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V/0250/2014

Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates

Vorlagen 29.04.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.06.2014, TOP 6

Anlage 3 V-0250-2014

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Ansehen

Anlage 1 V-0250-2014

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 V-0250-2014

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Ansehen

Anlage 3 V-0250-2014

53 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0250/2014 
Anregung 2014-00075

Anlage 1 V-0250-2014

2601 Zeichen

Anlage 1 
Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2009-2014 
 
 Mitglie-
der  
insge-
samt 
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme sonstige ber a-
tende Mitglieder ins-
gesamt  
davon insge-
ge-
samt 
davon 
Rats-
mitglie-
der 
Sach-
kundige 
Bürger-
/innen 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuss nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuss ein Rat s-
mitglied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mi t-
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.) 
ins- 
gesamt 
davon auf Vorschlag 
des 
Integra-
tionsra-
tes 
der Kom-
mission 
zur Inkl u-
sion von 
Menschen 
mit Behi n-
derungen 
der 
Senio-
renver-
tretung 
Hauptausschuss 26 26 26          
Ausschuss für  
Finanzen, Beteil i-
gungen und Liege n-
schaften 
19 19 19          
Ausschuss für Per-
sonal- Recht und 
Ordnung 
16 15 10 5 1 1       
Rechnungsprüfungs-
ausschuss 
11 11 11          
Ausschuss für 
Gleichstellung 
21 15 9 6 5 5 1      
Ausschuss für Sch u-
le und Weiterbildung 
26 19 13 6 7 2 1 1   1 darunter auch je 
ein Vertreter der 
kath. und ev. 
Kirche 
zusätzlich ein/e 
Vertreter/in des 
Jugendrats 
 
Kulturausschuss 23 19 10 9 4 3 1      
Ausschuss für Sozi a-
les, Gesun dheit und 
Arbeitsförderung 
24 19 13 6 5 2 1 1 1    
Sportausschuss 25 19 10 9 6 5 1     Ein/e Vertreter/in 
des Jugendrats 
Ausschuss für Stad t-
planung, Stadtent-
wicklung, Wohnen 
und Verkehr 
27 19 14 5 8 4 1 1 1   darunter auch ein 
Mitglied aus dem 
Beirat für Stadt-
gestaltung 
Ausschuss für U m-
weltschutz und Bau-
wesen 
24 19 11 8 5 4  1     
Vergabeausschuss 11 11 6 5         
Ausschuss für Ki n-
der, Jugendliche und 
Familien 
39 15 8 7 24 1 1     Ein/e Vertreter/in 
des Jugendrats 
Wahlausschuss 6 6 4 2         
Wahlprüfungsaus-
schuss 
11 11 8 3         
Werksausschuss 
AWM 
18 18 10 2 zu-
zügl. 6 
(Be-
schäf-
tigte) 
        
Werksausschuss 
Citeq 
8 8 5 3         
Werksausschuss 
Münster Marketing 
11 11 6 5         
Beschwerdekommis-
sion 
6 6 6          
Stiftungskommission 8 8 8          
Kommission zur Fö r-
derung der I nklusion 
von Men schen mit 
Behinderungen 
20 20 3 2        Zusammenset-
zung: Vertre-
ter/innen der 
Behinderten-
gruppen (8), 
Vertreter/innen 
der Arbeitsge-
meinschaften (5) 
Vertreter/in der 
AG der Wohl-
fahrtsverbände 
(1), Vertreter/in 
der Kommunalen 
Seniorenvertre-
tung (1) 
 380

Beschlussvorlage

8383 Zeichen

V/0250/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.06.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode  die in der 
Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusa m-
mensetzung sowie ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 und 2 dargestellt geregelt hat.  
 
2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: 
 
……………………. 
 
3. Für jeden Ausschuss werden möglichst zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates  nach 
der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder G e-
meinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet 
werden. Der Rat kann beschließen, das s die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptau s-
schuss wahrgeno mmen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 Sozialgesetzbuch 
(SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. 
 
Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwi llige Ausschüsse) 
bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine au s-
schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur 
Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigke iten des Rates auf die Ausschüsse findet 
in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Ra hmen 
der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbere ichen er eine Vorberatung durch 
einen Fachausschuss wünscht. Dad urch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines Ausschu s-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0250/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492-3300 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.06.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0250/2014 
ses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Ei n-
beziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden.  
 
Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonstige 
Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 
 
1. Hauptausschuss 
2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 
3. Rechnungsprüfungsausschuss  
4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien  
5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung  
6. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung  
7. Ausschuss für Gleichstellung  
8. Kulturausschuss  
9. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung  
10. Sportausschuss  
11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
12. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen  
13. Vergabeausschuss  
14. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe  
15. Werksausschuss der Citeq 
16. Werksausschuss Münster-Marketing  
17. Wahlausschuss 
18. Wahlprüfungsausschuss 
19. Beschwerdekommission 
20. Stiftungskommission 
21. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen  
22. Integrationsrat (jetzt Pflichtgremium nach § 27 GO NRW, Zuständigkeiten in der Ge-
meindeordnung und Hauptsatzung geregelt) 
23. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
24. Beirat für Stadtgestaltung 
25. Künstlerischer Fachbeirat für den Kulturausschuss 
 
Um sicherzustellen, dass direkt nach den Sommerferien die ersten Sachvorlagen unter Einbezi e-
hung der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bil dung der Ausschüsse in 
der ersten Sitzung des Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur 
der Ausschüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 02.07.2014 die Besetzung erfo l-
gen kann. Sollte dies gelingen könnte am 0 2.07.2014 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in 
den Ausschüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse könnten 
dann unmittelbar nach den Sommerferien stattfinden, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates 
am 10.09.2014 gewährleistet wäre. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 3): Stellvertretender Vorsitz in den Ausschüssen 
 
Aufgrund der Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode, in der Sitzungen ausgefallen 
sind, da beide Vorsitzende verhindert waren, schlägt die Verwaltung vor, zwei st ellvertretende 
Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, für die es möglich ist.

- 3 - 
V/0250/2014 
 
Zur Neubildung der Gremien gibt die Verwaltung folgende Hinweise: 
 
Integrationsrat 
 
Der Integrationsrat ist nach der Änderung des § 27 GO NRW ein Pflichtgremium für die S tadt 
Münster. Eine Wahlentscheidung über die Organisationsform, wie sie 2009 zu treffen war, ist 
daher nicht erforderlich. Aus der Sicht der Verwaltung gibt es keinen Bedarf Änderungen 
vorzunehmen. Da die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates gleichzei tig mit der 
Kommunalwahl erfolgte und die konstituierende Sitzung für den 03.07.2014 geplant ist, legt 
die Verwaltung mit der Vorlage V/0332/2014 bereits die Besetzungsvorlage für die 
Ratsmitglieder in dieser Sitzung vor. 
 
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit wurde erstmals im Jahr 1995 eing e-
richtet, um den Dialog mit den lokalen Eine-Welt Gruppen in Gang zu setzen und globale U m-
welt- und Entwicklungsfragen in der Bevölkerung bewusst zu machen.  Ziel sollte sein, Wege 
und Möglichkeiten für eine aktive Nord-Süd-Arbeit aufzuzeigen und Vorschläge für eine „lokale 
Agenda 21“ zu erarbeiten.  
 
Die Aufgaben des Beirates liegen seit seiner Gründung darin, Rat und Verwaltung in allen An-
gelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zu beraten und im Bereich der 
Stadt Münster  
 
 Informations-, Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, 
 entwicklungspolitisch aktive Gruppen und lokale Projekte, 
 Bildung von Netzwerken und Beteiligung an solchen, 
 Durchführung von Umwelt- und Entwicklungstagen 
 sowie Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagnen 
 
zu fördern und zu unterstützen.  
 
Das Gremium setzt sich zusammen aus fünf Vertreter/innen des Eine -Welt-Forums Münster 
e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelm s-Universität, einem/r Vertreter/in des 
Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster. Da r-
über hinaus nimmt nach dem Ratsbeschluss vom 28.10.2009 je ein von den Fraktionen b e-
nanntes Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 
 
Die Stadt Münster stellt einen jährlichen Betrag in Höhe von zuletzt 9.090 EUR für die ko m-
munale Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung.  
 
Die Geschäftsführung des Beirates wird durch die Verwaltung mit einer ¼ Stelle wahrgeno m-
men. E ntsprechend der Entscheidung des Verwaltungsvorstandes vom 06.05.2014 hat sich 
die Stadt Münster gemeinsam mit der Christlichen Initiative Romero Münster, um Zuschüsse 
aus dem europäischen Förderprogramm EuropeAid beworben. Das beantragte Projekt, an 
dem s ich fünf EU -Mitgliedsstaaten und zwei Entwicklungsländer beteiligen, trägt den Titel 
„Nachhaltig Leben“ und deckt sich mit den Arbeitsbereichen des Beirats für kommunale En t-
wicklungszusammenarbeit. Das Antragsvolumen aller Partner beträgt 3,5 Mio €. Der Zuschuss 
für die Stadt Münster beträgt rund 370.000 €. Sollte der Antrag bewilligt werden, kann ein 
Großteil der Arbeit des Beirates über den Zuschuss abgerechnet werden.  
 
Der Beirat wurde n ach den Kommunalwahlen 1999, 2004 und 2009 auf Anregung der Eine -
Welt-Gruppen erneut eingerichtet. Auch für die kommende Wahlperiode liegt eine Anregung 
gemäß § 24 GO NRW des Eine-Welt-Forums Münster e.V. (lfd. Nr. 2014-00075) vor, den Bei-
rat wieder einzurichten.

- 4 - 
V/0250/2014 
 
Hinweis: 
 
Der Oberbürgermeister hat bei den Bildungsbeschlüssen der Ausschüsse kein Stimmrecht (§ 40 
Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 GO NRW). 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2009 - 2014 
Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2009 - 2014 
Anlage 3: Anregung lfd. Nr. 2014-00075

Anlage 2 V-0250-2014

37244 Zeichen

Anlage 2 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
 
in der Fassung der Ratsbeschlüsse 
 
vom 11.11.2009, 09.06.2010, 16.02.2011, 08.02.2012 und 12.12.2012 
 
 
 
 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach  Gesetz oder Sat-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 
 1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen A r-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem G e-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 
 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 
 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 
 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €: 
 
   4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den B e-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme 
ergibt 
 
   4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
 
   4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung 
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
 
   4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf - und Ausführungsplanung mi t 
Kostenanschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
 
  4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder 
des Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen 
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung 
 
 
 
Seite 1

II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
 
 Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes 
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken. 
 
 Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wir t-
schaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. 
 
 Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budget berichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
 
 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
 
 - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
 
 - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
 
 
 1. Hauptausschuss  
 
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungsk on-
zepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Ent-
wicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten au-
ßer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaf-
ten, Gleichstellungsfragen. 
 
  1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zustän-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die 
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig 
sind. Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunal-
politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorl e-
gen. 
Seite 2

1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
ausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
 
   Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt 
und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
 
   Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren 
 
   Maßnahmen der Verwaltungsreform 
 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, 
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines 
Bauleitplanes widersprechen 
 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von M aßnahmen im Zusam-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen 
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 
 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €: 
 
-  Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Archi tek-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und den 
Fachausschüssen erzielt wird 
 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall über-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirk s-
vertretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbür-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser 
ihrer Eigenschaft 
 
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Rä u-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen 
 
1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
 
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
 
 
Seite 3

2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 
 
2.1 Beratungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
 - Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
 
 - Gebührensatzungen 
 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
 
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement 
 
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
 - Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“ 
 
 - gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
 
 - Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
 
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte 
 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städt i-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -  
 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
 
- Kommunales Schuldenmanagement 
Seite 4

2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
- Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen "Beteil i-
gungsmanagements" im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung 
 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 20 0.000 € bis 
1.000.000 € 
 
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht 
 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkauf s-
recht in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 € 
 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstüc ke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen 
 
 
3. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 
 
3.1 Beratungszuständigkeiten 
 
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E -Government und der Verwal-
tungsvereinfachung 
 
3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt 
Münster 
 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung 
 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,  
 
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der 
Hauptsatzung 
3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
Seite 5

3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich 
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt 
 
ausgenommen sind:  
- Beratungen oder Berichte  über Angelegenheiten, die zu einer G e-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff 
in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer  
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwal-
tungsaktes bedeuten würde. 
 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
 
4.1 Beratungszuständigkeiten 
 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschluss 
 
 
 5. Ausschuss für Gleichstellung 
 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die G e-
schlechtergerechtigkeit 
 
   5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des 
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen. 
 
   5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere 
 
    - in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlic h-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie 
 
    - Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von 
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
 
    - Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan 
Seite 6

5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanag e-
ments (Genderbudgeting) 
 
   5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von 
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer 
Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -projekte und 
Initiativen. 
 
 
 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
6.2.1. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen an städtischen weiterfüh-
renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des Schulträgers in die 
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz  
 
6.2.1.2 Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz ge-
wählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz 
 
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonfe-
renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz 
 
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen 
Seite 7

7. Kulturausschuss 
 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
  
   7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festl e-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale 
Kulturpolitik 
 
   7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
 
   7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster mit besonderer B e-
deutung 
 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer 
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der 
Haushaltsmittel 
 
   7.2.2 Städtische Bühnen  
 
    - Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtischen Bühnen Münster 
unter Wahrung des Intendanzprinzips 
 
    - Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Münster bei einem Wert 
von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entsch eidungszuständigkeit 
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter 
 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II 
 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses  
 
Seite 8

8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 
 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Re t-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial - 
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des Veterinär - und Lebensmittelüber-
wachungsamtes, des  Sozialamtes, des Gesundheitsamtes und des Am-
tes für Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB 
II 
 
   8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
 
   8.1.5 Arbeitsförderung 
 
   8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter so-
wie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege 
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haus-
haltsmittel 
 
   8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der Sozialhilfe und de r 
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
 
 9. Sportausschuss 
 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen 
 
Seite 9

9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger 
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports 
 
 
 
 10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
 
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
 
   10.1.2 Stadtplanung 
  
   10.1.3 Bauleitplanung 
 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
 
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
 
   10.1.6 Verkehrsplanung 
 
   10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
 
   10.1.8 Wohnstandortentwicklung 
 
   10.1.9 Stadterneuerung 
 
   10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen 
 
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten E rteilung des Einvernehmens 
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauung s-
planes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen 
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruc hes, des 
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltung s-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) 
Seite 10

10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk 
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich 
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Bauden k-
mals und von ortsfesten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss 
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft nicht ei-
ne Entscheidung des Rates für erforderlich hält 
 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie 
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorar-
summe von mehr  als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der 
Hauptausschuss zuständig ist 
 
   10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Hauptausschuss  oder nach der Hauptsat-
zung sowie den "Richtlinien für die Bür geranhörung bei raumbe-
deutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zo-
nen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" 
die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustä n-
dig sind 
 
   10.2.6 Jährliche Festlegung der  Schwerpunkte des Arbeitsprogramms 
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger An-
hörung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehr s-
straßennetzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des 
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Ei n-
richtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet 
von Münster" 
 
   10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen 
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirks-
vertretungen 
 
   10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus 
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busw e-
ges zum Inhalt haben 
 
   10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - 
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
 
   10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung 
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
Seite 11

10.2.12 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie 
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren 
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche 
Interessen der Stadt berührt werden 
 
   10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage 
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen 
 
 
 11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt - und Klima schutzes (Luft, Wasser, 
Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), 
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berüc k-
sichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in 
Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, U m-
weltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung . Alle Angel e-
genheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klima-
schutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und 
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange in-
tegraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau 
sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regiona l-
plan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzung s-
planes, von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Sa t-
zungen. 
 
   11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
 
   11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw . des Werksausschusses der Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der 
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung 
 
   11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und 
Landschaftspflege 
 
   11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP 
 
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
 
11.1.7 Friedhofswesen 
 
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen) 
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem 
Seite 12

Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivi l-
schutzes 
 
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs - 
und Untersuchungsaufträge 
 
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung 
 
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, 
soweit Umweltbelange berührt sind 
 
11.1.13 Naturschutz 
 
 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder 
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünfl ä-
chen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren 
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten  
von mehr als 10.000 € beinhaltet,  soweit nicht nach der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Be-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht 
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
250.000 € 
 
    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostensc hätzun-
gen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen 
zuständig sind 
 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurfs- und Ausführungsplanung mit Kostenanschlag 
nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube-
schluss) 
 
Seite 13

11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für 
Vergabeausschuss) 
 
 
 12. Vergabeausschuss 
 
12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
    12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibun gen bei Lei s-
tungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von 
mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von 
mehr als 50.000 € 
 
   12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunter-
nehmen nach Vorentscheidung (Zustim mung) im Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen 
 
 
13. Umlegungsausschuss 
 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch 
 
 
 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind 
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
 
 
 15. Werksausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss berät alle Angelegenh eiten vor, die die "Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster" betreffen. 
 
 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch 
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind 
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in f i-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich: 
 
Seite 14

15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßna h-
men des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis 
zu 250.000 € 
 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich 
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 
€ bis zu 1.000.000 € 
 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme 
von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptau s-
schuss oder der Rat zuständig ist 
 
   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die 
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden 
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet - 
bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a. 
 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen 
für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 
75.000 € übersteigt 
 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von 
mehr als 75.000 € 
 
 
 16. Werksausschuss für die "citeq" 
 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betre f-
fen. 
 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
 Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm 
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertr a-
gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt-
ausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzre-
levanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angel e-
genheiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich: 
 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB 
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und 
weniger als 250.000 € 
 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF 
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und 
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und we-
niger als 250.000 € 
 
Seite 15

16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle 
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € 
nicht erreicht 
 
 17. Werksausschuss für "Münster Marketing" 
 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte 
der laufenden Verwaltung handelt 
 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und 
weniger als 200.000 € 
 
 
III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 
1. Beschwerdekommission 
 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, 
die Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im 
Hauptausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen. 
 
2. Stiftungskommission 
 
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruk-
tureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stif-
tungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefordert ist,  
werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
3. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
 
3.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu 
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der 
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im 
Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
 
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung 
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und 
Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem 
Hauptausschuss. 
 
3.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, 
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission 
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gel egenheit 
zum Austausch zu geben.  
Seite 16

3.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
 
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
 
3.4 Um die Be teiligung der Behindertenverbände, - vereine und 
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird 
die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten 
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen. 
 
 
V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentliche n Rechts (Verwal-
tungsakte) und die Entscheidung über öffentlich -rechtliche Erklärungen obliegt 
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit 
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes 
bestimmt ist. 
 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die 
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder 
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt. 
 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen 
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist: 
 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge 
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
Seite 17

2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau 
und Grünflächen/ Umweltschutz 
 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschloss e-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den Bereichen 
Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
 
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschloss e-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus den Berei -
chen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche und funk-
tionale Veränderung vorsehen 
 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bau-
summe von 250.000 € 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis 
zu einer Bausumme von 50.000 € 
 
  - bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der  
 Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 € 
  
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis 
zu einer Bausumme von 100.000 € 
 
  2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grund-
stücken bis zum Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines 
bestehenden Vorkaufsrecht 
 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt 
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
 
 3.1  Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 
 3.2  Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
 
 3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse 
 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgeneh-
migungen 
Seite 18

5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei- 
  ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
 
 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert 
bis zu 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 5 0.000 € je Auf-
trag 
 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu  
  10.000 € 
 
 8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
 
 9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt 
Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ 
unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 € 
 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, 
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbe-
amtengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnun-
gen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse 
aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für B e-
schäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts. 
 
 
VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 8 3 GO N RW und 
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 
 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen  
i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
 
  1.1  Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf 
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Be-
trag von 250.000 € nicht übersteigen oder 
 
  1.2  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen , die 
durchlaufende Zahlungen sind oder 
 
  1.3  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen , wenn 
die Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
Seite 19

1.4  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die 
bereits im Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in 
Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verf ü-
gung gestellten Betrages, höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder 
 
  1.5  alle übrigen über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanz-
plan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW  
 
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
  darüber hinausgehend der Rat 
 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden 
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann. 
 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den 
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige 
Zustimmung des Rates herbeizuführen. 
 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. 
d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind: 
 
  3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den 
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
Deckung der über - /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in 
der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungser-
mächtigung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die 
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Au fwendungen un d Auszahlungen  und Ver-
pflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Zif-
fer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur 
Kenntnis zu bringen. 
Seite 20

3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr 
erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überpla n-
mäßige Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, 
wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fach-
verwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansat-
zes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der 
Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein A n-
satz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. 
 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. 
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen. 
 
Seite 21

Beratungsverlauf (1)

12.06.2014 Rat
TOP 6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0250/2014
Typ
Vorlagen
Datum
29.04.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37