Mandari Insight

4335/2019

Planfeststellungsbeschluss für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main - Planfeststellungsabschnitt 11

Mitteilung Ausschuss 19.12.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 30.01.2020, TOP 9.5

Anlage 1 -Übersichtsplan

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 -Übersichtsplan

455 Zeichen

E 32359771 
N 5645215 
E 32357921 N 5644015 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:5000   Datum: 09.8.2017 
KölnGIS 
100 m

Mitteilung Ausschuss

12109 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer  19.12.2019 
 4335/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 21.01.2020 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
 
Planfeststellungsbeschluss für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main - 
Planfeststellungsabschnitt 11 
Die DB Netz AG beabsichtigt den Ausbau der Bahnstrecke zwischen den Abzweigen Gummersba-
cher Straße und Steinstraße. Hierbei handelt es sich um den noch fehlenden Teil der Neubaustrecke 
Köln-Rhein/Main. Die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main ist zum Fahrplanwechsel 2002 in Betrieb ge-
nommen worden. Sie endet bisher im Knoten Köln am Abzweig Köln-Porz-Steinstraße. 
 
Durch die zusätzlichen Gleise und ein Überwerfungsbauwerk im Bereich des ehemaligen Güterbahn-
hofs Köln-Kalk wird die Kapazität der Strecke erhöht, wodurch zusätzliche Zugverbindungen möglich 
werden. Zudem können nach dem Ausbau bisher nicht mögliche parallele Fahrten zu bzw. von den 
Haltepunkten Deutz-Tief und Deutz-Hoch durchgeführt werden. Auch dies erhöht die Leistungsfähig-
keit der Strecke. Güter-, Nah- und Fernverkehr können störungsfreier verlaufen. 
 
Die Strecke vom Abzweig Gummersbacher Straße bis Höhe Rather Straße ist in drei Planfeststel-
lungsabschnitte (PFA) eingeteilt, die Planfeststellungabschnitte 11, 12 und 13.  
 
Der Planfeststellungsabschnitt 11 beginnt im Bahnhof Köln Messe/Deutz (tief) an der Deutz-
Mülheimer Straße und verläuft entlang der heutigen Bahnstrecke 2651 Köln – Gießen südöstlich in 
Richtung Köln-Porz. Er endet im Bereich der Gottfried-Hagen-Straße in Köln-Kalk und weist damit 
eine Länge von etwa 1,9 km auf. Im Anschluss verlaufen die Planfeststellungsabschnitte 12 und 13. 
 
Die auf einem Damm liegende Bahntrasse quert im Streckenverlauf verschiedene Straßen höhenfrei. 
Die einzelnen Kreuzungspunkte sind: 
 
 Gummersbacher Straße 
 Kalker Hauptstraße 
 Trimbornstraße 
 Rolshover Straße 
Wesentlicher Bestandteil des Bauabschnitts ist die Verlängerung der Bahnstrecke 2660 aus Richtung 
Köln Deutz/Messe (tief), die heute bereits in der Abzweigstelle Gummersbacher Straße endet. Die 
neuen Gleise werden parallel zu den vorhandenen Gleisen geführt. In manchen Bereichen werden 
notwendige Verbeiterungen des Bahndammes mittels konstruktiver Bauwerke realisiert. Dies trifft 
insbesondere im Bereich der Gießener Straße zu. Der räumliche Bereich, der von dem Planfeststel-
lungsabschnitt 11 erfasst ist, ist auf dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

2 
 
 
Die städtische Stellungnahme zu dem Vorhaben war Gegenstand der Beschlussvorlage 2454/2017. 
Ergänzend zu dem Text der Stellungnahme hat der Stadtentwicklungssauschuss in seiner Sitzung 
vom 21.09.2017 Folgendes beschlossen: „Von der Vorhabenträgerin ist noch vor Baubeginn eine 
umfassende Verkehrsprojektion vorzulegen, welche auf Basis heutiger tatsächlicher Verkehre erstellt 
und unter Berücksichtigung weiterer Baugebiete in unmittelbarer Nähe (ehemaliger Kaufhof, Robert-
straße, ehemaliges Maltesergelände etc.) projiziert wird und darlegt, wie sich die Verkehre während 
den teilweisen und/oder vollständigen, baustellenbedingten Sperrungen der Rolshover Straße und 
der Trimbornstraße/Taunusstraße entwickeln werden. Hierzu stellt die Verwaltung die ihr vorliegen-
den Daten wie zum Beispiel Bauanträge und Bauvoranfragen, aber auch Eigenplanungen zu Stra-
ßensanierungsarbeiten und Leitungsarbeiten zur Verfügung. Hierbei sind explizit nicht nur Verkehre 
durch Kraftfahrzeuge, sondern auch durch Fußgänger und Radfahrer zu betrachten.“ 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat am 14.10.2019 den Plan festgestellt. Die Offenlage der Unterlagen 
erfolgte in der Zeit vom 25.11. bis 09.12.2019 beim Bauverwaltungsamt. 
 
 
Die überwiegende Anzahl der in der städtischen Gesamtstellungnahme genannten Punk te hat sich 
bereits im Vorfeld durch Zusagen der Vorhabenträgerin erledigt.  
 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die den Gemeinden 
zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber dem Umfang der Beteiligung als Trägerin öffent-
licher Belange deutlich eingeschränkt. Beispielhaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem 
Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15 aus: 
„Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts 
(§§ 44 ff. des Gesetzes übe r Naturschutz und Landschaftspflege <Bundesnaturschutzgesetz - 
BNatSchG> vom 29. Juli 2009 <BGBl. I S. 2542>, für den maßgebenden Zeitpunkt der Planfest-
stellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.  August 2013, <BGBl. I S. 3154>) verstößt, kann 
die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rec h-
ten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen 
einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art.  28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche 
Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf 
ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf 
Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung 
des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art.  14 Abs. 3 Satz 1 
GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des 
Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtli-
chen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemein-
wohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beein-
trächtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 
15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N.). Die Vorschriften des Arte n-
schutzrechts dienen allein dem Schutz de r wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Sie sind nicht 
dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde (zu privaten Anwohnern vgl. BVerwG, Urteil 
vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31) oder das gemeindliche Selbstver-
waltungsrecht zu schützen. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) 
gilt nichts anderes.“ 
Speziell zur Beeinträchtigung der Planungshoheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil 
vom 06.09.2018, 3 A 11.15, ausgeführt: 
„Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in 
die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen 
Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es 
wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren ge-
meindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheb-
lich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [- Buchholz 11 
Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben 
die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck

3 
 
kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die 
Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang 
darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 [- Buchholz 445.5 § 12 WaStrG 
Nr. 3 Rn. 69).“ 
Zu Abwehrrechten der Gemeinden bei Beeinträchtigung des Ortsbildes hat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 12.04.2018, 3 A 10.15, entschieden: 
„Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Selbstgestaltungsrecht 
einer Gemeinde erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maß-
nahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das 
Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 27. April 
2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 26 m.w.N.).“ 
 
Gemessen hieran er gibt sich die nachfolgende Bewertung der Regelungen im Planfeststellungsb e-
schluss zu den offenen bzw. nicht vollständig erledigten Punkten: 
 
Stadtplanung 
 Nach Ansicht des Eisenbahn-Bundesamts ist die von der Vorhabenträgerin vorgenommene 
Variantenuntersuchung für den Bereich Gießener Straße ausreichend. Dies auch vor dem 
Hintergrund, dass die Erweiterung einer bestehenden Trasse nur begrenzte Möglichkeiten für 
alternative Lösungen bietet. Die gewählte Variante wurde bestätigt. 
 
Der Forderung aus der Gesamtstellungnahme vom 18.07.2017 zur Gleiserweiterung im Be-
reich der Gießener Straße, das Eisenbahn-Bundesamt möge prüfen, ob die Vorhabenträgerin 
alles untersucht hat, was zur Vermeidung einer unbefriedigenden baulichen Situation an der 
Gießener Straße erforderlich ist, ist das Eisenbahn-Bundesamt nachgekommen. In dem Plan-
feststellungsbeschluss hat das Eisenbahn-Bundesamt hierzu Stellung genommen und die von 
der Vorhabenträgerin gewählte Vorzugsvariante gebilligt. Die vorhandene Nutzung an der 
Gießener Straße bleibt erhalten - ebenso wie die Gießener Straße in Lage und Verkehrsfunk-
tion. 
 
 Die konkrete Gestaltung von Lärmschutzwänden/Brücken ist nach Ansicht des Eisenbahn-
Bundesamts nicht Teil der Planfeststellung, sondern der Ausführungsplanung. Der Planfest-
stellungsbeschluss enthält allerdings die Auflage, die Gestaltung der Lärmschutzwände mit 
der Stadt abzustimmen. Ebenfalls wurde die Verpflichtung, die Gestaltung der Brücken in der 
Ausführungsplanung mit der Stadt abzustimmen, in den Planfeststellungsbeschluss aufge-
nommen. 
 
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden (Teil-)Zusagen der Vorhabenträgerin, der Verpflich-
tung zur Abstimmung mit der Stadt in der Ausführungsplanung und die vom BVerwG sehr an-
spruchsvoll gestalteten Tatbestandsvoraussetzungen im Bereich „Beeinträchtigung des Orts-
bilds“ (entscheidende Prägung des Ortsbilds, nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet 
und seine Entwicklung) ist auch hier nicht von einer klagefähigen Rechtsverletzung auszuge-
hen. 
 
 Die Bepflanzung des Parkplatzes im Bereich Gießener Straße hat in Abstimmung mit der 
Stadt Köln stattzufinden, eine Vorgabe der Mindestzahl der zu pflanzenden Bäume wurde ab-
gelehnt. 
 
Die Ablehnung des Eisenbahn-Bundesamts, die Bepflanzung des geplanten Parkplatzes an 
der Gießener Straße nicht von vorneherein zu bestimmen, sondern dies der in Abstimmung 
mit der Stadt Köln zu erfolgenden Ausführungsplanung zu überlassen, kann nicht als Verlet-
zung eigener Rechte der Stadt Köln betrachtet werden. 
 
Erweiterter Lärmschutz

4 
 
 Der Bitte zur Verlängerung einer Lärmschutzwand wurde mit der Begründung nicht gefolgt, 
dass diese Maßnahme nicht vorhabenbedingt sei, sondern eine allgemeine Lärmsanierungs-
maßnahme darstellen würde. Zudem hätte dies ein Deckblattverfahren erfordert. 
 
Unabhängig davon, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Immissionen kein rechts-
fähiger gemeindlicher Belang ist, war die Bitte von vorneherein darauf gerichtet, eine nicht 
vorhabenbezogene Lärmschutzwand zu errichten. Dies konnte das Eisenbahn-Bundesamt 
ohne Rechtsfehler ablehnen. 
 
Wirtschaftsförderung / Beschluss StEA 
 Zu den Hinweisen der Wirtschaftsförderung hinsichtlich der verkehrlichen Probleme, die die 
beabsichtigten Sperrungen für diverse Gewerbetreibende verursachen werden, hat das Ei-
senbahn-Bundesamt keine Entscheidung für erforderlich gehalten, allerdings darauf hingewie-
sen, dass bereits an anderer Stelle die Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur Überarbeitung 
des Verkehrskonzeptes in Abstimmung mit der Stadt Köln und den AWB ausgesprochen wur-
de. Zu der Ergänzung der Stellungnahme verhält sich der Planfeststellungsbeschluss nicht. 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat jedoch als Auflage die Pflicht zur Überarbeitung des Ver-
kehrskonzeptes unter Beteiligung der Stadt Köln aufgenommen. Hier können die genannten 
Aspekte eingebracht werden. 
 
Eine Verletzung klagefähiger Rechte ist nicht gegeben. 
 
 
Anlage 
 
Übersichtsplan 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (4)

21.01.2020 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.01.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4335/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.12.2019
Erstellt
12.12.2019 08:03