0074/2025
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Mit laufendem Motor die Luft verschmutzen - was tut die Stadt?" (AN/1477/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3680 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/I Vorlagen-Nummer 24.01.2024 0074/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 30.01.2025 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Mit laufendem Motor die Luft verschmutzen - was tut die Stadt?" (AN/1477/2024) Zur Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 30.10.2024 hat die Fraktion Die Linke eine Anfrage betreffend „Mit laufendem Motor die Luft verschmutzen - was tut die Stadt?“ (AN/1477/2024) gestellt. Frage 1 Wie viele Bußgeldverfahren gemäß § 30 Abs. 1 StVO oder/und § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG , also dem unnötigen Laufenlassen des Motors im Stand wurden im Jahr 2023 in Köln geführt? Antwort der Verwaltung: Im Jahr 2023 wurden durch die Bußgeldstelle der Stadt Köln insgesamt 108 Bußgeldverfahren wegen dem unnötigen Laufenlassen des Motors im Stand geführt. Frage 2 Welche anderen Maßnahmen unternimmt die Stadt Köln, um die oben geschilderte Praxis zu unterbinden? Antwort der Verwaltung: Es werden verwaltungsseitig Verstöße im Wege der laufenden Kontrollpraxis geahndet, die sich aber auch – in Abgrenzung zur Polizei – nur auf den tatsächlich ruhenden Verkehr bezie- hen. Die Praxis „Motor laufen lassen“ ist im Landes- beziehungsweise Bundesrecht eindeutig geregelt (siehe auch nachfolgende Antwort). Frage 3 Wie sind die Vorgaben für a. städtische Fahrer*innen z.B. vom Grünflächenamt, und dem Ordnungsamt b. der stadteigenen und stadtnahen Betriebe, wie der AWB, der KVB und anderen c. von der Stadt beauftragte Firmen, zum Beispiel für die Grünpflege und Baumaßnah- men den Motor nicht laufen zu lassen bzw. wie werden diese für die Thematik sensibilisiert? Antwort der Verwaltung: In der derzeit gültigen „Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer städtischer Fahrzeuge“ wird auf die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben verwiesen. Diese sind im kon- kreten Fall wie folgt: 2 Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG) besagt: „Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ (vgl. § 3 LImSchG NRW). Weiterhin ist es verboten, „Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.“ (vgl. § 11a LImSchG). Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau- cherschutz sieht bei einem Verstoß gegen § 11 a LImschG i.V.m. § 17 Abs. 1 LIm- SchG eine Geldbuße von 25 bis 250 Euro vor. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Abs. 1 besagt weiterhin: „Bei der Benut- zung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen ver- boten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist inner- halb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“ Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 49 Abs. 1 Nr. 25 ferner: „Ordnungs- widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über den Umwelt- schutz nach § 30 Abs. 1 … verstößt.“ Frage 4 Welche weitergehenden Maßnahmen und politischen Beschlüsse zur Ahndung oder besser Vermeidung der oben genannten Umstände, schlägt die Verwaltung vor? Antwort der Verwaltung: Im Bereich der Luftreinhalteplanung, für welche die Bezirksregierung Köln verantwortlich ist, sind keine gesonderten, diesbezüglichen Maßnahmen vorgeschlagen worden. Es obliegt der Politik entsprechende Beschlüsse, die sie für notwendig erachtet, zu fassen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0074/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.01.2025
- Erstellt
- 08.01.2025 15:34