BV9/217/2025
Mobile Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 – Dauer, Umfang und Verhältnismäßigkeit - Anfrage von Herrn Gencer; CDU
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TOP 14.2 BV9/217/2025 Sitzung der BV 9 am 14.11.2025 Anfrage von Herrn Gencer; CDU Mobile Haltverbotszone Am Scheitenweg 8 Frage 1: Auf welcher Grundlage wurden Zeitraum und räumlicher Umfang der mobilen Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 festgelegt, und wie wird die Verhältnismäßigkeit solcher Anordnungen geprüft? Antwort zu Frage 1: Der zeitliche und räumliche Umfang wurde auf Grundlage der Beantragung genehmigt. Im Erstantrag wurde eine Sondernutzung von 14 Tagen beantragt, was für Tiefbauarbeiten zur Herstellung von Ladeinfrastrukturstandorten ein gängiger Zeitraum ist. Der ursprüngliche Zeitraum musste im Verlauf um acht Tage verlängert werden. Bei Tiefbauarbeiten besteht wiederkehrend das Problem, dass nicht planbare Komplikationen sich erst zeigen, wenn die Baugrube geöffnet wird. Der räumliche Umfang von 52m² Baustelleneinrichtungsfläche stellt eine gängige Größe für die Lagerung von Materialien und Maschinen zur Herstellung von Ladeinfrastrukturstandorten dar. Frage 2: Welche Kontroll- oder Rückmeldeverfahren bestehen, um sicherzustellen, dass mobile Halteverbote im Stadtgebiet nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie tatsächlich Bautätigkeiten stattfinden? Antwort zu Frage 2: Arbeitsstellen werden von Kräften des Amts für Verkehrsmanagement im Außendienst überprüft. Genehmigt wird die Sondernutzung des Straßenraums durch eine Baustelleneinrichtungsfläche. Die Genehmigung bedingt grundsätzlich nicht das Stattfinden tatsächlicher Arbeiten. Allerdings werden Genehmigungsnehmer darauf gedrängt, dass Arbeiten zeitnah stattzufinden haben und die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten sind. Frage 3: Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die Kommunikation und Transparenz gegenüber Anwohnerinnen und Anwohnern bei derartigen Sperrungen zu verbessern, insbesondere wenn dadurch über längere Zeiträume erheblicher Parkraum entfällt? Antwort zu Frage 3: Bei umfangreichen Verkehrseinschränkungen werden den ausführenden Firmen bedarfsgemäß Anliegerinformationen und Pressemeldungen auferlegt. Sofern bekannt wir, dass Firmen dem nicht nachgekommen sind, werden diese ermahnt und bei weiteren Baumaßnahmen auch kontrolliert. Bei den meisten größeren Maßnahmen der Rheinbahn, des Stadtentwässerungsbetriebes aber auch der Stadtwerke erfolgen diese Meldungen. Natürlich kommt es auch hier einmal zu Fehlern.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: schriftlich beantwortet
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- BV9/217/2025
- Typ
- Anfrage
- Datum
- 03.11.2025
- Erstellt
- 03.11.2025 08:46