2271/2018
Haushaltsplanentwurf 2019: Aufteilung der bezirksorientierten Mitteln nach § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
4182 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2271/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Haushaltsplanentwurf 2019: Aufteilung der bezirksorientierten Mitteln nach § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Mülheim beschließt die Verwendung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW für das Haushaltsjahr 2019 unter Bezug auf den Be- schluss des Rates vom 07.06.2018 in Höhe von 126.900,00 € entsprechend der nachfolgend aufge- führten Tabelle. Konsumtiver Bereich Teilergebnisplan Bezeichnung Teilergebnisplan Ansatz 2018 Finanzposition 0416 Kulturförderung 12.690 € 0295.573.1800.2 0504 Freiwillige Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen 38.070 € 0295.573.1800.2 0604 Kinder- und Jugendarbeit 63.450 € 0295.573.1800.2 0801 Sportförderung 12.690 € 0295.573.1800.2 Gesamtsummen 126.900 € Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 126.900 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Nach den Vorgaben des § 37 Abs. 3 GO NRW erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiese- nen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel und entscheiden allein über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel. Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt Köln am 07.06.2018 vorgeschlagen, die Höhe der bezirksbe- zogenen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 971.000 € festzusetzen. Bei der Aufteilung des Gesamtbetrages wurde, analog wie im Haushaltsjahr 2018, je Bezirk ein So- ckelbetrag von 30.000 € und je Einwohner ein Kopfbetrag von 0,65 € festgesetzt. Die Gesamtbeträge auf Basis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2017 für das Haushaltsjahr 2019 je Bezirk sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bezirk Einwohner Sockel- betrag je Einwohner Einwohner- anteil Gesamt- betrag aufgerundet 1 127.362 30.000 € 0,65 € 82.785 € 112.785 € 112.800 € 2 108.954 30.000 € 0,65 € 70.820 € 100.820 € 100.900 € 3 150.689 30.000 € 0,65 € 97.948 € 127.948 € 128.000 € 4 107.682 30.000 € 0,65 € 69.993 € 99.993 € 100.000 € 5 117.346 30.000 € 0,65 € 76.275 € 106.275 € 106.300 € 6 82.828 30.000 € 0,65 € 53.838 € 83.838 € 83.900 € 7 112.998 30.000 € 0,65 € 73.449 € 103.449 € 103.500 € 8 120.981 30.000 € 0,65 € 78.638 € 108.638 € 108.700 € 9 148.928 30.000 € 0,65 € 96.803 € 126.803 € 126.900 € 1.077.768 971.000 € 3 Bei der Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten: Die Zweckbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; pauschale Festlegungen sind unzu- lässig. Es sollte nach Möglichkeit ein Teilplan benannt werden, dem die jeweilige Zweckbestimmung zu- zuordnen ist. Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit möglich bereits eine Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtiver Bereich) und investiver Finanzrechnung (investi- ver Bereich) vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren mitgeteilt, ist eine unterjährige Mittelver- schiebung vom investiven in den konsumtiven Bereich haushaltsrechtlich unzulässig. Eine umge- kehrte unterjährige Mittelverschiebung vom konsumtiven in den investiven Bereich kann dagegen vorgenommen werden. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel im konsumtiven Bereich wird somit die größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2271/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.07.2018
- Erstellt
- 05.07.2018 18:09