2093/2021
Anregung der Bezirksvertretung Kalk zur Einrichtung eines dezentralen Stützpunktes des Ordnungsamtes in Kalk (Ordnungsdienste vor Ort)
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Anlage 4 - Mitteilung (1249/2019)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer: 18.04.2019 1249/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 29.04.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Mitteilung zum Beschluss der BV Porz vom 26.03.2019 zum Antrag AN/0337/2019 Anrufung des Hauptausschusses Die Bezirksvertretung Porz hatte in ihrer Sitzung am 30.01.2018 auf Antrag AN/0135/2018 der Frakti- on DIE GRÜNEN nachfolgenden Beschluss gefasst: „Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschließen: Die Rechte der Bezirksvertretung nach § 37 Absatz 5 wurden durch die pure Mitteilung ohne die Möglichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mittei- lung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“ als Beschlussvorlage im Rahmen des Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erneut in die Bezirksvertretungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten.“ Der Beschluss wurde gemäß § 38 Abs. 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen der Stadt Köln dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales und der Bezirksvertretung Porz mit einer Stellungnahme der Verwaltung als Mitteilung zur Kenntnis- nahme vorgelegt (0668/2018, Anlage 1). Die Bezirksvertretung Porz hat in der Sitzung am 15.03.2018 und der Ausschuss am 23.04.2018 Kenntnis genommen. In ihrer Sitzung am 26.03.2019 hat die Bezirksvertretung Porz auf Antrag AN/0337/2019 der SPD- Fraktion (Anlage 2) unter TOP 8.2 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Hauptausschuss wird aufgefordert, die Verwaltungsvorlage zur Zentralisierung des Ord- nungsdienstes der Stadt Köln der Bezirksvertretung Porz vorzulegen und dieser ihr Anhö- rungsrecht gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 2 Abs. II Nr.7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln einzuräumen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, behält sich die Bezirksvertretung aus- drücklich vor, das Beteiligungsrecht im Wege des Kommunalverfassungsstreites verwaltungs- gerichtlich feststellen zu lassen.“ Stellungnahme der Verwaltung: I. Die Bezirksvertretung Porz möchte erreichen, dass sie erneut zu der Verwaltungsvorlage „Zielbild 2020 Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“, 2763/2017, angehört wird. Dazu ist festzuhalten, dass die Mitteilung in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 30.01.2018 von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller vorgestellt und in der Bezirksvertretung ausführlich erörtert und disku- tiert wurde. Es wurde ein ausführliches Protokoll erstellt, das die ausgetauschten Argumente und den Diskussionsverlauf in der Bezirksvertretung wieder gibt. Das Protokoll wurde der Mitteilung 0668/2018 Anlage 4 2 als Anlage beigefügt und in der Sitzung am 23.04.2018 vom Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales zur Kenntnis genommen. Die Argumente der Bezirksvertretung sind daher in der Verwaltung und im Ausschuss bekannt. II. In der vorgenannten Mitteilung für die Sitzung des Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales und die Bezirksvertretung Porz (0668/2018) wird erläutert, dass die Rechte der Bezirksvertretung aus § 37 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO) durch die Information über eine Mitteilung in der Angelegenheit gewahrt und nicht verletzt sind. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fällt, kam und kommt eine Beschlussfassung der Politik mit entsprechender Anhörung der Bezirksvertretung im We- ge einer Beschlussvorlage nicht in Betracht. „Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtbezirk be- rühren, zu hören. Dieses Anhörungsrecht bezieht sich jedoch auf Entscheidungen, die in einem Fachausschuss oder im Rat getroffen werden, nicht jedoch auf Angelegenheiten, die in den Zu- ständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fallen. Die Oberbürgermeisterin ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der ge- samten Verwaltung. In dieser Funktion besitzt sie ein umfassendes Organisations- und Wei- sungsrecht sowie die Befugnis zur Leitung und Verteilung der Geschäfte. Die Organisationsgewalt umfasst demnach auch das unentziehbare Recht, im Rahmen der auf- gezeigten Grenzen sowohl über die organisatorische Gliederung der Verwaltung (z. B. Zusam- menlegung von Organisationseinheiten, Zuordnung von Aufgabenbereichen) als auch über den Einsatz und die Geschäftsbereiche der Beschäftigten zu entscheiden. Mit der Neuorganisation des Ordnungsdienstes ist keine Verlegung oder Auflösung von Verwaltungsdienststellen im Be- zirk verbunden, sondern eine geänderte organisatorische Anbindung der Mitarbeiter. Auch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sieht ein entsprechendes Anhörungsrecht nicht vor. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in die Organisationsgewalt der Oberbürgermeiste- rin fällt, müsste ein auf die entsprechende Bitte der Bezirksvertretung Porz gefasster Beschluss des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales beanstandet werden.“ Daher wurde der Beschluss der Bezirksvertretung dem Ausschuss zur Kenntnis vorgelegt. III. Dies gilt entsprechend auch für den Beschluss der Bezirksvertretung vom 26.03.2019 über die Anru- fung des Hauptausschusses. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes im Rahmen der Organi- sationsgewalt der Oberbürgermeisterin erfolgt ist, kann der Hauptausschuss mangels Zuständigkeit nicht über die Beteiligung der Bezirksvertretung entscheiden. Der Beschluss der Bezirksvertretung ist vor dem Hintergrund der in der Gemeindeordnung verankerte Organisationsgewalt der Oberbürger- meisterin rechtlich nicht umsetzbar. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue noch aus der Kon- kretisierung dieses Grundsatzes in der Geschäftsordnung. Die Regelung des § 44 der Geschäftsord- nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dient als Vorverfahren bei kommunalver- fassungsrechtlichen Streitigkeiten vor Einschaltung der Gerichte und stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Organtreue dar, der die rechtzeitige Rüge der für rechtswidrig gehalte- nen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Organ selbst gebietet, um diesem die Möglichkeit zu geben, Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVR NRW, Beschlüsse vom 19.08.2011 – 15 A 1555/11, vom 16.05.2013 – 15 A 785/12 sowie Urteil vom 15.09.2015 – 15 A 1961/13). Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Hauptausschusses liegen bei der Streitfrage zwischen Bezirksvertretung und Oberbürgermeisterin über die Organisationskompetenz der Oberbür- germeisterin nicht vor. Der Beschluss der Bezirksvertretung wird daher dem Hauptausschuss zur Kenntnis vorgelegt. 3 IV. Die im Beschluss am 26.03.2019 angeführte Zuständigkeit bei öffentlichen Einrichtungen greift nicht: Die Bezirksvertretungen sind bei der Planung, Errichtung sowie wesentlichen Änderungen und Auf- hebungen von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk anzuhören, § 2 Absatz 2 Ziff. 7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungs- dienstes stellt jedoch keine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung NRW dar. Nach § 8 GO liegt eine öffentliche Einrichtung vor, wenn die Gemeinde freiwillig oder als gesetzliche Vorgabe eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und diese Einrichtung den Einwohnerin- nen und Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.1968 - III a 1522/64). Öf- fentliche Einrichtungen liegen entsprechend dann vor, wenn sie von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Nutzung durch Gemeindeangehörige oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht werden. Typische Bei- spiele für öffentliche Einrichtungen sind Schulen, Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhö- fe, Theater, Museen, Bäder und Sportanlagen. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungsdienstes hin- gegen fällt nicht hierunter. Auch aus § 38 GO ergibt sich kein Entscheidungsrecht eines politischen Gremiums mit entsprechen- dem Anhörungsrecht der Bezirksvertretung. Vielmehr stellt § 38 Abs. 2 Satz 2 GO klar, dass die Ent- scheidungsrechte der Oberbürgermeisterin aufgrund ihrer Organisationsgewalt auch in Bezug auf Bezirksverwaltungsstellen bestehen. Anlagen Anlage 1: Mitteilung 0668/2018 mit Anlagen Anlage 2: Antrag AN/0337/2019 „Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes“ gez. Prof. Dr. Diemert i.V. für OB Reker
Anlage 1 - Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE vom 08.04.2021 (AN/0688/2021)
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Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Bezirksvertretung Kalk Kalker Hauptstr. 247-273 51103 Köln-Kalk Christian Robyns Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion E-Mail: christian.robyns@gmail.com Manuela Grube Fraktionsvorsitzende der Fraktion B 90/Die Grünen E-Mail: manuela.grube@stadt-koeln.de Gero Fürstenberg Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion E-Mail: gero.fuerstenberg@cdu-kalk.de HP Fischer Fraktionsvorsitzender der Fraktion DIE LINKE. E-Mail: Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 08.04.2021 AN/0688/2021 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021, TOP 7.22 Ordnungsdienste vor Ort Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE. vom 08.04.2021 Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antrag stellenden Fraktionen in der Bezirksvertretung Kalk bitten Sie um Auf- nahme des o.g. Antrags in die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung am 22.04.2021: Die Bezirksvertretung Kalk beschließt: Die Verwaltung sowie der Rat der Stadt Köln werden gebeten, schnellstmöglich mit der Einrichtung eines dezentralen Stützpunktes des Ordnungsamtes im Stadtbezirk Kalk zu beginnen. Zusätzlich sollen, vergleichbar mit den Bezirks- beamten der Polizei, Mitarbeiter/innen des Ordnungsdienstes fest für einzelne Veedel zuständig sein. Der Stützpunkt in Kalk soll zugleich erste Anlaufstelle für Bürger und Bürgerinnen sowie für das Bürgeramt K alk sein. Anlage 1 2 Begründung: Mit diesem Antrag wollen wir den zentral geführten Ordnungsdienst durch dezentrale Stützpunkte/Anlaufstellen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ordnungsam- tes und für die Bürger und Bürgerinnen des Stadtbezirkes erweitern. Aufgrund der Verkehrsdichte ist es nicht sinnvoll, den Ordnungsdienst am äußeren Rand der Stadt auszulagern. In verkehrsintensiven Stoßzeiten wird ein schnelles Reagieren des Ordnungsdiens- tes verhindert, da sie zum Teil sehr lange Anfahrtswege bis in die östlichen Stadtteile haben. Auch ist dem Klimaschutz in keiner Weise gedient, wenn die Anfahrtswege sehr lan- ge dauern. Sicherheit braucht sichtbare Präsenz und schnelle barrierefreie Ansprechbarkeit. In diesem Sinne fordern wir örtlich zuständige Mitarbeiter/Innen des Ordnungsamtes, die sich insbesondere gemeinsam mit den jeweiligen Bezirksbeamten der Polizei vor Ort bestens auskennen und bei den Bürgern und Bürgerinnen bekannt sind. Mit freundlichen Grüßen gez. Christian Robyns Christian Robyns Manuela Grube SPD-Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gero Fürstenberg HP Fischer Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion der Fraktion DIE LINKE.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: für das Digitale Berichtswesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2093/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.10.2021
- Erstellt
- 01.06.2021 10:23