3495/2022
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Geänderte Vorfahrtregelung Kreuzung Maria-Himmelfahrt-Str./Isenburger Str./Schweinheimer Str. (Az.: 02-1600-161-22)
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Anlage - Eingabe
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1 Anlage An die Stadt Köln An den Rat der Stadt Köln Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden Ludwigstraße 8 50667 Köln An den Bezirksbürgermeister Köln-Mülheim Herrn Norbert Fuchs Bezirksrathaus Mülheim Wiener Platz 2a 51065 Köln Bürgereingabe gem. §24 GO NRW Köln, 17. September 2022 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs, sehr geehrte Damen und Herren in der Bezirksvertretung, ich bitte die Bezirksvertretung Mülheim folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung prüft die Rechtmäßigkeit der vorhandenen und Machbarkeit einer geänderten Vorfahrtregelung an der Kreuzung Maria-Himmelfahrt-Straße / Isenburger Straße / Schweinheimer Straße. Die geänderte Vorfahrt soll entweder: 1) wie in T30-Zonen die Regel „rechts vor links“ sein oder 2) Vorfahrt auf der Achse Isenburger- / Schweinheimer Straße Das Ergebnis der Prüfung ist in einer neuen Beschlussvorlage zur Vorfahrtsregelung der Bezirksvertretung wieder vorzulegen. Begründung: Die vorhandene Tempo-30-Zone um in der Eingabe genannte Straßen wird in etwa durch die umgebenden Straßen Bergisch Gladbacher Straße, Schnellweider Straße, Neufelder Straße, Kr.hs. Holweide, Colonia-Allee, Burgwiesenstraße und Johann-Bensberg-Straße begrenzt. „Tempo-30-Zonen dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer“ (VwV- StVO zu §45). Es gilt generell „rechts vor links“ (§45 (1c) StVO). Verkehrsteilnehmer welche von der Johann-Bensberg-Straße über die Isenburger Straße in die T30-Zone einfahren erhalten aufgrund fehlender Beschilderung keinen Hinweis dazu in eine T30-Zone einzufahren. Umgekehrt fehlt die Beschilderung beim Verlassen der Zone. Im Kreuzungsbereich gibt es teils einen Fahrrad-Schutzstreifen und einen (mit Schmalstrich ausgeführten) Radfahrstreifen. Diese Markierungen sind in T30- Zonen nicht zulässig. 2 Die Maria-Himmelfahrt-Straße und Schweinheimer Straße wurden de facto (Vz. 301 und Markierung) zu einer abknickenden Vorfahrt zusammengeführt. Abknickende Vorfahrt ist nach meiner Erkenntnis nur mit Vz. 306 zulässig, welches wiederum in T30-Zonen unzulässig ist. Die Voraussetzung ist in jedem Fall ein erheblich stärkerer Fahrzeugverkehr als in der Geradeausrichtung (vgl. VwV-StVO zu §42). Dies möchte ich nach meiner Beobachtung für diese Kreuzung eindeutig verneinen. Des Weiteren möchte ich aus meiner jahrzehntelangen Beobachtung darauf hinweisen, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer die angeordnete Vorfahrtregelung zum Anlass nehmen aus der Maria-Himmelfahrtstraße in die Schweinheimer Straße die Kurve zu „schneiden“ und damit Verkehrsteilnehmer aus der Schweinheimer Straße massiv gefährden. Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass der Fahrrad-Schutzstreifen (s.o.) bzw. der Kreuzungsbereich an der Schweinheimer Straße meist von Anwohnern (oft mit geschlossenen, hohen Fahrzeugen) zugeparkt wird. Diese Gefährdung würde mit einer T30-Zonen-üblichen „recht vor links“- Regel entschärft und mit einer Vorfahrtsregelung entlang Isenburger- und Schweinheimer Straße vollkommen genommen.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 3495/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Geänderte Vorfahrtregelung Kreuzung Maria-Himmelfahrt- Str./Isenburger Str./Schweinheimer Str. (Az.: 02-1600-161-22) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe. Die Verwaltung wird beauftragt, für den genannten Bereich mittel- bzw. langfristig ein Verkehrskonzept zur Umgestaltung des Knoten- punktes zu erarbeiten, um den genannten Bereich im Hinblick auf Tempo-30 Zonen StVO-konform zu gestalten. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent bittet um Überprüfung der Vorfahrtregelung an der Kreuzung Maria-Himmelfahrt-Straße/Isenburger Straße/Schweinheimer Straße. Stellungnahme der Verwaltung: Die beklagte Örtlichkeit befindet sich innerhalb einer Tempo-30 Zone (nach § 45 Absatz 1c Straßenver- kehrsordnung). Gemäß § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Straßen innerhalb von Tempo-30 Zonen keine Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Tempo-30 Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („Rechts vor Links“) gelten. An dem beklagten Knotenpunkt befinden sich zahlreiche Markierungen (z.B. Schutzstreifen, Radfahr- streifen oder Leitlinien) und Beschilderungen (z.B. Zeichen 301 StVO), die nicht mit der StVO vereinbar sind. Aus diesem Grund muss an dem genannten Standort die verkehrstechnische- und rechtliche Verkehrssi- tuation angepasst werden. Für den Bereich werden die notwendigen Überprüfungen sukzessive durch- geführt und in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Des Weiteren werden zeitnah an dem Kreuzungsbereich Maria-Himmelfahrt-Straße/Isenburger Straße die Verkehrszeichen 274.1 StVO (Beginn Tempo-30 Zone) und 274.2 StVO (Ende Tempo-30 Zone) an- gebracht, um den Bereich der Tempo-30 Zone eindeutiger einzugrenzen und für jeden Verkehrsteilneh- mer klar erkennbar zu zeigen. Darüber hinaus ist bei der Überprüfung der Örtlichkeit festgestellt worden, dass die Fahrbahnmarkierun- gen und Verkehrszeichen bereits vor der Errichtung der Tempo-30 Zone vorhanden waren. Nach Akten- lage ist die Örtlichkeit im Hinblick auf die Unfalllage oder etwaige Geschwindigkeitsüberschreitungen unauffällig. Somit stellen die oben genannten Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen keine akute Gefahr oder Behinderung für den Straßenverkehr dar und können bis zur Umgestaltung des Knoten- punktes erhalten bleiben. Anlage Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungOrte (11)
- Ludwigstraße 8
- Maria-Himmelfahrt-Straße
- Isenburger Straße
- Schweinheimer Straße
- Neufelder Straße
- Colonia-Allee
- Burgwiesenstraße
- Johann-Bensberg-Straße
- Wiener Platz 2a
- Bergisch Gladbacher Straße
- Schnellweider Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 3495/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.12.2022
- Erstellt
- 19.10.2022 16:18