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2916/2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höniger Platz in Köln-Zollstock

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.10.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 2 - Detailplan 1

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Anlage 3 - Detailplan 2

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Anlage 4 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

3908 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2916/2017 
Freigabedatum 
12.10.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von 
Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höniger Platz in Köln-Zollstock 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höninger Platz in Köln-Zollstock in der 
zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.10.2017 
Verkehrsausschuss 05.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Die Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthal bis Höninger Platz unterliegt teilweise noch der 
Erschließungsbeitragspflicht. Die Teileinrichtungen Gehweg, Fahrbahn, Entwässerung und Beleuch-
tung wurden bereits auf der Grundlage zweier Kostenspaltungsbeschlüsse abgerechnet. 
 
Abgerechnet werden müssen noch die Teileinrichtungen Parkfläche, Straßenbäume und Straßenbe-
gleitgrün sowie Grunderwerb und Freilegung des Straßenlandes. 
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Zum vollständigen Eigentum an den Straßenlandflächen fehlt noch der Erwerb einer rd. 22 m² großen 
Teilfläche aus dem Flurstück 46/13 (s. den Detailplan 1 in der Anlage 2). Verschiedene Ankaufsver-
suche waren bisher erfolglos. Um eine Abrechnung nicht weiter zu verzögern, sollte auf den Ankauf 
der Fläche verzichtet werden. Hierdurch würde sich auch der von den Anliegern zu tragende beitrags-
fähige Aufwand verringern. Straßenrechtlich ist die dauerhafte Nutzung als Gehweg gesichert. Die 
Eigentümerin wurde 1961 über den beabsichtigten Gehwegausbau vor dem Grundstück informiert. 
Hiergegen wurden keine Einwendungen geltend gemacht, vielmehr wurden die angeforderten Aus-
baukosten an die Stadt gezahlt, die in der Folge den Gehweg hergestellt hat. Damit wird auch dieser 
Bereich durch entsprechende Zustimmung von der bestehenden Widmung der Straße für den öffent-
lichen Verkehr erfasst. 
 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ zudem zusätzlich, dass 
das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch ge-
nommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fort-
geschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Im Bereich des Grundstücks Vorgebirgstraße 360 ist eine Teilfläche aus der Straßenlandparzelle 
1375 nicht als Verkehrsfläche ausgebaut (s. den Detailplan 2 in der Anlage 3). Hier wären daher, um 
das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbei-
ten und Ausparzellierungen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte auch hie-
rauf verzichtet werden. 
 
Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine ent-
sprechende Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind.

3 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Lageplan Erschließungsanlage 
Anlage 2 – Detailplan 1 
Anlage 3 – Detailplan 1 
Anlage 4 – Satzungstext

Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

456 Zeichen

E 32355965 
N 5641662 
E 32355115 N 5640462 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:5000   Datum: 19.9.2017 
KölnGIS 
100 m

Anlage 2 - Detailplan 1

462 Zeichen

E 32355570 
N 5641218 
E 32355485 N 5641098 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:500   Datum: 19.9.2017 
KölnGIS 
10 m

Anlage 3 - Detailplan 2

462 Zeichen

E 32355570 
N 5641049 
E 32355485 N 5640929 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:500   Datum: 19.9.2017 
KölnGIS 
10 m

Anlage 4 - Satzungstext

1235 Zeichen

Anlage 4 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Vorge- 
birgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höninger Platz in Köln-
Zollstock 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von Zollsto ckgürtel/Raderthalgürtel bis 
Höninger Platz in Köln-Zollstock 
 ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Ersc hließungsbeitrages – Erschlie- 
ßungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stad t Köln 2001, S. 289) – in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne den vollständigen Grunderwerb 
des Straßenlandes endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

16.10.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2916/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.10.2017
Erstellt
19.09.2017 13:57