2916/2017
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höniger Platz in Köln-Zollstock
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2916/2017 Freigabedatum 12.10.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höniger Platz in Köln-Zollstock Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höninger Platz in Köln-Zollstock in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative: Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.10.2017 Verkehrsausschuss 05.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Vorgebirgstraße von Zollstockgürtel/Raderthal bis Höninger Platz unterliegt teilweise noch der Erschließungsbeitragspflicht. Die Teileinrichtungen Gehweg, Fahrbahn, Entwässerung und Beleuch- tung wurden bereits auf der Grundlage zweier Kostenspaltungsbeschlüsse abgerechnet. Abgerechnet werden müssen noch die Teileinrichtungen Parkfläche, Straßenbäume und Straßenbe- gleitgrün sowie Grunderwerb und Freilegung des Straßenlandes. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Zum vollständigen Eigentum an den Straßenlandflächen fehlt noch der Erwerb einer rd. 22 m² großen Teilfläche aus dem Flurstück 46/13 (s. den Detailplan 1 in der Anlage 2). Verschiedene Ankaufsver- suche waren bisher erfolglos. Um eine Abrechnung nicht weiter zu verzögern, sollte auf den Ankauf der Fläche verzichtet werden. Hierdurch würde sich auch der von den Anliegern zu tragende beitrags- fähige Aufwand verringern. Straßenrechtlich ist die dauerhafte Nutzung als Gehweg gesichert. Die Eigentümerin wurde 1961 über den beabsichtigten Gehwegausbau vor dem Grundstück informiert. Hiergegen wurden keine Einwendungen geltend gemacht, vielmehr wurden die angeforderten Aus- baukosten an die Stadt gezahlt, die in der Folge den Gehweg hergestellt hat. Damit wird auch dieser Bereich durch entsprechende Zustimmung von der bestehenden Widmung der Straße für den öffent- lichen Verkehr erfasst. Nach der einschlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ zudem zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch ge- nommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fort- geschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Im Bereich des Grundstücks Vorgebirgstraße 360 ist eine Teilfläche aus der Straßenlandparzelle 1375 nicht als Verkehrsfläche ausgebaut (s. den Detailplan 2 in der Anlage 3). Hier wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbei- ten und Ausparzellierungen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte auch hie- rauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschlie- ßungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine ent- sprechende Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. 3 Anlagen Anlage 1 – Lageplan Erschließungsanlage Anlage 2 – Detailplan 1 Anlage 3 – Detailplan 1 Anlage 4 – Satzungstext
Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage
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E 32355965 N 5641662 E 32355115 N 5640462 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:5000 Datum: 19.9.2017 KölnGIS 100 m
Anlage 2 - Detailplan 1
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E 32355570 N 5641218 E 32355485 N 5641098 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:500 Datum: 19.9.2017 KölnGIS 10 m
Anlage 3 - Detailplan 2
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E 32355570 N 5641049 E 32355485 N 5640929 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:500 Datum: 19.9.2017 KölnGIS 10 m
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Vorge- birgstraße von Zollstockgürtel/Raderthalgürtel bis Höninger Platz in Köln- Zollstock vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Vorgebirgstraße von Zollsto ckgürtel/Raderthalgürtel bis Höninger Platz in Köln-Zollstock ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Ersc hließungsbeitrages – Erschlie- ßungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stad t Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne den vollständigen Grunderwerb des Straßenlandes endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2916/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.10.2017
- Erstellt
- 19.09.2017 13:57