3688/2019
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014
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Anlage 0 zur Beschlussvorlage 3688-2019
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Anlage 0 zur Beschlussvorlage 3688/2019 Begründung für die Dringlichkeit: Eine Beschlussfassung im aktuellen Sitzungslauf ist notwendig, um die mit der Satzungsänderung vorgesehene Umstellung der Kulturförderabgabe von einer Erklärungssteuer auf eine Anmeldesteuer noch zum 01.01.2020 umsetzen zu können. Die mit dieser vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angeregten Umstellung beabsichtigte größere Rechtssicherheit soll schnellstmöglich herbeigeführt werden. Gleichzeitig wird hierdurch auch einer Anregung der Beherbergungsbetriebe entsprochen.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3688-2019
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Synopse Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3688/2019 Gebrauchsfassung 2. ÄS Gebrauchsfassung 3. ÄS Erläuterungen Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 08. September 2019 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.07.2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: §1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der Beruf, die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). Sprachliche Glättung § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. Die Aufwendungen für Nebenwohnungen unterfallen nicht dieser Satzung. Inhaltliche Klarstellung § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Der Abgabenentrichtungspflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) in formgültiger Weise abzugeben. In dieser Anmeldung hat der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Kulturförderabgabe selbst zu berechnen, b) die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung Verfahrensänderung als Folge der Änderung der Erhebungspraxis von Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer (3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3); in den von Anlage 2 nicht erfassten Fällen reicht eine sonstige schriftliche Erklärung sowie die Vorlage von Nachweisen, die belegen, dass die Übernachtung der Einkommenserzielung oder der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Kulturförderabgabe bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. (4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Steueramt der Stadt Köln abzuführen. (5) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. ist, insbesondere weil sie beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Kulturförderabgabe nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. (3) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Sprachliche Anpassung Regelung ist aufgrund der Formulierung in Absatz 1 b) entbehrlich. § 8 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 8 Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Verfahrensweise § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 9 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten. Verfahrensänderung als Folge der Änderung der Erhebungspraxis von Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Ei nreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem Antrag beizufügen. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gem. § 7 Abs. 1 b), sind dem Antrag beizufügen. § 12 Mitwirkungspflichten § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Derjenige, der die Redaktionelle Klarstellung Verfahrensänderung als Folge der Änderung der Erhebungspraxis von Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 übergeben hat, hat auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 1b) übergeben hat, hat auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. §15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Quartals, d as auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. §15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Quartals, d as auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen.
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3688-2019
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Die Oberbürgermeisterin x ® i Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3688/2019 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des $ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des $ 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) — jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zu Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.11.2014, S.997) in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 08.09.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 18.09.2019, S.550) wird wie folgt geändert: 81 In 8 2 Absatz 3 Satz 2 wird „die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit‘ geändert in „der Beruf, die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit“. 82 8 4 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: „Die Aufwendungen für Nebenwohnungen unterfallen nicht dieser Satzung.“ 83 (1) 8 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Abgabenentrichtungspflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) in formgültiger Weise abzugeben. In dieser Anmeldung hat der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Kulturförderabgabe selbst zu berechnen, die Kulturförderabgabe (8 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist ($ 2 Abs. 3); in den von b — l2 Die Oberbürgermeisterin EZ StadtKöln Seite 2 Anlage 2 nicht erfassten Fällen reicht eine sonstige schriftliche Erklärung sowie die Vorlage von Nachweisen, die belegen, dass die Übernachtung der Einkommenserzielung oder der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Kulturförderabgabe bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.“ (2) $ 7 Absatz 2 entfällt. (3) $ 7 Absatz 3 wird als $ 7 Absatz 2 wie folgt neu gefasst: „Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, insbesondere weil sie beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Kulturförderabgabe nicht einzieht; $ 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.“ (4) 8 7 Absatz 4 entfällt. (5) $ 7 Absatz 5 wird zu $ 7 Absatz 3. 84 8 8 wird wie folgt neu gefasst: „Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des $ 4 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist.“ 13 Die Oberbürgermeisterin Seite 3 85 8 9 wird wie folgt neu gefasst: „Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten.“ 86 In 8 10 wird „Abgabenerklärung“ ersetzt durch „Steueranmeldung“. 87 In 8 11 Satz 2 wird „die Erklärung gem. 87 Abs. 2“ ersetzt durch „die Erklärung gem. 8 7 Abs. 1b)". 88 (1) In8 12 Absatz 1 wird „Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet“ geändert in „Im Rahmen des 8 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet“. (2) In$ 12 Absatz 2 Satz 1 wird „der Abgabenerklärung“ geändert in „der Steueranmeldung"“. (3) In 8 12 Absatz 3 wird „Erklärung gemäß $ 7 Abs. 2“ geändert in „Erklärung gemäß 8 7 Abs. 1b)“. 89 Die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln (Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen) wird wie folgt neu gefasst: oder Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln Stadt Köln Amtlicher Vordruck für die Die Oberbürgermeisterin Kulturförderabgabe-Anmeldung Steueramt (Steueranmeldung) Athener Ring 4 50765 Köln Telefon 0221 / 221-96913 Telefax 0221 / 221-22907 Anmeldezeitraum Kalenderjahr [_]1. Kalenderviertejahr [_]2. Kalendervierteljahr [_]3- Kalendervierteljahr [_]4- Kalendenvierteljahr [_]abweichender Zeitraum yon bis Die Kulturförderabgabe-Anmeldung (Steueranmeldung) erfolgt gemäß 8 7 Absatz 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. Kassenzeichen | 697, Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder Betreiber des Beherbergungsbetriebes) Firma der Betreiberin oder des Betreibers. Familienname Vorname Geburtsdatum Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort sofern vorhanden: sofern vorhanden: Registergericht Registerart und Registernummer Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die Erklärung abgegeben wird Name des Beherbergungsbetriebes Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Köln In dieser Steueranmeldung ist die Kulturförderabgabe vom Abgabenentrichtungspflichtigen selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen. Stand: 1. Januar 2020 Seite 1 von 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabgabe. A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen Alle Beherbergungsentgelte einschließlich in vollen Euro Mehrwertsteuer hierauf, außer den unter Bund C genannten Fällen: Euro abzüglich Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, n unter anderem, da die Beherbergungen beruflich in vollen Euro zwingend erforderlich waren: Euro ergibt Bemessungsgrundlage in vollen Euro Abgabenpflichtiger Betrag Euro B Nur bei Pauschalpreisen (sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist) Betrag der Gesamtrechnung einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und in vollen Euro Abendessen je Gast und Mahlzeit. Euro abzüglich Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, in vollen Euro unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich waren: Euro ergibt Bemessungsgrundlage in vollen Euro Abgabenpflichtiger Betrag Euro C Nur bei Kreuzfahrtschiffen (sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist) Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100 Euro je Gast und Übernachtung. Anzahl der Übernachtungsgäste mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage in vollen Euro Abgabenpflichtiger Betrag Euro Bemessungsgrundlage x Abgabensatz 5 - zu entrichtende Abgabenpflichtiger Betrag vom Hundert (5%) Kulturförderabgabe in vollen Euro in Euro, Cent Euro Euro, Cent Stand: 1. Januar 2020 Seite 2 von 3 Fälligkeit der Kulturförderabgabe und Zahlungsaufforderung Die Kulturförderabgabe ist am 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Anmeldezeitraum) fällig und an die Stadtkasse Köln unter Angabe der IBAN DE63 3705 0198 0093 2229 74 und BIC COLSDE33XXX zu entrichten. Hierbei ist die Angabe des Kassenzeichens unbedingt erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung (Erklärung) Widerspruch bei der Stadt Köln, in Köln, eingelegt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung Es dient einer zügigen Bearbeitung, wenn Sie den Widerspruch bei der oben genannten Dienststelle der Stadt Köln (Steueramt, Athener Ring 4, 50765 Köln) einlegen. Hinweise Die Abgabe dieser Steueranmeldung gegenüber der Stadt Köln steht einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne der 88 164, 168 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit $ 12 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) gleich. Bitte beachten Sie, dass insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und keine weitere Zahlungsaufforderung erteilt werden. Sollten Sie nach Einreichen der Steueranmeldung einen Änderungsantrag stellen, besteht nach $ 164 Absatz 2 AO die Möglichkeit, die bisherige Steuerfestsetzung zu ändern. Der Widerspruch gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung befreit nach $ 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht von der Zahlungspflicht. Über folgenden Link können Sie die Stadt Köln auch per DE-Mail erreichen: Kulturfoerderabgabe@STADT-KOELN.DE-mail.de So können Sie Nachrichten, Dokumente sowie Änderungen vertraulich, sicher und nachweisbar über das Internet versenden und empfangen sowie beispielsweise auch Einschreiben elektronisch zuschicken. Gesonderte Erklärung In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungsverfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln sowie die vorstehenden Hinweise und Belehrungen zur Kenntnis genommen. Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen oder seines Bevollmächtigen Stand: 1. Januar 2020 Seite 3 von 3 Die Oberbürgermeisterin Seite 7 Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21 Vorlagen-Nummer 3688/2019 Freigabedatum 26.11.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturför- derabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 Finanzausschuss 09.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Begründung: Anlass für die 3. Änderungssatzung (Anlage 1 dieser Vorlage) i st die Umstellung der Kultur- förderabgabe von einer Erklärungssteuer auf eine Anmeldesteuer. Im derzeit angewendeten Besteuerungsverfahren gibt der entrichtungspflichtige Beherbe r- gungsbetreiber in seiner Abgabenerklärung die Besteuerungsgrundlagen sowie die Ausnah- metatbestände an. Das Steueramt berechnet die Kulturförderabgabe und erlässt dann einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Im Bereich der Kulturförderabgabe besteht jedoch die Besonderheit, dass der Adressat des Bescheides, der Betreiber des Beher bergungsbetriebes, nicht Steuerschuldner, sondern le- diglich Steuerentrichtungspflichtiger ist. Als solcher hat der Beherbergungsbetreiber die Ku l- turförderabgabe vom Gast einzuziehen und an die Stadt Köln zu entrichten. Steuerschuldner ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW der Beherbergungsgast. Aus diesem Grunde hat das OVG NRW auch klargestellt, dass es sich bei einem Bescheid an den Steuerentrichtungspflichtigen nicht um einen Steuerbescheid, sondern nur um einen Haftungsbescheid handeln kann. Die Entri chtungspflicht ist regelmäßig mit der Haftung für die zu entrichtende Steuer verbunden. Der Haftungsbescheid ergeht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i. V. m. § 191 Abgabenordnung (AO). Das OVG NRW hat in einem Rechtsgespräch im Aug ust 2019 betont, dass die Einführung einer Anmeldesteuer vor diesem Hintergrund eine praktikablere Methode zur Erhebung der Kulturförderabgabe sei als das Erklärungsverfahren und diesem rechtlich vorzuziehen sei. Bei der Anmeldesteuer hat der Pflichtige eine Steueranmeldung vorzunehmen, in der er die Kulturförderabgabe selbst berechnet und den sich hieraus ergebenden Steuerbetrag zahlt. Eines Bescheides bedarf es grundsätzlich nicht mehr, da die Steueranmeldung als Steue r- festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt (§ 164, 168 AO). Damit wird auch dem Wunsch vieler Hoteliers Rechnung getragen, die von den Gästen ve r- einnahmte Steuer möglichst schnell an die Stadt weiterleiten zu können. Sofern der Behe r- bergungsbetreiber mit seiner Anmeldung nicht e inverstanden ist, kann er hiergegen Recht s- mittel einlegen. Durch die Umstellung auf eine Anmeldesteuer wird also die Rechtsposition der Beherbergungsbetreiber nicht verschlechtert. Bei unzureichenden Anmeldungen kann das Steueramt den materiellen Haftungsa nspruch gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen weiterhin durch Nachforderungsbescheid (§ 167 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Absatz 1 Nr. 1 lit b KAG) geltend machen. Die sich aus der Synopse (Anlage 2) ergebenden Änderungen betreffen im Wesentliche n die Umstellung auf die Anmeldesteuer (vgl. §§ 7, 9 und 12 der Satzung) sowie daneben redakt i- onelle und sprachliche Anpassungen. Anlagen dieser Beschlussvorlage Anlage 0 : Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 : 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Er hebung einer Kulturförderabgabe im Ge- biet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx Anlage 2: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Satzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3688/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.11.2019
- Erstellt
- 22.10.2019 16:14