V/0822/2005
Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der "Institut für vergleichende Städtegeschichte - IStG - gGmbH
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Anlage
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Entwurf 11. Mai 2005 - 1 - GESELLSCHAFTSVERTRAG Institut für vergleichende Städtegeschichte – IStG – gGmbH Präambel Das Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V., Münster, fördert seit seiner Gründung 1969 die interdisziplinäre Wissenschaft und Forschung zur vergleichenden Städ- tegeschichte, insbesondere durch das Institut für vergleichende Städtegeschichte an der Universität Münster. Im Institut, das bislang eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, wird die wis- senschaftliche Erforschung und Aufarbeitung der Geschichte der Lebensform "Stadt" in all ihren Aspekten betrieben. Seit dem 01.01.2002 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit des Instituts in Form einer Projektförderung mit Budgetierung unterstützt. Es fordert in diesem Zusammenhang die Einführung der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Um die Forschungsergebnisse des Instituts einer größeren Öffentlichkeit zugänglich ma- chen, die Einwerbung von Drittmitteln erleichtern und die Beteiligung weiterer Förderer als Gesellschafter ermöglichen zu können, soll das Institut daher als gemeinnützige GmbH mit erweitertem Trägerkreis rechtlich verselbständigt werden. Auf dieser Basis soll die Fortfüh- rung der ertragreichen Forschungstätigkeit unter den geänderten Bedingungen und eine optimierte Verbreitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des Instituts gewährleistet werden. § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Firma der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet: Institut für vergleichende Städtegeschichte – IStG – gGmbH im folgenden Institut (IStG) genannt. (2) Der Sitz des Instituts ist Münster. Entwurf 11. Mai 2005 - 2 - (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Institut beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. § 2 Gegenstand der Gesellschaft I. Forschung 1. Das Institut fördert und betreibt Wissenschaft und Forschung im Bereich der verglei- chenden Städtegeschichte, insbesondere durch a) Forschungsprojekte, b) Entwicklung und Erprobung methodischer Ansätze c) Publikationen, d) Tagungen, e) Lehrveranstaltungen und Vorträge, f) Bereitstellung von stadtgeschichtlicher Literatur, Karten-, Bild- und weiterem Forschungsmaterial. 2. Ausgehend vom westfälischen Raum bildet die Geschichte der deutschen und der europäischen Stadt den Schwerpunkt der wissenschaftlichen Forschung des Instituts, wobei in vergleichender Perspektive auch der außereuropäische Raum Gegenstand der Forschung sein kann. II. Bibliothek Das Institut a) betreut und erweitert nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel treuhänderisch und in alleiniger Verwaltung und wissenschaftlicher Verantwor- tung die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die U- niversität Münster, stehende, bislang vom Kuratorium für vergleichende Städte- geschichte e.V., Münster, treuhänderisch verwalteten Bibliotheksbestände zur vergleichenden Stadtgeschichtsforschung. b) kann - soweit die Finanzierung gesichert ist - nach Maßgabe näherer vertragli- cher Absprache mit der Universität Münster und ggf. weiterer Einrichtungen die vom Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V. übernommene Fach- bibliothek zu einer Spezialbibliothek zur vergleichenden Stadtgeschichtsfor- schung entwickeln. Entwurf 11. Mai 2005 - 3 - III. Allgemeine Förderung Das Institut ist berechtigt, sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Ge- sellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Insbesondere kann das Institut gleichgerichtete Unternehmen und/oder Projekte errichten, erwerben, sich an ihnen beteili- gen und/oder materiell unterstützen, soweit diese Maßnahmen und Projekte gemeinnützig sind. Die Gesellschaft trägt bei ihrer Tätigkeit der Gleichstellung von Frauen und Männern Rech- nung. § 3 Steuerbegünstigte Zwecke (1) Das Institut ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Wis- senschaft und Forschung im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mittel des Instituts dürfen nur für seine Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile oder vergleichbare Zuwendungen aus Mitteln des Insti- tuts. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Stammkapital und Gesellschafter (1) Das Stammkapital des Instituts beträgt 25.000 EUR. (2) Hiervon übernehmen als Stammeinlage das Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V., Münster 10.000 EUR, die Westfälische Wilhelms-Universität Münster 5.000 EUR, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe 5.000 EUR, der Deutsche Städtetag 2.500 EUR, und die Stadt Münster 2.500 EUR. (3) Die Stammeinlage ist in bar zu leisten. Sacheinlagen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (4) Die Stammeinlage ist sofort fällig. Entwurf 11. Mai 2005 - 4 - § 5 Organe der Gesellschaft Die Organe des Instituts sind: 1. Gesellschafterversammlung, 2. Aufsichtsrat, 3. Geschäftsführung. § 6 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus je einem Vertreter der Gesellschafter. Die Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates können an der Gesell- schafterversammlung teilnehmen. (2) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden des Auf- sichtsrates bzw. im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch die Geschäftsführung einberufen, und zwar mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. (4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftska- pitals vertreten ist. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertrete- nen Gesellschaftskapitals beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Be- stimmung hingewiesen ist. (5) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht eine größere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gewähren je hundert Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Bei Stimmen- Entwurf 11. Mai 2005 - 5 - gleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse gem. § 7 Ziffern 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals umfasst. Für Be- schlüsse gemäß § 7 Ziffern 7. bis 12. ist Einstimmigkeit erforderlich. (6) Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse, soweit nicht zwin- gendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch im schriftlichen Wege durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung sowie auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter damit einverstanden erklärt und sich an der Abstimmung beteiligt. (7) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer unterschrieben wird, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern zu übersenden. § 7 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt über: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung; 2. die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung; 3. die Wahl des Abschlussprüfers; 4. die Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes ein- schließlich der Stellenübersicht; 5. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft einschließlich Festsetzung einer Aufwandsentschädigung; 6. den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 des Aktiengesetzes; 7. Änderungen des Gesellschaftsvertrages; 8. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; 9. Gründung bzw. Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen und Beteiligungen; 10. Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen; 11. Auflösung der Gesellschaft; 12. Ernennung und Abberufung von Liquidatoren. Entwurf 11. Mai 2005 - 6 - § 8 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Seine Amtszeit beginnt mit dessen konstituierender Sitzung. Zwei Mitglieder werden vom Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V. ent- sandt, jeweils ein Mitglied von der Universität Münster, vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, vom Deutschen Städtetag und von der Stadt Münster. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates (§ 12) ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. (2) Ein Vertreter des vom Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Zuwendungsgebers - derzeit das Ministerium für Wissenschaft und Forschung - kann als Gast an den Sit- zungen des Aufsichtsrates teilnehmen. (3) Die Amtsperiode des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Aufsichts- rates werden für die Dauer der Amtsperiode in den Aufsichtsrat entsandt. Nach Ab- lauf der Amtsperiode ist erneute Entsendung zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Ersatzentsendung bis zum Ablauf der Amtsperiode des Aufsichtsrates. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Auf- sichtsrates niederlegen. (5) Neben dem Ersatz der Fahrtkosten können die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Ab- geltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen ein Sitzungsgeld erhalten, dessen Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. (6) Auf den Aufsichtsrat findet § 52 Abs. 1 GmbHG nur Anwendung soweit dies durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wird. (7) Die Vertreter der kommunalen Gesellschafter im Aufsichtsrat sind an die Beschlüsse der zuständigen Gremien der entsendenden Körperschaften gebunden. § 9 Vorsitz, Beschlussfassung, Vertretung (1) Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtsperiode aus seiner Mitte einen Vorsit- zenden und einen Stellvertreter. Die Bestellungen bedürfen weder der Anmeldung Entwurf 11. Mai 2005 - 7 - zum Handelsregister noch der Bekanntmachung. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat unter Angabe der Beratungsgegenstände und in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein, so oft es erforderlich ist oder wenn drei Mit- glieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt ge- gebenen Anschrift termingerecht schriftlich geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Für Be- schlüsse im schriftlichen Verfahren gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt der amtie- rende Vorsitzende. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. (5) Die Geschäftsführer nehmen an den Aufsichtsratssitzungen teil, sofern der Aufsichts- rat im Einzelfalle nicht etwas anderes bestimmt. (6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vor- sitzenden und einem Protokollführer unterzeichnet wird. (7) Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. (2) Er beschließt insbesondere über: 1. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer; 2. Empfehlungen zu Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; 3. den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresforschungsbericht und den Forschungsplan unter Einbeziehung des Votums des Wissenschaftlichen Beira- tes; (3) Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen der Geschäftsführung bedürfen der Zu- stimmung des Aufsichtsrates: 1. Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, wie Erwerb, Veräußerung und Be- lastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung Entwurf 11. Mai 2005 - 8 - von Schenkungen; Abschluss langfristiger Miet- und Pachtverträge. 2. Verzicht auf Ansprüche des Instituts und Abschluss von Vergleichen, Abschluss von wichtigen und langfristigen Verträgen, sofern der Vertragswert mehr als 20.000 Euro beträgt, sowie die Gewährung und die Aufnahme von Darlehen, soweit es sich nicht um Geschäfte und Rechtshandlungen handelt, die der lau- fende Betrieb des Instituts mit sich bringt. Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen stets der Zustimmung. 3. Übernahme von Bürgschaften und Wechselverbindlichkeiten sowie Verpflich- tungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten; 4. Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Wert des Streitgegenstandes 10.000,00 Euro übersteigt; 5. Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; 6. Einstellung oder Beförderung von Angestellten der Vergütungsgruppe Ib BAT - oder vergleichbarer Tarifeinstufung - und höher. (4) Wenn und soweit zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung mit Zustimmung eines Stellvertreters, selbständig handeln. Die Eilent- scheidung ist dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzule- gen. (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und darüber zu berichten sowie zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. § 11 Geschäftsführung (1) Das Institut hat zwei Geschäftsführer: a) einen Wissenschaftlichen Direktor, der fachwissenschaftlich einer Habilitation entsprechend qualifiziert sein muss und vom Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V., Münster, zur Wahl vorgeschlagen wird (Wissenschaftli- cher Vorstand); b) einen Verwaltungsdirektor, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Wahl vorgeschlagen wird (Verwaltungsvorstand). Entwurf 11. Mai 2005 - 9 - (2) Der Geschäftsführung obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus den Gesetzen, Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und diesem Gesellschaftsvertrag ergeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer. (3) Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 12 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Fachwissenschaftlern, ist wissen- schaftlich unabhängig und wird vom Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V. jeweils für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates bestellt. Seine Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Kuratoriums für vergleichende Städtegeschichte e.V. sein. (2) Für die Bestellung, Einberufung und Wahl eines Vorsitzenden bzw. Stellvertreters etc. gelten die Regelungen für den Aufsichtsrat entsprechend. (3) Der Wissenschaftliche Beirat evaluiert die Arbeit des Instituts und berät den Auf- sichtsrat in wissenschaftlichen Fragen des Instituts. Die Prüfungs- und Beratungser- gebnisse sowie die Beschlüsse zum Forschungsprofil des Instituts, insbesondere zum Forschungsbericht und zum Forschungsplan werden dem Aufsichtsrat schriftlich zur Verfügung gestellt. (4) Die Geschäftsführung des Instituts nimmt beratend an den Sitzungen des Wissen- schaftlichen Beirates teil. § 13 Jahresabschluss (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesell- schaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und ebenso zu prüfen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prü- fungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsra- tes über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterversammlung zusammen mit dem Vorschlag über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ver- Entwurf 11. Mai 2005 - 10 - wendung des Ergebnisses ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (3) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresab- schlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr richtet sich nach den Fristen des § 264 HGB. § 14 Mittelverwendung Die Mittel des Instituts sind zeitnah und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. § 15 Grundsätze der Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe- cke findet das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sachein- lagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke Verwendung. Es fließt der Universität Münster mit der Maßgabe zu, es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben in ihrem Zuständig- keitsbereich zu verwenden. § 16 Anzeigepflicht Wird eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die eine Voraussetzung der Steuer- vergünstigung betrifft, nachträglich abgeändert, ergänzt oder gestrichen, so hat die Gesell- schaft ihren Beschluss unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. § 17 Bekanntmachungen der Gesellschaft Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland. § 18 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen andere vereinbart werden, die unter Berücksichtigung des im übri- gen unveränderten Vertragsinhalts der ursprünglich beabsichtigten Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.
Beschlussvorlage
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V/0822/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtarchiv Betrifft Eintritt der Stadt Münster in die "Institut für vergleichende Städtegeschichte - IStG - gGmbH" als Gesellschafterin Beratungsfolge 18.10.2005 Kulturausschuss Vorberatung 08.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.11.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster beteiligt sich an der Institut für vergleichende Städtegeschichte – IStG - gGmbH durch Ankauf eines 10 %-igen Anteils (2.500 €) am Stammkapital der Gesellschaft auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages. Dies wird er- möglicht durch die Abtretung eines Teils (2.500 €) des gegenwärtig vom Kuratorium für ver- gleichende Städtegeschichte e. V., Münster gehaltenen Stammkapitalanteils von 12.500 €. Der Kaufpreis beträgt 2.500 €. 2. Die Vertretung der Stadt Münster im Aufsichtsrat der Institut für vergleichende Städtegeschich- te - IStG - gGmbH wird durch Frau Stadträtin Dr. Andrea Hanke wahrgenommen. 3. Als Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Institut für vergleichende Städtegeschichte – IStG – gGmbH wird Herr Dr. Hannes Lambacher, Leiter des Stadtarchivs Münster benannt und als dessen Stellvertreterin Frau Anja Gussek-Revermann, Stellvertreten- de Leiterin des Stadtarchivs. 4. Eine finanzielle städtische Grundförderung des Instituts für vergleichende Städtegeschichte fand in der Vergangenheit nicht statt, auch zukünftig lässt die städtische Finanzsituation eine Beteiligung der Stadt Münster an einer dauerhaften Grundförderung des Instituts nicht zu und ist daher auch nicht beabsichtigt. 5. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Institut für vergleichen- de Städtegeschichte – IStG – gGmbH wird ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Vorlagen-Nr.: V/0822/2005 Auskunft erteilt: Herr Dr. Lambacher Ruf: 492 47 00 E-Mail: Hannes.Lambacher@stadt- muenster.de Datum: 13.10.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0822/2005 Kosten/Folgekosten Im Jahr 2006 entstehen Ausgaben in Höhe von 2.500 €, aber keine Folgekosten. Mittelbereitstellung/Finanzierung Ausgaben Finanzstelle/ Finanzposition Bezeichnung Haushalts- jahr Betrag € FiSt 47000406001020 FiPo 784000 Stammkapitalerwerb IstG - gGmbH 2006 2.500,00 Der Betrag ist planmäßig in 2006 über den doppischen bzw. kameralen Haushalt 2006 bereitzu- stellen. Begründung: Das Institut für vergleichende Städtegeschichte (IStG) wurde 1970 als wissenschaftliche For- schungseinrichtung des im Jahr zuvor gegründeten Kuratoriums für vergleichende Städtegeschich- te e. V. eingerichtet. Die Stadt Münster ist seit 1993 bereits Mitglied des Kuratoriums. Das Kurato- rium hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, Vereinsbeiträge werden nicht erhoben. Auf- trag des Instituts ist, die interdisziplinäre Forschung zur Städtegeschichte (Rechtsgeschichte, Volkskunde, Kunstgeschichte, Literaturwissenschaft, Ethnologie und Soziologie, Geographie und Kartographie) zu fördern. Seit 1982 besitzt das Institut den Status eines An-Instituts der Westfäli- schen Wilhelms-Universität Münster (WWU) und wird im Rahmen dieser Kooperation von der Uni- versität gefördert. Die Stadt Münster hat im Hinblick auf ihre Historie ein besonderes Interesse an einer Beteiligung an dieser Gesellschaft. In den vergangenen Jahren verantworteten, bearbeiteten oder beteiligten sich Wissenschaftler des Instituts an folgenden Publikationen zur Stadtgeschichte der Stadt Müns- ter: ¾ An der 1993 erschienenen Geschichte der Stadt Münster, herausgegeben vom Stadtarchiv Münster, beteiligten sich verschiedene Mitarbeiter des Instituts und lieferten eigene Beiträge. ¾ Im Rahmen des Westfälischen Städteatlas erschien 1996 die Mappe Münster mit historischen Texten zur Stadtentwicklung und zahlreichen Karten. ¾ Im Zusammenhang mit der Skulptura 1997 erschien 1999 die von der WWU verantwortete Vortragsreihe zum Thema "Lebensraum Stadt", für die der wissensc haftliche Vorstand einen Beitrag zur "Stadtkultur und ihrer historischen Dimension" beitrug. ¾ In der Reihe "Münster im Wandel der Zeiten", he rausgegeben vom Stadtarchiv Münster, dem Westfäli- schen Landesmuseum und dem Stadtmuseum Münster, bearbeitete ein Mitarbeiter des Instituts den Band 8: Handel, Handwerk und Gewerbe. ¾ Die ersten beiden Bände des Häuserbuches der Stadt Münder, Bd. 1: Prinzipalmarkt und Bd. 2: Salz- strasse, die auf Forschungsarbeiten des Instituts basieren, wurden 2001 in Kooperation mit dem Stadt- archiv publiziert. ¾ Der wissenschaftliche Vorstand des Instituts fungiert als "Herausgeber der Reihe Edition Kulturregion Münsterland", die Monographien und Beiträge zur Stadtgeschichte Münsters publiziert. ¾ Im Jahr 2003 konnte der Band "Münster" der Reihe Westfalia picta veröffentlicht werden, der die Bild- überlieferung zur Stadt vom 16. Jahrhundert bis zur Zeit um 1900 sammelt, systematisiert und kommen- tiert. ¾ Ebenfalls 2003 publizierte das Institut die CD-ROM "Münster - Ansichten einer Stadt", die 100 Bildwerke mit Ansichten der Stadt versammelt und diese in be sonders hoch auflösender Form einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich macht. ¾ Weitere Gemeinschaftsprojekte der Stadt mit dem In stitut sind in Bearbeitun g (Häuserbuch der Stadt Münster Band 3) oder in Planung (Dokumentation Sparkassenareal/evtl. Häuserbuch Band 4). - 3 - V/0822/2005 Wissenschaftler des Instituts beraten Institutionen der Stadt Münster bei Ausstellungsvorbereitun- gen und übernehmen eigene Beiträge. An der von März bis September 2005 durchgeführten Jubi- läumsausstellung zur Bistumsgründung im Stadtmuseum Münster beteiligten sich Mitarbeiter des Instituts in Form von Beratung, Katalogbeiträgen und Vorträgen. Seit 2003 ist am Institut die Ge- schäftsstelle des Arbeitskreises Hansegeschichte des Internationalen Hansebundes mit der Auf- gabe angesiedelt, internationale Projektanträge zu formulieren, Projekte zu koordinieren und durchzuführen. Die Projektvorbereitungen laufen in Zusammenarbeit mit Münster Marketing. Seit dem 01.01.2005 wird die Geschäftstätigkeit des Instituts in der Rechtsform einer gGmbH wahrgenommen. Gegenstand der Gesellschaft (siehe § 2 des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages) sind • die Förderung und eigenständige Betreibung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der vergleichenden Städtegeschichte, • die Unterhaltung und Weiterführung einer Spezialbibliothek zur vergleichenden Städtege- schichtsforschung. An dieser Gesellschaft sind zurzeit beteiligt: • Kuratorium für vergleichende Städtegeschichte e.V. 12.500 € • Westfälische Wilhelms-Universität Münster 5.000 € • Landschaftsverband Westfalen-Lippe 5.000 € • Deutscher Städtetag 2.500 € Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der Institut für vergleichende Städtegeschich- te - IStG - gGmbH haben der Anteilsübertragung in Höhe von 2.500 € vom Kuratorium für verglei- chende Städtegeschichte e. V. auf die Stadt Münster bereits zugestimmt. Nach der Anteilsübertragung wird der Aufsichtsrat der Institut für vergleichende Städtegeschichte - IStG - gGmbH um einen Sitz erweitert. Diesen Sitz mit entsprechendem Entsendungsrecht soll die Stadt Münster erhalten. Weitere Einzelheiten sind dem beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages (Anlage) zu ent- nehmen. Nach § 115 Abs. 1 a) GO NRW ist die Entscheidung einer Gemeinde über eine Beteiligung an einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren zur Beteiligung an der „Institut für vergleichende Städtegeschichte - IstG - gGmbH“ wurde bei der Bezirksregierung Müns- ter eingeleitet. Kommunalrechtliche Bedenken, die einer Beteiligung entgegenstehen, werden nicht erwartet. i. V. gez. Dr. Andrea Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Prinzipalmarkt
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0822/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 06.10.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37