Mandari Insight

2619/2025

Stellungnahme zu den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der Stadt Köln zum 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023

Mitteilung Ausschuss 25.08.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 02.09.2025

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

72610 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/200 
 
Vorlagen-Nummer 25.08.2025 
 2619/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 02.09.2025 
 
Stellungnahme zu den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der 
Lageberichte der Stadt Köln zum 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 
Die Verwaltung bedankt sich beim Rechnungsprüfungsamt für die zielorientierte Zu-
sammenarbeit bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 – 2023 und 
die Beschlussvorschläge in den Vorlagen 2304/2025, 2305/2025 und 2391/2025, die 
u. a. die Erteilung eingeschränkter Testate vorsehen. Gleichwohl bedauert die Verwal-
tung, dass die Prüfberichte weiterhin Einschränkungen enthalten. Aus Zeitgründen 
konnten insbesondere die Ende Juni/Anfang Juli an das Rechnungsprüfungsamt über-
mittelten Unterlagen nicht mehr gewürdigt und trotz der Vielzahl der Gespräche einige 
Sachverhalte nicht mehr geklärt und insbesondere der Prüfbericht zum Jahresab-
schluss 2023 nicht mehr besprochen werden. 
Trotz der vielfachen und konstruktiven Gespräche zu den Jahresabschlüssen kann 
sich die Verwaltung daher in einigen Punkten den Anmerkungen des Rechnungsprü-
fungsamtes nicht anschließen und nimmt zu diesen im Folgenden Stellung. Die Stel-
lungnahme gliedert sich dabei in einen Allgemeinen Themenbereich, Grundsatzfra-
gen, Einzelthemen und eine Abschlussbemerkung.  
1. Allgemeines 
Die Prüfberichte und insbesondere der Prüfbericht zum Jahr 2023 weist auf Seite 11 
und in der Anlage 0 einen augenscheinlich sehr hohen Korrekturbedarf aus, welcher 
nach den vom Rechnungsprüfungsamt festgelegten Regularien ein eingeschränktes 
Testat nach sich zieht. Dieser sogenannte Korrekturbedarf überzeichnet jedoch me-
thodisch den Handlungsbedarf und vermittelt ein signifikant falsches Bild der Jahres-
abschlüsse.  
Um dies nachzuvollziehen, ist es aus Sicht der Verwaltung zunächst relevant, dass 
vom Rechnungsprüfungsamt bei der Prüfung der Jahresabschlüsse gewählte Vorge-
hen zu erläutern.

2 
 
Das Rechnungsprüfungsamt legt zu Beginn für jede Prüfung die jeweiligen Prüffelder 
fest, zieht Stichproben und fordert die entsprechenden Unterlagen an. Auf Basis der 
gezogenen Stichproben werden bei festgestellten (Buchungs-)Fehlern Korrekturbe-
träge ermittelt. Wichtig hierbei ist, dass bei der Ermittlung der Korrekturbeträge  
- Änderungen auf der Ertrags- und auf der Aufwandsseite nicht saldiert, sondern 
aufsummiert werden,  
- die Höhe der Korrekturbeträge teilweise zu hoch ausgewiesen werden, da sie 
nicht auf den tatsächlichen Fehlern, sondern immer auf den vollen gebuchten 
Betrag oder den bilanzierten Bestand abstellen und 
- die Summe der Korrekturbeträge keinen Rückschluss auf die Ergebnisauswir-
kung ermöglicht. 
 
Weiter wurden die Summe der ermittelten Korrekturbeträge aus den Jahren 2021 bis 
2023 aufsummiert, weshalb  
- Sachverhalte, die im Jahresabschluss 2021 fehlerhaft waren, für die Jahre 
2022 und 2023 erneut als falsch angenommen und zusätzlich gezählt werden, 
- fehlerhafte Sachverhalte aus dem Jahr 2021, die durch Folgearbeiten (bspw. 
im Bereich der Forderungen) in den Jahren 2022 und 2023 bereits erledigt 
sind, gleichwohl im Korrekturbedarf enthalten sind. 
Neben diesen methodischen Hinweisen hält die Verwaltung nicht alle vom Rech-
nungsprüfungsamt ausgewiesenen Korrekturbeträge für tatsächlich berechtigt und der 
Höhe nach korrekt. So hat beispielsweise die gpaNRW (Gemeindeprüfungsanstalt 
NRW) insbesondere im Bereich der Buchungen zum CUIG bestätigt, dass die vom 
Amt für Soziales und Senioren (50) im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes 
vorgenommenen Buchungen (lfd. Nr. 14-24 der Anlage 1) mit Ausnahme von Run-
dungsdifferenzen in Höhe von 58 TEuro korrekt sind. Hierzu wird unter Punkt 3.10 
noch genauer ausgeführt. Unter ergänzender Berücksichtigung der Tatsache, dass in 
einigen Fällen im Jahr 2022 und 2023 bereits Korrekturen zu Sachverhalten aus Vor-
jahren vorgenommen worden sind, reduziert sich der Korrekturbedarf zusätzlich. 
Die Verwaltung hat die vom Rechnungsprüfungsamt festgestellten Korrekturbedarfe 
weitestgehend analysiert, um bereits erfolgte Korrekturen bzw. um bereits obsolete 
Korrekturen (siehe auch Erläuterungen oben) bereinigt und eine sachgerechte Saldie-
rung vorgenommen.

3 
 
Aus Sicht der Verwaltung sind nachstehende Korrekturbeträge sachgerecht, wodurch 
sich der (aufsummierte) Gesamtbetrag der Ergebnisauswirkung auf rd. 20,7 Mio. 
Euro reduziert: 
Ergebnisauswirkung in 
Euro – Anlage 0 2021 2022 2023 Summe 
CUIG-Bilanzierungshilfe -2.522.669,31 3.592.730,54 13.844.386,01 14.914.447,24 
Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 
öffentlich-rechtliche 
Forderungen 196.626,14 1.944.247,43 85.211,26 2.226.084,83 
liquide Mittel 0,00 0,00 -429.779,42 -429.779,42 
Eigenkapital 4.567.892,97 4.810.007,74 -5.529.219,02 3.848.681,69 
Liquiditätskredite 0,00 0,00 0,00 0,00 
Sonstige ordentliche Er-
träge 0,00 0,00 0,00 0,00 
Sonstige  ordentliche  
Aufwendungen 0,00 0,00 155.999,84 155.999,84 
Anhang 0,00 0,00 0,00 0,00 
Lagebericht 0,00 0,00 0,00 0,00 
Summe 2.241.849,80 10.346.985,71 8.126.598,67 20.715.434,18 
Nach den vom Rechnungsprüfungsamt festgelegten Prüfregularien wird  
- bis zu einem Korrekturbetrag von 50 Mio. Euro ein uneingeschränktes Testat,  
- bis zu einem Korrekturbetrag von 350 Mio. Euro ein eingeschränktes Testat 
und  
- bei einem höheren Korrekturbedarf kein Testat mehr erteilt. 
Selbst wenn mit den vom Rechnungsprüfungsamt zugrunde gelegten Beträgen gear-
beitet wird, relativiert sich die Betrachtung deutlich, wenn diese den in gleicher Weise 
aufsummierten Bilanzansätzen der Jahres 2021-2023 gegenübergestellt werden: 
Ergebnisauswirkung in 
Mio. Euro 2021 2022 2023 Summe 
Bilanzsummen lt. Entwürfen   16.074,10    16.537,70    17.172,50    49.784,30  
Korrektursummen  
Rechnungsprüfungsamt          40,90           85,30         130,40         256,60  
Anteil an Bilanzsummen 0,25% 0,52% 0,76% 0,52% 
Bezogen auf die von der Verwaltung errechneten ergebnisrelevanten Korrekturen re-
duzieren sich die Anteile noch weiter: 
Ergebnisauswirkung in 
Mio. Euro 2021 2022 2023 Summe 
Korrektursummen Verwaltung             2,24           10,35              8,13           20,72  
Anteil an Bilanzsummen 0,01% 0,06% 0,05% 0,04% 
Diese Zahlen relativieren die Aussagen zu den Korrekturbedarfen in den Prüfbe-
richten deutlich.

4 
 
Darüber hinaus thematisiert der Prüfbericht, dass Korrekturbuchungen nicht in der je-
weils aktuellen Prüfung vorgenommen würden. Die Situation stellt sich so dar, dass 
die Verwaltung in den Jahren 2021 bis 2023 bewusst in Teilen auf die Vornahme von 
Korrekturen im jeweiligen Jahresabschluss verzichtet hat. Diese wären mit erhebli-
chen Arbeitsaufwänden verbunden, die weitere zeitliche Verzögerungen bei der Er-
stellung der Jahresabschlüsse zur Folge gehabt hätten.  
Eine einzelne Buchung in einem bereits abgeschlossenen Jahresabschluss in der Er-
gebnis- oder Finanzrechnung hat zur Folge, dass alle Prozess- und Arbeitsschritte ei-
ner Jahresabschlusserstellung sowohl technisch (z. B. mit Abschreibungsläufen) als 
auch personell (z. B. neue Kostenrechnungsabschlüsse, neue Erstellung der Spiegel 
beispielsweise Forderungsspiegel, Anpassung der Erläuterung im Anhang und im La-
gebericht, Neuberechnung der Bilanzkennzahlen etc.) bis hin zum Druckwerk erneut 
ablaufen müssen.  
Diese Prozess- und Arbeitsschritte binden massive Ressourcen bei allen im Prozess 
beteiligten Personen. Eine zeitnahe Feststellung insbesondere des Jahresabschlus-
ses 2023 wäre damit unmöglich geworden.  
Dieses Risiko konnte die Verwaltung auch angesichts der Tatsache, dass das Alt-
schuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) die Vorlage zumindest 
eines aufgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2023 voraussetzt (siehe hierzu 
detaillierter die Vorlagen 0857/2025 und 2027/2025) und im Gesetzentwurf soger die 
Feststellung verlangte, nicht eingehen. Mit dem ASEG NRW ist die Entlastung der 
Stadt Köln von Liquiditätskrediten in Höhe von bis zu 300 Millionen Euro verbunden. 
Dass die Stadt Köln hieran nicht partizipieren kann, weil der Entwurf des Jahresab-
schlusses 2023 nicht vorliegt, wäre in keinem Falle vertretbar gewesen.  
Daneben fragen auch Banken, die der Stadt Köln Liquiditäts- und Investitionskredite 
zur Verfügung stellen, vermehrt nach den offenen Jahresabschlüssen und machen in 
Teilen die Bereitstellung weiterer Kredite davon abhängig, dass festgestellte Jahres-
abschlüsse vorgelegt werden. Auch für die Emission weiterer GreenBonds sind ge-
prüfte und festgestellte Jahresabschlüsse zwingend erforderlich. Das Vorliegen tes-
tierter Jahresabschlüsse hat daher auch für die Refinanzierung der Stadt eine sehr 
hohe Bedeutung.  
 
2. Grundsatzfragen 
2.1 Erläuterungen im Anhang und Lagebericht 
Die in den Prüfberichten angemerkten Fehler in den Erläuterungen im Anhang 
und Lagebericht sowie bei den Bilanzkennzahlen vermitteln ein nicht aktuelles 
Bild. Die Verwaltung hat bereits im März 2025 dem Rechnungsprüfungsamt bezo-
gen auf die angemerkten Fehler neue textliche Fassungen der Jahresabschlüsse 
2021 bis 2023 übermittelt.

5 
 
2.2 CA Belegarten 
In den Prüfberichten wird an verschiedenen Stellen (JA 2021, Seite 11; JA 2022, 
Seite 11; JA 2023, Seite 10 jeweils Ziffer 4.2.1) das Thema CA Belegarten aufge-
griffen.  
Zu diesem Grundsatzthema hat die Verwaltung bereits verschiedentlich Stellung 
genommen. Die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes wird auch weiterhin 
nicht von der Verwaltung geteilt.  
 
Das Nebenbuch PSCD bildet im Einzelnen alle zahlungsrelevanten Geschäftsvor-
fälle auf Einzelbelegebene ab. Die bei diesen Einzelbuchungen in PSCD ange-
sprochenen Konten werden automatisiert in nächtlichen Verarbeitungsläufen im 
Hauptbuch auf Grundlage der Einzelbuchungen summiert fortgeschrieben. Dies 
ist ein Standard der SAP-Software um Redundanzen im Hauptbuch zu vermeiden. 
Dies ist letztlich auch der Sinn und Zweck von Nebenbüchern: die Entlastung des 
Hauptbuches von Einzelbuchungen, die in Nebenbüchern geführt werden. 
Die sachliche Begründung für die summarische Fortschreibung ergibt sich aus 
den Einzelbuchungen im Nebenbuch und bedarf nach Auffassung der Verwaltung 
keiner weiteren zusätzlichen sachlichen Begründung. Zudem sind in den CA-Bele-
gen die Referenzierungen zu den Einzelbelegen enthalten, sodass die Fortschrei-
bung des jeweils betroffenen Hauptbuchkontos und die aus den Einzelbuchungen 
in PSCD darin enthaltenen Teilbeträge eindeutig nachvollzogen werden können. 
Vergleichbar ist dieses technische Vorgehen mit der automatisierten Fortschrei-
bung der Hauptbuchkonten aus dem Nebenbuch Anlagenbuchhaltung, für die sich 
die sachliche Begründung ebenfalls ausschließlich aus dem einzelnen Vermö-
gensgegenstand im Nebenbuch ergibt.  
Die Realisation einer anderen technischen Lösung ist derzeit nicht möglich. Im 
Rahmen des Projektes S4/HANA wird das Thema aufgegriffen und geprüft, ob 
und inwieweit eine Änderung realisierbar ist unter Beachtung der Aufgabe von Ne-
benbüchern.  
2.3 Verantwortung der Kämmerei für die Rückmeldungen der Dienststellen 
An verschiedenen Stellen in den drei Prüfberichten führt das Rechnungsprüfungs-
amt aus, dass die Kämmerei verantwortlich sei u. a. für die Qualität der Rückmel-
dungen (Seite 16 und 17 in 2021), dass die GoB beachtet werden (Seite 17 in 
2021) und dass alle Dienststellen im Rahmen der Frist eine verwertbare Rückmel-
dung abgeben (Seite 19 in 2021) etc. 
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Kämmerei vollumfängliche 
Verantwortung für sämtliche Finanzbewegungen inkl. der u. U. damit verbundenen 
„benachbarten“ Bereiche (z. B. Einhaltung der Vergaberichtlinien) sowie Ablage 
sämtlicher damit in Verbindung stehender Belege trägt und stehen im Wider-
spruch zu den verwaltungsinternen Regelungen über Zuständigkeiten und wahr-
zunehmende Aufgaben.

6 
 
Nach diesen hat die Kämmerei zwar Richtlinienkompetenz und gibt somit die Re-
gelungen für die Buchhaltung und den Zahlungsverkehr vor. Hinsichtlich des Jah-
resabschlusses kommt der Kämmerei hinsichtlich der buchhalterischen Inhalte der 
Fachdienststellen aber nur eine koordinative Aufgabe zu.  
Die Verantwortung obliegt hingegen der gesamten Verwaltung und den dafür 
fachlich-inhaltlich verantwortlichen Bereichen.  
Darüber hinaus wurden und werden von der Kämmerei im Rahmen der Verbesse-
rung der Qualität im Rechnungswesen verschiedenste Optimierungen entwickelt 
und umgesetzt. Hier sind beispielhaft die Zentralisierung der kreditorischen und 
debitorischen Geschäftsbuchhaltung, Maßnahmen zur Personalentwicklung, elekt-
ronische Rechnungsbearbeitung sowie die Erarbeitung eines neuen Schulungs-
konzeptes bezogen auf Buchhaltungsthemen zu nennen.  
2.4 Nutzung von Wertgrenzen 
Das Rechnungsprüfungsamt beanstandet erneut, dass Bewegungen erst ab einer 
Mio.  Euro erläutert werden und dass für diese Einschränkung eine rechtliche 
Grundlage fehle, da der Verordnungsgeber die Erläuterungspflicht nicht auf we-
sentliche Beträge beschränke. 
Diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Die Erläuterungen sind 
gemäß KomHVO so zu fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte be-
urteilen können. Diese Wertgrenze von einer Mio. Euro fällt aus Sicht der Verwal-
tung im Verhältnis zur Bilanzsumme von rd. 17 Mrd. Euro mit 0,006% sehr gering 
aus. Sie umfasst alle wesentlichen Veränderungen, damit sachverständige Dritte 
den Sachverhalt beurteilen können. Bei Absenkung der Wertgrenze würden eine 
Vielzahl von weiteren Einzelsachverhalten erläutert, die aus Sicht der Verwaltung 
für die Beurteilung eines Jahresabschlusses keinen Mehrwert ergeben, sondern 
im Gegenteil die Beurteilung der Gesamtlage durch eine Überfrachtung mit Details 
erschweren könnten. 
Die Verwaltung hat bereits einen interkommunalen Austausch zur Handhabung in 
anderen Städten durchgeführt. Dieser ergab, dass alle befragten Kommunen die 
Erläuterung von Veränderungen von Bilanzposten unterschiedlich handhaben, 
ohne dass dies zu Beanstandungen führt. Schriftlich verfasste Regelungen gibt es 
nicht und häufig obliegt maßgeblich dem/der Autor/in der Erläuterung des entspre-
chenden Bilanzpostens, wie detailliert Veränderungen erläutert werden. Insbeson-
dere wurden keine Wertgrenzen festgelegt. 
Die Verwaltung erarbeitet derzeit einen diesbezüglichen Regelungsentwurf und 
wird die gpaNRW beratend hinzuziehen.

7 
 
3. Ausgewählte Einzelthemen  
3.1 Vorgehen 
Die weiteren Ausführungen konzentrieren sich auf ausgewählte Themenpunkte. 
Die konkreten Ausführungen erfolgen in Anlehnung an die Struktur des Prüfbe-
richtes zu den einzelnen Kapiteln. Soweit abweichende Prüfbemerkungen zu den 
Entwürfen der Jahresabschlüsse 2021, 2022 und 2023 erfolgt sind, wird im Fol-
genden explizit auf das jeweilige Jahr verwiesen. Andernfalls gilt die Stellung-
nahme für alle drei Prüfberichte. 
3.2 Punkt 4.1.1 Qualität des Rechnungswesens (2021/2022: Seite 8f., 2023: Seite 
7f.) 
Die letztmalige Berichterstattung an den Rechnungsprüfungsausschuss „Einge-
schränkte Testate für die Jahresabschlüsse der Kernverwaltung“ erfolgte nicht am 
12.11.2024, sondern am 01.07.2025 (1638/2025). Bei Bedarf wird auf die aktuali-
sierte Darstellung im Folgenden Bezug genommen. 
Zu 2021/2022 (Personal- und Entwicklungskonzept, Seite 9): 
„Die Kämmerei hat ein Personal- und Entw icklungskonzept für die zentrale Fi-
nanzbuchhaltung im ersten Quartal fertiggestellt. Das Konzept liegt dem Rech-
nungsprüfungsamt nicht vor.“ 
Die Vorlage des auf Seite 9 der Prüfberichte für die Jahresabschlüsse 2021 und 
2022 genannte Personal- und Entwicklungskonzepts wurde dem Rechnungsprü-
fungsamt am 23.07.2025 übermittelt.  
Zu 2021/2022 (dezentrales Personal- und Entwicklungskonzept, Seite 9): 
„Für die dezentralen Finanzbereiche liegt ein derartiges Konzept noch nicht vor, 
da vorab die Strukturen und die Abläufe der Finanzprozesse optimiert w erden sol-
len.“ 
Im Bereich der Anlagebuchhaltung wird derzeit geprüft, unter welchen Rahmenbe-
dingungen eine (Teil-)Zentralisierung möglich respektive sinnvoll ist. 
Im Hinblick auf die organisatorischen Maßnahmen zur Personalentwicklung hat 
die Kämmerei neben dem Personal- und Entwicklungskonzept für die zentrale Fi-
nanzbuchhaltung Lernangebote für die dezentralen Finanzbereiche und interes-
sierte Mitarbeitende erarbeitet. Es ist geplant, Mitarbeitenden die Teilnahme an 
aufeinander aufbauenden Fortbildungsangeboten zu ermöglichen. Diese sind je-
weils in unterschiedlicher Zusammensetzung je nach Aufgabengebiet der Mitar-
beitenden in den dezentralen Finanzbereichen konzipiert. Das Lernangebote-Kon-
zept Finanzbuchhaltung soll geplant bis Ende des Jahres fertiggestellt werden. 
Um ein einheitliches Verständnis der Aufgaben klarzustellen, hat die Verwaltung 
am 25.06.2025 einen Themenwegweiser auf der Finanz-Wissensplattform veröf-
fentlicht. Der Themenwegweiser ist ein komprimiertes Gesamtdokument der Auf-
gaben an der Schnittstelle zwischen Kämmerei und den Dienststellen der Kern-
verwaltung.

8 
 
Die aufgeführten Themen sind im Themenwegweiser, der auf der gesamtstädti-
schen Finanzwissensplattform jederzeit abrufbar ist, nach den Schwerpunkten der 
zentralen Finanzeinheiten (Buchhaltung und Bilanzierung, Jahresabschluss, For-
derungsverwaltung, Hauptkasse/Kassenorganisation, Controlling und KLR, Haus-
halt, Vorlagengeschäft, Steuerberatung, Steuererklärung) gebündelt. Der The-
menwegweiser gibt eine übergeordnete Sicht auf die Finanzaufgaben mit deren 
Bearbeitungswegen, Zuständigkeiten, Erledigungszeitpunkten, Kommunikations-
wegen, Informationsquellen und den damit ggfs. verbundenen Prozessen. 
Der Themenwegweiser dient damit als Nachschlagewerk und Leitfaden für die Be-
arbeitung der Finanzaufgaben.  
3.3 Punkt 4.1.3 Inventuren allgemein (2021/2022: Seite 10, 2023: Seite 9) 
Hinsichtlich der ausstehenden Inventuren der Straßen sowie der bebauten und 
unbebauten Grundstücke berichtet die Verwaltung zweimal jährlich im Rech-
nungsprüfungsausschuss. 
Wie in der Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss vom 12.02.2019 
(0236/2019) berichtet, arbeitet die Verwaltung die ausstehenden Themen, auch 
das Thema der Inventuren, sukzessive ab. Dazu zählt auch die Erarbeitung eines 
Gesamtkonzeptes für die Inventuren. 
3.4 Punkt 4.1.4 Grundbesitz (2021/2022: Seite 10f., 2023: Seite 9) 
Mit Stellungnahme vom 19.12.2023 hat sich das Rechnungsprüfungsamt dem In-
venturverfahren des unbebauten Grundbesitzes angeschlossen. Einem Verfah-
rensteilschritt (Saldierung von Korrekturbuchungen) wurde seinerzeit nicht zuge-
stimmt. Dieser wurde jedoch zu keiner Zeit durchgeführt und ist mittlerweile obso-
let. Die körperliche Inventur ist für die Buchinventur und permanente Inventur 
nach § 30 KomHVO NRW Voraussetzung. Bereits bei der Beantwortung von 
Rückfragen vom 07.11.2022 wurde das Rechnungsprüfungsamt daher darüber in-
formiert, dass die körperlichen Inventuren durch den sog. Feldvergleich durch das 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster abgedeckt sind.  
Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Inventuren durch die jeweils zuständi-
gen Dienststellen durchgeführt werden und nicht durch die Kämmerei, wie im 
Prüfbericht dargestellt. 
 
3.5 Punkt 4.1.5 Straßenvermögen (2021/2022: Seite 11, 2023: Seite 10)  
Die Verwaltung erarbeitet mit unterstützender Beratungsleitung der gpaNRW ein 
zukunftsorientiertes Vorgehen. Zum aktuellen Sachstand wird auf die Mitteilung 
2517/2025 in gleicher Sitzung verwiesen.

9 
 
3.6 Punkt 4.2.2 Buchungstechnische Korrekturen (2021/2022: Seite 12f., 2023: 
Seite 11f.) 
Kurzfristige Korrekturen im Zahlenwerk der Jahresabschlüsse sind jederzeit mög-
lich. Die Herausforderung besteht darin, dass in den drei Teilen des Jahresab-
schlusses alle von einer doppischen Buchung betroffenen Zahlen und Textpassa-
gen aktualisiert werden müssten. Auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1 sei 
verwiesen. Die Verwaltung hält es daher grundsätzlich für gerechtfertigt, Korrektu-
ren, die für den Jahresabschluss als Ganzes unwesentlich sind, in einem Folge-
jahr zu korrigieren, soweit diese dann noch relevant sind. Dies ermöglicht eine 
schnellere Vorlage des Jahresabschlusses an den Rat zur Feststellung. Sobald 
die Erstellung der Jahresabschlüsse in einem termingerechten und verlässlichen 
Regelprozess erfolgt, wird die Verwaltung wesentliche Korrekturen im jeweiligen 
Jahresabschluss durchführen.  
3.7 Punkt 4.2.3 System der Belegablage (2021/2022: Seite 13, 2023: Seite 12) 
Durch die Einführung der eRechnung (April 2021 bis Mai 2024) wird innerhalb des 
digitalen Rechnungsbearbeitungsworkflow sowohl GoBD–konform abgelegt, wie 
auch gemäß § 28 KomHVO NRW der Zugang von sachverständigen Dritten inner-
halb einer angemessen Zeit ermöglicht. Im Detail bedeutet dies, dass alle Rech-
nungsdokumente durch einen automatisierten Workflow im städtischen Dokumen-
tenmanagementsystem (DMS) revisionssicher abgelegt werden.  
Zudem können weitere buchungsbegründende Unterlagen im Workflow der e-
Rechnung hinzugefügt werden. Auch diese Dokumente werden revisionssicher 
automatisiert abgelegt. Die Vorgangsnummern der einzelnen Auszahlungspro-
zesse der eRechnung sind fortlaufend und werden unverändert an SAP (PSM im 
Aktenzeichen) übergeben. Die in SAP angelegte Belegnummer ist sowohl in PSM 
als auch in der eRechnung zu finden. Über die Belegnummer kann somit von der 
eRechnung bis hin zur Auszahlung in PSCD der vollständige Verlauf der Buchung 
in der eRechnung bzw. SAP lückenlos nachvollzogen werden. Die papierhafte 
Aufbewahrung für alle sukzessiv ab April 2021 an die  
eRechnung angebundenen Dienststellen wurde durch die digitale Ablage in DMS 
ersetzt. 
Auf alle durch diesen Prozess abgelegten Dokumente hat das Rechnungsprü-
fungsamt im Rahmen der Berechtigungsrollen für die eRechnung sowie über die 
SAP-Belege in SAP in time selbst vollen Zugriff. Für Buchungsbelege außerhalb 
der eRechnung (insbesondere Baurechnungen) wird aktuell eine Vorgabe zur Ab-
lage in der eAkte (DMS) erarbeitet. Ziel ist es nach Anbindung aller Dienststellen 
an die eAkte (DMS), möglichst einheitliche Vorgaben für die Ablage aller Bu-
chungsbelege festzulegen, die nicht durch andere Verfahren (z. B. eRechnung) 
revisionssicher abgelegt werden.

10 
 
3.8 Punkt 4.2.4 Verbuchung von Aufwand gegen Ertrag und umgekehrt 
(2021/2022: Seite 14, 2023: Seite 12f.) 
Zu diesem Thema hat die Verwaltung bereits Stellung genommen. Mit den heute 
zur Verfügung stehenden IT-Werkzeugen lässt sich die vom Rechnungsprüfungs-
amt formulierte Anforderung nicht umsetzen. Die Verwaltung hat dieses Thema im 
Projekt S4/HANA platziert und prüft dort die Umsetzbarkeit eines Einheitsge-
schäftspartners und damit die Möglichkeit, alle Forderungen und Verbindlichkeiten 
eines Geschäftspartners auf einem technischen Objekt zu bündeln. Sollte dies 
wegen der vielschichtigen IT-Systemlandschaft der Stadt Köln bei den finanzwirt-
schaftlichen Themen nicht möglich sein, so werden alternative Umsetzungsvarian-
ten geprüft. 
3.9 Punkt 4.2.6 Abgleich der Bilanz mit § 42 KomHVO (2021/2022: Seite 14, 2023: 
Seite: 13) 
Laut Prüfbericht ist die Bilanzposition 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu Un-
recht nicht abgebildet. 
Die genannte Bilanzposition gehört zusammen mit der Bilanzposition 2.1.2 Geleis-
tete Anzahlungen zu 2.1 Vorräte. Die Bilanzposition 2.1.2 weist seit 2020 keine 
Werte aus und muss daher nach § 42 Abs. 5 Satz 3 KomHVO NRW nicht ausge-
wiesen werden. Daher entspricht der unter 2.1 ausgewiesene Wert faktisch der Bi-
lanzposition 2.1.1.  
Dies ist versehentlich unter 2.1 abgebildet. Dies wird spätestens ab dem Jahres-
abschluss 2025 korrigiert.  
Zusätzlich fehlt im Jahresabschluss 2022 bei der Bilanzposition 4.4 Verbindlich-
keiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, die Be-
zeichnung. Eine Korrektur ist bereits erfolgt. 
3.10 Punkt 5.1 Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähig-
keit (Bilanzierungshilfe) (2021/2022: Seiten 15ff., 2023: Seiten 14ff.) 
Auf die Ausführungen zum Korrekturbedarf unter Ziffer 1 wird verwiesen. Das 
Prüffeld CUIG weist nach den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes den 
mit weitem Abstand größten Korrekturbedarf auf. Dieser wird in Summe mit etwa 
175 Mio. Euro angegeben. Aufgrund des oben dargestellten Vorgehens beinhaltet 
der vom Rechnungsprüfungsamt dargestellte Korrekturbedarf im Prüffeld „Bilan-
zierungshilfe“ (CUIG) sowohl Korrekturen bei der Aufwands- als auch bei der Er-
tragsisolierung.

11 
 
Diese stellen sich wie folgt dar:  
 
 In Euro 
2021 2022 2023 
Korrektur 
volumen lt.  
Rechnungs- 
prüfungsamt 
Gesamtvolumen 
Korrekturbedarf 
CUIG  20.207.805,34 71.431.128,40 83.567.781,67 175.206.715,41 
Davon  
Lt. Prüfbericht  
2023 Anlage 1  
Seite 2 -  
Summen für 2021 
Lt. Prüfbericht  
2023 Anlage 1  
Seite 12 -  
Summen für 2022 
Lt. Prüfbericht  
2023 Anlage 1  
Seite 17 -  
Summen für 2023   
Positive Beträge  8.560.805,34 37.039.329,78 52.874.612,50   
Negative Beträge  -11.647.000,00 -34.391.798,62 -30.693.169,17   
Bezogen auf die Bilanzposition „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen 
Leistungsfähigkeit“ und die Ergebnisrechnung und somit auf die Jahresergebnisse 
ergäben sich - unterstellt, die beanstandeten Belege in diesem Prüffeld wären in 
voller Höhe zu korrigieren -, Korrekturen bei der Bilanzierungshilfe von lediglich 
um 21,7 Mio. Euro (saldiert): 
In Euro 
2021 2022 2023 
Korrektur- 
volumen lt.  
Verwaltung 
Korrekturbedarf 
CUIG  
saldiert 
 -3.086.194,66 2.647.531,16 22.181.443,33 21.742.779,83 
 
Inhaltlich ist festzustellen, dass die Stadt Köln im Vergleich zu anderen Kommu-
nen bei der Bildung der Bilanzierungshilfe sehr zurückhaltend war. So wurde weit-
gehend auf pauschale Ansätze z. B. zusätzlicher Personalkosten verzichtet. An-
dere Kommunen haben hier deutlich anders agiert.  
Der größte Anteil der nach Ansicht des Rechnungsprüfungsamtes korrekturbe-
dürftigen Buchungen stammen vom Amt für Soziales und Senioren. Bei den Bu-
chungen im Jahr 2022, die Leistungen nach Asylbewerbergesetz betreffen, hat 
das Rechnungsprüfungsamt einen Korrekturbetrag von in Summe 21,1 Mio.  Euro 
beanstandet (Anlage 1, lfd. Nr. 14-24). Tatsächlich beruhen diese Buchungen auf 
Daten aus dem Leistungsmanagement der Stadt Köln (hier: Amt für Soziales und 
Senioren), wonach eine exakte Zuordnung der Leistungen über einen eigenen 
Personenkreisschlüssel nur für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben ist. Die Er-
fassung dieser Sachverhalte als Mehraufwendungen im Sinne des CUIG ist aus 
Sicht der Verwaltung somit sachgerecht. Dies hat die gpaNRW bestätigt. Die tat-
sächlichen Fehler belaufen sich hier in Summe lediglich auf Rundungsdifferenzen 
in Höhe von 58 T Euro.

12 
 
Bei den Buchungen im Bereich SGB II und SGB XII hat sich das Amt für Soziales, 
Arbeit und Senioren aus Ressourcengründen hingegen einer Vereinfachung be-
dient, die gesetzlich nicht zulässig ist und daher zu Recht kritisch angemerkt wird. 
Die für eine korrekte Ermittlung notwendigen Daten konnte das Amt im Nach-
hinein nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand generieren. Daher werden 
diese Beträge korrigiert.  
Gleiches gilt für die Buchungen im Bereich des Gesundheitsamtes. Es bedarf kei-
ner weiteren Ausführungen hinsichtlich der Belastung des Gesundheitsamtes im 
Rahmen der Corona-Pandemie. Diese sind hinreichend bekannt und erinnerlich. 
Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes wurde seinerzeit das Buchungsgeschäft 
durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchgeführt. Da dort keine Gele-
genheit zur Unterbringung der Belege bestand, wurden diese auf Basis bestehen-
der Rahmenverträge zur Firma Gottschalk ausgelagert. Lt. Fachamt befinden sich 
die Unterlagen in einem großen Überseecontainer in Kartons gelagert, die nicht 
gekennzeichnet sind. Dies alles ist den hohen Belastungen in der Corona-Pande-
mie geschuldet.  
Da letztlich Belege für einen Betrag von (lediglich) rd. 540 TEUR in Rede stehen, 
hat die Verwaltung auf eine aufwendige Recherche verzichtet und wird die ent-
sprechenden Beträge aus der Bilanzierungshilfe ausbuchen. Ähnliches gilt für die 
anderen betraglich eher nachrangigen beanstandeten Beträge.  
3.11 Unterpunkt Systemische Fehler/Maßgeblichkeitsprinzip, 2022, Seite 18 
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 wird der Verstoß gegen das Maß-
geblichkeitsprinzip als systemischer und buchhalterischer Fehler gerügt. 
Innerhalb der Finanzbuchhaltung der Stadt Köln bezeichnete das Maßgeblich-
keitsprinzip eine bis Anfang 2023 geltende interne Regelung, mit der die Zuord-
nung von Finanzrechnungskonten bei der Kontierung von Buchungsvorgängen 
geregelt wurde. Aufgrund der technischen Gegebenheiten war es nicht möglich, 
eine Rechnung auf mehrere Finanzrechnungskonten aufzuteilen. Auch wenn die 
Rechnung mehrere sachlich voneinander abgrenzbare Kostenpositionen enthielt, 
konnte pro Buchungsvorgang lediglich ein Finanzrechnungskonto angesprochen 
werden.  
Um eine praxisnahe und sachgerechte Buchung durchzuführen, wurde eine in-
terne Regelung eingeführt, nach der bei derartigen Rechnungen die Sachkon-
tenebene inhaltlich zutreffend zu bedienen, jedoch stets das Finanzrechnungs-
konto der kostenmäßig überwiegenden Position anzusprechen war. Lediglich ab 
einem Schwellenwert von 10.000,00 Euro oder bei steuerrechtlichen Besonderhei-
ten (Betrieben gewerblicher Art) war eine Aufteilung und Korrektur der Finanz-
rechnungskonten vorgesehen.  
Dieses Verfahren hat die Verwaltung als „Maßgeblichkeitsprinzip“ bezeichnet, 
ohne dass inhaltliche Verbindungen zu dem Begriff des Maßgeblichkeitsprinzips 
im Sinne des § 140 AO bestehen, nach dem die handelsrechtlichen Grundsätze 
ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich für die Steuerbilanz sind.

13 
 
Die beschriebene interne Regelung findet aufgrund veränderter technischer Mög-
lichkeiten seit Anfang 2023 keine Anwendung mehr. Insofern besteht kein Korrek-
turbedarf. 
3.12 Punkt 5.1 Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähig-
keit 
       (Bilanzierungshilfe), 2023, Seite 15 
Im Prüfbericht wird angemerkt, dass die tatsächlich angefallenen zusätzlichen 
Personalkosten im Personalamt und Gesundheitsamt zusammen rund 1,45 
Mio. Euro betrugen, wovon nur 474.092 Euro durch den Ratsbeschluss vom 
15.06.2023 gedeckt sind. Dadurch ergebe sich ein nicht genehmigter Mehrauf-
wand von etwa 1 Mio. Euro. 
 
In der Vorlage heißt es hingegen: 
Der Rat beschließt überplanmäßige Aufw endungen in Höhe von 474.092 Euro im 
Teilergebnisplan des Gesundheitsamtes in der Produktgruppe 0701 – Ge-
sundheitsdienste im Haushaltsjahr 2023. Die Aufw andsermächtigung w ird für die 
Finanzierung der Weiterbefristung von 6,27 VZÄ in Höhe von 242.418 Euro in 
Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen sow ie für den Einsatz von externen 
Medizinischen Fachkräften in Höhe von 231.674 Euro in Teilplanzeile 13, Auf-
wendungen für Sach- und Dienstleistungen benötigt. Die Deckung erfolgt 
durch Wenigeraufw endungen in Höhe von 474.092 Euro im Teilergebnisplan des 
Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0502, Kommunale 
Leistungen nach dem SGB II, in der Teilplanzeile 16, Sonstige ordentliche Auf-
w endungen im Haushaltsjahr 2023. 
 
Folglich betrifft der dort genehmigte Mehraufwand nur die Produktgruppe 0701 – 
Gesundheitsdienste. 
 
Das Personal- und Verwaltungsmanagement verantwortet die gesamtstädtischen 
Personal- und Versorgungsaufwandungen, die inklusive der korrespondierenden 
Erträge zu einem teilplanübergreifenden Budget verbunden sind. Das Ergebnis 
der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen schließt 2023 knapp unter dem 
Planwert ab. Es umfasst zahlreiche gegenläufige Verschiebungen innerhalb des 
Budgets, die sich nahezu ausgeglichen haben, so dass im Ergebnis insoweit kein 
überplanmäßiger Bedarf entstanden ist. 
 
3.12 Punkt 5.3 Öffentlich-rechtliche Forderungen (2021: Seiten 18ff., 2022: Sei-
ten 19ff., 2023: Seiten 16ff.) 
Für das Prüffeld „öffentlich-rechtliche Forderungen“ ist in der Anlage 0 nachste-
hende Übersicht enthalten:

14 
 
In Euro 2021 2022 2023 Korrekturvolumen 
 lt. RPA 
Gesamtvolumen 
Forderungen  10.651.091,45 6.034.736,85  1.661.369,94 18.347.198,24 
 
Diese Darstellung könnte den Eindruck erwecken, als bestünde im Jahresab-
schluss 2023 ein kumulierter Korrekturbedarf in Höhe von 18,3 Mio. Euro. Zur 
Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass dies nicht der 
Fall ist. Der Forderungsbestand wird in jedem Jahresabschluss einer Inventur und 
entsprechenden Wertberichtigungen unterzogen. Es ist dabei systemimmanent, 
dass durch diese jährliche Fortschreibung auch ggf. im Vorjahresabschluss ent-
haltene Fehler beseitigt werden. 
Zu diesem Punkt ist im Weiteren anzumerken, dass die Verwaltung derzeit ein 
umfassendes Forderungskonzept erarbeitet, in dem die Wertberichtigung von For-
derungen, die Forderungsinventur mit Darstellung im Jahresabschluss und die 
buchhalterische Darstellung der Anspruchsverfolgung von Forderungen optimiert 
wird. Im Juni 2024 hat die Verwaltung Regelungsentwürfe an das Rechnungsprü-
fungsamt m. d. B. um Stellungnahme übersandt. Hierzu wird der weitere Aus-
tausch gesucht. 
Die Verwaltung nimmt bei ihren Arbeiten außerdem Unterstützungsleistungen der 
gpaNRW (Gemeindeprüfungsanstalt NRW) in Anspruch. Derzeit erarbeitet die 
Verwaltung mit Unterstützung der gpaNRW einen Regelungsentwurf zur Wertbe-
richtigung von Forderungen (Pauschalwertberichtigung, Einzelwertberichtigung, 
pauschale Einzelwertberichtigung). 
Über den Stand der Arbeiten im Projekt berichtet die Verwaltung darüber hinaus 
zweimal jährlich im Rechnungsprüfungsausschuss. 
Zu 2021/2022 (Einzelwertberichtigung, Seite 19): 
„Eine Rückmeldung zum Prüfungsschw erpunkt Verfahren zur Bew ertung der 
Werthaltigkeit einzelner Forderungen (Einzelw ertberichtigung) erfolgte nicht. So-
mit bestehen die Beanstandungen für diese Teilprüfung w eiterhin.“ 
Aus Sicht der Verwaltung sind alle Prüfanfragen im Prüffeld öffentlich-rechtliche 
Forderungen (so auch Anfragen zur Einzelfallbetrachtung) beantwortet worden. 
Eine darüber hinaus gehende Prüfanfrage „Verfahren zur Bewertung der Werthal-
tigkeit einzelner Forderungen (Einzelwertberichtigung)“ ist der Verwaltung nicht 
bekannt.  
Zu 2021 (sechsstellige Forderungskonten, Seite 19): 
„Nach Übersendung einer ersten Ergebnisliste lassen sich einige Sachverhalte 
w eiterhin nicht durch die eingereichten Unterlagen der Kämmerei nachvollziehen 
(lfd. Nr. 1 bis 6 der Ergebnisliste). Zudem hat die Kämmerei sicherzustellen, dass 
alle Dienststellen im Rahmen der gesetzten Frist eine verw ertbare Rückmeldung 
abgeben.“

15 
 
Die Nr.1-6 der Ergebnisliste (Anhang 2.2 des Prüfberichtes 2021) wurden im Rah-
men der jüngsten Übermittlung an das Rechnungsprüfungsamt am 02.07.2025 
bereitgestellt. 
3.13 Punkt 5.4 Liquide Mittel (2021/2022: Seite 24f., 2023: Seiten 20ff.) 
Zu 2021 (Treuhand GAG, Seite 24-25):  
„Der Nachw eis über das von der GAG Immobilien AG verw altete Konto konnte 
seitens der Kämmerei nicht erbracht w erden. Vielmehr w ird anhand eines Konto-
auszuges vom 31.12.2021 der Betrag nachgew iesen, der am Bilanzstichtag vor 
einem Jahr maßgeblich war. Dieser w urde dann zum 31.12.2022 bilanziert. Da of-
fensichtlich ein Kontoauszug zum jew eiligen Bilanzstichtag vorliegt, w ird dennoch 
jedes Jahr aufs Neue ein falscher Betrag in der städtischen Bilanzposition der li-
quiden Mittel ausgew iesen. Dieses Vorgehen seitens der Kämmerei ist w eder kor-
rekt noch nachvollziehbar.“ 
 
Da die Abrechnung des Treuhänders GAG stets erst zu einem späteren Zeitpunkt 
eingeht, werden die für die Ergebnisrechnung und die Bilanz relevanten Buchun-
gen seit mehr als 20 Jahren zeitversetzt und somit periodenfremd vorgenommen. 
Die zentrale Problematik der stichtagsgleichen Abbildung des Banksaldos liegt da-
rin, dass vor Eingang der Treuhandabrechnung keine eindeutige und belegbare 
Zuordnung möglich ist, gegen welches Konto die Veränderung des Bestands an 
liquiden Mitteln (Treuhandkonto) zu buchen ist. Eine sachlich zutreffende Buchung 
kann erst auf Grundlage der Treuhandabrechnung erfolgen. Diese Vorgehens-
weise und die damit verbundene Problematik wurde seitens der Kämmerei bereits 
in vorigen Jahresabschlussprüfungen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 
thematisiert. Bisher konnte keine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Unab-
hängig von dieser Herausforderung wäre lediglich der Differenzbetrag 
(34.656,97 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von 746.375,54 Euro 
und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2021 in Höhe von 
781.032,51 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der in Anhang 3 des Prüfberichtes 
2021 dargestellte Korrekturbetrag in Höhe von 746.375,54 Euro ist daher unzu-
treffend. Im Weiteren wird der Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treu-
handabrechnung bestätigt. Hinsichtlich des zukünftigen Verfahrens wird die Ver-
waltung gemeinsam mit der gpaNRW eine Lösung entwickeln.  
Zu 2022 (Treuhand GAG, Seite 24-25): 
Unabhängig von der vorgenannten Herausforderung wäre lediglich der Differenz-
betrag (36.055,98 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von 
781.032,51 Euro und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2022 in Höhe 
von 817.088,49 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der hier dargestellte Korrektur-
betrag in Höhe von 781.032,51 Euro ist daher unzutreffend. Im Weiteren wird der 
Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treuhandabrechnung bestätigt. Zum 
künftigen Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

16 
 
Zu 2023 (Treuhand GAG, Seite 21): 
Unabhängig von der vorgenannten Herausforderung wäre lediglich der Differenz-
betrag (5.720,59 Euro) zwischen dem Bestand lt. SAP in Höhe von 
817.088,49 Euro und dem tatsächlichen Bankbestand zum 31.12.2023 in Höhe 
von 822.809,08 Euro fehlerhaft und zu korrigieren. Der hier dargestellte Korrektur-
betrag in Höhe von 817.088,49 Euro ist daher unzutreffend. Im Weiteren wird der 
Bestand regelmäßig durch die nachfolgende Treuhandabrechnung bestätigt. Zum 
künftigen Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.  
Zu 2021/2022/2023 (Treuhandkonto GAG, 2021/2022: Seite 25, 2023: Seite 21): 
„Des Weiteren w urde bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2017 von 
der Kämmerei mitgeteilt, dass die Auflösung des Kontos kurzfristig erfolgen sollte. 
Die Aussage der Kämmerei w ar offensichtlich nicht korrekt, da bis dato eine Auflö-
sung nicht erfolgte (ab 2023 ergänzt: und somit jedes Jahr w eiterhin ein falscher 
Betrag bilanziert w ird).“ 
Diese Aussage kann verwaltungsseitig leider nicht verifiziert werden. Es lässt sich 
auf Basis der vorliegenden Dokumente in der Kämmerei nicht feststellen, ob im 
Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2017 eine entsprechende Mitteilung seitens 
der Kämmerei erfolgt ist. Die Bezugnahme auf ggf. mündliche Aussagen in der 
Jahresabschlussprüfung 2017 ist aus Sicht der Verwaltung an dieser Stelle nicht 
mehr nachvollziehbar. 
Die Entscheidung über die Auflösung des Treuhandkontos liegt nicht bei der Ver-
waltung, sondern ausschließlich beim Treuhänder GAG und ist an den laufenden 
Vertrag gekoppelt. Solange der Treuhandvertrag besteht und die Restabwicklung 
erfolgt, bleibt auch das zugehörige Konto bestehen. Eine Auflösung ist erst nach 
Beendigung des Vertrags möglich. 
Zudem fehlt der konkrete Zusammenhang dieser Aussage zu den geprüften Jah-
resabschlüssen 2021 bis 2023, für die jeweils eine Treuhandabrechnung und da-
her auch Bewegungen auf dem Treuhandkonto ersichtlich sind. Die Entwicklung 
des Treuhandvermögens ist dadurch jährlich im Rahmen der Jahresabschlussar-
beiten fortgeführt und nachvollziehbar dargestellt. 
 
Zu 2023 (Systemische Fehler/Schulgirokonten, Seite 21):  
„Ein Nachw eis für die Fremdmittel der Schulkonten konnte von der Kämmerei 
nicht erbracht w erden. Stattdessen w urden die Beträge des Vorjahres übernom-
men. Die Eigenmittel ergeben sich nach Berechnung der Kämmerei aus der Diffe-
renz der Saldenbestätigungen der Sparkasse Köln Bonn und den Fremdmitteln. 
Der Bestand an liquiden Mitteln ist durch einen Externen zw ar bestätigt, die Buch-
haltungskonten und damit auch die Buchhaltung im Bereich der liquiden Mittel ist 
folglich nicht korrekt. Dies bedeutet einen Verstoß gegen § 28 KomHVO.“ 
Der Gesamtbestand an liquiden Mitteln der Schulgirokonten ist zutreffend bei den 
liquiden Mitteln abgebildet. Für die Aufteilung der liquiden Mittel in Fremd- und Ei-
genmittel ist der Finanzbereich / die Kämmerei auf die Meldung der Schulen ange-
wiesen.

17 
 
Da diese bis zum Zeitpunkt der Buchung nicht vollständig erfolgten und sich der 
Bestand an liquiden Mitteln zum Vorjahr verringert hat, wurde auf Grund des Vor-
sichtsprinzips die Veränderung der liquiden Mittel als Aufwand und Verringerung 
der Eigenmittel gebucht und keine Verringerung der Fremdmittel.  
Zu 2021/2022/2023 (Handvorschüsse, 2021/2022 Seite 25, 2023 Seite 21): 
Das Verfahren hinsichtlich der sogenannten Handvorschüsse wird seit 07/2024 
seitens der Kämmerei überarbeitet. Die Verfahrensänderung findet in enger Ab-
stimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt statt. 
3.14 Punkt 5.5 Eigenkapital (2021: Seiten 26ff., 2022: Seiten 25ff., 2023: Seiten 
22ff.) 
Zu 2023 (Abgang und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Seite 23): 
„Bei 41 Sachverhalten w aren die buchungsbegründenden Unterlagen unvollstän-
dig. So fehlten in mehreren Fällen Kaufverträge oder diese lagen im Entw urfssta-
tus ohne Unterschriften vor. In anderen Fällen enthielten die Unterlagen keine An-
lagennummer, sodass kein eindeutiger Zusammenhang zw ischen den übermittel-
ten Unterlagen und der Buchung herstellbar w ar.“ 
22 Sachverhalte w aren inhaltlich falsch gebucht. Dies betraf unter anderem fal-
sche Kontenzuordnungen, Verstöße gegen das Saldierungsverbot des § 11 Abs. 
2 und gegen § 44 Abs. 3 KomHVO. In 14 dieser Fälle erfolgte die Umbuchung von 
einer Anlage im Bau ins Anlagevermögen nicht periodengerecht. Davon hätten 
zw ei Anlagen im Bau bereits 2010 umgebucht w erden müssen.“ 
„Die Sachverhalte mit den oben aufgeführten Mängeln w eisen ein Buchungsvolu-
men von insgesamt 10.355.751,62 Euro auf.“ 
Aus Sicht der Verwaltung basiert diese Aussage auf den ursprünglich an das 
Rechnungsprüfungsamt übermittelten Unterlagen und Informationen.  
Die Verwaltung hat im Rahmen der laufenden Prüfung keine Rückmeldung erhal-
ten, dass die Vorgänge nicht nachvollzogen werden können und somit keine Mög-
lichkeit, Unterlagen oder Informationen nachzuliefern oder dies weiter aufzuklären, 
bevor das Prüffeld Eigenkapital abgeschlossen wurde. Die Verwaltung wird dazu 
das Gespräch aufnehmen.  
zu den Ergebnislisten (Anhang 4 Eigenkapital) 2021 bis 2023: 
Eine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung der einzelnen Feststellungen ist 
nur im gemeinsamen Austausch mit den Prüfer*innen sinnvoll und erfolgt daher 
nicht innerhalb dieser Stellungnahme. 
Die Verwaltung weist an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass für die Jahre 
2021 und 2022 trotz mehrfacher Nachfrage der Verwaltung bisher keine detail-
lierte Auflistung der Ergebnisliste für das Prüffeld Eigenkapital eingegangen ist.

18 
 
Zu 2023 (Werthaltigkeitsprüfung ACHTBRÜCKEN GmbH, Seite 24): 
„Bei der ACHTBRÜCKEN GmbH w urden nur die direkten Anteile der Kernverw al-
tung i. H. v. 51 % berücksichtigt. Gemäß dem Beteiligungsbericht 2023 hält die 
Stadt Köln w eitere mittelbare Anteile an der ACHTBRÜCKEN GmbH über die 
KÖLNMUSIK Betriebs- und Servicegesellschaft mbH (49,0 %), w oraus sich an 
Gesamtanteil i. H. v. 95,06 % ergibt. Bei Heranziehung der korrekten Beteiligungs-
quote w ürde dies zu keiner Wertberichtigung führen.“ 
Gemäß § 34, Abs. 1 KomHVO können als Wertansatz für Vermögensgegen-
stände lediglich Vermögensgegenstände in die Bilanz aufgenommen werden, 
wenn die Kommune das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Dies ist zur Eröff-
nungsbilanz der Kernverwaltung auch in Höhe der 51% direkten Beteiligung mit 
dem entsprechend Anteil am Beteiligungswert zum 01.01.2008 erfolgt. Auch eine 
Folgebewertung im Einzelabschluss kann sich nur auf den in der Bilanz der Kern-
verwaltung abgebildeten Vermögensgegenstand beziehen.  
Die Betrachtung aus der Sicht des Einzelabschlusses ist von der Betrachtungs-
weise eines Gesamtabschlusses mit der Konsolidierung von Vermögenswerten 
und Anrechnung von mittelbaren Anteilen von Enkelgesellschaften zu unterschei-
den. Dementsprechend können die bilanzierten Anschaffungskosten eines direk-
ten 51% Anteils der Kernverwaltung an der Gesellschaft ACHTBRÜCKEN GmbH 
nicht anhand erweiterter indirekter Beteiligungsverhältnissen -hier des Veranstal-
tungszentrum Köln an der Köln Musik GmbH- bewertet werden. Das Veranstal-
tungszentrum ist mit 100% Anteilsbesitz als Eigengesellschaft der Stadt Köln be-
reits als Finanzanlage bei der Kernverwaltung bilanziert. 
Zu 2023 (Werthaltigkeitsprüfung Kölner Sportstätten GmbH, Seite 25): 
„Zu der Kölner Sportstätten GmbH w urden keine Unterlagen zu Bilanz und Ge-
w inn und Verlustrechnung eingereicht. Die in der Werthaltigkeitsprüfung angege-
benen Werte konnten daher nicht verifiziert w erden.“ 
Dieser Hinweis kann nicht nachvollzogen werden, da die vorgelegte buchungsbe-
gründende Unterlage sowohl die GuV, die Bilanz und auch das Forecast abbildet.  
 
„Beim Rechtsrheinischen Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH (RTZ 
GmbH) w urde eine Beteiligungsquote von 100,00 % angesetzt. Laut Beteiligungs-
bericht 2023 hält die Stadt Köln zum 31.12.2023 jedoch 99,93 % an der RTZ 
GmbH. Bei der bundesw eiten Genossenschaft für IT-Dienstleister govdigital eG 
w urde die Beteiligungsquote von 4,00 % auf Basis des Jahresabschlusses 2022 
ermittelt. Die Ermittlung erfolgte somit nicht auf Basis des Beteiligungsverhältnis-
ses um 31.12.2023 mit 28 Mitgliedern und einer entsprechenden Beteiligungs-
quote von 3,75 %. In beiden Fällen erfolgte die Zuschreibung nicht in korrekter 
Höhe.“ 
§ 15 des Gesellschaftsvertrages der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und 
Gründerzentrum Köln GmbH regelt ausdrücklich die Ergebnisbehandlung der Ge-
sellschaft. Daraus geht hervor, dass ausschließlich dem Gesellschafter Stadt Köln 
zu 100% das Ergebnis der Gesellschaft zuzurechnen bzw. auszuschütten ist.

19 
 
Der Verein zur Förderung der rechtsrheinischen gewerblichen Wirtschaft Köln 
(VfW) nimmt am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil. Die Wertanpassung erfolgt 
daher wie auch in den vergangenen Jahresabschlüssen ausschließlich anhand 
der Gesellschaftsergebnisse des RTZ, die zu 100% der Stadt Köln zuzurechnen 
sind.  
Die Werthaltigkeitsprüfung einer als Finanzanlage bilanzierten Unternehmensbe-
teiligung kann ausschließlich auf der Basis der innerhalb der Wertaufhellungsfrist 
vorliegenden Bewertungsgrundlagen erfolgen (siehe auch § 33, Abs. 1 KomHVO). 
Wie in der buchungsbegründenden Unterlage ausgeführt, lag für den Jahresab-
schluss 2023 der Kernverwaltung lediglich der Jahresabschluss 2022 der govdigi-
tal eG vor. Dieser basiert auf einem Mitgliederbestand von 25 Mitgliedern. Infor-
mationen, die erst nach der Aufstellungsfrist erhoben werden können, wie zum 
Zeitpunkt der späteren Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder der späte-
ren Erstellung eines Beteiligungsberichtes, können zum Zeitpunkt der Jahresab-
schlusserstellung naturgemäß keine Berücksichtigung finden. 
3.15 Punkt 5.6 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 
(2021/2022: Seite 28f., 2023: Seiten 25ff.) 
Zu 2022 (Sachverhalt Stichprobe i. H. v. 33.000,00 Euro, Seite 29): 
„Aus systemischen Überlegungen w urde ein Sachverhalt in Höhe von 
33.000,00 Euro in die Stichprobe mit aufgenommen. Hierzu w urden die angefor-
derten Unterlagen nicht eingereicht. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen 
lässt sich der Sachverhalt nicht abschließend nachvollziehen.“ 
Aus Sicht der Verwaltung wurden alle notwendigen Unterlagen am 24.04.2024 zur 
Verfügung gestellt. Unter anderem enthalten diese einen Scan des Kontoauszugs 
vom 04.01.2022 mit dem Saldovortrag vom 01.01.2022 für das Treuhandkonto.  
 
Zu 2021/2022/2023 (Verhandlungen mit Banken, Seite 29, Seite 26): 
„Die täglichen Verhandlungen mit den Banken/Maklern w urden telefonisch durch-
geführt und auf Band aufgenommen. Diese Bandaufzeichnungen w erden lediglich 
für einen Monat gespeichert. Laut Aussage der Kämmerei übersenden zudem 
nicht alle Makler/Finanzinstitute Bestätigungen zu den Geschäftsabschlüssen. Die 
Beteiligungen übersenden ebenfalls keine Bestätigungen zum Abschluss. 
Die Aufbew ahrung der Bandaufzeichnungen von einem Monat entspricht nicht 
den Bestimmungen des § 59 KomHVO. Demnach muss gew ährleistet w erden, 
dass die auf Bild- oder Datenträger gesicherten Bücher oder Belege w ährend der 
Dauer der maßgeblichen Aufbew ahrungsfrist, also mindestens sechs Jahre, ver-
fügbar und maschinell ausw ertbar sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften 
stellt einen Verstoß gegen die GoB dar.“ 
Im Rahmen der Erstellung der Aufnahmerichtlinie für Liquiditätskredite aus dem 
Jahr 2004 wurde für den Verfahrensablauf festgehalten, dass die Geschäftsab-
schlüsse telefonisch erfolgen und das Geschäft durch Bestätigung und Gegenbe-
stätigung schriftlich gesichert nachgehalten wird.

20 
 
Zudem wurde das Gesprächsprotokoll, zur Unterlegung der Bestätigungen, zu-
sätzlich auf Tonband aufgezeichnet. In der Richtlinie wurde eine einmonatige Auf-
bewahrungsfrist verzeichnet.  
Der Erstellung der Richtlinie erging eine vorherige Abfrage unterschiedlicher Kom-
munen sowie von Banken, wie das Tageskreditgeschäft abgewickelt wird. Die 
Banken teilten mit, dass Abschlüsse telefonisch erfolgen, aufgrund der Volatilität 
des Marktes. Bei den fünf abgefragten Kommunen wurde von nur einer Kommune 
mitgeteilt, dass die telefonischen Abschlüsse – wie in Köln - zusätzlich noch über 
Tonbandaufzeichnungen gesichert werden. Diese Kommune hatte mit dessen 
Rechnungsprüfungsamt eine einmonatige Aufbewahrungsfrist vereinbart, so dass 
die Stadt Köln diese Frist übernommen hat. Mit Schreiben vom 21.04.2004 bestä-
tigte das Rechnungsprüfungsamt, dass gegen diese einmonatige Aufbewahrungs-
frist keine Bedenken bestehen.  
Nach § 59 KomHVO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 KomHVO NRW sind die bu-
chungsbegründenden Unterlagen so aufzubewahren, dass eine Nachprüfbarkeit 
der Geschäftsvorfälle jederzeit gewährleistet ist. Eine Rangfolge der Dokumente 
bzw. buchungsbegründenden Unterlagen ist damit nicht impliziert. Die Geschäfts-
abschlüsse werden zum einen über die Eintragung im Angebotsformular und zum 
anderen über die versandten Bestätigungen dokumentiert und damit nachprüfbar 
als PDF-Dokumente abgelegt. Die Tonbandaufzeichnungen stellen hierbei ledig-
lich eine zusätzliche Unterstützung der Nachprüfbarkeit dar, aber keinen aus-
schließlichen Nachweis des Geschäftes. Aus Sicht der Verwaltung ist das gesetz-
liche Erfordernis nach § 59 KomHVO daher eingehalten, da eine Nachprüfbarkeit 
der Geschäftsabschlüsse jederzeit durch die Bestätigungen und deren Versen-
dung an den Geschäftspartner möglich ist. Auf eine Prüfung der Bestätigung 
durch die Geschäftspartner weist die Konzernfinanzierung in jedem Bestätigungs-
schreiben hin.  
Die weiteren Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes in Bezug auf die Formulare 
wurden durch Aktualisierung aller Formulare im Jahr 2023 und 2024 behoben.  
 
Zu 2023, Liquiditätskredite mit mehrjähriger Laufzeit, S. 25 
Unter der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 
sind Verbindlichkeiten der Kommune aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhal-
tung ihrer Zahlungsfähigkeit angesetzt. Laut Angaben im Verbindlichkeitenspiegel 
bestanden zum 31.12.2023 vom privaten Kreditmarkt aufgenommene Kredite in 
Höhe von insgesamt 557.914.725,94 Euro. Darin enthalten sind zw ei Liquiditäts-
kredite mit einer mehrjährigen Laufzeit, einer in Höhe von 50 Mio. Euro aus dem 
Jahr 2020 und ein w eiterer in Höhe von rund 117 Mio. Euro aus dem Jahr 2017.  
Die im Prüfbericht getätigte Aussage, dass im Kreditportfolio zum 31.12.2023 zwei 
Liquiditätskredite mit einer mehrjährigen Laufzeit enthalten sind, ist unzutreffend. 
Alle Kredite des Kreditportfolios für Liquiditätskredite zum 31.12.2023 haben keine 
mehrjährige Vertragslaufzeit.

21 
 
Es handelt sich vielmehr um sogenannte Roll-over-Kredite. Dabei handelt es sich 
um kurzfristige Kredite, bei denen die offene Summe täglich verlängert werden 
kann. Teilrückzahlungen oder Aufstockungen sind ebenfalls täglich möglich.  
Die Laufzeit beträgt in der Regel nur einen Tag, bei Abschluss an Freitagen meist 
drei Tage (also über das Wochenende). Die Stadt Köln kann die Roll-over-Kredite 
bei Bedarf jederzeit vollständig tilgen. Ein mehrjähriger Kreditvertrag liegt damit 
nicht vor.  
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Abgrenzung zwischen Investi-
tionskrediten und Liquiditätskrediten gesetzlich eindeutig bilanziell nach dem 
Zweck geregelt ist und nicht von der Laufzeit abhängt. 
Zu 2023, Ausweis investiv und konsumtiv aufgenommene Kredite in einer Kredit-
summe 
In einem Bestätigungsschreiben w erden investiv und konsumtiv aufgenommene 
Kredite in einer Kreditsumme ausgew iesen. Verschiedene Kreditarten sind ge-
trennt voneinander aufzunehmen, um eine Nachvollziehbarkeit zu gew ährleisten. 
In der Regel unterscheiden sich die Zinskonditionen von lang- und kurzfristigen 
Krediten.  
Die Aussage, dass verschiedene Kreditarten getrennt aufzunehmen sind, ist unzu-
treffend. Gemäß §§ 86, 89 GO NRW in Verbindung mit dem Krediterlass NRW 
sind für Investitionen Investitionskredite und für konsumtiven Liquiditätsbedarf Li-
quiditätskredite aufzunehmen. Dabei macht das Gesetz keine Einschränkung zur 
Laufzeit, sondern verpflichtet lediglich zur korrekten bilanziellen Verbuchung. Dies 
wurde durch die Weiterentwicklung der GO und der Anpassung des § 89 Abs. 2 
GO insoweit bestätigt. 
 
Zu 2023 (Cash-Pooling, Se ite 27): 
Im Rahmen der Optimierung des Liquiditäts- und Zinsmanagements der Stadt 
Köln verfolgt die Verw altung das Ziel zur Integration eines Cash-Poolings. Am 
23.03.2023 w urde dazu die Einführung des Cash-Poolings durch den Rat be-
schlossen. Die Beschlussvorlage legt fest, dass die in § 5 Haushaltssatzung fest-
gelegte Höhe der Liquiditätskredite durch das Cash-Pooling nicht überschritten 
w erden darf. In den vorliegenden Angebotsformularen bestätigt die Kämmerei 
zw ar, dass die Höchstgrenze der Liquiditätskredite eingehalten w urde, die Kredit-
aufnahmen im Rahmen des Cash-Poolings w erden bei der Prüfung zur Einhaltung 
der Höchstgrenze im Angebotsformular jedoch nicht berücksichtigt. 
Anders als im Prüfbericht dargestellt, werden im Rahmen der täglichen Disposition 
im Angebotsformular für alle abgeschlossen Liquiditätsverbünde eine Einhaltung 
der Ermächtigung laut Haushaltssatzung geprüft und dort bestätigt und abgespei-
chert.

22 
 
Für das Cash-Pooling erfolgt die Überwachung in der Art, dass alle Teilnehmer*in-
nen einen begrenzten Verfügungsrahmen im Cash-Pool (Kreditrahmen) haben. 
Bewegt sich die teilnehmende Einheit innerhalb des Rahmens, bewegt sich die 
Stadt auch innerhalb der Kreditermächtigung, da bei Abschluss der Vereinbarung 
diese Summe geprüft und im Rahmen des Gesamtkontextes berücksichtigt wird. 
Die Einhaltung der Grenzen wird täglich geprüft. Zur Vermeidung von Nachfragen 
wird künftig dennoch eine nachrichtliche Aufnahme der Cash-Pool Stände im An-
gebotsformular erfolgen.  
Die Stadt Köln ist durch Ratsbeschluss dazu ermächtigt w orden, Teilnehmer nach 
Einzelprüfung sukzessive in den Cash-Pool aufzunehmen. Zum Bilanzstichtag 
31.12.2023 gab es laut Angaben der Kämmerei zw ei Teilnehmer. Die Köln Messe 
GmbH zählt demnach nicht zum Teilnehmerkreis.  
Die zum 31.12.2023 bestehende Kreditaufnahme in Höhe von 26 Mio. Euro bei 
der Köln Messe GmbH w urde dieser Angabe entsprechend bilanziell nicht dem 
Cash-Pooling zugeordnet. Dennoch w urde ein Vertrag zw ischen der Stadt Köln 
und der Köln Messe GmbH abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass Vertrags-
gegenstand das Cash-Pooling ist. Dies stellt einen Widerspruch sow ohl zur Aus-
sage der Kämmerei als auch zur bilanziellen Abbildung des Kredites dar.  
Im kommunalen Kontext wird der Begriff „Cash-Pooling“ teilweise deckungsgleich 
mit dem Begriff „Liquiditätsverbund“ verwendet. Die Stadt Köln nimmt hingegen 
eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten vor, um damit unterschiedliche Möglichkei-
ten der Liquiditätskreditaufnahme im Konzern abzubilden.  
Weitergehende Erläuterungen sind der Vorlage 1158/2024 zu entnehmen, die die 
beiden Begrifflichkeiten „Cash-Pooling“ und „Liquiditätsverbund“ definiert. Beide 
Konzepte zielen darauf ab, die Liquiditätsbewirtschaftung innerhalb des Konzerns 
der Stadt zu optimieren. Unter dem Begriff „Liquiditätsverbund“ versteht die Stadt 
Köln die Möglichkeit, mittels einzelvertraglicher Regelungen zur Sicherung der 
Zahlungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bei ihren verbundenen Unternehmen, Be-
teiligungen und sonstigen Einrichtungen auf Basis des Konzernprivilegs nach § 89 
GO NRW Liquiditätskredite aufzunehmen oder zu gewähren. Im Unterschied zum 
Cash-Pooling werden beim Liquiditätsverbund wie bei Krediten üblich aufgrund ei-
ner Vereinbarung Geldbeträge für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt und 
es erfolgt kein automatisiertes tägliches Clearing der Kontenstände aller Teilneh-
menden wie beim Cash-Pooling. 
Während die Aufnahme von Liquiditätskrediten der Stadt ein Geschäft der laufen-
den Verwaltung darstellt, setzt die Gewährung von Krediten an Unternehmen je-
weils entsprechende Beschlüsse des Rates voraus.  
Es ist richtig, dass die Köln Messe GmbH keine Teilnehmerin des Cash-Poolings 
ist. Mit der Köln Messe GmbH besteht vielmehr eine bilaterale Rahmenvereinba-
rung zum Liquiditätsverbund. Die derzeit gültige Version dieser Vereinbarung 
stammt vom 23.08.2023. Die vorherige Vereinbarung war vom 09.12.2022. Hier 
hieß es unter §1 Abs. 1 Satz 1 noch fehlerhaft „Das Cash-Pooling“.

23 
 
Das Wording wurde in der Vereinbarung aus dem Jahr 2023 korrigiert, sodass es 
nun zutreffender heißt „Der Liquiditätsverbund“. Die im Prüfbericht angesprochene 
Kreditaufnahme ist daher eindeutig dem Liquiditätsverbund zuzuordnen und 
wurde korrekt gebucht.  
Dienstanweisung 
Zum Cash-Pooling existiert eine Dienstanw eisung. Bestandteil dieser ist ein Hand-
buch zum Cash-Pooling. Die Dienstanw eisung und das Handbuch sind erst 2024 
in Kraft getreten, das Handbuch w urde den Prüfenden lediglich in einer Arbeits-
version ohne Unterschrift zur Verfügung gestellt. Demnach lag für die Abw icklung 
des Cash-Poolings 2023 keine gültige Regelung vor.  
Das Cash-Pooling bzw. der Liquiditätsverbund stellen eine spezielle Form der Li-
quiditätskreditaufnahme dar, da diese bei Beteiligungen innerhalb des Konzerns 
stattfindet und teilweise die Konten der beteiligten Unternehmen miteinander ver-
bunden werden. Ansonsten bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu her-
kömmlichen Bankkrediten, weshalb eine separate Dienstanweisung nicht zwin-
gend ist und erst bei sukzessiver Ausweitung des Instruments auf den Weg ge-
bracht wurde. 
3.16 Punkt 5.7 Sonstige ordentliche Erträge (2021/2022: Seiten 29ff., 2023: Seite 
28f.) 
Zu 2021/2022 (Gesamtergebnisliste, Seite 30): 
„Der Kämmerei w urde die Gesamtergebnisliste am 26.09.2024 übermittelt. Eine 
Rückmeldung erfolgte nicht.“ 
Eine Rückmeldung der Verwaltung erfolgte sukzessive von Oktober 2024 bis Feb-
ruar 2025 zu den einzelnen Prüffeldern. Die Rückmeldung zu diesem konkreten 
Prüffeld erfolgte am 16.01.2025. 
Zu den 2021/2022/2023 (sog. „Abschleppfälle, 2021/2022 Seite 30, 2023 Seite 
28): 
Seit dem Jahresabschluss 2020 wird die buchhalterische Abbildung der Ab-
schleppleistungen als systemischer Fehler beanstandet. Die Stadt Köln habe ho-
heitliche Aufgaben auf Privatunternehmen übertragen, sodass die Geschäftsvor-
fälle nicht in der Ergebnisrechnung der Stadt Köln abzubilden seien. Darüber hin-
aus handle es sich mangels Rechnung über die entstandenen Abschleppkosten 
nicht um Aufrechnungsfälle und die vorgenommenen Buchungen verstießen ge-
gen § 39 Abs. 1 KomHVO. 
Anders als vom Rechnungsprüfungsamt angenommen, wird der jeweilige Ab-
schleppunternehmer nicht hoheitlich tätig, sondern erhält von der städtischen Kraft 
des Ordnungsdienstes jeweils einen konkreten Einzelauftrag. Grundlage ist ein 
Rahmenvertrag mit der Stadt Köln, durch den der jeweilige Unternehmer mit dem 
Abschleppen und der sicheren Verwahrung eines verbotswidrig abgestellten Kraft-
fahrzeuges im jeweiligen Einzelfall beauftragt wird. Insoweit ist der Unternehmer 
lediglich Erfüllungsgehilfe und nicht selbst hoheitlich tätig.

24 
 
Im Rahmenvertrag ist vereinbart, dass der Ordnungspflichtige Bußgelder und Ge-
bühren sowie Abschlepp- und Verwahrkosten zur Auslösung des Fahrzeugs an 
den Unternehmer zu zahlen hat. Durch diese Zahlung sind alle Ansprüche des 
Unternehmens gegenüber der Stadt Köln auf Erstattung seines im Wege der Er-
satzvornahme entstandenen Aufwands abgegolten. Diese Aufrechnung wird durch 
die vorgenommenen Buchungen (Aufwand an Ertrag) in einem Buchungsbeleg 
dargestellt. Es handelt sich nicht um eine Verrechnung von Aufwendungen und 
Erträgen zur Bilanzverkürzung, sondern vielmehr um eine Verlängerung der Er-
gebnisrechnung, um den Geschäftsvorfall sowie die einzelnen entsprechenden 
Aufwands- und Ertragspositionen vollständig abzubilden. Ergänzend wird hier auf 
die oben erfolgten Ausführungen zum Einheitsgeschäftspartner verwiesen. Würde 
diese Buchung unterlassen, läge nach Ansicht der Verwaltung eine unzulässige 
Verkürzung der Ergebnisrechnung vor. Die Verwaltung hat anlässlich der erneu-
ten Prüfbemerkung am 11.08.2025 um eine diesbezüglich rechtliche Prüfung des 
Rahmenvertrags durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen gebeten. 
Ungeachtet der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bildet die beanstandete 
Buchung Aufwand im Soll und Ertrag im Haben ab. Im Ergebnis ergibt sich aus 
der ursprünglichen Buchungen und somit auch aus einer Korrekturbuchung keine 
Auswirkung auf das Jahresergebnis oder die Bilanzpositionen. Dies entspricht 
dem betragsmäßigen Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes, nach dem 
der Sachverhalt nicht in der Ergebnisrechnung der Stadtverwaltung Köln abzubil-
den sei. 
3.17 Punkt 5.8 Sonstige ordentliche Aufwendungen (2021/2022: Seiten 31f., 
2023: Seiten 29ff.) 
Zu 2023 (Prüfung Konto 549200 – Aufwendungen für Schadensfälle, Seite 29): 
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2015 und 2021-2023 wird das Bu-
chungsverfahren im Bereich der Prozesskostenrückstelllungen für Schadensfälle 
und auch für arbeitsrechtliche Fälle bei Amt für Recht, Vergabe und Versicherun-
gen dahingehend beanstandet, dass unterjährige Auszahlungen der Inanspruch-
nahmen zunächst aufwandswirksam gebucht und im Rahmen der Jahresab-
schlussarbeiten aufwandsmindernd korrigiert werden. Dieser Feststellung hat die 
Kämmerei mit Verfügung vom 10.12.2024 Rechnung getragen und das Amt für 
Recht, Vergabe und Versicherungen zur Beachtung der geltenden Buchungsvor-
gaben angehalten. Hierin ist die buchhalterische Abwicklung von Inanspruchnah-
men kreditorisch über Verbindlichkeiten beschrieben. 
In 2024 sind die Inanspruchnahmen noch in voller Höhe gegen Aufwand gebucht 
worden. In 2025 wurde die Buchungspraxis teilweise entsprechend der genannten 
Verfügung umgestellt. Die Kämmerei beabsichtigt nunmehr, die Buchungspro-
zesse in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versiche-
rungen zu betrachten und anzupassen.

25 
 
Zu 2023 (SAP-Customizing, S.31): 
„Es w ird empfohlen, dass bestehende SAP-Customizing zu überprüfen und anzu-
passen. Dadurch kann auf nachgelagerte Korrekturbuchungen verzichtet, der Pro-
zess vereinfacht und die Transparenz der buchhalterischen Abbildung erhöht w er-
den.“ 
Die im SAP-System hinterlegte Customizing-Einstellung dient der Abbildung ver-
schiedener Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Abgängen vom PRAP mit 
Gegenleistungsverpflichtung. Der primäre Anwendungszweck besteht in der kor-
rekten Erfassung von Rückzahlungen. In diesen Fällen erfolgt eine Anpassung 
des Aufwands, um zuvor bereits ertragswirksam aufgelöste Anteile ordnungsge-
mäß zu korrigieren. Durch diese Vorgehensweise wird erreicht, dass für einen 
Großteil der Buchungen die Ergebnisermittlung automatisiert abläuft. Ob eine dif-
ferenzierte Ausgestaltung der Customizing-Einstellung unter S4/HANA möglich 
sein wird, wird die Verwaltung im Rahmen des Einführungsprojektes prüfen 
Zu 2023 (Prüfung Konto 542610 – Gästebewirtungen und Repräsentationen, Seite 
31): 
Die Rheinische Musikschule hat im Rahmen der Verabschiedung eines Mitarbei-
tenden im besagten Fall Getränke über Haushaltsmittel finanziert. In der Vergan-
genheit wurden vergleichbare kleinere Beschaffungen im Zusammenhang mit ver-
schiedenen Anlässen durch Lehrkräfte eigenständig vorgenommen und anschlie-
ßend über Erstattungsanträge abgerechnet. Diese Vorgehensweise wurde bereits 
geändert: 
- Für Lehrkräfte wurde das Instrument der Mittelbindung eingeführt. 
- Beschaffungen sind nun vorab der Direktion anzuzeigen und zu genehmigen. 
- Die weitere Abwicklung erfolgt zukünftig ausschließlich über das System cMar-
ket. 
Das Rechnungsprüfungsamt wurde darüber bereits mit Schreiben vom 
17.03.2025 informiert.  
3.18 Punkt 5.9 Anhang (2021/2022: Seiten 32 ff., 2023: Seiten 31ff.) und 5.10 La-
gebericht (2021/2022: Seiten 34ff., 2023: Seiten 34ff.) 
Auf Grund der im Rahmen der Prüfung übermittelten Feststellung zum Anhang 
und Lagebericht sind diese bereits für den endgültigen Jahresabschluss 2021, 
2022 und 2023 seitens der Verwaltung in Teilen eingearbeitet. Die entsprechen-
den Änderungen zu den Jahresabschlüssen 2021 und 2022 hat die Verwaltung 
dem Rechnungsprüfungsamt am 26.03.2025 vorab übermittelt. Verbleibende 
Feststellungen sind noch in der Bearbeitung respektive bedürfen der inhaltlichen 
Klärung zwischen Rechnungsprüfungsamt und Verwaltung. 
Zu 2021 (Positionen der Ergebnisrechnung, Seite 33) bzw. 2023 (Positionen der 
Ergebnisrechnung, Seite 32): 
„Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KomHVO sind im Anhang die Positionen der Ergebnis-
rechnung zu erläutern.“ // „Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KomHVO sind die Positionen 
der Ergebnisrechnung zu erläutern.“

26 
 
Zweck der Erläuterung ist es, dass Auskünfte gegeben werden, die über das Zah-
lenwerk hinausgehen. Der Anhang ermöglicht so eine qualifizierte Einschätzung 
der Ertragslage der Kommune und gibt somit unverzichtbare Auskünfte für die Bi-
lanzanalyse. Die Erläuterungen sind so zu fassen, dass sachverständige Dritte die 
Sachverhalte beurteilen können (§ 45 Abs. 1 Satz 4 KomHVO NRW). 
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass für die hier angesprochene qualifizierte 
Einschätzung der finanzwirtschaftlichen Situation die wesentlichen, materiellen In-
formationen textlich dargestellt werden sollten und auf die Ausführung geringfügi-
ger, nicht materieller Sachverhalte zu verzichten ist. Nur so kann einer Überfrach-
tung durch unwesentliche Informationen vorgebeugt werden, die eine Interpreta-
tion und Analyse erschweren. Mit der gewählten Vorgehensweise werden die Er-
läuterungen im Anhang erst der Regelung nach Satz 4 gerecht, da durch sie eine 
verständliche und qualifizierte Einschätzung bzw. Beurteilung durch eine sachver-
ständige dritte Person erst möglich wird.  
Daneben sind entsprechende Detailinformationen (z. B. zu Abweichungen bei un-
terhalb der Zeilen liegenden, einzelnen Positionen), sofern sie im Kontext des 
Teilergebnisses materiell sind, in den Teilergebnissen und/oder zugehörigen Teil-
plänen einsehbar.  
Zu 2021/2022/2023 (Kennzahlen, 2021/2022 Seiten 35ff., 2023 Seiten 34ff.): 
Entsprechend des Kommentars der gpaNRW zu § 49 KomHVO (Seite 4, 3. Ab-
satz) kann eine Auswahl an Kennzahlen nach pflichtgemäßem Ermessen getrof-
fen werden. Anhaltspunkt für die Auswahl der Kennzahlen ist dabei deren Bedeu-
tung für die aktuelle Vermögens-, Schulden-, Ertrags - und Finanzlage der jeweili-
gen Kommune. Die Auswahl wurde hier dementsprechend vorgenommen. 
Abschreibungsintensität und Drittfinanzierungsquote:  
Der Kennzahlenerlass stammt aus dem Jahr 2008 und berücksichtigt dem zu 
Folge nicht, dass ab dem Jahr 2013 bestimmte Abschreibungsaufwendungen un-
mittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen sind. Der Kennzahlenerlass 
richtet sich grundsätzlich an die Aufsichtsbehörden für die Beurteilung der Haus-
haltswirtschaft der Kommunen (insbesondere im Rahmen der Haushaltssatzung). 
Abschreibungen, die dem zu Folge nicht Bestandteil des Ergebnisses sind, sind 
folgerichtig nicht bei der Beurteilung der Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen. 
Konsequenterweise werden daher seitens der Verwaltung lediglich die im Ergeb-
nis enthaltenen Abschreibungen für die Beurteilung der Abschreibungsintensität 
herangezogen.  
Investitionsquote:  
Bei der Kennzahl wird der Substanzzuwachs mit dem Substanzverlust in Relation 
gebracht. Die Abgänge im Anlagenspiegel sind zu Brutto-Anschaffungs-/Herstel-
lungskosten (AHK) ausgewiesen. Dieser Wert stellt jedoch nicht den Substanzver-
lust dar; dieser ist noch durch Abzug der in der Vergangenheit auf die Substanz 
erfolgten Abschreibungen zu mindern. Entsprechendes gilt für die Substanzmeh-
rung aus Nachaktivierung; diese entsteht nur in Höhe der um die auf die Vorjahre 
entfallenden Abschreibungen geminderten Zugänge aus AHK.

27 
 
Zur Vermeidung von Missverständnissen kann in zukünftigen Jahresabschlüssen 
eine Klarstellung aufgenommen werden. 
Zu 2021/2022/2023 (Gleichstellungsplan, Seite 34/33/33): 
„Gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 KomHVO ist im Anhang anzugeben, ob und für w elchen 
Zeitraum ein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt. Eine entsprechende Angabe 
fehlt.“ 
Die Angabe über den Gleichstellungsplan ist im endgültigen Jahresabschluss 
2021, 2022 und 2023 aufgenommen. Dies wurde dem Rechnungsprüfungsamt am 
26.03.2025 mitgeteilt. 
Zu 2021/2022/2023 (Risikomanagement, Seite 37/37/37): 
Das Risikomanagement der Stadt Köln befindet sich weiter im Aufbau.  
Im Rahmen des Aufbaus des operativen Risikomanagements ist der Aufbau eines 
IKS in den Dezentralen Finanzbereichen abgeschlossen. Es wurden 381 Pro-
zesse in 55 Dezentralen Finanzbereichen erfasst. Für 85% der Prozesse liegen 
tiefergehende Risikoanalysen vor.  
Zukünftig liegt der Fokus bei der IKS-Einführung auf der Weiterentwicklung des 
IKS auf grundsätzlich alle (wesentlichen) Prozesse in den Dienststellen. Die ent-
sprechende Konzeption befindet sich in fortgeschrittenem Stadium. Geplant ist ein 
Beschluss im Verwaltungsvorstand noch im Jahr 2025. Vorgesehen ist eine Erpro-
bungsphase für eine selektierte Zahl an Dienststellen und im Anschluss ein se-
quenzierter Roll-Out für eine jährliche Zielgröße an Dienststellen (ab 202 6). 
Zu 2022 (Fehlerhafte Angaben, Seite 37): 
Im Entwurf Jahresabschluss 2022 – Teil I werden die im Verbindlichkeitenspiegel 
aufgeführten Individualgewährleistungen auf Seite 72 betragsmäßig erläutert. Als 
„Individualgewährleistungen“ werden Bürgschaften abgebildet, die die Stadt Köln 
zur Unterstützung der Anmietung einer Wohnung durch Empfänger von Sozialleis-
tungen stellt. Die angegebene Gesamthöhe berechnet sich aus der Gesamtanzahl 
der ausgegebenen Bürgschaften multipliziert mit einem anhand von Erfahrungs-
werten bestimmten durchschnittlichen Bürgschaftswert. Für die etwaige Inan-
spruchnahme der Bürgschaften bilanziert die Stadt Köln eine Rückstellung unter 
der Bilanzposition 3.4, die bei der angegebenen Gesamthöhe der Individualge-
währleistungen mindernd berücksichtigt wird. 
 
4. Abschlussbemerkung  
Die Verwaltung hat insbesondere in den vergangenen zwei Jahren erhebliche Res-
sourcen in die Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse investiert und wird die 
eingeschränkten Testate akzeptieren, damit sie sich auf die nächsten anstehenden 
Aufgaben fokussieren kann. Die vom Rechnungsprüfungsamt aufgeführten Korrek-
turerfordernisse wird die Verwaltung gemeinsam mit dem Rechnungsprüfungsamt 
ggfs. unter Begleitung der gpaNRW klären und die sachgerecht erforderlichen Korrek-
turen voraussichtlich im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 durchführen.

28 
 
Bei der Erstellung und Prüfung künftiger Jahresabschlüsse wird sich die Verwaltung in 
enger Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt durch die gpaNRW begleiten las-
sen, damit strittige Fragen künftig (zügiger) geklärt werden können. 
Zur Optimierung des Rechnungswesens wird die Verwaltung weiter wie bisher halb-
jährlich berichten.  
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

02.09.2025 Rechnungsprüfungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2619/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.08.2025
Erstellt
22.08.2025 07:24