2619/2025
Stellungnahme zu den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der Stadt Köln zum 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023
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Mitteilung Ausschuss
72610 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
II/200
Vorlagen-Nummer 25.08.2025
2619/2025
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Rechnungsprüfungsausschuss 02.09.2025
Stellungnahme zu den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der
Lageberichte der Stadt Köln zum 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023
Die Verwaltung bedankt sich beim Rechnungsprüfungsamt für die zielorientierte Zu-
sammenarbeit bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 – 2023 und
die Beschlussvorschläge in den Vorlagen 2304/2025, 2305/2025 und 2391/2025, die
u. a. die Erteilung eingeschränkter Testate vorsehen. Gleichwohl bedauert die Verwal-
tung, dass die Prüfberichte weiterhin Einschränkungen enthalten. Aus Zeitgründen
konnten insbesondere die Ende Juni/Anfang Juli an das Rechnungsprüfungsamt über-
mittelten Unterlagen nicht mehr gewürdigt und trotz der Vielzahl der Gespräche einige
Sachverhalte nicht mehr geklärt und insbesondere der Prüfbericht zum Jahresab-
schluss 2023 nicht mehr besprochen werden.
Trotz der vielfachen und konstruktiven Gespräche zu den Jahresabschlüssen kann
sich die Verwaltung daher in einigen Punkten den Anmerkungen des Rechnungsprü-
fungsamtes nicht anschließen und nimmt zu diesen im Folgenden Stellung. Die Stel-
lungnahme gliedert sich dabei in einen Allgemeinen Themenbereich, Grundsatzfra-
gen, Einzelthemen und eine Abschlussbemerkung.
1. Allgemeines
Die Prüfberichte und insbesondere der Prüfbericht zum Jahr 2023 weist auf Seite 11
und in der Anlage 0 einen augenscheinlich sehr hohen Korrekturbedarf aus, welcher
nach den vom Rechnungsprüfungsamt festgelegten Regularien ein eingeschränktes
Testat nach sich zieht. Dieser sogenannte Korrekturbedarf überzeichnet jedoch me-
thodisch den Handlungsbedarf und vermittelt ein signifikant falsches Bild der Jahres-
abschlüsse.
Um dies nachzuvollziehen, ist es aus Sicht der Verwaltung zunächst relevant, dass
vom Rechnungsprüfungsamt bei der Prüfung der Jahresabschlüsse gewählte Vorge-
hen zu erläutern.
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Das Rechnungsprüfungsamt legt zu Beginn für jede Prüfung die jeweiligen Prüffelder
fest, zieht Stichproben und fordert die entsprechenden Unterlagen an. Auf Basis der
gezogenen Stichproben werden bei festgestellten (Buchungs-)Fehlern Korrekturbe-
träge ermittelt. Wichtig hierbei ist, dass bei der Ermittlung der Korrekturbeträge
- Änderungen auf der Ertrags- und auf der Aufwandsseite nicht saldiert, sondern
aufsummiert werden,
- die Höhe der Korrekturbeträge teilweise zu hoch ausgewiesen werden, da sie
nicht auf den tatsächlichen Fehlern, sondern immer auf den vollen gebuchten
Betrag oder den bilanzierten Bestand abstellen und
- die Summe der Korrekturbeträge keinen Rückschluss auf die Ergebnisauswir-
kung ermöglicht.
Weiter wurden die Summe der ermittelten Korrekturbeträge aus den Jahren 2021 bis
2023 aufsummiert, weshalb
- Sachverhalte, die im Jahresabschluss 2021 fehlerhaft waren, für die Jahre
2022 und 2023 erneut als falsch angenommen und zusätzlich gezählt werden,
- fehlerhafte Sachverhalte aus dem Jahr 2021, die durch Folgearbeiten (bspw.
im Bereich der Forderungen) in den Jahren 2022 und 2023 bereits erledigt
sind, gleichwohl im Korrekturbedarf enthalten sind.
Neben diesen methodischen Hinweisen hält die Verwaltung nicht alle vom Rech-
nungsprüfungsamt ausgewiesenen Korrekturbeträge für tatsächlich berechtigt und der
Höhe nach korrekt. So hat beispielsweise die gpaNRW (Gemeindeprüfungsanstalt
NRW) insbesondere im Bereich der Buchungen zum CUIG bestätigt, dass die vom
Amt für Soziales und Senioren (50) im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorgenommenen Buchungen (lfd. Nr. 14-24 der Anlage 1) mit Ausnahme von Run-
dungsdifferenzen in Höhe von 58 TEuro korrekt sind. Hierzu wird unter Punkt 3.10
noch genauer ausgeführt. Unter ergänzender Berücksichtigung der Tatsache, dass in
einigen Fällen im Jahr 2022 und 2023 bereits Korrekturen zu Sachverhalten aus Vor-
jahren vorgenommen worden sind, reduziert sich der Korrekturbedarf zusätzlich.
Die Verwaltung hat die vom Rechnungsprüfungsamt festgestellten Korrekturbedarfe
weitestgehend analysiert, um bereits erfolgte Korrekturen bzw. um bereits obsolete
Korrekturen (siehe auch Erläuterungen oben) bereinigt und eine sachgerechte Saldie-
rung vorgenommen.
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Aus Sicht der Verwaltung sind nachstehende Korrekturbeträge sachgerecht, wodurch
sich der (aufsummierte) Gesamtbetrag der Ergebnisauswirkung auf rd. 20,7 Mio.
Euro reduziert:
Ergebnisauswirkung in
Euro – Anlage 0 2021 2022 2023 Summe
CUIG-Bilanzierungshilfe -2.522.669,31 3.592.730,54 13.844.386,01 14.914.447,24
Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00
öffentlich-rechtliche
Forderungen 196.626,14 1.944.247,43 85.211,26 2.226.084,83
liquide Mittel 0,00 0,00 -429.779,42 -429.779,42
Eigenkapital 4.567.892,97 4.810.007,74 -5.529.219,02 3.848.681,69
Liquiditätskredite 0,00 0,00 0,00 0,00
Sonstige ordentliche Er-
träge 0,00 0,00 0,00 0,00
Sonstige ordentliche
Aufwendungen 0,00 0,00 155.999,84 155.999,84
Anhang 0,00 0,00 0,00 0,00
Lagebericht 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe 2.241.849,80 10.346.985,71 8.126.598,67 20.715.434,18
Nach den vom Rechnungsprüfungsamt festgelegten Prüfregularien wird
- bis zu einem Korrekturbetrag von 50 Mio. Euro ein uneingeschränktes Testat,
- bis zu einem Korrekturbetrag von 350 Mio. Euro ein eingeschränktes Testat
und
- bei einem höheren Korrekturbedarf kein Testat mehr erteilt.
Selbst wenn mit den vom Rechnungsprüfungsamt zugrunde gelegten Beträgen gear-
beitet wird, relativiert sich die Betrachtung deutlich, wenn diese den in gleicher Weise
aufsummierten Bilanzansätzen der Jahres 2021-2023 gegenübergestellt werden:
Ergebnisauswirkung in
Mio. Euro 2021 2022 2023 Summe
Bilanzsummen lt. Entwürfen 16.074,10 16.537,70 17.172,50 49.784,30
Korrektursummen
Rechnungsprüfungsamt 40,90 85,30 130,40 256,60
Anteil an Bilanzsummen 0,25% 0,52% 0,76% 0,52%
Bezogen auf die von der Verwaltung errechneten ergebnisrelevanten Korrekturen re-
duzieren sich die Anteile noch weiter:
Ergebnisauswirkung in
Mio. Euro 2021 2022 2023 Summe
Korrektursummen Verwaltung 2,24 10,35 8,13 20,72
Anteil an Bilanzsummen 0,01% 0,06% 0,05% 0,04%
Diese Zahlen relativieren die Aussagen zu den Korrekturbedarfen in den Prüfbe-
richten deutlich.
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Darüber hinaus thematisiert der Prüfbericht, dass Korrekturbuchungen nicht in der je-
weils aktuellen Prüfung vorgenommen würden. Die Situation stellt sich so dar, dass
die Verwaltung in den Jahren 2021 bis 2023 bewusst in Teilen auf die Vornahme von
Korrekturen im jeweiligen Jahresabschluss verzichtet hat. Diese wären mit erhebli-
chen Arbeitsaufwänden verbunden, die weitere zeitliche Verzögerungen bei der Er-
stellung der Jahresabschlüsse zur Folge gehabt hätten.
Eine einzelne Buchung in einem bereits abgeschlossenen Jahresabschluss in der Er-
gebnis- oder Finanzrechnung hat zur Folge, dass alle Prozess- und Arbeitsschritte ei-
ner Jahresabschlusserstellung sowohl technisch (z. B. mit Abschreibungsläufen) als
auch personell (z. B. neue Kostenrechnungsabschlüsse, neue Erstellung der Spiegel
beispielsweise Forderungsspiegel, Anpassung der Erläuterung im Anhang und im La-
gebericht, Neuberechnung der Bilanzkennzahlen etc.) bis hin zum Druckwerk erneut
ablaufen müssen.
Diese Prozess- und Arbeitsschritte binden massive Ressourcen bei allen im Prozess
beteiligten Personen. Eine zeitnahe Feststellung insbesondere des Jahresabschlus-
ses 2023 wäre damit unmöglich geworden.
Dieses Risiko konnte die Verwaltung auch angesichts der Tatsache, dass das Alt-
schuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) die Vorlage zumindest
eines aufgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2023 voraussetzt (siehe hierzu
detaillierter die Vorlagen 0857/2025 und 2027/2025) und im Gesetzentwurf soger die
Feststellung verlangte, nicht eingehen. Mit dem ASEG NRW ist die Entlastung der
Stadt Köln von Liquiditätskrediten in Höhe von bis zu 300 Millionen Euro verbunden.
Dass die Stadt Köln hieran nicht partizipieren kann, weil der Entwurf des Jahresab-
schlusses 2023 nicht vorliegt, wäre in keinem Falle vertretbar gewesen.
Daneben fragen auch Banken, die der Stadt Köln Liquiditäts- und Investitionskredite
zur Verfügung stellen, vermehrt nach den offenen Jahresabschlüssen und machen in
Teilen die Bereitstellung weiterer Kredite davon abhängig, dass festgestellte Jahres-
abschlüsse vorgelegt werden. Auch für die Emission weiterer GreenBonds sind ge-
prüfte und festgestellte Jahresabschlüsse zwingend erforderlich. Das Vorliegen tes-
tierter Jahresabschlüsse hat daher auch für die Refinanzierung der Stadt eine sehr
hohe Bedeutung.
2. Grundsatzfragen
2.1 Erläuterungen im Anhang und Lagebericht
Die in den Prüfberichten angemerkten Fehler in den Erläuterungen im Anhang
und Lagebericht sowie bei den Bilanzkennzahlen vermitteln ein nicht aktuelles
Bild. Die Verwaltung hat bereits im März 2025 dem Rechnungsprüfungsamt bezo-
gen auf die angemerkten Fehler neue textliche Fassungen der Jahresabschlüsse
2021 bis 2023 übermittelt.
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2.2 CA Belegarten
In den Prüfberichten wird an verschiedenen Stellen (JA 2021, Seite 11; JA 2022,
Seite 11; JA 2023, Seite 10 jeweils Ziffer 4.2.1) das Thema CA Belegarten aufge-
griffen.
Zu diesem Grundsatzthema hat die Verwaltung bereits verschiedentlich Stellung
genommen. Die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes wird auch weiterhin
nicht von der Verwaltung geteilt.
Das Nebenbuch PSCD bildet im Einzelnen alle zahlungsrelevanten Geschäftsvor-
fälle auf Einzelbelegebene ab. Die bei diesen Einzelbuchungen in PSCD ange-
sprochenen Konten werden automatisiert in nächtlichen Verarbeitungsläufen im
Hauptbuch auf Grundlage der Einzelbuchungen summiert fortgeschrieben. Dies
ist ein Standard der SAP-Software um Redundanzen im Hauptbuch zu vermeiden.
Dies ist letztlich auch der Sinn und Zweck von Nebenbüchern: die Entlastung des
Hauptbuches von Einzelbuchungen, die in Nebenbüchern geführt werden.
Die sachliche Begründung für die summarische Fortschreibung ergibt sich aus
den Einzelbuchungen im Nebenbuch und bedarf nach Auffassung der Verwaltung
keiner weiteren zusätzlichen sachlichen Begründung. Zudem sind in den CA-Bele-
gen die Referenzierungen zu den Einzelbelegen enthalten, sodass die Fortschrei-
bung des jeweils betroffenen Hauptbuchkontos und die aus den Einzelbuchungen
in PSCD darin enthaltenen Teilbeträge eindeutig nachvollzogen werden können.
Vergleichbar ist dieses technische Vorgehen mit der automatisierten Fortschrei-
bung der Hauptbuchkonten aus dem Nebenbuch Anlagenbuchhaltung, für die sich
die sachliche Begründung ebenfalls ausschließlich aus dem einzelnen Vermö-
gensgegenstand im Nebenbuch ergibt.
Die Realisation einer anderen technischen Lösung ist derzeit nicht möglich. Im
Rahmen des Projektes S4/HANA wird das Thema aufgegriffen und geprüft, ob
und inwieweit eine Änderung realisierbar ist unter Beachtung der Aufgabe von Ne-
benbüchern.
2.3 Verantwortung der Kämmerei für die Rückmeldungen der Dienststellen
An verschiedenen Stellen in den drei Prüfberichten führt das Rechnungsprüfungs-
amt aus, dass die Kämmerei verantwortlich sei u. a. für die Qualität der Rückmel-
dungen (Seite 16 und 17 in 2021), dass die GoB beachtet werden (Seite 17 in
2021) und dass alle Dienststellen im Rahmen der Frist eine verwertbare Rückmel-
dung abgeben (Seite 19 in 2021) etc.
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Kämmerei vollumfängliche
Verantwortung für sämtliche Finanzbewegungen inkl. der u. U. damit verbundenen
„benachbarten“ Bereiche (z. B. Einhaltung der Vergaberichtlinien) sowie Ablage
sämtlicher damit in Verbindung stehender Belege trägt und stehen im Wider-
spruch zu den verwaltungsinternen Regelungen über Zuständigkeiten und wahr-
zunehmende Aufgaben.
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Nach diesen hat die Kämmerei zwar Richtlinienkompetenz und gibt somit die Re-
gelungen für die Buchhaltung und den Zahlungsverkehr vor. Hinsichtlich des Jah-
resabschlusses kommt der Kämmerei hinsichtlich der buchhalterischen Inhalte der
Fachdienststellen aber nur eine koordinative Aufgabe zu.
Die Verantwortung obliegt hingegen der gesamten Verwaltung und den dafür
fachlich-inhaltlich verantwortlichen Bereichen.
Darüber hinaus wurden und werden von der Kämmerei im Rahmen der Verbesse-
rung der Qualität im Rechnungswesen verschiedenste Optimierungen entwickelt
und umgesetzt. Hier sind beispielhaft die Zentralisierung der kreditorischen und
debitorischen Geschäftsbuchhaltung, Maßnahmen zur Personalentwicklung, elekt-
ronische Rechnungsbearbeitung sowie die Erarbeitung eines neuen Schulungs-
konzeptes bezogen auf Buchhaltungsthemen zu nennen.
2.4 Nutzung von Wertgrenzen
Das Rechnungsprüfungsamt beanstandet erneut, dass Bewegungen erst ab einer
Mio. Euro erläutert werden und dass für diese Einschränkung eine rechtliche
Grundlage fehle, da der Verordnungsgeber die Erläuterungspflicht nicht auf we-
sentliche Beträge beschränke.
Diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Die Erläuterungen sind
gemäß KomHVO so zu fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte be-
urteilen können. Diese Wertgrenze von einer Mio. Euro fällt aus Sicht der Verwal-
tung im Verhältnis zur Bilanzsumme von rd. 17 Mrd. Euro mit 0,006% sehr gering
aus. Sie umfasst alle wesentlichen Veränderungen, damit sachverständige Dritte
den Sachverhalt beurteilen können. Bei Absenkung der Wertgrenze würden eine
Vielzahl von weiteren Einzelsachverhalten erläutert, die aus Sicht der Verwaltung
für die Beurteilung eines Jahresabschlusses keinen Mehrwert ergeben, sondern
im Gegenteil die Beurteilung der Gesamtlage durch eine Überfrachtung mit Details
erschweren könnten.
Die Verwaltung hat bereits einen interkommunalen Austausch zur Handhabung in
anderen Städten durchgeführt. Dieser ergab, dass alle befragten Kommunen die
Erläuterung von Veränderungen von Bilanzposten unterschiedlich handhaben,
ohne dass dies zu Beanstandungen führt. Schriftlich verfasste Regelungen gibt es
nicht und häufig obliegt maßgeblich dem/der Autor/in der Erläuterung des entspre-
chenden Bilanzpostens, wie detailliert Veränderungen erläutert werden. Insbeson-
dere wurden keine Wertgrenzen festgelegt.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit einen diesbezüglichen Regelungsentwurf und
wird die gpaNRW beratend hinzuziehen.
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3. Ausgewählte Einzelthemen
3.1 Vorgehen
Die weiteren Ausführungen konzentrieren sich auf ausgewählte Themenpunkte.
Die konkreten Ausführungen erfolgen in Anlehnung an die Struktur des Prüfbe-
richtes zu den einzelnen Kapiteln. Soweit abweichende Prüfbemerkungen zu den
Entwürfen der Jahresabschlüsse 2021, 2022 und 2023 erfolgt sind, wird im Fol-
genden explizit auf das jeweilige Jahr verwiesen. Andernfalls gilt die Stellung-
nahme für alle drei Prüfberichte.
3.2 Punkt 4.1.1 Qualität des Rechnungswesens (2021/2022: Seite 8f., 2023: Seite
7f.)
Die letztmalige Berichterstattung an den Rechnungsprüfungsausschuss „Einge-
schränkte Testate für die Jahresabschlüsse der Kernverwaltung“ erfolgte nicht am
12.11.2024, sondern am 01.07.2025 (1638/2025). Bei Bedarf wird auf die aktuali-
sierte Darstellung im Folgenden Bezug genommen.
Zu 2021/2022 (Personal- und Entwicklungskonzept, Seite 9):
„Die Kämmerei hat ein Personal- und Entw icklungskonzept für die zentrale Fi-
nanzbuchhaltung im ersten Quartal fertiggestellt. Das Konzept liegt dem Rech-
nungsprüfungsamt nicht vor.“
Die Vorlage des auf Seite 9 der Prüfberichte für die Jahresabschlüsse 2021 und
2022 genannte Personal- und Entwicklungskonzepts wurde dem Rechnungsprü-
fungsamt am 23.07.2025 übermittelt.
Zu 2021/2022 (dezentrales Personal- und Entwicklungskonzept, Seite 9):
„Für die dezentralen Finanzbereiche liegt ein derartiges Konzept noch nicht vor,
da vorab die Strukturen und die Abläufe der Finanzprozesse optimiert w erden sol-
len.“
Im Bereich der Anlagebuchhaltung wird derzeit geprüft, unter welchen Rahmenbe-
dingungen eine (Teil-)Zentralisierung möglich respektive sinnvoll ist.
Im Hinblick auf die organisatorischen Maßnahmen zur Personalentwicklung hat
die Kämmerei neben dem Personal- und Entwicklungskonzept für die zentrale Fi-
nanzbuchhaltung Lernangebote für die dezentralen Finanzbereiche und interes-
sierte Mitarbeitende erarbeitet. Es ist geplant, Mitarbeitenden die Teilnahme an
aufeinander aufbauenden Fortbildungsangeboten zu ermöglichen. Diese sind je-
weils in unterschiedlicher Zusammensetzung je nach Aufgabengebiet der Mitar-
beitenden in den dezentralen Finanzbereichen konzipiert. Das Lernangebote-Kon-
zept Finanzbuchhaltung soll geplant bis Ende des Jahres fertiggestellt werden.
Um ein einheitliches Verständnis der Aufgaben klarzustellen, hat die Verwaltung
am 25.06.2025 einen Themenwegweiser auf der Finanz-Wissensplattform veröf-
fentlicht. Der Themenwegweiser ist ein komprimiertes Gesamtdokument der Auf-
gaben an der Schnittstelle zwischen Kämmerei und den Dienststellen der Kern-
verwaltung.
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Die aufgeführten Themen sind im Themenwegweiser, der auf der gesamtstädti-
schen Finanzwissensplattform jederzeit abrufbar ist, nach den Schwerpunkten der
zentralen Finanzeinheiten (Buchhaltung und Bilanzierung, Jahresabschluss, For-
derungsverwaltung, Hauptkasse/Kassenorganisation, Controlling und KLR, Haus-
halt, Vorlagengeschäft, Steuerberatung, Steuererklärung) gebündelt. Der The-
menwegweiser gibt eine übergeordnete Sicht auf die Finanzaufgaben mit deren
Bearbeitungswegen, Zuständigkeiten, Erledigungszeitpunkten, Kommunikations-
wegen, Informationsquellen und den damit ggfs. verbundenen Prozessen.
Der Themenwegweiser dient damit als Nachschlagewerk und Leitfaden für die Be-
arbeitung der Finanzaufgaben.
3.3 Punkt 4.1.3 Inventuren allgemein (2021/2022: Seite 10, 2023: Seite 9)
Hinsichtlich der ausstehenden Inventuren der Straßen sowie der bebauten und
unbebauten Grundstücke berichtet die Verwaltung zweimal jährlich im Rech-
nungsprüfungsausschuss.
Wie in der Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss vom 12.02.2019
(0236/2019) berichtet, arbeitet die Verwaltung die ausstehenden Themen, auch
das Thema der Inventuren, sukzessive ab. Dazu zählt auch die Erarbeitung eines
Gesamtkonzeptes für die Inventuren.
3.4 Punkt 4.1.4 Grundbesitz (2021/2022: Seite 10f., 2023: Seite 9)
Mit Stellungnahme vom 19.12.2023 hat sich das Rechnungsprüfungsamt dem In-
venturverfahren des unbebauten Grundbesitzes angeschlossen. Einem Verfah-
rensteilschritt (Saldierung von Korrekturbuchungen) wurde seinerzeit nicht zuge-
stimmt. Dieser wurde jedoch zu keiner Zeit durchgeführt und ist mittlerweile obso-
let. Die körperliche Inventur ist für die Buchinventur und permanente Inventur
nach § 30 KomHVO NRW Voraussetzung. Bereits bei der Beantwortung von
Rückfragen vom 07.11.2022 wurde das Rechnungsprüfungsamt daher darüber in-
formiert, dass die körperlichen Inventuren durch den sog. Feldvergleich durch das
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster abgedeckt sind.
Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Inventuren durch die jeweils zuständi-
gen Dienststellen durchgeführt werden und nicht durch die Kämmerei, wie im
Prüfbericht dargestellt.
3.5 Punkt 4.1.5 Straßenvermögen (2021/2022: Seite 11, 2023: Seite 10)
Die Verwaltung erarbeitet mit unterstützender Beratungsleitung der gpaNRW ein
zukunftsorientiertes Vorgehen. Zum aktuellen Sachstand wird auf die Mitteilung
2517/2025 in gleicher Sitzung verwiesen.
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3.6 Punkt 4.2.2 Buchungstechnische Korrekturen (2021/2022: Seite 12f., 2023:
Seite 11f.)
Kurzfristige Korrekturen im Zahlenwerk der Jahresabschlüsse sind jederzeit mög-
lich. Die Herausforderung besteht darin, dass in den drei Teilen des Jahresab-
schlusses alle von einer doppischen Buchung betroffenen Zahlen und Textpassa-
gen aktualisiert werden müssten. Auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1 sei
verwiesen. Die Verwaltung hält es daher grundsätzlich für gerechtfertigt, Korrektu-
ren, die für den Jahresabschluss als Ganzes unwesentlich sind, in einem Folge-
jahr zu korrigieren, soweit diese dann noch relevant sind. Dies ermöglicht eine
schnellere Vorlage des Jahresabschlusses an den Rat zur Feststellung. Sobald
die Erstellung der Jahresabschlüsse in einem termingerechten und verlässlichen
Regelprozess erfolgt, wird die Verwaltung wesentliche Korrekturen im jeweiligen
Jahresabschluss durchführen.
3.7 Punkt 4.2.3 System der Belegablage (2021/2022: Seite 13, 2023: Seite 12)
Durch die Einführung der eRechnung (April 2021 bis Mai 2024) wird innerhalb des
digitalen Rechnungsbearbeitungsworkflow sowohl GoBD–konform abgelegt, wie
auch gemäß § 28 KomHVO NRW der Zugang von sachverständigen Dritten inner-
halb einer angemessen Zeit ermöglicht. Im Detail bedeutet dies, dass alle Rech-
nungsdokumente durch einen automatisierten Workflow im städtischen Dokumen-
tenmanagementsystem (DMS) revisionssicher abgelegt werden.
Zudem können weitere buchungsbegründende Unterlagen im Workflow der e-
Rechnung hinzugefügt werden. Auch diese Dokumente werden revisionssicher
automatisiert abgelegt. Die Vorgangsnummern der einzelnen Auszahlungspro-
zesse der eRechnung sind fortlaufend und werden unverändert an SAP (PSM im
Aktenzeichen) übergeben. Die in SAP angelegte Belegnummer ist sowohl in PSM
als auch in der eRechnung zu finden. Über die Belegnummer kann somit von der
eRechnung bis hin zur Auszahlung in PSCD der vollständige Verlauf der Buchung
in der eRechnung bzw. SAP lückenlos nachvollzogen werden. Die papierhafte
Aufbewahrung für alle sukzessiv ab April 2021 an die
eRechnung angebundenen Dienststellen wurde durch die digitale Ablage in DMS
ersetzt.
Auf alle durch diesen Prozess abgelegten Dokumente hat das Rechnungsprü-
fungsamt im Rahmen der Berechtigungsrollen für die eRechnung sowie über die
SAP-Belege in SAP in time selbst vollen Zugriff. Für Buchungsbelege außerhalb
der eRechnung (insbesondere Baurechnungen) wird aktuell eine Vorgabe zur Ab-
lage in der eAkte (DMS) erarbeitet. Ziel ist es nach Anbindung aller Dienststellen
an die eAkte (DMS), möglichst einheitliche Vorgaben für die Ablage aller Bu-
chungsbelege festzulegen, die nicht durch andere Verfahren (z. B. eRechnung)
revisionssicher abgelegt werden.
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3.8 Punkt 4.2.4 Verbuchung von Aufwand gegen Ertrag und umgekehrt
(2021/2022: Seite 14, 2023: Seite 12f.)
Zu diesem Thema hat die Verwaltung bereits Stellung genommen. Mit den heute
zur Verfügung stehenden IT-Werkzeugen lässt sich die vom Rechnungsprüfungs-
amt formulierte Anforderung nicht umsetzen. Die Verwaltung hat dieses Thema im
Projekt S4/HANA platziert und prüft dort die Umsetzbarkeit eines Einheitsge-
schäftspartners und damit die Möglichkeit, alle Forderungen und Verbindlichkeiten
eines Geschäftspartners auf einem technischen Objekt zu bündeln. Sollte dies
wegen der vielschichtigen IT-Systemlandschaft der Stadt Köln bei den finanzwirt-
schaftlichen Themen nicht möglich sein, so werden alternative Umsetzungsvarian-
ten geprüft.
3.9 Punkt 4.2.6 Abgleich der Bilanz mit § 42 KomHVO (2021/2022: Seite 14, 2023:
Seite: 13)
Laut Prüfbericht ist die Bilanzposition 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu Un-
recht nicht abgebildet.
Die genannte Bilanzposition gehört zusammen mit der Bilanzposition 2.1.2 Geleis-
tete Anzahlungen zu 2.1 Vorräte. Die Bilanzposition 2.1.2 weist seit 2020 keine
Werte aus und muss daher nach § 42 Abs. 5 Satz 3 KomHVO NRW nicht ausge-
wiesen werden. Daher entspricht der unter 2.1 ausgewiesene Wert faktisch der Bi-
lanzposition 2.1.1.
Dies ist versehentlich unter 2.1 abgebildet. Dies wird spätestens ab dem Jahres-
abschluss 2025 korrigiert.
Zusätzlich fehlt im Jahresabschluss 2022 bei der Bilanzposition 4.4 Verbindlich-
keiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, die Be-
zeichnung. Eine Korrektur ist bereits erfolgt.
3.10 Punkt 5.1 Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähig-
keit (Bilanzierungshilfe) (2021/2022: Seiten 15ff., 2023: Seiten 14ff.)
Auf die Ausführungen zum Korrekturbedarf unter Ziffer 1 wird verwiesen. Das
Prüffeld CUIG weist nach den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes den
mit weitem Abstand größten Korrekturbedarf auf. Dieser wird in Summe mit etwa
175 Mio. Euro angegeben. Aufgrund des oben dargestellten Vorgehens beinhaltet
der vom Rechnungsprüfungsamt dargestellte Korrekturbedarf im Prüffeld „Bilan-
zierungshilfe“ (CUIG) sowohl Korrekturen bei der Aufwands- als auch bei der Er-
tragsisolierung.
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Diese stellen sich wie folgt dar:
In Euro
2021 2022 2023
Korrektur
volumen lt.
Rechnungs-
prüfungsamt
Gesamtvolumen
Korrekturbedarf
CUIG 20.207.805,34 71.431.128,40 83.567.781,67 175.206.715,41
Davon
Lt. Prüfbericht
2023 Anlage 1
Seite 2 -
Summen für 2021
Lt. Prüfbericht
2023 Anlage 1
Seite 12 -
Summen für 2022
Lt. Prüfbericht
2023 Anlage 1
Seite 17 -
Summen für 2023
Positive Beträge 8.560.805,34 37.039.329,78 52.874.612,50
Negative Beträge -11.647.000,00 -34.391.798,62 -30.693.169,17
Bezogen auf die Bilanzposition „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen
Leistungsfähigkeit“ und die Ergebnisrechnung und somit auf die Jahresergebnisse
ergäben sich - unterstellt, die beanstandeten Belege in diesem Prüffeld wären in
voller Höhe zu korrigieren -, Korrekturen bei der Bilanzierungshilfe von lediglich
um 21,7 Mio. Euro (saldiert):
In Euro
2021 2022 2023
Korrektur-
volumen lt.
Verwaltung
Korrekturbedarf
CUIG
saldiert
-3.086.194,66 2.647.531,16 22.181.443,33 21.742.779,83
Inhaltlich ist festzustellen, dass die Stadt Köln im Vergleich zu anderen Kommu-
nen bei der Bildung der Bilanzierungshilfe sehr zurückhaltend war. So wurde weit-
gehend auf pauschale Ansätze z. B. zusätzlicher Personalkosten verzichtet. An-
dere Kommunen haben hier deutlich anders agiert.
Der größte Anteil der nach Ansicht des Rechnungsprüfungsamtes korrekturbe-
dürftigen Buchungen stammen vom Amt für Soziales und Senioren. Bei den Bu-
chungen im Jahr 2022, die Leistungen nach Asylbewerbergesetz betreffen, hat
das Rechnungsprüfungsamt einen Korrekturbetrag von in Summe 21,1 Mio. Euro
beanstandet (Anlage 1, lfd. Nr. 14-24). Tatsächlich beruhen diese Buchungen auf
Daten aus dem Leistungsmanagement der Stadt Köln (hier: Amt für Soziales und
Senioren), wonach eine exakte Zuordnung der Leistungen über einen eigenen
Personenkreisschlüssel nur für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben ist. Die Er-
fassung dieser Sachverhalte als Mehraufwendungen im Sinne des CUIG ist aus
Sicht der Verwaltung somit sachgerecht. Dies hat die gpaNRW bestätigt. Die tat-
sächlichen Fehler belaufen sich hier in Summe lediglich auf Rundungsdifferenzen
in Höhe von 58 T Euro.
12
Bei den Buchungen im Bereich SGB II und SGB XII hat sich das Amt für Soziales,
Arbeit und Senioren aus Ressourcengründen hingegen einer Vereinfachung be-
dient, die gesetzlich nicht zulässig ist und daher zu Recht kritisch angemerkt wird.
Die für eine korrekte Ermittlung notwendigen Daten konnte das Amt im Nach-
hinein nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand generieren. Daher werden
diese Beträge korrigiert.
Gleiches gilt für die Buchungen im Bereich des Gesundheitsamtes. Es bedarf kei-
ner weiteren Ausführungen hinsichtlich der Belastung des Gesundheitsamtes im
Rahmen der Corona-Pandemie. Diese sind hinreichend bekannt und erinnerlich.
Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes wurde seinerzeit das Buchungsgeschäft
durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchgeführt. Da dort keine Gele-
genheit zur Unterbringung der Belege bestand, wurden diese auf Basis bestehen-
der Rahmenverträge zur Firma Gottschalk ausgelagert. Lt. Fachamt befinden sich
die Unterlagen in einem großen Überseecontainer in Kartons gelagert, die nicht
gekennzeichnet sind. Dies alles ist den hohen Belastungen in der Corona-Pande-
mie geschuldet.
Da letztlich Belege für einen Betrag von (lediglich) rd. 540 TEUR in Rede stehen,
hat die Verwaltung auf eine aufwendige Recherche verzichtet und wird die ent-
sprechenden Beträge aus der Bilanzierungshilfe ausbuchen. Ähnliches gilt für die
anderen betraglich eher nachrangigen beanstandeten Beträge.
3.11 Unterpunkt Systemische Fehler/Maßgeblichkeitsprinzip, 2022, Seite 18
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 wird der Verstoß gegen das Maß-
geblichkeitsprinzip als systemischer und buchhalterischer Fehler gerügt.
Innerhalb der Finanzbuchhaltung der Stadt Köln bezeichnete das Maßgeblich-
keitsprinzip eine bis Anfang 2023 geltende interne Regelung, mit der die Zuord-
nung von Finanzrechnungskonten bei der Kontierung von Buchungsvorgängen
geregelt wurde. Aufgrund der technischen Gegebenheiten war es nicht möglich,
eine Rechnung auf mehrere Finanzrechnungskonten aufzuteilen. Auch wenn die
Rechnung mehrere sachlich voneinander abgrenzbare Kostenpositionen enthielt,
konnte pro Buchungsvorgang lediglich ein Finanzrechnungskonto angesprochen
werden.
Um eine praxisnahe und sachgerechte Buchung durchzuführen, wurde eine in-
terne Regelung eingeführt, nach der bei derartigen Rechnungen die Sachkon-
tenebene inhaltlich zutreffend zu bedienen, jedoch stets das Finanzrechnungs-
konto der kostenmäßig überwiegenden Position anzusprechen war. Lediglich ab
einem Schwellenwert von 10.000,00 Euro oder bei steuerrechtlichen Besonderhei-
ten (Betrieben gewerblicher Art) war eine Aufteilung und Korrektur der Finanz-
rechnungskonten vorgesehen.
Dieses Verfahren hat die Verwaltung als „Maßgeblichkeitsprinzip“ bezeichnet,
ohne dass inhaltliche Verbindungen zu dem Begriff des Maßgeblichkeitsprinzips
im Sinne des § 140 AO bestehen, nach dem die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich für die Steuerbilanz sind.
13
Die beschriebene interne Regelung findet aufgrund veränderter technischer Mög-
lichkeiten seit Anfang 2023 keine Anwendung mehr. Insofern besteht kein Korrek-
turbedarf.
3.12 Punkt 5.1 Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähig-
keit
(Bilanzierungshilfe), 2023, Seite 15
Im Prüfbericht wird angemerkt, dass die tatsächlich angefallenen zusätzlichen
Personalkosten im Personalamt und Gesundheitsamt zusammen rund 1,45
Mio. Euro betrugen, wovon nur 474.092 Euro durch den Ratsbeschluss vom
15.06.2023 gedeckt sind. Dadurch ergebe sich ein nicht genehmigter Mehrauf-
wand von etwa 1 Mio. Euro.
In der Vorlage heißt es hingegen:
Der Rat beschließt überplanmäßige Aufw endungen in Höhe von 474.092 Euro im
Teilergebnisplan des Gesundheitsamtes in der Produktgruppe 0701 – Ge-
sundheitsdienste im Haushaltsjahr 2023. Die Aufw andsermächtigung w ird für die
Finanzierung der Weiterbefristung von 6,27 VZÄ in Höhe von 242.418 Euro in
Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen sow ie für den Einsatz von externen
Medizinischen Fachkräften in Höhe von 231.674 Euro in Teilplanzeile 13, Auf-
wendungen für Sach- und Dienstleistungen benötigt. Die Deckung erfolgt
durch Wenigeraufw endungen in Höhe von 474.092 Euro im Teilergebnisplan des
Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0502, Kommunale
Leistungen nach dem SGB II, in der Teilplanzeile 16, Sonstige ordentliche Auf-
w endungen im Haushaltsjahr 2023.
Folglich betrifft der dort genehmigte Mehraufwand nur die Produktgruppe 0701 –
Gesundheitsdienste.
Das Personal- und Verwaltungsmanagement verantwortet die gesamtstädtischen
Personal- und Versorgungsaufwandungen, die inklusive der korrespondierenden
Erträge zu einem teilplanübergreifenden Budget verbunden sind. Das Ergebnis
der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen schließt 2023 knapp unter dem
Planwert ab. Es umfasst zahlreiche gegenläufige Verschiebungen innerhalb des
Budgets, die sich nahezu ausgeglichen haben, so dass im Ergebnis insoweit kein
überplanmäßiger Bedarf entstanden ist.
3.12 Punkt 5.3 Öffentlich-rechtliche Forderungen (2021: Seiten 18ff., 2022: Sei-
ten 19ff., 2023: Seiten 16ff.)
Für das Prüffeld „öffentlich-rechtliche Forderungen“ ist in der Anlage 0 nachste-
hende Übersicht enthalten:
14
In Euro 2021 2022 2023 Korrekturvolumen
lt. RPA
Gesamtvolumen
Forderungen 10.651.091,45 6.034.736,85 1.661.369,94 18.347.198,24
Diese Darstellung könnte den Eindruck erwecken, als bestünde im Jahresab-
schluss 2023 ein kumulierter Korrekturbedarf in Höhe von 18,3 Mio. Euro. Zur
Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass dies nicht der
Fall ist. Der Forderungsbestand wird in jedem Jahresabschluss einer Inventur und
entsprechenden Wertberichtigungen unterzogen. Es ist dabei systemimmanent,
dass durch diese jährliche Fortschreibung auch ggf. im Vorjahresabschluss ent-
haltene Fehler beseitigt werden.
Zu diesem Punkt ist im Weiteren anzumerken, dass die Verwaltung derzeit ein
umfassendes Forderungskonzept erarbeitet, in dem die Wertberichtigung von For-
derungen, die Forderungsinventur mit Darstellung im Jahresabschluss und die
buchhalterische Darstellung der Anspruchsverfolgung von Forderungen optimiert
wird. Im Juni 2024 hat die Verwaltung Regelungsentwürfe an das Rechnungsprü-
fungsamt m. d. B. um Stellungnahme übersandt. Hierzu wird der weitere Aus-
tausch gesucht.
Die Verwaltung nimmt bei ihren Arbeiten außerdem Unterstützungsleistungen der
gpaNRW (Gemeindeprüfungsanstalt NRW) in Anspruch. Derzeit erarbeitet die
Verwaltung mit Unterstützung der gpaNRW einen Regelungsentwurf zur Wertbe-
richtigung von Forderungen (Pauschalwertberichtigung, Einzelwertberichtigung,
pauschale Einzelwertberichtigung).
Über den Stand der Arbeiten im Projekt berichtet die Verwaltung darüber hinaus
zweimal jährlich im Rechnungsprüfungsausschuss.
Zu 2021/2022 (Einzelwertberichtigung, Seite 19):
„Eine Rückmeldung zum Prüfungsschw erpunkt Verfahren zur Bew ertung der
Werthaltigkeit einzelner Forderungen (Einzelw ertberichtigung) erfolgte nicht. So-
mit bestehen die Beanstandungen für diese Teilprüfung w eiterhin.“
Aus Sicht der Verwaltung sind alle Prüfanfragen im Prüffeld öffentlich-rechtliche
Forderungen (so auch Anfragen zur Einzelfallbetrachtung) beantwortet worden.
Eine darüber hinaus gehende Prüfanfrage „Verfahren zur Bewertung der Werthal-
tigkeit einzelner Forderungen (Einzelwertberichtigung)“ ist der Verwaltung nicht
bekannt.
Zu 2021 (sechsstellige Forderungskonten, Seite 19):
„Nach Übersendung einer ersten Ergebnisliste lassen sich einige Sachverhalte
w eiterhin nicht durch die eingereichten Unterlagen der Kämmerei nachvollziehen
(lfd. Nr. 1 bis 6 der Ergebnisliste). Zudem hat die Kämmerei sicherzustellen, dass
alle Dienststellen im Rahmen der gesetzten Frist eine verw ertbare Rückmeldung
abgeben.“
15
Die Nr.1-6 der Ergebnisliste (Anhang 2.2 des Prüfberichtes 2021) wurden im Rah-
men der jüngsten Übermittlung an das Rechnungsprüfungsamt am 02.07.2025
bereitgestellt.
3.13 Punkt 5.4 Liquide Mittel (2021/2022: Seite 24f., 2023: Seiten 20ff.)
Zu 2021 (Treuhand GAG, Seite 24-25):
„Der Nachw eis über das von der GAG Immobilien AG verw altete Konto konnte
seitens der Kämmerei nicht erbracht w erden. Vielmehr w ird anhand eines Konto-
auszuges vom 31.12.2021 der Betrag nachgew iesen, der am Bilanzstichtag vor
einem Jahr maßgeblich war. Dieser w urde dann zum 31.12.2022 bilanziert. Da of-
fensichtlich ein Kontoauszug zum jew eiligen Bilanzstichtag vorliegt, w ird dennoch
jedes Jahr aufs Neue ein falscher Betrag in der städtischen Bilanzposition der li-
quiden Mittel ausgew iesen. Dieses Vorgehen seitens der Kämmerei ist w eder kor-
rekt noch nachvollziehbar.“
Da die Abrechnung des Treuhänders GAG stets erst zu einem späteren Zeitpunkt
eingeht, werden die für die Ergebnisrechnung und die Bilanz relevanten Buchun-
gen seit mehr als 20 Jahren zeitversetzt und somit periodenfremd vorgenommen.
Die zentrale Problematik der stichtagsgleichen Abbildung des Banksaldos liegt da-
rin, dass vor Eingang der Treuhandabrechnung keine eindeutige und belegbare
Zuordnung möglich ist, gegen welches Konto die Veränderung des Bestands an
liquiden Mitteln (Treuhandkonto) zu buchen ist. Eine sachlich zutreffende Buchung
kann erst auf Grundlage der Treuhandabrechnung erfolgen. Diese Vorgehens-
weise und die damit verbundene Problematik wurde seitens der Kämmerei bereits
in vorigen Jahresabschlussprüfungen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt
thematisiert. Bisher konnte keine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Unab-
hängig von dieser Herausforderung wäre lediglich der Differenzbetrag
(34.656,97 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von 746.375,54 Euro
und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2021 in Höhe von
781.032,51 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der in Anhang 3 des Prüfberichtes
2021 dargestellte Korrekturbetrag in Höhe von 746.375,54 Euro ist daher unzu-
treffend. Im Weiteren wird der Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treu-
handabrechnung bestätigt. Hinsichtlich des zukünftigen Verfahrens wird die Ver-
waltung gemeinsam mit der gpaNRW eine Lösung entwickeln.
Zu 2022 (Treuhand GAG, Seite 24-25):
Unabhängig von der vorgenannten Herausforderung wäre lediglich der Differenz-
betrag (36.055,98 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von
781.032,51 Euro und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2022 in Höhe
von 817.088,49 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der hier dargestellte Korrektur-
betrag in Höhe von 781.032,51 Euro ist daher unzutreffend. Im Weiteren wird der
Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treuhandabrechnung bestätigt. Zum
künftigen Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
16
Zu 2023 (Treuhand GAG, Seite 21):
Unabhängig von der vorgenannten Herausforderung wäre lediglich der Differenz-
betrag (5.720,59 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von
817.088,49 Euro und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2023 in Höhe
von 822.809,08 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der hier dargestellte Korrektur-
betrag in Höhe von 817.088,49 Euro ist daher unzutreffend. Im Weiteren wird der
Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treuhandabrechnung bestätigt. Zum
künftigen Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zu 2021/2022/2023 (Treuhandkonto GAG, 2021/2022: Seite 25, 2023: Seite 21):
„Des Weiteren w urde bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2017 von
der Kämmerei mitgeteilt, dass die Auflösung des Kontos kurzfristig erfolgen sollte.
Die Aussage der Kämmerei w ar offensichtlich nicht korrekt, da bis dato eine Auflö-
sung nicht erfolgte (ab 2023 ergänzt: und somit jedes Jahr w eiterhin ein falscher
Betrag bilanziert w ird).“
Diese Aussage kann verwaltungsseitig leider nicht verifiziert werden. Es lässt sich
auf Basis der vorliegenden Dokumente in der Kämmerei nicht feststellen, ob im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2017 eine entsprechende Mitteilung seitens
der Kämmerei erfolgt ist. Die Bezugnahme auf ggf. mündliche Aussagen in der
Jahresabschlussprüfung 2017 ist aus Sicht der Verwaltung an dieser Stelle nicht
mehr nachvollziehbar.
Die Entscheidung über die Auflösung des Treuhandkontos liegt nicht bei der Ver-
waltung, sondern ausschließlich beim Treuhänder GAG und ist an den laufenden
Vertrag gekoppelt. Solange der Treuhandvertrag besteht und die Restabwicklung
erfolgt, bleibt auch das zugehörige Konto bestehen. Eine Auflösung ist erst nach
Beendigung des Vertrags möglich.
Zudem fehlt der konkrete Zusammenhang dieser Aussage zu den geprüften Jah-
resabschlüssen 2021 bis 2023, für die jeweils eine Treuhandabrechnung und da-
her auch Bewegungen auf dem Treuhandkonto ersichtlich sind. Die Entwicklung
des Treuhandvermögens ist dadurch jährlich im Rahmen der Jahresabschlussar-
beiten fortgeführt und nachvollziehbar dargestellt.
Zu 2023 (Systemische Fehler/Schulgirokonten, Seite 21):
„Ein Nachw eis für die Fremdmittel der Schulkonten konnte von der Kämmerei
nicht erbracht w erden. Stattdessen w urden die Beträge des Vorjahres übernom-
men. Die Eigenmittel ergeben sich nach Berechnung der Kämmerei aus der Diffe-
renz der Saldenbestätigungen der Sparkasse Köln Bonn und den Fremdmitteln.
Der Bestand an liquiden Mitteln ist durch einen Externen zw ar bestätigt, die Buch-
haltungskonten und damit auch die Buchhaltung im Bereich der liquiden Mittel ist
folglich nicht korrekt. Dies bedeutet einen Verstoß gegen § 28 KomHVO.“
Der Gesamtbestand an liquiden Mitteln der Schulgirokonten ist zutreffend bei den
liquiden Mitteln abgebildet. Für die Aufteilung der liquiden Mittel in Fremd- und Ei-
genmittel ist der Finanzbereich / die Kämmerei auf die Meldung der Schulen ange-
wiesen.
17
Da diese bis zum Zeitpunkt der Buchung nicht vollständig erfolgten und sich der
Bestand an liquiden Mitteln zum Vorjahr verringert hat, wurde auf Grund des Vor-
sichtsprinzips die Veränderung der liquiden Mittel als Aufwand und Verringerung
der Eigenmittel gebucht und keine Verringerung der Fremdmittel.
Zu 2021/2022/2023 (Handvorschüsse, 2021/2022 Seite 25, 2023 Seite 21):
Das Verfahren hinsichtlich der sogenannten Handvorschüsse wird seit 07/2024
seitens der Kämmerei überarbeitet. Die Verfahrensänderung findet in enger Ab-
stimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt statt.
3.14 Punkt 5.5 Eigenkapital (2021: Seiten 26ff., 2022: Seiten 25ff., 2023: Seiten
22ff.)
Zu 2023 (Abgang und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Seite 23):
„Bei 41 Sachverhalten w aren die buchungsbegründenden Unterlagen unvollstän-
dig. So fehlten in mehreren Fällen Kaufverträge oder diese lagen im Entw urfssta-
tus ohne Unterschriften vor. In anderen Fällen enthielten die Unterlagen keine An-
lagennummer, sodass kein eindeutiger Zusammenhang zw ischen den übermittel-
ten Unterlagen und der Buchung herstellbar w ar.“
22 Sachverhalte w aren inhaltlich falsch gebucht. Dies betraf unter anderem fal-
sche Kontenzuordnungen, Verstöße gegen das Saldierungsverbot des § 11 Abs.
2 und gegen § 44 Abs. 3 KomHVO. In 14 dieser Fälle erfolgte die Umbuchung von
einer Anlage im Bau ins Anlagevermögen nicht periodengerecht. Davon hätten
zw ei Anlagen im Bau bereits 2010 umgebucht w erden müssen.“
„Die Sachverhalte mit den oben aufgeführten Mängeln w eisen ein Buchungsvolu-
men von insgesamt 10.355.751,62 Euro auf.“
Aus Sicht der Verwaltung basiert diese Aussage auf den ursprünglich an das
Rechnungsprüfungsamt übermittelten Unterlagen und Informationen.
Die Verwaltung hat im Rahmen der laufenden Prüfung keine Rückmeldung erhal-
ten, dass die Vorgänge nicht nachvollzogen werden können und somit keine Mög-
lichkeit, Unterlagen oder Informationen nachzuliefern oder dies weiter aufzuklären,
bevor das Prüffeld Eigenkapital abgeschlossen wurde. Die Verwaltung wird dazu
das Gespräch aufnehmen.
zu den Ergebnislisten (Anhang 4 Eigenkapital) 2021 bis 2023:
Eine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung der einzelnen Feststellungen ist
nur im gemeinsamen Austausch mit den Prüfer*innen sinnvoll und erfolgt daher
nicht innerhalb dieser Stellungnahme.
Die Verwaltung weist an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass für die Jahre
2021 und 2022 trotz mehrfacher Nachfrage der Verwaltung bisher keine detail-
lierte Auflistung der Ergebnisliste für das Prüffeld Eigenkapital eingegangen ist.
18
Zu 2023 (Werthaltigkeitsprüfung ACHTBRÜCKEN GmbH, Seite 24):
„Bei der ACHTBRÜCKEN GmbH w urden nur die direkten Anteile der Kernverw al-
tung i. H. v. 51 % berücksichtigt. Gemäß dem Beteiligungsbericht 2023 hält die
Stadt Köln w eitere mittelbare Anteile an der ACHTBRÜCKEN GmbH über die
KÖLNMUSIK Betriebs- und Servicegesellschaft mbH (49,0 %), w oraus sich an
Gesamtanteil i. H. v. 95,06 % ergibt. Bei Heranziehung der korrekten Beteiligungs-
quote w ürde dies zu keiner Wertberichtigung führen.“
Gemäß § 34, Abs. 1 KomHVO können als Wertansatz für Vermögensgegen-
stände lediglich Vermögensgegenstände in die Bilanz aufgenommen werden,
wenn die Kommune das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Dies ist zur Eröff-
nungsbilanz der Kernverwaltung auch in Höhe der 51% direkten Beteiligung mit
dem entsprechend Anteil am Beteiligungswert zum 01.01.2008 erfolgt. Auch eine
Folgebewertung im Einzelabschluss kann sich nur auf den in der Bilanz der Kern-
verwaltung abgebildeten Vermögensgegenstand beziehen.
Die Betrachtung aus der Sicht des Einzelabschlusses ist von der Betrachtungs-
weise eines Gesamtabschlusses mit der Konsolidierung von Vermögenswerten
und Anrechnung von mittelbaren Anteilen von Enkelgesellschaften zu unterschei-
den. Dementsprechend können die bilanzierten Anschaffungskosten eines direk-
ten 51% Anteils der Kernverwaltung an der Gesellschaft ACHTBRÜCKEN GmbH
nicht anhand erweiterter indirekter Beteiligungsverhältnissen -hier des Veranstal-
tungszentrum Köln an der Köln Musik GmbH- bewertet werden. Das Veranstal-
tungszentrum ist mit 100% Anteilsbesitz als Eigengesellschaft der Stadt Köln be-
reits als Finanzanlage bei der Kernverwaltung bilanziert.
Zu 2023 (Werthaltigkeitsprüfung Kölner Sportstätten GmbH, Seite 25):
„Zu der Kölner Sportstätten GmbH w urden keine Unterlagen zu Bilanz und Ge-
w inn und Verlustrechnung eingereicht. Die in der Werthaltigkeitsprüfung angege-
benen Werte konnten daher nicht verifiziert w erden.“
Dieser Hinweis kann nicht nachvollzogen werden, da die vorgelegte buchungsbe-
gründende Unterlage sowohl die GuV, die Bilanz und auch das Forecast abbildet.
„Beim Rechtsrheinischen Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH (RTZ
GmbH) w urde eine Beteiligungsquote von 100,00 % angesetzt. Laut Beteiligungs-
bericht 2023 hält die Stadt Köln zum 31.12.2023 jedoch 99,93 % an der RTZ
GmbH. Bei der bundesw eiten Genossenschaft für IT-Dienstleister govdigital eG
w urde die Beteiligungsquote von 4,00 % auf Basis des Jahresabschlusses 2022
ermittelt. Die Ermittlung erfolgte somit nicht auf Basis des Beteiligungsverhältnis-
ses um 31.12.2023 mit 28 Mitgliedern und einer entsprechenden Beteiligungs-
quote von 3,75 %. In beiden Fällen erfolgte die Zuschreibung nicht in korrekter
Höhe.“
§ 15 des Gesellschaftsvertrages der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und
Gründerzentrum Köln GmbH regelt ausdrücklich die Ergebnisbehandlung der Ge-
sellschaft. Daraus geht hervor, dass ausschließlich dem Gesellschafter Stadt Köln
zu 100% das Ergebnis der Gesellschaft zuzurechnen bzw. auszuschütten ist.
19
Der Verein zur Förderung der rechtsrheinischen gewerblichen Wirtschaft Köln
(VfW) nimmt am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil. Die Wertanpassung erfolgt
daher wie auch in den vergangenen Jahresabschlüssen ausschließlich anhand
der Gesellschaftsergebnisse des RTZ, die zu 100% der Stadt Köln zuzurechnen
sind.
Die Werthaltigkeitsprüfung einer als Finanzanlage bilanzierten Unternehmensbe-
teiligung kann ausschließlich auf der Basis der innerhalb der Wertaufhellungsfrist
vorliegenden Bewertungsgrundlagen erfolgen (siehe auch § 33, Abs. 1 KomHVO).
Wie in der buchungsbegründenden Unterlage ausgeführt, lag für den Jahresab-
schluss 2023 der Kernverwaltung lediglich der Jahresabschluss 2022 der govdigi-
tal eG vor. Dieser basiert auf einem Mitgliederbestand von 25 Mitgliedern. Infor-
mationen, die erst nach der Aufstellungsfrist erhoben werden können, wie zum
Zeitpunkt der späteren Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder der späte-
ren Erstellung eines Beteiligungsberichtes, können zum Zeitpunkt der Jahresab-
schlusserstellung naturgemäß keine Berücksichtigung finden.
3.15 Punkt 5.6 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung
(2021/2022: Seite 28f., 2023: Seiten 25ff.)
Zu 2022 (Sachverhalt Stichprobe i. H. v. 33.000,00 Euro, Seite 29):
„Aus systemischen Überlegungen w urde ein Sachverhalt in Höhe von
33.000,00 Euro in die Stichprobe mit aufgenommen. Hierzu w urden die angefor-
derten Unterlagen nicht eingereicht. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen
lässt sich der Sachverhalt nicht abschließend nachvollziehen.“
Aus Sicht der Verwaltung wurden alle notwendigen Unterlagen am 24.04.2024 zur
Verfügung gestellt. Unter anderem enthalten diese einen Scan des Kontoauszugs
vom 04.01.2022 mit dem Saldovortrag vom 01.01.2022 für das Treuhandkonto.
Zu 2021/2022/2023 (Verhandlungen mit Banken, Seite 29, Seite 26):
„Die täglichen Verhandlungen mit den Banken/Maklern w urden telefonisch durch-
geführt und auf Band aufgenommen. Diese Bandaufzeichnungen w erden lediglich
für einen Monat gespeichert. Laut Aussage der Kämmerei übersenden zudem
nicht alle Makler/Finanzinstitute Bestätigungen zu den Geschäftsabschlüssen. Die
Beteiligungen übersenden ebenfalls keine Bestätigungen zum Abschluss.
Die Aufbew ahrung der Bandaufzeichnungen von einem Monat entspricht nicht
den Bestimmungen des § 59 KomHVO. Demnach muss gew ährleistet w erden,
dass die auf Bild- oder Datenträger gesicherten Bücher oder Belege w ährend der
Dauer der maßgeblichen Aufbew ahrungsfrist, also mindestens sechs Jahre, ver-
fügbar und maschinell ausw ertbar sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften
stellt einen Verstoß gegen die GoB dar.“
Im Rahmen der Erstellung der Aufnahmerichtlinie für Liquiditätskredite aus dem
Jahr 2004 wurde für den Verfahrensablauf festgehalten, dass die Geschäftsab-
schlüsse telefonisch erfolgen und das Geschäft durch Bestätigung und Gegenbe-
stätigung schriftlich gesichert nachgehalten wird.
20
Zudem wurde das Gesprächsprotokoll, zur Unterlegung der Bestätigungen, zu-
sätzlich auf Tonband aufgezeichnet. In der Richtlinie wurde eine einmonatige Auf-
bewahrungsfrist verzeichnet.
Der Erstellung der Richtlinie erging eine vorherige Abfrage unterschiedlicher Kom-
munen sowie von Banken, wie das Tageskreditgeschäft abgewickelt wird. Die
Banken teilten mit, dass Abschlüsse telefonisch erfolgen, aufgrund der Volatilität
des Marktes. Bei den fünf abgefragten Kommunen wurde von nur einer Kommune
mitgeteilt, dass die telefonischen Abschlüsse – wie in Köln - zusätzlich noch über
Tonbandaufzeichnungen gesichert werden. Diese Kommune hatte mit dessen
Rechnungsprüfungsamt eine einmonatige Aufbewahrungsfrist vereinbart, so dass
die Stadt Köln diese Frist übernommen hat. Mit Schreiben vom 21.04.2004 bestä-
tigte das Rechnungsprüfungsamt, dass gegen diese einmonatige Aufbewahrungs-
frist keine Bedenken bestehen.
Nach § 59 KomHVO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 KomHVO NRW sind die bu-
chungsbegründenden Unterlagen so aufzubewahren, dass eine Nachprüfbarkeit
der Geschäftsvorfälle jederzeit gewährleistet ist. Eine Rangfolge der Dokumente
bzw. buchungsbegründenden Unterlagen ist damit nicht impliziert. Die Geschäfts-
abschlüsse werden zum einen über die Eintragung im Angebotsformular und zum
anderen über die versandten Bestätigungen dokumentiert und damit nachprüfbar
als PDF-Dokumente abgelegt. Die Tonbandaufzeichnungen stellen hierbei ledig-
lich eine zusätzliche Unterstützung der Nachprüfbarkeit dar, aber keinen aus-
schließlichen Nachweis des Geschäftes. Aus Sicht der Verwaltung ist das gesetz-
liche Erfordernis nach § 59 KomHVO daher eingehalten, da eine Nachprüfbarkeit
der Geschäftsabschlüsse jederzeit durch die Bestätigungen und deren Versen-
dung an den Geschäftspartner möglich ist. Auf eine Prüfung der Bestätigung
durch die Geschäftspartner weist die Konzernfinanzierung in jedem Bestätigungs-
schreiben hin.
Die weiteren Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes in Bezug auf die Formulare
wurden durch Aktualisierung aller Formulare im Jahr 2023 und 2024 behoben.
Zu 2023, Liquiditätskredite mit mehrjähriger Laufzeit, S. 25
Unter der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung
sind Verbindlichkeiten der Kommune aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhal-
tung ihrer Zahlungsfähigkeit angesetzt. Laut Angaben im Verbindlichkeitenspiegel
bestanden zum 31.12.2023 vom privaten Kreditmarkt aufgenommene Kredite in
Höhe von insgesamt 557.914.725,94 Euro. Darin enthalten sind zw ei Liquiditäts-
kredite mit einer mehrjährigen Laufzeit, einer in Höhe von 50 Mio. Euro aus dem
Jahr 2020 und ein w eiterer in Höhe von rund 117 Mio. Euro aus dem Jahr 2017.
Die im Prüfbericht getätigte Aussage, dass im Kreditportfolio zum 31.12.2023 zwei
Liquiditätskredite mit einer mehrjährigen Laufzeit enthalten sind, ist unzutreffend.
Alle Kredite des Kreditportfolios für Liquiditätskredite zum 31.12.2023 haben keine
mehrjährige Vertragslaufzeit.
21
Es handelt sich vielmehr um sogenannte Roll-over-Kredite. Dabei handelt es sich
um kurzfristige Kredite, bei denen die offene Summe täglich verlängert werden
kann. Teilrückzahlungen oder Aufstockungen sind ebenfalls täglich möglich.
Die Laufzeit beträgt in der Regel nur einen Tag, bei Abschluss an Freitagen meist
drei Tage (also über das Wochenende). Die Stadt Köln kann die Roll-over-Kredite
bei Bedarf jederzeit vollständig tilgen. Ein mehrjähriger Kreditvertrag liegt damit
nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Abgrenzung zwischen Investi-
tionskrediten und Liquiditätskrediten gesetzlich eindeutig bilanziell nach dem
Zweck geregelt ist und nicht von der Laufzeit abhängt.
Zu 2023, Ausweis investiv und konsumtiv aufgenommene Kredite in einer Kredit-
summe
In einem Bestätigungsschreiben w erden investiv und konsumtiv aufgenommene
Kredite in einer Kreditsumme ausgew iesen. Verschiedene Kreditarten sind ge-
trennt voneinander aufzunehmen, um eine Nachvollziehbarkeit zu gew ährleisten.
In der Regel unterscheiden sich die Zinskonditionen von lang- und kurzfristigen
Krediten.
Die Aussage, dass verschiedene Kreditarten getrennt aufzunehmen sind, ist unzu-
treffend. Gemäß §§ 86, 89 GO NRW in Verbindung mit dem Krediterlass NRW
sind für Investitionen Investitionskredite und für konsumtiven Liquiditätsbedarf Li-
quiditätskredite aufzunehmen. Dabei macht das Gesetz keine Einschränkung zur
Laufzeit, sondern verpflichtet lediglich zur korrekten bilanziellen Verbuchung. Dies
wurde durch die Weiterentwicklung der GO und der Anpassung des § 89 Abs. 2
GO insoweit bestätigt.
Zu 2023 (Cash-Pooling, Se ite 27):
Im Rahmen der Optimierung des Liquiditäts- und Zinsmanagements der Stadt
Köln verfolgt die Verw altung das Ziel zur Integration eines Cash-Poolings. Am
23.03.2023 w urde dazu die Einführung des Cash-Poolings durch den Rat be-
schlossen. Die Beschlussvorlage legt fest, dass die in § 5 Haushaltssatzung fest-
gelegte Höhe der Liquiditätskredite durch das Cash-Pooling nicht überschritten
w erden darf. In den vorliegenden Angebotsformularen bestätigt die Kämmerei
zw ar, dass die Höchstgrenze der Liquiditätskredite eingehalten w urde, die Kredit-
aufnahmen im Rahmen des Cash-Poolings w erden bei der Prüfung zur Einhaltung
der Höchstgrenze im Angebotsformular jedoch nicht berücksichtigt.
Anders als im Prüfbericht dargestellt, werden im Rahmen der täglichen Disposition
im Angebotsformular für alle abgeschlossen Liquiditätsverbünde eine Einhaltung
der Ermächtigung laut Haushaltssatzung geprüft und dort bestätigt und abgespei-
chert.
22
Für das Cash-Pooling erfolgt die Überwachung in der Art, dass alle Teilnehmer*in-
nen einen begrenzten Verfügungsrahmen im Cash-Pool (Kreditrahmen) haben.
Bewegt sich die teilnehmende Einheit innerhalb des Rahmens, bewegt sich die
Stadt auch innerhalb der Kreditermächtigung, da bei Abschluss der Vereinbarung
diese Summe geprüft und im Rahmen des Gesamtkontextes berücksichtigt wird.
Die Einhaltung der Grenzen wird täglich geprüft. Zur Vermeidung von Nachfragen
wird künftig dennoch eine nachrichtliche Aufnahme der Cash-Pool Stände im An-
gebotsformular erfolgen.
Die Stadt Köln ist durch Ratsbeschluss dazu ermächtigt w orden, Teilnehmer nach
Einzelprüfung sukzessive in den Cash-Pool aufzunehmen. Zum Bilanzstichtag
31.12.2023 gab es laut Angaben der Kämmerei zw ei Teilnehmer. Die Köln Messe
GmbH zählt demnach nicht zum Teilnehmerkreis.
Die zum 31.12.2023 bestehende Kreditaufnahme in Höhe von 26 Mio. Euro bei
der Köln Messe GmbH w urde dieser Angabe entsprechend bilanziell nicht dem
Cash-Pooling zugeordnet. Dennoch w urde ein Vertrag zw ischen der Stadt Köln
und der Köln Messe GmbH abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass Vertrags-
gegenstand das Cash-Pooling ist. Dies stellt einen Widerspruch sow ohl zur Aus-
sage der Kämmerei als auch zur bilanziellen Abbildung des Kredites dar.
Im kommunalen Kontext wird der Begriff „Cash-Pooling“ teilweise deckungsgleich
mit dem Begriff „Liquiditätsverbund“ verwendet. Die Stadt Köln nimmt hingegen
eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten vor, um damit unterschiedliche Möglichkei-
ten der Liquiditätskreditaufnahme im Konzern abzubilden.
Weitergehende Erläuterungen sind der Vorlage 1158/2024 zu entnehmen, die die
beiden Begrifflichkeiten „Cash-Pooling“ und „Liquiditätsverbund“ definiert. Beide
Konzepte zielen darauf ab, die Liquiditätsbewirtschaftung innerhalb des Konzerns
der Stadt zu optimieren. Unter dem Begriff „Liquiditätsverbund“ versteht die Stadt
Köln die Möglichkeit, mittels einzelvertraglicher Regelungen zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bei ihren verbundenen Unternehmen, Be-
teiligungen und sonstigen Einrichtungen auf Basis des Konzernprivilegs nach § 89
GO NRW Liquiditätskredite aufzunehmen oder zu gewähren. Im Unterschied zum
Cash-Pooling werden beim Liquiditätsverbund wie bei Krediten üblich aufgrund ei-
ner Vereinbarung Geldbeträge für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt und
es erfolgt kein automatisiertes tägliches Clearing der Kontenstände aller Teilneh-
menden wie beim Cash-Pooling.
Während die Aufnahme von Liquiditätskrediten der Stadt ein Geschäft der laufen-
den Verwaltung darstellt, setzt die Gewährung von Krediten an Unternehmen je-
weils entsprechende Beschlüsse des Rates voraus.
Es ist richtig, dass die Köln Messe GmbH keine Teilnehmerin des Cash-Poolings
ist. Mit der Köln Messe GmbH besteht vielmehr eine bilaterale Rahmenvereinba-
rung zum Liquiditätsverbund. Die derzeit gültige Version dieser Vereinbarung
stammt vom 23.08.2023. Die vorherige Vereinbarung war vom 09.12.2022. Hier
hieß es unter §1 Abs. 1 Satz 1 noch fehlerhaft „Das Cash-Pooling“.
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Das Wording wurde in der Vereinbarung aus dem Jahr 2023 korrigiert, sodass es
nun zutreffender heißt „Der Liquiditätsverbund“. Die im Prüfbericht angesprochene
Kreditaufnahme ist daher eindeutig dem Liquiditätsverbund zuzuordnen und
wurde korrekt gebucht.
Dienstanweisung
Zum Cash-Pooling existiert eine Dienstanw eisung. Bestandteil dieser ist ein Hand-
buch zum Cash-Pooling. Die Dienstanw eisung und das Handbuch sind erst 2024
in Kraft getreten, das Handbuch w urde den Prüfenden lediglich in einer Arbeits-
version ohne Unterschrift zur Verfügung gestellt. Demnach lag für die Abw icklung
des Cash-Poolings 2023 keine gültige Regelung vor.
Das Cash-Pooling bzw. der Liquiditätsverbund stellen eine spezielle Form der Li-
quiditätskreditaufnahme dar, da diese bei Beteiligungen innerhalb des Konzerns
stattfindet und teilweise die Konten der beteiligten Unternehmen miteinander ver-
bunden werden. Ansonsten bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu her-
kömmlichen Bankkrediten, weshalb eine separate Dienstanweisung nicht zwin-
gend ist und erst bei sukzessiver Ausweitung des Instruments auf den Weg ge-
bracht wurde.
3.16 Punkt 5.7 Sonstige ordentliche Erträge (2021/2022: Seiten 29ff., 2023: Seite
28f.)
Zu 2021/2022 (Gesamtergebnisliste, Seite 30):
„Der Kämmerei w urde die Gesamtergebnisliste am 26.09.2024 übermittelt. Eine
Rückmeldung erfolgte nicht.“
Eine Rückmeldung der Verwaltung erfolgte sukzessive von Oktober 2024 bis Feb-
ruar 2025 zu den einzelnen Prüffeldern. Die Rückmeldung zu diesem konkreten
Prüffeld erfolgte am 16.01.2025.
Zu den 2021/2022/2023 (sog. „Abschleppfälle, 2021/2022 Seite 30, 2023 Seite
28):
Seit dem Jahresabschluss 2020 wird die buchhalterische Abbildung der Ab-
schleppleistungen als systemischer Fehler beanstandet. Die Stadt Köln habe ho-
heitliche Aufgaben auf Privatunternehmen übertragen, sodass die Geschäftsvor-
fälle nicht in der Ergebnisrechnung der Stadt Köln abzubilden seien. Darüber hin-
aus handle es sich mangels Rechnung über die entstandenen Abschleppkosten
nicht um Aufrechnungsfälle und die vorgenommenen Buchungen verstießen ge-
gen § 39 Abs. 1 KomHVO.
Anders als vom Rechnungsprüfungsamt angenommen, wird der jeweilige Ab-
schleppunternehmer nicht hoheitlich tätig, sondern erhält von der städtischen Kraft
des Ordnungsdienstes jeweils einen konkreten Einzelauftrag. Grundlage ist ein
Rahmenvertrag mit der Stadt Köln, durch den der jeweilige Unternehmer mit dem
Abschleppen und der sicheren Verwahrung eines verbotswidrig abgestellten Kraft-
fahrzeuges im jeweiligen Einzelfall beauftragt wird. Insoweit ist der Unternehmer
lediglich Erfüllungsgehilfe und nicht selbst hoheitlich tätig.
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Im Rahmenvertrag ist vereinbart, dass der Ordnungspflichtige Bußgelder und Ge-
bühren sowie Abschlepp- und Verwahrkosten zur Auslösung des Fahrzeugs an
den Unternehmer zu zahlen hat. Durch diese Zahlung sind alle Ansprüche des
Unternehmens gegenüber der Stadt Köln auf Erstattung seines im Wege der Er-
satzvornahme entstandenen Aufwands abgegolten. Diese Aufrechnung wird durch
die vorgenommenen Buchungen (Aufwand an Ertrag) in einem Buchungsbeleg
dargestellt. Es handelt sich nicht um eine Verrechnung von Aufwendungen und
Erträgen zur Bilanzverkürzung, sondern vielmehr um eine Verlängerung der Er-
gebnisrechnung, um den Geschäftsvorfall sowie die einzelnen entsprechenden
Aufwands- und Ertragspositionen vollständig abzubilden. Ergänzend wird hier auf
die oben erfolgten Ausführungen zum Einheitsgeschäftspartner verwiesen. Würde
diese Buchung unterlassen, läge nach Ansicht der Verwaltung eine unzulässige
Verkürzung der Ergebnisrechnung vor. Die Verwaltung hat anlässlich der erneu-
ten Prüfbemerkung am 11.08.2025 um eine diesbezüglich rechtliche Prüfung des
Rahmenvertrags durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen gebeten.
Ungeachtet der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bildet die beanstandete
Buchung Aufwand im Soll und Ertrag im Haben ab. Im Ergebnis ergibt sich aus
der ursprünglichen Buchungen und somit auch aus einer Korrekturbuchung keine
Auswirkung auf das Jahresergebnis oder die Bilanzpositionen. Dies entspricht
dem betragsmäßigen Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes, nach dem
der Sachverhalt nicht in der Ergebnisrechnung der Stadtverwaltung Köln abzubil-
den sei.
3.17 Punkt 5.8 Sonstige ordentliche Aufwendungen (2021/2022: Seiten 31f.,
2023: Seiten 29ff.)
Zu 2023 (Prüfung Konto 549200 – Aufwendungen für Schadensfälle, Seite 29):
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2015 und 2021-2023 wird das Bu-
chungsverfahren im Bereich der Prozesskostenrückstelllungen für Schadensfälle
und auch für arbeitsrechtliche Fälle bei Amt für Recht, Vergabe und Versicherun-
gen dahingehend beanstandet, dass unterjährige Auszahlungen der Inanspruch-
nahmen zunächst aufwandswirksam gebucht und im Rahmen der Jahresab-
schlussarbeiten aufwandsmindernd korrigiert werden. Dieser Feststellung hat die
Kämmerei mit Verfügung vom 10.12.2024 Rechnung getragen und das Amt für
Recht, Vergabe und Versicherungen zur Beachtung der geltenden Buchungsvor-
gaben angehalten. Hierin ist die buchhalterische Abwicklung von Inanspruchnah-
men kreditorisch über Verbindlichkeiten beschrieben.
In 2024 sind die Inanspruchnahmen noch in voller Höhe gegen Aufwand gebucht
worden. In 2025 wurde die Buchungspraxis teilweise entsprechend der genannten
Verfügung umgestellt. Die Kämmerei beabsichtigt nunmehr, die Buchungspro-
zesse in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versiche-
rungen zu betrachten und anzupassen.
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Zu 2023 (SAP-Customizing, S.31):
„Es w ird empfohlen, dass bestehende SAP-Customizing zu überprüfen und anzu-
passen. Dadurch kann auf nachgelagerte Korrekturbuchungen verzichtet, der Pro-
zess vereinfacht und die Transparenz der buchhalterischen Abbildung erhöht w er-
den.“
Die im SAP-System hinterlegte Customizing-Einstellung dient der Abbildung ver-
schiedener Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Abgängen vom PRAP mit
Gegenleistungsverpflichtung. Der primäre Anwendungszweck besteht in der kor-
rekten Erfassung von Rückzahlungen. In diesen Fällen erfolgt eine Anpassung
des Aufwands, um zuvor bereits ertragswirksam aufgelöste Anteile ordnungsge-
mäß zu korrigieren. Durch diese Vorgehensweise wird erreicht, dass für einen
Großteil der Buchungen die Ergebnisermittlung automatisiert abläuft. Ob eine dif-
ferenzierte Ausgestaltung der Customizing-Einstellung unter S4/HANA möglich
sein wird, wird die Verwaltung im Rahmen des Einführungsprojektes prüfen
Zu 2023 (Prüfung Konto 542610 – Gästebewirtungen und Repräsentationen, Seite
31):
Die Rheinische Musikschule hat im Rahmen der Verabschiedung eines Mitarbei-
tenden im besagten Fall Getränke über Haushaltsmittel finanziert. In der Vergan-
genheit wurden vergleichbare kleinere Beschaffungen im Zusammenhang mit ver-
schiedenen Anlässen durch Lehrkräfte eigenständig vorgenommen und anschlie-
ßend über Erstattungsanträge abgerechnet. Diese Vorgehensweise wurde bereits
geändert:
- Für Lehrkräfte wurde das Instrument der Mittelbindung eingeführt.
- Beschaffungen sind nun vorab der Direktion anzuzeigen und zu genehmigen.
- Die weitere Abwicklung erfolgt zukünftig ausschließlich über das System cMar-
ket.
Das Rechnungsprüfungsamt wurde darüber bereits mit Schreiben vom
17.03.2025 informiert.
3.18 Punkt 5.9 Anhang (2021/2022: Seiten 32 ff., 2023: Seiten 31ff.) und 5.10 La-
gebericht (2021/2022: Seiten 34ff., 2023: Seiten 34ff.)
Auf Grund der im Rahmen der Prüfung übermittelten Feststellung zum Anhang
und Lagebericht sind diese bereits für den endgültigen Jahresabschluss 2021,
2022 und 2023 seitens der Verwaltung in Teilen eingearbeitet. Die entsprechen-
den Änderungen zu den Jahresabschlüssen 2021 und 2022 hat die Verwaltung
dem Rechnungsprüfungsamt am 26.03.2025 vorab übermittelt. Verbleibende
Feststellungen sind noch in der Bearbeitung respektive bedürfen der inhaltlichen
Klärung zwischen Rechnungsprüfungsamt und Verwaltung.
Zu 2021 (Positionen der Ergebnisrechnung, Seite 33) bzw. 2023 (Positionen der
Ergebnisrechnung, Seite 32):
„Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KomHVO sind im Anhang die Positionen der Ergebnis-
rechnung zu erläutern.“ // „Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KomHVO sind die Positionen
der Ergebnisrechnung zu erläutern.“
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Zweck der Erläuterung ist es, dass Auskünfte gegeben werden, die über das Zah-
lenwerk hinausgehen. Der Anhang ermöglicht so eine qualifizierte Einschätzung
der Ertragslage der Kommune und gibt somit unverzichtbare Auskünfte für die Bi-
lanzanalyse. Die Erläuterungen sind so zu fassen, dass sachverständige Dritte die
Sachverhalte beurteilen können (§ 45 Abs. 1 Satz 4 KomHVO NRW).
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass für die hier angesprochene qualifizierte
Einschätzung der finanzwirtschaftlichen Situation die wesentlichen, materiellen In-
formationen textlich dargestellt werden sollten und auf die Ausführung geringfügi-
ger, nicht materieller Sachverhalte zu verzichten ist. Nur so kann einer Überfrach-
tung durch unwesentliche Informationen vorgebeugt werden, die eine Interpreta-
tion und Analyse erschweren. Mit der gewählten Vorgehensweise werden die Er-
läuterungen im Anhang erst der Regelung nach Satz 4 gerecht, da durch sie eine
verständliche und qualifizierte Einschätzung bzw. Beurteilung durch eine sachver-
ständige dritte Person erst möglich wird.
Daneben sind entsprechende Detailinformationen (z. B. zu Abweichungen bei un-
terhalb der Zeilen liegenden, einzelnen Positionen), sofern sie im Kontext des
Teilergebnisses materiell sind, in den Teilergebnissen und/oder zugehörigen Teil-
plänen einsehbar.
Zu 2021/2022/2023 (Kennzahlen, 2021/2022 Seiten 35ff., 2023 Seiten 34ff.):
Entsprechend des Kommentars der gpaNRW zu § 49 KomHVO (Seite 4, 3. Ab-
satz) kann eine Auswahl an Kennzahlen nach pflichtgemäßem Ermessen getrof-
fen werden. Anhaltspunkt für die Auswahl der Kennzahlen ist dabei deren Bedeu-
tung für die aktuelle Vermögens-, Schulden-, Ertrags - und Finanzlage der jeweili-
gen Kommune. Die Auswahl wurde hier dementsprechend vorgenommen.
Abschreibungsintensität und Drittfinanzierungsquote:
Der Kennzahlenerlass stammt aus dem Jahr 2008 und berücksichtigt dem zu
Folge nicht, dass ab dem Jahr 2013 bestimmte Abschreibungsaufwendungen un-
mittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen sind. Der Kennzahlenerlass
richtet sich grundsätzlich an die Aufsichtsbehörden für die Beurteilung der Haus-
haltswirtschaft der Kommunen (insbesondere im Rahmen der Haushaltssatzung).
Abschreibungen, die dem zu Folge nicht Bestandteil des Ergebnisses sind, sind
folgerichtig nicht bei der Beurteilung der Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen.
Konsequenterweise werden daher seitens der Verwaltung lediglich die im Ergeb-
nis enthaltenen Abschreibungen für die Beurteilung der Abschreibungsintensität
herangezogen.
Investitionsquote:
Bei der Kennzahl wird der Substanzzuwachs mit dem Substanzverlust in Relation
gebracht. Die Abgänge im Anlagenspiegel sind zu Brutto-Anschaffungs-/Herstel-
lungskosten (AHK) ausgewiesen. Dieser Wert stellt jedoch nicht den Substanzver-
lust dar; dieser ist noch durch Abzug der in der Vergangenheit auf die Substanz
erfolgten Abschreibungen zu mindern. Entsprechendes gilt für die Substanzmeh-
rung aus Nachaktivierung; diese entsteht nur in Höhe der um die auf die Vorjahre
entfallenden Abschreibungen geminderten Zugänge aus AHK.
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Zur Vermeidung von Missverständnissen kann in zukünftigen Jahresabschlüssen
eine Klarstellung aufgenommen werden.
Zu 2021/2022/2023 (Gleichstellungsplan, Seite 34/33/33):
„Gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 KomHVO ist im Anhang anzugeben, ob und für w elchen
Zeitraum ein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt. Eine entsprechende Angabe
fehlt.“
Die Angabe über den Gleichstellungsplan ist im endgültigen Jahresabschluss
2021, 2022 und 2023 aufgenommen. Dies wurde dem Rechnungsprüfungsamt am
26.03.2025 mitgeteilt.
Zu 2021/2022/2023 (Risikomanagement, Seite 37/37/37):
Das Risikomanagement der Stadt Köln befindet sich weiter im Aufbau.
Im Rahmen des Aufbaus des operativen Risikomanagements ist der Aufbau eines
IKS in den Dezentralen Finanzbereichen abgeschlossen. Es wurden 381 Pro-
zesse in 55 Dezentralen Finanzbereichen erfasst. Für 85% der Prozesse liegen
tiefergehende Risikoanalysen vor.
Zukünftig liegt der Fokus bei der IKS-Einführung auf der Weiterentwicklung des
IKS auf grundsätzlich alle (wesentlichen) Prozesse in den Dienststellen. Die ent-
sprechende Konzeption befindet sich in fortgeschrittenem Stadium. Geplant ist ein
Beschluss im Verwaltungsvorstand noch im Jahr 2025. Vorgesehen ist eine Erpro-
bungsphase für eine selektierte Zahl an Dienststellen und im Anschluss ein se-
quenzierter Roll-Out für eine jährliche Zielgröße an Dienststellen (ab 202 6).
Zu 2022 (Fehlerhafte Angaben, Seite 37):
Im Entwurf Jahresabschluss 2022 – Teil I werden die im Verbindlichkeitenspiegel
aufgeführten Individualgewährleistungen auf Seite 72 betragsmäßig erläutert. Als
„Individualgewährleistungen“ werden Bürgschaften abgebildet, die die Stadt Köln
zur Unterstützung der Anmietung einer Wohnung durch Empfänger von Sozialleis-
tungen stellt. Die angegebene Gesamthöhe berechnet sich aus der Gesamtanzahl
der ausgegebenen Bürgschaften multipliziert mit einem anhand von Erfahrungs-
werten bestimmten durchschnittlichen Bürgschaftswert. Für die etwaige Inan-
spruchnahme der Bürgschaften bilanziert die Stadt Köln eine Rückstellung unter
der Bilanzposition 3.4, die bei der angegebenen Gesamthöhe der Individualge-
währleistungen mindernd berücksichtigt wird.
4. Abschlussbemerkung
Die Verwaltung hat insbesondere in den vergangenen zwei Jahren erhebliche Res-
sourcen in die Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse investiert und wird die
eingeschränkten Testate akzeptieren, damit sie sich auf die nächsten anstehenden
Aufgaben fokussieren kann. Die vom Rechnungsprüfungsamt aufgeführten Korrek-
turerfordernisse wird die Verwaltung gemeinsam mit dem Rechnungsprüfungsamt
ggfs. unter Begleitung der gpaNRW klären und die sachgerecht erforderlichen Korrek-
turen voraussichtlich im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 durchführen.
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Bei der Erstellung und Prüfung künftiger Jahresabschlüsse wird sich die Verwaltung in
enger Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt durch die gpaNRW begleiten las-
sen, damit strittige Fragen künftig (zügiger) geklärt werden können.
Zur Optimierung des Rechnungswesens wird die Verwaltung weiter wie bisher halb-
jährlich berichten.
gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2619/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.08.2025
- Erstellt
- 22.08.2025 07:24