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0561/2022

Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02; Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.03.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022, TOP 12.1

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 9 Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 2 Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, verkleinert

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Ansehen

zu Anlage 5 **URKUNDE***

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Ansehen

Anlage 3 Vorhaben-und Erschließungsplan

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

11505 Zeichen

ANLAGE 8  
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 –Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in 
Köln-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.10.2021 unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht, 
am 27.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.11.2021 bis zum 
06.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Bauleitplanung 
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmarten ein. 
Neben dem Verkehrslärm wirken insbesondere auf die 
östlichen Bereiche des Plangebietes die durch eine unmit-
telbar benachbarte Skateanlage verursachten Immissio-
nen erheblich ein. Nach den Ausführungen in den Planun-
terlagen sind in diesen Bereichen umfangreiche Maß-
nahmen erforderlich, um Überschreitungen von Orientie-
rungs- bzw. Richtwerten und damit eine spätere Be-
schwerde- bzw. Konfliktsituation zu vermeiden. Es wird 
angeregt, die Angaben zum Lärm in den Planunterlagen 
(insbesondere hinsichtlich der schutzbedürftigen Räume 
bzw. zu den Immissionsorten) unter Berücksichtigung der 
nachfolgenden Punkte nochmals zu überprüfen und ggf. 
anzupassen bzw. zu vereinheitlichen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Punkte 1.2 bis 1.4 
1.2 In der hiesigen Stellungnahme vom 19.03.2021 wurde 
zum Freizeitlärm auf fehlende Angaben in der schalltech-
nischen Untersuchung (Fassung 08.09.2020) zu den Im-
missionen im Bereich der begrünten Freifläche bzw. des 
Kinderspielplatzes im Plangebiet hingewiesen. 
Nach Nr. 1 Abs. 1 der nunmehr vorliegenden schalltechni-
schen Untersuchung (Fassung 04.05.2021) werden Ihrer-
Kenntnisnahme Innerhalb des Plangebietes wird es keinen Kinderspielplatz ge-
ben. Die nördlich von Gebäude A und C gelegenen und im VEP 
als Sandflächen eingezeichneten Spielflächen sind private Klein-
kinderspielflächen und keine öffentlichen Spielflächen. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln ist eine genauere Betrachtung 
der Freifläche nicht notwendig. 
Die einzige in Hinsicht auf den Freizeitlärm zu untersuchende

- 2 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
seits entsprechende Betrachtungen (Ermittlungen der 
Immissionen) als nicht notwendig erachtet. Für die v. g. 
Bereiche liegen somit keine konkreten Angaben zum Frei-
zeitlärm vor. 
Nutzung ist die östlich gelegene Skateanlage. Diese ist in dem 
Gutachten betrachtet worden und daraus resultieren Festsetzun-
gen zum Lärm, die im Bebauungsplan getroffen worden. 
1.3 Die geplante Großtagespflege, bei der es sich gegenüber 
einer „normalen“ Kindertagesstätte um eine vergleichs-
weise kleine Einrichtung handelt, wird nunmehr in der vor-
liegenden schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. 
Nach Nr. 5 erfolgt eine Berechnung der Emissionspegel. 
Vermutlich sind jedoch Immissionen gemeint. Unter Nr. 
10.5 finden sich Angaben zu den Emissionen der Großta-
gespflege. Vermutlich sind die entsprechenden Immissio-
nen beim Nachbarschaftslärm berücksichtigt worden, eine 
konkrete Angabe dazu erfolgt aber nicht. 
Nein Die aus den berechneten Emissionen der Freifläche der Großta-
gespflege und des PKW-Verkehrs der Pflegekräfte resultierenden 
Immissionen werden bei der Berechnung des maßgeblichen Au-
ßenlärmpegels, wie unter Pkt. 11.5 beschrieben, berücksichtigt. 
Die Immissionen durch den auf die Tagzeit beschränkten PKW-
Verkehr der Pflegekräfte allein sind aufgrund der geringen Bewe-
gungszahlen im Vergleich zu den Immissionen aus dem Nach-
barschaftslärm tags als vollkommen untergeordnet und unkritisch 
zu bewerten. 
Die Freifläche der Großtagespflege wirkt aufgrund der abge-
schirmten Lage ausschließlich auf die Planbebauung und nicht 
auf den Bestand ein, die auf die Tagzeit beschränkten Immissio-
nen sind analog den Angaben in Kap. 9.1 als sozialadäquat zu 
werten. Eine atypische Gestaltung liegt hier nicht vor. Somit ist 
eine Berücksichtigung dieser Immissionen beim maßgeblichen 
Außenlärmpegel vollkommen ausreichend. 
1.4 Gemäß Nr. 1, Nr. 7.3 und Nr. 7.4 liegen für bestimmte 
Teile der Plangebäude unter Berücksichtigung der Minde-
rungsmaßnahmen keine zu bewertenden Immissionsorte 
vor. 
Dem Plan auf Seite 7 kann jedoch nicht eindeutig ent-
nommen werden, ob in den östlichen Gebäudeteilen 
schutzbedürftige Räume (z. B. Wohnküchen) vorgesehen 
sind. Die Ausführung unter Nr. 7.3 ist dazu auch nicht 
richtig eindeutig. Der Umfang der im Plan auf Seite 7 auf-
geführte Festverglasung wird textlich nicht näher erläutert. 
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass 
die Planbegründung (Seite 21 Abs. 2, Seite 46 Abs. 4, 
Seite 47 Abs. 1) dazu nicht eindeutig bzw. evtl. wider-
sprüchlich ist. 
Teilweise Hinsichtlich der Immissionen aus dem Freizeitlärm der angren-
zenden Skateranlage sind im östlichen Teilbereich des Gebäudes 
C und über die gesamte Länge des Gebäudes D Schallschutz-
grundrisse in Form von durchgesteckten Wohnungen geplant. An 
den betroffenen Fassadenabschnitten sind im vorliegenden Vor-
haben keine Aufenthaltsräume und die Küchen nicht als Wohn-
küchen geplant, sodass keine Beeinträchtigungen schutzbedürf-
tiger Räume vorliegen. Ausnahmen bilden die beiden südlichsten 
Wohnungen im EG und 1. OG des Blocks D (siehe Stellungnah-
me 1.8). 
 
Die im Plan auf Seite 7 aufgeführte Festverglasung bezieht sich 
ausschließlich auf nicht notwendige Fenster von Aufenthaltsräu-
men von je einer Erd- und 1. Obergeschosswohnung an der Ost-

- 3 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
fassade am südlichen Ende des Blockes D. Diese Maßnahme 
dient dazu, dass in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der 
Stufe mittel erreicht wird. 
 
siehe Stellungnahme 1.8  
1.5 Zu den textlichen Festsetzungen: 
Die Überschrift zur Festsetzung Nr. 7 „Gesamtverkehrs-
lärm“ ist unklar, da gemäß schalltechnischer Untersu-
chung neben dem Verkehrslärm noch weitere Lärmarten 
(Lärmquellen) beim maßgeblichen Außenlärmpegel be-
rücksichtigt wurden. 
Ja Die Überschrift zur Festsetzung Nr.7 „Gesamtverkehrslärm“ wird 
ersatzlos gestrichen, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass die 
Festsetzungen ausschließlich aufgrund des Verkehrslärms not-
wendig sind. 
1.6 Nach Buchstabe e) der textlichen Festsetzung Nr. 7 sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume in den östli-
chen Fassaden der Gebäude C und D sowie für Teile der 
Fassade an Gebäude A unzulässig.  
Weder die textliche Festsetzung noch die übrigen Planun-
terlagen enthalten Vorgaben bzw. Angaben zur notwendi-
gen Lüftung dieser schutzbedürftigen Räume. 
Nein An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sowie an der 
nördlichen Stirnseite des Gebäudes A sind keine Aufenthalts-
räume geplant. Die dort verorteten Nebenräume verfügen über 
öffenbare Fenster. 
 
Zwei Ausnahmen stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 
1. Obergeschoss des Gebäudes D dar. Zur Verbesserung der 
Besonnung ist in diesen Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an 
der Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festver-
glasten, nicht notwendigen Fenster an der Ostfassade versehen 
wurde. Die Lüftung dieses schutzbedürftigen Raumes erfolgt über 
die südliche Fassade des Gebäudes D. 
 
Eine ausreichende Lüftung der schutzbedürftigen Räume ist 
demnach sichergestellt und die Planunterlagen müssen nicht an-
gepasst werden. 
1.7 Die in den Planunterlagen beschriebene Grundrissgestal-
tung aus schalltechnischen Aspekten wird nicht berück-
sichtigt. 
Nein Die widersprüchlichen Angaben zu den Grundrissgestaltungen 
werden so formuliert, dass eindeutig klar wird, dass die schall-
technischen Aspekte berücksichtigt worden sind. 
Dies beinhaltet unter anderem Schallschutzgrundrisse in Form 
von durchgesteckten Wohnungen sowie weitere Maßnahmen, um 
gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. (siehe auch Stel-

- 4 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
lungnahme 1.8) 
1.8 Die Angaben zu Aufenthaltsräumen bzw. schutzbedürfti-
gen Räumen (Seite 21 Abs. 2, Seite 46 Abs. 4, Seite 47 
Abs. 1) sind nicht eindeutig bzw. evtl. widersprüchlich. 
Ja Die widersprüchlichen Aussagen werden auf der Seite 47 In der 
Begründung korrigiert. Es wird nun eindeutig formuliert, dass es 
abgesehen von zwei Wohnungen im Süden des Blocks D im EG 
und im 1. OG keine Wohnungen mit Aufenthaltsräumen zu den 
lärmbelasteten Fassaden gibt. Die besagten Wohnungen um EG 
und 1. OG erhalten lediglich ein zusätzliches, nicht notwendiges 
Fenster an der lärmbelasteten Ostfassade, welches mit einer 
Festverglasung versehen ist. 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Das hiesige Plangebiet liegt im Innenbereich und soll nun 
- nach der Insolvenz des dort ansässigen Gewerbebe-
triebs – mit Wohnnutzung bebaut werden. 
Auf Grund des Umstandes, dass in der Nachbarschaft des 
Plangebietes keine Gewerbebetriebe angesiedelt sind, die 
durch eine heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt 
werden könnten, hat die IHK Köln keine Bedenken hin-
sichtlich des oben genannten Vorhabens. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
3 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz-
lich keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes 
nicht betroffen sind (Stadtstraßen und B 59, Abschnitt 3,1 
= Ortsdurchfahrt). 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
4 PLEDOC GmbH 
wir teilen Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versor-
gungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer 
bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betrof-
fen werden: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
 
Kenntnisnahme 
 
-

- 5 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Stra-
elen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc 
GmbH) 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit 
uns. 
5 Gascade 
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag 
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
Nach Prüfung Ihres Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass 
unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be-
troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber 
mit ein. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Anlage 9 Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen

25037 Zeichen

ANLAGE 9  
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 –Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in 
Köln-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz  1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind fünf Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dar gestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Die alten ortsbildprägenden Gebäude entlang der Subbel-
rather Straße sollten möglichst erhalten bleiben. Es han-
delt sich um drei Häuser aus dem 19. Jahrhundert und ein 
mehrgeschossiges Gebäude vom Anfang des 20 Jahr-
hunderts. Besonders hervorzuheben ist das backstein-
sichtige Haus (siehe beiliegendes Foto). Dieses ist in ei-
nem originalgetreuen und völlig unverbastelten Zustand 
erhalten. Deshalb plädieren wir mit diesem Brief dringend 
um eine umgehende Unterschutzstellung. 
Wie auch in den Medien berichtet, leidet unser Stadtbezirk 
unter einem rasanten Schwund an identitätsstiftender und 
ortsbildprägender Bausubstanz (Herbolzaunanlage, Han-
semannstraße 2, Haus Umbscheiden ... um nur die kürz-
lich betroffenen Objekte zu nennen). Dieser Schwund wird 
hauptsächlich durch das Agieren großer Bauträger verur-
sacht. Deshalb bitten wir eindringlich um Ihre Unterstüt-
zung. 
Teilweise Von den Bestandsgebäuden aus dem 19. Jahrhundert bzw. An-
fang des 20. Jahrhunderts entlang der Subbelrather Straße bleibt 
das Backsteingebäude mit der Hausnummer 496 aufgrund seiner 
historischen Bedeutung und seiner Umnutzbarkeit erhalten. Zur 
Einbindung des Bestandsgebäudes in die Neuplanung wird ein 
angemessener Anschluss an das zweigeschossige, giebelständi-
ge Gebäude geschaffen. Das Bestandsgebäude Subbelrather 
Straße 496 liegt außerhalb des Geltungsbereiches und ist somit 
selbst kein Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes. 
Die übrigen Gebäude entfallen aufgrund der neuen Planung. Ein 
Erhalt der zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit den Haus-
nummern 486,490 und 492 steht dem Wunsch nach einer maß-
vollen Nachverdichtung mit Wohnungsbau entgegen. Zudem wä-
re eine Umnutzung mit zeitgemäßen Wohnungen angesichts ho-
her Auflagen wie der Barrierefreiheit baulich besonders aufwän-
dig. Nicht zuletzt ist der Erhalt der Gebäude städtebaulich nicht 
erwünscht. Eine einheitliche Straßenflucht ist angesichts der 
schrägstehenden und in die Flucht der Straße kragende Lage der 
Gebäude nicht zu erreichen. Das städtebauliche Ziel einer ein-
heitlichen Straßenflucht wurde bereits im alten Fluchtlinienplan

- 2 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
formuliert. 
1.2 Die Buchenbaumreihe entlang der Grenze zum benach-
barten Landschaftsschutzgebiet "L 14" (siehe beigefügtes 
Foto) sollte ebenfalls geschützt werden. Diese besteht 
aus Buchen mit einem Stammdurchmesser von ca. einem 
Meter und hat eine große ökologische Bedeutung. Wir 
plädieren für den unbedingten Erhalt dieser Baumreihe. 
Als Mitglied des Naturschutzbeirates der Stadt Köln möch-
te ich bei dieser Gelegenheit anregen, diese Baumreihe, 
im Rahmen einer Kompensation mit dem Bauträger, dem 
Landschaftsschutzgebiet "L 14" zuzuschlagen. 
Nein Der Randstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze setzt 
sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus ins-
gesamt 17 Bäumen zusammen. Die Bäume sind in der Vergan-
genheit bis in mittlere Stammhöhen einseitig auf der Plange-
bietsseite aufgeastet worden, um die Befahrbarkeit mit LKW’s 
sicherzustellen. 
Die Bäume können bau- und anlagebedingt nicht erhalten wer-
den, jedoch übernehmen diese gegenwärtig noch die Funktion 
des Gehölzrandes und schützen den dahinterliegenden Bestand 
im Takufeld vor direkter Sonneneinstrahlung und Winddruck. 
Die Schutzfunktion des Gehölzrandes wird so lange aufrecht-
erhalten, bis die geplante Bebauung die Funktionen „Beschat-
tung“ und „Windschutz“ übernehmen kann. 
Für die entfallenden Bestandsbäume wird innerhalb des Plange-
bietes ein entsprechender Ersatz geleistet.  
2 
2.1 
Mit Freude haben wir zur Kenntnis genommen, dass auf 
dem o.g. Grundstück ein Gebäude für eine Baugruppe 
entwickelt werden soll. 
Wir begrüßen das sehr und wünschen uns, dass diese 
Absicht eindeutig vertraglich mit der Immobiliengesell-
schaft festgelegt wird. 
Besser wäre es, wenn ein Teil des Gesamtgrundstücks an 
eine Baugemeinschaft weiterveräußert wird, die dann ei-
genverantwortlich ihr Haus planen und bauen würde (wie 
derzeit in der Leyendecker Str.). Das ist ja gerade das 
Wesen einer Baugemeinschaft 
Wie groß das Interesse von Menschen in Köln an ge-
Nein Es ist nicht vorgesehen, dass auf dem Grundstück ein Gebäude 
für eine Baugruppe entwickelt wird. 
Die Planung sieht ein Neubauvorhaben mit 217 WE und einer 
Großtagespflege vor, die sich in die erhaltenswerten Strukturen in 
der Umgebung harmonisch einfügen.

- 3 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
meinschaftlichem Bauen und Wohnen ist, zeigte sich ge-
rade wieder am vergangenen Wochenende, als am Tag 
der Architektur mehrere hundert Besucherinnen vier Bau-
gemeinschaftshäuser im Clouth-Quartier besuchten. 
3 
3.1 
Zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans für das genannte Grundstück hat das Mehrgenerati-
onen-Wohnprojekt […] folgende Anmerkungen: 
Stark machen möchten wir uns dafür, in das Bebauungs-
konzept ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt aufzuneh-
men, um die von der Bezirksvertretung Ehrenfeld gefor-
derte gute Durchmischung der künftigen Bewohnerschaft 
zu erreichen. 
Unsere Gründe: Wohnprojekten geht es nicht nur um eine 
ausgewogene Mischung ihrer Mitglieder in sozialer und 
altersmäßiger Hinsicht sowie um gute Architektur, sondern 
insbesondere auch um eine stabile Gemeinschaft, die 
über das eigene Haus hinaus in das Viertel hineinwirkt. Es 
geht um nichts Geringeres als einen zivilgesellschaftlichen 
Beitrag zu einer guten Stadtentwicklung. 
Es geht um aktive Nachbarschaft, die mit Bauten für le-
benslanges Wohnen und mit der Realisierung von Ge-
meinschaftsflächen ermöglicht werden kann. 
Nein In dem Bebauungskonzept ist kein Mehrgenerationen-
Wohnprojekt vorgesehen. Die durch den Investor errichteten 
Wohnungen werden als Eigentumswohnungen veräußert.  
Innerhalb der künftigen Eigentümer- bzw. Bewohnerstruktur ist es 
möglich, dass sich die Nutzer*innen zu einem Wohnprojekt zu-
sammenschließen. 
Um dem Bedarf an besonders preisgünstigem Wohnraum zu 
begegnen, wird ein Anteil von 30% gemäß den Anforderungen des 
Kooperativen Baulandmodells Wohnen im geförderten Wohnungs-
bau errichtet. 
3.2 Wir, das […] haben Interesse, einen Teil des Areals oder 
Gebäudebestandes zur weiteren Realisierung zu über-
nehmen. Das bezieht das ggf. zu erhaltende gründerzeitli-
che Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße ein. 
Um dem Zusammenleben der Hausbewohner und der 
Nachbarschaft Raum zu geben, reduzieren wir die Größe 
der individuell genutzten Wohnfläche und investieren die-
Nein Die Neubebauung wird ausschließlich von der Vorhabenträgerin, 
der WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH, entwickelt. 
Das gründerzeitliche Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 
wird erhalten.

- 4 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
se in Gemeinschaftsbereiche. 
Für sie planen wir einen Anteil an der Gesamtfläche von 
mindestens 10 Prozent; Barrierefreiheit ist dabei ein 
Muss. 
3.3 Dass sich die Vorhabenträgerin verpflichtet hat, 30 Pro-
zent der neu entstehenden Geschossfläche für öffentlich 
geförderten Wohnraum herzurichten, begrüßen wir. Denn 
auch unser Projekt ermöglicht Menschen mit einge-
schränkten finanziellen Möglichkeiten, mitzubauen an den 
Wohn- und Lebensräumen, die sie sich in Köln wünschen. 
Kenntnisnahme - 
3.4 Selbstverständlich kann und soll die Stadt Köln dem Pro-
jektentwickler nicht vorschreiben, mit welchem Wohnpro-
jekt er einen Vertrag schließt. Hier sollte ein freier Wett-
bewerb herrschen. Uns ist bekannt, dass WvM Immobilien 
+ Projektentwicklung GmbH das Areal insgesamt entwi-
ckeln, bebauen und vermarkten möchte. Der Einbezug 
eines Wohnprojekts ist da sicher nicht eingeplant. Wir ge-
ben aber zu bedenken, dass die Stadt Köln über die 
Schaffung des erforderlichen Planrechts naturgemäß Ein-
fluss nimmt auf die Gestaltung und zu Recht bestimmte 
Standards und Einrichtungen als verbindliche Vorgabe in 
die Vereinbarungen aufnimmt. Die erforderlichen rechtli-
chen Mittel dazu sind vorhanden. Der Einbezug von 
Wohnprojekten mag für Köln ein Novum darstellen, ande-
re Städte praktizieren dies aber bereits. Wir würden gerne 
unter Beweis stellen, dass Wohnprojekte auch außerhalb 
von städtischen Konzeptvergabeverfahren am Markt er-
folgreich sein können, wenn ihnen die Chance zur Prü-
fung und Planung gegeben wird. Einen solchen Rahmen 
kann aber nur die Stadt geben; private Investoren tun dies 
in der Regel nicht aus eigenem Antrieb, genauso wenig, 
Nein In dem Bebauungskonzept ist kein Wohnprojekt vorgesehen.  
Der Einbezug eines Wohnprojektes ist im Rahmen eines Vorha-
benbezogenen Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Offenlage 
nicht mehr sinnvoll integrierbar. Das Vorhaben innerhalb eines 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss zur Offenlage be-
reits konkret definiert sein, was einer Bauantragsplanung gleich-
kommt.  
Es werden bedarfsgerechte, barrierefreie Wohnungen mit Grö-
ßen errichtet, die einen guten Standard aufweisen, der sich im 
Übrigen in den öffentlich geförderten Wohnungen nicht maßgeb-
lich von dem der frei finanzierten Wohnungen unterscheidet.  
siehe auch Stellungnahme Nr. 3.1

- 5 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wie sie andere gemeinschaftsdienliche Einrichtungen oh-
ne entsprechende Auflagen realisieren. 
4 
4.1 
Denkmalschutz/Erhalt der Mischung von Wohnen und Ge-
werbe 
Die Schmachtenbergfabrik ist einer der letzten größeren 
alten Gewerbebetriebe im Stadtteil. Die Struktur des Fir-
mengeländes hat sich über Jahrzehnte - 110 Jahre - zu 
seiner heutigen Form entwickelt. Sie ist beispielhaft und 
dadurch als Ganzes erhaltenswert. Dabei spielt es hin-
sichtlich des Denkmalschutzes keine Rolle, ob ein Teil der 
Gebäude des Fabrikensembles hässlich und billig gebaut 
sind. 
Gerade im äußeren Bereich der Subbelrather Straße ist 
vieles, was den historischen Charakter ausmachte, in den 
Ietzten Jahren und Jahrzehnten zerstört worden. Ich 
möchte z.B. an die Häuserzeile von niedrigen Arbeiter-
häusern erinnern, von denen keines erhalten geblieben 
ist, ebenso wie an den Abriss der alten Ohrem-Tankstelle 
Ecke Subbelrather Str./Äußere Kanalstr. 
Teilweise Die Bestandsgebäude der ehemaligen Schmachtenbergfabrik 
entlang der Subbelrather Straße sind nicht denkmalgeschützt. Im 
Rahmen der Entwicklung dieser Fläche soll das Grundstück zu-
künftig zu Wohnzwecken genutzt werden, wofür die Bestandsge-
bäude inklusive der Kellerbereiche abgebrochen sowie die Frei-
flache entsiegelt werden. 
Das Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 wird aufgrund 
seiner historischen Bedeutung erhalten. Das Gebäude liegt au-
ßerhalb des Geltungsbereiches und ist somit selbst kein Bestand-
teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 
4.2 Artenschutz 
ln den Kleingärten zwischen dem Schmachtenberg-
Gelände und dem Takufeld leben Fledermäuse. Sie sind 
dort regelmäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass 
sie sich auch auf dem Fabrikgelände aufhalten und wahr-
scheinlich in den alten Gebäuden schlafen. Dies ist von 
unabhängiger Stelle zu prüfen und Naturschutzorganisati-
onen sind dazu zuziehen. 
ln den Gärten gibt es eine große Artenvielfalt an Insekten. 
Es leben dort Amphibien wie Kröten und 
Frösche. Sie sind 
Ja Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsauf-
nahmen im Bereich der Vorhabenfläche durch einen unabhängi-
gen Gutachter nachgewiesen worden. Die Beobachtungen lassen 
darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im 
Vorhabenbereich sowie seiner Umgebung nutzt, die regelmäßig 
gewechselt werden. Der Abriss der Gebäude könnte deshalb 
zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. 
Aufgrund dieser Tatsache sind in Abstimmung mit der Natur-
schutzbehörde im Bebauungsplan Vermeidungsmaßnahmen V1a 
(Zeitliche Begrenzung des Rückbaus von Bestandsgebäude) und 
V1b (ökologische Baubegleitung, wenn eine Inanspruchnahme

- 6 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
auch der Lebensraum für Igel.  
Es ist zu befürchten, dass durch den Abriss alter Gebäude 
den Fledermäusen ihr Unterschlupf und somit Lebens-
raum genommen wird und sie so vertrieben werden. Wäh-
rend der Bauarbeiten werde die Tiere durch Lärm und 
Staub in dem Bereich geschädigt. Eine Veränderung des 
Kleinklimas, besonders durch hohe, riegelartige Bebau-
ung, werden Flora und Fauna in den angrenzenden Be-
reichen schädigen. 
innerhalb der Brutzeit erfolgt) sowie die CEF1-Maßnahme festge-
setzt. Die CEF1-Maßnahme sieht insgesamt 9 Fledermausspal-
tenkästen an geeigneten Standorten in der näheren Umgebung 
des Plangebiets vor. Diese sind vor Beginn der Abbrucharbeiten 
anzubringen/ zu integrieren. 
Während der Realisierung des Planvorhabens werden dann Fle-
dermauskästen in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden 
Treppenaufgängen von Gebäude D integriert, sodass nach Fer-
tigstellung des Neubauvorhabens geeignete Unterschlupfmög-
lichkeiten für Fledermäuse vorhanden sein werden. 
Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten sind auf dem 
Grundstück nicht nachgewiesen worden. 
4.3 Gesundheitsschutz/Schwermetalle im Boden 
Im Bereich der Schmachtenberg-Fabrik und Umgebung 
existiert nachweislich eine Schwermetallbelastung in den 
Böden. Durch Abrissarbeiten und Ausschachtungsarbei-
ten werden diese Gifte in die Umgebung freigesetzt, auf 
den angrenzenden Flächen verteilt und von Bewohnerin-
nen und Nutzerinnen eingeatmet oder anderweitig aufge-
nommen. 
ln unmittelbarer Umgebung gibt es außer Wohnhäusern 
eine Kindertagestätte sowie Sport- und Erholungsflächen. 
Bei umfangreichen Bauarbeiten wird die Gesundheit der 
Menschen in der Umgebung zwangsläufig geschädigt. 
Als Erfahrung aus der Vergangenheit im Stadtteil ist mir 
z.B. das Wohnungsbauprojekt von Kaiser Generalbau auf 
dem Gelände der ehemaligen Farbenfabrik an der Thie-
lenstraße negativ in Erinnerung. 
Nein 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer 
Entsiegelung der bebauten Bereiche und anschließend zu einer 
Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch 
Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwend
igkeit zum Rückbau 
der bestehenden Oberflächenversiegelung (Austausch des be-
aufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fach-
gerechte Entsorgung des Bodenaushubs). 
Seitens der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft wird empfoh-
len, das bei den geplanten Erdarbeiten beaufschlagte Bodenma-
terial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach-
gerecht zu entsorgen. 
Hierfür wurde ein entsprechendes Rückbau- und Entsorgungs-
konzept erstellt.

- 7 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4.4 Öffentliche Grünflächen/Erholung/Sport 
Das Schmachtenberg-Fabrik-Gelände grenzt an beste-
hende Sport- und Freizeitflächen, die im Takufeld liegen, 
an. Besonders für die sehr stark genutzte Skater-Anlage 
und auch für die Sportanlag de TuS-Ehrenfeld wird es 
große Probleme und Einschränkungen geben. Die Skater-
Anlage wird regelmäßig bis in die Abendstunden genutzt. 
Das würde auf Grund der davon zwangsläufig ausgehen-
den Lautstärke bei Nutzung der Anlage zu Problemen mit 
den potentiell neuen Bewohnerinnen führen und die öf-
fentliche Nutzung stark einschränken oder verunmögli-
chen. Eine ähnliche Problematik ist für den TuS-Ehrenfeld 
zu befürchten. Uns als Bewohnerinnen des Stadtteils 
würde dadurch öffentlicher Lebensraum weggenommen. 
Positiv wäre eine Öffnung des Bereichs des Schmachten-
berg-Fabrik-Geländes zu Takufeld hin, um so bei steigen-
der Bevölkerungszahl im Stadtteil die Erholungs- und 
Freizeitflächen zu vergrößern. 
Nein Grundlage der Lärmberechnung hinsichtlich der Skateranlage ist 
eine neuntägige Dauermessung auf dem Plangrundstück zur Er-
mittlung der höchsten Beurteilungspegel durch die Nutzung des 
Skateparks im Bestandsfall. Nachts ist eine Nutzung der Skater-
anlage nicht gestattet. 
Die allgemeinen Nutzungszeiten auf dem Gelände des TUS Eh-
renfeld sind von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr werktags und 09:00 bis 
20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Nutzungszeiten liegen da-
mit werktags außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten und an 
Sonn- und Feiertagen außerhalb der morgendlichen und abendli-
chen Ruhezeiten. In diesen Zeiten wird kein Betrieb angenom-
men. Im Nachtzeitraum soll die Sportanlage ebenfalls nicht in 
Betrieb sein. Nach Angaben des Vereins finden ca. 5 Veranstal-
tungen mit bis zu 200 Personen pro Veranstaltung im Clubhaus 
statt. 
Beide Lärmquellen sind bei der Erstellung der schalltechnischen 
Untersuchung betrachtet und miteinbezogen worden. Durch die 
Umsetzung sogenannter Schallgrundrisse, die keine Aufenthalts-
räume zu den nach Osten gelegenen Lärmquellen aufweisen, 
wird sowohl die Nutzung der Skater-Anlage, als auch die der 
Sportanlage des dort ansässigen Sportvereins TUS-Ehrenfeld 
durch die Neubebauung nicht eingeschränkt. 
4.5 Öffentliche Räume für Kultur 
Wünschenswert wäre eine öffentliche kulturelle Nutzung 
der bestehenden Gebäude. Besonders das große hohe 
Ziegelsteingebäude ist durch seine Höhe und Größe nach 
einer behutsamen Sanierung für die Nutzung als Spiel-
stätte für Theater- und Tanzproduktionen sowie Konzerte 
gut geeignet. Es könnte ein kleiner Ersatz für die abgeris-
senen Kultureinrichtungen auf dem Helios-Gelände sein. 
Nein Es ist keine öffentliche, kulturelle Nutzung wie z.B. Theater- und 
Tanzproduktionen oder Konzerte vorgesehen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht den Zielen 
und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, sodass durch die 
Planung ein Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten 
Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem Wohnraum ge-
nutzt wird. siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1.

- 8 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4.6 Verdichtung des Stadt-
teils/lnfrastruktur/Durchlüftung/Verkehr 
Ehrenfeld wird durch neue Wohnbebauung auf Gewerbe-
flächen, Grundstücken mit niedriger Bebauung und inner-
halb bestehender Wohn- und Gewerbebereiche immer 
stärker verdichtet. Dies ist für uns als Bewohnerinnen des 
Stadtteils nicht von Vorteil. Es verschlechtert unsere all-
täglichen Lebensbedingungen. Es führt zu mehr Individu-
alverkehr, einer schlechteren Durchlüftung des Bereichs 
und mehr allgemeinem Stress. Die Infrastruktur wächst 
nicht in dem Maße wie die Bevölkerung wächst. 
Ziel muss es sein öffentliche Erholungsflächen wie das 
Takufeld zu vergrößern. ln den letzten Jahren wurde das 
Takufeld durch mehrere Bauprojekte immer stärker einbe-
toniert. Als nächstes werde neue Gebäuderiegel am Rand 
des Parks auf dem Supermarkt-Geländes an der Subbel-
rather Straße (kurz vor der Alpenerstr.) das Takufeld wei-
ter einschließen. 
Wohnungsbau ist sicher notwendig, darf sich aber nicht 
nur an den Interessen der Investoren und Immobilienkon-
zerne orientieren. Im Mittelpunkt müssen die Lebensquali-
tät und die Interessen der Bewohnerinnen Ehrenfelds ste-
hen. 
Nein Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung. Hierbei wird die bereits 
heute versiegelte Fläche für dringend benötigten Wohnraum ge-
nutzt. Des Weiteren wird damit ein Innenentwicklungspotenzial im 
städtischen Bereich genutzt. Durch die Nutzung von Innenent-
wicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme ver-
ringert werden. 
Durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten 
Begrünungsmaßnahmen werden die Belange von Natur und 
Landschaft berücksichtigt. Zudem dienen die grünordnerischen 
Festsetzungen dem Klimaschutz und tragen zur Minderung der 
klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet 
bei. 
Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die 
Bebauung sind aufgrund des geringen Grades an Neuversiege-
lung auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
5 
5.1 
Welche Möglichkeiten haben meine Schrebergartennach-
barinnen und - nachbarn und ich an der Bebauungspla-
nung für das Gelände teilzunehmen? Was ist der aktuelle 
Planungsstand? 
Teilweise Die Bürgerinnen und Bürger können sich im Rahmen der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und im 
Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB beteiligen und 
Ihre Meinung zu dem geplanten Bauprojekt äußern. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Offenlage haben 
vom 21.06. bis 28.06.2018 bzw. vom 04.11. bis 06.12.2021 statt-
gefunden.

- 9 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Eine Beteiligung zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens ist nicht 
mehr möglich. 
5.2 Heute am 26.12.2018 nachmittags - 2. Weihnachttag- 
wurden vor und in der hintersten Halle des Fabrikgelän-
des Arbeiten durchgeführt. Mindestens 4 Personen arbei-
teten zumindest teilweise mit Metallteilen oder Metall-
schrott, wie ich hören und sehen konnte. Vor der Halle 
wurde von diesen Personen Müll verbrannt. 
Es waren keine Maßnahmen gegen die Freisetzung von 
Rauch und gesundheitsschädlichen Stäuben in die Um-
welt getroffen worden. Die Arbeiter waren nicht mit per-
sönlicher Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet. Mindes-
tens einer der Arbeiter war offensichtlich minderjährig. 
Ich habe die Arbeiter gegen 15:30 h auf ihre Arbeit am 
Feiertag angesprochen. Sie antworteten mir, sie würden 
„ihre Arbeit" machen und würden nicht für die Firma 
Schmachtenberg arbeiten. Ich weiß nicht welche Firma 
auf dem Gelände für die WvM-Immobiliengruppe arbeitet. 
Zwei der Personen verließen das Gelände mit einem klei-
nen weißen Kastenwagen K-TA 4129 (evtl. auch 
KTA2941?) 
Meine Beobachtungen lassen mich hinsichtlich des ge-
planten Bauprojekts durch die WvM Immobiliengruppe 
Schlechtes befürchten. 
• Es wurde Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ver-
letzt. 
• Die WvM-Immobiliengruppe hat es versäumt Maßnah-
men zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zutreffen. 
• Es wurden keine Maßnahmen zum Schutz der Umwelt 
und der Anwohnerinnen und Anwohner vor rauch- und 
Nein Nachdem die Firma Schmachtenberg das besagte Grundstück im 
Mai 2017 an die WvM verkauft hatte, begann diese mit der Pla-
nung. Für den Zeitraum des Bauleitplanverfahrens wurde für den 
Bestand eine Zwischennutzung bereitgestellt, da ein Leerstand 
über einen solchen Zeitraum nicht erlaubt ist.  
Zum besagten Zeitpunkt des 26.12.2018 stand die WvM in einem 
Mietverhältnis mit einem Mieter, der das Recht hatte, die ange-
mieteten Flächen des hinteren Hallenbereiches zum Betreiben 
eines KFZ-Betriebes zu nutzen. Im Mietvertrag war eben nur die-
ser bestimmte Nutzungszweck definiert. Aufgrund unterschiedli-
cher Beschwerden von Nachbarn vor allem aufgrund von Ge-
ruchs- und Lärmbelästigungen waren verantwortliche Mitarbeiter 
der WvM etliche Male vor Ort, um den Mieter auf die Mietver-
tragsinhalte hinzuweisen. Es fanden zudem 2 Ortstermine unter 
Teilnahme von Umweltamt der Stadt Köln statt, das der WvM 
umwelttechnische Auflagen auferlegte, wie z.B. die vorschrifts-
gemäße Sicherung und Entsorgung gefährlicher Stoffe, wie 
Treibstoffe und Öle, was von der WvM regelmäßig kontrolliert 
wurde. Weil der Mieter sich jedoch auch weiterhin weigerte alle 
Auflagen zu erfüllen, wurde dieser zum 10.02.2020 gekündigt. 
Die in der Stellungnahme beschriebenen Tätigkeiten hatten 
nichts mit dem Neubauprojekt Subbelrather Straße 486-494 zu 
tun und beziehen sich ausschließlich auf die eigenen privaten 
und gewerblichen Tätigkeiten des Zwischenmieters, der in kei-
nem Beschäftigungsverhältnis mit der WvM stand. Aufgrund etli-
cher Verstöße u.a. gegen Lärm- und Umweltschutz wurde das 
Mietverhältnis zum 10.02.2020 aufgelöst.

- 10 - 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
staubartigen Schadstoffen getroffen. 
Mir ist unklar warum Arbeiten am Gebäude durchgeführt 
werden, obwohl die Bauprojektplanung nicht abgeschlos-
sen ist und die Belange des Denkmalschutzes nicht ge-
klärt sind.

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

22383 Zeichen

ANLAGE 4  
 
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Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
  
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
1.1 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind: 
Untergeschoss (UG): Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab 
dem Erdgeschoss (EG) zulässigen Nutzungen. 
Erdgeschoss (EG):  - Großtagespflege 
- Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher 
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben 
- den zulässigen Nutzungen zugehörige Fahrradabstellplätze 
- untergeordnete Nebenanlagen 
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art 
ausüben 
 
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen als 
Höchstgrenzen festgesetzt. 
52,8 m ü NHN für die I-vollgeschossige Bebauung 
55,8 m ü NHN für die II-vollgeschossige Bebauung 
64,7 m ü NHN für die IV-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 
64,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung 
67,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 
65,0 m ü NHN für die Fluchttreppe 
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss 
der Gebäude. 
b)  Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord-
nete Bau- und Gebäudeteile oder technische Anlagen – wie z.B. haustechnische Anlagen, 
Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und Solaranlagen – um bis zu 2,0 m über-
schritten werden. Der Anteil der Dachfläche, auf dem die festgesetzte Gebäudehöhe über-
schritten wird, darf insgesamt 30% je Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bau- 
und Gebäudeteile sowie technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.

2 
 
/ 3 
 
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4  Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche durch die 
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 
von 0,8 überschritten werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren 
Grundstücksflächen die folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen dürfen durch Bal-
kone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch Terrassen bis maximal 2,50 m über-
schritten werden. 
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation. Die Grundflä-
che der P ackstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche 
von 10,00 m² begrenzt. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB 
Abstandsflächen 
Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche sowie zugehörige Fas-
saden- und Brüstungselemente (OK 64,70 ü. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht abweichen-
des Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 H festgesetzt. 
Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete Fassadenfläche, zugehörige Fassaden 
und Brüstungselemente sowie unter geordnete Bau- und Gebäudeteile bzw. technische Anla-
gen, die die festgesetzte Gebäudehöhe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen zulässi-
ger Weise überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 H festgesetzt. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig ;
 
oberhalb der Geländeoberfläche sind sie unzulässig. 
 
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik - und Neben-
räume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 
BauO NRW außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer ma-
ximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig.  Die Tiefgaragenfläche ist die im

3 
 
/ 4 
 
Kellergeschoss gelegene Fläche, die der Unterbringung von Stellplätzen für Pkw, einschließ-
lich der Rampen, der Fahrgassen und der für den Betrieb der Tiefgarage notwendigen Tech-
nikflächen dient. 
 
c) Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Belüftungs - und Belich-
tungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig.  Oberirdische Belüftungs- 
und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,5 m, in einer Breite von 
max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten aus-
schließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt: 
Die mit G+L bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger zu belasten.  
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
 Gesamtverkehrslärm 
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
Lärmpegelbereiche Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80*

4 
 
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*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen entlang der Subbelrather Straße, die einen Be-
urteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte von 
70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass entweder 
das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf - oder Aufent-
haltsraum an der lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über 
einen schutzbedürftigen Raum gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 -  Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit öffenbaren Fenstern verfüg t, an dem 
der Beurteilungspegel bei geöffnetem Zustand die oben genannten Sanierungswerte nicht 
überschreitet. 
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
d) Für Terrassen, Balkone und Loggien, auf die ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitr aum (6:00 bis 
22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaßnahmen – wie z.B. Verglasungen – zu treffen, 
durch die sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel auf den Ter-
rassen, Balkonen und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Ter-
rassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird, die die 
in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. 
e) An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger 
Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A im 
Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen. 
f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten pri-
vaten Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwand und Lärmschutzschwerter) ein bewerte-
tes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten 
zwingenden Höhen von 65,56 m ü. NHN bzw. 67,50 m ü. NHN haben müssen.  Von den 
zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen kann in Höhe und Ausdehnung abge-
wichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird.

5 
 
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8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: 
- Es sind insgesamt mindestens 40 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten sechs Bäume sind hierauf anzurechnen und als 
Einzelbäume in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflan-
zen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver-
schoben werden. 
- Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sons-
tigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden, Sträuchern 
BB 1 (GH 51) und / oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begrünen und gärt nerisch 
zu gestalten. 
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Gebäudeteile sind, soweit sie 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, 
dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht fachgerecht auszubilden.  
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 
cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter - und Drainschicht zu modellieren. Der 
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.  
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung aus Magerra-
sen oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen.  
Das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes ist mit einer intensiven Dachbegrünung 
aus Rasen HM51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 
/ GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mi ndestens 
30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Gebäudeteile sowie techni-
sche Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen – ausge-
nommen Photovoltaikanlagen, die untergrünt werden können –  sind auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig.  
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 
 
b)  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume dauerhaft 
zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:  
- Drei Bäume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von Ersatz-
baumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.

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9. § 9 Abs. 3 BauGB  
Geländeoberfläche 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung auf 48,34 
m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige  Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die 
Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der 
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,70 m durch Treppen- und Rampenanlagen 
sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachformen 
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad 
gelten als Flachdächer. 
2. Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen 
Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen sind ausschließlich auf den obersten Dachflächen 
zulässig. 
 
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort Nr. 
401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist punktuell mit dem Schadstoff 
Mineralölkohlenwasserstoff belastet. 
Vor der Realisierung einer sensibleren Nutzung des gekennzeichneten Areals ist eine nut-
zungsorientierte Neubewertung sowie ggf. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforder-
lich. Die  ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter 
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen. 
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische Fluchtli-
niengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2.  Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBI. I S. 3634)

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b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (Pl anZV) in  der Fassung der Bekanntmachung vom 
18.12.1990 (BGBI. I S.58) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). 
e) Für die Rechtsgrundlagen a  bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen. 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
  Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der östlich angrenzen-
den Skateranlage vorbelastet. 
4. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
  Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau-
arbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (all-
gemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-
3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die Anfrage 
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, April 2018, „Gebäuderückbau Sub-
belrather Straße 486 – 496 – Artenschutzprüfung (Stufe I)“ sowie August 2019, „Gebäuderück-
bau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486- 494 – Artenschutzprüfung 
(Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG folgende artenschutzrechtli-
che Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Maßnahme CEF 1 erforderlich: 
a) Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Auf-
zuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, 
Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. 
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zer-
störung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahme V1a). 
Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.  
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind 
entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch

8 
 
/ 9 
 
Verminderung der Attraktivität von Flächen, z.B. durch die Errichtung von Lagerstätten) oder 
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können (artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahme V1b). 
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeit-
raums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse müssen unmittelbar vor Durchführung 
der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse auf Besatz kontrol-
liert oder Einflugkontrollen durchgeführt werden, um direkte Gefähr dungen von Individuen 
zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende Schutzmaß-
nahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen sind. 
Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, 
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich 
einzustellen und umgehend mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere Natur-
schutzbehörde der Stadt Köln Kontakt aufzunehmen. 
c) Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x 
Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Um-
gebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren (CEF 
1). Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  Die Kästen sind 
vorrangig an bestehenden Gebäuden oder an die Neubauten anzubringen bzw. in die Fas-
sade zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Gebäuden nicht möglich, können 
nachrangig alternative Standorte wie Baumbestände genutzt werden. Das Anbringen der 
Fledermauskästen ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Spätestens nach Ab-
schluss der Baumaßnahmen ist der Standort der Kästen mittels GPS -Koordinaten an die 
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln zu melden. 
8. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum-
schutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der 
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

9 
 
 
 
11. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustim-
men. 
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Woh-
nen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie 
des Landes NRW zu errichten.  
13. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der Be-
bauungsplan setzt hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Tra-
fostation im Bereich der Subbelrather Straße fest . Bei weiteren erforderlichen Trafostationen 
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der 
städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).   
14. Städtebauliche und technische Kriminalprävention 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz 
vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Emp-
fehlungen der kriminalpolizeili chen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der 
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

6418 Zeichen

ANLAGE 6  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02 – Arbeitstitel: Subbelrather Straße in Köln-
Ehrenfeld– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  1 und Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
15.08.2017 bis zum 18.10.2017 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 -  
Es besteht keine Betroffenheit. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
2 
2.1 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe.  
 
 
Ja 
 
 
Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter der Be-
nennung des Aktenzeichens 22.5-3.5315000-553/17 aufge-
nommen. 
3 
3.1 
Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Hinweis, dass die IHK es sich vorbehält starkes Beden-
ken anzumelden, wenn das Verfahren nicht auf 
Wunsch und Bestreben des Unternehmens stattfindet, 
welches derzeit an dem Standort sitzt. 
Kenntnisnahme Das Unternehmen, welches derzeit an dem Standort sitzt, ist 
insolvent. 
4 
 
Landschaftsverband Rheinland 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
5 
5.1 
Polizeipräsidium Köln 
Kriminalprävention/Opferschutz 
Gegen das Verfahren bestehen unter Berücksichtigunq 
der Technischen und Städtebaulichen Kriminalpräven-
tion keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
5.2 Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten 
und Umfeldqestaltunq: 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gern. DIN 
1627-1630 empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gern. DIN 1627-1630 
empfohlen) 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Vorhaben-
trägerin über das kostenlose Beratungsangebot zur städtebau-
lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen informiert.

- 2 - 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
- KFZ Delikte (PKW-Aufbrüche, ...) vorhanden; ln der 
baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen 
- Raub Delikte vorhanden; 
-Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorhan-
den; 
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot 
zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie 
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtun-
gen hin. 
5.3 Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entspre-
chenden Textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu plat-
zieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: 
 
Städtebauliche- und technische Kriminalprävention: 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbe-
objekte sollen zum wirksamen Schutz vor 
Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren ent-
sprechend den einschlägigen Empfehlungen der 
kriminalpolizeiliehen Beratungsstellen berücksichtigt 
werden. Namentlich der technischen und 
städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidi-
ums Köln. 
Ja Der Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
6 
6.1 
Deutsche Telekom 
Es bestehen keine Einwände. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6.2 Telekommunikationslinien 
Hinweis auf Telekommunikationslinien der Telekom im 
Planungsbereich. 
Kenntnisnahme - 
6.3 Forderung, dass der Bestand und Betrieb der vorhan-
denen TK-Linien weiterhin gewährleistet bleibt. 
Teilweise Der Betrieb der vorhandenen TK-Linien wird gewährleistet. Der 
Bestand wird nicht gewährleitet, wenn ein Konflikt für die Pla-
nung entsteht, da die TK-Linien verlegt werden können. 
6.4 Forderung, dass folgende fachliche Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufgenommen wird: „In allen Straßen 
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende 
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 
Nein Der Forderung wird nicht nachgekommen, da innerhalb des 
Plangebietes keine Straßen und Gehwege vorgesehen sind. 
Zudem ist innerhalb des Plangebietes ein U-förmiges Leitungs-
recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt,

- 3 - 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
0,50m für die Unterbringung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom vorzusehen.“ 
welches für die Telekommunikationslinien der Telekom vorge-
sehen ist. 
6.5 Hinweis, dass hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen 
das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesell-
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beachten 
ist. 
Kenntnisnahme - 
7 
7.1 
SWK Stadtwerke Köln 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
7.2 Hinweis, dass die bauliche Umstrukturierung des Plan-
gebietes zu einer Anpassung der Wasser- und Energie-
versorgung führen wird und die Erschließung des Plan-
gebietes mit Wasser und Energie daher frühestmöglich 
abgestimmt werden sollte.  
Kenntnisnahme - 
8 
8.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme - 
8.2 Hinweis, dass der öffentliche Abwasserkanal DN 
1000/1750 in der Subbelrather Straße das anfallende 
Schmutzwasser und Niederschlagswasser des Plange-
biets aufnehmen kann. 
Kenntnisnahme - 
8.3 Hinweis, dass unter Berücksichtigung von Starkregen 
geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in 
der Bauleitplanung zu integrieren sind. 
Ja Es wurde ein Überflutungsnachweis (Stand: 13.05.2020) er-
stellt, der Starkregenereignisse berücksichtigt. 
9 
9.1 
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) 
Hinweis, dass die Richtlinien für die Anlage von Stadt-
straßen (RASt06) bzgl. Schleppkurven und Wendeanla-
gen eingehalten werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
9.2 Hinweis, dass § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln be-
achtet werden soll. 
Ja Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird in der Planung be-
rücksichtigt. 
9.3 Forderung, dass der Untergrund für eine Belastung von 
26t ausgelegt ist. 
Kenntnisnahme Der Forderung wird teilweise nachgegangen, da der Unter-
grund nur für eine Belastung von 16t ausgelegt werden muss. 
Für Müllfahrzeuge wird eine Durchfahrt nicht notwendig sein.

Anlage 2 Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, verkleinert

29367 Zeichen

Geböude A
Geböude B
Geböude C
Geböude D
IV
V
V
V
I
V
II
Geböude C
Geböude D
TGa
GRZ 0,5
GFZ 1,8
FD
Fluchttreppe
67,5 mOK
65,56 mOK
private
Lörmschutz-
einrichtungen
1,1 m
8,4 15,5
15,5
12,4
27,2
13,4
5,4
16,7
19,4
14,0
8,7
15,4
3,1
16,0
13,0
Packstation
7,6
5,3
2,5
private
Lörmschutz-
einrichtung
T
G+L
G+L
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB III
LPB IV
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB VI
G+L
LPB III
a b
1,0
739
303
736
3137 12
302
3394
573
438
575
597
440
624
553
470
442
2733 116
3566 116
737
572
656
364
623
622
441
655
3167 116
534
314
2155 13
359
3134116
577
1806 116
774
358
313
596
554
726
439
472
3393 106
650
776
738 649
437
3168 116
315
708
464
200
312
595
2732 116
574
576
357
435
2406 113
1817 113
3922 106
306
578
2407 113
Gehweg
IV
48.83
Pflaster
Asphalt
47.48
F
III
Pflaster
Pflaster
Pflaster
F
Tiefbord
III
F
Asphalt
Bordstein
Radweg
Gehweg
F
W
II
47.99
Gr–n
Gr–n
47.93
Gr–n
I
I
III
47.14
47.50
Gr–n
III
Pflaster
47.57
F
W
F
V
II
47.55
Parkplatz
Bordstein
F
47.65
3 d
47.44
OK.=59,91
OK.=61,09
OK.=61,13
OK.=59,91
47.98
OK.=61,08
OK.=59,88
OK.=59,86
22.0/10
OK.=61,06
452
47.47
47.35
47.26
449
47.21
441
467
47.23
Asphalt
Tiefbord
142
Bordstein
Tiefbord
134
Parkplatz
47.71
Stellplatz
498
Bordstein
Bordstein
Asphalt
163
Tiefbord
Pflaster
47.67
2 b
469
492
47.90
47.54
2 a
47.65
47.46
47.50
47.37
47.4147.35 47.67
47.40
47.34
47.58
46.42
45.93
45.91
Äuäere Kanalstraäe
46.06
46.23
47.30
46.66
47.22
46.39
46.15
47.25
46.06
46.41
47.58
47.67
47.48
Tiefbord
47.3747.3247.2947.40
47.50
47.60
443
47.96
47.96
47.56
47.46
79
47.37
47.25
47.2747.3247.43
47.61
47.5847.42
47.2847.25
451
47.22
47.33
47.42
47.52
47.79
463
47.12
Tiefbord
47.14
49.11
verpachtete Görten
     (kein Zutritt)
144
Bordstein
1
439
Betonst–tzpfeiler
Betonst–tzpfeiler
Beton-
st–tz-
pfeiler
Betonst–tzpfeiler
Zufahrt
Radweg
Stellplatz
48.45
48.35
48.32
48.40
48.50
48.39
48.35
Stellplatz
47.64
48.60
48.32
48.36
48.47
Gr–n
Platten
47.73
47.58
47.4547.39
47.46
47.5647.59
460
462
437
Tiefbord
47.70
48.15
47.82
47.89
47.96
47.8747.8547.94
47.83
47.86
47.97
48.15
47.9947.97
48.02
47.93
47.97
48.06
48.23
450
48.1348.10
48.09
48.0048.11
48.01
48.3248.2348.1948.26
48.1248.16
48.26
Asphalt
Stellplatz
Stellplatz
Stellplatz
Gehweg Gehweg
Gehweg
Bank
Gehweg
Gr–n
Gr–n
Gr–n
Gr–n
Tiefbord
Sandkasten
Tiefbord
Gehweg
Gehweg
3
Stellplatz
Stellplatz
Stell-platz
Gr–n
Gr–n
47.50
47.4547.4747.5547.59
447
47.62
47.4847.4647.4347.4647.4147.43
47.55
47.46
47.44
47.3847.42
47.36
47.3847.4847.53
47.3947.34
47.28
47.3447.29
47.31 47.47
47.3247.28
47.21
47.2247.2447.33
47.36
Stellplatz
47.38
47.3347.2147.16
47.14
47.14
47.10
47.05
453
47.60
2
484 a
49.07
465
490
435
47.77
Bordstein
3 a
484
445
47.23
Spielgeröte
75 c
3 c
Weg
496
486
Gr–n
verpachtete Görten
    (kein Zutritt)
Gr–n
47.63
132
47.63
161
3 b
1 a
48.23
47.28
454
498 a
77
48.28
48.36
II
SIII
S
S
47.09
47.96
V
II
Kantstein
F
P
VI
Fahrbahnmarkierung
Radweg
Tiefbord
Sperrflöche f–r Busse
S
Gr–n
III
VI
II
III
48.37
Tiefbord
III
47.87
S
V
Bordstein
46.91
48.11
48.16
F
48.26
S
Tischtennis-
platte
F
I
KW
III
I
48.19
48.47
48.32
S
S
Radweg
I
47.52
50.05
F
Gr–n
48.21
47.69
I
Bordstein
S
I
II
Radweg
Radweg
KW
Gr–n
S
49.14
Bordstein
VI
F
48.71
F
I
47.54
I
S
I
F
F
48.83
I
F
47.98
III
Gr–n
47.83
I
S
P
KW
F
I
Sperrflöche f–r Busse
S
48.07
I
Gr–n
48.21
Radweg
I S
I
I
S
Gr–n
48.33
48.37
47.54
I
47.90
47.72
Fahrbahnmarkierung
S
Bordstein
48.26
III
F
Tiefbord
I
II
III
47.36
F
47.63
47.41
Gr–n
48.08
Gr–n
F
S
II
II F
II
47.90
Gr–n
Radweg
47.85
48.43
I
Skateranlage
47.61
IIF TiefbordII
S
S
F
I
II
Gr–n
I
Gr–n
II
47.61
I
48.35
S
M
I
II
Gr–n
S
II
S
Bordstein
47.99
Stellplatz
S
VI
Bank
I
S
I
III
II
46.84
47.58
F
Fahrbahnmarkierung
Gr–n
S
I
I
P
47.07
P
49.78
47.62
F
48.12
S
IV
F
I
Sandkasten
48.85
S
47.76
Fahrbahnmarkierung
47.59
F
S
Stellplatz
48.59
47.95
II
V
III
Parkanlage
Stellplatz
F
KW
KW
M
Gem. M–ngersdorf
Flur 73
47.85
S
48.28
S
S
F
S
47.66
Bordstein
Gehweg
47.58
I
I
47.81
F
S
47.74
II
Gehweg
Radweg
48.91
48.10
48.14
KW
III
P
Gr–n
II
F
47.51
Radweg
Gr–n
Bordstein
Tiefbord
Gehweg
S
Weg
Gr–n
III
I
S
Gr–n
Fahrbahnmarkierung
F
48.30
Fahrbahnmarkierung
47.38
II
W
S
II
III
Tiefbord
III
Spielgeröte
48.11
Tiefbord
F
II
II
48.14
48.00
48.12
I
S
I
S
I
II
Tiefbord
48.89
47.35
I
F
F
48.03
II
47.83
48.07
48.34
Tiefbord
I
Planung
Grenze des röumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
nicht –berbaubare I –berbaubare
Grundst–cksflöche
Baugrenze
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Hüchstmaäz. B. III
FD
Tiefgaragen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen–ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
TGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende
Flöchen
Baum zu erhalten
Flöchen f–r Versorgungsanlagen
oder f–r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f–r
Ablagerungen
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschlieäungsplanes
Lörmpegelbereiche z. B. III
Oberkante baulicher Anlagen in m
–ber Normalhühennull (NHN)
(zwingend)
OK 67,5m
LPB III
Kennzeichnung der
Abstandsflöchenunterschreitung
a/b
GrundflöchenzahlGRZ
GeschoäflöchenzahlGFZ
PackstationPackstation
TrafostationT
Baum zu pflanzen
Bezeichnung GeböudeabschnitteGeböude A
Abgrenzung der
Geböudeabschnitte
Durchwegung mit lichter Hühe
von mind. 5 m
Flöchen f–r besondere Anlagen
zum Schutz vor schödlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Flöchen, deren Büden erheblich mit
umweltgeföhrdenden Stoffen
belastet sind
63474/02
Subbelrather Straäe 486-494
in Küln-Ehrenfeld
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschlieäungsplan
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 05. April 2021)
Sead Vermessung
Bayenstraäe 65, 50678 Küln
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Küln, den 04.10.2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 26.04.2018
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde
am 13.06.2018 orts–blich bekannt
gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 24.05.2018
Die fr–hzeitige Üffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 21.06.2018 bis
28.06.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 04.11.2021 bis 06.12.2021
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 07.12.2021
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB durch Beschluss des Rates am
                  geöndert worden.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Die orts–bliche Bekanntmachung –ber
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am             erfolgt.
F–r den Planentwurf
Vorhabentröger/in
Küln, den 04.10.2021
Beigeordneter
Küln, den 14.10.2021
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
25 50 Meter
Maästab 1:500
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst–cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Hühenlage –ber NHN
N
I. Textliche Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulössig sind:
Untergeschoss (UG): Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenröume 
der ab dem Erdgeschoss (EG) zulössigen Nutzungen.
Erdgeschoss (EG): - Groätagespflege
- Wohnen
- Röume f–r die Berufsaus–bung freiberuflich Tötiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in öhnlicher 
Art aus–ben
- den zulössigen Nutzungen zugehürige 
Fahrradabstellplötze
- untergeordnete Nebenanlagen
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen
- Röume f–r die Berufsaus–bung freiberuflich Tötiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in öhnlicher 
Art aus–ben
1.2 Bestimmung des Maäes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f–r die Bebauung folgende Geböudehühen als 
Hüchstgrenzen festgesetzt.
52,8 m – NHN f–r die I-vollgeschossige Bebauung
55,8 m – NHN f–r die II-vollgeschossige Bebauung
64,7 m – NHN f–r die IV-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss
64,7 m – NHN f–r die V-vollgeschossige Bebauung
67,7 m – NHN f–r die V-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss
65,0 m – NHN f–r die Fluchttreppe
Als oberer Bezugspunkt der Geböude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere 
Abschluss der Geböude.
b) Gemöä § 16 Abs. 6 BauNVO künnen die festgesetzten Geböudehühen durch 
untergeordnete Bau- und Geböudeteile oder technische Anlagen “ wie z.B. 
haustechnische Anlagen, Aufzugs–berfahrten, Treppenhöuser, Br–stungen und 
Solaranlagen “ um bis zu 2,0 m –berschritten werden. Der Anteil der Dachflöche, auf 
dem die festgesetzte Geböudehühe –berschritten wird, darf insgesamt 30% je 
Dachflöche nicht –bersteigen. Die vorgenannten Bau- und Geböudeteile sowie 
technischen Anlagen m–ssen mindestens um das Maä ihrer Hühe von den 
Geböudeauäenkanten zur–cktreten.
1.3 Grundflöchenzahl, zulössige Grundflöche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulössige Grundflöche durch die 
Grundflöchen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen 
unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck lediglich unterbaut wird, bis 
zu einer GRZ von 0,8 –berschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren 
Grundst�cksflöchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflöchen (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird f–r die 
–berbaubaren Grundst–cksflöchen die folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen d–rfen durch Balkone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch 
Terrassen bis maximal 2,50 m –berschritten werden.
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht –berbaubaren 
Grundst–cksflöchen nicht zulössig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellanlagen, 
Treppenanlagen f–r Keller, Be- und Entl–ftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie 
eine Packstation. Die Grundflöche der Packstation wird im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan auf eine max. Grundflöche von 10,00 m² begrenzt.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Abstandsflöchen
F–r die in der Planzeichnung mit �a„ gekennzeichnete Fassadenflöche sowie zugehürige 
Fassaden- und Br–stungselemente (OK 64,70 –. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht 
abweichendes Maä der Tiefe der Abstandsflöchen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 
H festgesetzt.
F–r die in der Planzeichnung mit �b„ gekennzeichnete Fassadenflöche, zugehürige 
Fassaden und Br–stungselemente sowie untergeordnete Bau- und Geböudeteile bzw. 
technische Anlagen, die die festgesetzte Geböudehühe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen 
Festsetzungen zulössiger Weise –berschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht 
abweichendes Maä der Tiefe der Abstandsflöchen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 
H festgesetzt.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flöchen f�r Nebenanlagen und Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren 
Einfahrten
a) Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) 
zulössig; oberhalb der Gelöndeoberflöche sind sie unzulössig.
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflöchen, Abstellröume, Technik- und 
Nebenröume, Anlagen zur Lüschwasserversorgung sowie Abstellplötze f–r Fahrröder 
gemöä § 48 BauO NRW auäerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöchen (Baugrenzen) 
bis zu einer maximalen Flöche von 20 % der Tiefgaragenflöche zulössig. Die 
Tiefgaragenflöche ist die im Kellergeschoss gelegene Flöche, die der Unterbringung von 
Stellplötzen f–r Pkw, einschlieälich der Rampen, der Fahrgassen und der f–r den Betrieb 
der Tiefgarage notwendigen Technikflöchen dient.
c) ßberschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Bel–ftungs- und 
Belichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulössig. Oberirdische 
Bel–ftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Hühe von max. 1,5 m, in einer 
Breite von max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulössig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten 
ausschlieälich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulössig sind.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt:
Die mit G+L bezeichnete Flöche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- 
und Entsorgungströger zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an den 
Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die 
maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den maägeblichen 
Auäenlörmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Ergönzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedriger Lörmpegelbereich bzw. niedrigerer maägeblicher Auäenlörmpegel gemöä DIN 
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen nachgewiesen wird.
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafröumen entlang der Subbelrather Straäe, die einen 
Beurteilungspegel aus dem Straäenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte 
von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass 
entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- 
oder Aufenthaltsraum an der lörmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser 
Wohnungen –ber einen schutzbed–rftigen Raum gemöä 3.16 der DIN 4109-1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit 
üffenbaren Fenstern verf–gt, an dem der Beurteilungspegel bei geüffnetem Zustand die 
oben genannten Sanierungswerte nicht –berschreitet.
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch 
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei 
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
d) F–r Terrassen, Balkone und Loggien, auf die ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr (Straäen-, Schienen-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaänahmen “ wie z.B. Verglasungen “ zu 
treffen, durch die sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel 
auf den Terrassen, Balkonen und Loggien nicht –berschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine 
Loggia errichtet wird, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erf–llt.
e) An den üstlichen Fassaden der Geböude C und D sind üffenbare Fenster 
schutzbed–rftiger Röume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulössig. Gleiches gilt f–r die nürdliche 
Fassade von Geböude A im Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten 
Lörmschutzeinrichtungen.
f) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten 
privaten Lörmschutzeinrichtungen (Lörmschutzwand und Lörmschutzschwerter) ein 
bewertetes Schalldömmmaä von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung 
festgesetzten zwingenden Hühen von 65,56 m –. NHN bzw. 67,50 m –. NHN haben 
m–ssen. Von den zeichnerisch festgesetzten Lörmschutzeinrichtungen kann in Hühe 
und Ausdehnung abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen 
Schallschutzes nachgewiesen wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen und Erhaltung von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu 
ersetzen:
- Es sind insgesamt mindestens 40 Böume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten sechs Böume sind hierauf anzurechnen und als 
Einzelböume in einem gleichmöäigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu 
pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte künnen um bis zu 5 
m verschoben werden.
- Grundst–cksflöchen sind, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und 
sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern HH 7 (BR 132), Stauden, 
Ströuchern BB 1 (GH 51) und / oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begr–nen 
und görtnerisch zu gestalten.
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Geböudeteile sind, soweit 
sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut 
werden, dauerhaft zu begr–nen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuz–glich Filter- und Drainschicht fachgerecht 
auszubilden.
Bei der Anpflanzung von Böumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 
120 cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter- und Drainschicht zu 
modellieren. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdöcher der Geböude sind mit einer extensiven Dachbegr–nung aus 
Magerrasen oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens 8 cm 
zuz–glich Filter- und Drainschicht herzustellen.
Das Flachdach des eingeschossigen Geböudes ist mit einer intensiven 
Dachbegr–nung aus Rasen HM51 (PA122), Grösern (HH 7 / BR 132) Stauden 
und/oder Gehülzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit 
einer Störke von mindestens 30 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Geböudeteile sowie 
technische Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen 
“ ausgenommen Photovoltaikanlagen, die untergr–nt werden künnen “ sind auf 
maximal 30 % der jeweiligen Dachflöche zulössig.
Zur Erläuterung der nachgenannten K–rzel � siehe Hinweis Nr. 9
b) Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von Böumen, Ströuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewössern;
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Böume 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Drei Böume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
9. § 9 Abs. 3 BauGB
Gelöndeoberflöche
Gemöä § 9 Abs. 3 BauGB wird die Hühe der Gelöndeoberflöche in der Planzeichnung auf 
48,34 m –. NHN festgesetzt. Geringf–gige Abweichungen sind zur Neigung des Gelöndes 
f–r die Oberflöchenentwösserung zulössig. Dar–ber hinaus sind ßber- bzw. 
Unterschreitungen der festgesetzten Hühe der Gelöndeoberflöche bis zu 0,70 m durch 
Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufsch–ttungen und Abgrabungen zulössig.
II. Gestalterische Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 4 BauGB
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachformen
Es sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig. Döcher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad 
gelten als Flachdöcher.
2. Satellitensch�sseln / Mobilfunksendeanlagen
Satellitensch–sseln und Mobilfunkanlagen sind ausschlieälich auf den obersten 
Dachflöchen zulössig.
III. Kennzeichnungen gemöä § 9 Abs. 5 BauGB
Gemöä § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flöchen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort 
Nr. 401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flöche ist punktuell mit dem 
Schadstoff Mineralülkohlenwasserstoff belastet. Vor der Realisierung einer sensibleren 
Nutzung des gekennzeichneten Areals ist eine nutzungsorientierte Neubewertung sowie 
ggf. Sanierungs- und Sicherungsmaänahmen erforderlich. Die ordnungsgemöäe Sanierung 
sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter 
Beteiligung der Stadt Küln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuf–hren.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuäische 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes auäer 
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch “ BauGB “ in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18.12.1990 (BGBI. I S.58)
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421).
e) F–r die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen.
3. Lörm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäenverkehrs und der üstlich 
angrenzenden Skateranlage vorbelastet.
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archöologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archöologische Bodenfunde entdeckt, ist gemöä §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Rümisch-Germanische Museum/Archöologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Küln unverz–glich zu informieren.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgöngern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt f–r üffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 
22.5-3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzpr–fungen vom Külner B–ro f–r Faunistik, April 2018, �Geböuder–ckbau 
Subbelrather Straäe 486 “ 496 “ Artenschutzpr–fung (Stufe I)„ sowie August 2019, 
�Geböuder–ckbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straäe 486-494 “ 
Artenschutzpr–fung (Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG 
folgende artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaänahmen sowie die 
Maänahme CEF 1 erforderlich:
a) Maänahmen zum R–ckbau der Bestandsgeböude m–ssen auäerhalb der Brut- und 
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum f–r 
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang Mörz 
und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare 
Beschödigung oder Zerstürung von Nestern und Eiern br–tender Vügel vermieden 
(artenschutzrechtliche Vermeidungsmaänahme V1a).
Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehülzbestönden zum Schutz von Vogelarten 
zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, 
sind entweder vorher Maänahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa 
durch Verminderung der Attraktivitöt von Flöchen, z.B. durch die Errichtung von 
Lagerstötten) oder es ist eine ükologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, 
dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und gesch–tzt werden künnen 
(artenschutzrechtliche Vermeidungsmaänahme V1b).
Im Falle der Durchf–hrung der R–ckbauarbeiten auäerhalb des unter V1a genannten 
Zeitraums und damit zur Aktivitötszeit der Fledermöuse m–ssen unmittelbar vor 
Durchf–hrung der R–ckbauarbeiten sömtliche Quartiermüglichkeiten f–r Fledermöuse auf 
Besatz kontrolliert oder Einflugkontrollen durchgef–hrt werden, um direkte Geföhrdungen 
von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind 
weitergehende Schutzmaänahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln abzustimmen sind.
Sollten wöhrend der Abrissarbeiten Tiere besonders gesch–tzter Arten festgestellt werden, 
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tötigkeiten 
unverz–glich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, 
Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln Kontakt aufzunehmen.
c) Zur Sicherstellung des Quartierangebots f–r die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 
Fledermausspaltenkösten (3 x 1 groäe Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und 
rechts je 1x Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Geböude, Böume) in der 
nöheren Umgebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu 
integrieren (CEF 1). Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kösten. 
Die Kösten sind vorrangig an bestehenden Geböuden oder an die Neubauten anzubringen 
bzw. in die Fassade zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Geböuden nicht 
müglich, künnen nachrangig alternative Standorte wie Baumbestönde genutzt werden. Das 
Anbringen der Fledermauskösten ist durch eine fachkundige Person durchzuf–hren. 
Spötestens nach Abschluss der Baumaänahmen ist der Standort der Kösten mittels 
GPS-Koordinaten an die Untere Naturschutzbehürde der Stadt Küln zu melden.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln 
(Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbetrögen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen gemöä §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r 
Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Küln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Küln, wöhrend der Üffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemöä der �Starkregen Gefahrenkarte„ der 
Stadtentwösserungsbetriebe Küln (StEB) eine ßberflutungsgeföhrdung vor. Baumaänahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausf–hrung mit den Stadtentwösserungsbetrieben Küln 
abzustimmen.
12. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte verpflichtet, 30 % der 
Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen 
Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
13. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der 
Bebauungsplan setzt hierf–r eine Flöche f–r Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung 
Trafostation im Bereich der Subbelrather Straäe fest. Bei weiteren erforderlichen 
Trafostationen werden die genauen Standorte im Rahmen spöterer Abstimmungen zur 
Verwirklichung der stödtebaulichen Maänahmen festgelegt (z.B. im Wege einer 
Planvereinbarung).
14. Stödtebauliche und technische Kriminalprövention
Wohngeböude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz 
vor Einbr–chen und kriminalitötssteigernden Faktoren entsprechend den einschlögigen 
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ber–cksichtigt werden. Namentlich 
der technischen und stödtebaulichen Kriminalprövention des Polizeiprösidiums Küln.
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
gez. Greitemanngez. Dieper gez. Werres
(Siegel)
gez. Benitez Clerie
(Siegel)
Zeichenerklörung

zu Anlage 5 **URKUNDE***

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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
(Verfahren nach §13a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Vorhabenträgerin WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 
16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu 
schaffen.  
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo-
bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des 
Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen-
den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines 
neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt 
einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens 
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren wird in An-
wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auf der brach-
gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei-
nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen. Insgesamt wird mit 
dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ei n ge-
mischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei werden ca. 220 Wohnun-
gen entwickelt.  
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln 
am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung 
getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher 
Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh-
nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh-
nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr-
familienhäusern an.  
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen-
entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo-
nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und 
Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum-
bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis-
günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten

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Wohnungsbau zu errichten. 
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein 
Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem 
Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe 
über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der 
Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel-
rather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss 
nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be-
schlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 
bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten 
und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein.  
Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver-
anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten 
und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, 
mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates, Herrn Jürgen Minkus, fachlich abgestimmt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 04.11.2021 bis 
einschließlich 06.12.2021. Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Be-
lange eingegangen. 
Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen Prüfauf-
trag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft werden, 
ob das benachbartes Gebäude Subbelrather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwecken ge-
nutzt werden könnte. Mangels planerischen Erfordernisses ist das zweigeschossige Gebäude nicht 
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen worden. Des Weite-
ren hat die Prüf ung der auf dem Gelände des Neu bauvorhabens vorhandenen Gebäude ergeben, 
dass weder die Wo hn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die durch mit Altlasten 
beeinträchtigte Industriehalle im hinteren Gr undstücksteil erhaltenswert sind. Dies wurde auch im 
Rahmen der Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB durch das LVR – Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege nicht betrof-
fen" bestätigt. Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadtentwicklungsausschuss durch 
Stellungnahme der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage dargestellt.

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2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick-
lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner-
halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange-
bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert als 20.000 m² des § 13a 
Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. 
Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten 
sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei 
werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch 
genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a 
BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB s owie von der 
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese-
hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi-
schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. 
Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche 
Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. 
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 
4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 
150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist.  
Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 
133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather 
Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst im Osten das  Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel

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GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab-
rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather 
Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich 
eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 
2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen 
noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf 
das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit 
seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe 
von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt.  
Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und 
östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla-
gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das Naherholungsgebiet Rochuspark 
übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn-
gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine 
Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein 
dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti-
gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße bildet. 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo-
logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise 
über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen 
großmaßstäblichen Wohnanlagen.  
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche 
Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn 
A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist 
über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu 
erreichen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal-
straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof 
Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö-
venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. 
Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8 -minütiger 
Entfernung zum Plangebiet) die Stadt bahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. 
Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und 
die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den 
Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem 
Stadtteil Bocklemünd Mengenich.

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Fuß- und Radwege 
Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil-
derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in-
nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. 
Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet.  
Technische Erschließung 
Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather 
Straße mit Wasser und Energie versorgt werden.  
Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der 
Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. 
Baulasten 
Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 
 
3.4 Grünsituation / Biotopstruktur 
Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoffläche auf 
schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen 
ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist.  Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz -
Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese 
übergeht.  
Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach 
liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist 
durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale 
Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras-
weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt 
mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher 
gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter-
hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an-
grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. 
Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem 
Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis 
an die Subbelrather Straße heran. 
 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm 
vorbelastet.  
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten 
Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer-
den.

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4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regio-
nalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) 
dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist 
der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht 
/ Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und 
enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen-
verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien-
plan außer Kraft gesetzt. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. 
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet.  
Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be-
standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand-
teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks 
und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“).   
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh-
nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnunge n bis zum Jahr 2019 - 
(1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar

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2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs-
marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe-
dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. 
Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle 
Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn-
zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel-
lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht 
zur Anwendung.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent-
lich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnraum zu errichten. 
Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn 
im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentliche Grünfläche 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. E s wird davon 
ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 
m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die 
zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, be trägt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben 
ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich 
zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Liegt der ursächliche Mehrbedarf 
unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz-
fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro 
Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu 
gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der 
Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl 
der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein

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Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. 
Anwendungszustimmung 
Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln 
(KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 
– zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des KoopBLM unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
Städtebauliches Konzept 
Das Plangebiet liegt an der Subbelrather Straße im Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird 
an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark 
belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen-
semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird. Insge-
samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon 62 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. 
Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf-
fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je 
fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten 
über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport- und 
Freizeitlärm der Skateranlage schützt, miteinander verbunden. Im Südwesten erhält der südliche 
Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige zwei-
geschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich zu-
dem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab-
schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper mit vier Vollgeschossen und e inem 
zusätzlichen Dachgeschoss.  
Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter-
rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log-
gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet.  
Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau 
ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. 
Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der 
Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu-
deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz-
wand mit einer Höhe von ca. 17 m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater-
anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz-
wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer-
halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur 
schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere 
Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge-
lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet.  
Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus 
sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3 -spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In-
nenhof wird als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner

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stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. 
Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des 
Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr. Der 
Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. 
Das Quartier ist autofrei und d er ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten 
untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent-
sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter werden am Abholtag im  einge-
schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. 
Freiraumplanerisches Konzept 
Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei-
ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes-
seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean-
lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau-
ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. 
Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand-
zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung 
und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege-
begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro-
menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität 
und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein.  
Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin-
derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen 
Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock 
direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im 
Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä-
che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli-
chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin-
der, Jugend und Familie geplant. 
Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe 
von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. 
Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in 
Form von Hügeln ausgebildet.  
Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum erhalten werden. Durch eine 
ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden in Übereinstimmung mit den 
Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen-
den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf-
fen.

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Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre-
chenden Nutzungen festgesetzt wird. 
Um die w ohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität qualitätsvoll entwickeln zu können, sind 
Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen 
Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. 
Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan-
gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des 
Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu-
gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. 
Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stört, sind im 
Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger 
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der 
baulichen Anlagen bestimmt.  
Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek-
ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich 
an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. 
Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes 
getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober-
grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunut zungsverordnung (BauNVO) als 
Orientierung herangezogen. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli-
chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. 
maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. 
Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 
wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: 
- Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe-
maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten-
berg/Wiefel GmbH genutzt wird 
- Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend 
benötigt wird 
- Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird der ru-
hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht.

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- Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
- Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 
Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Mit der Festset-
zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in-
nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der 
Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 18.800 m² zu 
ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge-
meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten.  
Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:  
- Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der 
innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor-
haben geknüpft.  
- Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort einer ehemaligen Gewerbefläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent-
wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten 
städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt 
werden.  
- Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden einge-
halten und sichergestellt.  
- Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
- Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein-
klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
- Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi-
vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. 
- Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä-
chen und Bepflanzung zu schaffen. 
 
6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und 
Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich

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die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß-
nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem 
Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli-
chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst-
maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf 
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu-
dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung 
einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe 
der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 
und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- 
bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein- und zweige-
schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli-
chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung 
vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts-
schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier-
geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße.  
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen werden grundsätzlich zulässig sein, ohne das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge-
bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür-
fen.  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs-
einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten.  
Die Festsetzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 
 
6.2.6 Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die 
daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange-
wandt werden können, wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen 
(Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m 
(durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor-
mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen.

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6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um 
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen.  
Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und 
Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen 
realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle-
xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an 
den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs-
situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite 
von ca. 6,00 m festgesetzt. 
Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb-
lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzte Neben-
anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen:  Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage 
zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine 
max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen.  
Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, 
um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die 
in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 
m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering-
fügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4 Abstandsflächen 
Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den 
westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä-
chentiefen festgesetzt. 
Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch 
eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu 
tragen. Zugleich gilt es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss a n das zweigeschossige, 
giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di-
mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung 
erhalten bleibt. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäuderie-
gel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbegleitend

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von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. 
Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem 
Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für d ie in der Planzeichnung mit 
a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä-
chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des 
Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche 
Außenwand des straßenseitigen Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grunds tücks-
grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird 
der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur 
Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks-
grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss 
springt der Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der Grund-
stücksgrenze zurück. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den 
Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not-
wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei-
teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei-
chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher 
liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträc htigung des Bestandsgebäudes ist hin-
sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu-
bau an die bestehende Brandwand angebaut wird.  
Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des 
Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor-
dernisse des Brandschutzes erfüllt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In-
nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Ne-
benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung  sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen 
und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen 
zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig 
sind. 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die 
Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, 
die in der Regel als Lichtschächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage 
liegen. 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in 
einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung 
wird die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be-
lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht.

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6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße . Über diese 
Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden.  
Entlang der Subbelrather Straße wird - dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes wird das Quartier autofrei 
gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang 
von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten 
privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs- und Auf-
stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe-
halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von 
min. 5 m. 
Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, 
Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. 
Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr-
zeuge der Feuerwehr vorgesehen. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel-
rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite 
des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschlie-
ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs an der Subbelrather 
Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentl ichen Straßenraums durch weitere 
Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest-
gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch 
in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell-
plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief-
garagen) zulässig.  
Generell werden mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be-
reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten. Mit Ausnahme der Feuerwehr und Ret-
tungsverkehre werden die Verkehre unterirdisch abgewickelt, um die Wohnverhältnisse im Quartier 
aufzuwerten. 
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine

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der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln-Ehrenfeld ist. Um eine sic here Zu- und Abfahrt zu ge-
währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä-
che vorgesehen.   
In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs-
sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E-
Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be - und Entlüftung der 
Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden – bei Einhaltung der Sicherheitsan-
forderungen – im Freiraum untergebracht. 
Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und 
Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht-
schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. 
 
Fahrradabstellplätze 
Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im 
Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah-
lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu-
stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde 
gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und 
Besucher resultierte.  
Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin-
gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin-
nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form 
von Bügeln vor. 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell-
platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei-
ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität 
eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 48 BauO NRW aufgrund der vorhandenen 
ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Zudem 
kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit-
telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe-
bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge-
samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung 
dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali-
siert. 
 
6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas-
ser versorgen wird, sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im

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Plangebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Das Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungs-
träger. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine 
Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes über die 
bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In-
genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für 
verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk-
ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als 
Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose-
fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni-
sche Gutachten. 
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver 
Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. 
Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für 
den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit-
telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha-
bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf 
den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu-
verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. 
Mobilitätskonzept 
Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um 
den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu 
gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer- (Modal-Split) und Umfeldanalyse des Stadtteils Neuehren-
feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er-
arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den öffentlichen Personen-
nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf-
bau eines stationsbasierten Carsharing -Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für 
Elektrofahrzeuge.  
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein-
Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol-
gen. Die Versorgung wird frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt. 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf-
fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe-
triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht

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gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist.  
Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) 
auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden 
Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in Bezug auf die Ausstattung 
mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität 
und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen 
Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An-
zahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra-
struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und s ich auch 
gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte 
Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz-
werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah-
men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. 
im Wege einer Planvereinbarung). 
Müllentsorgung 
Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr-
zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A 
entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge-
sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als 
Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen.  
Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall-
behälter bis zur Abholung untergebracht sind.  
Löschwasserversorgung 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim-
mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich 
des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor-
gesehen. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min-
destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief-
garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert.  
Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind 
nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen 
Kindertageseinrichtung 
Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und

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16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge-
samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine 
Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der 
Stadt Köln zu errichten. 
Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh-
zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so-
dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. 
Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei-
nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög-
lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege w erden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des 
Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 97 m². Die Räumlichkeiten werden nach 
der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet. 
Schulentwicklung 
Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein-
heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw. 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je 
Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. 
Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere 
Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein-
wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr 
erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied-
rig. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig-
straße und die KGS Platenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 
Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen 
somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 
2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 
Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 
Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. 
Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler-
plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell 
nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand 
an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. 
Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren 
Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe für Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein 
Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher 
Spielplatz von ca. 944 m² aus. Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt 
Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in-
nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- 
und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen. Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge-
planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der 
ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und

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Familie wird der im angrenzenden Takufeld gelegene öffentliche Spielplatz von der Vorhabenträge-
rin qualitativ aufgewertet und instandgesetzt. Die Planung, Ausschreibung und Ausführung erfolgt in 
enger Abstimmung mit der Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des 
Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, 
welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen 
Spielfläche fließt. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche geplant. Da 
dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch das Bebau-
ungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Landschafts-
schutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag erstellt. 
Private Spielflächen 
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder, 
sowohl für die Altersgruppe 0-3 als auch von 3-6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet – im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra-
che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgru nd der Autofreiheit des 
Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet.  
In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen 
geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote für die einzelnen Altersgrup-
pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren. 
Öffentliche Grünfläche 
Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.720 m², der somit 
unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä-
che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs-
zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen-
siert. Die Ausgleichszahlung wird zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage 
und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. 
Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange-
biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH 
vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm-
immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm untersucht und zudem 
die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. 
Straßenverkehr 
Das Plangebiet ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr 
belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather 
Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) 
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden 
die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet

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73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied 
besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem 
westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube-
bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren 
Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. 
Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 
auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor-
habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, 
insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden 
des Gebäudes A an der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß-
nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar.  
Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als 
Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis 
D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwiegend 
die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen 
Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 
4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf- und Kinderzimmern bei 
einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige 
Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm 
Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte 
von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn-
seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha-
ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Räume 
vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. 
Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet 
entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin-
dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. 
Auswirkungen des Planvorhabens 
Tiefgaragenzufahrt 
An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs-
schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden.  Die 
Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten.  
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber 
der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, 
durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga-

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rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen-
den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel 
betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht-
stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent-
spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 
2020).  
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten 
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
Lärmschutzmaßnahmen 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB 
getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß-
nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf-
tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem 
werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um 
sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das 
Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten 
Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge-
steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis-
tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem 
der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet. 
Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der 
betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude 
A und D sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive 
Schallschutzmaßnahme.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz-
einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. 
Die immissionsschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe-
lange“ behandelt. 
 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung 
der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung.

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Erhalt von Bäumen 
Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden 
Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, 
schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah-
men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen 
tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. 
Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung 
sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im 
Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver-
teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der  Grundstücksgrenzen. Die 
Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden-
anschluss. Dadurch wird eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet. 
Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen wird die Freiraumplanung 
gemäß dem Konzept ermöglicht und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen Grünfläche 
„Takufeld“ erfolgen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge-
setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben-
anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind.  
Die festgesetzten Maßnahmen werden der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des 
Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit 
einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün - und Freiflächen zu si-
chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen 
sind.  
Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, wer den eine 
angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei 
Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können 
zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer-
den.  
Extensive Dachbegrünung 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu-
zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah-
rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir-
kung auf das Mikroklima.

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Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit Vegetationstrag-
schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be-
grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen 
Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil 
sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese 
maßgeblich zu beeinträchtigen. Hierdurch wird ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des 
Quartiers geleistet.  
Intensive Dachbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von 
Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi-
gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstragschicht 
von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. 
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird fe stgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge-
stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachfor-
men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.  
Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma-
ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung.  
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan-
lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge-
lassen.  
 
7. Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge-
geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
- Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), 
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
- Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), 
- Schutz vor Blendwirkung  
- Schutz vor Bodenverunreinigungen (Altlasten)

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- Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung (KÖLNER BÜRO 
FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem-
ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), 
einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und -
bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten 
wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 
 
7.1 Tiere / Artenschutz 
Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe-
gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po-
tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten 
im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben-
falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019), faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. 
Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge-
führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 
2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be-
treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der 
Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen. 
Tabelle 1: Kartierte Tierarten  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations-
system Geschützte Arten in NRW des Landesamt es für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
NRW. 
Vogelarten 
Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Elster Brutvogel -   
Gartengrasmücke Nahrungsgast -   
Hausrotschwanz Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Straßentaube Nahrungsgast -  n.b.

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Stieglitz Nahrungsgast -   
Zaunkönig Nahrungsgast -   
Zilpzalp Nahrungsgast -   
Säugetiere 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * 
 
Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel-
arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu-
stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche) im 
Bereich der Eingriffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, 
die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die  
gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen 
ebenfalls nicht. 
Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben-
fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres 
im Bereich eines Schornsteins im Norden des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung 
konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er-
höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen 
darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um-
gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen 
des Vorhabengebietes, etwa als Woche nstuben- oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Aller-
dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder-
maus einzustufen. 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die 
entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo-
gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. 
Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter 
innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei-
dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla-
nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs-
gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das 
Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn-
ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten 
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein-
trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. 
Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus 
einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der 
Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden 
die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be-
achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus 
ausschließen lassen. 
Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden

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Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie-
gelnde Flächen entstehen. 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: 
 V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau 
der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten 
stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Bru t bis zum Ausfliegen der 
Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi-
viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender 
Vögel vermieden.   
Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller- 
und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück-
bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem-
ber bis Ende Februar / Anfa ng März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls 
vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein-
zelquartieren wird der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für 
Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt.  
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver-
botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. 
ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis) 
 V1b: Wenn eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfindet, 
sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch 
Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) 
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.   
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums 
und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel-
quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schornsteinen möglich. Daher werden in die-
sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten 
für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon-
trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt, um direkte Gefährdungen von In-
dividuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende 
Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des 
Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) 
 Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) 
 Wenn während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist 
der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend 
mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kon-
takt aufzunehmen. (Hinweis) 
 Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-

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hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus-
gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.  http://www.vo-gel-
glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf).  
 Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß-, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset-
zung) 
 Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu-
den mit Flachdach. (Festsetzung) 
 Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) 
 
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, 
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden:  
 Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die  Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle-
dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Umgebung 
des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt 
die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  
Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im 
Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen 
die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh-
baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an 
der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus-
quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. 
Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden müssen, um Ein-
griffe von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder 
Osten exponiert werden. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus-
ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des Quar-
tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, wird der Ab-
stand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung werden 
die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer-
den (LANUV 2018).  
Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus-zu-
gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind 
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019).  
Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs-
ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. 
Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu 
halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der 
Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 BNatSchG ein. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb 
der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan-

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gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten 
können. 
 
7.2 Pflanzen / Baumschutz 
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und 
Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). 
Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe-
bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser 
Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte Gartenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich 
aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im 
Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz-Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er-
gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In 
der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei-
nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² 
großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich 
besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen 
öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. 
Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und 
Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei-
tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und 
zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli-
chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations-
flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän-
dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, 
Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden 
Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine 
wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As-
phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher gelegene 
Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge-
grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, 
Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. 
Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan 
der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere 
Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf 
dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun-
gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und 
sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- 
und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. 
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im 
Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief-
garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes 
wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen

30 
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ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel-
raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28 Bäume im 
Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsa tzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können 
vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro-
nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung 
der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits- und Schwenkbereich 
der Baukräne, ergibt. 
Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den 
dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung 
und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41-43 zu. Da diese Bäume bau- 
und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND 
GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und 
zu beachten: 
Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis 
die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen 
kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): 
 Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der 
Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume 
 Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz-
funktionen weitgehend wieder hergestellt) 
Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt für die 
Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 
Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 
(Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche 
zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks-
flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich-
nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Ein zelbäume in einem 
gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern 
dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, 
zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge-
bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des 
Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange-
bietes. 
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in

31 
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dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun-
gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu 
bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 
40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist ein entsprech ender Ersatz zu leisten. Insgesamt 
werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu 
gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge-
samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten 
extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere 
Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche 
(größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 
 
7.3 Fläche 
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be-
finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). 
Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 
%). 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende 
Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh-
rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest-
liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen. 
Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel-
ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläch e der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante 
(GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % 
aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen 
Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 
16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es werden ca. 
73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie-
tes).  
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach 
§ 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute 
versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln 
knapp ist und Innenentwicklungspotenziale im städtischen Bereich genutzt werden. Durch die Nut-
zung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert werden.  
 
7.4 Boden 
In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfläche geführt, 
das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens 
erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp 
Braunerde ausgezeichnet. 
Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun-
tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren

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2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART-
NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san-
digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des 
Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei-
ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. 
Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel-
lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit 
der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte 
eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung 
des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 
7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö-
den nur noch geringfügig vorhanden. 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm -
sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas-
ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der 
höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch 
das Grundwasser nicht gegeben ist. 
Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der 
Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül-
lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände-
oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie 
sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf-
füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren 
Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die 
Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/-sand (Schicht 2) liegt unter der 
Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um 
ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi-
menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan-
dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur 
Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober-
kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. 
Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) 
haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, 
Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019.

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Im Rahmen der Flächenentwicklung wird das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer-
den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen 
sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1 -fach unterkellerten 
Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. 
Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu erwarten: 
 Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be-
bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei 
den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem 
gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebens -raum und 
ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege-
lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. 
 Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur 
Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol-
gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer-den für 
die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Bereich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus-
hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge-
hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil-
ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen. 
 Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be-
werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über-
nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. 
Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. -4,20 m 
zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente.  
Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den 
gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das 
entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen. 
Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis-
sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen 
Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von 
Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die 
Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden 
Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden 
sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau-
liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. 
Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden 
und Westen sowie schmale Bereiche im Osten des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
7.5 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt 
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör-

34 
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per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand 
(MULNV 2019).  
Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes N RW 
vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von 
einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a).  
In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas-
serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können 
durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen.  
Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi-
schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen 
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla-
gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami-
nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier-
ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria-
lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau-
grube geplant.  
Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest-
lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher 
positiv auf die Grundwasserneubildung aus.  
Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po-
lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut-
zes zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer 
gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen-
wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des 
Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser 
wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet.  
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami-
nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf 
den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer 
Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 
 
7.6 Luftschadstoffe 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge-
bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose-
Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 
2024 der Emissionsberechnung erstellt.  
Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD 
INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be-
trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit-
telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 20 0 μg/m³ der

35 
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NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub-
komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV 
NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation VKCL (Clevi-
scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 
16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm-
SchV liegen.  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions-
quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad-
stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe 
des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein.  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der 
Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. 
in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch 
beispielsweise vermehrte An- und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER 
BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens 
auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen-
abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö-
hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig.  
Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön-
nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden.  
Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, 
welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der 
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von 
Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen 
formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitra-
gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu-
sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt.  
Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei-
zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. 
Luftschadstoffe – Immissionen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. 
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie durch 
Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der 
standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß 
HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö-
mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. 
Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der 
Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten 
Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem

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NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur-
bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an-
gesetzt. 
Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. 
BImSchV) für NO2 sind:  
Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ 
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³  
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a 
Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich 
unter 55 µg/m³ bleibt. 
Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele-
vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-
Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ einge-
halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre-
levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan-
gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des 
Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein-
gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im 
Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog-
nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei-
lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose-Planfall 2024 
mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten.  
 
7.7 Klima 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe-
lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie-
delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent-
sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an-
grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen 
werden, dass die Grünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä-
chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen.  
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue 
Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und 
der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung 
des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand

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von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins-
gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen 
sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen.  
Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie 
zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch 
flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur 
Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie-
derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. 
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des 
Plangebietes gemindert werden. 
Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen 
festgesetzt: 
 Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, 
 Begrünung der Tiefgarage, 
 Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet, 
 Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). 
Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin-
gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachflächen und die Be-
grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü-
nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert 
abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur Minderung der klimatischen Belastung 
durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver-
siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt. 
 
7.8 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486-496“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf-
fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf 
den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. 
Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be-
urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage.

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Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den 
Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in 
Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. 
 
Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe-
lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher 
erläutert werden: 
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli-
chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. 
Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. 
Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die 
Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards 
auf den Betonboden erzeugt wird.  
Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz 
des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das 
Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende 
Veranstaltungen stattfinden können. 
Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin-
dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an 
der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und 
an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht 
marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. 
Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 
m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). 
Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen 
Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). 
 
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil 
brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln -Neuehrenfeld vorbereitet. Für 
das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan-
gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im 
Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom-
menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: 
Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. 
Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. 
Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 
73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er-
wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 
dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) 
im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die 
Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke

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B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie-
gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest-
lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um 
max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs-
stand bereits angewendet worden: 
 Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum-
fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) 
 Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö-
ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in 
Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an 
Gebäudeecken) 
 Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch-
gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Durchgang im Erdgeschoss (in der Berechnung 
offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) 
An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar-
ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der geken nzeichneten Ostfas-
sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen 
Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags 
durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine 
Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW 
von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas-
saden, mithilfe der Scha llschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung 
der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse 
zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. 
Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind 
an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) zu erwarten, wobei 
der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 
dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit 
ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. 
Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der 
unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange-
biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. 
Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit 
nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen 
unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt.  
Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form 
von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission 
über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen-

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zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver-
glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er-
warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsraumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be-
rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes zur Toröff-
nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 
2020a). 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: 
 Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 
 Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather 
Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie-
rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf-
räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten 
Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen 
schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel 
die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. 
 Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel 
>45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur-
teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun-
gen geschehen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs-
pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter-
rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab-
schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den 
Lärmschutzeinrichtungen liegt. 
 Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß 
von mindestens 25 dB un d die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 
65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN 
(nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. 
Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur-
teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu 
erwarten. Der zusätzliche Ziel- und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs-
stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten

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Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der 
Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen 
im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht 
realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß 
DIN 4109:2018 vorgesehen werden.  
Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön-
nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf 
der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 
2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener 
Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien 
an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe 
(OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits 
angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig.  
Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich-
tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am 
Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt 
der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport-
lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im 
Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über-
schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen-
verkehrs, als marginal zu bewerten.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre-
chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der 
Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 
 
7.9 Altlasten 
Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstücke des Ge-
bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab-
lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge-
nommen wurden.  
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL 
UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. Dazu wurden 23 Kleinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au-
ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des 
Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter Geländeober-
kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül-
lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla-
gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden 
mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie 
Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen 
umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine 
Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf.

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Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der 
heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser-
stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt. Leichtflüch-
tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden 
in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan-
lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati-
onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden 
(2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah-
men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich 
hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung n ach LAGA TR Boden ein, sodass dieses 
Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau-
weise) zugelassen ist.  
Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes 
wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes 
sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er-
kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh-
alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen 
Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAGA TR Boden (2004) und ist 
als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf-
füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR 
Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN-
GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH &  Co. KG 
zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 
2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt.  
Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet in unmittel-
barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter-
sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un-
auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet.  
Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW -
Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil 
des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der 
oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren 
deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am-
moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die MKW-Belastung nicht 
auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh-
ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag.  
Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen 
Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi-
schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).

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Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen 
der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren 
wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül-
lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. 
Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine 
Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei-
che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch 
Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver-
siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge-
rechte Entsorgung des Bodenaushubs). 
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen 
empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes:  
 Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden-
material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter 
Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit 
Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht 
wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden.  
 Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter-
suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs-
selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten 
Schwarzdecken unter der AVV-Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.  
Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan 
der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen 
Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung d es Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt 
aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar-
beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh-
len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach-
gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – 
Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor-
gen.  
Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich 
der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung 
des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht 
auszuschließen. Daher wird vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo-
denaushub durchgeführt. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGENIEUR-
GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenfalls einen Bodenaustausch 
der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Sicker-
wasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die geplante 
Folgenutzung.  
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten 
sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht 
entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten

44 
/ 45 
 
Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 
 
7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Magnetfeldbelastung: 
Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent-
fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn-
spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m 
Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be-
trieben. 
Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer-
straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk-
anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer-
den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel-
tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen 
Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal-
tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. 
Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue 
Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen 
Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro-
magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. 
Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent-
fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. 
Starkregen: 
Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den 
teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die 
Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). 
Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, 
dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange-
biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. 
Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswasser an den 
öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub-
belrather Straße angeschlossen. 
Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt 
worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine 
Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND 
GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches 
Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf 
Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). 
Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: 
 Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ 
 Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³

45 
/ 46 
 
 Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ 
Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 
 
7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit 
der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit 
dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach 
liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen 
vor.  
 
7.12 Lichtimmissionen 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete 
Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus-
fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um-
liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau-
ung haben.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub-
belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu-
ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber 
der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassa den der 
Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. 
Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so-
fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereiche wie Schlaf- oder Kinderzimmer 
befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde 
(22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten  (SCHWINN INGENIEURE 
2020). 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine 
Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser 
Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen.  
Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkege l im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue 
Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern 
der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der 
Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun-
gen reduzieren. 
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin ein en geeigneten 
Schutz in Form von Rollladen vornehmen.

46 
/ 47 
 
7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. 
Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks-
grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer-
den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. Gleichzeitig werden ca. 
198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge-
halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo-
voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft.  
Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein-
satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert-
kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung wird wohnungszent-
ral über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die al-
ternative Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen 
Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt. 
Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge-
halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe-
rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver 
(3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage 
weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend 
und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho-
tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut-
zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver 
Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 
 
7.14 Besonnung / Verschattung 
Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei-
ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge-
sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 
durchgeführt, welche die Verschattungs- und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag -
/Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand 
nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft 
beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß 
DIN EN 17037 ist bei mindestens einem Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen „gering“, 
„mittel“ oder „hoch“ einzuhalten. 
Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet 
sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei 
handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil 
des Plangebietes erstrecken s ich großflächig 1 -2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be-
standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit 
der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der 
Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu-
stellen.

47 
/ 48 
 
Im Planfall stellt sich die potenzielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange-
bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge-
richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen-
einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde 
bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im Planverfahren berücksichtigt und auf eine 
geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in 
West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be-
sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son-
neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B 
und D (in Nord -Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. 
Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein-
strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte 
Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate-Parks und den damit 
verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume 
angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten 
Wohnungen ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung 
in mindestens einem Aufenthaltsraum auf der Westseite des Blockes D in jeder Wohnung zu erwar-
ten. Eine Ausnahme stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss des Blockes 
D dar. Da für diese Wohnungen auch eine Verschattung durch das Gebäude A besteht, wurde als 
Maßnahme zur Verbesserung der Besonnung für diese Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an der 
Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festverglasten, nicht notwendigen Fenster an 
der Ostfassade versehen wurde. Somit weisen die betroffenen Wohnungen auch eine mittlere di-
rekte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf.  
Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be-
standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. 
Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs-
dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun-
gen vorgenommen: 
 Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss-
wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. 
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene 
Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss-
gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine 
mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 
 
7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten 
gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche 
des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre-
gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich und löst somit kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot 
bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen.

48 
/ 49 
 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da-
von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög-
lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu 
stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe 
(Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt.  
Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des 
Eingriffs realisiert und festgesetzt.  
 
7.16 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten. 
Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom-
men worden. 
 
7.17 Verwendete Unterlagen 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un-
tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486 -496 in 50825 Köln Ehrenfeld, 
Köln. 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi-
ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau-
vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz  GmbH (Mai 2020c): Schalltechnische Untersu-
chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486-494 in 50825 Köln (Vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge-
werbe, Köln. 
 Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs- und 
Straßenwesen ein Unternehmen der BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather 
Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. 
 iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi-
onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln 
 Kölner Büro für Faunistik (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten-
schutzprüfung (Stufe I), Köln.  
 Kölner Büro für Faunistik  (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung 
Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. 
 LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 
– „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung 
- Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln.

49 
/ 50 
 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel-
rather Straße 486-496, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Februar 2019b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
 Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss 
Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren-
feld. Köln. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen.  
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung  
GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor 
dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha-
bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla-
nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen 
keine Kosten. 
 
9. Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² 
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² 
Fläche gesamt ca. 10.700 m² 
davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht 
(G+L-Fläche) 
ca. 360 m² 
Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² 
GRZ  0,5 
Voraussichtliche Geschossfläche 
(Vollgeschosse) 
ca. 18.500 m² 
(Wohnungen + Großtagespflege) 
GFZ  1,8

50 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan)  
Nummer 63474/02 mit dieser Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
in seiner Sitzung am 05.05.2022 gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des Ver-
fahrens nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West-
falen (GO NW) als Satzung beschlossen. 
 
Köln, den  
 
 
 
Oberbürgermeisterin

Anlage 3 Vorhaben-und Erschließungsplan

3885 Zeichen

+

Gem. Müngersdorf
Flur 73

£

Ansicht A-A Gebäude A Süd
Maßstab 1:250

RER] co LEN LEN om

Ansicht B-B
Maßstab 1:250

Gebäude B Ost

IH E Een
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Ansicht C-C Gebäude B West
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Ansicht D-D Gebäude D West
Ba 1:250 | _ u
m E& 1 I U

- Nachrichtiche Übernahme der Gebäudeansichten, der Feuenwehraufsteflächen
Sowle der privaten Kleinkinderspieifächen

 Nachrichtiche Übernahme der neu zu pflanzenden Bäumen, die den
Festsetzungen des Bebauungsplanes (Blatt 1) nicht entsprechen

de

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
81 Abs. 2 Plan ZV entspricht

(Stand: 08. Apr 2021)

Soad Vermessung
Bayenstraße 65, 50878 Kö

(Siege)

ger. Dieper
fentich bstelter Vermessungeingenisuin,

Kin, den 04.10.2021

Für den Planentwurf
Vorhabenträgerin

(Siegel)

gez Weres

Köln, den 04.10.2021

Für den Planentwurf
Dezemat VI, Planen und Bauen

gez Groiemam
Beigeordneter

Köln den 14.10.2021

Der Stadtentwicklungsausschuss hat
(ie Planaufstellung am 26.04.2018
nach $ 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach $ 13a BauGB.
beschlossen. Der Beschluss wurde am
13.06.2018 ortsüblich bekannt
gemacht

gez. Rekr
Oberbirgermeistern

Kö, den 24.05.2018

Die frühzeitige Öffentichkeitsbeteligung
hat in der Zeit vom 21.06.2018 bis.
28.06.2018 nach $ 3 Abs. 1 BauGB
Statgefunden,

Beziksbürgermeiserin

Kon, den

Zeichenerklärung

Vorhaben- und

Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 04.11.2021 bis 06.12.2021

nach $ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentich ausgelogen,

gez. Bonitez Core

Die Oberbürgermeisterin
Stndiplanungsamt
Im Auftrag,

Köln, den 07.12.2021

Der Planentnurfist nach $ 4 aAbs.3
BauGB in Anwendung des,
beschleunigten Verfahrens nach g73a
BauGB durch Beschluss des Adtes am
geängent worden.

Oberbürgermeistern
(an. sen

Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung

am nach $ 10 Abs. 1 BauGB.
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach $ 13a BauGB als.
Satzung mit Begründung nach $ 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.

Oberbirgermeistern

Köln, den

Die orisübliche Bekanntmachung über
(den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat

einschließlich des Hinweises nach $ 10

Abs. 3 BauGB ist am ertagt

Oberbirgemelstern

Kon, den

Bestand Planung
Vorhandene Gebäude mm Grenze dos räumlichen
Gelungsboraiches des
Durehlahrt Bebauungsplanes nu
iM Zahlder Volgeschanse Geltungsbereich des Vorhaben- | 7]
SW Dachlorm und Erschleßungsplanes
© Baum
© Baumpflanzung, neu
Batrgone ® amotnan
— Bestandsbaum zu erhalten ——
Topografische Begrenzun jee Pflaster 0.20x10 cm,
FE EEE muschaikalk-nuancirl
“. Pflaster 20x10 cm, grau
—— Punrenze DO
Pfasterinne, 3zeilg, 20x10x10
=== Gemarkungsgrenze em. muschakalk-nuanciert '
x 4671 _ Vorhandene Höhenlage über NHN ‚onlner _
Nermalhöhennul) IB Rasen
Wassergebundene Wagedecke =
Terrassen, Pialtenbeiag 6OxA0sScm
7 Rasentäche
7 Schaitrrasen

Dachbegrünung
Blumenviese.
Sandspieltäche

Schnithecke, Fagus syvatca,

Höhe 1.00 4,28m
Traufstreiten

Biockstufe, Betonstein
HOOBSK18 cm

Entwässerungsrinne NW100/150

Hofablauf 30x30 cm
Fahrradlehnbügel
Sitzbank mit Holzaufiage,

Biockstufe, 2.T mit Holzaulage.

as Sitzgelegenhalt

Toranlage, einlügeig, Höhe,
1,20m, Breite 1,00m1,20mI1

Stabgltterzaun, Höhe 1,20 m

Polerleuchte Unterfur-Hydrant

Briefkastenanlage
Lüftungsbauwerk TG
Lichtschacht in Rasenfläche

Höhenkoten Bestand

ED“

Höhenkoten Planung
Böschungsinien

H

Außenkante Tiefgarage

Angenommene Außenkante
Verbau Tiefgarage

Leistungsgronzo LAN Germany

Legende Feuerwehr

—e  Laufweg für die Feuerwehr
Feuerwehrzufahrt
0m | 2% Feuenwehraufselfläche

Anleiterstile

[ei]

Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
63474/02

Subbelrather Straße 486-494
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 2 von 2

Maßstab 1:500

+

Die Oberbürgermeisterin

Anlage 1 Geltungsbereich

392 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
Stadtplanungsamt
010050200300 Meter
 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02Subbelrather Straße 486-494in Köln - Ehrenfeld

Beschlussvorlage Rat

8976 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
612 Beni Az 
Vorlagen-Nummer 
 0561/2022 
Freigabedatum 
11.03.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan  Nummer 63474/02,  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
Beschlussorgan 
StadtentwicklungsausschussRat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen der Subbelrather Straße und der 
Äußere Kanalstraße mit der Flurstücksnummer 133, Flur 73, Gemarkung Müngersdorf—
Arbeitstitel: (Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen 
gemäß Anlage 6 bis 8; 
2. den Bebauungsplan Nummer 63474/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 
Rat 05.05.2022

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Anlass und Ziel 
Mit Schreiben vom 16.11.2017 hat die WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH die Einleitung 
eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Einleitung der Aufstellung eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans (VEP) für den Bereich Subbelrather Straße 486 bis 494 beantragt.  
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld.  
Geplant ist eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 220 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau, nördlich der Subbelrather Straße in einer von Wohnnutzung geprägten 
Umgebung.  
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es 
dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken.  
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie-
rung einer Wohnbebauung nördlich der Subbelrather Straße geschaffen. 
Verfahrensverlauf 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel-
rather Straße 486 -494 in Köln -Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss 
nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be-
schlossen.  
Da die städtebauliche Setzung des Vorhabens in Form einer nach drei Seiten geschlossenen Wohn-
anlage aus Schallschutzgründen aufgrund der unmittelbaren Lage an der dort angrenzenden Skater-
Anlage nicht variabel war, erschien dieses Vorgehen als projektadäquate Herangehensweise zur 
Qualifizierung des Vorhabens. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  fand in der Zeit vom 21.06.2018 
bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und 
zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver-
anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen A uswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten

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und zur Planung äußern. Auch hier gingen keine Stellungnahmen ein. 
Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, 
mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates fachlich abgestimmt.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit 
vom 04.11.2021 bis 06.2.2021 statt. Alle Anlagen wurden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit 
könnte sich informieren.  Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Belan-
ge eingegangen.  
Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen Prüfauf-
trag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft werden, ob 
das benachbartes Gebäude Subbelrather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwecken genutzt 
werden könnte. Mangels planerischen Erfordernisses ist das zweigeschossige Gebäude nicht in den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen worden. Des Weiteren hat 
die Prüfung der auf dem Gelände des Neubauvorhabens vorhandenen Gebäude ergeben, dass we-
der die Wohn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die durch mit Altlasten beeinträch-
tigte Industriehalle im hinteren Grundstücksteil erhaltenswert sind. Dies wurde auch im Rahmen der 
Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB durch das LVR – Amt für Denkmal-
pflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege nicht betroffen" bestätigt. 
Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadtentwicklungsausschuss durch Stellungnahme 
der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage dargestellt. 
Klimaschutz 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgen-
de Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: 
 
Es werden ca. 198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge vorgehalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehre-
rer Photovoltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft.  
Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein-
satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwertkes-
sel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung soll wohnungszentral über 
Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die alternative 
Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasser-
kanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. 
 
Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) eingehal-
ten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmelieferung 
zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver (3,4 %) 
und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage weiterer 
Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann 
dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaikele-
menten oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nutzung emissi-
onsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Be itrag zur 
Nachhaltigkeit geleistet. 
 
Das Vorhaben fällt gemäß der Stichtagsregelung nicht unter die derzeit in der Beschlussfassung be-
findlichen Kölner Leitlinien zum Klimaschutz. 
 
Regelungen zu den vorgenannten CO2-mindernden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Dach- und 
Freiflächenbegrünung im Bebauungsplan nicht getroffen. Im Durchführungsvertrag wurde jedoch die 
Prüfung der Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanal-

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straße und die Bestrebung eines KfW55 Energiestandards sowie die Prüfung möglicher Photovoltaik-
anlagen auf den Dachflächen vereinbart. 
 
Anlagen 
Anlage 1. Geltungsbereich 
Anlage 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) 
Anlage 3. Verkehr- und Erschließungsplan (verkleinert) 
Anlage 4. Textliche Festsetzungen 
Anlage 5. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen  
Anlage 7. Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 8. Darstellung und Bewertung der nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 9. Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungsschritte eingegangenen Stel-
lungnahmen

Anlage 5 Begründung

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ANLAGE 5  
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
(Verfahren nach §13a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Vorhabenträgerin WvM  Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 
16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu 
schaffen.  
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo-
bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des 
Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen-
den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines 
neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt 
einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens 
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren wird in An-
wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auf der brach-
gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei-
nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen. Insgesamt wird  mit 
dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ein ge-
mischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei werden ca. 220 Wohnun-
gen entwickelt.  
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln 
am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung 
getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher 
Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh-
nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh-
nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr-
familienhäusern an.  
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen-
entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo-
nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und 
Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum-
bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis-
günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten

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Wohnungsbau zu errichten. 
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein 
Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem 
Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe 
über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der 
Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel-
rather Straße 486-494 in Köln- Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss 
nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be-
schlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 
bis einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten 
und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein.  
Weiterhin wurde das städtebauliche Konzept, in einer fortgeschrittenen Fassung, in einer Abendver-
anstaltung am 03.04.2019 vorgestellt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten 
und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Im 2019 wurde das städtebauliche Konzept, insbesondere die Qualifizierung der Gebäudefassaden, 
mit dem Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates fachlich abgestimmt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 04.11.2021 bis 
einschließlich 06.12.2021. Es sind fünf Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Be-
lange eingegangen. 
Außerdem hatte die StEA in seiner Sitzung am 26.04.2018 zum Einleitungsbeschluss einen  Prüf-
auftrag zum Erhalt der bestehenden historischen Bausubstanz beschlossen. Es sollte geprüft wer-
den, ob das benachbartes Gebäude Subbelr ather Straße 496 erhalten bleiben und zu Wohnzwe-
cken genutzt werden könnte. Mangels planerischen Erfor dernisses ist das zweigeschossige Ge-
bäude nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen wor-
den. Des Weiteren hat die Prüfung der auf dem Gelände des Neubauvorhabens vorhandenen Ge-
bäude ergeben, dass weder die Wo hn- und Geschäftshäuser zur Subbelrather Straße noch die 
durch mit Altlasten beeinträchtigte Industriehalle im hinteren Gr undstücksteil erhaltenswert sind. 
Dies wurde auch im Rahmen der Fachdienststellenbeteiligung nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB 
durch das LVR –  Amt für Denkmalpflege im Rheinland: "Von der Planung sind die Belange der 
Denkmalpflege nicht betroffen" bestätigt. Diese Prüfergebnisse wurden am 02.12.2021 den Stadt-
entwicklungsausschuss durch Stellungnahme der Verwaltung zur Mitteilung der Offenlage darge-
stellt.

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2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick-
lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner-
halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange-
bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert  als 20.000 m² des § 13a 
Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. 
Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten 
sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei 
werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch 
genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a 
BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der 
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese-
hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi-
schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. 
Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche 
Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. 
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 
4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der  ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 
150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist.  
Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 
133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather 
Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst im Osten das  Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel

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GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab-
rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather 
Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich 
eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 
2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen 
noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf 
das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit 
seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe 
von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt.  
Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und 
östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla-
gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das  Naherholungsgebiet Rochuspark 
übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn-
gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine 
Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein 
dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti-
gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße bildet. 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo-
logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise 
über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen 
großmaßstäblichen Wohnanlagen.  
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche 
Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn 
A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist 
über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu 
erreichen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal-
straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof 
Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö-
venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. 
Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8- minütiger 
Entfernung zum Plangebiet) die Stadt bahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. 
Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und 
die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den 
Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem 
Stadtteil Bocklemünd Mengenich.

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Fuß- und Radwege 
Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil-
derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in-
nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. 
Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet.  
Technische Erschließung 
Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather 
Straße mit Wasser und Energie versorgt werden.  
Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der 
Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. 
Baulasten 
Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 
 
3.4 Grünsituation / Biotopstruktur 
Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoff läche auf 
schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen 
ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist.  Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz -
Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese 
übergeht.  
Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach 
liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist 
durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale 
Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras-
weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt 
mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher 
gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter-
hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an-
grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. 
Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem 
Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis 
an die Subbelrather Straße heran. 
 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm 
vorbelastet.  
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten 
Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer-
den.

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4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regio-
nalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) 
dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist 
der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht 
/ Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und 
enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen-
verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien-
plan außer Kraft gesetzt. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. 
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet.  
Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be-
standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand-
teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks 
und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“).   
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh-
nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - 
(1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar

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2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs-
marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe-
dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. 
Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle 
Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn-
zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel-
lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht 
zur Anwendung.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent-
lich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnraum zu errichten. 
Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn 
im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentliche Grünfläche 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhal b des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon 
ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 
m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die 
zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben 
ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich 
zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten . Liegt der ursächliche Mehrbedarf 
unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher  Spielplatz soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz-
fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro 
Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu 
gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der 
Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl 
der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein

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Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. 
Anwendungszustimmung 
Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln 
(KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 
– zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des KoopBLM unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
Städtebauliches Konzept 
Das Plangebiet liegt an der Subbelrather  Straße im Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird 
an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark 
belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen-
semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird.  Insge-
samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon 62 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. 
Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf-
fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je 
fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten 
über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport - und 
Freizeitlärm der Skateranlage schützt, miteinander verbunden.  Im Südwesten erhält der südliche 
Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige zwei-
geschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich zu-
dem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab-
schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper  mit vier Vollgeschossen und einem 
zusätzlichen Dachgeschoss.  
Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter-
rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log-
gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet.  
Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau 
ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. 
Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der 
Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu-
deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz-
wand mit einer Höhe von ca. 17  m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater-
anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz-
wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer-
halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur 
schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere 
Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge-
lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet.  
Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus 
sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3- spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In-
nenhof wird als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner

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stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. 
Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des 
Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr.  Der 
Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. 
Das Quartier ist autofrei und der ruhende Verkehr  wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten 
untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent-
sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter w erden am Abholtag im  einge-
schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. 
Freiraumplanerisches Konzept 
Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei-
ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes-
seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean-
lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau-
ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. 
Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand-
zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung 
und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege-
begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro-
menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität 
und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein.  
Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin-
derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen 
Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock 
direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im 
Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä-
che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli-
chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin-
der, Jugend und Familie geplant. 
Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe 
von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. 
Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in 
Form von Hügeln ausgebildet.  
Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum  erhalten werden. Durch eine 
ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden in Übereinstimmung mit den 
Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen  die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen-
den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf-
fen.

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Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre-
chenden Nutzungen festgesetzt wird. 
Um die wohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität  qualitätsvoll entwickeln zu können, sind 
Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen 
Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. 
Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan-
gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des 
Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu-
gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. 
Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stört, sind im 
Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger 
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der 
baulichen Anlagen bestimmt.  
Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek-
ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich 
an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. 
Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes 
getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober-
grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als 
Orientierung herangezogen. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli-
chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. 
maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. 
Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 
wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: 
- Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe-
maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten-
berg/Wiefel GmbH genutzt wird 
- Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend 
benötigt wird 
- Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird der ru-
hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht.

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- Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
- Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 
Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Mit der Festset-
zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in-
nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der 
Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca.  18.800 m² zu 
ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge-
meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten.  
Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:  
- Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der 
innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor-
haben geknüpft.  
- Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort einer ehemaligen Gewerbe fläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent-
wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten 
städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt 
werden.  
- Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse werden einge-
halten und sichergestellt.  
- Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
- Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein-
klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
- Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi-
vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. 
- Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä-
chen und Bepflanzung zu schaffen. 
 
6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und 
Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich

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die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß-
nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem 
Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli-
chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst-
maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf 
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu-
dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung 
einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe 
der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 
und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- 
bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein-  und zweige-
schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli-
chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung 
vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts-
schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier-
geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße.  
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen werden grundsätzlich zulässig sein, ohne das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge-
bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür-
fen.  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs-
einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten.  
Die Festsetzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 
 
6.2.6 Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die 
daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange-
wandt werden können,  wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen 
(Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m 
(durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor-
mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen.

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6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um 
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen.  
Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und 
Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen 
realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle-
xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an 
den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs-
situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite 
von ca. 6,00 m festgesetzt. 
Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb-
lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzte Neben-
anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen:  Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage 
zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine 
max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen.  
Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, 
um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben - und 
Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die 
in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 
m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering-
fügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4 Abstandsflächen 
Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den 
westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä-
chentiefen festgesetzt. 
Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch 
eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu 
tragen. Zugleich gilt es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss an das zweigeschossige, 
giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di-
mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung 
erhalten bleibt. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäuderie-
gel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbegleitend

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von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. 
Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem 
Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für die in der Planzeichnung mit 
a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä-
chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des 
Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche 
Außenwand des straßenseitigen Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grundstücks-
grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird 
der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur 
Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks-
grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss 
springt der Gebäudekörper mit seiner  westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der Grund-
stücksgrenze zurück. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den 
Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not-
wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei-
teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei-
chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher  
liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Bestandsgebäudes ist hin-
sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu-
bau an die bestehende Brandwand angebaut wird.  
Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des 
Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor-
dernisse des Brandschutzes erfüllt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In-
nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen , Technik- und Ne-
benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen 
und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen 
zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig 
sind. 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die 
Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs - und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, 
die in der Regel als Lichtschächte vor den TG -Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage 
liegen. 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in 
einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung 
wird die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be-
lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht.

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6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße. Über diese 
Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden.  
Entlang der Subbelrather Straße wird -  dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes w ird das Quartier autofrei 
gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang 
von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten 
privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs - und Auf-
stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe-
halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von 
min. 5 m. 
Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, 
Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. 
Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr-
zeuge der Feuerwehr vorgesehen. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel-
rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite 
des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschlie-
ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingang s an der Subbelrather 
Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch weitere 
Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest-
gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch 
in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell-
plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief-
garagen) zulässig.  
Generell werden mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be-
reiche möglichst vom motorisierten V erkehr freigehalten. Mit Ausnahme der Feuerwehr und Ret-
tungsverkehre werden die Verkehre unterirdisch abgewickelt, um die Wohnverhältnisse im Quartier 
aufzuwerten. 
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine

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der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln- Ehrenfeld ist. Um eine sichere Zu-  und Abfahrt zu ge-
währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä-
che vorgesehen.   
In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs-
sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E -
Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be-  und Entlüftung der 
Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden – bei Einhaltung der Sicherheitsan-
forderungen – im Freiraum untergebracht. 
Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und 
Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht-
schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. 
 
Fahrradabstellplätze 
Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im 
Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah-
lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu-
stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde 
gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und 
Besucher resultierte.  
Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin-
gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin-
nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowi e an den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form 
von Bügeln vor. 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell-
platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei-
ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität 
eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 4 8 BauO NRW aufgrund der vorhandenen 
ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen.  Zudem 
kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit-
telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe-
bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge-
samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung 
dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali-
siert. 
 
6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas-
ser versorgen wird , sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im

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Plangebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Das Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungs-
träger. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine 
Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes  über die 
bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In-
genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für 
verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk-
ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als 
Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose-
fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni-
sche Gutachten. 
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver 
Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. 
Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für 
den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit-
telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha-
bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf 
den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu-
verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. 
Mobilitätskonzept 
Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um 
den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu 
gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer - (Modal-Split) und Umfeldanalyse des Stadtteils Neuehren-
feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er-
arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den ö ffentlichen Personen-
nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf-
bau eines stationsbasierten Carsharing- Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für 
Elektrofahrzeuge.  
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein-
Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol-
gen. Die Versorgung wird frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt. 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutz - und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf-
fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe-
triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht

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gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist.  
Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) 
auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden 
Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme i n Bezug auf die Ausstattung 
mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität 
und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen 
Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An-
zahl abweichen.  Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra-
struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und s ich auch 
gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte 
Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz-
werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah-
men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. 
im Wege einer Planvereinbarung). 
Müllentsorgung 
Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr-
zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A 
entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge-
sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als 
Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen.  
Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall-
behälter bis zur Abholung untergebracht sind.  
Löschwasserversorgung 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim-
mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich 
des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor-
gesehen. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min-
destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief-
garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert.  
Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind 
nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen 
Kindertageseinrichtung 
Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und

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16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge-
samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine 
Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der 
Stadt Köln zu errichten. 
Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh-
zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so-
dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. 
Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei-
nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög-
lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege w erden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des 
Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 97 m². Die Räumlichkeiten werden nach 
der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet. 
Schulentwicklung 
Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein-
heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens  von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw . 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarberei ch und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je 
Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. 
Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere 
Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein-
wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr 
erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied-
rig. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig-
straße und die KGS Platenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 
Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen 
somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 
2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 
Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 
Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. 
Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler-
plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell  
nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand 
an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. 
Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren 
Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe für Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein 
Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher 
Spielplatz von ca. 944 m² aus. Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt 
Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in-
nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- 
und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen.  Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge-
planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der 
ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und

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Familie wird der im angrenzenden Takufeld gelegene öffentliche Spielplatz von der Vorhabenträge-
rin qualitativ aufgewertet und instandgesetzt. Die Planung, Ausschreibung und Ausführung erfolgt in 
enger Abstimmung mit der Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des 
Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, 
welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen 
Spielfläche fließt. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche geplant. Da 
dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch das Bebau-
ungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Landschafts-
schutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag erstellt. 
Private Spielflächen 
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder , 
sowohl für die Altersgruppe 0- 3 als auch von 3- 6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet –  im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra-
che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgru nd der Autofreiheit des 
Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet.  
In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen 
geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote f ür die einzelnen Altersgrup-
pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren. 
Öffentliche Grünfläche 
Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.720 m², der somit 
unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä-
che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs-
zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen-
siert. Die Ausgleichszahlung wird zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage 
und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. 
Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange-
biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH 
vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm-
immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit - und Sportlärm untersucht und zudem 
die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. 
Straßenverkehr 
Das Plangebiet ist bereits heute und zu künftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr 
belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather 
Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) 
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden 
die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet

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73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied 
besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem 
westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube-
bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren 
Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. 
Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 
auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor-
habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, 
insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden 
des Gebäudes A an  der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß-
nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar.  
Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als 
Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis 
D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwart en. Hier können überwiegend 
die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen 
Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 
4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf - und Kinderzimmern bei 
einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige 
Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm 
Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte 
von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn-
seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha-
ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigung en schutzbedürftiger Räume 
vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. 
Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet 
entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin-
dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. 
Auswirkungen des Planvorhabens 
Tiefgaragenzufahrt 
An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs-
schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden.  Die 
Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten.  
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber 
der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Licht immissionen (Wechsellicht, 
durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga-

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rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen-
den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel 
betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht-
stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent-
spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 
2020).  
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt,  wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten  
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
Lärmschutzmaßnahmen 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB 
getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß-
nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf-
tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen , sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien  an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem 
werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um 
sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das 
Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten 
Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge-
steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis-
tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem 
der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet.
 
Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der 
betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude 
A und D  sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive 
Schallschutzmaßnahme.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz-
einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. 
Die immission sschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe-
lange“ behandelt. 
 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung 
der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung.

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Erhalt von Bäumen 
Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden 
Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, 
schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah-
men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen 
tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. 
Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung 
sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im 
Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver-
teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der  Grundstücksgrenzen. Die 
Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden-
anschluss. Dadurch wird eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet. 
Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen wird die Freiraumplanung 
gemäß dem Konzept ermöglicht und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen Grünfläche 
„Takufeld“ erfolgen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge-
setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben-
anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind.  
Die festgesetzten Maßnahmen werden der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des 
Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit 
einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün-  und Freiflächen zu si-
chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen 
sind.  
Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, wer den eine 
angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei 
Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können 
zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer-
den.  
Extensive Dachbegrünung 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu-
zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah-
rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir-
kung auf das Mikroklima.

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Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit  Vegetationstrag-
schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be-
grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen 
Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil 
sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese 
maßgeblich zu beeinträchtigen.  Hierdurch wird ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des 
Quartiers geleistet.  
Intensive Dachbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von 
Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi-
gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstrags chicht 
von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. 
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge-
stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachfor-
men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.  
Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma-
ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung.  
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan-
lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge-
lassen.  
 
7. Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge-
geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
- Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), 
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
- Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), 
- Schutz vor Blendwirkung  
- Schutz vor Bodenverunreinigungen ( Altlasten)

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- Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung ( KÖLNER BÜRO 
FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem-
ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), 
einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und -
bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten 
wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 
 
7.1 Tiere / Artenschutz 
Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe-
gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po-
tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten 
im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben-
falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019),  faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. 
Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge-
führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 
2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be-
treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der 
Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen. 
Tabelle 1: Kartierte Tierarten  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und –  = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations-
system Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
NRW. 
Vogelarten 
Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Elster Brutvogel -   
Gartengrasmücke Nahrungsgast -   
Hausrotschwanz Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Straßentaube Nahrungsgast -  n.b.

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Stieglitz Nahrungsgast -   
Zaunkönig Nahrungsgast -   
Zilpzalp Nahrungsgast -   
Säugetiere 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * 
 
Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel-
arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu-
stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel  (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche)  im 
Bereich der Eingriffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, 
die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die  
gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen 
ebenfalls nicht. 
Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben -
fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres 
im Bereich eines Schornsteins im Norden des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung 
konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er-
höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen 
darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um-
gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen 
des Vorhabengebietes, etwa als Wochenstuben - oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Aller-
dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder-
maus einzustufen. 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die 
entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo-
gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. 
Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter 
innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei-
dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla-
nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs-
gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das 
Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn-
ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten 
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein-
trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. 
Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus 
einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der 
Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden 
die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be-
achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus 
ausschließen lassen. 
Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden

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Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie-
gelnde Flächen entstehen. 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: 
• V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau 
der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten 
stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der 
Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi-
viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender 
Vögel vermieden.   
Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller - 
und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück-
bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem-
ber bis Ende Februar / Anfang März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls 
vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein-
zelquartieren wird der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für 
Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt.  
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver-
botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. 
ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis) 
• V1b: Wenn eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfindet, 
sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch 
Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) 
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sichers tellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.   
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums 
und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel-
quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schornsteinen möglich. Daher werden in die-
sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten 
für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon-
trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt, um direkte Gefährdungen von In-
dividuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende 
Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des 
Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) 
• Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) 
• Wenn während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist 
der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend 
mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kon-
takt aufzunehmen. (Hinweis) 
• Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-

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hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus-
gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.  http://www.vo-gel-
glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf).  
• Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß -, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset-
zung) 
• Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu-
den mit Flachdach. (Festsetzung) 
• Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) 
 
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, 
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden:  
• Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle-
dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Um gebung 
des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt 
die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  
Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im 
Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen  
die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh-
baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an 
der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus-
quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. 
Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden müssen, um Ein-
griffe von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder 
Osten exponiert werden. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus-
ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des Quar-
tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, wird der Ab-
stand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung werden  
die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer-
den (LANUV 2018).  
Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus -zu-
gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind 
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019).  
Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs-
ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. 
Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu 
halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der 
Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbes tände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 BNatSchG ein. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb 
der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan-

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gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten 
können. 
 
7.2 Pflanzen / Baumschutz 
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und 
Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). 
Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe-
bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser 
Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte G artenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich 
aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im 
Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz -Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er-
gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In 
der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei-
nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² 
großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich 
besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen 
öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. 
Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und 
Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei-
tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und 
zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli-
chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations-
flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän-
dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, 
Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden 
Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine 
wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As-
phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher geleg ene 
Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge-
grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, 
Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. 
Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan 
der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere 
Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf 
dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun-
gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und 
sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- 
und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. 
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im 
Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief -
garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes 
wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen

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ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel-
raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28  Bäume im 
Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsatzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können 
vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro-
nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung 
der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits - und Schwenkbereich 
der Baukräne, ergibt. 
Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den 
dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung 
und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41 -43 zu. Da diese Bäume bau - 
und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND 
GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und 
zu beachten: 
Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis 
die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen 
kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): 
• Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der 
Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume 
• Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz-
funktionen weitgehend wieder hergestellt) 
Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt für die 
Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 
Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 
(Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche 
zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks -
flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich-
nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Einzelbäume in einem 
gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/ode r Sträuchern 
dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, 
zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge-
bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des 
Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange-
bietes. 
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in

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dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun-
gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu 
bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 
40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist ein entsprechender Ersatz zu leisten. Insgesamt 
werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu 
gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge-
samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten 
extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere 
Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche 
(größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 
 
7.3 Fläche 
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be-
finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). 
Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 
%). 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende 
Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh-
rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest-
liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen. 
Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel-
ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläche der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante 
(GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % 
aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen 
Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 
16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es  werden ca. 
73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie-
tes).  
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach 
§ 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute 
versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln 
knapp ist und Innenentwicklungspotenziale im städtischen Bereich genutzt werden. Durch die Nut-
zung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert werden.  
 
7.4 Boden 
In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfläche gef ührt, 
das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens 
erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp 
Braunerde ausgezeichnet. 
Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun-
tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren

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2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART-
NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san-
digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des 
Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei-
ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. 
Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel-
lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit 
der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte 
eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung 
des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 
7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö-
den nur noch geringfügig vorhanden. 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm -
sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas-
ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der 
höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch 
das Grundwasser nicht gegeben ist. 
Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der 
Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül-
lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände-
oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie 
sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf-
füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren 
Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die 
Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/ -sand (Schicht 2) liegt unter der 
Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um 
ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi-
menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan-
dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur 
Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober -
kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. 
Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) 
haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, 
Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019.

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Im Rahmen der Flächenentwicklung wird das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer-
den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen 
sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1- fach unterkellerten 
Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. 
Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu erwarten: 
• Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be-
bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei 
den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem 
gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebens -raum und 
ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege-
lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. 
• Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur 
Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol-
gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer -den für 
die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Bereich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus-
hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge-
hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil-
ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen. 
• Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be-
werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über-
nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. 
Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. - 4,20 m 
zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente.  
Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den 
gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das 
entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen. 
Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis-
sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau angesehen werden. Ihre natürlic he Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen 
Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von 
Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die  
Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden 
Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden 
sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau-
liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. 
Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden 
und Westen sowie schmale Bereiche im Osten des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
7.5 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt 
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör-

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per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand 
(MULNV 2019).  
Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes N RW 
vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von 
einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a).  
In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas-
serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können 
durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen.  
Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi-
schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen 
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla-
gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami-
nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier-
ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria-
lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau-
grube geplant.  
Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest-
lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher 
positiv auf die Grundwasserneubildung aus.  
Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po-
lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut-
zes zur Gefahrenabwehr erforderli ch. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer 
gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen-
wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des 
Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser 
wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet.  
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami-
nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf 
den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer 
Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 
 
7.6 Luftschadstoffe 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge-
bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose-
Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 
2024 der Emissionsberechnung erstellt.  
Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD 
INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be-
trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit-
telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 200 μg/m³ der

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NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub-
komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV 
NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkeh rsmessstation VKCL (Clevi-
scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 
16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm-
SchV liegen.  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions-
quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad-
stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe 
des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein.  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der 
Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. 
in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch 
beispielsweise vermehrte An- und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER 
BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens 
auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen-
abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö-
hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig.  
Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön-
nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden.  
Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, 
welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der 
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von 
Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen 
formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW -Nutzung beitra-
gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu-
sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt.  
Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei-
zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. 
Luftschadstoffe – Immissionen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft -
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. 
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn - und Verwaltungsgebäude sowie durch 
Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der 
standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß 
HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö-
mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. 
Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der 
Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten 
Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem

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NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur-
bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an-
gesetzt. 
Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. 
BImSchV) für NO2 sind:  
Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ 
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³  
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a 
Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich 
unter 55 µg/m³ bleibt. 
Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele-
vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-
Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO 2 mit weniger als 39 μg/m³ einge-
halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre-
levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan-
gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des 
Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 μg/m³ -Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein-
gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im 
Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen  Zunahme der Luftschadstoff-
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog-
nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei-
lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose- Planfall 2024 
mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten.  
 
7.7 Klima 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe-
lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie-
delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent-
sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an-
grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen 
werden, dass die Gr ünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä-
chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen.  
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue 
Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und 
der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung 
des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand

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von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins-
gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen 
sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen.  
Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie 
zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch 
flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur 
Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie-
derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. 
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des 
Plangebietes gemindert werden. 
Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen 
festgesetzt: 
• Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, 
• Begrünung der Tiefgarage, 
• Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet, 
• Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). 
Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin-
gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachf lächen und die Be-
grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü-
nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert 
abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die z ur Minderung der klimatischen Belastung 
durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver-
siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt. 
 
7.8 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486- 496“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf-
fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf 
den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. 
Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be-
urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage.

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Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den 
Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in 
Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. 
 
Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe-
lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher 
erläutert werden: 
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli-
chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. 
Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. 
Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die 
Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards 
auf den Betonboden erzeugt wird.  
Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz 
des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das 
Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende 
Veranstaltungen stattfinden können. 
Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin-
dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an 
der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und 
an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht 
marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. 
Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 
m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). 
Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen 
Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). 
 
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil 
brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln- Neuehrenfeld vorbereitet. Für 
das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan-
gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im 
Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom-
menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: 
Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. 
Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. 
Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 
73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er-
wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 
dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) 
im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die 
Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke

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B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie-
gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest-
lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um 
max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs-
stand bereits angewendet worden: 
• Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum-
fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) 
• Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö-
ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in 
Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an 
Gebäudeecken) 
• Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch-
gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Dur chgang im Erdgeschoss (in der Berechnung 
offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) 
An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar-
ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der gekennzeichneten Ostfas-
sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen 
Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags 
durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine 
Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW 
von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas-
saden, mithilfe der Schallschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung 
der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse 
zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. 
Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind 
an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB( A) zu erwarten, wobei 
der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 
dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit 
ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. 
Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der 
unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange-
biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. 
Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit 
nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen 
unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt.  
Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form 
von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission 
über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen -

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zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver-
glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA -Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er-
warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsr aumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be-
rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes  zur Toröff-
nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 
2020a). 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: 
• Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 
• Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather 
Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie-
rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf-
räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten 
Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen 
schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel 
die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. 
• Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel 
>45 dB( A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur-
teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun-
gen geschehen. Durch diese muss si chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs-
pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter-
rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
• Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab-
schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den 
Lärmschutzeinrichtungen liegt. 
• Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß 
von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 
65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN 
(nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. 
Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur-
teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu 
erwarten. Der zusätzliche Ziel - und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs-
stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten

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Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der 
Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen 
im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht 
realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß 
DIN 4109:2018 vorgesehen werden.  
Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön-
nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf 
der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 
2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener 
Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien 
an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe 
(OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits 
angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig.  
Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich-
tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am 
Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt 
der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport-
lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im 
Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über-
schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen-
verkehrs, als marginal zu bewerten.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre-
chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der 
Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 
 
7.9 Altlasten 
Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstüc ke des Ge-
bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab-
lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge-
nommen wurden.  
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL 
UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. Dazu wurden 23 K leinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au-
ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des 
Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter  Geländeober-
kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül-
lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla-
gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden 
mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie 
Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen 
umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine 
Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf.

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Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der 
heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser-
stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt.  Leichtflüch-
tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden 
in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan-
lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati-
onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden 
(2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah-
men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich 
hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung nach LAGA TR Boden ein, sodass dieses 
Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau-
weise) zugelassen ist.  
Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes 
wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes 
sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er-
kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh-
alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen 
Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAG A TR Boden (2004) und ist 
als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf-
füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR 
Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN-
GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH &  Co. KG 
zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 
2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt.  
Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet i n unmittel-
barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter-
sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un-
auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet.  
Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW -
Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil 
des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der 
oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren 
deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am-
moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sich t ist davon auszugehen, dass die MKW -Belastung nicht 
auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh-
ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag.  
Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen 
Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi-
schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).

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Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen 
der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren 
wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül-
lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. 
Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine 
Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei-
che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch 
Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver-
siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge-
rechte Entsorgung des Bodenaushubs). 
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu  minimieren und auszugleichen 
empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes:  
• Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden-
material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter 
Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit 
Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht 
wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden.  
• Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter-
suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs-
selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten 
Schwarzdecken unter der AVV -Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.  
Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan 
der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen 
Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung des Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt 
aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar-
beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh-
len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach-
gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – 
Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor-
gen.  
Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich 
der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung 
des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht 
auszuschließen. Daher wird vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo-
denaushub durchgeführt. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGENIEUR -
GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenfalls einen Bodenaustausch 
der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – Sicker-
wasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die geplante 
Folgenutzung.  
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten  
sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht 
entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten

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Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 
 
7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Magnetfeldbelastung: 
Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent-
fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn-
spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m 
Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be-
trieben. 
Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer -
straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk-
anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer -
den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel-
tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen 
Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal-
tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. 
Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue 
Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen 
Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro-
magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. 
Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent-
fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. 
Starkregen: 
Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den 
teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die 
Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). 
Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, 
dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange-
biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. 
Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz - und Niederschlagswasser an den 
öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub-
belrather Straße angeschlossen. 
Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt 
worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine 
Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND 
GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei einem 30- jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches 
Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf 
Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). 
Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: 
• Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ 
• Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³

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• Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ 
Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 
 
7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit 
der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit 
dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach 
liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen 
vor.  
 
7.12 Lichtimmissionen 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete 
Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus-
fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um-
liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau-
ung haben.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub-
belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu-
ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber 
der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassaden der 
Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. 
Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so-
fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereic he wie Schlaf- oder Kinderzimmer 
befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde 
(22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten  (SCHWINN INGENIEURE 
2020). 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine 
Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser 
Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen.  
Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkegel im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue 
Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern 
der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der 
Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun-
gen reduzieren. 
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten  
Schutz in Form von Rollladen vornehmen.

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7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. 
Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks-
grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer-
den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. G leichzeitig werden ca. 
198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge-
halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo-
voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft.  
Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein-
satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert-
kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung wird wohnungszent-
ral über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die al-
ternative Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen 
Abwasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt. 
Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden  wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge-
halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe-
rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver 
(3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage 
weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend 
und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho-
tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut-
zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver 
Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 
 
7.14 Besonnung / Verschattung 
Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei-
ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge-
sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 
durchgeführt, welche die Verschattungs - und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag -
/Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand 
nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft 
beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß 
DIN EN 17037 ist bei mindestens einem Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen „gering“, 
„mittel“ oder „hoch“ einzuhalten. 
Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet 
sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei 
handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil 
des Plangebietes erstrecken s ich großflächig 1- 2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be-
standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit 
der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der 
Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu-
stellen.

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Im Planfall stellt sich die potenz ielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange-
bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge-
richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen-
einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde 
bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im Planverfahren berücksichtigt und auf eine 
geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in 
West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be-
sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son-
neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B 
und D (in Nord- Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. 
Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein-
strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte 
Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate- Parks und den damit 
verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume 
angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten 
Wohnungen ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung 
in mindestens einem Aufenthaltsraum auf der Westseite des Blockes D in jeder Wohnung zu erwar-
ten. Eine Ausnahme stellen die südlichsten Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss des Blockes 
D dar. Da für diese Wohnungen auch eine Verschattung durch das Gebäude A  besteht, wurde als 
Maßnahme zur Verbesserung der Besonnung für diese Wohnungen je ein Aufenthaltsraum an der 
Südfassade eingeplant, welcher zusätzlich mit einem festverglasten, nicht notwendigen Fenster an 
der Ostfassade versehen wurde. Somit weisen die betroffenen Wohnungen auch eine mittlere di-
rekte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf.  
Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be-
standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. 
Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs-
dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun-
gen vorgenommen: 
• Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss-
wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. 
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene 
Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss-
gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine 
mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 
 
7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten 
gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche 
des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre-
gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich und löst somi t kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot 
bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen.

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Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da-
von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög-
lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu 
stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe 
(Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt.  
Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des 
Eingriffs realisiert und festgesetzt.  
 
7.16 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten. 
Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom-
men worden. 
 
7.17 Verwendete Unterlagen 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
• ADU cologne – Institut für Immissionsschutz
 GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un-
tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486 -496 in 50825 Köln Ehrenfeld, 
Köln. 
• ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi-
ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau-
vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. 
• ADU cologne –  Institut für Immissionsschutz  GmbH ( Mai 2020c): Schalltechnische Untersu-
chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486- 494 in 50825 Köln (Vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge-
werbe, Köln. 
• Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs - und 
Straßenwesen ein Unternehmen der BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather 
Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. 
• iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi-
onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln 
• Kölner Büro für Faunistik  (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten-
schutzprüfung (Stufe I), Köln.  
• Kölner Büro für Faunistik  (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung 
Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. 
• LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 
– „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH
 (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung 
- Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln.

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• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. 
• Mull &  Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel-
rather Straße 486-496, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Februar 2019b): Orientier ende Altlastenuntersu-
chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation.  
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
• Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss 
Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren-
feld. Köln. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen.  
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung 
GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor 
dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha-
bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla-
nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen 
keine Kosten. 
 
9. Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² 
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² 
Fläche gesamt ca. 10.700 m² 
davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht 
(G+L-Fläche) 
ca. 360 m² 
Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² 
GRZ  0,5 
Voraussichtliche Geschossfläche 
(Vollgeschosse) 
ca. 18.500 m² 
(Wohnungen + Großtagespflege) 
GFZ  1,8

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

22813 Zeichen

ANLAGE 7  
/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63474/02  - Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486 -494 in 
Köln-Ehrenfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2  Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.02.2021 bis zum 
16.03.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln Dezernat 35.4 – Denkmal-
schutz 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen bzgl. bundes- und landeseigener Denkmäler keine 
Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
2 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 - Abfallwirtschaft  
Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen städtischen Ämter im Verfahren. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 
 
Ja 
 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
wurde in dem Verfahren beteiligt. 
3 
3.1 
Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Bauleitplanung 
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 
Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe") 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse 
nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 
Abs. 5a BImSchG, für die das Dezernat 53 der Bezirksre-
gierung Köln immissionsschutzrechtlich zuständige Ge-
nehmigungs- und Überwachungsbehörde ist. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Plangebiet ist von § 50 BImSchG i.V. mit Betriebsberei-
chen nach § 3 Abs. 5a BImSchG nicht betroffen.

- 2 - 
/ 3 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 b) Lärm 
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmarten ein. 
Neben dem Verkehrslärm wirken insbesondere auf die 
östlichen Bereiche des Plangebietes die durch eine un-
mittelbar benachbarte Skateanlage verursachten Immis-
sionen ein. Zur Einhaltung der Orientierungs- bzw. Richt-
werte sind verschiedene Maßnahmen erforderlich. Anga-
ben zum Aspekt Lärm finden sich in verschiedenen Tei-
len der Planunterlagen. Ich rege an, diese Angaben unter 
Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte zu überprü-
fen und ggf. anzupassen bzw. zu vereinheitlichen. 
Ja Die Festsetzungen zum Lärm sind überprüft worden und in 
Form einer Nachbesserung des Lärmgutachtens in Bezug auf 
die Großtagespflege ergänzt und in einigen Details überarbei-
tet.  
3.3 Zur schalltechnischen Untersuchung, Firma ADU co-
logne, Bericht B1710099-01(1)_ver08Sep2020 vom 
008.09.2020 
 
1) Aufgrund der Abbildung 1-2 wird davon ausgegangen, 
dass sich auf der Ostseite des Gebäudes D sowie auf 
der Nordseite des Gebäudes A keine Terrassen, Balkone 
o. ä. befinden. 
Teilweise Auf der Ostseite des Gebäudes D befinden sich Balkone und 
Terrassen, die an die Küche der jeweiligen Wohnung an-
schließen.  
Die Wohnungen im Gebäude D sind aufgrund der Lärmim-
missionen von der Skateranlage als durchgesteckte Wohnun-
gen geplant, die über einen zusätzlichen Balkon oder eine zu-
sätzliche Terrasse verfügen, der/die zum ruhigen Innenhof 
ausgerichtet ist. 
An der Nordseite des Gebäudes A befinden sich keine Ter-
rassen oder Balkone. 
3.4 2) Nr. 5, Vorgehensweise 
- Auf mögliche Auswirkungen durch die im Plangebiet 
vorgesehene Großtagespflege (Kinderbetreuung) wird 
nicht eingegangen. 
- Zum Freizeitlärm wird ausgeführt, dass flächige Berech-
nungen der Beurteilungspegel im Bereich der begrünten 
Freifläche bzw. des Kinderspielplatzes innerhalb des 
Plangebietes erfolgen. Eine vergleichbare Angabe findet 
sich unter Nr. 7.1 Abs. 3. 
Unter Nr. 7 der schalltechnischen Untersuchung bzw. 
dem zugehörigen Anhang B findet sich aber keine Ergeb-
nisdarstellung oder -beurteilung. Eine telefonische Nach-
frage bei der Firma ADU cologne führte nicht zu einer 
Klärung. 
Teilweise Die möglichen Auswirkungen der vorgesehenen Großtages-
pflege (Kinderbetreuung) werden berücksichtigt und die 
Schalltechnische Untersuchung dementsprechend ange-
passt. 
Die nördlich von Gebäude C gelegenen und im VEP als 
Sandflächen eingezeichneten Spielflächen sind private und 
keine öffentlichen Spielflächen. Der Abschnitt im Kapitel 7.1 
in der Schalltechnischen Untersuchung ist irritierend formu-
liert und wird entfernt. 
Der einzige Immissionsort bzgl. Freizeitlärm ist die östlich ge-
legene Skateanlage. Dies ist der Abbildung 7-1 auf Seite 29 
der Schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen.

- 3 - 
/ 4 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Zu diesem Aspekt wird auch auf die Darstellung von 
Sandspielflächen für den Bereich nördlich von Gebäude 
C im VEP sowie die Angaben zu privaten Spielflächen in 
der Begründung hingewiesen. 
3.5 3) Nr. 6, Straßenverkehr 
Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) 
wurde mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. 
Übergangsregelungen wird im Rahmen dieser Stellung-
nahme nicht eingegangen. 
Nein Bei dem Planvorhaben wurde zur Beurteilung des Straßen-
verkehrs weiterhin die RLS-90 herangezogen, da die Planun-
terlagen samt Verkehrsuntersuchung im Jahr 2020 mehrere 
Monate vor der offiziellen Einführung der RLS-19 im Jahr 
2021 finalisiert wurden. 
3.6 4) Nr. 7, Freizeitlärm 
- Auf Nr. 7.1 Abs. 3 bzw. die dazu fehlende Ergebnisdar-
stellung bzw. -beurteilung wurde bereits zu "Nr. 5, Vorge-
hensweise" hingewiesen. 
Gemäß Anhang B kommt es auch an der nördlichen und 
der östlichen Fassade des Gebäudes A zu Pegeln > 50 
dB(A). Hier sollte nochmals überprüft werden, ob dort zu 
berücksichtigende Immissionsorte vorliegen. In diesem 
Zusammenhang sollten auch nochmals überprüft wer-
den, ob die Darstellung zu Immissionsorten auf Seite 7 
der schalltechnischen Untersuchung, die unter Nr. 7.3 
der Untersuchung genannten Schallschutzmaßnahmen 
und die textlichen Festsetzungen Nr. 7.1 c) bzw. Nr. 7.1 
e) übereinstimmen. 
Teilweise An der nördlichen und in dem Teilbereich der östlichen Fas-
sade des Gebäudes A liegen keine Immissionsorte.  
Die Darstellung auf Seite 7 der schalltechnischen Untersu-
chung ist korrekt. 
Die in der Untersuchung genannten Schallschutzmaßnahmen 
und die textliche Festsetzung Nr. 7.1 c) stimmen überein. 
Die textliche Festsetzung Nr. 7.1 e) wird dahingehend geän-
dert, dass keine Überschreitung der Beurteilungspegel aus 
dem Freizeitlärm an der östlichen Fassade des Gebäudes A 
vorliegt. 
3.7 5) Nr. 8, Sportlärm 
- Angaben zum evtl. zu berücksichtigenden Verkehr (An- 
und Abfahrverkehr) zu den Sportanlagen werden nicht 
gemacht. 
- Unklar ist, ob für den Sportplatz selbst eine Beschal-
lungsanlage zu berücksichtigen ist. 
- Für die Sportanlagen einschließlich Clubhaus wird von 
einem Betrieb ausschließlich zur Tagzeit ausgegangen 
(siehe auch Ergebnisdarstellung in Anhang C) 
 
 
Nein Pkw-Bewegungen (An- und Abfahrverkehr) des Sportvereins 
bzw. des Sportplatzes finden ausschließlich im Raum des öf-
fentlichen Straßenverkehrs statt. 
Eine Beschallungsanlage ist auf dem Sportplatz nicht vorhan-
den. 
Beide Punkte werden in der Schalltechnischen Untersuchung 
angepasst und deutlicher beschrieben. 
Die Sportanlage wird gemäß den Angaben des ansässigen 
Vereins ausschließlich zur Tagzeit genutzt.

- 4 - 
/ 5 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.8 Zu den textlichen Festsetzungen 
1) Die Überschrift zu Nr. 7.1 ist unklar, da sich der maß-
gebliche Außenlärmpegel zumindest für Teile des Plan-
gebietes nicht allein aus dem Straßenlärm ergibt und der 
Schienenverkehrslärm in der schalltechnischen Untersu-
chung nicht betrachtet wird. 
Ja Die Überschrift zu Nr. 7.1 wird zu Gesamtverkehrslärm geän-
dert. 
3.9 2) Nach der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 e) sind öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume in den östlichen 
Fassaden der Gebäude C und D sowie für Teile der Fas-
sade an Gebäude A unzulässig. 
Nach dem Plan auf Seite 7 der schalltechnischen Unter-
suchung ist zu vermuten, dass in den östlichen Gebäu-
deteilen C und D Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die 
v. g. textliche Festsetzung enthält keine Vorgaben zu 
Lüftungseinrichtungen für diese Aufenthaltsräume. 
Nein Entlang der östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind 
keine Aufenthaltsräume mit öffenbaren Fenstern geplant. Ein-
zig in den südlichsten Wohnungen von Gebäude D sind 
Schlafräume entlang der östlichen Fassade geplant, jedoch 
verfügen diese Räume über kein öffenbares Fenster zur 
Parkanlage. 
Die nördliche Fassade von Gebäude A ist ebenfalls durch die 
Immissionen aus dem Freizeitlärm belastet, jedoch sind an 
dieser Fassade keine Fensteröffnungen geplant, sodass 
keine Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt.  
An der nördlichen Stirnseite des zurückspringenden Staffel-
geschosses von Gebäude A liegt der Beurteilungspegel in-
nerhalb des Richtwerts von 50 dB(A), sodass in diesem Fas-
sadenabschnitt mithilfe der festgesetzten Schallschutzmaß-
nahmen öffenbare Fenster möglich sind. 
An der östlichen Fassade des Gebäudes A sind Aufenthalts-
räume mit öffenbaren Fenstern vorgesehen. Es liegt keine 
Überschreitung der Beurteilungspegel aus dem Freizeitlärm 
an der östlichen Fassade des Gebäudes A vor. 
3.10 3) Evtl. ergibt sich aus den Anmerkungen zur schalltech-
nischen Untersuchung noch Überprüfungsbedarf für die 
textlichen Festsetzungen. 
Ja Die textliche Festsetzung Nr. 7.1 e) wird aufgrund der Über-
prüfung geändert. Es liegt keine Überschreitung der Beurtei-
lungspegel aus dem Freizeitlärm an der östlichen Fassade 
des Gebäudes A vor. 
3.11 zur Planbegründung 
1) Evtl. ergibt sich aus den Anmerkungen zur schall-
technischen Untersuchung sowie zu den textli-
chen Festsetzungen Überprüfungsbedarf für die 
Planbegründung. 
 
Ja Aufgrund der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 e) 
wird die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ebenfalls überarbeitet.

- 5 - 
/ 6 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22 
mit meiner Rundverfügung vom 01.10.2020 habe ich Sie 
informiert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab dem 
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB  beantragt werden 
können. 
Daher sende ich Ihnen ihren beigefügten Antrag auf Luft-
bildauswertung unbearbeitet mit der Bitte zurück, diesen 
über KISKaB einzureichen. 
Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zuständige Ordnungs-
behörde mit der Bitte, eine Luftbildauswertung einzuho-
len. Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungs-
behörde für die Gefahrenabwehr zuständig. Daher ist der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst in Fragen einer mögli-
chen, von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren kein 
TÖB sondern ihre Ordnungsbehörde. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5 Handwerkskammer zu Köln  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Nach der Insolvenz des Gewerbebetriebes wird das im 
Innenbereich liegende Grundstück mit Wohnnutzung be-
baut. In der Nachbarschaft befinden sich keine Unterneh-
men, die durch eine heranrückende Wohnnutzung beein-
trächtigt werden können.  
Nach den uns vorliegenden Unterlagen haben wir keine 
Bedenken bezüglich des oben genannten Vorhabens. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
7 
7.1 
KölnBusiness 
Auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück soll 
eine Wohnbauentwicklung erfolgen. Aufgrund der umlie-
genden durch Wohnen geprägten Nutzungen ist der 
Standort nur bedingt für eine gewerbliche Nachnutzung 
geeignet. Eine Wohnbauentwicklung an diesem integrier-
ten Standort ist seitens der KölnBusiness entsprechend 
nachvollziehbar. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

- 6 - 
/ 7 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.2 Wir weisen jedoch darauf hin, dass die südöstlich des 
Plangebiets gelegenen gewerblichen Nutzungen (Sub-
belrather Str. 450-462) durch das Vorhaben in ihrem Be-
trieb nicht eingeschränkt werden dürfen. 
Ja Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, 
dass aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände 
zu Immissionsorten in der unmittelbaren Nachbarschaft und 
der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet innerhalb 
des Plangebietes nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen 
aus dem Gewerbe zu rechnen ist. Der Betrieb der südöstlich 
des Plangebiets gelegenen gewerblichen Nutzungen (Sub-
belrather Str. 450-462) wird durch das Vorhaben nicht einge-
schränkt.  
7.3 Vor dem Hintergrund der Gewerbeflächenknappheit in 
Köln ist außerdem ein Ersatz der wegfallenden gewerb-
lich genutzten Fläche (ca. 10.700 m²) an anderer, geeig-
neterer Stelle von großer Bedeutung. 
Kenntnisnahme - 
8 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege 
nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
9 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
10 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11 
11.1 
Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention 
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und 
technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksich-
tigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengelän-
des, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hinge-
wiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik I Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. 
Die Vorhabenträgerin soll darauf hingewiesen werden. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben.

- 7 - 
/ 8 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung 
und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer 
durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie unter 
www.polizei.nrw.de. 
12 
12.1 
Telekom 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
12.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom -z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie Ihre Vermögensinteressen- sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebe-
nenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Verän-
derung der Verlegung unserer An lagen können wir erst 
Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbau-
pläne mit Erläuterung vorliegen.  
Ja Der Betrieb sowie der Zugang zu den vorhandenen Telekom-
munikationslinien werden gewährleistet. Im Vorfeld der Bau-
genehmigung erfolgt eine Abstimmung der Planung mit der 
Telekom. 
12.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommuni-
kationslinien der Telekom vorzusehen. 
Teilweise Die Leitungsführung erfolgt innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Die vorgeschla-
gene Festsetzung wird nicht in den Bebauungsplan aufge-
nommen. 
Zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsme-
dien wird in Abstimmung mit dem Versorgungsträger im Plan-
gebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) in einer Breite von 1 
m entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Plange-
bietsgrenzen zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger fest-
gesetzt. 
12.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe-
sondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzu-
stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die 
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom nicht behindert werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die genaue Verortung von Baumpflanzungen wird im Rah-
men des Bebauungsplanes nicht abschließend geregelt. 
Grundsätzlich wird die Pflanzung von Bäumen im Plangebiet 
großenteils über die textlichen Festsetzungen reguliert. Hier-
bei wird von konkreten Standorten abgesehen, um eine aus-
reichende Flexibilität in der Ausführungsphase des Bauvorha-
bens einzuräumen. Die im Plangebiet vorhandenen und neu

- 8 - 
/ 9 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zu verlegenden Leitungstrassen werden weiterhin im Rah-
men der Ausführungsplanung berücksichtigt. Innerhalb der 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (G+L) festgesetzten Flä-
chen ist das Anpflanzen von Bäumen unzulässig. 
12.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müs-
sen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro-
chen werden.  
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche 
Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden. 
Kenntnisnahme - 
13 
13.1 
Starkwerke Köln Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13.2 NETZGesellschaft mbH 
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13.3 RheinEnergie AG 
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken. 
Wir fordern allerdings, dass die in der Begründung und in 
den Hinweisen zur Planzeichnung getätigten Aussagen 
bezüglich der erforderlichen Trafostation geändert wer-
den. 
In der Vergangenheit wäre eine Trafostation zur Sicher-
stellung der geplanten Versorgung ausreichend gewe-
sen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Be-
darfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostatio-
nen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Ja 
 
- 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die textlichen 
Festsetzungen sowie die Begründung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan angepasst.

- 9 - 
/ 10 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden Elektri-
fizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer An-
nahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkei-
ten für Elektrofahrzeuge basiert.  
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen 
kann daher von der prognostizierten Anzahl abweichen. 
Es können zusätzliche Standorte erforderlich werden und 
sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft neu ergeben.  
Daher sollte eine „feste Anzahl“ von einer Station nicht 
über den Bebauungsplan festgeschrieben werden.  
Aus diesem Grund bitten wir, in den textlichen Festset-
zungen und der zum Bebauungsplan gehörigen Begrün-
dung explizit auf die Anwendung dieser Vorgaben und 
gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen. Ebenfalls er-
scheint ein verbaler Einschub in die Planzeichnung sinn-
voll. Auf den Bereits in der Planzeichnung festgelegten 
Standort hat dies keinen Einfluss, da dieser definitiv be-
nötigt wird. 
14 
14.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB) 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzli-
chen Bedenken. Aspekte der Überflutungsvorsorge wur-
den berücksichtigt. 
Allerdings sind wir aktuell noch dabei die hydraulische 
Kapazität hinsichtlich der Notwendigkeit einer eventuel-
len Einleitbeschränkung zu überprüfen. Zwar wurden die 
allgemeinen Voraussetzungen in 2017 geprüft, wir möch-
ten dies aber in Anbetracht der Zeit noch einmal kontrol-
lieren. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung, aber 
könnten wir Ihnen diese Information zeitnah nach-
reichen? 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
14.2 ergänzend zu der Stellungnahme vom 16.03.21: das 
Plangebiet Subbelrather Straße 486-494 (mit einer ange-
nommenen Größe in Höhe von Ae,k = 1,051 ha und ei-
nem angesetzten Befestigungsgrad von 60%) kann aus 
Kenntnisnahme -

- 10 - 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
hydraulischer Sicht ungedrosselt an den MW-Sammler Ei 
1000/ 1750 angeschlossen werden. Sollten sich die Flä-
chenverhältnisse oder der Befestigungsgrad noch än-
dern, bitte ich Sie uns diese Information für die hydrauli-
sche Berechnung umgehend mitzuteilen. 
15 AWB Köln 
Es ist auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Abfall-
behälter, Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen (dies 
gilt für temporäre Bereitstellungsflächen) 
 
Ja 
 
Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird in der Planung 
berücksichtigt. 
16 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
17 Westnetz GmbH 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
18 PLEDOC GmbH 
Von der PLEDOC GmbH verwaltete Versorgungsanlagen 
werden nicht betroffen: 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdeh-
nung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer 
einer erneuten Abstimmung mit uns. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
19 GASCADE 
Die Anlagen von WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & C. KG. sind 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
20 
20.1 
Thyssengas 
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
20.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind zz. nicht vorge-
sehen. 
Kenntnisnahme -

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1643 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
612 Beni Az 
 
Vorlagen-Nummer 
0561/2022
Stand: 27.03.2023 
Sachstandsbericht  
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan  Nummer 63474/02,  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratsbeschluss vom 05.05.2022 
12.1 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nummer 63474/02; Arbeitstitel: Sub-
belrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
Der Rat beschließt 
1.  über die zum Bebauungsplan -Entwurf für das Gebiet zwischen der Subbelrather Straße und 
der Äußere Kanalstraße mit der Flurstücknummer 133, Flur 73, Gemarkung Müngersdorf —
Arbeitstitel: (Subbelrather Straße 486 -494 in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen 
gemäß Anlagen 6 bis 8; 
2.  den Bebauungsplan  Nummer 63474/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.  
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.  
Nächste Schritte: 
Der Satzungsbeschluss wurde am 24.08.2022 amtlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan 
ist somit in Kraft getreten. Der Einleitungsverfahren ist somit abgeschlossen. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Keine weiteren Sachstandsberichte erforderlich.

Beratungsverlauf (3)

04.04.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0561/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.03.2022
Erstellt
15.02.2022 12:56