V/0377/2010
1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung -
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Anlage zur Vorlage V-0377-2010
26569 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0377/2010 Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - (Auszüge aus dem Entwurf zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung -) Aus den Vorbemerkungen des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW: Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumor dnungsgesetz (ROG) des Bundes und ergänzend das Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW. Das ROG legt fest, dass in Raum- ordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum un d einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnu ng zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums , insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumord- nungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen: - Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funk tionen oder Nut- zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nu tzungen in diesem Gebiet aus- schließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktio nen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. - Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen F unktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen be- sonderes Gewicht beizumessen ist. - Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen M aßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 Baugese tzbuch (BauGB) zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnah- men oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen ka nn festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumb edeutsame Maßnahmen oder Nutzun- gen haben (Ausschlusswirkung). Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungspl an aus textlichen und zeichneri- schen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen sind als Ziele und Grundsätze gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich be- stimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegu ngen. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten . D.h., es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zi elen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung e ine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherun g des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ROG zu berücksichtigen . D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen u nd können ggf. in der konkreten Situation in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. - 2 - Mit den Erläuterungen werden die festgelegten Ziele und Grundsätze begrün det und Hin- weise zur Umsetzung für nachgeordnete Planungsebenen gegeben. Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind Vo rranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 ROG. Durch die Festlegung als Vorrang gebiet wird die Steuerungswirkung eines Ziels erreicht, das mithin von den in § 4 Abs . 1 ROG genannten Adressaten zu beach- ten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspie lraum im Rahmen des bestehenden Ziels belässt. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen bei (1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentl icher Stellen, (2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, (3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die de r Planfeststellung oder der Ge- nehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Fest legungen entsprechend den Anforde- rungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussage n, die nicht der Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterli egen, muss dabei verzichtet werden . Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG aus 1. der Begründung, 2. dem Entwurf der LEP-Änderung und 3. dem Umweltbericht. Gemäß § 9 Abs.1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist für d ie LEP-Änderung eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung ist integraler Tei l des Aufstellungsverfahrens für die LEP- Änderung. Als Grundlage dafür wurde ein eigenständiger Umweltbericht erarbeitet. Aus der Begründung des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW: Nach dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" vom 29. Juli 2009 soll der Anteil der erneuerba- ren Energieträger an der Stromversorgung bis zum Ja hr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dieser Antei l im Jahr 2050 bis zu 50 % erreichen und zusammen mit Maßnahmen zur Senkung des Energiev erbrauchs und zur effizienteren Verwendung von Energie zu einer weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen führen kann. Gleichwohl bedeutet ein Anteil von 30 bzw. 50 % ern euerbarer Energien an der Stromver- sorgung, dass in den nächsten Jahrzehnten ein Bedar f von 70 – 50 % aus konventioneller Stromversorgung gedeckt werden muss. Daher ist die Erneuerung des in die Jahre gekom- menen nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks gleic hermaßen für die Erhöhung der Ener- gieeffizienz wie die Reduzierung der Umweltbelastungen wichtig. Der Betrieb konventioneller Kraftwerke unterliegt d em Zertifikate-Handel mit Treibhausgas- emissionen. Ab 2013 werden alle Emissionszertifikat e nach einer EU-weit gültigen einheitli- chen Regelung zugeteilt und sukzessive verringert. Mit der vorgesehenen Änderung des LEP - Energievers orgung - sollen im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung in Nordrhein-Westfal en die planerischen Voraussetzungen geschaffen für 1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, 2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und 3. die Erneuerung des Kraftwerksparks. - 3 - Erneuerbare Energien Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll der Ante il der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. In Nordrhein-Westfalen gibt es für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z. B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie. Der geänderte LEP soll die notwendigen Voraussetzun gen für die planerische Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen schaffen. Dazu bedarf es planungsrechtlicher Darstel- lungen. Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen en tsprechende Festlegungen getroffen werden. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für erneuerbare Energieerzeugung und anderen Raumansprüchen sieht d ie LEP-Änderung ein räumlich dif- ferenzierendes Ziel-System vor. Es werden Raumkateg orien benannt, nach denen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen - möglich – im Sinne von zulässig – sind, - mit anderen Raumnutzungen konkurrieren und daher Einschränkungen unterliegen sowie - ausgeschlossen sind, weil sie auf sensible Raumnu tzungen treffen, mit denen sie nicht ver- einbar sind. Dabei handelt es sich um Festlegungen, die der Konk retisierung durch die Regional- oder Bauleitplanung bedürfen. Kraft-Wärme-Kopplung Die Energieeffizienz von Kraftwerken kann durch Kra ft-Wärme-Kopplung erhöht werden. Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z. B. G ewerbe- und Industriebetriebe, räumlich einander zugeordnet sein. Deshalb soll auc h im Interesse einer dezentralen Ver- sorgung die Möglichkeit eröffnet werden, Kraftwerke in geeigneten regionalplanerisch festge- legten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu bauen. Die Inanspruchnahme von GIB durch Kraftwerke richte t sich nach den Vorschriften des BauGB und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImS chG). Diese stellen sicher, dass ausreichende Abstände zwischen Kraftwerksnutzungen und anderen Nutzungen (z. B. Wohngebieten) eingehalten werden. Darüber hinaus sieht die LEP-Änderung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vor, dass Kraftwerksnutzungen auch außerhalb von GIB liegen k önnen, sofern es sich bei diesen um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – bei- spielsweise Kraftwerke von Krankenhäusern zur eigen en Energieversorgung ebenso wie kleine Blockheizkraftwerke zur Energieversorgung von Wohngebieten. Kraftwerkserneuerung Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energ ieversorgung, die auf den bestehenden nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Aus de n o. g. Gründen ist neben dem Ausbau der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energiequelle n auch die Erneuerung des bestehen- den Kraftwerksparks erforderlich. Dafür soll die LEP-Änderung die notwendigen Standor tvoraussetzungen schaffen. Es wer- den 36 Standorte von bereits bestehenden oder geneh migten Kraftwerken mit einer Feue- rungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die der allgemeinen Energieversorgung dienen, gesichert. Diese Standorte werden in einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C, als Symbol dargestellt - in Münster der Kraftwerksstandort Nr. 31 – Hafen . Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Der bislang geltende LEP NRW hatte bisher 17 Stando rte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise isoliert im Freir aum innerhalb oder angrenzend an natur- räumlich sensible Gebiete (wie z. B. FFH- oder Voge lschutzgebiete). Einige dieser Standorte waren ursprünglich für den Bau von Kernkraftwerken vorgesehen. Die Landesregierung lehnt den Neubau von Kernkraftwerken weiterhin ab. - 4 - Teil B der zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW w ird dahingehend geändert, dass die bisherigen Festlegungen von Standorten der Energiev ersorgung entfallen und durch die zeichnerischen Darstellungen neuer Nutzungen ersetzt werden: - 9 Standorte werden als "Siedlungsraum" dargestell t, weil sich dort Kraftwerksnutzungen befinden oder sie innerhalb eines regionalplanerisc h gesicherten Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen liegen, - 8 Standorte werden als "Freiraum" dargestellt, we il auf diesen Flächen bisher keine Kraft- werksnutzungen entstanden sind und sie im Freiraum liegen. In der Nähe von Münster sollen die im geltenden LEP bislang festgelegten Standorte für die Energieversorgung in Greven-Ost, in Senden-Hiddings el und in Drensteinfurt entfallen und künftig als Freiraum dargestellt werden. Umweltprüfung Für die Beschreibung der voraussichtlich erhebliche n Umweltauswirkungen wurde ein Um- weltbericht erarbeitet. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich für die über- wiegend abstrakt-programmatischen und nicht raumbez ogenen Festlegungen der beabsich- tigten LEP-Änderung keine raumbezogenen, voraussich tlich erheblichen Umweltauswirkun- gen ergeben. Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten im LEP NRW bezieht sich ausschließlich auf Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die Bestandsschutz ge- nießen und die im Rahmen der Umweltprüfung als Vorb elastung des Raumes zu bewerten sind. Bei den Standorten für Energieerzeugungsanlagen, di e aus der bisherigen zeichnerischen Darstellung des LEP NRW, Teil B, zurückgenommen und künftig als Siedlungs- oder Frei- raum dargestellt werden, liegt eine Vermeidung pote nziell erheblicher und großräumig wirk- samer raumbezogener Umweltauswirkungen vor. Insgesamt kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbar en Energiequellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützun g der Klimaschutzziele verbunden sind. Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufassung von Kap. D.II Energieversorgung Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11.05.1995 umfasst folgende Bestandteile: 1. Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben. 2. Dieses Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt. 3. Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeände rung in Kapitel B.III.2 Natur und Land- schaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 wird der vorletzte Absatz vollständig gestrichen. 4. Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird volls tändig aufgehoben. An ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt. 5. In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum L EP NRW, Teil C werden Kraftwerks- standorte 34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwer ke mit einem Symbol zeichnerisch festgelegt. Kraftwerksstandorte (D.II.2) Anliegen des LEP ist die Sicherung sowohl der Stand orte von Kraftwerken, die ganz oder überwiegend der allgemeinen Energieversorgung diene n, als auch der Ersatz und die Erwei- terung von Altanlagen sowie der Bau neuer Anlagen ggf. an neuen Standorten. Ziel (D.II.2-1) Der LEP sichert folgende Kraftwerksstandorte als Vo rranggebiete, die nicht zugleich die Wir- kung von Eignungsgebieten haben, für Kraftwerksnutz ungen mit einer Feuerungswärmeleis- - 5 - tung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend d er allgemeinen Energieversorgung dienen: 1. Bergheim Niederaußem, 2. Bergkamen Heil, 3. Bielefeld Mitte, 4. Bocholt Liedern, 5. Bochum Weitmar, 6. Datteln Meckinghoven, 7. Dortmund Brüninghausen, 8. Duisburg Hochfeld, 9. Duisburg Wanheim, 10. Duisburg Walsum, 11. Düsseldorf Flingern, 12. Düsseldorf Hafen, 13. Eschweiler Weisweiler, 14. Gelsenkirchen Scholven, 15. Grevenbroich Frimmersdorf, 16. Grevenbroich Neurath, 17. Hagen Bathey, 18. Hamm Uentrop, 19. Hamm Schmehausen, 20. Herdecke Herdecke, 21. Herne Baukau, 22. Herne Eickel, 23. Hürth Knapsack, 24. Ibbenbüren Schafberg, 25. Kirchlengern Osterfeld, 26. Köln Südstadt, 27. Köln Merkenich, 28. Köln Niehl, 29. Lünen Lünen, 30. Lünen Lippholthausen, 31. Münster Hafen , 32. Petershagen Lahde, 33. Porta Westfalica Veltheim, 34. Voerde Möllen, 35. Werdohl Elverlingsen, 36. Werne Stockum. Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorr anggebiete, die nicht zugleich die Wir- kung von Eignungsgebieten haben, als Bereiche für g ewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" darzustellen. Ziel (D.II.2-2) Standorte für Kraftwerksnutzungen – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funkti- onal untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – haben in regionalplane- risch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu liegen. Grundsatz (D.II.2-3) Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen , die ausschließlich für Kraftwerksnut- zungen vorgesehen sind, die überwiegend der allgeme inen Energieversorgung dienen, kön- nen im Regionalplan mit der Zweckbindung "Kraftwerk e und einschlägige Nebenbetriebe" gekennzeichnet werden. Ziel (D.II.2-4) Öffentliche Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte Standorte für "Kraftw erke und einschlägige Nebenbetriebe" - 6 - angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und Optionen zu ihrer räumli- chen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Ziel (D.II.2-5) Kernkraftwerke für die Energieversorgung sind in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Grundsatz (D.II.2-6) Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehende r Kraftwerke sollen die verbrauchs- nahen Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden. Erläuterungen zu Ziel D.II.2-1 Die erzeugte elektrische Leistung oder thermische E nergie der o. g. Kraftwerke müssen zu mindestens 51 % der allgemeinen Energieversorgung dienen, z.B. durch Einspeisung in das öffentliche Strom- oder Fernwärmenetz. Die Aufrecht erhaltung der öffentlichen Energiever- sorgung ist eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvor sorge. Dies rechtfertigt auch den mit der Sicherung der Kraftwerksnutzungen verbundenen A usschluss anderer Nutzungen auf diesen Standorten. Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind i n die Regionalpläne zu übernehmen. Die Darstellung als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten entfaltet gem. § 8 Abs. 7 ROG keine Konzentrationswirkung. D.h., neue Kraftwerke – auch mit einer Leistung von mehr als 300 MW – können auch an anderen, nicht im LEP festgelegten Standorten ge- baut werden (vgl. Ziel D.II.2-2). Die Kraftwerksstandorte des LEP werden im Regionalp lan als GIB für zweckgebundene Nut- zungen mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" zeichnerisch festge- legt. Gemäß § 3 Abs. 3 Plan-Verordnung in der jewei ls geltenden Fassung sind Kraftwerks- standorte von weniger als 10 ha mit dem vorhabenbez ogenen Planzeichen (Symbol- Planzeichen) darzustellen. Erläuterungen zu Grundsatz D.II.2-3 Durch die zeichnerische Darstellung von GIB für zwe ckgebundene Nutzungen mit dem Sym- bol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" im Regionalplan werden die Kraftwerks- standorte von anderen konkurrierenden Nutzungen gemäß § 8 Abs. 7 Zf. 1 ROG freigehalten und langfristig für die Energieversorgung gesichert . Da es sich bei dieser Festlegung um Vorranggebiete handelt, die nicht zugleich die Wirk ung von Eignungsgebieten haben, sind Standorte für Kraftwerksnutzungen auch außerhalb, i n anderen als den eigens dafür gesi- cherten Standorten in GIB möglich. Erläuterungen zu Ziel D.II.2-4 In der Regional- und Bauleitplanung ist festzulegen , in welchem Umfang die einzelnen an- grenzenden Bereiche oder Flächen genutzt werden kön nen und welche Nutzungsbeschrän- kungen sich ergeben. Zur Nutzung vorhandener Infrastrukturen bietet sich an, die neuen Kraftwerksblöcke an be- stehenden Standorten ggf. unter Inanspruchnahme ang renzender zusätzlicher Flächen zu errichten. Regional- und Bauleitplanung haben siche rzustellen, dass heranrückende Nutzun- gen diesen Optionen nicht zuwiderlaufen, und – sowe it es die standörtlichen Gegebenheiten zulassen – die notwendige Flächenvorsorge zu treffen. Erneuerbare Energien (D.II.3) Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für die planerische Steuerung der Nut- zung erneuerbarer Energiequellen. Grundsatz (D.II.3-1) Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung er neuerbarer Energien sollen geschaffen bzw. verbessert werden. Erläuterungen zu Grundsatz D.II.3-1 - 7 - Die räumliche Steuerung von Anlagen zur Nutzung ern euerbarer Energiequellen setzt pla- nungsrechtliche Darstellungen voraus. Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auc h, dass auf beiden Ebenen entspre- chende Festlegungen getroffen werden. In Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen s ollen geeignete Standorte zur Nut- zung erneuerbarer Energien festgelegt werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Windkraftanlagen (D.II.3.1) Ziel (D.II.3.1-1) Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funkti- onal untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalpla- nerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen möglich. Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich - auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, - in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, - in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen, - in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, - in Regionalen Grünzügen oder - auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und das Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in − Allgemeinen Siedlungsbereichen, − Bereichen für den Schutz der Natur, − Waldbereichen und − Überschwemmungsbereichen. Grundsatz (D.II.3.1-2) Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrie- ben werden. Erläuterungen zu Ziel D.II.3.1-1 Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windkraftan- lagen und anderen Nutzungen macht der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Landesplanungsgeset z (LPlG) in den jeweils geltenden Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die zeichnerische Darstellung erfolgt - in den Flächennutzungsplänen als Konzentrationszonen, - in den Regionalplänen, soweit davon Gebrauch gema cht wird, als Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Die Frage der Zulässigkeit konkreter Ansiedlungsvor haben richtet sich nach Vorschriften des BauGB und des BImSchG. Von den Regelungen nicht erfasst sind Windkraftanla gen, die räumlich und funktional unter- geordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen darstellen. Solarenergieanlagen (D.II.3.2) Ziel (D.II.3.2-1) Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich, - auf Brachflächen in Siedlungsbereichen, - auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, - in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder - 8 - - auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und das Orts- oder Land- schaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutz es, bedeutende Teile der Kulturland- schaft oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkei t besonders schutzwürdige Böden nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in - Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie - Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsb ereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in - Bereichen für den Schutz der Natur, - Waldbereichen, - Regionalen Grünzügen und - Überschwemmungsbereichen. Ziel (D.II.3.2-2) Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan als Freiraum für zweckgebundene Nutzungen "Solarenergie nutzung" als Vorranggebiete zeich- nerisch darzustellen. Erläuterungen zu Ziel D.II.3.2-1 Die Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanla gen setzt entsprechende planungs- rechtliche Darstellungen voraus. Dies macht die Änd erung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Erläuterungen zu Ziel D.II.3.2-2 Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen we rden im Regionalplan gemäß § 3 Abs. 2 Plan-Verordnung in der jeweils geltenden Fas sung i.d.R. ab einer Größe von 10 ha dargestellt. Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind im Regionalplan als Vorranggebie- te festzulegen. Der regionale Planungsträger kann f estlegen, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Biogasanlagen (D.II.3.3) In den ländlichen Räumen Nordrhein-Westfalens entstanden in den letzten Jahren zahlreiche Biogasanlagen, überwiegend im Außenbereich. In den Biogasanlagen werden landwirt- schaftliche Reststoffe und Energiepflanzen energeti sch verwertet. Allerdings steht der Bio- masseanbau in Konkurrenz zur Nahrungs- und Futtermi ttelproduktion. Daher sind landwirt- schaftliche Flächen für den Anbau von Energiepflanzen begrenzt. Ziel (D.II.3.3) Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regional planerisch festgelegten Bereichen für ge- werbliche und industrielle Nutzungen möglich. Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich, - in Allgemeinen Siedlungsbereichen, wenn dem Emiss ions-, Sicherheits-, Verkehrs- oder andere Belange nicht entgegenstehen, - in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, - in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, - in Regionalen Grünzügen oder - auf militärischen Konversionsflächen, - 9 - wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind und eine ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- ode r Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beein- trächtigt werden. In den Fällen des 3. und 4. Spieg elstrichs müssen Standorte für nicht privi- legierte Biogasanlagen zudem an im Regionalplan fes tgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in - Bereichen für den Schutz der Natur, - Waldbereichen und - Überschwemmungsbereichen. Erläuterungen zu Ziel D.II.3.3 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energ etischen Nutzung von Biomasse im planungsrechtlichen Außenbereich zulässig, wenn sie die allgemeinen Bedingungen für das Bauen im Außenbereich erfüllen. Gleichwohl dürfen a uch diese Vorhaben – soweit sie raum- bedeutsam sind – nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen. Nicht privilegierte Anlagen erfüllen eine oder mehr ere der vorgeschriebenen Voraussetzun- gen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht. Diese nicht privilegierten Anlagen bedürfen regelmä ßig der bauleitplanerischen Festlegung. Dies macht die Änderung des Flächennutzungsplans un d die Aufstellung eines Bebauungs- plans erforderlich. Nicht privilegierte Biogasanlag en sind als gewerbliche Anlagen vornehm- lich bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbe- un d Industriegebieten oder einem sons- tigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für Anlagen, d ie der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, zuzuordnen.
Beschlussvorlage
3837 Zeichen
V/0377/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung -
Beratungsfolge
02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) nimmt
die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung
- (siehe Anlage) zur Kenntnis.
2. Der ASSVW beauftragt die Verwaltung, zum Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Ener-
gieversorgung - aus Sicht der Stadt Münster folgende Stellungnahme abzugeben:
„Unter dem Ziel D.II.2-1 des Entwurfs der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung -
werden landesweit insgesamt 36 Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete für Kraftwerksnut-
zungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend
der allgemeinen Energieversorgung dienen, festgelegt, u. a. auch der Kraftwerksstandort Nr.
31 Münster Hafen.
Diese landesplanerische Festlegung als Ziel der Raumordnung entspricht den Interessen der
Stadt Münster zur langfristigen Sicherung und perspektivischen Entwicklung des heutigen
Standortes des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster GmbH.“
II. Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten / Folgekosten entstehen.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
./.
Vorlagen-Nr.:
V/0377/2010
Auskunft erteilt:
Herr Franke
Ruf:
492 61 10
E-Mail:
FrankeGerd@stadt-muenster.de
Datum:
06.05.2010
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0377/2010
Begründung:
Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) neu zu fassen und hierfür das vorge-
schriebene Änderungsverfahren durchzuführen.
Im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster vom 26.03.2010 wurde bereits bekannt gemacht, dass der
Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - in der Zeit vom 22.03. bis
11.06.2010 während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Pla-
nen - Bauen - Umwelt des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, öffentlich ausliegt.
1
Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zur 1. Ände-
rung des LEP NRW - Energieversorgung - bis zum Ende der öffentlichen Auslegung an das Minis-
terium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW richten.
Die Stadt Münster wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
NRW zu diesem Änderungsverfahren direkt beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum
15. Juli 2010 gebeten.
Der in der Anlage zu dieser Vorlage enthaltene Bericht der Verwaltung enthält zunächst auf den
Seiten 1 bis 4 Erläuterungen zu den rechtlichen und allgemeinen Hintergründen der 1. Änderung
des LEP NRW - Energieversorgung -.
Ab der Seite 4 ff. des Berichts der Verwaltung (siehe: Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufas-
sung von Kap. D.II Energieversorgung) sind die u. a. auch für Münster
konkreten Standortfestle-
gungen (Kraftwerksstandorte - D.II.2 -) sowie ab Seite 6 ff. die landesplanerischen Zielaussagen
und Grundsätze zu erneuerbaren Energieträgern (- D.II.3 -) des Entwurfs der 1. Änderung des LEP
NRW - Energieversorgung - wiedergegeben.
In Vertretung
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlage 1: Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - (Entwurf)
1 Die Verfahrensunterlagen stehen zudem auf der Internetseite des Mi nisteriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie des Landes NRW unter www.wirtschaft.nrw.de zur Verfügung.
Vorlage_V-0377-2010
3881 Zeichen
V/0377/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - Energieversorgung -
Beratungsfolge
02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung , Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) nimmt
die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklung splans (LEP) NRW - Energieversorgung
- (siehe Anlage) zur Kenntnis.
2. Der ASSVW beauftragt die Verwaltung, zum Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Ener-
gieversorgung - aus Sicht der Stadt Münster folgende Stellungnahme abzugeben:
„Unter dem Ziel D.II.2-1 des Entwurfs der 1. Änderu ng des LEP NRW - Energieversorgung -
werden landesweit insgesamt 36 Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete für Kraftwerksnut-
zungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindest ens 300 Megawatt, die überwiegend
der allgemeinen Energieversorgung dienen, festgeleg t, u. a. auch der Kraftwerksstandort Nr.
31 Münster Hafen.
Diese landesplanerische Festlegung als Ziel der Rau mordnung entspricht den Interessen der
Stadt Münster zur langfristigen Sicherung und persp ektivischen Entwicklung des heutigen
Standortes des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster GmbH. “
II. Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten / Folgekosten entstehen.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
./.
Vorlagen-Nr.:
V/0377/2010
Auskunft erteilt:
Herr Franke
Ruf:
492 61 10
E-Mail:
FrankeGerd@stadt-muenster.de
Datum:
06.05.2010
Öffentliche Beschluss vorlage
- 2 -
V/0377/2010
Begründung:
Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlos sen, das Kapitel Energieversorgung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NR W) neu zu fassen und hierfür das vorge-
schriebene Änderungsverfahren durchzuführen.
Im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster vom 26.03.2010 wurde bereits bekannt gemacht, dass der
Entwurf der 1. Änderung des LEP NRW - Energieversor gung - in der Zeit vom 22.03. bis
11.06.2010 während der Dienststunden bei der Stadtv erwaltung Münster, im Kundenzentrum Pla-
nen - Bauen - Umwelt des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, öffentlich ausliegt. 1
Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen m it Hinweisen und Anregungen zur 1. Ände-
rung des LEP NRW - Energieversorgung - bis zum Ende der öffentlichen Auslegung an das Minis-
terium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW richten.
Die Stadt Münster wurde vom Ministerium für Wirtsch aft, Mittelstand und Energie des Landes
NRW zu diesem Änderungsverfahren direkt beteiligt u nd um Abgabe einer Stellungnahme bis zum
15. Juli 2010 gebeten.
Der in der Anlage zu dieser Vorlage enthaltene Beri cht der Verwaltung enthält zunächst auf den
Seiten 1 bis 4 Erläuterungen zu den rechtlichen und allgemeinen Hintergründen der 1. Änderung
des LEP NRW - Energieversorgung -.
Ab der Seite 4 ff. des Berichts der Verwaltung (sie he: Aus Entwurf der LEP-Änderung / Neufas-
sung von Kap. D.II Energieversorgung) sind die u. a . auch für Münster
konkreten Standortfestle-
gungen (Kraftwerksstandorte - D.II.2 -) sowie ab Se ite 6 ff. die landesplanerischen Zielaussagen
und Grundsätze zu erneuerbaren Energieträgern (- D.II.3 -) des Entwurfs der 1. Änderung des LEP
NRW - Energieversorgung - wiedergegeben.
In Vertretung
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlage 1: Bericht der Verwaltung zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung - (Entwurf)
1 Die Verfahrensunterlagen stehen zudem auf der Inte rnetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelst and
und Energie des Landes NRW unter www.wirtschaft.nrw.de zur Verfügung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Albersloher Weg 33
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0377/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37