V/0024/2006
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437: Albachten - Südlich der Dülmener Straße
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Anl. 3 - textl. Fest.
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1 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 24/2006 Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437 (tlw. Vorhaben - und E r- schließungsplan) 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungsplan) 1.1 Am Standort A ist nur ein Lebensmittelmarkt – als Vollsortimenter – mit max. 1.200 qm Verkaufsfl äche zulässig. 1.2 Am Standort B ist nur im Erdgeschoss eine Einzelhandelsnutzung mit max. 500 qm Verkaufsfl äche zulässig. Unzulässig sind folgende Nah - und Grundversorgungssortimente gemäß „Münsteraner Sortiment sliste“ zum Einzelhandelskonzept Münster, 2004: - Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen), - Drogerie - / Parfümerieartikel, - Getränke, - Kosmetische Artikel, - Nahrungs - und Genussmittel, - Pharmazeutische Artikel, - Tabakwaren, - Tierfutter / Tierpflegeartik el, - Zeit- schri ften, Zeitungen In den Obergeschossen sind nur Dienstleistungseinric htungen, Büros und Wohnungen zulässig. 1.3 Die Erschließung für den KFZ -Verkehr ist nur an den gekennzeichneten Zu - und Abfahrten an der Dülmener Straße und dem Rottkamp zuläs sig. 1.4 Zwischen Dülmener Straße und dem Kundenstel lplatz sind hochstämmige Laubbäu me mit einem Abstand von max. 8 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu e rsetzen. Je angefangene 6 Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum mit einer Pfl anzfläche von jeweils 2,5 x 2,5 m a n- zupflanzen. 1.5 An der Ostseite der Stellplatzanlage ist eine max. 4,0 m hohe Lärmschutzwand zu erric hten. Ausnahmsweise ist eine niedrigere Lärmschutzwand zulässig, wenn der Immissionsschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist mit Rank -, Schling - oder Kletterpflanzen vollständig zu begrünen. Die B e- grünung ist fachgerecht auszuführen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu erse tzen. 1.6 Für den Standort A sind Werbeanlagen nur an der westlichen und nördlichen Gebäudeseite und für den Stan d- ort B nur an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite z ulässig. Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf am Standort A 8 qm und am Standort B 4 qm nicht überschreiten und über max. 2/3 der jew eiligen Gebäudeseite bzw. Ladenfront re ichen. An der Zufahrt von der Dülmener Straße ist zusät zlich eine Sammelwerbeanlage mit einer Größe von max. 5,50 x 1,20 m zulässig. 1.7 Die geschlossenen Gebäudeteile sind zu min. 2/3 in rot bis rotbraunem Steinmaterial auszuführen. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 2.1 In den MI-Gebieten sind Tankstellen und Vergnügungsstä tten unzulässig (§ 1 (6) Bau NVO). 2.2 Im MI 1– Gebiet sind im Erdgeschoss nur Einzelhan del, Gastronomie und Dienstleistungseinrichtungen zulässig (§ 1 (6) Bau NVO). 2.3 In den WA-Gebieten sind Läden und Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzulässig (§ 1 (6) Bau NVO). 2.4 Bei Einzel- und Doppelhäusern sind max. 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). Bei I -geschossiger Bebauung darf das Dachgeschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die GFZ eingehalten wird (§ 31 (1) BauGB). 2.5 Die Trauf- und Firsthöhen dürfen bei Dachneigu ngen ab 38 ° TH = 4,00 m FH = 9,50 m ab 19 ° und 2 Vollgeschossen TH = 6,75 m FH = 9,50 m ab 19 ° und 2 Vollgeschossen plus 2 Staffelgeschoss bzw. 3 Vollgeschossen TH = 9,00 m FH = 12,50 m nicht überschreiten. In den Mischgebieten ist im Falle der Realisierung von 3 Vollgeschossen ausnahmsweise eine Trau fhöhe von 9,50 m zulässig, sofern die ma ximale Firsthöhe nicht übe rschritten wird. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Obe r- kante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten We ge und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 2.6 In den Baugebieten können außerhalb überbaub arer Grundstücksflä chen Nebenanlagen mit einer Grundfläche bis zu 7,50 qm pro Grundstück zugelassen werden. Zu den öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen ist ein Mi n- destabstand von 0,5 m einzuhalten (§ 23 (5) Bau NVO). 2.7 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür g e- kennzeichneten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). Nur in den MI -Gebieten sind ausnahmsweise Gemei n- schaftstiefgaragen zulässig (§ 31(1) BauGB). 2.8 Bei der Berechnung der Grund - und Geschossflächen si nd zugehörige Flächenanteile von Gemei nschaftsanl a- gen, die außerhalb des Baugrun dstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21 a (2) BauNVO). 2.9 Ausnahmsweise können Gemeinschaftsstellplätze oder Gemei nschaftsgaragen auch als überdachte Stellplat z- anlagen errichtet werden, sofern sie je Gemeinschaftsanlage einheitlich gestaltet werden (§ 31 (1) BauGB). 2.10 Die mit einem Pflanzgebot gekennzeichneten Flächen sind mit heimischen Sträuchern und G ehölzen (z. B. Bu- che, Stileiche, Hainbuche, Voge lkirsche, Birk e, Vogelbeere, Haselnuss, Schlehe, Weißdorn, Holunder) im A b- stand von 1 x 1 m fachgerecht zu bepflanzen. Die Pflanzung ist da uerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Die als Pflanzgebot festgesetzten Bäume sind als mitte lgroße, hochstämmige Laubbäume in eine mindestens 2,5 x 2,5 m große, offene Pflanzfläche fachgerecht zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 2.11 Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Strä uchern und sonstigen Bepflanzungen nördlich der Straße Rot t- kamp sind dauerhaft zu begrünen. Die Begrünung ist fachgerecht auszuführen und da uerhaft zu erhalten, Ausfäl- le sind zu ersetzen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Ausnahmen gelten für notwendige Zu - und Abfahrten bis zu einer Breite von max. 6,0 m (§ 31 (1) BauGB). 2.12 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangener 6 Stell plätze ein hochstämmiger Lau bbaum (z. B. Spitzahorn, Eiche, Linde) fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Au sfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfl äche von mindestens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen. Auf den Baugrundstücken festgesetzte Pflanzgebote für Bäume werden auf die erforderliche A nzahl angerechnet. 2.13 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des G e- bäudes in den nicht nur vorüberg ehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderu n- gen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und au sgewiesenen Lärmpegelbereich en nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit g ekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzus ehen. Ausnahmen können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen sind, die keine Übe r- schreitung der Orientierungswerte au fweisen (§ 9 (1) 24 BauGB). 3. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 3.1 Für Außenwände ist Stein - oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. 3 Doppelhäuser und Hausgru ppen sind jeweils ei nheitlich in Material, Farbe, Traufhöhe, Dachform und Dachne i- gung zu errichten. Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maßnahmen können andere Materialien zugela ssen werden. 3.2 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig. 3.3 Überdachte Stellplatzanlagen sind mit geschloss ener Rückwand zu errichten. Die Kopfseiten können ebenfalls geschlossen we rden. Die überdachten Stellplatzanlagen entlang der Dü lmener Straße sind ohne geschlossene Wände zur Dülmener Straße auszuführen. Ausnahmen können bei schallabsorbierender Ausführung der Wandflächen zugelassen werden. 3.4 Dachaufbauten sind nur bei Satteldächern ab 38 ° Dachneigung zulässig, wenn sie nicht länger als 2,0 m sind und zwischen 2 Gauben und zu den Ortgängen ein Mindes tabstand von 1,5 m ei ngehalten wird. Die Gesamtlä n- ge aller Dachaufbauten darf 30 % der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. 3.5 Werbeanlagen sind nur in den MI -Gebieten und dort nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Oberg e- schosses zulässi g. Sie dürfen 4,0 qm nicht überschreiten. Es dürfen jedoch höchsten 2 / 3 der Ladenfront bzw. Gebäudebreite in Anspruch g enommen werden. Ausleger dürfen eine Stärke von 0,2 0 m und eine Fläche von 0,50 qm je Ladenfront erreichen. Sie dürfen höch s- tens 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Anstelle von Auslegern können im Einzelfall flach angebrachte oder freistehende Schilder gestattet we rden. 3.6 Feste Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Hecken oder andere Begr ü- nungs abgrenzungen sind als Sich tschutz zugelassen. 4. Hinweise 4.1 Bei Bodeneingriffen in den Randberei chen von Gewässern ist stets mit dem Auftreten von Funden und der En t- deckung von Bodenden kmalen zu rechnen. Gemäß § 15 DSchG NRW ist die Entdeckung eine s Bodendenkmals unverzüglich der Stadt (Tel.: 0251/492 - 6148) oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkma l- pflege, Bröderichweg 35, 48159 Münster , anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 Abs. 1 DSchG NW unv erän- dert zu erhalten. Der Baubeginn ist der Städtischen Denkmalbehörde rechtzeitig (2 Wochen vor Beginn der Er d- arbeiten) anzuzeigen.
Anlage 4 - Plan
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 24/2006
Berichtsvorlage
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V/0024/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437: Albachten - Südlich der Dülmener Straße (tlw. mit Vorhaben- und Erschließungsplan) Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 09.02.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 09.02.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437: Albachten – Südlich der Dülmener Straße (tlw. mit vorhabenbezogener Änderung) öffent- lich auszulegen. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437 is t die Absicht des Vorhabenträgers östlich des Kreisverkehrs an der Dülmener Straße einen Lebensmittel-Vollsortimenter sowie einen Textilmarkt zu errichten. Für die Realisierung der Bau- und Investitionsabsichten ist in diesem Teilbereich des Bebau- ungsplanes die Schaffung des vorhabenbezogenen Planungsrechtes erforderlich. Die mit dem Vorhaben verbundene Verlagerung des Lebensmittelmarktstandortes vom künftigen Markt- platz zur Dülmener Straße erfordert ergänzende Re gelungen zur Steuerung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsangeboten im Ortszentrum, um die Zi elsetzung einer Stärkung der Ortsmitte sicherstel- len zu können. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 14.07.2004 den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Die Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB fand am 01.06.2005 statt. Vom 12.07. bis 12.08.2005 wurden die zuständigen Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der während dieser Beteiligungen vorgetragenen Anregungen wurde das Plankonzept in folgen- den Punkten überarbeitet: - die Abstimmung mit dem Vorhabenträger für den neuen Einzelhandelsstandort haben deutlich ge- macht, wie wichtig die enge Verzahnung von Planung und Realisierung bei diesem Vorhaben ist, um die angestrebte Versorgungsqualität aber auch die städtebaulich / gestalterische Qualität des Vorhabens sicherstellen zu können. Hierfür ist das Instrument der Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes besonders geeignet. Mit diesem Inhalt hat der Vorhabenträger am 27.12.2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. - da die Realisierung des Erweiterungsgebietes „Albachten – West“ noch mehrere Jahre in An- spruch nehmen wird, soll zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Verringerung der Gemeinbedarfsfläche für die Kindertagesstätte an der Straße In der Weede verzichtet werden. Vorlagen-Nr.: V/0024/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6120 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 16.01.2006 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0024/2006 Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes können den Anlagen entnommen werden. Der Vorhabenträger ist Träger des sich aus der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes ergebenden Erschließungsaufwandes. Für die Stadt Münster entstehen durch die weiteren Änderungen des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Kosten. Die Offenlegung des Entwurfes soll im Frühjahr 2006 erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Bürgeranhörung 2. Begründung 3. textl. Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
Anl. 1 - Bürgeranhörung
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Anlage 1
zur Vorlage Nr. 24/2006
Stadtplanungsamt Juni 2005
61.2.203 6142
Niederschrift einer öffentlichen Bürgeranhörung zur Beteiligung der Bürger / innen an der
Bauleitplanung nach § 3 (1) Baugesetzbuch ( BauGB ) zum Bebauungsplan Nr. 437, Albachten
– südlich der Dülmener Straße
Anlass : 2. Änderung des Bebauungsplanes
Stadtbezirk : Mü nster – West
Zeit : 01.06.2005, 19.30 Uhr
Ort : Gaststätte Sontheimer, Münster – Albachten
Teilnehmer / innen : ca. 60 Bürger / innen
Leitung der Bürgeranhörung : Frau Westrup, Bezirksvorsteherin des
Stadtbezirks Münster – West
Vertreter der Verwaltung : Herr Kurz, Stadtplanungsamt
Herr Paning, Stadtplanungsamt
Die Bezirksvorsteherin Frau Westrup eröffnet um 19.35 Uhr die öffentliche Bürgeranhörung zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437 Albachten – südlich der Dülmener Straße. Sie erklärt den
Ablauf der Veranstaltung und weist darauf hin, dass die vorgetragenen Anregungen aufgenommen
und mitprotokolliert werden.
Herr Kurz gibt zu Beginn einen kurzen Überblick über die Entstehung des Baug ebietes, die mit einem
städtebaulichen Wett bewerb vor ca. 10 Jahren began n. Er erläutert anhand eines Luftbildes die Lage
des Plangebietes und die geplanten Änderungen anhand eines Gestaltungsplanes.
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Danach soll statt eines Wohngebietes im Bereich östlich des Kreisverkehrs ein Mischgebiet für eine n
Einzelhandelsstandort entstehen, eine Gemeinschaftsstellplatzanlage westli ch des geplanten
Marktplatzes au fgegeben, eine öffentlic he Wegeverbindung zwischen dem O fferbach und dem
geplanten Marktplatz angelegt, die Gemeinbedarfsfläche für di e Kindertagesstätte reduziert und die
Wendemöglichkeit am Ausbauen de einer Stichstraße berücksichtigt werden.
Folgende Anregungen und Erläuteru ngen wurden im Verlauf der Bürgeranhörung erö rtert bzw. zur
Kenntnis gegeben :
Es wurde ein Antrag mit einer Liste von ca. 560 Unterschriften vorge legt, der die Verkleinerung
der Kita – Grundstücksfläche an der St raße Wierling um ca. 1500 qm ( tatsächlich sind es 1900
qm ) ablehnt, und dies ausführlich begründet.
Die aufzugebende Gemeinbedarfsfläche solle mit drei W ohnhäusern bebaut und über eine
private Wegefläche erschlossen werden. Es wird befürchtet, dass eine spätere Aufstockung
der zunächst zwei geplant en Gruppen auf dann vier Gruppen nicht mehr m öglich wäre, weil
entsprechende Freif lächen fehlen. Die Kita sei die einzige Einrich tung in Albachten, die Kinder
unter drei Jahren aufnehmen kann. Ein größeres Gelände böte die Option der Aufstockung bei
steigendem Bedarf. Vorhanden e Kindergärten in Albachten seien nicht mehr erweiterbar. Es
wäre unwirtschaftlich weitere Einrichtungen zu bauen. Die bestehenden Kindergärten könnten,
wenn überhaupt nur durch massive bauliche Veränderungen und Verringerung der Platzzahl,
auf den Bedar f von Kindern unter drei Jahren, umgestellt werden .
Die sieben vorgesehenen Plätze für Kinder unter drei Jahren reich ten nicht aus und seien auch
zum 01. August 2005 bereits vergeben. Albachten sei ein Zuzugsgebiet – weitere Baugebiete
könnten ausgewiesen werden.
Eine gute Infrastruktur sei sehr wichtig. Fami lien mit Kleinkindern würden sich im Vorfeld
erkundigen , ob eine gesicherte Kinderbetreuung im Ortsteil vorhanden ist, bevor sie sich für
einen Zuzug entscheiden . Das Baugebiet südlich der Dülmener Straße sei erst zu 40% und das
Baugebiet Haus Wiek zu 50% ausgelastet.
An der Kita müss ten ausreichende Kurzzeitparkmöglich keiten für berufstätige Eltern
eingerichtet werden, die innerhal b der Öffnungszeiten ausschließ lich den Eltern vorbehalten
sind. Die geplanten 11 Stellplätze reich ten nicht aus. Das ge lte auch für die B reite der
Gehwegflä chen in diesem Bereich .
Auch würden Schleichverkehre über den Wierling ( Osthofstr. / Dülmener Str. ) zwischen dem
Baugebiet S üdlich der Dülmener Straße und der Altbebauung In der Weede befürchtet, die die
Wegstrecke abkürzen und die Ampelanlage umfahren woll ten.
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Die zur Verfügung stehende Außenfläche von 2400 qm reiche für eine Zweigruppen – Kita aus.
Bei einer Au fstockung auf drei Gruppen fehle der Platz für Nutzgarten, Sinnesgar ten,
Sportmöglichkeiten, Aktionsflächen, Werkstatt und Unterstellmöglichkeiten für d ie Fahrzeuge
der Kinder. Es stünden den Kindern dann ca. 20% ( 600qm ) weniger Fläche zur Verfügung als
den Kindern, die jetzt den städtischen Kindergarten in Albachten besuchen, der drei Gruppen
umfasst.
Auf eine Bebauung der südlichen Grunds tücksfläche mit drei Wohnhäus ern sollte verzichtet
werden, da durch eine weitere Änderung im Bebauungspanbereich, auch Doppelhäuser statt
nur Einzelhäuser zulässig seien und daher mit weiteren W ohneinheiten gerechnet werden
müsse.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat die Bedarfe an Kindertageseinrichtungen im
Entwicklungsber eich Albachten – West auf der Grundlage der Fortschreibung der kleinräumigen
Bevölkerungsprognose ermittelt. Danach ist eine Zwei – Gruppen – Kindertageseinrichtung anstelle
der ursprünglich vorgesehe nen Vier – Gruppeneinrichtung erforderlich. Die Kita ist im Bau und wird im
August 2005 eröffnet. Für diese Einrichtung ist eine Grundst ücksfläche von 3000 qm ausreichend, um
den Bedarf für die erforderlichen Auß enspielflächen zu decken. Dies gilt auch dan n, wenn die K ita
später um eine dritte Gruppe erweitert werden sollte. Die für die Kita nicht mehr benötigt e
Grundstücksfläche ( 19 00 qm ) wird nach derzeitigem Stand mittel – bzw. langfristig nicht für soziale
Einrichtungen benötigt und kann anderweitigen Nutzungen zugeführt werden.
Über verkehrsordnende Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Straße Wierling ab dem
Abzweig In der Weede nur für den Bus und als Zufahrt zum Hof Schulze Blasum freigegeben wird .
Eine Durchfahrt vom Rottkamp zum Wierli ng ist für den allgemeinen Verkehr nicht vorgesehen. Die
Festsetzungen des B ebauungsplanes regeln die ordnungsrechtlichen Maß nahmen nicht, sondern
setzen nur die öffentlichen Verkehrsflächen fest.
Für die im Bau befindliche Kita sind drei Stellplätze und ein zusätzlicher Haltestreifen für drei bis vier
kurz haltende Fahrzeuge vor gesehen. Für weitere Stellplatzbedarfe sollen 7 zusätzliche Stellplätze
entlang der Straße In der Weede angeboten werden.
Her Kurz erläutert die Planung für den neuen Einzelhandel sstandort am Kreisverkehr. Auf dem ca.
6500qm großen Areal soll ein Lebensmittel vollsortimenter mit ca. 1200qm V erkaufsfläche, ein weiterer
Laden mit ca. 500qm Verkaufsfläche
sowie ca. 85 Kundenstellplätze entstehen. Die Hauptzufahrt erfolgt von der Dülme ner Straße – eine
zweite vom Rottkamp.
Ein kleinerer Markt mit max 800qm Verkaufsfläche und ca. 35 Stellplätzen war am alten Standort (
geplanter Marktplatz ) vorgesehen. Trotz intensiver Bemühungen hat
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sich kein Investor gefunden, der unter diese n Rahmen bedingungen den Standort entwick elt hat. Am
neuen Standort bietet sich nun die Möglichkeit, ein Ansiedlungsk onzept für einen
Lebensmittelvollsortimenter unter wirtschaftlich optimierten Bedingungen umzusetzen, und damit
einen langfristigen Beitrag zur Sicherung der Grundversorgung in Albachten zu leisten.
Die Anlieferung und das Zu – und Abfahren vom Parkplatz werden hinterfragt.
Eine Anlieferung über den Rottkamp , die in der Regel sehr früh statt findet ( vor 8.00 Uhr ),
könne zu Störungen im Wohngebiet führen.
Bei der Zu – und Abfahrt vom Parkplatz, v or allem zur Dülmener Straße, we rde ein
Verkehrschaos mit einem Stillstand auf der Dülmener Straße bei der ortsauswärtsführenden
Spur entstehen . Hier sollte eine Linksabbiegespur vorgesehe n werden. Eine Zufahrt direkt vom
Kreisverkehr könnte eine störungsfreiere Lösung erwirken.
Nachgefragt wird , ob lärmschutztechnisch auch andere Möglichkeit en einer
Grundstücksbebauung untersucht worden seien .
Die geplanten Fahrtwege für die Anlieferung werden im Rahmen der Lärmschutzuntersuchung
mitberücksichtigt. Ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Erstuntersuchung hinsichtlich des Lärms wurde für verschiedene V arianten einer Bebauung des
Areals durchgeführt . Im Ergebnis ist die vorgestellte Lösung, mit dem Super markt zwischen Parkplatz
und Wohnbebauung lärmschutztech nisch die günstigste Version . Außerdem wird das Entladen der
LKW innerhalb des Gebäudes ( Einhausung ) stattfinden . Ggf. weitergehende Lärmschutzm aßnahmen
werden entsprechend dem Lärmgutachten vorgesehen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Dülmener Straße auch ohne zusätzliche Lin ksabbieger zur
Erschließung ausreicht.
Eine Zufahrt direkt aus dem Kreisverkehr scheidet aus funktionalen Gründen weg en der engen
Platzverhältnisse aus
Wie soll die Bebauung gestaltet werden ? Sind Gliederungen z.B. durch bauliche Vor - und
Rücksprünge in der langen Fassade möglich ?
Durch den gehobenen Gestaltanspruch des G ebäudes ( Klinkerfassade ) soll es sich in das nähere
Umfeld einfügen. Da s Objekt, dass durch seine Größ e den Maßstab der umgebenden Bebauung
übertrifft, soll durch eine kleinteilige Gliederung der Außenfassade strukturiert werden. Unterstützt wird
dieses Anliegen durch die Erarbeitung eines Freifläc hengestaltungsplanes de r auch entsprechende
Bepflanzungen vorsieht.
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Wenn sich die Wohnbauflächen nicht vermarkten lassen, ist dann damit zu rechnen, dass die
Flächen zu Gewerbeflächen umgeplant werden?
Welche Nutzung ist am ursprünglichen Einzelhan delsstandort vorgesehen?
Auch wenn die Wohnbauflächen kurz oder mittelfristig nicht zu vermarkten sind, ist eine Umplanung
zu gewerblichen Bauflächen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen, da ein Bebauungsplan
immer aus einem gültigen Flächennutzung splan zu entwickeln ist. Dieser stellt für den B ereich südlich
der Dülmener Straße Wohn bauflächen dar.
Am Eckbereich Dülmener Straße / künftiger Marktplatz ist bereits eine Apotheke ein gezogen. Weitere
Ladenflächen, Dienstleistungen oder Gastronomien wer den entlang dem Marktplatz folgen. Die
einzelnen Nutzungen können heute noch nicht benannt werd en. In jedem Fall werden es
kundenorientierte Läden und Büros sein , die zur Belebung des Marktplatzes beitragen.
Nachdem keine weiteren Fragen zu den Änderung en des Bebauungsplanes mehr vorgebracht
wurden, gab Frau Westrup noch einen kurzen Hinweis auf das weitere Planverfahren und schloss die
Veranstaltung um 21.30 Uhr.
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Bezirksvorsteherin Protokollführer
Westrup Paning
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 437, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Dülmener Straße
- Osthofstraße
- Rottkamp
- Bröderichweg 35
- In der Weede
- Haus Wiek
- Wierling
Bebauungsplan Nr. 437, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Albachten - Südlich der Dülmener Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0024/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.01.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37