SV-2010/0042
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 1. Juni 2010 betr. Verwaltungskostensatzung
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SV-2010/0042
2212 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2010/0042
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 1. Juni 2010 betr. Verwaltungskostensatzung
Antrag
Dienstag, 1. Juni 2010
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer Satzung zur
Änderung der Verwaltungskostensatzung vorzulegen, in der die Gebühren für Widersprüche gegen
Verwaltungsakte, mit denen Geldleistungen verlangt werden, nach einem bestimmten Prozentsatz des
jeweils mit dem Widerspruch angefochtenen Betrags bemessen werden.
Begründung:
Nach § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Verwaltungskostensatzung bemisst sich die Höhe der
Widerspruchsgebühr bei einer Zurückweisung oder Rücknahme eines Widerspruchs nach dem
Verwaltungsaufwand. Wie hoch dieser Aufwand ist, kann zum Zeitpunkt der Einlegung des
Widerspruchs nicht abgeschätzt werden, so dass für einen Widerspruchsführer gegen einen
Bescheid, in dem Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden, ein unkalkulierbares Kostenrisiko
besteht. In Kombination mit der in § 6 Abs. 3 normierten Höchstgrenze von 5.000,00 € wirkt diese
Regelung prohibitiv.
In kleineren Hessischen Städten und Gemeinden, in denen bisher schon auf Bürgerfreundlichkeit
größten Wert gelegt wird, wird deshalb meist nach der Empfehlung des Hessischen Städte- und
Gemeindebunds in dessen Satzungsmuster die Widerspruchsgebühr in derartigen Fällen wie oben
beantragt erhoben. Dabei sind 5 % des angefochtenen Betrags bei Zurückweisung des Widerspruchs
und 2,5 % bei Rücknahme üblich. Der Bürger kann also das Kostenrisiko bei der Einlegung eines
Widerspruchs sicher abschätzen. Er wird nicht durch unkalkulierbare Kosten von der Einlegung eines
Widerspruchs abgeschreckt, wenn er sich durch einen Bescheid beschwert fühlt.
Das hessische Verwaltungskostengesetz lässt derartige, von der Gebührenbemessung nach dem
Verwaltungsaufwand abweichende Regelungen im Satzungsrecht, ausdrücklich zu.
Mit der beantragten Änderung wird der Zustand wiederhergestellt, wie er nach der am 6.2.1997
verabschiedeten Satzung und vor deren später erfolgten Änderung bereits bestand.
Stadtverordneter Helmut Klett
UWIGA
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2010/0042
- Typ
- Antrag
- Datum
- 02.06.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00