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1417/2017

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.05.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017, TOP 17.5

Beschlussvorlage Rat (1)

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat (1)

3749 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1417/2017 
Freigabedatum 
08.05.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von 
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller 
 
(gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) 
Bedienstete(n) der Stadt Köln) 
 
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der 
Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. 
 
Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem 
Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der 
Stadt Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden 
aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. 
der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt 
Köln. 
 
 
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. 
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in  § 7 
folgendes: 
 
„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat 
setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer 
zusammen. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutsc hland, Beteiligungsverwaltungs - 
gesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei 
Sitze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die 
Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterver sammlung gewählt, soweit sie nicht als 
Vertreter der Arbeitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. 
 
     ………… 
 
(3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für den Rest der Amtszeit des 
ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“ 
 
Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von 
der Gesellschafterversammlung gewählt. 
 
Mit der Abschaffung der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die  Vorschriften der 
Gemeindeordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne 
Einschränkungen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeind e beteiligt ist. Sofern 
weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener 
Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde Frau Oberbürgermeisterin Reker vom Rat in seiner Sitzung am  
02.02.2016 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der 
Gesellschafterversammlung der FKB am 10.02.2016 gewählt. 
 
Auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin soll nunmehr an ihrer Stelle Herr Stadtdirektor Dr. Keller 
gemäß § 113  Abs. 2 GO NRW benannt und anschließend in den Aufsichtsrat der FKB gewählt 
werden. 
 
Um Herrn Stadtdirektor eine Teilnahme bereits an der nächsten turnusmäßigen AR -Sitzung am 
16.06.2017 zu ermöglichen, ist zur Einleitung des vorherigen Wahlverfahrens in de r 
Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 18.05.2017 erforderlich.

Beschlussvorlage Rat

3558 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1417/2017 
Freigabedatum 
18.05.2017 
Beschlussvorlage                           Neufassung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von 
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum 01.07.2017 
 
Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller 
 
(gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) Be-
dienstete(n) der Stadt Köln) 
 
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der Ge sellschaf-
terversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. 
 
Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem Zei t-
punkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der Stadt 
Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus 
dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem 
von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. 
 
 
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. 
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmi tgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7 fo l-
gendes: 
 
„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat 
setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer  zusam-
men. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutschland, Beteiligungsverwaltungs - 
gesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei Si t-
ze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die Aufs ichtsratsmitglie-
der werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der A r-
beitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. 
 
     ………… 
 
(3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für  den Rest der Amtszeit des 
ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“ 
 
Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von 
der Gesellschafterversammlung gewählt. 
 
Mit der Abschaffu ng der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die Vorschriften der Gemei n-
deordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne Einschränkungen. 
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten 
juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen 
sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der G e-
meinde dazuzählen. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde Frau Ob erbürgermeisterin Reker vom Rat in seiner Sitzung am 
02.02.2016 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der Gesellscha f-
terversammlung der FKB am 10.02.2016 gewählt. 
 
Auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin soll nunmehr an ihrer Stelle Herr Stadtdirektor Dr. Keller 
zum 01.07.2017 gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW benannt und anschließend in den Aufsichtsrat der 
FKB gewählt werden.

Beratungsverlauf (1)

18.05.2017 Rat
TOP 17.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1417/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27