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2093/2021

Anregung der Bezirksvertretung Kalk zur Einrichtung eines dezentralen Stützpunktes des Ordnungsamtes in Kalk (Ordnungsdienste vor Ort)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.10.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 31.12.2026, TOP 2

Anlage 4 - Mitteilung (1249/2019)

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Anlage 2 - Stellungnahme der Verwaltung zum gemeinsamen Antrag "Ordnungsdienste vor Ort" (1507/2021)

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Anlage 3 - Auszug dem Beschlussprotokoll der Sitzung der BV Kalk vom 22.04.2021 zu TOP 7.22

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE vom 08.04.2021 (AN/0688/2021)

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Anlage 4 - Mitteilung (1249/2019)

8826 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/01/1-2 
Vorlagen-Nummer: 18.04.2019 
1249/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 29.04.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 
Mitteilung zum Beschluss der BV Porz  vom 26.03.2019 zum Antrag AN/0337/2019 
Anrufung des Hauptausschusses 
Die Bezirksvertretung Porz hatte in ihrer Sitzung am 30.01.2018 auf Antrag AN/0135/2018 der Frakti-
on DIE GRÜNEN nachfolgenden Beschluss gefasst:  
„Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschließen: Die 
Rechte der Bezirksvertretung nach § 37 Absatz 5 wurden durch die pure Mitteilung ohne die 
Möglichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mittei-
lung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“ 
als Beschlussvorlage im Rahmen des Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erneut in die 
Bezirksvertretungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten.“ 
Der Beschluss wurde gemäß § 38 Abs. 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen der Stadt Köln dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales 
und der Bezirksvertretung Porz mit einer Stellungnahme der Verwaltung als Mitteilung zur Kenntnis-
nahme vorgelegt (0668/2018, Anlage 1). Die Bezirksvertretung Porz hat in der Sitzung am 15.03.2018 
und der Ausschuss am 23.04.2018 Kenntnis genommen. 
In ihrer Sitzung am 26.03.2019 hat die Bezirksvertretung Porz auf Antrag AN/0337/2019 der SPD-
Fraktion (Anlage 2) unter TOP 8.2 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst:  
„Der Hauptausschuss wird aufgefordert, die Verwaltungsvorlage zur Zentralisierung des Ord-
nungsdienstes der Stadt Köln der Bezirksvertretung Porz vorzulegen und dieser ihr Anhö-
rungsrecht gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 2 Abs. II 
Nr.7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln einzuräumen. 
Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, behält sich die Bezirksvertretung aus-
drücklich vor, das Beteiligungsrecht im Wege des Kommunalverfassungsstreites verwaltungs-
gerichtlich feststellen zu lassen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
I.  
Die Bezirksvertretung Porz möchte erreichen, dass sie erneut zu der Verwaltungsvorlage „Zielbild 
2020 Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“, 2763/2017, angehört wird. Dazu 
ist festzuhalten, dass die Mitteilung in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 30.01.2018 von 
Herrn Stadtdirektor Dr. Keller vorgestellt und in der Bezirksvertretung ausführlich erörtert und disku-
tiert wurde. Es wurde ein ausführliches Protokoll erstellt, das die ausgetauschten Argumente und den 
Diskussionsverlauf in der Bezirksvertretung wieder gibt. Das Protokoll wurde der Mitteilung 0668/2018 
Anlage 4

2 
 
als Anlage beigefügt und in der Sitzung am 23.04.2018 vom Ausschuss für Allgemeine Verwaltung 
und Recht/Vergabe/Internationales zur Kenntnis genommen. Die Argumente der Bezirksvertretung 
sind daher in der Verwaltung und im Ausschuss bekannt. 
 
 
II.  
In der vorgenannten Mitteilung für die Sitzung des Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und 
Recht/Vergabe/Internationales und die Bezirksvertretung Porz (0668/2018) wird erläutert, dass die 
Rechte der Bezirksvertretung aus § 37 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO) durch die Information 
über eine Mitteilung in der Angelegenheit gewahrt und nicht verletzt sind. Da die Neuorganisation des 
Ordnungsdienstes in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fällt, kam und 
kommt eine Beschlussfassung der Politik mit entsprechender Anhörung der Bezirksvertretung im We-
ge einer Beschlussvorlage nicht in Betracht. 
 
„Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtbezirk be-
rühren, zu hören. Dieses Anhörungsrecht bezieht sich jedoch auf Entscheidungen, die in einem 
Fachausschuss oder im Rat getroffen werden, nicht jedoch auf Angelegenheiten, die in den Zu-
ständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fallen. Die Oberbürgermeisterin ist nach § 62 Abs. 1 
Satz 2 GO NRW verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der ge-
samten Verwaltung. In dieser Funktion besitzt sie ein umfassendes Organisations- und Wei-
sungsrecht sowie die Befugnis zur Leitung und Verteilung der Geschäfte. 
Die Organisationsgewalt umfasst demnach auch das unentziehbare Recht, im Rahmen der auf-
gezeigten Grenzen sowohl über die organisatorische Gliederung der Verwaltung (z. B. Zusam-
menlegung von Organisationseinheiten, Zuordnung von Aufgabenbereichen) als auch über den 
Einsatz und die Geschäftsbereiche der Beschäftigten zu entscheiden. Mit der Neuorganisation 
des Ordnungsdienstes ist keine Verlegung oder Auflösung von Verwaltungsdienststellen im Be-
zirk verbunden, sondern eine geänderte organisatorische Anbindung der Mitarbeiter. Auch die 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sieht ein entsprechendes Anhörungsrecht nicht vor.  
Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in die Organisationsgewalt der Oberbürgermeiste-
rin fällt, müsste ein auf die entsprechende Bitte der Bezirksvertretung Porz gefasster Beschluss 
des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales beanstandet 
werden.“ 
 
Daher wurde der Beschluss der Bezirksvertretung dem Ausschuss zur Kenntnis vorgelegt. 
 
 
III. 
Dies gilt entsprechend auch für den Beschluss der Bezirksvertretung vom 26.03.2019 über die Anru-
fung des Hauptausschusses. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes im Rahmen der Organi-
sationsgewalt der Oberbürgermeisterin erfolgt ist, kann der Hauptausschuss mangels Zuständigkeit 
nicht über die Beteiligung der Bezirksvertretung entscheiden. Der Beschluss der Bezirksvertretung ist 
vor dem Hintergrund der in der Gemeindeordnung verankerte Organisationsgewalt der Oberbürger-
meisterin rechtlich nicht umsetzbar.  
 
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue noch aus der Kon-
kretisierung dieses Grundsatzes in der Geschäftsordnung. Die Regelung des § 44 der Geschäftsord-
nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dient als Vorverfahren bei kommunalver-
fassungsrechtlichen Streitigkeiten vor Einschaltung der Gerichte und stellt eine Konkretisierung des 
allgemeinen Grundsatzes der Organtreue dar, der die rechtzeitige Rüge der für rechtswidrig gehalte-
nen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Organ selbst gebietet, um diesem die Möglichkeit zu 
geben, Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVR NRW, Beschlüsse vom 
19.08.2011 – 15 A 1555/11, vom 16.05.2013 – 15 A 785/12 sowie Urteil vom 15.09.2015 – 15 A 
1961/13). Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Hauptausschusses liegen bei der Streitfrage 
zwischen Bezirksvertretung und Oberbürgermeisterin über die Organisationskompetenz der Oberbür-
germeisterin nicht vor. 
 
Der Beschluss der Bezirksvertretung wird daher dem Hauptausschuss zur Kenntnis vorgelegt.

3 
 
 
IV. 
Die im Beschluss am 26.03.2019 angeführte Zuständigkeit bei öffentlichen Einrichtungen greift nicht: 
Die Bezirksvertretungen sind bei der Planung, Errichtung sowie wesentlichen Änderungen und Auf-
hebungen von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk anzuhören, § 2 
Absatz 2 Ziff. 7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungs-
dienstes stellt jedoch keine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung NRW dar.  
 
Nach § 8 GO liegt eine öffentliche Einrichtung vor, wenn die Gemeinde freiwillig oder als gesetzliche 
Vorgabe eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und diese Einrichtung den Einwohnerin-
nen und Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.1968 - III a 1522/64). Öf-
fentliche Einrichtungen liegen entsprechend dann vor, wenn sie von der Gemeinde im öffentlichen 
Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Nutzung durch 
Gemeindeangehörige oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht werden. Typische Bei-
spiele für öffentliche Einrichtungen sind Schulen, Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhö-
fe, Theater, Museen, Bäder und Sportanlagen. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungsdienstes hin-
gegen fällt nicht hierunter. 
 
Auch aus § 38 GO ergibt sich kein Entscheidungsrecht eines politischen Gremiums mit entsprechen-
dem Anhörungsrecht der Bezirksvertretung. Vielmehr stellt § 38 Abs. 2 Satz 2 GO klar, dass die Ent-
scheidungsrechte der Oberbürgermeisterin aufgrund ihrer Organisationsgewalt auch in Bezug auf 
Bezirksverwaltungsstellen bestehen.  
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Mitteilung 0668/2018 mit Anlagen   
Anlage 2: Antrag AN/0337/2019 „Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes“ 
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert i.V. für OB Reker

Anlage 1 - Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE vom 08.04.2021 (AN/0688/2021)

2941 Zeichen

Frau 
Bezirksbürgermeisterin 
Claudia Greven-Thürmer 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Bezirksvertretung Kalk 
Kalker Hauptstr. 247-273 
51103 Köln-Kalk 
Christian Robyns 
Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion 
E-Mail: christian.robyns@gmail.com
Manuela Grube 
Fraktionsvorsitzende der Fraktion B 90/Die Grünen 
E-Mail: manuela.grube@stadt-koeln.de
Gero Fürstenberg 
Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion 
E-Mail: gero.fuerstenberg@cdu-kalk.de
HP Fischer 
Fraktionsvorsitzender der Fraktion DIE LINKE. 
E-Mail: Linke-BV8@stadt-koeln.de
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 08.04.2021 
AN/0688/2021 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021, TOP 7.22 
Ordnungsdienste vor Ort 
Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 
der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE. vom 08.04.2021 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die Antrag stellenden Fraktionen in der Bezirksvertretung Kalk bitten Sie um Auf-
nahme des o.g. Antrags in die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung am 
22.04.2021: 
Die Bezirksvertretung Kalk beschließt: 
Die Verwaltung sowie der Rat der Stadt Köln werden gebeten, schnellstmöglich 
mit der Einrichtung eines dezentralen Stützpunktes des Ordnungsamtes im 
Stadtbezirk Kalk zu beginnen. Zusätzlich sollen, vergleichbar mit den Bezirks-
beamten der Polizei, Mitarbeiter/innen des Ordnungsdienstes fest für einzelne 
Veedel zuständig sein. Der Stützpunkt in Kalk soll zugleich erste Anlaufstelle 
für Bürger und Bürgerinnen sowie für das Bürgeramt K
alk sein. 
Anlage 1

2 
 
 
 
 
Begründung:  
Mit diesem Antrag wollen wir den zentral geführten Ordnungsdienst durch dezentrale 
Stützpunkte/Anlaufstellen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ordnungsam-
tes und für die Bürger und Bürgerinnen des Stadtbezirkes erweitern.  
Aufgrund der Verkehrsdichte ist es nicht sinnvoll, den Ordnungsdienst am äußeren 
Rand der Stadt auszulagern. 
In verkehrsintensiven Stoßzeiten wird ein schnelles Reagieren des Ordnungsdiens-
tes verhindert, da sie zum Teil sehr lange Anfahrtswege bis in die östlichen Stadtteile 
haben. 
Auch ist dem Klimaschutz in keiner Weise gedient, wenn die Anfahrtswege sehr lan-
ge dauern. 
Sicherheit braucht sichtbare Präsenz und schnelle barrierefreie Ansprechbarkeit. In 
diesem Sinne fordern wir örtlich zuständige Mitarbeiter/Innen des Ordnungsamtes, 
die sich insbesondere gemeinsam mit den jeweiligen Bezirksbeamten der Polizei vor 
Ort bestens auskennen und bei den Bürgern und Bürgerinnen bekannt sind. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. Christian Robyns 
Christian Robyns   Manuela Grube 
SPD-Fraktionsvorsitzender   Fraktionsvorsitzende 
   der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  
 
 
 
 
 
Gero Fürstenberg   HP Fischer 
Fraktionsvorsitzender   Fraktionsvorsitzender 
der CDU-Fraktion   der Fraktion DIE LINKE.

Beratungsverlauf (2)

09.11.2021 Rat
TOP 3.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.12.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: für das Digitale Berichtswesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2093/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.10.2021
Erstellt
01.06.2021 10:23