2011/0030
Erlass einer Obdachlosenunterkunftssatzung
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2011/0030
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 29.09.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Rechtsamt Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Soziales und Prävention Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0030 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Erlass einer Obdachlosenunterkunftssatzung Vorlage vom: 13.01.2011 Beschlussvorschlag: Der Magistrat stimmt der vorgelegten Obdachlosenunterkunftssatzung zu. Anlagen: Obdachlosensatzung Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.09.2011 Beiliegende Obdachlosenunterkunftssatzung wird zum Zwecke der Regelung des Betriebes der Obdachlosenunterkünfte erlassen. Sie dient darüber hinaus als Rechtsgrundlage, um in Einzelfällen – nach vorheriger individueller Bedarfsberechnung der wirtschaftlichen Lage von Obdachlosen – eine Gebühr für die Nutzung der Obdachloseneinrichtung zu erheben. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es Hilfe suchende, obdachlose Menschen gibt, die mit ihrem Einkommen in der Lage wären, für die Obdachlosenunterkunft eine Gebühr zu entrichten. Als Rechtsgrundlage für eine mögliche Gebührenerhebung ist eine entsprechende Satzung zu erlassen. Der Gebührensatz in Höhe von 272,47 Euro wurde mittels einer, von der aktuellen Rechtssprechung geforderten, Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Unterkünften in Darmstadt. Die Forderung der Gebühr dient darüber hinaus einer rechtlich einwandfreien Abrechnung mit anderen Leistungsträgern wie z. B. dem Jobcenter Darmstadt. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn Obdachlose damit in einen Leistungsbezug fallen würden, Grundlage ist der Eigenbedarf für Erwerbstätige. Nachteile entstehen obdachlosen Leistungsberechtigten oder Menschen mit geringem Einkommen von daher keine. Darmstadt, 23.09.2011 Dezernat I Dezernat V Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin
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Satzung
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
– Obdachlosenunterkunftssatzung –
vom …
auf Grund §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April
2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119),
i.V.m. §§ 1, 2 und § 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970
(GVBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54) wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand, Geltungsbereich
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen oder von
Obdachlosigkeit bedrohten Personen unterhält die Wissenschaftsstadt
Darmstadt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die
Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden im
Stadtgebiet befinden.
(2) Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gemäß Abs. 1.
§ 2
Zuteilung
(1) Die Obdachlosenbehörde bringt obdachlose Personen oder Personen, die von
Obdachlosigkeit bedroht sind, auf Grund mündlicher oder schriftlicher
Einweisung in einer Obdachlosenunterkunft unter.
Ein Rechtsanspruch auf die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder die
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
Untergebrachte Personen können in verschiedene Unterkünfte eingewiesen
werden.
(2) Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft jederzeit aufgeben.
Sie sollen dies der Obdachlosenbehörde rechtzeitig vorher anzeigen.
(3) Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so
gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der
Obdachlosenbehörde anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der
eingewiesenen Personen werden für die Dauer von 3 Monaten ab der Räumung
der Unterkunft von der Obdachlosenbehörde verwahrt und anschließend
verwertet bzw. vernichtet.
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§ 3
Verhalten
(1) Eingewiesene Personen haben ihnen zugewiesene Räume sowie die gestellten
Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und stets in sauberem
Zustand zu halten. Sie dürfen sie nicht zweckwidrig gebrauchen. Dies gilt auch
für überlassene Lager- und Unterstellmöglichkeiten. Die Lagerung von feuer-
und explosionsgefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt.
(2) Eingewiesene Personen haben sich so zu verhalten, dass kein/e andere/r
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(3) Die Reinhaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt ausschließlich den darin
eingewiesenen Personen.
(4) Es kann für die Obdachlosenunterkünfte eine verbindliche Hausordnung
erlassen werden.
(5) Nicht gestattet ist es:
1. anderen Personen Unterkunft zu gewähren,
2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
3. ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Obdachlosenbehörde,
3.1 bauliche Veränderungen einschließlich Installationen vorzunehmen,
3.2 Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und
Pflanzungen anzulegen,
3.3 in den überlassenen Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
4. zugewiesene Räume mit anderen Personen ohne vorherige schriftliche
Einwilligung der Wissenschaftsstadt zu tauschen oder anderen Personen zu
überlassen,
5. Feuer oder offenes Licht zu entfachen,
6. Säge– und Hackarbeiten in der Unterkunft durchzuführen,
7. Sachen aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände wie Möbel, Fahr–
und Motorräder oder Heizmaterial auf dem Flur, den Freiflächen oder den
Grünanlagen der Unterkunft abzustellen oder zu lagern,
8. nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf Flächen der Obdachlosenunterkunft
abzustellen,
9. in der Unterkunft Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche schriftliche
Genehmigung durch die Obdachlosenbehörde zu halten,
10. ohne schriftliche Genehmigung Antennen, Satellitenschüsseln und
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dergleichen am Gebäude anzubringen oder auf dem Grundstück aufzustellen,
11.Kohle–, Öl– oder Elektroöfen oder Herde ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der Obdachlosenbehörde aufzustellen,
12. über das notwendige Maß hinaus Energie und Wasser zu verbrauchen.
(6) Eingewiesene Personen sind verpflichtet, alle aufgetretenen Schäden,
insbesondere an den Gebäuden, den Unterkunftsräumen und an den zur
Verfügung gestellten Einrichtungen für die Obdachlosenunterkünfte sowie das
Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Obdachlosenbehörde anzuzeigen.
(7) Bei angemieteten Obdachlosenunterkünften haben die eingewiesenen Personen
im Übrigen die für die Nutzung maßgeblichen Bestimmungen des zwischen der
Stadt und dem jeweiligen Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages zu
beachten, die ihnen bekannt gegeben werden.
§ 4
Erneuerungen und Instandhaltungsarbeiten
Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur
Erhaltung der Obdachlosenunterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur
Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, können
ohne Zustimmung der eingewiesenen Personen vorgenommen werden.
Die genutzten Räume sind nach rechtzeitiger Ankündigung durch die
Obdachlosenbehörde für die Arbeiten zugänglich zu halten. Die Ausführung der
Arbeiten darf nicht behindert oder verzögert werden. Einer Ankündigung bedarf es
nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.
§ 5
Haftung
Eingewiesene Personen haften für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden an der
Unterkunft und der Einrichtung.
§ 6
Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen diese Satzung können die erforderlichen Maßnahmen gegenüber
den eingewiesenen Personen getroffen werden.
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§ 7
Benutzungsverhältnis
Durch die Einweisung und Benutzung einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-
rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
§ 8 Gebühr
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Obdachlosenunterkünfte der Wissenschafts-
stadt Darmstadt werden für die Inanspruchnahme Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Schuldner bzw. Schuldnerinnen der Benutzungsgebühren sind die Personen, die in
die Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden und die Unterkunft nutzen.
(3) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 2 Wochen nach
dessen Bekanntgabe an die gebührenpflichtige Person zur Zahlung fällig.
(4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet am Tag
ihrer Räumung.
(5) Die Gebühren werden monatlich erhoben. Einzelne Tage werden zu je 1/30 der
Monatsgebühren berechnet.
Der Tag des Wegzuges bzw. der Räumung bleibt bei der Berechnung außer
Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel bis 12 Uhr Ortszeit zurückgegeben
werden.
(6) Die Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft beträgt pro
Person
272,47 Euro.
(7) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft oder die nur
teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt den, .............
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0030
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00