0561/2022
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02; Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB
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ANLAGE 8 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 –Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.10.2021 unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht, am 27.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.11.2021 bis zum 06.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Bauleitplanung Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmarten ein. Neben dem Verkehrslärm wirken insbesondere auf die östlichen Bereiche des Plangebietes die durch eine unmit- telbar benachbarte Skateanlage verursachten Immissio- nen erheblich ein. Nach den Ausführungen in den Planun- terlagen sind in diesen Bereichen umfangreiche Maß- nahmen erforderlich, um Überschreitungen von Orientie- rungs- bzw. Richtwerten und damit eine spätere Be- schwerde- bzw. Konfliktsituation zu vermeiden. Es wird angeregt, die Angaben zum Lärm in den Planunterlagen (insbesondere hinsichtlich der schutzbedürftigen Räume bzw. zu den Immissionsorten) unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte nochmals zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. zu vereinheitlichen. Kenntnisnahme Siehe Punkte 1.2 bis 1.4 1.2 In der hiesigen Stellungnahme vom 19.03.2021 wurde zum Freizeitlärm auf fehlende Angaben in der schalltech- nischen Untersuchung (Fassung 08.09.2020) zu den Im- missionen im Bereich der begrünten Freifläche bzw. des Kinderspielplatzes im Plangebiet hingewiesen. Nach Nr. 1 Abs. 1 der nunmehr vorliegenden schalltechni- schen Untersuchung (Fassung 04.05.2021) werden Ihrer- Kenntnisnahme Innerhalb des Plangebietes wird es keinen Kinderspielplatz ge- ben. Die nördlich von Gebäude A und C gelegenen und im VEP als Sandflächen eingezeichneten Spielflächen sind private Klein- kinderspielflächen und keine öffentlichen Spielflächen. In Abstimmung mit der Stadt Köln ist eine genauere Betrachtung der Freifläche nicht notwendig. Die einzige in Hinsicht auf den Freizeitlärm zu untersuchende - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung seits entsprechende Betrachtungen (Ermittlungen der Immissionen) als nicht notwendig erachtet. Für die v. g. Bereiche liegen somit keine konkreten Angaben zum Frei- zeitlärm vor. Nutzung ist die östlich gelegene Skateanlage. Diese ist in dem Gutachten betrachtet worden und daraus resultieren Festsetzun- gen zum Lärm, die im Bebauungsplan getroffen worden. 1.3 Die geplante Großtagespflege, bei der es sich gegenüber einer „normalen“ Kindertagesstätte um eine vergleichs- weise kleine Einrichtung handelt, wird nunmehr in der vor- liegenden schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. Nach Nr. 5 erfolgt eine Berechnung der Emissionspegel. Vermutlich sind jedoch Immissionen gemeint. Unter Nr. 10.5 finden sich Angaben zu den Emissionen der Großta- gespflege. Vermutlich sind die entsprechenden Immissio- nen beim Nachbarschaftslärm berücksichtigt worden, eine konkrete Angabe dazu erfolgt aber nicht. Nein Die aus den berechneten Emissionen der Freifläche der Großta- gespflege und des PKW-Verkehrs der Pflegekräfte resultierenden Immissionen werden bei der Berechnung des maßgeblichen Au- ßenlärmpegels, wie unter Pkt. 11.5 beschrieben, berücksichtigt. Die Immissionen durch den auf die Tagzeit beschränkten PKW- Verkehr der Pflegekräfte allein sind aufgrund der geringen Bewe- gungszahlen im Vergleich zu den Immissionen aus dem Nach- barschaftslärm tags als vollkommen untergeordnet und unkritisch zu bewerten. Die Freifläche der Großtagespflege wirkt aufgrund der abge- schirmten Lage ausschließlich auf die Planbebauung und nicht auf den Bestand ein, die auf die Tagzeit beschränkten Immissio- nen sind analog den Angaben in Kap. 9.1 als sozialadäquat zu werten. Eine atypische Gestaltung liegt hier nicht vor. Somit ist eine Berücksichtigung dieser Immissionen beim maßgeblichen Außenlärmpegel vollkommen ausreichend. 1.4 Gemäß Nr. 1, Nr. 7.3 und Nr. 7.4 liegen für bestimmte Teile der Plangebäude unter Berücksichtigung der Minde- rungsmaßnahmen keine zu bewertenden Immissionsorte vor. Dem Plan auf Seite 7 kann jedoch nicht eindeutig ent- nommen werden, ob in den östlichen Gebäudeteilen schutzbedürftige Räume (z. B. Wohnküchen) vorgesehen sind. Die Ausführung unter Nr. 7.3 ist dazu auch nicht richtig eindeutig. Der Umfang der im Plan auf Seite 7 auf- geführte Festverglasung wird textlich nicht näher erläutert. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Planbegründung (Seite 21 Abs. 2, Seite 46 Abs. 4, Seite 47 Abs. 1) dazu nicht eindeutig bzw. evtl. wider- sprüchlich ist. Teilweise Hinsichtlich der Immissionen aus dem Freizeitlärm der angren- zenden Skateranlage sind im östlichen Teilbereich des Gebäudes C und über die gesamte Länge des Gebäudes D Schallschutz- grundrisse in Form von durchgesteckten Wohnungen geplant. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind im vorliegenden Vor- haben keine Aufenthaltsräume und die Küchen nicht als Wohn- küchen geplant, sodass keine Beeinträchtigungen schutzbedürf- tiger Räume vorliegen. Ausnahmen bilden die beiden südlichsten Wohnungen im EG und 1. OG des Blocks D (siehe Stellungnah- me 1.8). Die im Plan auf Seite 7 aufgeführte Festverglasung bezieht sich ausschließlich auf nicht notwendige Fenster von Aufenthaltsräu- men von je einer Erd- und 1. Obergeschosswohnung an der Ost- - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung fassade am südlichen Ende des Blockes D. Diese Maßnahme dient dazu, dass in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel erreicht wird. siehe Stellungnahme 1.8 1.5 Zu den textlichen Festsetzungen: Die Überschrift zur Festsetzung Nr. 7 „Gesamtverkehrs- lärm“ ist unklar, da gemäß schalltechnischer Untersu- chung neben dem Verkehrslärm noch weitere Lärmarten (Lärmquellen) beim maßgeblichen Außenlärmpegel be- rücksichtigt wurden. Ja Die Überschrift zur Festsetzung Nr.7 „Gesamtverkehrslärm“ wird ersatzlos gestrichen, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass die Festsetzungen ausschließlich aufgrund des Verkehrslärms not- wendig sind. 1.6 Nach Buchstabe e) der textlichen Festsetzung Nr. 7 sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume in den östli- chen Fassaden der Gebäude C und D sowie für Teile der Fassade an Gebäude A unzulässig. Weder die textliche Festsetzung noch die übrigen Planun- terlagen enthalten Vorgaben bzw. Angaben zur notwendi- gen Lüftung dieser schutzbedürftigen Räume. Nein An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sowie an der nördlichen Stirnseite des Gebäudes A sind keine Aufenthalts- räume geplant. Die dort verorteten Nebenräume verfügen über öffenbare Fenster. Zwei Ausnahmen stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss des Gebäudes D dar. Zur Verbesserung der Besonnung ist in diesen Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an der Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festver- glasten, nicht notwendigen Fenster an der Ostfassade versehen wurde. Die Lüftung dieses schutzbedürftigen Raumes erfolgt über die südliche Fassade des Gebäudes D. Eine ausreichende Lüftung der schutzbedürftigen Räume ist demnach sichergestellt und die Planunterlagen müssen nicht an- gepasst werden. 1.7 Die in den Planunterlagen beschriebene Grundrissgestal- tung aus schalltechnischen Aspekten wird nicht berück- sichtigt. Nein Die widersprüchlichen Angaben zu den Grundrissgestaltungen werden so formuliert, dass eindeutig klar wird, dass die schall- technischen Aspekte berücksichtigt worden sind. Dies beinhaltet unter anderem Schallschutzgrundrisse in Form von durchgesteckten Wohnungen sowie weitere Maßnahmen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. (siehe auch Stel- - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung lungnahme 1.8) 1.8 Die Angaben zu Aufenthaltsräumen bzw. schutzbedürfti- gen Räumen (Seite 21 Abs. 2, Seite 46 Abs. 4, Seite 47 Abs. 1) sind nicht eindeutig bzw. evtl. widersprüchlich. Ja Die widersprüchlichen Aussagen werden auf der Seite 47 In der Begründung korrigiert. Es wird nun eindeutig formuliert, dass es abgesehen von zwei Wohnungen im Süden des Blocks D im EG und im 1. OG keine Wohnungen mit Aufenthaltsräumen zu den lärmbelasteten Fassaden gibt. Die besagten Wohnungen um EG und 1. OG erhalten lediglich ein zusätzliches, nicht notwendiges Fenster an der lärmbelasteten Ostfassade, welches mit einer Festverglasung versehen ist. 2 Industrie- und Handelskammer zu Köln Das hiesige Plangebiet liegt im Innenbereich und soll nun - nach der Insolvenz des dort ansässigen Gewerbebe- triebs – mit Wohnnutzung bebaut werden. Auf Grund des Umstandes, dass in der Nachbarschaft des Plangebietes keine Gewerbebetriebe angesiedelt sind, die durch eine heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt werden könnten, hat die IHK Köln keine Bedenken hin- sichtlich des oben genannten Vorhabens. Kenntnisnahme - 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz- lich keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht betroffen sind (Stadtstraßen und B 59, Abschnitt 3,1 = Ortsdurchfahrt). Kenntnisnahme - 4 PLEDOC GmbH wir teilen Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versor- gungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betrof- fen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord- Kenntnisnahme - - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung bayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut- scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Stra- elen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die- nen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt- bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 5 Gascade Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung Ihres Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be- troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Kenntnisnahme -
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen
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ANLAGE 9 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 –Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dar gestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Die alten ortsbildprägenden Gebäude entlang der Subbel- rather Straße sollten möglichst erhalten bleiben. Es han- delt sich um drei Häuser aus dem 19. Jahrhundert und ein mehrgeschossiges Gebäude vom Anfang des 20 Jahr- hunderts. Besonders hervorzuheben ist das backstein- sichtige Haus (siehe beiliegendes Foto). Dieses ist in ei- nem originalgetreuen und völlig unverbastelten Zustand erhalten. Deshalb plädieren wir mit diesem Brief dringend um eine umgehende Unterschutzstellung. Wie auch in den Medien berichtet, leidet unser Stadtbezirk unter einem rasanten Schwund an identitätsstiftender und ortsbildprägender Bausubstanz (Herbolzaunanlage, Han- semannstraße 2, Haus Umbscheiden ... um nur die kürz- lich betroffenen Objekte zu nennen). Dieser Schwund wird hauptsächlich durch das Agieren großer Bauträger verur- sacht. Deshalb bitten wir eindringlich um Ihre Unterstüt- zung. Teilweise Von den Bestandsgebäuden aus dem 19. Jahrhundert bzw. An- fang des 20. Jahrhunderts entlang der Subbelrather Straße bleibt das Backsteingebäude mit der Hausnummer 496 aufgrund seiner historischen Bedeutung und seiner Umnutzbarkeit erhalten. Zur Einbindung des Bestandsgebäudes in die Neuplanung wird ein angemessener Anschluss an das zweigeschossige, giebelständi- ge Gebäude geschaffen. Das Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 liegt außerhalb des Geltungsbereiches und ist somit selbst kein Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes. Die übrigen Gebäude entfallen aufgrund der neuen Planung. Ein Erhalt der zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit den Haus- nummern 486,490 und 492 steht dem Wunsch nach einer maß- vollen Nachverdichtung mit Wohnungsbau entgegen. Zudem wä- re eine Umnutzung mit zeitgemäßen Wohnungen angesichts ho- her Auflagen wie der Barrierefreiheit baulich besonders aufwän- dig. Nicht zuletzt ist der Erhalt der Gebäude städtebaulich nicht erwünscht. Eine einheitliche Straßenflucht ist angesichts der schrägstehenden und in die Flucht der Straße kragende Lage der Gebäude nicht zu erreichen. Das städtebauliche Ziel einer ein- heitlichen Straßenflucht wurde bereits im alten Fluchtlinienplan - 2 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung formuliert. 1.2 Die Buchenbaumreihe entlang der Grenze zum benach- barten Landschaftsschutzgebiet "L 14" (siehe beigefügtes Foto) sollte ebenfalls geschützt werden. Diese besteht aus Buchen mit einem Stammdurchmesser von ca. einem Meter und hat eine große ökologische Bedeutung. Wir plädieren für den unbedingten Erhalt dieser Baumreihe. Als Mitglied des Naturschutzbeirates der Stadt Köln möch- te ich bei dieser Gelegenheit anregen, diese Baumreihe, im Rahmen einer Kompensation mit dem Bauträger, dem Landschaftsschutzgebiet "L 14" zuzuschlagen. Nein Der Randstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus ins- gesamt 17 Bäumen zusammen. Die Bäume sind in der Vergan- genheit bis in mittlere Stammhöhen einseitig auf der Plange- bietsseite aufgeastet worden, um die Befahrbarkeit mit LKW’s sicherzustellen. Die Bäume können bau- und anlagebedingt nicht erhalten wer- den, jedoch übernehmen diese gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den dahinterliegenden Bestand im Takufeld vor direkter Sonneneinstrahlung und Winddruck. Die Schutzfunktion des Gehölzrandes wird so lange aufrecht- erhalten, bis die geplante Bebauung die Funktionen „Beschat- tung“ und „Windschutz“ übernehmen kann. Für die entfallenden Bestandsbäume wird innerhalb des Plange- bietes ein entsprechender Ersatz geleistet. 2 2.1 Mit Freude haben wir zur Kenntnis genommen, dass auf dem o.g. Grundstück ein Gebäude für eine Baugruppe entwickelt werden soll. Wir begrüßen das sehr und wünschen uns, dass diese Absicht eindeutig vertraglich mit der Immobiliengesell- schaft festgelegt wird. Besser wäre es, wenn ein Teil des Gesamtgrundstücks an eine Baugemeinschaft weiterveräußert wird, die dann ei- genverantwortlich ihr Haus planen und bauen würde (wie derzeit in der Leyendecker Str.). Das ist ja gerade das Wesen einer Baugemeinschaft Wie groß das Interesse von Menschen in Köln an ge- Nein Es ist nicht vorgesehen, dass auf dem Grundstück ein Gebäude für eine Baugruppe entwickelt wird. Die Planung sieht ein Neubauvorhaben mit 217 WE und einer Großtagespflege vor, die sich in die erhaltenswerten Strukturen in der Umgebung harmonisch einfügen. - 3 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung meinschaftlichem Bauen und Wohnen ist, zeigte sich ge- rade wieder am vergangenen Wochenende, als am Tag der Architektur mehrere hundert Besucherinnen vier Bau- gemeinschaftshäuser im Clouth-Quartier besuchten. 3 3.1 Zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans für das genannte Grundstück hat das Mehrgenerati- onen-Wohnprojekt […] folgende Anmerkungen: Stark machen möchten wir uns dafür, in das Bebauungs- konzept ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt aufzuneh- men, um die von der Bezirksvertretung Ehrenfeld gefor- derte gute Durchmischung der künftigen Bewohnerschaft zu erreichen. Unsere Gründe: Wohnprojekten geht es nicht nur um eine ausgewogene Mischung ihrer Mitglieder in sozialer und altersmäßiger Hinsicht sowie um gute Architektur, sondern insbesondere auch um eine stabile Gemeinschaft, die über das eigene Haus hinaus in das Viertel hineinwirkt. Es geht um nichts Geringeres als einen zivilgesellschaftlichen Beitrag zu einer guten Stadtentwicklung. Es geht um aktive Nachbarschaft, die mit Bauten für le- benslanges Wohnen und mit der Realisierung von Ge- meinschaftsflächen ermöglicht werden kann. Nein In dem Bebauungskonzept ist kein Mehrgenerationen- Wohnprojekt vorgesehen. Die durch den Investor errichteten Wohnungen werden als Eigentumswohnungen veräußert. Innerhalb der künftigen Eigentümer- bzw. Bewohnerstruktur ist es möglich, dass sich die Nutzer*innen zu einem Wohnprojekt zu- sammenschließen. Um dem Bedarf an besonders preisgünstigem Wohnraum zu begegnen, wird ein Anteil von 30% gemäß den Anforderungen des Kooperativen Baulandmodells Wohnen im geförderten Wohnungs- bau errichtet. 3.2 Wir, das […] haben Interesse, einen Teil des Areals oder Gebäudebestandes zur weiteren Realisierung zu über- nehmen. Das bezieht das ggf. zu erhaltende gründerzeitli- che Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße ein. Um dem Zusammenleben der Hausbewohner und der Nachbarschaft Raum zu geben, reduzieren wir die Größe der individuell genutzten Wohnfläche und investieren die- Nein Die Neubebauung wird ausschließlich von der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH, entwickelt. Das gründerzeitliche Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 wird erhalten. - 4 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung se in Gemeinschaftsbereiche. Für sie planen wir einen Anteil an der Gesamtfläche von mindestens 10 Prozent; Barrierefreiheit ist dabei ein Muss. 3.3 Dass sich die Vorhabenträgerin verpflichtet hat, 30 Pro- zent der neu entstehenden Geschossfläche für öffentlich geförderten Wohnraum herzurichten, begrüßen wir. Denn auch unser Projekt ermöglicht Menschen mit einge- schränkten finanziellen Möglichkeiten, mitzubauen an den Wohn- und Lebensräumen, die sie sich in Köln wünschen. Kenntnisnahme - 3.4 Selbstverständlich kann und soll die Stadt Köln dem Pro- jektentwickler nicht vorschreiben, mit welchem Wohnpro- jekt er einen Vertrag schließt. Hier sollte ein freier Wett- bewerb herrschen. Uns ist bekannt, dass WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH das Areal insgesamt entwi- ckeln, bebauen und vermarkten möchte. Der Einbezug eines Wohnprojekts ist da sicher nicht eingeplant. Wir ge- ben aber zu bedenken, dass die Stadt Köln über die Schaffung des erforderlichen Planrechts naturgemäß Ein- fluss nimmt auf die Gestaltung und zu Recht bestimmte Standards und Einrichtungen als verbindliche Vorgabe in die Vereinbarungen aufnimmt. Die erforderlichen rechtli- chen Mittel dazu sind vorhanden. Der Einbezug von Wohnprojekten mag für Köln ein Novum darstellen, ande- re Städte praktizieren dies aber bereits. Wir würden gerne unter Beweis stellen, dass Wohnprojekte auch außerhalb von städtischen Konzeptvergabeverfahren am Markt er- folgreich sein können, wenn ihnen die Chance zur Prü- fung und Planung gegeben wird. Einen solchen Rahmen kann aber nur die Stadt geben; private Investoren tun dies in der Regel nicht aus eigenem Antrieb, genauso wenig, Nein In dem Bebauungskonzept ist kein Wohnprojekt vorgesehen. Der Einbezug eines Wohnprojektes ist im Rahmen eines Vorha- benbezogenen Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Offenlage nicht mehr sinnvoll integrierbar. Das Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss zur Offenlage be- reits konkret definiert sein, was einer Bauantragsplanung gleich- kommt. Es werden bedarfsgerechte, barrierefreie Wohnungen mit Grö- ßen errichtet, die einen guten Standard aufweisen, der sich im Übrigen in den öffentlich geförderten Wohnungen nicht maßgeb- lich von dem der frei finanzierten Wohnungen unterscheidet. siehe auch Stellungnahme Nr. 3.1 - 5 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wie sie andere gemeinschaftsdienliche Einrichtungen oh- ne entsprechende Auflagen realisieren. 4 4.1 Denkmalschutz/Erhalt der Mischung von Wohnen und Ge- werbe Die Schmachtenbergfabrik ist einer der letzten größeren alten Gewerbebetriebe im Stadtteil. Die Struktur des Fir- mengeländes hat sich über Jahrzehnte - 110 Jahre - zu seiner heutigen Form entwickelt. Sie ist beispielhaft und dadurch als Ganzes erhaltenswert. Dabei spielt es hin- sichtlich des Denkmalschutzes keine Rolle, ob ein Teil der Gebäude des Fabrikensembles hässlich und billig gebaut sind. Gerade im äußeren Bereich der Subbelrather Straße ist vieles, was den historischen Charakter ausmachte, in den Ietzten Jahren und Jahrzehnten zerstört worden. Ich möchte z.B. an die Häuserzeile von niedrigen Arbeiter- häusern erinnern, von denen keines erhalten geblieben ist, ebenso wie an den Abriss der alten Ohrem-Tankstelle Ecke Subbelrather Str./Äußere Kanalstr. Teilweise Die Bestandsgebäude der ehemaligen Schmachtenbergfabrik entlang der Subbelrather Straße sind nicht denkmalgeschützt. Im Rahmen der Entwicklung dieser Fläche soll das Grundstück zu- künftig zu Wohnzwecken genutzt werden, wofür die Bestandsge- bäude inklusive der Kellerbereiche abgebrochen sowie die Frei- flache entsiegelt werden. Das Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 wird aufgrund seiner historischen Bedeutung erhalten. Das Gebäude liegt au- ßerhalb des Geltungsbereiches und ist somit selbst kein Bestand- teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 4.2 Artenschutz ln den Kleingärten zwischen dem Schmachtenberg- Gelände und dem Takufeld leben Fledermäuse. Sie sind dort regelmäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auch auf dem Fabrikgelände aufhalten und wahr- scheinlich in den alten Gebäuden schlafen. Dies ist von unabhängiger Stelle zu prüfen und Naturschutzorganisati- onen sind dazu zuziehen. ln den Gärten gibt es eine große Artenvielfalt an Insekten. Es leben dort Amphibien wie Kröten und Frösche. Sie sind Ja Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsauf- nahmen im Bereich der Vorhabenfläche durch einen unabhängi- gen Gutachter nachgewiesen worden. Die Beobachtungen lassen darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Umgebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Der Abriss der Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Aufgrund dieser Tatsache sind in Abstimmung mit der Natur- schutzbehörde im Bebauungsplan Vermeidungsmaßnahmen V1a (Zeitliche Begrenzung des Rückbaus von Bestandsgebäude) und V1b (ökologische Baubegleitung, wenn eine Inanspruchnahme - 6 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung auch der Lebensraum für Igel. Es ist zu befürchten, dass durch den Abriss alter Gebäude den Fledermäusen ihr Unterschlupf und somit Lebens- raum genommen wird und sie so vertrieben werden. Wäh- rend der Bauarbeiten werde die Tiere durch Lärm und Staub in dem Bereich geschädigt. Eine Veränderung des Kleinklimas, besonders durch hohe, riegelartige Bebau- ung, werden Flora und Fauna in den angrenzenden Be- reichen schädigen. innerhalb der Brutzeit erfolgt) sowie die CEF1-Maßnahme festge- setzt. Die CEF1-Maßnahme sieht insgesamt 9 Fledermausspal- tenkästen an geeigneten Standorten in der näheren Umgebung des Plangebiets vor. Diese sind vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Während der Realisierung des Planvorhabens werden dann Fle- dermauskästen in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert, sodass nach Fer- tigstellung des Neubauvorhabens geeignete Unterschlupfmög- lichkeiten für Fledermäuse vorhanden sein werden. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten sind auf dem Grundstück nicht nachgewiesen worden. 4.3 Gesundheitsschutz/Schwermetalle im Boden Im Bereich der Schmachtenberg-Fabrik und Umgebung existiert nachweislich eine Schwermetallbelastung in den Böden. Durch Abrissarbeiten und Ausschachtungsarbei- ten werden diese Gifte in die Umgebung freigesetzt, auf den angrenzenden Flächen verteilt und von Bewohnerin- nen und Nutzerinnen eingeatmet oder anderweitig aufge- nommen. ln unmittelbarer Umgebung gibt es außer Wohnhäusern eine Kindertagestätte sowie Sport- und Erholungsflächen. Bei umfangreichen Bauarbeiten wird die Gesundheit der Menschen in der Umgebung zwangsläufig geschädigt. Als Erfahrung aus der Vergangenheit im Stadtteil ist mir z.B. das Wohnungsbauprojekt von Kaiser Generalbau auf dem Gelände der ehemaligen Farbenfabrik an der Thie- lenstraße negativ in Erinnerung. Nein Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Bereiche und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwend igkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenversiegelung (Austausch des be- aufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fach- gerechte Entsorgung des Bodenaushubs). Seitens der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft wird empfoh- len, das bei den geplanten Erdarbeiten beaufschlagte Bodenma- terial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach- gerecht zu entsorgen. Hierfür wurde ein entsprechendes Rückbau- und Entsorgungs- konzept erstellt. - 7 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.4 Öffentliche Grünflächen/Erholung/Sport Das Schmachtenberg-Fabrik-Gelände grenzt an beste- hende Sport- und Freizeitflächen, die im Takufeld liegen, an. Besonders für die sehr stark genutzte Skater-Anlage und auch für die Sportanlag de TuS-Ehrenfeld wird es große Probleme und Einschränkungen geben. Die Skater- Anlage wird regelmäßig bis in die Abendstunden genutzt. Das würde auf Grund der davon zwangsläufig ausgehen- den Lautstärke bei Nutzung der Anlage zu Problemen mit den potentiell neuen Bewohnerinnen führen und die öf- fentliche Nutzung stark einschränken oder verunmögli- chen. Eine ähnliche Problematik ist für den TuS-Ehrenfeld zu befürchten. Uns als Bewohnerinnen des Stadtteils würde dadurch öffentlicher Lebensraum weggenommen. Positiv wäre eine Öffnung des Bereichs des Schmachten- berg-Fabrik-Geländes zu Takufeld hin, um so bei steigen- der Bevölkerungszahl im Stadtteil die Erholungs- und Freizeitflächen zu vergrößern. Nein Grundlage der Lärmberechnung hinsichtlich der Skateranlage ist eine neuntägige Dauermessung auf dem Plangrundstück zur Er- mittlung der höchsten Beurteilungspegel durch die Nutzung des Skateparks im Bestandsfall. Nachts ist eine Nutzung der Skater- anlage nicht gestattet. Die allgemeinen Nutzungszeiten auf dem Gelände des TUS Eh- renfeld sind von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr werktags und 09:00 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Nutzungszeiten liegen da- mit werktags außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen außerhalb der morgendlichen und abendli- chen Ruhezeiten. In diesen Zeiten wird kein Betrieb angenom- men. Im Nachtzeitraum soll die Sportanlage ebenfalls nicht in Betrieb sein. Nach Angaben des Vereins finden ca. 5 Veranstal- tungen mit bis zu 200 Personen pro Veranstaltung im Clubhaus statt. Beide Lärmquellen sind bei der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung betrachtet und miteinbezogen worden. Durch die Umsetzung sogenannter Schallgrundrisse, die keine Aufenthalts- räume zu den nach Osten gelegenen Lärmquellen aufweisen, wird sowohl die Nutzung der Skater-Anlage, als auch die der Sportanlage des dort ansässigen Sportvereins TUS-Ehrenfeld durch die Neubebauung nicht eingeschränkt. 4.5 Öffentliche Räume für Kultur Wünschenswert wäre eine öffentliche kulturelle Nutzung der bestehenden Gebäude. Besonders das große hohe Ziegelsteingebäude ist durch seine Höhe und Größe nach einer behutsamen Sanierung für die Nutzung als Spiel- stätte für Theater- und Tanzproduktionen sowie Konzerte gut geeignet. Es könnte ein kleiner Ersatz für die abgeris- senen Kultureinrichtungen auf dem Helios-Gelände sein. Nein Es ist keine öffentliche, kulturelle Nutzung wie z.B. Theater- und Tanzproduktionen oder Konzerte vorgesehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht den Zielen und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, sodass durch die Planung ein Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem Wohnraum ge- nutzt wird. siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1. - 8 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.6 Verdichtung des Stadt- teils/lnfrastruktur/Durchlüftung/Verkehr Ehrenfeld wird durch neue Wohnbebauung auf Gewerbe- flächen, Grundstücken mit niedriger Bebauung und inner- halb bestehender Wohn- und Gewerbebereiche immer stärker verdichtet. Dies ist für uns als Bewohnerinnen des Stadtteils nicht von Vorteil. Es verschlechtert unsere all- täglichen Lebensbedingungen. Es führt zu mehr Individu- alverkehr, einer schlechteren Durchlüftung des Bereichs und mehr allgemeinem Stress. Die Infrastruktur wächst nicht in dem Maße wie die Bevölkerung wächst. Ziel muss es sein öffentliche Erholungsflächen wie das Takufeld zu vergrößern. ln den letzten Jahren wurde das Takufeld durch mehrere Bauprojekte immer stärker einbe- toniert. Als nächstes werde neue Gebäuderiegel am Rand des Parks auf dem Supermarkt-Geländes an der Subbel- rather Straße (kurz vor der Alpenerstr.) das Takufeld wei- ter einschließen. Wohnungsbau ist sicher notwendig, darf sich aber nicht nur an den Interessen der Investoren und Immobilienkon- zerne orientieren. Im Mittelpunkt müssen die Lebensquali- tät und die Interessen der Bewohnerinnen Ehrenfelds ste- hen. Nein Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Hierbei wird die bereits heute versiegelte Fläche für dringend benötigten Wohnraum ge- nutzt. Des Weiteren wird damit ein Innenentwicklungspotenzial im städtischen Bereich genutzt. Durch die Nutzung von Innenent- wicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme ver- ringert werden. Durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werden die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigt. Zudem dienen die grünordnerischen Festsetzungen dem Klimaschutz und tragen zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind aufgrund des geringen Grades an Neuversiege- lung auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 5 5.1 Welche Möglichkeiten haben meine Schrebergartennach- barinnen und - nachbarn und ich an der Bebauungspla- nung für das Gelände teilzunehmen? Was ist der aktuelle Planungsstand? Teilweise Die Bürgerinnen und Bürger können sich im Rahmen der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und im Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB beteiligen und Ihre Meinung zu dem geplanten Bauprojekt äußern. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Offenlage haben vom 21.06. bis 28.06.2018 bzw. vom 04.11. bis 06.12.2021 statt- gefunden. - 9 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Eine Beteiligung zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens ist nicht mehr möglich. 5.2 Heute am 26.12.2018 nachmittags - 2. Weihnachttag- wurden vor und in der hintersten Halle des Fabrikgelän- des Arbeiten durchgeführt. Mindestens 4 Personen arbei- teten zumindest teilweise mit Metallteilen oder Metall- schrott, wie ich hören und sehen konnte. Vor der Halle wurde von diesen Personen Müll verbrannt. Es waren keine Maßnahmen gegen die Freisetzung von Rauch und gesundheitsschädlichen Stäuben in die Um- welt getroffen worden. Die Arbeiter waren nicht mit per- sönlicher Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet. Mindes- tens einer der Arbeiter war offensichtlich minderjährig. Ich habe die Arbeiter gegen 15:30 h auf ihre Arbeit am Feiertag angesprochen. Sie antworteten mir, sie würden „ihre Arbeit" machen und würden nicht für die Firma Schmachtenberg arbeiten. Ich weiß nicht welche Firma auf dem Gelände für die WvM-Immobiliengruppe arbeitet. Zwei der Personen verließen das Gelände mit einem klei- nen weißen Kastenwagen K-TA 4129 (evtl. auch KTA2941?) Meine Beobachtungen lassen mich hinsichtlich des ge- planten Bauprojekts durch die WvM Immobiliengruppe Schlechtes befürchten. • Es wurde Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ver- letzt. • Die WvM-Immobiliengruppe hat es versäumt Maßnah- men zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zutreffen. • Es wurden keine Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Anwohnerinnen und Anwohner vor rauch- und Nein Nachdem die Firma Schmachtenberg das besagte Grundstück im Mai 2017 an die WvM verkauft hatte, begann diese mit der Pla- nung. Für den Zeitraum des Bauleitplanverfahrens wurde für den Bestand eine Zwischennutzung bereitgestellt, da ein Leerstand über einen solchen Zeitraum nicht erlaubt ist. Zum besagten Zeitpunkt des 26.12.2018 stand die WvM in einem Mietverhältnis mit einem Mieter, der das Recht hatte, die ange- mieteten Flächen des hinteren Hallenbereiches zum Betreiben eines KFZ-Betriebes zu nutzen. Im Mietvertrag war eben nur die- ser bestimmte Nutzungszweck definiert. Aufgrund unterschiedli- cher Beschwerden von Nachbarn vor allem aufgrund von Ge- ruchs- und Lärmbelästigungen waren verantwortliche Mitarbeiter der WvM etliche Male vor Ort, um den Mieter auf die Mietver- tragsinhalte hinzuweisen. Es fanden zudem 2 Ortstermine unter Teilnahme von Umweltamt der Stadt Köln statt, das der WvM umwelttechnische Auflagen auferlegte, wie z.B. die vorschrifts- gemäße Sicherung und Entsorgung gefährlicher Stoffe, wie Treibstoffe und Öle, was von der WvM regelmäßig kontrolliert wurde. Weil der Mieter sich jedoch auch weiterhin weigerte alle Auflagen zu erfüllen, wurde dieser zum 10.02.2020 gekündigt. Die in der Stellungnahme beschriebenen Tätigkeiten hatten nichts mit dem Neubauprojekt Subbelrather Straße 486-494 zu tun und beziehen sich ausschließlich auf die eigenen privaten und gewerblichen Tätigkeiten des Zwischenmieters, der in kei- nem Beschäftigungsverhältnis mit der WvM stand. Aufgrund etli- cher Verstöße u.a. gegen Lärm- und Umweltschutz wurde das Mietverhältnis zum 10.02.2020 aufgelöst. - 10 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung staubartigen Schadstoffen getroffen. Mir ist unklar warum Arbeiten am Gebäude durchgeführt werden, obwohl die Bauprojektplanung nicht abgeschlos- sen ist und die Belange des Denkmalschutzes nicht ge- klärt sind.
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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ANLAGE 4 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind: Untergeschoss (UG): Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen Nutzungen. Erdgeschoss (EG): - Großtagespflege - Wohnen - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben - den zulässigen Nutzungen zugehörige Fahrradabstellplätze - untergeordnete Nebenanlagen ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben 1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenzen festgesetzt. 52,8 m ü NHN für die I-vollgeschossige Bebauung 55,8 m ü NHN für die II-vollgeschossige Bebauung 64,7 m ü NHN für die IV-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 64,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung 67,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 65,0 m ü NHN für die Fluchttreppe Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss der Gebäude. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord- nete Bau- und Gebäudeteile oder technische Anlagen – wie z.B. haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und Solaranlagen – um bis zu 2,0 m über- schritten werden. Der Anteil der Dachfläche, auf dem die festgesetzte Gebäudehöhe über- schritten wird, darf insgesamt 30% je Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bau- und Gebäudeteile sowie technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2 / 3 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grund- stücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren Grundstücksflächen die folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen dürfen durch Bal- kone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch Terrassen bis maximal 2,50 m über- schritten werden. Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation. Die Grundflä- che der P ackstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche sowie zugehörige Fas- saden- und Brüstungselemente (OK 64,70 ü. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht abweichen- des Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 H festgesetzt. Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete Fassadenfläche, zugehörige Fassaden und Brüstungselemente sowie unter geordnete Bau- und Gebäudeteile bzw. technische Anla- gen, die die festgesetzte Gebäudehöhe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen zulässi- ger Weise überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 H festgesetzt. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig ; oberhalb der Geländeoberfläche sind sie unzulässig. b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik - und Neben- räume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 BauO NRW außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer ma- ximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig. Die Tiefgaragenfläche ist die im 3 / 4 Kellergeschoss gelegene Fläche, die der Unterbringung von Stellplätzen für Pkw, einschließ- lich der Rampen, der Fahrgassen und der für den Betrieb der Tiefgarage notwendigen Tech- nikflächen dient. c) Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Belüftungs - und Belich- tungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,5 m, in einer Breite von max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten aus- schließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt: Die mit G+L bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Gesamtverkehrslärm a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm- pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Lärmpegelbereiche Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* 4 / 5 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen entlang der Subbelrather Straße, die einen Be- urteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf - oder Aufent- haltsraum an der lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen schutzbedürftigen Raum gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- gabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit öffenbaren Fenstern verfüg t, an dem der Beurteilungspegel bei geöffnetem Zustand die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. d) Für Terrassen, Balkone und Loggien, auf die ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver- kehr (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitr aum (6:00 bis 22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaßnahmen – wie z.B. Verglasungen – zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel auf den Ter- rassen, Balkonen und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Ter- rassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. e) An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A im Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen. f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten pri- vaten Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwand und Lärmschutzschwerter) ein bewerte- tes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 65,56 m ü. NHN bzw. 67,50 m ü. NHN haben müssen. Von den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen kann in Höhe und Ausdehnung abge- wichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. 5 / 6 8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: - Es sind insgesamt mindestens 40 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten sechs Bäume sind hierauf anzurechnen und als Einzelbäume in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflan- zen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver- schoben werden. - Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sons- tigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden, Sträuchern BB 1 (GH 51) und / oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begrünen und gärt nerisch zu gestalten. - Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht fachgerecht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter - und Drainschicht zu modellieren. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung aus Magerra- sen oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes ist mit einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen HM51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mi ndestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Gebäudeteile sowie techni- sche Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen – ausge- nommen Photovoltaikanlagen, die untergrünt werden können – sind auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: - Drei Bäume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von Ersatz- baumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 6 / 7 9. § 9 Abs. 3 BauGB Geländeoberfläche Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung auf 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,70 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachformen Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen sind ausschließlich auf den obersten Dachflächen zulässig. III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort Nr. 401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist punktuell mit dem Schadstoff Mineralölkohlenwasserstoff belastet. Vor der Realisierung einer sensibleren Nutzung des gekennzeichneten Areals ist eine nut- zungsorientierte Neubewertung sowie ggf. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforder- lich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher- schutzamt, durchzuführen. IV. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische Fluchtli- niengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) 7 / 8 b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (Pl anZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. I S.58) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). e) Für die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der östlich angrenzen- den Skateranlage vorbelastet. 4. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal- pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge- setz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau- arbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (all- gemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5- 3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, April 2018, „Gebäuderückbau Sub- belrather Straße 486 – 496 – Artenschutzprüfung (Stufe I)“ sowie August 2019, „Gebäuderück- bau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486- 494 – Artenschutzprüfung (Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG folgende artenschutzrechtli- che Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Maßnahme CEF 1 erforderlich: a) Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Auf- zuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zer- störung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (artenschutzrechtliche Vermei- dungsmaßnahme V1a). Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch 8 / 9 Verminderung der Attraktivität von Flächen, z.B. durch die Errichtung von Lagerstätten) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können (artenschutzrechtliche Vermeidungs- maßnahme V1b). Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeit- raums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse müssen unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse auf Besatz kontrol- liert oder Einflugkontrollen durchgeführt werden, um direkte Gefähr dungen von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende Schutzmaß- nahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen sind. Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere Natur- schutzbehörde der Stadt Köln Kontakt aufzunehmen. c) Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder- mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Um- gebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren (CEF 1). Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen. Die Kästen sind vorrangig an bestehenden Gebäuden oder an die Neubauten anzubringen bzw. in die Fas- sade zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Gebäuden nicht möglich, können nachrangig alternative Standorte wie Baumbestände genutzt werden. Das Anbringen der Fledermauskästen ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Spätestens nach Ab- schluss der Baumaßnahmen ist der Standort der Kästen mittels GPS -Koordinaten an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln zu melden. 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum- schutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9 11. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustim- men. 12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Woh- nen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 13. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der Be- bauungsplan setzt hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Tra- fostation im Bereich der Subbelrather Straße fest . Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 14. Städtebauliche und technische Kriminalprävention Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Emp- fehlungen der kriminalpolizeili chen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB
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ANLAGE 6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 – Arbeitstitel: Subbelrather Straße in Köln- Ehrenfeld– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.08.2017 bis zum 18.10.2017 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - Es besteht keine Betroffenheit. Kenntnisnahme - 2 2.1 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ja Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter der Be- nennung des Aktenzeichens 22.5-3.5315000-553/17 aufge- nommen. 3 3.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Hinweis, dass die IHK es sich vorbehält starkes Beden- ken anzumelden, wenn das Verfahren nicht auf Wunsch und Bestreben des Unternehmens stattfindet, welches derzeit an dem Standort sitzt. Kenntnisnahme Das Unternehmen, welches derzeit an dem Standort sitzt, ist insolvent. 4 Landschaftsverband Rheinland Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5 5.1 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention/Opferschutz Gegen das Verfahren bestehen unter Berücksichtigunq der Technischen und Städtebaulichen Kriminalpräven- tion keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5.2 Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und Umfeldqestaltunq: - Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gern. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gern. DIN 1627-1630 empfohlen) Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Vorhaben- trägerin über das kostenlose Beratungsangebot zur städtebau- lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen informiert. - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - KFZ Delikte (PKW-Aufbrüche, ...) vorhanden; ln der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen - Raub Delikte vorhanden; -Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorhan- den; Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob- jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtun- gen hin. 5.3 Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entspre- chenden Textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu plat- zieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche- und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbe- objekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren ent- sprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeiliehen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidi- ums Köln. Ja Der Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 6 6.1 Deutsche Telekom Es bestehen keine Einwände. Kenntnisnahme - 6.2 Telekommunikationslinien Hinweis auf Telekommunikationslinien der Telekom im Planungsbereich. Kenntnisnahme - 6.3 Forderung, dass der Bestand und Betrieb der vorhan- denen TK-Linien weiterhin gewährleistet bleibt. Teilweise Der Betrieb der vorhandenen TK-Linien wird gewährleistet. Der Bestand wird nicht gewährleitet, wenn ein Konflikt für die Pla- nung entsteht, da die TK-Linien verlegt werden können. 6.4 Forderung, dass folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. Nein Der Forderung wird nicht nachgekommen, da innerhalb des Plangebietes keine Straßen und Gehwege vorgesehen sind. Zudem ist innerhalb des Plangebietes ein U-förmiges Leitungs- recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt, - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 0,50m für die Unterbringung der Telekommunikationsli- nien der Telekom vorzusehen.“ welches für die Telekommunikationslinien der Telekom vorge- sehen ist. 6.5 Hinweis, dass hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beachten ist. Kenntnisnahme - 7 7.1 SWK Stadtwerke Köln Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 7.2 Hinweis, dass die bauliche Umstrukturierung des Plan- gebietes zu einer Anpassung der Wasser- und Energie- versorgung führen wird und die Erschließung des Plan- gebietes mit Wasser und Energie daher frühestmöglich abgestimmt werden sollte. Kenntnisnahme - 8 8.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 8.2 Hinweis, dass der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 in der Subbelrather Straße das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser des Plange- biets aufnehmen kann. Kenntnisnahme - 8.3 Hinweis, dass unter Berücksichtigung von Starkregen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren sind. Ja Es wurde ein Überflutungsnachweis (Stand: 13.05.2020) er- stellt, der Starkregenereignisse berücksichtigt. 9 9.1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) Hinweis, dass die Richtlinien für die Anlage von Stadt- straßen (RASt06) bzgl. Schleppkurven und Wendeanla- gen eingehalten werden. Kenntnisnahme - 9.2 Hinweis, dass § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln be- achtet werden soll. Ja Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird in der Planung be- rücksichtigt. 9.3 Forderung, dass der Untergrund für eine Belastung von 26t ausgelegt ist. Kenntnisnahme Der Forderung wird teilweise nachgegangen, da der Unter- grund nur für eine Belastung von 16t ausgelegt werden muss. Für Müllfahrzeuge wird eine Durchfahrt nicht notwendig sein.
Anlage 2 Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, verkleinert
29367 Zeichen
Geböude A
Geböude B
Geböude C
Geböude D
IV
V
V
V
I
V
II
Geböude C
Geböude D
TGa
GRZ 0,5
GFZ 1,8
FD
Fluchttreppe
67,5 mOK
65,56 mOK
private
Lörmschutz-
einrichtungen
1,1 m
8,4 15,5
15,5
12,4
27,2
13,4
5,4
16,7
19,4
14,0
8,7
15,4
3,1
16,0
13,0
Packstation
7,6
5,3
2,5
private
Lörmschutz-
einrichtung
T
G+L
G+L
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB III
LPB IV
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB VI
G+L
LPB III
a b
1,0
739
303
736
3137 12
302
3394
573
438
575
597
440
624
553
470
442
2733 116
3566 116
737
572
656
364
623
622
441
655
3167 116
534
314
2155 13
359
3134116
577
1806 116
774
358
313
596
554
726
439
472
3393 106
650
776
738 649
437
3168 116
315
708
464
200
312
595
2732 116
574
576
357
435
2406 113
1817 113
3922 106
306
578
2407 113
Gehweg
IV
48.83
Pflaster
Asphalt
47.48
F
III
Pflaster
Pflaster
Pflaster
F
Tiefbord
III
F
Asphalt
Bordstein
Radweg
Gehweg
F
W
II
47.99
Gr–n
Gr–n
47.93
Gr–n
I
I
III
47.14
47.50
Gr–n
III
Pflaster
47.57
F
W
F
V
II
47.55
Parkplatz
Bordstein
F
47.65
3 d
47.44
OK.=59,91
OK.=61,09
OK.=61,13
OK.=59,91
47.98
OK.=61,08
OK.=59,88
OK.=59,86
22.0/10
OK.=61,06
452
47.47
47.35
47.26
449
47.21
441
467
47.23
Asphalt
Tiefbord
142
Bordstein
Tiefbord
134
Parkplatz
47.71
Stellplatz
498
Bordstein
Bordstein
Asphalt
163
Tiefbord
Pflaster
47.67
2 b
469
492
47.90
47.54
2 a
47.65
47.46
47.50
47.37
47.4147.35 47.67
47.40
47.34
47.58
46.42
45.93
45.91
Äuäere Kanalstraäe
46.06
46.23
47.30
46.66
47.22
46.39
46.15
47.25
46.06
46.41
47.58
47.67
47.48
Tiefbord
47.3747.3247.2947.40
47.50
47.60
443
47.96
47.96
47.56
47.46
79
47.37
47.25
47.2747.3247.43
47.61
47.5847.42
47.2847.25
451
47.22
47.33
47.42
47.52
47.79
463
47.12
Tiefbord
47.14
49.11
verpachtete Görten
(kein Zutritt)
144
Bordstein
1
439
Betonst–tzpfeiler
Betonst–tzpfeiler
Beton-
st–tz-
pfeiler
Betonst–tzpfeiler
Zufahrt
Radweg
Stellplatz
48.45
48.35
48.32
48.40
48.50
48.39
48.35
Stellplatz
47.64
48.60
48.32
48.36
48.47
Gr–n
Platten
47.73
47.58
47.4547.39
47.46
47.5647.59
460
462
437
Tiefbord
47.70
48.15
47.82
47.89
47.96
47.8747.8547.94
47.83
47.86
47.97
48.15
47.9947.97
48.02
47.93
47.97
48.06
48.23
450
48.1348.10
48.09
48.0048.11
48.01
48.3248.2348.1948.26
48.1248.16
48.26
Asphalt
Stellplatz
Stellplatz
Stellplatz
Gehweg Gehweg
Gehweg
Bank
Gehweg
Gr–n
Gr–n
Gr–n
Gr–n
Tiefbord
Sandkasten
Tiefbord
Gehweg
Gehweg
3
Stellplatz
Stellplatz
Stell-platz
Gr–n
Gr–n
47.50
47.4547.4747.5547.59
447
47.62
47.4847.4647.4347.4647.4147.43
47.55
47.46
47.44
47.3847.42
47.36
47.3847.4847.53
47.3947.34
47.28
47.3447.29
47.31 47.47
47.3247.28
47.21
47.2247.2447.33
47.36
Stellplatz
47.38
47.3347.2147.16
47.14
47.14
47.10
47.05
453
47.60
2
484 a
49.07
465
490
435
47.77
Bordstein
3 a
484
445
47.23
Spielgeröte
75 c
3 c
Weg
496
486
Gr–n
verpachtete Görten
(kein Zutritt)
Gr–n
47.63
132
47.63
161
3 b
1 a
48.23
47.28
454
498 a
77
48.28
48.36
II
SIII
S
S
47.09
47.96
V
II
Kantstein
F
P
VI
Fahrbahnmarkierung
Radweg
Tiefbord
Sperrflöche f–r Busse
S
Gr–n
III
VI
II
III
48.37
Tiefbord
III
47.87
S
V
Bordstein
46.91
48.11
48.16
F
48.26
S
Tischtennis-
platte
F
I
KW
III
I
48.19
48.47
48.32
S
S
Radweg
I
47.52
50.05
F
Gr–n
48.21
47.69
I
Bordstein
S
I
II
Radweg
Radweg
KW
Gr–n
S
49.14
Bordstein
VI
F
48.71
F
I
47.54
I
S
I
F
F
48.83
I
F
47.98
III
Gr–n
47.83
I
S
P
KW
F
I
Sperrflöche f–r Busse
S
48.07
I
Gr–n
48.21
Radweg
I S
I
I
S
Gr–n
48.33
48.37
47.54
I
47.90
47.72
Fahrbahnmarkierung
S
Bordstein
48.26
III
F
Tiefbord
I
II
III
47.36
F
47.63
47.41
Gr–n
48.08
Gr–n
F
S
II
II F
II
47.90
Gr–n
Radweg
47.85
48.43
I
Skateranlage
47.61
IIF TiefbordII
S
S
F
I
II
Gr–n
I
Gr–n
II
47.61
I
48.35
S
M
I
II
Gr–n
S
II
S
Bordstein
47.99
Stellplatz
S
VI
Bank
I
S
I
III
II
46.84
47.58
F
Fahrbahnmarkierung
Gr–n
S
I
I
P
47.07
P
49.78
47.62
F
48.12
S
IV
F
I
Sandkasten
48.85
S
47.76
Fahrbahnmarkierung
47.59
F
S
Stellplatz
48.59
47.95
II
V
III
Parkanlage
Stellplatz
F
KW
KW
M
Gem. M–ngersdorf
Flur 73
47.85
S
48.28
S
S
F
S
47.66
Bordstein
Gehweg
47.58
I
I
47.81
F
S
47.74
II
Gehweg
Radweg
48.91
48.10
48.14
KW
III
P
Gr–n
II
F
47.51
Radweg
Gr–n
Bordstein
Tiefbord
Gehweg
S
Weg
Gr–n
III
I
S
Gr–n
Fahrbahnmarkierung
F
48.30
Fahrbahnmarkierung
47.38
II
W
S
II
III
Tiefbord
III
Spielgeröte
48.11
Tiefbord
F
II
II
48.14
48.00
48.12
I
S
I
S
I
II
Tiefbord
48.89
47.35
I
F
F
48.03
II
47.83
48.07
48.34
Tiefbord
I
Planung
Grenze des röumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
nicht –berbaubare I –berbaubare
Grundst–cksflöche
Baugrenze
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Hüchstmaäz. B. III
FD
Tiefgaragen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen–ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
TGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende
Flöchen
Baum zu erhalten
Flöchen f–r Versorgungsanlagen
oder f–r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f–r
Ablagerungen
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschlieäungsplanes
Lörmpegelbereiche z. B. III
Oberkante baulicher Anlagen in m
–ber Normalhühennull (NHN)
(zwingend)
OK 67,5m
LPB III
Kennzeichnung der
Abstandsflöchenunterschreitung
a/b
GrundflöchenzahlGRZ
GeschoäflöchenzahlGFZ
PackstationPackstation
TrafostationT
Baum zu pflanzen
Bezeichnung GeböudeabschnitteGeböude A
Abgrenzung der
Geböudeabschnitte
Durchwegung mit lichter Hühe
von mind. 5 m
Flöchen f–r besondere Anlagen
zum Schutz vor schödlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Flöchen, deren Büden erheblich mit
umweltgeföhrdenden Stoffen
belastet sind
63474/02
Subbelrather Straäe 486-494
in Küln-Ehrenfeld
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschlieäungsplan
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 05. April 2021)
Sead Vermessung
Bayenstraäe 65, 50678 Küln
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Küln, den 04.10.2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 26.04.2018
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde
am 13.06.2018 orts–blich bekannt
gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 24.05.2018
Die fr–hzeitige Üffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 21.06.2018 bis
28.06.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 04.11.2021 bis 06.12.2021
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 07.12.2021
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB durch Beschluss des Rates am
geöndert worden.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Die orts–bliche Bekanntmachung –ber
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt.
F–r den Planentwurf
Vorhabentröger/in
Küln, den 04.10.2021
Beigeordneter
Küln, den 14.10.2021
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
25 50 Meter
Maästab 1:500
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst–cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Hühenlage –ber NHN
N
I. Textliche Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulössig sind:
Untergeschoss (UG): Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenröume
der ab dem Erdgeschoss (EG) zulössigen Nutzungen.
Erdgeschoss (EG): - Groätagespflege
- Wohnen
- Röume f–r die Berufsaus–bung freiberuflich Tötiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in öhnlicher
Art aus–ben
- den zulössigen Nutzungen zugehürige
Fahrradabstellplötze
- untergeordnete Nebenanlagen
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen
- Röume f–r die Berufsaus–bung freiberuflich Tötiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in öhnlicher
Art aus–ben
1.2 Bestimmung des Maäes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f–r die Bebauung folgende Geböudehühen als
Hüchstgrenzen festgesetzt.
52,8 m – NHN f–r die I-vollgeschossige Bebauung
55,8 m – NHN f–r die II-vollgeschossige Bebauung
64,7 m – NHN f–r die IV-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss
64,7 m – NHN f–r die V-vollgeschossige Bebauung
67,7 m – NHN f–r die V-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss
65,0 m – NHN f–r die Fluchttreppe
Als oberer Bezugspunkt der Geböude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere
Abschluss der Geböude.
b) Gemöä § 16 Abs. 6 BauNVO künnen die festgesetzten Geböudehühen durch
untergeordnete Bau- und Geböudeteile oder technische Anlagen “ wie z.B.
haustechnische Anlagen, Aufzugs–berfahrten, Treppenhöuser, Br–stungen und
Solaranlagen “ um bis zu 2,0 m –berschritten werden. Der Anteil der Dachflöche, auf
dem die festgesetzte Geböudehühe –berschritten wird, darf insgesamt 30% je
Dachflöche nicht –bersteigen. Die vorgenannten Bau- und Geböudeteile sowie
technischen Anlagen m–ssen mindestens um das Maä ihrer Hühe von den
Geböudeauäenkanten zur–cktreten.
1.3 Grundflöchenzahl, zulössige Grundflöche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulössige Grundflöche durch die
Grundflöchen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck lediglich unterbaut wird, bis
zu einer GRZ von 0,8 –berschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren
Grundst�cksflöchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflöchen (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird f–r die
–berbaubaren Grundst–cksflöchen die folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen d–rfen durch Balkone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch
Terrassen bis maximal 2,50 m –berschritten werden.
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht –berbaubaren
Grundst–cksflöchen nicht zulössig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellanlagen,
Treppenanlagen f–r Keller, Be- und Entl–ftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie
eine Packstation. Die Grundflöche der Packstation wird im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan auf eine max. Grundflöche von 10,00 m² begrenzt.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Abstandsflöchen
F–r die in der Planzeichnung mit �a„ gekennzeichnete Fassadenflöche sowie zugehürige
Fassaden- und Br–stungselemente (OK 64,70 –. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht
abweichendes Maä der Tiefe der Abstandsflöchen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18
H festgesetzt.
F–r die in der Planzeichnung mit �b„ gekennzeichnete Fassadenflöche, zugehürige
Fassaden und Br–stungselemente sowie untergeordnete Bau- und Geböudeteile bzw.
technische Anlagen, die die festgesetzte Geböudehühe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen
Festsetzungen zulössiger Weise –berschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht
abweichendes Maä der Tiefe der Abstandsflöchen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21
H festgesetzt.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flöchen f�r Nebenanlagen und Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren
Einfahrten
a) Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa)
zulössig; oberhalb der Gelöndeoberflöche sind sie unzulössig.
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflöchen, Abstellröume, Technik- und
Nebenröume, Anlagen zur Lüschwasserversorgung sowie Abstellplötze f–r Fahrröder
gemöä § 48 BauO NRW auäerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöchen (Baugrenzen)
bis zu einer maximalen Flöche von 20 % der Tiefgaragenflöche zulössig. Die
Tiefgaragenflöche ist die im Kellergeschoss gelegene Flöche, die der Unterbringung von
Stellplötzen f–r Pkw, einschlieälich der Rampen, der Fahrgassen und der f–r den Betrieb
der Tiefgarage notwendigen Technikflöchen dient.
c) ßberschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Bel–ftungs- und
Belichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulössig. Oberirdische
Bel–ftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Hühe von max. 1,5 m, in einer
Breite von max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulössig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten
ausschlieälich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulössig sind.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt:
Die mit G+L bezeichnete Flöche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver-
und Entsorgungströger zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an den
Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die
maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den maägeblichen
Auäenlörmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Ergönzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedriger Lörmpegelbereich bzw. niedrigerer maägeblicher Auäenlörmpegel gemöä DIN
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin)
an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen nachgewiesen wird.
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafröumen entlang der Subbelrather Straäe, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straäenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte
von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass
entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf-
oder Aufenthaltsraum an der lörmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser
Wohnungen –ber einen schutzbed–rftigen Raum gemöä 3.16 der DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit
üffenbaren Fenstern verf–gt, an dem der Beurteilungspegel bei geüffnetem Zustand die
oben genannten Sanierungswerte nicht –berschreitet.
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
d) F–r Terrassen, Balkone und Loggien, auf die ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straäen-, Schienen-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00
bis 22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaänahmen “ wie z.B. Verglasungen “ zu
treffen, durch die sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel
auf den Terrassen, Balkonen und Loggien nicht –berschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine
Loggia errichtet wird, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erf–llt.
e) An den üstlichen Fassaden der Geböude C und D sind üffenbare Fenster
schutzbed–rftiger Röume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulössig. Gleiches gilt f–r die nürdliche
Fassade von Geböude A im Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten
Lörmschutzeinrichtungen.
f) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten
privaten Lörmschutzeinrichtungen (Lörmschutzwand und Lörmschutzschwerter) ein
bewertetes Schalldömmmaä von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung
festgesetzten zwingenden Hühen von 65,56 m –. NHN bzw. 67,50 m –. NHN haben
m–ssen. Von den zeichnerisch festgesetzten Lörmschutzeinrichtungen kann in Hühe
und Ausdehnung abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren
anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen
Schallschutzes nachgewiesen wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen und Erhaltung von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
- Es sind insgesamt mindestens 40 Böume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzten sechs Böume sind hierauf anzurechnen und als
Einzelböume in einem gleichmöäigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu
pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte künnen um bis zu 5
m verschoben werden.
- Grundst–cksflöchen sind, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und
sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern HH 7 (BR 132), Stauden,
Ströuchern BB 1 (GH 51) und / oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begr–nen
und görtnerisch zu gestalten.
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Geböudeteile sind, soweit
sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut
werden, dauerhaft zu begr–nen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuz–glich Filter- und Drainschicht fachgerecht
auszubilden.
Bei der Anpflanzung von Böumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens
120 cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter- und Drainschicht zu
modellieren. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdöcher der Geböude sind mit einer extensiven Dachbegr–nung aus
Magerrasen oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens 8 cm
zuz–glich Filter- und Drainschicht herzustellen.
Das Flachdach des eingeschossigen Geböudes ist mit einer intensiven
Dachbegr–nung aus Rasen HM51 (PA122), Grösern (HH 7 / BR 132) Stauden
und/oder Gehülzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Störke von mindestens 30 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Geböudeteile sowie
technische Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen
“ ausgenommen Photovoltaikanlagen, die untergr–nt werden künnen “ sind auf
maximal 30 % der jeweiligen Dachflöche zulössig.
Zur Erläuterung der nachgenannten K–rzel � siehe Hinweis Nr. 9
b) Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von Böumen, Ströuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewössern;
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Böume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Drei Böume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
9. § 9 Abs. 3 BauGB
Gelöndeoberflöche
Gemöä § 9 Abs. 3 BauGB wird die Hühe der Gelöndeoberflöche in der Planzeichnung auf
48,34 m –. NHN festgesetzt. Geringf–gige Abweichungen sind zur Neigung des Gelöndes
f–r die Oberflöchenentwösserung zulössig. Dar–ber hinaus sind ßber- bzw.
Unterschreitungen der festgesetzten Hühe der Gelöndeoberflöche bis zu 0,70 m durch
Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufsch–ttungen und Abgrabungen zulössig.
II. Gestalterische Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 4 BauGB
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachformen
Es sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig. Döcher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad
gelten als Flachdöcher.
2. Satellitensch�sseln / Mobilfunksendeanlagen
Satellitensch–sseln und Mobilfunkanlagen sind ausschlieälich auf den obersten
Dachflöchen zulössig.
III. Kennzeichnungen gemöä § 9 Abs. 5 BauGB
Gemöä § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flöchen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort
Nr. 401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flöche ist punktuell mit dem
Schadstoff Mineralülkohlenwasserstoff belastet. Vor der Realisierung einer sensibleren
Nutzung des gekennzeichneten Areals ist eine nutzungsorientierte Neubewertung sowie
ggf. Sanierungs- und Sicherungsmaänahmen erforderlich. Die ordnungsgemöäe Sanierung
sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter
Beteiligung der Stadt Küln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuf–hren.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuäische
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes auäer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch “ BauGB “ in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBI. I S.58)
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung 2018
(BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421).
e) F–r die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
3. Lörm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäenverkehrs und der üstlich
angrenzenden Skateranlage vorbelastet.
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archöologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden
bei Bodeneingriffen archöologische Bodenfunde entdeckt, ist gemöä §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Rümisch-Germanische Museum/Archöologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Küln unverz–glich zu informieren.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgöngern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt f–r üffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzpr–fungen vom Külner B–ro f–r Faunistik, April 2018, �Geböuder–ckbau
Subbelrather Straäe 486 “ 496 “ Artenschutzpr–fung (Stufe I)„ sowie August 2019,
�Geböuder–ckbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straäe 486-494 “
Artenschutzpr–fung (Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG
folgende artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaänahmen sowie die
Maänahme CEF 1 erforderlich:
a) Maänahmen zum R–ckbau der Bestandsgeböude m–ssen auäerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum f–r
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang Mörz
und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare
Beschödigung oder Zerstürung von Nestern und Eiern br–tender Vügel vermieden
(artenschutzrechtliche Vermeidungsmaänahme V1a).
Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehülzbestönden zum Schutz von Vogelarten
zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden,
sind entweder vorher Maänahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa
durch Verminderung der Attraktivitöt von Flöchen, z.B. durch die Errichtung von
Lagerstötten) oder es ist eine ükologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt,
dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und gesch–tzt werden künnen
(artenschutzrechtliche Vermeidungsmaänahme V1b).
Im Falle der Durchf–hrung der R–ckbauarbeiten auäerhalb des unter V1a genannten
Zeitraums und damit zur Aktivitötszeit der Fledermöuse m–ssen unmittelbar vor
Durchf–hrung der R–ckbauarbeiten sömtliche Quartiermüglichkeiten f–r Fledermöuse auf
Besatz kontrolliert oder Einflugkontrollen durchgef–hrt werden, um direkte Geföhrdungen
von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind
weitergehende Schutzmaänahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln abzustimmen sind.
Sollten wöhrend der Abrissarbeiten Tiere besonders gesch–tzter Arten festgestellt werden,
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tötigkeiten
unverz–glich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt,
Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln Kontakt aufzunehmen.
c) Zur Sicherstellung des Quartierangebots f–r die Zwergfledermaus sind insgesamt 9
Fledermausspaltenkösten (3 x 1 groäe Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und
rechts je 1x Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Geböude, Böume) in der
nöheren Umgebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu
integrieren (CEF 1). Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kösten.
Die Kösten sind vorrangig an bestehenden Geböuden oder an die Neubauten anzubringen
bzw. in die Fassade zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Geböuden nicht
müglich, künnen nachrangig alternative Standorte wie Baumbestönde genutzt werden. Das
Anbringen der Fledermauskösten ist durch eine fachkundige Person durchzuf–hren.
Spötestens nach Abschluss der Baumaänahmen ist der Standort der Kösten mittels
GPS-Koordinaten an die Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln zu melden.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln
(Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbetrögen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen gemöä §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
In dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r
Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster
der Stadt Küln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Küln, wöhrend der Üffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemöä der �Starkregen Gefahrenkarte„ der
Stadtentwösserungsbetriebe Küln (StEB) eine ßberflutungsgeföhrdung vor. Baumaänahmen
im Plangebiet sind vor deren Ausf–hrung mit den Stadtentwösserungsbetrieben Küln
abzustimmen.
12. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte verpflichtet, 30 % der
Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen
Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
13. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der
Bebauungsplan setzt hierf–r eine Flöche f–r Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
Trafostation im Bereich der Subbelrather Straäe fest. Bei weiteren erforderlichen
Trafostationen werden die genauen Standorte im Rahmen spöterer Abstimmungen zur
Verwirklichung der stödtebaulichen Maänahmen festgelegt (z.B. im Wege einer
Planvereinbarung).
14. Stödtebauliche und technische Kriminalprövention
Wohngeböude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz
vor Einbr–chen und kriminalitötssteigernden Faktoren entsprechend den einschlögigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ber–cksichtigt werden. Namentlich
der technischen und stödtebaulichen Kriminalprövention des Polizeiprösidiums Küln.
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
gez. Greitemanngez. Dieper gez. Werres
(Siegel)
gez. Benitez Clerie
(Siegel)
Zeichenerklörung
zu Anlage 5 **URKUNDE***
164936 Zeichen
/ 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02 Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld (Verfahren nach §13a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Vorhabenträgerin WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu schaffen. Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo- bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen- den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren wird in An- wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. 1.2 Ziel der Planung Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auf der brach- gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei- nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen. Insgesamt wird mit dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ei n ge- mischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei werden ca. 220 Wohnun- gen entwickelt. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh- nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh- nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit- raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr- familienhäusern an. Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen- entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo- nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum- bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis- günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten 2 / 3 Wohnungsbau zu errichten. Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 2. Verfahren Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel- rather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be- schlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver- anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates, Herrn Jürgen Minkus, fachlich abgestimmt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 04.11.2021 bis einschließlich 06.12.2021. Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Be- lange eingegangen. Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen Prüfauf- trag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft werden, ob das benachbartes Gebäude Subbelrather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwecken ge- nutzt werden könnte. Mangels planerischen Erfordernisses ist das zweigeschossige Gebäude nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen worden. Des Weite- ren hat die Prüf ung der auf dem Gelände des Neu bauvorhabens vorhandenen Gebäude ergeben, dass weder die Wo hn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die durch mit Altlasten beeinträchtigte Industriehalle im hinteren Gr undstücksteil erhaltenswert sind. Dies wurde auch im Rahmen der Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB durch das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege nicht betrof- fen" bestätigt. Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadtentwicklungsausschuss durch Stellungnahme der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage dargestellt. 3 / 4 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick- lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner- halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange- bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert als 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir- kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB s owie von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese- hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi- schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist. Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet umfasst im Osten das Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel 4 / 5 GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab- rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt. Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla- gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das Naherholungsgebiet Rochuspark übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn- gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti- gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather Straße / Äußere Kanalstraße bildet. Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo- logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen großmaßstäblichen Wohnanlagen. 3.3 Erschließung Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal- straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö- venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8 -minütiger Entfernung zum Plangebiet) die Stadt bahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem Stadtteil Bocklemünd Mengenich. 5 / 6 Fuß- und Radwege Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil- derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in- nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet. Technische Erschließung Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather Straße mit Wasser und Energie versorgt werden. Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. Baulasten Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 3.4 Grünsituation / Biotopstruktur Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoffläche auf schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist. Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz - Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese übergeht. Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras- weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter- hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an- grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis an die Subbelrather Straße heran. 3.5 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm vorbelastet. 3.6 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer- den. 6 / 7 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regio- nalplans. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 4.3 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht / Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen- verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien- plan außer Kraft gesetzt. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet. Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be- standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand- teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“). 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh- nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnunge n bis zum Jahr 2019 - (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 4.6 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 7 / 8 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs- marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe- dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn- zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel- lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent- lich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli- chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentliche Grünfläche Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. E s wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, be trägt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Liegt der ursächliche Mehrbedarf unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentlicher Spielplatz Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz soll inner- halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos- ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz- fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein 8 / 9 Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. Anwendungszustimmung Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An- wendung des KoopBLM unterzeichnet. 5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept Städtebauliches Konzept Das Plangebiet liegt an der Subbelrather Straße im Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen- semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird. Insge- samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon 62 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf- fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport- und Freizeitlärm der Skateranlage schützt, miteinander verbunden. Im Südwesten erhält der südliche Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige zwei- geschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich zu- dem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab- schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper mit vier Vollgeschossen und e inem zusätzlichen Dachgeschoss. Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter- rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log- gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet. Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu- deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz- wand mit einer Höhe von ca. 17 m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater- anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz- wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer- halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge- lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet. Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3 -spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In- nenhof wird als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner 9 / 10 stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr. Der Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. Das Quartier ist autofrei und d er ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent- sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter werden am Abholtag im einge- schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. Freiraumplanerisches Konzept Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei- ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes- seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean- lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau- ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand- zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege- begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro- menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein. Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin- derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä- che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli- chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin- der, Jugend und Familie geplant. Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in Form von Hügeln ausgebildet. Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum erhalten werden. Durch eine ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 6. Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen- den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf- fen. 10 / 11 Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre- chenden Nutzungen festgesetzt wird. Um die w ohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität qualitätsvoll entwickeln zu können, sind Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan- gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu- gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stört, sind im Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen- zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek- ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober- grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunut zungsverordnung (BauNVO) als Orientierung herangezogen. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli- chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: - Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe- maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten- berg/Wiefel GmbH genutzt wird - Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend benötigt wird - Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird der ru- hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht. 11 / 12 - Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. - Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Mit der Festset- zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in- nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 18.800 m² zu ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge- meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten. Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol- gende Gründe gerechtfertigt: - Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor- haben geknüpft. - Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen Standort einer ehemaligen Gewerbefläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent- wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden. - Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden einge- halten und sichergestellt. - Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: - Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein- klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. - Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi- vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. - Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä- chen und Bepflanzung zu schaffen. 6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich 12 / 13 die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß- nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli- chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst- maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu- dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein- und zweige- schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli- chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts- schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier- geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather Straße / Äußere Kanalstraße. 6.2.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen werden grundsätzlich zulässig sein, ohne das städte- bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge- bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür- fen. Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter- geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs- einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 6.2.6 Geländehöhe Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange- wandt werden können, wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m (durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor- mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen. 13 / 14 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen Überbaubare Grundstücksflächen Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu- lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle- xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt. Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs- situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite von ca. 6,00 m festgesetzt. Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb- lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzte Neben- anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen: Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen. Überschreitung der Baugrenzen Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering- fügige Spielräume eingeräumt werden. 6.4 Abstandsflächen Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä- chentiefen festgesetzt. Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu tragen. Zugleich gilt es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss a n das zweigeschossige, giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di- mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung erhalten bleibt. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäuderie- gel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbegleitend 14 / 15 von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für d ie in der Planzeichnung mit a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä- chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche Außenwand des straßenseitigen Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grunds tücks- grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks- grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss springt der Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der Grund- stücksgrenze zurück. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not- wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei- teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei- chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträc htigung des Bestandsgebäudes ist hin- sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu- bau an die bestehende Brandwand angebaut wird. Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor- dernisse des Brandschutzes erfüllt. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In- nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 6.5 Nebenanlagen Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Ne- benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig sind. Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be- lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, die in der Regel als Lichtschächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage liegen. Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung wird die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be- lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht. 15 / 16 6.6 Erschließung 6.6.1 Äußere Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße . Über diese Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Entlang der Subbelrather Straße wird - dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen- begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden. 6.6.2 Innere Erschließung Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes wird das Quartier autofrei gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs- und Auf- stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe- halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr- zeuge der Feuerwehr vorgesehen. Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel- rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschlie- ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs an der Subbelrather Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentl ichen Straßenraums durch weitere Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest- gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 6.6.3 Ruhender Verkehr Ruhender Verkehr / Tiefgarage Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell- plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief- garagen) zulässig. Generell werden mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be- reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten. Mit Ausnahme der Feuerwehr und Ret- tungsverkehre werden die Verkehre unterirdisch abgewickelt, um die Wohnverhältnisse im Quartier aufzuwerten. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine 16 / 17 der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln-Ehrenfeld ist. Um eine sic here Zu- und Abfahrt zu ge- währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä- che vorgesehen. In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs- sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E- Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be - und Entlüftung der Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden – bei Einhaltung der Sicherheitsan- forderungen – im Freiraum untergebracht. Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be- lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht- schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. Fahrradabstellplätze Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah- lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu- stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und Besucher resultierte. Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin- gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin- nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form von Bügeln vor. Stellplatzreduzierung Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell- platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei- ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 48 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Zudem kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit- telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe- bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge- samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali- siert. 6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas- ser versorgen wird, sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im 17 / 18 Plangebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungs- träger. 6.6.5 Verkehrsuntersuchung Verkehrsuntersuchung Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes über die bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In- genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk- ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose- fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni- sche Gutachten. Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz- Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit- telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha- bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu- verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. Mobilitätskonzept Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer- (Modal-Split) und Umfeldanalyse des Stadtteils Neuehren- feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er- arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den öffentlichen Personen- nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf- bau eines stationsbasierten Carsharing -Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. 6.7 Technische Infrastruktur Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein- Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol- gen. Die Versorgung wird frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt. Entwässerung Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf- fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe- triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht 18 / 19 gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist. Trafostation Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert. Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An- zahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra- struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und s ich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz- werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah- men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). Müllentsorgung Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr- zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge- sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen. Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall- behälter bis zur Abholung untergebracht sind. Löschwasserversorgung Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim- mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor- gesehen. Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min- destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief- garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert. Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen Kindertageseinrichtung Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und 19 / 20 16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge- samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh- zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so- dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei- nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög- lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege w erden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 97 m². Die Räumlichkeiten werden nach der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet. Schulentwicklung Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein- heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw. Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein- wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied- rig. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig- straße und die KGS Platenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler- plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe für Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. Öffentliche Spielplatzflächen Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher Spielplatz von ca. 944 m² aus. Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in- nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen. Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge- planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und 20 / 21 Familie wird der im angrenzenden Takufeld gelegene öffentliche Spielplatz von der Vorhabenträge- rin qualitativ aufgewertet und instandgesetzt. Die Planung, Ausschreibung und Ausführung erfolgt in enger Abstimmung mit der Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie. In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen Spielfläche fließt. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche geplant. Da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch das Bebau- ungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Landschafts- schutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Landschaftspfle- gerischer Fachbeitrag erstellt. Private Spielflächen Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder, sowohl für die Altersgruppe 0-3 als auch von 3-6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet – im Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra- che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgru nd der Autofreiheit des Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet. In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote für die einzelnen Altersgrup- pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren. Öffentliche Grünfläche Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.720 m², der somit unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä- che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs- zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen- siert. Die Ausgleichszahlung wird zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange- biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen. In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm- immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm untersucht und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. Straßenverkehr Das Plangebiet ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet 21 / 22 73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube- bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde- nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor- habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden des Gebäudes A an der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß- nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwiegend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. Sport- und Freizeitlärm Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn- seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha- ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Räume vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin- dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Auswirkungen des Planvorhabens Tiefgaragenzufahrt An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs- schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden. Die Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten. Lichtimmissionen Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga- 22 / 23 rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen- den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht- stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent- spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 2020). Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten Schutz in Form von Rollladen vornehmen. Lärmschutzmaßnahmen Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs- plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß- nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf- tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse- nen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge- steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis- tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet. Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß- nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude A und D sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive Schallschutzmaßnahme. Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz- einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall- technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. Die immissionsschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe- lange“ behandelt. 6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung. 23 / 24 Erhalt von Bäumen Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah- men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. Anpflanzen von Bäumen Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver- teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der Grundstücksgrenzen. Die Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden- anschluss. Dadurch wird eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet. Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen wird die Freiraumplanung gemäß dem Konzept ermöglicht und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen Grünfläche „Takufeld“ erfolgen. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge- setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben- anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind. Die festgesetzten Maßnahmen werden der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. Begrünung von Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün - und Freiflächen zu si- chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, wer den eine angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer- den. Extensive Dachbegrünung Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu- zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah- rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir- kung auf das Mikroklima. 24 / 25 Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit Vegetationstrag- schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be- grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese maßgeblich zu beeinträchtigen. Hierdurch wird ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Intensive Dachbegrünung Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi- gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstragschicht von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird fe stgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 6.11 Gestalterische Festsetzungen Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge- stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachfor- men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen. Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma- ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan- lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge- lassen. 7. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge- geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: - Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), - umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen - Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), - Schutz vor Blendwirkung - Schutz vor Bodenverunreinigungen (Altlasten) 25 / 26 - Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem- ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und - bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 7.1 Tiere / Artenschutz Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe- gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po- tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben- falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019), faunistische Erhebungen im Plangebiet durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge- führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be- treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen. Tabelle 1: Kartierte Tierarten Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations- system Geschützte Arten in NRW des Landesamt es für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Nahrungsgast - Elster Brutvogel - Gartengrasmücke Nahrungsgast - Hausrotschwanz Nahrungsgast - Haussperling Nahrungsgast - V Heckenbraunelle Nahrungsgast - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - Mönchsgrasmücke Nahrungsgast - Rabenkrähe Nahrungsgast - Ringeltaube Brutvogel - Rotkehlchen Brutvogel - Straßentaube Nahrungsgast - n.b. 26 / 27 Stieglitz Nahrungsgast - Zaunkönig Nahrungsgast - Zilpzalp Nahrungsgast - Säugetiere Art Status planungsrelevant FFH RL Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel- arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu- stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche) im Bereich der Eingriffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen ebenfalls nicht. Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben- fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres im Bereich eines Schornsteins im Norden des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er- höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um- gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen des Vorhabengebietes, etwa als Woche nstuben- oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Aller- dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder- maus einzustufen. Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo- gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei- dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla- nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs- gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn- ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein- trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be- achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus ausschließen lassen. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden 27 / 28 Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie- gelnde Flächen entstehen. Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Bru t bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi- viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller- und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück- bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem- ber bis Ende Februar / Anfa ng März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein- zelquartieren wird der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver- botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis) V1b: Wenn eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfindet, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel- quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schornsteinen möglich. Daher werden in die- sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon- trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt, um direkte Gefährdungen von In- dividuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) Wenn während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kon- takt aufzunehmen. (Hinweis) Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas- wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen- 28 / 29 hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus- gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. http://www.vo-gel- glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf). Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß-, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset- zung) Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu- den mit Flachdach. (Festsetzung) Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden: Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder- mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle- dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Umgebung des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen. Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh- baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus- quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden müssen, um Ein- griffe von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder Osten exponiert werden. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus- ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des Quar- tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, wird der Ab- stand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung werden die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer- den (LANUV 2018). Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus-zu- gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019). Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs- ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein. Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan- 29 / 30 gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können. 7.2 Pflanzen / Baumschutz Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe- bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte Gartenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz-Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er- gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei- nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei- tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli- chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations- flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän- dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As- phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher gelegene Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge- grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun- gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief- garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen 30 / 31 ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel- raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28 Bäume im Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsa tzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro- nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits- und Schwenkbereich der Baukräne, ergibt. Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41-43 zu. Da diese Bäume bau- und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und zu beachten: Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz- funktionen weitgehend wieder hergestellt) Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt für die Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 (Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks- flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich- nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Ein zelbäume in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest- gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben- anlagen überbaut werden. Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge- bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange- bietes. Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in 31 / 32 dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun- gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist ein entsprech ender Ersatz zu leisten. Insgesamt werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge- samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche (größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 7.3 Fläche Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be- finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 %). Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh- rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest- liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen. Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel- ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläch e der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante (GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es werden ca. 73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie- tes). Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach § 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotenziale im städtischen Bereich genutzt werden. Durch die Nut- zung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert werden. 7.4 Boden In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfläche geführt, das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp Braunerde ausgezeichnet. Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun- tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren 32 / 33 2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART- NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san- digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei- ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel- lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö- den nur noch geringfügig vorhanden. Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm - sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas- ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch das Grundwasser nicht gegeben ist. Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül- lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände- oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf- füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/-sand (Schicht 2) liegt unter der Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi- menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan- dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober- kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019. 33 / 34 Im Rahmen der Flächenentwicklung wird das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer- den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1 -fach unterkellerten Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten: Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be- bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebens -raum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege- lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol- gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer-den für die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Bereich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus- hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge- hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil- ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen. Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be- werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über- nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. -4,20 m zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente. Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen. Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis- sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau- liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden und Westen sowie schmale Bereiche im Osten des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge- wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 7.5 Grundwasser Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör- 34 / 35 per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MULNV 2019). Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes N RW vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge- ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi- schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla- gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami- nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier- ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE- NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria- lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau- grube geplant. Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest- lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die Grundwasserneubildung aus. Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po- lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut- zes zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen- wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet. Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami- nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 7.6 Luftschadstoffe Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff- prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge- bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose- Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 2024 der Emissionsberechnung erstellt. Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be- trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit- telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 20 0 μg/m³ der 35 / 36 NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub- komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation VKCL (Clevi- scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm- SchV liegen. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions- quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad- stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch beispielsweise vermehrte An- und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen- abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö- hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig. Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön- nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden. Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitra- gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu- sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt. Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei- zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. Luftschadstoffe – Immissionen Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft- reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie durch Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö- mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem 36 / 37 NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur- bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an- gesetzt. Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. BImSchV) für NO2 sind: Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³ der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich unter 55 µg/m³ bleibt. Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele- vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose- Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ einge- halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden- mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020). Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre- levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan- gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei- tungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein- gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020). Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff- Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut- zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog- nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei- lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose-Planfall 2024 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. 7.7 Klima Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe- lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie- delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent- sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an- grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen werden, dass die Grünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä- chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen. Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand 37 / 38 von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins- gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen. Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie- derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden. Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt: Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, Begrünung der Tiefgarage, Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet, Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin- gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachflächen und die Be- grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü- nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver- siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be- schränkt. 7.8 Lärm Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486-496“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi- onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf- fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be- urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage. 38 / 39 Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe- lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli- chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards auf den Betonboden erzeugt wird. Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende Veranstaltungen stattfinden können. Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin- dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln -Neuehrenfeld vorbereitet. Für das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan- gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom- menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß- nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er- wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke 39 / 40 B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie- gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest- lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs- stand bereits angewendet worden: Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum- fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö- ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an Gebäudeecken) Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch- gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Durchgang im Erdgeschoss (in der Berechnung offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar- ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der geken nzeichneten Ostfas- sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas- saden, mithilfe der Scha llschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) zu erwarten, wobei der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange- biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt. Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen- 40 / 41 zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver- glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er- warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsraumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be- rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes zur Toröff- nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 2020a). Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge- stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie- rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf- räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur- teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun- gen geschehen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs- pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter- rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab- schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den Lärmschutzeinrichtungen liegt. Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB un d die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN (nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur- teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu erwarten. Der zusätzliche Ziel- und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs- stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten 41 / 42 Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß DIN 4109:2018 vorgesehen werden. Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön- nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe (OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig. Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich- tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport- lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über- schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen- verkehrs, als marginal zu bewerten. Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre- chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 7.9 Altlasten Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstücke des Ge- bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas- tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab- lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge- nommen wurden. Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Dazu wurden 23 Kleinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au- ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter Geländeober- kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül- lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla- gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf. 42 / 43 Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser- stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt. Leichtflüch- tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen. Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan- lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati- onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden (2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah- men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung n ach LAGA TR Boden ein, sodass dieses Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau- weise) zugelassen ist. Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er- kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh- alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf. Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAGA TR Boden (2004) und ist als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf- füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN- GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c). Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH & Co. KG zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt. Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet in unmittel- barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter- sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un- auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet. Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW - Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am- moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die MKW-Belastung nicht auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh- ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag. Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi- schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c). 43 / 44 Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül- lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei- che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver- siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge- rechte Entsorgung des Bodenaushubs). Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes: Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden- material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden. Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter- suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs- selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten Schwarzdecken unter der AVV-Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung d es Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar- beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh- len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach- gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor- gen. Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht auszuschließen. Daher wird vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo- denaushub durchgeführt. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGENIEUR- GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenfalls einen Bodenaustausch der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Sicker- wasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die geplante Folgenutzung. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten 44 / 45 Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Magnetfeldbelastung: Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent- fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn- spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be- trieben. Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer- straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk- anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer- den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel- tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal- tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro- magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent- fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. Starkregen: Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange- biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswasser an den öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub- belrather Straße angeschlossen. Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³ 45 / 46 Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen vor. 7.12 Lichtimmissionen Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus- fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um- liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau- ung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub- belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu- ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassa den der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so- fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereiche wie Schlaf- oder Kinderzimmer befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten (SCHWINN INGENIEURE 2020). Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkege l im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun- gen reduzieren. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin ein en geeigneten Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 46 / 47 7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks- grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer- den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. Gleichzeitig werden ca. 198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge- halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo- voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft. Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein- satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert- kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung wird wohnungszent- ral über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die al- ternative Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs- betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt. Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge- halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe- rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver (3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho- tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut- zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 7.14 Besonnung / Verschattung Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei- ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge- sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 durchgeführt, welche die Verschattungs- und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag - /Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß DIN EN 17037 ist bei mindestens einem Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen „gering“, „mittel“ oder „hoch“ einzuhalten. Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil des Plangebietes erstrecken s ich großflächig 1 -2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be- standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu- stellen. 47 / 48 Im Planfall stellt sich die potenzielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange- bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge- richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen- einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im Planverfahren berücksichtigt und auf eine geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be- sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son- neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B und D (in Nord -Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein- strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate-Parks und den damit verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten Wohnungen ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf der Westseite des Blockes D in jeder Wohnung zu erwar- ten. Eine Ausnahme stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss des Blockes D dar. Da für diese Wohnungen auch eine Verschattung durch das Gebäude A besteht, wurde als Maßnahme zur Verbesserung der Besonnung für diese Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an der Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festverglasten, nicht notwendigen Fenster an der Ostfassade versehen wurde. Somit weisen die betroffenen Wohnungen auch eine mittlere di- rekte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be- standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs- dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun- gen vorgenommen: Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss- wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss- gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre- gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs- pflichtiger Eingriffsbereich und löst somit kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. 48 / 49 Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da- von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög- lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des Eingriffs realisiert und festgesetzt. 7.16 Kampfmittel Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom- men worden. 7.17 Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un- tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486 -496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi- ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau- vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Mai 2020c): Schalltechnische Untersu- chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486-494 in 50825 Köln (Vorhaben- bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge- werbe, Köln. Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs- und Straßenwesen ein Unternehmen der BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi- onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln Kölner Büro für Faunistik (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten- schutzprüfung (Stufe I), Köln. Kölner Büro für Faunistik (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 – „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung - Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln. 49 / 50 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu- chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel- rather Straße 486-496, Köln. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Februar 2019b): Orientierende Altlastenuntersu- chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation. Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren- feld. Köln. 8. Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen. Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha- bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla- nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 9. Städtebauliche Kennwerte Größe des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² Fläche gesamt ca. 10.700 m² davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht (G+L-Fläche) ca. 360 m² Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² GRZ 0,5 Voraussichtliche Geschossfläche (Vollgeschosse) ca. 18.500 m² (Wohnungen + Großtagespflege) GFZ 1,8 50 Der Rat der Stadt Köln hat den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63474/02 mit dieser Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 05.05.2022 gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des Ver- fahrens nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West- falen (GO NW) als Satzung beschlossen. Köln, den Oberbürgermeisterin
Anlage 3 Vorhaben-und Erschließungsplan
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+ Gem. Müngersdorf Flur 73 £ Ansicht A-A Gebäude A Süd Maßstab 1:250 RER] co LEN LEN om Ansicht B-B Maßstab 1:250 Gebäude B Ost IH E Een FH Fi (mm! [m u (MM (mim (| (u um FH FB (WIE (mug Im ®& Fe» & 2. Ansicht C-C Gebäude B West 2 - 2 L wann [e] & Te. m. IMNMEN.E Mi MEI, MINE m 0. Ansicht D-D Gebäude D West Ba 1:250 | _ u m E& 1 I U - Nachrichtiche Übernahme der Gebäudeansichten, der Feuenwehraufsteflächen Sowle der privaten Kleinkinderspieifächen Nachrichtiche Übernahme der neu zu pflanzenden Bäumen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Blatt 1) nicht entsprechen de Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des 81 Abs. 2 Plan ZV entspricht (Stand: 08. Apr 2021) Soad Vermessung Bayenstraße 65, 50878 Kö (Siege) ger. Dieper fentich bstelter Vermessungeingenisuin, Kin, den 04.10.2021 Für den Planentwurf Vorhabenträgerin (Siegel) gez Weres Köln, den 04.10.2021 Für den Planentwurf Dezemat VI, Planen und Bauen gez Groiemam Beigeordneter Köln den 14.10.2021 Der Stadtentwicklungsausschuss hat (ie Planaufstellung am 26.04.2018 nach $ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach $ 13a BauGB. beschlossen. Der Beschluss wurde am 13.06.2018 ortsüblich bekannt gemacht gez. Rekr Oberbirgermeistern Kö, den 24.05.2018 Die frühzeitige Öffentichkeitsbeteligung hat in der Zeit vom 21.06.2018 bis. 28.06.2018 nach $ 3 Abs. 1 BauGB Statgefunden, Beziksbürgermeiserin Kon, den Zeichenerklärung Vorhaben- und Der Planentwurf hat in der Zeit vom 04.11.2021 bis 06.12.2021 nach $ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentich ausgelogen, gez. Bonitez Core Die Oberbürgermeisterin Stndiplanungsamt Im Auftrag, Köln, den 07.12.2021 Der Planentnurfist nach $ 4 aAbs.3 BauGB in Anwendung des, beschleunigten Verfahrens nach g73a BauGB durch Beschluss des Adtes am geängent worden. Oberbürgermeistern (an. sen Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach $ 10 Abs. 1 BauGB. in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach $ 13a BauGB als. Satzung mit Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbirgermeistern Köln, den Die orisübliche Bekanntmachung über (den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB ist am ertagt Oberbirgemelstern Kon, den Bestand Planung Vorhandene Gebäude mm Grenze dos räumlichen Gelungsboraiches des Durehlahrt Bebauungsplanes nu iM Zahlder Volgeschanse Geltungsbereich des Vorhaben- | 7] SW Dachlorm und Erschleßungsplanes © Baum © Baumpflanzung, neu Batrgone ® amotnan — Bestandsbaum zu erhalten —— Topografische Begrenzun jee Pflaster 0.20x10 cm, FE EEE muschaikalk-nuancirl “. Pflaster 20x10 cm, grau —— Punrenze DO Pfasterinne, 3zeilg, 20x10x10 === Gemarkungsgrenze em. muschakalk-nuanciert ' x 4671 _ Vorhandene Höhenlage über NHN ‚onlner _ Nermalhöhennul) IB Rasen Wassergebundene Wagedecke = Terrassen, Pialtenbeiag 6OxA0sScm 7 Rasentäche 7 Schaitrrasen Dachbegrünung Blumenviese. Sandspieltäche Schnithecke, Fagus syvatca, Höhe 1.00 4,28m Traufstreiten Biockstufe, Betonstein HOOBSK18 cm Entwässerungsrinne NW100/150 Hofablauf 30x30 cm Fahrradlehnbügel Sitzbank mit Holzaufiage, Biockstufe, 2.T mit Holzaulage. as Sitzgelegenhalt Toranlage, einlügeig, Höhe, 1,20m, Breite 1,00m1,20mI1 Stabgltterzaun, Höhe 1,20 m Polerleuchte Unterfur-Hydrant Briefkastenanlage Lüftungsbauwerk TG Lichtschacht in Rasenfläche Höhenkoten Bestand ED“ Höhenkoten Planung Böschungsinien H Außenkante Tiefgarage Angenommene Außenkante Verbau Tiefgarage Leistungsgronzo LAN Germany Legende Feuerwehr —e Laufweg für die Feuerwehr Feuerwehrzufahrt 0m | 2% Feuenwehraufselfläche Anleiterstile [ei] Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63474/02 Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld Blatt 2 von 2 Maßstab 1:500 + Die Oberbürgermeisterin
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N Stadtplanungsamt 010050200300 Meter Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02Subbelrather Straße 486-494in Köln - Ehrenfeld
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/613 612 Beni Az Vorlagen-Nummer 0561/2022 Freigabedatum 11.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02, Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen der Subbelrather Straße und der Äußere Kanalstraße mit der Flurstücksnummer 133, Flur 73, Gemarkung Müngersdorf— Arbeitstitel: (Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6 bis 8; 2. den Bebauungsplan Nummer 63474/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten- den Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Mit Schreiben vom 16.11.2017 hat die WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Einleitung der Aufstellung eines vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans (VEP) für den Bereich Subbelrather Straße 486 bis 494 beantragt. Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Geplant ist eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 220 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, nördlich der Subbelrather Straße in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung. Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie- rung einer Wohnbebauung nördlich der Subbelrather Straße geschaffen. Verfahrensverlauf Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel- rather Straße 486 -494 in Köln -Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be- schlossen. Da die städtebauliche Setzung des Vorhabens in Form einer nach drei Seiten geschlossenen Wohn- anlage aus Schallschutzgründen aufgrund der unmittelbaren Lage an der dort angrenzenden Skater- Anlage nicht variabel war, erschien dieses Vorgehen als projektadäquate Herangehensweise zur Qualifizierung des Vorhabens. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwe- cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver- anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen A uswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten 3 und zur Planung äußern. Auch hier gingen keine Stellungnahmen ein. Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates fachlich abgestimmt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 04.11.2021 bis 06.2.2021 statt. Alle Anlagen wurden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit könnte sich informieren. Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Belan- ge eingegangen. Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen Prüfauf- trag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft werden, ob das benachbartes Gebäude Subbelrather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwecken genutzt werden könnte. Mangels planerischen Erfordernisses ist das zweigeschossige Gebäude nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen worden. Des Weiteren hat die Prüfung der auf dem Gelände des Neubauvorhabens vorhandenen Gebäude ergeben, dass we- der die Wohn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die durch mit Altlasten beeinträch- tigte Industriehalle im hinteren Grundstücksteil erhaltenswert sind. Dies wurde auch im Rahmen der Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB durch das LVR – Amt für Denkmal- pflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege nicht betroffen" bestätigt. Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadtentwicklungsausschuss durch Stellungnahme der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage dargestellt. Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgen- de Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: Es werden ca. 198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahr- zeuge vorgehalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehre- rer Photovoltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft. Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein- satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwertkes- sel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung soll wohnungszentral über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die alternative Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasser- kanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) eingehal- ten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmelieferung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver (3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaikele- menten oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nutzung emissi- onsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Be itrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Das Vorhaben fällt gemäß der Stichtagsregelung nicht unter die derzeit in der Beschlussfassung be- findlichen Kölner Leitlinien zum Klimaschutz. Regelungen zu den vorgenannten CO2-mindernden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Dach- und Freiflächenbegrünung im Bebauungsplan nicht getroffen. Im Durchführungsvertrag wurde jedoch die Prüfung der Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanal- 4 straße und die Bestrebung eines KfW55 Energiestandards sowie die Prüfung möglicher Photovoltaik- anlagen auf den Dachflächen vereinbart. Anlagen Anlage 1. Geltungsbereich Anlage 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) Anlage 3. Verkehr- und Erschließungsplan (verkleinert) Anlage 4. Textliche Festsetzungen Anlage 5. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 6. Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Anlage 7. Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Anlage 8. Darstellung und Bewertung der nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Anlage 9. Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungsschritte eingegangenen Stel- lungnahmen
Anlage 5 Begründung
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ANLAGE 5 / 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02 Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld (Verfahren nach §13a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Vorhabenträgerin WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu schaffen. Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo- bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen- den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren wird in An- wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. 1.2 Ziel der Planung Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auf der brach- gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei- nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen. Insgesamt wird mit dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ein ge- mischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei werden ca. 220 Wohnun- gen entwickelt. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh- nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh- nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit- raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr- familienhäusern an. Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen- entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo- nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum- bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis- günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten 2 / 3 Wohnungsbau zu errichten. Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 2. Verfahren Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel- rather Straße 486-494 in Köln- Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be- schlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver- anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates fachlich abgestimmt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 04.11.2021 bis einschließlich 06.12.2021. Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Be- lange eingegangen. Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen Prüf- auftrag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft wer- den, ob das benachbartes Gebäude Subbelr ather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwe- cken genutzt werden könnte. Mangels planerischen Erfor dernisses ist das zweigeschossige Ge- bäude nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen wor- den. Des Weiteren hat die Prüfung der auf dem Gelände des Neubauvorhabens vorhandenen Ge- bäude ergeben, dass weder die Wo hn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die durch mit Altlasten beeinträchtigte Industriehalle im hinteren Gr undstücksteil erhaltenswert sind. Dies wurde auch im Rahmen der Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB durch das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege nicht betroffen" bestätigt. Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadt- entwicklungsausschuss durch Stellungnahme der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage darge- stellt. 3 / 4 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick- lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner- halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange- bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert als 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir- kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese- hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi- schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist. Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet umfasst im Osten das Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel 4 / 5 GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab- rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt. Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla- gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das Naherholungsgebiet Rochuspark übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn- gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti- gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather Straße / Äußere Kanalstraße bildet. Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo- logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen großmaßstäblichen Wohnanlagen. 3.3 Erschließung Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal- straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö- venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8- minütiger Entfernung zum Plangebiet) die Stadt bahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem Stadtteil Bocklemünd Mengenich. 5 / 6 Fuß- und Radwege Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil- derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in- nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet. Technische Erschließung Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather Straße mit Wasser und Energie versorgt werden. Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. Baulasten Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 3.4 Grünsituation / Biotopstruktur Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoff läche auf schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist. Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz - Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese übergeht. Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras- weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter- hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an- grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis an die Subbelrather Straße heran. 3.5 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm vorbelastet. 3.6 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer- den. 6 / 7 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regio- nalplans. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 4.3 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht / Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen- verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien- plan außer Kraft gesetzt. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet. Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be- standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand- teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“). 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh- nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 4.6 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 7 / 8 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs- marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe- dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn- zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel- lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent- lich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli- chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentliche Grünfläche Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhal b des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten . Liegt der ursächliche Mehrbedarf unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentlicher Spielplatz Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz soll inner- halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos- ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz- fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein 8 / 9 Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. Anwendungszustimmung Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An- wendung des KoopBLM unterzeichnet. 5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept Städtebauliches Konzept Das Plangebiet liegt an der Subbelrather Straße im Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen- semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird. Insge- samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon 62 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf- fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport - und Freizeitlärm der Skateranlage schützt, miteinander verbunden. Im Südwesten erhält der südliche Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige zwei- geschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich zu- dem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab- schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper mit vier Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss. Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter- rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log- gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet. Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu- deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz- wand mit einer Höhe von ca. 17 m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater- anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz- wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer- halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge- lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet. Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3- spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In- nenhof wird als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner 9 / 10 stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr. Der Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. Das Quartier ist autofrei und der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent- sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter w erden am Abholtag im einge- schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. Freiraumplanerisches Konzept Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei- ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes- seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean- lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau- ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand- zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege- begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro- menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein. Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin- derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä- che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli- chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin- der, Jugend und Familie geplant. Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in Form von Hügeln ausgebildet. Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum erhalten werden. Durch eine ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 6. Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen- den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf- fen. 10 / 11 Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre- chenden Nutzungen festgesetzt wird. Um die wohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität qualitätsvoll entwickeln zu können, sind Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan- gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu- gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stört, sind im Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen- zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek- ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober- grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Orientierung herangezogen. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli- chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: - Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe- maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten- berg/Wiefel GmbH genutzt wird - Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend benötigt wird - Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird der ru- hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht. 11 / 12 - Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. - Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Mit der Festset- zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in- nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 18.800 m² zu ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge- meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten. Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol- gende Gründe gerechtfertigt: - Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor- haben geknüpft. - Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen Standort einer ehemaligen Gewerbe fläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent- wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden. - Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden einge- halten und sichergestellt. - Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: - Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein- klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. - Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi- vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. - Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä- chen und Bepflanzung zu schaffen. 6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich 12 / 13 die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß- nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli- chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst- maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu- dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein- und zweige- schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli- chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts- schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier- geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather Straße / Äußere Kanalstraße. 6.2.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen werden grundsätzlich zulässig sein, ohne das städte- bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge- bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür- fen. Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter- geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs- einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 6.2.6 Geländehöhe Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange- wandt werden können, wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m (durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor- mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen. 13 / 14 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen Überbaubare Grundstücksflächen Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu- lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle- xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt. Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs- situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite von ca. 6,00 m festgesetzt. Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb- lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzte Neben- anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen: Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen. Überschreitung der Baugrenzen Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben - und Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering- fügige Spielräume eingeräumt werden. 6.4 Abstandsflächen Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä- chentiefen festgesetzt. Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu tragen. Zugleich gilt es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss an das zweigeschossige, giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di- mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung erhalten bleibt. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäuderie- gel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbegleitend 14 / 15 von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für die in der Planzeichnung mit a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä- chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche Außenwand des straßenseitigen Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grundstücks- grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks- grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss springt der Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der Grund- stücksgrenze zurück. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not- wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei- teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei- chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Bestandsgebäudes ist hin- sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu- bau an die bestehende Brandwand angebaut wird. Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor- dernisse des Brandschutzes erfüllt. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In- nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 6.5 Nebenanlagen Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen , Technik- und Ne- benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig sind. Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be- lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs - und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, die in der Regel als Lichtschächte vor den TG -Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage liegen. Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung wird die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be- lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht. 15 / 16 6.6 Erschließung 6.6.1 Äußere Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße. Über diese Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Entlang der Subbelrather Straße wird - dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen- begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden. 6.6.2 Innere Erschließung Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes w ird das Quartier autofrei gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs - und Auf- stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe- halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr- zeuge der Feuerwehr vorgesehen. Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel- rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschlie- ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingang s an der Subbelrather Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch weitere Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest- gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 6.6.3 Ruhender Verkehr Ruhender Verkehr / Tiefgarage Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell- plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief- garagen) zulässig. Generell werden mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be- reiche möglichst vom motorisierten V erkehr freigehalten. Mit Ausnahme der Feuerwehr und Ret- tungsverkehre werden die Verkehre unterirdisch abgewickelt, um die Wohnverhältnisse im Quartier aufzuwerten. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine 16 / 17 der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln- Ehrenfeld ist. Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu ge- währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä- che vorgesehen. In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs- sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E - Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be- und Entlüftung der Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden – bei Einhaltung der Sicherheitsan- forderungen – im Freiraum untergebracht. Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be- lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht- schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. Fahrradabstellplätze Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah- lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu- stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und Besucher resultierte. Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin- gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin- nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowi e an den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form von Bügeln vor. Stellplatzreduzierung Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell- platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei- ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 4 8 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Zudem kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit- telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe- bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge- samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali- siert. 6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas- ser versorgen wird , sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im 17 / 18 Plangebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungs- träger. 6.6.5 Verkehrsuntersuchung Verkehrsuntersuchung Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes über die bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In- genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk- ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose- fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni- sche Gutachten. Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz- Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit- telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha- bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu- verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. Mobilitätskonzept Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer - (Modal-Split) und Umfeldanalyse des Stadtteils Neuehren- feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er- arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den ö ffentlichen Personen- nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf- bau eines stationsbasierten Carsharing- Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. 6.7 Technische Infrastruktur Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein- Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol- gen. Die Versorgung wird frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt. Entwässerung Die Entwässerung des Schmutz - und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf- fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe- triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht 18 / 19 gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist. Trafostation Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme i n Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert. Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An- zahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra- struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und s ich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz- werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah- men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). Müllentsorgung Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr- zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge- sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen. Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall- behälter bis zur Abholung untergebracht sind. Löschwasserversorgung Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim- mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor- gesehen. Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min- destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief- garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert. Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen Kindertageseinrichtung Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und 19 / 20 16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge- samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh- zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so- dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei- nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög- lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege w erden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 97 m². Die Räumlichkeiten werden nach der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet. Schulentwicklung Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein- heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je Jahrgangsstufe im Primarberei ch und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein- wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied- rig. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig- straße und die KGS Platenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler- plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe für Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. Öffentliche Spielplatzflächen Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher Spielplatz von ca. 944 m² aus. Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in- nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen. Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge- planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und 20 / 21 Familie wird der im angrenzenden Takufeld gelegene öffentliche Spielplatz von der Vorhabenträge- rin qualitativ aufgewertet und instandgesetzt. Die Planung, Ausschreibung und Ausführung erfolgt in enger Abstimmung mit der Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie. In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen Spielfläche fließt. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche geplant. Da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch das Bebau- ungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Landschafts- schutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Landschaftspfle- gerischer Fachbeitrag erstellt. Private Spielflächen Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder , sowohl für die Altersgruppe 0- 3 als auch von 3- 6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet – im Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra- che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgru nd der Autofreiheit des Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet. In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote f ür die einzelnen Altersgrup- pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren. Öffentliche Grünfläche Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.720 m², der somit unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä- che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs- zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen- siert. Die Ausgleichszahlung wird zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange- biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen. In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm- immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit - und Sportlärm untersucht und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. Straßenverkehr Das Plangebiet ist bereits heute und zu künftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet 21 / 22 73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube- bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde- nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor- habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden des Gebäudes A an der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß- nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwart en. Hier können überwiegend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. Sport- und Freizeitlärm Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn- seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha- ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigung en schutzbedürftiger Räume vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin- dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Auswirkungen des Planvorhabens Tiefgaragenzufahrt An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs- schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden. Die Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten. Lichtimmissionen Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Licht immissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga- 22 / 23 rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen- den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht- stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent- spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 2020). Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten Schutz in Form von Rollladen vornehmen. Lärmschutzmaßnahmen Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs- plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß- nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf- tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse- nen Fenstern und Türen , sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge- steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis- tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet. Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß- nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude A und D sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive Schallschutzmaßnahme. Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz- einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall- technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. Die immission sschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe- lange“ behandelt. 6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung. 23 / 24 Erhalt von Bäumen Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah- men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. Anpflanzen von Bäumen Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver- teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der Grundstücksgrenzen. Die Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden- anschluss. Dadurch wird eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet. Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen wird die Freiraumplanung gemäß dem Konzept ermöglicht und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen Grünfläche „Takufeld“ erfolgen. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge- setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben- anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind. Die festgesetzten Maßnahmen werden der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. Begrünung von Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu si- chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, wer den eine angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer- den. Extensive Dachbegrünung Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu- zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah- rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir- kung auf das Mikroklima. 24 / 25 Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit Vegetationstrag- schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be- grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese maßgeblich zu beeinträchtigen. Hierdurch wird ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Intensive Dachbegrünung Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi- gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstrags chicht von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 6.11 Gestalterische Festsetzungen Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge- stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachfor- men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen. Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma- ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan- lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge- lassen. 7. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge- geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: - Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), - umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen - Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), - Schutz vor Blendwirkung - Schutz vor Bodenverunreinigungen ( Altlasten) 25 / 26 - Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung ( KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem- ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und - bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 7.1 Tiere / Artenschutz Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe- gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po- tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben- falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019), faunistische Erhebungen im Plangebiet durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge- führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be- treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen. Tabelle 1: Kartierte Tierarten Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations- system Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Nahrungsgast - Elster Brutvogel - Gartengrasmücke Nahrungsgast - Hausrotschwanz Nahrungsgast - Haussperling Nahrungsgast - V Heckenbraunelle Nahrungsgast - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - Mönchsgrasmücke Nahrungsgast - Rabenkrähe Nahrungsgast - Ringeltaube Brutvogel - Rotkehlchen Brutvogel - Straßentaube Nahrungsgast - n.b. 26 / 27 Stieglitz Nahrungsgast - Zaunkönig Nahrungsgast - Zilpzalp Nahrungsgast - Säugetiere Art Status planungsrelevant FFH RL Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel- arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu- stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche) im Bereich der Eingriffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen ebenfalls nicht. Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben - fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres im Bereich eines Schornsteins im Norden des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er- höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um- gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen des Vorhabengebietes, etwa als Wochenstuben - oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Aller- dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder- maus einzustufen. Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo- gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei- dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla- nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs- gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn- ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein- trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be- achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus ausschließen lassen. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden 27 / 28 Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie- gelnde Flächen entstehen. Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: • V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi- viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller - und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück- bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem- ber bis Ende Februar / Anfang März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein- zelquartieren wird der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver- botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis) • V1b: Wenn eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfindet, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sichers tellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel- quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schornsteinen möglich. Daher werden in die- sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon- trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt, um direkte Gefährdungen von In- dividuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) • Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) • Wenn während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kon- takt aufzunehmen. (Hinweis) • Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas- wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen- 28 / 29 hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus- gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. http://www.vo-gel- glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf). • Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß -, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset- zung) • Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu- den mit Flachdach. (Festsetzung) • Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden: • Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder- mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle- dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Um gebung des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen. Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh- baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus- quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden müssen, um Ein- griffe von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder Osten exponiert werden. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus- ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des Quar- tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, wird der Ab- stand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung werden die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer- den (LANUV 2018). Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus -zu- gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019). Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs- ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbes tände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein. Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan- 29 / 30 gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können. 7.2 Pflanzen / Baumschutz Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe- bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte G artenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz -Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er- gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei- nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei- tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli- chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations- flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän- dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As- phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher geleg ene Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge- grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun- gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief - garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen 30 / 31 ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel- raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28 Bäume im Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsatzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro- nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits - und Schwenkbereich der Baukräne, ergibt. Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41 -43 zu. Da diese Bäume bau - und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und zu beachten: Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): • Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume • Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz- funktionen weitgehend wieder hergestellt) Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt für die Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 (Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks - flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich- nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Einzelbäume in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest- gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/ode r Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben- anlagen überbaut werden. Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge- bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange- bietes. Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in 31 / 32 dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun- gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist ein entsprechender Ersatz zu leisten. Insgesamt werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge- samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche (größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 7.3 Fläche Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be- finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 %). Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh- rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest- liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen. Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel- ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläche der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante (GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es werden ca. 73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie- tes). Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach § 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotenziale im städtischen Bereich genutzt werden. Durch die Nut- zung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert werden. 7.4 Boden In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfläche gef ührt, das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp Braunerde ausgezeichnet. Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun- tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren 32 / 33 2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART- NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san- digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei- ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel- lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö- den nur noch geringfügig vorhanden. Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm - sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas- ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch das Grundwasser nicht gegeben ist. Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül- lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände- oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf- füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/ -sand (Schicht 2) liegt unter der Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi- menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan- dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober - kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: • MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. • MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. • MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019. 33 / 34 Im Rahmen der Flächenentwicklung wird das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer- den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1- fach unterkellerten Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten: • Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be- bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebens -raum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege- lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. • Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol- gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer -den für die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Bereich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus- hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge- hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil- ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen. • Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be- werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über- nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. - 4,20 m zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente. Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen. Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis- sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürlic he Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau- liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden und Westen sowie schmale Bereiche im Osten des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge- wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 7.5 Grundwasser Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör- 34 / 35 per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MULNV 2019). Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes N RW vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge- ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi- schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla- gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami- nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier- ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE- NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria- lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau- grube geplant. Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest- lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die Grundwasserneubildung aus. Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po- lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut- zes zur Gefahrenabwehr erforderli ch. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen- wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet. Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami- nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 7.6 Luftschadstoffe Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff- prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge- bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose- Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 2024 der Emissionsberechnung erstellt. Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be- trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit- telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 200 μg/m³ der 35 / 36 NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub- komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkeh rsmessstation VKCL (Clevi- scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm- SchV liegen. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions- quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad- stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch beispielsweise vermehrte An- und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen- abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö- hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig. Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön- nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden. Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW -Nutzung beitra- gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu- sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt. Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei- zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. Luftschadstoffe – Immissionen Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft - reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn - und Verwaltungsgebäude sowie durch Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö- mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem 36 / 37 NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur- bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an- gesetzt. Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. BImSchV) für NO2 sind: Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³ der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich unter 55 µg/m³ bleibt. Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele- vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose- Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO 2 mit weniger als 39 μg/m³ einge- halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden- mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020). Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre- levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan- gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei- tungshäufigkeiten der 200 μg/m³ -Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein- gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020). Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff- Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut- zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog- nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei- lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose- Planfall 2024 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. 7.7 Klima Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe- lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie- delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent- sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an- grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen werden, dass die Gr ünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä- chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen. Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand 37 / 38 von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins- gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen. Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie- derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden. Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt: • Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, • Begrünung der Tiefgarage, • Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet, • Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin- gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachf lächen und die Be- grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü- nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die z ur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver- siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be- schränkt. 7.8 Lärm Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486- 496“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi- onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf- fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be- urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage. 38 / 39 Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe- lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli- chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards auf den Betonboden erzeugt wird. Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende Veranstaltungen stattfinden können. Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin- dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln- Neuehrenfeld vorbereitet. Für das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan- gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom- menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß- nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er- wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke 39 / 40 B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie- gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest- lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs- stand bereits angewendet worden: • Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum- fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) • Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö- ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an Gebäudeecken) • Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch- gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Dur chgang im Erdgeschoss (in der Berechnung offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar- ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der gekennzeichneten Ostfas- sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas- saden, mithilfe der Schallschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB( A) zu erwarten, wobei der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange- biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt. Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen - 40 / 41 zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver- glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA -Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er- warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsr aumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be- rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes zur Toröff- nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 2020a). Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: • Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge- stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. • Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie- rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf- räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. • Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB( A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. • Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur- teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun- gen geschehen. Durch diese muss si chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs- pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter- rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. • Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab- schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den Lärmschutzeinrichtungen liegt. • Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN (nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur- teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu erwarten. Der zusätzliche Ziel - und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs- stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten 41 / 42 Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß DIN 4109:2018 vorgesehen werden. Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön- nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe (OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig. Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich- tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport- lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über- schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen- verkehrs, als marginal zu bewerten. Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre- chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 7.9 Altlasten Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstüc ke des Ge- bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas- tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab- lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge- nommen wurden. Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Dazu wurden 23 K leinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au- ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter Geländeober- kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül- lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla- gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf. 42 / 43 Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser- stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt. Leichtflüch- tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen. Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan- lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati- onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden (2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah- men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung nach LAGA TR Boden ein, sodass dieses Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau- weise) zugelassen ist. Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er- kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh- alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf. Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAG A TR Boden (2004) und ist als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf- füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN- GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c). Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH & Co. KG zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt. Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet i n unmittel- barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter- sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un- auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet. Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW - Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am- moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sich t ist davon auszugehen, dass die MKW -Belastung nicht auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh- ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag. Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi- schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c). 43 / 44 Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül- lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei- che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver- siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge- rechte Entsorgung des Bodenaushubs). Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes: • Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden- material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden. • Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter- suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs- selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten Schwarzdecken unter der AVV -Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung des Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar- beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh- len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach- gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor- gen. Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht auszuschließen. Daher wird vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo- denaushub durchgeführt. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGENIEUR - GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenfalls einen Bodenaustausch der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Sicker- wasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die geplante Folgenutzung. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten 44 / 45 Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Magnetfeldbelastung: Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent- fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn- spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be- trieben. Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer - straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk- anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer - den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel- tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal- tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro- magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent- fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. Starkregen: Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange- biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz - und Niederschlagswasser an den öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub- belrather Straße angeschlossen. Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei einem 30- jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: • Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ • Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³ 45 / 46 • Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen vor. 7.12 Lichtimmissionen Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus- fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um- liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau- ung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub- belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu- ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so- fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereic he wie Schlaf- oder Kinderzimmer befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten (SCHWINN INGENIEURE 2020). Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkegel im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun- gen reduzieren. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 46 / 47 7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks- grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer- den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. G leichzeitig werden ca. 198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge- halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo- voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft. Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein- satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert- kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung wird wohnungszent- ral über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die al- ternative Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs- betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt. Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge- halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe- rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver (3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho- tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut- zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 7.14 Besonnung / Verschattung Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei- ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge- sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 durchgeführt, welche die Verschattungs - und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag - /Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß DIN EN 17037 ist bei mindestens einem Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen „gering“, „mittel“ oder „hoch“ einzuhalten. Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil des Plangebietes erstrecken s ich großflächig 1- 2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be- standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu- stellen. 47 / 48 Im Planfall stellt sich die potenz ielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange- bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge- richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen- einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im Planverfahren berücksichtigt und auf eine geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be- sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son- neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B und D (in Nord- Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein- strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate- Parks und den damit verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten Wohnungen ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf der Westseite des Blockes D in jeder Wohnung zu erwar- ten. Eine Ausnahme stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss des Blockes D dar. Da für diese Wohnungen auch eine Verschattung durch das Gebäude A besteht, wurde als Maßnahme zur Verbesserung der Besonnung für diese Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an der Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festverglasten, nicht notwendigen Fenster an der Ostfassade versehen wurde. Somit weisen die betroffenen Wohnungen auch eine mittlere di- rekte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be- standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs- dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun- gen vorgenommen: • Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss- wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss- gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre- gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs- pflichtiger Eingriffsbereich und löst somi t kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. 48 / 49 Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da- von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög- lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des Eingriffs realisiert und festgesetzt. 7.16 Kampfmittel Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom- men worden. 7.17 Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: • ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un- tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486 -496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. • ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi- ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau- vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. • ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH ( Mai 2020c): Schalltechnische Untersu- chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486- 494 in 50825 Köln (Vorhaben- bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge- werbe, Köln. • Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs - und Straßenwesen ein Unternehmen der BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. • iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi- onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln • Kölner Büro für Faunistik (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten- schutzprüfung (Stufe I), Köln. • Kölner Büro für Faunistik (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. • LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 – „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung - Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln. 49 • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu- chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel- rather Straße 486-496, Köln. • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Februar 2019b): Orientier ende Altlastenuntersu- chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation. Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. • Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren- feld. Köln. 8. Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen. Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha- bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla- nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 9. Städtebauliche Kennwerte Größe des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² Fläche gesamt ca. 10.700 m² davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht (G+L-Fläche) ca. 360 m² Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² GRZ 0,5 Voraussichtliche Geschossfläche (Vollgeschosse) ca. 18.500 m² (Wohnungen + Großtagespflege) GFZ 1,8
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB
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ANLAGE 7
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63474/02 - Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486 -494 in
Köln-Ehrenfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.02.2021 bis zum
16.03.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung,
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1 Bezirksregierung Köln Dezernat 35.4 – Denkmal-
schutz
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen bzgl. bundes- und landeseigener Denkmäler keine
Bedenken.
Kenntnisnahme
-
2 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 - Abfallwirtschaft
Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz
zuständigen städtischen Ämter im Verfahren.
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert.
Ja
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
wurde in dem Verfahren beteiligt.
3
3.1
Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Bauleitplanung
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3
Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe")
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse
nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3
Abs. 5a BImSchG, für die das Dezernat 53 der Bezirksre-
gierung Köln immissionsschutzrechtlich zuständige Ge-
nehmigungs- und Überwachungsbehörde ist.
Kenntnisnahme
Das Plangebiet ist von § 50 BImSchG i.V. mit Betriebsberei-
chen nach § 3 Abs. 5a BImSchG nicht betroffen.
- 2 -
/ 3
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
3.2 b) Lärm
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmarten ein.
Neben dem Verkehrslärm wirken insbesondere auf die
östlichen Bereiche des Plangebietes die durch eine un-
mittelbar benachbarte Skateanlage verursachten Immis-
sionen ein. Zur Einhaltung der Orientierungs- bzw. Richt-
werte sind verschiedene Maßnahmen erforderlich. Anga-
ben zum Aspekt Lärm finden sich in verschiedenen Tei-
len der Planunterlagen. Ich rege an, diese Angaben unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte zu überprü-
fen und ggf. anzupassen bzw. zu vereinheitlichen.
Ja Die Festsetzungen zum Lärm sind überprüft worden und in
Form einer Nachbesserung des Lärmgutachtens in Bezug auf
die Großtagespflege ergänzt und in einigen Details überarbei-
tet.
3.3 Zur schalltechnischen Untersuchung, Firma ADU co-
logne, Bericht B1710099-01(1)_ver08Sep2020 vom
008.09.2020
1) Aufgrund der Abbildung 1-2 wird davon ausgegangen,
dass sich auf der Ostseite des Gebäudes D sowie auf
der Nordseite des Gebäudes A keine Terrassen, Balkone
o. ä. befinden.
Teilweise Auf der Ostseite des Gebäudes D befinden sich Balkone und
Terrassen, die an die Küche der jeweiligen Wohnung an-
schließen.
Die Wohnungen im Gebäude D sind aufgrund der Lärmim-
missionen von der Skateranlage als durchgesteckte Wohnun-
gen geplant, die über einen zusätzlichen Balkon oder eine zu-
sätzliche Terrasse verfügen, der/die zum ruhigen Innenhof
ausgerichtet ist.
An der Nordseite des Gebäudes A befinden sich keine Ter-
rassen oder Balkone.
3.4 2) Nr. 5, Vorgehensweise
- Auf mögliche Auswirkungen durch die im Plangebiet
vorgesehene Großtagespflege (Kinderbetreuung) wird
nicht eingegangen.
- Zum Freizeitlärm wird ausgeführt, dass flächige Berech-
nungen der Beurteilungspegel im Bereich der begrünten
Freifläche bzw. des Kinderspielplatzes innerhalb des
Plangebietes erfolgen. Eine vergleichbare Angabe findet
sich unter Nr. 7.1 Abs. 3.
Unter Nr. 7 der schalltechnischen Untersuchung bzw.
dem zugehörigen Anhang B findet sich aber keine Ergeb-
nisdarstellung oder -beurteilung. Eine telefonische Nach-
frage bei der Firma ADU cologne führte nicht zu einer
Klärung.
Teilweise Die möglichen Auswirkungen der vorgesehenen Großtages-
pflege (Kinderbetreuung) werden berücksichtigt und die
Schalltechnische Untersuchung dementsprechend ange-
passt.
Die nördlich von Gebäude C gelegenen und im VEP als
Sandflächen eingezeichneten Spielflächen sind private und
keine öffentlichen Spielflächen. Der Abschnitt im Kapitel 7.1
in der Schalltechnischen Untersuchung ist irritierend formu-
liert und wird entfernt.
Der einzige Immissionsort bzgl. Freizeitlärm ist die östlich ge-
legene Skateanlage. Dies ist der Abbildung 7-1 auf Seite 29
der Schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen.
- 3 -
/ 4
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Zu diesem Aspekt wird auch auf die Darstellung von
Sandspielflächen für den Bereich nördlich von Gebäude
C im VEP sowie die Angaben zu privaten Spielflächen in
der Begründung hingewiesen.
3.5 3) Nr. 6, Straßenverkehr
Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
wurde mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl.
Übergangsregelungen wird im Rahmen dieser Stellung-
nahme nicht eingegangen.
Nein Bei dem Planvorhaben wurde zur Beurteilung des Straßen-
verkehrs weiterhin die RLS-90 herangezogen, da die Planun-
terlagen samt Verkehrsuntersuchung im Jahr 2020 mehrere
Monate vor der offiziellen Einführung der RLS-19 im Jahr
2021 finalisiert wurden.
3.6 4) Nr. 7, Freizeitlärm
- Auf Nr. 7.1 Abs. 3 bzw. die dazu fehlende Ergebnisdar-
stellung bzw. -beurteilung wurde bereits zu "Nr. 5, Vorge-
hensweise" hingewiesen.
Gemäß Anhang B kommt es auch an der nördlichen und
der östlichen Fassade des Gebäudes A zu Pegeln > 50
dB(A). Hier sollte nochmals überprüft werden, ob dort zu
berücksichtigende Immissionsorte vorliegen. In diesem
Zusammenhang sollten auch nochmals überprüft wer-
den, ob die Darstellung zu Immissionsorten auf Seite 7
der schalltechnischen Untersuchung, die unter Nr. 7.3
der Untersuchung genannten Schallschutzmaßnahmen
und die textlichen Festsetzungen Nr. 7.1 c) bzw. Nr. 7.1
e) übereinstimmen.
Teilweise An der nördlichen und in dem Teilbereich der östlichen Fas-
sade des Gebäudes A liegen keine Immissionsorte.
Die Darstellung auf Seite 7 der schalltechnischen Untersu-
chung ist korrekt.
Die in der Untersuchung genannten Schallschutzmaßnahmen
und die textliche Festsetzung Nr. 7.1 c) stimmen überein.
Die textliche Festsetzung Nr. 7.1 e) wird dahingehend geän-
dert, dass keine Überschreitung der Beurteilungspegel aus
dem Freizeitlärm an der östlichen Fassade des Gebäudes A
vorliegt.
3.7 5) Nr. 8, Sportlärm
- Angaben zum evtl. zu berücksichtigenden Verkehr (An-
und Abfahrverkehr) zu den Sportanlagen werden nicht
gemacht.
- Unklar ist, ob für den Sportplatz selbst eine Beschal-
lungsanlage zu berücksichtigen ist.
- Für die Sportanlagen einschließlich Clubhaus wird von
einem Betrieb ausschließlich zur Tagzeit ausgegangen
(siehe auch Ergebnisdarstellung in Anhang C)
Nein Pkw-Bewegungen (An- und Abfahrverkehr) des Sportvereins
bzw. des Sportplatzes finden ausschließlich im Raum des öf-
fentlichen Straßenverkehrs statt.
Eine Beschallungsanlage ist auf dem Sportplatz nicht vorhan-
den.
Beide Punkte werden in der Schalltechnischen Untersuchung
angepasst und deutlicher beschrieben.
Die Sportanlage wird gemäß den Angaben des ansässigen
Vereins ausschließlich zur Tagzeit genutzt.
- 4 -
/ 5
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
3.8 Zu den textlichen Festsetzungen
1) Die Überschrift zu Nr. 7.1 ist unklar, da sich der maß-
gebliche Außenlärmpegel zumindest für Teile des Plan-
gebietes nicht allein aus dem Straßenlärm ergibt und der
Schienenverkehrslärm in der schalltechnischen Untersu-
chung nicht betrachtet wird.
Ja Die Überschrift zu Nr. 7.1 wird zu Gesamtverkehrslärm geän-
dert.
3.9 2) Nach der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 e) sind öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume in den östlichen
Fassaden der Gebäude C und D sowie für Teile der Fas-
sade an Gebäude A unzulässig.
Nach dem Plan auf Seite 7 der schalltechnischen Unter-
suchung ist zu vermuten, dass in den östlichen Gebäu-
deteilen C und D Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die
v. g. textliche Festsetzung enthält keine Vorgaben zu
Lüftungseinrichtungen für diese Aufenthaltsräume.
Nein Entlang der östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind
keine Aufenthaltsräume mit öffenbaren Fenstern geplant. Ein-
zig in den südlichsten Wohnungen von Gebäude D sind
Schlafräume entlang der östlichen Fassade geplant, jedoch
verfügen diese Räume über kein öffenbares Fenster zur
Parkanlage.
Die nördliche Fassade von Gebäude A ist ebenfalls durch die
Immissionen aus dem Freizeitlärm belastet, jedoch sind an
dieser Fassade keine Fensteröffnungen geplant, sodass
keine Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt.
An der nördlichen Stirnseite des zurückspringenden Staffel-
geschosses von Gebäude A liegt der Beurteilungspegel in-
nerhalb des Richtwerts von 50 dB(A), sodass in diesem Fas-
sadenabschnitt mithilfe der festgesetzten Schallschutzmaß-
nahmen öffenbare Fenster möglich sind.
An der östlichen Fassade des Gebäudes A sind Aufenthalts-
räume mit öffenbaren Fenstern vorgesehen. Es liegt keine
Überschreitung der Beurteilungspegel aus dem Freizeitlärm
an der östlichen Fassade des Gebäudes A vor.
3.10 3) Evtl. ergibt sich aus den Anmerkungen zur schalltech-
nischen Untersuchung noch Überprüfungsbedarf für die
textlichen Festsetzungen.
Ja Die textliche Festsetzung Nr. 7.1 e) wird aufgrund der Über-
prüfung geändert. Es liegt keine Überschreitung der Beurtei-
lungspegel aus dem Freizeitlärm an der östlichen Fassade
des Gebäudes A vor.
3.11 zur Planbegründung
1) Evtl. ergibt sich aus den Anmerkungen zur schall-
technischen Untersuchung sowie zu den textli-
chen Festsetzungen Überprüfungsbedarf für die
Planbegründung.
Ja Aufgrund der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 e)
wird die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ebenfalls überarbeitet.
- 5 -
/ 6
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
4 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22
mit meiner Rundverfügung vom 01.10.2020 habe ich Sie
informiert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab dem
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB beantragt werden
können.
Daher sende ich Ihnen ihren beigefügten Antrag auf Luft-
bildauswertung unbearbeitet mit der Bitte zurück, diesen
über KISKaB einzureichen.
Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zuständige Ordnungs-
behörde mit der Bitte, eine Luftbildauswertung einzuho-
len. Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungs-
behörde für die Gefahrenabwehr zuständig. Daher ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst in Fragen einer mögli-
chen, von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren kein
TÖB sondern ihre Ordnungsbehörde.
Kenntnisnahme
-
5 Handwerkskammer zu Köln
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
-
6 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK)
Nach der Insolvenz des Gewerbebetriebes wird das im
Innenbereich liegende Grundstück mit Wohnnutzung be-
baut. In der Nachbarschaft befinden sich keine Unterneh-
men, die durch eine heranrückende Wohnnutzung beein-
trächtigt werden können.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen haben wir keine
Bedenken bezüglich des oben genannten Vorhabens.
Kenntnisnahme
-
7
7.1
KölnBusiness
Auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück soll
eine Wohnbauentwicklung erfolgen. Aufgrund der umlie-
genden durch Wohnen geprägten Nutzungen ist der
Standort nur bedingt für eine gewerbliche Nachnutzung
geeignet. Eine Wohnbauentwicklung an diesem integrier-
ten Standort ist seitens der KölnBusiness entsprechend
nachvollziehbar.
Kenntnisnahme
-
- 6 -
/ 7
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
7.2 Wir weisen jedoch darauf hin, dass die südöstlich des
Plangebiets gelegenen gewerblichen Nutzungen (Sub-
belrather Str. 450-462) durch das Vorhaben in ihrem Be-
trieb nicht eingeschränkt werden dürfen.
Ja Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,
dass aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände
zu Immissionsorten in der unmittelbaren Nachbarschaft und
der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet innerhalb
des Plangebietes nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen
aus dem Gewerbe zu rechnen ist. Der Betrieb der südöstlich
des Plangebiets gelegenen gewerblichen Nutzungen (Sub-
belrather Str. 450-462) wird durch das Vorhaben nicht einge-
schränkt.
7.3 Vor dem Hintergrund der Gewerbeflächenknappheit in
Köln ist außerdem ein Ersatz der wegfallenden gewerb-
lich genutzten Fläche (ca. 10.700 m²) an anderer, geeig-
neterer Stelle von großer Bedeutung.
Kenntnisnahme -
8 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege
nicht betroffen.
Kenntnisnahme
-
9 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
-
10 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
-
11
11.1
Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
-
11.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und
technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksich-
tigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengelän-
des, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hinge-
wiesen:
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik I Überfall- und Einbruchmeldetechnik,
Beleuchtung etc.) an.
Die Vorhabenträgerin soll darauf hingewiesen werden.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben.
- 7 -
/ 8
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung
und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer
durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.polizei.nrw.de.
12
12.1
Telekom
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Kenntnisnahme
-
12.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom -z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes
sowie Ihre Vermögensinteressen- sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebe-
nenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Verän-
derung der Verlegung unserer An lagen können wir erst
Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbau-
pläne mit Erläuterung vorliegen.
Ja Der Betrieb sowie der Zugang zu den vorhandenen Telekom-
munikationslinien werden gewährleistet. Im Vorfeld der Bau-
genehmigung erfolgt eine Abstimmung der Planung mit der
Telekom.
12.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen:
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommuni-
kationslinien der Telekom vorzusehen.
Teilweise Die Leitungsführung erfolgt innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Die vorgeschla-
gene Festsetzung wird nicht in den Bebauungsplan aufge-
nommen.
Zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsme-
dien wird in Abstimmung mit dem Versorgungsträger im Plan-
gebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) in einer Breite von 1
m entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Plange-
bietsgrenzen zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger fest-
gesetzt.
12.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe-
sondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzu-
stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom nicht behindert werden.
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die genaue Verortung von Baumpflanzungen wird im Rah-
men des Bebauungsplanes nicht abschließend geregelt.
Grundsätzlich wird die Pflanzung von Bäumen im Plangebiet
großenteils über die textlichen Festsetzungen reguliert. Hier-
bei wird von konkreten Standorten abgesehen, um eine aus-
reichende Flexibilität in der Ausführungsphase des Bauvorha-
bens einzuräumen. Die im Plangebiet vorhandenen und neu
- 8 -
/ 9
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
zu verlegenden Leitungstrassen werden weiterhin im Rah-
men der Ausführungsplanung berücksichtigt. Innerhalb der
mit einem Geh- und Leitungsrecht (G+L) festgesetzten Flä-
chen ist das Anpflanzen von Bäumen unzulässig.
12.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müs-
sen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro-
chen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche
Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI22 so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Kenntnisnahme -
13
13.1
Starkwerke Köln Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken.
Kenntnisnahme
-
13.2 NETZGesellschaft mbH
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken.
Kenntnisnahme
-
13.3 RheinEnergie AG
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken.
Wir fordern allerdings, dass die in der Begründung und in
den Hinweisen zur Planzeichnung getätigten Aussagen
bezüglich der erforderlichen Trafostation geändert wer-
den.
In der Vergangenheit wäre eine Trafostation zur Sicher-
stellung der geplanten Versorgung ausreichend gewe-
sen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Be-
darfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostatio-
nen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen
Kenntnisnahme
Ja
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die textlichen
Festsetzungen sowie die Begründung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan angepasst.
- 9 -
/ 10
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden Elektri-
fizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer An-
nahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkei-
ten für Elektrofahrzeuge basiert.
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen
kann daher von der prognostizierten Anzahl abweichen.
Es können zusätzliche Standorte erforderlich werden und
sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft neu ergeben.
Daher sollte eine „feste Anzahl“ von einer Station nicht
über den Bebauungsplan festgeschrieben werden.
Aus diesem Grund bitten wir, in den textlichen Festset-
zungen und der zum Bebauungsplan gehörigen Begrün-
dung explizit auf die Anwendung dieser Vorgaben und
gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen. Ebenfalls er-
scheint ein verbaler Einschub in die Planzeichnung sinn-
voll. Auf den Bereits in der Planzeichnung festgelegten
Standort hat dies keinen Einfluss, da dieser definitiv be-
nötigt wird.
14
14.1
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB)
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen
aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzli-
chen Bedenken. Aspekte der Überflutungsvorsorge wur-
den berücksichtigt.
Allerdings sind wir aktuell noch dabei die hydraulische
Kapazität hinsichtlich der Notwendigkeit einer eventuel-
len Einleitbeschränkung zu überprüfen. Zwar wurden die
allgemeinen Voraussetzungen in 2017 geprüft, wir möch-
ten dies aber in Anbetracht der Zeit noch einmal kontrol-
lieren. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung, aber
könnten wir Ihnen diese Information zeitnah nach-
reichen?
Kenntnisnahme
-
14.2 ergänzend zu der Stellungnahme vom 16.03.21: das
Plangebiet Subbelrather Straße 486-494 (mit einer ange-
nommenen Größe in Höhe von Ae,k = 1,051 ha und ei-
nem angesetzten Befestigungsgrad von 60%) kann aus
Kenntnisnahme -
- 10 -
Lfd.
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
hydraulischer Sicht ungedrosselt an den MW-Sammler Ei
1000/ 1750 angeschlossen werden. Sollten sich die Flä-
chenverhältnisse oder der Befestigungsgrad noch än-
dern, bitte ich Sie uns diese Information für die hydrauli-
sche Berechnung umgehend mitzuteilen.
15 AWB Köln
Es ist auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Abfall-
behälter, Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen (dies
gilt für temporäre Bereitstellungsflächen)
Ja
Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird in der Planung
berücksichtigt.
16 Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken.
Kenntnisnahme
-
17 Westnetz GmbH
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
-
18 PLEDOC GmbH
Von der PLEDOC GmbH verwaltete Versorgungsanlagen
werden nicht betroffen:
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdeh-
nung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit uns.
Kenntnisnahme
-
19 GASCADE
Die Anlagen von WINGAS GmbH, NEL Gastransport
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & C. KG. sind
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen.
Kenntnisnahme
-
20
20.1
Thyssengas
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Kenntnisnahme
-
20.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind zz. nicht vorge-
sehen.
Kenntnisnahme -
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1643 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/613
612 Beni Az
Vorlagen-Nummer
0561/2022
Stand: 27.03.2023
Sachstandsbericht
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02,
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratsbeschluss vom 05.05.2022
12.1 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02; Arbeitstitel: Sub-
belrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan -Entwurf für das Gebiet zwischen der Subbelrather Straße und
der Äußere Kanalstraße mit der Flurstücknummer 133, Flur 73, Gemarkung Müngersdorf —
Arbeitstitel: (Subbelrather Straße 486 -494 in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen
gemäß Anlagen 6 bis 8;
2. den Bebauungsplan Nummer 63474/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Nächste Schritte:
Der Satzungsbeschluss wurde am 24.08.2022 amtlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan
ist somit in Kraft getreten. Der Einleitungsverfahren ist somit abgeschlossen.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Keine weiteren Sachstandsberichte erforderlich.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0561/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.03.2022
- Erstellt
- 15.02.2022 12:56