Beantwortung einer Anfrage der AFD-Fraktion zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 11.06.2024 (AN/0735/2024) betreffend "Maßnahmen der Stadt Köln gegen die vermehrte Verbreitung von Fentanyl im Kölner Drogenmilieu"
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1703/2024 vom 05.06.2024
Stand: Am 11.06.2024 im Gesundheitsausschuss beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 05.06.2024 1703/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 11.06.2024 Beantwortung einer Anfrage der AFD-Fraktion zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 11.06.2024 (AN/0735/2024) betreffend "Maßnahmen der Stadt Köln gegen die vermehrte Verbreitung von Fentanyl im Kölner Drogenmilieu" Mit der Anfrage AN/0735/2024 stellt die Fraktion der AfD folgende Fragen: 1) Inwieweit ist die Stadt Köln auf die sich anbahnende Fentanyl Welle vorbereitet und gibt es statistische Werte aus anderen Regionen über die Verbreitung von Fentanyl? 2) Darf in den Drogenkonsumräumen mitgebrachtes Fentanyl konsumiert werden? 3) Werden mitgebrachte Drogen in den Drogenkonsumräumen darauf untersucht, ob diese Fentanyl beinhalten? 4) Werden Fentanyl durchsetzte Chargen dann im Drogenkonsum durch Chargen ersetzt die nicht mit Fentanyl verunreinigt sind? 5) Bevorratet die Stadt Köln ausreichende Mengen Naloxon und/oder wird sie diese ggf. dem Bedarf angleichen und werden die Drogenkonsumräume mit ausreichenden Men- gen Naloxon ausgestattet? Die Verwaltung antwortet hierauf wie folgt: 1) Inwieweit ist die Stadt Köln auf die sich anbahnende Fentanyl Welle vorbereitet und gibt es statistische Werte aus anderen Regionen über die Verbreitung von Fentanyl? Die Mitarbeitenden in den beiden Drogenkonsumräumen sind über die Thematik infor- miert und kennen die auf Fentanyl abgestimmte Handlungsanleitung zur zielgerichte- ten Beratung. Ziel ist dabei die Risiko- und Schadensminderung z.B durch „Dosis-Split- ting“, bei dem zunächst nur ein Teil des Heroins konsumiert wird, um die Wirkung ab- schätzen zu können. Die Konsument*innen werden über einen möglichen Anstieg der Verbreitung von Fentanyl in Deutschland informiert und für ein eigenständiges Risiko- management sensibilisiert. Die rechtliche Möglichkeit, Fentanyl-Teststreifen einzuset- zen, wird aktuell geprüft. Der Einsatz wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden. Bei dem Bundesmodellprojekt RaFT (Rapid Fentanyl Tests in Drogenkonsumräumen) wurden Fentanyl-Schnelltests in verschiedenen Drogenkonsumräumen durchgeführt. Von den 1.401 Tests waren 3,56 % positiv, wobei sich regionale Unterschiede zeigten. 2) Darf in den Drogenkonsumräumen mitgebrachtes Fentanyl konsumiert werden? Bei Fentanyl handelt es sich um ein synthetisches Opioid. Die Landesverordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen in NRW ermöglicht den Konsum von Opiaten, 2 Kokain, Amphetaminen oder deren Derivate sowie Benzodiazepine. Daher ist der Kon- sum von Fentanyl in den Drogenkonsumräumen erlaubt. 3) Werden mitgebrachte Drogen in den Drogenkonsumräumen darauf untersucht, ob diese Fentanyl beinhalten? Die Landesverordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen in NRW sieht vor, dass die von den Nutzer*innen mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammen- setzung des Stoffes ist hingegen abzusehen. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt regu- lär keine Kontrolle der Substanzen erfolgen. Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 im Rahmen des Gesetzes zur Be- kämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben in den Bundesländern im Betäu- bungsmittelgesetz geschaffen sowie das Verbot von Drug-Checking in Drogenkonsum- räumen im BtMG aufgehoben. Mit den gesetzlichen Regelungen können die Bundes- länder über ein Erlaubnisverfahren Modellvorhaben durchführen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung verbunden ist. Die Länder wer- den ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Mindeststandards der Modellvorhaben festzulegen, sowie das Verfahren der Erlaubniserteilung und die jeweils zuständige Behörde zu bestimmen. Die entsprechende Rechtsverordnung durch das Land NRW steht noch aus. 4) Werden Fentanyl durchsetzte Chargen dann im Drogenkonsum durch Chargen ersetzt die nicht mit Fentanyl verunreinigt sind? In Drogenkonsumräumen ist nur der Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 BtMG erlaubt. Wenn Substanzen ge- tauscht oder ersetzt werden, würde es sich um einen Verstoß gegen das Betäubungs- mittelgesetz handeln. 5) Bevorratet die Stadt Köln ausreichende Mengen Naloxon und/oder wird sie diese ggf. dem Bedarf angleichen und werden die Drogenkonsumräume mit ausreichenden Men- gen Naloxon ausgestattet? In den beiden Drogenkonsumräumen der Stadt Köln wird Naloxon eingesetzt. Die Mit- arbeitenden wurden für den entsprechenden Einsatz geschult. Darüber hinaus werden auch die Streetworker*innen des Aufsuchenden Suchtclearings (ASC) im Umgang mit Naloxon geschult. Gez. Dr. Rau
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