0592/2017
Zusammenfassung der Ergebnisse der Fachtagung „Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf“ am 16.09.2016
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5001 Vorlagen-Nummer 28.02.2017 0592/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017 Gesundheitsausschuss 14.03.2017 Jugendhilfeausschuss 14.03.2017 Integrationsrat 20.03.2017 Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.03.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 27.03.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 08.06.2017 Zusammenfassung der Ergebnisse der Fachtagung „Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf“ am 16.09.2016 In Kooperation mit dem Runden Tisch für Flüchtlingsfragen hat die Verwaltung am 16.09.2016 eine Fachtagung mit dem Titel „Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Veranstaltung bzw. die Handlungsempfehlungen aus den einzelnen Workshops sind in der Anlage zusammengefasst. Um Kenntnisnahme wird gebeten. Gez. Dr. Rau
Zusammenfassung_Flüchtlinge mit besonderen Schutzbedarf_Aktualisierung_NR
54927 Zeichen
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Ergebniszusammenfassung der Tagung:
Menschen mit Fluchterfahrung werden in der öffentlichen Diskussion häufig ausschließlich
unter dem Sammelbegriff „Flüchtlinge“ gefasst. Dabei werden die Individualität und die
individuellen Lebenslagen und Bedarfe, die diese Personen mit sich bringen, vielfach nicht
wahrgenommen und berücksichtigt.
Zum Zeitpunkt der Tagung waren in verschiedenen Unterkunftsformen in Köln mehr als
13.000 geflüchtete Menschen untergebracht. Viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt
noch in Turnhallen oder anderen provisorischen Unterkünften.
Da eine bedarfsgerechte Versorgung ebenso wichtig ist, wie eine gute Begleitung und
Betreuung, standen bei der Tagung Personen mit und in ihren besonderen Lebenslagen im
Mittelpunkt.
Die Tagung war eine Kooperationsveranstaltung der Stadt Köln mit dem Runden Tisch für
Flüchtlingsfragen.
Einem Grußwort von Oberbürgermeisterin Henriette Reker folgten zwei Impulsreferate:
Volker Maria Hügel (GGUA Münster) sprach über die EU- Aufnahmerichtlinie und
Standards für schutzbedürftige Menschen mit besonderem Schutzbedarf.
Sven Veigel-Steinberger referierte über das Berliner Netzwerk für besonders
schutzbedürftige Flüchtlinge (BNS Berlin).
Nach den Inputs durch die Referenten, gab es die folgenden sieben Workshops mit
unterschiedlichen Zielgruppen:
Workshop 1: Anforderungen an Schutzkonzepte für Minderjährige in
Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge
Workshop 2: Verfahrensberatung der UMF in Aachen
Workshop 3: Geflüchtete Frauen – zum Zusammenhang zwischen
geschlechtsspezifischen Gewalterfahrungen und besonderer Schutzbedürftigkeit
Workshop 4: Geflüchtete mit Behinderung
Workshop 5: Geflüchtete mit psychischen Belastungen/ Trauma Erfahrungen – Wie
erkennen und was dann?
Workshop 6: Menschen mit LSBTI-Hintergrund: Sicheres Wohnen – von der Theorie
zur Umsetzung am Beispiel einer schwulen Wohngemeinschaft in Hannover
Workshop 7: Schwangere und Neugeborene in Flüchtlingsunterkünften
Gemeinsame Zielsetzung war, die Lebenssituationen und Umstände von Geflüchteten mit
besonderem Schutzbedarf durch Inputs von Fachreferentinnen und Referenten aufzuzeigen
und im Diskurs mit Fachpublikum aus Stadtgesellschaft, Politik und Verwaltung
Handlungsempfehlungen für die Betreuung und Begleitung dieser Personen zu erarbeiten.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Alle Workshop-Referentinnen und Referenten gaben zu Beginn einen inhaltlichen Input zu
den Fragen: „Woraus ergibt sich ein besonderer Schutzbedarf „ihrer“ Zielgruppe? Und:
„Worin besteht dieser besondere Schutzbedarf, was kennzeichnet die besondere
Lebenssituation dieser Personen?“
Fokussiert wurden die erarbeiteten Handlungsempfehlungen in jeweils 5 Empfehlungen pro
Workshop:
o Wie und woran erkennt man einen besonderen Schutzbedarf? Welcher
Instrumente o.ä. bedarf es?
o Welche Ansprüche an einen Belegungsbedarf und damit ein
Belegungsmanagement ergeben sich daraus?
o Wie müssen die Unterbringungskapazitäten ausgestattet ausgebildet sein, um
diesen Schutzbedarf zu decken?
o Welche Handlungsempfehlungen/ Maßnahmen sind für die Begleitung
während des Aufenthalts in den Unterkünften und im späteren Verlauf bei der
Integration/ Ankommen in Köln notwendig?
Im Anschluss an die Workshops folgte eine Podiumsdiskussion an der Volker Maria Hügel
(GGUA Münster), Sven Veigel-Sternberger (BNS Berlin) und Hans Oster
(Flüchtlingskoordinator Stadt Köln) teilnahmen. Die Tagung schloss Dr. Harald Rau
Beigeordneter für Soziales, Gesundheit und Integration mit einem Ausblick in die weiteren
Umsetzungsvorhaben der Stadt Köln.
Die Vorträge von Herrn Hügel und Herrn Veigel- Sternberger, sind hier aufgeführt. Darüber
hinaus finden Sie diese wie auch die Inputs aus den Workshops unter:
http://www.bildung.koeln.de/schutzbedarf
1. Vortrag: -Volker Maria Hügel (GGUA Münster)
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„Der Mensch steht im Mittelpunkt“
EU-Aufnahmerichtlinie und
Standards für schutzbedürftige
Menschen mit besonderem
Schutzbedarf
Referent: Volker Maria Hügel
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Heute [Zahlen im Handout]
Land, Kommune, Verbände und Ehrenamtliche
leisten unglaublich viel, um die Flüchtlingsauf-
nahme zu bewerkstelligen
Seit September 2014 hat die Ministerpräsiden-
tin Hannelore Kraft das Thema zur Chefinsache
erklärt
Seit 2015 hat auch die Bundesregierung begon-
nen die finanziellen Belastungen Land/Kommu-
nen abzumildern – längst nicht kostendeckend!
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3
Auf Bundesebene:
Statt Umsetzung der
EU-Aufnahmerichtlinie
soziale Entrechtung als
Mittel der Migrations-
steuerung …………..
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Flüchtling ist nicht gleich Flüchtling
Es gibt nicht den Flüchtling!
Der Flüchtling hat keine definierten Ansprüche
auf Leistungen, insbesondere Krankenhilfe.
Entscheidend sind der aufenthaltsrechtliche
Status (der zumeist aus einem Asylverfahren
resultiert) oder das Herkunftsland
Einige Leistungen sind bei bestimmten Status
auch von der Länge des Aufenthaltes abhängig.
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
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GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 5
Aufnahmerichtlinie (ARL)
Richtlinie 2013/33/EU ….vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz
beantragen
Umsetzungsfrist für die MS: 20. Juli 2015
Ein bekannt gewordener, nicht weiter verfolgter
Referentenentwurf zur Umsetzung der ARL
Seit 20.07.2015 Ansprüche direkt aus der ARL!
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 6
Bestimmungen für
schutzbedürftige Personen
Artikel 21 Allgemeiner Grundsatz
„Die MS berücksichtigen in dem
einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser
Richtlinie die spezielle Situation von
schutzbedürftigen Personen wie:“
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 7
Wer sind die Schutzbedürftigen?
Minderjährige, unbegleitete Minderjährige,
Behinderte, ältere Menschen [ab 65?], Schwangere,
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
Opfer des Menschenhandels,
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,
Personen mit psychischen Störungen und
Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige
schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller
Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung
weiblicher Genitalien.
LSBTI?
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 8
Artikel 22 Beurteilung der besonderen
Bedürfnisse schutzbedürftiger
Personen bei der Aufnahme
(1)„Um Artikel 21 wirksam umzusetzen,
beurteilen die MS, ob der Antragsteller ein
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei
der Aufnahme ist. Die MS ermitteln ferner,
welcher Art diese Bedürfnisse sind.“
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 9
Artikel 22 Abs. 1 AufnahmeRL
„Diese Beurteilung wird innerhalb einer angemes-
senen Frist nach Eingang eines Antrags auf inter-
nationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in
die bestehenden einzelstaatlichen Verfahren einbe-
zogen werden.
Die MS sorgen nach Maßgabe dieser Richtlinie
dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen
bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen
wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des
Asylverfahrens zutage treten.“
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 10
Artikel 22
(2)„Die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung muss
nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens
erfolgen.“
Es muss ermittelt werden, ob es Antragstellende
mit besonderen Bedürfnissen gibt
Es muss ein Beurteilungsverfahren geben (??).
Beurteilung muss in angemessener(?) Frist
erfolgen.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 11
Offene Fragen zu Artikel 22
Kann es eine klare Bestimmung der besonderen Be-
dürfnisse geben?
Auf welche Art und mit welchen Mitteln und welchem
Umfang werden diese besonderen Bedürfnisse dann
„befriedigt“?
Wer ist dafür zuständig und wer kontrolliert die
korrekte Vorgehensweise?
Hierbei wird die Rolle der beteiligten Ämter neu zu
definieren sein
Beteiligung der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung!
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 12
Artikel 23 Absatz 1 AufnahmeRL
„Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden
Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die MS
vorrangig das Wohl des Kindes.
Die MS gewährleisten einen der körperlichen, geisti-
gen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung
des Kindes angemessenen Lebensstandard.“
Aufgrund fehlender Standards in allen Lebensberei-
chen der begleiteten Flüchtlingskinder ist das die
größte Herausforderung für kommunale Ämter und
die Zivilgesellschaft
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Umsetzung AufnahmeRL
Alle Lebensbereiche von Flüchtlingen müssen
im Einklang mit der AufnahmeRL einbezogen
werden.
Von der Unterbringung bis zum
Aufenthaltsrecht
Wohnen mit ausreichender Privatsphäre
Kindgerechte Unterbringung,
Freizeitmöglichkeiten
Kinder, Frauen, LSBTI – Gewaltschutz
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Umsetzung AufnahmeRL
Die Rolle der kommunalen Jugend- und Sozial-
ämter muss neu definiert werden (Beteiligung
bei Unterbringung, Freizeit, Leistungen,
Sprache, Arbeit/Ausbildung und kommunale
Planungen den Flüchtlingsbereich betreffend)
[Handout Überlegungen des Landes]
Auch die ausländer- und asylrechtlichen
Bereiche müssen flüchtlingssensibel
ausgestaltet werden.
Eine Mammutaufgabe in der Kommune!
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Welche Leistungen erhalten sie?
4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie
sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen zu gewähren.
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AsylbLG
Grundleistungen
( 3 AsylbLG)
Zuständig: Sozialamt
Gesundheitsleistungen
4 und 6 AsylbLG
AsylbLG
Analogleistungen
( 2 AsylbLG)
Zuständig: Sozialamt
Gesundheitsleistungen
analog SGB V mit eGK
SGB II (Hartz IV)
Zuständig: Jobcenter
Gesundheitsleistungen
GKV: SGB V mit eGK
Asylverfahren
(Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis) Anerkennung
(Aufenthaltserlaubnis)Ersten 15 Monate Ab 16. Monat
Jugendhilfeleistungen SGB VIII (z.B. KiTa) (Anspruch)
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
4 AsylbLG
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind
ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung,
Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu
gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit
den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie
stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten
frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes
angeboten wird. (…)
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere ge-
währt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung
des Lebensunterhalts oder der Gesundheit uner-
lässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von
Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwal-
tungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen
besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 19
Bett, Brot, Ofen, Seife!
Bei Leistungskürzungen („s“HKL, Ausreisefrist
abgelaufen, nicht durchgeführter Folgeantrag,
Mitwirkung verweigert etc.) Kategorisch
ausgeschlossen sind damit:
Leistungen des sozialen Existenzminimums
("notwendiger persönlicher Bedarf"),
außerdem die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets(!) sowie die
"unerlässlichen", "erforderlichen" oder für Kinder
"gebotenen" Leistungen nach 6 AsylbLG.
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Rechtsansprüche, Finanzierung
Problem Durchsetzen von Ansprüchen – und bei
Ermessen:
Wenn eine Leistung erforderlich ist, muss sie
ermöglicht werden? Daraus resultieren Fragen:
Wer gilt für die Leistungsbehörde als die Stelle,
die die Erforderlichkeit feststellt?
Umfang der Leistungen? [Therapie/Tablette]
Sind die Leistungen wirklich jetzt erforderlich?
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Jede Entscheidung, bei
der Kinder betroffen sind
und die das Kindeswohl
nicht oder nicht
ausreichend
berücksichtigt, ist
rechtsfehlerhaft!
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Ein Wort zur Ideologie
der „Bleibeperspektive“
?
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
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FlüchtlingshilfeProjektQ
Bleibeperspektive
Zentrales Kriterium für die Gewährung oder
Verweigerung von Teilhabemöglichkeiten ist
seit Oktober 2015 die Frage:
Ist „ein rechtmäßiger und dauerhafter
Aufenthalt zu erwarten“?
Jede Ausländerbehörde weiß, dass das nicht
gesichert vorhergesagt werden kann.
Der Abschiebungsdruck steigt dennoch enorm.
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 24
Worum geht es Flüchtlingen?
Schutz und Aufenthalt zu finden
Lebensperspektive entwickeln zu können
Im Familienzusammenhang leben können
Zugang zu Sprachkursen, Schule, Ausbildung
und Erwerbstätigkeit
Zugang zu gleichberechtigten sozialen
Leistungen (LUS, Krankenversorgung,
Kindergeld, Wohnraum etc. - das soziokul-
turelle Existenzminimum) und das Recht?
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Heute
Minderheiten (RAE) aus dem ehemaligen Jugoslawien
wurden in der Vergangenheit bleiberechtlich ausge-
grenzt und sind jetzt durch die Einstufung als „s“HKL
völlig chancenlos gestellt – durch begleitende Öffent-
lichkeitsarbeit sind sie als „Armutsflüchtlinge“ und
„Asylmißbrauchende“ auch noch der öffentlichen
Verachtung preisgegeben
Durch Dauerlagerunterbringung – aus den Augen, aus
dem Sinn
Dadurch sind auch keine „Integrationserfolge“ mit
Bleiberechtsperspektiven mehr möglich.
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Was mutet der
Gesetzgeber den
Mitarbeiter*innen in
den Ausländerbehörden
bei Fragen von
Krankheit zu!?
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus
gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei
lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden
Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung
wesentlich verschlechtern würden.
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Aus der Begründung zum GE
Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann
hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS
regelmäßig nicht angenommen werden.
Auch Erkrankungen des Ausländers, die schon
während des Aufenthalts des Ausländers
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
bestanden und somit bereits bei Einreise in die
BRD vorgelegen haben, stehen der
Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
60a Abs. 2c AufenthG
Es wird vermutet, dass der Abschiebung
gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die
Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine
qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft
machen.
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Aus der Begründung zum GE
Die Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 durch
Glaubhaftmachung der Erkrankung kann zudem
nur durch eine ärztliche Bescheinigung, d. h. eine
Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen.
Soll der Abschiebung eine PTBS entgegengehalten
werden und ist diese nicht auf traumatisierende
Erfahrungen in der BRD zurückzuführen, muss die
qualifizierte ärztliche Bescheinigung unmittelbar
nach Erhalt der Abschiebungsandrohung vorgelegt
werden.
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Aus der Begründung zum GE
Verletzt der Ausländer seine Mitwirkungspflicht (…)
[unverzügliche Vorlage], so ist sein Vortrag hin-
sichtlich seiner Erkrankung regelmäßig präkludiert.
Der in der nicht oder nur verspätet vorgelegten,
nach Abs. 2c qualifizierten Bescheinigung festge-
stellte Befund darf hinsichtlich der Abschiebung
regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Widerlegung der Vermutung nach 60a
Abs. 2c Satz 1 durch den Ausländer ist mithin
regelmäßig nicht mehr möglich.
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Aus der Begründung zum GE
Auch die Behörde verfügt insoweit über keinen
Ermessensspielraum mehr.
Die Präklusionswirkung tritt regelmäßig auch
dann ein, wenn der Ausländer eine
Bescheinigung zwar unverzüglich vorlegt, diese
aber nicht den in Absatz 2c festgelegten
Mindestanforderungen an eine qualifizierte
ärztliche Bescheinigung genügt.
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
Selbstverständnis
Auch die Flüchtlingsarbeit kann rassistischen
Mustern unterliegen – sie ist nicht deshalb per
se antirassistisch, weil mit Flüchtlingen
gearbeitet wird
Flüchtlinge können unpünktlich, aufsässig, nicht
zufrieden, straffällig, anmaßend, frech,
fordernd und vieles mehr sein……..
Gute Flüchtlingsarbeit – böse ABH ist ebenso
falsch wie unverschämt!
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„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 34
Klarstellung: Die Rolle der ABH
Vollzieht das Ausländerrecht
Hat die Pflicht abzuschieben („Ist abzuschieben,
wenn …“ - 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG)
Unterliegt nicht der kommunalen Selbstverwal-
tung – das bedeutet, der Rat kann nicht ent-
scheiden, höchstens empfehlen
Vertritt das öffentliche Interesse
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ
das öffentliche Interesse?
Kosten für den Staat einsparen?
Einhalten von gesetzlichen Regeln
Errungenschaften des Sozialstaates zu
bewahren:
„Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte
Menschenwürde ist migrationspolitisch
nicht zu relativieren.“ BVerfG 18.07.2012
Und Solidarität und Humanität …………..?????
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 36
Die neue Rolle der ABH
Bindungswirkung bei ehemaligen Asylantrag-
stellenden – Zielstaatsvortrag muss vom BAMF
geprüft werden, darf von ABH nicht
geprüft/berücksichtigt werden
Keine Erteilungskompetenz in Dublin-Verfahren!
Wenige bis keine rechtlichen Dehnungsfugen –
wie z.B. bei Gesundheitsräumen trotz
Drogenverbotes
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 37
Die neue Rolle der ABH
Es gibt auch keine Ethik der Verwaltung für
diese schweren Aufgaben! Aber:
Jedes Behördenhandeln muss
verfassungskonform geschehen!
Und der Amtsermittlungsgrundsatz ist auch
nicht aufgehoben worden
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 38
Der Menschenrechtsschutzquotient
des VGH Baden-Württemberg
Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung
„In der Provinz Tamim mit der Provinzhaupt-
stadt Kirkuk leben 900.000 bis 1.130.000
Menschen.
Im Jahr 2009 gab es 99 Anschläge mit 288
Toten; bei 900.000 Einwohnern sind dies 31,9
Tote je 100.000 Einwohner bzw. 25,5 Tote bei
einer Annahme von 1.130.000 Einwohner.
Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 39
Der Menschenrechtsschutzquotient
des VGH Baden-Württemberg
Der Grad der willkürlichen Gewalt hat somit
kein so hohes Niveau, dass praktisch jede
Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in
dieser Region ernsthaften individuellen
Bedrohungen ausgesetzt ist.“
Für Deutschland wären das
hochgerechnet etwa 22.840 Tote!
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Büro für Qualifizierung
der Flüchtlingsberatung
GGUA
FlüchtlingshilfeProjektQ 40
Fazit
Wir müssen der voranschreitenden Dehumanisierung
eines Teils der Flüchtlinge entschieden entgegentreten
Flüchtlinge dürfen keine Objekte staatl. Handelns sein!
Verwaltung und Flüchtlingshilfe müssen noch
vertrauensvoller zusammenarbeiten
Die Rechtslage und -praxis ist nicht fair und gerecht
für alle Flüchtlinge!
Rassismus in all seinen Formen, rechtlich und auf der
Straße muss bekämpft und geächtet werden.
41
„Recht kann man nur in
bedrohten Lagen erkennen;
wenn es da nicht gilt, taugt es
nichts. Im Alltag, wo nichts vor
sich geht, kann jeder ein
Rechtsbewahrer sein.“
Kurt Tucholsky 1929
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Rückmeldungen sind willkommen!
Verantwortlich für Inhalt und Durchführung:
Volker Maria Hügel
vmh@ggua.de
www.einwanderer.net
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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2. Vortrag: Sven Veigel-Sternberger
Das Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige
Flüchtlinge (BNS)
Fachtagung:
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf“
Köln, 16.9.2016
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Übersicht
1. Rechtlicher Hintergrund:
Versorgung laut AsylbLG
Versorgung laut EU-Aufnahmerichtlinie
Besonders Schutzbedürftige und die Beurteilung
2. Das Berliner Verfahren
3. Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (BNS)
4. Weiterentwicklung BNS/Berliner Verfahren
5. Probleme und Herausforderungen
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
Versorgung laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
AsylbLG regelt die materielle und medizinische Versorgung von Asylsuchenden auf
nationaler Ebene
§ 4 AsylbLG – medizinische Versorgung
Notversorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
§ 6 AsylbLG – sonstige Hilfen
im Einzelfall können sonstige Leistungen gewährleistet werden, wenn sie zur Sicherung
des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer
Bedürfnisse von Kindern geboten sind
Ermessensentscheidung: was ist unerlässlich und was nicht?
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
1. Rechtlicher Hintergrund (national)
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Versorgung laut EU-Aufnahmerichtlinie
EU-Aufnahmerichtlinie regelt die materielle und medizinische Versorgung von
Asylsuchenden auf europäischer Ebene – Umsetzungsfrist der „neuen“ RL
2013/33/EU endete am 20.07.2015
Art. 19 (2013/33/EU) - medizinische Versorgung
„(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche
medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst.
„(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
bei der Aufnahme die erforderlichen medizinischen oder sonstige Hilfe,
einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.“
1. Rechtlicher Hintergrund (europäisch)
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
Personenkreis besonders schutzbedürftiger Asylbewerber
Art. 21 (2013/33/EU) – Allgemeiner Grundsatz
„[…] schutzbedürftige wie (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen,
Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels,
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen
sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben […]“
Art. 22 (2013/33/EU) - Beurteilung der besonderen Bedürfnisse
Pflicht zur Beurteilung, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit und welche Bedarfe
aufgrund der Schutzbedürftigkeit gegeben sind
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
1. Rechtlicher Hintergrund (europäisch)
Nur durch zeitnahe Beurteilung ob und wenn ja welcher
individuelle vorliegt kann z. B. Art. 19 wirksam umgesetzt werden
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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Problemstellung: materielle und gesundheitliche Situation der
Zielgruppe muss verbessert werden
Zielsetzung: Situation bes. schutzbedürftiger an europäische
Vorgaben anpassen
Auftrag: Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren für das Land Berlin
entwickeln und hierdurch schnellere Wege in Versorgung schaffen
(vgl. Art. 22 RL 2013/33/EU)
Ausgangspunkte von BNS:
Asylsuchende haben nach §§ 4, 6 AsylbLG nur einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen
Versorgung AsylbLG entspricht nicht den geltenden europarechtlichen Vorgaben der EU-
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU).
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
2. Das Berliner Verfahren
2. Gesundheitscheck/Diagnostik
Feststellung der Vulnerabilität und des
spezifischen Hilfebedarfs in den Fachstellen
1. Ermittlung und Weiterleitung durch die
Erstanlaufstellen
3. Materielle und gesundheitliche
Versorgung
paritätisch besetzte
Steuerungsrunde
Kooperation geregelt durch Rundschreiben der Senatsverwaltung
(Integration, Arbeit und Soziales und heute Gesundheit und Soziales)
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
22
3. Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (BNS)
Beratungs- und Betreuungszentrum für junge
Flüchtlinge und Migranten (BBZ)
Bzfo – Zentrum für Flüchtlingshilfen und
Migrationsdienste (zfm)
XENION – Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge
(KUB)
Berliner Zentrum für selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen (BZSL)
…für
traumatisierte
Flüchtlinge
…für
schwangere
und alleinerziehende Frauen
…für
Flüchtlinge mit Behinderung und
ältere Flüchtlinge
…für
minderjährige
Flüchtlinge
AWO
Kreisverband
Berlin Mitte
Erstaufnahme-
wohnheime
Verfahrens-
beratung
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
3. Die Arbeit der Fachstellen
Aufgaben:
Durchführung eines Gesundheitschecks (Fragebogenbasiert)
Durchführung einer Erstdiagnostik (bei Bedarf)
Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen besonderer
Schutzbedürftigkeit (gem. Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU)
Beurteilung des konkreten und spezifischen Hilfebedarfs
Unterstützung bei der Beantragung der Leistung beim entsprechenden
Leistungsträger
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
23
Angebote im bzfo-zfm:
psychologische Sprechstunde
Erstdiagnostik
Einzeltherapie
niedrigschwellige psychotherapeutische Gruppen
psychosoziale Beratung
Bei Bedarf Vermittlung in psychiatrische Behandlung
Bei Bedarf Vermittlung an niedergelassene Psychotherapeut/innen
Sozialrechtliche Beratung
Schulungen/Fortbildung zum Umgang mit Traumatisierten sowie den rechtlichen
Grundlagen zur Versorgung
3. Die Arbeit der Fachstellen
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
Beratungs- und Betreuungszentrum für junge
Flüchtlinge und Migranten (BBZ)
Bzfo – Zentrum für Flüchtlingshilfen und
Migrationsdienste (zfm)
XENION – Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge
(KUB)
Berliner Zentrum für selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen (BZSL)
…für
traumatisierte
Flüchtlinge
…für
schwangere
und alleinerziehende Frauen
…für
Flüchtlinge mit Behinderung und
ältere Flüchtlinge
…für
minderjährige
Flüchtlinge
AWO
Kreisverband
Berlin Mitte
Erstaufnahme-
wohnheime
Verfahrens-
beratung
Schwulenberatung Berlin e.V .
…für
lesbische, schwule, bisexuelle,
trans- und intergeschlechtliche
Flüchtlinge
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
4. Weiterentwicklung BNS
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
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paritätisch besetzte
Steuerungsrunde
Kooperation geregelt durch Rundschreiben der Senatsverwaltung
(Integration, Arbeit und Soziales und heute Gesundheit und Soziales)
2. Gesundheitscheck/Diagnostik
Feststellung der Vulnerabilität und des
spezifischen Hilfebedarfs in den Fachstellen
1. Ermittlung und Weiterleitung durch die
Erstanlaufstellen
3. Materielle und gesundheitliche
Versorgung
Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines Gesprächsleitfaden zur Hinweisaufnahme
auf besondere Bedürfnisse.
Beteiligte:
(Landeskoordination für Flüchtlingsfragen (LKF))
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGesSoz)
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (SenAIF/ LADS, Frauen,
Integration)
Berliner Netzwerk für besonders Schutzbedürftige (BNS)
Eingesetzt durch Sozialdienst im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)
Weiterleitung an BNS-Fachstellen, Einleitung der benötigten Versorgung bzw.
Unterbringung
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
4. Weiterentwicklung Berliner Verfahren
Im Jahr 2015 kamen insgesamt 79.034 Asylsuchende nach Berlin, 54.325 Personen wurden
in Berlin aufgenommen. Akute Problemfelder sind u. a.:
Unterbringung:
2016 sollen zusätzlich mind. 24.000 Wohnheimplätze in 60 neuen
Gemeinschaftsunterkünften geschaffen werden
Derzeit existiert eine Notunterkunft für besonders Schutzbedürftige, 30
Plätze für med. und pflegerische Härtefälle
3 Gemeinschaftsunterkünfte für besonders schutzbedürftige Geflüchtete
1 Gemeinschaftsunterkunft für LSBTI-Gelflüchtete,
1 Gemeinschaftsunterkunft für Frauen
5. Probleme und Herausforderungen
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
25
5. Probleme und Herausforderungen
Medizinische Versorgung:
Kapazitäten reichen bei weitem nicht aus, insbesondere psychosoziale
Versorgung und von Geflüchteten mit Behinderung
Regelsystem nicht auf Belange und Problemlagen Asylsuchender
ausgerichtet
Nach wie vor erheblicher Schulungsbedarf: Sensibilität für die Zielgruppe
und deren/ihrer Bedarfe
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
Integration von Geflüchteten mit besonderen Bedürfnissen
gesamtgesellschaftliche Aufgabe umsetzen!!!
Das Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge wird
gefördert durch:
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sven Veigel-Sternberger/ Köln, 16.9.2016
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
26
Handlungsempfehlungen der Workshops
Dier Ergebnisse –jeweils 5 Handlungsempfehlungen pro Workshop- hier im Kurzüberblick:
Workshop I (rot), Workshop II (hellgrün), Workshop III (blau), Workshop IV (gelb), Workshop
V (grün), Workshop VI (rosa), Workshop VII (hellblau)
Die ausformulierten Handlungsempfehlungen folgen in den untenstehenden Tabellen,
sortiert nach den Workshops 1 - 7
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
27
Ausformulierte Handlungsempfehlungen
Workshop 01 (rot): „Anforderungen an Schutzkonzepte für Minderjährige in
Gemeinschaftseinrichtungen für Flüchtlinge“
Empfehlungen
1 Notunterkünfte ohne abgetrennte Wohnbereiche (insbesondere Turnhallen) sollten
schnellstmöglich aufgelöst werden, in den weiteren Ausbauplanungen soll vom Konzept
der Leichtbauhallten „Abstand genommen werden.“
2 Die durch die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen erstellten
„Mindeststandards“ sollen sofort dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
3 Bei der Personalausstattung in den Gemeinschaftseinrichtungen sollen pädagogische
Fachkräfte als Ansprech- und Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Dabei soll eine
Erreichbarkeit auch in den Abendstunden gewährleistet sein.
4 An die Betreuungsträger ist die Anforderung zu stellen, mit Inbetriebnahme einer neuen
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
28
Einrichtung ein Schutzkonzept ausgearbeitet zu haben.
5 Es sind ausreichend Schutzplätze zu schaffen und Verfahrenswege und
Zuständigkeiten zu klären, damit die Beschulung ohne Wartezeit erfolgen kann.
Workshop 02 (hellgrün): „Verfahrensberatung für UMF“
Empfehlungen
1 Identifizierung und Deckung individueller Bedürfnisse
Bei der Stadt Köln soll ein Identifikationsinstrumentarium entwickelt und umgesetzt
werden, um unbegleitete und begleitete minderjährige Flüchtlinge und ihre besonderen
individuellen Bedürfnisse frühzeitig zu erkennen und den Stellen, die diese Bedürfnisse
decken können, zuzuführen.
Hierbei ist vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und für einen der
körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes
angemessenen Lebensstandard zu sorgen.
Minderjährige, die Opfer von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter,
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter
bewaffneten Konflikten gelitten haben, sollen zeitnah die erforderlichen
Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Ihnen soll im Bedarfsfall eine
geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten
werden.
2 Unterbringung und Wohnung
Für begleitete Kinder soll das Amt für Wohnungswesen im Rahmen eines
Belegungsmanagements sicherstellen, dass bei der Unterbringung ihr Wohl und ihre
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden.
Es soll auch konzeptionell sichergestellt werden, dass aufgrund von individuellen
Bedarfen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) insbesondere wenn bei
ihnen weitere Kriterien für einen besonderen Schutzbedarf vorliegen, diese auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres in Einrichtungen der Jugendhilfe verbleiben.
3 Unabhängige Beratung
Die Stadt Köln soll systematisch dafür Sorge tragen, dass UMF a) frühzeitig und b)
rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres das Angebot einer unabhängigen asyl-
und aufenthaltsrechtlichen sowie einer unabhängigen Integrationsberatung in Anspruch
nehmen können. Die hierfür vorgesehenen unabhängigen Beratungsstellen sind
finanziell angemessen auszustatten.
4 Vernetzungsstruktur
In der Stadt Köln soll ein Netzwerk mit klaren Aufgaben und Zuständigkeiten bestehend
aus relevanten Akteuren für das Thema Arbeit mit UMF geschaffen werden. Dieses
Netzwerk soll insbesondere auch eine Bestandsaufnahme der Lage der UMF in der
Stadt Köln durchführen sowie thematische und konzeptionelle Arbeit leisten.
5 Bildungs- und Qualifizierungsangebote
Neben der Herausforderung, Schulplätze für alle in ausreichender Anzahl zur
Verfügung zu stellen, sollen zusätzlich geeignete Bildungs- und
Qualifizierungsangebote für Kinder und Jugendliche entwickelt und umgesetzt werden.
Jugendliche und junge Erwachsene sollen die Möglichkeit bekommen, einen
Schulabschluss schaffen zu können.
Das Projekt „Außerschulische Betreuung von Flüchtlingskindern durch Patinnen und
Paten“ soll personell und finanziell ausgeweitet werden.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
29
Workshop 03 (blau): Geflüchtete Frauen – zum Zusammenhang zwischen
geschlechtsspezifischen Gewalterfahrungen und besonderer „Schutzbedürftigkeit“
Empfehlungen
1 Die Verwaltung wird gebeten, für geflüchtete Frauen angemessene Räumlichkeiten in
Form von geschützten Räumen sowohl für kurzfristige als auch für langfristige
Unterbringungen vorzuhalten.
Besondere Berücksichtigung sollen hierbei der Schutz der Privatsphäre und die gute
und angstfreie Erreichbarkeit von Wohn- und geschlechtergetrennten Sanitär-Räumen
finden. In Flüchtlingsunterkünften sind geschützte Räume für 4-Augen-Gespräche
insbesondere für traumatisierte Frauen unverzichtbar. Es wird um eine Verankerung
dieser spezifischen Bedarfe im Konzept „Mindeststandards in Flüchtlingsunterkünften“
gebeten.
2 Die Verwaltung wird gebeten, besonderes Augenmerk auf den Informationsfluss
bezüglich der besonderen Belange geflüchteter Frauen zu legen.
Aufgrund der „doppelten Sprachlosigkeit“ geflüchteter Frauen – der Sprachbarriere
und des Schweigens resultierend aus traumatischen Erlebnissen, benötigen diese
Frauen deutlich mehr Unterstützung durch gute, schnelle Informationen,
Berater*innen und Sprachmittler*innen. Notwendig ist hier eine bessere Vernetzung
der Ansprechpartner*innen, die verstärkte Öffnung des Runden Tisches für
Flüchtlingsfragen für frauenspezifische Themen, eine Informationsplattform der Stadt
Köln zu frauenspezifischen Themen und Netzwerken und Handlungsempfehlungen
zum Umgang mit (häuslicher) Gewalt.
3 Die Verwaltung wird gebeten, Frauen- und Trauma spezifische Fortbildungen für alle
involvierten Berufsgruppen anzubieten.
Besonders hingewiesen wird neben „Trauma-Sensibilisierung“ auch auf
„Geschlechter-Sensibilisierung“ und „Kultur-Sensibilisierung“ für ehrenamtliche
Helfer*innen, Sozialarbeiter*innen, aber auch Mitarbeiter*innen in anderen städtischen
Dienststellen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, die defininierte Qualitätsmerkmale,
klare Verfahrensabläufe und Handlungsempfehlungen (z.B. zum Thema „Gewalt“) zu
erarbeiten.
5 Die Verwaltung wird gebeten, eine oder ggf. mehrere Stellen für Frauenbeauftragte
als Vermittler- und Ansprechpartnerinnen für die Belange geflüchteter Frauen
einzurichten. Denkbar wäre eine Anzahl solcher Stellen im Rahmen einer bestimmten
Frauenquote je Flüchtlingsunterkunft zu schaffen.
Workshop 04 (gelb): Geflüchtete mit Behinderung
Empfehlungen
1 Es soll ein Verfahren zur Ermittlung und Versorgung besonders schutzbedürftiger
Flüchtlinge entwickelt und anwendet werden. Durch die frühzeitige Identifizierung
betroffener Personen sollen ihre gesundheitliche Versorgung so schnell wie möglich
eingeleitet und schwerwiegende Chronifizierungen von Krankheitsbildern vermieden
werden.
2 Die Stadtverwaltung verschafft sich einen Überblick über die Barrierefreiheit der
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
30
bestehenden Flüchtlingsunterkünfte und belegt die barrierefreien / -armen Unterkünfte
gezielt mit Geflüchteten, die auf diese Unterkünfte angewiesen sind.
3 Standardisiertes Verfahren für die Koordination des Umzugsmanagements.
4 Das über das „Netzwerk für Flüchtlinge mit Behinderung“ angeregte und im
Bürgerzentrum Deutz und darüber hinaus auch im Zentrum für selbstbestimmtes Leben
(ZsL) angewandte „Peer Counceling“ (Menschen mit Behinderung beraten Menschen
mit Behinderung / Geflüchtete beraten Geflüchtete) soll fortgesetzt und gestärkt
werden.
5 Adaption des Berliner Netzwerkes für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
Workshop 05 (grün): Geflüchtete mit psychischen Belastungen/ Traumaerfahrungen
Empfehlungen
1 Transparente Ansprechpartner
Die Ansprechpartner vor Ort müssen für alle vor Ort Lebenden und Tätigen bekannt
sein. Hierzu zählen insbesondere Kultur - und Sprachmittler, psychosoziale und Notfall -
Ansprechpartner in bedarfsdeckender Anzahl, aber auch feste Ansprechpartner zu
bestimmten Fragen für das Personal. Wichtig ist, dass zum Beispiel in Unterkünften
nicht nur der Sicherheitsdienst leister nachts ansprechbar ist, sondern auch
Fachpersonal, insbesondere für den Kreis der traumatisierten Geflüchteten.
Unabhängig von der Unterbringung in Heimen, ist das gleiche Angebot an
Ansprechpartnern und der Zugang zu diesen auch für anderweitig Unterbrachte
sicherzustellen. Informationsveranstaltungen, Flyer und Aushänge in verschiedenen
(Mutter-)Sprachen sind eine Möglichkeit zur Aufklärung über das vorhandene Angebot
und wie hierauf zugegriffen werden kann.
2 Vernetzung
Eine Vernetzung aller im Hilf ssystem Tätigen ist wünschenswert. Hierfür bedarf es der
Schaffung entsprechender Strukturen inklusive Steuerung und Koordin ation. Der
Informationsfluss muss stadtweit vereinheitlicht werden. Dazu braucht es Standards .
Wichtig ist, dass alle unterschiedlichen Unterbringungskonzepte mit berücksichtigt und
eingebunden werden und auch eine Strategie für die Nachbetreuung über die Zeit des
Aufnahmeverfahrens/Asylverfahrens hinaus besteht.
3 Identifikation
Zur Identifikation der Zielgruppe ist es notwendig , ausreichend Struktur in der Qualität
wie der Quantität zu haben; mehr hierzu in den spezifischen Handlungsempfehlungen
weiter unten.
Hierzu zählen Fach - und Clearingstellen (unabhängig vom Aufnahme - und
Asylverfahren), ambulante Anlaufstellen, regelmäßige
Therapeutengespräche/Angebote, Einzelfallkonferenzen, die Beibehaltung räumlicher
Bezüge, der Abbau von Kommunikationsschwierigkeiten durch eine verbesserte
Verständigung und die Lösung von Sprachbarrieren.
Infoveranstaltungen und Fragebögen in den unterschiedlichen (Herkunfts-)Sprachen
können ein weiterer Ansatz sein, über die Thematik Traumatisierung und
Hilfsmöglichkeiten zu informieren und eine Identifikation erleichtern bzw. auch die
Zielgruppe selbst aufklären.
4 Quantität
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
31
Unter der Handlungsempfehlung der Quantität wird verstanden, dass bereits
bestehende themenspezifische Angebote bedarfsdeckend ausgeweitet, aber auch neue
Instrumente bedarfsdeckend eingeführt werden. Das können unter anderem eine
ausreichende Ausstattung mit Personal und Räumen, aber auch beispielsweise eine
ausreichende Anzahl von Therapiemöglichkeiten und der Zugang zu solchen und
anderweitigen Diensten sein.
5 Qualität
Die Handlungsempfehlung Qualität ist differenziert zu betrachten. Einerseits bezieht
sich der Aspekt auf die Geflüchteten selbst, andererseits auf die hauptamtlich wie
ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in diesem Themenbereich unterwegs sind.
Hauptamtliche Mitarbeitende müssen ausreichend für die Thematik aus - und
fortgebildet sein/werden. Für Ehrenamtliche sind mehr (teils niederschwellige)
Qualifizierungen notwendig. Die Gruppe der Geflüchteten wird bislang außer Acht
gelassen. Hier liegt eine wertvo lle Ressource, die genutzt werde n kann. Eine Stärkung
der Selbsthilfe und Selbstorganisation ist wünschenswert . Hierzu zählt auch, die
Geflüchteten wertschätzend miteinbinden und zu qualifizieren. Ein Instrument hierzu
könnten in einem ersten Schritt Info veranstaltungen in den jeweiligen (Herkunfts-
)Sprachen sein oder auch Fragebögen, um Interesse n und individuelle Potenziale zu
eruieren. Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Sensibilisierung der Beteiligten, aber
auch der Gesamtbevölkerung über die Diversität der Geflüchteten ist ein weiterer
Punkt, der mit dazu beiträgt , die einzelnen Schutzbedarfe zu erkennen und mit ihnen
umzugehen.
Workshop 06 (rosa): Menschen mit LSBTI-Hintergrund: Sicheres Wohnen – von der
Theorie zur Umsetzung am Beispiel einer schwulen Wohngemeinschaft in Hannover
Empfehlungen
1 Sicherer Raum:
Es sollen Schulungsangebote entwickelt werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die mit den Geflüchteten arbeiten, sollen an den Fortbildungsmaßnahmen, die speziell
auch die Bedürfnisse des Personenkreises LSBTI berücksichtigen, teilnehmen.
2 Anonyme sichere Unterkunft:
Den Geflüchteten aus dem Personenkreis der LGBTI sollen anonyme, dezentrale
Wohneinheiten angeboten werden. Es gibt bereits ein Wohnprojekt beim Sozialdienst
Katholischer Männer (SKM) für 5 Personen, weitere Wohneinheiten sollen in Kürze zur
Verfügung stehen. Die Umsetzung wurde bereits in der StadtAG LST am 15.12.2016
erläutert und durch eine Pressemitteilung der Stadt Köln veröffentlicht.
3 Kompetenter Betreuungs-Verein:
Die LGBTI-Geflüchteten sollen kompetent betreut werden. Dazu arbeitet die Verwaltung
eng mit den Organisationen der LGBTI-Community zusammen. Es gibt bereits einen
runden Tisch bei 56, an dem Aidshilfe Köln, Rubicon e.V, Rainbow-Refugees und die
Fachstelle für LST mitwirken.
4 Sensibilisierte Ansprechpartner:
Bei der Stadt Köln sollte eine Stelle für sensibilisierte Ansprechpartner eingerichtet
werden, die die Bedürfnisse der LGBTI-Geflüchteten kennt und diese bei Problemen
unterstützt. Nach Wunsch des Workshops sollte diese bei der Fachstelle für LST
angesiedelt werden.
5 Gesamtkonzept Stadt Köln:
Es soll ein Gesamtkonzept der Stadt Köln für alle besonders schutzbedürftigen
Geflüchteten entwickelt werden. Das Konzept soll als Richtschnur für alle besonders
Schutzbedürftigen gelten.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
32
Workshop 07 (hellblau): Schwangere und Neugeborene in Flüchtlingsunterkünften
Empfehlungen
1 Feststellung der Schutzbedürftigkeit:
Die Mindeststandards verpflichten zur Prüfung des besonderen Schutzbedarfes.
Im Falle von Schwangeren bedarf es eines systematischen Vorgehens zur
Identifikation:
1. Sehen
2. Hören
3. Screening (Schwangerschaftstest) auf freiwilliger Basis für jede Frau zugänglich und
kostenfrei möglich.
Bei Neugeborenen handelt es sich definitionsgemäß um ein Kind nach der Geburt bis
zu einem Alter von 4 Wochen. Sie haben aufgrund ihres Alter und ihrer erhöhten
Vulnerabilität auch ohne Prüfung einen besonderen Schutzbedarf. Hier bedarf es
keinerlei besonderer Instrumente zur Identifikation.
2 Verabschiedung der Mindeststandards:
In der 2.Handlungsempfehlung wird ausdrücklich empfohlen sich bezüglich der
Ansprüche an den Belegungsbedarf und dem damit verbundenen
Belegungsmanagement an den verabschiedeten Mindeststandards zu orientieren bzw.
diese umzusetzen
- Hauptziel: keine Unterbringung von Schwangeren oder
Familien mit Neugeborenen in Notunterkünften
- alternativ: Wahrung der Privatsphäre (Rückzugsraum in NU),
Erhöhung des Betreuungsschlüssels, Personalausstattung
verbessern (Hebammen, Kinderkrankenschwestern),
selbstbestimmtes Kochen für Schwangere ermöglichen
3 Abgeschlossene Wohneinheiten:
Darunter wird verstanden, dass es sich hierbei um die einzige Alternative zur Deckung
des Schutzbedarfes handelt
4 Personal/Rahmenbedingungen:
Hier ist gemeint, das ausreichend Personal zur Verfügung stehen bzw. die
Rahmenbedingungen es ermöglichen sollten, dass
- Dolmetscherdienste gewährleistet sind,
- Gynäkologen sowie Hebammen für die Vor- und Nachsorge
der Schwangeren zur Verfügung stehen ,
- Geburtskliniken und Kinderärzte (kurze Wege, gute
Erreichbarkeit, Gewährleistung der Vorsorgeuntersuchungen),
- Schwangerenberatung und Geburtsvorbereitungskurse sowie
- Beratung in rechtlichen Fragen rund um und nach der Geburt
ermöglicht werden
5 Dolmetscher/Aufklärungsarbeit/Supervision:
Hierunter wird verstanden, dass der Übersetzungspool der Stadt, der Video-
Dolmetscher oder auch andere Dolmetscherdienste stärker genutzt bzw. ausgebaut
werden sollten. Zudem gibt es einen großen Bedarf an Aufklärungsarbeit z. Bsp. im
Bereich Sexualität, Verhütung und in gynäkologischen Fragen. Es sollte angestrebt
werden, betreiberunabhängig eine externe Beschwerdestelle mit fachlicher Expertise zu
implementieren und eine Möglichkeit der Supervision gegeben werden.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
33
Aktualisierung:
Was konnte seit der Tagung bis Stand 13.01.2017 bereits umgesetzt werden?
Workshop 1: Anforderungen an Schutzkonzepte für Minderjährige in
Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge
Ratsbeschluss zu Mindeststandards am 20.12.2016 zu den Themen
Betreuungsschlüssel, Stärkung des Ehrenamts, Medizinische Versorgung,
Barrierefreiheit
Gewaltschutzkonzept: Abschluss einer Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung
zwischen dem Amt für Wohnungswesen, den beauftragten Betreuungsträgern und dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie entsprechende Fortbildungen
Handlungsleitfadens zum Thema „Häusliche Gewalt“: Gemeinsam mit dem Kölner
Netzwerk gegen häusliche Gewalt und dem Amt für Wohnungswesen wurde ein
Handlungsleitfaden für Fachkräfte der Sozialen Arbeit in Flüchtlingseinrichtungen
erarbeitet. Der Handlungsleitfaden bietet Informationen und Handlungsempfehlungen
wie beim Auftreten häuslicher Gewalt zu reagieren ist. Fortbildungen hierzu sind geplant.
Schulpflicht: Bislang sind über 60% der in Gemeinschaftsunterkünften lebenden
Flüchtlingskinder zwischen 3 und 6 Jahren institutionell versorgt. Nicht versorgte Kinder
werden von Heimleitungen an die zentrale Betreuungsplatzvergabe gemeldet
(Stufenkonzept des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in Kooperation mit dem Amt
für Wohnungswesen), „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ über das Amt für Kinder,
Jugend und Familie mit Geldern des LVR
Workshop 2: Verfahrensberatung der UMF in Aachen
Identifizierung und Deckung individueller Bedürfnisse
Für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA), für die das Jugendamt Köln
eine dauerhafte Zuständigkeit erhält, wird eine individuelle Hilfeplanung durch speziell
dafür zuständige Fachkräfte des Jugendamtes durchgeführt. In diesem
Zusammenhang erhalten die UMA die gleichen bedarfsgerechten Hilfsangebote, wie
alle anderen Empfänger von „Hilfen zur Erziehung“ in der Stadt Köln.
Unterbringung über das 18. Lebensjahr hinaus
Alle UMA, die eine Hilfe des Jugendamtes Köln erhalten, haben die Möglichkeit nach
§ 41 SGB VIII eine Hilfe über das 18.Lebensjahr hinaus zu beantragen. Das
Jugendamt prüft und bescheidet jeden dieser Anträge im Rahmen der individuellen
Hilfeplanung.
Vernetzungsstruktur
Das Jugendamt Köln koordiniert bereits seit mehreren Jahren einen Arbeitskreis in
dem Fachkräfte von Wohn- und Beratungsangeboten für Flüchtlingsjugendliche, des
Jugendamtes, der Vormundschaft, des kommunalen Integrationszentrums und des
Ausländeramtes die Möglichkeit des Fachaustausches auch zur Weiterentwicklung
von Hilfsangeboten haben. Hierzu gehört auch die Planung und Durchführung
regelmäßiger Fachtagungen und von Fortbildungsangeboten.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
34
Workshop 3: Geflüchtete Frauen – zum Zusammenhang zwischen geschlechtsspezifischen
Gewalterfahrungen und besonderer Schutzbedürftigkeit
Erweiterung der Unterbringungsressourcen für alleinerziehende und allein reisende
Frauen:
Einrichtung eines weiteren gesonderten Frauen-Flures in einer Notaufnahme (34
Plätze)
Nutzung eines Hotels ausschließlich für diesen Personenkreis (42 Plätze)
Bau einer mobilen Wohnanlage mit guter Infrastruktur und kinderfreundlicher
Lage (80 Plätze)
Ein weiteres Wohnheim ausschließlich für alleinerziehende und allein reisende
Frauen und die Nutzung eines weit eren Beherbergungsbetriebes nur für Frauen
können voraussichtlich innerhalb des nächsten Monats belegt werden.
Aufstockung der Flüchtlingsberatungsstellen um eine halbe Stelle; Politischer Beschluss
Haushalt 16/17- Umsetzung Ende 2016, u.a. für agisra Beratungsstelle für Frauen
Workshop 4: Geflüchtete mit Behinderung
Siehe Ratsbeschluss Mindeststandards, 20.12.2016
Wohnhäuser, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung erbaut wurden und
somit barrierearm sind, konnten angemietet bzw. fertig gestellt werden. Hierin wurden
bevorzugt Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf, darunter selbstverständlich auch
Familien, in denen behinderte Familienmitglieder leben, versorgt.
Der Behindertenbeauftragte begleitet in Kooperation mit dem Amt für Wohnungswesen
ein Forschungsprojekt der TH Köln, in dem Unterbringungsressourcen für Flüchtlinge auf
barrierearmut überprüft werden
Workshop 5: Geflüchtete mit psychischen Belastungen/ Trauma Erfahrungen – Wie
erkennen und was dann?
Die Qualifizierung von Ehrenamtlichen wird zunehmend über KOMM-AN gestärkt. Eine
Qualifizierung von Lehrkräften bietet das Kommunale Integrationszentrum bereits an.
Aktuell wird eine Abfrage zur Sozialen Arbeit in Flüchtlingsunterkünften vorbereitet. Sich
daraus ergebender Qualifizierungsbedarf soll bedarfsgerecht sukzessive gedeckt
werden.
Workshop 6: Menschen mit LSBTI-Hintergrund: Sicheres Wohnen – von der Theorie zur
Umsetzung am Beispiel einer schwulen Wohngemeinschaft in Hannover
Es gibt bereits ein Wohnprojekt beim Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) für fünf
Personen, weitere Wohneinheiten sollen in Kürze zur Verfügung stehen. Die Umsetzung
wurde bereits in der StadtAG LST am 15.12.2016 erläutert und durch eine
Pressemitteilung der Stadt Köln veröffentlicht.
Für alle Sozialarbeiter/innen beim Amt für Wohnungswesen sind Fortbildungen durch
rubicon konkret geplant.
„Geflüchtete mit besonderem Schutzbedarf
Fachtagung“ im 16.09.2016 im Historischen Rathaus
35
Workshop 7: Schwangere und Neugeborene in Flüchtlingsunterkünften
Siehe Ratsbeschluss Mindeststandards
Für die Notunterkünfte des DRK stehen seit 09/2016 zwei halbe Hebammenstellen zur
Verfügung.
Hebammen übernehmen seit Einstellung einen Teil der Aufklärungsarbeit, außerdem war
die (Abteilung für sexuell übertragbare Erkrankungen) Fachdienst STI und sexuelle
Gesundheit der Stadt Köln in Sachen Aufklärungsarbeit zum Thema sexuell übertragbare
Erkrankungen und Verhütung zwischen Oktober und Dezember 2016 bereits aktiv.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0592/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27