind Maßnahmen an der Lärmquelle. Die dafür 
maßgeblichen Lärmquellen sind deutlich entfernt und liegen außerhalb des 
Regelungsbereiches dieses Bebauungsplans. Zudem ist das Plangebiet nur in 
geringem Maße von Verkehrslärmüberschreitungen betroffen. Schallmindernde 
Maßnahmen an den Verkehrslärmquellen Münchener Straße, Benroder Schlossallee 
und Rhein wären daher unverhältnismäßig im Aufwand und zum Teil weder baulich 
zu realisieren noch städtebaulich zu integrieren. Daher sind aktive 
Schallschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm im Plangebiet nicht möglich.  
Passiver Schallschutz vor Verkehrslärm 
Als passive Schallschutzmaßnahmen sind Maßnahmen am Immissionsort zu 
verstehen, hier an den Gebäuden selbst. Diese sind gutachterlich in der 
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und dargelegt worden. 
Für die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile wird auf Basis der 
gutachterlichen Aussagen festgesetzt, dass technische Vorkehrungen zum Schutz 
von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß der jeweils bei Einreichung des 
Bauantrags als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau) nachzuweisen sind. Hierbei ist als Mindestanforderung ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu 
berücksichtigen. 
In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte auch eine Beurteilung der 
Veränderung der Verkehrslärmbelastung im Umfeld des Plangebietes aufgrund der 
neuen Nutzungen im Plangebiet. Hierbei war festzustellen, dass geringe Erhöhungen 
der Verkehrslärmimmission um bis zu 2 dB(A) für die Anwohner im Umfeld des 
Plangebietes zu erwarten sind.  
Die Grenzwerte für Lärmsanierungsmaßnahmen von 70 dB(A) am Tag werden weder 
im Prognose-Null-Fall noch im Prognosefall ausgeschöpft bzw. überschritten. 
Der Grenzwert für Lärmsanierungsmaßnahmen von 60 dB(A) in der Nacht wird bei 
beiden Belastungsfällen bereits heute und auch nach Umsetzung der Planung an 
einigen Punkten im Umfeld (Bereich Benrodestraße / Kappeler Straße) erreicht und / 
oder überschritten. Die Erhöhungen liegen hier bei maximal 0,5 dB(A) in der Nacht 
und somit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 – 2 db(A). Insofern führt

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
die Umsetzung der Planung nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der dortigen 
Werte.  
In der Benrodestraße angrenzend an das Plangebiet ergeben sich durch die 
Schallabschirmung der geplanten Gebäude Pegelminderungen in Höhe von bis zu 
2,7 dB tags / nachts. 
Aufgrund der im vorliegenden Fall an den betrachteten Immissionsorten bereits 
vorhandenen Vorbelastung und der nur marginalen zu erwartenden Pegelerhöhungen 
liegen bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die 
Verkehrslärmimmissionen in der Nachbarschaft gutachterlich keine 
immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 
vor. 
Gewerbelärm 
Das Plangebiet ist deutlich von Gewerbelärm betroffen, der im Sinne der TA Lärm 
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu beurteilen ist.  
Die wesentlichen Quellen sind das Gewerbe- und Industriegebiet westlich und 
nördlich angrenzend, sowie verschiedene Gewerbebetriebe, u.a. mit LKW-Verkehr 
und gewerblichen Parkplätzen in der Marbacher Straße.  
Die Ermittlung der Schallimmissionen der bestehenden Gewerbenutzungen bzw. des 
bestehenden Industriegebietes erfolgte rechnerisch auf Grundlage vorhandener 
Messdaten / Literaturdaten und unter Berücksichtigung der Planunterlagen in 
Anlehnung an die TA Lärm. 
Es liegen im Bereich der Baugrenzen des Schulcampus – unter Berücksichtigung der 
reflektierenden und schallabschirmenden Wirkung der Plangebäude - 
Gewerbelärmimmissionen zwischen 39 dB(A) und 62 dB(A) am Tag und zwischen 32 
dB(A) und 55 dB(A) in der Nacht vor. Für die Schulgebäude wird nur der Richtwert 
tags berücksichtigt, da hier keine Nachtnutzung vorgesehen ist. Mit 
Beurteilungspegeln von bis zu 62 dB(A) tags wird der für eine Fläche für 
Gemeinbedarf (F.f.G.) heranzuziehende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für 
Mischgebiete um 2 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags für 
Gewerbegebiete (GE) wird hingegen eingehalten. 
An den Baugrenzen des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1) liegen – unter 
Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung der Gebäude des Schulcampus - 
Gewerbelärmimmissionen zwischen 38 dB(A) und 50 dB(A) am Tag und zwischen 30 
dB(A) und 40 dB(A) in der Nacht vor. Der Immissionsrichtwert für allgemeine 
Wohngebiete wird somit eingehalten.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
An den Baugrenzen des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.2) liegen – unter 
Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung der Gebäude des Schulcampus - 
Gewerbelärmimmissionen zwischen 36 dB(A) und 64 dB(A) am Tag und zwischen 
23 dB(A) und 40 dB(A) in der Nacht vor. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags 
wird hier um maximal 9 dB überschritten. Zum Nachtzeitraum wird der 
Immissionsrichtwert von 40 dB(A) ausgeschöpft. Die Überschreitungen finden sich an 
den östlich in Richtung Gewerbenutzungen der Marbacher Straße ausgerichteten 
Baugrenzen.  
Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet gegenüber Gewerbelärm 
Durch die geplanten und heranrückenden schutzbedürftigen Nutzungen des 
Plangebietes an die bestehenden Gewerbenutzungen bzw. das bestehende 
Industriegebiet ist auszuschließen, dass die Gewerbenutzungen/Industrienutzungen 
in ihren heutigen Nutzungen und auch in ihrer zukünftig, ohne das Bauvorhaben 
möglichen Entwicklung, schalltechnisch eingeschränkt werden (Vorsorgegrundsatz). 
Daher wurde im vorliegenden Fall festgesetzt, dass für das Plangebiet 
architektonische und planerische Schallschutzmaßnahmen zum Selbstschutz 
getroffen werden. 
Folgende planerische Maßnahmen kommen hierbei laut schalltechnischer 
Untersuchungen in Betracht: 
• Grundrissoptimierung mit Ausschluss schutzwürdiger Nutzungen und/oder 
• Ausschluss öffenbarer Fenster in Verbindung mit schutzwürdigen 
Raumnutzungen. 
In Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung sind die Bereiche der Baugrenzen 
mit Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbelärm entsprechend detailliert 
gekennzeichnet. Es betrifft hauptsächlich die östliche, nördliche und westliche 
Baugrenze des Schulkomplex sowie die östliche Baugrenze des Baufeldes im 
Teilbereich WA 1.2. 
Die Kennzeichnung erfolgt unabhängig vom jeweiligen Schutzanspruch zum Tages- 
und Nachtzeitraum der derzeit geplanten Nutzung, deshalb sind alle zu den 
gewerblichen Emittenten orientierten Fassadenbereiche entsprechend 
gekennzeichnet.  
Entlang den gekennzeichneten Fassadenbereichen ist der Einbau von öffenbaren 
Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig. 
Mithilfe von Grundrissoptimierungen mit Orientierung schutzbedürftiger Nutzungen 
zur lärmabgewandten Seite ist es zusätzlich möglich, gesunde Wohn- und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Ausnahmen von der Festsetzung sind möglich, wenn 
in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich festgestellt wird, 
dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm 
eingehalten werden können. Dies kann beispielsweise der Einbau von Prallscheiben 
oder die Installation von Schallschutzloggien sein.  
Grundsätzliche Voraussetzung ist immer die vorherige Errichtung des 
Schulkomplexes und der Sporthalle, da diese eine Schallschutzfunktion für die 
geplanten Wohngebiete WA1 und WA2 haben. Aus diesem Grund erfolgt eine 
entsprechende bedingte Festsetzung zur Aufnahme der schutzbedürftigen Nutzungen 
erst nach Errichtung der abschirmenden durchgehend geschlossenen Bebauung.  
Insgesamt kann mit den festgesetzten Maßnahmen sowohl dem Schutzanspruch der 
benachbarten Betriebe Rechnung getragen werden, indem ihre gewerblich-
industriellen Aktivitäten nicht eingeschränkt werden, als auch sichergestellt werden, 
dass bei den angrenzenden Nutzungen gesunde Arbeits- bzw. Lern- und 
Wohnverhältnisse gegeben sind. 
Beurteilung Gewerbelärm des Bauvorhabens in dessen Umfeld gemäß TA Lärm 
Die außerschulische Nutzung der Aula ist im Sinne der TA Lärm als Gewerbelärm zu 
beurteilen. Im Ergebnis zeigten die Immissionsberechnungen, dass der jeweilige 
zulässige Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten tags wie nachts sowohl im 
Umfeld des Plangebietes als auch innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 
Sportlärm durch außerschulische Nutzung der Sporthalle 
Die Sporthallennutzung (mit dem zugehörigen Parkplatz, Tiefgarage und der RLT-
Anlage) bzw. deren resultierenden Schallimmissionen im Umfeld wurde für die 
außerschulische Nutzung auf Grundlage der Planunterlagen und Nutzungsangaben 
ermittelt. Schulsportnutzungen sind im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung 
(18. BImSchV) im Gegensatz zu den außerschulischen Nutzungen privilegiert.  
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen, dass die zulässigen 
Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten sonn- / feiertags und innerhalb und 
außerhalb der Ruhezeiten als auch im Nachtzeitraum (ausschließlich Immissionen 
durch RLT-Aggregate) eingehalten werden. 
Schalltechnische Randbedingungen für die Sporthalle und die Aula 
Zur Einhaltung der in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten 
unbedenklichen Immissionen der Sporthalle und der Aula in deren Umfeld innerhalb

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
und außerhalb des Plangebiets sind bestimmte organisatorische Maßnahmen 
einzuhalten.  
Die außerschulische Nutzung der Sporthalle ist auf 21:30 Uhr zu beschränken. Bei 
Ende des Sportbetriebes um 21:30 Uhr ist davon auszugehen, dass der Parkplatz bis 
22:00 Uhr geleert ist und keine Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz zum 
Nachtzeitraum erfolgen.  
Für die Aula ist eine Beschränkung des Innenpegels auf 90 dB(A) für 
Veranstaltungen und 110 dB(A) bei seltenen Ereignissen sicher zu stellen. Hier muss 
ggfs. im Vorfeld von Veranstaltungen die Einregelung der Beschallungsanlage 
erfolgen. Für die seltenen Ereignisse ist sicherzustellen, dass diese an nicht mehr als 
10 Tagen oder Nächten im Jahr und nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden 
Wochenenden auftreten. 
Zudem ist darauf zu achten, dass vor Veranstaltungsbeginn und nach 
Veranstaltungsende bzw. in Veranstaltungspausen die Besucher bzw. Teilnehmer sich 
auf dem Gelände und auf dem Weg zu den Pkw-Stellplätzen angepasst verhalten.  
Die Schulparkplätze dürfen für außerschulische Nutzungen im Nachtzeitraum ab 
22:00 Uhr nicht genutzt werden. 
Die auf dem Schulgebäude und für die Sporthalle geplanten RLT-Außenaggregate 
sind so auszuführen, dass von ihnen keine Störungen der umliegenden 
schutzbedürftigen Nutzungen ausgeht.  
Schallschutz Tiefgaragen 
Da im Plangebiet der ruhende Verkehr zum Teil in Tiefgaragen unterzubringen ist, 
werden Lärmminderungsmaßnahmen für Tiefgaragenzufahrten im Bebauungsplan 
festgesetzt.  
Wenn die Ein- und Ausfahrten in die Gebäude integriert werden, so ist die Ein- und 
Ausfahrt schallabsorbierend auszukleiden.  
Allgemein sind erforderliche Bodendrainrinnen zur Entwässerung der Ein- und 
Ausfahrtsflächen lärmmindernd auszuführen, um die Beeinträchtigung durch die 
Überfahrt der Fahrzeuge über diese Vorrichtungen für die umliegenden Nutzungen zu 
minimieren. Auch die Toranlagen der Tiefgaragenein- und -ausfahrten müssen dem 
Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen, damit Störungen der angrenzenden 
Nutzungen vermieden werden. Ein Mindestabstand von 5,0 m zwischen Rampe und 
öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen ist einzuhalten.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Entlüftung Tiefgaragen 
Um die Schadstoffbelastung insbesondere in Bodennähe zu verringern sowie zum 
Schutz der im Umfeld einer Tiefgarage gelegenen Wohnungen, Arbeitsplätze und der 
zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Räume und Freiflächen, wird festgesetzt, 
dass Tiefgaragen über das Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu 
entlüften sind. Ausnahmsweise kommen abweichende Lüftungsanlagen der 
Tiefgaragen in Betracht, wenn gutachterlich mittels eines mikroskaligen, 
lufthygienischen Ausbreitungsgutachtens im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für 
Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten wird. 
6.16 Hochwasser 
Das Plangebiet liegt in keinem nach WHG § 76 festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Bei einem extremen Hochwasserereignis HQextrem (tritt 
statistisch einmal in tausend Jahren auf) wird der östliche Bereich des Plangebietes 
durch den Rhein überschwemmt. Es ist dann mit Wasserständen bis zu 0,5 m zu 
rechnen. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Dies zeigen die 
Hochwassergefahrenkarten des Landes NRW, die online eingesehen werden können. 
Das Plangebiet liegt somit in einem Risikogebiet nach WHG § 78 b. 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen 
insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher 
Sachschäden. Im Plangebiet ist keine kritische Infrastruktur vorgesehen. Als bauliche 
Anlage, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern, kann ggfs. die auf 
der betroffenen Teilfläche im Bau befindliche Realschule angesehen werden. Hier 
sind ggfs. entsprechende Konzepte zu entwickeln.  
Am Rhein ist bei einem Flusshochwasser von einer ausreichenden Vorwarnzeit 
auszugehen, sodass bei Vorliegen eines entsprechenden Evakuierungskonzeptes die 
Gefährdung für Leben und Gesundheit minimiert werden kann.  
Nach WHG § 78 c ist im Plangebiet die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen 
verboten, falls die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann oder falls 
andere wirtschaftliche Alternativen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist geplant 
das Plangebiet an das Fernwärmenetz anzuschließen.  
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Empfohlen wird eine hochwasserangepasste Bauweise. Empfindliche bauliche 
Nutzungen und Anlagen, Gefahrgüter, etc. sind so anzuordnen, dass sie gegen 
Hochwasser geschützt sind. Weiterführende Informationen und Hinweise hierzu 
finden sich zum Beispiel in der Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums. 
Hinsichtlich der Lage des Bebauungsplangebietes in einem Risikogebiet gemäß § 78b 
WHG wird eine entsprechende nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan unter die 
textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
6.17 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft.  
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde 
aktualisiert und ist online einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen 
durch Sturzfluten. Über das gesamte Plangebiet verteilt sind mehrere als 
überflutungsgefährdete Bereiche mit einer möglichen Einstautiefe von bis zu 0,3 m 
identifiziert worden. Westlich der Wendefläche der Marbacher Straße liegt eine 
kleinere Senke im Bestand vor mit möglicherweise mehr als 0,5 m Einstautiefe. Hier 
sind kritische Fließgeschwindigkeiten von bis zu 0,5 m/s möglich. 
Für die über das Plangebiet verteilten Teilbereiche mit unterschiedlicher Betroffenheit 
kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder 
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung 
entgegenwirkt werden. Dies sollte insbesondere Einfahrtbereiche von Tiefgaragen 
berücksichtigt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist auf diese 
Bereiche besonders zu achten, gegebenenfalls sind konkrete bauliche Maßnahmen 
zum Schutz vor Überflutungen zu ergreifen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
6.18 Bedingte Festsetzungen 
Aufgrund der potentiell hohen Belastungen durch die westlich und nördlich an das 
Plangebiet angrenzenden Gewerbe- und Industrieflächen und zum Schutz der 
entsprechenden Gewerbebetriebe vor Einschränkungen aufgrund der 
heranrückenden Wohnnutzung ist es zwingend notwendig, die geplante 
Wohnbebauung und deren Frei- und Aufenthaltsflächen vor Lärmeintragungen im 
Sinne der TA Lärm abzuschirmen. Um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch 
Lärmbelastungen abzuwenden und eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität in allen 
Bereichen der Wohngebiete zu ermöglichen, wird auf Basis der schalltechnischen 
Untersuchung festgesetzt, dass die Aufnahme der Nutzung mit schutzbedürftigen 
Räumen im Allgemeinen Wohngebiet nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass 
die Bebauung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche bis zur jeweilig festgesetzten 
Mindestgebäudehöhe über Normalhöhenull (ü. NHN) in einer durchgehend 
geschlossenen Bebauung auf der gesamten Länge in Kombination mit der 
festgesetzten abweichenden Bauweise mindestens im geschlossenen Rohbau bebaut 
sind. 
Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Ausdehnung und die Höhe der 
Abschirmung in Kombination mit der Festsetzung zum Schutz vor Verkehrs- und 
Gewerbelärmeinwirkungen (s.o.) ausreichen, um die für die Sicherstellung gesunder 
Arbeits- und Wohnverhältnisse notwendigen Geräuschminderungen zu erfüllen. 
6.19 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachform und Dachneigung 
Im Plangebiet ist das Flachdach als Dachform festgesetzt. Damit kann eine moderne 
Architektursprache mit hoher Flächeneffizienz umgesetzt werden. Insbesondere die 
großformatigen Dachflächen der Schulgebäude können für die Anlage von 
Aufenthalts- und Spielflächen genutzt werden. Zudem bietet diese Dachform gute 
Möglichkeiten zur Begrünung, für Anlagen solarer Energiegewinnung sowie als 
Nutzung für Dachterrassen. Auch die Aufstellung von Luft-Wärme-Pumpen zur 
Wärmeenergieversorgung ist dort einfach möglich. Das Flachdach ist mit einer Attika 
auszubilden. Die Festsetzung, dass Flachdächer mit einer Attika auszubilden sind, 
dient der gestalterischen Ordnung der Gebäude. Durch die Ausbildung einer Attika 
wird der Dachrand klar gefasst und ein ruhiger, architektonisch angepasster 
Abschluss der Gebäudekubatur erreicht. Zugleich wird durch die Attika eine optische 
Gliederung der Baukörper unterstützt, was zu einem harmonischen und 
hochwertigen Straßen- und Ortsbild beiträgt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Einhausung von Treppenräumen, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten 
Funktionale Dachaufbauten wie Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten und technische 
Aufbauten, sollen möglichst nicht aus den öffentlichen Räumen sichtbar sein. Daher 
sind sie, soweit sie nicht um mindestens das Maß ihrer Höhe von der darunter 
liegenden Gebäudeaußenwand zurückgesetzt sind, architektonisch angepasst an die 
Fassadengestaltung des Gebäudes zu verkleiden. Auf diese Weise kann ein 
stimmiges städtebauliches Erscheinungsbild in einer einheitlichen Architektursprache 
gesichert werden. 
Einfriedungen  
Die Verpflichtung zur Errichtung von Einfriedungen als Abgrenzung der 
Vorgartenzonen zu den anliegenden Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht belegt sind, dient der klaren Abgrenzung privater Grundstücksbereiche 
von diesen von der Allgemeinheit genutzten Flächen. Dadurch wird eine eindeutige 
Zuordnung der Nutzungsbereiche ermöglicht. Zudem wird durch die Einfriedung eine 
geordnete städtebauliche Gestaltung des Übergangs zwischen privatem und 
öffentlichem Raum erreicht. Einfriedungen im Bereich der festgesetzten 
Grundstücksflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Flächen, die mit einem 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt sind, dürfen eine Höhe von 1,0 m nicht 
überschreiten. Damit kann eine Abgrenzung privater Freiräume gestaltet werden, 
ohne abgeschlossene Freiräume, die Unsicherheitsgefühle hervorrufen könnten, zu 
fördern.  
Einfriedungen sind als standortgerechte Hecken auszuführen. Eine Kombination mit 
offenen Zäunen ist zulässig, wobei die Hecken auf der zur GFL-Fläche bzw. zur 
öffentlichen Verkehrsfläche orientierten Seite zu pflanzen sind. Hecken fügen sich 
harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild ein, fördern die Biodiversität und bieten 
Lebensraum für Kleintiere und Vögel. Die Zulässigkeit einer Kombination mit offenen 
Zäunen ermöglicht gleichzeitig eine funktionale Grundstückssicherung. Durch die 
Anordnung der Hecke auf der zur öffentlichen oder GFL-Fläche (Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht) zugewandten Seite des Zauns wird sichergestellt, dass die grüne 
Einfriedung im Straßen- bzw. öffentlichen Raum wahrnehmbar ist und zur 
Durchgrünung des Siedlungsraums beiträgt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
7 Nachrichtliche Übernahme  
Hochwasserschutz 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des Rheins. 
Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwassergefahren- und 
Hochwasserrisikokarten unter www.flussgebiete.nrw.de verwiesen. 
 
8 Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden textliche und zeichnerische Hinweise aufgenommen. 
Diese Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauherr*innen im 
Plangebiet Rechnung. 
 
Grundwasser 
Die höchsten gemessenen Grundwasserstände im Plangebiet liegen zwischen 37,0 
und 38,0 m ü. NHN. Der minimale Grundwasserflurabstand liegt im Plangebiet 
entsprechend bei >5 m.  
Die vorhandenen Grundwassermessstellen sind bei den Baumaßnahmen zu schützen 
und zu erhalten oder in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu 
versetzen.  
Das Plangebiet befindet sich im hydraulischen Bereich einer 
Grundwasserverunreinigung HB078 Unterbach/ Reisholz, jedoch außerhalb der 
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. Werden im 
Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen notwendig, sind 
gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit der 
Grundwasserverunreinigung erforderlich. 
Kampfmittel 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Kampfmittelfreiheit der zu 
überbauenden Flächen nachzuweisen. Dazu ist die Überprüfung durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf vor Baubeginn 
notwendig.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion 
durchzuführen. 
Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan (GOP III) erarbeitet, der die 
Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und 
Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens durch ein qualifiziertes Fachbüro mit dem Garten-, 
Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde 
abzustimmen. 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festsetzungen 10.1 und 10.3 sind gemäß der 
jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“ 
auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn). 
Fassadenbegrünung 
Fassadenbegrünungen der Festsetzung 10.2 sind gemäß der jeweils bei Eingang des 
Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL- Richtlinie für die Planung, 
Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen mit Kletterpflanzen auszuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). 
Baumpflanzungen  
Die Herstellung der Pflanzgruben für Baumpflanzungen auf nicht unterbauten Flächen 
ist gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung 
der „FLL - Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für 
Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und 
Substrate“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e.V., Bonn). 
Zur fachgerechten Baumpflanzung gehören auch der Einbau von Wurzelschutzfolie, 
Mähschutz, Bewässerungsset und Pflanzenverankerung (Pfahl-Dreibock). Zur 
Vermeidung von Stammschäden sind die Straßenbäume ggf. durch Baumbügel 
(Rundbügel) dauerhaft zu schützen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Baumschutz 
Der zu erhaltende Baumbestand ist gemäß den geltenden Richtlinien zum 
Baumschutz auf Baustellen zu schützen: 
− ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 – Zusätzliche technische Vertragsbedingen 
und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz auf Baustellen) 
− Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei 
Baumaßnahmen (R SBB, 2023 / ehemals RAS-LP 4) 
− DIN 18 920 – Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen 
Dies gilt insbesondere für die nach § 41 LNatSchG NRW geschützte Allee AL-D-0091 
an der Benrodestraße. 
Artenschutz - Vogel- und Fledermausschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere 
Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf den 
Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologische 
Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fledermäuse 
gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige 
Untere Naturschutzbehörde zu informieren, um den weiteren Verlauf abzustimmen. 
Artenschutz – Werbeanlagen, Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten 
ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin 
und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und 
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung 
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder 
Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das 
für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 
 
In der Planzeichnung enthaltene Hinweise: 
• Hinweis Tiefgaragenzufahrt auf der Ostseite der überbaubaren Fläche für die 
Realschule in der Fläche für den Gemeinbedarf.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
• Hinweis Tiefgaragenzufahrt zum Teilgebiet WA 1.2 von der Wendefläche am Ende 
der Marbacher Straße aus. 
• Hinweise zur Gliederung der Schulgebäude und deren Ausstattung auf den 
Dachflächen in der Fläche für den Gemeinbedarf (Gymnasium, Realschule, 
Sportkomplex, Schulhof, Soccer-Cage, Beobachtungsterrasse). 
• Hinweis auf bestehende Netzstationen (Trafo) an der Benrodestraße und im 
Schulhofbereich. 
 
9 Verfahren  
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 19.09.2022 bis zum 14.10.2022 
statt. In einer Veranstaltung am 28.09.2022, an der ca. 150 Bürgerinnen und Bürger 
teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt. 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 
04.10.2024 bis zum 04.11.2024 statt.  
9.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB 
10 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
11 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. 
12 Kosten für die Gemeinde 
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird ein 
städtebaulicher Vertrag mit dem Investor geschlossen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Teil B – Umweltbericht 
13 Zusammenfassung 
Durch die politisch beschlossene und bereits umgesetzte Verlagerung von zwei 
ehemals in der Nähe ansässigen Schulen (städtische Realschule Benrath und Schloß-
Gymnasium Benrath) an die Benrodestraße besteht die Möglichkeit, das seit 
längerem brachliegende innerstädtische Areal städtebaulich neu zu ordnen. Neben 
der schulischen Nutzung (inklusive Vierfachsporthalle) ist zusätzlicher Wohnungsbau 
geplant. 
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: 
- Erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Emissionen 
können gemäß den hierzu erstellten Fachgutachten zu den Themen Lärm und  
Lufthygiene ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung von gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnissen werden im Bebauungsplan entsprechende 
Festsetzungen getroffen. 
- Der in Teilen hochwertige Baumbestand im Plangebiet kann durch den 
Bebauungsplan nur in Teilen erhalten werden. Die 76 betroffenen und 
überwiegend nach der Baumschutzsatzung geschützten Laubbäume können 
durch mindestens 118 Laubbäume im Plangebiet kompensiert werden. 
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können unter vollständiger 
Berücksichtigung entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur ASP 
aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen 
werden. 
- Im Plangebiet befindet sich der Altstandort mit der Kataster-Nr. 4202 (Fläche mit 
gewerblicher oder industrieller Vornutzung). Sämtliche durchgeführte 
Bodenuntersuchungen und chemische Analysen ergaben in der Bodenluft und im 
Boden im Hinblick auf die geplanten Nutzungen und den Grundwasserschutz 
keine auffälligen nutzungs- und auffüllungsbedingten Schadstoffgehalte.  
- Das Plangebiet ist aktuell insbesondere in den Nachtstunden als bioklimatisch 
stark belasteter Siedlungsbereich anzusehen. Im Vergleich zur bisherigen 
Flächennutzung weist die Neuplanung eine weitere Zunahme des Bauvolumens 
aus. Dem gegenüber steht eine Reduzierung der voll versiegelten Flächen und 
ein höherer Durchgrünungsgrad mit zahlreichen Baumstandorten, Grüninseln 
und begrünten Plätzen innerhalb des zukünftigen Quartiers. Gebäudebezogen ist

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die Anlage von großflächigen Gründächern, Solargründächern und 
Fassadenbegrünungsmaßnahmen vorgesehen. 
14 Beschreibung des Vorhabens 
Neben der schulischen Nutzung ist die Errichtung einer Vierfachsporthalle und 
zusätzlicher Wohnungsbau (zirka 200 Wohnungen in unterschiedlicher und 
bedarfsgerechter Größe) geplant.  
Die beiden Schulgebäude (Gymnasium und Realschule inklusive Vierfachsporthalle) 
wurden inzwischen fertiggestellt und in Betrieb genommen. Sie bilden mit ihrer 
geschlossenen Bebauung Richtung Norden und Westen einen wirksamen Lärmschutz 
und sichern eine qualitätsvolle Entwicklung auf dem Gesamtareal. Zur Erweiterung 
der schulischen Freiraumnutzung sind auch Teile der Schuldächer als Freiraum 
nutzbar. 
Im südlichen Bereich des Plangebietes sieht das städtebauliche Konzept in 
Fortführung der Struktur entlang der Benrodestraße eine wohnungswirtschaftliche 
Entwicklung vor. In Fortführung der Straßenrandbebauung ist nördlich der 
Benrodestraße eine viergeschossige Bebauung geplant. Sie soll mit einer zum 
nördlich angrenzenden Schulhof geöffneten U-förmigen Gebäudestruktur für 
gefördertes Wohnen genutzt werden. 
Ein zusätzliches Wohnbaufeld befindet sich in Verlängerung der Marbacher Straße 
und bildet ein Pendant zu der bestehenden Bebauung an der Benrodestraße. Die zu 
der nördlich angrenzenden, bereits in Betrieb befindlichen Realschule geschlossenen 
Bebauung öffnet sich durch zwei kleine Innenhöfe nach Süden. 
Die einzelnen Gebäude sollen sich in der Höhenentwicklung an der bestehenden 
Bebauung im umliegenden Plangebiet orientieren. Das freiraumplanerische Konzept 
sieht vor, zwischen der geplanten Bebauung qualitätsvolle Grün- und 
Freiraumstrukturen zu ermöglichen.  
Ziel ist im Sinne eines bioklimatischen Umbaus auf dem heute weitgehend 
versiegelten Plangebiet den Versiegelungsgrad auf ein erforderliches Minimum zu 
reduzieren und einen möglichst hohen Anteil begrünter und bepflanzter Flächen zu 
realisieren. So werden auf dem ebenerdigen Schulhof Grüninseln und 
Baumpflanzungen die befestigten Schulhofflächen gliedern. Durch die südliche, dem 
Schulhof zugewandte, Fassadenbegrünung der Vierfachsporthalle und der Begrünung 
von Dachflächen wird ein weiterer stadtökologischer Beitrag geleistet. Die 
notwendigen Technikaufbauten auf den Dächern werden mit Photovoltaikelementen

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überdacht. Die nichtüberbauten Flächen in den Wohnbaubereichen sollen weitgehend 
unversiegelt sein und möglichst einen hohen Grünanteil erhalten. Die Dächer der 
Gebäude sind als Gründächer vorgesehen. 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Straßennetz. 
Durch die integrierte Lage des Plangebietes ist die Erreichbarkeit für Fußgänger, 
Radfahrer, für Nutzer des ÖPNVs und für den PKW-Verkehr gleichermaßen gegeben. 
Unter Berücksichtigung der sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz 
und im Zuge der Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes soll zur Reduzierung der 
Versiegelung die Anzahl der notwendigen oberirdischen PKW-Stellplätze auf ein 
Minimum reduziert werden Die notwendigen Fahrradstellplätze werden im Bereich 
der Schulen und des Wohnungsbaus in die Freiraumgestaltung integriert. 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, 
Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung, Stadtklima, Klimaanpassung und Luftreinhaltung. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 
2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ 
und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ 
sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept 
(KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im 
Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. 
Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 (Wege zur Umsetzung der 
Klimaschutzziele) der Landeshauptstadt Düsseldorf umfassen jeweils das gesamte

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Stadtgebiet. Im Luftreinhalteplan sind zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die 
geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch verdichteten Innenbereich der 
Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düsseldorf zum Ziel gesetzt, den 
Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf zwei Tonnen pro Jahr und Einwohner 
durch vielfältige Konzepte und Einzelprojekte zu begrenzen. Mit dem Beschluss des 
Rates vom 04.07.2019 soll dieses Ziel bereits 2035 erreicht werden. 
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und 
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, 
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die 
Bauleitplanung. 
16 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
16.1 Mensch 
16.1.1 Verkehrslärm 
Grundlage der Bewertung ist die „Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ in 
Düsseldorf-Benrath“, Bericht Nr. FC 7158-6.2 des Büros Peutz Consult GmbH mit 
Stand vom 15.04.2025. Das Plangebiet wird moderat durch den Straßenverkehrslärm 
der Benrode-, der Marbacher und der Steinkribbenstraße belastet. Zudem verläuft an 
der Benrather Schloßallee südlich des Plangebiets die Straßenbahnlinie U72 (anstelle 
der U71 und U83 durch inzwischen veränderte Linienführung der Rheinbahn). In 
etwa 250 m Entfernung verläuft der Binnenschifffahrtsweg des Rheins. In der 
Summe aus Straßen-, Schienen- und Schifffahrtslärm ergeben sich bei freier 
Schallausbreitung für den Bereich des Schulcampus Verkehrslärmimmissionen von 
53 - 57 dB(A) am Tag und 46 – 50 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) am Tag und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
55 dB(A) in der Nacht werden somit eingehalten bzw. unterschritten. Für das 
Allgemeine Wohngebiet WA1 liegen Verkehrslärmimmissionen zwischen 54 und 57 
dB(A) am Tag und zwischen 47 und 51 dB(A) in der Nacht vor; für das WA2 liegen 
diese annähernd auf gleichem Niveau. Die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht werden somit tags um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) 
überschritten. 
Unter Berücksichtigung der schallabschirmenden bzw. reflektierenden Wirkung der 
geplanten Bebauung ergeben sich für die in Richtung Innenhof ausgerichteten 
Baugrenzen deutliche Pegelminderungen von bis zu 5 dB(A). 
Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der relativ geringen Beurteilungspegel werden keine Kennzeichnungen von 
Lärmfestsetzungen für Minderungsmaßnahmen (schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen, Grundrissgestaltung o.ä.) im Bebauungsplan notwendig. Eine 
Festsetzung zum Schalldämmmaß der Außenbauteile wird in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen. 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung  
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. 
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Werten von über 70 dB(A) am 
Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die 
Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die 
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter 
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen.  
Unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht kann als 
Orientierung der Erheblichkeit der Erhöhungen der Auslösewert von ganzzahlig 
aufgerundet 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Auch 
die Grenzwerte der 16 BImSchV können als Maßstab dienen, ab welcher Höhe der 
Immissionen Erhöhungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können.

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Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten 
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der 
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. 
Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass die Grenzwerte für 
Lärmsanierungsmaßnahmen von 70 dB(A) am Tag weder im Prognose Null-Fall noch 
im Prognose-Plan-Fall ausgeschöpft bzw. überschritten werden. 
Der gesundheitlich relevante Wert von 60 dB(A) in der Nacht wird im Gegensatz zum 
o.g. Tag-Wert sowohl beim Null-Fall wie auch nach Umsetzung der Planung im 
Bereich der Benrodestraße / Kappeler Straße (Immissionsorte 94-97, 108-110, 113- 
116) erreicht und / oder überschritten. Die Erhöhungen liegen hier bei maximal 
0,6 dB(A) am Tag und 0,5 dB(A) in der Nacht. 
Maximale Pegelerhöhungen ergeben sich durch die Planung an den Immissionsorten 
86 und 91 an der Benrodestraße mit Werten von bis zu 1,9 dB(A) am Tag sowie an 
der Benrodestraße 135 (Immissionsort 74) mit bis zu 2 dB(A) in der Nacht. 
Durch die Schallabschirmung der geplanten Gebäude sind an den Immissionsorten 
71, 73, 80 und 82 an der Benrodestraße Pegelminderungen von bis zu 2,7 dB(A) zu 
verzeichnen.  
Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich am Immissionsort 95 
(Benrodestraße 90) mit Werten von 69 dB(A) tags und 62,2 dB(A) nachts. Hier 
liegen bereits im Null-Fall Werte oberhalb von 60 dB(A) nachts vor. 
Die Ursache für die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegt hier in der bereits im Prognose-Null-
Fall vorliegenden Verkehrslärmbelastung und nicht im Mehrverkehr aufgrund der 
Realisierung der Planung.  
16.1.2 Gewerbeemissionen 
Gewerbelärm  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind für das Plangebiet Gewerbegebiete 
festgesetzt. Das Plangebiet liegt in direkter Nachbarschaft zu gewerblichen 
Nutzungen in weiteren Industrie- bzw. Gewerbegebieten sowie zu Wohnbebauung im 
Bestand. Das zurzeit brachliegende Gebiet soll als Standort für Schulen und 
Wohnnutzungen dienen. Der Bebauungsplan muss daher angepasst werden. Geplant 
sind im nördlichen und westlichen Plangebiet eine Fläche für Gemeinbedarf mit 
Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke und Sternwarte“, und im 
südöstlichen Plangebiet soll ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Durch das Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können 
Konflikte entstehen. Bei der Planung können diese durch heranrückende empfindliche 
Nutzungen an bestehende Gewerbebetriebe sowie durch Sport- und Freizeitlärm 
hervorgerufen werden. Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der 
Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, 
Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit 
ihren Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die 
Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm – 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - berechnet. Bei der Beurteilung von 
Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beachten.  
Als Entscheidungsgrundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von 
Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, hat das NRW 
Umweltministerium den Freizeitlärmerlass herausgegeben.   
Zur Einschätzung der auf die schutzbedürftigen Nutzungen einwirkenden 
Geräuschimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Peutz 
Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ in Düsseldorf-Benrath, Bericht FC 
7158-6.2 vom 15.04.2025).  
Das Gutachten prognostiziert am nördlichen Rand des Schulgeländes eine 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm von 2 dB(A) bei einem 
Schutzanspruch der Schule von 60 dB(A) tagsüber (in Anlehnung an ein 
Mischgebiet). Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist bei einer Schule nicht 
relevant. Die Überschreitung tagsüber wird durch die nördlich angrenzenden 
bestehenden Betriebe verursacht. Um die benachbarten Betriebe des Industrie- und 
Gewerbegebietes durch die heranrückende empfindliche Nutzung auch zukünftig 
nicht einzuschränken, wird entlang der westlichen-, nördlichen- und östlichen 
Baugrenzen die Festsetzung getroffen, dass an den Gebäudefronten der Einbau von 
öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht 
zulässig ist (Festsetzung Nr. 8.2.1). Weitere getroffene Festsetzungen im Bereich der 
Fläche für Gemeinbedarf, wie die der geschlossenen Riegelbebauung (Festsetzung 
Nr.6), der Baureihenfolge (Festsetzung Nr. 9), sowie der Mindesthöhe der 
abschirmenden Gebäude (siehe Planzeichnung) schützen die im Schallschatten 
geplanten Wohnnutzungen.  
Trotzdem ermittelt das Gutachten für die Wohnnutzung im WA 1.2 eine 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Diese wird verursacht durch östlich

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
angrenzende gewerbliche Nutzungen. Daher wird an der Braugrenze des WA 1.2 die 
Festsetzung getroffen, dass an den Gebäudefronten der Einbau von öffenbaren 
Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig ist 
(Festsetzung Nr. 8.2.1). Mit dem Ausschluss von zu öffnenden Fenstern von 
schutzbedürftigen Räumen besteht nach wie vor die Möglichkeit der 
architektonischen Selbsthilfe (Prallscheiben, Fassadensprünge…) und einer 
Grundrissorientierung innerhalb der Wohnung. Regelungen hierzu müssen bei der 
konkreten Vorhabenzulassung im Genehmigungsverfahren getroffen werden.  
Durch die Planung ist kein Konflikt durch Gewerbelärm zu besorgen. 
Neben den gewerblichen Schallimmissionen wurden auch mögliche Immissionen 
ausgehend von der Sporthallennutzung untersucht (siehe Kapitel 16.1.3).  
Gewerblich verursachte Gerüche  
Durch das Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können auch 
Konflikte durch Gerüche, ausgehend von bestehenden Gewerbebetrieben in der 
Nachbarschaft, hervorgerufen werden. Das Plangebiet grenzt an das Gewerbegebiet 
SEGRO-Park mit einer Produktionsstätte zur Herstellung von Kosmetika. Durch die 
Produktionsprozesse selbst, sowie das damit verbundene Lagern von Rohstoffen, 
Teilerzeugnissen und Endprodukten entstehen Gerüche, die zu Belästigungen im 
Umfeld führen können. Aufgrund von Nachbarbeschwerden aus einem bestehenden 
Wohngebiet wurde die untere Umweltschutzbehörde gegenüber der Firma tätig. Es 
wird das Ziel verfolgt, den nach TA-Luft geforderten Stand der Technik in der Firma 
umzusetzen, sodass an allen Immissionsorten die zulässigen 
Geruchsimmissionsjahresstunden gemäß TA-Luft eingehalten werden können. 
Direkt an den Betrieb angrenzend liegt die geplante Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Schule“. In einem sensiblen Umfeld wie einer Schule können 
auch die gesetzlich zulässigen Geruchsimmissionen als belästigend empfunden 
werden. Die beiden Schulen sind bauordnungsrechtlich genehmigt und fertiggestellt. 
Für die Schulen wurde seitens der unteren Umweltschutzbehörde der Eigenschutz vor 
Geruchsimmissionen geprüft und es wurden Auflagen gemacht, um den 
bestmöglichen Schutz erreichen zu können. Die geplanten Wohnnutzungen liegen 
hinter der Schule in einem größeren Abstand zum Geruchsemittenten. Es ist davon 
auszugehen, insbesondere nach Sanierung der Firma, dass die zulässigen 
Geruchsimmissionsjahresstunden gemäß TA-Luft eingehalten werden können. 
Durch die Planung ist kein Konflikt durch gewerblich verursachte Gerüche zu 
besorgen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
16.1.3 Sport- und Freizeitlärm 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mit Ausnahme der geplanten Vierfach-
Sporthalle keine öffentlichen Freizeit- und Sportanlagen. 
Schulsportnutzungen sind im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung 
(18. BImSchV) privilegiert und werden bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen 
außer Betracht gelassen. Allerdings soll die Sporthalle auch außerschulisch genutzt 
werden. Für diese Nutzung (mit dem zugehörigen Parkplatz, Tiefgarage und der 
raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage)) wurden die daraus resultierenden 
Schallimmissionen ermittelt und im Gutachten (Peutz Consult GmbH: 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 09/014 
„Benrodestraße / Marbacher Straße“ in Düsseldorf-Benrath, Bericht FC 7158-6.2 vom 
15.04.2025) als unproblematisch eingestuft. 
Durch die Planung ist kein Konflikt durch Sport- und Freizeitlärm zu besorgen.  
16.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Bei Realisierung geplanter Umspannanlagen werden Quellen starker 
elektromagnetischer Felder im Plangebiet geschaffen. Der Einwirkungsbereich solcher 
Niederfrequenzanlagen nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. 
BImSchV) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der 
Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht. Gemäß den 
Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. 
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
vom 09.11.2004) liegen maßgebliche Immissionsorte 5 Meter um die Anlage. 
Sensible Nutzungen wie Kindertagesstätten oder Krankenhäuser sind nicht 
vorgesehen. Andernfalls ist aus Vorsorgegründen eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von möglichen Strahlenbelastungen empfehlenswert. 
16.1.5 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfall-Verordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand 
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der 
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß 
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten.  
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
16.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien  
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 11 und Paragraf 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). 
Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren verbindlich geregelt.  
Abbruchmaterialien  
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z. B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert. Für den dauerhaften Standplatz sind im 
Bebauungsplan Flächen zeichnerisch dargestellt. 
16.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention 
Aspekte baulicher Kriminalprävention wie Treppenhäuser, die Gestaltung von 
Tiefgaragen und die Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
16.1.8 Besonnung 
Mit der vorgelegten Planung ist davon auszugehen, dass die Mindestanforderungen 
gemäß DIN EN 17037 über weite Teile der geplanten Wohnbebauung eingehalten 
sein dürften. Demnach wird für den Tag der Tagundnachtgleiche eine mindestens 
anderthalbstündige Besonnungsdauer für einen Wohnraum je Wohnung empfohlen. 
Naturgemäß wird diese Empfehlung für Wohnungen, die ausschließlich zur 
Nordfassade orientiert sind, nicht eingehalten werden. Zur Nordfassade orientierte 
Wohnungen sind zur sogenannten „Sonnenseite“ durchzustecken. Sollte dies nicht 
möglich sein, ist für eine ausreichende Belichtung zu sorgen. Darüber hinaus sind an 
der Südfassade der Realschule eingeschränkte Besonnungsverhältnisse zu 
befürchten, sofern hier Fenster vorgesehen sein sollten. In diesem Fall ist hier im 
weiteren Verfahren eine ausreichende Belichtung sicherzustellen. 
16.2 Natur und Freiraum 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Das Plangebiet wurde etwa 100 Jahre als Papierfabrik und Logistikfläche gewerblich 
genutzt. Nahezu für das gesamte Plangebiet sind beziehungsweise waren verfüllte, 
anthropogen veränderte Bodenbereiche anzutreffen. 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
 Versiegelt 
(m²) 
% 
Teilversiegelt 
(m²) 
% 
Unversiegelt 
(m²) 
% 
Summe 
(m²) 
Bestand 28.000 86,5 500 1,5 3.900 12,0 32.400 
Planung 25.350 78,2 4.500 13,9 2.550 7,9 32.400 
%-Bilanz  -8,3  +12,4  -4,1  
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind gerundet. 
Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung (zirka 5.300 Quadratmeter) wird 
vollständig unter „versiegelt“ eingerechnet. Durch die Dachbegrünung ergeben sich 
aber grundsätzlich positive Effekte auf ökologische und kleinklimatische Bedingungen 
der Flächen. Zu „teilversiegelt“ zählt die im Bebauungsplan festgesetz te begrünte 
Tiefgaragenfläche (zirka 900 Quadratmeter) sowie die teilversiegelten Stellplatz- und 
Schulhofflächen (Rasenfugenpflaster, zirka 3.600 Quadratmeter). 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans.

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Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. 
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß Paragraf 42 Landesnaturschutzgesetz NRW 
bzw. Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. 
An der Benrodestraße befindet sich eine 50 – 100-jährige Rotdorn-Winterlinden-
Allee, die im Alleenkataster des Landes geführt wird (AL-D-0091) und als geschützte 
Allee gemäß Paragraf 41 Landesnaturschutzgesetz zu klassifizieren ist. 
Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden (GOP I) ist das 
Plangebiet dem Teilraum 26 – Niederheid zugeordnet. Entwicklungsziele sind der 
Wegeanschluss an die Verbinder, die Stärkung der Grünverbindungen und die 
Sicherstellung einer ausreichenden Grünversorgung.  
Das ehemals gewerblich genutzte Plangebiet war im Norden und Westen jeweils von 
großflächigen Hallen überbaut und stellte sich ansonsten als offene, überwiegend 
vegetationslose Brache dar. Einige wenige Gehölze waren am südöstlichen Rand in 
Verlängerung der Marbacher Straße zu finden. Auf dem nördlich angrenzenden 
Grundstück schließen zwei Werksgleisanlagen an, in deren Umfeld sich 
Vegetationsflächen mit aufkommender Gehölzsukzession etabliert haben. Das 
Plangebiet selbst war in der Vergangenheit daher als Lebensraum für Pflanzen und 
Tiere eher von untergeordneter Bedeutung, während die Gleistrassen in Verbindung 
mit dem weiter nördlich gelegenen Niederheider Wäldchen Potenziale für den 
Biotopverbund besitzen. Inwiefern besonders oder streng geschützte Arten 
vorkommen und von den Planungen betroffen sind, wurde mit der 
Artenschutzprüfung untersucht.  
Für die Erholungsnutzung und das Kinderspiel hat das Gebiet derzeit keine 
Bedeutung. Der westliche Stadtrand von Benrath bis etwa zur Linie 
Steinkribbenstraße / Pigageallee liegt außerhalb des Einzugsbereichs von öffentlichen 
Kinderspielplätzen, der mit 400 Meter Luftlinie angenommen wird. Der 
nächstgelegene Spielplatz am Rathaus Benrath ist 570 Meter und der Spielplatz im 
Schlosspark Benrath 1.130 Meter vom Plangebiet entfernt.  
Während der Zugang zum Erholungsraum Rheinaue mit einer Entfernung von 275 
Meter Luftlinie zur Schönen Aussicht nach Süden sehr gut ist, besteht nach Norden in 
Richtung Niederheider Wäldchen durch das anschließende Gewerbe- und 
Industriegebiet eine Barriere.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Als Kompensation für Auswirkungen der baulichen Maßnahmen sind Anpflanzungen 
von Bäumen, die Anlage von Vegetationsflächen sowie die Dachbegrünungen zu 
werten. Diese Maßnahmen werden in unterschiedlichen Bereichen umgesetzt: 
Begrünungskonzept 
Das städtebauliche Konzept sieht vor, zwischen der geplanten Bebauung 
qualitätsvolle Grün- und Freiraumstrukturen zu ermöglichen. Neben den Freiflächen 
im Bereich der Wohnbauflächen (WA 1.1 und WA 1.2) wird das Gebiet durch die 
schulischen Außenflächen geprägt. 
Am Eingang eines jeden Gebäudeteils wird eine Vorplatzsituation geschaffen. Von 
hier aus können sowohl das Gebäude als auch der Schulhof direkt erschlossen 
werden. Jede Schulform erhält einen eigenen und abgetrennten Schulhof. Dieser 
kann grundlegend in drei Zonen gegliedert werden: Freifläche, überdachter Bereich 
und Dachfläche. 
Die ebenerdigen Schulhöfe bieten ruhige Zonen, die Schulhofflächen auf dem Dach 
haben den Schwerpunkt Sport und Bewegung. Die Teilung der Schulhöfe in zwei 
Ebenen stellt kurze Wege sicher und ermöglicht zugleich die räumliche Trennung 
verschiedener Nutzungen. 
Ziel ist auf dem zuvor weitgehend versiegelten Plangebiet den Versiegelungsgrad auf 
ein Minimum zu reduzieren und einen hohen Anteil begrünter und bepflanzter 
Flächen zu realisieren.  
Auf dem ebenerdigen Schulhof gliedern Grüninseln und Baumpflanzungen die 
befestigten Schulhofflächen. 
Durch die Fassadenbegrünung der Vierfachsporthalle und der Begrünung von 
Dachflächen wird ein weiterer stadtökologischer Beitrag geleistet. 
Für gesunde Wohn- und Arbeits- bzw. Lernverhältnisse, die Gestaltung des 
Ortsbildes und aus stadtökologischen Gründen sind eine starke Durchgrünung im 
Bebauungsplangebiet und die Begrünung baulicher Anlagen vorgesehen und dezidiert 
festgesetzt. Gerade im innerstädtischen Bereich hat dies großen Einfluss auf das 
Stadtklima, die Lufthygiene und die Aufenthaltsqualität im Gebiet. 
Unter Berücksichtigung der 24 zu erhaltenden Bäume sind die nicht überbauten 
Grundstücksflächen mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten 
Sträuchern, Bodendeckern, Stauden und Rasen sowie insgesamt 117 
standortgerechten Laubbäumen (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
mindestens 20 bis 25 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe) dauerhaft zu 
begrünen. 
Die geschützte Allee (AL-D-0091) an der Benrodestraße wird durch einen 
standortgerechten Laubbaum (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang mindestens 
20 bis 25 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe) ergänzt. 
Durch die Begrünung der Dachflächen, Fassaden (Vierfachsporthalle) sowie 
Tiefgaragen und unterirdischen Bauteile können die ökologischen, (klein-) 
klimatischen und gestalterischen Bedingungen dieser Flächen wesentlich verbessert 
werden. Auch als Klimaanpassungsmaßnahme und im Hinblick auf zunehmende 
Starkregenereignisse wirken diese Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung 
des Spitzenabflusses, durch Retention des Niederschlagswassers und ortsnahe 
Verdunstung, positiv. 
Tiefgaragen und unterirdische Bauteile sind, sofern diese nicht überbaut oder durch 
Wege und Verkehrsflächen überlagert sind, mit einer mindestens 80 Zentimeter 
starken Substratschicht (zuzüglich einer Drainschicht) fachgerecht abzudecken, zu 
begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Im Bereich von Baumstandorten sind 
Tiefgaragen und unterirdische Bauteile mindestens mit einer 130 Zentimeter dicken 
Substratschicht (zuzüglich einer Drainschicht) abzudecken. Abweichend ist eine 
Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 100 Zentimeter zulässig, wenn 
unterhalb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen für Niederschlagswasser 
von mindestens 70 l/m² ausgebildet wird. Das durchwurzelbare Substratvolumen 
muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.  
 
Das Dachbegrünungs- und Tiefgaragensubstrat muss der „FLL-Richtlinie für die 
Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (siehe textliche 
Festsetzungen) entsprechen. 
Im Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nummer 09/014 - 
Benrodestraße / Marbacher Straße - (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, 
Düsseldorf / Stand: 11. November 2025, Fortschreibung der Fassung v. 20. 
September 2024) sind die oben aufgeführten grünordnerischen Maßnahmen 
einschließlich Pflanzenlisten et cetera dezidiert beschrieben. Mit den textlichen 
Festsetzungen und dem städtebaulichen Vertrag werden die grünordnerischen 
Maßnahmen planungsrechtlich gesichert.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Baumschutzsatzung 
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung (Januar 2002) der Stadt 
Düsseldorf sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 
50 cm bei mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden 
geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und 
Esskastanie. 
Die Baumschutzsatzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes zu erhalten sind und für die nach der Satzung vorgenommenen 
Ersatzpflanzungen, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen noch nicht 
erfüllt sind. Geschützt ist ebenso der Baumbestand (17 Laubbäume) innerhalb der 
geschützten Allee an der Benrodestraße. 
Tabelle 2 stellt ausschließlich die Anzahl der Bäume im Plangebiet dar. 
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
 Bäume im B-Plan 09/014 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 79 21 100 
Planung 
Fällung (planbedingt) 55 21 76 
Erhalt 24 - 24 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - 117 - 117 
Anpflanzung (öffentliche Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert- 1 - 1 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung 142 - 142 
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich 
die satzungsgeschützten Bäume 
Von den im Baumkataster erfassten 100 Laubbäumen im Plangebiet sind 76 
Laubbäume durch zukünftige Verkehrsflächen, Baukörper inklusive Tiefgaragen 
betroffen. Hiervon unterliegen 55 Bäume der Baumschutzsatzung der Stadt 
Düsseldorf und sind somit ausgleichspflichtig. 
Der Wertersatz der maximal 55 geschützten und betroffenen Bäume wurde 
gutachterlich mit zirka 110.000,00 € ermittelt. Der Wertersatz entspricht zirka 100 
Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 m 
Höhe. Unter Berücksichtigung der 24 im Plangebiet zu erhaltenden Bäume und der 
textlich festgesetzten 118 Neuanpflanzungen (Gymnasium: 49 Laubbäume, 
Realschule: 17 Laubbäume, WA 1.1: 18 Laubbäume, WA 1.2: 33 Laubbäume, 
Benrodestraße: 1 Laubbaum) stehen zukünftig 142 Laubbäume innerhalb des

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Plangebietes. Damit können die Baumeingriffe im Sinne der Baumschutzsatzung 
vollständig im Plangebiet kompensiert werden. 
Die Baumpflanzungen (Pflanzgruben) sind gemäß den jeweils bei Eingang des 
Bauantrages gültigen FLL-Richtlinien „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: 
Planung, Pflanzarbeiten, Pflege“ (aktuell 2015) und „Empfehlungen für 
Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; 
Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ (aktuell 2010) 
auszuführen. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Nach Paragraf 1a Absatz 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich für Eingriffe in 
Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Im Bebauungsplangebiet besteht Baurecht. Das Plangebiet liegt in den 
Geltungsbereichen von drei rechtskräftigen Bebauungsplänen. 
Der Fluchtlinienplan Nummer 6070/044 vom 08.07.1953, der den Fluchtlinienplan 
Nummer 5970/016 vom 01.08.1938 im Bereich des Plangebietes überlagert, definiert 
die Abgrenzungen zu der Benrodestraße und Marbacher Straße sowie den Verlauf der 
Gasfernleitung. 
Der Bebauungsplan Nummer 6070/050 der Stadt Düsseldorf vom 12.12.1964, mit 
Änderung zum 01.04.1989, weist ein Gewerbegebiet (GE) aus. Die zulässige GRZ ist 
mit 0,6, die GFZ mit 1,6, festgesetzt und erlaubt drei Vollgeschosse. Im Bereich des 
Plangebietes überlagert dieser Plan den Fluchtlinienplan Nummer 6070/044. 
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplans somit nicht erstmalig Baurecht 
geschaffen wird und vergleichbare Eingriffe bisher zulässig waren, besteht keine 
Ausgleichspflicht für die Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Zur Überprüfung und Dokumentation der ökologischen Wertigkeit wurde zusätzlich 
im Rahmen des zum Bebauungsplan Nummer 09/014 - Benrodestraße / Marbacher 
Straße – erstellten Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, 
Düsseldorf / Stand: 10. September 2025, Fortschreibung der Fassung v. 20. 
September 2024) der Status-Quo ökologisch bewertet und der Planung 
gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung macht deutlich, dass die Umsetzung des 
Bebauungsplans Nummer 04/024 keine wesentliche Verschlechterung im Vergleich 
zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 5178/31 darstellt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Die ökologische Bilanz zeigt im Ergebnis, dass die ökologischen Wertigkeiten von 
Bestand und Planung im vorliegenden Fall als mindestens gleichwertig betrachtet 
werden können. Im Status-Quo können zirka 88 Prozent des Plangebietes als 
„versiegelt / teilversiegelt“ betrachtet werden. Zukünftig sind zirka 92 Prozent des 
Plangebietes als „versiegelt / teilversiegelt“ anzusprechen. Hierbei gilt es allerdings 
insbesondere die zukünftig zulässigen, zum Teil mit Tiefgaragen unterbauten 
Grünflächen (zirka 2,8 Prozent) und die Gründächer (zirka 16,3 Prozent) zu 
berücksichtigen. 
Öffentliche und private Spiel- und Freizeitflächen 
Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für zirka 200 Wohneinheiten geschaffen 
werden. Dies löst Bedarfe für öffentliche und private Kinderspielflächen aus. Für die 
quantitative Versorgung mit öffentlichen Spielflächen gelten die Richtwerte aus dem 
Runderlass des Innenministers NRW (1978) und der Entwurf des Mustererlasses der 
ARGE BAU (1987). Eine ausführliche Erläuterung ist dem GOP I 2025, Kapitel 3.4 zu 
entnehmen. 
Unter der Annahme von 2,7 Einwohner*innen je Wohneinheit und 3,0 Quadratmeter 
Spielfläche (brutto) je Einwohner*innen ergibt sich für das WA 1.1 und WA 1.2 ein 
öffentlicher Spielflächenbedarf von zirka 1.282 Quadratmeter Brutto-Spielfläche 
(einschließlich abschirmender Grünflächen). 
Für die Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Grünfläche im Quartier bietet nach wie 
vor der Richtwert der GALK (Gartenamtsleiterkonferenz beim Deutschen Städtetag 
1973) von 6 Quadratmeter je Einwohner eine gute Orientierung. Demnach sind 
insgesamt zirka 3.208 Quadratmeter öffentliches Grün erforderlich (198 WE * 2,7 
Einwohner*innen pro Wohneinheit * 6,0 Quadratmeter Grünfläche pro 
Einwohner*innen). 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 09/014 sind keine öffentlichen 
Grün- und Kinderspielflächen geplant bzw. festgesetzt.  
Als Ausgleich für das Defizit sind daher öffentliche Grünflächen und Kinderspielplätze 
in der näheren Umgebung qualitativ aufzuwerten. Über Regelungen im 
Städtebaulichen Vertrag besteht die Möglichkeit, Kosten für die Planung und 
Herstellung zu finanzieren. Der unter Berücksichtigung der bereits in Betrieb 
befindlichen Schulfreiflächen (Schulcampus / Gymnasium und Realschule) noch zu 
ermittelnde und mit dem Garten-, Forst- und Friedhofsamt (Amt 68) abzustimmende 
Kostenbetrag wird Bestandteil im Städtebaulichen Vertrag.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Das mit dem Bebauungsplan geschaffene Baurecht löst auch Bedarfe für private 
Kinderspielflächen aus. Gemäß Paragraph 8 Absatz 4 Bauordnung NRW und der 
gültigen „Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen auf 
Baugrundstücken in der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (Düsseldorfer Amtsblatt 
Nummer 19 vom 18.05.1974 / Redaktioneller Stand: Oktober 1998) sind private 
Kinderspielflächen für Kleinkinder bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 
Wohnungen nachzuweisen. Der Bedarf beträgt 5 Quadratmeter je Wohneinheit. 
Dieser Spielflächenbedarf kann innerhalb des WA 1.1 und WA 1.2 nachgewiesen 
werden. Der differenzierte Nachweis für die „privaten“ Kinderspielflächen erfolgt im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens. 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der 
Paragrafen 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch 
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) 
wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der sogenannten „planungsrelevanten 
Arten“ geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 
bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen 
naturschutzfachlichen Kriterien. 
Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW vom 22.12.2010. 
Zur Ermittlung der möglicherweise betroffenen Arten wurden die Angaben zu 
planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (MTB 4807 / Quadrant 1) 
aus dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ausgewertet. Zudem wurden bei der 
Landeshauptstadt Düsseldorf und den Naturschutzverbänden vorhandene Daten 
abgefragt und ausgewertet. 
Für den Bebauungsplan Nummer 09/014 wurde ein Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP - Stufe I, Normann Landschaftsarchitekten 
PartGmbB, Düsseldorf, 05. Oktober 2023 (Fortschreibung der Fassung v. 15. 
September 2023)) erstellt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
In dem Messtischblatt 4807 / Quadrant 1 sind für das Plangebiet und dessen Umfeld 
insgesamt 36 planungsrelevante Tierarten genannt, 1 Säugetier (Fledermaus), 33 
Vogelarten sowie 1 Reptilien- und 1 Libellenart (keine Amphibien). Der Begriff 
„planungsrelevante Tierarten“ umfasst eine naturschutzfachlich begründete Auswahl 
derjenigen FFH Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten, die bei einer ASP im 
Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bewerten sind. 
Das Artenschutzgutachten kommt insgesamt zu dem Schluss, dass unter stringenter 
Einhaltung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei Umsetzung des 
Vorhabens es zu keiner Auslösung von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 
BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie kommen wird. 
Eine vertiefende Bestandserhebung und die Ausarbeitung einer Artenschutzprüfung 
Stufe II wird nicht als notwendig erachtet. 
Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von 
Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
Um den Eintritt von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG hinsichtlich 
planungsrelevanter Fledermaus-, Vogel-, Reptilien- und Amphibienarten zu 
vermeiden, sind die folgenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
umzusetzen: 
Vermeidung von Vogelschlag (Textliche Festsetzung) 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden 
Fassadenflächen ist im Sinne des Paragrafen 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zu 
minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen 
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas 
und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderarbeitsgemeinschaft der 
Vogelschutzwarten zu beachten.  
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise 
nebeneinander liegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, 
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung 
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (zum 
Beispiel durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, 
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei 
Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.  
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf 
maximal 15 Prozent zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem sind 
Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf 
unter 10 Prozent reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, 
bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die 
Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete 
Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten 
an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) 
benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein 
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die 
beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden 
können.  
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmen- 
und Monitoringkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 
 
Weiterhin werden folgende Hinweise gegeben:  
Artenschutz Vogelschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere 
Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf den 
Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologische 
Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fledermäuse 
gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige 
Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren Verlauf 
abzustimmen. 
Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten 
ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin 
und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen 
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. 
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, 
Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer 
Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Einsatz von fassadenintegrierten Fledermaus- und Vogelquartieren 
Auch wenn an den ehemaligen Bestandsgebäuden keine offensichtlichen Gebäude- 
bzw. Fassadenquartiere für Vögel und Fledermäuse nachgewiesen werden konnten, 
sollten diese an Neubauten Berücksichtigung finden. 
Unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit sollen insbesondere an öffentlichen 
Gebäuden (hier: Gymnasium und Realschule) Fassadenquartiere für Vögel und 
Fledermäuse planerisch berücksichtigt werden. 
Diese Artenschutzmaßnahmen können im vorliegenden Fall darüber hinaus sinnvoll 
in die Schul- und Umweltbildung integriert werden. 
Im Rahmen der Bauantragsverfahren und Detailplanungen für das Gymnasium und 
die Realschule wurden bereits entsprechende Quartiers-Konzepte erarbeitet und 
umgesetzt. Die Quartiere werden in Gruppen (Clustern) aufgehängt. 
Die entsprechenden Einzelmaßnahmen und Nachweise sind im Weiteren mit der 
Unteren Naturschutzbehörde und der beauftragten Ökologischen Baubegleitung 
abzustimmen und von ihr im Rahmen der Ausführungsplanung freigeben zu lassen. 
Ökologische Baubegleitung 
Die ökologische Baubegleitung soll die Einhaltung und nachträgliche Anpassung von 
Schutzmaßnahmen kontrollieren und gewährleisten. So wird bei spontanen 
Neuansiedlungen von Pionierarten durch ein maßgeschneidertes 
Maßnahmenmanagement die Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen gesichert. 
16.3 Boden 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich eine Altablagerung, eine kleinräumige 
Verfüllung und ein Lärmschutzwall mit den Kataster-Nr.: 192, 325 und 492. 
Im Bereich der Altablagerung 192 wurden im Rahmen des stadtweiten 
Bodenluftmessprogramms 1993 an einem Bodenluftmesspegel auffällige 
Methangasgehalte von bis zu 31 Vol% gemessen. Nachfolgeuntersuchungen an 
diesem Pegel in 1995 ergaben keine auffälligen Methangasgehalte.  
Die Bodenluftmessergebnisse der kleinräumigen Verfüllung 325 des 
Bodenluftmessprogramms zeigten keine Auffälligkeiten. Aufgrund der 
Verfüllmaterialien von Bodenaushub im Bereich des Lärmschutzwalls ergab sich keine 
Notwendigkeit von Bodenluftuntersuchungen.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der im Rahmen des 
Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann eine 
Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgehend von der o.g. 
Altablagerung, der kleinräumigen Verfüllung und des Lärmschutzwalls 
ausgeschlossen werden.  
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen.  
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befindet sich der Altstandort (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit der Kataster-Nr. 4202. 
Im Bereich des Plangebietes befinden sich die Grundstücksteile Benrodestraße 132 
und Marbacher Straße 114. 
Für den Grundstücksteil Benrodestraße 132 liegt eine Nutzungsrecherche aus 2004 
(Institut für Erd- und Grundbau Dr. Thomas Philipsen Neuss, Nutzungsrecherche 
Benrode Straße 132 vom 05. Juli 2004) mit Aktualisierung aus 2019 (Institut für Erd- 
und Grundbau Dr. Thomas Philipsen Grevenbroich, Ergänzung der 
Nutzungsrecherche 05. Juli 2004 vom 09. Januar 2019) vor. Demnach wurde dieser 
Bereich seit Ende der siebziger Jahre als Spedition und nachfolgend als Möbellager 
genutzt. Davor, ab Ende der 50er Jahre, erfolgte die Nutzung als Werkshalle für die 
Papierherstellung. 
Die in 2012 (Institut für Erd- und Grundbau Dr. Thomas Philipsen Neuss, 
Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen Benrodestraße 132 Düsseldorf 
vom 01.10.2012) und 2022 (Terra Umwelt Consulting GmbH Neuss, Gutachten über 
geotechnische Untersuchungen Neubau Schulcampus Benrode Straße 132 vom 09. 
Juli 2022) durchgeführten Bodenuntersuchungen ergaben eine flächendeckende 
Auffüllung zwischen 0,6 -3,1 m bestehend aus Sand mit Bauschutt, Schlacke und 
Ascheanteilen. 
Für den Grundstücksteil Marbacher Straße 114 liegen ebenfalls eine 
Nutzungsrecherche und Bodenuntersuchungen aus 2017 (Terra Umwelt Consulting 
GmbH Neuss, Gutachten über orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen 
Marbacher Straße 114 vom 22. Dezember 2017) vor. Demnach wurden die seit Ende 
der 50er Jahre errichteten Hallen als Papierlager und nachfolgend ab Mitte der 70-
80er Jahre teilweise als Werkstatt für Unterhaltungselektronik, 
Papierhülsenproduktion, Lagerhalle für Laborgeräte und als Fitnessstudio genutzt.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Die überwiegend im mittleren und südlichen Grundstücksbereich durchgeführten 
Untersuchungen ergaben flächendeckende Auffüllungen bis max. 1,30 m, bestehend 
aus Erdaushub mit lokalen Bauschutt- und Ziegelbruchanteilen. 
Im nördlichen Grundstückbereich wurden keine zusätzlichen Bodenuntersuchungen 
durchgeführt. Ein Bebauungsplan relevanter Bodenbelastungsverdacht ergibt sich 
aufgrund der Nutzungshistorie und den bisherigen Untersuchungsergebnissen für den 
nördlichen Grundstücksteil nicht. Ergänzende Bodenuntersuchungen in diesem 
Grundstücksbereich können ggf. im Rahmen des nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. 
Fazit: 
Sämtliche durchgeführten Bodenuntersuchungen und chemischen Analysen ergaben 
in der Bodenluft und im Boden im Hinblick auf die geplanten Nutzungen und den 
Grundwasserschutz für beide Teilbereiche keine auffälligen nutzungs- und 
auffüllungsbedingten Schadstoffgehalte. 
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen 
Böden gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes 
(LBodSchG). Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sind nicht betroffen. 
16.4 Wasser 
16.4.1 Grundwasser 
Grundwasserstand und Temperatur  
Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen 
Schwankungen. In wie weit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen 
wird kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass 
zukünftig mit höheren oder ggf. aber auch niedrigeren Grundwasserständen 
gerechnet werden muss.  
Der höchste ermittelte Grundwasserstand lag bei 37-38 m ü. NHN (HHGW 1926) und 
der höchste gemessene Grundwasserstand bei ca. 36,5 m ü. NHN (HGW1988). 
Hierbei wurde der Wert des HHGW von 1926 auf einer verhältnismäßig geringen 
Datengrundlage ermittelt, was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu 
berücksichtigen ist.  
Der minimale Grundwasserflurabstand von 1945-2007 liegt im B-Plangebiet bei 
> 5 m.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Bei einer Geländehöhe von ca. 41,5 m ü. NN können die Grundwasserstände 
demnach ungünstigen Falls Werte von ca. 36,5 m ü. NN erreichen. 
Die Grundwassertemperaturen im Bereich des Plangebietes wurden bisher zwischen 
12,8 °C und 13,6 °C ermittelt.  
Die Nutzung geothermaler Energie des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen 
Erlaubnis und kann je nach Lage ggf. nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür ist eine 
frühzeitige Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ratsam. 
Grundwassergüte 
Das Plangebiet befindet sich im hydraulischen Bereich einer 
Grundwasserverunreinigung HB078 Unterbach/ Reisholz, jedoch außerhalb der 
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. 
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen 
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang 
mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische / 
hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen 
sicherzustellen, dass die Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal 
verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, 
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten 
Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten 
Grundwassers zu rechnen.  
Durch natürliche und anthropogene Einflüsse können in Zukunft Veränderungen der 
Grundwasserbeschaffenheit auftreten. Derzeit ist die allgemeine Grundwassergüte 
als unauffällig zu beschreiben. Relevante Auffälligkeiten sind nicht bekannt.  
Die im Plangebiet vorhandene Grundwassermessstelle 00052 wird im Rahmen des 
laufenden Grundwassermonitorings beprobt. Diese Messstelle ist bei Baumaßnahmen 
zu schützen und zu erhalten bzw. bei Zerstörung auf Kosten des Verursachers 
wiederherzustellen. Der uneingeschränkte Zugang zu den Messstellen ist jederzeit 
sicherzustellen. In Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
Unteren Umweltschutzbehörde - besteht die Möglichkeit, die Messstellen zu 
versetzen.  
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Da das Plangebiet nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen der Paragrafen 55 Absatz 
2 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Paragraf 44 Landeswassergesetz keine

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Anwendung. Die abwassertechnische Erschließung ist über die vorhandene 
öffentliche Kanalisation sichergestellt. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Klärwerkes Düsseldorf Süd und entwässert 
im Mischsystem. Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist in den 
öffentlichen Mischwasserkanal in der Benrodestraße einzuleiten. Aufgrund der 
hydraulischen Auslastung des öffentlichen Abwassernetzes im Bereich des 
Plangebietes ist eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers erforderlich. Es 
können maximal Qmax = 100 l/s ungedrosselt in den öffentlichen Mischwasserkanal 
in der Benrodestraße eingeleitet werden. Alle hierüber hinaus anfallenden 
Niederschlagswassermengen sind zurück zu halten. Die Drosselung gilt für die 
gesamte Fläche des Plangebietes, daher ist die Einleitbeschränkung wie folgt 
aufzuteilen:  
Schulkomplex F.f.G. 70 l/s  
Wohnkomplex WA 1.1 10 l/s  
Wohnkomplex WA 1.2 20 l/s  
Rückhalteanlagen sind gemäß DIN 1986-100 bzw. ATV A 117 zu dimensionieren. Die 
Rückstauebene bildet die Straßenoberkante im Anschlusspunkt. 
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft.  
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde 
aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Über das gesamte 
Plangebiet verteilt sind mehrere als überflutungsgefährdete Bereiche mit einer 
möglichen Einstautiefe von bis zu 0,3 m identifiziert worden. Westlich der 
Wendefläche der Marbacher Straße liegt eine kleinere Senke im Bestand vor mit 
möglicherweise mehr als 0,5 m Einstautiefe. Hier sind kritische 
Fließgeschwindigkeiten von bis zu 0,5 m/s möglich.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Für die über das Plangebiet verteilten Teilbereiche mit unterschiedlicher Betroffenheit 
kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder 
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung 
entgegenwirkt werden. Dies sollte insbesondere Einfahrtbereiche von Tiefgaragen 
berücksichtigt werden. 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist auf diese Bereiche besonders zu 
achten, gegebenenfalls sind konkrete bauliche Maßnahmen zum Schutz vor 
Überflutungen zu ergreifen. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
• Begrenzung der Versiegelung (zum Beispiel Platzgestaltung durch Grünflächen, 
Ausbildung von Gründächern) 
• Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (zum Beispiel Geländeneigung vom 
Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von 
Retentionsräumen) 
• Anpassung der Gebäudearchitektur (zum Beispiel Gebäudeöffnungen, wie 
Zufahrten Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken 
und von Geländeneigung abgewandt) 
Deshalb sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
• die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes 
• mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
• Fließwege innerhalb des Plangebietes 
• natürliche Überflutungsgebiete 
• Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, 
dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden 
Straßen angehoben werden soll. 
• Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können. 
• Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren (zum Beispiel Modellierung Spielplatzfläche im 
Geländetiefpunkt als Multifunktionale Fläche). 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
16.4.4 Oberflächengewässer 
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. 
Südwestlich der Planfläche verläuft in rund 0,25 Kilometer Entfernung der Rhein.  
16.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.  
16.4.6 Hochwasserbelange 
Der östliche Teil des Plangebietes liegt teilweise in einem Risikogebiet gemäß 
Paragraf 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG).  
Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung beeinträchtigt 
werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen außerhalb von 
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100).  
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten  
Hochwassergefahrenkarten werden geringfügige Areale des Bebauungsplangebietes 
bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von 
bis zu 0,5 Meter überflutet werden. Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist 
mit erheblichen Sachschäden im Plangebiet zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für 
Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. 
Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung 
Düsseldorf. 
Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete 
(HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) für das Teileinzugsgebiet 
„Rheingraben-Nord“ können online beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) eingesehen 
werden unter: https://www.flussgebiete.nrw.de/hochwassergefahrenkarten-und-
hochwasserrisikokarten (Abfrage: September 2025).  
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß Paragraf 78b WHG erweiterte 
Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese 
betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher 
Sachschäden. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß Paragraf 5 
Absatz 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen.  
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie 
z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, sodass die 
Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner 
selbstständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei 
bevorstehendem Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage 
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: 
https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage September 2025).  
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind 
beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge 
(Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und 
Bauwesen (BMWSB) zu entnehmen: https://www.publikationen-
bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/hochwasserschutz-2156166 (Abfrage 
September 2025). 
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im 
Bebauungsplan wird eine nachrichtliche Übernahme erfolgen.  
Im Plangebiet sind keine hochwassermindernden Böden vorhanden, die durch die 
Planung beansprucht werden könnten. 
16.5 Luft 
16.5.1 Lufthygiene 
Das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH hat die lufthygienische Belastung für 
Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) mittels MISKAM (mikroskaliges 
Strömungs- und Ausbreitungsmodell, Version 6) im und in der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebietes vor und nach Umsetzung der Planung berechnet 
(Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nummer 09/014 
„Benrodestraße / Marbacher Straße“ in Düsseldorf, Bericht FC 7158-5.1 vom 
17.04.2025). Die Ergebnisse wurden grafisch aufbereitet dargestellt, beschrieben 
und beurteilt. Als Beurteilungsgrundlage wurden die derzeit gültigen Jahresmittel-
Grenzwerte für Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) aus der 39. 
BImSchV herangezogen; sie gelten bis zur Novelle der 39. BImSchV entsprechend 
der europäischen Luftqualitätsrichtlinie aus 12/2024.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Da relevante gewerblich-industrielle Emittenten in und in der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebietes nicht existieren, wird das Plangebiet lufthygienisch 
maßgeblich vom regionalen Hintergrund und den lokalen Verkehrsverhältnissen 
geprägt. Die angesetzten Werte für die großräumige Hintergrundbelastung ergeben 
sich aus der Entwicklung der letzten Jahre an der Station Lörick, die vom Landesamt 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) betrieben wird. 
Die verkehrlichen Emissionen wurden mithilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren 
(HBEFA 4.2, 1/2022) bestimmt.  
Es wurden die folgenden Szenarien untersucht: 
Nullfall 2026: 
• Derzeitige Bebauungssituation 
• Verkehrsmengen gemäß dem Szenario "Prognose-Nullfall" 
• Emissionsfaktoren für das Jahr 2026 
• Prognostizierte Hintergrundbelastung für das Jahr 2026 
Planfall 2026: 
• Bebauungssituation wie im Nullfall zuzüglich der Realisierung des 
Bebauungsplans Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ gemäß dem 
aktuellen Entwurf 
• Verkehrsmengen gemäß dem Szenario " Prognose-Planfall" 
• Emissionsfaktoren für das Jahr 2026 
• Prognostizierte Hintergrundbelastung für das Jahr 2026 
Planfall 2030: 
• Bebauungssituation wie im Nullfall zuzüglich der Realisierung des 
Bebauungsplans Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ gemäß dem 
aktuellen Entwurf 
• Verkehrsmengen gemäß dem Szenario " Prognose-Planfall" 
• Emissionsfaktoren für das Jahr 2030 
• Prognostizierte Hintergrundbelastung für das Jahr 2030 
 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittelwerte NO2, PM10 und 
PM2,5, Kurzzeitgrenzwerte für PM10 und NO2) werden im Jahr 2026 sowohl im Nullfall 
als auch nach Realisierung des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten 
Bereichen des Untersuchungsgebiets eingehalten. 
 
Da die Umsetzung der neuen europäischen Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht 
erwartbar ist, wurde vorsorglich auch eine Prognose für 2030 durchgeführt und

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
anhand der künftigen Grenzwerte beurteilt. Sie liegen für NO2 und PM10 bei 20 µg/m³ 
und für PM2,5 bei 10 µg/m³ im Jahresmittel. Prognosen für 2030 sind allerdings 
aufgrund des Zeithorizonts mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden. Wird eine 
sinkende Hintergrundbelastung entsprechend des Prognose-Modell RLuS 
angenommen, so ergibt sich eine deutliche Einhaltung der (künftigen) Grenzwerte 
für alle drei betrachteten Luftschadstoffe. Geht man im Sinne einer stärker 
konservativen Betrachtung hingegen von einer nicht sinkenden Hintergrundbelastung 
aus, so ist für PM10 eine knappe Grenzwerteinhaltung erwartbar und für PM2,5 eine 
sehr geringe Grenzwertüberschreitung berechnet worden. Für NO2 sind deutliche 
Grenzwertüberschreitungen an allen Immissionsaufpunkten erwartbar. 
Wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Luftschadstoffbelastung zwischen den 
beiden Szenarien mit sinkender bzw. nicht-sinkender Hintergrundbelastung liegen 
wird. Die tatsächliche Grenzwerteinhaltung insbesondere auch für NO2 liegt somit im 
Bereich des Möglichen. 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Benrodestraße und über die 
Marbacher Straße. Diese Straßen binden das Gebiet an das städtische Straßennetz 
mit Anschluss an die Bonner Straße und die Kappeler Straße und im weiteren Verlauf 
über die Münchener Straße an das überörtliche Netz an. 
Durch die Fuß- und Radwege sind zudem das Rheinufer und weitere großzügige 
Grünflächen des Stadtteils sehr gut zu erreichen. Den Anschluss erreicht das 
Plangebiet hierbei über die Benrodestraße, die dem Bezirksnetz für Radwege 
zuzuordnen ist. Mit dem Anschluss an die Bonner Straße ist das Plangebiet in 
direkter Reichweite zum Radhauptnetz (RHN) der Stadt Düsseldorf. Abgerundet wird 
das Radverkehrsnetz über die Münchener Straße, etwas nördlich des Plangebietes 
und die Benrather Schlossallee, in östlicher Richtung, die als Radschnellweg (RSW) 
geplant sind. Somit ist das Plangebiet an die örtlichen Radverkehrswege 
angebunden.

- 84 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, 
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus Paragraf 48 BauO NRW in der derzeit gültigen 
Fassung. Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Eine gute regionale und überregionale verkehrliche Erreichbarkeit ist auch über den 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gegeben. Das Plangebiet liegt in Nähe zu 
den Stadtbahnhaltestellen „Schöne Aussicht“ und „Kappeler Straße“. Die 
Bushaltestellen „Benrodestraße“ im Südosten und „Wimpfener Straße“ im Nordosten 
ergänzen das Angebot. Mit dem ÖPNV besteht über den Bahnhof Benrath eine sehr 
gute Anbindung an die Düsseldorfer Innenstadt und den Hauptbahnhof sowie nach 
Süden in Richtung Leverkusen und Köln. Zudem wird sich am Bahnhof Benrath nach 
dem Ausbau eine Haltestelle des Rhein-Ruhr-Express (RRX) befinden. 
Zur Stärkung der E-Mobilität können Elektroladestationen bzw. Stromtankstellen für 
Pkw und E-Bikes im Plangebiet implementiert werden. Hierzu ist eine frühzeitige 
Abstimmung mit den Stadtwerken Düsseldorf notwendig. 
16.6 Klima 
16.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie und der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kraftfahrzeug-Verkehr. Dem Einsatz 
regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Verschiedene 
Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die 
Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem 
Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken 
bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei.

- 85 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich im Kapitel 16.5.2 
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Ausgangssituation 
Der von der Umnutzung betroffene Bereich des Plangebiets ist aufgrund der 
bisherigen gewerblichen Nutzung (Gewerbe- und Verwaltungsgebäude, Park- und 
Abstellflächen) bis auf wenige grasbedeckte Grünflächen (Grundstücksumrandung) 
und vereinzelte Baumstandorten im Parkplatzbereich nahezu vollständig befestigt 
und versiegelt. Auch ohne eine weitere bauliche Verdichtung würde sich die 
bioklimatische Belastung in diesem Bereich durch den Klimawandel während heißer 
Hochsommerphasen zukünftig in die höchstbelastete Stufe erhöhen (u.a. 
Klimaanpassungskonzept KAKDUS 2017). 
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der 
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird die gesamte B-
Planfläche bioklimatisch dem Wirkungsraum der Siedlungs- und Verkehrsflächen 
zugeordnet. Bedingt durch den hohen Bebauungs- und Versiegelungsgrad sowie die 
Unterversorgung mit Grünflächen weist der von der Umnutzung betroffene Bereich 
aktuell tagsüber eine mittlere und nachts eine ungünstige bis sehr ungünstige 
bioklimatische Belastungssituation auf. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit 
gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen. Das Plangebiet wie auch das 
Siedlungsumfeld ist aktuell insbesondere in den Nachtstunden als bioklimatisch 
starkbelasteter Siedlungsbereich anzusehen. 
Planung 
Im Vergleich zur bisherigen Flächennutzung weist die Neuplanung eine weitere 
Zunahme des Bauvolumens aus. Dem gegenüber steht eine Reduzierung des 
Versiegelungsgrads und ein höherer Durchgrünungsgrad mit zahlreichen 
Baumstandorten, Grüninseln und begrünten Plätzen innerhalb des zukünftigen 
Quartiers. Gebäudebezogen ist die Anlage von großflächigen Gründächern, 
Solargründächern und Fassadenbegrünungsmaßnahmen sowie die Verwendung heller 
Baumaterialien vorgesehen. 
Infolge des Klimawandels sind geänderte Bedingungen, insbesondere häufigere und 
länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen und häufigere und 
intensivere Starkregenereignisse, zu berücksichtigen. Durch diese 
Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete mit hoher 
Bebauungsdichte und hohem Versiegelungsgrad zusätzlich durch Hitze und 
Starkregen belastet.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Zur Reduzierung der bereits bestehenden und zukünftig sich noch verstärkenden 
thermischen Belastung ist es aus Sicht der Klimaanpassung notwendig, im Rahmen 
des Verfahrens bei der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung weitere 
stadtklimatisch positive Elemente zu berücksichtigen: 
➔ Verbesserung der Durchlüftung 
• Erhalt der Luftdurchlässigkeit der Bebauungsstruktur  
(z.B. durchgrünte und aufgelockerte Baustrukturen mit solitären Baukörpern; 
Optimierung der Baukörperstellung (-> strömungsparallel); Vergrößerung der 
Abstandsflächen zum Bestand; Belüftungsöffnungen im Gebäudekomplex), 
➔ Thermisches Wohlbefinden im Außenraum  
• Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen 
Grünanteil  
(z.B. durch einen möglichst geringen Befestigungs- und Versiegelungsgrad; 
intensive Begrünung der Freiflächen (-> Rasenflächen mit Baum- und 
Strauchbepflanzung); intensive Begrünung der Dach- und Terrassenflächen; 
großflächige möglichst bodengebundene Fassadenbegrünung), 
• Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage von blauen 
Strukturen  
(z.B. durch die Anlage von Verdunstungsbecken; Installation von Brunnen, 
Brumisateuren und weiteren Wasserspielen; Installation von 
Trinkwasserbrunnen), 
• neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten im 
Bereich der Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche durch bauliche Anlagen 
(z.B. durch die Installation von baulichen Verschattungselementen wie 
Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und Pergolen), 
• Verringerung der Wärmeabstrahlung der Gebäudeoberflächen  
(z.B. Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, Verwendung 
von Materialen mit hohen Albedowerten, klimasensible Auswahl der 
Oberflächenmaterialien und -farben), 
➔ Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum 
• Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast (Sonneneinstrahlung)  
(z.B. durch außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, Jalousien, 
Rollladen, Stellladen (-> kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils (-> 
festmontierter horizontaler Lamellen-Sonnenschutz); Einsatz von 
Sonnenschutzverglasung (-> elektrochromes Glas, reflektierendes 
Sonnenschutzglas/-folie),

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
• Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine 
möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik  
(z.B. durch Nachtlüftungskonzepte, klimagerechte Gebäudeklimatisierung), 
• Verringerung des Wärmeeintrags in das Gebäude  
(z.B. durch die Beschattung von sonnenzugewandten Gebäudefassaden durch 
Bäume oder bauliche Maßnahmen; Dämmung durch möglichst intensive und 
großflächige Dach- und Fassadenbegrünung), 
➔ Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement  
• Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements  
(z.B. durch die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur 
ortsnahen Bewässerung von Dach-, Fassaden- und Grünflächen und zur 
Starkregenvorsorge; Berücksichtigung einer multifunktionalen 
Flächennutzung). 
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der 
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten 
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige 
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. 
Im Plangebiet liegen keine Kultur- und Sachgüter. Baudenkmalpflegerische Belange 
sind nicht betroffen. 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben:

- 88 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Tabelle 3: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im B-Plan Nummer 09/014 Benrodestraße / Marbacher Straße 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch  
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
Naturerlebnis 
(+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung 
(+) 
Erholung 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Ausgleichs
-funktion 
(+) 
Baukul-
turelle 
Auf-
wertung 
(+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und Land-
schafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschie-
bungen (-) 
 
Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Wasser-
nutzung 
(+) 
Lebens-
raum (+) 
  
Boden/ Fläche Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Verdichtung 
(-) 
Schadstoff-
einträge (-) 
Erhalt von 
Boden- 
funktionen (+) 
 Stoffver-
lagerung (-)  Versiege-
lung (-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+)  
   
Klima/ Luft Emissionen (-) 
Behinderung 
des Luftaus-
tausches (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+)  
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+) 
  
Kultur u. 
Sachgüter Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung 
(+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-
)

- 89 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen 
relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befindet sich 
derzeit kein weiterer Bebauungsplan in Aufstellung. Ferner liegen in Bezug auf 
kumulative Wirkungen keine relevanten bestehenden Bebauungspläne vor. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für den Bebauungsplan Nummer 09/014 ist im Hinblick auf mögliche kumulative 
Umweltauswirkungen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu 
erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht.

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Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Durch die politisch beschlossene Verlagerung von zwei Schulen (städtische 
Realschule Benrath und Schloß-Gymnasium Benrath) an die Benrodestraße besteht 
die Möglichkeit, das seit längerem brachliegende innerstädtische Areal städtebaulich 
neu zu ordnen. Neben den bereits fertiggestellten und in Betrieb befindlichen 
Schulen (inklusive Vierfachsporthalle) ist zusätzlicher Wohnungsbau geplant. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden keine weiteren 
Alternativplanungen erarbeitet und unter Umweltgesichtspunkten geprüft. 
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
Die beiden Schulkomplexe (städtische Realschule Benrath und Schloß-Gymnasium 
Benrath) sind bereits in Betrieb. 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung im Bereich der geplanten 
Wohnbebauung (WA 1.1 / WA 1.2) bestünde die Möglichkeit mit dem bestehenden, 
gültigen Planungsrecht die gewerblichen Nutzungen fortzuführen. 
Sofern die temporären Baustelleneinrichtungsflächen auf dem WA 1.1 und WA 1.2 
lediglich zurückgebaut würden, könnten sich über Sukzessionsprozesse Strukturen 
entwickeln, die dann in unterschiedlicher Weise den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, 
Boden, Wasser und Klima wieder zugutekämen.  
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c 
Baugesetzbuch können für die Schutzgüter Boden und Wasser im Rahmen der 
regelmäßigen Grundwassergüte- und Oberflächengewässerüberwachung erkannt 
werden. Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder 
den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben noch unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (zum Beispiel gutachterliche Begleitung 
von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der 
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist.

- 91 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen.  
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Maßnahmen 
wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet werden. 
Die nicht versiegelten Flächen sind festzustellen und mit der Versiegelungsprognose 
zu vergleichen. 
Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind 
für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu 
ermitteln. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. 
20 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB). 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020

- 92 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf https://maps.duesseldorf.de/starkregen (Abfrage April 2022) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
 
Gutachten: 
- Verkehrsgutachten: Verkehrsuntersuchung zur Quartiersentwicklung 
Benrodestraße / Marbacher Straße Schulcampus inkl. Vierfach-Sporthalle und 
Wohnbebauung Düsseldorf- Benrath Ergebnisbericht, Spiekermann Ingenieure 
GmbH Düsseldorf, Stand 23.08.2023 Aktualisierung 08.09.2025 
- Mobilitätskonzept: Mobilitätskonzept zum Wohnkomplex „Quartiersentwicklung 
Benrodestr. / Marbacher Str.“, PTV Transport Consult GmbH, 07. November 2025 
- Schallgutachten: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ in Düsseldorf, Bericht FC 7158-
6.2, Peutz Consult GmbH vom 15.04.2025 
- Grünplanungsgutachten: Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan 
Nummer 09/014 Benrodestraße / Marbacher Straße“, Normann 
Landschaftsarchitekten PartGmbH Düsseldorf, 11. November 2025 
(Fortschreibung der Fassung v. 20. September 2024) 
- Artenschutzgutachten: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP – Stufe I) zur 
Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan Nummer 09/014 
Benrodestraße / Marbacher Straße“, Normann Landschaftsarchitekten PartGmbH 
Düsseldorf, 05. Oktober 2023 (Fortschreibung der Fassung v. 15. September 
2023) 
- Altlastengutachten: Nutzungsrecherche Benrode Straße 132 Düsseldorf, Institut 
für Erd- und Grundbau Dr. Thomas Philipsen Neuss, 05. Juli 2004 
- Altlastengutachten: Ergänzung der Nutzungsrecherche vom 05. Juli 2004 
Benrodestraße 132 Düsseldorf, Institut für Erd- und Grundbau Dr. Thomas 
Philipsen Grevenbroich, 09. Januar 2019

- 93 – 
Bebauungsplan Nr. 09/014       Stand: 07.11.2025 
- Altlastengutachten: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen 
Benrodestraße 132 Düsseldorf, Institut für Erd- und Grundbau Dr. Thomas 
Philipsen Neuss, 01.Oktober 2012 
- Altlastengutachten: Gutachten über orientierende Boden- und 
Bodenluftuntersuchungen Gelände Marbacher Straße 114 40597 Düsseldorf, 
Projekt 11400-2017-13, Terra Umwelt Consulting GmbH Neuss, 22. Dezember 
2017 
- Altlastengutachten: Gutachten über geotechnische Untersuchungen Neubau 
Schulcampus Benrode Straße 132 40597 Düsseldorf Projekt 11500-2022-22, 
Terra Umwelt Consulting GmbH Neuss, 09. Juli 2022 
- Lufthygienegutachten: Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße“ in Düsseldorf, Bericht FC 7158-
5.1, Peutz Consult GmbH Düsseldorf, 17.04.2025

Beratungsverlauf (4)

05.12.2025 Bezirksvertretung 9
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung abweichend beschlossen

Zur Sitzung
22.01.2026 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.01.2026 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2026 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/141/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
07.11.2025
Erstellt
07.11.2025 09:04