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BV9/217/2025

Mobile Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 – Dauer, Umfang und Verhältnismäßigkeit - Anfrage von Herrn Gencer; CDU

Anfrage 03.11.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9, Sitzung am 14.11.2025, TOP 14.2

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2433 Zeichen

TOP 14.2             BV9/217/2025 
Sitzung der BV 9 am 14.11.2025 
Anfrage von Herrn Gencer; CDU 
Mobile Haltverbotszone Am Scheitenweg 8 
 
Frage 1:  
Auf welcher Grundlage wurden Zeitraum und räumlicher Umfang der mobilen 
Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 festgelegt, und wie wird die Verhältnismäßigkeit 
solcher Anordnungen geprüft? 
Antwort zu Frage 1: 
Der zeitliche und räumliche Umfang wurde auf Grundlage der Beantragung 
genehmigt. 
Im Erstantrag wurde eine Sondernutzung von 14 Tagen beantragt, was für 
Tiefbauarbeiten zur Herstellung von Ladeinfrastrukturstandorten ein gängiger 
Zeitraum ist. Der ursprüngliche Zeitraum musste im Verlauf um acht Tage verlängert 
werden. Bei Tiefbauarbeiten besteht wiederkehrend das Problem, dass nicht planbare 
Komplikationen sich erst zeigen, wenn die Baugrube geöffnet wird.  
Der räumliche Umfang von 52m² Baustelleneinrichtungsfläche stellt eine gängige 
Größe für die Lagerung von Materialien und Maschinen zur Herstellung von 
Ladeinfrastrukturstandorten dar.  
 
Frage 2: 
Welche Kontroll- oder Rückmeldeverfahren bestehen, um sicherzustellen, dass 
mobile Halteverbote im Stadtgebiet nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie 
tatsächlich Bautätigkeiten stattfinden? 
Antwort zu Frage 2: 
Arbeitsstellen werden von Kräften des Amts für Verkehrsmanagement im 
Außendienst überprüft. Genehmigt wird die Sondernutzung des Straßenraums durch 
eine Baustelleneinrichtungsfläche.  
Die Genehmigung bedingt grundsätzlich nicht das Stattfinden tatsächlicher Arbeiten. 
Allerdings werden Genehmigungsnehmer darauf gedrängt, dass Arbeiten zeitnah 
stattzufinden haben und die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie 
möglich zu halten sind. 
 
Frage 3:  
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die Kommunikation und Transparenz 
gegenüber Anwohnerinnen und Anwohnern bei derartigen Sperrungen zu verbessern, 
insbesondere wenn dadurch über längere Zeiträume erheblicher Parkraum entfällt?

Antwort zu Frage 3: 
Bei umfangreichen Verkehrseinschränkungen werden den ausführenden Firmen 
bedarfsgemäß Anliegerinformationen und Pressemeldungen auferlegt.  
Sofern bekannt wir, dass Firmen dem nicht nachgekommen sind, werden diese 
ermahnt und bei weiteren Baumaßnahmen auch kontrolliert. 
Bei den meisten größeren Maßnahmen der Rheinbahn, des 
Stadtentwässerungsbetriebes aber auch der Stadtwerke erfolgen diese Meldungen. 
Natürlich kommt es auch hier einmal zu Fehlern.

Beratungsverlauf (1)

14.11.2025 Bezirksvertretung 9
TOP 14.2 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: schriftlich beantwortet

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV9/217/2025
Typ
Anfrage
Datum
03.11.2025
Erstellt
03.11.2025 08:46