4335/2019
Planfeststellungsbeschluss für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main - Planfeststellungsabschnitt 11
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Anlage 1 -Übersichtsplan
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E 32359771 N 5645215 E 32357921 N 5644015 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:5000 Datum: 09.8.2017 KölnGIS 100 m
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 19.12.2019 4335/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 21.01.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Planfeststellungsbeschluss für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main - Planfeststellungsabschnitt 11 Die DB Netz AG beabsichtigt den Ausbau der Bahnstrecke zwischen den Abzweigen Gummersba- cher Straße und Steinstraße. Hierbei handelt es sich um den noch fehlenden Teil der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main. Die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main ist zum Fahrplanwechsel 2002 in Betrieb ge- nommen worden. Sie endet bisher im Knoten Köln am Abzweig Köln-Porz-Steinstraße. Durch die zusätzlichen Gleise und ein Überwerfungsbauwerk im Bereich des ehemaligen Güterbahn- hofs Köln-Kalk wird die Kapazität der Strecke erhöht, wodurch zusätzliche Zugverbindungen möglich werden. Zudem können nach dem Ausbau bisher nicht mögliche parallele Fahrten zu bzw. von den Haltepunkten Deutz-Tief und Deutz-Hoch durchgeführt werden. Auch dies erhöht die Leistungsfähig- keit der Strecke. Güter-, Nah- und Fernverkehr können störungsfreier verlaufen. Die Strecke vom Abzweig Gummersbacher Straße bis Höhe Rather Straße ist in drei Planfeststel- lungsabschnitte (PFA) eingeteilt, die Planfeststellungabschnitte 11, 12 und 13. Der Planfeststellungsabschnitt 11 beginnt im Bahnhof Köln Messe/Deutz (tief) an der Deutz- Mülheimer Straße und verläuft entlang der heutigen Bahnstrecke 2651 Köln – Gießen südöstlich in Richtung Köln-Porz. Er endet im Bereich der Gottfried-Hagen-Straße in Köln-Kalk und weist damit eine Länge von etwa 1,9 km auf. Im Anschluss verlaufen die Planfeststellungsabschnitte 12 und 13. Die auf einem Damm liegende Bahntrasse quert im Streckenverlauf verschiedene Straßen höhenfrei. Die einzelnen Kreuzungspunkte sind: Gummersbacher Straße Kalker Hauptstraße Trimbornstraße Rolshover Straße Wesentlicher Bestandteil des Bauabschnitts ist die Verlängerung der Bahnstrecke 2660 aus Richtung Köln Deutz/Messe (tief), die heute bereits in der Abzweigstelle Gummersbacher Straße endet. Die neuen Gleise werden parallel zu den vorhandenen Gleisen geführt. In manchen Bereichen werden notwendige Verbeiterungen des Bahndammes mittels konstruktiver Bauwerke realisiert. Dies trifft insbesondere im Bereich der Gießener Straße zu. Der räumliche Bereich, der von dem Planfeststel- lungsabschnitt 11 erfasst ist, ist auf dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. 2 Die städtische Stellungnahme zu dem Vorhaben war Gegenstand der Beschlussvorlage 2454/2017. Ergänzend zu dem Text der Stellungnahme hat der Stadtentwicklungssauschuss in seiner Sitzung vom 21.09.2017 Folgendes beschlossen: „Von der Vorhabenträgerin ist noch vor Baubeginn eine umfassende Verkehrsprojektion vorzulegen, welche auf Basis heutiger tatsächlicher Verkehre erstellt und unter Berücksichtigung weiterer Baugebiete in unmittelbarer Nähe (ehemaliger Kaufhof, Robert- straße, ehemaliges Maltesergelände etc.) projiziert wird und darlegt, wie sich die Verkehre während den teilweisen und/oder vollständigen, baustellenbedingten Sperrungen der Rolshover Straße und der Trimbornstraße/Taunusstraße entwickeln werden. Hierzu stellt die Verwaltung die ihr vorliegen- den Daten wie zum Beispiel Bauanträge und Bauvoranfragen, aber auch Eigenplanungen zu Stra- ßensanierungsarbeiten und Leitungsarbeiten zur Verfügung. Hierbei sind explizit nicht nur Verkehre durch Kraftfahrzeuge, sondern auch durch Fußgänger und Radfahrer zu betrachten.“ Das Eisenbahn-Bundesamt hat am 14.10.2019 den Plan festgestellt. Die Offenlage der Unterlagen erfolgte in der Zeit vom 25.11. bis 09.12.2019 beim Bauverwaltungsamt. Die überwiegende Anzahl der in der städtischen Gesamtstellungnahme genannten Punk te hat sich bereits im Vorfeld durch Zusagen der Vorhabenträgerin erledigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die den Gemeinden zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber dem Umfang der Beteiligung als Trägerin öffent- licher Belange deutlich eingeschränkt. Beispielhaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15 aus: „Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. des Gesetzes übe r Naturschutz und Landschaftspflege <Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG> vom 29. Juli 2009 <BGBl. I S. 2542>, für den maßgebenden Zeitpunkt der Planfest- stellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, <BGBl. I S. 3154>) verstößt, kann die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rec h- ten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtli- chen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemein- wohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beein- trächtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N.). Die Vorschriften des Arte n- schutzrechts dienen allein dem Schutz de r wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Sie sind nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde (zu privaten Anwohnern vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31) oder das gemeindliche Selbstver- waltungsrecht zu schützen. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) gilt nichts anderes.“ Speziell zur Beeinträchtigung der Planungshoheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.09.2018, 3 A 11.15, ausgeführt: „Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren ge- meindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheb- lich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [- Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck 3 kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 [- Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3 Rn. 69).“ Zu Abwehrrechten der Gemeinden bei Beeinträchtigung des Ortsbildes hat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 12.04.2018, 3 A 10.15, entschieden: „Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maß- nahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 26 m.w.N.).“ Gemessen hieran er gibt sich die nachfolgende Bewertung der Regelungen im Planfeststellungsb e- schluss zu den offenen bzw. nicht vollständig erledigten Punkten: Stadtplanung Nach Ansicht des Eisenbahn-Bundesamts ist die von der Vorhabenträgerin vorgenommene Variantenuntersuchung für den Bereich Gießener Straße ausreichend. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung einer bestehenden Trasse nur begrenzte Möglichkeiten für alternative Lösungen bietet. Die gewählte Variante wurde bestätigt. Der Forderung aus der Gesamtstellungnahme vom 18.07.2017 zur Gleiserweiterung im Be- reich der Gießener Straße, das Eisenbahn-Bundesamt möge prüfen, ob die Vorhabenträgerin alles untersucht hat, was zur Vermeidung einer unbefriedigenden baulichen Situation an der Gießener Straße erforderlich ist, ist das Eisenbahn-Bundesamt nachgekommen. In dem Plan- feststellungsbeschluss hat das Eisenbahn-Bundesamt hierzu Stellung genommen und die von der Vorhabenträgerin gewählte Vorzugsvariante gebilligt. Die vorhandene Nutzung an der Gießener Straße bleibt erhalten - ebenso wie die Gießener Straße in Lage und Verkehrsfunk- tion. Die konkrete Gestaltung von Lärmschutzwänden/Brücken ist nach Ansicht des Eisenbahn- Bundesamts nicht Teil der Planfeststellung, sondern der Ausführungsplanung. Der Planfest- stellungsbeschluss enthält allerdings die Auflage, die Gestaltung der Lärmschutzwände mit der Stadt abzustimmen. Ebenfalls wurde die Verpflichtung, die Gestaltung der Brücken in der Ausführungsplanung mit der Stadt abzustimmen, in den Planfeststellungsbeschluss aufge- nommen. Im Hinblick auf die bereits vorliegenden (Teil-)Zusagen der Vorhabenträgerin, der Verpflich- tung zur Abstimmung mit der Stadt in der Ausführungsplanung und die vom BVerwG sehr an- spruchsvoll gestalteten Tatbestandsvoraussetzungen im Bereich „Beeinträchtigung des Orts- bilds“ (entscheidende Prägung des Ortsbilds, nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet und seine Entwicklung) ist auch hier nicht von einer klagefähigen Rechtsverletzung auszuge- hen. Die Bepflanzung des Parkplatzes im Bereich Gießener Straße hat in Abstimmung mit der Stadt Köln stattzufinden, eine Vorgabe der Mindestzahl der zu pflanzenden Bäume wurde ab- gelehnt. Die Ablehnung des Eisenbahn-Bundesamts, die Bepflanzung des geplanten Parkplatzes an der Gießener Straße nicht von vorneherein zu bestimmen, sondern dies der in Abstimmung mit der Stadt Köln zu erfolgenden Ausführungsplanung zu überlassen, kann nicht als Verlet- zung eigener Rechte der Stadt Köln betrachtet werden. Erweiterter Lärmschutz 4 Der Bitte zur Verlängerung einer Lärmschutzwand wurde mit der Begründung nicht gefolgt, dass diese Maßnahme nicht vorhabenbedingt sei, sondern eine allgemeine Lärmsanierungs- maßnahme darstellen würde. Zudem hätte dies ein Deckblattverfahren erfordert. Unabhängig davon, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Immissionen kein rechts- fähiger gemeindlicher Belang ist, war die Bitte von vorneherein darauf gerichtet, eine nicht vorhabenbezogene Lärmschutzwand zu errichten. Dies konnte das Eisenbahn-Bundesamt ohne Rechtsfehler ablehnen. Wirtschaftsförderung / Beschluss StEA Zu den Hinweisen der Wirtschaftsförderung hinsichtlich der verkehrlichen Probleme, die die beabsichtigten Sperrungen für diverse Gewerbetreibende verursachen werden, hat das Ei- senbahn-Bundesamt keine Entscheidung für erforderlich gehalten, allerdings darauf hingewie- sen, dass bereits an anderer Stelle die Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur Überarbeitung des Verkehrskonzeptes in Abstimmung mit der Stadt Köln und den AWB ausgesprochen wur- de. Zu der Ergänzung der Stellungnahme verhält sich der Planfeststellungsbeschluss nicht. Das Eisenbahn-Bundesamt hat jedoch als Auflage die Pflicht zur Überarbeitung des Ver- kehrskonzeptes unter Beteiligung der Stadt Köln aufgenommen. Hier können die genannten Aspekte eingebracht werden. Eine Verletzung klagefähiger Rechte ist nicht gegeben. Anlage Übersichtsplan Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4335/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.12.2019
- Erstellt
- 12.12.2019 08:03