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2414/2024

Weitere Entwicklung der Parkstadt Süd Hier: Rechtsformentscheidung zur Abwicklung des städtebaulichen Entwicklungsprojektes „Parkstadt Süd" – Abwicklung in einem Eigenbetrieb

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.09.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

22678 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/II 
 
Vorlagen-Nummer 
 2414/2024 
Freigabedatum 
 04.09.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weitere Entwicklung der Parkstadt Süd 
Hier: Rechtsformentscheidung zur Abwicklung des städtebaulichen 
Entwicklungsprojektes „Parkstadt Süd" – Abwicklung in einem Eigenbetrieb  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat spricht sich dafür aus, dass für die finanztechnische und städtebauliche Ab-
wicklung des Projekts „Parkstadt Süd“ ein Eigenbetrieb der Stadt eingerichtet werden 
soll. Er beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung und Herbeiführung der notwen-
digen Entscheidungen, damit der Eigenbetrieb zum vorgesehenen Termin 01.01.2026 
seine operative Tätigkeit aufnehmen kann. Den Gremien wird rechtzeitig eine Vorlage 
zur Gründung einschließlich Betriebssatzung und Wirtschaftsplanung vorgelegt.  
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung ferner, mit der modernen stadt GmbH einen Ge-
schäftsbesorgungsvertrag zur weitgehenden Übertragung der fachlichen und kaufmän-
nischen Aufgabenwahrnehmung vorzubereiten und rechtzeitig den Gremien vorzule-
gen. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Finanzausschuss 23.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
1. Entscheidungsbedarf  
 
Das städtebauliche Entwicklungsprojekt „Parkstadt Süd“ ist in den politischen Gremien bereits 
mehrfach und umfassend behandelt worden. Es handelt sich um eines der größten städtebau-
lichen Projekte in der Stadt Köln und umfasst die Schaffung von ca. 4.300 Arbeitsplätzen, ca. 
3.300 Wohneinheiten sowie ca.30 ha neue Grünflächen. Soziale Infrastruktur in Form von Kin-
dertagesstätten, Schulen, Spiel- und Sportflächen ist ebenso vorgesehen wie eine vitale Nut-
zungsmischung mit Angeboten für Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistung und Kulturein-
richtungen. Die Vollendung des Inneren Grüngürtels stellt eine einmalige Chance dar. 
Die für das Projekt bisher angefallenen Aufwendungen umfassen neben den mit internen Res-
sourcen erbrachten Leistungen im Wesentlichen Leistungen der modernen stadt (Gesellschaft 
zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH) sowie Grundstücksge-
schäfte. Im weiteren Projektverlauf werden insbesondere durch die Vollendung des Inneren 
Grüngürtels außerplanmäßige Bodenwertabschreibungen entstehen und zu Abwertungen in 
der städtischen Bilanz führen. Die Bodenwertabschreibungen ergeben sich aus der Wertmin-
derung der zukünftig ausgewiesenen Nutzung als Grünfläche gegenüber der aktuell höher-
wertigen Nutzung als bebaubare Fläche. Sie werden mit dem Inkrafttreten des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes eintreten. 
Während die vorgenannte überschaubare Anzahl von Geschäftsvorfällen bisher innerhalb der 
regulären Haushaltsplanung und -bewirtschaftung sowie Finanzbuchhaltung der betreffenden 
Ämter und Dienststellen abgewickelt wurde, ist diese Vorgehensweise bei einem Hochlaufen 
der Projektumsetzung angesichts zahlreicher abzubildender Geschäfts- und Buchungsvorfälle 
nicht mehr empfehlenswert.  
Die Kosten- und Finanzierungsplanung für das städtebauliche Entwicklungsprojekt „Parkstadt 
Süd“ wird derzeit weiterentwickelt und es zeichnet sich ab, dass das Projekt in der Summe mit 
Aufwendungen von über 1 Mrd. Euro und einer Vielzahl zusätzlicher Geschäftsvorfälle ver-
bunden sein wird. Dem werden Erträge aus Grundstücksverkäufen sowie Erbbaurechtsverträ-
gen gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang sind sowohl steuerrechtliche als auch fi-
nanztechnische Fragen zu beachten, die ein gesondertes Controlling und Berichtswesen für 
das Projekt zwingend erforderlich machen. Es ist daher zielführend, das städtebauliche Ent-
wicklungsprojekt „Parkstadt Süd“ im Rahmen einer eigenständigen Buchungslandschaft abzu-
bilden.  
 
Die Verwaltung hat daher in einem umfassenden Prozess mit Unterstützung der modernen 
stadt und externen Gutachtern verschiede Umsetzungsmodelle betrachtet und einer Prüfung 
unterzogen.  
 
Hierbei wurden drei mögliche Umsetzungsszenarien (s. unter Ziff. 2) anhand der nachfolgen-
den Kriterienbereiche untersucht:  
 
- Steuerungsmöglichkeiten, Governance und Entscheidungsstrukturen: Hier wurde der 
Grad der Einbindung der Leitung des Projektträgers in die Linienstruktur der Verwal-
tung ebenso betrachtet wie die Agilität des Projektträgers in Bezug auf Organisations-

3 
und Entscheidungsstrukturen bei Nutzung der Umsetzungskompetenz der modernen 
stadt.  
- Gründungsmodalitäten: Hier wurde der Zeitbedarf und die Komplexität des Projektträ-
gers in den Blick genommen.  
- Personalausstattung: Hier wurden Fragestellungen einer etwaigen Personalüberlas-
sung und Einsetzbarkeit einbezogen. 
- Finanzierung: Hier wurde untersucht, ob die Projektträgerstruktur die Finanzierungska-
pazität der Stadt Köln einschränkt und es wurden Auswirkungen auf Kreditkonditionen 
und den städtischen Haushalt betrachtet. Weiter wurde der Zugang zu öffentlichen 
Fördergeldern, aber auch das Management der Finanzierung durch den Projektträger 
untersucht.  
- Förderung: Hier wurde die Frage von Auswirkungen auf die Antragsberechtigung öf-
fentlicher Förderungen für das Stadtentwicklungsprojekt beantwortet.  
- Rechnungslegung: Aufgearbeitet wurden hier die Erfordernisse eines eigenen Rech-
nungskreises des Projektträgers, des Einflusses der Projektträgerstruktur auf den städ-
tischen Haushalt. Einbezogen wurden Fragen der Abbildung von Bürgschaften im 
Haushalt / Jahresabschluss der Stadt sowie die operative Belastung der Finanzbuch-
haltung durch das Anlagengeschäft aber auch die Komplexität der Anlagenbuchhal-
tung des Projektträgers.  
- Insolvenzfähigkeit und Insolvenzfestigkeit: Hier wurden insolvenzrechtliche Privilegie-
rungen sowie Vor- und Nachteile der Projektträgerstruktur bei der Bestellung von Si-
cherheiten betrachtet.  
- Steuern: Von zentraler Bedeutung waren weiter ertragssteuerliche, grunderwerbsteu-
erliche, umsatzsteuerliche und grundsteuerliche Auswirkungen.  
- Beihilfe- und Vergaberecht: Schließlich galt es, eine vergaberechtliche Beurteilung der 
Leistungsbeziehungen der Stadt Köln, des Projektträgers und der modernen stadt so-
wie eine beihilferechtliche Beurteilung der Modelle vorzunehmen.  
 
Die untersuchten Modelle sowie die Ergebnisse sind im Folgenden dargestellt und zusam-
mengefasst.  
 
2. Ergebnis der gutachterlichen Prüfung der denkbaren Umsetzungsmodelle  
 
2.1 Allgemeines 
 
Im Rahmen der Prüfung der verschiedenen Umsetzungsmodelle wurden folgende Alternativen 
betrachtet:  
a) Gründung eines Eigenbetriebes mit der Vergabe eines umfassenden Geschäftsbe-
sorgungsvertrages an die moderne stadt (s.2.2) 
 
b) Treuhändermodell mit einer/m externen Treuhänder/in im Auftrag der Stadt (s.2.3);  
c) Gründung einer eigenständigen Entwicklungsgesellschaft in Privatrechtsform (s.2.4)  
 
Eine sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die zu Beginn ebenfalls in den Blick genommen 
worden war, scheidet hingegen schon wegen des Gegenstands der zu gründenden Einrich-
tung, welche die Planung und Realisierung der „Parkstadt Süd“ verfolgen soll, aus. Nach § 
107 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindeordnung NRW kommen eigenbetriebsähnliche Einrichtungen 
nur dann in Betracht, wenn diese ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemein-
den dienen. Dies ist hier nicht der Fall. Die zu gründende Einrichtung soll Grundstücke auch 
mittels eines Verkaufs oder der Einräumung von Erbbaurechten an den Markt bringen können. 
Ein (öffentlich-rechtliches) Sondervermögen kann daher nicht in der Form einer eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtung, sondern nur in der Form eines Eigenbetriebs geschaffen werden. Der 
rechtliche Unterschied des Eigenbetriebs zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erschöpft 
sich im Wesentlichen darin, dass der Eigenbetrieb im Handelsregister eingetragen werden 
muss. Relevante sonstige inhaltliche Unterschiede zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung be-
stehen nicht.  
 
Bei der Untersuchung der verschiedenen Umsetzungsvarianten hat sich herausgestellt, dass

4 
insbesondere die steuerlichen Aspekte eine besondere Beachtung erfordern.  
 
Hintergrund ist, dass für die Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungsprojektes „Parkstadt 
Süd“ benötigte Flächen im Umfang von etwa 160.000 qm dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) 
Märkte und hier dem Großmarkt zugeordnet und dort „steuerlich verstrickt“ sind. Dies bedeu-
tet, dass die Grundstücke bei der für die Umsetzung des Projektes notwendigen Überführung 
aus dem Betriebsvermögen des BgA Märkte in das Hoheitsvermögen der Stadt Köln nicht 
steuerneutral behandelt werden können. Die Entnahme löst vielmehr eine Besteuerung mögli-
cher stiller Reserven nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG aus.  
 
In der Steuerbilanz des BgA sind die betroffenen Grundstücke mit historischen Werten erfasst. 
Bei der Überführung in das Hoheitsvermögen der Stadt Köln ist hingegen unter steuerlichen 
Aspekten ein realistischer Marktwert anzusetzen. Es ist außerdem zu erwarten, dass dieser 
im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung weiter und deutlich steigen wird. Die Entnahme 
der Grundstücke aus dem BgA Märkte kann daher ggf. hohe steuerliche Belastungen auslö-
sen. Die Verwaltung steht hierzu mit Unterstützung externer Steuerexperten in engem Kontakt 
zur Finanzverwaltung, um hierzu eine tragfähige Lösung auszuarbeiten. Da für die Entwick-
lung der „steuerverstrickten“ Grundstücke hin zur Marktreife auch hohe grundstücksbezogene 
Kosten anfallen, sind diese dafür transparent zu erfassen und nachweisbar zuzuordnen. Dies 
hat Auswirkungen auf die Rechtsformentscheidung und erfordert eine entsprechende Behand-
lung im Rechnungswesen. 
 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sowie den oben genannten Kriterien hat die 
Modelluntersuchung ergeben, dass die Gründung eines Eigenbetriebs mit Geschäftsbesor-
gung durch moderne Stadt die vorzugswürdige Variante darstellt, wie im Folgenden näher er-
läutert wird.  
 
2.2 Gründung eines Eigenbetriebes mit Geschäftsbesorgung durch moderne stadt  
 
Mittels eines Eigenbetriebs kann die Durchführung des städtebaulichen Entwicklungsprojektes 
„Parkstadt Süd“ als ein Sondervermögen der Stadt nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW, § 107 
Abs. 2 GO NRW abgewickelt werden.  
 
Ein Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (er ist also Bestandteil der Rechtsper-
son „Stadt Köln“), wäre aber wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig. Dem Eigenbe-
trieb würden stadtintern alle Vermögensgegenstände zugeordnet, die für die Durchführung 
des Projektes erforderlich sind, insbesondere die Grundstücke. Der Eigenbetrieb übernähme 
die Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Vermögens. Dies hat eine Reihe von Vorteilen in 
der finanz- und buchungstechnischen Abwicklung der zu erwartenden umfangreichen Ge-
schäftsvorfälle im Rahmen des Gesamtprojekts: So fände keine direkte Belastung der städti-
schen Bilanz und des Jahresabschlusses statt. Da der Eigenbetrieb rechtlich und wirtschaft-
lich der Stadt Köln gehört und in der städtischen Bilanz als Kapitalanlage abgebildet wird, wür-
den Abwertungen von Grundstücken z.B. bei Umwidmung von Gewerbegrundstücken zu 
Grünflächen (derzeit in Höhe von geplant 44 Mio. Euro) nicht unmittelbar das laufende Haus-
haltsergebnis der Stadt belasten. Sofern sie nicht im Rahmen des Sondervermögens mit ge-
genläufigen Effekten im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs aufgefangen werden, würde eine 
verbleibende Wertminderung des Sondervermögens nach § 44 Abs. 3 KomHVO NRW direkt 
gegen die Allgemeine Rücklage gebucht werden. 
 
Durch das separate Sondervermögen würde weiter Transparenz geschaffen und eine Gene-
rierung von Daten für die steuerliche Abwicklung der Entnahme von Grundstücken aus dem 
BgA Märkte (Anrechnung von Aufwendungen auf die Hebung der stillen Reserven) deutlich 
erleichtert. Der oben beschriebene steuerliche Effekt hinsichtlich der Belastung der Stadt 
durch die Hebung stiller Reserven könnte hierdurch möglichst reduziert werden. 
 
Für die Durchführung der operativen Aufgaben soll ein entgeltlicher Betriebsführungs- bzw. 
Geschäftsbesorgungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit der modernen stadt GmbH ab-
geschlossen werden. Die moderne stadt GmbH hat als städtische Entwicklungsgesellschaft

5 
große Erfahrung in der Umsetzung von städtebaulichen Projekten. Zudem ist die moderne 
stadt inhousefähig. Die Aufgabenerledigung durch die moderne Stadt kann daher nötigenfalls 
flexibel an veränderte Verhältnisse angepasst werden, ohne dass ein aufwändiges Vergabe-
verfahren durchgeführt werden müsste. Durch die Einbeziehung der modernen Stadt kann die 
Organisation des Eigenbetriebs schlank gehalten werden (ähnlich der e.E. Veranstaltungs-
zentrum). Die Struktur und Stellenausstattung der an dem städtebaulichen Entwicklungspro-
jekt „Parkstadt Süd“ beteiligten Dienststellen bliebe von der Einrichtung des Eigenbetriebes 
unberührt. Der Eigenbetrieb dient als Sondervermögen im Wesentlichen der kaufmännischen 
Abwicklung des Projektes. Wirtschaftsplanung, Berichtswesen und Jahresabschluss könnten 
auf der Grundlage nach HGB und damit einem Rechnungswesen, mit dem die moderne stadt 
vertraut ist, umgesetzt werden. Anstelle einer unübersichtlichen Vielzahl von Einzelbuchungen 
im Kernhaushalt werden die Finanzbeziehungen zwischen Kernhaushalt und Sondervermö-
gen summarisch durch entsprechende Betriebskostenzuschüsse im Haushaltsplan und Jah-
resabschluss der Stadt offengelegt und die einzelnen Geschäftsvorfälle im Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs ausgewiesen und detailliert dargestellt. Damit ist auch die Basis für ein pro-
jektbezogenes Berichts- und Controllingwesen gewährleistet. Der festzulegende Betriebsaus-
schuss des Eigenbetriebs und die Beteiligung des Rates nach der bestehenden Zuständig-
keitsordnung sichern die Einbindung der Politik und mit der Abwicklung durch einen Eigenbe-
trieb wird ein hohes Maß an Einbindung in die Verwaltungsabläufe und Steuerung im gesamt-
städtischen Interesse sichergestellt. Es bestünde ein Weisungsrecht der Oberbürgermeisterin 
nach § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW, während gleichzeitig im Rahmen der laufenden Ge-
schäftsführung eine hohe Agilität des Projektträgers möglich ist.  
 
Auch unter sonstigen Aspekten erweist sich diese Rechtsform als vorteilhaft: Die Refinanzie-
rung der Investitionen des Eigenbetriebes kann an den Finanzmärkten zu Kommunalkredit-
konditionen erfolgen. Es gäbe keine Einschränkungen bei öffentlichen Förderungen, da der 
Eigenbetrieb als Antragsteller auch Projektträger wäre. Der Eigenbetrieb wäre nicht insolvenz-
fähig, bei der Grundstücksübertragung fiele keine Grunderwerbssteuer an und der Eigenbe-
trieb unterläge keiner laufenden Besteuerung. Zudem bietet der Eigenbetrieb deutliche Vor-
teile hinsichtlich der Entnahme von Grundstücken aus dem BgA Märkte. 
 
Nach § 41 Abs. 1 lit. m) der Gemeindeordnung NRW erfordert die Errichtung eines Eigenbe-
triebes einen formalen Gründungsbeschluss des Rates der Stadt Köln. Nach § 115 Abs.1 lit f) 
der Gemeindeordnung NRW ist die Errichtung eines Eigenbetriebes der Kommunalaufsicht 
spätestens 6 Wochen vor Beginn des Vollzuges schriftlich anzuzeigen. Nachdem der Grün-
dungsbeschluss gefasst ist, muss dieser also zunächst der Kommunalaufsicht zur Prüfung 
vorgelegt werden. Erst dann kann die Gründung erfolgen. Die Betriebssatzung ist im Amtsblatt 
der Stadt Köln zu veröffentlichen.  
 
 
2.3 Treuhandvermögen  
 
Die Abwicklung des städtebaulichen Entwicklungsprojektes „Parkstadt Süd“ mittels eines 
Treuhandvermögens hätte ähnliche Vorteile wie der Eigenbetrieb. Bei einem derartigen Mo-
dell wird der Projektträger als Treuhänder für die Stadt tätig, d.h. die städtischen Grundstücke 
werden treuhänderisch von diesem verwaltet. Die Steuerungs- und Abstimmungsnotwendig-
keiten können in einem Treuhandvertrag ausgestaltet werden.  
 
Anders als beim Eigenbetrieb würde bei einem derartigen Modell jedoch eine vollständige de-
zentrale Abbildung aller einzelnen Geschäftsvorfälle im Rechnungswesen und der Bilanz der 
Stadt Köln erfolgen müssen. Eine summarische Abbildung wäre nicht möglich. Dies hätte ei-
nen sehr hohen Arbeitsaufwand zur Folge und würde von dem Treuhänder verlangen, dass 
Buchungen nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts vollzogen werden. Da die-
ses in zentralen Punkten vom HGB abweicht, bedeutet eine solche Vorgehensweise mögliche 
Fehlerquellen und damit Risiken für den Kernhaushalt und hätte in jedem Fall einen erhöhten 
Koordinationsaufwand zur Folge. Zudem entstünden bilanzielle Nachteile und Nachteile für 
die Ergebnisrechnung (keine Anwendung § 44 Abs. 3 KomHVO NRW möglich). Schließlich 
wäre eine Transparenz und ein Gesamtüberblick über sämtliche Geschäftsvorfälle des Projek-
tes bei einer Abbildung in diversen Teilplänen des Kernhaushalts nur schwer herzustellen, da 
es kein gesondertes Rechnungs- und Berichtswesen für das Projekt gäbe. Dies kann auch

6 
steuerliche Nachteile hinsichtlich der Übertragung der im BgA Märkte befindlichen Grundstü-
cke zur Folge haben. Ein Treuhandvermögen ist daher keine geeignete Form für die Umset-
zung eines städtebaulichen Entwicklungsprojektes in der Größenordnung des Projektes „Park-
stadt Süd“. 
 
2.4 Gründung einer Beteiligungsgesellschaft 
 
Durch die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft (z.B. einer GmbH) würde die Auf-
gabe der Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungsprojekts privatisiert und unterläge den 
Steuerungsmechanismen einer Beteiligungsgesellschaft. Die Einbindung in die Verwaltungs-
strukturen ist daher – systembedingt – eher fernliegend. Die Anforderungen an ein separates 
Rechnungswesen würden durch das Erfordernis eines Wirtschaftsplans erfüllt. Als separates 
Kontrollorgan könnte bei Bedarf ein Aufsichtsrat eingesetzt werden, der allerdings über be-
stimmte Verschwiegenheitsverpflichtungen verfügt und nur wesentliche Vorgänge mittels Be-
richterstattung an den Finanzausschuss (Beteiligungsausschuss) mitteilen würde. Eine 
GmbH-Geschäftsführung unterliegt außerdem den Weisungen des Gesellschafters. Gegen-
über einem Eigenbetrieb hätte eine Beteiligungsgesellschaft jedoch den gravierenden Nachteil 
der laufenden Besteuerung mit Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Dies 
ist angesichts der geplanten Vermarktung der mit dem städtebaulichen Entwicklungsprojekt 
entwickelten Grundstücke von erheblichem monetären Nachteil. Bei einer Grundstücksüber-
tragung könnte je nach Ausgestaltung außerdem Grunderwerbssteuer anfallen. Schließlich 
wäre bei der Übertragung der Grundstücke aus dem BgA Märkte eine höhere Steuerbelastung 
nach Einschätzung der Steuerexperten deutlich wahrscheinlicher und die Gesellschaftsgrün-
dung erfordert einen etwas höheren formalen Aufwand. Daher wurde für das Projekt Parkstadt 
Süd eine Beteiligungsgesellschaft in dieser Organisationsform verworfen.  
 
3. Entscheidung und weiteres Vorgehen  
 
Aus den dargestellten Gründen schlägt die Verwaltung die Abwicklung des städtebaulichen 
Entwicklungsprojektes „Parkstadt Süd“ mittels eines Eigenbetriebs nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO 
NRW, § 114 GO NRW vor. Ein Eigenbetrieb in der vorgestellten Form gewährleistet eine opti-
male Abwicklung des Projektes sowie Entlastung und Ergänzung der Linienorganisation der 
Stadtverwaltung und eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, in Bezug auf Teilflächen Konzept-
vergaben umzusetzen.  
 
Die Vorgaben der Grundsatzbeschlüsse der Stadt Köln zur Vergabe städtischer Grundstücke 
und zur vorrangigen Nutzung des Erbbaurechts (Vorlagen-Nr. 1775/2016, ergänzt durch Be-
schluss zu Vorlagen-Nr. 1304/2020 in der Fassung des Liegenschaftsausschusses vom 
16.03.2022) können bei der Abwicklung in der Rechtsform eines Eigenbetriebes berücksichtigt 
werden. Die Einbindung des Eigenbetriebes in die Verwaltung gewährleistet eine städtische 
Kontrolle über die Gremien des Rates und damit die Möglichkeit, das Projekt entsprechend 
den hohen städtischen Ansprüchen an Qualität, Nutzungsmix und innovativen Städtebau zu 
steuern und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen. Ein Eigenbetrieb ist zudem Teil der Stadt 
Köln, so dass Aufgaben ohne vergaberechtliche Einschränkungen an ihn übertragen werden 
können.  
 
Moderne stadt soll dafür im Rahmen des genannten vertraglichen Konstruktes Aufgaben der 
kaufmännischen und fachlichen Abwicklung übernehmen. Moderne stadt wird vorrangig für 
die wirtschaftliche Abwicklung, das Aufstellen und Fortschreiben der Kosten- und Finanzie-
rungsübersicht und des Zeit-/Maßnahmenplanes beauftragt, unterstützt aber zudem die Stadt 
Köln bei der operativen Abwicklung. Die inhaltliche Definition dieser und weiterer möglicher 
Aufgabenbereiche werden in einem Leistungsverzeichnis zusammengeführt, das als Grund-
lage für den Vertrag dient. 
 
Die wesentlichen nächsten Schritte zur Umsetzung der Vorzugsvariante sind die Entwicklung 
einer Satzung, die Erarbeitung der internen Abrechnungsprozesse und haushaltstechnischen 
Abbildung, die Entwicklung eines Wirtschaftsplans, die Integration in die Verwaltungsstruktur 
und der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der modernen stadt. Daneben 
sind die für die Einrichtung des Eigenbetriebes notwendigen Gremienvorlagen zu erstellen

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und in die politischen Gremien einzubringen.  
 
Eigenbetriebe arbeiten mit Geschäftsjahren, die in der Regel den Haushaltsjahren entspre-
chen (01.01. – 31.12.). Der Eigenbetrieb soll zum 01.01.2026 operativ handlungsfähig sein. 
Die Gründung des Eigenbetriebes muss daher im Jahr 2025 erfolgen, damit dieser zum 
01.01.2026 arbeitsfähig ist. Die Verwaltung wird die Gründung des Eigenbetriebes mitsamt 
der Wirtschaftsplanung sowie dem Geschäftsbesorgungsvertrag dem Rat mit entsprechen-
dem zeitlichen Vorlauf zur Entscheidung vorlegen.  
 
 
4. Finanzierung 
 
Mit der Rechtsformentscheidung für einen Eigenbetrieb sind keine haushaltsmäßigen Auswir-
kungen verbunden. Diese entstehen erst mit den weiteren Beschlüssen zur Gesellschafts-
gründung und der Geschäftsbesorgung durch die moderne stadt. Die für die Gründung des 
Eigenbetriebs notwendigen investiven Auszahlungsermächtigungen werden im Doppelhaus-
halt 2025/2026 im Teilfinanzplan der Kämmerei in der Produktgruppe 1601 Allgemeine Fi-
nanzwirtschaft in der Teilplanzeile 10 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen bei 
Finanzstelle 9000-1601-0-0048 Investitionen für den Erwerb von Finanzanlagen eingeplant. 
Ab 2025 werden die erforderlichen Mittel im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 
vorgesehen.

Beratungsverlauf (3)

19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.09.2024 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 10.26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2414/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.09.2024
Erstellt
06.08.2024 15:22