V/0250/2014
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates
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Anlage 3 V-0250-2014
53 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage V/0250/2014 Anregung 2014-00075
Anlage 1 V-0250-2014
2601 Zeichen
Anlage 1
Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2009-2014
Mitglie-
der
insge-
samt
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme sonstige ber a-
tende Mitglieder ins-
gesamt
davon insge-
ge-
samt
davon
Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Bürger-
/innen
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuss nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuss ein Rat s-
mitglied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mi t-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
ins-
gesamt
davon auf Vorschlag
des
Integra-
tionsra-
tes
der Kom-
mission
zur Inkl u-
sion von
Menschen
mit Behi n-
derungen
der
Senio-
renver-
tretung
Hauptausschuss 26 26 26
Ausschuss für
Finanzen, Beteil i-
gungen und Liege n-
schaften
19 19 19
Ausschuss für Per-
sonal- Recht und
Ordnung
16 15 10 5 1 1
Rechnungsprüfungs-
ausschuss
11 11 11
Ausschuss für
Gleichstellung
21 15 9 6 5 5 1
Ausschuss für Sch u-
le und Weiterbildung
26 19 13 6 7 2 1 1 1 darunter auch je
ein Vertreter der
kath. und ev.
Kirche
zusätzlich ein/e
Vertreter/in des
Jugendrats
Kulturausschuss 23 19 10 9 4 3 1
Ausschuss für Sozi a-
les, Gesun dheit und
Arbeitsförderung
24 19 13 6 5 2 1 1 1
Sportausschuss 25 19 10 9 6 5 1 Ein/e Vertreter/in
des Jugendrats
Ausschuss für Stad t-
planung, Stadtent-
wicklung, Wohnen
und Verkehr
27 19 14 5 8 4 1 1 1 darunter auch ein
Mitglied aus dem
Beirat für Stadt-
gestaltung
Ausschuss für U m-
weltschutz und Bau-
wesen
24 19 11 8 5 4 1
Vergabeausschuss 11 11 6 5
Ausschuss für Ki n-
der, Jugendliche und
Familien
39 15 8 7 24 1 1 Ein/e Vertreter/in
des Jugendrats
Wahlausschuss 6 6 4 2
Wahlprüfungsaus-
schuss
11 11 8 3
Werksausschuss
AWM
18 18 10 2 zu-
zügl. 6
(Be-
schäf-
tigte)
Werksausschuss
Citeq
8 8 5 3
Werksausschuss
Münster Marketing
11 11 6 5
Beschwerdekommis-
sion
6 6 6
Stiftungskommission 8 8 8
Kommission zur Fö r-
derung der I nklusion
von Men schen mit
Behinderungen
20 20 3 2 Zusammenset-
zung: Vertre-
ter/innen der
Behinderten-
gruppen (8),
Vertreter/innen
der Arbeitsge-
meinschaften (5)
Vertreter/in der
AG der Wohl-
fahrtsverbände
(1), Vertreter/in
der Kommunalen
Seniorenvertre-
tung (1)
380
Beschlussvorlage
8383 Zeichen
V/0250/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates Beratungsfolge 12.06.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusa m- mensetzung sowie ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 und 2 dargestellt geregelt hat. 2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: ……………………. 3. Für jeden Ausschuss werden möglichst zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Begründung: Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder G e- meinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, das s die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptau s- schuss wahrgeno mmen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwi llige Ausschüsse) bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine au s- schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigke iten des Rates auf die Ausschüsse findet in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Ra hmen der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbere ichen er eine Vorberatung durch einen Fachausschuss wünscht. Dad urch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines Ausschu s- Vorlagen-Nr.: V/0250/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 02.06.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0250/2014 ses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Ei n- beziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden. Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonstige Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 1. Hauptausschuss 2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 3. Rechnungsprüfungsausschuss 4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 6. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 7. Ausschuss für Gleichstellung 8. Kulturausschuss 9. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 10. Sportausschuss 11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 12. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 13. Vergabeausschuss 14. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe 15. Werksausschuss der Citeq 16. Werksausschuss Münster-Marketing 17. Wahlausschuss 18. Wahlprüfungsausschuss 19. Beschwerdekommission 20. Stiftungskommission 21. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 22. Integrationsrat (jetzt Pflichtgremium nach § 27 GO NRW, Zuständigkeiten in der Ge- meindeordnung und Hauptsatzung geregelt) 23. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 24. Beirat für Stadtgestaltung 25. Künstlerischer Fachbeirat für den Kulturausschuss Um sicherzustellen, dass direkt nach den Sommerferien die ersten Sachvorlagen unter Einbezi e- hung der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bil dung der Ausschüsse in der ersten Sitzung des Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur der Ausschüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 02.07.2014 die Besetzung erfo l- gen kann. Sollte dies gelingen könnte am 0 2.07.2014 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Ausschüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse könnten dann unmittelbar nach den Sommerferien stattfinden, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates am 10.09.2014 gewährleistet wäre. Zu Beschlusspunkt 3): Stellvertretender Vorsitz in den Ausschüssen Aufgrund der Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode, in der Sitzungen ausgefallen sind, da beide Vorsitzende verhindert waren, schlägt die Verwaltung vor, zwei st ellvertretende Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, für die es möglich ist. - 3 - V/0250/2014 Zur Neubildung der Gremien gibt die Verwaltung folgende Hinweise: Integrationsrat Der Integrationsrat ist nach der Änderung des § 27 GO NRW ein Pflichtgremium für die S tadt Münster. Eine Wahlentscheidung über die Organisationsform, wie sie 2009 zu treffen war, ist daher nicht erforderlich. Aus der Sicht der Verwaltung gibt es keinen Bedarf Änderungen vorzunehmen. Da die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates gleichzei tig mit der Kommunalwahl erfolgte und die konstituierende Sitzung für den 03.07.2014 geplant ist, legt die Verwaltung mit der Vorlage V/0332/2014 bereits die Besetzungsvorlage für die Ratsmitglieder in dieser Sitzung vor. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit wurde erstmals im Jahr 1995 eing e- richtet, um den Dialog mit den lokalen Eine-Welt Gruppen in Gang zu setzen und globale U m- welt- und Entwicklungsfragen in der Bevölkerung bewusst zu machen. Ziel sollte sein, Wege und Möglichkeiten für eine aktive Nord-Süd-Arbeit aufzuzeigen und Vorschläge für eine „lokale Agenda 21“ zu erarbeiten. Die Aufgaben des Beirates liegen seit seiner Gründung darin, Rat und Verwaltung in allen An- gelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zu beraten und im Bereich der Stadt Münster Informations-, Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, entwicklungspolitisch aktive Gruppen und lokale Projekte, Bildung von Netzwerken und Beteiligung an solchen, Durchführung von Umwelt- und Entwicklungstagen sowie Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagnen zu fördern und zu unterstützen. Das Gremium setzt sich zusammen aus fünf Vertreter/innen des Eine -Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelm s-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster. Da r- über hinaus nimmt nach dem Ratsbeschluss vom 28.10.2009 je ein von den Fraktionen b e- nanntes Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Stadt Münster stellt einen jährlichen Betrag in Höhe von zuletzt 9.090 EUR für die ko m- munale Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung. Die Geschäftsführung des Beirates wird durch die Verwaltung mit einer ¼ Stelle wahrgeno m- men. E ntsprechend der Entscheidung des Verwaltungsvorstandes vom 06.05.2014 hat sich die Stadt Münster gemeinsam mit der Christlichen Initiative Romero Münster, um Zuschüsse aus dem europäischen Förderprogramm EuropeAid beworben. Das beantragte Projekt, an dem s ich fünf EU -Mitgliedsstaaten und zwei Entwicklungsländer beteiligen, trägt den Titel „Nachhaltig Leben“ und deckt sich mit den Arbeitsbereichen des Beirats für kommunale En t- wicklungszusammenarbeit. Das Antragsvolumen aller Partner beträgt 3,5 Mio €. Der Zuschuss für die Stadt Münster beträgt rund 370.000 €. Sollte der Antrag bewilligt werden, kann ein Großteil der Arbeit des Beirates über den Zuschuss abgerechnet werden. Der Beirat wurde n ach den Kommunalwahlen 1999, 2004 und 2009 auf Anregung der Eine - Welt-Gruppen erneut eingerichtet. Auch für die kommende Wahlperiode liegt eine Anregung gemäß § 24 GO NRW des Eine-Welt-Forums Münster e.V. (lfd. Nr. 2014-00075) vor, den Bei- rat wieder einzurichten. - 4 - V/0250/2014 Hinweis: Der Oberbürgermeister hat bei den Bildungsbeschlüssen der Ausschüsse kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 GO NRW). I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2009 - 2014 Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2009 - 2014 Anlage 3: Anregung lfd. Nr. 2014-00075
Anlage 2 V-0250-2014
37244 Zeichen
Anlage 2
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung der Ratsbeschlüsse
vom 11.11.2009, 09.06.2010, 16.02.2011, 08.02.2012 und 12.12.2012
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sat-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen A r-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem G e-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den B e-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme
ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf - und Ausführungsplanung mi t
Kostenanschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder
des Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung
Seite 1
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wir t-
schaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budget berichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind
1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungsk on-
zepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Ent-
wicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten au-
ßer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaf-
ten, Gleichstellungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zustän-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig
sind. Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunal-
politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorl e-
gen.
Seite 2
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
ausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt
und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren
Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines
Bauleitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von M aßnahmen im Zusam-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Archi tek-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und den
Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall über-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirk s-
vertretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbür-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser
ihrer Eigenschaft
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Rä u-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen
1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
Seite 3
2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
2.1 Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städt i-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Schuldenmanagement
Seite 4
2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen "Beteil i-
gungsmanagements" im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 20 0.000 € bis
1.000.000 €
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkauf s-
recht in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstüc ke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen
3. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E -Government und der Verwal-
tungsvereinfachung
3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt
Münster
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der
Hauptsatzung
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
Seite 5
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer G e-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff
in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwal-
tungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschluss
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die G e-
schlechtergerechtigkeit
5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen.
5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlic h-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan
Seite 6
5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanag e-
ments (Genderbudgeting)
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer
Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -projekte und
Initiativen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen an städtischen weiterfüh-
renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht
6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des Schulträgers in die
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz
6.2.1.2 Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz ge-
wählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonfe-
renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
Seite 7
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festl e-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster mit besonderer B e-
deutung
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der
Haushaltsmittel
7.2.2 Städtische Bühnen
- Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtischen Bühnen Münster
unter Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Münster bei einem Wert
von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entsch eidungszuständigkeit
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses
Seite 8
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Re t-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial -
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des Veterinär - und Lebensmittelüber-
wachungsamtes, des Sozialamtes, des Gesundheitsamtes und des Am-
tes für Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB
II
8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.5 Arbeitsförderung
8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter so-
wie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haus-
haltsmittel
8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der Sozialhilfe und de r
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen der Haushaltsmittel
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen
Seite 9
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports
10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Verkehrsplanung
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.8 Wohnstandortentwicklung
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten E rteilung des Einvernehmens
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauung s-
planes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruc hes, des
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltung s-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
Seite 10
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Bauden k-
mals und von ortsfesten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft nicht ei-
ne Entscheidung des Rates für erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorar-
summe von mehr als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der
Hauptausschuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach der Hauptsat-
zung sowie den "Richtlinien für die Bür geranhörung bei raumbe-
deutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zo-
nen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster"
die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustä n-
dig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger An-
hörung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehr s-
straßennetzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Ei n-
richtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet
von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirks-
vertretungen
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busw e-
ges zum Inhalt haben
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" -
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum
Seite 11
10.2.12 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche
Interessen der Stadt berührt werden
10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen
11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt - und Klima schutzes (Luft, Wasser,
Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen),
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berüc k-
sichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in
Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, U m-
weltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung . Alle Angel e-
genheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klima-
schutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange in-
tegraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau
sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regiona l-
plan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzung s-
planes, von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Sa t-
zungen.
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw . des Werksausschusses der Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung
11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und
Landschaftspflege
11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.7 Friedhofswesen
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen)
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem
Seite 12
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivi l-
schutzes
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs -
und Untersuchungsaufträge
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit,
soweit Umweltbelange berührt sind
11.1.13 Naturschutz
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünfl ä-
chen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten
von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Be-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche
und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als
250.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostensc hätzun-
gen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen
zuständig sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurfs- und Ausführungsplanung mit Kostenanschlag
nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube-
schluss)
Seite 13
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für
Vergabeausschuss)
12. Vergabeausschuss
12.1 Entscheidungszuständigkeiten
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibun gen bei Lei s-
tungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von
mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von
mehr als 50.000 €
12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunter-
nehmen nach Vorentscheidung (Zustim mung) im Ausschuss für
Umweltschutz und Bauwesen
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Werksausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenh eiten vor, die die "Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in f i-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich:
Seite 14
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßna h-
men des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis
zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000
€ bis zu 1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme
von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptau s-
schuss oder der Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet -
bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen
für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von
75.000 € übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von
mehr als 75.000 €
16. Werksausschuss für die "citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betre f-
fen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertr a-
gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt-
ausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzre-
levanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angel e-
genheiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und
weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und we-
niger als 250.000 €
Seite 15
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 €
nicht erreicht
17. Werksausschuss für "Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und
weniger als 200.000 €
III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe,
die Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im
Hauptausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen.
2. Stiftungskommission
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruk-
tureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stif-
tungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefordert ist,
werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
3. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
3.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im
Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und
Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem
Hauptausschuss.
3.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände,
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gel egenheit
zum Austausch zu geben.
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3.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
3.4 Um die Be teiligung der Behindertenverbände, - vereine und
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird
die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen.
V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentliche n Rechts (Verwal-
tungsakte) und die Entscheidung über öffentlich -rechtliche Erklärungen obliegt
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes
bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
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2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau
und Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschloss e-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den Bereichen
Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschloss e-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus den Berei -
chen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche und funk-
tionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bau-
summe von 250.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis
zu einer Bausumme von 50.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis
zu einer Bausumme von 100.000 €
2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grund-
stücken bis zum Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines
bestehenden Vorkaufsrecht
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als
Geschäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgeneh-
migungen
Seite 18
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei-
ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert
bis zu 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 5 0.000 € je Auf-
trag
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu
10.000 €
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt
Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“
unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen,
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbe-
amtengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnun-
gen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse
aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für B e-
schäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts.
VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 8 3 GO N RW und
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Be-
trag von 250.000 € nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen , die
durchlaufende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen , wenn
die Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
Seite 19
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die
bereits im Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in
Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verf ü-
gung gestellten Betrages, höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanz-
plan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige
Zustimmung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S.
d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Deckung der über - /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in
der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungser-
mächtigung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Au fwendungen un d Auszahlungen und Ver-
pflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Zif-
fer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur
Kenntnis zu bringen.
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3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr
erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überpla n-
mäßige Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden,
wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fach-
verwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansat-
zes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der
Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein A n-
satz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1.
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0250/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.04.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37