1814/2021
7.1 Mündliche Anfrage der FDP-Fraktion betreffend: „Samstagstrauung an Ambiente-Orten“
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Anlage 4 endgültige Ablehnung GPR Schr 16-04-2021
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16.04.2021 Herr Dicken R 257 10 Gesamtpersonalrat | , 7 Eingang 2, April 2021 j = ‚ 11-Personal- und 2 #; Verwaltungsmanagement | v ) 7 WE} 11 110/4 112/11 Samstagsdienste der Kfz-Zulassungsstelle (341/12) und des Standesamtes (344) Sehr geehrte Damen und Herren, Der Gesamtpersonalrat hat sich in seiner Sitzung am 13.04.2021 mit der o.g. Maßnahme nach Erörterung vom 03.03.21 und nach Zusendung des Ergebnisses der rechtlichen Prüf- aufträge vom 06.04.21 nochmals befasst und lehnt diese weiterhin ab. Der Gesamtpersonalrat ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der Maßnahme weiterhin & 3 Abs. 2 S. 1 der Arbeitszeitverordnung anzuwenden ist. Das heißt, dass dann der Samstag ein Arbeitstag sein kann, wenn die dienstlichen Verhält- nisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teil von Dienststellen oder für be- stimmte Tätigkeiten zwingend erfordern. Der Verweis der Verwaltung, dass diese in Anwendung des $ 18 AZVO abweichende Rege- lungen von $ 3 Abs. 2 ATVO Treffen kann, da hierfür ein örtliches Erfordernis vorliegt, teilt die Personalvertretung nicht. Dabei wird nicht die Regelungskompetenz bestritten, sondern die Tatsache, dass aus Sicht der Personalvertretung kein örtliches Erfordernis vorliegt, welches die Schutzvorschrift aus 8& 3 II AZVO „aushebelt". Die Verwaltung hat sicherlich einen Gestaltungsspielraum, dieser hat jedoch seine Grenzen, denn ansonsten hätte der Verordnungsgeber gleich bestimmt, dass $ 3 Abs. 2 AZVO nicht für die Gemeinden gilt. Zur Klärung ist das örtliche Erfordernis als unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen. Ein örtliches Erfordernis liegt dann vor, wenn es sich um die Sicherstellung einer gesetzes- und ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung handelt. 12 -2- Die Aufgabenwahrnehmung des Standesamtes und der Zulassungsstelle ist aus Sicht der Personalvertretung eindeutig gewährleistet, wenn sich diese auf die Wochentage von Mon- tag bis Freitag bezieht. Für den Samstag hingegen sieht die Personalvertretung kein öffentliches Erfordernis. Es ist zwar der Wunsch einiger Bürger*innen die Trauung oder die Zulassung am Samstag zu erledigen und es kann für die Betroffenen durchaus Vorteile haben, aber die Merkmale, die an den unbestimmten Rechtsbegriff „örtliches Erfordernis“ gestellt werden, sieht die Per- sonalvertretung als nicht gegeben an. Somit hat das Angebot bei der Ausgestaltung der Zeiten für Trauungen und Zulassungen seine Grenzen, die Verwaltung ist nicht grundsätzlich frei und muss weiterhin den $ 3 Abs. 2 AZVO beachten. Darüber hinaus lehnen wir ebenfalls Samstagsdienste für die Tarifbeschäftigten ab. Auch wenn es tarifvertraglich möglich wäre, den Samstag in die Wochenarbeitszeit einzubeziehen bzw. für diesen Tag Überstunden anzuordnen, würde es ggf. zu einer nicht zu vermittelnden Ungleichbehandlung der beiden Statusgruppen führen. Aus unserer Sicht würde dies den Grundsätzen der Gleichbehandlung, wo sie denn möglich ist, widersprechen. Eine solche Regelung der Arbeitgeberin führt unserer Erfahrung nach zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens, was nicht im Interesse der Verwaltung und der Beschäftigten sein kein. Bisher konnten die Beschäftigten über die Freiwilligkeit auch selbst steuern, an welchen Samstagen sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und dies mit ihren persönli- chen Umständen in Einklang bringen. Bei einer durch die Arbeitgeberin vorgegebenen Dienstplangestaltung könnte es zu erhebliche Auswirkungen auf das Privatleben der Be- schäftigten kommen. Somit ist zu prüfen, ob die Arbeitserledigung am Samstag zwingend erforderlich ist. Die im Erörterungsgespräch vorgetragene Wahrnehmung der Verwaltung, dass zeitlich aus- geweitete Dienstleistungsangebote gesellschaftlich heute mehr als Selbstverständlichkeit betrachtet werden als früher, kann die Personalvertretung nur bedingt teilen, auch weil die Verwaltung nicht mit Ladenöffnungszeiten mithalten muss. Auch starke Nachfragen in der Bevölkerung wäre zunächst einmal zu relativieren, aber letzt- endlich kann die nachgefragte Dienstleistung von Montag bis Freitag erbracht werden. Die zwingende Erforderlichkeit mit einem öffentlichen Interesse hinsichtlich der Samstags- dienste zu begründen ist aus Sicht der Personalvertretung zu verneinen, da lediglich deutlich abgrenzbare Personengruppen im begrenzten Umfang betroffen sind. Wirtschaftlich betroffene Gastronomen, die auch deutlich eingrenzbar sind, stellen aus Sicht der Personalvertretung ebenfalls keine ausreichenden Begründung dar, die die Samstagsdienste rechtfertigen. Vielmehr könnten diese dafür werben die Hochzeitsfeier und die standesamtliche Trauung an verschiedenen Tagen durchzuführen. Eine zwingende Notwendigkeit für die Samstagsdienste ist aus unserer Sicht nicht gegeben. 13 Insgesamt ist somit festzustellen, dass kein zwingendes Erfordernis vorliegt, so dass die Personalvertretung die Samstagsdienste abgelehnt hat. Vorsitzender
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 18.05.2021 1814/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 14.06.2021 7.1 Mündliche Anfrage der FDP-Fraktion betreffend: „Samstagstrauung an Ambiente-Orten„ Beantwortung einer schriftlichen Nachfrage der FDP Fraktion vom 29.04.2021 Die FDP-Fraktion bittet um Beantwortung der nachfolgenden Fragen in Bezug auf die Samstagstrau- ung an Ambiente-Orten, die Fragen beziehen sich auf die Sitzung vom 25.01.2021 zu TOP 4.6: Nach Auskunft von Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert befand man sich seinerzeit in Verhandlungen mit der Personalvertretung über neue Arbeitszeitregelungen. Danach waren Samstagstrauungen im His- torischen Rathaus nur noch bis zum 26.06.2021 und an den Ambiente-Trauorten bis zum 05.06.2021 gesichert. Seither sind drei Monate vergangen. Fragen Wie ist der Sachstand hinsichtlich der Verhandlungen zwischen der Personalvertretung und der Ver- waltung zu Arbeitszeitregelungen im Allgemeinen und den Samstagstraudiensten im Besonderen? Sollte es noch keine Einigung mit der Personalvertretung geben, wie sehen dann die nächsten Schrit- te aus? Stellungnahme der Verwaltung: Mit der Personalvertretung konnte (Stand 14.05.2021) noch keine Einigung erzielt werden. Konflikt- punkt ist, dass zur Sicherstellung der Samstagstraudienste die Arbeitswoche für das Standesamts- personal im Rahmen einer Dienstplanregelung von montags bis samstags geregelt werden soll, wo- bei für die einzelnen Mitarbeiter*innen auch weiterhin die Fünftagewoche geplant ist. Anstelle des Samstags sollen die hierfür eingeplanten Kolleg*innen den darauffolgenden Montag dienst-/arbeitsfrei haben. Die Dienstplanregelung unterliegt gemäß Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) der Mitbestim- mung der Personalvertretung. Da der örtliche Personalrat dieser Regelung nicht zugestimmt hat, wurde das sog. Stufenverfahren eingeleitet und der Gesamtpersonalrat um Zustimmung gebeten. Auch der Gesamtpersonalrat stimmte der Dienstplanregelung nicht zu, so dass jetzt die nach dem LPVG vorgesehene Einigungsstelle einberufen wird. Diese tagt am 20. Mai 2021 mit dem Ziel, zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen. Der Gesamtpersonalrat lehnt die reguläre Ausdehnung auf die Samstagsarbeit ab und sieht nicht die Notwendigkeit dienstlicher Erfordernisse, Samstagsdienste anzubieten und damit in bestimmten Be- reichen den Samstag regulär einzuplanen. Gerade im Beamtenrecht seien Samstagsdienste nach Auffassung der Personalvertretung nur sehr schwer rechtlich zu begründen, eben nur aus einem 2 zwingenden dienstlichen Erfordernis. Alternativ wünscht der Gesamtpersonalrat eine Lösung, die auch weiterhin auf der Freiwilligkeit der Belegschaft zu Samstagsdiensten beruht. Die Verwaltung weist dagegen darauf hin, dass sowohl die Samstagszulassungen wie die Samstags- trauungen an Ambiente-Orten sehr stark nachgefragt werden und sieht darin die Notwendigkeit, den Service unbedingt aufrecht zu erhalten. Die Samstagszulassungen sind für die Kölner Bürger*innen eine immense Servicesteigerung. Auch die Samstagstrauungen sind gerade in Zeiten zunehmender Kirchenferne eine enorme Bereicherung für die Kölner Bürger*innen. Nach den Beobachtungen des Kölner Standesamts besteht eine sehr große Nachfrage nach Samstagstrauungen, die weit über Trauungen in der Woche hinausgeht und sich darin zeigt, dass die angebotenen Samstags-Termine regelmäßig in kürzester Zeit vergriffen sind und eine Vielzahl nachträglicher Anfragen nicht erfüllt werden kann bzw. auf die Termine in der Woche verwiesen wird. Obwohl die nachfolgenden Zahlen der an Samstagen durchgeführten Trauungen daher angebotsgeprägt sind und die tatsächliche Nach- frage nach Einschätzung des Kölner Standesamtes deutlich darüber liegen dürfte, zeigen auch diese Zahlen schon die Bedeutung, die den Samstagstrauungen zukommt: Vor den notwendigen Ein- schränkungen der Coronapandemie im Jahr 2019 fanden beim Kölner Standesamt insgesamt 5.660 Trauungen statt; davon 1258 an Samstagen (364 Ambientetrauungen und 894 im Rathaus). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 5365 und davon1085 Samstagstrauungen (228 Ambientetrauungen und 857 im Rathaus. Das macht einen Anteil von 22.2% bzw. 20,2% aus. Während sowohl der Montag und Dienstag nur geringe Nachfrage erfahren, besteht nach Auffassung der Verwaltung eine starkes örtliches Bedürfnis, dass die Stadt Köln Samstagsdienste für Trauungen einrichtet und sicherstellt. Zu der Frage, ob dieses örtliche Erfordernis nach den rechtlichen Bestimmungen ausreicht oder eben auf eine zwingende dienstliche Notwendigkeit abzustellen ist, kommt es auf die entsprechende Rechtsgrundlage an, auf die sich diese Frage stützt. Für den Bereich der Beamt*innen sind die Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Be- amtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) einschlägig. Der Gesamtpersonalrat ist der Auffassung, dass § 3 der AZVO Anwendung findet und Samstage nur dann Arbeitstage sein können, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszwei- ge, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte Tätigkeiten zwingend erfordern. Ein der- artiges Erfordernis wird nicht gesehen. Wegen der Details wird auf die beigefügte Stellungnahme des Gesamtpersonalrats verwiesen (Anlage). Die Verwaltung kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Spezialregelung des § 18 AZVO greift. § 18 Abs. 2 AZVO regelt, dass u. a. von Gemeinden nach den örtlichen Erfordernissen abwei- chende Regelungen von denen des § 3 Abs. 1 und 2 AZVO explizit getroffen werden können. Danach kann die Stadt Köln den Samstag als Arbeitstag festlegen, wenn es örtliche Erfordernisse hierfür gibt. Entscheidet demnach die Verwaltung, bestimmte Dienstleistungen auch samstags anbieten zu wol- len, weil sie dies nach den örtlichen Gegebenheiten für erforderlich hält, eröffnet die AZVO nach Ein- schätzung der Verwaltung die Möglichkeit, diese Tage auch als Arbeitstage für Beamt*innen festzule- gen. Hier greift dann das „örtliche Erfordernis“. Der Landesverordnungsgeber überlässt die Entschei- dung über die Festlegung der Arbeitstage für die Beamt*innen in den Kommunen mithin diesen, wo- bei diese selbstredend die grundsätzlichen Wertungen der AZVO, den Fürsorgegrundsatz sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten haben. Anhaltspunkte, dass mit dem vorgesehenen Dienstplan gegen Letzteres verstoßen wird, sieht die Verwaltung nicht. Für den Bereich der Tarifbeschäftigten sind die Regelungen des § 6 TVöD einschlägig. Hier verweist die Verwaltung darauf, dass für Tarifbeschäftigte ein regelmäßiger Samstagsdienst für Beschäftigte aus notwendigen dienstlichen Gründen eingeführt werden kann. Dies wird vom Gesamtpersonalrat nicht bestritten; personal-wirtschaftlich und organisatorisch sind die Samstagstrauungen ohne den Einsatz von Beamt*innen, die mit rund 2/3 den überwiegenden Teil des Personalkörpers im Standes- amt stellen, jedoch nicht realisierbar, weshalb es einer Entscheidung über die vorgesehene Dienst- plangestaltung in Gänze bedarf. 3 Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1814/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 18.05.2021
- Erstellt
- 12.05.2021 12:43