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1703/2024

Beantwortung einer Anfrage der AFD-Fraktion zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 11.06.2024 (AN/0735/2024) betreffend "Maßnahmen der Stadt Köln gegen die vermehrte Verbreitung von Fentanyl im Kölner Drogenmilieu"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.06.2024

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 11.06.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4874 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 05.06.2024 
 1703/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 11.06.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der AFD-Fraktion zur Sitzung des 
Gesundheitsausschusses am 11.06.2024 (AN/0735/2024) betreffend "Maßnahmen der 
Stadt Köln gegen die vermehrte Verbreitung von Fentanyl im Kölner Drogenmilieu" 
Mit der Anfrage AN/0735/2024 stellt die Fraktion der AfD folgende Fragen: 
1) Inwieweit ist die Stadt Köln auf die sich anbahnende Fentanyl Welle vorbereitet und 
gibt es statistische Werte aus anderen Regionen über die Verbreitung von Fentanyl? 
2) Darf in den Drogenkonsumräumen mitgebrachtes Fentanyl konsumiert werden? 
3) Werden mitgebrachte Drogen in den Drogenkonsumräumen darauf untersucht, ob 
diese Fentanyl beinhalten?  
4) Werden Fentanyl durchsetzte Chargen dann im Drogenkonsum durch Chargen ersetzt 
die nicht mit Fentanyl verunreinigt sind? 
5) Bevorratet die Stadt Köln ausreichende Mengen Naloxon und/oder wird sie diese ggf. 
dem Bedarf angleichen und werden die Drogenkonsumräume mit ausreichenden Men-
gen Naloxon ausgestattet? 
Die Verwaltung antwortet hierauf wie folgt: 
1) Inwieweit ist die Stadt Köln auf die sich anbahnende Fentanyl Welle vorbereitet und 
gibt es statistische Werte aus anderen Regionen über die Verbreitung von Fentanyl? 
 
Die Mitarbeitenden in den beiden Drogenkonsumräumen sind über die Thematik infor-
miert und kennen die auf Fentanyl abgestimmte Handlungsanleitung zur zielgerichte-
ten Beratung. Ziel ist dabei die Risiko- und Schadensminderung z.B durch „Dosis-Split-
ting“, bei dem zunächst nur ein Teil des Heroins konsumiert wird, um die Wirkung ab-
schätzen zu können. Die Konsument*innen werden über einen möglichen Anstieg der 
Verbreitung von Fentanyl in Deutschland informiert und für ein eigenständiges Risiko-
management sensibilisiert. Die rechtliche Möglichkeit, Fentanyl-Teststreifen einzuset-
zen, wird aktuell geprüft. Der Einsatz wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden.  
Bei dem Bundesmodellprojekt RaFT (Rapid Fentanyl Tests in Drogenkonsumräumen) 
wurden Fentanyl-Schnelltests in verschiedenen Drogenkonsumräumen durchgeführt. 
Von den 1.401 Tests waren 3,56 % positiv, wobei sich regionale Unterschiede zeigten.  
 
2) Darf in den Drogenkonsumräumen mitgebrachtes Fentanyl konsumiert werden? 
 
Bei Fentanyl handelt es sich um ein synthetisches Opioid. Die Landesverordnung über 
den Betrieb von Drogenkonsumräumen in NRW ermöglicht den Konsum von Opiaten,

2 
 
Kokain, Amphetaminen oder deren Derivate sowie Benzodiazepine. Daher ist der Kon-
sum von Fentanyl in den Drogenkonsumräumen erlaubt. 
 
3) Werden mitgebrachte Drogen in den Drogenkonsumräumen darauf untersucht, ob 
diese Fentanyl beinhalten? 
 
Die Landesverordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen in NRW sieht vor, 
dass die von den Nutzer*innen mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle zu 
unterziehen sind. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammen-
setzung des Stoffes ist hingegen abzusehen. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt regu-
lär keine Kontrolle der Substanzen erfolgen.  
 
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 im Rahmen des Gesetzes zur Be-
kämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen die gesetzlichen Grundlagen für die 
Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben in den Bundesländern im Betäu-
bungsmittelgesetz geschaffen sowie das Verbot von Drug-Checking in Drogenkonsum-
räumen im BtMG aufgehoben. Mit den gesetzlichen Regelungen können die Bundes-
länder über ein Erlaubnisverfahren Modellvorhaben durchführen, wenn mit der Analyse 
eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung verbunden ist. Die Länder wer-
den ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Mindeststandards der Modellvorhaben 
festzulegen, sowie das Verfahren der Erlaubniserteilung und die jeweils zuständige 
Behörde zu bestimmen. Die entsprechende Rechtsverordnung durch das Land NRW 
steht noch aus.  
 
4) Werden Fentanyl durchsetzte Chargen dann im Drogenkonsum durch Chargen ersetzt 
die nicht mit Fentanyl verunreinigt sind? 
 
In Drogenkonsumräumen ist nur der Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge 
zum Eigenverbrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 BtMG erlaubt. Wenn Substanzen ge-
tauscht oder ersetzt werden, würde es sich um einen Verstoß gegen das Betäubungs-
mittelgesetz handeln.  
 
5) Bevorratet die Stadt Köln ausreichende Mengen Naloxon und/oder wird sie diese ggf. 
dem Bedarf angleichen und werden die Drogenkonsumräume mit ausreichenden Men-
gen Naloxon ausgestattet? 
 
In den beiden Drogenkonsumräumen der Stadt Köln wird Naloxon eingesetzt. Die Mit-
arbeitenden wurden für den entsprechenden Einsatz geschult. Darüber hinaus werden 
auch die Streetworker*innen des Aufsuchenden Suchtclearings (ASC) im Umgang mit 
Naloxon geschult.  
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

11.06.2024 Gesundheitsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1703/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.06.2024
Erstellt
24.05.2024 18:21