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2271/2018

Haushaltsplanentwurf 2019: Aufteilung der bezirksorientierten Mitteln nach § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.07.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 09.07.2018, TOP 9.1.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4182 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2271/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Haushaltsplanentwurf 2019: Aufteilung der bezirksorientierten Mitteln nach § 37 Abs. 3 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Mülheim beschließt die Verwendung der bezirksbezogenen 
Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW für das Haushaltsjahr 2019 unter Bezug auf den Be-
schluss des Rates vom 07.06.2018 in Höhe von 126.900,00 € entsprechend der nachfolgend aufge-
führten Tabelle. 
 
 
Konsumtiver Bereich 
Teilergebnisplan Bezeichnung Teilergebnisplan Ansatz 2018 Finanzposition 
0416 Kulturförderung 12.690 € 0295.573.1800.2 
0504 Freiwillige Sozialleistungen und 
interkulturelle Hilfen 
38.070 € 0295.573.1800.2 
0604 Kinder- und Jugendarbeit 63.450 € 0295.573.1800.2 
0801 Sportförderung 12.690 € 0295.573.1800.2 
 Gesamtsummen 126.900 €  
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  126.900 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Nach den Vorgaben des § 37 Abs. 3 GO NRW erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiese-
nen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel und entscheiden allein über 
den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel. 
Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt Köln am 07.06.2018 vorgeschlagen, die Höhe der bezirksbe-
zogenen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 971.000 € festzusetzen.  
Bei der Aufteilung des Gesamtbetrages wurde, analog wie im Haushaltsjahr 2018, je Bezirk ein So-
ckelbetrag von 30.000 € und je Einwohner ein Kopfbetrag von 0,65 € festgesetzt.  
Die Gesamtbeträge auf Basis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2017 für das Haushaltsjahr 
2019 je Bezirk sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 
 
Bezirk Einwohner 
Sockel- 
betrag 
je  
Einwohner 
Einwohner- 
anteil 
Gesamt- 
betrag aufgerundet 
1 127.362 30.000 € 0,65 € 82.785 € 112.785 € 112.800 € 
2 108.954 30.000 € 0,65 € 70.820 € 100.820 € 100.900 € 
3 150.689 30.000 € 0,65 € 97.948 € 127.948 € 128.000 € 
4 107.682 30.000 € 0,65 € 69.993 € 99.993 € 100.000 € 
5 117.346 30.000 € 0,65 € 76.275 € 106.275 € 106.300 € 
6 82.828 30.000 € 0,65 € 53.838 € 83.838 € 83.900 € 
7 112.998 30.000 € 0,65 € 73.449 € 103.449 € 103.500 € 
8 120.981 30.000 € 0,65 € 78.638 € 108.638 € 108.700 € 
9 148.928 30.000 € 0,65 € 96.803 € 126.803 € 126.900 € 
  1.077.768         971.000 €

3 
Bei der Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten: 
 Die Zweckbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; pauschale Festlegungen sind unzu-
lässig. 
 Es sollte nach Möglichkeit ein Teilplan benannt werden, dem die jeweilige Zweckbestimmung zu-
zuordnen ist.  
 Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit möglich bereits eine 
Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtiver Bereich) und investiver Finanzrechnung (investi-
ver Bereich) vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren mitgeteilt, ist eine unterjährige Mittelver-
schiebung vom investiven in den konsumtiven Bereich haushaltsrechtlich unzulässig. Eine umge-
kehrte unterjährige Mittelverschiebung vom konsumtiven in den investiven Bereich kann dagegen 
vorgenommen werden. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel im konsumtiven Bereich 
wird somit die größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.

Beratungsverlauf (1)

09.07.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2271/2018
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.07.2018
Erstellt
05.07.2018 18:09