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Flughafen Köln/Bonn GmbH

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1417/2017 vom 18.05.2017

Stand: Am 18.05.2017 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Rat (1)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1417/2017 Freigabedatum 08.05.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Flughafen Köln/Bonn GmbH hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) der Stadt Köln) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der Stadt Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Rat 18.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7 folgendes: „(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutsc hland, Beteiligungsverwaltungs - gesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei Sitze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterver sammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. ………… (3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“ Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung gewählt. Mit der Abschaffung der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne Einschränkungen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeind e beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vor diesem Hintergrund wurde Frau Oberbürgermeisterin Reker vom Rat in seiner Sitzung am 02.02.2016 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der Gesellschafterversammlung der FKB am 10.02.2016 gewählt. Auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin soll nunmehr an ihrer Stelle Herr Stadtdirektor Dr. Keller gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW benannt und anschließend in den Aufsichtsrat der FKB gewählt werden. Um Herrn Stadtdirektor eine Teilnahme bereits an der nächsten turnusmäßigen AR -Sitzung am 16.06.2017 zu ermöglichen, ist zur Einleitung des vorherigen Wahlverfahrens in de r Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 18.05.2017 erforderlich.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1417/2017 Freigabedatum 18.05.2017 Beschlussvorlage Neufassung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Flughafen Köln/Bonn GmbH hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum 01.07.2017 Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) Be- dienstete(n) der Stadt Köln) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der Ge sellschaf- terversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem Zei t- punkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der Stadt Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Rat 18.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmi tgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7 fo l- gendes: „(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer zusam- men. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutschland, Beteiligungsverwaltungs - gesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei Si t- ze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die Aufs ichtsratsmitglie- der werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der A r- beitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. ………… (3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“ Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung gewählt. Mit der Abschaffu ng der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die Vorschriften der Gemei n- deordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne Einschränkungen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der G e- meinde dazuzählen. Vor diesem Hintergrund wurde Frau Ob erbürgermeisterin Reker vom Rat in seiner Sitzung am 02.02.2016 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der Gesellscha f- terversammlung der FKB am 10.02.2016 gewählt. Auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin soll nunmehr an ihrer Stelle Herr Stadtdirektor Dr. Keller zum 01.07.2017 gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW benannt und anschließend in den Aufsichtsrat der FKB gewählt werden.

Beratungsverlauf

  1. 18.05.2017

    Rat

    TOP 17.5, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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