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3688/2019

3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2019, TOP 6.1.3

Anlage 0 zur Beschlussvorlage 3688-2019

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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3688-2019

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Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3688-2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 0 zur Beschlussvorlage 3688-2019

575 Zeichen

Anlage 0 zur Beschlussvorlage 3688/2019 
 
 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
 
Eine Beschlussfassung im aktuellen Sitzungslauf ist notwendig, um die mit der 
Satzungsänderung vorgesehene Umstellung der Kulturförderabgabe  von einer 
Erklärungssteuer auf eine Anmeldesteuer noch zum 01.01.2020 umsetzen zu 
können. Die mit dieser vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angeregten 
Umstellung beabsichtigte größere Rechtssicherheit soll schnellstmöglich 
herbeigeführt werden. Gleichzeitig wird hierdurch auch einer Anregung der 
Beherbergungsbetriebe entsprochen.

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3688-2019

21497 Zeichen

Synopse            Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3688/2019 
Gebrauchsfassung 2. ÄS 
 
Gebrauchsfassung 3. ÄS Erläuterungen 
 Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014  
in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe 
im Gebiet der Stadt Köln vom 08. September 
2019 
Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014  
in der Fassung der 3. Satzung zur 
Änderung der Satzung zur Erhebung 
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom xx.xx.xxxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am 09.07.2019 aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - 
jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - 
jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen:

§1 
 Abgabengläubiger  
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe als 
örtliche Aufwandsteuer. 
§ 1  
Abgabengläubiger  
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe als 
örtliche Aufwandsteuer. 
 
 
 § 2  
Gegenstand der Kulturförderabgabe  
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe 
ist der über den Grundbedarf des 
Wohnens hinausgehende Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit 
einer entgeltlichen Übernachtung in 
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, 
Gasthof, Pension, Privatzimmer, 
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, 
Campingplatz, Schiff und ähnliche 
Einrichtung), der gegen Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung 
tatsächlich in Anspruch genommen wird.  
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung 
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne 
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. 
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein 
gesonderter Aufwand betrieben wird.  
 
§ 2  
Gegenstand der Kulturförderabgabe  
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe 
ist der über den Grundbedarf des 
Wohnens hinausgehende Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit 
einer entgeltlichen Übernachtung in 
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, 
Gasthof, Pension, Privatzimmer, 
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, 
Campingplatz, Schiff und ähnliche 
Einrichtung), der gegen Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung 
tatsächlich in Anspruch genommen wird. 
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung 
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne 
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. 
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein 
gesonderter Aufwand betrieben wird.

(3) Von der Besteuerung sind 
insbesondere Aufwendungen für 
Übernachtungen ausgenommen, wenn 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn 
ohne die entgeltliche Beherbergung die 
Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit 
oder freiberufliche Tätigkeit nicht 
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht 
erwirtschaftet werden könnte (beruflich 
zwingende Veranlassung). 
 
(3) Von der Besteuerung sind 
insbesondere Aufwendungen für 
Übernachtungen ausgenommen, wenn 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn 
ohne die entgeltliche Beherbergung der 
Beruf, die gewerbliche oder freiberufliche 
Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb 
Einkommen nicht erwirtschaftet werden 
könnte (beruflich zwingende 
Veranlassung). 
 
 
Sprachliche Glättung 
 
§ 3  
Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast 
für die Beherbergung aufgewendete 
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). 
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen 
die Leistung zusammen in Anspruch 
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem 
Fall ist zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage der Preis für die 
gemeinschaftliche Beherbergung durch 
die Anzahl der beherbergten Personen 
zu teilen. 
§ 3  
Bemessungsgrundlage 
 
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast 
für die Beherbergung aufgewendete 
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). 
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen 
die Leistung zusammen in Anspruch 
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem 
Fall ist zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage der Preis für die 
gemeinschaftliche Beherbergung durch 
die Anzahl der beherbergten Personen 
zu teilen. 
 
§ 4  
Abgabensatz  
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 
§ 4  
Abgabensatz  
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom

vom Hundert der 
Bemessungsgrundlage.  
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
Bemessungsgrundlage bei  
a) einem Beherbergungsbetrieb mit 
Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- 
oder Vollpension): der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer 
Pauschale von 7,00 EUR für 
Frühstück und je 10,00 EUR für 
Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit,  
b) einem Kreuzfahrtschiff mit 
Pauschalpreis für die gesamte 
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung.  
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer 
ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Betrieb längstens für 2 Monate 
erhoben.  
 
Hundert der Bemessungsgrundlage.  
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
Bemessungsgrundlage bei  
 
a) einem Beherbergungsbetrieb mit 
Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- 
oder Vollpension): der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer 
Pauschale von 7,00 EUR für 
Frühstück und je 10,00 EUR für 
Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit,  
b) einem Kreuzfahrtschiff mit 
Pauschalpreis für die gesamte 
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung.  
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer 
ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Betrieb längstens für 2 Monate 
erhoben.  
Die Aufwendungen für 
Nebenwohnungen unterfallen nicht 
dieser Satzung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhaltliche Klarstellung

§ 5  
Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
(1) Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist 
der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes. Er hat die 
Kulturförderabgabe für Rechnung des 
Beherbergungsgastes zu entrichten.  
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben dem Abgabenschuldner 
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die 
Kulturförderabgabe.  
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist 
als Haftungsschuldner neben dem 
Abgabenschuldner Gesamtschuldner. 
 
§ 5  
Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
(1) Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der 
Betreiber des Beherbergungsbetriebes. 
Er hat die Kulturförderabgabe für 
Rechnung des Beherbergungsgastes zu 
entrichten.  
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben dem Abgabenschuldner 
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die 
Kulturförderabgabe.  
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist 
als Haftungsschuldner neben dem 
Abgabenschuldner Gesamtschuldner. 
 
§ 6  
Entstehung des Abgabenanspruchs  
Der Abgabenanspruch entsteht mit 
Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
§ 6  
Entstehung des Abgabenanspruchs  
 
Der Abgabenanspruch entsteht mit 
Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung.

§ 7  
Pflichten des 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist 
dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 
15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine 
Abgabenerklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 
dieser Satzung) einzureichen. Die 
Abgabenerklärung muss vom 
Abgabenentrichtungspflichtigen oder 
seinem Bevollmächtigten unterschrieben 
sein.  
 
 
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat 
die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom 
Beherbergungsgast einzuziehen und die 
Kulturförderabgabe für Rechnung des 
Beherbergungsgastes an das Steueramt 
der Stadt Köln zu entrichten. Diese 
Verpflichtung besteht insbesondere dann 
nicht, wenn der Beherbergungsgast 
durch vollständiges Ausfüllen des 
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser 
Satzung, erklärt hat, dass die 
Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).  
§ 7  
Pflichten des 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
(1) Der 
Abgabenentrichtungspflichtige hat 
a) beim Steueramt der Stadt Köln 
bis zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres 
eine Steueranmeldung nach 
amtlich vorgeschriebenem 
Vordruck (Anlage 1 dieser 
Satzung) in formgültiger Weise 
abzugeben. In dieser 
Anmeldung hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
die Höhe der 
Kulturförderabgabe selbst zu 
berechnen, 
b) die Kulturförderabgabe (§ 2 
Abs. 1) vom 
abgabenpflichtigen 
Beherbergungsgast 
einzuziehen; diese Pflicht 
besteht insbesondere dann 
nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch 
vollständiges Ausfüllen des 
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 
dieser Satzung, erklärt hat, 
dass die Beherbergung 
 
 
Verfahrensänderung als Folge der 
Änderung der Erhebungspraxis von 
Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer

(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass 
die Beherbergung beruflich zwingend 
beruflich zwingend erforderlich 
ist (§ 2 Abs. 3); in den von 
Anlage 2 nicht erfassten Fällen 
reicht eine sonstige schriftliche 
Erklärung sowie die Vorlage 
von Nachweisen, die belegen, 
dass die Übernachtung der 
Einkommenserzielung oder 
der Deckung des 
Grundbedarfs „Wohnen“ dient,  
c) die errechnete 
Kulturförderabgabe bis zum 
30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die 
Stadtkasse Köln unter Angabe 
des für den 
Beherbergungsbetrieb 
vergebenen Kassenzeichens 
zu entrichten, 
d) den Beginn und das Ende 
seiner Tätigkeit, den Wechsel 
des Betreibers des 
Beherbergungsbetriebes und 
die Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anzeige ist 
vor Eintritt des jeweiligen 
anzeigepflichtigen Ereignisses 
zu erstatten. 
(2) Erklärt der Beherbergungsgast, dass 
die Beherbergung nicht abgabenpflichtig

erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst 
den Anlagen als Teil des 
Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 
147 AO findet Anwendung. Auf 
Verlangen des Steueramts der Stadt 
Köln sind Auszüge aus dem 
Buchungssystem und die Erklärungen 
über die beruflich zwingende 
Beherbergung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem 
Steueramt der Stadt Köln in dessen 
Diensträumen vorzulegen.  
 
 
 
(4) Füllt der Beherbergungsgast den 
Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die 
Kulturförderabgabe einzuziehen und an 
das Steueramt der Stadt Köln 
abzuführen.  
(5) Der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, 
den Beginn und das Ende seiner 
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des Beherbergungsbetriebes 
dem Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt 
des jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
ist, insbesondere weil sie beruflich 
zwingend erforderlich ist, ist diese 
Erklärung nebst den Anlagen als Teil des 
Buchungsvorgangs aufzubewahren, 
wenn der Abgabenentrichtungspflichtige 
sich der Vollständigkeit der Erklärung 
vergewissert hat und deshalb die 
Kulturförderabgabe nicht einzieht; § 147 
AO findet Anwendung. Auf Verlangen 
des Steueramts der Stadt Köln sind 
Auszüge aus dem Buchungssystem und 
die Erklärungen über die beruflich 
zwingende Beherbergung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem 
Steueramt der Stadt Köln in dessen 
Diensträumen vorzulegen.  
 
 
 
 
(3) Der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, 
den Beginn und das Ende seiner 
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des Beherbergungsbetriebes 
dem Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt 
des jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
 
 
Sprachliche Anpassung 
 
 
 
Regelung ist aufgrund der 
Formulierung in Absatz 1 b) 
entbehrlich.

§ 8  
Vereinbarungen gemäß § 163 
Abgabenordnung (AO)  
Das Steueramt der Stadt Köln kann 
abweichend von der Vorschrift des § 4 
dieser Satzung den Abgabenbetrag mit 
dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist oder wenn die 
Vereinbarung zu einer Vereinfachung 
der Berechnung führt. 
 
§ 8 
Tatsächliche Verständigung 
Das Steueramt der Stadt Köln kann 
abweichend von der Vorschrift des § 4 
dieser Satzung die 
Besteuerungsgrundlage mit dem 
Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist. 
 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung zur 
Klarstellung der Verfahrensweise 
§ 9  
Festsetzung und Fälligkeit  
Veranlagungszeitraum ist das 
Kalendervierteljahr. Die 
Kulturförderabgabe wird mit Bescheid 
festgesetzt und ist innerhalb von 7 
Kalendertagen nach dessen 
Bekanntgabe zu entrichten. 
 
§ 9  
Festsetzung und Fälligkeit  
Anmeldezeitraum ist das 
Kalendervierteljahr.  
Die Kulturförderabgabe ist bis zum 30. 
Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die Stadtkasse 
Köln zu entrichten. 
 
 
Verfahrensänderung als Folge der 
Änderung der Erhebungspraxis von 
Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer

§ 10  
Verspätungszuschlag  
Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder 
nicht fristgerechter Einreichung einer 
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO 
in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 10  
Verspätungszuschlag  
Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder 
nicht fristgerechter Ei nreichung einer 
Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO 
in der jeweils geltenden Fassung. 
 
 
§ 11  
Erklärung des Gastes gegenüber der 
Stadt  
Auf Antrag erhält derjenige die 
Kulturförderabgabe erstattet, von dem 
diese durch den Beherbergungsbetrieb 
eingezogen und an die Stadt Köln 
entrichtet wurde, obwohl die 
Beherbergung rechtlich nicht der 
Kulturförderabgabe unterfiel. Die 
entsprechenden Belege, insbesondere 
die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem 
Antrag beizufügen. 
 
§ 11 
Erklärung des Gastes gegenüber der 
Stadt 
Auf Antrag erhält derjenige die 
Kulturförderabgabe erstattet, von dem 
diese durch den Beherbergungsbetrieb 
eingezogen und an die Stadt Köln 
entrichtet wurde, obwohl die 
Beherbergung rechtlich nicht der 
Kulturförderabgabe unterfiel. Die 
entsprechenden Belege, insbesondere 
die Erklärung gem. § 7 Abs. 1 b), sind 
dem Antrag beizufügen. 
 
§ 12  
Mitwirkungspflichten  
§ 12 
Mitwirkungspflichten

(1) Hotel- und 
Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art sind verpflichtet, dem Steueramt der 
Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen vermittelt 
werden.  
 
(2) Hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß 
§ 7 dieser Satzung seine Verpflichtung 
zur Einreichung der Abgabenerklärung 
sowie zur Einreichung von Unterlagen 
nicht erfüllt oder ist der 
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten 
Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf 
Verlangen des Steueramtes der Stadt 
Köln zur Mitteilung über die Person des 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter 
die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob 
und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche 
Beherbergungsleistungen erfolgt sind 
und welche Beherbergungspreise zu 
entrichten waren.  
(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- 
und Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt 
Köln die Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen vermittelt 
werden.  
(2) Hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß 
§ 7 dieser Satzung seine Verpflichtung 
zur Einreichung der Steueranmeldung 
sowie zur Einreichung von Unterlagen 
nicht erfüllt oder ist der 
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten 
Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf 
Verlangen des Steueramtes der Stadt 
Köln zur Mitteilung über die Person des 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter 
die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob 
und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche 
Beherbergungsleistungen erfolgt sind 
und welche Beherbergungspreise zu 
entrichten waren.  
(3) Derjenige, der die 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
Verfahrensänderung als Folge der 
Änderung der Erhebungspraxis von 
Erklärungssteuer auf Anmeldesteuer

(3) Derjenige, der die 
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt 
hat, die der Beherbergungsgast zur 
Glaubhaftmachung der beruflich 
zwingenden Veranlassung seiner 
Beherbergung dem 
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu 
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 
übergeben hat, hat auf Verlangen des 
Steueramtes der Stadt Köln diesem in 
dessen Diensträumen, alle Unterlagen 
vorzulegen, aus denen sich die beruflich 
zwingende Veranlassung der 
Beherbergung ergibt.  
(4) Sofern die Beherbergung auf einem 
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen 
und Personen zur Auskunft gem. 
Absätzen 1 und 2 verpflichtet  
• die Stelle, die zur Geltendmachung des 
Hafen- und Ufergeldes nach § 38 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer 
dieser Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Steueramt der Stadt 
Köln bis zum 15. eines jeden 
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, 
an wen sie im vorangegangenen 
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt 
hat, die der Beherbergungsgast zur 
Glaubhaftmachung der beruflich 
zwingenden Veranlassung seiner 
Beherbergung dem 
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu 
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 1b) 
übergeben hat, hat auf Verlangen des 
Steueramtes der Stadt Köln diesem in 
dessen Diensträumen, alle Unterlagen 
vorzulegen, aus denen sich die beruflich 
zwingende Veranlassung der 
Beherbergung ergibt. 
(4) Sofern die Beherbergung auf einem 
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen 
und Personen zur Auskunft gem. 
Absätzen 1 und 2 verpflichtet  
• die Stelle, die zur Geltendmachung des 
Hafen- und Ufergeldes nach § 38 
Landeswassergesetz NRW berechtigt 
ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer 
dieser Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Steueramt der Stadt 
Köln bis zum 15. eines jeden 
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, 
an wen sie im vorangegangenen 
Kalendermonat eine Anlegestelle

Kalendermonat eine Anlegestelle 
vermietet oder vergeben haben sowie 
welche Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für 
Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartner, die das Schiff für 
Beherbergungen zur Verfügung stellen, 
ohne selbst die Beherbergungsleistung 
anzubieten. 
 
vermietet oder vergeben haben sowie 
welche Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für 
Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartner, die das Schiff für 
Beherbergungen zur Verfügung stellen, 
ohne selbst die Beherbergungsleistung 
anzubieten. 
 
§ 13  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten  
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser 
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG 
NRW als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 
 
§ 13  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten  
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser 
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG 
NRW als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 
 
§14  
Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im Einzelnen 
nichts anderes bestimmt, sind die 
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und 
der Abgabenordnung – soweit diese 
§14  
Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im Einzelnen 
nichts anderes bestimmt, sind die 
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und 
der Abgabenordnung – soweit diese

nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern 
gelten – in der jeweiligen Fassung 
anzuwenden. 
 
nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern 
gelten – in der jeweiligen Fassung 
anzuwenden. 
§15  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft und findet 
Anwendung auf alle entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. 
des Quartals, d as auf den Monat der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt 
Köln folgt, erfolgen.  
 
§15  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft und findet 
Anwendung auf alle entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. 
des Quartals, d as auf den Monat der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt 
Köln folgt, erfolgen.

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3688-2019

10802 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin x ®
i

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3688/2019

3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des $ 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des $ 2 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) — jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - diese Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung zu Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.
November 2014 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.11.2014, S.997) in der Fassung
der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im
Gebiet der Stadt Köln vom 08.09.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 18.09.2019,
S.550) wird wie folgt geändert:

81

In 8 2 Absatz 3 Satz 2 wird „die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder
freiberufliche Tätigkeit‘ geändert in „der Beruf, die gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit“.

82

8 4 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„Die Aufwendungen für Nebenwohnungen unterfallen nicht dieser Satzung.“

83
(1) 8 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Abgabenentrichtungspflichtige hat

a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) in formgültiger
Weise abzugeben. In dieser Anmeldung hat der
Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Kulturförderabgabe selbst zu
berechnen,

die Kulturförderabgabe (8 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen
Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann
nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die
Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist ($ 2 Abs. 3); in den von

b

—

l2

Die Oberbürgermeisterin EZ StadtKöln

Seite 2

Anlage 2 nicht erfassten Fällen reicht eine sonstige schriftliche Erklärung
sowie die Vorlage von Nachweisen, die belegen, dass die Übernachtung
der Einkommenserzielung oder der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“
dient,

c) die errechnete Kulturförderabgabe bis zum 30. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den
Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten,

d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers
des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des
Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die
Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu
erstatten.“

(2) $ 7 Absatz 2 entfällt.

(3) $ 7 Absatz 3 wird als $ 7 Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

„Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig
ist, insbesondere weil sie beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung
nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der
Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert
hat und deshalb die Kulturförderabgabe nicht einzieht; $ 147 AO findet
Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus
dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende
Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt
Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.“

(4) 8 7 Absatz 4 entfällt.

(5) $ 7 Absatz 5 wird zu $ 7 Absatz 3.

84

8 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Tatsächliche Verständigung

Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des $ 4 dieser
Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig
ist.“

13

Die Oberbürgermeisterin

Seite 3

85

8 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Festsetzung und Fälligkeit

Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Die Kulturförderabgabe ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
an die Stadtkasse Köln zu entrichten.“

86

In 8 10 wird „Abgabenerklärung“ ersetzt durch „Steueranmeldung“.

87
In 8 11 Satz 2 wird „die Erklärung gem. 87 Abs. 2“ ersetzt durch „die Erklärung gem.
8 7 Abs. 1b)".

88

(1) In8 12 Absatz 1 wird „Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet“ geändert in „Im
Rahmen des 8 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet“.

(2) In$ 12 Absatz 2 Satz 1 wird „der Abgabenerklärung“ geändert in „der
Steueranmeldung"“.

(3) In 8 12 Absatz 3 wird „Erklärung gemäß $ 7 Abs. 2“ geändert in „Erklärung
gemäß 8 7 Abs. 1b)“.

89

Die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der
Stadt Köln (Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für
Beherbergungsleistungen) wird wie folgt neu gefasst:

oder

Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln

Stadt Köln Amtlicher Vordruck für die
Die Oberbürgermeisterin Kulturförderabgabe-Anmeldung
Steueramt (Steueranmeldung)
Athener Ring 4

50765 Köln Telefon 0221 / 221-96913

Telefax 0221 / 221-22907

Anmeldezeitraum

Kalenderjahr [_]1. Kalenderviertejahr [_]2. Kalendervierteljahr
[_]3- Kalendervierteljahr [_]4- Kalendenvierteljahr
[_]abweichender Zeitraum yon bis

Die Kulturförderabgabe-Anmeldung (Steueranmeldung) erfolgt gemäß 8 7 Absatz 1 der
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils
gültigen Fassung.

Kassenzeichen
| 697,

Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder
Betreiber des Beherbergungsbetriebes)

Firma der Betreiberin oder des Betreibers.

Familienname Vorname Geburtsdatum

Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse

Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort

sofern vorhanden: sofern vorhanden:
Registergericht Registerart und Registernummer

Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die Erklärung abgegeben
wird

Name des Beherbergungsbetriebes

Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort
Köln

In dieser Steueranmeldung ist die Kulturförderabgabe vom Abgabenentrichtungspflichtigen
selbst zu berechnen.

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
einzureichen.

Stand: 1. Januar 2020 Seite 1 von 3

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung
aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabgabe.

A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen
Alle Beherbergungsentgelte einschließlich in vollen Euro
Mehrwertsteuer hierauf, außer den unter Bund C
genannten Fällen: Euro
abzüglich
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, n
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich in vollen Euro
zwingend erforderlich waren: Euro

ergibt Bemessungsgrundlage
in vollen Euro

Abgabenpflichtiger Betrag Euro

B Nur bei Pauschalpreisen
(sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist)

Betrag der Gesamtrechnung einschließlich
Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für
Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und in vollen Euro

Abendessen je Gast und Mahlzeit. Euro

abzüglich

Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, in vollen Euro
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich

zwingend erforderlich waren: Euro

ergibt Bemessungsgrundlage
in vollen Euro

Abgabenpflichtiger Betrag Euro

C Nur bei Kreuzfahrtschiffen

(sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist)

Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100 Euro je Gast und Übernachtung.
Anzahl der Übernachtungsgäste

mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage

in vollen Euro
Abgabenpflichtiger Betrag Euro
Bemessungsgrundlage x  Abgabensatz 5 - zu entrichtende
Abgabenpflichtiger Betrag vom Hundert (5%) Kulturförderabgabe
in vollen Euro in Euro, Cent
Euro Euro, Cent

Stand: 1. Januar 2020 Seite 2 von 3

Fälligkeit der Kulturförderabgabe und Zahlungsaufforderung

Die Kulturförderabgabe ist am 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
(Anmeldezeitraum) fällig und an die Stadtkasse Köln unter Angabe der IBAN DE63 3705
0198 0093 2229 74 und BIC COLSDE33XXX zu entrichten. Hierbei ist die Angabe des
Kassenzeichens unbedingt erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung (Erklärung) Widerspruch bei der
Stadt Köln, in Köln, eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
Es dient einer zügigen Bearbeitung, wenn Sie den Widerspruch bei der oben genannten
Dienststelle der Stadt Köln (Steueramt, Athener Ring 4, 50765 Köln) einlegen.

Hinweise

Die Abgabe dieser Steueranmeldung gegenüber der Stadt Köln steht einer Festsetzung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne der 88 164, 168 Abgabenordnung (AO)
in Verbindung mit $ 12 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
gleich.

Bitte beachten Sie, dass insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und keine weitere
Zahlungsaufforderung erteilt werden. Sollten Sie nach Einreichen der Steueranmeldung
einen Änderungsantrag stellen, besteht nach $ 164 Absatz 2 AO die Möglichkeit, die
bisherige Steuerfestsetzung zu ändern.

Der Widerspruch gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung
befreit nach $ 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht von der
Zahlungspflicht.

Über folgenden Link können Sie die Stadt Köln auch per DE-Mail erreichen:
Kulturfoerderabgabe@STADT-KOELN.DE-mail.de

So können Sie Nachrichten, Dokumente sowie Änderungen vertraulich, sicher und
nachweisbar über das Internet versenden und empfangen sowie beispielsweise auch
Einschreiben elektronisch zuschicken.

Gesonderte Erklärung

In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungsverfahren
erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck
beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln sowie die
vorstehenden Hinweise und Belehrungen zur Kenntnis genommen.

Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift des
Abgabenentrichtungspflichtigen oder seines Bevollmächtigen

Stand: 1. Januar 2020 Seite 3 von 3

Die Oberbürgermeisterin

Seite 7

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3811 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21 
 
Vorlagen-Nummer 
 3688/2019 
Freigabedatum  26.11.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 
 
als Anlage 1  beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturför-
derabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der zu diesem Beschluss 
paraphierten Fassung. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 
Finanzausschuss 09.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Begründung: 
 
 
Anlass für die 3. Änderungssatzung (Anlage 1 dieser Vorlage) i st die Umstellung der Kultur-
förderabgabe von einer Erklärungssteuer auf eine Anmeldesteuer. 
Im derzeit angewendeten Besteuerungsverfahren gibt der entrichtungspflichtige Beherbe r-
gungsbetreiber in seiner Abgabenerklärung die Besteuerungsgrundlagen sowie die  Ausnah-
metatbestände an. Das Steueramt berechnet die Kulturförderabgabe und erlässt dann einen 
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 
Im Bereich der Kulturförderabgabe besteht jedoch die Besonderheit, dass der Adressat des 
Bescheides, der Betreiber des Beher bergungsbetriebes, nicht Steuerschuldner, sondern le-
diglich Steuerentrichtungspflichtiger ist. Als solcher hat der Beherbergungsbetreiber die Ku l-
turförderabgabe vom Gast einzuziehen und an die Stadt Köln zu entrichten. Steuerschuldner 
ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW der Beherbergungsgast. 
Aus diesem Grunde hat das OVG NRW auch klargestellt, dass es sich bei einem Bescheid 
an den Steuerentrichtungspflichtigen nicht um einen Steuerbescheid, sondern nur um einen 
Haftungsbescheid handeln kann. Die Entri chtungspflicht ist regelmäßig mit der Haftung für 
die zu entrichtende Steuer verbunden. Der Haftungsbescheid ergeht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 
4b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i. V. m. § 191 Abgabenordnung (AO). 
Das OVG NRW hat in einem Rechtsgespräch im Aug ust 2019 betont, dass die Einführung 
einer Anmeldesteuer vor diesem Hintergrund eine praktikablere Methode zur Erhebung der 
Kulturförderabgabe sei als das Erklärungsverfahren  und diesem rechtlich vorzuziehen sei.  
Bei der Anmeldesteuer hat der Pflichtige eine Steueranmeldung vorzunehmen, in der er die 
Kulturförderabgabe selbst berechnet und den sich hieraus ergebenden Steuerbetrag zahlt. 
Eines Bescheides bedarf es grundsätzlich nicht mehr, da die Steueranmeldung als Steue r-
festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt (§ 164, 168 AO).  
Damit wird auch dem Wunsch vieler Hoteliers Rechnung getragen, die von den Gästen ve r-
einnahmte Steuer möglichst schnell an die Stadt weiterleiten zu können. Sofern der Behe r-
bergungsbetreiber mit seiner Anmeldung nicht e inverstanden ist, kann er hiergegen Recht s-
mittel einlegen. Durch die Umstellung auf eine Anmeldesteuer wird also die Rechtsposition 
der Beherbergungsbetreiber nicht verschlechtert. 
Bei unzureichenden Anmeldungen kann das Steueramt den materiellen Haftungsa nspruch 
gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen weiterhin  durch Nachforderungsbescheid (§ 
167 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Absatz 1 Nr. 1 lit b KAG) geltend machen. 
Die sich aus der Synopse (Anlage 2) ergebenden Änderungen betreffen im Wesentliche n die 
Umstellung auf die Anmeldesteuer (vgl. §§ 7, 9 und 12 der Satzung) sowie daneben redakt i-
onelle und sprachliche Anpassungen. 
 
Anlagen dieser Beschlussvorlage 
Anlage 0 : Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 : 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Er hebung einer Kulturförderabgabe im Ge-
biet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx 
Anlage 2:   Synopse – Übersicht über die Änderungen der Satzung

Beratungsverlauf (3)

02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
09.12.2019 Finanzausschuss
TOP 10.37 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3688/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.11.2019
Erstellt
22.10.2019 16:14