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3495/2022

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Geänderte Vorfahrtregelung Kreuzung Maria-Himmelfahrt-Str./Isenburger Str./Schweinheimer Str. (Az.: 02-1600-161-22)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.12.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 30.01.2023, TOP 2.2

Anlage - Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage - Eingabe

3084 Zeichen

1 
 
Anlage 
 
An die Stadt Köln 
An den Rat der Stadt Köln 
Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden 
Ludwigstraße 8 
50667 Köln 
 
An den Bezirksbürgermeister Köln-Mülheim 
Herrn Norbert Fuchs 
Bezirksrathaus Mülheim 
Wiener Platz 2a 
51065 Köln 
Bürgereingabe gem. §24 GO NRW Köln, 17. September 2022 
 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs, 
sehr geehrte Damen und Herren in der Bezirksvertretung, 
 
ich bitte die Bezirksvertretung Mülheim folgenden Beschluss zu fassen: 
Die Verwaltung prüft die Rechtmäßigkeit der vorhandenen und 
Machbarkeit einer geänderten Vorfahrtregelung an der Kreuzung 
Maria-Himmelfahrt-Straße / Isenburger Straße / Schweinheimer 
Straße. 
Die geänderte Vorfahrt soll entweder: 
1) wie in T30-Zonen die Regel „rechts vor links“ sein oder 
2) Vorfahrt auf der Achse Isenburger- / Schweinheimer Straße 
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer neuen Beschlussvorlage zur 
Vorfahrtsregelung der Bezirksvertretung wieder vorzulegen. 
Begründung: 
Die vorhandene Tempo-30-Zone um in der Eingabe genannte Straßen wird in 
etwa durch die umgebenden Straßen Bergisch Gladbacher Straße, Schnellweider 
Straße, Neufelder Straße, Kr.hs. Holweide, Colonia-Allee, Burgwiesenstraße und 
Johann-Bensberg-Straße begrenzt. „Tempo-30-Zonen dienen vorrangig dem 
Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer“ (VwV- 
StVO zu §45). Es gilt generell „rechts vor links“ (§45 (1c) StVO). 
Verkehrsteilnehmer welche von der Johann-Bensberg-Straße über die Isenburger 
Straße in die T30-Zone einfahren erhalten aufgrund fehlender Beschilderung 
keinen Hinweis dazu in eine T30-Zone einzufahren. Umgekehrt fehlt die 
Beschilderung beim Verlassen der Zone. 
Im Kreuzungsbereich gibt es teils einen Fahrrad-Schutzstreifen und einen (mit 
Schmalstrich ausgeführten) Radfahrstreifen. Diese Markierungen sind in T30- 
Zonen nicht zulässig.

2 
 
Die Maria-Himmelfahrt-Straße und Schweinheimer Straße wurden de facto 
(Vz. 301 und Markierung) zu einer abknickenden Vorfahrt zusammengeführt. 
Abknickende Vorfahrt ist nach meiner Erkenntnis nur mit Vz. 306 zulässig, 
welches wiederum in T30-Zonen unzulässig ist. Die Voraussetzung ist in 
jedem Fall ein erheblich stärkerer Fahrzeugverkehr als in der 
Geradeausrichtung (vgl. VwV-StVO zu §42). Dies möchte ich nach meiner 
Beobachtung für diese Kreuzung eindeutig verneinen. 
Des Weiteren möchte ich aus meiner jahrzehntelangen Beobachtung darauf 
hinweisen, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer die angeordnete 
Vorfahrtregelung zum Anlass nehmen aus der Maria-Himmelfahrtstraße in die 
Schweinheimer Straße die Kurve zu „schneiden“ und damit Verkehrsteilnehmer 
aus der Schweinheimer Straße massiv gefährden. Erschwerend kommt hierbei 
hinzu, dass der Fahrrad-Schutzstreifen (s.o.) bzw. der Kreuzungsbereich an der 
Schweinheimer Straße meist von Anwohnern (oft mit geschlossenen, hohen 
Fahrzeugen) zugeparkt wird. 
Diese Gefährdung würde mit einer T30-Zonen-üblichen „recht vor links“-
Regel entschärft und mit einer Vorfahrtsregelung entlang Isenburger- und 
Schweinheimer Straße vollkommen genommen.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3055 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 3495/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Geänderte Vorfahrtregelung Kreuzung Maria-Himmelfahrt-
Str./Isenburger Str./Schweinheimer Str. (Az.: 02-1600-161-22)  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe. Die Verwaltung wird beauftragt, 
für den genannten Bereich mittel- bzw. langfristig ein Verkehrskonzept zur Umgestaltung des Knoten-
punktes zu erarbeiten, um den genannten Bereich im Hinblick auf Tempo-30 Zonen StVO-konform zu 
gestalten. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent bittet um Überprüfung der Vorfahrtregelung an der Kreuzung 
Maria-Himmelfahrt-Straße/Isenburger Straße/Schweinheimer Straße. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die beklagte Örtlichkeit befindet sich innerhalb einer Tempo-30 Zone (nach § 45 Absatz 1c Straßenver-
kehrsordnung). 
 
Gemäß § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Straßen innerhalb von Tempo-30 Zonen 
keine Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 
295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 
295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer 
Tempo-30 Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („Rechts vor 
Links“) gelten. 
 
An dem beklagten Knotenpunkt befinden sich zahlreiche Markierungen (z.B. Schutzstreifen, Radfahr-
streifen oder Leitlinien) und Beschilderungen (z.B. Zeichen 301 StVO), die nicht mit der StVO vereinbar 
sind.  
 
Aus diesem Grund muss an dem genannten Standort die verkehrstechnische- und rechtliche Verkehrssi-
tuation angepasst werden. Für den Bereich werden die notwendigen Überprüfungen sukzessive durch-
geführt und in das Arbeitsprogramm aufgenommen. 
 
Des Weiteren werden zeitnah an dem Kreuzungsbereich Maria-Himmelfahrt-Straße/Isenburger Straße 
die Verkehrszeichen 274.1 StVO (Beginn Tempo-30 Zone) und 274.2 StVO (Ende Tempo-30 Zone) an-
gebracht, um den Bereich der Tempo-30 Zone eindeutiger einzugrenzen und für jeden Verkehrsteilneh-
mer klar erkennbar zu zeigen.  
 
Darüber hinaus ist bei der Überprüfung der Örtlichkeit festgestellt worden, dass die Fahrbahnmarkierun-
gen und Verkehrszeichen bereits vor der Errichtung der Tempo-30 Zone vorhanden waren. Nach Akten-
lage ist die Örtlichkeit im Hinblick auf die Unfalllage oder etwaige Geschwindigkeitsüberschreitungen 
unauffällig. Somit stellen die oben genannten Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen keine akute 
Gefahr oder Behinderung für den Straßenverkehr dar und können bis zur Umgestaltung des Knoten-
punktes erhalten bleiben. 
 
Anlage 
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

30.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Ludwigstraße 8
  • Maria-Himmelfahrt-Straße
  • Isenburger Straße
  • Schweinheimer Straße
  • Neufelder Straße
  • Colonia-Allee
  • Burgwiesenstraße
  • Johann-Bensberg-Straße
  • Wiener Platz 2a
  • Bergisch Gladbacher Straße
  • Schnellweider Straße

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Details

Aktenzeichen
3495/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.12.2022
Erstellt
19.10.2022 16:18