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3396/2020

Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Oedingen zu Top 6.2 in der Sitzung vom 08.09.2020

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.03.2021

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 16.03.2021, TOP 6.2

Aktualisierung der Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Oedingen zu Top 6

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Aktualisierung der Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Oedingen zu Top 6

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Aktualisierung zur mündlichen Anfrage aus dem Rechnungsprüfungsausschuss vom 
08.09.2020 TOP 6.2 zum Thema: „Mittelbewirtschaftung im Bildungs- und 
Teilhabepaket (BuT) Sachstand 2019“ 
 
 
Wortlaut der Anfrage: 
 
1. Frau Oedingen erkundigt sich, ob Familien aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ein 
Internetanschluss finanziert werden könne. Die flächendeckende Versorgung von 
Schulkindern mit Notebooks und Tablettes sei für Schulkinder, deren Familien sich 
einen Internetanschluss nicht leisten können und denen zu Hause kein 
Internetzugang zur Verfügung stehe, ineffektiv.  
 
2. Einem vom Verwaltungsgericht Köln erlassenen Urteil zufolge hätten Familien einen 
Anspruch auf einen Computer und einen Anschluss, erläutert Herr Detjen. Die Ge-
richtsentscheidung sei noch nicht in der Praxis bei den Jobcentern Köln umgesetzt 
worden. Er bittet um Beantwortung der Frage bis zur nächsten Sitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses.  
 
Ergänzung (Stand 01.03.2021): 
In der Zwischenzeit gab es Änderungen. Die bisherige Beantwortung wird hierdurch 
aktualisiert. 
Zu 1: 
Ergänzend der Hinweis, dass die „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ ab dem 
01.01.2021 um 4,50 Euro erhöht wurde (1. Schulhalbjahr 103,- € / 2. Schulhalbjahr 51,50 €). 
 
Zu 2: 
Die bereits im November zugelieferte Antwort des Jobcenter Köln ist nicht mehr aktuell.  
Durch eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 01.02.2021 kann nun ein 
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II für unabweisbare digitale Endgeräte für die 
Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht als Beihilfe erbracht werden. 
Grundsätzlich berechtigt sind alle Schüler*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die 
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche 
Schüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. 
Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist, dass der Bedarf nicht anderweitig 
gedeckt (durch Zuwendungen Dritter oder Ausleihe durch Schule, Schulträger, sonstige 
Dritte oder geeignete Geräte im Haushalt) werden kann.  
Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Betracht. 
Die Höhe des Mehrbedarfs ist auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und 
soll im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schüler*in nicht übersteigen. 
Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren folgt für die Leistungsbeziehenden nach dem 
SGB XII und dem AsylbLG einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und 
Soziales, die vom Jobcenter Köln genannte Weisung entsprechend anzuwenden. Hierdurch 
soll eine Gleichbehandlung für Schüler*innen in allen Rechtskreisen sichergestellt werden.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

7091 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/504 
 
Vorlagen-Nummer   21.12.2020 
 3396/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 02.02.2021 
 
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Oedingen zu Top 6.2 in der Sitzung vom 
08.09.2020 
In der Sitzung vom 08.09.2020 wurde zu TOP 6.2 von Frau Oedingen eine Frage an die Verwaltung 
gerichtet, die im Folgenden beantwortet wird. 
 
1. Frau Oedingen erkundigt sich, ob Familien aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ein Internet-
anschluss finanziert werden könne. Die flächendeckende Versorgung von Schulkindern mit 
Notebooks und Tablets sei für Schulkinder, deren Familien sich einen Internetanschluss nicht 
leisten können und denen zu Hause kein Internetzugang zur Verfügung stehe, ineffektiv. 
2. Herr Detjen erläutert hierzu weiter, dass nach einem vom Verwaltungsgericht Köln erlassenen 
Urteil, Familien einen Anspruch auf einen Computer und einen Anschluss hätten. Die Ge-
richtsentscheidung sei noch nicht in der Praxis des Jobcenters Köln umgesetzt worden. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Die Finanzierung eines Internetanschlusses über das Bildungs- und Teilhabepaket ist nicht möglich. 
Über das Bildungs- und Teilhabepaket können Leistungen für folgende Bedarfe erbracht werden: 
 
 (Schul-) Ausflüge und mehrtägige (Klassen-) Fahrten 
 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 
 Schülerbeförderung 
 Lernförderung 
 Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und 
 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 
 
Leistungen für darüber hinausgehende „einmalige oder laufende Bedarfe“ sind im Bildungs- und Teil-
habepaket nicht vorgesehen. 
 
Die Leistung für den Bedarf „Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf“ wird Schüler*innen für jedes 
Schuljahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt als Geldleistung zum 1. Schulhalbjahr i.H.v. 100 € und zum 
2. Schulhalbjahr i.H.v. 50 €.  
Durch das zum 01.07.2019 in Kraft getretene Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und 
ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für 
Bildung und Teilhabe (Starke-Familien- Gesetz) wurde der persönliche Schulbedarf erstmals seit der 
Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes um 50 € auf insgesamt 150 € pro Schuljahr erhöht. 
Die Erhöhung besteht zum einen aus einer Steigerungsrate der Regelbedarfe (20 €) und zum ande-
ren aus 30 € Erhöhung zur Teilhabe der Schüler*innen am modernen Leben. Als Motiv nennt die Ge-
setzesbegründung die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt im schulischen Kontext. 
Zum persönlichen Schulbedarf zählen nach der Gesetzesbegründung neben Schulranzen/-rucksack

2 
 
und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Re-
chen- und Zeichenmaterialien. Nicht dazu gehören die Anschaffungskosten für Laptops und Tablets, 
die für den Schulunterricht angeschafft werden müssen. Die in der Schulbedarfspauschale enthalte-
nen 30 € zur Teilhabe am modernen digitalen Lernen sollen den Bedarf für Lernsoftware, die im schu-
lischen Kontext gebraucht wird, decken. 
 
Auch die Leistungen der Lernförderung kommen hier nicht in Betracht, weil hiermit der Nachhilfeun-
terricht, bzw. die Unterstützung von Schüler*innen zur Behebung/ Verringerung der jeweiligen Lern-
schwächen gemeint ist und gefördert wird. 
 
Die Kosten für Festnetztelefon und Internetanschluss sind in der Regelleistung Zwölftes Buch Sozial-
gesetzbuch (SGB XII) enthalten. Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 
(EVS) 2018 werden diese Kosten ab dem 01.01.2021 als Bestandteil der Regelleistung angepasst. 
Die Berücksichtigung der Kosten für Festnetz- und Internetanschluss steigt zum 01.01.2021 von bis-
her monatlich 37,92 € auf 38,89 €. Zusätzlich werden ab dem 01.01.2021 die Verbrauchskosten für 
die Mobiltelefonie abgedeckt. 
 
 
Zu Frage 2: 
 
Das Jobcenter Köln beantwortet die Frage mit seiner Stellungnahme vom 06.11.2020 wie folgt: 
 
Eine Beihilfe bzw. ein Zuschuss in Form eines Mehrbedarfs zur Anschaffung von IT-Endgeräten zur 
schulischen Nutzung ist durch das Jobcenter Köln nicht möglich.  
 
Die Gewährung entsprechender Beihilfen bzw. Zuschüsse in Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 
6 SGB II ist nur möglich, wenn Bedarfe laufend anfallen wie z.B. Pflege- und Hygieneartikel, die aus 
gesundheitlichen Gründen (z. B. Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, Körperpflegemittel 
bei Neurodermitis), Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder Kosten zur 
Wahrnehmung des Umgangsrechts. Die Anschaffung eines Laptops oder Tablets zum schulischen 
Gebrauch zählt nicht dazu, sondern ist mit einer einmaligen Beschaffung abgegolten. 
 
Auch eventuelle, in Einzelfällen getroffene Entscheidungen einzelner Sozialgerichte, hebeln die ge-
setzlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Mehrbedarfs nicht aus.  
Das Jobcenter Köln handelt entsprechend der Rechtsauffassung des Ministeriums für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sowie gemäß den Vorgaben und Weisungen 
der Bundesagentur für Arbeit. 
 
Grundsätzlich soll der Bedarf der betroffenen Kinder über den sogenannten DigitalPakt Schule von 
Bund und Ländern gedeckt werden. Die Schulträger können bereits jetzt aus Mitteln des „DigitalPakt 
Schule“ und des Programms „Gute Schule 2020“ finanzierte Endgeräte leihweise Schüler*innen zur 
Verfügung stellen.  
Darüber hinaus wurden seit Sommer dieses Jahres weitere Beschaffungen durchgeführt. Zuletzt er-
folgte dies mit Mitteln des Sofortausstattungsprogramms des Landes. Diese Geräte sind für Schüler 
und Schülerinnen vorgesehen, die in der Familie nicht über eigene digitale Endgeräte verfügen. Unter 
Anwendung des Sozialindex wurden die Bedarfe ermittelt. Die Geräte wurden bzw. werden noch bis 
Anfang des Jahres an die Schulen ausgeliefert. Dort wird entschieden, an welche Schüler und Schü-
lerinnen Geräte im Rahmen des Präsenz- oder aber Distanzunterrichtes zur Verfügung gestellt wer-
den. 
 
Ist die Bereitstellung eines Leihgerätes im Einzelfall nicht möglich und es besteht ein nachgewiese-
ner, unabweisbarer Bedarf, kommt im besagten Einzelfall ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in 
Betracht. Dieses kann beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. 
 
Die Verwaltung folgt der Einschätzung des JC. Eine Beihilfe bzw. ein Zuschuss in Form eines Mehr-
bedarfs zur Anschaffung von IT-Endgeräten zur schulischen Nutzung ist durch das Amt für Soziales, 
Arbeit und Senioren nicht möglich. Grundsätzlich soll der Bedarf der betroffenen Kinder über den so-
genannten DigitalPakt Schule von Bund und Ländern gedeckt werden. Aufgrund der aktuellen pan-

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demischen Lage in Deutschland wurde zusätzlich ein Soforthilfeprogram seitens der Bundesregierung 
aufgestellt. Aus diesem Förderprogramm ist es den Schulträgern möglich, Endgeräte leihweise be-
dürftigen Schüler*innen zur Verfügung stellen. In allen Fällen erfolgt eine Einzelfallprüfung. 
 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

16.03.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3396/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.03.2021
Erstellt
24.11.2020 08:25