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AN/0433/2023

Warum setzt die Stadt Köln Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Kölner Bürger*innen nur mit Zwang um?

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 07.03.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 13.03.2023, TOP 7.2.8

Anfrage Tempo 30 Bündnis 90DIE GRÜNEN

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Anfrage Tempo 30 Bündnis 90DIE GRÜNEN

3558 Zeichen

Anfrage                                                                                         
            06.03.2023 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Mülheim bittet Sie, die nachfolgende 
Anfrage in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. 
Warum setzt die Stadt Köln Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Kölner 
Bürger*innen nur mit Zwang um? 
Lärm stellt für zu viele Kölner*innen eine ernstzunehmende Gesundheitsgefahr dar. Insbesondere 
Personen, die an Ausfallstraßen wohnen, klagen zu Recht über unangemessen hohe, gesundheits-
schädigende Lärmbelastung durch den Kfz-Verkehr. Die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwin-
digkeit ist ein Weg, die Lärmbelastung - zumindest ein Stück weit - zu reduzieren.  
Viele Bürger*innen berichten jedoch, dass die Stadt Köln Anträge auf Tempo 30 verschleppt und in 
aller Regel ablehnt, auch wenn die Voraussetzungen zur Einrichtung vorliegen. Größere Aufmerksam-
keit erlangte ein Verfahren zur Einrichtung von Tempo 30 auf dem Clevischen Ring. Das Urteil des 
Verwaltungsgerichts Köln setzte die Stadt jedoch erst um, als die Klägerin die Zwangsvollstreckung 
beantragte. Und die Einrichtung des Tempo 30- Abschnitts beschränkte sich lediglich auf wenige 100 
Meter - obwohl die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung offensichtlich auch vor und hinter die-
sem Abschnitt besteht. Offensichtlich besteht die Strategie der Stadt darin, derartige Maßnahmen 
zum Lärmschutz erst dann umzusetzen, wenn Bürger*innen entsprechende Urteile erwirken. Der Ge-
sundheitsschutz ist jedoch kommunale Aufgabe; es ist ein unerträglicher Zustand, wenn er von Ein-
zelnen mühsam und kostspielig erkämpft werden muss. 
Dabei ist die Einrichtung von Tempo 30-Abschnitten vielerorts leichter möglich, als die Stadt einge-
steht. Insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes ist dies gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nach 
einem Gutachten u.a. des renommierten Rechtsanwalts Prof. Dr. Klinger möglich 
(https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Ver-
kehr/Tempo_30/Rechtsgutachten_Tempo30_Kommunen.pdf).  
  
Gleichlautend an: 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Norbert Fuchs 
- Stadtbezirk Mülheim- 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
-Rathaus- 
 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim 
Wiener Platz 2 a, Zimmer 642 
51065 Köln 
Telefon: (02 21) 221 99 309 
Fax: (02 21) 221 99 486 
Website:  www.gruenekoeln.de/veedel/muelheim 
Buchforst I Buchheim I Dellbrück I Dünnwald I Flittard   
Höhenhaus I Holweide I Mülheim I Stammheim

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen: 
• Wie viele Anträge auf Einrichtung von Tempo 30-Abschnitten wurden für den Bezirk Mülheim 
2021, 2022 und 2023 eingereicht, und welches Ergebnis hatten die entsprechenden Verwal-
tungsverfahren? 
• Warum wurde der Tempo 30-Abschnitt am Clevischen Ring nur auf wenige 100 Meter be-
grenzt, obwohl die Lärmbelastung für die Bevölkerung am Clevischen Ring auch außerhalb 
dieser Begrenzung ähnlich hoch wie innerhalb liegt? 
• Wie kontrolliert die Stadt dort die Einhaltung der neuen Anordnung? 
• Hat die Verwaltung an anderen Stellen im Stadtgebiet proaktiv Tempo 30 aus Lärmschutz-
gründen angeordnet, oder verfolgt sie derartige Pläne? 
• Warum hängt (diesen Eindruck vermittelt die derzeitige Situation jedenfalls) der Gesund-
heits- und Lärmschutz vom persönlichen, zeit- und kostenintensiven Engagement der Bür-
ger*innen ab? 
 
gez. Jonas Höltig gez. Sabine Ulke

Beratungsverlauf (1)

13.03.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.2.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0433/2023
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
07.03.2023
Erstellt
07.03.2023 11:00