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2479/2021

Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03 -Teilaufhebung - Satzungsbeschluss -Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.12.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.02.2022, TOP 13.1

Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4, Auszug BV Porz 27.01.2022

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Anlage 3 Auschnitt vorhandener B-Plan-Teilaufhebung

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Ansehen

Anlage 5 Stellungnahme der Verwaltung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

438 Zeichen

1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"rechtskräftigerBebauungsplan 75389/03
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03Kaiserstraßein Köln - Porz
0 10050 200300 Meter

Anlage 4, Auszug BV Porz 27.01.2022

1753 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 28.01.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 27.01.2022 
öffentlich 
7.1 Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03  - Teilaufhebung - 
Satzungsbeschluss -Arbeitstitel: Kaiserstraße  in Köln-Porz-Urbach 
2479/2021 
Beschluss:  
Der Rat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03 -
Teilaufhebung für das Gebiet südlich angrenzend an der Kaiser Straße auf der Höhe 
der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine private Grünfläche (Ge- 
markung Urbach, Flur 13, Flurstück 495), im Süden entlang der Grenze zu Kaiser 
Straße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519), im Westen entlang des 
Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, 
Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595), betreffend des Geltungsbe- 
reich der Grundstücke Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 495 und 519 —
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz Urbach — na ch § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— al s Satzung mit der nach § 9 
Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- 
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI, der Stimme von 
Herrn Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP) abgelehnt .

Anlage 3 Auschnitt vorhandener B-Plan-Teilaufhebung

169 Zeichen

1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"
Anlage 3
unmaßstäblichN
StadtplanungsamtAusschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraßein Köln - Porz

Anlage 5 Stellungnahme der Verwaltung

4181 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03 -Teilaufhebung - Satzungsbe-
schluss  
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach  
2479/2021 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung 7 
(Porz) am 27.01.2022-  
 
Die Bezirksvertretung Porz hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung als TOP 7.1 in der 
Sitzung am 27.01.2022 mehrheitlich abgelehnt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die beiden Vorlagen entlang der Kaiserstraße zur Aufhebung des derzeit rechtskräftigen Be-
bauungsplans (2479/2021) und die parallele Neuaufstellung des Bebauungsplans 
(2478/2021) stehen in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang. Beide Beschlussvorlagen 
dienen der Umsetzung des vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (EHZK).  
Das EHZK definiert sogenannte zentrale Versorgungsbereiche. Dies sind „räumlich abgrenz-
bare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – 
häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versor-
gungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt “. Insbesondere zentren- 
und nahversorgungsrelevante Kernsortimente sollen in diesen definierten Bereichen kon-
zentriert werden, um mitunter einen Beitrag für lebendige und vitale Stadtteil- und Bezirks-
zentren zu leisten. Welche Sortimente als zentrenrelevant definiert werden, regelt ebenfalls 
das EZHK über die sogenannte Sortimentsliste. Großflächige Einzelhandelsentwicklungen 
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versor-
gungsbereiche sollen möglichst verhindert werden, da dies zu negativen Auswirkungen auf 
benachbarte Stadtteil- und Bezirkszentren führt. Das EZHK der Stadt Köln entwickelt selbst 
keine unmittelbare Bindungswirkung. Es ist zwingend erforderlich die im EZHK dargestellten 
Ziele über die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) abzusichern. Erst 
durch diese Implementierung und verbindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen kann die 
gewünschte Steuerungs- und Bindungsfunktion erreicht werden. 
 
Das Planungsgebiet an der Kaiserstraße liegt außerhalb der im EHZK definierten zentralen 
Versorgungsbereiche. Daher dienen beide Vorlagen (2479/2022 und 2478/2022) der Erhal-
tung und Entwicklung der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirks-
zentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße". Insbeson-
dere der angestoßene Revitalisierungsprozess in der Neuen Mitte Porz soll nicht durch aus-
breitende Einzelhandelsentwicklungen an autoaffinen Standorten außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche konterkariert werden. Entsprechend werden innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplans zentren- und nahversorgungsrelevante Kernsortimente ausge-
schlossen.  
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die beiden im Bestand ansässigen 
Discounter passiven Bestandsschutz genießen. Dieser Bestandsschutz kann und soll durch 
die Neuaufstellung des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt werden. Ziel ist es aus-
schließlich eine Entwicklung zu verhindern, in der sich zukünftig ein nahversorgungsrelevan-
ter Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches stetig vergrößert und damit 
manifestiert. Diese planerischen Zielabsichten bestehen seit geraumer Zeit. Bereits heute im 
Bestand existiert seit dem Jahr 2006 der rechtskräftige Bebauungsplan 75389/03, welcher 
großflächigen Einzelhandel an dem Standort ausschließt. Die Neuaufstellung des Bebau-
ungsplans wird jedoch erforderlich, da die Befürchtung besteht, dass aufgrund geänderter 
Rechtsprechung der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan unwirksam sein könnte. Vollkom-

men unabhängig dieser juristischen Beurteilung sind jedoch die Planungsziele für den Stand-
ort seit dem Jahr 2006 vollkommen unverändert. Nach wie vor dient der Bebauungsplan dem 
Schutz und der Entwicklung der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Be-
zirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" und da-
mit der konsequenten Umsetzung des vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzeptes.

Beschlussvorlage Rat

5238 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Az 
Vorlagen-Nummer 
 2479/2021 
Freigabedatum 
01.12.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03  -Teilaufhebung - Satzungsbeschluss -
Arbeitstitel: Kaiserstraße  in Köln-Porz-Urbach 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 75389/03 -Teilaufhebung für das 
Gebiet südlich angrenzend an der Kaiser Straße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt 
im Osten durch eine private Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495), im Süden ent-
lang der Grenze zu Kaiser Straße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519), im Westen ent-
lang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, Flur 13, 
Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595), betreffend des Geltungsbereich der Grundstücke 
Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 495 und 519 —Arbeitstitel: Kaiserstraße  in Köln-Porz-
Urbach — nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative:  
Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes des Bebauungsplanes Nummer 75389/03 vom 
07.06.2006 mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes und damit Verzicht auf eine Steuerung der 
Einzelhandelsentwicklung, entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 27.01.2022 
Rat 03.02.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Anlass und Ziel 
Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplan 75389/03 für einen Bereich teilauf-
zuheben, um anschließend durch eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes Nummer 75391/04 mit 
dem Arbeitstitel Kaiserstraße 95-99, den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in 
diesem Gebiet zu regeln. 
 
Der bisher geltende einfache Bebauungsplan 75389/03 vom 07.06.2006 setzt für den Bereich der 
Teilaufhebung u.a. ein Gewerbegebiet 1 (GE) mit der textlichen Festsetzung  
- 1.1 -Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig-  
- 1.2 -Im gesamten Planbereich ist großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen- fest. 
Durch Änderungen in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, besteht die Befürchtung, dass 
der Bebauungsplan 75389/03 unwirksam sein könnte. Dies könnte im Rahmen von etwaigen Klage-
verfahren inzident von den Gerichten festgestellt werden. 
Der neu aufgestellte Bebauungsplan 75391/04 ist zur Erhaltung und Entwicklung der beiden nahege-
legenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kai-
serstraße/ Frankfurter Straße" erforderlich. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.05.2020 die beschlossene Dringlichkeitsentscheidung 
genehmigt und gemäß § 2 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB die Teilaufhebung 
für den Bereich südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, 
begrenzt im Osten durch eine private Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495), im 
Süden entlang der Grenze zu Kaiserstraße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519), im Wes-
ten entlang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, 
Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595), betreffend des Geltungsbereich der Grund-
stücke Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 495 und 519 im Bebauungsplan Nummer 
75389/03 –Arbeitstitel: Kaiserstraße, in Köln-Porz-Urbach bestätigt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte in Form eines Aus-
hang-Plakats in der Zeit vom 18.06.2020 bis einschließlich 02.07.2020. Schriftliche Stellungnahmen 
konnten bis einschließlich 09.07.2020 abgegeben werden. Es wurden keine Stellungnahmen einge-
reicht. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte parallel zur Offenlage in der Zeit vom 28.09.2020 bis einschließlich 11.11.2020. Es wurden 
keine planungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte 
aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie in der Zeit vom 17.09. bis 30.10.2020 
einschließlich. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. 
Es sind zwei positive Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen, über die der Rat keine Ent-
scheidung treffen muss.

3 
 
Der Rat hat am 03.09.2021 durch Dringlichkeitsentscheidung für das Plangebiet eine Veränderungs-
sperre bis zum 08.09.2021 gefasst. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Geltungsbereich der 1. Teilaufhebung 
Anlage 2: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 3: Bebauungsplan 75389/03  (verkleinert)

Anlage 2 Begründung

60696 Zeichen

/ 2 
 
ANLAGE 2  
 
 
Begründung nach § 9 Abs.8 Baugesetzbuch BauGB 
1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach 
  
1. Rechtskraft 
 
Der Bebauungsplan 75389/03
 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 07.06.2006 in 
Kraft. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75389/03 umfasst das Gebiet zwischen der 
Kaiserstraße (L99) im Norden, südlich der Grundstücksgrenze der Wohnbebauung an der Kaiser-
straße 77 bis 93, westlich entlang der Beethoven Straße und weiter entlang der nördlichen und 
westlichen Grenze zum Bebauungsplan 75389/02  Brucknerstraße im Osten, der Grünfläche (Ge-
markung Urbach, Flur 12, Flurstück 728) im Süden und der Bahnschiene und dessen Bahngelände 
im Westen. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf ein 1,2 ha großes Gebiet und um-
fasst die Grundstücke Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 496 und 513 der zwei Le-
bensmittel-Discounter. Er grenzt nördlich an die Kaiserstraße, östlich liegt eine private Grünfläche 
(Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495) und im Süden entlang der Grenze zu Kaiser Straße 
103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519) im Westen entlang des Fahrweges Kaiserstra-
ße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück 
aus Flurstück 595).  
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
3. Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan 75389/03 trifft für seinen Geltungsbereich im Wesentlichen folgende Festset-
zungen: 
− Industriegebiet (GI) 
− Gewerbegebiet (GE) 
− Im Gesamten Plangebiet ist großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen 
− Im GI und GE-Gebiet sind, mit Ausnahme des Gewerbegebiet 1* (GE 1*), Einzelhandelsbe-
triebe nicht zulässig 
− Zulässig sind Handwerks-, Dienstleistungs- und produzierende Betriebe mit einer Verkaufs-
fläche für den Endverbraucher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb steht 
und sich räumlich deutlich unterordnet 
− Autohäuser mit Werkstätten sind zulässig 
− Mehrere Altstandorte, Altablagerungen 
− private Grünfläche 
− Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 
 
 
Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 
− Gewerbegebiet GE 1*, in dem Einzelhandel zulässig ist 
− großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen 
− Mehrere Altstandorte, Altablagerungen

- 2 - 
 
/ 3 
 
4. Grund der Aufhebung 
 
 
Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 20.04.2020 beschlosse-
ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes  Nummer 
75389/03 für den Bereich südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnum-
mern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 
13, Flurstück 495), im Süden entlang der Grenze zu Kaiser Straße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 
13, Flurstück 519) im Westen entlang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbe-
gebiet (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595) im Regelver-
fahren nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.  
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines einfachen Bebau-
ungsplanes nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante 
Sortimente ausschließen soll.  
 
Durch Änderungen in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, besteht die Befürchtung, 
dass der Bebauungsplan 75389/03 unwirksam sein könnte. Dies könnte im Rahmen von etwaigen 
Klageverfahren inzident von den Gereichten festgestellt werden. 
Um dies zu verhindern und die Ziele des Bebauungsplanes 75389/03 – Ausschluss von Einzel-
handel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten- weiterhin zu gewährleisten, ist für 
diesen Teilbereich ein neuer Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Ver-
fahren nach § 13 BauGB mit Teilaufhebung des identischen Geltungsbereiches aus dem gelten-
den Bebauungsplanes 75389/03, erforderlich. 
Im Teilbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 befinden sich zwei Lebensmittel-
Discounter, die an diesem Standort Einfluss auf die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Stadt Köln (Ratsbeschluss vom 17.12. 2013) haben können. Erklärtes Ziel des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Ver-
sorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Das Konzept dient dem Schutz 
der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsan-
siedlungen, da sie in der Regel über ein komfortables Stellplatzangebot verfügen. 
Eine Erweiterung der Verkaufsfläche der beiden Discounter hat Auswirkungen auf die beiden fuß-
läufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / 
Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz". Der Planbereich liegt fußläufig rund 600-800 m 
von den beiden vorgenannten zentralen Versorgungsbereichen entfernt.  
Mit der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 wird eine 
planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als Voraussetzung zur 
Aufstellung eines neuen Bebauungsplans in einem parallel verlaufenden Verfahren hergestellt. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landes-
entwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung 
des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Pla-
nungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den 
"Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB), so dass entspre-
chend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung hier ausgeschlossen werden soll.

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/ 4 
 
 
5. Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75389/03 weiterhin zur 
Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt.  
 
Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die Neu-
aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Absatz 1 BauGB 
erfolgen. Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung 
des Raumes. 
 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur-
teilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Absatz 1 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben zuläs-
sig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von Au-
tohäusern, einem Paintball – Gelände sowie Kfz Reparaturbetriebe geprägt ist, stellt dies nach 
Inkrafttreten der Teilaufhebung das zukünftige Nutzungsspektrum dar. Die einzige Ausnahme bil-
det hier Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, da diese Form 
der gewerblichen Nutzung durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.  75391/04 (Kaiser-
straße 95-99) unterbunden werden soll. 
 
 
6. Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB  
 
A Einleitung 
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung 
des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der Nullvarian-
te (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungs-
maßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. 
 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Zur Sicherung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Köln vom 17.12.2013 soll der ein-
fache Bebauungsplan "Kaiserstraße" im Plangebiet aufgehoben werden. Anschließend ist hier die 
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung vorgesehen. 
Nach der Teilaufhebung ergibt sich die Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet gemäß § 34 
BauGB.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Teilaufhebungsgebietes beträgt ca. 12.400 m². 
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene 
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von

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/ 5 
 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 75389/03 "Kai-
serstraße". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Teilaufhe-
bung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu 
werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen 
geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkrete Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung 
von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kummulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtskräftige, einfache Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewer-
begebiet" fest. Im Teilaufhebungsbereich befinden sich derzeit zwei Lebensmittel-Discounter mit 
Zufahrten und Stellplätzen. Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Teilaufhebung bleibt der "einfache" Bebauungsplan 75389/03 mit sei-
nen Festsetzungen bestehen. Die Entwicklung von Gewerbebetrieben ist möglich und könnte pla-
nungsrechtlich nicht verhindert werden.  
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 im 
Geltungsbereich aufzuheben und so eine planungsrechtliche Vorrausetzung gemäß § 34 BauGB 
zu schaffen.  
Parallel hat die Verwaltung ein Bauleitplanverfahren mit dem Arbeitstitel Kaiserstraße 95-99 be-
gonnen. In diesem einfachen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfah-
ren nach §  13 BauGB mit identischem Geltungsbereich wird der Ausschluss von Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten festgesetzt. Regelungen zu den Um-
weltbelangen trifft der  einfache Bebauungsplan Nummer 75391/04 nicht. 
Damit ist grundsätzlich eine höhere bauliche Nutzung des Plangebietes gegenüber dem heutigen 
Zustand nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Versiegelungsgrad 
gegenüber dem heutigen Zustand nicht oder nur geringfügig erhöht.

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6.5  Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Richtli-
nie zu Vogelschutzgebieten (V-RL), Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG 
NRW) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Teilaufhebungsbereich handelt es sich um ein fest-
gesetztes Gewerbegebiet. Die Fläche ist bebaut und es werden zwei Lebensmittel-Discounter be-
trieben. Lebensräume für wildlebende Tiere sind nur sehr untergeordnet in linearen Gehölzstruktu-
ren vorhanden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich im Plangebiet Lebensstätten (Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten) gebäudebewohnender Fledermäuse sowie Brutplätze besonders geschützter 
Vögel befinden. Ebenso kann der großflächige Parkplatz von Vögeln und Fledermäusen als Nah-
rungshabitat genutzt werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung könnten sich andere Gewerbebetriebe im Plangebiet ansiedeln, die zur weiteren Re-
duktion der potenziellen Tierlebensräume führen. Die Bearbeitung des Belangs Artenschutz erfolgt 
dann im Baugenehmigungsverfahren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ergibt 
sich für das Schutzgut Tiere voraussichtlich keine erhebliche Änderung gegenüber dem Bestand.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht er-
forderlich, da Tiere und Tierlebensräume, insbesondere streng geschützter Tierarten nicht betrof-
fen sind.  
Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind po-
tenziell in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesent-
lichen Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind Einzelbäume und Heckenpflanzungen 
vorhanden. Die Einzelbäume befinden sich im Randbereich der Lebensmittel-Discounter sowie im 
Bereich der Stellplatzanlagen. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung kann es zur weiteren Entwicklung von Gewerbe im Plangebiet kommen. In diesem Zu-
sammenhang kann es durch Zunahme einer Bebauung zur Reduzierung der vorhandenen Vegeta-
tion kommen. Im Rahmen einer Fällgenehmigung der Bäume ist die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu berücksichtigen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
kommt es voraussichtlich zu keinen erheblichen Veränderungen der Vegetationsstruktur. Einzelne 
Vorhaben, die nach § 34 BauGB zulässig sind, können zu einer Reduzierung der Vegetation füh-
ren. Für diese Vorhaben ist im Rahmen einer Fällgenehmigung die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu beachten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung sind nicht erforderlich.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und Bäume. Durch 
die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vegetation. 
 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Im Randbe-
reich der Lebensmittel-Discounter befinden sich kleine Grünstrukturen mit Bodenanschluss.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung bleibt die hohe Versiegelung bestehen. Eine Überbauung der wenigen Flächen mit Bo-
denanschluss ist möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ist eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig. Es kann zu zusätzlichen Versiegelungen kommen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhe-
bung wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem 
weiteren Flächenverbrauch. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt (BBodSchG), Bundesbo-
denschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt Nordrhein-Westfalen (LBodSchG 
NRW) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der beabsichtigten Teilaufhebung befindet sich 
Parabraunerde und im östlichen Randbereich kleinflächig Auftrags-Regosol (Geologischer Dienst 
NW). Das Plangebiet ist fast vollständig überbaut bzw. versiegelt, damit ist von einer starken Ver-
änderung der Bodeneigenschaften auszugehen. Ein natürlicher Bodenanschluss ist nur sehr un-
tergeordnet im Bereich der Gehölzpflanzungen vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Pla-
nung bleibt der derzeitige Versiegelungsgrad weiterhin bestehen bzw. kann sich noch geringfügig 
erhöhen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich am Umweltzustand des Bodens nichts. Der hohe Versiegelungsgrad bleibt bestehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden 
sind nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei 
Durchführung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht 
wesentlich. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1  Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Was-
serahmenrichtlinie (WRRL) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächenwasser sind im Gebiet der Teilaufhebung nicht 
vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Entwicklung von Oberflä-
chenwasser ist nicht absehbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
werden sich keine Oberflächengewässer entwickeln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Nicht erforderlich, da kein Oberflächenwasser betroffen.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhanden oder geplant.  
 
6.5.5.2  Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasser-
körpers "Niederung des Rheins". Die nächstgelegene Grundwassermessstelle Nr. 076758801 
"SEKURIT K EB1" weist einen mittleren Grundwasserflurabstand von 12,70 m (ELWAS-WEB) aus. 
Es findet so gut wie keine Grundwasserneubildung statt. Der Aufhebungsbereich liegt nicht in einer 
Wasserschutzzone. Eine Nutzung des Grundwassers liegt nicht vor.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Bereich der Teilaufhebung 
bleibt nahezu vollständig versiegelt. Es werden keine Funktionen der Grundwasserneubildung er-
füllt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach erfolgter Teilaufhebung ergibt 
sich keine Veränderung für das Schutzgut Grundwasser.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet keine 
Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der Grund-
wassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht.  
 
6.5.6    Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1  Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Abstandserlass NW, Technische Anleitung 
Luft (TA Luft), Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Pkw- und Lieferverkehr sowie durch die Wärme-
bereitstellung in den Lebensmittel-Discounter werden lokal Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, 
Kohlendioxid) verursacht.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ist eine geringfügige Zunahme der Emissionen aufgrund der Erweiterung der Lebens-
mittel-Discounter oder anderer gewerblicher Betriebe möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
sind Baumaßnahmen gemäß § 34 BauGB zulässig. Eine zusätzliche oder veränderte Nutzung 
kann in geringem Umfang zu weiteren Emissionen luftfremder Stoffe führen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Aufgrund der derzeitigen Nutzung des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden 
Emissionen aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) und zur Wärmebereitstellung verur-
sacht. Durch die Teilaufhebung oder die Nullvariante erfolgt keine erhebliche Änderung der beste-
henden Emissionssituation.  
 
6.5.6.2  Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der Länderarbeitsgemeinschaft 
(LAI), TA Luft, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Teilaufhebung liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Der Planbereich ist derzeit vor 
allem durch Immissionen aus dem Straßenverkehr belastet. An der dem Plangebiet nächstgelege-
nen Messstation Hauptstraße in Köln-Porz-Zentrum (KOHA) wurden im Jahr 2017 erstmals der 
Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO
2) eingehalten. Der Grenzwert für Feinstaub, der PM10-
Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³), wurde an allen Messstellen in Köln eingehalten (Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschreibung 2019). Messdaten zur Luftqualität liegen nicht 
vor. Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt eine mittlere Luftgüte vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Pla-
nung ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus dem Straßenverkehr und 
untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche Änderung der bestehenden 
Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch die Nullvariante.

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6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung befindet sich im Bereich 
Stadtklima II mit einer wesentlichen Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes, einer we-
sentlichen Störung der lokalen Windsysteme, Wärmeinseln und einer erhöhten Schadstoffbelas-
tung (Stadt Köln, Synthetische Klimafunktionskarte). Die zukünftige Wärmebelastung wird als be-
lastete Siedlungsfläche (Klasse 3) eingeordnet. Das Plangebiet befindet sich westlich angrenzend 
zu einer klimaaktiven Freifläche (Stadt Köln, Klimaaktive Freiflächen in den Flächennutzungsplan 
Freiräumen).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilauf-
hebungsbereich oder seiner unmittelbaren Umgebung.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Teilaufhebung 
ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilaufhebungsbe-
reich oder seiner unmittelbaren Umgebung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um 
sogenanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der 
innerstädtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und 
der Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der geneh-
migten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht.  
  
6.5.8  Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden Bebauung und der wenigen Ge-
hölzflächen besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser und Luft. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu 
einer weiteren Bebauung des Gebietes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 
kommen treten je nach Art des Vorhabens Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Teilaufhebung 
führt zur planungsrechtlichen Situation nach § 34 BauGB. Bauvorhaben im Rahmen dessen sind 
zulässig und können je nach Art des Vorhabens geringfügige Änderungen des Wirkungsgefüges 
erzeugen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich und auf Ebene der Teilaufhebung nicht mög-
lich. 
Bewertung: Im Plangebiet besteht ein Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser und Luft. Durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraus-
sichtlich zu keinen messbaren Änderungen des Gefüges. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Um-
bruch begriffenen Gewerbegebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht 
vorhanden. Die östlich angrenzende Gehölzfläche wird durch die Teilaufhebung nicht tangiert.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nichtdurchführung der Pla-
nung wird nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Planung wird 
nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
 
6.5.10   Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der nur 
untergeordnet vorhandenen Biotopstrukturen als gering zu bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Rahmen der Nullvariante 
würde es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Teilaufhebung wird 
nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall noch bei 
Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
 
6.5.11   Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, FFH-Verwaltungsvorschrift 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 
2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Natura 2000-Gebiete sind nicht 
betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Natura 2000-Gebiete sind nicht betrof-
fen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in 
einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der Belang ist nicht betroffen. 
 
6.5.12   Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.5.12.1  Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der gewerblichen Nutzung ist nur der Tagzeitraum 
(06 – 22 Uhr) zu betrachten. Nach den Schallimmissionsplänen Verkehr, Stadt Köln 2014 ist das 
Plangebiet im nördlichen Bereich mit bis zu 75 dB(A) erheblich durch Straßenverkehrslärm belas-
tet. Schienenverkehrslärm tritt mit bis zu 55 dB(A) im Vergleich zum Straßenverkehrslärm zurück. 
Immissionen aus dem Flugverkehr mit maximal 45 dB(A) sind als untergeordnet einzustufen. 
Aussagen zum Gewerbelärm aus den Discountern und dem westlich angrenzenden Gewerbebe-
trieb liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der rechtskräftige einfache Be-
bauungsplan trifft keine Regelungen zum Schallschutz. Im Rahmen von gegebenenfalls erforderli-
chen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-erweiterungen wäre, abhängig von der geplanten 
Nutzung, ein Schallschutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum Anlagen-
lärm vorzulegen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rahmen der Nullvariante nicht 
zu erwarten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der heute vorhandenen 
nördlichen Pkw-Stellplatzanlage wird der Orientierungswert nach den Schallimmissionsplänen 
Verkehr, Stadt Köln 2014, für ein Gewerbegebiet (GE) gemäß DIN 18005 von 65 d(A) am Tag um 
bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Ansiedelung von schutzwürdigen Nutzungen ist nach der Teilauf-
hebung nicht zu erwarten. Im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nut-
zungsänderungen /-erweiterungen werden, abhängig von der geplanten Nutzung, ein Schall-
schutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum Anlagenlärm vorgelegt werden 
müssen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rahmen der Prognose nicht zu erwar-
ten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Bewertung: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht möglich und 
nicht erforderlich.  
Bewertung: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im 
Falle der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schall-
schutz wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen 
/-erweiterungen zu entwickeln. 
 
6.5.12.2  Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlas-
tenkataster die Altstandorte mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des 
Aufhebungsbereiches weist das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Aufgrund 
der derzeitigen erheblichen Versiegelung / Überbauung ergibt sich kein Handlungsbedarf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Nichtdurch-
führung der Teilaufhebung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Teilaufhe-
bung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstandorte 
mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches weist 
das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durchfüh-
rung der Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. Die Abgren-
zung der Altlastverdachtsflächen wird in den neuen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
6.5.12.3  Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungsauslösende Nutzungen liegen im Bereich der 
Teilaufhebung oder im Nahbereich nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nullvariante ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nicht mit der Ansiedelung erschütterungsintensiver Nutzungen 
zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für den Fall der Teilaufhebung ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nördlich der Kaiserstraße nicht mit der Ansiedelung erschütte-
rungsintensiver Nutzungen zu rechnen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. Die Nullvarian-
te und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterungen aufweisen. 
 
6.5.12.4  sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG,

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Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) 18, 12. BImSchV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Ein Störfallrisiko liegt nicht vor. Der Teilaufhebungsbereich 
ist nicht durch ein Rheinhochwasser und nicht durch Grundhochwasser betroffen. Bei einem ext-
remen Starkregenereignis kann auf einzelnen kleinen Teilflächen ein mäßiges bis hohes Überflu-
tungsrisiko auftreten. Es handelt sich dabei um versiegelte Freiflächen, so dass keine Schäden in 
Gebäuden entstehen können.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch Nullvariante sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Teilaufhebung sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht oder nur in unerheblichem Umfang 
vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch durch die Teilaufhebung verändert. 
 
6.5.12.5  Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen 
ist der Belang "Besonnung" nicht relevant. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der Gewerbe-
Ausweisung im Bebauungsplan wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine 
Untersuchung der Besonnung relevant wäre. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des Einpassungsgebotes im 
§  34 BauGB wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der 
Besonnung relevant wäre. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist der Belang "Beson-
nung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur Ansiedlung von 
Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnung relevant wäre. 
 
6.5.13  Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. 
An Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nullvariante ist der-
zeit nicht mit einer Veränderung der Sachgüter zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die vorhandenen Sachgüter. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An Sachgütern bestehen 
zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Veränderungen bei den 
Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Planungsfall hat keine Aus-
wirkungen auf die vorhandenen Sachgüter. 
 
6.5.14  Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erhebliche Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen sind heute im Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. Der Umgang mit den ge-
werblichen Abfällen und den Abwässern (Schmutz- und Niederschlagswasser) erfolgt nach den 
derzeit gültigen Regelungen bzw. über die vorhandene Kanalisation.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der Lage des Aufhe-
bungsbereiches im Nahbereich zu Wohnbebauung ist nicht mit einer wesentlichen Veränderung 
der vorgenannten Emissionssituation zu rechnen. Die Abfall- und Abwasserentsorgung wird wei-
terhin wie in der Bestandssituation beschrieben ablaufen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat aufgrund der 
Einpassungsanforderung des § 34 BauGB keine Auswirkungen auf die vorbeschriebenen Emissio-
nen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung wird weiterhin sichergestellt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung keine wesentliche Änderung erfol-
gen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt weiterhin gewährleistet. 
 
6.5.15  Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: ; Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-
Energien-Gesetz - EEG 2017), Energieeinsparverordnung EnEV 10/2015, Gesetz zur Förderung 
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2015), Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf der Dachfläche des einen vorhandenen Discounters 
sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie installiert. Dies ist positiv zu 
bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der rechtskräftige einfache 
Bebauungsplan keine Regelungen zur Energieerzeugung / Energienutzung beinhaltet, werden sol-
che Maßnahmen weiterhin freiwillig bleiben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die Energieerzeugung / Energienutzung im Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit der auf einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Son-
nenenergie erzeugt. Weder die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Be-
lang. 
 
 
6.5.16  Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutzausweisungen auf. Östlich angrenzend ist das Landschaftsschutzgebiet 
(LSG) L21 ausgewiesen mit dem Entwicklungsziel 4 "Anreichung der Landschaft mit natürlichen 
Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben". Indirekte Auswir-
kungen auf die Schutzausweisung des Landschaftsplans ergeben sich heute nicht. 
Sonstige Pläne zum Wasser- oder Abfallrecht bestehen nicht.  
Der Bereich der Teilaufhebung außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise 
auf eine Überschreitung von Grenzen der 39. BImSchV für Stickoxide oder Feinstaub am und im 
Aufhebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ergeben sich auch weiterhin 
keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche Ände-
rungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ gerin-
ger Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Teilaufhebung ergeben 
sich keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche 
Änderungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ 
geringer Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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Bewertung: Der Landschaftsplan weist für den Bereich der Teilaufhebung keine Schutz-
ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes 
Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der Luftreinhalteplanung in 
Köln widersprechen. 
 
6.5.17  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite 
Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des 
Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise auf eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV für 
Stickoxide oder Feinstaub am Aufhebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on ergibt sich in der Nullvariante keine Änderung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhebliche Änderungen der verkehrs-
bedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ geringer Größe und seiner 
Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen 
der Luftqualität im Bereich der Teilaufhebung führen. 
 
6.5.18  Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo-
gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü-
ter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Belangen 
sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und 
aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on wird es keine Veränderungen der Wechselwirkungen geben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keine Auswir-
kungen auf die vorgenannten Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umweltschutzes sind 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und auf-
grund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. Weder die 
Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
 
6.5.19  Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB - Tie-
re, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung halten sich nur tagsüber und 
regelmäßig nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Menschen auf. Die Fläche hat nur eine 
sehr geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Klima und keine Bedeutung für die ande-
ren vorgenannten Umweltbelange. Weiterhin ist das Plangebiet für Rettungsdienste gut erreichbar. 
Entsprechend weist das Plangebiet nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer 
Unfälle und Katastrophen auf.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht der 
Bestandssituation.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich 
die Anfällig des Plangebietes ähnlich der der Bestandssituation. Auch Fall von Bauvorhaben ge-
mäß § 34BauGB sind ausreichend Rettungswege vorzusehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet weist im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die 
Teilaufhebung nicht wesentlich ändern. 
 
6.5.20  Eingriffsregelung 
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine Anwendung. 
 
6.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nummer 2 b) Buchstaben ff) 
Derzeit sind keine Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft bekannt. 
 
6.5.22  eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, Nummer 2 b) Buchstaben hh) 
Im Rahmen der Teilaufhebung werden keine Stoffe oder Techniken eingesetzt.  
 
6.5.23  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, Nummer 2 d) 
Zur geplanten Teilaufhebung gibt es keine alternativen Planungsmöglichkeiten. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Teilaufhebung "Kaiserstraße" wurden keine Technischen Ver-
fahren eingesetzt. 
Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Solche Maßnahmen sind im Rahmen einer Bebauungsplan-Aufhebung nicht erforderlich und nicht 
regelbar. 
 
6.8 Zusammenfassung 
 
Tiere: Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind potenziell 
in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen 
Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume. 
Pflanzen: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und satzungsgeschütz-
te Bäume. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vegetation. 
Fläche: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhebung 
wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem weite-
ren Flächenverbrauch. 
Boden: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden sind 
nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei Durch-
führung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht we-
sentlich.

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Wasser 
Oberflächenwasser: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhan-
den oder geplant. 
Grundwasser: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet 
keine Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der 
Grundwassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht. 
Luft 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Aufgrund der derzeitigen Nutzung 
des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden Emissionen aus dem mittleren Individualverkehr 
(MIV) und zur Wärmebereitstellung verursacht. Durch die Teilaufhebung oder die Nullvariante er-
folgt keine erhebliche Änderung der bestehenden Emissionssituation. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus 
dem Straßenverkehr und untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche 
Änderung der bestehenden Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch 
die Nullvariante. 
Klima: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um soge-
nanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der inner-
städtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und der 
Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der genehmig-
ten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht. 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Im Plangebiet besteht ein 
Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Durch die 
Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraussichtlich zu keinen messbaren Änderungen 
des Gefüges. 
Landschaft: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
Biologische Vielfalt: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall 
noch bei Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in ei-
nem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der 
Belang ist nicht betroffen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im 
Falle der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schall-
schutz wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen 
/-erweiterungen zu entwickeln. 
Altlasten: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstand-
orte mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches 
weist das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durch-
führung der Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. 
Erschütterungen: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. 
Die Nullvariante und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterun-
gen aufweisen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht 
oder nur in unerheblichem Umfang vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch 
durch die Teilaufhebung verändert. 
Besonnung/Belichtung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist 
der Belang "Besonnung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur 
Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungssituation relevant 
wäre. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An 
Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Ver-
änderungen bei den Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Pla-
nungsfall hat keine Auswirkungen auf die vorhandenen Sachgüter.

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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, 
Geruchs-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung 
keine wesentliche Änderung erfolgen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt 
weiterhin gewährleistet. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der auf 
einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Sonnenenergie erzeugt. Weder 
die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Belang. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutz-ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der 
Luftreinhalteplanung in Köln widersprechen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Weder die Nullvariante noch 
die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen der Luftqualität im Bereich der Teilaufhe-
bung führen. 
Wechselwirkungen: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umwelt-
schutzes sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plange-
bietes und aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Das Plangebiet weist 
im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die Teilaufhebung nicht wesentlich än-
dern. 
Eingriffsregelung: Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine 
Anwendung. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
 
-   Elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem (ELWAS-WEB) des Ministeriums für 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MULNV): Grundwasserdaten, 2020. 
-   Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
-   Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
-   Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Abfrage des Fachin-
formationssystems geschützte Arten, Recklinghausen, 03/2020  
-   Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
-   Stadt Köln: Landschaftsplan, 13. Mai 1991 in Kraft getreten; 
-   Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
-   Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
-   Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2019 und 2018; 
-   Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020; 
-   Stadt Köln: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschreibung 2019; 
-   Stadt Köln: Klimaaktive Freiflächen in den Flächennutzungsplan Freiräumen, 2017.  
-   Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AöR: Hochwassergefahrenkarte, Grundwassergefah-
renkarte, Starkregengefahrenkarte, Köln, o. J., online unter: www.hw-karten.de, abgerufen 
22.06.2020;

Beratungsverlauf (3)

27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
27.01.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
03.02.2022 Rat
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Kaiserstraße 103
  • Frankfurter Straße
  • Brucknerstraße
  • Hauptstraße
  • Auf der Höhe
  • Straße 10
  • Straße 7
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
2479/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.12.2021
Erstellt
02.07.2021 10:53