2929/2022
Bebauungsplanverfahren "Linder Höhe" in Köln-Porz: Verfahren aufgegeben wegen Lärmproblematik
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Mitteilung Ausschuss
7031 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Lema Sa
Vorlagen-Nummer 26.10.2022
2929/2022
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022
Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.11.2022
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022
Bebauungsplanverfahren "Linder Höhe" in Köln-Porz:
Verfahren aufgegeben wegen Lärmproblematik
Vorlagenhistorie
Am 03.09.2020 wurde in den Stadtentwicklungsausschuss (außerdem: Ausschuss für Klima, Umwelt
und Grün sowie die BV Porz) eine Vorlage für einen Aufstellungsbeschluss über das Bebauungsplan-
verfahren "Linder Höhe" in Köln-Porz eingebracht (Session-Nr. 2182/2020). Ziel der Planung war,
eine Wohnanlage in überwiegend Geschosswohnungsbau mit circa 800 Wohneinheiten unter An-
wendung des kooperativen Baulandmodells sowie die erforderliche öffentliche Infrastruktur (z.B. öf-
fentlichen Grünflächen mit Spielflächen, Kindertageseinrichtung, Grundschule) festzusetzen.
Die Fläche der Linder Höhe ist Teil des 2019 zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) und der Stadt Köln geschlossenen Wohnungsbaupakts für mehr bezahlbaren Wohnraum. Sie
ist zudem mit einer jedoch deutlich geringeren Anzahl von Wohneinheiten als Fläche für den langfris-
tigen Bedarf (ab 2020) in einer 2016 beschlossenen Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzepts
Wohnen festgelegt.
Zu der Vorlage wurden im Anschluss verschiedene Änderungsanträge und Rückfragen eingebracht.
Es zeichnete sich ab, dass das ursprüngliche Ziel voraussichtlich nicht umgesetzt werden könnte. Der
Aufstellungsbeschluss für dieses Bebauungsplanverfahren wurde bislang nicht gefasst.
Parallel zu der Beratung in den politischen Gremien wurden weitergehende Gutachten und Hinter-
grundinformationen erarbeitet, die bereits Zweifel an der fachlichen Umsetzbarkeit des ursprünglichen
Ziels erkennen ließen. In der Folge vertrat die Verwaltung die Auffassung, dass der Übersichtlichkeit
wegen für den Aufstellungsbeschluss besser eine neue Vorlage mit einer neuen Ausrichtung erstellt
werden sollte.
Während deren Erstellung wurde die Lärmsituation im Detail untersucht. Die Untersuchung ließ er-
kennen, dass eine Fortsetzung der Planung wie vorgesehen aller Voraussicht nach nicht möglich sein
würde. Die neue Vorlage wurde daher zunächst nicht weiter bearbeitet. Zunächst sollte die Lärmsitua-
tion genau untersucht werden
Lärmproblematik
Im Gebiet der "Linder Höhe" spielt insbesondere der Fluglärm, der in Verbindung mit der nur etwa
1000 m entfernten Landebahn ("Querwindbahn") steht, eine wichtige Rolle. Die Lärmpegel sind hier in
Verbindung mit dem Straßenverkehrslärm so hoch, dass nur bei geschlossenem Fenster ein vertret-
barer Innenpegel erreicht wird. In solchen Fällen kommen üblicherweise fensterunabhängige Lüf-
tungseinrichtungen zum Einsatz. In der Regel geht die Lärmbelastung von bodengebundenen Quel-
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len wie etwa einer Straße, Schienentrasse oder Gewerbeeinrichtung aus. Die Immissionen kommen
dann aus einer bestimmten Richtung, sodass auf der lärmabgewandten Seite der Wohnung die Fens-
ter auch dauerhaft geöffnet bleiben können ohne die BewohnerInnen einer übermäßigen Lärmbelas-
tung auszusetzen. Im Bereich der "Linder Höhe" jedoch verbreitet sich der Lärm von oben über das
Plangebiet. Der Schall erreicht die Wohnungen daher von allen Seiten, sodass es aus lärmtechni-
scher Perspektive nicht möglich ist, zumindest auf einer Seite der Wohnungen ein Fenster auch län-
ger geöffnet zu halten. Dies ist nicht vereinbar mit der Maxime "gesunden Wohnens", die hier auch
als rechtlicher Maßstab anzulegen ist. Den BewohnerInnen muss die Möglichkeit gegeben werden,
zumindest ein Fenster der Wohnung auch länger als nur kurzfristig geöffnet zu haben, ohne sich un-
zumutbaren Belastungen auszusetzen.
Zudem wären die Balkone zu verglasen und darüber hinaus insbesondere die Spielplätze vor den
Lärmeinwirkungen von oben zu schützen. Es wurde keine praktikable Möglichkeit gefunden einen
solchen Schutz für die Spielplätze herzustellen.
In Anbetracht insbesondere der nicht lösbaren Lärmproblematik rückt die Verwaltung im Einverneh-
men mit der Eigentümerin und Investorin, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), von der
Planung eines Wohnquartiers im Gebiet "Linder Höhe" ab.
Zusätzliche Hürden
Weiterhin bestehen einige zusätzliche Hürden, die die Planung erschweren: Das Plangebiet ist über-
wiegend bewaldet. Neben den klimatischen und ökologischen Bedenken diesen zu entfernen, müsste
ein Ausgleich für etwa 5 ha Wald gefunden werden. Bisher konnten hierfür keine ausreichenden Flä-
chen vorgeschlagen werden.
Durch die an den Norden des Gebiets angrenzende Einflugschneise befinden sich Teile des Plange-
biets im Sicherheitsbereich bzw. im Bauschutzbereich des Anflugsektors. Dadurch bestehen Höhen-
restriktionen und die Notwendigkeit einer generellen luftfahrtrechtlichen Genehmigung bzw. einer luft-
fahrtrechtlichen Genehmigung für Gebäude ab einer Höhe von 15 m.
Darüber hinaus befindet sich die Fläche im Anlagenschutzbereich des Flughafens nach § 18a LuftVG
(zum Beispiel Sicherstellung der Radarüberwachung). Auch sind Gefahren durch Wirbelschleppen
der überfliegenden Flugzeuge möglich. Zu diesen Themen wären weitere Gutachten notwendig.
Das Gebiet liegt im Gefahrenbereich des östlich gelegenen Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-
fahrt. Da der standardisierte sogenannte angemessene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, ist
in diesem Fall eine Einzelfallbetrachtung notwendig, inwieweit bestimmte Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind, um bei Unfällen vorzubeugen.
Alternative Nutzungen und Ausblick
Der Ansatz, im Gebiet anstelle von Wohnungen ein Boardinghouse für die nahegelegenen Einrich-
tungen wie beispielsweise die Bundeswehr zu errichten, wurde geprüft. Der Begriff Boardinghouse
umfasst verschiedene Konzepte und ist nicht abschließend definiert. Für die BImA wäre nach genau-
erer Prüfung eine Einrichtung interessant gewesen, in der überwiegend selbstständig gewohnt würde.
Die Prüfung ergab jedoch, dass im Plangebiet allenfalls ein hotelähnlicher Betrieb, der auf sehr kurze
und nicht erholungsorientierte Aufenthalte zielen würde, rechtlich haltbar wäre. Die Nutzung muss-
zwingend im gewerblichen Bereich liegen und darf keine wohnähnlichen Verhältnisse erzeugen.
Eine alternative Nutzung der Fläche als klassisches Gewerbegebiet wurde ebenfalls in Erwägung
gezogen. Hierzu besteht von Seiten der BImA als Eigentümerin der Fläche jedoch aktuell kein Inte-
resse.
Die BImA als zentraler Immobiliendienstleister des Bundes hat neben der Wohnraumschaffung die
Aufgabe, den Dienststellen der Bundesverwaltung (u.a. Bundeswehr, Bundespolizei, Zoll etc.) zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstliegenschaften zur Verfügung zu stellen. Im Großraum Köln/Bonn be-
stehen sehr große, sich weiterentwickelnde Bedarfe an entsprechenden Liegenschaften, weshalb das
ehemalige Lager Lind auch in Zukunft im Fokus der BImA bleiben wird.
Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2929/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.10.2022
- Erstellt
- 05.09.2022 13:37