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0874/2023

Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u. Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort (Ottoplatz-Ost)

Beschlussvorlage Ausschuss 12.04.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 04.05.2023, TOP 11.3

Anlage 1 Geltungereich 3. Aenderung

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Analge 2 Ausschnitt BP 68459-02

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Anlage 3 Geltungereich 1. Aenderung

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 4 Geltungereich VEP-Casino

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Ansehen

Anlage 1 Geltungereich 3. Aenderung

1009 Zeichen

SS Stadt Köln Anlage 1

Stadtplanungsamt

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung
in Köln - Deutz

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Maßstab 1 : 5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
50 0 100 200 300 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

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Beschlussvorlage Ausschuss

21014 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0874/2023 
Freigabedatum 
 12.04.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u. 
Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort 
(Ottoplatz-Ost)  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. beschließt, das Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 
68459/02 für den Bereich an der Opladener Straße, zwischen Ottoplatz und Justinian-
straße / Deutz-Mülheimer Straße mit den Flurstücken: 1213, 1341, 1391, 1392, 1393, 
1394, 1401 sowie 1211, 1214, 1402 und 3561/283 jeweils teilweise (alle Flur 35 der 
Gemarkung Deutz) - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung - nach § 2 
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13a Ab-
satz 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten; 
 
2. beschließt den gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) am 11.12.2003 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanver-
fahren für das Gebiet zwischen DB-Trasse Köln – Düsseldorf, Deutz-Mühlheimer Stra-
ße und Ottoplatz – Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“ auf-
zuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen; 
 
3. beschließt den gemäß § 12 Absatz 2 BauGB am 15.09.2016 gefassten Einleitungsbe-
schluss für das Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
das Gebiet nördlich der Opladener Straße, östlich des Ottoplatzes, südlich der Bahn-
gleise vom Bahnhof Deutz und westlich der Deutz-Mülheimer Straße mit dem Arbeitsti-
tel „Casino Köln“ in Köln-Deutz – aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzu-
stellen; 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Die Umsetzung der Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine 
Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdi-
oxid (CO2). Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebau-
ter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen 
einer wachsenden Stadt zu vereinen. 
 
 
Ausgangslage: 
Die vorgeschlagene 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitsti-
tel: „ICE-Terminal in Köln-Deutz“ sowie die Aufhebung des o. g. Einleitungs- bzw. Aufstel-
lungsbeschlusses dienen der „Bereinigung“ der planungsrechtlichen Situation für den Bereich 
östlich des Ottoplatzes. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat 2005 beschlossen die städtebauliche Entwicklung am Standort mit 
den Belangen der Welterbestätte Dom in Einklang zu bringen und die bisherige Konzeption 
einer Bebauung mit rd. 100 m Höhe nicht mehr weiter zu verfolgen. In der Folge wurde dieses 
Ziel in Form von mehreren Einzelbebauungsplänen bzw. Änderungen des ursprünglichen Be-
bauungsplans in einzelnen Teilbereichen umgesetzt. Hierzu zählen die Constantin Höfe süd-
lich der Opladener Straße und die Messe City (MCK) nördlich der Bahngleise. 
 
Die Planungsgeschichte des Grundstücks östlich des Ottoplatzes weist im Anschluss an die 
o. g. Beschlussfassung eine Höhe von 60 m und später dann eine Höhe von 27 m (zuge-
schnitten auf das geplante Casino) aus. Beide Planungen konnten jedoch nicht zum Ab-
schluss gebracht werden. Durch die im Rahmen der v. g. Planungen eröffneten und nicht wei-
tergeführten Verfahren ist eine für außenstehende etwas unübersichtliche planungsrechtliche 
Situation für den Standort entstanden. Um diese zu beseitigen sollen die entsprechenden Be-
schlüsse aufgehoben werden. 
 
Es ist weiterhin Ziel, ein für den Standort städtebaulich angemessenes Nutzungskonzept zu 
finden und gleichzeitig den Belangen der Welterbestätte Dom Rechnung zu tragen. Daher soll 
das Grundstück über eine Konzeptvergabe veräußert werden. Nach deren Abschluss und der 
Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger soll dieser in Begleitung der Verwal-
tung ein städtebauliches und architektonisches Qualifizierungsverfahren durchführen. 
Eine Neubebauung ist in jedem Fall planbedürftig, daher soll für das qualifizierte Vorhaben 
Planungsrecht über den Antrag einer Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans geschaffen werden. (Auch) aufgrund der komplexen Umweltsituation (Lärm, Luftschad-
stoffe u.a.m.) ist Planungsrecht „passgenau“ für ein konkretes Vorhaben fachlich und zeitlich 
die gebotene Lösung.  
 
Die vorliegenden Beschlussvorschläge dienen noch nicht der Umsetzung eines zukünftigen 
Projektes, sondern verfolgen folgende Ziele: 
 Dauerhafte Sicherung der Berücksichtigung der Belange der Welterbestätte Kölner 
Dom 
 Einstellung von nicht weitergeführten Planverfahren 
 Schaffung einer klaren, übersichtlichen planungsrechtlichen Situation am Strandort

3 
 
 
Im Sinne eines schlanken Verfahrens wird der Geltungsbereich der 3. Änderung möglichst 
klein gewählt. Die Aufhebungen der Festsetzungen beschränken sich auf den Bereich östlich 
des Ottoplatzes, die Verkehrsflächen bleiben auch in diesem Bereich unberührt. 
 
Begründung: 
 
 
Zu dem Beschlusspunkt 1: 
Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: 
ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung 
 
Im Bereich östlich des Ottoplatzes liegt der Bebauungsplan Nr. 68459/02 „ICE-Terminal in 
Köln-Deutz“ aus dem Jahr 2003 zugrunde, welcher noch eine Höhe von 100 m für den Be-
reich um den Deutzer Bahnhof vorsah. Dieser bzw. die anschließend eingeleitete 1. Änderung 
mit einer Höhe von 110 m führten zur allseits bekannten Gefährdung des Weltkulturerbestatus 
des Kölner Doms. Bei der vorgesehenen 3. Änderung dieses Bebauungsplans handelt es sich 
im Wesentlichen um die Aufhebung der Festsetzungen im Sinne einer Teilaufhebung, welche 
nicht im Einklang mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom stehen. Somit ist unab-
hängig von zurückliegenden und zukünftigen Planungen gesichert, dass die Welterbestätte 
Kölner Dom nicht durch eine Bebauung im Bereich östlich des Ottoplatzes beeinträchtigt wird. 
Das mögliche zukünftige Planungsrecht soll über einen neu aufzustellenden Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan gesichert werden. 
 
 
Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplans 
 
Der Bebauungsplan Nr. 68459/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 10.09.2003 
in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet östlich des 
Auenwegs, westlich der Deutz-Mülheimer Straße und nördlich und südlich der Opladener 
Straße. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt ca. 42,6 ha. 
 
Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil auf einer Fläche von ca. 8,7 ha insbesondere 
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Messe“ fest. Dieser Teil wurde jedoch durch die 2. 
Änderung überplant. 
Im mittleren Teil werden auf einer Fläche von ca. 5,8 ha Flächen für Bahnanlagen vom Be-
bauungsplan nachrichtlich übernommen. Ebenfalls nachrichtlich übernommen wird die Fest-
setzung der Empfangshalle des Deutzer Bahnhofs als Baudenkmal. Südlich der Gleisanlagen 
ist auf einer Fläche von ca. 2.700 m² ein Kerngebiet mit einem Hochpunkt mit einer Höhe von 
146,00 m ü. NN festgesetzt.  
Ganz im Süden setzt der Bebauungsplan, auf einer ca. 1,9 ha großen Fläche eine öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünanlage“ fest. Dieser Bereich ist durch den Bebau-
ungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße in Köln-Deutz“ überplant. Im Übrigen, teilweise 
ebenfalls überplanten Bereich des Bebauungsplans werden Verkehrsflächen, sowie Verkehrs-
flächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. 
 
Ziel der Planung ist die Realisierung des ICE-Terminal Köln-Messe einschließlich der städte-
baulichen Neuordnung der südlich und nördlich angrenzenden Bereiche. 
 
 
Baulicher Bestand und aktuelle Nutzung 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zu großen Teilen durch Bahnanlagen, 
Verkehrsflächen, das Empfangsgebäude des Deutzer Bahnhofs und den Ottoplatz geprägt. 
 
Im nördlichen Bereich (ehemals Barmer-Viertel) wurden und werden aktuell noch auf Grund-
lage der 2. Änderung verschiedene gewerbliche Nutzungen wie Büros, Hotels und Restau-
rants realisiert.

4 
 
Im südlichen Bereich wurde mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 68454/03 
„Constantinstraße“ die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebäude mit verschiedenen ge-
werblichen Nutzungen geschaffen (Büros, Arztpraxen sowie Gastronomie). 
 
Im Geltungsbereich der angestrebten 3. Änderung ist eine Ausnutzung des Planrechts hin-
sichtlich der Festsetzung eines Kerngebiets (MK) nicht erfolgt. Derzeit liegt die Fläche im We-
sentlichen brach bzw. erfährt eine Nutzung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Zurzeit ist ein 
Mikrodepot in Planung, um Pakete und sonstige Waren mit Hilfe von emissionsarmen Kleinst-
fahrzeugen ausleifern zu können. Diese Nutzung ist nur vorübergehend am Standort vorgese-
hen. 
 
 
Grund der Änderung (Teilaufhebung) und Ziel der Planung 
 
Ziel der Planung ist die Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 
15.12.2005 (Vorlage Nr.1826/005) für den Bereich östlich des Ottoplatzes. Die Ratsentschei-
dung sieht vor, den Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal-Messe in Köln-
Deutz“ mit dem Ziel zu ändern die städtebauliche Entwicklung am Standort des ICE-Terminals 
Köln Messe Deutz mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang zu bringen. 
 
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 wurde die Ratsentscheidung vom 
15.12.2005 für den Bereich nördlich der Bahnanlage bereits umgesetzt („MesseCity Köln“- 
MCK). Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 soll nun der Ratsbeschluss 
ebenfalls für den Bereich südlich der Bahngleise bzw. östlich des Ottoplatzes umgesetzt wer-
den. Durch die Änderungen in dem ca. 14.000 m² großen Bereich werden u. a. die Festset-
zung eines Kerngebiets (MK) sowie die darin liegenden Baufelder aufgehoben. Somit erlischt 
die Zulässigkeit einer ca. 100 Meter hohen Bebauung östlich des Ottoplatzes, welche den 
Belangen der Welterbestätte Kölner Dom entgegensteht. 
 
Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 werden folgende 
Festsetzungen aufgehoben: 
- Art der baulichen Nutzung 
Kerngebiet (MK)  
- Maß der Nutzung 
Grundflächenzahl 1,0 
Geschossflächenzahl 15,0 
Gebäudehöhe von 146,00 m ü NN  
Zahl der Vollgeschosse von VII als Höchstgrenze 
- Bauweise 
Geschlossene Bauweise (g) 
- Überbaubare Grundstücksfläche 
Baulinien 
Baugrenzen 
Außerdem werden die festgesetzten Lärmpegelbereiche im Geltungsbereich der 3. Änderung 
aufgehoben. 
 
Nicht aufgehoben werden hingegen die nachrichtlich übernommene Fläche für Bahnanlagen 
und die festgesetzten Verkehrsflächen. Diese sind gleichwohl mit in den Geltungsbereich auf-
genommen worden, um die darüber liegenden Lärmpegelbereiche, die aus der Bebauung 
resultieren, aufheben zu können. 
 
Im Ergebnis bleiben die Festsetzung der Verkehrsfläche und die nachrichtliche Übernahme 
der Bahnflächen erhalten, der Bebauungsplan trifft zukünftig jedoch keine Aussagen mehr zu 
der Fläche zwischen diesen Verkehrsflächen. 
 
Die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 sollen, unabhängig von 
möglichen zukünftigen Überplanungen, dauerhaft aufgehoben werden um auf diese Weise

5 
sicherzustellen, dass die städtebauliche Entwicklung im Umfeld des Deutzer Bahnhofs mit den 
Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang steht.  
 
Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen einer 
Konzeptvergabe durch einen Investor erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als 
ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben im 
Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzen-
de Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen.  
 
Bezüglich dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass die bislang als MK festgesetz-
ten, aber unbebauten Flächen zum Zeitpunkt dieses Einleitungsbeschlusses im Eigentum der 
Stadt stehen, sodass insoweit ein privates Interesse am Erhalt der derzeit noch bestehenden 
baulichen Nutzungsrechte (MK) dem Grunde nach nicht ersichtlich ist. Im Falle einer Übertra-
gung des Grundstücks an einen Vorhabenträger ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans für den Bereich erforderlich. Im Zuge dieses Aufstellungsverfahrens werden 
u. a. die erforderlichen Umwelt- und immissionsschutzrechtlichen sowie denkmalpflegerischen 
Belange im Hinblick auf die Umsetzung der konkreten Planungsziele untersucht und bewertet. 
 
 
Änderung (Teilaufhebung) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung teilweise 
aufgehoben werden, ist eine solche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. 
 
Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist 
möglich, weil gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und weite-
ren Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden. 
 
Bei dem vorliegenden Änderungsverfahren beträgt die Fläche des Änderungsbereichs insge-
samt ca. 14.000 m². Schon hiernach kann die zukünftig nach § 34 BauGB bebaubare Fläche 
nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
BauGB übersteigen. 
 
Indem durch die geplante 3. Änderung Flächen, deren Planrecht bislang nicht ausgenutzt 
wurde, einer Bebauung nach § 34 BauGB zugeführt werden, dient die geplante 3. Änderung 
des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Vorausset-
zungen für eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 
BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 er-
füllt. 
 
 
Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht 
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver-
zichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewo-
gen. 
 
Darüber hinaus kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 
mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 
1 BauGB abgesehen werden. Es ist seitens der Verwaltung geplant, im weiteren Verfahren 
hiervon Gebrauch zu machen. Gleichwohl wird der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 
2 BauGB Gelegenheit gegeben werden, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie 
die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzuge-
ben.

6 
 
Weiteres Verfahren 
 
Nach dem Beschluss über die Einleitung des Änderungsverfahrens werden die bereits vorlie-
genden Planunterlagen im Stadthaus bereitgehalten. Während dieser Zeit hat die Öffentlich-
keit Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen. Nach Fertigstellung der Planunterlagen 
wird eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 
BauGB sowie eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) durchge-
führt. Für die Offenlage erfolgt dann eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Gremi-
en. Soweit keine wesentlichen Planänderungen aufgrund der Stellungnahmen erforderlich 
sind kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 (Teilaufhebung) als Satzung 
beschlossen und bekanntgemacht werden. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 2: 
Aufhebung und Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitsti-
tel: „1. Änderung ICE-Terminal in Köln-Deutz“: 
 
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel „1. Änderung ICE-
Terminal in Köln-Deutz“ (Vorlage Nr. 1503/003) hatte ursprünglich die Zielsetzung, das beste-
hende Planungsrecht an die Ergebnisse eines Hochbauwettbewerbs anzupassen. U.a. sollte 
die zulässige Gebäudehöhe auf ca. 110 m erweitert werden. Infolge der erfolgten positiven 
Abstimmung mit der UNESCO hat der Rat in 2005 u.a. beschlossen, die Planung den Anfor-
derungen des Doms anzupassen und eine Pufferzone einzurichten (Vorlage Nr. 1826/005). 
Innerhalb dieser Pufferzone sollen nur noch Häuser mit einer Höhe von max. 60 m zulässig 
sein, dies auch nur in Abstimmung mit der UNESCO. In der Folge wurde auch die maximal 
zulässige Höhe bei der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung auf 60 m reduziert. Das Ände-
rungsverfahren wurde mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses im Jahr 2008 bis zur 
Offenlage durchgeführt, danach ruhte des Verfahren. 
 
Aufgrund der sensiblen immissionsschutzrechtlichen Situation am Standort ist es aus rechtli-
cher und verfahrenstechnischer Sicht nicht geboten dieses Verfahren weiterzuführen. Im 
Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung wurde festgestellt, dass die Lärmimmissionen für die 
Eckbebauung Neuhöffer Straße / Constantinstraße durch den Bau eines Hochpunktes am 
Ottoplatz durch Reflektion erhöht werden. Aufgrund des bereits sehr hohen Lärmimmissions-
niveaus im Bestand müssen diese Auswirkungen detailliert betrachtet und entsprechende 
Reduktionsmaßnahmen gefunden werden. Außerdem wurden Überschreitungen der Grenz-
werte für Luftschadstoffe am Standort festgestellt, welche eine weitere Erhöhung durch eine 
Bebauung am Ottoplatz ohne entsprechende Reduzierungsmaßnahmen nicht zuließen. Mitt-
lerweile ist davon auszugehen, dass sich die Situation in Bezug auf Luftschadstoffe durch die 
Einrichtung der Umweltzone und andere Luftreinhaltemaßnahmen im Allgemeinen verbessert 
hat. Dennoch ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens eine eingehende Untersuchung der 
Auswirkungen einer zukünftigen Bebauung erforderlich. Bei der Fortführung der 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 68459/02 müssten im Rahmen der Angebotsplanung ein sehr breites 
Spektrum an möglichen Nutzungen in der Lärm- und Luftschadstoffuntersuchung berücksich-
tigt werden. Auch in Bezug auf die Gebäudekubatur müsste von der größtmöglichen Ausnut-
zung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen werden. Hierdurch wer-
den das Verfahren und die erforderlichen Reduzierungsmaßnahmen erheblich aufwendiger. 
 
Daher wird beabsichtigt, nach der Veräußerung des Grundstücks über eine Konzeptvergabe, 
das erforderliche Planungsrecht für ein zukünftiges Bauprojekt mittels der Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schaffen. Hierdurch kann für die oben erwähnten 
Untersuchungen das konkrete Projekte zu Grunde gelegt werden. Hierdurch können die Aus-
wirkungen zum einen verlässlich ermittelt und zum anderen der Untersuchungsaufwand redu-
ziert werden. Auch die voraussichtlich erforderlichen Reduzierungsmaßnahmen können auf 
das tatsächlich erforderliche Maß begrenzt werden. 
 
Die dauerhafte Sicherung der Belange der Welterbestätte Kölner Dom wird künftig über die 3. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 gewährleistet. Die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für ein zukünftiges Bauprojekt am Ottoplatz soll über einen vorhabenbezogenen

7 
Bebauungsplan geschaffen werden. Somit wird die 1. Änderung für die Steuerung der Ent-
wicklung am Standort nicht mehr benötigt. Zur Schaffung einer übersichtlichen planungsrecht-
lichen Situation am Standort wird daher empfohlen den Einleitungsbeschluss des Bebauungs-
plans Nr. 68459/02 „1. Änderung ICE-Terminal in Köln-Deutz“ aufzuheben. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 3: 
Aufhebung und Einstellung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Arbeitstitel: „Casino-Köln“ in Köln Deutz 
 
Der Einleitungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den Arbeitstitel 
„Casino Köln“ in Köln-Deutz hatte das Ziel, am Standort die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für ein sechs- bis siebengeschossiges Casino mit einer maximalen Gebäudehöhe von 
27 m zu schaffen. Da dieses Ziel durch die Vorhabenträgerin nicht weiterverfolgt wird und sich 
das Grundstück weiterhin im städtischen Besitz befindet, ist der Einleitungsbeschluss aufzu-
heben und das Verfahren einzustellen. Mit der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wird 
der Ratsbeschluss vom 09.07.2019 (Vorlagen-Nr. AN/0945/2019), welcher eben diese Aufhe-
bung vorsieht, umgesetzt. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 
Anlage 2 Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 68459/02 
Anlage 3 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 68459/02-01-01 (1. Änderung) 
Anlage 4 Geltungsbereich des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „Casino Köln“ in 
Köln-Deutz

Analge 2 Ausschnitt BP 68459-02

351 Zeichen

 	



  
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Anlage 3 Geltungereich 1. Aenderung

420 Zeichen

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Stadtplanungsamt Anlage 3 
Änderung Bebauungsplan Nr. 68459/02 
Arbeitstitel: 1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln-Deutz 
Maßstab 1 : 5 000 
50 0 100 200 300 Meter 
Planwirkungsbereich _der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2647 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0874/2023
Stand: 28.05.2024 
Sachstandsbericht  
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u. 
Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort 
(Ottoplatz-Ost) 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: Beschlussfassung vom 04.05.2023 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. beschließt, das Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 
68459/02 für den Bereich an der Opladener Straße, zwischen Ottoplatz und Justinian-
straße / Deutz-Mülheimer Straße mit den Flurstücken: 1213, 1341, 1391, 1392, 1393, 
1394, 1401 sowie 1211, 1214, 1402 und 3561/283 jeweils teilweise (alle Flur 35 der 
Gemarkung Deutz) - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung - nach § 2 
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13a Ab-
satz 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten; 
 
2. beschließt den gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) am 11.12.2003 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanver-
fahren für das Gebiet zwischen DB-Trasse Köln – Düsseldorf, Deutz-Mühlheimer 
Straße und Ottoplatz – Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“ 
aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen; 
 
3. beschließt den gemäß § 12 Absatz 2 BauGB am 15.09.2016 gefassten Einleitungsbe-
schluss für das Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
das Gebiet nördlich der Opladener Straße, östlich des Ottoplatzes, südlich der Bahn-
gleise vom Bahnhof Deutz und westlich der Deutz-Mülheimer Straße mit dem Arbeitsti-
tel „Casino Köln“ in Köln-Deutz – aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzu-
stellen; 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

2 
 
 
 
Nächste Schritte: 
Zu Beschluss 1: 
Der Beschluss wurde am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln, 
54. Jahrgang, Nummer 21).  
Das mit dem Beschluss eingeleitete Bebauungsplanverfahren wird weitergeführt. Die Beteili-
gung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 16.02.2024 bis zum 18.03.2024 
durchgeführt. Die Beteiligung gem. § 3 Absatz 2 BauGB wird in der Zeit vom 13. Juni 2024 bis 
15. Juli 2024 einschließlich durchgeführt (siehe Vorlage Nr. 1259/2024). 
Zu Beschluss 2 und 3: 
Die Beschlüsse wurden am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln, 
54. Jahrgang, Nummer 21). 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Erledigt.

Anlage 4 Geltungereich VEP-Casino

415 Zeichen

l'3,lstadtKöln M] 
Stadtplanungsamt Anlage 4 
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Casino Köln 
in Köln - Deutz 
Maßstab 1 : 2 500 
1 
■25-•0====50••••■10=0====i150 Meter "E:1:7 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Beratungsverlauf (2)

27.04.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 11.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Opladener Straße
  • Deutz-Mülheimer Straße
  • Constantinstraße
  • Ottoplatz
  • Picassoplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0874/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.04.2023
Erstellt
08.03.2023 17:42