0874/2023
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u. Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort (Ottoplatz-Ost)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Geltungereich 3. Aenderung
1009 Zeichen
SS Stadt Köln Anlage 1
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung
in Köln - Deutz
5 3
Q / eg, ) faatenhau
Rheinhalle {/
AN
15.6) Rheinpariweg
ZI: )
Picassoplatz
I
Messe,
o u
L,
&
\ 746,8 I
AN SG
° a)
B
g
3
& bene 7,
hatles-de-. —n MH un = Ne,
= Gaule-Platz, N = Sr ] Farmer Stage 9 Y
/ |
- m /
s P
N >= Br7Ken: Deutz / 2
7 LVRSRürm SI 52.2 7
1 P}-
ar
ak: o
Landeshaus SINE I P
art an NS
A
ah ar adthau |
\
45:5- \ \
sraRe _— f
Werne Geltungsbereich der ı £
scher |x Pn I u
Park 2 Er N ı
er 3, Anderung In
ee
> Deutzer)
uinef ‚Kastei| | U
Jost
Inianstrage
AL P)
e N
SI
S
®
B:|
2 /
3 /
vu
8
)
7
7
7
I,
A | > ARE
Iyplat ZU) "Deutz:Kalker Str:
al;
u
Maßstab 1 : 5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
50 0 100 200 300 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
ME u 1]
Beschlussvorlage Ausschuss
21014 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 0874/2023 Freigabedatum 12.04.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u. Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort (Ottoplatz-Ost) Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 für den Bereich an der Opladener Straße, zwischen Ottoplatz und Justinian- straße / Deutz-Mülheimer Straße mit den Flurstücken: 1213, 1341, 1391, 1392, 1393, 1394, 1401 sowie 1211, 1214, 1402 und 3561/283 jeweils teilweise (alle Flur 35 der Gemarkung Deutz) - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung - nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13a Ab- satz 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten; 2. beschließt den gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) am 11.12.2003 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanver- fahren für das Gebiet zwischen DB-Trasse Köln – Düsseldorf, Deutz-Mühlheimer Stra- ße und Ottoplatz – Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“ auf- zuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen; 3. beschließt den gemäß § 12 Absatz 2 BauGB am 15.09.2016 gefassten Einleitungsbe- schluss für das Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet nördlich der Opladener Straße, östlich des Ottoplatzes, südlich der Bahn- gleise vom Bahnhof Deutz und westlich der Deutz-Mülheimer Straße mit dem Arbeitsti- tel „Casino Köln“ in Köln-Deutz – aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzu- stellen; Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Umsetzung der Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdi- oxid (CO2). Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebau- ter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Ausgangslage: Die vorgeschlagene 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitsti- tel: „ICE-Terminal in Köln-Deutz“ sowie die Aufhebung des o. g. Einleitungs- bzw. Aufstel- lungsbeschlusses dienen der „Bereinigung“ der planungsrechtlichen Situation für den Bereich östlich des Ottoplatzes. Der Rat der Stadt Köln hat 2005 beschlossen die städtebauliche Entwicklung am Standort mit den Belangen der Welterbestätte Dom in Einklang zu bringen und die bisherige Konzeption einer Bebauung mit rd. 100 m Höhe nicht mehr weiter zu verfolgen. In der Folge wurde dieses Ziel in Form von mehreren Einzelbebauungsplänen bzw. Änderungen des ursprünglichen Be- bauungsplans in einzelnen Teilbereichen umgesetzt. Hierzu zählen die Constantin Höfe süd- lich der Opladener Straße und die Messe City (MCK) nördlich der Bahngleise. Die Planungsgeschichte des Grundstücks östlich des Ottoplatzes weist im Anschluss an die o. g. Beschlussfassung eine Höhe von 60 m und später dann eine Höhe von 27 m (zuge- schnitten auf das geplante Casino) aus. Beide Planungen konnten jedoch nicht zum Ab- schluss gebracht werden. Durch die im Rahmen der v. g. Planungen eröffneten und nicht wei- tergeführten Verfahren ist eine für außenstehende etwas unübersichtliche planungsrechtliche Situation für den Standort entstanden. Um diese zu beseitigen sollen die entsprechenden Be- schlüsse aufgehoben werden. Es ist weiterhin Ziel, ein für den Standort städtebaulich angemessenes Nutzungskonzept zu finden und gleichzeitig den Belangen der Welterbestätte Dom Rechnung zu tragen. Daher soll das Grundstück über eine Konzeptvergabe veräußert werden. Nach deren Abschluss und der Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger soll dieser in Begleitung der Verwal- tung ein städtebauliches und architektonisches Qualifizierungsverfahren durchführen. Eine Neubebauung ist in jedem Fall planbedürftig, daher soll für das qualifizierte Vorhaben Planungsrecht über den Antrag einer Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans geschaffen werden. (Auch) aufgrund der komplexen Umweltsituation (Lärm, Luftschad- stoffe u.a.m.) ist Planungsrecht „passgenau“ für ein konkretes Vorhaben fachlich und zeitlich die gebotene Lösung. Die vorliegenden Beschlussvorschläge dienen noch nicht der Umsetzung eines zukünftigen Projektes, sondern verfolgen folgende Ziele: Dauerhafte Sicherung der Berücksichtigung der Belange der Welterbestätte Kölner Dom Einstellung von nicht weitergeführten Planverfahren Schaffung einer klaren, übersichtlichen planungsrechtlichen Situation am Strandort 3 Im Sinne eines schlanken Verfahrens wird der Geltungsbereich der 3. Änderung möglichst klein gewählt. Die Aufhebungen der Festsetzungen beschränken sich auf den Bereich östlich des Ottoplatzes, die Verkehrsflächen bleiben auch in diesem Bereich unberührt. Begründung: Zu dem Beschlusspunkt 1: Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung Im Bereich östlich des Ottoplatzes liegt der Bebauungsplan Nr. 68459/02 „ICE-Terminal in Köln-Deutz“ aus dem Jahr 2003 zugrunde, welcher noch eine Höhe von 100 m für den Be- reich um den Deutzer Bahnhof vorsah. Dieser bzw. die anschließend eingeleitete 1. Änderung mit einer Höhe von 110 m führten zur allseits bekannten Gefährdung des Weltkulturerbestatus des Kölner Doms. Bei der vorgesehenen 3. Änderung dieses Bebauungsplans handelt es sich im Wesentlichen um die Aufhebung der Festsetzungen im Sinne einer Teilaufhebung, welche nicht im Einklang mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom stehen. Somit ist unab- hängig von zurückliegenden und zukünftigen Planungen gesichert, dass die Welterbestätte Kölner Dom nicht durch eine Bebauung im Bereich östlich des Ottoplatzes beeinträchtigt wird. Das mögliche zukünftige Planungsrecht soll über einen neu aufzustellenden Vorhabenbezo- genen Bebauungsplan gesichert werden. Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplans Der Bebauungsplan Nr. 68459/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 10.09.2003 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet östlich des Auenwegs, westlich der Deutz-Mülheimer Straße und nördlich und südlich der Opladener Straße. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt ca. 42,6 ha. Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil auf einer Fläche von ca. 8,7 ha insbesondere Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Messe“ fest. Dieser Teil wurde jedoch durch die 2. Änderung überplant. Im mittleren Teil werden auf einer Fläche von ca. 5,8 ha Flächen für Bahnanlagen vom Be- bauungsplan nachrichtlich übernommen. Ebenfalls nachrichtlich übernommen wird die Fest- setzung der Empfangshalle des Deutzer Bahnhofs als Baudenkmal. Südlich der Gleisanlagen ist auf einer Fläche von ca. 2.700 m² ein Kerngebiet mit einem Hochpunkt mit einer Höhe von 146,00 m ü. NN festgesetzt. Ganz im Süden setzt der Bebauungsplan, auf einer ca. 1,9 ha großen Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünanlage“ fest. Dieser Bereich ist durch den Bebau- ungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße in Köln-Deutz“ überplant. Im Übrigen, teilweise ebenfalls überplanten Bereich des Bebauungsplans werden Verkehrsflächen, sowie Verkehrs- flächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Ziel der Planung ist die Realisierung des ICE-Terminal Köln-Messe einschließlich der städte- baulichen Neuordnung der südlich und nördlich angrenzenden Bereiche. Baulicher Bestand und aktuelle Nutzung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zu großen Teilen durch Bahnanlagen, Verkehrsflächen, das Empfangsgebäude des Deutzer Bahnhofs und den Ottoplatz geprägt. Im nördlichen Bereich (ehemals Barmer-Viertel) wurden und werden aktuell noch auf Grund- lage der 2. Änderung verschiedene gewerbliche Nutzungen wie Büros, Hotels und Restau- rants realisiert. 4 Im südlichen Bereich wurde mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebäude mit verschiedenen ge- werblichen Nutzungen geschaffen (Büros, Arztpraxen sowie Gastronomie). Im Geltungsbereich der angestrebten 3. Änderung ist eine Ausnutzung des Planrechts hin- sichtlich der Festsetzung eines Kerngebiets (MK) nicht erfolgt. Derzeit liegt die Fläche im We- sentlichen brach bzw. erfährt eine Nutzung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Zurzeit ist ein Mikrodepot in Planung, um Pakete und sonstige Waren mit Hilfe von emissionsarmen Kleinst- fahrzeugen ausleifern zu können. Diese Nutzung ist nur vorübergehend am Standort vorgese- hen. Grund der Änderung (Teilaufhebung) und Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 15.12.2005 (Vorlage Nr.1826/005) für den Bereich östlich des Ottoplatzes. Die Ratsentschei- dung sieht vor, den Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal-Messe in Köln- Deutz“ mit dem Ziel zu ändern die städtebauliche Entwicklung am Standort des ICE-Terminals Köln Messe Deutz mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang zu bringen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 wurde die Ratsentscheidung vom 15.12.2005 für den Bereich nördlich der Bahnanlage bereits umgesetzt („MesseCity Köln“- MCK). Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 soll nun der Ratsbeschluss ebenfalls für den Bereich südlich der Bahngleise bzw. östlich des Ottoplatzes umgesetzt wer- den. Durch die Änderungen in dem ca. 14.000 m² großen Bereich werden u. a. die Festset- zung eines Kerngebiets (MK) sowie die darin liegenden Baufelder aufgehoben. Somit erlischt die Zulässigkeit einer ca. 100 Meter hohen Bebauung östlich des Ottoplatzes, welche den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom entgegensteht. Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 werden folgende Festsetzungen aufgehoben: - Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) - Maß der Nutzung Grundflächenzahl 1,0 Geschossflächenzahl 15,0 Gebäudehöhe von 146,00 m ü NN Zahl der Vollgeschosse von VII als Höchstgrenze - Bauweise Geschlossene Bauweise (g) - Überbaubare Grundstücksfläche Baulinien Baugrenzen Außerdem werden die festgesetzten Lärmpegelbereiche im Geltungsbereich der 3. Änderung aufgehoben. Nicht aufgehoben werden hingegen die nachrichtlich übernommene Fläche für Bahnanlagen und die festgesetzten Verkehrsflächen. Diese sind gleichwohl mit in den Geltungsbereich auf- genommen worden, um die darüber liegenden Lärmpegelbereiche, die aus der Bebauung resultieren, aufheben zu können. Im Ergebnis bleiben die Festsetzung der Verkehrsfläche und die nachrichtliche Übernahme der Bahnflächen erhalten, der Bebauungsplan trifft zukünftig jedoch keine Aussagen mehr zu der Fläche zwischen diesen Verkehrsflächen. Die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 sollen, unabhängig von möglichen zukünftigen Überplanungen, dauerhaft aufgehoben werden um auf diese Weise 5 sicherzustellen, dass die städtebauliche Entwicklung im Umfeld des Deutzer Bahnhofs mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang steht. Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen einer Konzeptvergabe durch einen Investor erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben im Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzen- de Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. Bezüglich dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass die bislang als MK festgesetz- ten, aber unbebauten Flächen zum Zeitpunkt dieses Einleitungsbeschlusses im Eigentum der Stadt stehen, sodass insoweit ein privates Interesse am Erhalt der derzeit noch bestehenden baulichen Nutzungsrechte (MK) dem Grunde nach nicht ersichtlich ist. Im Falle einer Übertra- gung des Grundstücks an einen Vorhabenträger ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich erforderlich. Im Zuge dieses Aufstellungsverfahrens werden u. a. die erforderlichen Umwelt- und immissionsschutzrechtlichen sowie denkmalpflegerischen Belange im Hinblick auf die Umsetzung der konkreten Planungsziele untersucht und bewertet. Änderung (Teilaufhebung) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung teilweise aufgehoben werden, ist eine solche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans im be- schleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, weil gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und weite- ren Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden. Bei dem vorliegenden Änderungsverfahren beträgt die Fläche des Änderungsbereichs insge- samt ca. 14.000 m². Schon hiernach kann die zukünftig nach § 34 BauGB bebaubare Fläche nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB übersteigen. Indem durch die geplante 3. Änderung Flächen, deren Planrecht bislang nicht ausgenutzt wurde, einer Bebauung nach § 34 BauGB zugeführt werden, dient die geplante 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Vorausset- zungen für eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 er- füllt. Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver- zichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewo- gen. Darüber hinaus kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Es ist seitens der Verwaltung geplant, im weiteren Verfahren hiervon Gebrauch zu machen. Gleichwohl wird der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben werden, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzuge- ben. 6 Weiteres Verfahren Nach dem Beschluss über die Einleitung des Änderungsverfahrens werden die bereits vorlie- genden Planunterlagen im Stadthaus bereitgehalten. Während dieser Zeit hat die Öffentlich- keit Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen. Nach Fertigstellung der Planunterlagen wird eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) durchge- führt. Für die Offenlage erfolgt dann eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Gremi- en. Soweit keine wesentlichen Planänderungen aufgrund der Stellungnahmen erforderlich sind kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 (Teilaufhebung) als Satzung beschlossen und bekanntgemacht werden. Zu Beschlusspunkt 2: Aufhebung und Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitsti- tel: „1. Änderung ICE-Terminal in Köln-Deutz“: Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel „1. Änderung ICE- Terminal in Köln-Deutz“ (Vorlage Nr. 1503/003) hatte ursprünglich die Zielsetzung, das beste- hende Planungsrecht an die Ergebnisse eines Hochbauwettbewerbs anzupassen. U.a. sollte die zulässige Gebäudehöhe auf ca. 110 m erweitert werden. Infolge der erfolgten positiven Abstimmung mit der UNESCO hat der Rat in 2005 u.a. beschlossen, die Planung den Anfor- derungen des Doms anzupassen und eine Pufferzone einzurichten (Vorlage Nr. 1826/005). Innerhalb dieser Pufferzone sollen nur noch Häuser mit einer Höhe von max. 60 m zulässig sein, dies auch nur in Abstimmung mit der UNESCO. In der Folge wurde auch die maximal zulässige Höhe bei der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung auf 60 m reduziert. Das Ände- rungsverfahren wurde mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses im Jahr 2008 bis zur Offenlage durchgeführt, danach ruhte des Verfahren. Aufgrund der sensiblen immissionsschutzrechtlichen Situation am Standort ist es aus rechtli- cher und verfahrenstechnischer Sicht nicht geboten dieses Verfahren weiterzuführen. Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung wurde festgestellt, dass die Lärmimmissionen für die Eckbebauung Neuhöffer Straße / Constantinstraße durch den Bau eines Hochpunktes am Ottoplatz durch Reflektion erhöht werden. Aufgrund des bereits sehr hohen Lärmimmissions- niveaus im Bestand müssen diese Auswirkungen detailliert betrachtet und entsprechende Reduktionsmaßnahmen gefunden werden. Außerdem wurden Überschreitungen der Grenz- werte für Luftschadstoffe am Standort festgestellt, welche eine weitere Erhöhung durch eine Bebauung am Ottoplatz ohne entsprechende Reduzierungsmaßnahmen nicht zuließen. Mitt- lerweile ist davon auszugehen, dass sich die Situation in Bezug auf Luftschadstoffe durch die Einrichtung der Umweltzone und andere Luftreinhaltemaßnahmen im Allgemeinen verbessert hat. Dennoch ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens eine eingehende Untersuchung der Auswirkungen einer zukünftigen Bebauung erforderlich. Bei der Fortführung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 müssten im Rahmen der Angebotsplanung ein sehr breites Spektrum an möglichen Nutzungen in der Lärm- und Luftschadstoffuntersuchung berücksich- tigt werden. Auch in Bezug auf die Gebäudekubatur müsste von der größtmöglichen Ausnut- zung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen werden. Hierdurch wer- den das Verfahren und die erforderlichen Reduzierungsmaßnahmen erheblich aufwendiger. Daher wird beabsichtigt, nach der Veräußerung des Grundstücks über eine Konzeptvergabe, das erforderliche Planungsrecht für ein zukünftiges Bauprojekt mittels der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schaffen. Hierdurch kann für die oben erwähnten Untersuchungen das konkrete Projekte zu Grunde gelegt werden. Hierdurch können die Aus- wirkungen zum einen verlässlich ermittelt und zum anderen der Untersuchungsaufwand redu- ziert werden. Auch die voraussichtlich erforderlichen Reduzierungsmaßnahmen können auf das tatsächlich erforderliche Maß begrenzt werden. Die dauerhafte Sicherung der Belange der Welterbestätte Kölner Dom wird künftig über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 gewährleistet. Die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für ein zukünftiges Bauprojekt am Ottoplatz soll über einen vorhabenbezogenen 7 Bebauungsplan geschaffen werden. Somit wird die 1. Änderung für die Steuerung der Ent- wicklung am Standort nicht mehr benötigt. Zur Schaffung einer übersichtlichen planungsrecht- lichen Situation am Standort wird daher empfohlen den Einleitungsbeschluss des Bebauungs- plans Nr. 68459/02 „1. Änderung ICE-Terminal in Köln-Deutz“ aufzuheben. Zu Beschlusspunkt 3: Aufhebung und Einstellung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Arbeitstitel: „Casino-Köln“ in Köln Deutz Der Einleitungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den Arbeitstitel „Casino Köln“ in Köln-Deutz hatte das Ziel, am Standort die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für ein sechs- bis siebengeschossiges Casino mit einer maximalen Gebäudehöhe von 27 m zu schaffen. Da dieses Ziel durch die Vorhabenträgerin nicht weiterverfolgt wird und sich das Grundstück weiterhin im städtischen Besitz befindet, ist der Einleitungsbeschluss aufzu- heben und das Verfahren einzustellen. Mit der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wird der Ratsbeschluss vom 09.07.2019 (Vorlagen-Nr. AN/0945/2019), welcher eben diese Aufhe- bung vorsieht, umgesetzt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Anlage 2 Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 68459/02 Anlage 3 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 68459/02-01-01 (1. Änderung) Anlage 4 Geltungsbereich des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „Casino Köln“ in Köln-Deutz
Analge 2 Ausschnitt BP 68459-02
351 Zeichen
&'"%$+$+)"$'"+%+''"%# "%+$+ + $&%&& + $!" +"+* "'&(++)"$'"+ "+* "+ '&(+ *HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1U $UEHLWVWLWHO,&(7HUPLQDOLQ.|OQ'HXW]bQGHUXQJ LQ.|OQ'HXW]
Anlage 3 Geltungereich 1. Aenderung
420 Zeichen
• • \il,[;;·�-d�·t<·�� "'"fi i Stadtplanungsamt Anlage 3 Änderung Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel: 1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln-Deutz Maßstab 1 : 5 000 50 0 100 200 300 Meter Planwirkungsbereich _der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2647 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/2
Vorlagen-Nummer
0874/2023
Stand: 28.05.2024
Sachstandsbericht
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung (Teilaufhebung) des
Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung u.
Aufhebung eines Aufstellungs- und eines Einleitungsbeschlusses am Standort
(Ottoplatz-Ost)
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: Beschlussfassung vom 04.05.2023
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beschließt, das Verfahren zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr.
68459/02 für den Bereich an der Opladener Straße, zwischen Ottoplatz und Justinian-
straße / Deutz-Mülheimer Straße mit den Flurstücken: 1213, 1341, 1391, 1392, 1393,
1394, 1401 sowie 1211, 1214, 1402 und 3561/283 jeweils teilweise (alle Flur 35 der
Gemarkung Deutz) - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung - nach § 2
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13a Ab-
satz 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten;
2. beschließt den gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch
(BauGB) am 11.12.2003 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanver-
fahren für das Gebiet zwischen DB-Trasse Köln – Düsseldorf, Deutz-Mühlheimer
Straße und Ottoplatz – Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“
aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen;
3. beschließt den gemäß § 12 Absatz 2 BauGB am 15.09.2016 gefassten Einleitungsbe-
schluss für das Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für
das Gebiet nördlich der Opladener Straße, östlich des Ottoplatzes, südlich der Bahn-
gleise vom Bahnhof Deutz und westlich der Deutz-Mülheimer Straße mit dem Arbeitsti-
tel „Casino Köln“ in Köln-Deutz – aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzu-
stellen;
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
2
Nächste Schritte:
Zu Beschluss 1:
Der Beschluss wurde am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln,
54. Jahrgang, Nummer 21).
Das mit dem Beschluss eingeleitete Bebauungsplanverfahren wird weitergeführt. Die Beteili-
gung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 16.02.2024 bis zum 18.03.2024
durchgeführt. Die Beteiligung gem. § 3 Absatz 2 BauGB wird in der Zeit vom 13. Juni 2024 bis
15. Juli 2024 einschließlich durchgeführt (siehe Vorlage Nr. 1259/2024).
Zu Beschluss 2 und 3:
Die Beschlüsse wurden am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln,
54. Jahrgang, Nummer 21).
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Erledigt.
Anlage 4 Geltungereich VEP-Casino
415 Zeichen
l'3,lstadtKöln M] Stadtplanungsamt Anlage 4 Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Casino Köln in Köln - Deutz Maßstab 1 : 2 500 1 ■25-•0====50••••■10=0====i150 Meter "E:1:7 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Opladener Straße
- Deutz-Mülheimer Straße
- Constantinstraße
- Ottoplatz
- Picassoplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0874/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 12.04.2023
- Erstellt
- 08.03.2023 17:42