0520/2019
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6456/06, 7. Änderung; Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung
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Anlage 4
1435 Zeichen
A N L A G E 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6456/06, 7. Änderung –Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich , 7. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 02. Mai 2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11. Mai bis 11. Juni 2018 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 3 Polizeipräsidium Köln Koordinierungsstelle Verkehr Gegen den vorgelegten Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 4 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken.
Anlage 6 Textliche Festsetzungen
18220 Zeichen
/ 2
A N L A G E 6
Textliche Festsetzungen
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,
7. Änderung
A. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die nach § 8 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Vergnügungsstä tten nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.
Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
gen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig.
1.2 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbe-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.
1.3 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet Tankstellen und Anlagen für
sportliche Zwecke nicht zulässig, Betriebstankstellen sind jedoch zulässig.
1.4 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbeg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.
1.5 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.4 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen
und baulich untergeordnet sind.
Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².
1.6 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Industriegebiet (GI) die nach § 9 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Nr. 2 Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht B e-
standteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.
1.7 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Industri e-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zul ässig.
- 2 -
/ 3
1.8 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Industriegebiet Tankstellen nicht zulässig, B e-
triebstankstellen sind jedoch zulässig.
1.9 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Industrieg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.
1.10 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.9 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen
und baulich untergeordnet sind.
Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeord nete Verkaufsstelle nicht
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².
1.11 Gliederung des Gewerbe - und Industriegebietes (GE/GI)
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das GE/GI-Gebiet auf der Grundlage
der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 (SMBl. NW. 283) wie
folgt gegliedert:
In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - V unzulässig.
In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig.
In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - III unzulässig.
In den Zonen 1 - 3 sind auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst höh eren
Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten ve r-
gleichbare Betriebe und Anlagen zulässig, wenn das festgesetzte Lärmemission s-
kontingent L/ EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember
2006) eingehalten wird u nd im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen der A n-
lagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzb e-
dürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorlie gen dieser Voraussetzung ist a n-
hand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen.
1.12 Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind nur innerhalb der übe r-
baubaren Grundstücksflächen zulässig; ausgenommen hiervon sind Anlagen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwände).
2 Maß der baulichen Nutzung
2.1 Höhen für Gebäude und bauliche Anlagen
Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen
der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B.
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.)
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m
in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der jewe i-
- 3 -
/ 4
ligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen
vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten,
wie sie selbst hoch sind. Photovoltaikanlagen sind davon ausgeschlossen.
3 Bauweise
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO müssen Gebäude wie in der offenen Bauweise seitl i-
chen Grenzabstand halten, dürfen jedoch mit einer Länge von mehr als 50 m err ich-
tet werden.
4 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
4.1 Gewerbelärm
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind in den Teilflächen des GE/GI -Gebietes
nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emission s-
kontingente L/EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember
2006) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) übe r-
schreiten. Die ä ußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaub a-
ren Grundstücksfläche (Baugrenzen).
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A - F befinden, erhöhen
sich die Emissionskontingente L/ EK um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Pr ü-
fung der Einhaltung er folgt nach DIN 45691(Geräuschkontingentierung/Ausgabe D e-
zember 2006, A bschnitt 5 und Anhang A2). Für die in der nebenstehenden Pla n-
zeichnung dargestellten Richtungssektoren A - F liegenden Immissionsorte darf die
Gleichung (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskontingent L/ EK der einzelnen
Teilflächen durch L/ EK+ L/ EK, zus ersetzt werden.
Die Sektoren A - F beziehen sich dabei auf einen Bezugspunkt mit dem Rechtswert
353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ERTS89 -Koordinaten. Der Sektor A e r-
streckt sich dabei von 60° bis 105°, der Sektor B von 105° bis 124° und der Sektor C
von 124° bis 292°, der Sektor D von 292° bis 335°, der Sektor E von 335° bis 30°,
der Sektor F von 30° bis 60° jeweils bezogen auf 0° = 360° für die Nordrichtung im
Uhrzeigersinn.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräus che der
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Scha l-
lausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691,
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen
Wert vo n 15 dB unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm)
am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA
Lärm) nicht überschreitet.
- 4 -
/ 5
4.2 Lärmpegelbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der GI-Gebiete 1 - 4 und der Gewer-
begebiete 1 und 2 passive Schallschutzmaßnahmen von den Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die Lärmpegelbereiche entspr e-
chen den in der folgenden Übersicht zusammengestellten Anforderungen an d ie
Luftschalldämmung:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Erforderliches bewertetes Schalldämmmaß
der Außenbauteile R’w, res dB(A)
V Wohnräume
45
Büroräume
40
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulä ssig, wenn im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nie d-
rigerer Lärmpegelbereich an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nac h-
gewiesen wird.
4.3 Lärmschutzwände
Lärmschutzwände zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen si nd gemäß
der festgesetzten Höhe von mindestens 7,00 Metern über dem Niveau der befesti g-
ten Oberflächen zu realisieren.
Ausnahmen von der Lage und Höhe der durch Planzeichen dargestellten Lärm-
schutzwände können zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen
nachgewiesen wird, d ass geringere Höhen bzw. alter native Lagen einen gleichwert i-
gen Lärmschutz gewährleisten.
5 Ein- und Ausfahrten
Für das GE 1 und GI 3 - Gebiet wird die Summe der Breite der Ein - und Ausfahrten
pro Grundstück i nnerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen auf 30,00 m und für die übrigen GI / GE - Grundstücke
auf 10,00 m begrenzt. Für doppelt erschlos sene Grundstücke gilt die v. g. Festset-
zung an beiden Zufahrtsmöglichkeiten.
Entlang der Industriestraße sind keine Ein - und Ausfahrten zulässig.
6 Entwässerung
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen ist innerhalb des Geltungsb e-
reichs über die belebte Bodenzone zu versickern.
7 Bepflanzungen und Begrünung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetze n. Innerhalb der festgesetzten Pflanzflächen ist die
Errichtung von be grünten Lärmschutzwänden zu lässig. Ausnahmsweise kann eine
geringfügige Bebauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
- 5 -
/ 6
sonstigen Bepflanzungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und
gleichgroße Flächen an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird.
7.1 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Pflanzfläche PF1:
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20 %): EA 31 (LW 41112), BB 1 (GH
411)
Pflanzfläche PF2:
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern, geringes Baumholz, einhe i-
misch und standortgerecht: BD 71 (BR 133131)
Pflanzfläche PF3:
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%): EA 31 (LW 41112), BB1 (GH 411)
7.2 Stellplatzbegrünung
Je angefangene 5 Stellplätze ist ein stando rttypischer Baum BF 31 ( GH 741) zu
pflanzen. Die Baum scheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschre i-
ten. Die Bäume sind auf der Stell platzanlage gleichmäßig zu verteilen.
7.3 Fassadenbegrünung
Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr als 10 m sind mit Ausnahme
von Anlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erforderlicher Fluchtwege und
Fluchttreppenhäuser sowie Werbe anlagen und Lüftungseinrichtungen mit minde s-
tens einer geeigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank - und Schlingpflanzen)
- falls erforderlich mit entsprechender Kletterhilfe - pro angefangene 5 m Fassade n-
breite dauerhaft zu begrünen.
7.4 Begrünung der Schallschutzwände
Die festgesetzten freistehenden Schallschutzwände sind mit mindestens einer ge-
eigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank - und Schlingpflanzen) – falls erfor-
derlich mit entsprechender Klet terhilfe - pro angefangene 5 m Schallschutzwand
dauerhaft zu begrünen.
7.5 Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind min destens 7 Bäume BF 41 (GH 742)
bzw. BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheibe n dürfen eine Mindestgröße von
6 m² nicht unterschreiten.
8. Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden innerhalb der öffentlichen Grünflächen folgende
Ausgleichsmaßnahmen aus der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.
6456/06 übernommen und festgesetzt:
Ausgleich M4/3 – M4/6: Langgraswiese (70%) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %) :
EA 1, BF 31, BD 51
- 6 -
/ 7
Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, BF
31, BD 51
9. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4
(M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flu r-
stück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie die in diesem Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen zugeordnet, auf d e-
nen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes der 5. Änderung
sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:
dem Eingriff durch GE - / GI-Gebiet wi rd je m² überbaubarer Grundstücksfläche
eine Ausgleichsfläche von 0, 53 m² zugeordnet,
dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet.
B. Gestalterische Festsetzungen:
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW wird folgende
gestalterische Festsetzung für das GE/GI -Gebiet getroffen:
Innerhalb der Flächen für das Anpfla nzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind Einfriedungen entlan g der Grun dstücksgrenzen nur in Form von
transparenten Zäunen (z. B. Maschendraht - oder Stahlgitterzäune) zulässig.
C. Nachrichtliche Übernahmen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler für das gesamte
Plangebiet.
Denkmalschutz
Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW ) unter Schutz ge-
stellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg.
D. Hinweise:
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t-
machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
- 7 -
/ 8
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I
S. 58)
4. Für die unter Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen
gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntma chung vom 21.07.2018 (GV.NRW.2018 S. 421). Im
Übrigen gilt die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV.NRW 2000 S.256).
5. Für die Hinweise 2 bis 4 Satz 1 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung ge l-
tende Fassung.
6. Für die P flanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur E r-
hebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort
formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
7. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des preu-
ßischen Fluchtlinien gesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaug e-
setzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses
Bebauungsplanes außer Kraft.
Einsichtnahme Unterlagen
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der B ebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fa s-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung u nd Katas-
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2,
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht nahme bereitgehalten.
Hochwasser
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bi s
11,90 Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen Hochwasse r-
schutz geschützt. Bei einem Hochwas serereignis, das ein 200 -jährliches Hochwas-
serereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen.
Bei der Planung von tech nischen Vors orgeeinrichtungen sind die Aus wirkungen von
aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahre n-
karte“ der Stadtentwässerungsb etriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Bauma ß-
nahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen.
Artenschutz
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe 2 vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für
Freiraumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ABSCHLUSSB E-
RICHT - B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, Alsdorf) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG). bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5
BNatSchG.
- 8 -
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit
wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis
31. Oktober. Im Rahmen der avi faunistischen Untersuchung konnte einzig die
Feldlerche als planungsrelevante Art nachgewiesen werden .
Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 31.
Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzuric h-
ten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten
von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden
können.
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNat SchG werden bei Umsetzung der Pl a-
nung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berüc k-
sichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44
Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren.
Boden
Die Bestimmungen des Bunde s-Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlasten verordnung und des Landesbodenschutzg e-
setzes NRW sind zu beachten.
Denkmalschutz
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfu n-
den - zu beachten.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende Niederschlag s-
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrech tlichen Erlaubnis ist die Unt e-
re Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Anlage 7
4255 Zeichen
Robert-Bosch-Straße
Mohlenweg
P
(2)
(12)
44
II
I
F
F
I
I F
F
[50]
5 m Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger
(1)
Lagerplatz
(13)
(12) (11)
(9)
(7)
(6)
(8)
(5)
(10)
P
P
P
P
P
P
I
I
I
I
I
I
I
I
I
P
P
B
D
M4/3M4/5
M9
M4/6
M4/5
FRFR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FRFR
FR
FR
Mennweg L43
Hitdorfer
Fährweg L43
Heinrichshofweg
Am Kutzpfädchen
GE Zone 2
GI 1 Zone 2
IF
Dipl. Ing. Arch. Amtsleiterin
Köln, den
A. Textliche Festsetzungen
Zusatzkontingente des Sektors
+7 / +2 dB(A) - tags / nachts
Sektor A
+7/+2 dB(A)
Verkehrsflächen
öffentliche Grünfläche, zugleich Aus-
Fuß- und RadwegFR
gleichsflächen der 5. B.-Planänd. mit
Fläche zum Anpflanzen von
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen
Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Umgrenzung von Flächen, die dem
Bodendenkmalschutz unterliegen
(nachrichtliche Darstellung)
Emissionskontingente L
z. B. Teilfläche 1
tags / nachts
(vgl textl. Festsetzung Ziff. 4.1)
TF 1
LEK 66/44 dB(A)
D Schutz gegen schädliche Umweltein-
Flächen für besondere Anlagen zum
Lärmschutzwand H: mindestens 7,00m
Erhalt von Bäumen
N
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 6456/06
Maßstab 1:1 000
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel
in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung
Offenlageexemplar
Zeichenerklärung
Bestand
0 50 100 Meter
Lärmpegelbereich nach
DIN 4109
V
erforderliches bewertetes
Schalldämmmaß der
Außenbauteile R`w, res dB(A)
Wohnräume Büroräume
45 40
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht. (Stand: 09.Mai 2017)
sead Vermessung
Bayernstraße 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.01.2016 nach § 2 Abs.
1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde
am 02.03.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in
der Zeit vom 16.06.2016 bis 30.06.2016 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
plan in Kraft.
Für den Planentwurf
Beigeordnete
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze mit Grenzpunkten
Dachformen
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Geländehöhe
I,III
S, W, P, B
Geh- und Radweg
Hausnummern(9) 25 a
P Stellplatzanlage
Frei- und Verkehrsanlagen
Flurstücksnummer
Laubgehölzbestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
abweichende Bauweise
Gewerbegebiet
Industriegebiet
Baugrenze
Grenze zwischen Nutzungsarten
Gebäudehöhe
10
0,8
a
GI
GH
GE
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenbegrenzungslinie
EK
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
GH 57,10
müNN
GI 2 Zone 2
0,8 10
a
TF 3 LEK =
68/45 dB(A)
GE 1 Zone 1
0,8 10
a GH 51,80
müNN
TF 4 LEK =
67/45 dB(A)
GE 2 Zone 1
0,8 10
a GH 52,30
müNN
TF 5 LEK =
60/35 dB(A)
GH 58,00
müNN
GI 1 Zone 2
0,8 10
a
TF 2 LEK =
67/46 dB(A)
GI 4 Zone 3
0,8
Sektor A
+6/+2 dB(A)
Sektor F
+10/+5 dB(A)
Sektor E
+6/+2 dB(A)
Sektor D
+5/+3 dB(A)
Sektor C
0/0 dB(A)
Sektor B
+16/+10 dB(A)
GH 51,80
müNN
GI 3 Zone 2
0,8 10
a
TF 1 LEK =
67/45 dB(A)
Bepflanzungen
Maßnahmenbezeichnungen
Immissionsschutzgesetzes
einwirkungen im Sinne des Bundes-
Ausgleichsflächen der 1.-4. B-Plan-
änderung (Ausgleich für Eingriffe
außerhalb des Geltungsbereiches der
5. Änderung)
Maßstab 1:5.000
Anlage 7
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,
7. Änderung
Bebauungsplan Nummer 6456/06, 7. Änderung
ohne Maßstab
Anlage 2
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A N L A G E 2 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6456/06, 7. Änderung –Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 08.03.2016 bis zum 13.04.2016 und vom 04.08.2017 bis zum 05.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darg estellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Er wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Kenntnisnahme Die Anregung wird im Rahmen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung beachtet. 2 Abfallwirtschaft und Bodenschutz -einschl. anlaqenbez. Umweltschutz Der Zuständigkeitsbereich des Dez. 52 der BR Köln wird durch das Vorhaben nicht berührt. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 3 Bezirksregierung Köln (Immissionsschutz- einschl. anlagenbezogener Umwelt - schutz) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 4 Handwerkskammer zu Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln Es wird begrüßt, dass mit dieser 7. Änderung der oben Kenntnisnahme Keine Bedenken. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung genannte Bebauungsplan so geändert wird, dass er den gewerblichen und industriellen Bestand und dessen Entwicklung planungsrechtlich durch Anpassung sichert, sinnvoll gliedert und frei von Nutzungskonflikten hält. 6 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheb- lichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiterführenden Planung beachtet. Eine Kampfmitteldetektion wird beauftragt. Bei Erforderlichkeit werden weitere Maßnahmen ergriffen. Der Hinweis zur Betretungserlaubnis wird beachtet. 7 Polizeipräsidium Köln Koordinierungsstelle Verkehr Gegen den vorgelegten Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken. Anders sieht das bei der zu erwartenden höheren Verkehrsbelastung aus. Nein Es bestehen seitens des Stellungnehmenden keine Bedenken. Die Annahme des Stellungnehmenden, dass es zu einer Verkehrszunahme käme, ist nicht richtig. Die PTV AG hat für die Prognoseverkehre rechnerische - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hinsichtlich der Anbindung des erweiterten Gewerbegebietes an die bisherige verkehrliche Infrastruktur, wird aus polizeilicher Sicht, auch im Hinblick auf die zu erwartende höhere Verkehrsbelastung mit dem damit verbundenen Anstieg der Feinstaubwerte, dringend empfohlen, den Ausbau des ÖPNV und hier insbesondere der Verlängerung der Stadtbahnlinie 12 in Richtung Norden bis zum Mennweg, zu prüfen. So könnte die Verkehrsbelastung für das öffentliche Straßenland erheblich verringert werden. Im Gegensatz zu der Ausführung des Bebauungsantrages ist schon heute für das Gewerbegebiet und die Zufahrtsstraßen zu den Rheindörfern Kasselberg, Rheinkassel und Langel ein erhebliches Verkehrsaufkommen, insbesondere des Schwerlastverkehrs, zu beobachten. Hier kann durch den Ausbau der Stadtbahnlinie 12 die Verkehrsbelastung erheblich verringert werden. Voraussetzung dafür wäre natürlich auch, dass die Linie 12 diesen möglichen Streckenabschnitt bis zum Mohlenweg ganztägig befährt und nicht teilweise, wie heute, nur bis Niehl fährt. Leistungsfähigkeitsnachweise geführt und kommt zu dem Ergebnis, dass die zukünftigen Verkehre mit mindestens guter Verkehrsqualität abgewickelt werden können. Durch die geplanten Nutzungsänderungen und die veränderte Anbindung des Lagers REWE 2 über die Robert-Bosch-Straße verringern sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Zufahrten des Kreisverkehrsplatzes. Insofern ist auch weiterhin von einer möglichen leistungsfähigen Erschließung auszugehen. Der Ausbau des ÖPNV-Netzes ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Langel und in der Wasserschutzzone IIIb. Der Vorflutkanal DN 1900/2110 in der Robert-Bosch-Straße kann das anfallende Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Um die Entwässerung des Plangebietes gewährleisten zu können müssen ca. 560,0 m Abwasserkanäle gebaut werden. Die notwendige Mindesthöhe der Planstraße von Teilweise Keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entwurfs- und Ausführungsplanung der Teileinrichtungen wird in engem Einvernehmen mit der Stadt – Stadtplanungsamt, Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Amt für Kinder, Jugend und Familien – und den StEB aufgestellt. Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind u.a. technische Vorschriften und Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie die technischen Regelstandards der Entwässerungstechnik zugrunde gelegt. Außerdem werden die Vorgaben der generellen Entwässerungsplanung sowie die - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 41,50 m NHN ist im Bebauungsplan festzusetzen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß dem Landeswassergesetz von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten zugelassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den obengenannten Abwasserkanal erfolgen. Auf das Problem des Starkregens wird hingewiesen. Hier sind zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter Gebäude). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, dienen die vorgenannten Maßnahmen der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen sollte. Planungsvorgaben der StEB beachtet. Eine Höhenfestsetzung für eine Planstraße wird nicht als üblich erachtet, da ein Straßenbauwerk ein Längs- sowie ein Quergefälle mit Variationen in der Höhe aufweist. Die Anschlusspunkte für die Planstraße stehen bereits durch den Zwangspunkt des Kreisverkehrsplatzes Industriestraße fest. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiterführenden Planung beachtet. Nördlich der Stellplatzanlage ist ein Versickerungsbecken mit einer Fläche von 2.300 m² mit Sickerraseneinsaat zur Versickerung (durch die belebte Bodenzone) des Niederschlagswassers der Stellplatzflächen und der Dachflächen vorgesehen. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen und beachtet. Hinsichtlich der immer häufiger auftretenden Starkregenereignisse besteht berechtigtes Interesse an Risikovorsorgemaßnahmen zur Sicherheitsoptimierung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Investor steht in - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen. regelmäßigem Austausch mit den Stadtentwässerungsbetrieben. 9 Stadtwerke Köln GmbH Gegen die vorgelegte Bebauungsplan-Änderung bestehen aus der Sicht der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrsbetriebe AG keine Bedenken. RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Wegen der Lage des Plangebietes innerhalb der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel weisen wir auf die grundsätzliche Bedeutung der Wasserschutzgebietsverordnung und deren genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote hin. Ferner muss das auf dem Gelände, den PKW-Stellplätzen und den Dachflächen der Logistikanlage anfallende unbelastete und schwachbelastete Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Die Versickerung nach § 3 Abs. 2.3 der Wasserschutzgebietsverordnung ist ausschließlich über die belebte Bodenzone zugelassen. Das Niederschlagswasser der stärker belasteten Umfahrungsstraße, der Rangierflächen und der Umschlagsflächen muss gefasst und über den öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet werden. Auf Grundlage der Wasserschutzgebietsverordnung sind die vorgenannten Verkehrsflächen mit einem Teilweise Es bestehen seitens des Stellungnehmenden keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Siehe Lfd. Nr. 8. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiterführenden Planung beachtet. Die Flächen werden an den öffentlichen Kanal angeschlossen. - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wasserundurchlässigen Belag zu erstellen. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Energie- und Wasserversorgung über die Netzerweiterung bestehender Anlagen erfolgen kann. Hierfür wird gegebenenfalls die Nutzung des geplanten Fuß- und Radweges notwendig. Versorgungsanfragen des Investors sowie Versorgungsanfragen von späteren Gewerbeansiedlern auf der Fläche 3 sind für versorgungstechnische Abstimmungen im Vorfeld der Realisierung frühzeitig an den Fachbereich MAS der RheinEnergie AG, Herr Esser, Tel. 0221 – 1782711, E-M ail h.esser@rheinenergie.com zu richten. Der Hinweis wird beachtet. 10 Deutsche Telekom AG Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 11 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken. 12 Bundesnetzagentur Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Bedenken.
Anlage 5
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,
7. Änderung
1 Anlass und Ziel der Planung
Die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG plant einen Logistikstandort im Bereich
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung
und Ergänzung. Dieser ist im westlichen Teil vorgesehen. Dort ist zudem beabsichtigt,
eine Betriebskindertagesstätte einzurichten.
TransGourmet ist ein Großverbraucher-Belieferungsservice des Lebensmittelhandels, der
Gastronomie und Großküchen mit Lebensmitteln und sonstigem Bedarf versorgt und über
einen eigenen Fuhrpark verfügt. In dem umgebenden Gebiet sied eln bereits zwei
Logistikzentren und ein nennenswerter gewerblicher Bestand.
Gemäß dem städtebaulichen Planungskonzept werden die vorhandenen bislang
unbebauten Industrie- und Gewerbeflächen im Süden des Bebauungsplanes 6456/06
„Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung in Anspruch genommen. Die
Erschließung wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht wie bereits im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt durch kreuzförmig angeordnete Planstraßen
erfolgen, sondern durch eine rec htwinkelig verlaufende Planstraße. Ebenso stimmen die
Baufenster nicht mit den Erfordernissen (insbesondere der Großflächigkeit) überein.
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und
Ergänzung, festgesetzte Fuß- und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planstraße
zur Robe rt-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen
Straßenverkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Zu - und Abfahrt zu den
REWE-Bestandslagern in diesem Bereich kreuzungsfrei angepasst werden. Dies dient
der Vermeidung möglicher Konflikte.
Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Logistikansiedlung ist somit auf der
Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht gewährleistet. Dadurch wird
die 7. Änderung des Beba uungsplanes erforderlich. Zweck der Änderung des
Bebauungsplanes ist es daher, den gewerblichen und industriellen Bestand und dessen
Entwicklung planungsrechtlich durch Anpassung frei von Nutzungskonflikten zu halten,
abzusichern und sinnvoll zu gliedern. Für die Teilfläche im Nordwesten ist eine Nutzung
durch die REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht exakt bestimmbare
gewerbliche Nutzung beabsichtigt. Das neuere Bestandslager der REWE grenzt
unmittelbar im Süden an. Für die nordöstliche Gewerbefläche ist derzeit keine konkrete
Nutzung vorgesehen.
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2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie- und Gewerbenutzung festgesetzten
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änd erung und Ergänzung, gebildet. Wegen
des Erfordernisses der Änderung des Verlaufs eines bereits rechtskräftig festgesetzten
Fuß- und Radweges, der von der Wendeanlage der östlich verlaufenden Planstraße in
Richtung Robert-Bosch-Straße verläuft (mit Überque rung des Mohlenweges), beinhaltet
das Plangebiet ebenfalls diesen länglichen nach Osten verlaufenden
Geltungsbereichsausläufer. Der Ausläufer umfasst zudem ein Geh -, Fahr - und
Leitungsrecht.
2.2 Vorhandene Struktur
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, dass
der rechtsverbindliche (Angebots-) Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat,
ist die aktuelle konkrete Nutzung des Plangebietes und der umgebenden Fläche eine
intensiv-landwirtschaftliche Ackernutzung.
Außer Ackernutzung ist in der Umgebung unmittelbar nördlich das benachbarte neue
REWE-Bestandslager mit seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich
zudem das nordöstlich gelegene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten
Pkw-Stellplatzanlagen sowie die Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers.
Im Plangebiet ist bis auf einen kleinen Abschnitt des Rad- und Fußwegs „Mohlenweg“
derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Der Mohlenweg verläuft in nordöstlicher bis
südwestlicher Richtung.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird über den Kreisverkehrsplatz (KVP) in der Industriestraße
angeschlossen. Dieser ist gemäß der verkehrlichen Stellungnahme des Büros RK GmbH
(Januar 2018) ausreichend dimensioniert, dass er den Verkehr aufnehmen kann. Ein
Leistungsfähigkeitsnachweis wurde bereits in der Vergangenheit vom Büro PTV (Nov.
2008) geführt. Im Ergebnis ist eine gute Verkehrsqualität zu erwarten. Durch die
geplanten Nutzungsänderungen und die veränderte Anbindung des Lagers REWE 2 über
die Robert-Bosch-Straße (anstatt über die Industriestraße und die verlängerte Planstraße)
verringern sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Zufahrten des KVPs.
Insofern ist auch weiterhin von eine r möglichen leistungsfähigen Erschließung
auszugehen.
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2.3.2 Wasser- und Energieversorgung
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Leitungen an die vorhandenen
Leitungen in der Robert -Bosch-Str. angebunden. Die Leitungen führen parallel des
geplanten Rad- und Fußwegs im östlichen G eltungsbereichsausläufer in die Planstraße
bis zur rechtwinkligen Abzweigung.
2.3.3 Abwasserentsorgung
Das Abwasser wird dem öffentlichen Kanal in der Robert-Bosch-Str. zugeführt. Der Kanal
ist bereits vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. Das Plangebiet liegt im
Einzugsgebiet des Klärwerks Köln-Langel.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler.
2.3.4 Bodensituation
Die aktuelle Bodennutzung ist intensiv -landwirtschaftlich. Durch Urbarmachung und
Bearbeitung ist de r Boden anthropogen beeinflusst, durch den Einsatz von
Landmaschinen ist er kompaktiert und weist einen Pflughorizont auf. Für ausführlichere
Informationen wird auf den Abschnitt 6.5.3 im Umweltbericht verwiesen. Im süd-östlichen
Bereich des Plangebiets erstreckt sich das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483.
2.4 Naturraum und Klima
Nach der Systematik der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Plangebiet
innerhalb der naturräumlichen Großlandschaft „Niederrheinische Bucht, Köln -Bonner
Rheinebene“ im Bereich der „Rheinaue“. Die naturräumlichen Einheiten werden aus den
abiotischen Faktoren Klima, Relief, Boden, Wasserhaushalt und geologischer Bau sowie
mit den biotischen Faktoren Flora und Fauna gebildet. Diese Landschaft steht allgemein
für Auwald-Gebiete und Flusslandschaften entlang des Rheins. Die Geländehöhe beträgt
ungefähr 39,3 m bis 40,0 m ü NN.
Der Rhein zwischen Köln und Leverkusen wird beidseitig von stark besiedelten
Niederterrassenebenen begleitet. Durch den sich ausdehnenden Verdichtungsraum Kölns
und Leverkusens ist der Frei - und Ag rarraum der Niederterrasse mitt lerweile zu
Inselflächen unterschiedlicher Ausdehnung aufgelöst worden. Die Niederterrassen der
Köln-Bonner Rheinebene sind eine Ballungsrandzone mit starkem Siedlungsdr uck auf
verbliebene Freiflächen. Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die
konventionell-intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung hat zur Minderung der
Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind artenarm. Es befinden
sich keine Gehölze im Plangebiet.
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit weitestgehend
ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch - und
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Kaltluftproduktion in gemäßigter Form beiträgt. Großklimatisch betrachtet unterliegt Köln-
Fühlingen maritim -gemäßigten Bedingungen mit mittleren jährlichen
Niederschlagsmengen von etwa 800 mm. Lokalklimatisch ist der nahegelegene Rhein ein
beeinflussender Faktor.
2.5 Schallimmissionen
Die Lärmsituation im Plangebiet ist geprägt von den Geräuschquellen Straßen - und
Gewerbelärm der umliegenden Verkehrsflächen und Betriebe. Die Lärmsituation
bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch Geräuschvorbelastung
durch das bestehende REWE -Frischelager in Köln -Langel und Geräuschvorbelastung
durch die im Nahbereich vorhandenen sonstigen Industrie - und Gewerbebetriebe,
Kläranlage, Verpackungsbetrieb, Kfz -Werkstatt, Brauerei, Kompressorenwerk,
Logistikbetrieb, usw. (s. ADU COLOGNE, 02/2009).
2.6 Alternativstandorte
Der Standort wurde gewählt, da der derzeitige Standort des Investors im REWE -
Bestandslager 1 demnächst ausläuft und nicht verlängert wird. Als einzige Alternative
innerhalb der Stadt Köln wurde der Standort im Plangebiet ausgemacht. Dieser Standort
erscheint a ufgrund seiner Lage in der Nähe der Kunden gut geeignet und ist aus
Umweltgründen eines sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden weiter entfernt
liegenden Standortes außerhalb der Stadt vorzuziehen.
2.7 Planungsrechtliche Situation
Es wird eine Bebauungs planänderung gemäß § 30 BauGB durchgeführt. Der räumliche
Geltungsbereich überplant den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5.
Änderung und Ergänzung. Dabei werden die bestehenden Festsetzungen jedoch nach
Möglichkeit mit diesem Bebauungsplan üb ernommen. Die Bauleitplanung wird insofern
lediglich an die geänderte Planung angepasst.
Im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6456/06
“Gewerbegebiet Langel in Köln -Fühlingen/Merkenich“ wurde aufgrund der veränderten
Trassenführung des örtlichen Straßenverkehrsnetzes der Geltungsbereich des
Bebauungsplans ergänzt und das Gewerbegebiet Langel innerhalb seiner nordwestlichen,
landwirtschaftlich genutzten Gebietshälfte neu geordnet. In das Planverfahren einbezogen
wurde die Erweiterung eines Gewerbegrundstücks an der Robert-Bosch Straße innerhalb
der bereits besiedelten Osthälfte des Plangebietes (Teilbereich 2) für den Bau
zusätzlicher LKW-Stellplätze.
Die zum damaligen Zeitpunkt überholten Darstellungen des Flächennutzungsplanes
wurden durch dessen Änderung im Parallelverfahren entsprechend aktualisiert.
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Grundlage und städtebauliches Ziel der Planung im Interesse von Wirtschaft und Arbeit
war die Entwic klung eines bedarfsgerechten und durchgrünten Gewerbestandortes. Der
erste Änderungsbereich der 5. Änderung und Ergänzung liegt in der Nordwesthälfte des
Gewerbegebietes Langel, dort kam es zu einer Neuordnung der festgesetzten Gewerbe-
und Industriegebiete, zur inneren Erschließung war eine dreiarmige Stichstraße mit
Wendeanlagen geplant. Durch diese Umplanung erhöhte sich das Angebot an
Gewerbefläche, die zulässigen Gebäudehöhen wurden auf 17,50 m begrenzt. Eine
betriebseigene Tankstelle wurde zugelassen. Der zweite Änderungsbereich (Teilbereich
2) liegt in der bereits erschlossenen bzw. besiedelten Hälfte des Gewerbegebiets Langel,
in dessen Bereich eine 1.500 m² große GI -Fläche in das festgesetzte Industriegebiet
einbezogen wurde. Der randliche Pflanzstr eifen des Industriegebiets und die schmale
Ausgleichsfläche wurden zugunsten der geänderten Zielsetzung überplant.
Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06, 6. Änderung, sieht den
Ausschluss betriebsbezogener Wohnungen sowie Beherbergungs betriebe zur
betrieblichen Standortsicherung und Standortentwicklung im Interesse von Wirtschaft und
Arbeit vor, da durch den nächtlichen Schutzanspruch derartiger Nutzungen Betriebe in der
Nachbarschaft stark eingeschränkt, bzw. zu aufwändigen Lärmvorkehr ungen genötigt
würden.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Im Regionalplan (ehemals GEP – Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Köln (vom 21.05.2001) ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Die ausgewiesenen Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der
Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen
Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Stan dortanforderungen nicht in
einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) integriert werden können. Gemäß Ziel 1,
Abschnitt B, Unterpunkt B.3.1 des Regionalplans ist in Bereichen für die GIB die
Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Zum Thema Verkehr wird ausgeführt, dass die Verkehrsinfrastruktur generell
innerregional die Aufgabe hat, die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der
Wirtschaft in der Region bedarfsgerecht zu erfüllen und die Erreichbarkeit der
Daseinsgrundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Freizeit, Erholung usw.) in
einem angemessenen Zeitaufwand zu ermöglichen. Überregional soll sie mit dazu
beitragen, die Position der Region Rhein -Ruhr im europäi schen Wettbewerb der
Metropolregionen zu stärken und die dafür notwendige Qualität der Verkehrsbeziehungen
zu den anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen zu sichern. Neben
einem gezielten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit,
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eine gleichmäßige Auslastung aller Verkehrsträger sowie die Umweltverträglichkeit zu
gewährleisten. Die verlängerte Industriestraße (Ortsumgehung Fühlingen) ist als „sonstige
regionalplanerisch bedeutsame Straße“ dargestellt. Südlich da von schließt eine als
Freiraum- und Agrarbereich gekennzeichnete Fläche an, die zusätzlich die Funktion eines
regionalen Grünzugs innehat.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Großteil der Flächen des
Geltungsbereiches als Industriefläche dargestellt. Sie erstreckt sich Richtung Süden bis
zur Nutzungsänderung der mittig gelegenen Äcker bzw. der Flurstücksgrenze zwischen
Flurstück 155 und den zu einer Nutzung zusammengeschlossenen Flurstücken 154,153
und 152.
Südlich der vorgenannten Grenzziehung befindet sich in einem relativ schmalen Streifen
eine Gewerbefläche neben einer Darstellung als Fläche für Hauptverkehrswege. Südlich
der Verkehrsfläche ist eine Grünfläche mit teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung (Bereich
Heinrichshof) sowie eine größere Wohnbaufläche („Fühlingen“) dargestellt.
Der Mohlenweg und seine Randbereiche, die als „Grünflächen“ dargestellt sind, bilden
einen grünen Korridor innerhalb der Industrie - und Gewerbeflächen. Im Westen
angrenzend findet sich eine Darstellung für „Flächen für die Landwirtschaft“.
Im Norden – außerhalb der Geltungsbereichs - verlaufen bandartig entlang der
Gewerbegebiete Flächen für Bahnan lagen (alle Flächen, die für die Abwicklung od er
Sicherung des Reise - oder Güterverkehrs auf der Schiene zweckbestimmt sin d) und
Flächen für Ver- und Entsorgung (Flächen, die der Abfallentsorgung und –ablagerung, der
Abwasserableitung oder der Gewinnung von Stro m und Wärme aus erneuerbaren
Energien dienen).
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Die Abweichung einer Gebietsfestsetzung der 7. Änderung des Bebauungsplans vom
Flächennutzungsplan umfasst einen kleinen nördlichen Anteil des Gewerbegebietes GE
2. In diesem Bereich ist im FNP Industriegebiet dargestellt. Des Weiteren gibt es eine
geringe Abweichung im südlichen Bereich des GI 3. In diesem Bereich ist im FNP ein
Gewerbegebiet dargestellt. Diese geringen Abweichungen in einer Größenordnung von
circa 1,9 ha sind durch den Begriff des „Entwickelns“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB gedeckt. Aufgrund seiner geringen Detailschärfe lässt der FNP
Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung
ausgefüllt werden dürfen. Der verhältnismäßig kleine Anteil an Überschneidungen -
bezogen auf die FNP-Darstellungen für Industrie- und Gewerbegebiete widerspricht nicht
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans.
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Die Notwendigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht somit nicht.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans.
4 Städtebauliches Konzept
In der aktuellen Konzeptstudie ist ein ungefähr rechteckiges Logistikgebäude mit einer
Grundfläche von ca. 28.750 m² auf einer Grundstücksgröße von rd. 78.290 m²
vorgesehen (2 87,5 x 100 m große Halle). Es wird von einer internen Ringstraße
erschlossen und verfügt vor den Längsseiten des Wareneingangs (im Norden) und des
Warenausgangs (im Süden) über die erforderlichen Rangierflächen für die Lkw. Es sind
Überladebrücken vorgesehen. Die Fläche wird randlich eingegrünt. Eine breitere
Vegetationsfläche ist vor allem Richtung Westen zur freien Landschaft vorhanden. Die
Planungen sehen im vorgenannten Bereich ein ungefähr in Ost -West-Richtung
ausgerichtetes Gebäude mit vorgelagerten großzügigen Rangierflächen parallel zum
nordöstlichen REWE-Lager vor.
Im südwestlich gelegenen Gewerbegebiet soll nach derzeitigem Planungsstand eine
kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine P arkpalette für
ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur optionalen
Stellplatzerweiterung für die 2. Ebene ist möglich . Der Bedarf hängt mit der betrieblichen
Entwicklung zusammen. Die Stellplatzanlagen werden randlich und untereinander
großzügig eingegrünt. Von den Stellplatzanlagen führen Gehwege Richtung Norden zum
Logistikzentrum. Am nördlichen Rand dieses Gewerbegebietes findet sich in einer Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Pflanzfläche
PF 1 – (Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen) auf ca. 2.240 m² ein
Versickerungsbecken zur Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen.
Am nordwestlichen Rand ist der Bau einer Betriebskindertagesstätte vorgesehen. Diese
soll bei einer L-förmigen Kubatur eine Grundfläche von 400 m² haben. Zu der Einrichtung
gehört eine Außenfläche von 300 – 500 m², eine Pkw-Stellplatzfläche für 5 Fahrzeuge und
eine interne Straßenanbindung mit Wendemöglichkeit (Wenderadius 11,50 m).
Randlich umlaufend sowie in den Restflächen erfolgen ansprechende naturnahe bzw.
gärtnerisch gestaltete Begrünungen in den Industrie- und Gewerbegebietsflächen. Im
östlichen Geltungsbereichsausläufer werden die bestehenden Maßnahmenflächen der 5.
Änderung und Ergänzung dieses Bebauungsplanes weitgehend übernommen. Eine
Ausnahme bildet der gepla nte Geh - und Fußweg zur Robert -Bosch-Straße, der
Maßnahmenflächen überplant. Diese wurde jedoch gegenüber dem Planstand der 5.
Änderung und Ergänzung lediglich räumlich verschoben.
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Eine größere im Nordosten gelegene Fläche, die an die REWE-Bestandsanlage angrenzt,
soll der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch
nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Auch dieses Areal ist als GI-Gebiet
mit der Übernahme der bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Ände rung und
Ergänzung bestehenden Festsetzungen geplant. Zum verbindlichen, dauerhaften Schutz
der Nachbarschaft vor Lärmbelastung w erden das Industriegebiet (GI-Gebiet) und das
Gewerbegebiet (GE -Gebiet) in Teilflächen (TF ) unterteilt. In d iesen TF werden die
maximal zulässigen Emissionskontingente tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf der Grundlage der DIN 45691 /12.06 sowie unter
Berücksichtigung der Vorbelastung durch Schallimmissionen von bestehenden Betrieben
in der Nachbarschaft rechnerisch ermittelt und festgelegt. Durch die Emissionskontingente
werden insbesondere die schutzbedürftigen Nutzungen der Umgebung Richtung Süden
und Westen und ferner Richtung Osten geschützt. Aufgrund der sensiblen Nutzungen in
der Nachbarschaft sowie innerhalb des Plangebietes (Außenbereich KiTa) wird
festgesetzt, dass zusätzlich Lärmschutzwände von mindestens 7,00 m Höhe zu errichten
sind. In Richtung Nordwesten vor dem geplanten KiTa -Standort sind in Richtung
Logistikzentrum zwei Lärmschutzwände hintereinander vorgesehen.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
5.1.1 Industriegebiet (GI)
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO
festgesetzt. Das GI-Gebiet wird in vier Teilflächen (GI 1 – GI 4) untergliedert.
In den GI -Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des
vorgesehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind
Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser , Lagerplätze und öffentliche Betriebe gemäß § 9
Absatz 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
Betriebstankstellen gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO sind – im Gegensatz zu allgemein
Tankstellen – ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind die gem. § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zugelassen, da
dies nicht mit dem Gebietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt. Die
vorgenannten Anlagen würden durch die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen –
beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke
Einschränkungen entstehen würden, wollte man sie in den GI-Gebieten realisieren.
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Industriegebiet gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m.
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Abs. 9 BauNVO erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung der städtebaulichen Zielsetzung
widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. In Köln, auch im
Stadtteil Fühlingen/ Merkenich, besteht eine Knappheit von Gewerbe - und
Industriegrundstücken, deshalb soll dieser Standort nach dem Leitbild der BauNVO,
wonach sich die Industriegebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen gearbeitet wird und
sie produzier enden und artverwandten Nutzungen vorbehalten sind, entwickelt werden.
Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierendem Gewerbe stehen, ist zulässig, wenn sie in einem
baulichen Zusammenh ang stehen und sich baulich unterordnen. Dabei ist davon
auszugehen, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der
genehmigten Geschossfläche ausmachen kann und nicht größer als 100 m² ist.
Für die Industriegebietsteile GI 1, GI 2, GI 3 und GI 4 ist gemäß der textlichen
Festsetzung Nr. 1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
vom 06.06.2007 (SMBl. NW. 283) Zone 2 (in GI 1, GI 2 und GI 3) bzw. Zone 3 (GI 4)
festgesetzt. In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig und in
Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – III unzulässig. Zudem sind in den
Zonen 2 und 3 auch Betriebsarten und Anlagen der jeweil s nächst höheren
Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten
vergleichbare Betriebe und Anlagen zulässig , wenn das festgesetzte
Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe
Dezember 2006) eingeha lten wird und im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch
besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen
der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in
schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist
anhand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen.
Diese Feinsteuerung nach Abstandsliste 2007 dient dem Schutz der Anwohner und der
Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.
Das GI 3 liegt zwischen dem GE 1 und dem GI 1. Am nördlichen Rand dieses
Industriegebietes ist innerhalb der festgesetzten Pflanzfläche ein Versickerungsbecken
mit einer Fläche von ca. 2.240 m² vorgesehen.
Das räumlich separat liegen de GI 4 dient als Erweiterung des bestehenden GI -Gebietes
infolge der Umverlegung des Fuß- und Radweges. Der im rechtskräftigen Bebauungsplan
6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung, festgesetzte Fuß - und
Radweg vom Wendekreis der westlic hen Planstraße zur Robe rt-Bosch-Straße muss
zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche an die Richtung
Norden verlaufende Zu- und Abfahrt zu den REWE -Bestandslagern in diesem Bereich
kreuzungsfrei angepasst werden. Dies dient der Vermeidung möglicher Konflikte.
Die im Nordosten gelegene Teilfläche GI 2, die an die REWE-Bestandslage angrenzt, soll
der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht
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exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Für d ieses Areal wurden die
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übernommen.
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative industrielle
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten städtebaulichen Kennwerte
einhalten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im
Industriegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen
möglich sind.
Durch Emissionskontingente wird die Umgebung vor unerwünschter Schallemission
geschützt. Die auf Basis der durchgeführten Schalluntersuchung erforderlichen
Maßnahmen zum Schallschutz (Emissionskontingente und Lärmpegelbereiche) werden
unter Punkt 5.8.3.1 sowie in Abschnitt 5.8.2 detailliert dargestellt.
5.1.2 Gewerbegebiet (GE)
Der südliche Bereich des Pla ngebietes wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
festgesetzt und aus Immissionsschutzgründen in zwei Teilflächen unterteilt.
In den G E-Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des
vorgesehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind
Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser , Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO
zulässig. Betriebstankstellen gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO sind – im Gegensatz zu
allgemeinen Tankstellen- ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind die gemäß § 8 Absatz 3
Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht
Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht zulässig , da dies nicht mit dem
Gebietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt. Der Ausschluss von Anlagen
für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Gewerbegebiet erfolgt,
weil eine Ansiedlung der genannten Anlagen der städtebaulichen Zielsetzung
widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. Ebenfalls stimmen
die vorgenannten Anlagen nicht mit dem Gebietscharakter und jenem der Umgebung
überein und würden durch die geplante Logistikansiedlung – insbesondere durch die
Emissionen – beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke
Einschränkungen entstehen würden.
Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig. Die vorgenannten Anlagen würden
durch die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen aus dem GI 2 und GI 3 –
beeinträchtigt werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke
Einschränkungen entstehen würden, wollte man sie in den GE-Gebieten realisieren.
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5
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i.V.m. Abs. 9 BauNVO erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung der städtebaulichen
Zielsetzung widerspricht, hier einen Standort für Logistikansiedlung vorzuhalten. In
Köln, auch im Stadtteil Fühlingen/ Merkenich, besteht eine Knappheit von Gewerbe -
und Industrie grundstücken, deshal b soll dieser Standort nach dem Leitbild der
BauNVO, wonach sich die Gewerbegebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen
gearbeitet wird und sie produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten
sind, entwickelt werden. Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in
unmittelbarem Zusam menhang mit Handwerks - oder produzierendem Gewerbe
stehen, ist zulässig, wenn sie in einem baulichen Zusammenhang stehen und sich
baulich unterordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine baulich untergeordnete
Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen
kann und nicht größer als 100 m² ist.
Im GE 1 sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
soziale Zwecke nicht ausgeschlossen, da der geplante Standort einer Kita für diesen
Bereich im GE 1 von Industrielärm der GI 1 und 3 durch die im Planteil dargestellten
aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand von mind. 7,00 m Höhe) geschützt ist.
Für die Gewerbegebietsteile GE 1 und GE 2 ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr.
1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007
(SMBl. NW. 283) Zone 1 festgesetzt. In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I
- V unzulässig. Zudem sind in Zone 1 auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst
höheren Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten
vergleichbare Betriebe und Anlagen zulässig , wenn das festgesetzte
Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe
Dezember 2006) eingehalten und im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen der Anlagen
soweit begren zt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im
Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen.
Diese auch für das Gewerbegebiet festgesetzte Feinsteu erung nach Abstandsliste 2007
dient dem Schutz der Anwohner und der Bevölkerung vor vermeidbaren
emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.
Aufgrund konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Daten vor:
Im GE 1 soll nach d erzeitigem Planungsstand eine Stellplatzanlage für ca. 270 Pkw
entstehen. Zudem gibt es eine Option für eine zweite Ebene bei der Pkw-Stellplatzanlage.
Die Stellplatzanlagen werden randlich großzügig eingegrünt. Von den Stellplatzanlagen
führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum.
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Zusätzlich ist geplant , ganz im Westen eine betriebliche Kindertagesstätte zu errichten
und zu betreiben. Zur Realisierung dieser Einrichtung müssen insbesondere erhöhte
Anforderungen an die Lärmbelastung eingehalten werden. Um dies zu erreichen, wurde
der Lärmpegelbereich V für Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhängiger Belüftung
bei geschlosse nen Türen und Fenstern gem. der textlichen Festsetzungsziffer 4.2
festgesetzt. Aufgrund der sensiblen Nutzungen in der Nachbarschaft sowie innerhalb des
Plangebietes (Außenbereich KiTa) wird festgesetzt, dass zusätzlich Lärmschutzwände
von mindestens 7,00 m Höhe zu errichten sind. In Richtung Nordwesten vor dem
geplanten KiTa -Standort sind in Richtung Logistikzentrum zwei Lärmschutzwände
hintereinander vorgesehen.
Für die Teilfläche GE 2 im Süd en des Geltungsbereichs liegt derzeit keine konkrete
Planung vor. Um jedoch auch eine kleinteilige Gewerbenutzung zu ermöglichen, wird eine
entsprechende verkehrliche Erschließung festgesetzt.
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative gewerbliche
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten städtebaulichen Kennwerte
einhalten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im
Gewerbegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen
möglich sind.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
5.2.1 Gebäudehöhe
Für den Bereich des Industriegebietes im Norden (GI 1) wird eine Gebäudehöhe von
58,00 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 18,50 m über Geländehöhe. Dort soll das
eigentliche Logistikzentrum entstehen.
In der Teilfläche GI 2 ist eine max. Gebäudehöhe von 57,10 m ü NN festgesetzt - das
entspricht ca. 17,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GI 3 ist hingegen eine
Gebäudehöhe von 51,80 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über
Geländehöhe. Für die Teilfläche GI 4 ist keine Gebäudehöhe NN festgesetzt, da hier
keine bauliche Nutzung vorgesehen ist.
Für die Teilfläc he GE 1 ist eine Gebäudehöhe von 51,80 m ü NN festgesetzt - das
entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GE 2 ist hingegen eine
Gebäudehöhe von 52,30 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über
Geländehöhe.
Ausnahmen von den fe stgesetzten Gebäudehöhen sind nur durch untergeordnete
Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) zulässig. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf
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insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile
und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit
zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. Photo voltaikanlagen sind davon ausgeschlossen.
Sie sind in jedem Fall zulässig.
Höhenmäßig findet somit eine Abstufung von einer zulässigen max. Gebäudehöhe von
umgerechnet ca. 51,80 m ü NN – das entspricht ca. 12,50 m über Geländehöhe - in GE 1
und GI 3, von 58,0 m ü NN (= ca. 18,50 m über Gelände) im GI 1, von 57,10 m in GI2 und
von 52,30 m in GE 2 zur südwestlich des Plangebietes bestehenden Wohnbebauung hin
statt. Bei den städtebaulichen Kennzahlen handelt es sich größtenteils um Übernahmen
aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (5. Änderung).
5.2.2 Grundflächen- und Baumassenzahl
In den Industrie- und Gewerbegebieten bleibt als Maß der baulichen Nutzung neben der
GI-üblichen und GE -üblichen GRZ von maximal 0,8 die Baumassenzahl von 10
festgesetzt.
Im GI 4-Gebiet bleibt als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,8, als
Übernahme aus früheren Bebauungsplanänderungen, festgesetzt. Da kein Baufenster
durch Planzeichen festgesetzt wurde, erübrigt sich die Festsetzung von Gebäudehöhen,
Baumassenzahl, etc..
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Für die Teilflächen GI 1 - 3 (Ausnahme: das GI 4-Gebiet im östlichen
Geltungsbereichsausläufer) gilt die abweichende Bauweise gem. § 22 Absatz 4 BauNVO
als festgesetzt. Die Festsetzung ist notwendig , da in der offenen Bauweise Gebäude mit
seitlichem Grenzabstand nur eine Länge von max. 50 m haben dürfen und das geplante
Gebäude diese Länge überschreiten wird. Dies gilt ebenso für das Gewerbegebiet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen abgegrenzt. Die
Baugrenzen haben den Zweck, Abstände zu den Straßenrändern und damit zur
umgebenden Bebauung und zum Grünraum zu definieren.
5.4 Erschließung
5.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße, synonym: Erschließungsstraße)
führt vom Knotenpunkt an der Industriestraße ca. 125 m Richtung Nordosten, knickt dann
rechtwinkelig Richtung Südosten ab und endet nach ca. 120 m in einem Wendeplatz. Von
diesem führt ein Fuß - und Radweg in Richtung Südosten über de n Mohlenweg mit
Anbindung an die Robert -Bosch-Straße. Der festgesetzte öffentliche Fuß- und Radweg
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dient der Erschließung des Plangebietes. Dieser hat eine Länge von ca. 140 m.
Der Geltungsbereich weist einen Ausläuf er Richtung Osten auf. Dieser ist mitti g als
Bereich für den öffentlichen Geh- und Radweg vom Wendebereich der
Erschließungsstraße in Richtung Robert-Bosch-Straße festgesetzt. Bei der Einmündung
in die Robert-Bosch-Straße knickt der Geh- und Radweg Richtung Süden ab und schließt
an die öffentlichen Verkehrsflächen der Planstraße an . Gleichzeitig ist vorgesehen, den
bisherigen Einmündungstrichter Robert-Bosch-Straße und ein kleines Stück der
Erschließungsstraße zu den Bestandslagern REWE dort auch planungsrechtlich zu
sichern und damit das bestehende Industriegebiet zu arrondieren.
5.4.2 Straßenführung
Die private Zu - und Abfahrt zu m neuen REWE -Lager 2 im Nordwesten mit dessen
Einmündung in die Robert -Bosch-Straße im östlichen schmalen
Geltungsbereichsausläufer des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes
wurde bislang als provisorische Erschließungsstraße genutzt. Durch die planerisch neue
Situation der Gewerbe - und Industriegebietserschließung von der Industriestraße aus,
wird diese Interimslösung nun zur regulären privaten Zu - und Abfahrt festgelegt. Eine
direkte Anbindung des REWE -Lagers 2 ist von der Industriestraße aus nicht mehr
möglich, die Erschließung folgt somit über die Teilfläche GI 4.
Im Osten befindet sich der Ausläufer des Geltungsbereichs Richtung Osten mit den
geplanten Einmündungen eine s kombinierten Geh - und Radweges sowie der
bestehenden Ein- und Ausfahrt für die REWE-Bestandslager an die Robert-Bosch-Straße.
Diese Wege werden konfliktfrei angebunden. Die Einmündung zur Zufahrtsstraße REWE
wird dem bestehenden und künftigen GI 4-Gebiet zugeschlagen.
Festgesetzt wurden zudem die Geh -, Fahr- und Leitungsrechte parallel zum Fuß - und
Radweg im östlichen Geltungsbereichsausläufer. Dies ist in diesem Bereich ebenfalls eine
Übernahme aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
Die verkehrliche Situation wurde bislang im Zuge der 5. Änderung dieses
Bebauungsplanes behandelt, die eine leistungsfähige Abwicklung der Prognoseverkehre
beinhaltete. Mit der hier vorliegenden 7. Änderung (Entwurf) wurde eine verkehrliche
Stellungnahme (Büro RK GmbH, Jan. 2018) vorgelegt. Darin wird darauf eingegangen,
dass die Industriestraße mittlerweile fertiggestellt ist. In der verkehrlichen Stellungnahme
wird auf die derzeit konkrete Planung der Ansiedlung eines Logistikbetriebs Bezug
genommen.
Mit der Fertigstellung der Industriestraße kann dort auf aktuelle Verkehrsbelastungszahlen
aus Verkehrserhebungen zurückgegriffen werden. Der Prognose -Planfall aus dem
Gutachten zur 5. Änderung des Bebauungsplans wird hier als Vergleichsfall für die
Bewertung der zu erwartenden Verkehrsabläufe herangezogen. In dem damaligen
Prognose-Planfall waren für das Plangebiet noch Neuverkehre aus einer Erweiterung des
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REWE-Verteilzentrums enthalten. Diese Erweiterung ist mittlerweile ebenfalls in Betrieb
genommen wor den und über eine Zufahrt an die Robert -Bosch-Straße angebunden.
Insofern sind diese Verkehre bereits in den aktuellen Verkehrserhebungen enthalten,
werden aber nicht über die Planstraße des Untersuchungsgebietes abgewickelt. Die zu
erwartenden Neuverkehre aus dem verbleibenden Plangebiet reduzieren sich
entsprechend.
Die aktuellen Erhebungen des Knotenpunktes Robert -Bosch-Straße / Industriestraße
zeigen für die Industriestraße nördlich der Robert -Bosch-Straße eine DTV (DTV =
Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 9.600 Kfz und für die Zufahrt Robert -
Bosch-Straße eine DTV von ca. 3.000 Kfz.
Durch die angesetzten Nutzungen für das nun kleinere Plangebiet ergeben sich zukünftig
zu erwartende Neuverkehre aus diesem Gebiet auf der Planstraße von ca. 3.700 Kfz/d. In
der Überlagerung mit den Analyseverkehrsmengen aus 2017 ergeben sich für die
Industriestraße nördlich der Planstraße Prognoseverkehre von ca. 10.500 Kfz/d und
südlich der Planstraße ca. 12.400 Kfz/d. Die nun neu prognostizierten Verkehrsz ahlen
liegen somit unter den im Verkehrsgutachten für die 5. Änderung des Bebauungsplanes
prognostizierten Zahlen des Vergleichsfalles. In diesem Gutachten wurden für die,
mittlerweile umgesetzten, Knotenpunkte der Industriestraße leistungsfähige Abwicklungen
mit mindestens ausreichenden Verkehrsqualitäten nachgewiesen. Insofern kann davon
ausgegangen werden, dass auch die nun prognostizierten Verkehrsmengen
leistungsfähig über das vorhandene Verkehrssystem abwickelt werden können.
5.4.3 Stellplätze
In den Gewe rbe- und Industriegebieten sind planungsrechtsrechtlich keine
Stellplatzanlagen festgesetzt, die nachgestehenden Angaben dienen lediglich der
nachrichtlichen Darstellung der derzeitigen, konkreten Planungen:
Die Größe des GE 1, GI 3 und GI 1 –Gebietes erlaubt den Nachweis einer ausreichenden
Anzahl von Pkw- und Lkw- Stellplätzen. Konkret sind derzeit ca. 270 Pkw -Stellplätze für
die Mitarbeiter und 9 Lkw -Stellplätze vorgesehen. Zudem besteht die Option einer Kfz -
Stellplatzerweiterung für 2 Ebenen.
Entlang der Planstraße sollen zusätzliche Haltebuchten verwirklicht werden.
5.4.4 Ver- und Entsorgung/technische Infrastruktur
Die technische Infrastruktur ist für das Plangebiet ausreichend dimensioniert.
5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Festsetzung von Flächen mi t Geh-, Fahr- und Leitungsrechten dient der Sicherung
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der Erschließung für Grundstücke und Gebäudebestand. Im Geltungsbereich wurde als
Übernahme aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Fläche mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten im Bereich d es östlichen Geltungsbereichsausläufers
aufgenommen. Die Rechte gelten zugunsten der Versorger.
5.6 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (Pflanzfläche PF 1 – PF 3)
Randlich entlang der großflächigen Industrie - und Gewerbegebiete sind Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt
(Pflanzflächen PF 1 – PF 3). Ferner findet sich eine kleine Pflanzfläche im östlichen
Geltungsbereichsausläufer. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Übernahme
aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Ausnahmsweise kann eine
geringfügige Bebauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und
gleichgroße Flächen an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird.
Innerhalb der Pflanzflächen befinden sich beidseitig begrünte Lärmschutzwände, die mit
ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ebenfalls ein beachtenswertes Element der
Grünplanung bilden.
Im Einzelnen finden sich folgende Pflanzflächen:
Pflanzfläche PF 1:
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zu den Biotoptypen
(Methode „Ludwig“) „artenarme Intensiv -Feuchtwiese“ bzw. „artenarme Intensiv -
Fettwiese, mäßig trocken bis frisc h“ EA 31 (LW 41112) und „überwiegend
standorttypische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB 1 (GH 411) . Diese
Flächenfestsetzung findet sich nur im Bereich des geplanten Sickerbeckens im
nördlichen GI 3 – Gebiet. Die Gestaltung des künftigen Gebietes muss standörtlich
passend erfolgen.
Pflanzfläche PF 2:
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern analog zum Biotoptyp BD 71
(BR 133131) (einheimische und standortgerechte baumheckenartige Gehölzstreifen
an Straßen, geringes Baumholz). Diese Flächenfestset zung findet sich im
Randbereich des großflächigen GI- und des GE-Gebietes sowie kleinflächig westlich
im GI 3-Gebiet. Innerhalb dieser Pflanzflächen ist längenmäßig der größte Anteil der
begrünten Lärmschutzwand festgesetzt.
Pflanzfläche PF 3:
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zum Biotoptyp, „artenarme Intensiv-
Fettwiesen, mäßig trocken bis frisch“ EA 31 (LW41112) und „überwiegend
standorttypische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB1 (GH 411). Die Pflanzfläche
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findet sich lediglich kleinflächig im Ber eich des Geh -, Fahr- und Leistungsrechtes
südwestlich des festgesetzten Geh- und Radweges, um dort keine Konflikte mit den
künftigen Leitungen hervorzurufen.
Stellplatzbegrünung:
Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger, standorttypischer Laubbaum BF
31 (GH 741) zu pflanzen und in den Anlagen gleichmäßig zu verteilen. Die
Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.
Fassadenbegrünung:
Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr als 10 m sind mit Ausnahme
von A nlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erford erlicher Fluchtwege und
Fluchttreppenhäuser sowie Werbeanlagen und Lüftungseinrichtungen mit
mindestens einer geeigneten Kletterpflanze - falls erforderlich mit entsprechender
Kletterhilfe - pro angefangene 5 m Fassadenbreite dauerhaft zu begrünen.
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche:
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 7 Bäume BF 41 (GH 742) bzw.
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht
unterschreiten.
Die umfangreichen grünordnerischen Maßnahmen dienen der visuellen, lokalklimatischen
und luftqualitätsbezogenen Aufwertung. Dies ist angezeigt, da hier infolge des Verkehrs
Luftschadstoffe ausgestoßen werden und eine Erwärmung und eine technogene
Umgestaltung der Landschaft stattfinden.
5.7 Öffentliche Grünfläche; Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
Die grünordnerische Konzeption des Bebauungsplans wird der aktuellen städtebaulichen
Entwicklung angepasst. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06
"Gewerbegebiet Langel", 5. Änderung sind östlich der großflächigen GI und GE Gebiete
entlang des Mohlenwegs sowie beidseitig entlang des Fuß - und Radweges öffentliche
Grünflächen mit konkreten grünordnerischen Festsetzungen als Ausg leichsmaßnahmen
festgesetzt worden. Diese Festsetzungen werden in die 7. Änderung übernommen und im
Zuge der geänderten Verkehrsführung des Fuß- und Radwegs leicht versetzt festgesetzt
(siehe textliche Festsetzung Nr. 8):
- Ausgleich M4/3 - M4/6: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30
%): EA 1, BF 31, BD 51
- Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1,
BF 31, BD 51
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht für die durch d ie Planung verursachten Eingriffe
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in Natur und Landschaft ein umfangreiches Ausgleichskonzept vor mit dem Ergebnis,
dass alle Eingriffe durch die internen und externen Kompensationsmaßnahmen im vollen
Umfang ausgeglichen sind.
Im Rahmen der 7. Änderung haben sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7. Änderung
hinsichtlich ihrer Schwere und Flächengröße leicht geändert. Die Gewerbe - und
Industrieflächen werden um 6.304 m² erweitert auf insgesamt 128.060 m². Im Umfang von
6.181 m² reduzieren sich die Fläche n der inne ren Erschließung auf 6.529 m². Die
öffentliche Grünfläche M4 reduziert sich um 123 m². Darüber hinaus werden im Vergleich
zur 5. Änderung mit der geänderten Planung andere Minderungs - bzw.
Vermeidungsmaßnahmen (Pflanzmaßnahmen) festgesetzt.
Im Falle der Überplanung eines nicht ausgenutzten Bebauungsplans hat die Gemeinde
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Eingriffe, die im
Falle der Verwirklichung auf den von der ursprünglichen Planung erfassten Grundstücken
eingetreten wären, als auch die Eingriffe, die aufgrund des neuen Bebauungsplans
eintreten, zu ermitteln und nach ihrer ökologischen Wertigkeit zu bewerten. Bei der
Gegenüberstellung sind alle Grundstücke in den Blick zu nehmen, die von der alten und
der neuen Plan ung erfasst sind. Dabei erlaubt § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB eine
Verrechnung, bei der sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der Eingriffstiefe im
Verhältnis zum neuen Bebauungsplan berücksichtigt werden dürfen.
Eine entsprechende Gegenüberstellung der Eingriffe (siehe Umweltbericht Kapitel 6.5.1.3)
zeigt, dass aufgrund der geänderten Planung keine zusätzlichen ausgleichspflichtigen
Eingriffe erfolgen. Die entspre chende Bilanzierung weist einen Überschuss an
Biotopwertpunkten in Höhe von 17.258 BWP nach.
Um die Realisierung und die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen
planungsrechtlich zu sichern, erfolgte im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung
eine Zuordnung der betreffenden Ausgleichsmaßnahmen zu den jeweiligen Eingriffen
gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB. Da sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7.
Änderung hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer Flächengröße geändert haben durch die
Vergrößerung der GE- und GI-Flächen und die entsprechende Abnahme der Flächen für
die innere Erschließung, ist eine Neuberechnung der Zuordnung szahlen erforderlich
geworden. Der Grund für dieses Erfordernis besteht insbesondere darin, dass bei der
betreffenden Zuordnungsfe stsetzung alle Eingriffe mit den jeweilig anteiligen
Zuordnungsgrößen im gesamten Geltungsbereich der 5 . Änderung allen
Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet wurden. Diese Zuordnungsanteile haben sich nun
geändert. Der Nachweis der Änderung ist in einer Ergänzung des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung (Stand 10.04.2018) erfolgt. Dabei erfolgte sowohl
hinsichtlich der Eingriffs - Ausgleichsbilanz als auch hinsichtlich der
Zuordnungsfestsetzung eine Betrachtung für den Geltungsbereich der 5. Änderung. Denn
dadurch, dass sich die Eingriffs - und Ausgleichsgrößen im Geltungsbereich der 7.
Änderung geändert haben, ändert sich auch die Bilanz, die seiner Zeit für den
Geltungsbereich der 5. Änderung erstellt worden ist. Im Ergebnis müssen daher sämtliche
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Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet werden, die auch im Rahmen der 5, Änderung
zugeordnet wurden.
Das betrifft die Flächen M1 und M4 bis M8 sowie die externe Ausgleichsfläche; nicht aber
die Fläche M9, die im Rahmen der 5. Änderung den Eingriffen aus dem sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6456/06 (Verfahren vor der 5. Änderung)
zugeordnet worden war und dies auch weiterhin ist. Die Ergebnisse der Ergänzung des
Fachbeitrags werden im Umweltbericht, Kapitel 6.5.1.3 beschrieben.
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die in diesem Bebauungsplan sowie die im
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4 (M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe
Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flurstück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen
den Flächen zugeordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des Änderungs- und
Ergänzungsgebietes der 5. Änderung sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:
dem Eingriff durch GE - / GI – Gebiete wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche
eine Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet,
dem Eingriff durch die innere Erschli eßung wird je m² Grundstücksfläche eine
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet.
Dieser Sachverhalt wird in der textlichen Festsetzungsziffer 9 geregelt.
Der Zuordnungsfaktor für die Eingriffe für GE / GI verringert sich marginal auf 0,53 m²,
während sich der Zuordnungsfaktor für die innere Erschließung von 0,37 m² auf 0,29 m²
verringert hat.
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind sicherzustellen. Es wurde eine
Schalltechnische Untersuchung vom PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH,
10/2017 durchgeführt. Weiterhin wurde das Industrie- und Gewerbegebiet auf Grundlage
der Abstandsliste zum Abstandserlass gegliedert.
5.8.1 Verkehrslärm
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der
Erschließungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen)
wurden mit
≤ 68 dB(A) tags ≤ 62 dB(A) nachts
an der zum Verkehrsweg (Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere
Abgrenzung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster, ermittelt. Im Verlauf der
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Industriestraße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus.
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55
dB(A) nachts wird bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster überschritten, der für
Industriegebiete tags und nachts eingehalten. Für Industriegebiete gibt die DIN
18005/07.02 keine konkreten Orientierungswerte vor. Unter Beachtung der Vorgaben der
TA Lärm wurde der Orientierungswert für das Industriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und
nachts entsprechend den Richtwerten der TA Lärm/08.98 berücksichtigt. Aufgrund
konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Verkehrszahlen vor.
Mögliche andere Planungen müssten ebenfalls die festgesetzten und geltenden
schalltechnischen Vorgaben erfüllen, was durch das Vorlegen von separaten Gutachten /
Nachweisen zu erbringen ist.
Die Ermittlungen der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen
die Aktualisierung der Analyseverkehre (entsprechend dem aktuellen
Verkehrsaufkommen) auf der Grundlage aktueller Verkehrserhebungen aus dem Jahr
2017, Ermittlung der zu erwartenden Neuverkehre, Überlagerung der Analyseverkehre
und Neuverkehre zu einem Prognose-Planfall 2020. Der Prognose-Planfall 2020 (Analyse
2017 + Neuverkehr) stellt für das Plangebiet der aktuellen 7. Änderung den maßgeblichen
Belastungsfall dar.
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55
dB(A) nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten,
der für Industriegebiete (GI) tags und nachts eingehalten. Die Ermittlungen der zu
erwartenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen den Neubau der Planstraße und
den Ausbauzustand der bereits hergestellten Industriestraße im Kreuzungsbereich sowie
die Ve rkehrsbelastung entsprechend dem Prognose -Planfall 2020 (Analyse mit den
vorhabenbezogenen Neuverkehren aus dem Plangebiet). Die Überschreitung des
Orientierungswertes tags ist im Baufenster nur in einer Tiefe von 10 m festzustellen. Die
maßgebliche Lärmbe lastung geht dabei von der Planstraße aus, d. h. entlang der
Industriestraße wird der Orientierungswert tags eingehalten.
5.8.2 Lärmpegelbereiche
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastungen (Beurteilungspegel) an den
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Überschreitung
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 Vorschläge für
planungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten.
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche ge mäß DIN 4109/11 -89 erfolgt grundsätzlich
dann, wenn der Orientierungswert durch die Geräuschemissionen des Verkehrslärms
überschritten wird in Bereichen in denen der Verkehrslärm dominierend ist. Dies ist im
vorliegenden Fall nur im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster zu erwarten.
Der “ maßgebliche Außenlärmpegel“ nach DIN 4109/11 -89 Tabelle 8 ergibt sich für den
Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Die gem. § 9
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Absatz 3 BauNVO und § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmswei se zulässigen Wohnungen
sind durch die textliche Festsetzung Nrn. 1.1 und 1.6 ausgeschlossen.
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ errechnet sich aus der Summe aller
Beurteilungspegel tags, die auf das Plangebiet einwirken. Im vorliegenden Fall sind dies
der Lärm aus dem öffentlichen Straßenverkehr, aus Industrie und Gewerbe sowie aus
dem Flugverkehr. Der Flugverkehr kann vernachlässigt werden, da er hinter den übrigen
Lärmarten zurücktritt.
Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher Außenlärmpegel der nach der TA
Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tag -
Immissionsrichtwert eingesetzt, wobei zu dem Richtwert 3 dB(A) zu addieren sind (DIN
4109-2/11-89).
Damit wird vorausgesetzt, dass die Einhaltung des Orientierungswert es unter
Berücksichtigung einer Vorbelastung gewährleistet ist. Die zu erwartende Lärmbelastung
durch den Gewerbelärm wird mit der Beurteilung dem maßgebenden schalltechnischen
Orientierungswert der jeweiligen Gebietskategorie als maximaler Beurteilungspeg el
gleichgesetzt.
Die Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung
nach DIN 4109/11 -89 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der
äußeren Lärmbelastung.
Aufgrund des Verkehrslärms innerhalb des GE-Gebietes würden sich für Teilbereiche die
Anforderungen an die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V ergeben. Daher
sollte auch für das GE die Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
entsprechend der Vorgabe für das GI erfolgen.
Für die Indust riegebiete GI 1 – 3 und die Gewerbegebiete GE 1 - 2 wird als
Mindestanforderung der Lärmlärmpegelbereich V festgesetzt.
Insgesamt ist bzgl. der Immissionsproblematik festgesetzt, dass die Minderung der zu
treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wen n im Baugenehmigungsverfahren
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen wird. Diese Festsetzung
ermöglicht eine Flexibilität, wenn aufgrund derzeit nicht absehba rer Umstände die
konkreten Planungen eine andere Situation ergeben als die von der oben genannten
schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Umstände.
5.8.3 Gewerbelärm
Letztendlich bleibt beim Themenkomplex Lärm festzuhalten, dass es sich bei der
Schalltechnischen Untersuchung (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ
ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN, Oktober 2017) für ein Logistiklager auch um ein
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realistisches worst -case-Szenario für alle möglichen im GE/GI-Gebiet
genehmigungsfähigen Nutzungen handelt. Entsprechend sind bis auf die nachfolgend
beschriebenen Regelungen zur Emissionskontingentierung und zu den
Lärmschutzwänden keine weiteren Regelungen auf der Ebene des Bebauungsplanes
erforderlich. Die – wie dargestellt – Veränderungen der örtlichen Lärmsituation ist rechtlich
zulässig und mit Blick auf die für die Stadt Köln wichtige Bereitstellung von Bauflächen für
kleinteilige Gewerbe- und Industrieflächen erforderlich und hinzunehmen.
Emissionskontingentierung 5.8.3.1
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind b ei raumbedeutsamen Planungen
einige Grundsätze zu beachten. Demnach sind schallemittierende Nutzungen und
schützenswerte Bauflächen so anzuordnen, dass Schallimmissionen auf das
geringstmögliche Maß reduziert werden (Trennungsgrundsatz).
Diesem Trennungsgrundsatz kann hier nicht Genüge geleistet werden. Die beschriebenen
geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiete werden in der Nähe von
Allgemeinen Wohngebieten, Außenbereichs -Wohnen und anderen schutzwürdigen
Nutzungen ausgewiesen, so dass es nicht möglich ist, ausreichende Schutzabstände
einzuhalten. Dann besteht die Möglichkeit, über Einschränkungen der Schallemissionen
der Industrie - oder Gewerbegebiete eine Verträglichkeit herzustellen. Diese
Einschränkungen erfolgen einerseits mittels Emissionskontingente n (andererseits:
Lärmschutzwände). Der auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene mögliche
Schallleistungspegel wird nach oben begrenzt.
Somit wird in der Planzeichnung und in der textlichen Festsetzungsziffer 4.1 festgesetzt,
welche Lärmkontingente (LEK) für die Flächen festzu setzen sind, die eine Einhaltung der
zulässigen Lärmbelastung zuzüglich einer Vorbelastung an der schutzwürdigen Bebauung
im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes weiterhin gewährleisten.
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen
wurde im Rahmen der Fertigung der schalltechnischen Untersuchung unter Beachtung
der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Gebiete sowie der Vorbelastung eine
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12, Absch nitt 5 für das Plangebiet
durchgeführt und im Bebauungsplan Emissionskontingente festgesetzt. Dazu wurden das
Industriegebiet und das Gewerbegebiet in Teilflächen gegliedert, für die einzelne
Geräuschkontingente bestimmt wurden (Bestimmtheitsgebot). In der Planzeichnung
wurden die Teilflächen TF1 bis TF 5 festgesetzt. Die äußere Flächenabgrenzung ergibt
sich entsprechend der überbaubaren Fläche – Baugrenze.
Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit der
schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06
„Gewerbegebiet Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immissionsorte
außerhalb des Plangebietes gewählt (Übersicht der ausgewählten Immissionsorte im
Umweltbericht Abschn. 6.5.6 TABELLE 8). Dadurch sind bei Einhaltung der Planwerte an
diesen Orten auch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von
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Planwerten zu erwarten.
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die
Vorbelastung wurde berücksichtigt, so dass die Planwerte für die
Geräuschkontingentierung zugrunde gelegt wurden.
Das Industrie- und Gewerbegebiet wurde in fünf Teilflächen (TF) aufgeteilt. Die Aufteilung
entspricht folgender Zuordnung:
GI3 = TF1
GI1 = TF2
GI2 = TF3
GE1 = TF4
GE2 = TF5
Für diese wurden einzelne Emissionskontingente bestimmt.
Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von 06.00 - 22.00 Uhr und nachts
der Zeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr zugrunde zu legen. Die TF wurden in der
Planzeichnung festgesetzt. Diese sagen aus, dass Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig sind, deren Geräusche, die in der TABELLE 1 angegebenen Emissionskontingente
(LEK) nach DIN 45691 weder tags (06.00h bis 22.00h) noch nachts (22.00 bis 06.00h)
überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach der vorgenannten DIN
45961:2006-12, Abschnitt 5. Aus den Berechnungen ergeben sich die folgenden
Emissionskontingente für die fünf TF:
TABELLE 1: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS IN DB(A)
Teilfläche LEK, T LEK, N
TF 1 67 45
TF 2 67 46
TF 3 68 45
TF 4 67 45
TF 5 60 35
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH,
10/2017
In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilflächen festgesetzt. In der Planzeichnung
sind die Emissionskontingente entsprechend der TABELLE 1 eingetragen.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691,
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert
von 15 dB (Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der
TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA
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Lärm) nicht überschreitet.
Der Teilbereich GE 2 kann mit einem festge setzten Emissionskontingent von 60 dB(A)
tags/35 dB(A) nachts (= TF 5) von nicht erheblich störenden Betrieben (siehe
Betriebsarten des Abstandserlasses, Abschn. 4.1.1) genutzt werden, deren Betriebszeiten
schwerpunktmäßig den Tageszeitraum umfassen. Auch eine nächtliche
Betriebsausübung ist unter Einhaltung der mit L EK 35 dB(A) nachts bei entsprechenden
baulichen Vorkehrungen möglich.
Der Hintergrund für das festgesetzte nächtliche Emissionskontingent von 35 dB(A) und
das relativ niedrige Emissionskontin gent tags von 60 dB(A) ist, dass das GE -Gebiet zu
den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebietes (WA) das
Nächstgelegene ist.
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Richtungssektoren A – F befinden,
erhöhen sich die Emissionskontin gente um die festgesetzten Zusatzkontingente (s.
TABELLE 2).
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691/12.06, Abschnitt 5.
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A-F mit dem gemeinsamen
Referenzpunkt Rechtswert 353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ETRS89 -
Koordinaten, erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente.
Die Abgrenzung der Sektoren ist der Planzeichnung zu entnehmen.
TABELLE 2: RICHTUNGSABHÄNGIGE ZUSATZKONTINGENTE, TAGS UND NACHTS
Sektor EK, zus,
tags
EK, zus,
nachts
A 6 2
B 16 10
C 0 0
D 5 3
E 6 2
F 10 5
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH,
10/2017
Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe setzt die
Reduzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem
Baugrundstück der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des
Änderungs- und Ergänzungsgebietes, da dies auch in die Ermittlung der V orbelastung
aus dem REWE -Frischelager eingeflossen ist, voraus. Diese
Schallminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand in Höhe von 5 m, Erneuerung der
Kältetechnik in dem älteren REWE -Frischezentrum) wurden zwischenzeitlich
durchgeführt.
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Lärmschutzwände 5.8.3.2
Weitere Lärmschutzmaßnahmen stellen die beiden Lärmschutzwände (Höhe: min. 7 m)
dar, die durch Planzeichen auf der Planzeichnung zu diesem Bebauungsplan festgesetzt
wurden. Gem. der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 können Ausnahmen von der Lage und
Höhe des Schallsc hutzes zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass geringere Höhen bzw. eine alternative Lage ausreichend sind.
Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn sich andere mögliche gewerbliche und
industrielle Nutzungen erge ben. Durch die flexible Handhabung ergibt sich eine gute
Handhabung dieses Erfordernisses.
Zusatzbelastung - Voreinschätzung geplantes 5.8.3.3
Logistikzentrum
Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im Einwirkungsbereich des geplanten
Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u. a. WA-Gebiet) unter Berücksichtigung der
von dem Bauvorhaben (Konzeptstudie) ausgehenden Emissionen wurde als maximal zu
erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer Immissionsprognose (IP) nach TA
Lärm/08.98 wie folgt ermittelt:
32 dB(A) tags 34 dB(A) nachts Am Kutzpfädchen 12 (WA)
bzw.
38 dB(A) tags 41 dB(A) nachts Mennweg 137 (MI)
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (LIK) ist somit mit Ausnahme der
nördlichen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des L ogistikzentrums durch den
nächtlichen Warenumschlag des geplanten Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum
Nacht gegeben. Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen
Immissionskontingente an allen maßgeblichen Immissionsorten der
Geräuschkontingentierung deutlich unterschritten. Die zu erwartende Lärmbelastung liegt
unterhalb der Relevanzgrenze, d. h. mehr als 15 dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen
Gebietseinstufung. Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu
können, ist di e Anordnung eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der geplanten
Umfahrung bzw. der projektierten Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des GE 1,
GI 3 und des GI 1 in der Ausführung als Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,0 m über
dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforderlich.
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag im Warenausgang (WA) jeweils im
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde gelegt. Kurzzeitige Geräuschspitzen
(Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert nach Nummer 6.1 der TA
Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20
dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A ) tags und 60 dB(A) nachts für WA-
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Gebiete gilt demnach noch als zumutbar. Als Anhaltswert kann hier auf die notwendigen
Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie 2007 dokumentiert sind,
zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für den Pkw -Stellplatz ein
Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der hier repräsentativ für die
Betriebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben. Diese
Mindestabstände werden eingehalten. Für andere mögliche gewerb liche und industrielle
Nutzungen sind die baulichen und betriebsorganisatorischen Vorgaben der
schalltechnisch begründeten Festsetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen
gemäß § 8 9 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitli che Gestaltung im
Plangebiet zu erreichen. Es werden Regelungen zu Einfrie dungen entlang der
Grundstücksgrenzen innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Diese sind nur in Form von transparenten
Zäunen (z. B. Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen) zulässig.
Bodendenkmal
Angaben zum Bodendenkmal finden sich im nachfolgenden Umweltberichtsteil, v. a. im
Abschn. 6.5.7.
6 Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. der Anlage 1
zum BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
dargestellt.
6.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplanes
6.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand)
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie- und Gewerbenutzung festgesetzten
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es wird
ergänzt um den Fuß- und Radweg, der das Gewerbe- und Industriegebiet mit der Robert-
Bosch Straße verbindet.
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, da ss
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der rechtsverbindliche Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, ist die aktuelle
konkrete Nutzung des Plangebietes eine intensiv -landwirtschaftliche Ackernutzung mit
landwirtschaftlichen Wegen.
Unmittelbar nördlich des Plangebiets ist das benachbarte neue REWE-Bestandslager mit
seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich zudem das nordöstlich
gelegene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten Pkw -Stellplatzanlagen
sowie die separate Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers. Südlich grenzt die
neu ausgebaute Industriestraße an und zwischen dieser, dem Mennweg und dem
Planänderungsgebiet liegt ein Reiterhof mit umgebenden Flächen. Dieser Bereich ist
vergleichsweise ungestört ohne erkennbare Zerschneidung zu angrenzenden
Lebensräumen. Im Plangebiet ist bis auf den kleinen Abschnitt des Rad- und Fußwegs
Mohlenweg derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Das Plangebiet liegt im Kölner Norden.
6.1.2 Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand aktuelle
baurechtliche Situation = Prognose Nullfall)
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5.
Änderung und hier innerhalb von festgesetzten Gewerbe- und Industriegebietsflächen.
Der Bebauungsplan wurde für diesen Bereich noch nicht realisiert.
Die 5. Änderung setzt für das Plangebiet eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4
BauNVO, eine GRZ von 0,8, jeweils die Gebäudehöhen für GE 1 von 51,80 müNN, GE 2
von 39,80 müNN, GI 2 von 57,00 müNN und für das GI 3 von 57,10 müNN fest. Die
aktuelle baurechtliche Situation sieht eine kreuzförmig angeordnete Planstraße vor und
entlang derer verlaufende Pflanzflächen. Vom Wendekreis der westlichen Planstraße zur
Robert-Bosch-Straße ist ein Fuß- und Radweg festgesetzt, der im Norden und Süden von
einer Fläch e gesäumt wird, die mit Geh - Fahr- und Leitungsrecht belastet ist. Die
Gewerbe- und Industrieflächen werden auch an den der Erschließung abgewandten
Seiten durch Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den nicht
überbaubaren Teilen der Grundstücke gesäumt.
Ganz im Süden befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal.
Aufgrund der Vorbelastung und zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in
der Umgebung des Plangebietes sind für die Gewerbe - und Industrieflächen
Schallemissionskontingente und Zusatzkontingente festgesetzt worden. Der
Bebauungsplan enthält weiterhin die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sowie eine
Zonierung nach Abstandserlass.
6.1.3 Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan –
Prognose Planung)
Mit der Aufstellung der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans 6456/06 plant
die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG einen Logistikstandort im bislang
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unbebauten Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und
Ergänzung – zwischen der Industriestraße und dem REWE Bestandslager 2. Während im
Nordwesten (GI 1) ein Logistikzentrum vorgesehen ist, sollen im Südwesten (GE 1 und GI
3) eine kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine
Parkpalette für ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur
optionalen Stellplatzerweiterung für die 2. Ebene ist angedacht. Am südwestlichen Rand
soll überdies eine betriebliche Kindertagesstätte entstehen. In der nordöstlichen Teilfläche
(GI 2) ist ei ne Nutzung durch die REWE als Erweiterungsfläche vorgesehen. Für die
Gewerbegebietsfläche im Südosten ist derzeit die Nutzung durch eine Bäckerei
vorgesehen.
Die Erschließung wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht durch
kreuzförmig angeordnete Planstraßen wie bisher vorgesehen erfolgen, sondern durch
eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße. Als Gebäudehöhe über Normalhöhennull
sollen im GI 1 58,00 m, im GE1 und GI 3 51,80 m, im GE 2 52,30 m und im GI 2 57,10 m
festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um eine Übernahme aus der 5.
Änderung des Bebauungsplans.
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und
Ergänzung festgesetzte Fuß - und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planst raße
zur Robert -Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen
Straßenverkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Zu - und Abfahrt zu den
REWE-Bestandslagern in diesem Bereich zur Vermeidung möglicher Konflikte angepasst
werden. Die ursprüngliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich auf die Robert-Bosch
Straße wird durch eine Gewerbegebiet sfestsetzung ersetzt (GI4, GRZ 0,8).
Die Festsetzung des Geh- Fahr – und Leitungsrechtes nördlich des Fuß- und Radweges,
das für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln vorgehalten wurde, entfällt.
Die Darstellung des Bodendenkmals Nr. 483 hat sich im Vergleich zur 5. Änderung in
Größe und Lage verändert, das Bodendenkmal liegt nun innerhalb des südlichen Bereichs
der GE 2 Fläche.
Angaben zur Art des Vorhabens:
Die verkehrliche Haupterschließung erfolgt über den Kreisverkehr splatz auf der
Industriestraße im Süden. Hier wird eine öffentliche Erschließungsstraße in das Gebiet
führen, die etwa in der Mitte des Plangebietes rechtwinklig nach Osten knickt.
Der Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen entlang der Gewerbe - und Industrieflächen sowie eine
Fläche für eine Versickerungsmulde fest. Des Weiteren wird aus der 5. Änderung des
Bebauungsplans die öffentliche Grünfläche entlang des verschobenen Fuß - und
Radweges mit den entsprechend festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in die 7.
Änderung als Festsetzung übernommen.
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6.2 Bedarf an Grund und Boden
Der folgenden Tabelle 3 sind Angaben zur Festsetzung gem. der 5. Änderung und
Ergänzung und in der zur Rede stehenden 7. Änderung (Planung) in Hektar zu
entnehmen:
TABELLE 3: BEDARF AN GRUND UND BODEN IN M2
Nutzungsart 5. Änderung 7. Änderung Bestand
Industriegebiete &
Gewerbegebiete 121.756 128.060
davon Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen in GI & GE (PF
1 – PF 3)
(28.533) (28.260)
Verkehrsflächen 12.710 6.529
öffentl. Grünfläche 3.998 3.875
Landwirtschaftliche
Nutzflächen einschl.
Wirtschaftsweg
134.464
Geltungsbereich 138.464 138.464
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für
die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele
finden sich im Wesentlichen umge setzt im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNat SchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bz w. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung , Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsimmission -Richtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL –
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW –
Schutz des Grundwasserdargebotes) , sowie Verordnungen auf Ebene der
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen. Auf kommunaler Ebene
werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzu ngsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht
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zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Als Schutzgüter, die nicht von der Planung betroffen werden, sind zu nennen:
Schutzgut Mensch
o Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Nicht betroffen ist unter dem Schutzgut „Mensch“ der Unterpunkt Altlasten.
Altlastenverdächtige Flächen gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG sind Altablagerungen und
Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger
Gefahren für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit besteht.
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV
zu beachten sind.
o Gefahrenschutz: Störfallrisiko (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Hier ist der Belang der Stör fallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso -III-
Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung zu nennen. Das Plangebiet
befindet sich nicht im angemessenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand von
Störfallanlagen. Der vorgenannte Te ilbereich bezüglich Gefahrenschutz ist somit nicht
betroffen.
Schutzgut Natur und Landschaft
o Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete (§ 1
Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB)
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu konstatieren, dass Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (Natura 2000-Gebiete),
Naturschutzgebiete nicht betroffen sind.
o Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Die Darstellungen des Landschaft splanes stehen den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan überplant bereits
rechtsverbindlich als Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Straßenverkehrsfläche
festgesetzte Bereiche.
Schutzgut Wasser
o Oberflächenwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
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Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ - oder Stillgewässer vorhanden, so dass
durch die Planung Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt werden.
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen 6.5.1.1
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand:
Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung hat zur Minderung der Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen
Nutzflächen sind artenarm. Es handelt sich um speziell an den Lebensraum „Offenland“
angepasste Arten, die große Raumansprüche haben, was zu einer geringen Artendichte
führt, die auch auf den umlieg enden Ackerflächen zu finden sein wird. Es befinden sich
keine Gehölze oder andere Vegetationsstrukturen im Plangebiet.
Prognose Nullfall
Die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans 5. Änderung im
Änderungsbereich der 7. Änderung hat wegen der au sschließlichen Betroffenheit von
Ackerflächen für die Flora nur geringe Bedeutung. Die Vielfalt an vorkommenden
Pflanzenarten auf den durch Bepflanzung aufzuwertenden Flächen gemäß den
Festsetzungen wird erheblich erweitert.
Prognose Planung:
Bei der Best andsvegetation handelt es sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte
sowie um Ackerrandvegetation . Die festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sorgen für eine größere Fülle an
vorkommenden Pflanzenarten.
Bewertung
Insgesamt wird die Fläche eine Aufwertung der Vegetationsvielfalt gegenüber dem
Bestand erfahren. Der potentielle Lebensraum verringert sich durch die neue Bebauung.
Durch die gärtnerisch gestalteten Bereiche und Grünflächen im Rahmen der festgesetzten
Pflanzflächen und Maßnahmenflächen, wird die Pflanzenvielfalt erhöht. Gegenüber dem
Nullfall ergibt sich nur eine geringfügige Veränderung.
- 32 -
/ 33
Tiere 6.5.1.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand:
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Bodennutzung ist der Lebensraum stark
durch anthropogene Nutzungen vorbelastet. Zur 5. Änderung wurde das Plangebiet der 7.
Änderung im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Dr. Skibbe Juni 2009) mit erfasst. Im
Ergebnis konnten im Bereich des Plangebietes der 7. Änderung v. a. Feldlerche und
Kiebitz als relevante Brutvögel festgestellt werden. Es wurde ein Ausgleich für den
Revierverlust auf einer in der Nähe liegenden externen Ausgleichsfläche festgesetzt,
bisher jedoch noch nicht umgesetzt.
In der vom BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT im Juni 2017 fertiggestellten
Artenschutzrechtlichen Prüfung - Abschlussbericht (ASP 2017) wurden die Ergebnisse
der Erhebungen wie folgt dargestellt:
Rebhuhn:
Es erfolgte eine Erfassung rufender Hähne an 2 Terminen im Zeitraum Anfang
März bis Mitte April (kein Nachweis). Die Erfassungen fanden in der
Abenddämmerung ab Sonnenuntergang bis zur völligen Dunkelheit (i. d. R.
zwischen 18 und 19.30 Uhr MEZ) in möglichst warmen, windarmen, trockenen
Nächten statt. Einmalig wurde zusätzlich eine Klangattrappe eingesetzt. Ein
Nachweis über die Gesperre durch Laufspuren, Schneehöhlen und Scharrstellen
im Schnee war aufgrund mang elnder Schneedecke im Erfassungszeitraum nicht
möglich.
Horste:
Ein in 2009 besetzter Horst eines Mäusebussards im Bereich der Bebauung am
Mennweg war in 2017 nicht besetzt. Es konnte jedoch eine gerupfte Taube nahe
des Reiterhofes nachgewiesen worden. Dieser Fund lässt auf einen Wechselhorst
in naher Umgebung schließen.
Allerweltsvogelarten:
Brutvorkommen dieser Arten finden sich in der angepflanzten Böschung vor der
Lärmschutzwand zum REWE 2 Bestandslager nördlich des Geltungsbereichs der
Änderung.
Kiebitz / Feldlerche:
Zu den durchgeführten Begehungen konnte einmalig eine Feldlerche bei der
Nahrungssuche nachgewiesen werden.
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/ 34
Durch die Bebauung des REWE Lagers 2 nördlich des Änderungsbereichs ist nahezu die
Hälfte des Lebensraums für Offenlandarten auf den Ackerflächen verloren gegangen. Für
die oben beschriebenen Arten hat sich dadurch bereits eine veränderte Besiedlung und
ein verändertes Vorkommen eingestellt.
Prognose Nullfall:
Durch die Planung der 5. Änderung und Ergänzung erfolgt bei ihrer U msetzung eine
Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die Nahrungsgäste
vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzflächen werden wiederum einige Flächen
für Allerweltsarten interessant und eine Besiedlung wahrscheinlich.
Der Zusta nd des Änderungsbereichs entspricht der des Bestandes (mit gewissen
Schwankungen), da die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den
Bereich der 7. Änderung nur kleinteilig stattgefunden hat.
Für die Offenlandarten Kiebitz und Feldlerche , für die durch die 5. Änderung von einer
Verdrängung auszugehen ist, ist extern nördlich des Plan - und Eingriffsgebiets auf dem
Flurstück 37, Flur 60 in der Gemarkung Worringen, eine ca. 2,4 ha große Brachfläche
festgesetzt, da diese offenes Gelände ohne Aufwuchs benötigen und sich auf extensiv
bewirtschafteten Flächen mehr Brutpaare ansiedeln. Dies wurde bislang noch nicht
umgesetzt.
Auf der Ostseite der Industriestraße ist südlich des kreuzenden Geh - und Radweges in
südlicher Verlängerung des Lärmschutzwalles für Fledermäuse eine rund 50 m lange
Heckenstruktur festgesetzt, um das Kollisionsrisiko der niedrig fliegenden
Zwergfledermaus zu verhindern.
Zur Populationserhaltung des Steinkauzes am Standort sind 5 Nistkästen in den nördlich
bzw. östlich an das Plangebiet grenzenden Gehölzstrukturen platziert.
Diese Maßnahmen wurden umgesetzt.
Mit der Planumsetzung des Bestandsbebauungsplans ist nicht von einer verringerten
biologischen Vielfalt oder Artenvielfalt auszugehen. Insbes ondere solche
Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den
festgestellten relevanten Arten führen, sind für den Planungsnullfall nicht festgestellt
worden und sind nicht zu erwarten.
Prognose Planung
Durch die Realisierung des REWE Lagers 2 ist der Lebensraum der Offenlandarten
bereits erheblich reduziert, sodass sich die Artenzusammensetzung eingestellt hat, wie
sie unter dem Bestand beschrieben wurde. Im Untersuchungsgebiet konnten keine
planungsrelevanten Arten festgestellt werden. Im Zuge der Kartierungen 2017 konnten
ebenfalls keine neuen Vorkommen zu planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden.
Auf Basis der Datenlage der Untersuchung von 2009 sind folgende Erfassungen der Arten
vorgenommen worden:
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5 Begehungen wurden zwischen 03.04.2017 und 01.06. 2017 zur Erfassung der
Brutvögel vorgenommen.
2 Begehungen im Monat März sind zur Erfassung der Rebhuhnvorkommen und
zur Erfassung des Greifvogelvorkommens
3 Begehungen im Zeitraum April/Mai zur Erfassung der Freilandart en und
Gebäudebrüter (insbesondere zum Nachweis von Kiebitz und Feldlerche, die 2009
mit 11 Revieren im Untersuchungsraum der 5. Änd. nachgewiesen wurden)
Da die Wetterbedingungen im Erfassungszeitraum nicht optimal waren, wurde die Zahl
der Begehungen de r Brutvögel auf insgesamt 5 zwischen 03.04.2017 und 01.06.2017
ausgedehnt. Der Untersuchungsraum für die 7. Änderung Gewerbegebiet Langel wurde
größer gewählt als der Planänderungsbereich und wird begrenzt durch das Grundstück
des REWE Lagers 2 und die Ind ustriestraße im Westen und Süden und reicht im Osten
bis zur Robert -Bosch Straße bzw. REWE Lager 2 Zufahrt und im Westen bis zum
Mennweg und zur Bebauung am Mennweg. Die Ergebnisse der Untersuchung sind unter
„Bestand“ dargestellt.
Der Nachweis der Feldl erche belegt eine Nutzung als Teil -Nahrungshabitat. Der Aspekt
wurde bereits im Rahmen der ASP 2009 behandelt. Da insbesondere Kiebitze jedoch
sehr schnell geeignete Lebensräume besiedeln und die Größe der Fläche, unter
Berücksichtigung von Fluchtdistanzen der Art in Ballungsräumen, grundsätzlich das
entsprechende Potential aufweist, erfolgt eine Festsetzung zur Installation von
Vergrämungsmaßnahmen. Ferner wird die Durchführung einer ökologischen
Baubegleitung empfohlen. Diese soll Auswirkungen der Baumaßn ame auf
Brutvorkommen in den Gehölzen zur Reitanlage im Westen sowie in der Gehölzhecke
zum REWE Logistikzentrum im Norden überwachen und falls erforderlich entsprechende
Maßnahmen zur Vermeidung anordnen. Insgesamt sind die Auswirkungen wegen des
geringen Bestandes niedrig.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vorsorglich werden zusätzliche, aktive Vergrämungsmaßnahmen ergriffen, damit die
Bodenbrüter den Bereich der Bauflächen während der Baumaßnahmen als Brutreviere
nicht besiedeln. Im Rahmen der aktiven Vergrämung zur Verhinderung des
Brutgeschäftes werden ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran
befestigten (und im Wind flatternden) Absperrbändern (ca. 1,5 m lang) an den
eingriffsrelevanten Stellen errichtet. Die Stangen werden dabei als Raster über die
gesamte Eingriffsfläche installiert. Störfaktoren im Umfeld (Straßen – häufig genutzte
Wegeverbindungen – REWE Logistikzentrum) können bei der Positionierung
berücksichtigt werden. Der regelmäßige Abstand der Stangen zueinander beträgt max. 25
m. Als Ersatz für den Habitatverlust der relevanten Vogelarten ist die vorgenannte externe
Ausgleichsmaßnahme umzusetzen. Eine ökologische Baubegleitung wird für den Fall
festgelegt, dass Vegetation innerhalb des Zeitraums zwischen de m 01.03.2018 und
31.10.2018 beseitigt werden soll.
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Bewertung:
Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen Bebauungsplans –
erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die
Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzfläche werden wiederum
einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Besiedlung erscheint wahrscheinlich.
Die Artenzusammensetzung hat sich im Vergleich zur Untersuchung von 2009 soweit
verändert, dass Offenlandarten durc h die Inanspruchnahme ihres Lebensraumes durch
das REWE Lager 2 bereits weitgehend verdrängt wurden. Vorkommen des Rebhuhns
konnten nicht nachgewiesen werden, der Kiebitz wurde ebenfalls nicht mehr
nachgewiesen.
Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands- und der Planungssituation,
ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und Artenvielfalt auszugehen.
Insbesondere Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs.1 BNatSchG
führen könnten, sind für die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich 6.5.1.3
Die Beurteilung des auszugleichenden Eingriffs bedarf eines objektiven Ermittlungs- und
Bewertungsverfahrens. Auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung vom 09. März
2010, sowie dem Umweltbericht und der Begründung zu dem Bebauungsplan wurden
neue Berechnungen durchgeführt, um die Fläche auf ihren Biotopwert zu überprüfen und
eine Prognose für den Planungsfall für die 7. Änderung zu erstellen. Dazu wurde für die 7.
Änderung des Bebauungsplans die bereits erfolgte Behandlung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zur 5. Änderung als Grundlage für die
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erstellt und in einer Ergänzung
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN,
10.04.2018) dargestellt.
Bestand
Als Grundlage der Eingriff -Ausgleichsbilanzierung dient die Bewertung des Bestandes
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs mit seiner Flächengröße von 138.464 m². Wie
aus Tab. 4 hervorgeht, handelt es sich im Bestand um Flächen für die Landwirtschaft und
entweder versiegelte oder unversiegelte Feld- und Fahrwege. Ausgedrückt als Biotoptyp
liegt derzeit folgender Sachverhalt vor:
TABELLE 4: AUSGANGSLAGE BIOTOPTYPEN
Bereich/Bezeichnung Wertfaktor Fläche in m² Bioptopwertsumme
Fläche für die
Landwirtschaft HAO
6 135.392 812.352
Feld und Fahrwege
versiegelt HY1
0 120 0
Feld und Fahrwege 3 2.952 8.856
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/ 37
unversiegelt HY2
Summe 138.464 821.208
Im Ergebnis hat das Plangebiet eine naturschutzfachliche Wertigkeit von 821.208
Biotopwertpunkten.
Prognose: Planungsnullfall
Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung wurde durch die 5. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich überplant. Bezogen auf das derzeit
gültige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs - und Ausgleichsbilanz für den
Geltungsbereich folgendermaßen dar (gerundet auf volle 10.er):
TABELLE 5: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 5. ÄNDERUNG
Industrie- und Gewerbegebiete
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)
Fläche/Maßnahme Flächeng
röße [m²]
Bestand
Köln-Code
Sporbeck
Wertb
estan
d ges.
pro
m²
Wert
Bestand
gesamt
Zielw
ert
pro
m²
Zielwert
gesamt
Wert
Eingriff
Ausgleich
Flächen für die
Landwirtschaft
91.758 LW 1
HA0
6 550.548 0 0 -550.548
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
1.465 VF212
HY2
3 4.395 0 0 -4.395
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1
Flächen für die
Landwirtschaft
14.014 LW 1
HA0
6 84.084 7 98.098 14.014
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
499 VF212
HY2
3 1.497 7 3.493 1.996
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2
Flächen für die
Landwirtschaft
13.147 LW 1
HA0
6 78.882 9 118.323 39.441
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
873 VF212
HY2
3 2.619 9 7.857 5.238
Zwischenbilanz
Industrie und
Gewerbegebiete
121.756 722.025 227.771 -494.254
Innere Erschließung
Fläche für die
Landwirtschaft
12371 LW 1
HA0
6 74226 0 0 -74226
Feld- und Fahrwege,
versiegelt
96 VF211
HY1
0 0 0 0 0
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
243 VF212
HY2
3 729 0 0 -729
Zwischenbilanz 12710 74.955 0 -74.955
- 37 -
/ 38
innere
Erschließung
Ausgleichsmaßnahme M4
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung (Abstand 20 m zum
Verbindungsweg)
Fläche für die
Landwirtschaft
LW 1
HA0
6 10
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung
Fläche für die
Landwirtschaft
3762 LW 1
HA0
6 22.572 17 63.954 41.382
Zwischenbilanz
Ausgleichsmaßna
hme M4
3.762 22.572 63.954 41.382
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung
Fläche für die
Landwirtschaft
236 LW 1
HA0
6 1416 17 4.012 2.596
Zwischenbilanz
Ausgleichsmaßna
hmen M9
236 1416 4.012 2.596
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden
Gesamt: 138.464 820.968 295.737 -525.231
Gemäß der vollumfänglichen Planung zur 5. Änderung und Ergänzung wurde der Eingriff
und Ausgleich bereits bilanziert. Das seinerzeit verbleibende Eingriffsdefizit wurde über
interne und externe Ausgleichsflächen ausgeglichen. Um die Realisierung und
Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen planungsrechtlich zu sichern, erfolgte im
rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung eine Zuordnung der betreffenden
Ausgleichmaßnahmen zu den jeweiligen Eingriffen gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB
(s. städtebaulicher Te il der Begründung unter 5.7). Die Regelungen der
Zuordnungsfestsetzung gelten weiterhin.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Flächen für das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Stellplatzbegrünung, Fassadenbegrünung,
Straßenbäume und am östlichen Geltungsbereichsausläufer Ausgleichsflächen
festgesetzt, die zu 70% Langgra swiese mit Baumreihe und Gehölzpflanzung vorsehen,
diese sind gleichzeitig öffentlich Grünfläche.
Prognose Planung:
Die heutige Bestandsbegrünung vers chwindet zugunsten von großflächigen
Logistikhallen, Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße. Bei der
Bestandsvegetation handelt es sich allerdings nur um Ackerrandvegetation, in der
Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Monokultur.
- 38 -
/ 39
Bezogen auf das künftige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz für
den naturschutzrechtlichen Ausgleich folgendermaßen dar:
TABELLE 6: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 7. ÄNDERUNG
Industrie- und Gewerbegebiete
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)
Fläche/Maßnahme Flächeng
röße [m²]
Bestand
Köln-Code
Sporbeck
Wertb
estan
d ges.
pro
m²
Wert
Bestand
gesamt²
Zielw
ert
pro
m²
Zielwert
gesamt
Wert
Eingriff
Ausgleich
Flächen für die
Landwirtschaft
97.347 LW 1
HA0
6 584.082 0 0 - 584.082
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
2.453 VF212
HY2
3 7.359 0 0 - 7.359
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1
Flächen für die
Landwirtschaft
3.060 LW 1
HA0
6 18.360 7 21.420 3.060
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2
Flächen für die
Landwirtschaft
24.341 LW 1
HA0
6 146.046 9 219.069 73.023
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
429 VF212
HY2
3 1.287 9 3.861 2.574
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF3
Flächen für die
Landwirtschaft
430 LW 1
HA0
6 2.580 7 3.010 430
Zwischenbilanz
Industrie und
Gewerbegebiete
128.060 759.714 247.360 -512.354
Innere Erschließung
Fläche für die
Landwirtschaft
6339 LW 1
HA0
6 38.034 0 0 -38.034
Feld- und Fahrwege,
versiegelt
120 VF211
HY1
0 0 0 0 0
Feld- und Fahrwege,
unversiegelt
70 VF212
HY2
3 210 0 0 - 210
Zwischenbilanz
innere
Erschließung
6.529 38.244 - 38.244
Ausgleichsmaßnahme M4
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswi ese, Baumreihe, Gehölzpflanzung
Fläche für die
Landwirtschaft
3.639 LW 1
HA0
6 21.834 17 61.863 40.029
Zwischenbilanz
Ausgleichs-
3.639 21.834 61.863 40.029
- 39 -
/ 40
maßnahme M4
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung
Fläche für die
Landwirtschaft
236 LW 1
HA0
6 1.416 17 4.012 2.596
Zwischenbilanz
Ausgleichsmaßna
hmen M9
236 1.416 4.012 2.596
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden
Gesamt: 138.464 821.208 313.235 -507.973
Bei der Gegenüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierungen mit
Einbeziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der Umstand
feststellen, dass in der 7. Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. Änderung und
Ergänzung erzielt werden.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Durch den zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Bebauungsplanes rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, wurden auch im Bereich der
aktuellen 7. Änderung bestimmte Faktoren bzgl. der Eingriffsschwere für die Art der
baulichen Nutzung ermittelt. Diese wurden aufgrund der geänderten Flächenverteilungen
(geringerer Anteil interne Erschließung mit Planstraße und Fuß- und Radweg und höherer
Anteil GI- und GE -Gebiet, geringfügiger Verlust in den öffentlichen Maßnahmenflächen
M4/5 und M 4/6) im räumlichen Geltungsbereich der 7. Änderung für das Gesamtgebiet
der 5. Änderung neu berechnet. Im Ergebnis erfolgt folgende Zuordnungsfestsetzung.
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4
(M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen
Flurstück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie die in diesem
Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen
zugeordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes
der 5. Änderung sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:
·dem Eingriff durch GE - / GI-Gebiet wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche
eine Ausgleichsfläche von 0, 53 m² zugeordnet,
·dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet.
Minimierungsmaßnahmen:
Da eine Vermeidung des Eingriffs nicht möglich ist, werden folgende
Minimierungsmaßnahmen vorgenommen:
Pflanzfläche PF 1 – 3 (s. textliche Festsetzungsziffer 7.1)
- 40 -
/ 41
Baumpflanzungen (s. textliche Festsetzungsziffer 7.2 und 7.5)
Ergebnis:
Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung incl. der Nennung der zutreffenden
Biotoptypen gem. LÖLF -Schlüssel und der Bewertung (= Wertfaktor) gem. des
Biotoptypenschlüssels von LUDWIG (FRÖLICH & SPORBECK 1991) der aufgrund der
rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pflanzfläche und der durch
die 7. Änderung geplanten Pflanz flächenfestsetzungen lässt sich zuerst ein geringes
quantitatives Defizit von 2 73 m² konstatieren. Allerdings ist im Bereich des geplanten
Versickerungsbeckens Sicker- und Landschaftsrasen festgesetzt, was insgesamt eine
größere Auswahl an Biotoptypen ergibt . Dies drückt sich in der qualitativen
Gegenüberstellung als Überschuss von 17.258 Biotopwertpunkten aus. Nicht zuletzt
ist außerdem ausdrücklich auf die beidseitig begrünten Lärmschutzwände innerhalb der
Pflanzfläche hinzuweisen, die mit ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ein sehr
beachtenswertes Element der Grünplanung bilden. Es kann somit konstatiert w erden,
dass ein Defizit lediglich quantitativer Natur ist und aufgrund qualitativer Verbesserungen
eine ganz deutliche Aufwertung stattfindet. Ferner ist die Pflanzung von Stellplatz - und
Straßenbäumen festgesetzt. Mit Augenmerk auf die 7 m hohen beidseiti g durchgängig
berankten Lärmschutzwände ist dieser Belang jedoch erfüllt.
Bewertung:
Zur Kompensation gibt die Ergänzung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5.
Änderung im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN,
10.04.2018) Auskunft. Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im
Verhältnis zur 5. Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe
Veränderungen in den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe- und
Industrieflächen und der Erschließung beplante Fläche nahezu identisch ist und sich nur
innerhalb dieses Bereiches sowie den öffentlichen Maßnahmenflächen M4/5 und M4/6
geringfügige Veränderungen ergeben.
Zur Kompensation der Auswirkungen auf die Umweltbelange im Plangebiet der 7.
Änderung ist der gesamte Bereich der 5. Änderung mit allen dort verankerten
Maßnahmen (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) mit heranzuziehen.
Biologische Vielfalt 6.5.1.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG
Bestand:
Die Biodiversität ist weder innerhalb der Arten noch zwischen den Arten als vielfältig
anzusehen. Der Eingriff in das Ökosystem hat schon in der Vergangenheit durch die
Urbarmachung und die ackerbauliche Bewirtschaftung begonnen und die Landschaft
- 41 -
/ 42
anthropogen überprägt, so dass eine artenarme Kulturlandschaft entstanden ist. Durch
weitere Eingriffe in Form der teilweisen Umsetzung des Planvorhabens gemäß 5.
Änderung Gewerbegebiet Langel werden sowohl negative als auch positive Effekte
hervorgebracht. Das Versiegeln des Plangebietes ist trotz der geringen biologischen
Vielfalt als eher negativ anzusehen, weil es zu einem Lebensraumverlust kommt.
Da der Großteil des Plangebietes landwirtschaftlich genutzt wird, zeichnet sich die reale
Vegetation durch großflächigen Intensivacker aus. Bei der Bestandsvegetation handelt es
sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Monokultur und um
Ackerrandvegetation.
Prognose Nullfall und Planung (incl. mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung):
Durch die im Rahmen der 5. Änderung geplanten Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff
in den Biotopbestand vollständig kompensiert. Die Maßnahmen führen zur Anlage von
Flächen mit unterschiedlichem Bewuchs und verschiedenen Pflanzengesellschaften. Die
landwirtschaftliche Fläche verschwindet zugunsten von großflächigen Logistikhallen,
Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße. Durch die
Minderungsmaßnahmen an den Baufeldern wird die Artenvielfalt der Flora erhöht werden
und veränderte Lebensräume für andere, an den Standort angepasste Arten, geschaffen.
Im Zuge der erfolgten Bebauung REWE Lager 2 wurde n dadurch Brutvorkommen von
Allerweltsvogelarten erreicht. Die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 5.
Änderung Gewerbegebiet Langel als auch di e Auswirkungen der 7. Änderung des
Gewerbegebietes Langel führen zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt.
Bewertung:
Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur darstellt, wird die biologische Vielfalt
mithilfe der Pflanzungen erhöh t. Die Schaffung neuer, naturnaher Strukturen und
Lebensräume in Form von Grünpflanzungen - sowohl im Rahmen des
Bestandsbebauungsplans als auch durch die aktuelle Vorhabenumsetzung im Rahmen
der 7. Änderung – bildet die Grundlage für die lokale Flora und Fauna, um ein gänzlich
anderes, vielfältigeres Ökosystem zu entwickeln. Es werden im Gewerbegebiet ca. 20%
der Flächen als gärtnerisch angelegte Kompensation (u. a. Pflanzflächen) sowie für
Baumpflanzungen vorgesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 5. Än derung
Gewerbegebiet Langel führt im Vergleich zur 7. Änderung des Gewerbegebietes Langel
zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt.
6.5.2 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW
Bestand:
Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten Acker flächen weitgehend ohne
landschaftsgliedernde Elemente. Mithin liegt somit eine wenig ansprechende
- 42 -
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„ausgeräumte Landschaft“ vor. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen
Kulturraum, dessen Landschaftsbild vom Zusammenwirken von Agrarnutzung und
Siedlungsentwicklung geprägt ist. Fast immer besteht Blickkontakt zu
Siedlungselementen. Gehölze beschränken sich auf Anpflanzungen an Ortsrändern und
Gehöften. Südlich des Plangebietes steht eine Pappelreihe und bietet einen Sichtschutz
für die Wohnbebauung am Heinrichshofweg. Hier findet sich zudem die erst seit einigen
Jahren gebaute und verlängerte Industriestraße mit den begrünten Lärmschutzwällen als
starke Zäsur, die die ursprüngliche Weite des landwirtschaftlichen Raumes begrenzt .
Östlich vom Bearbeitungsgebiet liegen großflächige Industrie - und Gewerbegebiete, die
als Vorbelastung für das Schutzgut „Landschaftsbild“ angesehen werden können.
Unmittelbar benachbart im Nordwesten und im Norden finden sich die zwei großflächigen
REWE-Logistikzentren, die von begrünten Lärmschutzwällen und Lärmwänden umgeben
sind. Landschaftsbildwirksame Elemente fehlen fast vollständig.
Prognose Nullfall:
Die als grünes Band angelegten Lärmschutzwälle entlang der Industriestraße bilden eine
visuelle Begrenzung zwischen der Ortslage Fühlingen und dem Plangebiet. Durch deren
Höhe und Bepflanzung tritt die Wahrnehmbarkeit der Bebauung in den Hintergrund. Diese
füllt im Planzustand die zwischen den Lärmschutzwällen der Straße und der realisierten
Bebauung der REWE Lager verbleibende landwirtschaftlich geprägte Insel mit baulichen
Strukturen auf. Für das REWE Lager ist eine Lärmschutzwand realisiert worden. Die
begrünte Lärmschutzwand, die heute die Begrenzung zur verbleibenden
landwirtschaftlichen Fläche darstellt, wird nach Umsetzung der weiteren zulässigen
Bebauung als Landschaftsbildeindruck wegfallen.
Prognose Planung
Mit der Planung werden zwei Lärmschutzwände von 7m Meter Höhe festgesetzt, die sich
in der Hauptsache im Inneren d es Plangebietes befinden und durch die Bebauung nur
eine geringe Auswirkungen auf den Landschaftsbildeindruck des gesamten bebauten
Gebietes in die Landschaft aufweisen. Der Teil der Lärmschutzwand, der sich am
nordwestlichen Rand der Bauflächen befindet, hat jedoch eine Wirkung auf das
Landschaftsbild aufgrund seiner Höhe. Gleichzeitig entspricht hier die Lage der
Lärmschutzwand der deutlich höheren zulässigen Gebäudehöhe, sodass auch die
Änderung gegenüber dem Nullfall mit nahezu gleichen Gebäudehöhen hier nur marginal
ist.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Minimiert werden die Eingriffe durch eine standortgerechte Eingrünung der neuen
Bebauung. Die Lärmschutzwände werden ebenfalls begrünt. Durch die strukturierte
Bepflanzung der neuen Gewerbeflächen wird ein landschaftsgerechter, neuer Übergang
zur Landschaft hergestellt. Durch den Lärmschutzwall an der Industriestraße (außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs der 7. Änderung) wird eine räumliche Kante, an die sich
Bebauungsstrukturen angliedern, bereits vorgegeben. Bäumen kann generell eine
wesentliche Bedeutung als visuell wahrnehmbare Sichtschutzpflanzung zugesprochen
werden. Nach Nordwesten wird ein Übergang zwischen freier Landschaft und Bebauung
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mit vorgesetzter Lärmschutzwand du rch die Lärmschutzwandbegrünung und die
Pflanzfläche geschaffen.
Bewertung:
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe Lärmschutzwände festsetzt. Die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch als die dahinterliegende
höhere Bebauung den Landschaftsbildeindruck maßgeblich beeinflusst. Diese ist
weitgehend identisch mit dem bereits rechtskräftigen Zustand. Durch den geplanten
hohen Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Gebiet in ca. 10 Jahren –
nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten der
Architektur verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht.
6.5.3 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 6.5.3.1
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend
umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden und
Städte insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung un d
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Land wirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese
Grundsätze sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.
Bestand:
Im Plangebiet stehen meist sehr schutzwürdige bis schutzwürdige Böden (Geologischer
Dienst, Bodenkarte 1:50.000) an, die wie die sonstigen Böden im Hinblick auf ihre
Funktionen und die zunehmende Flächenversiegelung möglichst in ihrer jeweiligen
Ausprägung und Gestalt zu erhalten s ind. Es handelt sich um überwiegend fluviatil
geprägte Böden. Das Areal liegt auf einer altholozänen Auenterrasse. Die Böden erfüllen
nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Bodenteilfunktionen als
Lebensraumfunktion und eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie Regelungs- und
Pufferfunktion. Bei den im räumlichen Geltungsbereich anstehenden Böden handelt es
sich laut Bodenübersichtskarte CC 5502 vorherrschend um den Flussauenboden Vegen
aus sedimentierten braunen Ausgangsmaterial, gering verbreitet Gley-Vegen aus
schluffigem Auenmergel und Auenschluff, vorherrschend über sehr tiefem Auen - und
Terrassensand, selten Vegen über Gley-Parabraunerde aus Auenmergel über Auenlehm
oder Parabraunerde aus Auenschluff. Die rechts - und linksrheinischen
Niederterrassenebenen werden aus bis zu 2 m mächtigen (überwiegend schluffigen,
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örtlich auch sandigen) Hochflutablagerungen gebildet, die über Terrassenschottern und -
sanden liegen. Im Rahmen der Bodenbildung sind überwiegend Braunerden entstanden:
im Bereich der H ochflutlehme sind ertragreiche schluffige Lehmböden mit hoher
Sorptionsfähigkeit und mittlerer bis hoher nutzbarer Wasserkapazität vorherrschend,
Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden weisen überwiegend lehmige
Sandböden mittlerer (bis hoher ) Ertragsfähigkeit auf. Die Braunerden werden ergänzt
durch Parabraunerden, Pseudogley -Parabraunerden und Gley -Braunerden. Die
ertragsstarken Böden des Naturraumes werden intensiv ackerbaulich genutzt. Auf den
großflächigen Ackerfluren dominieren Intensivk ulturen aus Weizen, Gerste und
Zuckerrüben. Wald tritt stark zurück bzw. fehlt weitgehend. Als Merkmal einer
ackerwirtschaftlichen Bearbeitung steht am Standort ein sogenannter Pflughorizont an.
Das bedeutet auch, dass es sich um einen anthropogen beeinflu ssten Boden handelt,
welcher vermutlich in seiner Bodenbildung bereits eingeschränkt ist. Darüber hinaus dient
der Boden als Archiv für die Menschheits- und Landschaftsgeschichte.
Auffüllungen
Mit der Kleinbohrung RKS 44, die sich etwa von der Mitte der abknickenden Planstraße
40 m nördlich befindet, wurde künstliche Auffüllung in einer Schichtstärke von 0,4 m
aufgeschlossen. Die Auffüllung besteht aus einem mit Bauschuttresten durchsetzten,
gemischtkörnigen Boden, der als stark schluffiger, sandiger Kies klassifiziert wurde. Das
Material ist durch die ackerbauliche Nutzung humos entwickelt und weist diesbezüglich
einen oberbodenartigen Charakter auf. In allen übrigen Aufschlüssen wurden keine
künstlichen Auffüllungen notiert.
Oberboden
Der 0,2 bis 0.4 mächtige, dunkelbraune Oberboden setzt sich nach der feldmäßigen
Klassifikation aus einem schwach tonigen, feinsandigen Schluff mit nur geringem
Humusgehalt zusammen.
Decklehm
Unterhalb der Oberbodenauflage und lokal festgestellter Auffüllungen folgt im Plangebiet
quartärer Decklehm. Aufgrund der Zuordnung zu den feinkörnigen Bodenarten ist die Be-
nennung Schluff, tonig, stark sandig zu wählen (Zustandsform: steifplastisches Spektrum).
Der Decklehm besitzt Schichtstärken im Halbmeter‐ bis Meterbereich. Die
Schichtunterkante verläuft mit Flurabständen zwischen etwa 0,7 m und 1,6 m. Selten fehlt
der Decklehm und es setzen unmittelbar die Terrassensande ein.
Eine Ausnahme von diesem recht einheitlichen Baugrundaufbau erbrachte die
Kleinbohrung RKS 40. Unterhalb der braun gefärbten Decklehmauflage setzt sich der
feinkörnige Boden in hellgrauer bis graubrauner Färbung fort und erreicht hier eine
deutlich größere Mächtigkeit. Die Schichtbasis wurde erst 3,6 m unter der
Geländeoberkante festgestellt. Vermutlich handelt es sich um eine ausplombierte
Erosionsrinne, welche allerdings nur singulär mit den Bodenaufschlüssen erfasst wurde.
Die Rinne wird sich jedoch im Gelände mit bislang unbekanntem Verlauf fortsetzen.
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Z. T. schluffiger Sand
Als nächstes Schichtglied wurde am Projektstandort der Terrassensand erbohrt.
Bodenmechanisch ist er in zwei Teilbereiche zu untergliedern.
Der Topbereich besteht aus einem schluffigen Sand. Der Schluffgehalt variiert in diesem
Profilabschnitt zwi schen etwa 10 % und 25 %. Die Schichtbasis der schluffig
ausgebildeten Terrassensande verläuft zwischen etwa 1,2 m und 2,9 m unterhalb der
Geländeoberkante. Überwiegend wurde die Schichtunterkante der schluffigen Sande etwa
2 m unter Geländeoberkante festgestellt.
Unterhalb dieses verlehmten Topbereichs, der stellenweise auch fehlt, setzen dann
schluffarme, eng gestufte Sande ein, welche bis zur maximalen Erkundungstiefe nachver-
folgt wurden.
Die Terrassensande sind grundwasserführend.
Prognose Nullfall und Planung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 7. Änderung (geplante
Baumaßnahme) bedeuten keine Änderung der Nutzungsfunktion und keinen Eingriff in
den Bodenhaushalt für das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen
planungsrechtlichen Vor gaben des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Änderung und
Ergänzung. Ein sparsamer Umgang mit diesem Schutzgut ist schon allein deswegen von
höchstem Interesse, weil Böden weitgehend nicht erneuerbar sind. Nach § 2 BBodSchG
können dem Boden drei unterschiedlic he Funktionen zugeordnet werden, die in
Konkurrenz zueinander stehen. Es handelt sich erstens um die natürliche Bodenfunktion,
zweitens um die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und drittens um die
Erfüllung von Nutzungsfunktionen im Sinne gesellschaftlicher, (land-) wirtschaftlicher und
verkehrlicher Belange. Bei Realisierung des Vorhabens werden bis zu 80% der Fläche
versiegelt. Die flächenmäßige Versickerung, das verzögerte Eintreffen des Wassers im
Grundwasseraquifer, das Nutzen der hoh en Sorptionsfähigkeit, der mittleren bis hohen
Wasserkapazität sowie der hohen Fruchtbarkeit gehen ungenutzt verloren, der
Landwirtschaft gehen diese Flächen z. B. zur Nahrungsmittelproduktion verloren.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der zulässige Versiegelungsgrad verändert sich gegenüber dem aktuellen Planungsrecht
nicht. Auf ca. 20% der Flächen innerhalb der Pflanzflächen und der Grünfläche ist eine
Bodenbildung ohne Eintrag von Dünger, Pflanzenschutzmitteln etc. weiter möglich.
Bewertung:
Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag sowie besonders durch Versiegelung
beeinträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der Bebauung oder flächenhaften Versiegelung
alle Bodenfunktionen verloren. Dies bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die
jahrzehntelange agrarische Bewirtschaftung handelt es sich um einen Kulturboden,
welcher bereits anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung
und Unterbindung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben werden
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ca. 13,85 ha Fläche beansprucht. Davon werden ca. 20% der Flächen nicht versiegelt und
bleiben für die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung war bereits mit der 5. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig.
6.5.4 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Hochwasser 6.5.4.1
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - und
Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang:
Hochwasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, 12. BImSchV, KAS
18.
Bestand:
Das Plangebiet liegt vollständig im Hochwasser Risikogebiet des Rheines gemäß § 9 Abs.
6a BauGB.
Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km vom Rheinufer entfernt und auf Flächen, die in einer
Altarmrinne in relativer Tieflage liegen. Das Plangebiet liegt in einem 100 -jährlichen –
(Kölner Pegel 11,30 m) und 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,90 m) in
einem hochwassergefährdeten Bereich.
Im Falle eines Versagens der Hochwasserschutzanlagen kann das Plangebiet zusätzlich
betroffen sein können, da grundsätzlich ein Versagen der Hochwasserschutzanlagen
aufgrund einer Beschädigung, eines Bruchs oder durch Überströmung nicht
auszuschließen ist. Der Grundwasserflurabstand liegt beim Kölner Pegel von 11,30 m bei
weniger als 1 m. Ein Rheinwasserstand am Kölner Pegel von 11,30 m wird als mittleres
Ereignis bezeichnet. Der aktuelle Schutz ist bis 11,90 m gewährleistet.
Prognose Nullfall und Planung:
Bei der Umsetzung der Planung als auch bei der Re alisierung des rechtskräftigen
Bebauungsplans können durch Hochwasser mögliche Gefährdungen von Mensch,
Umwelt oder Sachwerten eintreten. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200-jährliches
Hochwasserereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen
kommen. Bei der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die Auswirkungen
von aufsteigendem Grundwasser, hoher Grundwasserstände sowie einer Überflutung zu
berücksichtigen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung
sind zu treffen. Hierzu gehört es bauliche Maßnahmen zu ergreifen wie bspw. die
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Vermeidung von Tieflagen, Bauen mit Weißer Wanne um Hochwasserereignissen eine
geringe Angriffsfläche zu bieten.
Bewertung:
In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die potentielle Gefährdung durch
Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch aufsteigendes
Grundwasser kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht
zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche Anpassungen getroffen
werden.
Grundwasser 6.5.4.2
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand:
Das Gebiet befindet sich in der Schutzzone III B "weiteres Schutzgebiet". Die Schutzzone
soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen
schützen. Die Niederrheinische Bucht ist die wichtigste Grundwasserlandschaft von
Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Untersuchungen zum geotechnisc hen Bericht
wurden Grundwasserflurabstände von 4 m ermittelt, dabei sind die Terrassensande die
quartären Grundwasserleiter. Die Auswertung der Grundwasserflurabstände ergab, dass
die registrierten Wasserstände auf einem recht einheitlichen Niveau liegen. Eine
Grundwasserfließrichtung lässt sich aus den Sondierergebnissen nicht ableiten, jedoch
ein ungefährer Grundwasserspiegel für den Erkundungszeitraum von 35,3 m NN.
Der Grundwasserspiegel wird von Hochwasserereignissen des etwa 1,5 km entfernt im
Nordosten verlaufenden Rheins beeinflusst. Aufgrund der Heranziehung repräsentativer
Messergebnisse bzgl. des höchsten und niedrigsten Grundwasserstandes sowie der
Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags können folgende
standortspezifische Bemessungswasserstände angegeben werden:
• GWmax = 38,50 m NN
• GWmin = 32,00 m NN
Prognose Nullfall:
Die entsprechenden Maßgaben zur Versickerung gelten für die Nullvariante ebenso wie
für die Planvariante. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde östlich der
Standortes REWE II bereits ein Versickerungsbecken umgesetzt. Bei Planungsumsetzung
des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind auch dort Maßnahmen zur Entwässerung
umgesetzt worden. Gemäß § 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden vor Ort zu verrieseln, versickern oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls möglich ist. Das
Niederschlagswasser kann durch Anreicherung mit Schadstoffen aus der Atmosphäre
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oder Abschwemmen von belasteten Oberflächen verunreinigt sein. Zum Schutz des
Grundwassers vor diesen Verunreinigungen ist gering belastetes Niederschlagswasser
der Industrie- und Gewerbeflächen, zum Beispiel von Dachflächen gem. § 44 Abs. 1 LWG
unter Ausnutzung der natürlichen Reinigungsleistung der belebten Bodenzone im
Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu versickern.
Prognose Planung:
Im Rahmen der 7. Änderung wird die Entwässerung des anfallenden
Niederschlagswassers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereichs über die belebte
Bodenzone festgesetzt. Weiterhin stehen die Pflanzflächen innerhalb der Bauflächen und
die Maßnahmenflächen für die Grundwasserneubildung zur Verfügung. Dies sind
innerhalb der Bauflächen 28.260 m² Pflanzflächen.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Planung sieht im Nutzungsänderungsbereich verschiedene Freiflächen vor, in denen
auch weiterhin Niederschlagswasser versicker n kann und dem Grundwasser zugeführt
wird. Um der Verminderung der Grundwasserneubildung entgegenzuwirken ist geplant,
unbelastetes Oberflächenwasser einer Muldenversickerung zuzuführen. Dazu wird ein
etwa 2.240 m² großes Becken landschaftsgerecht gestaltet und angelegt.
Bewertung:
Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und Verkehrsflächen, GRZ
0,8) zwischen der 5. und 7. Änderung nicht erhöht wird die Grundwasserneubildungsrate
nicht weiter verringert. Im Unterschied zum rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sicker-
becken geplant und mit entsprechenden Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen
der Planänderung sind gering.
Starkregenereignisse 6.5.4.3
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen gefahrenkarte“
der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Teile des
Vorhabengebietes sind besonders betroffen von klimatischen Risikoereignissen wie
beispielsweise Starkregen. Großflächige Umweltauswirkungen und mäßige
Vorhersagbarkeit eines solchen Ereignisses erfordern Maßnahmen zur ihrer Vermeidung.
Bei einem 100 -jährlichen als auch bei 30 -jährlichen Starkregenereignissen gibt es im
Plangebiet kleine Bereiche mit potentieller Einstauhöhe (mittlere: 30 – 50 cm; geringere:
10 – 30 cm). Im Rahmen der baulichen Planung ist dies zu berücksichtigen. Bei
Umsetzung der Ausgleichflächen ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Zum Schutz von
Mensch, Umwelt oder Sachwerten sind Schadensminderungsmaßnahmen durch
Sensibilisierung der Mitarbeiter und bauliche Risi kovorsorgemaßnahmen wie bei
Gewerbebetrieben üblich, bspw. die Anlage der OKF in 1,25 m über Geländeniveau,
womit ausreichender Rückstau auf dem Gelände nachgewiesen werden kann und
außerdem ist ein 2.240 m² großes Versickerungsbecken vorgesehen. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. Es erfolgt ein
Hinweis im Bebauungsplan (s. unten „Hinweis“).
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Abwasser 6.5.4.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-Verordnung
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Verzweigungen von den
vorhandenen Leitungen in der Robert-Bosch-Str. in das Plangebiet verlegt. Die Leitungen
führen parallel des geplanten Rad- und Fußwegs im östlichen Geltungsbereichsausläufer
in die Planstraße bis zur rechtwinkligen Abzweigung. Das Abwasser wird dem öffentlichen
Kanal in der Robert -Bosch-Str. (DN 1.900/ 2.110) zugeführt. Der Kanal ist bereits
vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf.
Um dem § 44 Landeswassergesetz Rechnung zu tragen, wird das Niederschlagswasser
im Plangebiet über belegte Bodenzonen versickert. Hierzu ist die Anlage eines
Sickerbeckens im Bereich der Pflanzfestsetzung PF1 (Sicker - und Landschaftsrasen)
geplant. Die Festsetzung 6 zur Entwässerung im Bebauungsplan schr eibt die
Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen innerhalb des
Geltungsbereiches vor.
6.5.5 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Klima, Kaltluft/Ventilation 6.5.5.1
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimat isch belasteter Gebiete, Umgang mit
Klimawandelfolgen
Bestand:
Entscheidend für die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet sind neben
makroklimatischen Bedingungen vor allem die Vegetationsstruktur und –dichte sowie die
Geländerauigkeit. Im Bereich der b ewachsenen Ackerflächen kommt es bei starker
Sonneneinstrahlung zu einer geringeren Erwärmung bodennaher Luftschichten als in
benachbarten versiegelten Gebieten (bebaute Flächen, REWE Lager, Stellplatzanlage) ,
die besonders nördlich des Plangebiets liegen. Bodennahe Ausgleichsströmungen sind
die Folge. Die Rauigkeit des Geländes und der umgebenden Bereiche ist maßgeblich für
den Luftaustausch. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit
weitestgehend ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch -
und Kaltluftproduktion in gemäßigter Form beiträgt. Der Klimawandel in NRW ist an der
Erwärmung der Lufttemperatur und an den von Jahr zu Jahr steigenden
Regenniederschlägen abzulesen. Die Niederschläge in NRW haben im Laufe der letzten
100 Jahre um rund 15 Prozent zugenommen – von rund 790 Millimetern pro Jahr auf über
900 Millimeter. Flora und Fauna reagieren bereits darauf. Durch die höheren
Temperaturen im Winterhalbjahr blühen bestimmte Pflanzen wesentlich früher als vor 50
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Jahren – bis zu 20 Tage sind es bei einigen Straucharten. Auch an der Population einiger
Vogelarten lässt sich der Klimawandel ablesen. Durch das Ausbleiben strenger Winter
können deutlich mehr Vögel die kalte Jahreszeit in Nordrhein-Westfalen überstehen.
Prognose Nullfall und Planung:
Mit mikroklimatischen Auswirkungen ist bei Nutzungsveränderungen immer zu rechnen,
da das Mikroklima von vielen verschiedenen Faktoren und deren Kombination abhängig
ist. Jede Bebauung beeinflusst die verschiedenen Klimaelemente. Die Umgestaltung der
Physiognomie der Geländeoberfläche (bspw. durch Versiegelung, Neuanlage von
Baukörpern, Neu - und/oder Umstrukturierung von Grünflächen etc.) führt zu
kleinräumigen meteorologischen Prozessen, die abweichend mit der Umgebung
wechselwirken können. Dadurch kann es in diesem sehr komplexen Gefüge zu
Modifikationen hinsichtlich der Parameter Luftfeuchte, Temperatur, Windstäke und –
richtung, Verdunstung, Luftaustausch etc. kommen. Gegenüber der freien Landschaft
(Bestandszustand des P langebietes) ist die Energiebilanz innerhalb einer urbanen
Bebauung (Planzustand) stark verändert. Durch die Oberflächenversiegelung und dem
damit verbundenen geringeren Grünflächenanteil ist die Verdunstung reduziert, was eine
Temperaturerhöhung zur Folge hat. Die Wärmespeicherung der Baumassen und die
anthropogen verursachte Wärmeerzeugung vermindern oder verzögern die nächtliche
Kaltluftentstehung.
Die im Rahmen der 5. Änderung festgesetzten GRZ von 0,8 entspricht mit ihrer
Flächenversiegelung der der 7. Änderung und löst somit die gleichen Auswirkungen auf
das Schutzgut aus.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Kalt- und Frischluftaustausch zwischen den Flächen und der Umgebung verändert
sich. Die Transpirationskühlung der anzupflanzenden Bäume mildert negative Effekte ab.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes gem. § 1a Absatz 5 BauGB wird mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes insofern Rechnung getragen, als Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, festgesetzt sind . Die Grünflächen im Plangebiet mit
Gehölz- und Rasenflächen, das festgesetzte Stellplatzgrün und die Randbegrünung
tragen zur Angleichung der Temperaturverhältnisse bei.
Ferner sieht die Planung zur 7. Änderung die Anlage eines begrünten Sickerbeckens zur
Niederschlagsversickerung vor, sodass sich in diesem feuchten tieferliegenden Bereich
kühlere Luft sammeln kann und den Aufheizungseffekten entlang der Lärmschutzwand
entgegenwirkt.
Bewertung:
Die Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit gewi ssen Schwankungen der
Planvariante, da der Bestandsbebauungsplan bereits Gewerbe- und Industrieflächen mit
potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festlegt.
Durch die Planung wird die unversiegelte Fläche insgesamt reduziert und der kleinflächige
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Freilandklimatop in einen Gewerbeklimatop umgewandelt, was in dem betreffenden
Bereich eine wesentliche Beeinträchtigung von Temperatur, Feuchte, Wind sowie des
lokalen Windsystems darstellt.
Die größere Oberfläche und Rauigkeit der Bebauung bewirkt eine Verringerung der
Windgeschwindigkeit, was auch zu einer Verminderung des Luftaustausches führen kann.
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude und die Anlage von
Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer städtischen
Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine vergleichbaren,
stadtklimarelevanten Mengen an Frisch- oder Kaltluft produzieren. Durch die Begrünung,
die unter anderem auch zur Beschattung von Flächen führt und die Schaffun g einer
Entwässerungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Insgesamt sind mit dieser
Verschiebung des Klimatops eine Erhöhung der Temperatur und eine Verminderung der
Luftfeuchtigkeit verbunden.
Neuanpflanzungen von Bäumen sind als Maßnahme zum thermische n Ausgleich gut
geeignet. Im Vergleich zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich keine
Verschlechterung des Schutzgutes Klima, Kaltluft / Ventilation.
Luftschadstoffe 6.5.5.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Immission eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen setzt sich aus der
großräumig vorhandenen regionalen Hintergrundbelastung und der
straßenverkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Die regionale
Hintergrundbelastung entsteht durch Überlagerung von Immissionen aus Industrie,
Hausbrand, nicht detailliert betrachtetem Nebenstraßenverkehr und weiter entfernt
fließendem Verkehr sowie überregionalem Ferntransport von Schadstoffen. Es ist die
Schadstoffbelastung, die im Untersuchungsgebiet ohne Verkehr auf den explizit in die
Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde.
Die nächstgelegene Luftmessstation ist Köln -Chorweiler, die ca. 3 km südwestlich vom
Plangebiet entfernt und repräsentativ für die Kon zentration am Stadtrand steht. In den
letzten drei Jahren wurden NO 2-Jahresmittelwerte von 26 μg/m³ im Jahr 2014 und 25
μg/m³ in den letzten beiden Jahren sowie PM10 -Jahresmittelwerten zwischen 18 μg/m³
und 20 μg/m³ gemessen (LANUV). Die Beurteilungswerte für Luftschadstoffimmissionen
nach 39. BImSchV liegen im Jahresmittel sowohl beim PM10 als auch beim NO 2 bei 40
µg/m³. Diese werden deutlich nicht erreicht und nicht überschritten.
Gemäß den fachgutachterlichen Luftschadstoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS
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LOHMEYER (Okt. 2017) zu dieser Änderung des Bebauungsplans werden an den
Untersuchungspunkten P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah südöstlich des
Kreisverkehrs, P3 im Bereich Robert- Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kutzfädchen (an den
Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet sind.), s. hierzu die
TABELLE 7, für den Bestand (Verkehr Bestand;, Bezugsjahr Emissionsdaten: 2019) NO2-
Jahresmittelwerte unter 29 μg/m³ prognostiziert. Der NO 2-Grenzwert von 40 μg/m³ im
Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten.
Für PM 10 werden an den Untersuchungspunkten im Bestand Jahresmittelwerte unter 21
μg/m³ ermittelt. Der PM10-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht
erreicht und nicht überschr itten. Berechnet wurden diese Werte unter Berücksichtigung
der Werte des Handbuches für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA 3.3
2017) des Umweltbundesamtes und für ein Bezugsjahr 2019 für die berücksichtigen
Emissionsdaten. Diese Grundlage gilt gl eichermaßen für die Berechnung der unter
Prognose Planfall dargestellten Immissionswerte.
Der Bestand entspricht dem derzeitigen Verkehrsaufkommen bei einem nur teilweise
besiedelten GE / GI – Gebiet und liegt somit unter dem Verkehrsaufkommen, das für den
Planfall der 5. Änderung als auch dem Planfall der 7. Änderung prognostiziert wurde.
Prognose Nullfall
Für die 5. Änderung ist ein Grobscreening gemäß RLUS 02 von 2005 für das Bezugsjahr
2012 erfolgt. Die Bewertung erfolgt nach der 22. BImSchV und auf d er
Emissionsdatenbasis des Handbuchs Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs,
Umweltbundesamt (HBEFA 2.1, 2004). Im Ergebnis waren für den Planungsansatz der 5.
Änderung an den Immissionsorten an der Trasse der Industriestraße Werte ermittelt
worden, die unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes lagen.
Prognose Planung
Die für Luftschadstoffbelastungen relevante 39. BImSchV liegt ebenfalls den
Luftschadstoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS LOHMEYER aus dem Oktober 2017 für
den Planfall der 7. Änderung zugrunde. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich
unter Berücksichtigung der o.g. Grenzwerte und der derzeitigen Konzentrationsniveaus
auf die v.a. vom Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaubpartikel
(PM10) in Form einer Leitk omponentenbetrachtung. Im Zusammenhang mit Beiträgen
durch den Kfz -Verkehr sind die Schadstoffe Benzol, Blei, Schwefeldioxid SO 2 und
Kohlenmonoxid CO von untergeordneter Bedeutung. Für Stickstoffmonoxid NO gibt es
keine Beurteilungswerte.
Die prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall (7. Änderung) ist im Vergleich zum
Planungsnullfall (= 5. Änderung) etwas niedriger, der Lkw-Anteil jedoch etwas höher.
TABELLE 7: BERECHNETE JAHRESMITTELWERTE AN DEN FÜNF UNTERSUCHUNGSPUNKTEN FÜR
DEN „BESTAND“ = VERKEHRSZAHLEN DES BESTANDES UND DEN PLANFALL SOWIE NENNUNG
DER JAHRESMITTELGRENZWERTE UND DES PM10-SCHWELLENWERTES
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Die Immissionspunkte sind wie folgt gewählt: P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah
südöstlich des Kreisverke hrs, P3 im Bereich Robert - Bosch Str. 57, P4 und P5 Am
Kutzfädchen (an den Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße
ausgerichtet sind.)
Mit dem veränderten Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im Bebauungsplangebiet
erhöhen sich die PM10 und NO2-Jahresmittelwerte an den Untersuchungspunkten bis um
maximal 1 μg/m³. An den Untersuchungspunkten werden im Planfall unter 31 μg/m³
prognostiziert. Der NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht
erreicht und nicht überschritten. Für PM10 werden an den Untersuchungspunkten für den
Planfall Jahresmittelwerte bis 22 μg/m³ prognostiziert. Der PM10-Grenzwert von 40 μg/m³
im Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. Auch der PM10-
Schwellenwert von 29 μg/m³ im Jahresmittel zur Ableitung des PM10-
Kurzzeitbeurteilungswertes (35 Überschreitungen eines Tagesmittelwertes von 50 μg/m³)
wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten.
Gegenüber emissions- und immissionsseitigen Betrachtungen für einen „Planungsnullfall“
als Vergleichsfall aus zurückliegenden Untersuchungen weisen die oben beschriebenen
Emissionen und Immissionen aufgrund der geringeren Verkehrsstärke auch geringere
Werte auf.
Aus lufthygienischer Sicht führt der veränderte Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im
Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln-Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten
der 39. BImSchV.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Ein Erreichen oder gar Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide und
Feinstaub ist ausgeschlossen.
Folgende Maßnahmen wirken sich zusätzlich positiv aus: Die Neubepflanzung des
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Plangebietes mit Bäumen, Gehölzen und flächige n Grünstrukturen (großflächige
Pflanzfläche PF 1) wird positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft haben. Durch
Filterung von Staub und gasförmigen Luftverunreinigungen und die Fixierung von CO 2
sorgen die Bäume für eine Steigerung der Luftqualität. Zur V erminderung der
Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind Pflanzungen im Plangebiet geeignet.
Bewertung:
Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Aus lufthygienischer
Sicht führt der veränderte Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung im
Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten
der 39. BImSchV.
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz 6.5.5.3
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015,
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar -energetischen
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Diese Teilschutzgüter
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden
beachtet.
Erhaltung der Luftqualität 6.5.5.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
Siehe hierzu Kapitel Klima und Luft unter 6.5.5.2 Luftschadstoffe.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere 6.5.5.5
Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Lichterlass NRW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG
Bestand
Dieser Fall tritt erst nach Umsetzung der Planung ein, da vorher keine Abfälle, Gerüche,
Abwässer oder Lichtemissionen erzeugt werden.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Licht
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Zur Bewertung des Lichtimmissionsschutzes hat das INSTITUT FÜR IMMISSIONS-SCHUTZ
GMBH (ADU COLOGNE) IM MÄRZ 2009 zur 5. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 6456/06, der auch das Teilgebiet der 7. Änderung umfasste, eine
gutachterliche Stellungnahme gefertigt. Die Gutachter gehen davon aus, dass bei
Umsetzung der Vorgaben des gült igen ministeriellen Runderlasses “Lichtimmissionen,
Messung, Beurteilung und Verminderung“ aus dem Jahr 2000 die Einhaltung der
Lichtimmissionsrichtwerte erreichbar ist, da der kürzeste Abstand der gewerblichen
Nutzung zur Wohnnutzung über 200 m beträgt. D iese Einschätzung besitzt für die 7.
Änderung des Bebauungsplanes weiterhin ihre Gültigkeit.
Für den zur Rede stehenden Geltungsbereich der 7. Änderung gilt überdies für den mit
konkreten Planungen belegten Bereich der großflächigen GI -Gebiete und GE -Gebiete,
dass dort zwei 7 m hohe Lärmschutzwände zu errichten sind. Diese langen Mauern
schirmen neben dem Lärm einen großen Teil der Lichtemissionen der Fahrzeuge, der
Gebäude und Lagerbeleuchtung ab. Ein weiterer Teil, hauptsächlich der Bereich der Pkw-
Stellplatzanlage in GE1 wird durch die aufwachsenden Gehölzpflanzungen verdeckt. Bzgl.
des geplanten Logistikzentrums, das bis 58,00 m ü NN (entspricht ungefähr 18,50 m bei
einer derzeitigen mittleren Geländehöhe von 39,50 m) ist anzumerken, dass das
Großgebäude im oberen Teil wenig bis keine Beleuchtung aufweist. Fenster sind nicht
vorhanden, da der Raum als Stauraum für Lagerzwecke genutzt wird.
Abfälle
Sämtliche entstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die üblichen zu
erwartenden Abfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung
entstehenden Sonderabfallformen absehbar. Das Niederschlagswasser des Plangebietes
ist nach geeigneter Vorbehandlung (soweit erforderlich) im Plangebiet selbst zu
versickern, soweit nicht auf Grund der Belastung eine Ableitung in das Kanalisationsnetz
der Stadt Köln erfolgen muss. Ein ca. 2. 240 m² großes zentrales Becken auf der
Pflanzfläche PF 1 für GI 1, GI 3 & GE 1 bildet die Versickerungsmulde. Das anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen i st innerhalb des Geltungsbereichs durch
geeignete technische Maßnahmen über der belebten Bodenzone zu versickern.
Abwässer
s. unter Kap. 6.5.4.4.
Bewertung
Durch die Planumsetzung werden keine unüblichen Emissionen erzeugt. Geeignete
Maßnahmen können im Rahmen der Bauausführung umgesetzt werden.
6.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn - und
Lebensqualität, der Erholungs - und Freizeitwert, aber auch Aspekte des
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Immissionsschutzes und wirtschaftlich-infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung.
Lärm 6.5.6.1
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109 1989, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, BauGB
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Beschreibung der Ausgangssituation
Der rechtskräftige Bebauungsplan der 5. Änderung beinhaltet im Änderu ngsbereich
festgesetzte Gewerbe - und Industrieflächen, für die eine „Geräuschkontingentierung“
nach DIN 45691 für die Baufelder als auch ein Zusatzkontingentierung in drei nach
Norden gerichteten Sektoren festgesetzt ist. Dadurch werden die
Gewerbelärmemissionen aus den geplanten Baufeldern reglementiert, um unter
Beachtung von Vorbelastungen an de n umliegenden Nutzungen und insbesondere der
Wohnbebauung gewährleisten zu können, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eingehalten werden können. Weiter sind Lärmpegelbereiche für die gewerblichen
Baufelder festgesetzt, um nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die Anforderungen
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für zu schützende Räume gegenüber
Emissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Industrie und Gewerbe und dem
Flugverkehr zu sichern.
Für die 7. Änderung werden die Baufelder, de r Zuschnitt der Gewerbe - und
Industrieflächen als auch die Planstraße, verändert, sodass die
Schallemissionskontingentierung nach DIN 45691 als auch die Lärmpegelbereiche nach
DIN 4109 neu berechnet werden müssen. Die Industriestraße ist gemäß Bebauungsplan
5. Änderung ausgebaut. Es ist zu prüfen, ob sich, ausgelöst durch die Planänderung eine
Veränderung der Immissionen aus dem Verkehrslärm für die Anwohner ergibt. Die
geplante Neubaustraße wird nach Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImschV) auf die
Einhaltung der Grenzwerte überprüft.
Bestand:
Zurzeit ist der Planänderungsbereich unbebaut. Es wird von Lärm aus den bestehenden
REWE Lagern, Gewerbegebieten, Betrieben usw. sowie der Industriestr./Robert-Bosch
Str./ Mennweg immittiert.
Verkehrslärm:
Die Erschließung des Planungsbereiches erfolgt über die zwischenzeitlich fertig gestellte
und dem Verkehr übergebene Industriestraße (die im Süden am Plangebietsrand
verläuft). Die Anbindung der Planstraße an das damit weiterführende öffentliche
Verkehrsnetz wird als plangleiche Einmündung (Kreisverkehrsplatz) ausgeführt.
Hauptimmissionsquelle für das Plangebiet ist der am Plangebietsrand verlaufende
Verkehrsweg (Industriestraße außerhalb des Geltungsbereichs). Die
Lärmschutzmaßnahmen aus der 5. Änderung des Bebauungsplans, die Lärmschutzwälle
entlang der Industriestraße von 4 m Höhe und die Lärmschutzwand am Mennweg von
ebenfalls 4 m Höhe wurden umgesetzt.
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Gewerbelärm
Direkt angrenzend nordöstlich an den Planänderungsbereich sind das REWE Lager 1 und
nordwestlich das REWE Lager 2 realisiert worden. An beiden Lagern sind zur
Abschirmung des erzeugten Gewerbel ärms gegenüber der Ortslage Füh lingen und der
Siedlung Mennweg Lärmschutzwände errichtet worden. Diese aktiven Maßnahmen
wurden erforderlich, um die im Rahmen der Schallemissionskontingentierung unter
Berücksichtigung der plangebenden Vorbelastung ermittelten Planwerte an den
Immissionsorten einzuhalten.
Planungsnullfall:
Hier wird die rechtssetzende Situation für den Lärm bezogen auf den Planungstand 5.
Änderung GE Langel skizziert.
16.BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung
Im Rahmen der 5. Änderung ist die Industriestraße gemäß 16.BImSchV beurteilt und mit
aktiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden. Diese liegt außerhalb des
Planänderungsbereichs der 7. Änderung . Zur Einhaltung der Grenzwerte gem. der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.
BImSchV) im Bereich der Siedlung Mennweg sind zum Schutz der Anwohner nördlich und
östlich der Industriestraße aktive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der 5. Änderung
des Bebauungsplans festgesetzt worden. Auf der Ostseite der Industriestraße wurde auf
aktiven Lärmschutz verzichtet, die Grenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete
werden eingehalten. Für die Ortslage Fühlin gen sowie zum Schutz der Grün - und
Erholungsbereiche zwischen Ortslage und Industriestraße ist durchgängig ein 4,00 m
hoher Lärmschutzwall auf der Westseite der Trasse angelegt, mit dem Ergebnis, dass die
Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten bzw. unterschritten werden.
- DIN 18005 Schallschutz im Städtebau
Innerhalb des Gewerbegebiets werden die städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN
18005 von 65/55 dB(A) tags/nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten.
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -Lärmpegelbereiche
Lärmpegelbereiche IV und V wurden im Rahmen der 5. Änderung für den
Änderungsbereich ermittelt. Berücksichtigt wurden die Lärmarten Straßenverkehr,
Industrie und Gewerbe und Fluglärm (dieser konnte bei der Bildung des Außenlärmpegels
vernachlässigt werden). Der Bebauungsplan zur 5. Änderung enthält eine entsprechende
Festsetzung der Lärmpegelbereich als passiven Schallschutz.
- DIN 45691 Geräuschkontingentierung
Neben der Zonierung des Gewerbe- und Industriegebietes nach der Art der Betriebe und
Anlagen gem. Abstandserlass NRW sind in den Teilflächen des Gebietes nur Betriebe
und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente weder
tags noch nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die außerhalb des
Plangebiets liege n, können sich die Emissionskontingente L EK gem. DIN 45691
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(Geräuschkontingentierung) um die angegebenen Zusatzkontingente erhöhen.
Für die betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen werden die
Immissionsrichtwerte durch Geräuschkontingentierung eingehalten. Im heutigen
Planungstand könnten im Bereich der bisher nicht in Anspruch genommen
Gewerbeflächen Nutzungen im Rahmen der Schallemissionskontingentierung
ausgeschöpft werden.
Planfall:
Für die 7. Änderung sind die im Rahmen der 5. Änderung relevanten Lärmbetrachtungen
(s. unter Planungsnullfall) unter den Vorgaben des Bebauungsplanes der 7. Änderung
neu zu berechnen und zu bewerten. Hierzu kommt die Betrachtung des planbedingten
Mehrverkehrs verursacht durch die Änderung und seine Bewertung.
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691
Gewerbelärm Vorbelastung:
Im vorliegenden Fall der 7. Planänderung wird eine planerische Vorbelastung durch den
Betrieb vorhandener Gewerbebetriebe angenommen.
Die Lärmsituation bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch
o Geräuschvorbelastung durch die bestehenden REWE-Frischelager in Köln-Langel
o Geräuschvorbelastung durch die im Nahbereich vorhandenen sonstigen
Gewerbebetriebe (teilweise mit festgesetzter Kontingentierung)
Für die Beurteilung des bestehenden REWE-Frischelagers lag eine Lärmuntersuchung
vor. Zur Geräuschvorbelastung aus den im Nahbereich vorhan denen Betrieben wurden
durch ADU COLOGNE (FEBRUAR 2009) mit der Aufstellung der schalltechnischen
Untersuchung zur 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 6456/0 6
orientierende Immissionsmessungen im Nachtzeitraum zugrunde gelegt. Diese hatten
ergeben, dass das bestehende REWE -Frischelager nachts die vorherrschende
gewerbliche Geräuschquelle darstellt und nur umsetzbar ist, wenn südw estlich des
REWE-Lagers eine 4 m hohe Lärmschatzwand errichtet wird. Dies ist bei Errichtung des
Lagers umgesetzt worden . Für die übrigen bestehenden Betriebe in den Gebieten
Feldkassel-Langel sowie für Betriebe in Fühlingen im Bereich der Straße “Am
Kutzpfädchen“ sind im oben zitierten Gutachten ebenfalls Emissionsdaten ermittelt
worden. Die Ansätze für die „sonstige Vorbelastung“ sowie der Vorbelastung aus dem
bestehenden REWE -Frischelager wurden unverändert aus der schalltechnischen
Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 mit Stand vom Februar
2009 übernommen ( ADU COLOGNE, 2009). Das gilt für alle Immissionsorte und deren
Gebietskategorie nach BauNVO sowie die sich daraus ergebenden Immissionsrichtwerte
nach TA-Lärm, die an den Immissionsorten einzuhalten sind. Das Ersatzemissionsmodell
für „sonstig e Vorbelastungen“ wurde durch ADU COLOGNE als flächenbezogene
Schallleistungspegel (Lw) mit
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65/50 dB(A) im Bereich der Robert-Bosch-Straße
65/--- dB(A) im Bereich der Straße Am Kutzpfädchen
definiert und mit vorliegender schalltechnischer Untersuchung zur 7. Änderung
unverändert übernommen. Damit ergeben sich als Grundlage für die
Geräuschkontingentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in der
7. Änderung und Ergänzung nachfolgende Vorbelastungen bei konservativer
Abschätzung:
TABELLE 8: IMMISSIONSORTE DER GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG/VORBELASTUNG; ABK.:
GE – GEWERBEGEBIET, WA – ALLGEMEINES WOHNGEBIET, MI - MISCHGEBIET
IO-
Nr.
Adresse Gebietskategorie Richtwert in
dB(A)
tags/nachts
Vorbelastung
in dB(A)
tags/nachts
01 Morsestraße 1 GE 65 / 50 62,1 / 49,1
02 Alte Römerstraße 151 WA 55 / 40 53,2 / 39,0
03 Cohnenhofstraße 13 WA 55 / 40 52,3 / 38,2
04 Am Kutzpfädchen 12 WA 55 / 40 53,2 / 38,2
05 Mennweg 137
(Außenbereich Wohnen)
MI 60 / 45 50,1 / 35,2
06 Hitdorfer Fährweg 84
(Außenbereich Wohnen)
MI 60 / 45 49,2 / 35,0
07 Am Königsweg 31
(Flächen für die
Landwirtschaft / Wohnen)
MI 60 / 45 48,2 / 34,8
08 Langelner Kreuzweg 121 WA 55 / 40 48,2 / 34,0
09 Mennweg 40-42 MI 60 / 45 48,2 / 35,6
10 Am Feldschlößchen 32
(Flächen für die
Landwirtschaft / Wohnen)
MI 60 / 45 50,4 / 38,5
11 Mohlenweg 14 (Flächen für
die Landwirtschaft / Wohnen)
MI 60 /45 51,3 / 38,6
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 – TABELLE 7-4: TEILBEURTEILUNGSPEGEL LVR DER
VORBELASTUNG BEI KONSERVATIVER ABSCHÄTZUNG
Die aufgezeigte Vorbelastung wurde nachrichtlich aus der schalltechnischen
Untersuchung übernommen und stellt die energetische Additi on der
Immissionskontingente des bestehenden REWE -Frischelagers und der sonstigen
Vorbelastung dar ( ADU COLOGNE, 01 und 02/2009). Die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm sind in nachfolgender TABELLE 9 dargestellt:
TABELLE 9: IMMISSIONSRICHTWERTE DER TA LÄRM IN DB(A)
Gebietseinstufung tags nachts
A Industriegebiete 70 70
B Gewerbegebiete 65 50
C Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 45
D Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40
E Reine Wohngebiete 50 35
F Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35
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TAG: 06:00 – 22:00 UHR, NACHT 22.00 – 06:00 UHR. QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009
Zusatzbelastung – Geräuschkontingentierung:
In der Regel muss ein Industrie - oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung
gegliedert und es müssen Teilflächen festgesetzt werden, für die dann
Geräuschkontingente bestimmt werden. Die Teilflächen sind zu bezeichnen (z.B. TF 1, TF
2, TF 3 usw.). Für Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist (z. B.
öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen), werden keine Kontingente festgesetzt. Für die
Berechnung der Emissionskontingente wurden die bisherigen Immissionsorte (IO) im
Einwirkungsbereich des Plangebietes der 7. Änderung entsprechend der
Geräuschkontingentierung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06
übernommen, so dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Immissionsorten auch im
übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind.
Die Emissionskontingente wurden für alle Teilflächen in ganze Dezibel festgelegt, so dass
an keinem der untersuchten Immissionsorte der Planwert durch die energetische Summe
der Immissionskontingente aller Teilflächen auch unter Einbeziehung einer Vorbelastung
überschritten wird. Eine im vorliegenden Fall plangegebene Vorbelastung aus den
umliegenden bereits genehmigten Gewerbebetrieben wurde berücksichtigt, so dass sich
der Planwert wie folgt ergibt:
TABELLE 10: PLANWERTE IN DB(A)
IO-Nr. Adresse Richtwert in dB(A)
tags/nachts
Planwert in dB(A)
tags / nachts
01 Morsestraße 1 65 / 50 61 / 42
02 Alte Römerstraße 151 55 / 40 50 / 33
03 Cohnenhofstraße 13 55 / 40 51 / 35
04 Am Kutzpfädchen 12 55 / 40 50 / 35
05 Mennweg 137 60 / 45 59 / 44
06 Hitdorfer Fährweg 84 60 / 45 59 / 44
07 Am Königsweg 31 60 / 45 59 / 44
08 Langelner Kreuzweg 121 55 / 40 54 / 38
09 Mennweg 40-42 60 / 45 59 / 44
10 Am Feldschlößchen 32 60 / 45 59 / 43
11 Mohlenweg 14 60 /45 59 / 43
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009
Gewerbelärm:
Im Sinne einer Konfliktvermeidung durch gewerbliche Geräuschimmissionen in der
schutzwürdigen Nachbarschaft sind Emissionskontingente nach DIN 45691 festgesetzt
um die betriebliche Lärmentwicklung zu begrenzen und die Allgemeinheit innerhalb der
benachbarten Siedlungsgebiete vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Bei
der Kontingentierung wurde die Geräuschvorbelastung berücksichtigt. Zur Beurteilung von
Arbeitslärm wird die TA Lärm, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm,
herangezogen, welche Richtwerte für den Beurteilungszeitraum während des Tages (16
Stunden) und während der Nacht (8 Stunden) angeben. Für die Ermittlung des Pegels im
Nachtzeitraum wird in der Regel der Mittelungspegel der lautesten vollen Nachtstunde zu
Grunde gelegt. Tags werden drei Beurteilungszeiträume betrachtet.
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Zusatzbelastung – Voreinschätzung Logistikzentrum (7. Änd.):
Für eine mögliche Ansiedlung im Rahmen der Bauleitplanung wurde auf Grundlage einer
Konzeptstudie ein worst case Szenario zugrunde gelegt. Eine Beurteilung der
ungünstigsten Nachtstunde (Nummer 6.4 TA Lärm/08.98) ist für das Bauvorhaben
insoweit erforderlich, da der Warenumschlag des Logistikzentrums ab 02.00 Uhr
beabsichtigt ist. Damit wird eine An- und Abfahrt der Lkw vor 06.00 Uhr erfolgen. Die An-
und Abfahrt der Mitarbeiter -Pkw findet korrespondierend mit rd. 1 Stunde Vorlauf
ebenfalls in den Nachtstunden statt. Zusätzlich wurden die Schallquellen „Parkplatz“,
„LKW auf dem Betriebsgelände“ (aufzuteilen in Fahrgeräusche der LKW, besondere
Fahrzustände und Einzelereignisse) und „Be - und Entladung“ berücksichtigt und deren
Geräuschemissionen prognostiziert.
Die heranzuziehenden Richtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte ergeben sich im
Allgemeinen aus den Bebauungsplänen bzw. der tatsächlichen Nutzung. Die genannten
Werte sind immissionsortbezogen und gelten für die gesamten auf den jeweiligen
Immissionsort einwirkenden gewerblichen Geräusche.
TABELLE 11: MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE
Immissionsort Gesamtimmi
ssionswert
L(GI)
in dB(A) t/n
Geräuschvor
belastung
L(vor)
tags/nachts
Planwert
L(Pl)
(in ganzen
Zahlen)
tags/nachts
Immissions
kontingent
L(IK) t/n
Unterschr
eitung
tags/nacht
s
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
IO01
Morsestraße 1 65 / 50 62,1 / 49,1 61 / 42 45,5 / 32,4 16,3 / 10,3
IO02
Alte
Römerstraße
151
55 / 40 53,2 / 39,0 50 / 33 42,8 / 30,2 7,5 / 2,9
IO03
Cohnenhofstraß
e 13
55 / 40 52,3 / 38,2 51 / 35 44,9 / 33 6,8 / 2,3
IO04
Am
Kutzpfädchen
12
55 / 40 53,2 / 38,2 50 / 35 50,3 / 35,3 0,0 / 0,0
IO05
Mennweg 137 60 / 45 50,1 / 35,2 59 / 44 54,5 / 41 5,0 / 3,5
IO06
Hitdorfer
Fährweg 84
60 / 45 49,2 / 35,0 59 / 44 51,8 / 42,1 7,9 / 2,4
IO07
Am Königsweg
31
60 / 45 48,2 / 34,8 59 / 44 48,5 / 37,9 11,2 / 6,7
IO08
Langelner
Kreuzweg 121
55 / 40 48,2 / 34,0 54 / 38 47,4 / 36,6 6,6 / 2,2
- 62 -
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IO09
Mennweg 40-42 60 / 45 48,2 / 35,6 59 / 44 48 / 37,2 11,7 / 7,2
IO10
Am
Feldschlössche
n 32
60 / 45 50,4 / 38,5 59 / 43 49,4 / 38,8 10,1 / 5,1
IO11
Mohlenweg 14 60 / 45 51,3 / 38,6 59 / 43 47,6 / 36,5 11,8 / 7,4
Quelle: schalltechnische Untersuchung, BÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE; OKTOBER
2017
TABELLE 11 zeigt die 11 relevanten Immissionsorte. Der Schutz der schädlichen
Umwelteinwirkungen ist sichergestellt, wenn die Summe aller Geräusche von allen
Anlagen, für die die TA Lärm zuständig ist, am Immissionsort die Immissionsrichtwerte
nicht überschreitet. Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch den Lärm des
Gewerbebestandes tags und nachts vorbelastet, wie in Spalte 2 erkenntlich. Für die
betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen können die
Immissionsrichtwerte durch Geräuschkontingentierung eingehalten werden.
Geräuschkontingentierung:
Zur planungsrechtlichen Absicheru ng zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen
wurde eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12 im Rahmen der
Schalltechnische Untersuchung PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH (Oktober
2017) für das Plangebiet durchgeführt. Bei der Kontingentierun g wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Geräuschemissionen der ausgewiesenen GI - bzw. GE-Flächen
gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt sind. Das Gewerbe- und Industriegebiet
wurde in Teilflächen gegliedert, für die einzelne Geräuschkontingente bestimmt wurden,
die dann im Bebauungsplan mit den Teilflächen TF1 bis TF 5 festgesetzt w urden. Die
äußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaubaren Fläche –
Baugrenze. Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit de r
schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06
„Gewerbegebiet Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immissionsorte
außerhalb des Plangebietes gewählt, so dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen
Orten au ch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu
erwarten sind.
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die
Vorbelastung wurde entsprechend berücksichtigt, so dass die Planwerte für die
Geräuschkontingentierung zugrunde gelegt wurden.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691,
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert
von 15 dB (Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsricht wert (Nr. 6.1 der
- 63 -
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TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA
Lärm) nicht überschreitet. Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im
Einwirkungsbereich des geplanten Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u .a. WA-
Gebiet) unter Berücksichtigung der von dem Bauvorhaben (Konzeptstudie) ausgehenden
Emissionen wurde als maximal zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer
Immissionsprognose (IP) nach TA Lärm/08.98 wie folgt ermittelt:
32 dB(A) tags 34 dB(A) nachts Am Kutzpfädchen 12 (WA)
bzw.
38 dB(A) tags 41 dB(A) nachts Mennweg 137 (MI)
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (L EK) ist somit mit Ausnahme der
nördlichen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Logistikzentrums durch den
nächtlichen Warenumschlag des Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum Nacht
gegeben. Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an
allen maßgeblichen Immissionsorten der Geräuschkontingentierung deutlich
unterschritten. Die zu erwartende Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanzgrenze, d. h.
mehr als 15 dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen Gebietseinstufung. Um die
zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die Anordnung
eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt westlich,
südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand mit einer
Höhe von 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforderlich.
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag im Warenausgang (WA) jeweils im
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde gelegt, ebenso eine volle Auslastung
der Ladefläche aller Lkw des Warenumschlags mit 20 Paletten bzw. 25 Rollcontainer je
Lkw.
Kurzzeitige Geräuschspitzen (Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert
nach Nummer 6.1 der TA Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der
Nacht um nicht mehr als 2 0 dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts für WA -Gebiete gilt demnach noch als zumutbar. Als Anhaltswert kann
hier auf die notwendigen Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie
2007 dokumentiert sind, zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für
den Pkw -Stellplatz ein Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der hier
repräsentativ für die Betriebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben.
Diese Mindestab stände werden eingehalten. Die zugrundeliegende worst -case-
Betrachtung liegt in dieser Darstellung auf die Betrachtung dem konkret geplanten
Logistikbetrieb.
Um die zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten bei der
Realisierung de s hier betrachteten Logistikzentrums einhalten zu können, ist die
Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich.
Die Lärmschutzwände wurden mit einer Höhe von 7.0 m über dem Niveau der Umfahrung
- 64 -
/ 65
bzw. der befestigten Oberflächen dimensioniert. Ohne Errichtu ng der Lärmschutzwände
ist die Einhaltung der Kontingente entsprechend der Geräuschkontingentierung bzw. der
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 6456/06 nicht möglich.
Für die fünf gewählten Teilflächen (TF) ergeben sich damit folgende
Emissionskontingente:
TABELLE 12: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS DB(A)
Teilfläche/Art
der baul.
Nutzg.
LEK, T LEK, N
TF 1 / GI3 67 45
TF 2 / GI 1 67 46
TF 3 / GI 2 68 45
TF 4 / GE1 67 45
TF 5 / GE 2 60 35
QUELLE: PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017
Bezogen auf die Immissionsorte die sich in den Sektoren A -F befinden, erhöhen sich die
Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Prüfung der
Einhaltung erfolgt nach der vorgenannten DIN 45691/12.06, Abschnitt 5.
TABELLE 13: SEKTOREN MIT ZUSATZKONTINGENTEN (T-TAGS; N – NACHTS) & REFERENZPUNKT
QUELLE: PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017
Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe s etzt die
Reduzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem
Baugrundstück der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des
Änderungs- und Ergänzungsgebietes, da dies in die Ermittlung der Vorbelastung aus dem
REWE-Frischlager eingeflossen und Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 5.
Änderung ist, voraus. Diese Schallminderungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich
durchgeführt.
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Lärmpegelbereiche):
- 65 -
/ 66
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsb elastungen (Beurteilungspegel) an den
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Überschreitung
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005/07.02 Vorschläge für
planungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten.
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109-1/11-89 erfolgt grundsätzlich
dann, wenn der Orientierungswert durch Geräuschemissionen überschritten wird. Dies ist
im vorliegenden Fall im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenst er zu erwarten
verursacht durch den Verkehrslärm. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus
der Summe aller Beurteilungspegel, die auf das Plangebiet einwirken. Dies sind im Fall
der 7. Änderung der öffentliche Straßenverkehr, Industrie und Gewerbe und der
Flugverkehr, der jedoch vernachlässigt werden kann, da er hinter den Immissionen der
anderen Lärmarten zurücktritt.
Unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Immissionsrichtwert für das
Industriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und nachts entsprechend den Richtwerten der TA
Lärm/08.98 berücksichtigt. Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher
Außenlärmpegel der nach der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige
Gebietskategorie angegebene Tag -Immissionsrichtwert eingesetzt . Aufgru nd des
dominierenden Verkehrslärms innerhalb des GE -Gebiets ergibt sich für Teilbereiche
ebenfalls die Anforderung an die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V. Die
Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach
DIN 4109/11-89 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren
Lärmbelastung. Für die GI -Gebiete und die Gewerbegebiete werden als maßgeblicher
Außenlärmpegel der Lärmpegelbereich V zugeordnet. Damit wird der Schutz der
menschlichen Gesundhe it vor zu hohen Lärmbelastungen und damit gesunden
Arbeitsbedingungen Rechnung getragen. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der
Gewerbe- und Industriegebiete bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-
Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 -
1/11-89 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 zu erfüllen sind. Nach außen
abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass sie entsprechend den
Lärmpegelbereichen folgende Schalldämm-Maße aufweisen:
TABELLE 14: SCHALLDÄMM-MAß
Lärmpegelbereich
nach DIN 4109
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
La [dB(A)]
Erforderliches bewertetes Schalldämm -Maß der
Außenbauteile erf. R’w,res. [dB(A)]
* Büroräume und Ähnliches
V 71 - 75 45 40
QUELLE: PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017
*Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches
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Verkehrslärm
Beurteilung nach 16. BImSchV (Neubau Planstraße)
Mit dem Neubau der Planstraße, die der Erschließung der GE - und GI-Flächen im
Geltungsbereich der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06
“Gewerbegebiet Langel“ dient und gegenüber der 5. Änderung in ihrer Lage verändert ist,
ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der umliegenden
Wohnbebauung zu prüfen. Hierzu werden ausschließlich die Planstraße und der auf
dieser im Planfall vorkommenden Verkehr gemäß Verkehrslä rmschutzverordnung ’97
beurteilt. Dies geschieht anhand der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge
gemittelt auf das Jahr (DTV -Wert). In TABELLE 15 sind die für die Berechnung relevanten
DTV- Zahlen genannt.
TABELLE 15: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN PLANFALL 2020
Planstraße DTV
[Kfz/24h]
MTag
[Kf z/h]
pTag
[%]
MNacht
[Kf z/h]
pNacht
[%]
L, m, E,T
[dB(A)]
L, m, E,N
[dB(A)]
Planfall 2020 3.700 206 37 50 44 63,5 58,0
Als Immissionsorte für die Emissionen aus der Planstraße sind zwei Punkte mit
Wohnnutzung in räumlicher Nähe zur Planstraße gewählt bzw. analog zu den im Rahmen
der 5. Änderung bereits gewählten Immissionsorten übernommen worden. Am Mennweg
145 (1. OG) bet ragen die maximalen Lärmbelastungen 36,9 dB(A) tags bzw. 31,5 dB(A)
nachts und am Gebäude Arenzhofstraße 29a (1. OG) 39,3 dB(A) tags bzw. 33,8 dB(A)
nachts. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) der 16. BImSchV mit 64
dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts am Gebäude Mennweg 145 sowie die
Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV (Allgemeines Wohngebiet) 59 dB(A) tags
bzw. 49 dB(A) nachts am Gebäude Arenzhofstraße 29a werden nicht überschritten. Am
Mennweg ergibt sich eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 27,1 dB(A) tags
und 22,5 dB(A) nachts, an der Arenzhofstraße eine Unterschreitung von 19,7 dB(A) tags
und 15,2 dB(A) nachts.
In Verbindung mit dem Neubau der Planstraße ist weiterhin kein Anspruch auf
Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen gegeben, da die Immissionsgrenzwerte an der
Wohnbebauung deutlich unterschritten werden.
Beurteilung der planbedingten Verkehrsveränderung – Lärmwirkungen:
Der Neubau der verlängerten Industriestraße inklusive des erforderlichen aktiven
Lärmschutzes (Wäll e mit 4 m Höhe, Wand mit 4 m Höhe) wurde zwischenzeitlich
durchgeführt und die Verkehrsfreigabe ist erfolgt. Es ist die planbedingte verkehrliche
Veränderung im Vergleich des Nullfall (Planfall 1, 20 12, PTV -Gutachten) und des
aktuellen Planfall 2020 gegenüberzustellen, um nachzuweisen, ob sich ausgelöst durch
die 7. Planänderung eine maßgebliche Veränderung der Verkehrsimmission ergibt.
Mit der “Verkehrlichen Stellungnahme zur 7. Änderung des B-Plan 6456/06 in Köln Langel
(aufgestellt: RK GmbH) vom Januar 2018 wurde nachgewiesen, dass sich auch im Zuge
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/ 68
der Industriestraße mit dem Planfall 2020 veränderte Verkehrsmengen ergeben, die im
DTV deutlich geringer, im Lkw-Anteil teilweise höher ausfallen.
Für die baulichen Anlagen Mennweg 145 und 154, Arenzhofstraße 29a, Am Kutzpfädchen
11 sowie Robert-Bosch-Straße 57 sind die zu erwartenden Lärmbelastungen aus dem
Planfall 2020 ermittelt und mit dem Nullfall verglichen worden, um daraus die Änderungen
der Lärmbelastungen aus der planbedingten verkehrlichen Veränderung aufzuzeigen und
zu beurteilen.
Der Vergleich kann sich auf die vorgenannten baulichen Anlagen beschränken, da diese
im direkten Einwirkungsbereich der Straßenabschnitte befinden, auf denen die
planbedingten verkehrlichen Veränderungen nachgewiesen wurden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die planbedingten verkehrlichen Veränderungen des
aktuellen Prognose-Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall südlich der Planstraße zu
geringeren Lärmbelastungen führen. Nördlich der Planstraße ergibt sich für den Tag eine
unveränderte Lärmbelastung durch den Verkehrslärm, in der Nacht erhöhen sich die zu
erwartenden Lärmbelastungen mit dem Prognose -Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall
um 1,7dB(A) [= 53,4 dB(A)].
TABELLE 16: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN NULLFALL 2012 UND PLANFALL 2020
Planstraße DTV
[Kfz/24h]
MTag
[Kf z/h]
pTag
[%]
MNacht
[Kf z/h]
pNacht
[%]
L, m, E,T
[dB(A)]
L, m, E,N
[dB(A)]
Nullfall 2012 NORD 15.200 881 10 138 20 65,2 57,2
MITTE 19.100 1.100 15 188 20 67,5 60,8
SÜD 18.800 1.081 15 188 20 67,4 60,8
Planfall 2020 NORD 10.500 600 17 112 22 65,2 58,9
MITTE 12.400 706 20 138 27 66,5 60,5
SÜD 12.800 731 19 138 27 66,5 60,5
Aus schalltechnischer Sicht sind diese Veränderungen unbedenklich. Südlich der
Planstraße ist eine Reduzierung der Beurteilungspegel nachzuweisen und nördlich der
Planstraße ist die Lärmerhöhung nicht erheblich.
Des Weiteren werden die Immissionsgrenzwert e der 16. BImSchV eines Mischgebietes
von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht mit einer Unterschreitung von 4 dB(A)
am Tag und 0,6 dB(A) in der Nacht am Mennweg 154 und 7,9 dB(A) am Tag und 4,1
dB(A) in der Nacht am Mennweg 145 deutlich unterschritten.
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der
Erschließungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen)
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wurden mit
≤ 68 dB(A) tags ≤ 62 dB(A) nachts
an der zum Verkehrsweg ( Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere
Abgrenzung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ermittelt. Im Verlauf der
Industriestraße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus. Der
Orientierungswert der DIN 18005 fü r Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A)
nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten, der für
Industriegebiete tags und nachts eingehalten.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
In den Teilflächen des GE/GI-Gebietes sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren
Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente (LEK, s. TABELLE 12) weder tags noch
nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A – F
befinden (s. Planzeichnung), erhöhen sich die Emissionskontingente jeweils um die
festgesetzten Zusatzkontingente (s. TABELLE 13).
Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die
Anordnung eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der Umfahrung bzw. der
Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als
Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung
bzw. der Betriebszufahrt erforderlich.
Innerhalb der GI- und der Gewerbegebiete sind passive Schallschutzmaßna hmen von
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die
Lärmpegelbereiche entsprechen den in
TABELLE 14 zusammengestellten Anforderungen an die Luftschalldämmung.
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im
Nachtzeitraum eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen F enstern und
Türen sicher zu stellen.
Bewertung
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte nutzungsverträglich gelöst
werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzungen.
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse im
Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen als auch innerhalb des
Plangebietes gewährleitet werden.
Die Planstraße als auch der planbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen nicht
verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden eingehalten.
Seismische Aktivitäten 6.5.6.2
Die Niederrheinische Bucht gehört mit zu den seismisch aktivsten Gebieten Mitteleuropas
und zeigt eine leichte bis moderate seismische Aktivität. Der Ort Köln befindet sich mit
- 69 -
/ 70
seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 1 Unterklasse T. Die Erdbebenzone 1
umfasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus ein
Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der zugehörige Bemessungswert der
Bodenbeschleunigung ag beträgt in dieser Erdbebenzone 0,4 m/s2. Für den Schutz der
Bevölkerung und die erdbebensichere Au slegung von Gebäuden sind inner halb der
Erdbebenzonen 0 – 3 die Regelungen der DIN 4149:2005 -4 "Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksicht igen. Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone
wird als einheitlich angenommen, abgesehen von Variationen, die sich durch
unterschiedliche Untergrundbedingungen ergeben. Dazu wird zwischen den geologischen
Untergrundklassen R - Fels, S - weicher Untergr und und T - Untergrund vom
Übergangstyp unterschieden. Die Untergrundklasse T umfasst Übergangsgebiete
zwischen Gebieten der Untergrundklasse R und der Untergrundklasse S sowie Gebiete
relativ flachgründiger Sedimentbecken.
Kampfmittel 6.5.6.3
Eine Luftbildauswertung der Fläche hat mit Datum vom 21.08.2017, Aktenzeichen 22.5-3-
5315000-521/17, bereits stattgefunden. Diese empfiehlt die Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche am Westrand entlang des Geltungsbereichs, im süd -östlichen Teil des
Flurstücks 425 und auf d er Überschneidungsfläche des Mohlenwegs. D er Großteil des
Änderungsbereichs wird als ‘geräumte Fläche‘ dargestellt. Dies bedeutet, dass durch die
Luftbildauswertung festgestellte Blindgänger geräumt und die Gesamtfläche nach
ferromagnetischer Sondierung freigegeben worden sind. Nicht sondiert werden konnten
die Fläche des Mohlenwegs sowie die Fläche des Wirtschaftswegs am Westrand des
untersuchten Grundstücks. Der Wirtschaftsweg gehört nicht zum Baugrundstück. Sofern
gravierende Eingriffe in den Untergrund vorgenommen werden, wie bspw.
Pfahlgründungen oder Verbau, sind für diesen Bereich Kampfmittelsondierungen
durchzuführen. Die Kampfmittelsondierbohrungen müssen vom Grundstückseigentümer
an eine zugelassene Firma beauftragt werden. Die Freimessung dieser Bohrungen erfolgt
dann durch das Amt für öffentliche Ordnung.
6.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Siedlungs- und kulturhistorisch handelt es sich beim Gebiet der Niederrheinischen Bucht
um früh ausgebauten Raum, sog. Altsiedelland, welches aufgrund der fruchtbaren Böden,
der Lage am Rhein und der klimatischen Gunst früh durch den Menschen erschlossen
wurde. Zeugnisse dessen in Form archäolog ischer Denkmäler sind in diesem Terrain
nicht auszuschließen. Im Bereich der Industriestraße ist eine Fläche, die dem
Bodendenkmalschutz unterliegt, gekennzeichnet und betrifft teilweise den südlichen Teil
des Plangebiets mit dem nach § 3 Denkmalschutzgese tz (DSchG NW) unter Schutz
- 70 -
/ 71
gestellten Bodendenkmal Nr. 483 „römischer Ziegelbetrieb und metallzeitliche Siedlung“.
Es gelten die Bestimmungen des DSchG NW.
Prognose Nullfall:
Zur Bewertung von Kulturgütern müssen Werte - und Funktionselemente mit kultureller
Bedeutung, die von Menschenhand geschaffen wurden, erfasst werden. Sachgüter sind
im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den Kulturgütern zählen Bodendenkmale. Zu bewerten
sind nur Fundplätze im eigentlichen Bebauungsplangebiet. Kultur- und Sachgüter können
durch anlagebedingte Wirkungen betroffen sein. Das Plangebiet überschneidet im Süden
das eingetragene Bodendenkmal 483 „Röm. Ziegelbetrieb“.
Der Bestandsbebauungsplan weist bereits eine kleine Fläche im Süden als
Bodendenkmal Nr. 483 aus, die arc häologische Prospektion hat sich zum damaligen
Zeitpunkt noch im Prozess befunden, das Plangebiet wurde flächendeckend auf
archäologische Bodenfunde untersucht.
Prognose Planung:
Die Grabungen wurden mittlerweile durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Nullvariante
ergänzt werden musste, so dass sich die Fläche des eingetragenen Bodendenkmals in
der Planzeichnung zur 7. Änderung größer darstellt als in der 5. Änderung.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Als Vermeidungsmaßnahme ergibt sich, dass das Bodendenkmal im Boden verbleibt und
lediglich überbaut wird. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten Hinweise auf Bodendenkmale
auftreten, ist umgehend die dafür zuständige Behörde zu informieren. Funde und
Fundstellen sind in unverändertem Zustan d zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu
einer Entscheidung zu schützen.
Bewertung:
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich nach Abstimmung mit der
Bodendenkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und lediglich
überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.
6.5.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand:
Die einzelnen Schutzgüter wurden für sich genommen bereits bewertet. Die nach den
Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen aufgrund von Verlagerungseffekten
und komplexen Wirkungszusammenhängen sind zu thematisieren.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der Beeinträchtigung durch Umsetzung der Planung für die Schutzgüter Boden, Wasser,
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/ 72
Klima, Mensch sowie Stadtbild kommt es in dieser Reihenfolge der Wirkintensität zu
Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen sind durch die Überplanung des Raumes,
d. h. durch Flächenentzug, miteinander ve rkettet. So bedingt eine Störung bzw.
Überplanung des Bodens und des Wasserhaushaltes eine Beeinträchtigung Klimas sowie
des Stadtbildes.
Durch die Planung im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans hat sich ergeben,
dass eine erhebliche Verstärkung de r Umweltauswirkungen infolge sich negativ
verstärkender Wechselwirkungen nicht zu erwarten sind.
Unter Voraussetzung des Planungsrechts der 5. Änderung weisen die Schutzgüter bereits
vor Umsetzung der Planung eine gestörte bzw. mehr oder weniger beeinträc htigte
Ausbildung auf, welche sich nach Umsetzung der Planung nicht relevant verschlechtert.
Bewertung:
Erhebliche Umweltauswirkungen in Folge sich negativ verstärkender Wechselwirkungen
sind durch die Planung im Vergleich zur 5. Änderung nicht zu erwarten.
6.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsalternativen
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes wurden unterschiedliche
Erschließungsvarianten hinsichtlich der Straßenführung und anderer Aspekte untersucht.
Von den untersuchten Varianten wurde die eingriffsärmste Ausführung ausgewählt und
nochmals modifiziert. Unter anderem wurde die Führung der Planstraße stark verändert.
Die Erschließung wird entsprechend den logistischen Erfordernissen nicht durch
kreuzförmig angeordnete Planstraßen erfolgen, wi e es die ursprüngliche Planung
vorgesehen hat, sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße.
Hinsichtlich der Umweltbelange und des Eingriffes in die Schutzgüter Landschaftsbild und
Boden überzeugt diese Variante durch minimierte Beeinträchtigungen gegenüber allen
anderen Varianten. Diese Fassung ist den örtlichen Erfordernissen angepasst. Mit der
vorliegenden Planung kann ein insgesamt gut durchgrüntes und in den Ortsrand
eingebundenes Gewerbegebiet verwirklicht werden. Die Umwelt auswirkungen sind
gegenüber den vorhergehenden Planungen minimiert.
6.6 Zusätzliche Angaben
6.6.1 Verwendete Fachgutachten
- PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN
(Oktober 2017): Schalltechnische Untersuchung 70 100/13 – gemäß DIN
18005/07.02 Schallschutz im Städtebau - zur 7. Änderung des Bebauungsplans
6456/06
- RK GMBH (18.01.2018): Verkehrliche Stellungnahme zur 7.Änderung des B-Plans
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6456/06 in Köln-Langel, Wülfrath
- BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT (09.06.2017):
Artenschutzrechtliche Prü fung – Abschlussbericht „B -Plan Nr. 6456/06
„Gewerbegebiet Langel“, 7. Änderung, Alsdorf
- IMA COLOGNE GMBH (Februar 2009): Gutachterliche Stellungnahme zu der Kfz-
bedingten Luftschadstoffbelastung im Bereich der Planung GE Langel auf der
Grundlage eines Grobscreening-Modells, Köln
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Januar 2009):
Schalltechnische Untersuchung zu den Schallemissionen und –immissionen zum
Bestand (Kataster) des REWE-Frischezentrums in Köln-Langel, Köln
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜ R IMMISSIONSSCHUTZ GMBH (Februar 2009):
Schalltechnische Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
6456/06 in Köln-Langel, Köln
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( März 2009):
Stellungnahme zum vorzusehenden Lichtimmissionsschutz z ur 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in Köln-Langel, Köln
- INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH UND CO. KG (Oktober 2017, redaktionell
geändert 2018): 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 in Köln -Langel –
Luftschadstoffbetrachtungen-
- PTV AG, (November 2008): Köln -Langel – Verkehrsuntersuchung Erweiterung
REWE-Verteilzentrum, Düsseldorf
Fachbeiträge 6.6.1.1
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN GMBH (09.03.2010):
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6456/06
„Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung der Stadt Köln, Münster
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN (10.04.2018): Ergänzung des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung, Münster
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachu ng der erheblichen
Auswirkungen (Monitoring)
Planmäßig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der
Plankonkretisierung das Erfordernis zur Festlegung von Monitoring -Maßnahmen
erkennbar werden, sind diese entsprechend zu definieren.
- 73 -
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6.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Das Plangebiet wird aus dem südwestlichen für Industrie - und Gewerbenutzung
festgesetzten Bereich einschließlich der Verkehrsfläche zur Erschließung des
Bebauungsplanes Nummer 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es wird
ergänzt durch einen Fuß - und Radweg, der das Gewerbe - und Industriegebiet mit der
Robert-Bosch-Straße verbindet. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung wird die
planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen um auf einer Gesamtfläche von 138.464
m², welche größtenteils eine intensiv-landwirtschaftliche Vornutzung aufweist, ein Gebiet
für Industrie und Gewerbe zu entwickeln. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans
6456/06 wird der Flächenzuschnitt der Gewerbe - und Industrieflächen als auch die
Erschließung verändert. Wie in Kap. 6.2 „Bedarf an Grund und Boden“ erkennbar ist,
ändert sich der Flächenbedarf nicht. Es gibt im Vergleich zwischen der 5. und 7.
Änderung lediglich Verschiebungen innerhalb der einzelnen ausgewiesenen Bereiche
Industriegebiete, Gewerbegebiete, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
in sonstigen Bepflanzungen in GI & GE sowie Verkehrsflächen und öffentlichen
Grünflächen. Der mome ntane Bestand setzt sich zu 100% aus landwirtschaftlichen
Nutzflächen einschließlich Wirtschaftswegen zusammen.
Die einzelnen Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter wurden beschrieben und
bewertet. Hierfür wurde auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur 5. Änderung
des Bebauungsplanes Nummer 6456/06 ergänzt.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
Schutzgut Mensch
Altlasten: Es liegt kein Verdacht auf Altlasten und Ablagerungen vor.
Störfallvorsorge (Gefahrenschutz): Das Plangebiet befindet sich nicht im
angemessenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand von Störfallanlagen und ist
somit nicht betroffen.
Schutzgut Natur und Landschaft
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu konstatieren, dass Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (Natura
2000-Gebiete), Naturschutzgebiete nicht betroffen sind.
Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige
Bebauungsplan überplant bereits rechtsverbindlich als Gewerbegebiet,
Industriegebiet oder Straßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche.
Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer: Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ - oder
Stillgewässer vorhanden, so dass durch die Planung Oberflächengewässer nicht
beeinträchtigt werden.
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/ 75
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
Natur und Landschaft
Pflanzen: Bei der Vegetation verbessert sich die Artenvielfalt erheblich, ausgehend
von einer ausschließlich betroffenen Ackerfläche.
Tiere: Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen
Bebauungsplans – erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten.
Ebenso werden die Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der
Pflanzfläche werden wiederum einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine
Besiedlung erscheint wahrscheinlich. Mit Umsetzung der im
Bebauungsplanänderungsbereich sowie im Geltungsbereich der 5. Änderung
festgesetzten Maßnahmen sind keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich: Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung der aufgrund
der rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pflanzfläche
und der durch die 7. Änderung geplanten Pflanz flächenfestsetzungen lässt sich
zuerst ein geringes quantitatives Defizit von 273 m² konstatieren. Allerdings ist im
Bereich des geplanten Versickerungsbeckens Sicker - und Landschaftsrasen
festgesetzt, was insgesamt eine größere Auswahl an Biotoptypen ergibt . Bei der
Gegenüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierun gen mit
Einbeziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der
Umstand feststellen, dass in der 7. Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5.
Änderung und Ergänzung erzielt werden können.
Biologische Vielfalt: Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands-
und der Planungssituation, ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und
Artenvielfalt auszugehen. Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur
darstellt, wird die biologische Vielfalt mithilfe der Pflanzungen erhöht.
Landschaft
Die Planung weicht unwesentlich von den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplans ab. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind identisch .
Durch die geplante Durchgrünung, die insbesondere in de n Randbereichen des
Änderungsbereiches ortsbildrelevant ist, ist davon auszugehen, dass das Gebiet in
spätestens 5 - 10 Jahren – nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden
hat, der die harten Kanten der Archi tektur verdeckt und auflöst – ansprechend
aussieht.
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplans ab , als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe
Lärmschutzwände festsetzt . Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind
insofern identisch als die dahin terliegende höhere Bebauung den
Landschaftsbildeindruck maßgeblich beeinflusst. Diese ist weitgehend identisch
mit dem bereits rechtskräftigen Zustand. Durch den geplanten hohen
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Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Gebiet in ca. 10 Jahren –
nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten
der Architektur verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht.
Boden
Sparsamer Umgang mit Boden: Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag
sowie besonders durch Versiegelung beeinträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der
Bebauung oder flä chenhaften Versiegelung alle Bo denfunktionen verloren. Dies
bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahrzehntelange agrarische
Bewirtschaftung handelt es sich um einen Kulturboden, welcher berei ts
anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung und
Unterbindung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben
werden ca. 13,85 ha Fläche beansprucht . Davon werden ca. 20% der Flächen
nicht versiegelt und bleiben fü r die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung ist
bereits mit der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig.
Wasser
Hochwasser: In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die po tentielle
Gefährdung durch Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch
aufsteigendes Grundwasser kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan nicht zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche
Anpassungen getroffen werden.
Grundwasser: Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und
Verkehrsflächen, GRZ 0,8) zwischen der 5. und 7. Änderung nicht erhöht, wird die
Grundwasserneubildungsrate nicht weiter verringert. Im Unterschied zum
rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sick erbecken geplant und mit
entsprechenden Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen der Planänderung
sind gering, wirken sich auf die Grundwasserneubildung aber positiv aus.
Starkregenereignisse: Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der
„Starkregengefahrenkarte“ de r Stadtentwässerungsbetriebe eine
Überflutungsgefährdung vor.
Im Rahmen der Planung und Bebauung ist dies zu berücksichtigen und durch
bauliche Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Abwasser: Das Plangebiet wird neu erschlossen. Die Entsorgung des Abwassers
über einen Anschluss an den vorhandenen Kanal in der Robert -Bosch-Str. ist
gewährleistet. Das Niederschlagswasser wird in dem geplanten Sickerbecken über
belebte Bodenschichten versickert. Die Versickerung des Niederschlagswassers
der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches über belebte Bodenschichten
ist festgesetzt.
Klima und Luft
Klima, Kaltluft/Ventilation
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Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude und die Anlage
von Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer
städtischen Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine
vergleichbaren, stadtklimarelevanten Mengen an Frisch- oder Kaltluft produzieren.
Durch die Begrünung, die unter anderem auch zur Beschattung von Flächen führt
und die Schaffung einer Entwässerungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Die
Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit gewissen Schwankungen der
Planvariante, da der rechtsverbindliche B ebauungsplan bereits Gewerbe - und
Industrieflächen mit potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festsetzt.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Luftschadstoffe: Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut
Luft. Aus lufthygienischer Sicht führt der prognostizierte Kfz-Verkehr durch die
geplante Nutzung im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an
umliegenden Gebäuden nicht zu wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und
nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:. Diese Teilschutzgüter werden au f der
kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs - und Genehmigungsplanung
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden
beachtet.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht/Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwä ssern: Durch die Planumsetzung werden keine
unüblichen Emissionen erzeugt. Geeignete Maßnahmen können im Rahmen der
Bauausführung umgesetzt werden.
Lärm: Durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte
nutzungsverträglich gelöst werd en. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher
Festsetzungen sowie Nachweisen im Lärmgutachten . Festgesetzt wurde eine
Geräuschkontingentierung sowie Zusatzkontingente, Lärmschutzwände innerhalb
der Gewerbe- und Industrieflächen und Lärmpegelbereiche.
Durch di ese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und
Arbeitsverhältnisse sowohl im Einflussbereich der Planänderung in den
angrenzenden Ortslagen als auch inne rhalb des Plangebietes gewährleitet
werden.
Die Planstraße sowie der planbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen
nicht verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden
eingehalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich na ch Abstimmung mit der
Bodendenkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und
lediglich überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.
o Bodendenkmäler: Das Bodendenkmal ist im Bebauungsplan dargestellt.
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Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im Verhältnis zur 5.
Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe Veränderungen in
den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe - und Industrieflächen
und der Erschließung beplante Fläche identisch ist und sich nur innerh alb dieses
Bereiches geringfügige Veränderungen ergeben. Zur Kompensation der Auswirkungen
auf die Umweltbelange im Plangebiet der 7. Änderung ist der gesamte Bereich der 5.
Änderung mit allen dort verankerten Maßnahmen (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen)
mit heranzuziehen.
7 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in das Plangebiet
übernommen:
1. Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler für
das gesamte Plangebiet.
2. Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) unter
Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg.
8 Planverwirklichung
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant.
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
8.1 Hinweise und Kennzeichnungen
Bodendenkmalpflege
Im Süden des Plangebiets liegt das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483 „Römischer
Ziegeleibetrieb und metallzeitliche Siedlung“. Jede Bebauung ist mit dem Römischen -
Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln
abzustimmen. Im städtebaulichen Planungskonzept wurde die Ausdehnung des
Bodendenkmals „Römische Ziegelei“ entsprechend der jüngsten Erkenn tnisse der
Bodendenkmalpflege übernommen. Die ursprüngliche Darstellung des Bodendenkmals im
Bebauungsplan ist somit als obsolet anzusehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich Bodendenkmäler im Plangebiet befinden, müssen die zuständigen Stellen
eingeschaltet werden, sollten Anzeichen für Bodendenkmäler bekannt werden.
Einsichtnahme Unterlagen
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der
Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung gelt enden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften,
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Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus,
Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
Hochwasser
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bis
11,90 m Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen
Hochwasserschutz geschützt. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200 -jährliches
Hochwasserereignis (11,90 m Köl ner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen
kommen. Bei der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die
Auswirkungen von aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu
berücksichtigen.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem S tarkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor.
Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben
abzustimmen.
Artenschutz
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe 2 vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für
Freiraumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
ABSCHLUSSBERICHT - B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“,
Alsdorf) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatS chG). bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattf inden, d.h. außerhalb des
Zeitraums 1. März bis 31. Oktober. Im Rahmen der avifaunistischen
Untersuchung konnte einzig die Feldlerche als planungsrelevante Arte
nachgewiesen werden.
Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März
bis 31. Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ökologische
Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNat SchG werden bei Umsetzung der
Planung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen
Berücksichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im
Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren.
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Boden
Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlastenverordnung und des
Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
Denkmalschutz
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen
Bodenfunden - zu beachten.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
8.2 Kosten
Die entstehenden Kosten der Stadt Köln für die Planstraßen reduzieren sich durch die
vorliegende 7. Änderung gegenüber der 5. Änderung und Ergänzung. Der Ausbau der
Erschließungsstraße und der Entwässerung soll im Auftrag der Stadt Köln durch StEB
erfolgen. Dabei soll die Planung der Entwässerung wie auch die Ausführung ebenfalls
durch die StEB erfolgen. Die Planung der Verkeh rsflächen bis einschließlich Phase 5
gem. § 47 HOAI wird durch TransGourmet durchgeführt. Die weiterführende
Planungsleistung soll durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln
erfolgen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0520/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.04.2019
- Erstellt
- 13.02.2019 09:50