2499/2020
Anfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter / 0417/2020
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 19.08.2020 2499/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 13.04.2021 Anfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter / 0417/2020 Herr Litvinov hat mehrere Nachfragen zum 27. Bericht zur Situation Geflüchteter gestellt (0417/2020). 1. Unter „Duldungsgrund“ (S. 9 aus 0417/2020) sind auch „sonst. Gründe (Zuordnung noch nicht abgeschlossen)“ genannt. In der Anlage 1 zur Mitteilung 0434/2020 erscheint dieser Grund als „sonst. Gründe“. a) Hat die Stadtverwaltung bereits eine Zuordnung durchgeführt? b) Wenn „Ja“, warum in beiden Vorlagen ist dieselbe Anzahl der Personen (2.386) angegeben? c) Wenn „Nein“, wann plant die Stadtverwaltung - trotz eine mündliche Zusicherung auf einer vorgegangenen Sitzung des Integrationsrates - diese Zuordnung durchzuführen bzw. zu be- enden? 2. Über das Projekt „Bleiberechtsinitiative“ wurde der Integrationsrat in der Sitzung am 14.01.2020 durch die Mitteilung 2875/2019 informiert. In dieser Mitteilung wurden die Gremien auf Seite 9 wie folgt informiert: „Nach Vorlage des Sach- berichts der Träger zur Verwendung der Mittel zum 31.03.2020 wird die Stadtverwaltung erneut prüfen, ob der Auszahlungsschlüssel angepasst werden muss.“ a) Ist dies bereits erfolgt? b) Wann ist es, mit der Auskunft über den aktuellen Sachstand des Projekts zu rechnen? 3. Im Abschnitt 2.6 („Ressourcen für LSBTI-Geflüchtete“ (S. 19) wiederholt die Stadtverwaltung: „Der aktuelle Bedarf von LSBTI-Geflüchteten kann mit den rund 35 Plätzen aus beiden LSBTI- Wohnprojekten des Amtes für Wohnungswesen gedeckt werden.“. a. Sieht die Stadtverwaltung - aufgrund der „Ergebnissen der Jugendbefragung…“ 1241/2020 - eine Notwendigkeit der Erweiterung von solchen Wohnprojekten? b. Ist der Stadtverwaltung auch die Situation der LSBTI-Geflüchteten über 27 Jahren bekannt? c. Gibt es dafür auch belegbare Zahlen? 4. In der Mitteilung im Abschnitt 3 der Mitteilung „öffentlich geförderter Wohnungsbau“ (S. 24 - 25) sind vier Objekte für freifinanzierten Wohnungsbau genannt. a. Geht es um freie Flächen oder - wie z.B. auf Lüderichstraße 1 - um einen Umbau der dort be- stehenden Unterbringungseinrichtung oder handelt es sich um einen Neubau? b. Gilt in diesen Fällen auf Verteilungsschlüssel, der eine bestimmte Anzahl der Wohnungen für die Geflüchtete vorsieht? 5. Ist es nicht sinnvoll, die Daten und Analyse aus der Mitteilung „Jahreszahlen zur Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) in 2019 in der Stadt Köln“ / 0433/2020 in den Anschnitt 5.2.1 „Unbegleitete minderjährige Ausländer“ (S. 34) der Mitteilung 0471/2020 zu integrieren? 2 6. Die Mitteilung 0975/2020 („Bericht der drei Träger Auszugsmanagement für den Zeitraum 01.01 - 31.12.2019“;) ergänzt organisch den Inhalt der Mitteilung 0417/2020, Abschnitt 5.3.1 „Auszugs- management“ (S. 37 - 38). Wäre es in der Zukunft möglich, diesen „Bericht der drei Träger…“ in den Bericht zur Situation Geflüchteter zu integrieren und auf eine zusätzliche Vorlage zu verzichten? 7. In der Vorlage 0417/2020 teilt die Verwaltung im Abschnitt „Einkommens- und Vermögenssituati- on“ (S. 42 - 43) mit: „Für Geflüchtete, die in vollem Umfang frei von öffentlichen Leistungen sind und somit aus eigenem Einkommen ihre Nutzungsgebühren bezahlen können, gilt bis zu einem Umzug in eine selbst angemietete Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt die Härtefallrege- lung. Damit wird gewährleistet, dass die kostendeckende Nutzungsgebühr bei Erwerbseinkom- men nicht wieder zum ergänzenden Bezug von Sozialleistungen führt. […] Die betroffenen Be- wohnerinnen und Bewohner erhalten einen Nutzungsgebührenbescheid in Höhe der bis zum 31.01.2018 geltenden Gebühr […] beziehungsweise ab dem Monat der Erwerbsaufnahme […]. Voraussetzung für die Härtefallregelung ist ein Nachweis der Arbeitstätigkeit durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen.“. Im Jahre 2019 wurde insgesamt 851 Antrag auf Härtefallregelung gestellt, davon wurden 650 An- träge genehmigt. a. Wie viele untergebrachten Personen haben in der Periode seit dem Inkrafttreten dieser Sat- zung bzw. der Änderung der Satzung die Nutzungsgebühren bezahlt, wie viele Personen war es im Jahre 2019 und wie hoch ist Anteil den „Zahlern“ an den insgesamt untergebrachten Personen in jeder Einrichtung? b. Um welche Unterbringungsorte und -arten stadtweit geht es? Gab es im Jahre 2019 eine Än- derung der Anzahl von solchen Einrichtungen und hat die Stadtverwaltung vor, diese zu än- dern? c. Welche Einnahmen erzielt(e) die Kommune über diese Benutzungsgebühren? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.a) Erst seit November 2019 ist es sowohl gesetzlich als auch technisch möglich, die Duldungs- gründe detailliert aufzuschlüsseln. Die Umschreibung erfolgt sukzessive bei der jeweiligen Verlängerungsentscheidung. Die Anzahl der Duldungen, die unter „sonstige Gründe“ erfasst wird, wird sich bis Ende 2020 verringern. Allerdings werden nicht alle Duldungen, die unter „sonstige Gründe“ erfasst sind, umgeschrie- ben. Weiterhin unter „sonstige Gründe“ gespeichert werden Duldungen, die insbesondere er- teilt werden, weil - Integrationsbemühungen und damit ein mögliches Bleiberecht geprüft werden, - eine Rückkehr bzw. Rückführung in das Herkunftsland derzeit tatsächlich nicht möglich oder aufgrund von Erlass/politischer Entscheidung ausgesetzt ist, - eine aufenthaltsrechtliche Prüfung erfolgt, die nicht auf medizinische oder familiäre Gründe be- ruht (z.B. zur Arbeitsaufnahme oder Ausbildung). b) Beide Vorlagen (0417/2020 und 0434/2020) beziehen sich auf den Stichtag 31.12.2019 und daher sind die Zahlen auch identisch. zu 2.) Ein aktueller Bericht zum Bleiberecht wird dem Integrationsrat unter der Vorlagennummer 1698/2020 für die Sitzung 18.08.2020 zur Verfügung gestellt. zu 3.a) Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die vorhandenen Plätze den Bedarf decken. In der Vergangenheit gab es, wenn überhaupt, nur sehr kurze Wartezeiten bis zur Vermittlung. Beide Wohnprojekte sind offen für alle Altersgruppen. Von den dort zurzeit lebenden Men- schen sind 48% unter 27 Jahren und 52% 27 Jahre und älter. 3 b) Geflüchtete werden grundsätzlich nicht aktiv nach ihrer sexuellen Orientierung oder queerer Identität befragt. Eine Erfassung der sexuellen Orientierung nach Art. 9 DSGVO ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Es gibt daher keine spezifische Auswertung. zu 4.a) Bei den angesprochenen vier Objekten (Gießener Straße, Pallenbergstraße 24, Lüderichstra- ße 1 sowie Viktor-Speier-Holstein-Straße) handelt es sich um geplante Neubauten, bei denen gegebenenfalls vorhandener Altbestand vorab zu beseitigen ist. Der Begriff „freie Grundstü- cke“ findet in diesem Kontext Anwendung auf Liegenschaften, bei denen eine (Neu-) Bebau- ung grundsätzlich möglich ist. b) Für die Erstvermietung der durch das Amt für Wohnungswesen angemieteten oder neu errich- teten öffentlich geförderter Wohnungen, wurde das Konzept der integrativen Belegung entwi- ckelt: Dies bedeutet, dass diese Wohnungen zu je einem Drittel an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umgebenden Stadtteil, an obdachlose Kölner Bürgerin- nen und Bürger und geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsstatus, die bisher in Einrichtungen des Amtes für Wohnungswesen lebten, vermittelt werden. Diese gesteuerte Belegung dient der zielgerichteten Entwicklung einer sich gegenseitig stabilisierenden Mieterschaft. Das Ob- jekt, wie auch seine Mieterinnen und Mieter, werden hiermit gut in das Wohnumfeld integriert. Die Adresse ist von Beginn an akzeptierter Teil des Sozialraumes, eine Stigmatisierung wird vermieden. Geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsstatus partizipieren im Rahmen dieser Drit- telbelegung ausdrücklich von der Planungszielrichtung und erhalten so einen Zugang zum re- gulären Wohnungsmarkt. zu 5.) Die wesentlichen Daten der Jahreszahlen für „unbegleitete minderjährige Ausländer“ sind von der Verwaltung im Jahresbericht zur Situation Geflüchteter - wie auch in den Vorjahren – als ergänzende Information aufgenommen worden. Weitere Ausführungen hierzu lassen sich in- soweit dem Bericht des Amtes für Kinder, Jugend und Familie nachlesen. Das Amt für Wohnungswesen nimmt darüber den Vorschlag dankend auf und modifiziert ihn in folgender Weise: um weitere Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden, entfällt zukünftig im Bericht über die Situation Geflüchteter der Abschnitt „Unbegleitete minderjährige Ausländer“, da zu dieser Personengruppe bereits der vorgenannte eigenständige Bericht „Jah- reszahlen zur Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in der Stadt Köln“ des Amtes für Kinder, Jungend und Familie besteht. zu 6.) Im „Jahresbericht der drei Träger des Auszugsmanagements“ (Mitteilung 0975/2020) werden die verschiedenen Prozesse und Aktivitäten aus Sicht der drei Träger (Caritas, Deutsches Ro- tes Kreuz sowie Kölner Flüchtlingsrat) dargestellt. Er stellt den in der Vereinbarung mit den Trägern abgeschlossenen Rechenschaftsbericht des verstetigten Projektes dar (Nachweis- pflicht). Geschildert wird, welche Maßnahmen vonseiten der Träger zur Wohnungsbeschaf- fung auf dem Privatmarkt getroffen werden, dies geschieht zum Teil exemplarisch anhand ei- niger Fallbeispiele. Demgegenüber ist es die Intention des „Jahresberichtes zur Situation Ge- flüchteter in Köln“, die Lebenslage Wohnen darzustellen. Es ist nicht sinnvoll, die beiden Be- richte zu integrieren. Sowohl Zielsetzung und Blickwinkel differieren als auch die Autoren- schaft, was auch zukünftig beizubehalten ist. zu 7.a) Für jede genutzte Unterkunftseinheit können Gebühren erhoben werden. Die Grundlage hier- zu stellt die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah- me von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16. Januar 2018“ dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebührenzahlung letztlich von einem Träger der Sozialleistungen übernommen wird oder - bei den Härtefällen - aus eigenem Ein- kommen erfolgt. Eine Statistik über die Gebührenzahler der einzelnen Unterkünfte liegt nicht vor. Diese ist bei ca. 3.000 Personenkonten, die derzeit geführt werden, nicht praktikabel dar- stellbar. b) Die Benutzungsgebühren sind nach § 1 der o.g. Satzung in Einrichtungen zu erheben, die von Geflüchteten in Anspruch genommen werden. Änderungen bei Zahl und Art der Unterbrin- 4 gungseinrichtungen werden im Kapitel 2 in jedem quartalsweise erscheinenden Bericht über die Situation Geflüchteter in Köln dargelegt. Keine Gebühren werden in Beherbergungsbetrie- ben erhoben, da die Geflüchteten in diesem Fall einen Beherbergungsvertrag mit dem Inhaber oder Pächter des Betriebes abschließen und privatrechtliche Entgelte entrichten, die bei Be- darf sozialleistungsrelevant sind. Die Belegungszahlen und die Arten der Unterbringungsein- richtungen können auch dem Kapitel 1.3 des o.g. Berichtes entnommen werden. c) Für die vergangenen Jahre wurden die unten genannten Beträge aus den Benutzungsgebüh- ren ergebniswirksam. Zu beachten ist, dass für das Jahr 2020 noch keine endgültigen Erträge mitgeteilt werden können. Hier dient daher der 23.07.2020 als Stichtag (Abfragedatum Ergeb- nisrechnung). * Die große Differenz zwischen dem Jahr 2017 und 2018 ergibt sich aus der Neufassung der „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16. Janu- ar 2018“. Gez. Dr. Rau Jahr Betrag 2017 10.047.467,51 € 2018 28.823.297,88 € * 2019 29.396.579,45 € 2020 (Stand 23.07.2020) 28.334.792,89 €
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2499/2020
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 26.02.2021
- Erstellt
- 13.08.2020 13:27