Mandari Insight

V/0377/2010

1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung -

Vorlagen 06.05.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 02.06.2010, TOP 5.3

Anlage zur Vorlage V-0377-2010

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Vorlage_V-0377-2010

· application/pdf

Ansehen

Anlage zur Vorlage V-0377-2010

26569 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0377/2010  
 
Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung -
 
(Auszüge aus dem Entwurf zur 1. Änderung des LEP  NRW - Energieversorgung -) 
 
 
Aus den Vorbemerkungen des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW: 
 
Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumor dnungsgesetz (ROG) des Bundes 
und ergänzend das Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW. Das ROG legt fest, dass in Raum- 
ordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum un d einen regelmäßig mittelfristigen 
Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnu ng zur Entwicklung, 
Ordnung und Sicherung des Raums , insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des 
Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Dabei sind  die Regionalpläne aus dem Raumord- 
nungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. 
 
Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen: 
 
- Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funk tionen oder Nut- 
zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nu tzungen in diesem Gebiet aus- 
schließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktio nen oder Nutzungen nicht vereinbar 
sind. 
 
- Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen F unktionen 
oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden  raumbedeutsamen Nutzungen be- 
sonderes Gewicht beizumessen ist. 
 
- Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen M aßnahmen 
oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 Baugese tzbuch (BauGB) zu beurteilen sind, 
andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen.  Zugleich werden diese Maßnah- 
men oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. 
 
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen ka nn festgelegt werden, dass sie 
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumb edeutsame Maßnahmen oder Nutzun- 
gen haben (Ausschlusswirkung). 
 
Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungspl an aus textlichen und zeichneri- 
schen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen sind als 
Ziele und Grundsätze gekennzeichnet. 
 
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und  sachlich be- 
stimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend 
abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegu ngen. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 
ROG aufgeführten Adressaten zu beachten . D.h., es handelt sich um Festlegungen, die 
nicht durch eine Abwägung überwindbar sind.  
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zi elen der Raumordnung anzupassen; 
insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung e ine Handlungspflicht zur Umsetzung der 
Ziele der Raumordnung. 
 
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherun g 
des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie 
sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ROG zu berücksichtigen . D.h., sie sind mit dem ihnen 
zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen u nd können ggf. in der konkreten 
Situation in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

- 2 - 
Mit den Erläuterungen werden die festgelegten Ziele und Grundsätze begrün det und Hin- 
weise zur Umsetzung für nachgeordnete Planungsebenen gegeben. 
 
Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind Vo rranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 
7 Satz 1 Nr.1 ROG. Durch die Festlegung als Vorrang gebiet wird die Steuerungswirkung 
eines Ziels erreicht, das mithin von den in § 4 Abs . 1 ROG genannten Adressaten zu beach- 
ten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspie lraum im Rahmen des bestehenden Ziels 
belässt. 
 
Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen bei 
(1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentl icher Stellen, 
(2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen 
und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, 
(3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen 
und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die de r Planfeststellung oder der Ge- 
nehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. 
 
Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Fest legungen entsprechend den Anforde- 
rungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussage n, die nicht der 
Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterli egen, muss dabei verzichtet  
werden . 
 
Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG aus 
1. der Begründung, 
2. dem Entwurf der LEP-Änderung und 
3. dem Umweltbericht. 
 
Gemäß § 9 Abs.1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist für d ie LEP-Änderung eine Umweltprüfung 
durchzuführen. Die Umweltprüfung ist integraler Tei l des Aufstellungsverfahrens für die LEP-
Änderung. Als Grundlage dafür wurde ein eigenständiger Umweltbericht erarbeitet. 
 
 
Aus der Begründung des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW: 
 
Nach dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" vom 29. Juli  2009 soll der Anteil der erneuerba- 
ren Energieträger an der Stromversorgung bis zum Ja hr 2020 auf mindestens 30 % steigen. 
Allgemein wird davon ausgegangen, dass dieser Antei l im Jahr 2050 bis zu 50 % erreichen 
und zusammen mit Maßnahmen zur Senkung des Energiev erbrauchs und zur effizienteren 
Verwendung von Energie zu einer weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen führen kann. 
Gleichwohl bedeutet ein Anteil von 30 bzw. 50 % ern euerbarer Energien an der Stromver- 
sorgung, dass in den nächsten Jahrzehnten ein Bedar f von 70 – 50 % aus konventioneller 
Stromversorgung gedeckt werden muss. Daher ist die Erneuerung des in die Jahre gekom- 
menen nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks gleic hermaßen für die Erhöhung der Ener- 
gieeffizienz wie die Reduzierung der Umweltbelastungen wichtig. 
 
Der Betrieb konventioneller Kraftwerke unterliegt d em Zertifikate-Handel mit Treibhausgas- 
emissionen. Ab 2013 werden alle Emissionszertifikat e nach einer EU-weit gültigen einheitli- 
chen Regelung zugeteilt und sukzessive verringert. 
 
Mit der vorgesehenen Änderung des LEP - Energievers orgung - sollen im Interesse einer 
nachhaltigen Energieversorgung in Nordrhein-Westfal en die planerischen Voraussetzungen 
geschaffen für 
1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,  
2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und  
3. die Erneuerung des Kraftwerksparks.

- 3 - 
Erneuerbare Energien 
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll der Ante il der erneuerbaren Energien an der 
Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30  % steigen. In Nordrhein-Westfalen 
gibt es für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen  noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z. 
B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie.  
Der geänderte LEP soll die notwendigen Voraussetzun gen für die planerische Steuerung der 
Nutzung erneuerbarer Energiequellen schaffen. Dazu bedarf es planungsrechtlicher Darstel- 
lungen. Diese können entweder von der Bauleit- oder  der Regionalplanung vorgenommen 
werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen en tsprechende Festlegungen getroffen 
werden. 
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten  zwischen Standorten für erneuerbare 
Energieerzeugung und anderen Raumansprüchen sieht d ie LEP-Änderung ein räumlich dif- 
ferenzierendes Ziel-System vor. Es werden Raumkateg orien benannt, nach denen Standorte 
für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen 
- möglich – im Sinne von zulässig – sind,  
- mit anderen Raumnutzungen konkurrieren und daher Einschränkungen unterliegen sowie 
- ausgeschlossen sind, weil sie auf sensible Raumnu tzungen treffen, mit denen sie nicht ver- 
einbar sind.  
Dabei handelt es sich um Festlegungen, die der Konk retisierung durch die Regional- oder 
Bauleitplanung bedürfen. 
 
Kraft-Wärme-Kopplung 
Die Energieeffizienz von Kraftwerken kann durch Kra ft-Wärme-Kopplung erhöht werden. 
Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z. B. G ewerbe- und Industriebetriebe, 
räumlich einander zugeordnet sein. Deshalb soll auc h im Interesse einer dezentralen Ver- 
sorgung die Möglichkeit eröffnet werden, Kraftwerke in geeigneten regionalplanerisch festge- 
legten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu bauen.  
Die Inanspruchnahme von GIB durch Kraftwerke richte t sich nach den Vorschriften des 
BauGB und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImS chG). Diese stellen sicher, dass 
ausreichende Abstände zwischen Kraftwerksnutzungen und anderen Nutzungen (z. B. 
Wohngebieten) eingehalten werden. 
Darüber hinaus sieht die LEP-Änderung zur Förderung  der Kraft-Wärme-Kopplung vor, dass 
Kraftwerksnutzungen auch außerhalb von GIB liegen k önnen, sofern es sich bei diesen um 
räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen  anderer Nutzungen handelt – bei- 
spielsweise Kraftwerke von Krankenhäusern zur eigen en Energieversorgung ebenso wie 
kleine Blockheizkraftwerke zur Energieversorgung von Wohngebieten. 
 
Kraftwerkserneuerung 
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energ ieversorgung, die auf den bestehenden 
nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Aus de n o. g. Gründen ist neben dem Ausbau 
der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energiequelle n auch die Erneuerung des bestehen- 
den Kraftwerksparks erforderlich. 
Dafür soll die LEP-Änderung die notwendigen Standor tvoraussetzungen schaffen. Es wer- 
den 36 Standorte von bereits bestehenden oder geneh migten Kraftwerken mit einer Feue- 
rungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die  der allgemeinen Energieversorgung 
dienen, gesichert. Diese Standorte werden in einer neuen zeichnerischen Darstellung zum 
LEP NRW, Teil C, als Symbol dargestellt - in Münster der  Kraftwerksstandort Nr. 31 – 
Hafen . 
Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. 
 
Der bislang geltende LEP NRW hatte bisher 17 Stando rte für die Energieerzeugung räumlich 
festgelegt. Diese lagen teilweise isoliert im Freir aum innerhalb oder angrenzend an natur- 
räumlich sensible Gebiete (wie z. B. FFH- oder Voge lschutzgebiete). Einige dieser Standorte 
waren ursprünglich für den Bau von Kernkraftwerken vorgesehen. Die Landesregierung lehnt 
den Neubau von Kernkraftwerken weiterhin ab.

- 4 - 
Teil B der zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW w ird dahingehend geändert, dass die 
bisherigen Festlegungen von Standorten der Energiev ersorgung entfallen und durch die 
zeichnerischen Darstellungen neuer Nutzungen ersetzt werden: 
 
- 9 Standorte werden als "Siedlungsraum" dargestell t, weil sich dort Kraftwerksnutzungen 
befinden oder sie innerhalb eines regionalplanerisc h gesicherten Bereichs für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen liegen, 
- 8 Standorte werden als "Freiraum" dargestellt, we il auf diesen Flächen bisher keine Kraft- 
werksnutzungen entstanden sind und sie im Freiraum liegen. 
 
In der Nähe von Münster sollen die im geltenden LEP  bislang festgelegten Standorte für die 
Energieversorgung in Greven-Ost, in Senden-Hiddings el und in Drensteinfurt entfallen und 
künftig als Freiraum dargestellt werden. 
 
Umweltprüfung 
Für die Beschreibung der voraussichtlich erhebliche n Umweltauswirkungen wurde ein Um- 
weltbericht erarbeitet. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich für die über- 
wiegend abstrakt-programmatischen und nicht raumbez ogenen Festlegungen der beabsich- 
tigten LEP-Änderung keine raumbezogenen, voraussich tlich erheblichen Umweltauswirkun- 
gen ergeben.  
Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten im LEP NRW bezieht sich ausschließlich auf 
Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die Bestandsschutz ge- 
nießen und die im Rahmen der Umweltprüfung als Vorb elastung des Raumes zu bewerten 
sind.  
Bei den Standorten für Energieerzeugungsanlagen, di e aus der bisherigen zeichnerischen 
Darstellung des LEP NRW, Teil B, zurückgenommen und  künftig als Siedlungs- oder Frei- 
raum dargestellt werden, liegt eine Vermeidung pote nziell erheblicher und großräumig wirk- 
samer raumbezogener Umweltauswirkungen vor. 
Insgesamt kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass mit den Festlegungen zu den 
Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbar en Energiequellen erhebliche positive 
Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützun g der Klimaschutzziele verbunden 
sind. 
 
 
Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufassung von Kap. D.II Energieversorgung 
 
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11.05.1995 umfasst folgende Bestandteile: 
1.  Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben.  
2.  Dieses Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt. 
3.  Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeände rung in Kapitel B.III.2 Natur und Land- 
schaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 wird der vorletzte Absatz vollständig gestrichen. 
4.  Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der 
zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird volls tändig aufgehoben. An ihrer Stelle 
werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt. 
5.  In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum L EP NRW, Teil C werden Kraftwerks- 
standorte 34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwer ke mit einem Symbol zeichnerisch 
festgelegt. 
 
Kraftwerksstandorte (D.II.2) 
Anliegen des LEP ist die Sicherung sowohl der Stand orte von Kraftwerken, die ganz oder 
überwiegend der allgemeinen Energieversorgung diene n, als auch der Ersatz und die Erwei- 
terung von Altanlagen sowie der Bau neuer Anlagen ggf. an neuen Standorten. 
 
Ziel (D.II.2-1) 
Der LEP sichert folgende Kraftwerksstandorte als Vo rranggebiete, die nicht zugleich die Wir- 
kung von Eignungsgebieten haben, für Kraftwerksnutz ungen mit einer Feuerungswärmeleis-

- 5 - 
tung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend d er allgemeinen Energieversorgung 
dienen: 
1. Bergheim Niederaußem, 
2. Bergkamen Heil, 
3. Bielefeld Mitte, 
4. Bocholt Liedern, 
5. Bochum Weitmar, 
6. Datteln Meckinghoven, 
7. Dortmund Brüninghausen, 
8. Duisburg Hochfeld, 
9. Duisburg Wanheim, 
10. Duisburg Walsum, 
11. Düsseldorf Flingern, 
12. Düsseldorf Hafen, 
13. Eschweiler Weisweiler, 
14. Gelsenkirchen Scholven, 
15. Grevenbroich Frimmersdorf, 
16. Grevenbroich Neurath, 
17. Hagen Bathey, 
18. Hamm Uentrop, 
19. Hamm Schmehausen, 
20. Herdecke Herdecke, 
21. Herne Baukau, 
22. Herne Eickel, 
23. Hürth Knapsack, 
24. Ibbenbüren Schafberg, 
25. Kirchlengern Osterfeld, 
26. Köln Südstadt, 
27. Köln Merkenich, 
28. Köln Niehl, 
29. Lünen Lünen, 
30. Lünen Lippholthausen, 
31. Münster Hafen , 
32. Petershagen Lahde, 
33. Porta Westfalica Veltheim, 
34. Voerde Möllen, 
35. Werdohl Elverlingsen, 
36. Werne Stockum. 
Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorr anggebiete, die nicht zugleich die Wir- 
kung von Eignungsgebieten haben, als Bereiche für g ewerbliche und industrielle Nutzungen 
für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" darzustellen. 
 
Ziel (D.II.2-2) 
Standorte für Kraftwerksnutzungen – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funkti- 
onal untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – haben in regionalplane- 
risch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu liegen. 
 
Grundsatz (D.II.2-3) 
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen , die ausschließlich für Kraftwerksnut- 
zungen vorgesehen sind, die überwiegend der allgeme inen Energieversorgung dienen, kön- 
nen im Regionalplan mit der Zweckbindung "Kraftwerk e und einschlägige Nebenbetriebe" 
gekennzeichnet werden. 
 
Ziel (D.II.2-4) 
Öffentliche Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an 
regionalplanerisch gesicherte Standorte für "Kraftw erke und einschlägige Nebenbetriebe"

- 6 - 
angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser  Standorte und Optionen zu ihrer räumli- 
chen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden. 
 
Ziel (D.II.2-5) 
Kernkraftwerke für die Energieversorgung sind in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. 
 
Grundsatz (D.II.2-6) 
Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehende r Kraftwerke sollen die verbrauchs- 
nahen Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden. 
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.2-1 
Die erzeugte elektrische Leistung oder thermische E nergie der o. g. Kraftwerke müssen zu 
mindestens 51 % der allgemeinen Energieversorgung dienen, z.B. durch Einspeisung in das 
öffentliche Strom- oder Fernwärmenetz. Die Aufrecht erhaltung der öffentlichen Energiever- 
sorgung ist eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvor sorge. Dies rechtfertigt auch den mit 
der Sicherung der Kraftwerksnutzungen verbundenen A usschluss anderer Nutzungen auf 
diesen Standorten. 
Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind i n die Regionalpläne zu übernehmen. Die 
Darstellung als Vorranggebiete ohne die Wirkung von  Eignungsgebieten entfaltet gem. § 8 
Abs. 7 ROG keine Konzentrationswirkung. D.h., neue Kraftwerke – auch mit einer Leistung 
von mehr als 300 MW – können auch an anderen, nicht  im LEP festgelegten Standorten ge- 
baut werden (vgl. Ziel D.II.2-2). 
Die Kraftwerksstandorte des LEP werden im Regionalp lan als GIB für zweckgebundene Nut- 
zungen mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" zeichnerisch festge- 
legt. Gemäß § 3 Abs. 3 Plan-Verordnung in der jewei ls geltenden Fassung sind Kraftwerks- 
standorte von weniger als 10 ha mit dem vorhabenbez ogenen Planzeichen (Symbol-
Planzeichen) darzustellen. 
 
Erläuterungen zu Grundsatz D.II.2-3 
Durch die zeichnerische Darstellung von GIB für zwe ckgebundene Nutzungen mit dem Sym- 
bol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" im Regionalplan werden die Kraftwerks- 
standorte von anderen konkurrierenden Nutzungen gemäß § 8 Abs. 7 Zf. 1 ROG freigehalten 
und langfristig für die Energieversorgung gesichert . Da es sich bei dieser Festlegung um 
Vorranggebiete handelt, die nicht zugleich die Wirk ung von Eignungsgebieten haben, sind 
Standorte für Kraftwerksnutzungen auch außerhalb, i n anderen als den eigens dafür gesi- 
cherten Standorten in GIB möglich. 
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.2-4 
In der Regional- und Bauleitplanung ist festzulegen , in welchem Umfang die einzelnen an- 
grenzenden Bereiche oder Flächen genutzt werden kön nen und welche Nutzungsbeschrän- 
kungen sich ergeben.  
Zur Nutzung vorhandener Infrastrukturen bietet sich  an, die neuen Kraftwerksblöcke an be- 
stehenden Standorten ggf. unter Inanspruchnahme ang renzender zusätzlicher Flächen zu 
errichten. Regional- und Bauleitplanung haben siche rzustellen, dass heranrückende Nutzun- 
gen diesen Optionen nicht zuwiderlaufen, und – sowe it es die standörtlichen Gegebenheiten 
zulassen – die notwendige Flächenvorsorge zu treffen. 
 
Erneuerbare Energien (D.II.3) 
Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für  die planerische Steuerung der Nut- 
zung erneuerbarer Energiequellen.  
 
Grundsatz (D.II.3-1) 
Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung er neuerbarer Energien sollen geschaffen 
bzw. verbessert werden. 
 
Erläuterungen zu Grundsatz D.II.3-1

- 7 - 
Die räumliche Steuerung von Anlagen zur Nutzung ern euerbarer Energiequellen setzt pla- 
nungsrechtliche Darstellungen voraus. Diese können entweder von der Bauleit- oder der 
Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auc h, dass auf beiden Ebenen entspre- 
chende Festlegungen getroffen werden. 
In Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen s ollen geeignete Standorte zur Nut- 
zung erneuerbarer Energien festgelegt werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). 
 
Windkraftanlagen (D.II.3.1) 
 
Ziel (D.II.3.1-1) 
Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich  bei diesen nicht um räumlich und funkti- 
onal untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalpla- 
nerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen möglich. 
 
Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich 
- auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, 
- in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, 
- in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen, 
- in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, 
- in Regionalen Grünzügen oder 
- auf militärischen Konversionsflächen, 
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und das Landschaftsbild, 
Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht 
erheblich beeinträchtigt werden. 
 
Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in  
− Allgemeinen Siedlungsbereichen, 
− Bereichen für den Schutz der Natur, 
− Waldbereichen und 
− Überschwemmungsbereichen. 
 
Grundsatz (D.II.3.1-2) 
Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrie- 
ben werden. 
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.3.1-1 
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten  zwischen Standorten für Windkraftan- 
lagen und anderen Nutzungen macht der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. 
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Landesplanungsgeset z (LPlG) in den jeweils geltenden 
Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. 
Die zeichnerische Darstellung erfolgt 
- in den Flächennutzungsplänen als Konzentrationszonen, 
- in den Regionalplänen, soweit davon Gebrauch gema cht wird, als Vorranggebiete, die 
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. 
Die Frage der Zulässigkeit konkreter Ansiedlungsvor haben richtet sich nach Vorschriften des 
BauGB und des BImSchG. 
Von den Regelungen nicht erfasst sind Windkraftanla gen, die räumlich und funktional unter- 
geordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen darstellen. 
 
Solarenergieanlagen (D.II.3.2) 
 
Ziel (D.II.3.2-1) 
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich, 
- auf Brachflächen in Siedlungsbereichen, 
- auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, 
- in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder

- 8 - 
- auf militärischen Konversionsflächen, 
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und das Orts- oder Land- 
schaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutz es, bedeutende Teile der Kulturland- 
schaft oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkei t besonders schutzwürdige Böden nicht 
erheblich beeinträchtigt werden.  
 
Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für 
raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in 
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie 
- Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, 
wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsb ereichen oder im Flächennutzungsplan 
dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. 
 
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in 
- Bereichen für den Schutz der Natur, 
- Waldbereichen, 
- Regionalen Grünzügen und 
- Überschwemmungsbereichen. 
 
Ziel (D.II.3.2-2) 
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im  Freiraum sind im Regionalplan als 
Freiraum für zweckgebundene Nutzungen "Solarenergie nutzung" als Vorranggebiete zeich- 
nerisch darzustellen. 
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.3.2-1 
Die Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanla gen setzt entsprechende planungs- 
rechtliche Darstellungen voraus. Dies macht die Änd erung des Flächennutzungsplans und 
die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.3.2-2 
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen we rden im Regionalplan gemäß § 3 
Abs. 2 Plan-Verordnung in der jeweils geltenden Fas sung i.d.R. ab einer Größe von 10 ha 
dargestellt.  
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind im Regionalplan als Vorranggebie- 
te festzulegen. Der regionale Planungsträger kann f estlegen, dass sie zugleich die Wirkung 
von Eignungsgebieten haben. 
 
Biogasanlagen (D.II.3.3) 
In den ländlichen Räumen Nordrhein-Westfalens entstanden in den letzten Jahren zahlreiche 
Biogasanlagen, überwiegend im Außenbereich. In den Biogasanlagen werden landwirt- 
schaftliche Reststoffe und Energiepflanzen energeti sch verwertet. Allerdings steht der Bio- 
masseanbau in Konkurrenz zur Nahrungs- und Futtermi ttelproduktion. Daher sind landwirt- 
schaftliche Flächen für den Anbau von Energiepflanzen begrenzt. 
 
Ziel (D.II.3.3) 
Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regional planerisch festgelegten Bereichen für ge- 
werbliche und industrielle Nutzungen möglich. 
 
Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich, 
- in Allgemeinen Siedlungsbereichen, wenn dem Emiss ions-, Sicherheits-, Verkehrs- oder 
andere Belange nicht entgegenstehen, 
- in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, 
- in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, 
- in Regionalen Grünzügen oder 
- auf militärischen Konversionsflächen,

- 9 - 
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und eine ausreichende 
Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- ode r Landschaftsbild, Funktionen des 
Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der  Kulturlandschaft nicht erheblich beein- 
trächtigt werden. In den Fällen des 3. und 4. Spieg elstrichs müssen Standorte für nicht privi- 
legierte Biogasanlagen zudem an im Regionalplan fes tgelegten Siedlungsbereichen oder im 
Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. 
 
Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in 
- Bereichen für den Schutz der Natur, 
- Waldbereichen und 
- Überschwemmungsbereichen.  
 
Erläuterungen zu Ziel D.II.3.3 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energ etischen Nutzung von Biomasse im 
planungsrechtlichen Außenbereich zulässig, wenn sie  die allgemeinen Bedingungen für das 
Bauen im Außenbereich erfüllen. Gleichwohl dürfen a uch diese Vorhaben – soweit sie raum- 
bedeutsam sind – nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen. 
Nicht privilegierte Anlagen erfüllen eine oder mehr ere der vorgeschriebenen Voraussetzun- 
gen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht. 
Diese nicht privilegierten Anlagen bedürfen regelmä ßig der bauleitplanerischen Festlegung. 
Dies macht die Änderung des Flächennutzungsplans un d die Aufstellung eines Bebauungs- 
plans erforderlich. Nicht privilegierte Biogasanlag en sind als gewerbliche Anlagen vornehm- 
lich bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbe- un d Industriegebieten oder einem sons- 
tigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für Anlagen, d ie der Erforschung, Entwicklung oder 
Nutzung erneuerbarer Energien dienen, zuzuordnen.

Beschlussvorlage

3837 Zeichen

V/0377/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) nimmt 
die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung 
- (siehe Anlage) zur Kenntnis.  
 
2. Der ASSVW beauftragt die Verwaltung, zum Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Ener-
gieversorgung - aus Sicht der Stadt Münster folgende Stellungnahme abzugeben: 
 
„Unter dem Ziel D.II.2-1 des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - 
werden landesweit insgesamt 36 Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete für Kraftwerksnut-
zungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend 
der allgemeinen Energieversorgung dienen, festgelegt, u. a. auch der Kraftwerksstandort Nr. 
31 Münster Hafen.  
 
Diese landesplanerische Festlegung als Ziel der Raumordnung entspricht den Interessen der 
Stadt Münster zur langfristigen Sicherung und perspektivischen Entwicklung des heutigen 
Standortes des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster GmbH.“ 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten / Folgekosten entstehen. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
./. 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0377/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Franke 
Ruf: 
492 61 10 
E-Mail: 
FrankeGerd@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.05.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0377/2010 
Begründung: 
 
Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des 
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) neu zu fassen und hierfür das vorge-
schriebene Änderungsverfahren durchzuführen. 
 
Im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster vom 26.03.2010 wurde bereits bekannt gemacht, dass der 
Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - in der Zeit vom 22.03. bis 
11.06.2010 während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Pla-
nen - Bauen - Umwelt des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, öffentlich ausliegt.
1 
Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zur 1. Ände-
rung des LEP NRW - Energieversorgung - bis zum Ende der öffentlichen Auslegung an das Minis-
terium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW richten. 
 
Die Stadt Münster wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes 
NRW zu diesem Änderungsverfahren direkt beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 
15. Juli 2010 gebeten. 
 
Der in der Anlage zu dieser Vorlage enthaltene Bericht der Verwaltung enthält zunächst auf den 
Seiten 1 bis 4 Erläuterungen zu den rechtlichen und allgemeinen Hintergründen der 1. Änderung 
des LEP NRW - Energieversorgung -. 
 
Ab der Seite 4 ff. des Berichts der Verwaltung (siehe: Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufas-
sung von Kap. D.II Energieversorgung) sind die u. a. auch für Münster
 konkreten Standortfestle-
gungen (Kraftwerksstandorte - D.II.2 -) sowie ab Seite 6 ff. die landesplanerischen Zielaussagen 
und Grundsätze zu erneuerbaren Energieträgern (- D.II.3 -) des Entwurfs der 1. Änderung des LEP 
NRW - Energieversorgung - wiedergegeben.  
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlage 1:  Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - (Entwurf) 
 
 
 
 
  
                                                 
1 Die Verfahrensunterlagen  stehen zudem auf der Internetseite des Mi nisteriums für Wirtschaft, Mittelstand 
und Energie des Landes NRW unter www.wirtschaft.nrw.de zur Verfügung.

Vorlage_V-0377-2010

3881 Zeichen

V/0377/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung  
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung , Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) nimmt 
die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklung splans (LEP) NRW - Energieversorgung 
- (siehe Anlage) zur Kenntnis.  
 
2. Der ASSVW beauftragt die Verwaltung, zum Entwurf  der 1. Änderung des LEP NRW - Ener- 
gieversorgung - aus Sicht der Stadt Münster folgende Stellungnahme abzugeben: 
 
„Unter dem Ziel D.II.2-1 des Entwurfs der 1. Änderu ng des LEP NRW - Energieversorgung - 
werden landesweit insgesamt 36 Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete für Kraftwerksnut- 
zungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindest ens 300 Megawatt, die überwiegend 
der allgemeinen Energieversorgung dienen, festgeleg t, u. a. auch der Kraftwerksstandort Nr. 
31 Münster Hafen.  
 
Diese landesplanerische Festlegung als Ziel der Rau mordnung entspricht den Interessen der 
Stadt Münster zur langfristigen Sicherung und persp ektivischen Entwicklung des heutigen 
Standortes des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster GmbH. “ 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten / Folgekosten entstehen. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
./. 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0377/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Franke 
Ruf: 
492 61 10 
E-Mail: 
FrankeGerd@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.05.2010 
Öffentliche Beschluss vorlage

- 2 - 
V/0377/2010 
Begründung: 
 
Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlos sen, das Kapitel Energieversorgung des 
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NR W) neu zu fassen und hierfür das vorge- 
schriebene Änderungsverfahren durchzuführen. 
 
Im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster vom 26.03.2010  wurde bereits bekannt gemacht, dass der 
Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversor gung - in der Zeit vom 22.03. bis 
11.06.2010 während der Dienststunden bei der Stadtv erwaltung Münster, im Kundenzentrum Pla- 
nen - Bauen - Umwelt des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, öffentlich ausliegt. 1 
Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen m it Hinweisen und Anregungen zur 1. Ände- 
rung des LEP NRW - Energieversorgung - bis zum Ende  der öffentlichen Auslegung an das Minis- 
terium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW richten. 
 
Die Stadt Münster wurde vom Ministerium für Wirtsch aft, Mittelstand und Energie des Landes 
NRW zu diesem Änderungsverfahren direkt beteiligt u nd um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 
15. Juli 2010 gebeten. 
 
Der in der Anlage zu dieser Vorlage enthaltene Beri cht der Verwaltung enthält zunächst auf den 
Seiten 1 bis 4 Erläuterungen zu den rechtlichen und  allgemeinen Hintergründen der 1. Änderung 
des LEP NRW - Energieversorgung -. 
 
Ab der Seite 4 ff. des Berichts der Verwaltung (sie he: Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufas- 
sung von Kap. D.II Energieversorgung) sind die u. a . auch für Münster 
 konkreten Standortfestle- 
gungen (Kraftwerksstandorte - D.II.2 -) sowie ab Se ite 6 ff. die landesplanerischen Zielaussagen 
und Grundsätze zu erneuerbaren Energieträgern (- D.II.3 -) des Entwurfs der 1. Änderung des LEP 
NRW - Energieversorgung - wiedergegeben.  
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlage 1:  Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - (Entwurf)  
 
 
 
 
  
                                                
 
1 Die Verfahrensunterlagen stehen zudem auf der Inte rnetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelst and 
und Energie des Landes NRW unter www.wirtschaft.nrw.de  zur Verfügung.

Beratungsverlauf (1)

02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0377/2010
Typ
Vorlagen
Datum
06.05.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37