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2011/0030

Erlass einer Obdachlosenunterkunftssatzung

Magistratsvorlage 13.01.2011

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2011/0030

2445 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.09.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Rechtsamt 
Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Soziales und 
Prävention 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0030 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Erlass einer Obdachlosenunterkunftssatzung 
 
Vorlage vom: 13.01.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat stimmt der vorgelegten Obdachlosenunterkunftssatzung zu. 
 
 
 
Anlagen: Obdachlosensatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.09.2011  
 
Beiliegende Obdachlosenunterkunftssatzung wird zum Zwecke der Regelung des Betriebes der 
Obdachlosenunterkünfte erlassen. 
Sie dient darüber hinaus als Rechtsgrundlage, um in Einzelfällen – nach vorheriger individueller 
Bedarfsberechnung der wirtschaftlichen Lage von Obdachlosen – eine Gebühr für die Nutzung der 
Obdachloseneinrichtung zu erheben. 
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es Hilfe suchende, obdachlose Menschen gibt, die 
mit ihrem Einkommen in der Lage wären, für die Obdachlosenunterkunft eine Gebühr zu entrichten. 
Als Rechtsgrundlage für eine mögliche Gebührenerhebung ist eine entsprechende Satzung zu 
erlassen. 
Der Gebührensatz in Höhe von 272,47 Euro wurde mittels einer, von der aktuellen 
Rechtssprechung geforderten, Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den 
entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in 
den Unterkünften in Darmstadt. 
Die Forderung der Gebühr dient darüber hinaus einer rechtlich einwandfreien Abrechnung mit 
anderen Leistungsträgern wie z. B. dem Jobcenter Darmstadt. 
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn Obdachlose damit in einen Leistungsbezug fallen würden, 
Grundlage ist der Eigenbedarf für Erwerbstätige. Nachteile entstehen obdachlosen 
Leistungsberechtigten oder Menschen mit geringem Einkommen von daher keine. 
 
 
Darmstadt, 23.09.2011 
 
 
Dezernat I     Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin

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7271 Zeichen

Satzung 
 
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
– Obdachlosenunterkunftssatzung – 
 
vom … 
 
auf Grund §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 
2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119), 
i.V.m. §§ 1, 2 und § 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 
(GVBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54) wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                 folgende 
Satzung erlassen: 
 
§ 1  
Gegenstand, Geltungsbereich 
 
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen oder von 
Obdachlosigkeit bedrohten Personen unterhält die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die 
Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden im 
Stadtgebiet befinden. 
 
(2) Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gemäß Abs. 1. 
 
 
§ 2  
Zuteilung 
 
(1) Die Obdachlosenbehörde bringt obdachlose Personen oder Personen, die von 
Obdachlosigkeit bedroht sind, auf Grund mündlicher oder schriftlicher 
Einweisung in einer Obdachlosenunterkunft unter.  
Ein Rechtsanspruch auf die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder die 
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.  
Untergebrachte Personen können in verschiedene Unterkünfte eingewiesen 
werden.  
 
(2) Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft jederzeit aufgeben. 
Sie sollen dies der Obdachlosenbehörde rechtzeitig vorher anzeigen.  
 
(3) Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so 
gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der 
Obdachlosenbehörde anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der 
eingewiesenen Personen werden für die Dauer von 3 Monaten ab der Räumung 
der Unterkunft von der Obdachlosenbehörde verwahrt und anschließend 
verwertet bzw. vernichtet.

2 
§ 3  
Verhalten 
 
(1) Eingewiesene Personen haben ihnen zugewiesene Räume sowie die gestellten 
Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und stets in sauberem 
Zustand zu halten. Sie dürfen sie nicht zweckwidrig gebrauchen. Dies gilt auch 
für überlassene Lager- und Unterstellmöglichkeiten. Die Lagerung von feuer- 
und explosionsgefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt. 
 
(2) Eingewiesene Personen haben sich so zu verhalten, dass kein/e andere/r 
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar 
behindert oder belästigt wird.  
 
(3) Die Reinhaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt ausschließlich den darin 
eingewiesenen Personen.  
 
(4) Es kann für die Obdachlosenunterkünfte eine verbindliche Hausordnung 
erlassen werden.  
 
(5) Nicht gestattet ist es:  
 
 1. anderen Personen Unterkunft zu gewähren, 
 
 2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden, 
 
 3. ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Obdachlosenbehörde,  
 
 3.1 bauliche Veränderungen einschließlich Installationen vorzunehmen,  
 
  3.2 Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und  
Pflanzungen anzulegen, 
 
 3.3 in den überlassenen Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, 
 
4. zugewiesene Räume mit anderen Personen ohne vorherige schriftliche  
Einwilligung der Wissenschaftsstadt zu tauschen oder anderen Personen zu 
überlassen,  
 
 5. Feuer oder offenes Licht zu entfachen,  
 
 6. Säge– und Hackarbeiten in der Unterkunft durchzuführen, 
 
 7. Sachen aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände wie Möbel, Fahr–  
    und Motorräder oder Heizmaterial auf dem Flur, den Freiflächen oder den 
Grünanlagen der Unterkunft abzustellen oder zu lagern, 
 
 8. nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf Flächen der Obdachlosenunterkunft    
    abzustellen, 
 
 9. in der Unterkunft Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche schriftliche  
    Genehmigung durch die Obdachlosenbehörde zu halten,  
 
10. ohne schriftliche Genehmigung Antennen, Satellitenschüsseln und

3 
    dergleichen am Gebäude anzubringen oder auf dem Grundstück aufzustellen,  
 
 11.Kohle–, Öl– oder Elektroöfen oder Herde ohne vorherige schriftliche  
     Genehmigung der Obdachlosenbehörde aufzustellen,  
 
 12. über das notwendige Maß hinaus Energie und Wasser zu verbrauchen.  
 
(6) Eingewiesene Personen sind verpflichtet, alle aufgetretenen Schäden, 
insbesondere an den Gebäuden, den Unterkunftsräumen und an den zur 
Verfügung gestellten Einrichtungen für die Obdachlosenunterkünfte sowie das 
Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Obdachlosenbehörde anzuzeigen.  
 
(7) Bei angemieteten Obdachlosenunterkünften haben die eingewiesenen Personen 
im Übrigen die für die Nutzung maßgeblichen Bestimmungen des zwischen der 
Stadt und dem jeweiligen Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages zu 
beachten, die ihnen bekannt gegeben werden.  
 
 
 
§ 4 
Erneuerungen und Instandhaltungsarbeiten 
 
Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur 
Erhaltung der Obdachlosenunterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur 
Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, können 
ohne Zustimmung der eingewiesenen Personen vorgenommen werden.  
Die genutzten Räume sind nach rechtzeitiger Ankündigung durch die 
Obdachlosenbehörde für die Arbeiten zugänglich zu halten. Die Ausführung der 
Arbeiten darf nicht behindert oder verzögert werden. Einer Ankündigung bedarf es 
nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.  
 
 
§ 5 
Haftung 
 
Eingewiesene Personen haften für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden an der 
Unterkunft und der Einrichtung.  
 
 
§ 6 
Zuwiderhandlungen 
 
Bei Verstößen gegen diese Satzung können die erforderlichen Maßnahmen gegenüber 
den eingewiesenen Personen getroffen werden.

4 
§ 7 
Benutzungsverhältnis  
 
Durch die Einweisung und Benutzung einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-
rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. 
 
 
§ 8 Gebühr 
 
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Obdachlosenunterkünfte der  Wissenschafts-
stadt Darmstadt werden für die Inanspruchnahme Benutzungsgebühren erhoben.  
 
(2) Schuldner bzw. Schuldnerinnen der Benutzungsgebühren sind die Personen, die in 
die Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden und die Unterkunft nutzen.  
 
(3)  Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 2 Wochen nach 
dessen Bekanntgabe an die gebührenpflichtige Person zur Zahlung fällig.  
 
(4)  Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet am Tag 
ihrer Räumung. 
 
(5) Die Gebühren werden monatlich erhoben. Einzelne Tage werden zu je 1/30 der 
Monatsgebühren berechnet.  
 
    Der Tag des Wegzuges bzw. der Räumung bleibt bei der Berechnung außer 
Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel bis 12 Uhr Ortszeit zurückgegeben 
werden.  
 
(6)  Die Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft beträgt pro 
Person  
 
272,47 Euro. 
 
 (7) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft oder die nur 
teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht. 
 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
 
 
 
 
Darmstadt den, ............. 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 2
TOP 504 beschließend
TOP 2
TOP 9

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0030
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00