1845/2019
Wartungsarbeiten und gewerbliche Tätigkeiten auf dem ehemaligen Verschiebebahnhof Köln-Nippes
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
3176 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 1845/2019 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.07.2019 Wartungsarbeiten und gewerbliche Tätigkeiten auf dem ehemaligen Verschiebebahnhof Köln- Nippes Zu dem Thema Wartungsarbeiten und gewerbliche Tätigkeiten auf dem ehemaligen Verschiebebahnhof Köln-Nippes stellt die SPD -Fraktion einen Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates - AN/0325/2019 – vom 12.03.2019 mit versch iedenen Einzelthemen. Die Verwaltung nimmt zu den Punkten 1 und 5 des Antrags wie folgt Stellung: 1. Die Bezirksvertretung Nippes bittet das Umweltamt, unabhängige und objektive Immissionsmessu n- gen für Licht und Lautstärke zu veranlassen, während in den Nachtstunden die ICE -Züge vor den Ha l- len auf dem Gelände des ehem. Güter - und Verschiebebahnhofs Nippes auf Einfahrt warten und b e- reits bearbeitet werden. Die Abteilung Immissionsschutz -, Wasser- und Abfallwirtschaft im Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erarbeitet zurzeit die Vergabe für die Lärmmessungen gemäß der Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) im Hinblick auf die in Punkt 1 beschriebene Situation. Es wird geprüft, ob diese Messungen längere Zeiträume erfassen, damit tat sächlich die Phasen erfasst werden, an denen ICE -Züge auf die Einfahrt warten und Arbeiten verrichtet werden. Lichtimmissionsmessungen werden in der Region durch das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbra u- cherschutz NRW (LANUV) in Amtshilfe durchgeführt. Eine schriftliche Anfrage ist von der Verwaltung vera n- lasst worden. Eine Zusage mit konkreten Terminen ist jedoch von der Auslastung des LANUV abhängig. 5. Die Bezirksvertretung Nippes bittet die Verwaltung zu prüfen, in wie weit die vom Lärm betroffe nen Wohngebiete in Longerich bei der höchstzulässigen Schallimmission einer Mischkalkulation aus Wo h- nen und Gewerbe unterliegen dürfen. Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können nach Nr. 7 der Technische Anle i- tung Lärm (TA Lärm) die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immission s- richtwerte für Kern -, Dorf und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lär mminderungstechnik eingehalten wird. Wesentliche Kriterien für die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ist die Prägung des Ei n- wirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe - und Industriebetrie- be andererseits. Für eine Regelung als Gemengelage ist zunächst zu prüfen, ob die Pflichten zur gegense i- tigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung des Standes der Technik der Lärmminderung durch den Betrei- ber, in diesem Fall die DB Fernverkehr AG, in ausreichendem Maße erfü llt werden. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1845/2019
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 27.05.2019
- Erstellt
- 23.05.2019 16:44