1425/2017
Sachstand Haus Fühlingen
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/80/803 Vorlagen-Nummer 08.05.2017 1425/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 Sachstand Haus Fühlingen Am 09.03.2017 bat Bezirksbürgermeister Herr Zöllner in der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Chor- weiler, die Beantwortung zum Sachstand Haus Fühlingen noch um Stellungnahmen seitens der Wirt- schaftsförderung, des Liegenschaftsamtes und der Denkmalschutzbehörde zu ergänzen. Die Stellungnahme des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster lautet: Im Rahmen des Verkaufs wurde dem Erwerber die Pflicht auferlegt, das Gebäude zu restaurieren. Für den Fall, dass der Erwerber diese Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde eine Vertrags- strafe in Höhe von bis zu 20% des Kaufpreises vereinbart. Zugleich wurde festgelegt, dass die Res- taurierungspflicht auch für alle zukünftigen Erwerber gilt. Da Pflicht zur Restaurierung nicht fristgerecht erfüllt wurde, hat die Verwaltung die Vertragsstrafe in voller Höhe geltend gemacht und erfolgreich eingeklagt. Damit ist dieses Sanktionsmittel verbraucht, die Verpflichtung zur Sanierung besteht jedoch fort und kann ebenfalls eingeklagt werden. Die Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege lautet: Frage 1 und 2 betreffen nicht die Zuständigkeit dieses Amtes. Antwort des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege zur Frage 3: Zur Erhaltung von Denkmälern können gemäß § 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetztes, soweit der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte den Verpflichtungen zum Erhalt des Baudenkmals nicht nachkommen (§ 7 Abs. 1 DSchG NW), notwendige Anordnungen durch die Untere Denkmalbe- hörde getroffen werden. Die Stellungnahme des Amtes für Wirtschaftsförderung lautet: Aufgrund verschiedener Anfragen von Interessenten für eine gewerbliche Nutzung des Haus Fühlin- gen nach der Restaurierung wurden seitens des Amtes für Wirtschaftsförderung in regelmäßigen Ab- ständen aktuelle Sachstände bei den Fachdienststellen erfragt. Nach dem letzten Verkauf Anfang 2013 schien eine Sanierung möglich. Die Dolphin Trust (bis 2014 Dolphin Capital) als neuer Eigentümer vermarktete bereits die ersten geplanten Luxuswohnungen, dies jedoch, ohne einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt zu haben. Daraufhin wurde der Dolphin Trust im Juni 2014 mitgeteilt, dass zwingend ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden muss. Nach dieser Aussage wurde keine Kontaktaufnahme durch das Amt für Wirtschaftsförderung mehr gewünscht. Seitdem gab es keinen Kontakt zum Eigentümer mehr. 2 Im September 2014 wurde dann ein Bauantrag gestellt; hierzu fand die letzte Korrespondenz zwi- schen Stadtverwaltung und Bauherr im Oktober 2016 statt. Da gewerbliche Nutzungen seit langem nicht mehr nachgefragt wurden, ist seitens des Amtes für Wirtschaftsförderung nichts Weiteres veranlasst worden. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1425/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 08.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27