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SV-2010/0042

Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 1. Juni 2010 betr. Verwaltungskostensatzung

Antrag 02.06.2010

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SV-2010/0042

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SV-2010/0042

2212 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2010/0042 
 
 
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 1. Juni 2010 betr. Verwaltungskostensatzung 
 
Antrag   
 
 
 
 
Dienstag, 1. Juni 2010 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen      
    
 
 
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer Satzung zur 
Änderung der Verwaltungskostensatzung vorzulegen, in der die Gebühren für Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte, mit denen Geldleistungen verlangt werden, nach einem bestimmten Prozentsatz des 
jeweils mit dem Widerspruch angefochtenen Betrags bemessen werden.  
 
 
 
Begründung: 
 
Nach § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Verwaltungskostensatzung bemisst sich die Höhe der 
Widerspruchsgebühr bei einer Zurückweisung oder Rücknahme eines Widerspruchs nach dem 
Verwaltungsaufwand. Wie hoch dieser Aufwand ist, kann zum Zeitpunkt der Einlegung des 
Widerspruchs nicht abgeschätzt werden, so dass für einen Widerspruchsführer gegen einen 
Bescheid, in dem Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden, ein unkalkulierbares Kostenrisiko 
besteht. In Kombination mit der in § 6 Abs. 3 normierten Höchstgrenze von 5.000,00 € wirkt diese 
Regelung prohibitiv.  
 
In kleineren Hessischen Städten und Gemeinden, in denen bisher schon auf Bürgerfreundlichkeit 
größten Wert gelegt wird, wird deshalb meist nach der Empfehlung des Hessischen Städte- und 
Gemeindebunds in dessen Satzungsmuster die Widerspruchsgebühr in derartigen Fällen wie oben 
beantragt erhoben. Dabei sind 5 % des angefochtenen Betrags bei Zurückweisung des Widerspruchs 
und 2,5 % bei Rücknahme üblich. Der Bürger kann also das Kostenrisiko bei der Einlegung eines 
Widerspruchs sicher abschätzen. Er wird nicht durch unkalkulierbare Kosten von der Einlegung eines 
Widerspruchs abgeschreckt, wenn er sich durch einen Bescheid beschwert fühlt. 
 
Das hessische Verwaltungskostengesetz lässt derartige, von der Gebührenbemessung nach dem 
Verwaltungsaufwand  abweichende Regelungen im Satzungsrecht, ausdrücklich zu. 
Mit der beantragten Änderung wird der Zustand wiederhergestellt, wie er nach der am 6.2.1997 
verabschiedeten Satzung und vor deren später erfolgten Änderung bereits bestand. 
 
 
 
 
Stadtverordneter Helmut Klett 
UWIGA

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2010/0042
Typ
Antrag
Datum
02.06.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00