AN/0446/2019
Streetwork am Kölnberg
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Linke Anfrage nach § 4
1947 Zeichen
Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An die Oberbürgermeisterin Henriette Reker An den Ausschussvorsitzenden Dr. Ralf Heinen Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 29.03.2019 AN/0446/2019 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Jugendhilfeausschuss 14.05.2019 Streetwork am Kölnberg Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Dr. Heinen, die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Ausschusssitzung zu setzen. Zum Streetwork am Kölnberg hat die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen: 1. Wie viele Stunden pro Monat arbeiten die städtischen Streetworker auf dem Kölnberg und wie oft in der Woche sind sie dort anzutreffen? 2. Gab es seit Beginn 2017 dort Personalwechsel und wenn ja, wie oft? 3. Wie hoch waren die Fallzahlen bezüglich a. Erstkontakten zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Viertel b. der engeren zeitlich begrenzten Begleitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Rückbezug zu weiterführenden sozialen Diensten, Verwaltung und Jobcenter? 4. Wie gestaltet sich die Kooperation der städtischen Streetworker mit a. anderen Trägern der Jugendhilfe im Viertel b. anderen "Streetworkern" (mobile Arbeit) mit anderen Handlungsschwerpunkten, die entweder an freie Träger der Jugendhilfe, der JugZ oder der Drogenhilfe angegliedert sind und gibt es einen regelmäßigen kollegialen Austausch? 5. Ist die Verwaltung der Ansicht, dass der Begriff „Streetwork“ rechtlich geschützt ist, und wenn ja, welche Voraussetzungen muss der Einzelne erfüllen, um sich Streetworker nennen zu dürfen? Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0446/2019
- Typ
- Die Linke. Anfrage nach § 4
- Datum
- 29.03.2019
- Erstellt
- 29.03.2019 10:48