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V/0529/2021

Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten: Tätigkeitsbericht 2018-2021 des Jobcenters der Stadt Münster

Vorlagen 30.07.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 08.09.2021, TOP 15

Berichtsvorlage

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Anlage A

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Berichtsvorlage

19074 Zeichen

V/0529/2021 
V/0529/2021 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten: 
Tätigkeitsbericht 2018-2021 des Jobcenters der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
I. Überblick 
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt Münster vom 13.12.2017 
(V/0848/2017 und V/0848/2017/1) hat die Beratungsstelle für Kinderzuschlag und Wohngeld 
im Jobcenter am 12.09.2018 ihre Arbeit aufgenommen. Das Beratungsangebot wird wahrge-
nommen von Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Im Rahmen der zunächst 
für zwei Jahre befristet eingerichteten 1,5 Vollzeitäquivalente bieten zwei Mitarbeiterinnen 
zentral im Stadthaus 2 Beratung und Unterstützung zur Inanspruchnahme der vorrangig en 
Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld an.  
Mit der Berichtsvorlage V/0731/2019 hat die Verwaltung dem Ausschuss über den Erfolg und 
die Fortsetzung des Angebotes bis zum 31.03.2021 berichtet.  
Die Entscheidung über eine Verstetigung der Stellen wird au fgrund der besonderen Anforde-
rungen an den Gesamthaushalt bis zum Stellenplanverfahren 2023 zurückgestellt.  Daher sol-
len das Angebot zunächst bis März 2023 verlängert und die weitgehend (zu 84,8 Prozent) 
durch Bundesmittel finanzierten 1,5 Stellen überplanmäßig bereitgestellt werden. 
 
II. Relevanz 
Die Fülle der Sozialleistungen, die Rangverhältnisse, die komplexen Anspruchsgrundlagen 
und die unterschiedlichen Zuständigkeiten für Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch 
nehmen, sind für die Antragstellenden häufig schwer zu durchblicken. 1 Gleichwohl sind aber 
                                                 
1 V/0848/2017, S. 5  
Jobcenter 
 
13.08.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jürgensmeier 
Telefon: 492-9003 
Juergensmeier@stadt-
muenster.de

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gerade die Übergänge und Schnittstellen zwischen dem Transfe rleistungssystem nach dem 
SGB 2 und anderen Regelsystemen für viele Menschen, die Leistungen nach dem SGB 2 be-
ziehen, von existentieller Bedeutung. 
Zu diesen Schnittstellen gehören insbesondere die Übergänge zwischen Leistungen nach 
dem SGB 2 und anderen Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld, Leistungen der Aus-
bildungs- und Arbeitsförderung, Leistungen von Krankenkassen, gesetzlicher Unfallversiche-
rung und Rentenversicherung  sowie Leistungen von Kinder-, Mutterschafts- und Elterngeld 
und Leistungen wie der Zahlung von Unterhaltsvorschuss, siehe auch die Paragraphen 18 fol-
gende SGB 1. Alle diese Leistungen sind vorrangig. Daraus leitet sich insbesondere die Ver-
pflichtung der Leistungsberechtigten ab, diese Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in 
Anspruch zu nehmen und die dafür erfo rderlichen Anträge zu stellen (siehe Paragraph 12a 
Satz 1 SGB 2).  
Die Ansprüche auf Kinderzuschlag un d Wohngeld nehmen in diesem Zusammenhang eine 
Sonderstellung ein, da sie nur vorrangig sind, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Be-
darfsgemeinschaft überwunden wird und der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 ent-
fällt. Dementsprechend ist es von sehr hoher Bedeutung, vor Antragstellung verlässlich zu er-
fahren, ob Ansprüche auf Zahlung von Kinderzuschlag und Wohngeld tatsächlich bestehen. In 
der Praxis gestalten sich die Prozesse der Beantragung von SGB 2-Leistungen in Kombinati-
on mit Kinderzuschlag u nd Wohngeld häufig se hr langwierig beziehungsweise die Beantra-
gung erfolgt nicht oder nicht im möglichen Umfang, da die Leistungsberechtigten nicht ausrei-
chend informiert und ohne entsprechende Beratung und Unterstützung überfordert sind . So 
sind zum Beisp iel die Anspruchsvoraussetzungen, die Wege der Antragstellung und die Zu-
sammenhänge zwischen den verschiedenen Leistungen nicht allen bekannt. 
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Ratsantrag Nr. A-R/0026/2017 folgender Anspruch er-
hoben: „Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, zukünftig die 
Leistungsgewährung ämterübergreifend (leistungsträgerübergreifend) zu organisieren, bei 
dem eine existenzielle Absicherung durch SGB 2 Leistungen bis zu einer regelmäßigen Bewil-
ligung durch vorrangige Leistungen, zum Beispiel bei Kinderzuschlag und Wohngeld gewähr-
leistet werden kann. Hierzu sollen auch die unabhängigen Sozialberatungsstellen miteinbezo-
gen werden. In dem Konzept wird dargelegt, wie im Jobcenter eine Leistungsgewä hrung für 
die Leistungsbeziehenden bei Übergängen von SGB 2-Leistungen zu anderen gesetzlich vor-
rangigen Leistungen ohne Zahlungsausfälle organisiert werden kann.“2  
Mit der Beschlussvorlage V/0848/2017 „Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende 
Kooperation gewährleisten“ hat das Jobcenter dieses Anliegen aufgegriffen, seine Sicht auf 
die Ausgangslage inklusive der bisherigen Umsetzungspraxis dargestellt und einen konkreten 
Vorschlag entwickelt. Dieser basiert auf der Beratungs - und Auskunftspflicht der Jobcenter, 
welche der Gesetzgeber in den Paragraphen 1 und 14 SGB 2  regelt, und intendiert mit den 
Veränderungen gleichzeitig auch eine Verbesserung der verwaltungsinternen Abläufe.  
Die Beratungsleistung ist von der Regelsachbearbeitung abgekoppelt und wird zentral durch 
die Beratungsstelle angeboten. Mit dieser Fokussierung ging und geht seit dem Start eine 
permanente Qualitätsentwicklung dieses speziellen Dienstleistungsangebotes einher.  
An den organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der Auftragsumsetzung hat 
sich seit der Einrichtung des Beratungsangebotes nichts geändert: Die zwei Mitarbeiterinnen 
der Beratungsstelle sind nach wie vor in die Fachstelle „Selbständige“ des Jobcenters der 
Stadt Münster eingebunden. Sie beraten persönlich und umfang reich zu den Rechten und 
                                                 
2 V/0848/2017, S. 1

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Pflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vorrangigen oder gleichrangigen 
Leistungen und unterstützen bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag und Wohngeld.  
Durch den zentralen Standort im Zentrum von Münster ist die Beratungsstelle für die Kundin-
nen und Kunden gut erreichbar. Näheres zur Umsetzung und zum Verfahren in der Alltagsar-
beit lässt sich der bereits angeführten Berichtsvorlage V/0126/2018 entnehmen. 
 
III. Rechtliche Änderungen seit Einrichtung der Beratungsstelle 
Seit Einrichtung der Beratungsstelle hat es verschiedene gesetzliche Änderungen mit Rele-
vanz für die Arbeit der Beratungsstelle gegeben:  
Die Höhe der Leistungen wurde wiederholt angepasst. Unter anderem sind die Regelbedarfe 
nach dem SGB 2 von 416 Euro für Alleinstehende im Jahr 2018 auf nun 446 Euro monatlich 
angestiegen. In der Altersgruppe der 14 bis 17 -Jährigen fällt die Erhöhung mit einem Anstieg 
von 316 Euro im Jahr 2018 auf jetzt 373 Euro monatlich besonders deutlich aus. Im gleichen 
Zeitraum wurde auch der Unterhaltsvorschuss mehrfach erhöht. Beispielhaft wurde er in der 
Altersgruppe von 13 bis 18 Jahren von 273  Euro auf 309 Euro monatlich angehoben. Das 
Kindergeld für ein erstes Kind hat sich von 194 Euro auf 219 Euro monatlich und der maximal 
mögliche Kinderzuschlag sogar von 170 Euro im Jahr 2018 auf nun 205 Euro monatlich er-
höht. 
Bezogen auf den Kinderzuschlag sind insbesondere die Rechtsänderungen durch das Starke-
Familien-Gesetz von Bedeutung. In der ersten Stufe zum 01.07.2019 wurde neben der Erhö-
hung des maximal möglichen Kinderzuschlagsbetrages auch die Anrechnung des Kindesein-
kommens auf den Kinderzuschlag auf 45 Prozent verringert. Dadurch haben Alleinerziehende, 
für deren Kinder Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschussleistungen  erbracht werden, 
Zugang zum Kinderzuschlag erhalten. Gleichzeitig wurde durch die Festlegung des einheitli-
chen Bemessungszeitraumes von sechs Monaten vor der Antragstellung auf Kinderzuschlag 
(Durchschnittseinkommen) und des festen Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten ab der 
Bewilligung der Leistung das Verfahren vereinfacht. Die Bewilligung wird auch bei Einkom-
mensänderungen nicht angepasst, wodurch es keine Rückforderungen seitens der Familien-
kasse mehr gibt. Dies bedeutet zusätzliche finanzielle Sic herheit für die Leistungsbeziehen-
den.  
In der zweiten Stufe ab dem 01.01.2020 sind weitere Änderungen zum Kinderzuschlag in Kraft 
getreten. Es wurden weitere Zugangsmöglichkeiten zum Kinderzuschlag für Fälle sogenannter 
„verdeckter Armut“ geschaffen, die Höchsteinkommensgrenze für Eltern ist entfallen und das 
den eigenen Bedarf der Eltern übersteigende Einkommen wird in geringerem Maße auf den 
Kinderzuschlag angerechnet als bislang. 
Wohngeldrechtlich brachte das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Wohngeldstärkungsgesetz 
ebenfalls bedeutsame Neuerungen mit sich. Besonders z u nennen sind in dem Zusammen-
hang die einmalige Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine Mietpreisentwicklung, ver-
bunden mit Steigerungen um bis zu 30 Prozent und die zukünftige regelmäßige Dynamisie-
rung des Wohngeldes. Herausragende Bedeutung hatte der Wechsel Münsters von Mietenstu-
fe 4 in Mietenstufe 5, durch die Neufestsetzung der Mietenstufen für die Gemeinden und Krei-
se. Hierdurch ergab sich eine Steigerung der monatlichen Höchstbeträge für die berücksichti-
gungsfähige Miete um 21 Prozent. Im Januar 2 021 wurde im Wohngeldrecht die CO 2-
Komponente eingeführt. 
Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass der „eine“ Sachverhalt aus drei Perspektiven zu be-
trachten ist. Im SGB 2  wird die aktuelle finanzielle Situation berücksichtigt. Beim Kinderzu-

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schlag werden die letzten sechs Monate vor Antragstellung zu Grunde gelegt. Im Wohngeld-
recht wird eine Prognose für die nächsten zwölf Monate erstellt. 
Daraus ergibt sich, dass eine gewisse Stabilität der finanziellen Verhältnisse vorhanden sein 
muss, damit Ansprüche auf vorrangige Leistungen bestehen. Diese Anforderung war pande-
miebedingt im zurückliegenden Jahr nicht erfüllt, da die Einkommenssituation bei vielen Leis-
tungsberechtigten teilweise sehr unsicher war und noch ist. In Folge ging die Anzahl der Fälle 
mit Anspruch auf vorrangige Leistungen zurück. Die weitere Entwicklung im zweiten Halbjahr 
2021 bleibt abzuwarten. 
Allerdings wurde im Zusammenhang mit der Pandemie für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 
zum 30.09.2020 der Kinderzuschlag als Notfallkinderzuschlag gewährt. Dies vereinfachte zwar 
die Sachverhaltsermittlung, da nur das Einkommen des Monats vor Antragstellung berücksich-
tigt wurde, änderte jedoch nichts an der unsicheren finanziellen Situation der Familien. 
 
IV. Bilanz 
Es ist festzustellen, dass sich die in der Vorlage V/0126/2018 beschriebenen Verfahrensabläu-
fe bewährt haben, so dass ein effektives, effizientes und wirtschaftliches Arbeiten möglich ist.  
Mit dem zur Verfügung stehenden Personal sind die notwendige Zeit und der notwendige 
Raum für eine einge hende Beratung, die Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare sowie die 
Erläuterung der Abläufe vorhanden.  
 
 Umfang 
Zeitraum geprüfte 
Fälle 
Fälle vermie-
dener Hilfe-
bedürftigkeit 
eingespar-
te SGB 2         
Leistun-
gen mo-
natlich 
Mehrleistungen für 
die Bedarfsgemein-
schaften monatlich 
(gesamt) in Euro 
Mehrleistungen für 
die Bedarfsgemein-
schaften monatlich 
(Durchschnitt)         
in Euro 
12.09.18 
– 
31.12.18 
128 33 10.875,81  7.516,19 227,76 
01.01.19 
– 
31.12.19 
555 198 77.412,59 40.679,20 205,45 
01.01.20 
– 
31.12.20 
359 184 64.605,26 49.044,74 266,55 
01.01.21 
– 
30.06.21 
234 93 33.888,94  29.119,21 313,11

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Bei den eingesparten SGB II-Leistungen handelt es sich um Kosten der Unterkunft, also um 
kommunale Leistungen. 
Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle haben Familien mit insgesamt 1.147 Kindern dazu 
verholfen, unabhängig von Leistungen der Grundsicherung leben zu können.  
Die Beratungsstelle hat eine markante Steigerung der erfolgreichen Fälle, das heißt der Fälle 
von Vermeidung der Hilfebedürftigkeit  bei Alleinerziehenden festgestellt. Der Anteil ist von 
26,8 Prozent im Jahr 2019 auf 42,4 Prozent im Jahr 2020 angestiegen. Der steile Anstieg be-
ginnt im vierten Quartal des Jahres 2019. Dies ist maßgeblich auf die Änderungen durch das 
Starke-Familien-Gesetz zurückzuführen, denn seit dem 01.07.2019 wird das bereinigte Kin-
deseinkommen3 nur noch zu 45 Prozent  auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dies trägt zu 
einer Entlastung der häufig angespannten finanziellen Situation Alleinerziehender bei. 
Seit Einführung der Beratungsstelle im Jahr 2018 wurde der maximal mögliche Kinderzu-
schlag je Kind angehoben. Beim Wohngeld sind ebenfalls höhere Beträge möglich. Hinzu 
kommen die Steigerung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses. Im SGB 2 werden 
diese Leistungen voll angerechnet, bei Kinderzuschlag und Wohngeld ist das nicht bezie-
hungsweise, den Unterhaltsvorschuss betreffend, nur zum Teil der Fall. Dadurch kommen die 
Erhöhungen auch tatsächlich bei den Familien an. Dies ist an der stetig gestiegenen monatli-
chen Mehrleistung für die Familien abzulesen. Die Intention des Starke -Familien-Gesetzes, 
Familien und Kinder zielgenau zu stärken, kommt damit zum Tragen. 
 
Akzeptanz durch die Leistungsberechtigen 
Das Beratungs- und Unterstützungsangebot wird von den betroffenen Leistungsberechtigten 
weiterhin sehr gut angenommen. Grund dafür ist zum einen die individuelle und umfassende 
Beratung durch die Mitarbeiterinnen und zum anderen die durch Kinderzuschlag und Wohn-
geld generierten höheren Einnahmen für die Bedarfsgemeinschaften. Darüber hinaus stellt die 
Beratungsstelle durch die Kooperation mit den anderen am Verfahren beteiligten Ämtern si-
cher, dass es zu keinen finanziellen Engpässen und Lücken kommt. 
Im letzten Jahr fanden pandemiebedingt so gut wie keine persönlichen Beratungsgespräche 
statt. Um die hohe Beratungsqualität aufrecht erhalten zu können, wurden die Leistungsbe-
rechtigten telefonisch über die Anspruchsberechtigung sowie das mögliche weitere Verfahren 
der Antragstellung informiert und erhielten im Anschluss die von den Mitarbeiterinnen voraus-
gefüllten Antragsformulare postalisch oder per E-Mail. 
Um das Vertrauen der Leistungsberechtigten durch die fehlende persönliche Vorsprache nicht 
zu verlieren, wurden diese zum Beispiel nach Erhalt von Unterlagen über den weiteren Verfah-
rensablauf informiert. Dadurch kannten die Leistungsberechtigten stets den aktuellen Sach-
stand ihres Antragsverfahrens. 
Der vermehrt genutzte Kontakt per E-Mail und die Einführung der elektronischen Akte (e-Akte) 
haben die Verfahrensabläuf e weiter vereinfacht. Die erwerbstätigen Leistungsberechtigten 
können rund um die Uhr den Kontakt zur Beratungsstelle suchen und sind nicht mehr an die 
Sprechzeiten der Beratungsstelle gebunden. Durch die zentrale Bündelung der Dokumente im 
Rahmen der e-Akte können diese einfacher und schneller von der jeweils zuständigen Sach-
bearbeitung berücksichtigt werden. Die Familienkasse hat den Online -Antrag für Kinderzu-
schlag auf die notwendigen Angaben verschlankt und anwenderfreundlich ausgestaltet. Ein 
solcher Antrag kann innerhalb von wenigen Minuten ausgefüllt werden. Dies ist auch während 
                                                 
3 Zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss

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eines Telefonats möglich, so dass die Beratung auch auf Distanz zielgerichtet durchgeführt 
werden kann. 
Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterstützen die Leistungsberec htigten zudem bei 
den durch den Wegfall des SGB  2 erneut separat zu beantragenden Leistungen , wie bei-
spielsweise Leistungen für Bildung und Teilhabe oder Münsterpass, damit hier keine Versor-
gungslücken entstehen oder die Betroffenen zusätzliche, unnötige Wege gehen müssen. 
Das zu den Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle aufgebaute Vertrauen spiegelt sich unter an-
derem darin wider, dass diese von den Leistungsberechtigten nach Ablauf der jeweiligen Be-
willigungszeiträume beim Antrag auf Weiterbewilligung häufig erneut um Hilfe gebeten wer-
den. Zudem werben die Leistungsberechtigten teilweise in ihrem privaten Umfeld für die Bera-
tungsstelle, so dass sich auch daraus Anfragen ergeben. 
Die zahlreichen positiven Rückmeldungen der Leistungsberechtigen führen zu eine r hohen 
Zufriedenheit aller am Prozess Beteiligten. 
 
Zusammenarbeit 
Die Zusammenarbeit der Beratungsstelle mit anderen relevanten Stellen ist sowohl jobcenter-
intern als auch leistungsträgerübergreifend sehr gut.  
Die Bündelung der Prüfung vorrangiger Ansprüche auf Kinderzuschlag und Wohngeld von der 
Anspruchsprüfung, Beratung und Antragstellung über die Anmeldung der Erstattungsansprü-
che bis hin zur Funktion als zentrale Ansprechpartnerinnen für die Leistungsberechtigten und 
die externen Stellen sind für die leistungsgewährenden Stellen eine Entlastung.  
Mit der Familienkasse und der Wohngeldstelle haben Abstimmungsgespräche stattgefunden. 
Es stehen spezielle Ansprechpartnerinnen  und Ansprechpartner für die leistungsträgerüber-
greifende Kooperation zur Verfügung, zu denen direkt Kontakt aufgenommen wird. Dadurch 
sind ein unmittelbarer Informationsaustausch sowie kurze Bearbeitungszeiten möglich. 
 
Einbeziehung der unabhängigen Sozialberatungsstellen 
Das Angebot der Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten wurde dem Sozialbü-
ro im cuba sowie den a llgemeinen Beratungsstellen des Caritasverbandes und der Diakonie 
mit durchweg positiver Resonanz vorgestellt.  
Mit ebenfalls positivem Feedback waren die Mitarbeiterinnen als Referentinnen in eigener Sa-
che in Münster tätig, unter anderem beim Arbeitskreis der Schwangerschaftsberatungsstellen, 
dem Verband für alleinerziehende Mütter und Väter e.V. und den verschiedenen Migrations-
beauftragten. 
 
V. Fazit 
Die Arbeit der Beratungsstelle trägt in besonderem Maße dem Anspruch der Leistungsberech-
tigten auf Beratung gemäß Paragraph 14 Absatz 2 SGB 2 Rechnung. 
Die positive Entwicklung in Bezug auf vermiedene Hilfebedürftigkeit und Mehrleistungen für 
die beratenen Bedarfsgemeinschaften, die hohe Zufriedenheit der Leistungsberechtigten so-
wie die Einsparung von kommunale Leistungen, sind deutlich hervorzuheben . Das Angebot 
der Beratung und Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge sowie im weiteren Verfahren wird 
gerne angenommen. Dies zeigt sowohl den Bedarf nach Unterstützung als auch deren Akzep-
tanz.

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V/0529/2021 
Die Leistungsberechtigten können die Beantragung von Kinderzuschlag und Wohngeld, die für 
viele durchaus eine Herausforderung darstellt, ohne finanziellen Druck und Existenzängste 
angehen, da die Weiterzahlung der Grundsich erungsleistungen bis zur Auszahlung der vor-
rangigen Leistungen sichergestellt ist. Im Falle von auftretenden Problemen sind sie sich der 
Unterstützung der Beratungsstelle gewiss. Diese „Botschaft“ kommt an und macht die gute, 
vertrauensvolle Zusammenarbeit erst möglich.  
 
 
 
     In Vertretung 
 
 
     gez. 
     Cornelia Wilkens 
     Stadträtin 
 
 
 
     Anlagen: 
     Anlage A

Anlage A

1429 Zeichen

Anlage A zur V/0529/2021 
 
Kurzüberblick 
Mit der Berichtsvorlage stellt die Verwaltung die bisherigen Erfahrungen des Beratungs- und Un-
terstützungsangebotes für die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistungen „Kinderzuschlag 
(KiZ) und Wohngeld“ dar und gibt einen Ausblick auf die mit dem Starke-Familien-Gesetz einher-
gegangenen Gesetzesänderungen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Beratungsangebot werden die Ziele des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) 
 Stärkung der Eigenverantwortung 
 Bestreitung des Lebensunterhaltes unabhängig von der Grundsicherung 
 Beendigung der Hilfebedürftigkeit 
erreicht. 
 
Dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Beratung wird in besonderem Maße Rechnung 
getragen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Keine Relevanz.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0529/2021
Typ
Vorlagen
Datum
30.07.2021
Erstellt
29.06.2021 09:57