Mandari Insight

2499/2020

Anfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter / 0417/2020

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 26.02.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 12.01.2021, TOP 7.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

11902 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 19.08.2020 
 2499/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 13.04.2021 
 
Anfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter / 0417/2020 
Herr Litvinov hat mehrere Nachfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter gestellt (0417/2020). 
 
1. Unter „Duldungsgrund“ (S. 9 aus 0417/2020) sind auch „sonst. Gründe (Zuordnung noch nicht 
abgeschlossen)“ genannt. In der Anlage 1 zur Mitteilung 0434/2020 erscheint dieser Grund als 
„sonst. Gründe“. 
a) Hat die Stadtverwaltung bereits eine Zuordnung durchgeführt? 
b) Wenn „Ja“, warum in beiden Vorlagen ist dieselbe Anzahl der Personen (2.386) angegeben? 
c) Wenn „Nein“, wann plant die Stadtverwaltung - trotz eine mündliche Zusicherung auf einer 
vorgegangenen Sitzung des Integrationsrates - diese Zuordnung durchzuführen bzw. zu be-
enden? 
 
2. Über das Projekt „Bleiberechtsinitiative“ wurde der Integrationsrat in der Sitzung am 14.01.2020 
durch die Mitteilung 2875/2019 informiert. 
In dieser Mitteilung wurden die Gremien auf Seite 9 wie folgt informiert: „Nach Vorlage des Sach-
berichts der Träger zur Verwendung der Mittel zum 31.03.2020 wird die Stadtverwaltung erneut 
prüfen, ob der Auszahlungsschlüssel angepasst werden muss.“ 
a) Ist dies bereits erfolgt? 
b) Wann ist es, mit der Auskunft über den aktuellen Sachstand des Projekts zu rechnen? 
 
3. Im Abschnitt 2.6 („Ressourcen für LSBTI-Geflüchtete“ (S. 19) wiederholt die Stadtverwaltung: „Der 
aktuelle Bedarf von LSBTI-Geflüchteten kann mit den rund 35 Plätzen aus beiden LSBTI-
Wohnprojekten des Amtes für Wohnungswesen gedeckt werden.“. 
a. Sieht die Stadtverwaltung - aufgrund der „Ergebnissen der Jugendbefragung…“ 1241/2020 - 
eine Notwendigkeit der Erweiterung von solchen Wohnprojekten? 
b. Ist der Stadtverwaltung auch die Situation der LSBTI-Geflüchteten über 27 Jahren bekannt? 
c. Gibt es dafür auch belegbare Zahlen? 
 
4. In der Mitteilung im Abschnitt 3 der Mitteilung „öffentlich geförderter Wohnungsbau“ (S. 24 - 25) 
sind vier Objekte für freifinanzierten Wohnungsbau genannt. 
a. Geht es um freie Flächen oder - wie z.B. auf Lüderichstraße 1 - um einen Umbau der dort be-
stehenden Unterbringungseinrichtung oder handelt es sich um einen Neubau? 
b. Gilt in diesen Fällen auf Verteilungsschlüssel, der eine bestimmte Anzahl der Wohnungen für 
die Geflüchtete vorsieht? 
 
5. Ist es nicht sinnvoll, die Daten und Analyse aus der Mitteilung „Jahreszahlen zur Versorgung und 
Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) in 2019 in der Stadt Köln“ / 
0433/2020 in den Anschnitt 5.2.1 „Unbegleitete minderjährige Ausländer“ (S. 34) der Mitteilung 
0471/2020 zu integrieren?

2 
 
6. Die Mitteilung 0975/2020 („Bericht der drei Träger Auszugsmanagement für den Zeitraum 01.01 - 
31.12.2019“;) ergänzt organisch den Inhalt der Mitteilung 0417/2020, Abschnitt 5.3.1 „Auszugs-
management“ (S. 37 - 38). 
 Wäre es in der Zukunft möglich, diesen „Bericht der drei Träger…“ in den Bericht zur Situation 
Geflüchteter zu integrieren und auf eine zusätzliche Vorlage zu verzichten? 
 
7. In der Vorlage 0417/2020 teilt die Verwaltung im Abschnitt „Einkommens- und Vermögenssituati-
on“ (S. 42 - 43) mit: „Für Geflüchtete, die in vollem Umfang frei von öffentlichen Leistungen sind 
und somit aus eigenem Einkommen ihre Nutzungsgebühren bezahlen können, gilt bis zu einem 
Umzug in eine selbst angemietete Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt die Härtefallrege-
lung. Damit wird gewährleistet, dass die kostendeckende Nutzungsgebühr bei Erwerbseinkom-
men nicht wieder zum ergänzenden Bezug von Sozialleistungen führt.  […] Die betroffenen Be-
wohnerinnen und Bewohner erhalten einen Nutzungsgebührenbescheid in Höhe der bis zum 
31.01.2018 geltenden Gebühr […] beziehungsweise ab dem Monat der Erwerbsaufnahme […]. 
Voraussetzung für die Härtefallregelung ist ein Nachweis der Arbeitstätigkeit durch Vorlage von 
Gehaltsabrechnungen.“. 
Im Jahre 2019 wurde insgesamt 851 Antrag auf Härtefallregelung gestellt, davon wurden 650 An-
träge genehmigt. 
a. Wie viele untergebrachten Personen haben in der Periode seit dem Inkrafttreten dieser Sat-
zung bzw. der Änderung der Satzung die Nutzungsgebühren bezahlt, wie viele Personen war 
es im Jahre 2019 und wie hoch ist Anteil den „Zahlern“ an den insgesamt untergebrachten 
Personen in jeder Einrichtung? 
b. Um welche Unterbringungsorte und -arten stadtweit geht es? Gab es im Jahre 2019 eine Än-
derung der Anzahl von solchen Einrichtungen und hat die Stadtverwaltung vor, diese zu än-
dern? 
c. Welche Einnahmen erzielt(e) die Kommune über diese Benutzungsgebühren? 
 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
zu 1.a) Erst seit November 2019 ist es sowohl gesetzlich als auch technisch möglich, die Duldungs-
gründe detailliert aufzuschlüsseln. Die Umschreibung erfolgt sukzessive bei der jeweiligen 
Verlängerungsentscheidung. Die Anzahl der Duldungen, die unter „sonstige Gründe“ erfasst 
wird, wird sich bis Ende 2020 verringern. 
 
Allerdings werden nicht alle Duldungen, die unter „sonstige Gründe“ erfasst sind, umgeschrie-
ben. Weiterhin unter „sonstige Gründe“ gespeichert werden Duldungen, die insbesondere er-
teilt werden, weil 
 
- Integrationsbemühungen und damit ein mögliches Bleiberecht geprüft werden, 
- eine Rückkehr bzw. Rückführung in das Herkunftsland derzeit tatsächlich nicht möglich oder 
aufgrund von Erlass/politischer Entscheidung ausgesetzt ist, 
- eine aufenthaltsrechtliche Prüfung erfolgt, die nicht auf medizinische oder familiäre Gründe be-
ruht (z.B. zur Arbeitsaufnahme oder Ausbildung). 
 
b) Beide Vorlagen (0417/2020 und 0434/2020) beziehen sich auf den Stichtag 31.12.2019 und 
daher sind die Zahlen auch identisch. 
 
zu 2.) Ein aktueller Bericht zum Bleiberecht wird dem Integrationsrat unter der Vorlagennummer 
1698/2020 für die Sitzung 18.08.2020 zur Verfügung gestellt. 
 
zu 3.a) Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die vorhandenen Plätze den Bedarf 
decken. In der Vergangenheit gab es, wenn überhaupt, nur sehr kurze Wartezeiten bis zur 
Vermittlung. 
 
Beide Wohnprojekte sind offen für alle Altersgruppen. Von den dort zurzeit lebenden Men-
schen sind 48% unter 27 Jahren und 52% 27 Jahre und älter.

3 
 
b) Geflüchtete werden grundsätzlich nicht aktiv nach ihrer sexuellen Orientierung oder queerer 
Identität befragt. Eine Erfassung der sexuellen Orientierung nach Art. 9 DSGVO ist nur mit 
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Es gibt daher keine spezifische Auswertung. 
 
zu 4.a) Bei den angesprochenen vier Objekten (Gießener Straße, Pallenbergstraße 24, Lüderichstra-
ße 1 sowie Viktor-Speier-Holstein-Straße) handelt es sich um geplante Neubauten, bei denen 
gegebenenfalls vorhandener Altbestand  vorab zu beseitigen ist. Der Begriff „freie Grundstü-
cke“ findet in diesem Kontext Anwendung auf Liegenschaften, bei denen eine (Neu-) Bebau-
ung grundsätzlich möglich ist. 
 
b) Für die Erstvermietung der durch das Amt für Wohnungswesen angemieteten oder neu errich-
teten öffentlich geförderter Wohnungen, wurde das Konzept der integrativen Belegung entwi-
ckelt: Dies bedeutet, dass diese Wohnungen zu je einem Drittel an Wohnungssuchende mit 
Wohnberechtigungsschein aus dem umgebenden Stadtteil, an obdachlose Kölner Bürgerin-
nen und Bürger und geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsstatus, die bisher in Einrichtungen 
des Amtes für Wohnungswesen lebten, vermittelt werden. Diese gesteuerte Belegung dient 
der zielgerichteten Entwicklung einer sich gegenseitig stabilisierenden Mieterschaft. Das Ob-
jekt, wie auch seine Mieterinnen und Mieter, werden hiermit gut in das Wohnumfeld integriert. 
Die Adresse ist von Beginn an akzeptierter Teil des Sozialraumes, eine Stigmatisierung wird 
vermieden. Geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsstatus partizipieren im Rahmen dieser Drit-
telbelegung ausdrücklich von der Planungszielrichtung und erhalten so einen Zugang zum re-
gulären Wohnungsmarkt. 
 
zu 5.) Die wesentlichen Daten der Jahreszahlen für „unbegleitete minderjährige Ausländer“ sind von 
der Verwaltung im Jahresbericht zur Situation Geflüchteter - wie auch in den Vorjahren – als 
ergänzende Information aufgenommen worden. Weitere Ausführungen hierzu lassen sich in-
soweit dem Bericht des Amtes für Kinder, Jugend und Familie nachlesen. 
 
Das Amt für Wohnungswesen nimmt darüber den Vorschlag dankend auf und modifiziert ihn 
in folgender Weise: um weitere Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden, entfällt 
zukünftig im Bericht über die Situation Geflüchteter der Abschnitt „Unbegleitete minderjährige 
Ausländer“, da zu dieser Personengruppe bereits der vorgenannte eigenständige Bericht „Jah-
reszahlen zur Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in der 
Stadt Köln“ des Amtes für Kinder, Jungend und Familie besteht. 
 
zu 6.) Im „Jahresbericht der drei Träger des Auszugsmanagements“ (Mitteilung 0975/2020) werden 
die verschiedenen Prozesse und Aktivitäten aus Sicht der drei Träger (Caritas, Deutsches Ro-
tes Kreuz sowie Kölner Flüchtlingsrat) dargestellt. Er stellt den in der Vereinbarung mit den 
Trägern abgeschlossenen Rechenschaftsbericht des verstetigten Projektes dar (Nachweis-
pflicht). Geschildert wird, welche Maßnahmen vonseiten der Träger zur Wohnungsbeschaf-
fung auf dem Privatmarkt getroffen werden, dies geschieht zum Teil exemplarisch anhand ei-
niger Fallbeispiele. Demgegenüber ist es die Intention des „Jahresberichtes zur Situation Ge-
flüchteter in Köln“, die Lebenslage Wohnen darzustellen. Es ist nicht sinnvoll, die beiden Be-
richte zu integrieren. Sowohl Zielsetzung und Blickwinkel differieren als auch die Autoren-
schaft, was auch zukünftig beizubehalten ist. 
 
zu 7.a) Für jede genutzte Unterkunftseinheit können Gebühren erhoben werden. Die Grundlage hier-
zu stellt die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah-
me von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 
16. Januar 2018“ dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebührenzahlung letztlich von einem 
Träger der Sozialleistungen übernommen wird oder - bei den Härtefällen - aus eigenem Ein-
kommen erfolgt. Eine Statistik über die Gebührenzahler der einzelnen Unterkünfte liegt nicht 
vor. Diese ist bei ca. 3.000 Personenkonten, die derzeit geführt werden, nicht praktikabel dar-
stellbar. 
 
b) Die Benutzungsgebühren sind nach § 1 der o.g. Satzung in Einrichtungen zu erheben, die von 
Geflüchteten in Anspruch genommen werden. Änderungen bei Zahl und Art der Unterbrin-

4 
 
gungseinrichtungen werden im Kapitel 2 in jedem quartalsweise erscheinenden Bericht über 
die Situation Geflüchteter in Köln dargelegt. Keine Gebühren werden in Beherbergungsbetrie-
ben erhoben, da die Geflüchteten in diesem Fall einen Beherbergungsvertrag mit dem Inhaber 
oder Pächter des Betriebes abschließen und privatrechtliche Entgelte entrichten, die bei Be-
darf sozialleistungsrelevant sind. Die Belegungszahlen und die Arten der Unterbringungsein-
richtungen können auch dem Kapitel 1.3 des o.g. Berichtes entnommen werden. 
 
c) Für die vergangenen Jahre wurden die unten genannten Beträge aus den Benutzungsgebüh-
ren ergebniswirksam. Zu beachten ist, dass für das Jahr 2020 noch keine endgültigen Erträge 
mitgeteilt werden können. Hier dient daher der 23.07.2020 als Stichtag (Abfragedatum Ergeb-
nisrechnung). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
* Die große Differenz zwischen dem Jahr 2017 und 2018 ergibt sich aus der Neufassung der 
„Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von 
Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16. Janu-
ar 2018“. 
 
 
Gez. Dr. Rau 
Jahr Betrag 
2017 10.047.467,51 € 
2018 28.823.297,88 €  * 
2019 29.396.579,45 € 
2020 (Stand 23.07.2020) 28.334.792,89 €

Beratungsverlauf (1)

12.01.2021 Integrationsrat
TOP 7.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2499/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
26.02.2021
Erstellt
13.08.2020 13:27