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0520/2019

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6456/06, 7. Änderung; Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2019, TOP 12.1

Anlage 4

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Ansehen

Anlage 6 Textliche Festsetzungen

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Anlage 7

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Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 2

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5

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Anlage 4

1435 Zeichen

A N L A G E  4  
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6456/06, 7. Änderung –Arbeitstitel: Gewerbegebiet 
Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich , 7. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 02. Mai 2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11. Mai bis 11. Juni 2018 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier 
Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den Rat  Begründung  
1 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren 
bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren 
bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
3 Polizeipräsidium Köln 
Koordinierungsstelle Verkehr 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan 
bestehen aus polizeilicher Sicht keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
4 Polizeipräsidium Köln 
Kriminalprävention  
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren 
bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken.

Anlage 6 Textliche Festsetzungen

18220 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6  
Textliche Festsetzungen 
 
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,  
    7. Änderung 
 
  
A. Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die nach § 8 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für 
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Vergnügungsstä tten nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.  
  
 Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
gen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig. 
 
1.2 Gemäß §  1 Absatz  5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Gewerbe-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.  
 
1.3 Gemäß §  1 Absatz  5 BauNVO sind im Gewerbegebiet Tankstellen und Anlagen für 
sportliche Zwecke nicht zulässig, Betriebstankstellen sind jedoch zulässig.  
 
1.4 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Gewerbeg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.  
 
1.5 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.4 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem 
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen 
und baulich untergeordnet sind.  
 Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht 
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu 
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
 
1.6 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Industriegebiet (GI) die nach § 9 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Nr. 2 Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht B e-
standteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.  
 
1.7 Gemäß §  1 Absatz  5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Industri e-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zul ässig.

- 2 - 
/ 3 
 
1.8 Gemäß §  1 Absatz  5 BauNVO sind im Industriegebiet  Tankstellen nicht zulässig, B e-
triebstankstellen sind jedoch zulässig.  
 
1.9 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Industrieg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.  
 
1.10 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.9 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem 
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen 
und baulich untergeordnet sind.  
Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeord nete Verkaufsstelle nicht 
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu 
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
 
1.11 Gliederung des Gewerbe - und Industriegebietes (GE/GI)   
  Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das  GE/GI-Gebiet auf der Grundlage 
der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007  (SMBl. NW. 283) wie 
folgt gegliedert:  
 
   In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - V unzulässig. 
   In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig. 
   In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - III unzulässig. 
 
 In den Zonen 1 - 3 sind auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst höh eren 
Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten ve r-
gleichbare Betriebe und Anlagen zulässig, wenn das festgesetzte Lärmemission s-
kontingent L/ EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember 
2006) eingehalten wird u nd im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere 
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen der A n-
lagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzb e-
dürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorlie gen dieser Voraussetzung ist a n-
hand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen.  
 
1.12  Nebenanlagen 
 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind nur innerhalb der übe r-
baubaren Grundstücksflächen zulässig; ausgenommen hiervon sind Anlagen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwände).  
2 Maß der baulichen Nutzung   
2.1 Höhen für Gebäude und bauliche Anlagen   
 Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante des Gebäudes.  
 
 Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m.  § 18 BauNVO dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen 
der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. 
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß  der Überschreitungen beträgt 2,5  m 
in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20  % der jewe i-

- 3 - 
/ 4 
ligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen 
vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so  weit zurücktreten, 
wie sie selbst hoch sind. Photovoltaikanlagen sind davon ausgeschlossen.  
3 Bauweise 
 Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO müssen Gebäude wie in der offenen Bauweise seitl i-
chen Grenzabstand halten, dürfen jedoch mit einer Länge  von mehr als 50 m err ich-
tet werden. 
4 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
4.1 Gewerbelärm 
 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind in den Teilflächen des GE/GI -Gebietes 
nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emission s-
kontingente L/EK  nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember 
2006) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) übe r-
schreiten. Die ä ußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaub a-
ren Grundstücksfläche (Baugrenzen). 
 
 Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A - F befinden, erhöhen 
sich die Emissionskontingente L/ EK um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Pr ü-
fung der Einhaltung er folgt nach DIN 45691(Geräuschkontingentierung/Ausgabe D e-
zember 2006, A bschnitt 5 und Anhang A2). Für die in der nebenstehenden Pla n-
zeichnung dargestellten Richtungssektoren A - F liegenden Immissionsorte darf die 
Gleichung (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskontingent L/ EK der einzelnen 
Teilflächen durch L/ EK+  L/ EK, zus ersetzt werden. 
 
 Die Sektoren A - F beziehen sich dabei auf einen Bezugspunkt mit dem Rechtswert 
353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ERTS89 -Koordinaten. Der Sektor A e r-
streckt sich dabei von 60° bis 105°, der Sektor B von 105° bis 124° und der Sektor C 
von 124° bis 292°, der Sektor D von 292° bis 335°, der Sektor E von 335° bis 30°, 
der Sektor F von 30° bis 60° jeweils bezogen auf 0° = 360° für die Nordrichtung im 
Uhrzeigersinn. 
 
 Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräus che der 
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Scha l-
lausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, 
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen 
Wert vo n 15 dB unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) 
am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA 
Lärm) nicht überschreitet.

- 4 - 
/ 5 
4.2 Lärmpegelbereiche  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der GI-Gebiete 1 - 4 und der Gewer-
begebiete 1 und 2 passive Schallschutzmaßnahmen von den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die Lärmpegelbereiche entspr e-
chen den in der folgenden Übersicht zusammengestellten Anforderungen an d ie 
Luftschalldämmung:  
 
Lärmpegelbereich nach DIN 4109  Erforderliches bewertetes Schalldämmmaß 
der Außenbauteile R’w, res dB(A)  
V Wohnräume 
45 
Büroräume 
40 
 
 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulä ssig, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nie d-
rigerer Lärmpegelbereich an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nac h-
gewiesen wird.  
 
4.3 Lärmschutzwände 
 Lärmschutzwände zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen si nd gemäß 
der festgesetzten Höhe von mindestens 7,00 Metern über dem Niveau der befesti g-
ten Oberflächen zu realisieren.  
 
 Ausnahmen von der Lage und Höhe der durch Planzeichen  dargestellten Lärm-
schutzwände können zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen 
nachgewiesen wird, d ass geringere Höhen bzw. alter native Lagen einen gleichwert i-
gen Lärmschutz gewährleisten.        
5 Ein- und Ausfahrten  
 Für das GE 1 und GI 3 - Gebiet wird die Summe der Breite der Ein - und Ausfahrten  
pro Grundstück i nnerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern  
und sonstigen Bepflanzungen auf 30,00 m und für die übrigen GI / GE - Grundstücke  
auf 10,00 m begrenzt. Für doppelt erschlos sene Grundstücke gilt die v. g. Festset-
zung an beiden Zufahrtsmöglichkeiten.   
 Entlang der Industriestraße sind keine Ein - und Ausfahrten zulässig.  
6 Entwässerung   
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen ist  innerhalb des Geltungsb e-
reichs über die belebte Bodenzone zu versickern.  
  
7  Bepflanzungen und Begrünung   
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB  
 
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetze n. Innerhalb der festgesetzten Pflanzflächen ist die 
Errichtung von be grünten Lärmschutzwänden zu lässig. Ausnahmsweise kann eine 
geringfügige Bebauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

- 5 - 
/ 6 
sonstigen Bepflanzungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und 
gleichgroße Flächen an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird.  
  
7.1 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  
Bepflanzungen  
  
 Pflanzfläche PF1:   
Sicker- und Landschaftsrasen mit  Ziergehölzen (20 %): EA 31 (LW  41112), BB 1 (GH 
411)  
  
 Pflanzfläche PF2:   
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern, geringes Baumholz,  einhe i-
misch und standortgerecht: BD 71 (BR 133131)  
  
 Pflanzfläche PF3:   
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%): EA 31 (LW 41112), BB1 (GH 411)  
  
7.2 Stellplatzbegrünung  
 Je angefangene 5 Stellplätze ist ein stando rttypischer Baum BF 31 ( GH 741) zu 
pflanzen. Die Baum scheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschre i-
ten. Die Bäume sind auf der Stell platzanlage gleichmäßig zu verteilen.  
  
7.3 Fassadenbegrünung  
 Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr als 10 m sind  mit Ausnahme 
von Anlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erforderlicher Fluchtwege und 
Fluchttreppenhäuser sowie Werbe anlagen und Lüftungseinrichtungen mit minde s-
tens einer geeigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank - und Schlingpflanzen) 
- falls erforderlich mit entsprechender Kletterhilfe - pro angefangene 5 m Fassade n-
breite dauerhaft zu begrünen.   
  
7.4 Begrünung der Schallschutzwände  
 Die festgesetzten freistehenden Schallschutzwände sind mit mindestens einer ge-
eigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank - und Schlingpflanzen) – falls erfor-
derlich mit entsprechender Klet terhilfe - pro angefangene 5 m Schallschutzwand 
dauerhaft zu begrünen.   
  
7.5 Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche   
 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind min destens 7 Bäume BF 41 (GH 742) 
bzw. BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheibe n dürfen eine Mindestgröße von 
6 m² nicht unterschreiten. 
8. Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden innerhalb der öffentlichen Grünflächen folgende 
Ausgleichsmaßnahmen aus der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 
6456/06 übernommen und festgesetzt: 
 
Ausgleich M4/3 – M4/6: Langgraswiese (70%) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %) : 
EA 1, BF 31, BD 51

- 6 - 
/ 7 
Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, BF 
31, BD 51 
 
9. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen   
 
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden  die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06  festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4  
(M4/1 - M4/6) bis M8  sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flu r-
stück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie die in  diesem Bebauungsplan 
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen zugeordnet, auf d e-
nen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes der 5. Änderung 
sowie der 7. Änderung ermöglicht wird: 
 
 dem Eingriff durch GE - / GI-Gebiet wi rd je m² überbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0, 53 m² zugeordnet, 
 
 dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet.  
 
 
B. Gestalterische Festsetzungen:  
 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW wird folgende 
gestalterische Festsetzung für das GE/GI -Gebiet getroffen:  
  
 Innerhalb der Flächen für das Anpfla nzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind Einfriedungen entlan g der Grun dstücksgrenzen nur in Form von 
transparenten Zäunen (z. B. Maschendraht - oder Stahlgitterzäune) zulässig.  
 
 
C. Nachrichtliche Übernahmen: 
 Wasserschutz  
 Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte  Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler für das gesamte 
Plangebiet. 
 
 Denkmalschutz  
 Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW ) unter Schutz ge-
stellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg. 
 
D. Hinweise:  
Rechtsgrundlagen  
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)   
  
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t-
machung vom 21.11.2017 (BGBl. I  S. 3786)

- 7 - 
/ 8 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I 
S. 58)  
  
4. Für die unter Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen 
gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (BauO NRW) in der 
Fassung der Bekanntma chung vom 21.07.2018 (GV.NRW.2018 S. 421). Im 
Übrigen gilt die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 
01.03.2000 (GV.NRW 2000 S.256).   
  
5. Für die Hinweise 2 bis 4  Satz 1  gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung ge l-
tende Fassung.  
  
6. Für die P flanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur E r-
hebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort  
formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).  
 
7. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des preu-
ßischen Fluchtlinien gesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaug e-
setzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses 
Bebauungsplanes außer Kraft.  
 
Einsichtnahme Unterlagen  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der B ebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fa s-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung u nd Katas-
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht nahme bereitgehalten. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bi s 
11,90 Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen Hochwasse r-
schutz geschützt. Bei einem Hochwas serereignis, das ein 200 -jährliches Hochwas-
serereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen. 
Bei der Planung von tech nischen Vors orgeeinrichtungen sind die Aus wirkungen von 
aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.  
 
Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahre n-
karte“ der Stadtentwässerungsb etriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Bauma ß-
nahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen.  
 
Artenschutz 
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung  Stufe 2  vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für 
Freiraumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ABSCHLUSSB E-
RICHT - B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, Alsdorf) ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG). bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG.

- 8 - 
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:  
 
 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit 
wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 
31. Oktober. Im Rahmen der avi faunistischen Untersuchung konnte einzig die 
Feldlerche als planungsrelevante Art nachgewiesen werden . 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 31. 
Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzuric h-
ten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden 
können. 
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNat SchG werden bei Umsetzung der Pl a-
nung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berüc k-
sichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 
Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich.  
 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren.  
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bunde s-Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlasten verordnung und des Landesbodenschutzg e-
setzes NRW sind zu beachten. 
 
Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG  NRW) - die 
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfu n-
den - zu beachten. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende Niederschlag s-
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrech tlichen Erlaubnis ist die Unt e-
re Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.

Anlage 7

4255 Zeichen

Robert-Bosch-Straße
Mohlenweg
P
(2)
(12)
44
II
I
F
F
I
I F
F
[50]
5 m Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger
(1)
Lagerplatz
(13)
(12) (11)
(9)
(7)
(6)
(8)
(5)
(10)
P
P
P
P
P
P
I
I
I
I
I
I
I
I
I
P
P
B
D
M4/3M4/5
M9
M4/6
M4/5
FRFR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FRFR
FR
FR
Mennweg L43
Hitdorfer
Fährweg L43
Heinrichshofweg
Am Kutzpfädchen
GE     Zone 2
GI 1   Zone 2
IF
Dipl. Ing. Arch. Amtsleiterin
Köln, den
A. Textliche Festsetzungen
Zusatzkontingente des Sektors
+7 / +2 dB(A)   -    tags / nachts
Sektor A
+7/+2 dB(A)
Verkehrsflächen
öffentliche Grünfläche, zugleich Aus-
Fuß- und RadwegFR
gleichsflächen der 5. B.-Planänd. mit
Fläche zum Anpflanzen von
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen
Bäumen, Sträuchern  und  sonstigen
Umgrenzung von Flächen, die dem
Bodendenkmalschutz unterliegen
(nachrichtliche Darstellung)
Emissionskontingente L
z. B. Teilfläche 1
tags / nachts
(vgl textl. Festsetzung Ziff. 4.1)
TF 1
LEK 66/44 dB(A)
D Schutz gegen schädliche Umweltein-
Flächen für besondere Anlagen zum
Lärmschutzwand H: mindestens 7,00m
Erhalt von Bäumen
N
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 6456/06
Maßstab 1:1 000
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel
in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung
Offenlageexemplar
Zeichenerklärung
Bestand
0 50 100 Meter
Lärmpegelbereich nach
DIN 4109
    V
erforderliches bewertetes
Schalldämmmaß der
Außenbauteile R`w, res dB(A)
Wohnräume Büroräume
45 40
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand: 09.Mai 2017)
sead Vermessung
Bayernstraße 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.01.2016 nach § 2 Abs.
1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde
am 02.03.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in
der Zeit vom 16.06.2016 bis 30.06.2016 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am                nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
plan in Kraft.
Für den Planentwurf
Beigeordnete
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze mit Grenzpunkten
Dachformen
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Geländehöhe
I,III
S, W, P, B
Geh- und Radweg
Hausnummern(9) 25 a
P Stellplatzanlage
Frei- und Verkehrsanlagen
Flurstücksnummer
Laubgehölzbestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
abweichende Bauweise
Gewerbegebiet
Industriegebiet
Baugrenze
Grenze zwischen Nutzungsarten
Gebäudehöhe
10
0,8
a
GI
GH
GE
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenbegrenzungslinie
EK
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
GH 57,10
müNN
GI 2   Zone 2
0,8 10
a
TF 3 LEK =
68/45 dB(A)
GE 1   Zone 1
0,8 10
a GH 51,80
müNN
TF 4 LEK =
67/45 dB(A)
GE 2    Zone 1
0,8 10
a GH 52,30
müNN
TF 5 LEK =
60/35 dB(A)
GH 58,00
müNN
GI 1   Zone 2
0,8 10
a
TF 2 LEK =
67/46 dB(A)
GI 4   Zone 3
0,8
Sektor A
+6/+2 dB(A)
Sektor F
+10/+5 dB(A)
Sektor E
+6/+2 dB(A)
Sektor D
+5/+3 dB(A)
Sektor C
0/0 dB(A)
Sektor B
+16/+10 dB(A)
GH 51,80
müNN
GI 3   Zone 2
0,8 10
a
TF 1 LEK =
67/45 dB(A)
Bepflanzungen
Maßnahmenbezeichnungen
Immissionsschutzgesetzes
einwirkungen im Sinne des Bundes-
Ausgleichsflächen der 1.-4. B-Plan-
änderung (Ausgleich für Eingriffe 
außerhalb des Geltungsbereiches der 
5. Änderung)
Maßstab 1:5.000
Anlage 7
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 
       7. Änderung
Bebauungsplan Nummer 6456/06, 7. Änderung
ohne Maßstab

Anlage 2

11924 Zeichen

A N L A G E  2  
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6456/06, 7. Änderung –Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel 
in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden 
und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  § 4 Absatz 1 und Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 08.03.2016 bis zum 13.04.2016 
und vom 04.08.2017 bis zum 05.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darg estellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste 
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
 
Er wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für 
Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
Kenntnisnahme  
 
Die Anregung wird im Rahmen der Genehmigungs- und 
Ausführungsplanung beachtet. 
2 Abfallwirtschaft und Bodenschutz -einschl. anlaqenbez. 
Umweltschutz 
 
Der Zuständigkeitsbereich des Dez. 52 der BR Köln wird 
durch das Vorhaben nicht berührt. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
3 Bezirksregierung Köln 
(Immissionsschutz- einschl. anlagenbezogener Umwelt -
schutz) 
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
4 Handwerkskammer zu Köln 
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
5 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 
Es wird begrüßt, dass mit dieser 7. Änderung der oben 
Kenntnisnahme Keine Bedenken.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
genannte Bebauungsplan so geändert wird, dass er den 
gewerblichen und industriellen Bestand und dessen 
Entwicklung planungsrechtlich durch Anpassung sichert, 
sinnvoll gliedert und frei von Nutzungskonflikten hält. 
6 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen 
Bereich der beigefügten Karte empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheb-
lichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion empfohlen. Zur 
Kampfmittelüberprüfung werden zwingend 
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und 
eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene 
Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen 
vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. 
Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen 
der weiterführenden Planung beachtet. 
 
Eine Kampfmitteldetektion wird beauftragt. Bei Erforderlichkeit 
werden weitere Maßnahmen ergriffen. 
 
 
 
Der Hinweis zur Betretungserlaubnis wird beachtet. 
7 Polizeipräsidium Köln 
Koordinierungsstelle Verkehr 
 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan bestehen aus 
polizeilicher Sicht keine Bedenken. 
 
Anders sieht das bei der zu erwartenden höheren 
Verkehrsbelastung aus.  
 
Nein  
 
 
Es bestehen seitens des Stellungnehmenden keine Bedenken. 
 
 
Die Annahme des Stellungnehmenden, dass es zu einer 
Verkehrszunahme käme, ist nicht richtig.  
Die PTV AG hat für die Prognoseverkehre rechnerische

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hinsichtlich der Anbindung des erweiterten 
Gewerbegebietes an die bisherige verkehrliche 
Infrastruktur, wird aus polizeilicher Sicht, auch im Hinblick 
auf die zu erwartende höhere Verkehrsbelastung mit dem 
damit verbundenen Anstieg der Feinstaubwerte, dringend 
empfohlen, den Ausbau des ÖPNV und hier insbesondere 
der Verlängerung der Stadtbahnlinie 12 in Richtung 
Norden bis zum Mennweg, zu prüfen. So könnte die 
Verkehrsbelastung für das öffentliche Straßenland 
erheblich verringert werden. Im Gegensatz zu der 
Ausführung des Bebauungsantrages ist schon heute für 
das Gewerbegebiet und die Zufahrtsstraßen zu den 
Rheindörfern Kasselberg, Rheinkassel und Langel ein 
erhebliches Verkehrsaufkommen, insbesondere des 
Schwerlastverkehrs, zu beobachten.  
 
Hier kann durch den Ausbau der Stadtbahnlinie 12 die 
Verkehrsbelastung erheblich verringert werden. 
Voraussetzung dafür wäre natürlich auch, dass die Linie 
12 diesen möglichen Streckenabschnitt bis zum 
Mohlenweg ganztägig befährt und nicht teilweise, wie 
heute, nur bis Niehl fährt. 
Leistungsfähigkeitsnachweise geführt und kommt zu dem 
Ergebnis, dass die zukünftigen Verkehre mit mindestens guter 
Verkehrsqualität abgewickelt werden können. Durch die 
geplanten Nutzungsänderungen und die veränderte Anbindung 
des Lagers REWE 2 über die Robert-Bosch-Straße verringern 
sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Zufahrten des 
Kreisverkehrsplatzes. Insofern ist auch weiterhin von einer 
möglichen leistungsfähigen Erschließung auszugehen.  
 
 
 
 
 
 
 
Der Ausbau des ÖPNV-Netzes ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Das 
Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Langel 
und in der Wasserschutzzone IIIb. Der Vorflutkanal DN 
1900/2110 in der Robert-Bosch-Straße kann das 
anfallende Schmutzwasser und das klärpflichtige 
Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Um 
die Entwässerung des Plangebietes gewährleisten zu 
können müssen ca. 560,0 m Abwasserkanäle gebaut 
werden. Die notwendige Mindesthöhe der Planstraße von 
Teilweise Keine Bedenken. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entwurfs- und 
Ausführungsplanung der Teileinrichtungen wird in engem 
Einvernehmen mit der Stadt – Stadtplanungsamt, Amt für 
Straßen und Verkehrstechnik, Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, Amt für Kinder, Jugend und Familien – und den 
StEB aufgestellt. Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind 
u.a. technische Vorschriften und Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) sowie die technischen Regelstandards 
der Entwässerungstechnik zugrunde gelegt. Außerdem werden 
die Vorgaben der generellen Entwässerungsplanung sowie die

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
41,50 m NHN ist im Bebauungsplan festzusetzen.  
 
 
 
 
 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
dem Landeswassergesetz von Grundstücken 
(Erstbebauung) zu versickern, sofern das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird 
eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten 
zugelassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers 
ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine 
Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, 
oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die 
Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt 
(Rückhaltung erforderlich) in den obengenannten 
Abwasserkanal erfolgen. 
 
Auf das Problem des Starkregens wird hingewiesen. Hier 
sind zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete 
Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der 
Bauleitplanung zu integrieren (z.B. Wahl der 
Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung 
von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz 
besonders gefährdeter Gebäude). Da Kanalnetze nicht für 
die bei Starkregen anfallenden Wassermengen 
dimensioniert sind, dienen die vorgenannten Maßnahmen 
der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen 
prognostizierten, vermehrt auftretenden 
Starkregenereignissen kommen sollte.  
 
Planungsvorgaben der StEB beachtet. Eine Höhenfestsetzung für 
eine Planstraße wird nicht als üblich erachtet, da ein 
Straßenbauwerk ein Längs- sowie ein Quergefälle mit 
Variationen in der Höhe aufweist. Die Anschlusspunkte für die 
Planstraße stehen bereits durch den Zwangspunkt des 
Kreisverkehrsplatzes Industriestraße fest. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der 
weiterführenden Planung beachtet. Nördlich der Stellplatzanlage 
ist ein Versickerungsbecken mit einer Fläche von 2.300 m² mit 
Sickerraseneinsaat zur Versickerung (durch die belebte 
Bodenzone) des Niederschlagswassers der Stellplatzflächen und 
der Dachflächen vorgesehen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen und beachtet. 
Hinsichtlich der immer häufiger auftretenden 
Starkregenereignisse besteht berechtigtes Interesse an 
Risikovorsorgemaßnahmen zur Sicherheitsoptimierung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Investor steht in

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB (TP 
– 1) abzustimmen. 
regelmäßigem Austausch mit den Stadtentwässerungsbetrieben. 
9 Stadtwerke Köln GmbH 
 
Gegen die vorgelegte Bebauungsplan-Änderung bestehen 
aus der Sicht der RheinEnergie AG in Verbindung mit der 
Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner 
Verkehrsbetriebe AG keine Bedenken. 
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH   
Wegen der Lage des Plangebietes innerhalb der 
Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen 
Weiler und Worringen/Langel weisen wir auf die 
grundsätzliche Bedeutung der 
Wasserschutzgebietsverordnung und deren 
genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote hin. 
Ferner muss das auf dem Gelände, den PKW-Stellplätzen 
und den Dachflächen der Logistikanlage anfallende 
unbelastete und schwachbelastete Niederschlagswasser 
vor Ort versickert werden. Die Versickerung nach § 3 Abs. 
2.3 der Wasserschutzgebietsverordnung ist ausschließlich 
über die belebte Bodenzone zugelassen. Das 
Niederschlagswasser der stärker belasteten 
Umfahrungsstraße, der Rangierflächen und der 
Umschlagsflächen muss gefasst und über den 
öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet werden. Auf 
Grundlage der Wasserschutzgebietsverordnung sind die 
vorgenannten Verkehrsflächen mit einem 
Teilweise  
 
Es bestehen seitens des Stellungnehmenden keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Siehe Lfd. Nr. 8. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der 
weiterführenden Planung beachtet. Die Flächen werden an den 
öffentlichen Kanal angeschlossen.

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wasserundurchlässigen Belag zu erstellen.  
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Energie- und 
Wasserversorgung über die Netzerweiterung bestehender 
Anlagen erfolgen kann. Hierfür wird gegebenenfalls die 
Nutzung des geplanten Fuß- und Radweges notwendig. 
Versorgungsanfragen des Investors sowie 
Versorgungsanfragen von späteren Gewerbeansiedlern 
auf der Fläche 3 sind für versorgungstechnische 
Abstimmungen im Vorfeld der Realisierung frühzeitig an 
den Fachbereich MAS der RheinEnergie AG, Herr Esser, 
Tel. 0221 – 1782711, E-M ail h.esser@rheinenergie.com 
zu richten. 
 
Der Hinweis wird beachtet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10 Deutsche Telekom AG 
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
11 Polizeipräsidium Köln 
Kriminalprävention  
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken. 
12 Bundesnetzagentur  
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Bedenken.

Anlage 5

203068 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  5  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,  
    7. Änderung 
 
  
1 Anlass und Ziel der Planung  
Die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG plant einen Logistikstandort im Bereich 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung 
und Ergänzung. Dieser ist im westlichen Teil vorgesehen. Dort ist zudem beabsichtigt, 
eine Betriebskindertagesstätte einzurichten. 
 
TransGourmet ist ein Großverbraucher-Belieferungsservice des Lebensmittelhandels, der 
Gastronomie und Großküchen mit Lebensmitteln und sonstigem Bedarf versorgt und über 
einen eigenen Fuhrpark verfügt. In dem umgebenden Gebiet sied eln bereits zwei 
Logistikzentren und ein nennenswerter gewerblicher Bestand. 
  
Gemäß dem städtebaulichen Planungskonzept werden die vorhandenen bislang 
unbebauten Industrie- und Gewerbeflächen im Süden des Bebauungsplanes 6456/06 
„Gewerbegebiet Langel“, 5.  Änderung und Ergänzung in Anspruch genommen. Die 
Erschließung wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht wie bereits im 
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt durch kreuzförmig angeordnete Planstraßen 
erfolgen, sondern durch eine rec htwinkelig verlaufende Planstraße. Ebenso stimmen die 
Baufenster nicht mit den Erfordernissen (insbesondere der Großflächigkeit) überein.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung, festgesetzte Fuß- und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planstraße 
zur Robe rt-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen 
Straßenverkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Zu - und Abfahrt zu den 
REWE-Bestandslagern in diesem Bereich kreuzungsfrei angepasst werden. Dies dient 
der Vermeidung möglicher Konflikte.  
 
Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Logistikansiedlung ist somit auf der 
Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht gewährleistet. Dadurch wird 
die 7. Änderung des Beba uungsplanes erforderlich.  Zweck der Änderung des 
Bebauungsplanes ist es daher, den gewerblichen und industriellen Bestand und dessen 
Entwicklung planungsrechtlich durch Anpassung frei von Nutzungskonflikten zu halten, 
abzusichern und sinnvoll zu gliedern. Für die Teilfläche im Nordwesten ist eine Nutzung 
durch die REWE als Erweiterungsfläche  für eine derzeit noch nicht exakt bestimmbare 
gewerbliche Nutzung beabsichtigt. Das neuere Bestandslager der REWE grenzt 
unmittelbar im Süden an.  Für die nordöstliche Gewerbefläche ist derzeit keine konkrete 
Nutzung vorgesehen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie- und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änd erung und Ergänzung, gebildet. Wegen 
des Erfordernisses der Änderung des Verlaufs eines bereits rechtskräftig festgesetzten 
Fuß- und Radweges, der von der Wendeanlage der östlich verlaufenden Planstraße in 
Richtung Robert-Bosch-Straße verläuft (mit Überque rung des Mohlenweges), beinhaltet 
das Plangebiet ebenfalls diesen länglichen nach Osten verlaufenden 
Geltungsbereichsausläufer. Der Ausläufer umfasst zudem ein Geh -, Fahr - und 
Leitungsrecht. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, dass 
der rechtsverbindliche (Angebots-) Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, 
ist die aktuelle konkrete Nutzung des Plangebietes und der umgebenden Fläche eine 
intensiv-landwirtschaftliche Ackernutzung.  
 
Außer Ackernutzung ist in der Umgebung unmittelbar nördlich das benachbarte neue 
REWE-Bestandslager mit seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich 
zudem das nordöstlich gelegene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten 
Pkw-Stellplatzanlagen sowie die Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers.  
 
Im Plangebiet ist bis auf einen kleinen Abschnitt des  Rad- und Fußwegs „Mohlenweg“ 
derzeit keinerlei Fläche versiegelt.  Der Mohlenweg verläuft in nordöstlicher bis 
südwestlicher Richtung. 
 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird über den Kreisverkehrsplatz (KVP) in der Industriestraße 
angeschlossen. Dieser ist gemäß der verkehrlichen Stellungnahme des Büros RK GmbH 
(Januar 2018) ausreichend dimensioniert, dass er den Verkehr aufnehmen kann.  Ein 
Leistungsfähigkeitsnachweis wurde bereits in der Vergangenheit vom Büro PTV (Nov. 
2008) geführt. Im Ergebnis ist eine gute Verkehrsqualität zu erwarten. Durch die 
geplanten Nutzungsänderungen und die veränderte Anbindung des Lagers REWE 2 über 
die Robert-Bosch-Straße (anstatt über die Industriestraße und die verlängerte Planstraße) 
verringern sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Zufahrten des  KVPs. 
Insofern ist auch weiterhin von eine r möglichen leistungsfähigen Erschließung 
auszugehen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
 
 
2.3.2 Wasser- und Energieversorgung 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Leitungen an die vorhandenen 
Leitungen in der Robert -Bosch-Str. angebunden. Die Leitungen führen parallel des 
geplanten Rad- und Fußwegs im östlichen G eltungsbereichsausläufer in die Planstraße 
bis zur rechtwinkligen Abzweigung. 
 
2.3.3 Abwasserentsorgung  
Das Abwasser wird dem öffentlichen Kanal in der Robert-Bosch-Str. zugeführt. Der Kanal 
ist bereits vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. Das Plangebiet liegt im 
Einzugsgebiet des Klärwerks Köln-Langel. 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler.  
 
2.3.4 Bodensituation  
Die aktuelle Bodennutzung ist intensiv -landwirtschaftlich. Durch Urbarmachung und 
Bearbeitung ist de r Boden anthropogen beeinflusst, durch den Einsatz von 
Landmaschinen ist er kompaktiert und weist einen Pflughorizont auf. Für ausführlichere 
Informationen wird auf den Abschnitt 6.5.3 im Umweltbericht verwiesen. Im süd-östlichen 
Bereich des Plangebiets erstreckt sich das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483.  
 
2.4 Naturraum und Klima  
Nach der Systematik der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Plangebiet 
innerhalb der naturräumlichen Großlandschaft „Niederrheinische Bucht, Köln -Bonner 
Rheinebene“ im Bereich der „Rheinaue“. Die naturräumlichen Einheiten werden aus den 
abiotischen Faktoren Klima, Relief, Boden, Wasserhaushalt und geologischer Bau sowie 
mit den biotischen Faktoren Flora und Fauna gebildet. Diese Landschaft steht allgemein 
für Auwald-Gebiete und Flusslandschaften entlang des Rheins. Die Geländehöhe beträgt 
ungefähr 39,3 m bis 40,0 m ü NN.  
 
Der Rhein zwischen Köln und Leverkusen wird beidseitig von stark besiedelten 
Niederterrassenebenen begleitet. Durch den sich ausdehnenden Verdichtungsraum Kölns 
und Leverkusens ist der Frei - und Ag rarraum der Niederterrasse mitt lerweile zu 
Inselflächen unterschiedlicher Ausdehnung aufgelöst worden.  Die Niederterrassen der 
Köln-Bonner Rheinebene sind eine Ballungsrandzone mit starkem Siedlungsdr uck auf 
verbliebene Freiflächen. Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die 
konventionell-intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung hat  zur Minderung der 
Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind artenarm. Es befinden 
sich keine Gehölze im Plangebiet. 
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit weitestgehend 
ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch - und

- 4 - 
 
/ 5 
 
 
 
 
Kaltluftproduktion in gemäßigter Form beiträgt. Großklimatisch betrachtet unterliegt Köln-
Fühlingen maritim -gemäßigten Bedingungen mit mittleren jährlichen 
Niederschlagsmengen von etwa 800 mm. Lokalklimatisch ist der nahegelegene Rhein ein 
beeinflussender Faktor. 
2.5 Schallimmissionen  
Die Lärmsituation im Plangebiet ist geprägt von den Geräuschquellen Straßen - und 
Gewerbelärm der umliegenden Verkehrsflächen und Betriebe. Die Lärmsituation 
bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch Geräuschvorbelastung 
durch das bestehende REWE -Frischelager in Köln -Langel und Geräuschvorbelastung 
durch die im Nahbereich vorhandenen sonstigen Industrie - und Gewerbebetriebe, 
Kläranlage, Verpackungsbetrieb, Kfz -Werkstatt, Brauerei, Kompressorenwerk, 
Logistikbetrieb, usw. (s. ADU COLOGNE, 02/2009).  
 
2.6 Alternativstandorte 
Der Standort wurde gewählt, da der derzeitige Standort des Investors im REWE -
Bestandslager 1 demnächst ausläuft und nicht verlängert wird. Als einzige Alternative 
innerhalb der Stadt Köln wurde der Standort im Plangebiet ausgemacht. Dieser Standort 
erscheint a ufgrund seiner Lage in der Nähe der Kunden gut geeignet und ist aus 
Umweltgründen eines sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden weiter entfernt 
liegenden Standortes außerhalb der Stadt vorzuziehen. 
 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Es wird eine Bebauungs planänderung gemäß § 30 BauGB durchgeführt. Der räumliche 
Geltungsbereich überplant den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5. 
Änderung und Ergänzung. Dabei werden die bestehenden Festsetzungen jedoch nach 
Möglichkeit mit diesem Bebauungsplan üb ernommen. Die Bauleitplanung wird insofern 
lediglich an die geänderte Planung angepasst. 
 
Im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 
“Gewerbegebiet Langel in Köln -Fühlingen/Merkenich“ wurde aufgrund der veränderten 
Trassenführung des örtlichen Straßenverkehrsnetzes der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans ergänzt und das Gewerbegebiet Langel innerhalb seiner nordwestlichen, 
landwirtschaftlich genutzten Gebietshälfte neu geordnet. In das Planverfahren einbezogen 
wurde die Erweiterung eines Gewerbegrundstücks an der Robert-Bosch Straße innerhalb 
der bereits besiedelten Osthälfte des Plangebietes (Teilbereich 2) für den Bau 
zusätzlicher LKW-Stellplätze. 
 
Die zum damaligen Zeitpunkt überholten Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
wurden durch dessen Änderung im Parallelverfahren entsprechend aktualisiert.

- 5 - 
 
/ 6 
 
 
 
 
Grundlage und städtebauliches Ziel der Planung im Interesse von Wirtschaft und Arbeit 
war die Entwic klung eines bedarfsgerechten und durchgrünten Gewerbestandortes. Der 
erste Änderungsbereich der 5. Änderung und Ergänzung liegt in der Nordwesthälfte des 
Gewerbegebietes Langel, dort kam es zu einer Neuordnung der festgesetzten Gewerbe- 
und Industriegebiete, zur inneren Erschließung war eine dreiarmige Stichstraße mit 
Wendeanlagen geplant. Durch diese Umplanung erhöhte sich das Angebot an 
Gewerbefläche, die zulässigen Gebäudehöhen wurden auf 17,50 m begrenzt. Eine 
betriebseigene Tankstelle wurde zugelassen. Der zweite Änderungsbereich (Teilbereich 
2) liegt in der bereits erschlossenen bzw. besiedelten Hälfte des Gewerbegebiets Langel, 
in dessen Bereich eine 1.500 m² große GI -Fläche in das festgesetzte Industriegebiet 
einbezogen wurde. Der randliche Pflanzstr eifen des Industriegebiets und die schmale 
Ausgleichsfläche wurden zugunsten der geänderten Zielsetzung überplant. 
 
Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06, 6. Änderung, sieht den 
Ausschluss betriebsbezogener Wohnungen sowie Beherbergungs betriebe zur 
betrieblichen Standortsicherung und Standortentwicklung im Interesse von Wirtschaft und 
Arbeit vor, da durch den nächtlichen Schutzanspruch derartiger Nutzungen Betriebe in der 
Nachbarschaft stark eingeschränkt, bzw. zu aufwändigen Lärmvorkehr ungen genötigt 
würden. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan  
Im Regionalplan (ehemals GEP – Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Köln (vom 21.05.2001) ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Die ausgewiesenen Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der 
Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen 
Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Stan dortanforderungen nicht in 
einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) integriert werden können. Gemäß Ziel 1, 
Abschnitt B, Unterpunkt B.3.1 des Regionalplans ist in Bereichen für die GIB die 
Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 
BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen. 
 
Zum Thema Verkehr wird ausgeführt, dass die Verkehrsinfrastruktur generell 
innerregional die Aufgabe hat, die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der 
Wirtschaft in der Region bedarfsgerecht  zu erfüllen und die Erreichbarkeit der 
Daseinsgrundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Freizeit, Erholung usw.) in 
einem angemessenen Zeitaufwand zu ermöglichen. Überregional soll sie mit dazu 
beitragen, die Position der Region Rhein -Ruhr im europäi schen Wettbewerb der 
Metropolregionen zu stärken und die dafür notwendige Qualität der Verkehrsbeziehungen 
zu den anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen zu sichern. Neben 
einem gezielten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit,

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eine gleichmäßige Auslastung aller Verkehrsträger sowie die Umweltverträglichkeit zu 
gewährleisten. Die verlängerte Industriestraße (Ortsumgehung Fühlingen) ist als „sonstige 
regionalplanerisch bedeutsame Straße“ dargestellt. Südlich da von schließt eine als 
Freiraum- und Agrarbereich gekennzeichnete Fläche an, die zusätzlich die Funktion eines 
regionalen Grünzugs innehat. 
 
3.2  Flächennutzungsplan (FNP) 
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Großteil der Flächen des 
Geltungsbereiches als Industriefläche dargestellt. Sie erstreckt sich Richtung Süden bis 
zur Nutzungsänderung der mittig gelegenen Äcker bzw. der Flurstücksgrenze zwischen 
Flurstück 155 und den zu einer Nutzung zusammengeschlossenen Flurstücken 154,153 
und 152. 
 
Südlich der vorgenannten Grenzziehung befindet sich in einem relativ schmalen Streifen 
eine Gewerbefläche neben einer Darstellung als Fläche für Hauptverkehrswege. Südlich 
der Verkehrsfläche ist eine Grünfläche mit teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung (Bereich 
Heinrichshof) sowie eine größere Wohnbaufläche („Fühlingen“) dargestellt.  
 
Der Mohlenweg und seine Randbereiche, die als „Grünflächen“ dargestellt sind, bilden 
einen grünen Korridor innerhalb der Industrie - und Gewerbeflächen. Im Westen 
angrenzend findet sich eine Darstellung für „Flächen für die Landwirtschaft“.  
 
Im Norden – außerhalb der Geltungsbereichs - verlaufen bandartig entlang der 
Gewerbegebiete Flächen für Bahnan lagen (alle Flächen, die für die Abwicklung od er 
Sicherung des Reise - oder Güterverkehrs auf der Schiene zweckbestimmt sin d) und 
Flächen für Ver- und Entsorgung (Flächen, die der Abfallentsorgung und –ablagerung, der 
Abwasserableitung oder der Gewinnung von Stro m und Wärme aus erneuerbaren 
Energien dienen). 
 
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan 
zu entwickeln (Entwicklungsgebot).  
 
Die Abweichung einer Gebietsfestsetzung der 7. Änderung des Bebauungsplans vom 
Flächennutzungsplan umfasst einen kleinen nördlichen Anteil des Gewerbegebietes GE 
2. In diesem Bereich ist im FNP Industriegebiet dargestellt. Des Weiteren gibt es eine 
geringe Abweichung im südlichen Bereich des GI 3. In diesem Bereich ist im FNP ein 
Gewerbegebiet dargestellt. Diese geringen Abweichungen  in einer Größenordnung von 
circa 1,9 ha sind durch den Begriff des „Entwickelns“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 
BauGB gedeckt. Aufgrund seiner geringen Detailschärfe lässt der FNP 
Gestaltungsspielräume offen, die auf  der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung 
ausgefüllt werden dürfen. Der  verhältnismäßig kleine Anteil an Überschneidungen - 
bezogen auf die FNP-Darstellungen für Industrie- und Gewerbegebiete widerspricht nicht 
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans.

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Die Notwendigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht somit nicht. 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
 
4 Städtebauliches Konzept 
In der aktuellen Konzeptstudie ist ein ungefähr rechteckiges Logistikgebäude mit einer 
Grundfläche von ca. 28.750 m² auf einer Grundstücksgröße von rd. 78.290 m² 
vorgesehen (2 87,5 x 100 m große Halle). Es wird von einer internen Ringstraße 
erschlossen und verfügt vor den Längsseiten des Wareneingangs (im Norden) und des 
Warenausgangs (im Süden) über die erforderlichen Rangierflächen für die Lkw. Es sind 
Überladebrücken vorgesehen. Die Fläche wird randlich eingegrünt. Eine breitere 
Vegetationsfläche ist vor allem Richtung Westen zur freien Landschaft vorhanden. Die 
Planungen sehen im vorgenannten Bereich ein ungefähr in Ost -West-Richtung 
ausgerichtetes Gebäude mit vorgelagerten großzügigen Rangierflächen parallel zum 
nordöstlichen REWE-Lager vor.  
 
Im südwestlich gelegenen Gewerbegebiet soll nach derzeitigem Planungsstand eine 
kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine P arkpalette für 
ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur optionalen 
Stellplatzerweiterung für die 2. Ebene ist möglich . Der Bedarf hängt mit der betrieblichen 
Entwicklung zusammen.  Die Stellplatzanlagen werden randlich und untereinander  
großzügig eingegrünt. Von den Stellplatzanlagen führen Gehwege Richtung Norden zum 
Logistikzentrum. Am nördlichen Rand dieses Gewerbegebietes findet sich in einer Fläche 
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Pflanzfläche 
PF 1 – (Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen) auf  ca. 2.240 m² ein 
Versickerungsbecken zur Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen. 
 
Am nordwestlichen Rand ist der Bau einer Betriebskindertagesstätte vorgesehen. Diese 
soll bei einer L-förmigen Kubatur eine Grundfläche von 400 m² haben. Zu der Einrichtung 
gehört eine Außenfläche von 300 – 500 m², eine Pkw-Stellplatzfläche für 5 Fahrzeuge und 
eine interne Straßenanbindung mit Wendemöglichkeit (Wenderadius 11,50 m).  
 
Randlich umlaufend sowie in den Restflächen erfolgen ansprechende naturnahe bzw. 
gärtnerisch gestaltete Begrünungen in den Industrie- und Gewerbegebietsflächen. Im 
östlichen Geltungsbereichsausläufer werden die bestehenden Maßnahmenflächen der 5. 
Änderung und Ergänzung dieses Bebauungsplanes weitgehend übernommen. Eine 
Ausnahme bildet der gepla nte Geh - und Fußweg zur Robert -Bosch-Straße, der 
Maßnahmenflächen überplant. Diese wurde jedoch gegenüber dem Planstand der 5. 
Änderung und Ergänzung lediglich räumlich verschoben.

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Eine größere im Nordosten gelegene Fläche, die an die REWE-Bestandsanlage angrenzt, 
soll der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch 
nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Auch dieses Areal ist als GI-Gebiet 
mit der Übernahme der bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Ände rung und 
Ergänzung bestehenden Festsetzungen geplant. Zum verbindlichen, dauerhaften Schutz 
der Nachbarschaft vor Lärmbelastung w erden das Industriegebiet (GI-Gebiet) und das 
Gewerbegebiet (GE -Gebiet) in Teilflächen (TF ) unterteilt. In d iesen TF werden die  
maximal zulässigen Emissionskontingente tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts 
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf der Grundlage der DIN 45691 /12.06 sowie unter 
Berücksichtigung der Vorbelastung durch Schallimmissionen von bestehenden Betrieben 
in der Nachbarschaft rechnerisch ermittelt und festgelegt. Durch die Emissionskontingente 
werden insbesondere die schutzbedürftigen Nutzungen der Umgebung Richtung Süden 
und Westen und ferner Richtung Osten geschützt.  Aufgrund der sensiblen Nutzungen in 
der Nachbarschaft  sowie innerhalb des Plangebietes (Außenbereich KiTa) wird 
festgesetzt, dass zusätzlich Lärmschutzwände von mindestens 7,00 m Höhe zu errichten 
sind. In Richtung Nordwesten vor dem geplanten KiTa -Standort sind in Richtung 
Logistikzentrum zwei Lärmschutzwände hintereinander vorgesehen.  
 
5 Begründung der Planinhalte 
 
5.1 Art der baulichen Nutzung  
5.1.1 Industriegebiet (GI) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als  Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 
festgesetzt. Das GI-Gebiet wird in vier Teilflächen (GI 1 – GI 4) untergliedert.  
 
In den GI -Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des 
vorgesehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind 
Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser , Lagerplätze und öffentliche Betriebe gemäß § 9 
Absatz 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.  
 
Betriebstankstellen gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO sind – im Gegensatz zu allgemein 
Tankstellen – ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind die gem. § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zugelassen, da 
dies nicht mit dem Gebietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt. Die 
vorgenannten Anlagen würden durch die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen – 
beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke 
Einschränkungen entstehen würden, wollte man sie in den GI-Gebieten realisieren.  
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Industriegebiet gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m.

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Abs. 9 BauNVO erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung der städtebaulichen Zielsetzung 
widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. In Köln, auch im  
Stadtteil Fühlingen/ Merkenich, besteht eine Knappheit von Gewerbe - und 
Industriegrundstücken, deshalb soll dieser Standort nach dem Leitbild der BauNVO, 
wonach sich die Industriegebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen gearbeitet wird und 
sie produzier enden und artverwandten Nutzungen vorbehalten sind, entwickelt werden. 
Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in unmittelbarem Zusammenhang 
mit Handwerks- oder produzierendem Gewerbe stehen, ist zulässig, wenn sie in einem 
baulichen Zusammenh ang stehen und sich baulich unterordnen. Dabei ist davon 
auszugehen, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der 
genehmigten Geschossfläche ausmachen kann und nicht größer als 100 m² ist. 
 
Für die Industriegebietsteile GI 1, GI 2, GI 3 und GI 4  ist gemäß der textlichen 
Festsetzung Nr. 1.11  auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 
vom 06.06.2007 (SMBl. NW. 283) Zone 2 (in GI 1, GI 2  und GI 3) bzw. Zone 3 (GI 4) 
festgesetzt. In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig und in 
Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – III unzulässig. Zudem sind in  den 
Zonen 2 und 3  auch Betriebsarten und Anlagen der jeweil s nächst höheren 
Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten 
vergleichbare Betriebe und Anlagen zulässig , wenn das festgesetzte 
Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe 
Dezember 2006) eingeha lten wird und im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch 
besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen 
der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in 
schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist 
anhand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen. 
 
Diese Feinsteuerung nach Abstandsliste 2007 dient dem Schutz der Anwohner und der 
Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Das GI 3 liegt zwischen dem GE 1 und dem GI 1. Am nördlichen Rand dieses 
Industriegebietes ist innerhalb der festgesetzten Pflanzfläche ein Versickerungsbecken 
mit einer Fläche von ca. 2.240 m² vorgesehen.  
 
Das räumlich separat liegen de GI 4 dient als Erweiterung des bestehenden GI -Gebietes 
infolge der Umverlegung des Fuß- und Radweges. Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 
6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5.  Änderung und Ergänzung, festgesetzte Fuß - und 
Radweg vom Wendekreis der westlic hen Planstraße zur Robe rt-Bosch-Straße muss 
zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche an die Richtung 
Norden verlaufende Zu- und Abfahrt zu den REWE -Bestandslagern in diesem Bereich 
kreuzungsfrei angepasst werden. Dies dient der Vermeidung möglicher Konflikte.  
 
Die im Nordosten gelegene Teilfläche GI 2, die an die REWE-Bestandslage angrenzt, soll 
der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht

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exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Für d ieses Areal wurden die 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übernommen. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative industrielle 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten städtebaulichen Kennwerte 
einhalten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im 
Industriegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen 
möglich sind.  
 
Durch Emissionskontingente wird die Umgebung vor unerwünschter Schallemission 
geschützt. Die auf Basis der durchgeführten Schalluntersuchung erforderlichen 
Maßnahmen zum Schallschutz  (Emissionskontingente und Lärmpegelbereiche) werden 
unter Punkt 5.8.3.1 sowie in Abschnitt 5.8.2 detailliert dargestellt. 
 
5.1.2 Gewerbegebiet (GE) 
Der südliche Bereich des Pla ngebietes wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO 
festgesetzt und aus Immissionsschutzgründen in zwei Teilflächen unterteilt. 
 
In den G E-Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des 
vorgesehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind 
Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser , Lagerplätze  und öffentliche Betriebe  sowie 
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO 
zulässig. Betriebstankstellen gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO sind – im Gegensatz zu 
allgemeinen Tankstellen- ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind die gemäß § 8 Absatz 3 
Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für 
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht 
Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht zulässig , da dies nicht mit dem 
Gebietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt. Der Ausschluss von Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Gewerbegebiet erfolgt, 
weil eine Ansiedlung der genannten Anlagen der städtebaulichen Zielsetzung 
widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. Ebenfalls stimmen 
die vorgenannten Anlagen nicht mit dem Gebietscharakter und jenem der Umgebung 
überein und würden durch die  geplante Logistikansiedlung – insbesondere durch die 
Emissionen – beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke 
Einschränkungen entstehen würden.  
 
Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3  Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig. Die vorgenannten Anlagen würden 
durch die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen  aus dem GI 2 und GI 3  – 
beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke 
Einschränkungen entstehen würden, wollte man sie in den GE-Gebieten realisieren.  
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5

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i.V.m. Abs. 9 BauNVO erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung der städtebaulichen 
Zielsetzung widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. In 
Köln, auch im Stadtteil Fühlingen/ Merkenich, besteht eine Knappheit von Gewerbe - 
und Industrie grundstücken, deshal b soll dieser Standort nach dem Leitbild der 
BauNVO, wonach sich die Gewerbegebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen 
gearbeitet wird und sie produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten 
sind, entwickelt werden. Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in 
unmittelbarem Zusam menhang mit Handwerks - oder produzierendem Gewerbe 
stehen, ist zulässig, wenn sie in einem baulichen Zusammenhang stehen und sich 
baulich unterordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine baulich untergeordnete 
Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen 
kann und nicht größer als 100 m² ist.  
 
Im GE 1 sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für 
soziale Zwecke nicht ausgeschlossen, da der geplante Standort einer Kita für diesen 
Bereich im GE 1 von Industrielärm der GI 1 und 3 durch die im Planteil dargestellten 
aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand von mind. 7,00 m Höhe) geschützt ist. 
 
Für die Gewerbegebietsteile GE 1 und GE 2 ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 
1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für 
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007  
(SMBl. NW. 283) Zone 1 festgesetzt. In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I 
- V unzulässig. Zudem sind in Zone 1 auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst 
höheren Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten 
vergleichbare Betriebe und Anlagen zulässig , wenn  das festgesetzte 
Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe 
Dezember 2006) eingehalten und im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere 
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen der Anlagen 
soweit begren zt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen 
Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im 
Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen. 
 
Diese auch für das Gewerbegebiet festgesetzte Feinsteu erung nach Abstandsliste 2007 
dient dem Schutz der Anwohner und der Bevölkerung vor vermeidbaren 
emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Aufgrund konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Daten vor:  
Im GE 1 soll nach d erzeitigem Planungsstand eine Stellplatzanlage für ca. 270 Pkw 
entstehen. Zudem gibt es eine Option für eine zweite Ebene bei der Pkw-Stellplatzanlage. 
Die Stellplatzanlagen werden randlich großzügig eingegrünt. Von den Stellplatzanlagen 
führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum.

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Zusätzlich ist geplant , ganz im Westen eine betriebliche Kindertagesstätte zu errichten 
und zu betreiben. Zur Realisierung dieser Einrichtung müssen insbesondere erhöhte 
Anforderungen an die Lärmbelastung eingehalten werden. Um dies zu erreichen, wurde 
der Lärmpegelbereich V für Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhängiger Belüftung 
bei geschlosse nen Türen und Fenstern gem. der textlichen Festsetzungsziffer 4.2 
festgesetzt. Aufgrund der sensiblen Nutzungen in der Nachbarschaft sowie innerhalb des 
Plangebietes (Außenbereich KiTa) wird festgesetzt, dass zusätzlich Lärmschutzwände 
von mindestens 7,00 m Höhe zu errichten sind. In Richtung Nordwesten vor dem 
geplanten KiTa -Standort sind in Richtung Logistikzentrum zwei Lärmschutzwände 
hintereinander vorgesehen.  
Für die Teilfläche GE 2  im Süd en des Geltungsbereichs liegt derzeit keine konkrete 
Planung vor. Um jedoch auch eine kleinteilige Gewerbenutzung zu ermöglichen, wird eine 
entsprechende verkehrliche Erschließung festgesetzt. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative gewerbliche 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten städtebaulichen Kennwerte 
einhalten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im 
Gewerbegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen 
möglich sind.  
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
5.2.1 Gebäudehöhe 
Für den Bereich des Industriegebietes im Norden (GI 1) wird eine Gebäudehöhe  von 
58,00 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 18,50 m über Geländehöhe. Dort soll das 
eigentliche Logistikzentrum entstehen.  
 
In der Teilfläche GI 2  ist eine max. Gebäudehöhe von 57,10 m ü NN  festgesetzt - das 
entspricht ca. 17,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GI 3 ist hingegen eine 
Gebäudehöhe von 51,80 m ü NN  festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über 
Geländehöhe. Für die Teilfläche GI 4 ist keine Gebäudehöhe NN festgesetzt, da hier 
keine bauliche Nutzung vorgesehen ist.  
 
Für die Teilfläc he GE 1 ist eine Gebäudehöhe von 51,80 m ü NN  festgesetzt - das 
entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GE 2 ist hingegen eine 
Gebäudehöhe von 52,30 m ü NN  festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über 
Geländehöhe. 
 
 
 
Ausnahmen von den fe stgesetzten Gebäudehöhen sind nur durch untergeordnete 
Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) zulässig. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf

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insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile 
und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit 
zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. Photo voltaikanlagen sind davon ausgeschlossen. 
Sie sind in jedem Fall zulässig. 
 
Höhenmäßig findet somit eine Abstufung von einer zulässigen max. Gebäudehöhe von 
umgerechnet ca. 51,80 m ü NN – das entspricht ca. 12,50 m über Geländehöhe - in GE 1 
und GI 3, von 58,0 m ü NN (= ca. 18,50 m über Gelände) im GI 1, von 57,10 m in GI2 und 
von 52,30 m in GE 2 zur südwestlich des Plangebietes bestehenden Wohnbebauung hin 
statt. Bei den städtebaulichen Kennzahlen handelt es sich größtenteils um Übernahmen 
aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (5. Änderung). 
 
5.2.2 Grundflächen- und Baumassenzahl 
In den Industrie- und Gewerbegebieten bleibt als Maß der baulichen Nutzung neben der 
GI-üblichen und GE -üblichen GRZ von maximal 0,8 die Baumassenzahl von 10  
festgesetzt.  
 
Im GI 4-Gebiet bleibt als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,8, als 
Übernahme aus früheren Bebauungsplanänderungen, festgesetzt. Da kein Baufenster 
durch Planzeichen festgesetzt wurde, erübrigt sich die Festsetzung von Gebäudehöhen, 
Baumassenzahl, etc..  
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Für die Teilflächen GI 1 - 3 (Ausnahme: das GI 4-Gebiet im östlichen 
Geltungsbereichsausläufer) gilt die abweichende Bauweise gem. § 22 Absatz 4 BauNVO 
als festgesetzt. Die Festsetzung ist notwendig , da in der offenen Bauweise Gebäude mit 
seitlichem Grenzabstand nur eine Länge von max. 50 m haben dürfen und das geplante 
Gebäude diese Länge überschreiten wird. Dies gilt ebenso für das Gewerbegebiet. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen abgegrenzt. Die 
Baugrenzen haben den Zweck, Abstände zu den Straßenrändern und damit zur 
umgebenden Bebauung und zum Grünraum zu definieren. 
 
5.4 Erschließung 
5.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen 
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße, synonym: Erschließungsstraße) 
führt vom Knotenpunkt an der Industriestraße ca. 125 m Richtung Nordosten, knickt dann 
rechtwinkelig Richtung Südosten ab und endet nach ca. 120 m in einem Wendeplatz. Von 
diesem führt ein Fuß - und Radweg in  Richtung Südosten über de n Mohlenweg mit 
Anbindung an die Robert -Bosch-Straße. Der festgesetzte öffentliche Fuß- und Radweg

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dient der Erschließung des Plangebietes. Dieser hat eine Länge von ca. 140 m. 
 
Der Geltungsbereich weist einen Ausläuf er Richtung Osten auf. Dieser ist mitti g als 
Bereich für den öffentlichen Geh- und Radweg vom Wendebereich der 
Erschließungsstraße in Richtung Robert-Bosch-Straße festgesetzt. Bei der Einmündung 
in die Robert-Bosch-Straße knickt der Geh- und Radweg Richtung Süden ab und schließt 
an die öffentlichen Verkehrsflächen der Planstraße an . Gleichzeitig ist vorgesehen, den 
bisherigen Einmündungstrichter Robert-Bosch-Straße und ein kleines Stück der 
Erschließungsstraße zu den Bestandslagern REWE dort auch planungsrechtlich zu 
sichern und damit das bestehende Industriegebiet zu arrondieren. 
 
5.4.2 Straßenführung 
Die private Zu - und Abfahrt zu m neuen REWE -Lager 2 im Nordwesten  mit dessen 
Einmündung in die Robert -Bosch-Straße im östlichen schmalen 
Geltungsbereichsausläufer des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes 
wurde bislang als provisorische Erschließungsstraße genutzt. Durch die planerisch neue 
Situation der Gewerbe - und Industriegebietserschließung von der Industriestraße aus, 
wird diese  Interimslösung nun zur regulären privaten Zu - und Abfahrt festgelegt. Eine 
direkte Anbindung des REWE -Lagers 2 ist von der Industriestraße aus nicht mehr 
möglich, die Erschließung folgt somit über die Teilfläche GI 4.  
 
Im Osten befindet sich der  Ausläufer des Geltungsbereichs Richtung Osten mit den  
geplanten Einmündungen eine s kombinierten Geh - und Radweges sowie der 
bestehenden Ein- und Ausfahrt für die REWE-Bestandslager an die Robert-Bosch-Straße. 
Diese Wege werden konfliktfrei angebunden. Die Einmündung zur Zufahrtsstraße REWE 
wird dem bestehenden und künftigen GI 4-Gebiet zugeschlagen.  
 
Festgesetzt wurden zudem die Geh -, Fahr- und Leitungsrechte parallel zum Fuß - und 
Radweg im östlichen Geltungsbereichsausläufer. Dies ist in diesem Bereich ebenfalls eine 
Übernahme aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. 
 
Die verkehrliche Situation wurde bislang im Zuge der 5. Änderung dieses 
Bebauungsplanes behandelt, die eine leistungsfähige Abwicklung der Prognoseverkehre 
beinhaltete. Mit der hier vorliegenden 7. Änderung (Entwurf) wurde eine verkehrliche 
Stellungnahme (Büro RK GmbH, Jan. 2018) vorgelegt. Darin wird darauf eingegangen, 
dass die Industriestraße mittlerweile fertiggestellt ist. In der verkehrlichen Stellungnahme 
wird auf die derzeit konkrete Planung der Ansiedlung eines Logistikbetriebs Bezug 
genommen.  
 
Mit der Fertigstellung der Industriestraße kann dort auf aktuelle Verkehrsbelastungszahlen 
aus Verkehrserhebungen zurückgegriffen werden. Der Prognose -Planfall aus dem 
Gutachten zur 5. Änderung des Bebauungsplans wird hier als Vergleichsfall für die 
Bewertung der zu erwartenden Verkehrsabläufe herangezogen. In dem damaligen 
Prognose-Planfall waren für das Plangebiet noch Neuverkehre aus einer Erweiterung des

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REWE-Verteilzentrums enthalten. Diese Erweiterung ist mittlerweile ebenfalls in Betrieb 
genommen wor den und über eine Zufahrt an die Robert -Bosch-Straße angebunden. 
Insofern sind diese Verkehre bereits in den aktuellen Verkehrserhebungen enthalten, 
werden aber nicht über die Planstraße des Untersuchungsgebietes abgewickelt. Die zu 
erwartenden Neuverkehre  aus dem verbleibenden Plangebiet reduzieren sich 
entsprechend. 
 
Die aktuellen Erhebungen des Knotenpunktes Robert -Bosch-Straße / Industriestraße 
zeigen für die Industriestraße nördlich der Robert -Bosch-Straße eine DTV (DTV = 
Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 9.600 Kfz und für die Zufahrt Robert -
Bosch-Straße eine DTV von ca. 3.000 Kfz. 
 
Durch die angesetzten Nutzungen für das nun kleinere Plangebiet ergeben sich zukünftig 
zu erwartende Neuverkehre aus diesem Gebiet auf der Planstraße von ca. 3.700 Kfz/d. In 
der Überlagerung mit den Analyseverkehrsmengen aus 2017 ergeben sich für die 
Industriestraße nördlich der Planstraße Prognoseverkehre von ca. 10.500 Kfz/d und 
südlich der Planstraße ca. 12.400 Kfz/d. Die nun neu prognostizierten Verkehrsz ahlen 
liegen somit unter den im Verkehrsgutachten für die 5. Änderung des Bebauungsplanes 
prognostizierten Zahlen des Vergleichsfalles. In diesem Gutachten wurden für die, 
mittlerweile umgesetzten, Knotenpunkte der Industriestraße leistungsfähige Abwicklungen 
mit mindestens ausreichenden Verkehrsqualitäten nachgewiesen. Insofern kann davon 
ausgegangen werden, dass auch die nun prognostizierten Verkehrsmengen 
leistungsfähig über das vorhandene Verkehrssystem abwickelt werden können.  
 
5.4.3 Stellplätze 
In den Gewe rbe- und Industriegebieten sind planungsrechtsrechtlich keine 
Stellplatzanlagen festgesetzt, die nachgestehenden Angaben dienen lediglich der 
nachrichtlichen Darstellung der derzeitigen, konkreten Planungen: 
 
Die Größe des GE 1, GI 3 und GI 1 –Gebietes erlaubt den Nachweis einer ausreichenden 
Anzahl von Pkw- und Lkw- Stellplätzen. Konkret sind derzeit ca. 270 Pkw -Stellplätze für 
die Mitarbeiter und 9 Lkw -Stellplätze vorgesehen. Zudem besteht die Option einer Kfz -
Stellplatzerweiterung für 2 Ebenen.  
 
Entlang der Planstraße sollen zusätzliche Haltebuchten verwirklicht werden. 
 
5.4.4 Ver- und Entsorgung/technische Infrastruktur 
Die technische Infrastruktur ist für das Plangebiet ausreichend dimensioniert. 
 
5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Festsetzung von Flächen mi t Geh-, Fahr- und Leitungsrechten dient der Sicherung

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der Erschließung für Grundstücke und Gebäudebestand.  Im Geltungsbereich wurde als 
Übernahme aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Fläche mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten im Bereich d es östlichen Geltungsbereichsausläufers 
aufgenommen. Die Rechte gelten zugunsten der Versorger.  
 
5.6 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (Pflanzfläche PF 1 – PF 3) 
Randlich entlang der großflächigen Industrie - und Gewerbegebiete sind Flächen zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt 
(Pflanzflächen PF 1 – PF 3). Ferner findet sich eine kleine Pflanzfläche im östlichen 
Geltungsbereichsausläufer. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Übernahme 
aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan.  Ausnahmsweise kann eine 
geringfügige Bebauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und 
gleichgroße Flächen an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird. 
 
Innerhalb der Pflanzflächen befinden sich beidseitig begrünte Lärmschutzwände, die mit 
ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ebenfalls ein beachtenswertes Element der 
Grünplanung bilden. 
 
Im Einzelnen finden sich folgende Pflanzflächen: 
 
Pflanzfläche PF 1:  
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zu den Biotoptypen 
(Methode „Ludwig“) „artenarme Intensiv -Feuchtwiese“ bzw. „artenarme Intensiv -
Fettwiese, mäßig trocken bis frisc h“ EA 31 (LW 41112) und „überwiegend 
standorttypische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB 1 (GH 411) . Diese 
Flächenfestsetzung findet sich nur im Bereich des geplanten Sickerbeckens im 
nördlichen GI 3 – Gebiet. Die Gestaltung des künftigen Gebietes muss standörtlich 
passend erfolgen. 
 
Pflanzfläche PF 2:  
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern analog zum Biotoptyp BD 71 
(BR 133131) (einheimische und standortgerechte baumheckenartige Gehölzstreifen 
an Straßen, geringes Baumholz). Diese Flächenfestset zung findet sich im 
Randbereich des großflächigen GI- und des GE-Gebietes sowie kleinflächig westlich 
im GI 3-Gebiet. Innerhalb dieser Pflanzflächen ist längenmäßig der größte Anteil der 
begrünten Lärmschutzwand festgesetzt. 
 
Pflanzfläche PF 3:  
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zum Biotoptyp,  „artenarme Intensiv-
Fettwiesen, mäßig trocken bis frisch“ EA 31 (LW41112) und „überwiegend 
standorttypische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB1 (GH 411). Die Pflanzfläche

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findet sich lediglich kleinflächig im Ber eich des Geh -, Fahr- und Leistungsrechtes 
südwestlich des festgesetzten Geh- und Radweges, um dort keine Konflikte mit den 
künftigen Leitungen hervorzurufen. 
 
Stellplatzbegrünung:  
Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger, standorttypischer Laubbaum BF 
31 (GH 741)  zu pflanzen und in den Anlagen gleichmäßig zu verteilen. Die 
Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.  
 
Fassadenbegrünung:  
Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr als 10 m sind mit Ausnahme 
von A nlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erford erlicher Fluchtwege und 
Fluchttreppenhäuser sowie Werbeanlagen und Lüftungseinrichtungen mit 
mindestens einer geeigneten Kletterpflanze - falls erforderlich mit entsprechender 
Kletterhilfe - pro angefangene 5 m Fassadenbreite dauerhaft zu begrünen. 
 
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche: 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 7 Bäume BF 41 (GH 742) bzw. 
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht 
unterschreiten. 
Die umfangreichen grünordnerischen Maßnahmen dienen der visuellen, lokalklimatischen 
und luftqualitätsbezogenen Aufwertung. Dies ist angezeigt, da hier infolge des Verkehrs 
Luftschadstoffe ausgestoßen werden und eine Erwärmung und eine technogene 
Umgestaltung der Landschaft stattfinden.  
 
5.7 Öffentliche Grünfläche; Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege 
Die grünordnerische Konzeption des Bebauungsplans wird der aktuellen städtebaulichen 
Entwicklung angepasst. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan  Nr. 6456/06 
"Gewerbegebiet Langel", 5. Änderung sind östlich der großflächigen GI und GE Gebiete 
entlang des Mohlenwegs sowie beidseitig entlang des Fuß - und Radweges öffentliche 
Grünflächen mit konkreten grünordnerischen Festsetzungen als Ausg leichsmaßnahmen 
festgesetzt worden. Diese Festsetzungen werden in die 7. Änderung übernommen und im 
Zuge der geänderten Verkehrsführung des Fuß- und Radwegs leicht versetzt festgesetzt 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 8): 
 
- Ausgleich M4/3 - M4/6:  Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 
%): EA 1, BF  31, BD 51  
 
- Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, 
BF 31, BD 51 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht für die durch d ie Planung verursachten Eingriffe

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in Natur und Landschaft ein umfangreiches Ausgleichskonzept vor mit dem Ergebnis, 
dass alle Eingriffe durch die internen und externen Kompensationsmaßnahmen im vollen 
Umfang ausgeglichen sind. 
Im Rahmen der 7. Änderung haben sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7. Änderung 
hinsichtlich ihrer Schwere und Flächengröße leicht geändert. Die Gewerbe - und 
Industrieflächen werden um 6.304 m² erweitert auf insgesamt 128.060 m². Im Umfang von 
6.181 m² reduzieren sich die Fläche n der inne ren Erschließung auf 6.529 m². Die 
öffentliche Grünfläche M4 reduziert sich um 123 m². Darüber hinaus werden im Vergleich 
zur 5. Änderung mit der geänderten Planung andere Minderungs - bzw. 
Vermeidungsmaßnahmen (Pflanzmaßnahmen) festgesetzt. 
Im Falle der Überplanung eines nicht ausgenutzten Bebauungsplans hat die Gemeinde 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Eingriffe, die im 
Falle der Verwirklichung auf den von der ursprünglichen Planung erfassten Grundstücken 
eingetreten wären, als auch die Eingriffe, die aufgrund des neuen Bebauungsplans 
eintreten, zu ermitteln und nach ihrer ökologischen Wertigkeit zu bewerten.  Bei der 
Gegenüberstellung sind alle Grundstücke in den Blick zu nehmen, die von der alten und 
der neuen Plan ung erfasst sind. Dabei erlaubt § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB eine 
Verrechnung, bei der sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der Eingriffstiefe im 
Verhältnis zum neuen Bebauungsplan berücksichtigt werden dürfen. 
Eine entsprechende Gegenüberstellung der Eingriffe (siehe Umweltbericht Kapitel 6.5.1.3) 
zeigt, dass aufgrund der geänderten Planung keine zusätzlichen ausgleichspflichtigen 
Eingriffe erfolgen. Die entspre chende Bilanzierung weist einen Überschuss an 
Biotopwertpunkten in Höhe von 17.258 BWP nach. 
Um die Realisierung und die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen 
planungsrechtlich zu sichern, erfolgte im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung 
eine Zuordnung der betreffenden Ausgleichsmaßnahmen zu den jeweiligen Eingriffen 
gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB. Da sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7. 
Änderung hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer Flächengröße geändert haben durch die 
Vergrößerung der GE- und GI-Flächen und die entsprechende Abnahme der Flächen für 
die innere Erschließung, ist eine Neuberechnung der Zuordnung szahlen erforderlich 
geworden. Der Grund für dieses Erfordernis besteht insbesondere darin, dass bei der 
betreffenden Zuordnungsfe stsetzung alle Eingriffe mit den jeweilig anteiligen 
Zuordnungsgrößen im gesamten Geltungsbereich der 5 . Änderung allen 
Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet wurden. Diese Zuordnungsanteile haben sich nun 
geändert. Der Nachweis der Änderung ist in einer Ergänzung  des 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung (Stand  10.04.2018) erfolgt. Dabei erfolgte sowohl 
hinsichtlich der Eingriffs - Ausgleichsbilanz als auch hinsichtlich der 
Zuordnungsfestsetzung eine Betrachtung für den Geltungsbereich der 5. Änderung. Denn 
dadurch, dass sich die Eingriffs - und Ausgleichsgrößen im Geltungsbereich der 7. 
Änderung geändert haben, ändert sich auch die Bilanz, die seiner Zeit für den 
Geltungsbereich der 5. Änderung erstellt worden ist. Im Ergebnis müssen daher sämtliche

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Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet werden, die auch im Rahmen der 5, Änderung 
zugeordnet wurden.  
Das betrifft die Flächen M1 und M4 bis M8 sowie die externe Ausgleichsfläche; nicht aber 
die Fläche M9, die im Rahmen der 5. Änderung den Eingriffen aus dem sonstigen 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6456/06 (Verfahren vor der 5. Änderung) 
zugeordnet worden war und dies auch weiterhin ist. Die Ergebnisse der Ergänzung des 
Fachbeitrags werden im Umweltbericht, Kapitel 6.5.1.3 beschrieben.  
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die in diesem Bebauungsplan sowie die im 
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 
festgesetzten  Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4 (M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe 
Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flurstück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen 
den Flächen zugeordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des  Änderungs- und 
Ergänzungsgebietes der 5. Änderung sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:  
 
 dem Eingriff durch GE - / GI – Gebiete wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
 dem Eingriff durch die innere Erschli eßung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
Dieser Sachverhalt wird in der textlichen Festsetzungsziffer 9 geregelt.  
 
Der Zuordnungsfaktor für die Eingriffe für GE / GI verringert sich marginal auf 0,53 m², 
während sich der Zuordnungsfaktor für die innere Erschließung von 0,37 m² auf 0,29 m² 
verringert hat. 
 
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind sicherzustellen. Es wurde eine 
Schalltechnische Untersuchung vom PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 
10/2017 durchgeführt. Weiterhin wurde das Industrie- und Gewerbegebiet auf Grundlage 
der Abstandsliste zum Abstandserlass gegliedert. 
5.8.1 Verkehrslärm 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der 
Erschließungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen) 
wurden mit 
 
≤ 68 dB(A) tags ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum Verkehrsweg (Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere 
Abgrenzung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster, ermittelt. Im Verlauf der

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Industriestraße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus.  
 
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster überschritten, der für 
Industriegebiete tags und nachts eingehalten. Für Industriegebiete gibt die DIN 
18005/07.02 keine konkreten Orientierungswerte vor. Unter Beachtung der Vorgaben der 
TA Lärm wurde der Orientierungswert für das Industriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und 
nachts entsprechend den Richtwerten der TA Lärm/08.98 berücksichtigt.  Aufgrund 
konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Verkehrszahlen vor. 
Mögliche andere Planungen müssten ebenfalls die festgesetzten und geltenden 
schalltechnischen Vorgaben erfüllen, was durch das Vorlegen von separaten Gutachten / 
Nachweisen zu erbringen ist. 
 
Die Ermittlungen der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen 
die Aktualisierung der Analyseverkehre (entsprechend dem aktuellen 
Verkehrsaufkommen) auf der Grundlage aktueller Verkehrserhebungen aus dem Jahr 
2017, Ermittlung der zu erwartenden Neuverkehre, Überlagerung der Analyseverkehre 
und Neuverkehre zu einem Prognose-Planfall 2020. Der Prognose-Planfall 2020 (Analyse 
2017 + Neuverkehr) stellt für das Plangebiet der aktuellen 7. Änderung den maßgeblichen 
Belastungsfall dar.  
 
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten, 
der für Industriegebiete (GI) tags und nachts eingehalten. Die Ermittlungen der zu 
erwartenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen den Neubau der Planstraße und 
den Ausbauzustand der bereits hergestellten Industriestraße im Kreuzungsbereich sowie 
die Ve rkehrsbelastung entsprechend dem Prognose -Planfall 2020 (Analyse mit den 
vorhabenbezogenen Neuverkehren aus dem Plangebiet). Die Überschreitung des 
Orientierungswertes tags ist im Baufenster nur in einer Tiefe von 10 m festzustellen. Die 
maßgebliche Lärmbe lastung geht dabei von der Planstraße aus, d. h. entlang der 
Industriestraße wird der Orientierungswert tags eingehalten. 
5.8.2 Lärmpegelbereiche  
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastungen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Überschreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 Vorschläge für 
planungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten.  
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche ge mäß DIN 4109/11 -89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orientierungswert durch die Geräuschemissionen des Verkehrslärms 
überschritten wird in Bereichen in denen der Verkehrslärm dominierend ist. Dies ist im 
vorliegenden Fall nur im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster zu erwarten. 
 
Der “ maßgebliche Außenlärmpegel“ nach DIN 4109/11 -89 Tabelle 8 ergibt sich für den 
Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Die gem. § 9

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Absatz 3 BauNVO und § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmswei se zulässigen Wohnungen 
sind durch die textliche Festsetzung Nrn. 1.1 und 1.6 ausgeschlossen.  
 
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ errechnet sich aus der Summe aller 
Beurteilungspegel tags, die auf das Plangebiet einwirken. Im vorliegenden Fall sind dies 
der Lärm aus dem öffentlichen Straßenverkehr, aus Industrie und Gewerbe sowie aus 
dem Flugverkehr. Der Flugverkehr kann vernachlässigt werden, da er hinter den übrigen 
Lärmarten zurücktritt. 
 
Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher Außenlärmpegel der nach der TA 
Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tag -
Immissionsrichtwert eingesetzt, wobei zu dem Richtwert 3 dB(A) zu addieren sind (DIN 
4109-2/11-89). 
 
Damit wird vorausgesetzt, dass die Einhaltung des Orientierungswert es unter 
Berücksichtigung einer Vorbelastung gewährleistet ist. Die zu erwartende Lärmbelastung 
durch den Gewerbelärm wird mit der Beurteilung dem maßgebenden schalltechnischen 
Orientierungswert der jeweiligen Gebietskategorie als maximaler Beurteilungspeg el 
gleichgesetzt. 
 
Die Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung 
nach DIN 4109/11 -89 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der 
äußeren Lärmbelastung. 
 
Aufgrund des Verkehrslärms innerhalb des GE-Gebietes würden sich für Teilbereiche die 
Anforderungen an die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V ergeben. Daher 
sollte auch für das GE die Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
entsprechend der Vorgabe für das GI erfolgen. 
 
Für die Indust riegebiete GI 1 – 3 und die Gewerbegebiete GE 1 - 2 wird als 
Mindestanforderung der Lärmlärmpegelbereich V festgesetzt. 
 
Insgesamt ist bzgl. der Immissionsproblematik festgesetzt, dass die Minderung der zu 
treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wen n im Baugenehmigungsverfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen wird. Diese Festsetzung 
ermöglicht eine Flexibilität, wenn aufgrund derzeit nicht absehba rer Umstände die 
konkreten Planungen eine andere Situation ergeben als die von der oben genannten 
schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Umstände. 
 
5.8.3 Gewerbelärm  
Letztendlich bleibt beim Themenkomplex Lärm festzuhalten, dass es sich bei der 
Schalltechnischen Untersuchung (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ 
ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN, Oktober 2017) für ein Logistiklager auch um ein

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realistisches worst -case-Szenario für alle möglichen im GE/GI-Gebiet 
genehmigungsfähigen Nutzungen handelt. Entsprechend sind bis auf die nachfolgend 
beschriebenen Regelungen zur Emissionskontingentierung und zu den 
Lärmschutzwänden keine weiteren Regelungen auf der Ebene des Bebauungsplanes 
erforderlich. Die – wie dargestellt – Veränderungen der örtlichen Lärmsituation ist rechtlich 
zulässig und mit Blick auf die für die Stadt Köln wichtige Bereitstellung von Bauflächen für 
kleinteilige Gewerbe- und Industrieflächen erforderlich und hinzunehmen. 
 Emissionskontingentierung 5.8.3.1
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind b ei raumbedeutsamen Planungen 
einige Grundsätze zu beachten. Demnach sind schallemittierende Nutzungen und 
schützenswerte Bauflächen so anzuordnen, dass Schallimmissionen auf das 
geringstmögliche Maß reduziert werden (Trennungsgrundsatz). 
 
Diesem Trennungsgrundsatz kann hier nicht Genüge geleistet werden. Die beschriebenen 
geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiete werden in der Nähe von 
Allgemeinen Wohngebieten, Außenbereichs -Wohnen und anderen schutzwürdigen 
Nutzungen ausgewiesen, so dass es nicht möglich ist, ausreichende Schutzabstände 
einzuhalten. Dann besteht die Möglichkeit, über Einschränkungen der Schallemissionen 
der Industrie - oder Gewerbegebiete eine Verträglichkeit herzustellen. Diese 
Einschränkungen erfolgen einerseits  mittels Emissionskontingente n (andererseits: 
Lärmschutzwände). Der auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene mögliche 
Schallleistungspegel wird nach oben begrenzt.  
 
Somit wird in der Planzeichnung und in der textlichen Festsetzungsziffer 4.1 festgesetzt, 
welche Lärmkontingente (LEK) für die Flächen festzu setzen sind, die eine Einhaltung der 
zulässigen Lärmbelastung zuzüglich einer Vorbelastung an der schutzwürdigen Bebauung 
im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes weiterhin gewährleisten.  
 
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen 
wurde im Rahmen der Fertigung der  schalltechnischen Untersuchung unter Beachtung 
der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Gebiete sowie der Vorbelastung eine 
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12, Absch nitt 5 für das Plangebiet 
durchgeführt und im Bebauungsplan Emissionskontingente festgesetzt. Dazu wurden das 
Industriegebiet und das Gewerbegebiet in Teilflächen gegliedert, für die einzelne 
Geräuschkontingente bestimmt wurden (Bestimmtheitsgebot). In der  Planzeichnung 
wurden die Teilflächen TF1 bis TF 5 festgesetzt. Die äußere Flächenabgrenzung ergibt 
sich entsprechend der überbaubaren Fläche – Baugrenze. 
 
Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit der 
schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 
„Gewerbegebiet Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immissionsorte 
außerhalb des Plangebietes gewählt  (Übersicht der ausgewählten Immissionsorte im 
Umweltbericht Abschn. 6.5.6 TABELLE 8). Dadurch sind bei Einhaltung der Planwerte an 
diesen Orten auch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von

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Planwerten zu erwarten.  
 
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die  
Vorbelastung wurde berücksichtigt, so dass die Planwerte für die 
Geräuschkontingentierung zugrunde gelegt wurden. 
 
Das Industrie- und Gewerbegebiet wurde in fünf Teilflächen (TF) aufgeteilt. Die Aufteilung 
entspricht folgender Zuordnung: 
 
GI3 =  TF1 
GI1  =  TF2 
GI2  =  TF3 
GE1  =  TF4 
GE2  =  TF5 
 
Für diese wurden einzelne Emissionskontingente bestimmt.  
 
Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von 06.00 - 22.00 Uhr und nachts 
der Zeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr zugrunde zu legen.  Die TF wurden in der 
Planzeichnung festgesetzt. Diese sagen aus, dass Vorhaben (Betriebe und Anlagen) 
zulässig sind, deren Geräusche, die in der TABELLE 1 angegebenen Emissionskontingente 
(LEK) nach DIN 45691 weder tags (06.00h bis 22.00h) noch nachts (22.00 bis 06.00h) 
überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach der vorgenannten DIN 
45961:2006-12, Abschnitt 5. Aus den Berechnungen ergeben sich die  folgenden 
Emissionskontingente für die fünf TF: 
 
TABELLE 1: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS IN DB(A) 
Teilfläche LEK, T LEK, N 
TF 1 67 45 
TF 2 67 46 
TF 3 68 45 
TF 4 67 45 
TF 5 60 35 
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 
10/2017 
 
In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilflächen festgesetzt. In der Planzeichnung 
sind die Emissionskontingente entsprechend der TABELLE 1 eingetragen.  
 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der 
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, 
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert 
von 15 dB (Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der 
TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA

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Lärm) nicht überschreitet. 
 
Der Teilbereich GE 2  kann mit einem festge setzten Emissionskontingent von 60 dB(A) 
tags/35 dB(A) nachts (= TF 5) von  nicht erheblich störenden Betrieben (siehe 
Betriebsarten des Abstandserlasses, Abschn. 4.1.1) genutzt werden, deren Betriebszeiten 
schwerpunktmäßig den Tageszeitraum umfassen. Auch eine nächtliche 
Betriebsausübung ist unter Einhaltung der mit L EK 35 dB(A) nachts bei entsprechenden 
baulichen Vorkehrungen möglich.  
 
Der Hintergrund für das festgesetzte nächtliche Emissionskontingent von 35 dB(A) und 
das relativ niedrige Emissionskontin gent tags von 60 dB(A) ist, dass das GE -Gebiet zu 
den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebietes (WA) das 
Nächstgelegene ist. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Richtungssektoren A – F befinden, 
erhöhen sich die Emissionskontin gente um die festgesetzten Zusatzkontingente (s. 
TABELLE 2). 
 
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A-F mit dem gemeinsamen 
Referenzpunkt Rechtswert 353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ETRS89 -
Koordinaten, erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente. 
Die Abgrenzung der Sektoren ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
TABELLE 2: RICHTUNGSABHÄNGIGE ZUSATZKONTINGENTE, TAGS UND NACHTS 
Sektor EK, zus, 
tags 
EK, zus, 
nachts 
A 6 2 
B 16 10 
C 0 0 
D 5 3 
E 6 2 
F 10 5 
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 
10/2017 
 
Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe setzt die 
Reduzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem 
Baugrundstück der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des 
Änderungs- und Ergänzungsgebietes, da dies auch in die Ermittlung der V orbelastung 
aus dem REWE -Frischelager eingeflossen ist, voraus. Diese 
Schallminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand in Höhe von 5 m, Erneuerung der 
Kältetechnik in dem älteren REWE -Frischezentrum) wurden zwischenzeitlich 
durchgeführt.

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 Lärmschutzwände 5.8.3.2
Weitere Lärmschutzmaßnahmen stellen die beiden Lärmschutzwände (Höhe: min. 7 m) 
dar, die durch Planzeichen auf der Planzeichnung zu diesem Bebauungsplan festgesetzt 
wurden. Gem. der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 können Ausnahmen von der Lage und 
Höhe des Schallsc hutzes zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen 
nachgewiesen wird, dass geringere Höhen bzw. eine alternative Lage ausreichend sind. 
Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn sich andere mögliche gewerbliche und 
industrielle Nutzungen erge ben. Durch die flexible Handhabung ergibt sich eine gute 
Handhabung dieses Erfordernisses.  
 
 Zusatzbelastung - Voreinschätzung geplantes 5.8.3.3
Logistikzentrum 
Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im Einwirkungsbereich des geplanten 
Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u. a. WA-Gebiet) unter Berücksichtigung der 
von dem Bauvorhaben (Konzeptstudie) ausgehenden Emissionen wurde als maximal zu 
erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer Immissionsprognose (IP) nach TA 
Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
32 dB(A) tags 34 dB(A) nachts Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
 
bzw. 
 
38 dB(A) tags 41 dB(A) nachts Mennweg 137 (MI) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (LIK) ist somit mit Ausnahme der 
nördlichen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des L ogistikzentrums durch den 
nächtlichen Warenumschlag des geplanten Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum 
Nacht gegeben.  Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen 
Immissionskontingente an allen maßgeblichen Immissionsorten der 
Geräuschkontingentierung deutlich unterschritten. Die zu erwartende Lärmbelastung liegt 
unterhalb der Relevanzgrenze, d. h. mehr als 15 dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen 
Gebietseinstufung. Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu 
können, ist di e Anordnung  eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf  der geplanten 
Umfahrung bzw. der projektierten Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des GE 1, 
GI 3 und des GI 1  in der Ausführung als Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,0 m über 
dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforderlich. 
 
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag im Warenausgang (WA) jeweils im 
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde gelegt. Kurzzeitige Geräuschspitzen 
(Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert nach  Nummer 6.1 der TA 
Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht  mehr als 20 
dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A ) tags und 60 dB(A) nachts für  WA-

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Gebiete gilt demnach noch als zumutbar.  Als Anhaltswert kann hier auf die notwendigen 
Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie 2007 dokumentiert sind, 
zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für den Pkw -Stellplatz ein 
Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der  hier repräsentativ für die 
Betriebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben.  Diese 
Mindestabstände werden eingehalten. Für andere mögliche gewerb liche und industrielle 
Nutzungen sind die baulichen und betriebsorganisatorischen Vorgaben der 
schalltechnisch begründeten Festsetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen. 
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 8 9 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitli che Gestaltung im 
Plangebiet zu erreichen. Es werden Regelungen zu Einfrie dungen entlang der 
Grundstücksgrenzen innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Diese sind nur in Form von transparenten 
Zäunen (z. B. Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen) zulässig. 
 
Bodendenkmal 
Angaben zum Bodendenkmal finden sich im nachfolgenden Umweltberichtsteil, v. a. im 
Abschn. 6.5.7. 
 
6 Umweltbericht nach § 2 Abs. 4  BauGB i. V. m. der Anlage 1 
zum BauGB 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht  gemäß §  2a BauGB 
dargestellt. 
 
6.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des  
Bauleitplanes 
6.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand) 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie- und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es wird 
ergänzt um den Fuß- und Radweg, der das Gewerbe- und Industriegebiet mit der Robert-
Bosch Straße verbindet. 
 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, da ss

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der rechtsverbindliche Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, ist die aktuelle 
konkrete Nutzung des Plangebietes eine intensiv -landwirtschaftliche Ackernutzung mit 
landwirtschaftlichen Wegen. 
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets ist das benachbarte neue REWE-Bestandslager mit 
seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich zudem das nordöstlich 
gelegene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten Pkw -Stellplatzanlagen 
sowie die separate Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers. Südlich grenzt die 
neu ausgebaute Industriestraße an und zwischen dieser, dem Mennweg und dem 
Planänderungsgebiet liegt ein Reiterhof mit umgebenden Flächen. Dieser Bereich ist  
vergleichsweise ungestört ohne erkennbare Zerschneidung zu angrenzenden 
Lebensräumen. Im Plangebiet ist bis auf den kleinen Abschnitt des Rad- und Fußwegs 
Mohlenweg derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Das Plangebiet liegt im Kölner Norden. 
 
6.1.2 Beschreibung Nullvariante  (potentieller Zustand aktuelle 
baurechtliche Situation = Prognose Nullfall) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. 
Änderung und hier innerhalb von festgesetzten Gewerbe- und Industriegebietsflächen. 
Der Bebauungsplan wurde für diesen Bereich noch nicht realisiert.  
 
Die 5. Änderung setzt für das Plangebiet eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 
BauNVO, eine GRZ von 0,8, jeweils die Gebäudehöhen für GE 1 von 51,80 müNN, GE 2 
von 39,80 müNN, GI 2 von 57,00 müNN und für das GI 3 von 57,10 müNN fest. Die 
aktuelle baurechtliche Situation sieht eine kreuzförmig angeordnete Planstraße vor und 
entlang derer verlaufende Pflanzflächen. Vom Wendekreis der westlichen Planstraße zur 
Robert-Bosch-Straße ist ein Fuß- und Radweg festgesetzt, der im Norden und Süden von 
einer Fläch e gesäumt wird, die mit Geh - Fahr- und Leitungsrecht belastet ist. Die 
Gewerbe- und Industrieflächen werden auch an den der Erschließung abgewandten 
Seiten durch Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den nicht 
überbaubaren Teilen der Grundstücke gesäumt.  
 
Ganz im Süden befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal. 
 
Aufgrund der Vorbelastung und zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in 
der Umgebung des Plangebietes sind für die Gewerbe - und Industrieflächen 
Schallemissionskontingente und Zusatzkontingente festgesetzt worden. Der 
Bebauungsplan enthält weiterhin die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sowie eine 
Zonierung nach Abstandserlass. 
 
6.1.3 Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – 
Prognose Planung) 
Mit der Aufstellung der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans 6456/06 plant 
die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG  einen Logistikstandort im bislang

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unbebauten Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und 
Ergänzung – zwischen der Industriestraße und dem REWE Bestandslager 2. Während im 
Nordwesten (GI 1) ein Logistikzentrum vorgesehen ist, sollen im Südwesten (GE 1 und GI 
3) eine kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine 
Parkpalette für ca.  270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur 
optionalen Stellplatzerweiterung für die 2. Ebene ist angedacht. Am südwestlichen Rand 
soll überdies eine betriebliche Kindertagesstätte entstehen. In der nordöstlichen Teilfläche 
(GI 2) ist ei ne Nutzung durch die REWE als Erweiterungsfläche vorgesehen. Für die 
Gewerbegebietsfläche im Südosten ist derzeit die Nutzung durch eine Bäckerei 
vorgesehen. 
 
Die Erschließung wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht durch 
kreuzförmig angeordnete Planstraßen wie bisher vorgesehen erfolgen, sondern durch 
eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße. Als Gebäudehöhe über Normalhöhennull 
sollen im GI 1 58,00 m, im GE1 und GI 3 51,80 m, im GE 2 52,30 m und im GI 2 57,10 m 
festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um eine Übernahme aus der 5. 
Änderung des Bebauungsplans.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung festgesetzte Fuß - und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planst raße 
zur Robert -Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen 
Straßenverkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Zu - und Abfahrt zu den 
REWE-Bestandslagern in diesem Bereich zur Vermeidung möglicher Konflikte angepasst 
werden. Die ursprüngliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich auf die Robert-Bosch 
Straße wird durch eine Gewerbegebiet sfestsetzung ersetzt (GI4, GRZ 0,8).  
Die Festsetzung des Geh- Fahr – und Leitungsrechtes nördlich des Fuß- und Radweges, 
das für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln vorgehalten wurde, entfällt.  
Die Darstellung des Bodendenkmals Nr. 483 hat sich im Vergleich zur 5. Änderung in 
Größe und Lage verändert, das Bodendenkmal liegt nun innerhalb des südlichen Bereichs 
der GE 2 Fläche. 
 
Angaben zur Art des Vorhabens: 
Die verkehrliche Haupterschließung erfolgt über den Kreisverkehr splatz auf der 
Industriestraße im Süden. Hier wird eine öffentliche Erschließungsstraße in das Gebiet 
führen, die etwa in der Mitte des Plangebietes rechtwinklig nach Osten knickt.  
 
Der Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen entlang der Gewerbe - und Industrieflächen sowie eine 
Fläche für eine Versickerungsmulde fest. Des Weiteren wird aus der 5. Änderung des 
Bebauungsplans die öffentliche Grünfläche entlang des verschobenen Fuß - und 
Radweges mit den entsprechend festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in die 7. 
Änderung als Festsetzung übernommen.

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6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der folgenden Tabelle 3 sind Angaben zur Festsetzung gem. der 5. Änderung und 
Ergänzung und in der zur Rede stehenden 7. Änderung (Planung) in Hektar zu 
entnehmen: 
 
TABELLE 3: BEDARF AN GRUND UND BODEN IN  M2 
Nutzungsart 5. Änderung 7. Änderung Bestand 
Industriegebiete &  
Gewerbegebiete 121.756 128.060  
davon Flächen zum 
Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen in GI & GE (PF 
1 – PF 3) 
(28.533) (28.260)  
Verkehrsflächen  12.710 6.529  
öffentl. Grünfläche  3.998 3.875  
Landwirtschaftliche 
Nutzflächen einschl. 
Wirtschaftsweg 
  134.464 
Geltungsbereich 138.464 138.464  
    
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden  die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für 
die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele 
finden sich im Wesentlichen umge setzt im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNat SchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bz w. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung , Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsimmission -Richtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – 
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – 
Schutz des Grundwasserdargebotes) , sowie Verordnungen auf Ebene der 
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen. Auf kommunaler Ebene 
werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzu ngsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht

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zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Als Schutzgüter, die nicht von der Planung betroffen werden, sind zu nennen: 
 
Schutzgut Mensch 
 
o Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Nicht betroffen ist unter dem Schutzgut „Mensch“ der Unterpunkt Altlasten. 
Altlastenverdächtige Flächen gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG sind Altablagerungen und 
Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger 
Gefahren für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit besteht. 
 
Im städtischen  Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV 
zu beachten sind. 
 
o Gefahrenschutz: Störfallrisiko (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Hier ist der Belang der Stör fallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso -III-
Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung zu nennen. Das Plangebiet 
befindet sich nicht im angemessenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand  von 
Störfallanlagen. Der vorgenannte Te ilbereich bezüglich Gefahrenschutz ist somit nicht 
betroffen. 
 
Schutzgut Natur und Landschaft 
 
o Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB) 
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft  ist zu konstatieren, dass Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (Natura 2000-Gebiete), 
Naturschutzgebiete nicht betroffen sind.  
 
o Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Die Darstellungen des Landschaft splanes stehen den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan überplant bereits 
rechtsverbindlich als Gewerbegebiet, Industriegebiet  oder Straßenverkehrsfläche 
festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
 
o Oberflächenwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)

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Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ - oder Stillgewässer vorhanden, so dass 
durch die Planung Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt werden. 
 
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
6.5.1 Natur und Landschaft 
 Pflanzen  6.5.1.1
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: 
Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die landwirtschaftliche 
Bewirtschaftung hat zur Minderung der Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen 
Nutzflächen sind artenarm. Es handelt sich um speziell an den Lebensraum „Offenland“ 
angepasste Arten, die große Raumansprüche haben, was zu einer geringen Artendichte 
führt, die auch auf den umlieg enden Ackerflächen zu finden sein wird.  Es befinden sich 
keine Gehölze oder andere Vegetationsstrukturen im Plangebiet. 
 
Prognose Nullfall 
Die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans 5. Änderung  im 
Änderungsbereich der 7. Änderung hat wegen der au sschließlichen Betroffenheit von 
Ackerflächen für die Flora nur geringe Bedeutung. Die Vielfalt an vorkommenden 
Pflanzenarten auf den durch Bepflanzung aufzuwertenden Flächen gemäß den 
Festsetzungen wird erheblich erweitert. 
 
Prognose Planung: 
Bei der Best andsvegetation handelt es sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte 
sowie um Ackerrandvegetation . Die festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sorgen für eine größere Fülle an 
vorkommenden Pflanzenarten. 
 
Bewertung 
Insgesamt wird die Fläche eine Aufwertung der Vegetationsvielfalt gegenüber dem 
Bestand erfahren. Der potentielle Lebensraum verringert sich durch die neue Bebauung. 
Durch die gärtnerisch gestalteten Bereiche und Grünflächen im Rahmen der festgesetzten 
Pflanzflächen und Maßnahmenflächen, wird die Pflanzenvielfalt erhöht. Gegenüber dem 
Nullfall ergibt sich nur eine geringfügige Veränderung.

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 Tiere 6.5.1.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Bodennutzung ist der Lebensraum stark 
durch anthropogene Nutzungen vorbelastet. Zur 5. Änderung wurde das Plangebiet der 7. 
Änderung im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Dr. Skibbe Juni 2009) mit erfasst. Im 
Ergebnis konnten im Bereich des Plangebietes der 7. Änderung v. a. Feldlerche und 
Kiebitz als relevante Brutvögel festgestellt werden. Es wurde ein Ausgleich für den 
Revierverlust auf einer in der  Nähe liegenden externen Ausgleichsfläche festgesetzt, 
bisher jedoch noch nicht umgesetzt. 
 
In der vom BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT im Juni 2017 fertiggestellten 
Artenschutzrechtlichen Prüfung - Abschlussbericht (ASP 2017) wurden die Ergebnisse 
der Erhebungen wie folgt dargestellt: 
 
 Rebhuhn:  
Es erfolgte eine Erfassung rufender Hähne an 2 Terminen im Zeitraum Anfang 
März bis Mitte April (kein Nachweis). Die Erfassungen fanden in der 
Abenddämmerung ab Sonnenuntergang bis zur völligen Dunkelheit (i. d.  R. 
zwischen 18 und 19.30 Uhr MEZ) in möglichst warmen, windarmen, trockenen 
Nächten statt. Einmalig wurde zusätzlich eine Klangattrappe eingesetzt. Ein 
Nachweis über die Gesperre durch Laufspuren, Schneehöhlen und Scharrstellen 
im Schnee war aufgrund mang elnder Schneedecke im Erfassungszeitraum nicht 
möglich. 
 
 Horste:  
Ein in 2009 besetzter Horst eines Mäusebussards im Bereich der Bebauung am 
Mennweg war in 2017 nicht besetzt.  Es konnte jedoch eine gerupfte Taube nahe 
des Reiterhofes nachgewiesen worden. Dieser Fund lässt auf einen Wechselhorst 
in naher Umgebung schließen. 
  
 Allerweltsvogelarten:  
Brutvorkommen dieser Arten finden sich in der angepflanzten Böschung vor der 
Lärmschutzwand zum REWE 2 Bestandslager  nördlich des Geltungsbereichs der 
Änderung. 
 
 Kiebitz / Feldlerche:  
Zu den durchgeführten Begehungen konnte einmalig eine Feldlerche bei der 
Nahrungssuche nachgewiesen werden.

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Durch die Bebauung des REWE Lagers 2 nördlich des Änderungsbereichs ist nahezu die 
Hälfte des Lebensraums für Offenlandarten auf den Ackerflächen verloren gegangen. Für 
die oben beschriebenen Arten hat sich dadurch bereits eine veränderte Besiedlung und 
ein verändertes Vorkommen eingestellt. 
 
Prognose Nullfall: 
Durch die Planung der 5. Änderung und Ergänzung erfolgt bei ihrer U msetzung eine 
Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die Nahrungsgäste 
vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzflächen werden wiederum einige Flächen 
für Allerweltsarten interessant und eine Besiedlung wahrscheinlich. 
 
Der Zusta nd des Änderungsbereichs entspricht der des Bestandes (mit gewissen 
Schwankungen), da die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den 
Bereich der 7. Änderung nur kleinteilig stattgefunden hat.  
 
Für die Offenlandarten Kiebitz und Feldlerche , für die durch die 5. Änderung von einer 
Verdrängung auszugehen ist, ist extern nördlich des Plan - und Eingriffsgebiets auf dem 
Flurstück 37, Flur 60 in der Gemarkung Worringen, eine ca. 2,4 ha große Brachfläche 
festgesetzt, da diese offenes Gelände ohne Aufwuchs  benötigen und sich auf extensiv 
bewirtschafteten Flächen mehr Brutpaare ansiedeln.  Dies wurde bislang noch nicht 
umgesetzt. 
 
Auf der Ostseite der Industriestraße ist südlich des kreuzenden Geh - und Radweges in 
südlicher Verlängerung des Lärmschutzwalles für Fledermäuse eine rund 50 m lange 
Heckenstruktur festgesetzt, um das Kollisionsrisiko der niedrig fliegenden 
Zwergfledermaus zu verhindern. 
 
Zur Populationserhaltung des Steinkauzes am Standort sind 5 Nistkästen in den nördlich 
bzw. östlich an das Plangebiet grenzenden Gehölzstrukturen platziert.  
Diese Maßnahmen wurden umgesetzt. 
Mit der Planumsetzung des Bestandsbebauungsplans ist nicht von einer verringerten 
biologischen Vielfalt oder Artenvielfalt auszugehen. Insbes ondere solche 
Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den 
festgestellten relevanten Arten führen, sind für den Planungsnullfall nicht festgestellt 
worden und sind nicht zu erwarten. 
 
Prognose Planung 
Durch die Realisierung  des REWE Lagers 2 ist der Lebensraum der Offenlandarten 
bereits erheblich reduziert, sodass sich die Artenzusammensetzung eingestellt hat, wie 
sie unter dem Bestand beschrieben wurde. Im Untersuchungsgebiet konnten keine 
planungsrelevanten Arten festgestellt werden. Im Zuge der Kartierungen 2017 konnten 
ebenfalls keine neuen Vorkommen zu planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. 
Auf Basis der Datenlage der Untersuchung von 2009 sind folgende Erfassungen der Arten 
vorgenommen worden:

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 5 Begehungen wurden zwischen 03.04.2017 und 01.06. 2017 zur Erfassung der 
Brutvögel vorgenommen.  
 2 Begehungen im Monat März sind zur Erfassung der Rebhuhnvorkommen und 
zur Erfassung des Greifvogelvorkommens  
 3 Begehungen im Zeitraum April/Mai zur Erfassung der Freilandart en und 
Gebäudebrüter (insbesondere zum Nachweis von Kiebitz und Feldlerche, die 2009 
mit 11 Revieren im Untersuchungsraum der 5. Änd. nachgewiesen wurden) 
 
Da die Wetterbedingungen im Erfassungszeitraum nicht optimal waren, wurde die Zahl 
der Begehungen de r Brutvögel auf insgesamt 5 zwischen 03.04.2017 und 01.06.2017 
ausgedehnt. Der Untersuchungsraum für die 7. Änderung Gewerbegebiet Langel wurde 
größer gewählt als der Planänderungsbereich und wird begrenzt durch das Grundstück 
des REWE Lagers 2 und die Ind ustriestraße im Westen und Süden und reicht im Osten 
bis zur Robert -Bosch Straße bzw. REWE Lager 2 Zufahrt und im Westen bis zum 
Mennweg und zur Bebauung am Mennweg. Die Ergebnisse der Untersuchung sind unter 
„Bestand“ dargestellt.  
 
Der Nachweis der Feldl erche belegt eine Nutzung als Teil -Nahrungshabitat. Der Aspekt 
wurde bereits im Rahmen der ASP 2009 behandelt. Da insbesondere Kiebitze jedoch 
sehr schnell geeignete Lebensräume besiedeln und die Größe der Fläche, unter 
Berücksichtigung von Fluchtdistanzen  der Art in Ballungsräumen, grundsätzlich das 
entsprechende Potential aufweist, erfolgt eine Festsetzung zur Installation von 
Vergrämungsmaßnahmen. Ferner wird die Durchführung einer ökologischen 
Baubegleitung empfohlen. Diese soll Auswirkungen der Baumaßn ame auf 
Brutvorkommen in den Gehölzen zur Reitanlage im Westen sowie in der Gehölzhecke 
zum REWE Logistikzentrum im Norden überwachen und falls erforderlich entsprechende 
Maßnahmen zur Vermeidung anordnen. Insgesamt sind die Auswirkungen wegen des 
geringen Bestandes niedrig. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorglich werden zusätzliche, aktive Vergrämungsmaßnahmen ergriffen, damit die 
Bodenbrüter den Bereich der Bauflächen während der Baumaßnahmen als Brutreviere 
nicht besiedeln. Im Rahmen der aktiven Vergrämung zur Verhinderung des 
Brutgeschäftes werden ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran 
befestigten (und im Wind flatternden) Absperrbändern (ca. 1,5 m lang) an den 
eingriffsrelevanten Stellen errichtet. Die Stangen  werden dabei als Raster über die 
gesamte Eingriffsfläche installiert. Störfaktoren im Umfeld (Straßen – häufig genutzte 
Wegeverbindungen – REWE Logistikzentrum) können bei der Positionierung 
berücksichtigt werden. Der regelmäßige Abstand der Stangen zueinander beträgt max. 25 
m. Als Ersatz für den Habitatverlust der relevanten Vogelarten ist die vorgenannte externe 
Ausgleichsmaßnahme umzusetzen. Eine ökologische Baubegleitung wird für den Fall 
festgelegt, dass Vegetation innerhalb des Zeitraums zwischen de m 01.03.2018 und 
31.10.2018 beseitigt werden soll.

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Bewertung: 
Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen Bebauungsplans – 
erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die 
Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzfläche werden wiederum 
einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Besiedlung erscheint wahrscheinlich. 
Die Artenzusammensetzung hat sich im Vergleich zur Untersuchung von 2009 soweit 
verändert, dass Offenlandarten durc h die Inanspruchnahme ihres Lebensraumes durch 
das REWE Lager 2 bereits weitgehend verdrängt wurden. Vorkommen des Rebhuhns 
konnten nicht nachgewiesen werden, der Kiebitz wurde ebenfalls nicht mehr 
nachgewiesen.  
 
Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands- und der Planungssituation, 
ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und Artenvielfalt auszugehen. 
Insbesondere Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs.1 BNatSchG 
führen könnten, sind für die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. 
 Eingriff/Ausgleich 6.5.1.3
Die Beurteilung des auszugleichenden Eingriffs bedarf eines objektiven Ermittlungs- und 
Bewertungsverfahrens. Auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung vom 09. März 
2010, sowie dem Umweltbericht und der Begründung zu dem Bebauungsplan wurden 
neue Berechnungen durchgeführt, um die Fläche auf ihren Biotopwert zu überprüfen und 
eine Prognose für den Planungsfall für die 7. Änderung zu erstellen. Dazu wurde für die 7. 
Änderung des Bebauungsplans die bereits erfolgte Behandlung der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zur 5. Änderung als Grundlage für die 
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erstellt und in einer Ergänzung 
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN, 
10.04.2018) dargestellt.  
 
Bestand 
Als Grundlage der Eingriff -Ausgleichsbilanzierung dient die Bewertung des Bestandes  
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs mit seiner Flächengröße von 138.464 m². Wie 
aus Tab. 4 hervorgeht, handelt es sich im Bestand um Flächen für die Landwirtschaft und 
entweder versiegelte oder unversiegelte Feld- und Fahrwege. Ausgedrückt als Biotoptyp 
liegt derzeit folgender Sachverhalt vor: 
 
TABELLE 4: AUSGANGSLAGE  BIOTOPTYPEN 
Bereich/Bezeichnung Wertfaktor Fläche in m² Bioptopwertsumme 
Fläche für die 
Landwirtschaft HAO 
6 135.392 812.352 
Feld und Fahrwege 
versiegelt HY1 
0 120 0 
Feld und Fahrwege 3 2.952 8.856

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unversiegelt HY2 
Summe  138.464 821.208 
 
Im Ergebnis hat das Plangebiet eine naturschutzfachliche Wertigkeit von 821.208 
Biotopwertpunkten.  
 
Prognose: Planungsnullfall 
Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung wurde durch die 5. Änderung und 
Ergänzung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich überplant. Bezogen auf das derzeit 
gültige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs - und Ausgleichsbilanz für den 
Geltungsbereich folgendermaßen dar (gerundet auf volle 10.er): 
 
 
 TABELLE 5: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 5. ÄNDERUNG 
Industrie- und Gewerbegebiete  
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme  Flächeng
röße [m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wertb
estan
d ges. 
pro 
m² 
Wert 
Bestand 
gesamt  
Zielw
ert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt  
Wert 
Eingriff 
Ausgleich  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
91.758 LW 1 
HA0 
6 550.548  0 0 -550.548 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
1.465 VF212 
HY2 
3 4.395 0 0 -4.395 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
14.014 LW 1 
HA0 
6 84.084 7 98.098 14.014 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
499 VF212 
HY2 
3 1.497 7 3.493 1.996 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
13.147 LW 1 
HA0 
6 78.882 9 118.323  39.441 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
873 VF212 
HY2 
3 2.619 9 7.857 5.238 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete  
121.756   722.025  227.771 -494.254 
Innere Erschließung 
Fläche für die 
Landwirtschaft  
12371 LW 1 
HA0 
6 74226  0 0 -74226 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt  
96 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
243 VF212 
HY2 
3 729 0 0 -729 
Zwischenbilanz 12710   74.955  0 -74.955

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/ 38 
 
 
 
 
innere 
Erschließung 
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung (Abstand 20 m zum 
Verbindungsweg) 
Fläche für die 
Landwirtschaft  
 LW 1 
HA0 
6  10   
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die 
Landwirtschaft  
3762 LW 1 
HA0 
6 22.572 17 63.954 41.382 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaßna
hme M4 
3.762   22.572  63.954 41.382 
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die 
Landwirtschaft  
236 LW 1 
HA0 
6 1416 17 4.012 2.596 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaßna
hmen M9 
236   1416  4.012 2.596 
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden  
Gesamt: 138.464   820.968  295.737 -525.231 
 
 
Gemäß der vollumfänglichen Planung zur 5. Änderung und Ergänzung wurde der Eingriff 
und Ausgleich bereits bilanziert. Das seinerzeit verbleibende Eingriffsdefizit wurde über 
interne und externe Ausgleichsflächen ausgeglichen. Um die Realisierung und 
Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen planungsrechtlich zu sichern, erfolgte im 
rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung eine Zuordnung der betreffenden 
Ausgleichmaßnahmen zu den jeweiligen Eingriffen gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB 
(s. städtebaulicher Te il der Begründung unter 5.7). Die Regelungen der 
Zuordnungsfestsetzung gelten weiterhin.  
 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Stellplatzbegrünung, Fassadenbegrünung, 
Straßenbäume und am östlichen Geltungsbereichsausläufer Ausgleichsflächen 
festgesetzt, die zu 70% Langgra swiese mit Baumreihe und Gehölzpflanzung vorsehen, 
diese sind gleichzeitig öffentlich Grünfläche. 
 
Prognose Planung: 
Die heutige Bestandsbegrünung vers chwindet zugunsten von großflächigen 
Logistikhallen, Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße. Bei der 
Bestandsvegetation handelt es sich allerdings nur um Ackerrandvegetation, in der 
Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Monokultur.

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Bezogen auf das künftige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz für 
den naturschutzrechtlichen Ausgleich folgendermaßen dar: 
 
 
TABELLE 6: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 7. ÄNDERUNG 
Industrie- und Gewerbegebiete  
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme  Flächeng
röße [m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wertb
estan
d ges. 
pro 
m² 
Wert 
Bestand 
gesamt²  
Zielw
ert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt  
Wert 
Eingriff 
Ausgleich  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
97.347 LW 1 
HA0 
6 584.082  0 0 - 584.082 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
2.453 VF212 
HY2 
3 7.359 0 0 - 7.359 
Industrie- und Gewerbegebiete  / Pflanzgebotsflächen / PF1  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
3.060 LW 1 
HA0 
6 18.360 7 21.420 3.060 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
24.341 LW 1 
HA0 
6 146.046  9 219.069  73.023 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
429 VF212 
HY2 
3 1.287 9 3.861 2.574 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF3  
Flächen für die 
Landwirtschaft  
430 LW 1 
HA0 
6 2.580 7 3.010 430 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete  
128.060   759.714  247.360 -512.354 
Innere Erschließung 
Fläche für die 
Landwirtschaft  
6339 LW 1 
HA0 
6 38.034 0 0 -38.034 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt  
120 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt  
70 VF212 
HY2 
3 210 0 0 - 210 
Zwischenbilanz 
innere 
Erschließung 
6.529   38.244   - 38.244 
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswi ese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die 
Landwirtschaft  
3.639 LW 1 
HA0 
6 21.834 17 61.863 40.029 
Zwischenbilanz 
Ausgleichs-
3.639   21.834  61.863 40.029

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maßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die 
Landwirtschaft  
236 LW 1 
HA0 
6 1.416 17 4.012 2.596 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaßna
hmen M9 
236   1.416  4.012 2.596 
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit  der 7. Änderung überplant werden  
Gesamt: 138.464   821.208  313.235 -507.973 
 
Bei der Gegenüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierungen mit 
Einbeziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der Umstand 
feststellen, dass in der 7.  Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. Änderung und 
Ergänzung erzielt werden. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Durch den zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Bebauungsplanes rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, wurden auch im Bereich der 
aktuellen 7. Änderung bestimmte Faktoren bzgl. der Eingriffsschwere für die Art der 
baulichen Nutzung ermittelt. Diese wurden aufgrund der geänderten Flächenverteilungen 
(geringerer Anteil interne Erschließung mit Planstraße und Fuß- und Radweg und höherer 
Anteil GI- und GE -Gebiet, geringfügiger Verlust in den öffentlichen Maßnahmenflächen 
M4/5 und M 4/6) im räumlichen Geltungsbereich der 7. Änderung für das Gesamtgebiet 
der 5. Änderung neu berechnet. Im  Ergebnis erfolgt folgende Zuordnungsfestsetzung. 
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4  
(M4/1 - M4/6) bis M8  sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen 
Flurstück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie die in diesem 
Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen 
zugeordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes 
der 5. Änderung sowie der 7. Änderung  ermöglicht wird: 
 
  ·dem Eingriff durch GE - / GI-Gebiet wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0, 53 m² zugeordnet, 
 
  ·dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet.  
 
Minimierungsmaßnahmen: 
Da eine Vermeidung des Eingriffs nicht möglich ist, werden folgende 
Minimierungsmaßnahmen vorgenommen: 
 
 Pflanzfläche PF 1 – 3 (s. textliche Festsetzungsziffer 7.1)

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/ 41 
 
 
 
 
 Baumpflanzungen (s. textliche Festsetzungsziffer 7.2 und 7.5) 
 
Ergebnis:  
Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung incl. der Nennung der zutreffenden 
Biotoptypen gem. LÖLF -Schlüssel und der Bewertung (= Wertfaktor) gem. des 
Biotoptypenschlüssels von LUDWIG (FRÖLICH &  SPORBECK 1991) der aufgrund der 
rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pflanzfläche und der durch 
die 7. Änderung geplanten Pflanz flächenfestsetzungen lässt sich zuerst ein geringes 
quantitatives Defizit von 2 73 m² konstatieren. Allerdings ist im Bereich des geplanten 
Versickerungsbeckens Sicker- und Landschaftsrasen festgesetzt, was insgesamt eine 
größere Auswahl an Biotoptypen ergibt . Dies drückt sich in der qualitativen 
Gegenüberstellung als Überschuss von 17.258 Biotopwertpunkten aus. Nicht zuletzt 
ist außerdem ausdrücklich auf die beidseitig begrünten Lärmschutzwände innerhalb der 
Pflanzfläche hinzuweisen, die mit ca. 750 m Länge und mind. 7  m Höhe ein sehr 
beachtenswertes Element der Grünplanung bilden. Es kann somit konstatiert w erden, 
dass ein Defizit lediglich quantitativer Natur ist und aufgrund qualitativer Verbesserungen 
eine ganz deutliche Aufwertung stattfindet. Ferner ist die Pflanzung von Stellplatz - und 
Straßenbäumen festgesetzt. Mit Augenmerk auf die 7 m hohen beidseiti g durchgängig 
berankten Lärmschutzwände ist dieser Belang jedoch erfüllt. 
 
Bewertung: 
Zur Kompensation gibt die Ergänzung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. 
Änderung im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN, 
10.04.2018) Auskunft. Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im 
Verhältnis zur 5. Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe 
Veränderungen in den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe- und 
Industrieflächen und der Erschließung beplante Fläche nahezu identisch ist und sich nur 
innerhalb dieses Bereiches sowie den öffentlichen Maßnahmenflächen M4/5 und M4/6 
geringfügige Veränderungen ergeben.  
 
Zur Kompensation der Auswirkungen auf die Umweltbelange im Plangebiet der 7. 
Änderung ist der gesamte Bereich der 5. Änderung mit allen dort verankerten 
Maßnahmen (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) mit heranzuziehen. 
 
 Biologische Vielfalt 6.5.1.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG 
 
Bestand: 
Die Biodiversität ist weder innerhalb der Arten noch zwischen den Arten als vielfältig 
anzusehen. Der Eingriff in das Ökosystem hat schon in der Vergangenheit durch die 
Urbarmachung und die ackerbauliche Bewirtschaftung begonnen und die Landschaft

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anthropogen überprägt, so dass eine artenarme Kulturlandschaft entstanden ist. Durch 
weitere Eingriffe in Form der teilweisen Umsetzung des Planvorhabens  gemäß 5. 
Änderung Gewerbegebiet Langel  werden sowohl negative als auch positive Effekte 
hervorgebracht. Das Versiegeln des Plangebietes ist trotz der geringen biologischen 
Vielfalt als eher negativ anzusehen, weil es zu einem Lebensraumverlust kommt.  
 
Da der Großteil des Plangebietes landwirtschaftlich genutzt wird, zeichnet sich die reale 
Vegetation durch großflächigen Intensivacker aus. Bei der Bestandsvegetation handelt es 
sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Monokultur  und um 
Ackerrandvegetation. 
 
Prognose Nullfall und Planung (incl. mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung):  
Durch die im Rahmen der 5. Änderung geplanten Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff 
in den Biotopbestand vollständig kompensiert. Die Maßnahmen führen zur Anlage von 
Flächen mit unterschiedlichem Bewuchs und verschiedenen Pflanzengesellschaften. Die 
landwirtschaftliche Fläche  verschwindet zugunsten von großflächigen Logistikhallen, 
Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße. Durch die 
Minderungsmaßnahmen an den Baufeldern wird die Artenvielfalt der Flora erhöht werden 
und veränderte Lebensräume für andere, an den Standort angepasste Arten, geschaffen. 
Im Zuge der erfolgten Bebauung REWE Lager 2 wurde n dadurch Brutvorkommen von 
Allerweltsvogelarten erreicht. Die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 5. 
Änderung Gewerbegebiet Langel als auch di e Auswirkungen der 7. Änderung des 
Gewerbegebietes Langel führen zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt.  
 
Bewertung:  
Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur darstellt, wird die biologische Vielfalt 
mithilfe der Pflanzungen erhöh t. Die Schaffung neuer, naturnaher Strukturen  und 
Lebensräume in Form von Grünpflanzungen - sowohl im Rahmen des 
Bestandsbebauungsplans als auch durch die aktuelle Vorhabenumsetzung im Rahmen 
der 7. Änderung – bildet die Grundlage für die lokale Flora und Fauna, um ein gänzlich 
anderes, vielfältigeres Ökosystem zu entwickeln. Es werden im Gewerbegebiet ca. 20% 
der Flächen als gärtnerisch angelegte Kompensation (u. a. Pflanzflächen) sowie für 
Baumpflanzungen vorgesehen.  Der rechtskräftige Bebauungsplan 5. Än derung 
Gewerbegebiet Langel führt im Vergleich zur 7. Änderung des Gewerbegebietes Langel 
zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt. 
6.5.2 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
 
Bestand: 
Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten Acker flächen weitgehend ohne 
landschaftsgliedernde Elemente. Mithin liegt somit eine wenig ansprechende

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„ausgeräumte Landschaft“ vor. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen 
Kulturraum, dessen Landschaftsbild vom Zusammenwirken von Agrarnutzung und 
Siedlungsentwicklung geprägt ist. Fast immer besteht Blickkontakt zu 
Siedlungselementen. Gehölze beschränken sich auf Anpflanzungen an Ortsrändern und 
Gehöften. Südlich des Plangebietes steht eine Pappelreihe und bietet einen Sichtschutz 
für die Wohnbebauung am Heinrichshofweg. Hier findet sich zudem die erst seit einigen 
Jahren gebaute und verlängerte Industriestraße mit den begrünten Lärmschutzwällen als 
starke Zäsur, die die ursprüngliche Weite des landwirtschaftlichen Raumes begrenzt . 
Östlich vom Bearbeitungsgebiet liegen großflächige Industrie - und Gewerbegebiete, die 
als Vorbelastung für das Schutzgut „Landschaftsbild“ angesehen werden können.  
Unmittelbar benachbart im Nordwesten und im Norden finden sich die zwei großflächigen 
REWE-Logistikzentren, die von begrünten Lärmschutzwällen und Lärmwänden umgeben 
sind. Landschaftsbildwirksame Elemente fehlen fast vollständig. 
 
Prognose Nullfall: 
Die als grünes Band angelegten Lärmschutzwälle entlang der Industriestraße bilden eine 
visuelle Begrenzung zwischen der Ortslage Fühlingen und dem Plangebiet. Durch deren 
Höhe und Bepflanzung tritt die Wahrnehmbarkeit der Bebauung in den Hintergrund. Diese 
füllt im Planzustand die zwischen den Lärmschutzwällen der Straße und der realisierten 
Bebauung der REWE Lager verbleibende landwirtschaftlich geprägte Insel mit baulichen 
Strukturen auf. Für das REWE Lager ist eine Lärmschutzwand realisiert worden. Die 
begrünte Lärmschutzwand, die heute die Begrenzung zur verbleibenden 
landwirtschaftlichen Fläche darstellt, wird nach Umsetzung der weiteren zulässigen 
Bebauung als Landschaftsbildeindruck wegfallen.  
 
Prognose Planung 
Mit der Planung werden zwei Lärmschutzwände von 7m Meter Höhe festgesetzt, die sich 
in der Hauptsache im Inneren d es Plangebietes befinden und durch die Bebauung nur 
eine geringe Auswirkungen auf den Landschaftsbildeindruck des gesamten bebauten 
Gebietes in die Landschaft aufweisen. Der Teil der Lärmschutzwand, der sich am 
nordwestlichen Rand der Bauflächen befindet, hat jedoch eine Wirkung auf das 
Landschaftsbild aufgrund seiner Höhe. Gleichzeitig entspricht hier die Lage der 
Lärmschutzwand der deutlich höheren zulässigen Gebäudehöhe, sodass auch die 
Änderung gegenüber dem Nullfall mit nahezu gleichen Gebäudehöhen hier nur marginal 
ist. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Minimiert werden die Eingriffe durch eine standortgerechte Eingrünung der neuen 
Bebauung. Die Lärmschutzwände werden ebenfalls begrünt. Durch die strukturierte 
Bepflanzung der neuen Gewerbeflächen wird ein landschaftsgerechter, neuer Übergang 
zur Landschaft hergestellt. Durch den Lärmschutzwall an der Industriestraße (außerhalb 
des räumlichen Geltungsbereichs der 7. Änderung) wird eine räumliche Kante, an die sich 
Bebauungsstrukturen angliedern, bereits vorgegeben. Bäumen kann generell eine 
wesentliche Bedeutung als visuell wahrnehmbare Sichtschutzpflanzung zugesprochen 
werden. Nach Nordwesten wird ein Übergang zwischen freier Landschaft und Bebauung

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mit vorgesetzter Lärmschutzwand du rch die Lärmschutzwandbegrünung und die 
Pflanzfläche geschaffen.   
 
Bewertung: 
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe Lärmschutzwände festsetzt. Die 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch als die dahinterliegende 
höhere Bebauung den Landschaftsbildeindruck maßgeblich beeinflusst. Diese ist 
weitgehend identisch mit dem bereits rechtskräftigen Zustand. Durch den geplanten 
hohen Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Gebiet in ca. 10 Jahren – 
nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten der 
Architektur verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht. 
 
6.5.3 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 6.5.3.1
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von 
Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden und 
Städte insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung un d 
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das 
notwendige Maß zu begrenzen. Land wirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke 
genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese 
Grundsätze sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.  
 
Bestand: 
Im Plangebiet stehen meist sehr schutzwürdige bis schutzwürdige Böden  (Geologischer 
Dienst, Bodenkarte 1:50.000)  an, die wie die sonstigen Böden im Hinblick auf ihre 
Funktionen und die zunehmende Flächenversiegelung möglichst in ihrer jeweiligen 
Ausprägung und Gestalt zu erhalten s ind. Es handelt sich um überwiegend fluviatil 
geprägte Böden. Das Areal liegt auf einer altholozänen Auenterrasse. Die Böden erfüllen 
nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Bodenteilfunktionen als 
Lebensraumfunktion und eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie Regelungs- und 
Pufferfunktion. Bei den im räumlichen Geltungsbereich anstehenden Böden handelt es 
sich laut Bodenübersichtskarte CC 5502 vorherrschend um den Flussauenboden Vegen 
aus sedimentierten braunen Ausgangsmaterial, gering verbreitet  Gley-Vegen aus 
schluffigem Auenmergel und Auenschluff, vorherrschend über sehr tiefem Auen - und 
Terrassensand, selten Vegen über Gley-Parabraunerde aus Auenmergel über Auenlehm 
oder Parabraunerde aus Auenschluff. Die rechts - und linksrheinischen 
Niederterrassenebenen werden aus bis zu 2 m mächtigen (überwiegend schluffigen,

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örtlich auch sandigen) Hochflutablagerungen gebildet, die über Terrassenschottern und -
sanden liegen. Im Rahmen der Bodenbildung sind überwiegend Braunerden entstanden: 
im Bereich der H ochflutlehme sind ertragreiche schluffige Lehmböden mit hoher 
Sorptionsfähigkeit und mittlerer bis hoher nutzbarer Wasserkapazität vorherrschend, 
Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden weisen überwiegend lehmige 
Sandböden mittlerer (bis hoher ) Ertragsfähigkeit auf. Die Braunerden werden ergänzt 
durch Parabraunerden, Pseudogley -Parabraunerden und Gley -Braunerden. Die 
ertragsstarken Böden des Naturraumes werden intensiv ackerbaulich genutzt. Auf den 
großflächigen Ackerfluren dominieren Intensivk ulturen aus Weizen, Gerste und 
Zuckerrüben. Wald tritt stark zurück bzw. fehlt weitgehend. Als Merkmal einer 
ackerwirtschaftlichen Bearbeitung steht am Standort ein sogenannter Pflughorizont an. 
Das bedeutet auch, dass es sich um einen anthropogen beeinflu ssten Boden handelt, 
welcher vermutlich in seiner Bodenbildung bereits eingeschränkt ist. Darüber hinaus dient 
der Boden als Archiv für die Menschheits- und Landschaftsgeschichte. 
 
Auffüllungen 
Mit der Kleinbohrung RKS 44, die sich etwa von der Mitte der abknickenden Planstraße 
40 m nördlich befindet, wurde künstliche Auffüllung in einer Schichtstärke von 0,4 m 
aufgeschlossen. Die Auffüllung besteht aus einem mit Bauschuttresten durchsetzten, 
gemischtkörnigen Boden, der als stark schluffiger, sandiger Kies klassifiziert wurde. Das 
Material ist durch die ackerbauliche Nutzung humos entwickelt und weist diesbezüglich 
einen oberbodenartigen Charakter auf. In allen übrigen Aufschlüssen wurden keine 
künstlichen Auffüllungen notiert. 
 
Oberboden 
Der 0,2 bis 0.4 mächtige, dunkelbraune Oberboden setzt sich nach der feldmäßigen 
Klassifikation aus einem schwach tonigen, feinsandigen Schluff mit nur geringem 
Humusgehalt zusammen.  
 
Decklehm 
Unterhalb der Oberbodenauflage und lokal festgestellter Auffüllungen folgt im Plangebiet 
quartärer Decklehm. Aufgrund der Zuordnung zu den feinkörnigen Bodenarten ist die Be-
nennung Schluff, tonig, stark sandig zu wählen (Zustandsform: steifplastisches Spektrum). 
Der Decklehm besitzt Schichtstärken im  Halbmeter‐ bis Meterbereich. Die 
Schichtunterkante verläuft mit Flurabständen zwischen etwa 0,7 m und 1,6 m. Selten fehlt 
der Decklehm und es setzen unmittelbar die Terrassensande ein. 
 
Eine Ausnahme von diesem recht einheitlichen Baugrundaufbau erbrachte  die 
Kleinbohrung RKS 40. Unterhalb der braun gefärbten Decklehmauflage setzt sich der 
feinkörnige Boden in hellgrauer bis graubrauner Färbung fort und erreicht hier eine 
deutlich größere Mächtigkeit. Die Schichtbasis wurde erst 3,6 m unter der 
Geländeoberkante festgestellt. Vermutlich handelt es sich um eine ausplombierte 
Erosionsrinne, welche allerdings nur singulär mit den Bodenaufschlüssen erfasst wurde. 
Die Rinne wird sich jedoch im Gelände mit bislang unbekanntem Verlauf fortsetzen.

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Z. T. schluffiger Sand 
Als nächstes Schichtglied wurde am Projektstandort der Terrassensand erbohrt. 
Bodenmechanisch ist er in zwei Teilbereiche zu untergliedern.  
 
Der Topbereich besteht aus einem schluffigen Sand. Der Schluffgehalt variiert in diesem 
Profilabschnitt zwi schen etwa 10 % und 25 %. Die Schichtbasis der schluffig 
ausgebildeten Terrassensande verläuft zwischen etwa 1,2 m und 2,9 m unterhalb der 
Geländeoberkante. Überwiegend wurde die Schichtunterkante der schluffigen Sande etwa 
2 m unter Geländeoberkante festgestellt. 
 
Unterhalb dieses verlehmten Topbereichs, der stellenweise auch fehlt, setzen dann 
schluffarme, eng gestufte Sande ein, welche bis zur maximalen Erkundungstiefe nachver-
folgt wurden. 
 
Die Terrassensande sind grundwasserführend. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 7. Änderung (geplante 
Baumaßnahme) bedeuten keine Änderung der Nutzungsfunktion und keinen Eingriff in 
den Bodenhaushalt für das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen 
planungsrechtlichen Vor gaben des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Änderung und 
Ergänzung. Ein sparsamer Umgang mit diesem Schutzgut ist schon allein deswegen von 
höchstem Interesse, weil Böden weitgehend nicht erneuerbar sind. Nach § 2 BBodSchG 
können dem Boden drei unterschiedlic he Funktionen zugeordnet werden, die in 
Konkurrenz zueinander stehen. Es handelt sich erstens um die natürliche Bodenfunktion, 
zweitens um die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und drittens um die 
Erfüllung von Nutzungsfunktionen im Sinne gesellschaftlicher, (land-) wirtschaftlicher und 
verkehrlicher Belange. Bei Realisierung des Vorhabens werden bis zu 80% der Fläche 
versiegelt. Die flächenmäßige Versickerung, das verzögerte Eintreffen des Wassers im 
Grundwasseraquifer, das Nutzen der hoh en Sorptionsfähigkeit, der mittleren bis hohen 
Wasserkapazität sowie der hohen Fruchtbarkeit gehen ungenutzt verloren, der 
Landwirtschaft gehen diese Flächen z. B. zur Nahrungsmittelproduktion verloren. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der zulässige Versiegelungsgrad verändert sich gegenüber dem aktuellen Planungsrecht 
nicht. Auf ca. 20% der Flächen innerhalb der Pflanzflächen und der Grünfläche ist eine 
Bodenbildung ohne Eintrag von Dünger, Pflanzenschutzmitteln etc. weiter möglich.  
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag sowie besonders durch Versiegelung 
beeinträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der Bebauung oder flächenhaften Versiegelung 
alle Bodenfunktionen verloren. Dies bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die 
jahrzehntelange agrarische Bewirtschaftung handelt es sich um einen Kulturboden, 
welcher bereits anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung 
und Unterbindung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben werden

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ca. 13,85 ha Fläche beansprucht. Davon werden ca. 20% der Flächen nicht versiegelt und 
bleiben für die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung war bereits mit der 5. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig. 
 
6.5.4 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 Hochwasser 6.5.4.1
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - und 
Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: 
Hochwasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, 12. BImSchV, KAS 
18. 
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt vollständig im Hochwasser Risikogebiet des Rheines gemäß § 9 Abs. 
6a BauGB.  
Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km vom Rheinufer entfernt und auf Flächen, die in einer 
Altarmrinne in relativer Tieflage liegen. Das Plangebiet liegt in einem 100 -jährlichen – 
(Kölner Pegel 11,30 m) und 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,90 m) in 
einem hochwassergefährdeten Bereich.  
Im Falle eines Versagens der Hochwasserschutzanlagen kann das Plangebiet zusätzlich 
betroffen sein können, da grundsätzlich ein Versagen der Hochwasserschutzanlagen 
aufgrund einer Beschädigung, eines Bruchs oder durch Überströmung nicht 
auszuschließen ist. Der Grundwasserflurabstand liegt beim Kölner Pegel von 11,30 m bei 
weniger als 1 m. Ein Rheinwasserstand am Kölner Pegel von 11,30 m wird als mittleres 
Ereignis bezeichnet. Der aktuelle Schutz ist bis 11,90 m gewährleistet. 
Prognose Nullfall und Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung als auch bei der Re alisierung des rechtskräftigen 
Bebauungsplans können durch Hochwasser mögliche Gefährdungen von Mensch, 
Umwelt oder Sachwerten eintreten. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200-jährliches 
Hochwasserereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen 
kommen. Bei der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die Auswirkungen 
von aufsteigendem Grundwasser, hoher Grundwasserstände sowie einer Überflutung zu 
berücksichtigen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung 
sind zu treffen. Hierzu gehört es bauliche Maßnahmen zu ergreifen wie bspw. die

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Vermeidung von Tieflagen, Bauen mit Weißer Wanne um Hochwasserereignissen eine 
geringe Angriffsfläche zu bieten.  
 
Bewertung: 
In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die potentielle Gefährdung durch 
Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch aufsteigendes 
Grundwasser kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht 
zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche Anpassungen getroffen 
werden. 
 
 Grundwasser 6.5.4.2
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Bestand: 
Das Gebiet befindet sich in der Schutzzone III B "weiteres Schutzgebiet". Die Schutzzone 
soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen 
schützen. Die Niederrheinische Bucht ist die wichtigste Grundwasserlandschaft von 
Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Untersuchungen zum geotechnisc hen Bericht 
wurden Grundwasserflurabstände von 4 m ermittelt, dabei sind die Terrassensande die 
quartären Grundwasserleiter. Die Auswertung der Grundwasserflurabstände ergab, dass 
die registrierten Wasserstände auf einem recht einheitlichen Niveau liegen. Eine 
Grundwasserfließrichtung lässt sich aus den Sondierergebnissen nicht ableiten, jedoch 
ein ungefährer Grundwasserspiegel für den Erkundungszeitraum von 35,3 m NN. 
 
Der Grundwasserspiegel wird von Hochwasserereignissen des etwa 1,5 km entfernt im 
Nordosten verlaufenden Rheins beeinflusst. Aufgrund der Heranziehung repräsentativer 
Messergebnisse bzgl. des höchsten und niedrigsten Grundwasserstandes sowie der 
Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags können folgende 
standortspezifische Bemessungswasserstände angegeben werden: 
 
• GWmax = 38,50 m NN 
• GWmin = 32,00 m NN 
 
Prognose Nullfall: 
Die entsprechenden Maßgaben zur Versickerung gelten für die Nullvariante ebenso wie 
für die Planvariante. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde östlich der 
Standortes REWE II bereits ein Versickerungsbecken umgesetzt. Bei Planungsumsetzung 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind auch dort Maßnahmen zur Entwässerung 
umgesetzt worden. Gemäß § 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die 
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation 
angeschlossen werden vor Ort zu verrieseln, versickern oder ortsnah in ein Gewässer 
einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls möglich ist. Das 
Niederschlagswasser kann durch Anreicherung mit Schadstoffen aus der Atmosphäre

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oder Abschwemmen von belasteten Oberflächen verunreinigt sein. Zum Schutz des 
Grundwassers vor diesen Verunreinigungen ist gering belastetes Niederschlagswasser 
der Industrie- und Gewerbeflächen, zum Beispiel von Dachflächen gem. § 44 Abs. 1 LWG 
unter Ausnutzung der natürlichen Reinigungsleistung der belebten Bodenzone im 
Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu versickern.  
 
Prognose Planung: 
Im Rahmen der 7. Änderung wird die  Entwässerung des anfallenden 
Niederschlagswassers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereichs über die belebte 
Bodenzone festgesetzt. Weiterhin stehen die Pflanzflächen innerhalb der Bauflächen und 
die Maßnahmenflächen für die Grundwasserneubildung zur  Verfügung. Dies sind 
innerhalb der Bauflächen 28.260 m² Pflanzflächen. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Planung sieht im Nutzungsänderungsbereich verschiedene Freiflächen vor, in denen 
auch weiterhin Niederschlagswasser versicker n kann und dem Grundwasser zugeführt 
wird. Um der Verminderung der Grundwasserneubildung entgegenzuwirken ist geplant, 
unbelastetes Oberflächenwasser einer Muldenversickerung zuzuführen. Dazu wird ein 
etwa 2.240 m² großes Becken landschaftsgerecht gestaltet und angelegt.  
 
Bewertung: 
Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und Verkehrsflächen, GRZ 
0,8) zwischen der 5. und  7. Änderung nicht erhöht wird die Grundwasserneubildungsrate 
nicht weiter verringert. Im Unterschied zum rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sicker-
becken geplant und mit entsprechenden Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen 
der Planänderung sind gering. 
 Starkregenereignisse 6.5.4.3
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen gefahrenkarte“ 
der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor.  Teile des 
Vorhabengebietes sind besonders betroffen von klimatischen Risikoereignissen wie 
beispielsweise Starkregen. Großflächige Umweltauswirkungen und mäßige 
Vorhersagbarkeit eines solchen Ereignisses erfordern Maßnahmen zur ihrer Vermeidung. 
Bei einem 100 -jährlichen als auch bei 30 -jährlichen Starkregenereignissen gibt es im 
Plangebiet kleine Bereiche mit potentieller Einstauhöhe (mittlere: 30 – 50 cm; geringere: 
10 – 30 cm). Im Rahmen der baulichen Planung ist dies zu berücksichtigen. Bei 
Umsetzung der Ausgleichflächen ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Zum Schutz von 
Mensch, Umwelt oder Sachwerten  sind Schadensminderungsmaßnahmen durch 
Sensibilisierung der Mitarbeiter und bauliche Risi kovorsorgemaßnahmen wie bei 
Gewerbebetrieben üblich, bspw. die Anlage der OKF in 1,25 m über Geländeniveau, 
womit ausreichender Rückstau auf dem Gelände nachgewiesen werden kann und 
außerdem ist ein 2.240 m² großes Versickerungsbecken vorgesehen. Baumaßnahmen im 
Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen.  Es erfolgt ein 
Hinweis im Bebauungsplan (s. unten „Hinweis“).

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 Abwasser 6.5.4.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Verzweigungen von den 
vorhandenen Leitungen in der Robert-Bosch-Str. in das Plangebiet verlegt. Die Leitungen 
führen parallel des geplanten Rad- und Fußwegs im östlichen Geltungsbereichsausläufer 
in die Planstraße bis zur rechtwinkligen Abzweigung. Das Abwasser wird dem öffentlichen 
Kanal in der Robert -Bosch-Str. (DN 1.900/ 2.110) zugeführt. Der Kanal ist bereits 
vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. 
 
Um dem § 44 Landeswassergesetz Rechnung zu tragen, wird das Niederschlagswasser 
im Plangebiet über belegte Bodenzonen versickert. Hierzu ist die Anlage eines 
Sickerbeckens im Bereich der Pflanzfestsetzung PF1 (Sicker - und Landschaftsrasen) 
geplant. Die Festsetzung 6 zur Entwässerung im Bebauungsplan schr eibt die 
Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen innerhalb des 
Geltungsbereiches vor.  
 
6.5.5 Klima und Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 Klima, Kaltluft/Ventilation 6.5.5.1
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimat isch belasteter Gebiete, Umgang mit 
Klimawandelfolgen 
 
Bestand: 
Entscheidend für die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet sind neben 
makroklimatischen Bedingungen vor allem die Vegetationsstruktur und –dichte sowie die 
Geländerauigkeit. Im Bereich der b ewachsenen Ackerflächen kommt es bei starker 
Sonneneinstrahlung zu einer geringeren Erwärmung bodennaher Luftschichten als in 
benachbarten versiegelten Gebieten (bebaute Flächen, REWE Lager, Stellplatzanlage) , 
die besonders nördlich des Plangebiets liegen.  Bodennahe Ausgleichsströmungen sind 
die Folge. Die Rauigkeit des Geländes und der umgebenden Bereiche ist maßgeblich für 
den Luftaustausch. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit 
weitestgehend ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch - 
und Kaltluftproduktion in gemäßigter Form beiträgt. Der Klimawandel in NRW ist an der 
Erwärmung der Lufttemperatur und an den von Jahr zu Jahr steigenden 
Regenniederschlägen abzulesen. Die Niederschläge in NRW haben im Laufe der letzten 
100 Jahre um rund 15 Prozent zugenommen – von rund 790 Millimetern pro Jahr auf über 
900 Millimeter. Flora und Fauna reagieren bereits darauf. Durch die höheren 
Temperaturen im Winterhalbjahr blühen bestimmte Pflanzen wesentlich früher als vor 50

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Jahren – bis zu 20 Tage sind es bei einigen Straucharten. Auch an der Population einiger 
Vogelarten lässt sich der Klimawandel ablesen. Durch das Ausbleiben strenger Winter 
können deutlich mehr Vögel die kalte Jahreszeit in Nordrhein-Westfalen überstehen. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Mit mikroklimatischen Auswirkungen ist bei Nutzungsveränderungen immer zu rechnen, 
da das Mikroklima von vielen verschiedenen Faktoren und deren Kombination abhängig 
ist. Jede Bebauung beeinflusst die verschiedenen Klimaelemente. Die Umgestaltung der 
Physiognomie der Geländeoberfläche (bspw. durch Versiegelung, Neuanlage von 
Baukörpern, Neu - und/oder Umstrukturierung von Grünflächen etc.) führt zu 
kleinräumigen meteorologischen Prozessen, die abweichend mit der Umgebung 
wechselwirken können. Dadurch kann es in diesem sehr komplexen Gefüge zu 
Modifikationen hinsichtlich der Parameter Luftfeuchte, Temperatur, Windstäke und –
richtung, Verdunstung, Luftaustausch etc. kommen. Gegenüber der freien Landschaft 
(Bestandszustand des P langebietes) ist die Energiebilanz innerhalb einer urbanen 
Bebauung (Planzustand) stark verändert. Durch die Oberflächenversiegelung und dem 
damit verbundenen geringeren Grünflächenanteil ist die Verdunstung reduziert, was eine 
Temperaturerhöhung zur Folge  hat. Die Wärmespeicherung der Baumassen und die 
anthropogen verursachte Wärmeerzeugung vermindern oder verzögern die nächtliche 
Kaltluftentstehung.  
 
Die im Rahmen der 5. Änderung festgesetzten GRZ von 0,8 entspricht mit ihrer 
Flächenversiegelung der der 7. Änderung und löst somit die gleichen Auswirkungen auf 
das Schutzgut aus. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Kalt- und Frischluftaustausch zwischen den Flächen und der Umgebung verändert 
sich. Die Transpirationskühlung der anzupflanzenden Bäume mildert negative Effekte ab. 
 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes gem. § 1a Absatz 5  BauGB wird mit den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes insofern Rechnung getragen, als Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken, festgesetzt sind . Die Grünflächen im Plangebiet mit 
Gehölz- und Rasenflächen, das festgesetzte Stellplatzgrün und die Randbegrünung 
tragen zur Angleichung der Temperaturverhältnisse bei. 
 
Ferner sieht die Planung zur 7. Änderung die Anlage eines begrünten Sickerbeckens zur 
Niederschlagsversickerung vor, sodass sich in diesem feuchten tieferliegenden Bereich 
kühlere Luft sammeln kann und den Aufheizungseffekten entlang der Lärmschutzwand 
entgegenwirkt. 
 
Bewertung: 
Die Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit gewi ssen Schwankungen der 
Planvariante, da der Bestandsbebauungsplan bereits Gewerbe- und Industrieflächen mit 
potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festlegt.  
Durch die Planung wird die unversiegelte Fläche insgesamt reduziert und der kleinflächige

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Freilandklimatop in einen Gewerbeklimatop umgewandelt, was in dem betreffenden 
Bereich eine wesentliche Beeinträchtigung von Temperatur, Feuchte, Wind sowie des 
lokalen Windsystems darstellt.  
 
Die größere Oberfläche und Rauigkeit der Bebauung bewirkt eine Verringerung der 
Windgeschwindigkeit, was auch zu einer Verminderung des Luftaustausches führen kann. 
 
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude und die Anlage von 
Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer städtischen 
Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine vergleichbaren, 
stadtklimarelevanten Mengen an Frisch- oder Kaltluft produzieren. Durch die Begrünung, 
die unter anderem auch zur Beschattung von Flächen führt und die Schaffun g einer 
Entwässerungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Insgesamt sind mit dieser 
Verschiebung des Klimatops eine Erhöhung der Temperatur und eine Verminderung der 
Luftfeuchtigkeit verbunden. 
 
Neuanpflanzungen von Bäumen sind als Maßnahme zum thermische n Ausgleich gut 
geeignet. Im Vergleich zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich keine 
Verschlechterung des Schutzgutes Klima, Kaltluft / Ventilation. 
 Luftschadstoffe 6.5.5.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand: 
Die Immission eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen setzt sich aus der 
großräumig vorhandenen regionalen Hintergrundbelastung und der 
straßenverkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Die regionale 
Hintergrundbelastung entsteht durch Überlagerung von Immissionen aus Industrie, 
Hausbrand, nicht detailliert betrachtetem Nebenstraßenverkehr und weiter entfernt 
fließendem Verkehr sowie überregionalem Ferntransport von Schadstoffen. Es ist die 
Schadstoffbelastung, die im Untersuchungsgebiet ohne Verkehr auf den explizit in die 
Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde. 
 
Die nächstgelegene Luftmessstation ist Köln -Chorweiler, die ca. 3 km südwestlich vom 
Plangebiet entfernt und repräsentativ für die Kon zentration am Stadtrand  steht. In den 
letzten drei Jahren wurden NO 2-Jahresmittelwerte von 26 μg/m³ im Jahr 2014 und 25 
μg/m³ in den letzten beiden Jahren sowie PM10 -Jahresmittelwerten zwischen 18 μg/m³ 
und 20 μg/m³ gemessen (LANUV). Die Beurteilungswerte für Luftschadstoffimmissionen 
nach 39. BImSchV liegen im Jahresmittel sowohl beim PM10 als auch beim NO 2 bei 40 
µg/m³. Diese werden deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Gemäß den fachgutachterlichen Luftschadstoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS

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LOHMEYER (Okt. 2017) zu dieser Änderung des Bebauungsplans  werden an den 
Untersuchungspunkten P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah südöstlich des 
Kreisverkehrs, P3 im Bereich Robert- Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kutzfädchen (an den 
Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet sind.), s. hierzu die 
TABELLE 7, für den Bestand (Verkehr Bestand;, Bezugsjahr Emissionsdaten: 2019)  NO2-
Jahresmittelwerte unter 29 μg/m³ prognostiziert. Der NO 2-Grenzwert von 40 μg/m³ im 
Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Für PM 10 werden an den Untersuchungspunkten im Bestand Jahresmittelwerte unter 21 
μg/m³ ermittelt. Der PM10-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht 
erreicht und nicht überschr itten. Berechnet wurden diese Werte unter Berücksichtigung 
der Werte des Handbuches für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs  (HBEFA 3.3 
2017) des Umweltbundesamtes  und für ein Bezugsjahr 2019 für die berücksichtigen 
Emissionsdaten. Diese Grundlage gilt gl eichermaßen für die Berechnung  der unter 
Prognose Planfall dargestellten Immissionswerte. 
 
Der Bestand entspricht dem derzeitigen Verkehrsaufkommen bei einem nur teilweise 
besiedelten GE / GI – Gebiet und liegt somit unter dem Verkehrsaufkommen, das für den 
Planfall der 5. Änderung als auch dem Planfall der 7. Änderung prognostiziert wurde. 
 
Prognose Nullfall 
Für die 5. Änderung ist ein Grobscreening gemäß RLUS 02 von 2005 für das Bezugsjahr 
2012 erfolgt. Die Bewertung erfolgt nach der 22. BImSchV und auf d er 
Emissionsdatenbasis des Handbuchs Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, 
Umweltbundesamt (HBEFA 2.1, 2004). Im Ergebnis waren für den Planungsansatz der 5. 
Änderung an den Immissionsorten an der Trasse der Industriestraße Werte ermittelt 
worden, die unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes lagen. 
Prognose Planung 
Die für Luftschadstoffbelastungen relevante 39. BImSchV liegt ebenfalls den 
Luftschadstoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS LOHMEYER aus dem Oktober 2017  für 
den Planfall der 7. Änderung  zugrunde. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich 
unter Berücksichtigung der o.g. Grenzwerte und der derzeitigen Konzentrationsniveaus 
auf die v.a. vom Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaubpartikel 
(PM10) in Form einer Leitk omponentenbetrachtung. Im Zusammenhang mit Beiträgen 
durch den Kfz -Verkehr sind die Schadstoffe Benzol, Blei, Schwefeldioxid SO 2 und 
Kohlenmonoxid CO von untergeordneter Bedeutung. Für Stickstoffmonoxid NO gibt es 
keine Beurteilungswerte.  
 
Die prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall (7. Änderung) ist im Vergleich zum 
Planungsnullfall (= 5. Änderung) etwas niedriger, der Lkw-Anteil jedoch etwas höher.  
 
TABELLE 7: BERECHNETE JAHRESMITTELWERTE AN DEN FÜNF UNTERSUCHUNGSPUNKTEN FÜR 
DEN „BESTAND“ = VERKEHRSZAHLEN DES BESTANDES UND DEN PLANFALL SOWIE NENNUNG 
DER JAHRESMITTELGRENZWERTE UND DES PM10-SCHWELLENWERTES

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Die Immissionspunkte sind wie folgt gewählt: P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah 
südöstlich des Kreisverke hrs, P3 im Bereich Robert - Bosch Str. 57, P4 und P5 Am 
Kutzfädchen (an den Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße 
ausgerichtet sind.) 
 
Mit dem veränderten Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im Bebauungsplangebiet 
erhöhen sich die PM10 und NO2-Jahresmittelwerte an den Untersuchungspunkten bis um 
maximal 1 μg/m³. An den Untersuchungspunkten werden im Planfall unter 31 μg/m³ 
prognostiziert. Der NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht 
erreicht und nicht überschritten. Für PM10 werden an den Untersuchungspunkten für den 
Planfall Jahresmittelwerte bis 22 μg/m³ prognostiziert. Der PM10-Grenzwert von 40 μg/m³ 
im Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. Auch der PM10-
Schwellenwert von 29 μg/m³ im Jahresmittel zur Ableitung des PM10-
Kurzzeitbeurteilungswertes (35 Überschreitungen eines Tagesmittelwertes von 50 μg/m³) 
wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
Gegenüber emissions- und immissionsseitigen Betrachtungen für einen „Planungsnullfall“ 
als Vergleichsfall aus zurückliegenden Untersuchungen weisen die oben beschriebenen 
Emissionen und Immissionen aufgrund der geringeren Verkehrsstärke auch geringere 
Werte auf. 
Aus lufthygienischer Sicht führt der veränderte Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im 
Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln-Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu 
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten 
der 39. BImSchV. 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Ein Erreichen oder gar Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide und 
Feinstaub ist ausgeschlossen.  
 
Folgende Maßnahmen wirken sich zusätzlich positiv aus: Die Neubepflanzung des

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Plangebietes mit Bäumen, Gehölzen und flächige n Grünstrukturen (großflächige 
Pflanzfläche PF 1) wird positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft haben. Durch 
Filterung von Staub und gasförmigen Luftverunreinigungen und die Fixierung von CO 2 
sorgen die Bäume für eine Steigerung der Luftqualität. Zur V erminderung der 
Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind Pflanzungen im Plangebiet geeignet. 
 
Bewertung: 
Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Aus lufthygienischer 
Sicht führt der veränderte Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im 
Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu 
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten 
der 39. BImSchV. 
 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz  6.5.5.3
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar -energetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Diese Teilschutzgüter 
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden 
beachtet.  
 Erhaltung der Luftqualität 6.5.5.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB) 
 
Siehe hierzu Kapitel Klima und Luft unter 6.5.5.2 Luftschadstoffe. 
 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere 6.5.5.5
Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NRW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG 
 
Bestand 
Dieser Fall tritt erst nach Umsetzung der Planung ein, da vorher keine Abfälle, Gerüche, 
Abwässer oder Lichtemissionen erzeugt werden. 
 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
Licht

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Zur Bewertung des Lichtimmissionsschutzes hat das INSTITUT FÜR IMMISSIONS-SCHUTZ 
GMBH (ADU COLOGNE) IM MÄRZ 2009 zur 5. Änderung und Ergänzung des 
Bebauungsplanes Nr. 6456/06, der auch das Teilgebiet der 7.  Änderung umfasste, eine 
gutachterliche Stellungnahme gefertigt. Die Gutachter gehen davon aus, dass bei 
Umsetzung der Vorgaben des gült igen ministeriellen Runderlasses “Lichtimmissionen, 
Messung, Beurteilung und Verminderung“ aus dem Jahr 2000 die Einhaltung der 
Lichtimmissionsrichtwerte erreichbar ist, da der kürzeste Abstand der gewerblichen 
Nutzung zur Wohnnutzung über 200 m beträgt. D iese Einschätzung besitzt für die 7.  
Änderung des Bebauungsplanes weiterhin ihre Gültigkeit. 
 
Für den zur Rede stehenden Geltungsbereich der 7. Änderung gilt überdies für den mit 
konkreten Planungen belegten Bereich der großflächigen GI -Gebiete und GE -Gebiete, 
dass dort zwei 7 m hohe Lärmschutzwände zu errichten sind. Diese langen Mauern 
schirmen neben dem Lärm einen großen Teil der Lichtemissionen der Fahrzeuge, der 
Gebäude und Lagerbeleuchtung ab. Ein weiterer Teil, hauptsächlich der Bereich der Pkw-
Stellplatzanlage in GE1 wird durch die aufwachsenden Gehölzpflanzungen verdeckt. Bzgl. 
des geplanten Logistikzentrums, das bis 58,00 m ü NN (entspricht ungefähr 18,50 m bei 
einer derzeitigen mittleren Geländehöhe von 39,50  m) ist anzumerken, dass das 
Großgebäude im oberen Teil wenig bis keine Beleuchtung aufweist. Fenster sind nicht 
vorhanden, da der Raum als Stauraum für Lagerzwecke genutzt wird.  
 
Abfälle 
Sämtliche entstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die üblichen zu 
erwartenden Abfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung 
entstehenden Sonderabfallformen absehbar. Das Niederschlagswasser des Plangebietes 
ist nach geeigneter Vorbehandlung (soweit erforderlich) im Plangebiet selbst zu 
versickern, soweit nicht auf Grund der Belastung eine Ableitung in das Kanalisationsnetz 
der Stadt Köln erfolgen muss. Ein ca. 2. 240 m² großes zentrales Becken auf der 
Pflanzfläche PF 1 für GI 1, GI 3 & GE 1 bildet die Versickerungsmulde. Das anfallende 
Niederschlagswasser der Dachflächen i st innerhalb des Geltungsbereichs durch 
geeignete technische Maßnahmen über der belebten Bodenzone zu versickern. 
 
Abwässer 
s. unter Kap. 6.5.4.4. 
 
Bewertung 
Durch die Planumsetzung werden keine unüblichen Emissionen erzeugt. Geeignete 
Maßnahmen können im Rahmen der Bauausführung umgesetzt werden. 
 
6.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn - und 
Lebensqualität, der Erholungs - und Freizeitwert, aber auch Aspekte des

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Immissionsschutzes und wirtschaftlich-infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung. 
  Lärm 6.5.6.1
Ziele des Umweltschutzes: 
DIN 4109 1989, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV,  TA Lärm, BauGB 
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Beschreibung der Ausgangssituation 
Der rechtskräftige Bebauungsplan der 5. Änderung beinhaltet im Änderu ngsbereich 
festgesetzte Gewerbe - und Industrieflächen, für die eine „Geräuschkontingentierung“ 
nach DIN 45691 für die Baufelder als auch ein Zusatzkontingentierung in drei nach 
Norden gerichteten Sektoren festgesetzt ist. Dadurch werden die 
Gewerbelärmemissionen aus den geplanten Baufeldern reglementiert, um unter 
Beachtung von Vorbelastungen an de n umliegenden Nutzungen und insbesondere der 
Wohnbebauung gewährleisten zu können, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
eingehalten werden können. Weiter sind Lärmpegelbereiche für die gewerblichen 
Baufelder festgesetzt, um nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die Anforderungen 
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für zu schützende Räume gegenüber 
Emissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Industrie und Gewerbe und dem 
Flugverkehr zu sichern.  
 
Für die 7. Änderung werden die Baufelder, de r Zuschnitt der Gewerbe - und 
Industrieflächen als auch die Planstraße, verändert, sodass die 
Schallemissionskontingentierung nach DIN 45691 als auch die Lärmpegelbereiche nach 
DIN 4109 neu berechnet werden müssen.  Die Industriestraße ist gemäß Bebauungsplan 
5. Änderung ausgebaut. Es ist zu prüfen, ob sich, ausgelöst durch die Planänderung eine 
Veränderung der Immissionen aus dem Verkehrslärm für die Anwohner ergibt. Die 
geplante Neubaustraße wird nach Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImschV) auf die 
Einhaltung der Grenzwerte überprüft. 
 
Bestand: 
Zurzeit ist der Planänderungsbereich unbebaut. Es wird von Lärm aus den bestehenden 
REWE Lagern, Gewerbegebieten, Betrieben usw. sowie der Industriestr./Robert-Bosch 
Str./ Mennweg immittiert. 
 
 Verkehrslärm:  
Die Erschließung des Planungsbereiches erfolgt über die zwischenzeitlich fertig gestellte 
und dem Verkehr übergebene Industriestraße (die im Süden am Plangebietsrand 
verläuft). Die Anbindung der Planstraße an das damit weiterführende öffentliche 
Verkehrsnetz wird als plangleiche Einmündung (Kreisverkehrsplatz) ausgeführt. 
Hauptimmissionsquelle für das Plangebiet ist der am Plangebietsrand verlaufende 
Verkehrsweg (Industriestraße außerhalb des Geltungsbereichs). Die 
Lärmschutzmaßnahmen aus der 5. Änderung des Bebauungsplans, die Lärmschutzwälle 
entlang der Industriestraße von 4 m Höhe und die Lärmschutzwand am Mennweg von 
ebenfalls 4 m Höhe wurden umgesetzt.

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 Gewerbelärm 
Direkt angrenzend nordöstlich an den Planänderungsbereich sind das REWE Lager 1 und 
nordwestlich das REWE Lager 2 realisiert worden. An beiden Lagern sind zur 
Abschirmung des erzeugten Gewerbel ärms gegenüber der Ortslage Füh lingen und der 
Siedlung Mennweg Lärmschutzwände errichtet worden. Diese aktiven Maßnahmen 
wurden erforderlich, um die im Rahmen der Schallemissionskontingentierung unter 
Berücksichtigung der plangebenden Vorbelastung ermittelten Planwerte an den 
Immissionsorten einzuhalten. 
 
Planungsnullfall: 
Hier wird die rechtssetzende Situation für den Lärm bezogen auf den Planungstand 5.  
Änderung GE Langel skizziert. 
 
 16.BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung 
Im Rahmen der 5. Änderung ist die Industriestraße gemäß 16.BImSchV beurteilt und mit 
aktiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden. Diese liegt außerhalb des 
Planänderungsbereichs der 7. Änderung . Zur Einhaltung der Grenzwerte gem. der 
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. 
BImSchV) im Bereich der Siedlung Mennweg sind zum Schutz der Anwohner nördlich und 
östlich der Industriestraße aktive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der 5. Änderung 
des Bebauungsplans festgesetzt worden. Auf der Ostseite der Industriestraße wurde auf 
aktiven Lärmschutz verzichtet, die Grenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete 
werden eingehalten. Für die Ortslage Fühlin gen sowie zum Schutz der Grün - und 
Erholungsbereiche zwischen Ortslage und Industriestraße ist durchgängig ein 4,00 m 
hoher Lärmschutzwall auf der Westseite der Trasse angelegt, mit dem Ergebnis, dass die 
Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten bzw. unterschritten werden.  
 
- DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Innerhalb des Gewerbegebiets werden die städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN 
18005 von 65/55 dB(A) tags/nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten.  
 
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -Lärmpegelbereiche 
Lärmpegelbereiche IV und V wurden im Rahmen der 5. Änderung für den 
Änderungsbereich ermittelt. Berücksichtigt wurden die Lärmarten Straßenverkehr, 
Industrie und Gewerbe und Fluglärm (dieser konnte bei der Bildung des Außenlärmpegels 
vernachlässigt werden). Der Bebauungsplan zur 5. Änderung enthält eine entsprechende 
Festsetzung der Lärmpegelbereich als passiven Schallschutz. 
 
- DIN 45691 Geräuschkontingentierung 
Neben der Zonierung des Gewerbe- und Industriegebietes nach der Art der Betriebe und 
Anlagen gem. Abstandserlass NRW sind in den Teilflächen des Gebietes nur Betriebe 
und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente weder 
tags noch nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die außerhalb des 
Plangebiets liege n, können sich die Emissionskontingente L EK gem. DIN 45691

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(Geräuschkontingentierung) um die angegebenen Zusatzkontingente erhöhen. 
 
Für die betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen werden die 
Immissionsrichtwerte durch Geräuschkontingentierung  eingehalten. Im heutigen 
Planungstand könnten im Bereich der bisher nicht in Anspruch genommen 
Gewerbeflächen Nutzungen im Rahmen der Schallemissionskontingentierung 
ausgeschöpft werden. 
 
Planfall: 
Für die 7. Änderung sind die im Rahmen der 5. Änderung relevanten Lärmbetrachtungen 
(s. unter Planungsnullfall) unter den Vorgaben des Bebauungsplanes der 7. Änderung 
neu zu berechnen und zu bewerten. Hierzu kommt die Betrachtung des planbedingten 
Mehrverkehrs verursacht durch die Änderung und seine Bewertung. 
 
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 
 
Gewerbelärm  Vorbelastung:  
Im vorliegenden Fall der 7. Planänderung wird eine planerische Vorbelastung durch den 
Betrieb vorhandener Gewerbebetriebe angenommen. 
Die Lärmsituation bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch 
 
o Geräuschvorbelastung durch die bestehenden REWE-Frischelager in Köln-Langel 
o Geräuschvorbelastung durch die im Nahbereich vorhandenen sonstigen 
Gewerbebetriebe (teilweise mit festgesetzter Kontingentierung) 
 
Für die Beurteilung des  bestehenden REWE-Frischelagers lag eine Lärmuntersuchung 
vor. Zur Geräuschvorbelastung aus den im Nahbereich vorhan denen Betrieben wurden 
durch ADU COLOGNE (FEBRUAR 2009) mit der Aufstellung der schalltechnischen 
Untersuchung zur 5. Änderung und Ergänzung  des Bebauungsplanes Nr. 6456/0 6 
orientierende Immissionsmessungen im Nachtzeitraum zugrunde gelegt. Diese hatten 
ergeben, dass das bestehende REWE -Frischelager nachts die vorherrschende 
gewerbliche Geräuschquelle darstellt  und nur umsetzbar ist, wenn südw estlich des 
REWE-Lagers eine 4 m hohe Lärmschatzwand errichtet wird. Dies ist bei Errichtung des 
Lagers umgesetzt worden . Für die übrigen bestehenden Betriebe  in den Gebieten 
Feldkassel-Langel sowie für Betriebe in Fühlingen im Bereich der Straße “Am 
Kutzpfädchen“ sind im oben zitierten Gutachten ebenfalls Emissionsdaten ermittelt 
worden. Die Ansätze für die „sonstige Vorbelastung“ sowie der Vorbelastung aus dem 
bestehenden REWE -Frischelager wurden unverändert aus der schalltechnischen 
Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 mit Stand vom Februar 
2009 übernommen ( ADU COLOGNE, 2009). Das gilt für alle Immissionsorte und deren 
Gebietskategorie nach BauNVO sowie die sich daraus ergebenden Immissionsrichtwerte 
nach TA-Lärm, die an den Immissionsorten einzuhalten sind. Das Ersatzemissionsmodell 
für „sonstig e Vorbelastungen“ wurde durch  ADU COLOGNE als flächenbezogene 
Schallleistungspegel (Lw) mit

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 65/50 dB(A) im Bereich der Robert-Bosch-Straße 
 65/--- dB(A) im Bereich der Straße Am Kutzpfädchen 
 
definiert und mit vorliegender schalltechnischer Untersuchung zur 7. Änderung 
unverändert übernommen. Damit ergeben sich als Grundlage für die 
Geräuschkontingentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in der 
7. Änderung und Ergänzung nachfolgende Vorbelastungen bei konservativer 
Abschätzung: 
 
TABELLE 8: IMMISSIONSORTE DER GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG/VORBELASTUNG; ABK.: 
GE – GEWERBEGEBIET, WA – ALLGEMEINES WOHNGEBIET, MI - MISCHGEBIET 
IO-
Nr. 
Adresse Gebietskategorie Richtwert in 
dB(A) 
tags/nachts 
Vorbelastung 
in dB(A)  
tags/nachts 
01 Morsestraße 1  GE 65 / 50 62,1 / 49,1 
02 Alte Römerstraße 151  WA 55 / 40 53,2 / 39,0 
03 Cohnenhofstraße 13  WA 55 / 40 52,3 / 38,2 
04 Am Kutzpfädchen 12  WA 55 / 40 53,2 / 38,2 
05 Mennweg 137  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 50,1 / 35,2 
06 Hitdorfer Fährweg 84  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 49,2 / 35,0 
07 Am Königsweg 31  
(Flächen für die 
Landwirtschaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 48,2 / 34,8 
08 Langelner Kreuzweg 121  WA 55 / 40 48,2 / 34,0 
09 Mennweg 40-42  MI 60 / 45 48,2 / 35,6 
10 Am Feldschlößchen 32  
(Flächen für die 
Landwirtschaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 50,4 / 38,5 
11 Mohlenweg 14  (Flächen für 
die Landwirtschaft / Wohnen) 
MI 60 /45 51,3 / 38,6 
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 – TABELLE 7-4: TEILBEURTEILUNGSPEGEL LVR DER 
VORBELASTUNG BEI KONSERVATIVER ABSCHÄTZUNG 
 
Die aufgezeigte Vorbelastung wurde nachrichtlich aus der schalltechnischen 
Untersuchung übernommen und stellt die energetische Additi on der 
Immissionskontingente des bestehenden REWE -Frischelagers und der sonstigen 
Vorbelastung dar ( ADU COLOGNE, 01 und  02/2009). Die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm sind in nachfolgender TABELLE 9 dargestellt: 
 
TABELLE 9: IMMISSIONSRICHTWERTE DER TA LÄRM IN DB(A) 
 Gebietseinstufung tags nachts 
A Industriegebiete 70 70 
B Gewerbegebiete 65 50 
C Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 45 
D Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40 
E Reine Wohngebiete 50 35 
F Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35

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TAG: 06:00 – 22:00 UHR, NACHT 22.00 – 06:00 UHR. QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 
 
Zusatzbelastung – Geräuschkontingentierung:  
In der Regel muss ein Industrie - oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung 
gegliedert und es müssen Teilflächen festgesetzt werden, für die dann 
Geräuschkontingente bestimmt werden. Die Teilflächen sind zu bezeichnen (z.B. TF 1, TF 
2, TF 3 usw.). Für Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. 
öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen), werden keine Kontingente festgesetzt. Für die 
Berechnung der Emissionskontingente wurden die  bisherigen Immissionsorte (IO) im 
Einwirkungsbereich des Plangebietes der 7. Änderung entsprechend der 
Geräuschkontingentierung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 
übernommen, so dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Immissionsorten auch  im 
übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. 
Die Emissionskontingente wurden für alle Teilflächen in ganze Dezibel festgelegt, so dass 
an keinem der untersuchten Immissionsorte der Planwert durch die energetische Summe 
der Immissionskontingente aller Teilflächen auch unter Einbeziehung einer Vorbelastung 
überschritten wird. Eine im vorliegenden Fall plangegebene Vorbelastung aus den 
umliegenden bereits genehmigten Gewerbebetrieben wurde berücksichtigt, so dass sich 
der Planwert wie folgt ergibt: 
 
TABELLE 10: PLANWERTE IN DB(A) 
IO-Nr. Adresse Richtwert in dB(A) 
tags/nachts 
Planwert in dB(A) 
tags / nachts 
01 Morsestraße 1 65 / 50 61 / 42 
02 Alte Römerstraße 151 55 / 40 50 / 33 
03 Cohnenhofstraße 13 55 / 40 51 / 35 
04 Am Kutzpfädchen 12 55 / 40 50 / 35 
05 Mennweg 137 60 / 45 59 / 44 
06 Hitdorfer Fährweg 84 60 / 45 59 / 44 
07 Am Königsweg 31 60 / 45 59 / 44 
08 Langelner Kreuzweg 121 55 / 40 54 / 38 
09 Mennweg 40-42 60 / 45 59 / 44 
10 Am Feldschlößchen 32 60 / 45 59 / 43 
11 Mohlenweg 14 60 /45 59 / 43 
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 
 
Gewerbelärm:  
Im Sinne einer Konfliktvermeidung durch gewerbliche Geräuschimmissionen in der 
schutzwürdigen Nachbarschaft sind Emissionskontingente nach DIN 45691 festgesetzt 
um die betriebliche Lärmentwicklung zu begrenzen und die Allgemeinheit innerhalb der 
benachbarten Siedlungsgebiete vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Bei 
der Kontingentierung wurde die Geräuschvorbelastung berücksichtigt. Zur Beurteilung von 
Arbeitslärm wird die TA Lärm, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 
herangezogen, welche Richtwerte für den Beurteilungszeitraum während des Tages (16 
Stunden) und während der Nacht (8 Stunden) angeben. Für die Ermittlung des Pegels im 
Nachtzeitraum wird in der Regel der Mittelungspegel der lautesten vollen Nachtstunde zu 
Grunde gelegt. Tags werden drei Beurteilungszeiträume betrachtet.

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Zusatzbelastung – Voreinschätzung Logistikzentrum (7. Änd.):  
Für eine mögliche Ansiedlung im Rahmen der Bauleitplanung wurde auf Grundlage einer 
Konzeptstudie ein worst case Szenario zugrunde gelegt. Eine Beurteilung der 
ungünstigsten Nachtstunde (Nummer 6.4 TA Lärm/08.98) ist für das Bauvorhaben 
insoweit erforderlich, da der Warenumschlag des Logistikzentrums ab 02.00 Uhr 
beabsichtigt ist. Damit wird eine An- und Abfahrt der Lkw vor 06.00 Uhr erfolgen. Die An- 
und Abfahrt der Mitarbeiter -Pkw findet korrespondierend mit rd. 1 Stunde Vorlauf 
ebenfalls in den Nachtstunden statt.  Zusätzlich wurden die Schallquellen „Parkplatz“, 
„LKW auf dem Betriebsgelände“ (aufzuteilen in Fahrgeräusche der LKW, besondere 
Fahrzustände und Einzelereignisse) und „Be - und Entladung“ berücksichtigt und deren 
Geräuschemissionen prognostiziert. 
 
Die heranzuziehenden Richtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte ergeben sich im 
Allgemeinen aus den Bebauungsplänen bzw. der tatsächlichen Nutzung. Die genannten 
Werte sind immissionsortbezogen und gelten für die gesamten auf den jeweiligen 
Immissionsort einwirkenden gewerblichen Geräusche.  
 
TABELLE 11: MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE 
Immissionsort Gesamtimmi
ssionswert 
L(GI) 
in dB(A) t/n 
Geräuschvor
belastung 
L(vor) 
tags/nachts 
Planwert 
L(Pl) 
(in ganzen 
Zahlen) 
tags/nachts 
Immissions
kontingent 
L(IK) t/n 
Unterschr
eitung 
 
tags/nacht
s 
 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 
IO01  
Morsestraße 1 65 / 50 62,1 / 49,1 61 / 42 45,5 / 32,4 16,3 / 10,3 
IO02  
Alte 
Römerstraße 
151 
55 / 40 53,2 / 39,0 50 / 33 42,8 / 30,2 7,5 / 2,9 
IO03  
Cohnenhofstraß
e 13 
55 / 40 52,3 / 38,2 51 / 35 44,9 / 33 6,8 / 2,3 
IO04  
Am 
Kutzpfädchen 
12 
55 / 40 53,2 / 38,2 50 / 35 50,3 / 35,3 0,0 / 0,0 
IO05  
Mennweg 137 60 / 45 50,1 / 35,2 59 / 44 54,5 / 41 5,0 / 3,5 
IO06 
Hitdorfer 
Fährweg 84 
60 / 45 49,2 / 35,0 59 / 44 51,8 / 42,1 7,9 / 2,4 
IO07  
Am Königsweg 
31 
60 / 45 48,2 / 34,8 59 / 44 48,5 / 37,9 11,2 / 6,7 
IO08  
Langelner 
Kreuzweg 121 
55 / 40 48,2 / 34,0 54 / 38 47,4 / 36,6 6,6 / 2,2

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IO09  
Mennweg 40-42 60 / 45 48,2 / 35,6 59 / 44 48 / 37,2 11,7 / 7,2 
IO10  
Am 
Feldschlössche
n 32 
60 / 45 50,4 / 38,5 59 / 43 49,4 / 38,8 10,1 / 5,1 
IO11  
Mohlenweg 14 60 / 45 51,3 / 38,6 59 / 43 47,6 / 36,5 11,8 / 7,4 
Quelle: schalltechnische Untersuchung, BÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE; OKTOBER 
2017 
 
TABELLE 11 zeigt die 11 relevanten Immissionsorte. Der Schutz der schädlichen 
Umwelteinwirkungen ist sichergestellt, wenn die Summe aller Geräusche von allen 
Anlagen, für die die TA Lärm zuständig ist, am Immissionsort die Immissionsrichtwerte 
nicht überschreitet. Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch den Lärm des 
Gewerbebestandes tags und  nachts vorbelastet, wie in Spalte 2 erkenntlich. Für die 
betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen können die 
Immissionsrichtwerte durch Geräuschkontingentierung eingehalten werden.  
 
Geräuschkontingentierung:  
Zur planungsrechtlichen Absicheru ng zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen 
wurde eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12 im Rahmen der 
Schalltechnische Untersuchung PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH (Oktober 
2017) für das Plangebiet durchgeführt. Bei der Kontingentierun g wird zunächst davon 
ausgegangen, dass die Geräuschemissionen der ausgewiesenen GI - bzw. GE-Flächen 
gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt sind. Das Gewerbe- und Industriegebiet 
wurde in Teilflächen gegliedert, für die einzelne Geräuschkontingente bestimmt wurden, 
die dann im Bebauungsplan mit den Teilflächen TF1 bis TF 5 festgesetzt w urden. Die 
äußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaubaren Fläche – 
Baugrenze. Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit de r 
schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 
„Gewerbegebiet Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immissionsorte 
außerhalb des Plangebietes gewählt, so dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen 
Orten au ch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu 
erwarten sind.  
 
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die 
Vorbelastung wurde entsprechend berücksichtigt, so dass die Planwerte für die 
Geräuschkontingentierung zugrunde gelegt wurden. 
 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter  Berücksichtigung der 
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, 
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert 
von 15 dB (Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsricht wert (Nr. 6.1 der

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TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA 
Lärm) nicht überschreitet. Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im 
Einwirkungsbereich des geplanten Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u .a. WA-
Gebiet) unter Berücksichtigung der von dem Bauvorhaben (Konzeptstudie) ausgehenden 
Emissionen wurde als maximal zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer 
Immissionsprognose (IP) nach TA Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
   32 dB(A) tags  34 dB(A) nachts  Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
bzw. 
38 dB(A) tags  41 dB(A) nachts  Mennweg 137 (MI) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (L EK) ist somit mit Ausnahme der 
nördlichen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Logistikzentrums durch den 
nächtlichen Warenumschlag des Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum Nacht 
gegeben. Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an 
allen maßgeblichen Immissionsorten der Geräuschkontingentierung deutlich 
unterschritten. Die zu erwartende Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanzgrenze, d. h. 
mehr als 15 dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen Gebietseinstufung. Um die 
zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die Anordnung 
eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt westlich, 
südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand mit einer 
Höhe von 7,0 m  über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforderlich. 
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag im Warenausgang (WA) jeweils im 
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde gelegt, ebenso eine volle Auslastung 
der Ladefläche aller Lkw des Warenumschlags mit 20 Paletten bzw. 25 Rollcontainer je 
Lkw. 
 
Kurzzeitige Geräuschspitzen (Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert 
nach Nummer 6.1 der TA Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der 
Nacht um nicht mehr als 2 0 dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts für WA -Gebiete gilt demnach noch als zumutbar. Als Anhaltswert kann 
hier auf die notwendigen Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie 
2007 dokumentiert sind, zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für 
den Pkw -Stellplatz ein Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der hier 
repräsentativ für die Betriebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben. 
Diese Mindestab stände werden eingehalten. Die zugrundeliegende worst -case-
Betrachtung liegt in dieser Darstellung auf die Betrachtung dem konkret geplanten 
Logistikbetrieb.  
 
Um die zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten bei der 
Realisierung de s hier betrachteten Logistikzentrums einhalten zu können, ist die 
Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich. 
 
Die Lärmschutzwände wurden mit einer Höhe von 7.0 m über dem Niveau der Umfahrung

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bzw. der befestigten Oberflächen dimensioniert. Ohne Errichtu ng der Lärmschutzwände 
ist die Einhaltung der Kontingente entsprechend der Geräuschkontingentierung bzw. der 
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 6456/06 nicht möglich. 
 
Für die fünf gewählten Teilflächen (TF) ergeben sich damit folgende 
Emissionskontingente: 
 
TABELLE 12: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS DB(A) 
Teilfläche/Art 
der baul. 
Nutzg. 
LEK, T LEK, N 
TF 1 /  GI3 67 45 
TF 2 / GI 1 67 46 
TF 3 / GI 2 68 45 
TF 4 / GE1 67 45 
TF 5 / GE 2 60 35 
QUELLE:  PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017 
 
Bezogen auf die Immissionsorte die sich in den Sektoren A -F befinden, erhöhen sich die 
Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Prüfung der 
Einhaltung erfolgt nach der vorgenannten DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
TABELLE 13: SEKTOREN MIT ZUSATZKONTINGENTEN (T-TAGS; N – NACHTS) & REFERENZPUNKT 
 
QUELLE:  PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017 
Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe s etzt die 
Reduzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem 
Baugrundstück der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des 
Änderungs- und Ergänzungsgebietes, da dies in die Ermittlung der Vorbelastung aus dem 
REWE-Frischlager eingeflossen  und Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 5. 
Änderung ist, voraus. Diese Schallminderungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich 
durchgeführt. 
 
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Lärmpegelbereiche):

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Auf der Grundlage der berechneten Immissionsb elastungen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Überschreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005/07.02 Vorschläge für 
planungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten. 
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109-1/11-89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orientierungswert durch Geräuschemissionen überschritten wird. Dies ist 
im vorliegenden Fall im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10  m im Baufenst er zu erwarten  
verursacht durch den Verkehrslärm. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus 
der Summe aller Beurteilungspegel, die auf das Plangebiet einwirken. Dies sind im Fall 
der 7. Änderung der öffentliche Straßenverkehr, Industrie und Gewerbe  und der 
Flugverkehr, der jedoch vernachlässigt werden kann, da er hinter den Immissionen der 
anderen Lärmarten zurücktritt.  
 
Unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Immissionsrichtwert für das 
Industriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und nachts entsprechend den Richtwerten der TA 
Lärm/08.98 berücksichtigt. Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher 
Außenlärmpegel der nach der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige 
Gebietskategorie angegebene Tag -Immissionsrichtwert eingesetzt . Aufgru nd des 
dominierenden Verkehrslärms innerhalb des GE -Gebiets ergibt sich für Teilbereiche 
ebenfalls die Anforderung an die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V. Die 
Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach 
DIN 4109/11-89 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren 
Lärmbelastung. Für die GI -Gebiete und die Gewerbegebiete werden als maßgeblicher 
Außenlärmpegel der Lärmpegelbereich V zugeordnet. Damit wird der Schutz der 
menschlichen Gesundhe it vor zu hohen Lärmbelastungen und damit gesunden 
Arbeitsbedingungen Rechnung getragen.  Es wird festgesetzt, dass innerhalb der 
Gewerbe- und Industriegebiete bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-
Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 -
1/11-89 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 zu erfüllen sind. Nach außen 
abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass sie entsprechend den 
Lärmpegelbereichen folgende Schalldämm-Maße aufweisen: 
 
TABELLE 14: SCHALLDÄMM-MAß 
Lärmpegelbereich 
nach DIN 4109 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
La [dB(A)] 
Erforderliches bewertetes Schalldämm -Maß der 
Außenbauteile erf. R’w,res. [dB(A)] 
 
  * Büroräume und Ähnliches 
 
V 71 - 75 45                                          40 
QUELLE: PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017 
*Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume und Ähnliches

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Verkehrslärm 
Beurteilung nach 16. BImSchV (Neubau Planstraße)  
Mit dem Neubau der Planstraße, die der Erschließung der GE - und GI-Flächen im 
Geltungsbereich der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 
“Gewerbegebiet Langel“ dient und gegenüber der 5. Änderung in ihrer Lage verändert ist, 
ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der umliegenden 
Wohnbebauung zu prüfen.  Hierzu werden ausschließlich die Planstraße und der auf 
dieser im Planfall vorkommenden Verkehr gemäß Verkehrslä rmschutzverordnung ’97 
beurteilt. Dies geschieht anhand der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge 
gemittelt auf das Jahr (DTV -Wert). In TABELLE 15 sind die für die Berechnung relevanten 
DTV- Zahlen genannt. 
 
TABELLE 15: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h] 
MTag 
[Kf z/h] 
pTag 
[%] 
MNacht  
[Kf z/h] 
pNacht  
[%] 
L, m, E,T 
[dB(A)] 
L, m, E,N 
[dB(A)] 
Planfall 2020 3.700 206 37 50 44 63,5 58,0 
        
 
Als Immissionsorte für die Emissionen aus der Planstraße sind zwei Punkte mit 
Wohnnutzung in räumlicher Nähe zur Planstraße gewählt bzw. analog zu den im Rahmen 
der 5. Änderung bereits gewählten Immissionsorten übernommen worden. Am Mennweg 
145 (1. OG) bet ragen die maximalen Lärmbelastungen 36,9 dB(A) tags bzw. 31,5 dB(A) 
nachts und am Gebäude Arenzhofstraße 29a (1. OG) 39,3 dB(A) tags bzw.  33,8 dB(A) 
nachts. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) der 16. BImSchV mit 64 
dB(A) tags bzw. 54 dB(A)  nachts am Gebäude Mennweg 145 sowie die 
Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV (Allgemeines Wohngebiet) 59 dB(A) tags 
bzw. 49 dB(A) nachts am Gebäude Arenzhofstraße 29a werden nicht überschritten.  Am 
Mennweg ergibt sich eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 27,1 dB(A) tags 
und 22,5 dB(A) nachts, an der Arenzhofstraße eine Unterschreitung von 19,7 dB(A) tags 
und 15,2 dB(A) nachts. 
 
In Verbindung mit dem Neubau der Planstraße ist weiterhin kein Anspruch auf 
Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen gegeben, da die Immissionsgrenzwerte an der 
Wohnbebauung deutlich unterschritten werden. 
 
Beurteilung der planbedingten Verkehrsveränderung – Lärmwirkungen: 
Der Neubau der verlängerten Industriestraße inklusive des erforderlichen aktiven 
Lärmschutzes (Wäll e mit 4 m Höhe, Wand mit 4 m Höhe) wurde zwischenzeitlich 
durchgeführt und die Verkehrsfreigabe ist erfolgt. Es ist die planbedingte verkehrliche 
Veränderung im Vergleich des Nullfall (Planfall 1, 20 12, PTV -Gutachten) und des 
aktuellen Planfall 2020 gegenüberzustellen, um nachzuweisen, ob sich ausgelöst durch 
die 7. Planänderung eine maßgebliche Veränderung der Verkehrsimmission ergibt. 
 
Mit der “Verkehrlichen Stellungnahme zur 7. Änderung des B-Plan 6456/06 in Köln Langel 
(aufgestellt: RK GmbH) vom Januar 2018 wurde nachgewiesen, dass sich auch im Zuge

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der Industriestraße mit dem Planfall 2020 veränderte Verkehrsmengen ergeben, die im 
DTV deutlich geringer, im Lkw-Anteil teilweise höher ausfallen. 
 
Für die baulichen Anlagen Mennweg 145 und 154, Arenzhofstraße 29a, Am Kutzpfädchen 
11 sowie Robert-Bosch-Straße 57 sind die zu erwartenden Lärmbelastungen aus dem 
Planfall 2020 ermittelt und mit dem Nullfall verglichen worden, um daraus die Änderungen 
der Lärmbelastungen aus der planbedingten verkehrlichen Veränderung aufzuzeigen und 
zu beurteilen. 
 
Der Vergleich kann sich auf die vorgenannten baulichen Anlagen beschränken, da diese 
im direkten Einwirkungsbereich der Straßenabschnitte befinden, auf denen die 
planbedingten verkehrlichen Veränderungen nachgewiesen wurden. 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die planbedingten verkehrlichen Veränderungen des 
aktuellen Prognose-Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall südlich der Planstraße zu 
geringeren Lärmbelastungen führen. Nördlich der Planstraße ergibt sich für den Tag eine 
unveränderte Lärmbelastung durch den Verkehrslärm, in der Nacht erhöhen sich die zu 
erwartenden Lärmbelastungen mit dem Prognose -Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall 
um 1,7dB(A) [= 53,4 dB(A)]. 
 
TABELLE 16: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN NULLFALL 2012 UND  PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h] 
MTag 
[Kf z/h] 
pTag 
[%] 
MNacht  
[Kf z/h] 
pNacht  
[%] 
L, m, E,T 
[dB(A)] 
L, m, E,N 
[dB(A)] 
Nullfall 2012 NORD 15.200 881 10 138 20 65,2 57,2 
        
MITTE 19.100 1.100 15 188 20 67,5 60,8 
        
SÜD 18.800 1.081 15 188 20 67,4 60,8 
        
Planfall 2020 NORD 10.500 600 17 112 22 65,2 58,9 
        
MITTE 12.400 706 20 138 27 66,5 60,5 
        
SÜD 12.800 731 19 138 27 66,5 60,5 
 
Aus schalltechnischer Sicht sind diese Veränderungen unbedenklich. Südlich der 
Planstraße ist eine Reduzierung der Beurteilungspegel nachzuweisen und nördlich der 
Planstraße ist die Lärmerhöhung nicht erheblich. 
 
Des Weiteren werden die Immissionsgrenzwert e der 16. BImSchV eines Mischgebietes 
von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht mit einer Unterschreitung von 4 dB(A) 
am Tag und 0,6 dB(A) in der Nacht am Mennweg 154 und 7,9 dB(A) am Tag und 4,1 
dB(A) in der Nacht am Mennweg 145 deutlich unterschritten. 
 
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der 
Erschließungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen)

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wurden mit 
 
≤ 68 dB(A) tags   ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum  Verkehrsweg ( Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere 
Abgrenzung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ermittelt. Im Verlauf der 
Industriestraße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus. Der 
Orientierungswert der DIN 18005 fü r Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) 
nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten, der für 
Industriegebiete tags und nachts eingehalten.  
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
In den Teilflächen  des GE/GI-Gebietes sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren 
Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente (LEK, s. TABELLE 12) weder tags noch 
nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A – F 
befinden (s. Planzeichnung), erhöhen sich die Emissionskontingente jeweils um die 
festgesetzten Zusatzkontingente (s. TABELLE 13). 
 
Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die 
Anordnung eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der Umfahrung bzw. der 
Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als 
Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung 
bzw. der Betriebszufahrt erforderlich. 
 
Innerhalb der GI- und der Gewerbegebiete sind passive Schallschutzmaßna hmen von 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die 
Lärmpegelbereiche entsprechen den in  
TABELLE 14 zusammengestellten Anforderungen an die Luftschalldämmung.  
 
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen F enstern und 
Türen sicher zu stellen. 
 
Bewertung 
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte nutzungsverträglich gelöst 
werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzungen.  
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse im 
Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen als auch innerhalb des 
Plangebietes gewährleitet werden. 
Die Planstraße als auch der planbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen nicht 
verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden eingehalten. 
 Seismische Aktivitäten 6.5.6.2
Die Niederrheinische Bucht gehört mit zu den seismisch aktivsten Gebieten Mitteleuropas 
und zeigt eine leichte bis moderate seismische Aktivität. Der Ort Köln befindet sich mit

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seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 1 Unterklasse T. Die Erdbebenzone 1 
umfasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus ein 
Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der zugehörige Bemessungswert der 
Bodenbeschleunigung ag beträgt in dieser Erdbebenzone 0,4 m/s2. Für den Schutz der 
Bevölkerung und die erdbebensichere Au slegung von Gebäuden sind inner halb der 
Erdbebenzonen 0 – 3 die Regelungen der DIN 4149:2005 -4 "Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten" zu berücksicht igen. Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone 
wird als einheitlich angenommen, abgesehen von Variationen, die sich durch 
unterschiedliche Untergrundbedingungen ergeben. Dazu wird zwischen den geologischen 
Untergrundklassen R - Fels, S - weicher Untergr und und T - Untergrund vom 
Übergangstyp unterschieden. Die Untergrundklasse T umfasst Übergangsgebiete 
zwischen Gebieten der Untergrundklasse R und der Untergrundklasse S sowie Gebiete 
relativ flachgründiger Sedimentbecken. 
 Kampfmittel 6.5.6.3
Eine Luftbildauswertung der Fläche hat mit Datum vom 21.08.2017, Aktenzeichen 22.5-3-
5315000-521/17, bereits stattgefunden. Diese empfiehlt die Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche am Westrand entlang des Geltungsbereichs, im süd -östlichen Teil des 
Flurstücks 425 und auf d er Überschneidungsfläche des Mohlenwegs. D er Großteil des 
Änderungsbereichs wird als ‘geräumte Fläche‘ dargestellt. Dies bedeutet, dass durch die 
Luftbildauswertung festgestellte Blindgänger geräumt und die Gesamtfläche nach 
ferromagnetischer Sondierung freigegeben worden sind. Nicht sondiert werden konnten 
die Fläche des Mohlenwegs sowie die Fläche des Wirtschaftswegs am Westrand des 
untersuchten Grundstücks. Der Wirtschaftsweg gehört nicht zum Baugrundstück. Sofern 
gravierende Eingriffe in den Untergrund vorgenommen werden, wie bspw. 
Pfahlgründungen oder Verbau, sind für diesen Bereich Kampfmittelsondierungen 
durchzuführen. Die Kampfmittelsondierbohrungen müssen vom Grundstückseigentümer 
an eine zugelassene Firma beauftragt werden. Die Freimessung dieser Bohrungen erfolgt 
dann durch das Amt für öffentliche Ordnung. 
 
6.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand: 
Siedlungs- und kulturhistorisch handelt es sich beim Gebiet der Niederrheinischen Bucht 
um früh ausgebauten Raum, sog. Altsiedelland, welches aufgrund der fruchtbaren Böden, 
der Lage am Rhein und der klimatischen Gunst früh durch den Menschen erschlossen 
wurde. Zeugnisse dessen in Form archäolog ischer Denkmäler sind in diesem Terrain 
nicht auszuschließen. Im Bereich der Industriestraße ist eine Fläche, die dem 
Bodendenkmalschutz unterliegt, gekennzeichnet und betrifft teilweise den südlichen Teil 
des Plangebiets mit dem nach § 3 Denkmalschutzgese tz (DSchG NW) unter Schutz

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gestellten Bodendenkmal Nr. 483 „römischer Ziegelbetrieb und metallzeitliche Siedlung“. 
Es gelten die Bestimmungen des DSchG NW. 
 
Prognose Nullfall: 
Zur Bewertung von Kulturgütern müssen Werte - und Funktionselemente mit kultureller 
Bedeutung, die von Menschenhand geschaffen wurden, erfasst werden. Sachgüter sind 
im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den Kulturgütern zählen Bodendenkmale. Zu bewerten 
sind nur Fundplätze im eigentlichen Bebauungsplangebiet. Kultur- und Sachgüter können 
durch anlagebedingte Wirkungen betroffen sein. Das Plangebiet überschneidet im Süden 
das eingetragene Bodendenkmal 483 „Röm. Ziegelbetrieb“. 
 
Der Bestandsbebauungsplan weist bereits eine kleine Fläche im Süden als 
Bodendenkmal Nr. 483 aus, die arc häologische Prospektion hat sich zum damaligen 
Zeitpunkt noch im Prozess befunden, das Plangebiet wurde flächendeckend auf 
archäologische Bodenfunde untersucht.  
 
Prognose Planung: 
Die Grabungen wurden mittlerweile durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Nullvariante 
ergänzt werden musste, so dass sich die Fläche des eingetragenen Bodendenkmals  in 
der Planzeichnung zur 7. Änderung größer darstellt als in der 5. Änderung. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Als Vermeidungsmaßnahme ergibt sich, dass das Bodendenkmal im Boden verbleibt und 
lediglich überbaut wird. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten Hinweise auf Bodendenkmale 
auftreten, ist umgehend die dafür zuständige Behörde zu informieren. Funde und 
Fundstellen sind in unverändertem Zustan d zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu 
einer Entscheidung zu schützen. 
 
Bewertung: 
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich nach Abstimmung mit der 
Bodendenkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und lediglich 
überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. 
 
6.5.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen  
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand: 
Die einzelnen Schutzgüter wurden für sich genommen bereits bewertet. Die nach den 
Vorgaben des BauGB zu betrachtenden  Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in 
unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen aufgrund von Verlagerungseffekten 
und komplexen Wirkungszusammenhängen sind zu thematisieren.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der Beeinträchtigung durch Umsetzung der Planung für die Schutzgüter Boden, Wasser,

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Klima, Mensch sowie Stadtbild kommt es in dieser Reihenfolge der Wirkintensität zu 
Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen sind durch die Überplanung des Raumes, 
d. h. durch Flächenentzug, miteinander ve rkettet. So bedingt eine Störung bzw. 
Überplanung des Bodens und des Wasserhaushaltes eine Beeinträchtigung Klimas sowie 
des Stadtbildes.  
 
Durch die Planung im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans hat sich ergeben, 
dass eine erhebliche Verstärkung de r Umweltauswirkungen infolge sich negativ 
verstärkender Wechselwirkungen nicht zu erwarten sind. 
 
Unter Voraussetzung des Planungsrechts der 5. Änderung weisen die Schutzgüter bereits 
vor Umsetzung der Planung eine gestörte bzw. mehr oder weniger beeinträc htigte 
Ausbildung auf, welche sich nach Umsetzung der Planung nicht relevant verschlechtert. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen in Folge sich negativ verstärkender Wechselwirkungen 
sind durch die Planung im Vergleich zur 5. Änderung nicht zu erwarten. 
 
6.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsalternativen 
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes wurden unterschiedliche 
Erschließungsvarianten hinsichtlich der Straßenführung und anderer Aspekte untersucht. 
Von den untersuchten Varianten wurde die  eingriffsärmste Ausführung ausgewählt und 
nochmals modifiziert. Unter anderem wurde die Führung der Planstraße stark verändert. 
Die Erschließung wird entsprechend den logistischen Erfordernissen nicht durch 
kreuzförmig angeordnete Planstraßen erfolgen, wi e es die ursprüngliche Planung 
vorgesehen hat, sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße.  
 
Hinsichtlich der Umweltbelange und des Eingriffes in die Schutzgüter Landschaftsbild und 
Boden überzeugt diese Variante durch minimierte Beeinträchtigungen gegenüber allen 
anderen Varianten. Diese Fassung ist den örtlichen Erfordernissen angepasst. Mit der 
vorliegenden Planung kann ein insgesamt gut durchgrüntes und in den Ortsrand 
eingebundenes Gewerbegebiet verwirklicht werden. Die Umwelt auswirkungen sind 
gegenüber den vorhergehenden Planungen minimiert. 
 
6.6 Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Verwendete Fachgutachten 
- PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN 
(Oktober 2017): Schalltechnische Untersuchung 70 100/13 – gemäß DIN 
18005/07.02 Schallschutz im Städtebau - zur 7. Änderung des Bebauungsplans 
6456/06 
 
- RK GMBH (18.01.2018): Verkehrliche Stellungnahme zur 7.Änderung des B-Plans

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6456/06 in Köln-Langel, Wülfrath 
 
- BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT (09.06.2017): 
Artenschutzrechtliche Prü fung – Abschlussbericht „B -Plan Nr. 6456/06 
„Gewerbegebiet Langel“, 7. Änderung, Alsdorf  
 
- IMA COLOGNE GMBH (Februar 2009): Gutachterliche Stellungnahme zu der Kfz-
bedingten Luftschadstoffbelastung im Bereich der Planung GE Langel auf der 
Grundlage eines Grobscreening-Modells, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Januar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zu den Schallemissionen und –immissionen zum 
Bestand (Kataster) des REWE-Frischezentrums in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜ R IMMISSIONSSCHUTZ GMBH (Februar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( März 2009): 
Stellungnahme zum vorzusehenden Lichtimmissionsschutz z ur 5. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH UND CO. KG (Oktober 2017, redaktionell 
geändert 2018): 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 in Köln -Langel – 
Luftschadstoffbetrachtungen- 
 
- PTV AG, (November 2008): Köln -Langel – Verkehrsuntersuchung Erweiterung 
REWE-Verteilzentrum, Düsseldorf 
 Fachbeiträge 6.6.1.1
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN GMBH (09.03.2010): 
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 
„Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung der Stadt Köln, Münster 
 
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN (10.04.2018): Ergänzung des 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung, Münster 
 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachu ng der erheblichen 
Auswirkungen (Monitoring) 
Planmäßig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der 
Plankonkretisierung das Erfordernis zur Festlegung von Monitoring -Maßnahmen 
erkennbar werden, sind diese entsprechend zu definieren.

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6.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Das Plangebiet wird aus dem südwestlichen für Industrie - und Gewerbenutzung 
festgesetzten Bereich einschließlich der Verkehrsfläche zur Erschließung des 
Bebauungsplanes Nummer 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es  wird 
ergänzt durch einen Fuß - und Radweg, der das Gewerbe - und Industriegebiet mit der 
Robert-Bosch-Straße verbindet. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung wird die 
planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen um auf einer Gesamtfläche von 138.464 
m², welche größtenteils eine intensiv-landwirtschaftliche Vornutzung aufweist, ein Gebiet 
für Industrie und Gewerbe zu entwickeln. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans 
6456/06 wird der Flächenzuschnitt der Gewerbe - und Industrieflächen als auch die 
Erschließung verändert. Wie in Kap. 6.2 „Bedarf an Grund und Boden“  erkennbar ist, 
ändert sich der Flächenbedarf nicht. Es gibt im Vergleich zwischen der 5. und 7. 
Änderung lediglich Verschiebungen innerhalb der einzelnen ausgewiesenen Bereiche 
Industriegebiete, Gewerbegebiete, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
in sonstigen Bepflanzungen in GI & GE sowie Verkehrsflächen und öffentlichen 
Grünflächen. Der mome ntane Bestand setzt sich zu 100% aus landwirtschaftlichen 
Nutzflächen einschließlich Wirtschaftswegen zusammen.  
 
Die einzelnen Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter wurden beschrieben und 
bewertet. Hierfür wurde auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur 5. Änderung 
des Bebauungsplanes Nummer 6456/06 ergänzt.  
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 
Schutzgut Mensch 
 Altlasten: Es liegt kein Verdacht auf Altlasten und Ablagerungen vor. 
 
 Störfallvorsorge (Gefahrenschutz):  Das Plangebiet befindet sich nicht im 
angemessenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand von Störfallanlagen und ist 
somit nicht betroffen. 
Schutzgut Natur und Landschaft 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: 
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu konstatieren, dass Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (Natura 
2000-Gebiete), Naturschutzgebiete nicht betroffen sind. 
 
 Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan überplant bereits rechtsverbindlich als Gewerbegebiet, 
Industriegebiet oder Straßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
 Oberflächengewässer: Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ - oder 
Stillgewässer vorhanden, so dass durch die Planung Oberflächengewässer nicht 
beeinträchtigt werden.

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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Natur und Landschaft 
 Pflanzen: Bei der Vegetation verbessert sich die Artenvielfalt erheblich, ausgehend 
von einer ausschließlich betroffenen Ackerfläche.  
 
 Tiere: Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen 
Bebauungsplans – erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. 
Ebenso werden die Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der 
Pflanzfläche werden wiederum einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine 
Besiedlung erscheint wahrscheinlich.  Mit Umsetzung der im 
Bebauungsplanänderungsbereich sowie im Geltungsbereich der 5. Änderung 
festgesetzten Maßnahmen sind keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten.  
 
 Eingriff/Ausgleich:  Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung der aufgrund 
der rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pflanzfläche 
und der durch die 7. Änderung geplanten Pflanz flächenfestsetzungen lässt sich 
zuerst ein geringes quantitatives Defizit von 273 m² konstatieren. Allerdings ist im 
Bereich des geplanten Versickerungsbeckens Sicker - und Landschaftsrasen 
festgesetzt, was insgesamt eine größere Auswahl an Biotoptypen ergibt . Bei der 
Gegenüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierun gen mit 
Einbeziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der 
Umstand feststellen, dass in der 7.  Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. 
Änderung und Ergänzung erzielt werden können. 
 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands- 
und der Planungssituation, ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und 
Artenvielfalt auszugehen. Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur 
darstellt, wird die biologische Vielfalt mithilfe der Pflanzungen erhöht. 
 
Landschaft 
 Die Planung weicht unwesentlich von den Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplans ab. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind identisch . 
Durch die geplante Durchgrünung, die insbesondere in de n Randbereichen des 
Änderungsbereiches ortsbildrelevant ist, ist davon auszugehen, dass das Gebiet in 
spätestens 5 - 10 Jahren – nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden 
hat, der die harten Kanten der Archi tektur verdeckt und auflöst – ansprechend 
aussieht. 
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplans ab , als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe 
Lärmschutzwände festsetzt . Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind 
insofern identisch als die dahin terliegende höhere Bebauung den 
Landschaftsbildeindruck maßgeblich beeinflusst. Diese ist weitgehend identisch 
mit dem bereits rechtskräftigen Zustand. Durch den geplanten hohen

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Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Gebiet in ca. 10 Jahren – 
nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten 
der Architektur verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht. 
 
Boden 
 Sparsamer Umgang mit Boden: Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag 
sowie besonders durch Versiegelung beeinträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der 
Bebauung oder flä chenhaften Versiegelung alle Bo denfunktionen verloren. Dies 
bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahrzehntelange agrarische 
Bewirtschaftung handelt es sich um einen Kulturboden, welcher berei ts 
anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung und 
Unterbindung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben 
werden ca. 13,85 ha Fläche beansprucht . Davon werden ca. 20% der Flächen 
nicht versiegelt und bleiben fü r die Bodenbildung erhalten.  Die Überplanung ist 
bereits mit der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig.  
 
Wasser 
 Hochwasser: In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die po tentielle 
Gefährdung durch Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch 
aufsteigendes Grundwasser kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan nicht zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche 
Anpassungen getroffen werden. 
 
 Grundwasser: Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und 
Verkehrsflächen, GRZ 0,8) zwischen der 5. und 7. Änderung nicht erhöht, wird die 
Grundwasserneubildungsrate nicht weiter verringert. Im Unterschied zum 
rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sick erbecken geplant und mit 
entsprechenden Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen der Planänderung 
sind gering, wirken sich auf die Grundwasserneubildung aber positiv aus. 
 
 Starkregenereignisse: Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der 
„Starkregengefahrenkarte“ de r Stadtentwässerungsbetriebe eine 
Überflutungsgefährdung vor. 
 Im Rahmen der Planung  und Bebauung ist dies zu berücksichtigen  und durch 
bauliche Maßnahmen Rechnung zu tragen.  
 
 Abwasser: Das Plangebiet wird neu erschlossen. Die Entsorgung des Abwassers 
über einen Anschluss an den vorhandenen Kanal in der Robert -Bosch-Str. ist 
gewährleistet. Das Niederschlagswasser wird in dem geplanten Sickerbecken über 
belebte Bodenschichten versickert. Die Versickerung des Niederschlagswassers 
der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches über belebte Bodenschichten 
ist festgesetzt. 
 
Klima und Luft 
 Klima, Kaltluft/Ventilation

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Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude und die Anlage 
von Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer 
städtischen Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine 
vergleichbaren, stadtklimarelevanten Mengen an Frisch- oder Kaltluft produzieren. 
Durch die Begrünung, die unter anderem auch zur Beschattung von Flächen führt 
und die Schaffung einer Entwässerungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Die 
Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit gewissen Schwankungen der 
Planvariante, da der rechtsverbindliche B ebauungsplan bereits Gewerbe - und 
Industrieflächen mit potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festsetzt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 Luftschadstoffe: Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 
Luft. Aus lufthygienischer Sicht führt der prognostizierte Kfz-Verkehr durch die 
geplante Nutzung im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an 
umliegenden Gebäuden nicht zu wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und 
nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV. 
 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:. Diese Teilschutzgüter werden au f der 
kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs - und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden 
beachtet. 
 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht/Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwä ssern: Durch die Planumsetzung werden keine 
unüblichen Emissionen erzeugt. Geeignete Maßnahmen können im Rahmen der 
Bauausführung umgesetzt werden. 
 
 Lärm: Durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte 
nutzungsverträglich gelöst werd en. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher 
Festsetzungen sowie Nachweisen im Lärmgutachten . Festgesetzt wurde eine 
Geräuschkontingentierung sowie Zusatzkontingente, Lärmschutzwände innerhalb 
der Gewerbe- und Industrieflächen und Lärmpegelbereiche.  
Durch di ese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse sowohl im Einflussbereich der Planänderung in den 
angrenzenden Ortslagen als auch inne rhalb des Plangebietes gewährleitet 
werden. 
Die Planstraße sowie der planbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen 
nicht verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden 
eingehalten.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich na ch Abstimmung mit der 
Bodendenkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und 
lediglich überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.  
 
o Bodendenkmäler:  Das Bodendenkmal ist im Bebauungsplan dargestellt.

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Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im Verhältnis zur 5. 
Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe Veränderungen in 
den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe - und Industrieflächen 
und der Erschließung beplante Fläche identisch ist und sich nur innerh alb dieses 
Bereiches geringfügige Veränderungen ergeben. Zur Kompensation der Auswirkungen 
auf die Umweltbelange im Plangebiet der 7. Änderung ist der gesamte Bereich der 5. 
Änderung mit allen dort verankerten Maßnahmen (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) 
mit heranzuziehen. 
 
7 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in das Plangebiet 
übernommen: 
 
1. Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch 
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler für 
das gesamte Plangebiet. 
  
2. Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) unter 
Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg. 
8 Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. 
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 
8.1 Hinweise und Kennzeichnungen 
Bodendenkmalpflege 
Im Süden des Plangebiets liegt das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483 „Römischer 
Ziegeleibetrieb und metallzeitliche Siedlung“. Jede Bebauung ist mit dem Römischen -
Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln 
abzustimmen. Im städtebaulichen Planungskonzept wurde die Ausdehnung des 
Bodendenkmals „Römische Ziegelei“ entsprechend der jüngsten Erkenn tnisse der 
Bodendenkmalpflege übernommen. Die ursprüngliche Darstellung des Bodendenkmals im 
Bebauungsplan ist somit als obsolet anzusehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, 
dass sich Bodendenkmäler im Plangebiet befinden, müssen die zuständigen Stellen  
eingeschaltet werden, sollten Anzeichen für Bodendenkmäler bekannt werden. 
 
Einsichtnahme Unterlagen 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der 
Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung gelt enden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften,

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Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, 
Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme 
bereitgehalten. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bis 
11,90 m Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen 
Hochwasserschutz geschützt. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200 -jährliches 
Hochwasserereignis (11,90 m Köl ner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen 
kommen. Bei der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die 
Auswirkungen von aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu 
berücksichtigen. 
Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem S tarkregenereignis gemäß der „Starkregen 
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. 
Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
abzustimmen. 
 
Artenschutz 
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe 2  vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für 
Freiraumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG 
ABSCHLUSSBERICHT - B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, 
Alsdorf) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatS chG). bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.  
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:  
 
 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und 
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattf inden, d.h. außerhalb des 
Zeitraums 1. März bis 31. Oktober. Im Rahmen der avifaunistischen 
Untersuchung konnte einzig die Feldlerche als planungsrelevante Arte 
nachgewiesen werden. 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März 
bis 31. Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ökologische 
Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.  
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNat SchG werden bei Umsetzung der 
Planung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen 
Berücksichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im 
Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich.  
 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren.

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Boden 
Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlastenverordnung und des 
Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.  
 
Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die 
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen 
Bodenfunden - zu beachten. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende 
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.  
 
8.2 Kosten  
Die entstehenden Kosten der Stadt Köln für die Planstraßen reduzieren sich durch die 
vorliegende 7. Änderung gegenüber der 5. Änderung und Ergänzung. Der Ausbau der 
Erschließungsstraße und der Entwässerung soll im Auftrag der Stadt Köln durch StEB 
erfolgen. Dabei soll die Planung der Entwässerung wie auch die Ausführung ebenfalls 
durch die StEB erfolgen. Die Planung der Verkeh rsflächen bis einschließlich Phase 5 
gem. § 47 HOAI wird durch TransGourmet durchgeführt. Die weiterführende 
Planungsleistung soll durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln 
erfolgen.

Beratungsverlauf (3)

16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2019 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0520/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.04.2019
Erstellt
13.02.2019 09:50