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0695/2019

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 18.02.2019

Mitteilung BV 28.02.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 18.03.2019, TOP 6.2

BeiratsVB 2019-02-18

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Mitteilung BV

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BeiratsVB 2019-02-18

18735 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 18.02.2019 
   
 
Teilnehmer/innen:  
 
Beirat: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler.Bertram, Herr Risch 
 
 
 
Verwaltung: Frau Esser-Meiners, Herr Fontes, Herr Bracke 
  Herr Laube (Sportamt) 
 
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz  
 
1. Abriss des Brückenbauwerks der Frankfurter Str. über die A 4 (Köln-
Ostheim/Gremberghoven), L23, EZ 1, Bez. 7 + 8 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) beabsich-
tigt im Rahmen des geplanten Ersatzneubaus der Verbindungsrampe BAB A4 
Aachen – Oberhausen den vorgezogenen Abriss der B8-Brücke (Frankfurter Str.).  
 
Bereits im Jahre 2016 stimmte der Naturschutzbeirat für diesen nun erfolgenden 
Abriss dem Bau einer Behelfsbrücke vor Ort zu. Diese Behelfsbrücke wurde zwi-
schenzeitlich realisiert, ist Teil der Frankfurter Straße und schließt westlich unmit-
telbar an das abzureißende Brückenbauwerk an. Die abzureißende Brücke ist be-
reits außer Verkehr genommen worden. 
 
Der Neubau der Brücke und der Ersatzneubau der Verbindungsrampe werden in 
einem gesonderten Planverfahren realisiert werden. 
 
Der nun beabsichtigte Abriss der Brücke und die damit verbundenen Rodungsar-
beiten sollen kurzfristig erfolgen, da zum einen als vorbereitende Maßnahme für 
den erfolgenden Rampenneubau vorbereitende Maßnahmen erforderlich werden 
und zum anderen noch die Phase außerhalb der Vegetationszeit genutzt werden 
soll.  
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Im Rahmen des geplanten Abrisses werden Baustelleneinrichtungsflächen benö-
tigt, die sich angrenzend nördlich und südlich zur A4 befinden. Hierbei wird ein 
temporärer Eingriff in Straßenbegleitgrün und in die Gehölzvegetation von ca. 
3.800 m² notwendig sein. 
Die notwendig werdende Kompensation wird im Planverfahren zum Ersatzneubau 
der Verbindungsrampe dargestellt werden. 
 
Artenschutz:

Der angrenzende vegetationsfreie Rohbodenbereich südlich der A4 steht als 
Baustelleneinrichtungsfläche aufgrund dessen Bedeutung als Lebensraum für 
Kreuz- und Wechselkröte nicht zur Verfügung. Zu deren Schutz wird vor Baube-
ginn ein Amphibienschutzzaun errichtet werden.  
Eine Begutachtung des Brückenbauwerks ergab keine Hinweise auf dessen Eig-
nung als Winterquartier für Fledermäuse, eine Nutzung als Tagesquartier ist sehr 
unwahrscheinlich aufgrund des jahreszeitlich im Winter geplanten Abrisses. Eine 
ökologische Baubegleitung soll jedoch das Eintreten artenschutzrechtlicher Kon-
flikte verhindern. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die geplante Erneuerung der Rampe A4 – im Rahmen dessen als vorgezogene 
Maßnahme der Abriss der B 8 Brücke Frankfurter Str. erfolgen soll – ist Teil des 
Kölner Autobahnrings, der in diesem Bereich eine der höchsten Verkehrsdichten 
Europas erreicht.  
Eine Überprüfung der von der Erneuerung betroffenen Autobahnbauwerke ergab, 
dass diese erhebliche, sicherheitsrelevante Defizite aufwiesen und die Grenze 
der Nutzungsdauer damit erreicht ist.  
Die vorgezogenen Maßnahmen sollen zum Teil auf Flächen realisiert werden, die 
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen und als Landschaftsschutzge-
biet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit 
bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen 
des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. 
 
Auf der einen Seite besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, weiterhin die 
Sicherheit und Aufrechterhaltung des hohen Verkehrsflusses zu gewährleisten. 
Auf der anderen Seite jedoch, besteht ebenfalls ein großes öffentliches Interesse  
an der Erhaltung und Ungestörtheit des betroffenen Freiraums. 
 
Aufgrund des hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines auch 
unter Sicherheitsaspekten zu betrachtenden Verkehrsflusses von überörtlicher 
Bedeutung und der andererseits im Wesentlichen temporären und kompensierba-
ren Eingriffe, sind im vorliegenden Fall, die Verkehr- und Sicherheitsbelange ge-
genüber den Naturschutzbelangen als höherrangig anzusehen.  
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG damit als gegeben betrachtet. 
 
 
 
Entscheidung:  
 
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen dem Vorhaben zu.

2. Umwandlung einer Kleingartenparzelle in einen Parkplatz innerhalb der 
städtischen Kleingartenanlage Grevenstraße (Köln-Ostheim), L 26, EZ 2, 
Bez. 8 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Das Grünflächenamt beabsichtigt innerhalb der Kleingartenanlage Grevenstraße 
wegen des vor Ort herrschenden Mangels an Parkgelegenheiten die Umwand-
lung einer Kleingartenparzelle in einen Schotterrasenparkplatz, um 19 Stellplätze 
zu schaffen.  
Hierfür soll eine Laube abgerissen und ein vorhandener Fahrweg von 3,00 m um 
1,50 m auf 4,50 m mittels Geopor-Pflaster verbreitert werden.  
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Für den geplanten Schotterrasenparkplatz werden ca. 416 m² Kleigartenfläche mit 
einer darauf gebauten Gartenlaube in Anspruch genommen, für die Verbreiterung 
des Fahrwegs ca. 113 m² Rasenfläche mit Geoporsteinen gepflastert. 
Demgegenüber stehen ca. 364 m² Pflanzfläche für die Bepflanzung mit Sträu-
chern, sowie für 3 kleinkronige Bäume. 
 
Artenschutz: 
 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Gemäß Aussage der planenden Mitarbeiterin des Grünflächenamts besteht für 
die bestehende Nutzung der Kleingartenanlage ein dringender Bedarf an Stell-
plätzen vor Ort. Dieses wird mit dem bestehenden öffentlichen Interesse begrün-
det. 
Da die betreffende Parzelle mit darauf befindlicher Gartenlaube bereits anthropo-
gen genutzt wird, steht dem Vorhaben nach Abwägung der vorgetragenen Belan-
ge offensichtlich kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen.  
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG damit als gegeben angesehen. 
 
 
 
Entscheidung:  
 
Das Vorhaben soll in einer Beiratssitzung behandelt werden. 
 
Für die Sitzung sind der Stellplatzbedarf und die Wegeverbreiterung nachvoll-
ziehbar zu begründen. 
 
Die Kompensation orientiert sich an den Vorgaben der UNB. 
 
 
3. Errichtung einer Lager- und Abstellfläche auf dem südlichen Werksgelände 
der INEOS in Worringen; LSG L 2, EZ 4, Bez. 6

Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Seitens INEOS ist geplant, auf dem südlichen Teil des Werksgeländes in Köln-
Worringen eine Lager- und Abstellfläche, Flächenbezeichnung Y91, von ca. 7.500 
m² Größe herzurichten (Bauantrag Alte Str., AZ: 63/B26/3654/18). 
Der Standort wird im Osten von der bestehenden Rohrleitungssleepertrasse und 
im Westen von Rangierbahngleisen begrenzt.  
Auf dieser Fläche sollen Anlagenteile wie Maschinen, Apparate, Rohrleitungen, 
Armaturen, Stahlträger etc. vor ihrer weiteren Verwendung in den Anlagen am 
Standort abgestellt und zwischengelagert werden. 
Damit die Fläche für die Transportfahrzeuge befahrbar ist, soll diese befestigt und 
geschottert werden, anfallendes Oberflächenwasser versickert im Boden. Eine 
Verunreinigung durch chemische Produkte ist nicht zu befürchten, da dort nur 
produktfreie Anlagenteile zwischengelagert werden. 
Gleichzeitig entsteht eine befestigte Zufahrt entlang der Rohrleitungstrasse zum 
Eingangsbauwerk des Dükers, Geb. Y90, welches dadurch im Notfall für Ret-
tungs- und Feuerwehrfahrzeuge erreichbar ist. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Bei der Bestandsfläche handelt es sich um eine stark anthropogen überformte 
Aufschüttungsfläche (Aushubmaterial von einer benachbarten Baumaßnahme). 
Darauf hat sich im Laufe der letzten Jahre eine störzeigerarme Ruderalflur entwi-
ckelt. Hiervon werden ca. 5500 m² durch das Bauvorhaben beseitigt.  
Darüber hinaus werden Teile eines bereits vorhandenen geschotterten Weges 
beansprucht.  
Der ermittelte Kompensationsbedarf von 27.560 ÖWE wird über zwei Maßnah-
men vollständig ausgeglichen: 
 
Maßnahme 1: Entwicklung von Extensivgrünland auf ca. 3.100 m² für die Zau-
neidechse östlich angrenzend an den Vorhabensbereich bzw. an der Rohrlei-
tungssleepertrasse (6.200 ÖWE). 
Maßnahme 2: externer Ausgleich über Ökokonto-Maßnahme der Stiftung Rheini-
sche Kulturlandschaft (21.400 ÖWE). 
 
 
Artenschutz: 
 
Die vorgelegte ASP kommt zu dem Ergebnis, dass Betroffenheiten planungsrele-
vanter Arten ausschließlich für die Zauneidechse prognostiziert werden hinsicht-
lich des möglichen Verlustes eines essenziellen Nahrungshabitates. 
Hierzu ist die o.g. Maßnahme 1 zum Ausgleich des Habitatverlustes formuliert. 
Somit können unter Berücksichtigung der zusätzlich in der ASP dargelegten Ver-
meidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Für die Anlagen der INEOS sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen gesetz-
lich vorgeschrieben, um den sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Bei

solchen Revisionsstillständen werden alle sicherheitsrelevanten Anlagenteile 
überprüft und ausgetauscht, wenn das Ende der Standzeit erreicht ist. 
Für die Bereitstellung von hierfür benötigtem Material wie z.B. Apparate, Rohrlei-
tungen, Stahlträger o.ä. werden die Abstell- und Lagerflächen benötigt. Bisher 
geschieht dies auf unbebauten Flächen an anderer Stelle innerhalb des Werksge-
ländes. Für die Zukunftssicherung des Standortes (Arbeitsplatzsicherung) sind je-
doch Neuanlagen und Anlagenerweiterungen notwendig, wodurch INEOS ge-
zwungen ist, die Abstell- /Lagerfläche in den Randbereich zu verlagern. 
 
Aufgrund des hohen öffentlichen Interesse an der Arbeitsplatzsicherung und der 
andererseits kompensierbaren Eingriffe (stark anthropogen überformter Standort), 
ist im vorliegenden Fall, die Arbeitsplatzsicherung gegenüber den Naturschutzbe-
langen als höherrangig anzusehen.  
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG damit als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: 
 
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen dem Vorhaben zu. 
 
 
4. Bau einer zusätzlichen Flucht-/Laufsteganlage an der Tankerbrücke 3 der 
CURRENTA in Worringen, Höhe Rhein-km ca. 710,780; LSG L 4, EZ 8, Bez. 6 
  
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Die CURRENTA GmbH & Co. OHG plant im Rheinvorland in Worringen eine 
zweite Flucht- und Laufsteganlage an der Tankerbrücke 3 zur Verbesserung der 
Fluchtwegsituation zu errichten. Diese dient als Ersatz zu der an der Plattform 
montierten Fallreepkonstruktion (elektrisch betriebene Hängekonstruktion). Sie 
soll im Abstand von ca. 25 m stromaufwärts, d.h. südlich der Tankerplattform, an-
geordnet werden. 
Der neue ca. 1,5 m breite Fluchtsteg zwischen Tankerbrücke 3 und dem Schiffs-
anleger umfasst insgesamt eine Länge von ca. 35 m und wird baugleich wie die 
auf der Nordseite der Tankerbrücke bereits vorhandene Anlage ausgebildet. Die 
Auflagerung der Laufstegkonstruktionen erfolgt aus ausbetonierten Stahlramm-
rohren (Auflagerrohre) mit Querträgern am Kopfende und einer Gründungstiefe 
von ca. 7 m. Die Bauarbeiten erfolgen wasserseits mittels eines Baggers auf einer 
Schwimmeinheit und landseits mittels eines Mobilkranes. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Die Bauweise des Pfahlständerwerkes erfolgt mittels Pfahlrammung, so dass kei-
ne Bodenmieten anfallen. Es ergeben sich nur punktuelle Versiegelungen von je-
weils ca. 1,2 m² für die insgesamt 4 Auflagerrohre, somit ergibt sich eine Gesamt-
versiegelung von rund 5 m² bei anthropogen stark überformtem Bodengef üge und 
ein dauerhafter Verlust von 5 m² Fettwiese, was als nicht erheblich eingestuft 
werden kann.

Die temporär beanspruchten Flächen (1.000 m² Fettwiese, 200 m² teilversiegelter 
Weg) werden nach Abschluss der Baumaßnahme an gleicher Stelle wiederherge-
stellt. 
Da keine Maßnahmen direkt vor Ort möglich sind, soll die Kompensation über Er-
satzgeldzahlung erfolgen. 
 
Das Landschaftsbild des Hafens am CHEMPARK Dormagen wird derzeit geprägt 
von den vorhandenen zahlreichen Schiffsverladeeinrichtungen sowie den Dalbe n-
reihen an jeder Tankerbrücke. Aufgrund der sehr starken Auslastung der Um-
schlageeinrichtungen sind die Tankerbrücken nahezu zu jeder Tageszeit mit 
Schiffen belegt. Vor diesem Erscheinungsbild der rheinseitigen vorhandenen 
Tankerbrücken mit anlegenden Schiffen und der landseits in ca. 50-100 m Entfer-
nung verlaufenden stark befahrenden Neusser Landstraße -B 9- und anschlie-
ßendem Industriegebiet des CHEMPARK treten die Rohrbrücken und Laufstege 
optisch nicht erheblich in Erscheinung. Eine Erholungsfunktion ist in diesem Be-
reich nicht gegeben. 
 
 
Artenschutz: 
 
Bezüglich des Artenschutzes ergeben sich die gleichen Vorgaben wie bei der Ge-
samtmaßnahme Neubau Tankerbrücke VI. 
Die aus sicherheits- und arbeitsschutztechnischen Gründen notwendige Beleuch-
tung der Laufsteganlage wird zielgerichtet nach unten ohne Lichtabstrahlung zur 
Seite oder nach oben erfolgen (auch zur Vermeidung der Blendwirkung für den 
Straßenverkehr auf der B 9 und dem Schiffsverkehr) in einem für Insekten ver-
träglichen Spektrum. Seitens der UNB wird eine Farbtemperatur < 3.000 K zur 
Auflage gemacht (analog zusätzlicher Lauf-/Fluchtsteg der INEOS, Beirats -VB 
10.12.2018). 
 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die zusätzliche Flucht- und Laufsteganlage ist aus Sicherheitsgründen notwendig 
um eine durchgängige Zugänglichkeit und Fluchtmöglichkeit zu und von allen be-
stehenden Tankerbrücken für Bedienpersonal, Schiffspersonal und Notfallein-
satzkräfte zu gewährleisten. Die Abweichung von den Verbotsvorschriften ist mit 
den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar. Es ergeben sich für den Cha-
rakter des Schutzgebietes und hinsichtlich des Schutzzweckes keine wesentli-
chen Änderungen gegenüber der bestehenden Situation eines bereits stark in-
dustriell geprägten Landschaftsraumes und durch die vorhandenen Einrichtungen 
der Tankerbrücken und Schiffsverladeeinrichtungen, anlegenden Schiffe etc. 
stark vorbelasteten Rheinauenbereiches.  
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG damit als gegeben angesehen. 
 
 
Entscheidung:  
 
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen dem Vorhaben zu.

Im Rahmen einer Nachfrage soll geklärt werden, ob das Licht als Dauerlicht oder 
nur anlassbezogen benötigt wird. 
 
 
5.  Errichtung einer Trinkwasserleitung der Shell Deutschland im Werk Godorf, 
L 19, Bezirk 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Zwischen der Emil-Hoffmann-Straße und dem  Raffineriegelände verläuft eine be-
stehende Trinkwasserleitung (Innendurchmesser: 110 mm). Die Trinkwasserlei-
tung soll altersbedingt erneuert und in diesem Zug vergrößert werden (Innen-
durchmesser: 200 mm).  
Die neue, ca. 50 m lange Trinkwasserleitung verläuft auf ähnlichem Weg wie die 
bestehende Leitung zwischen den beiden vorhandenen Anschlussstellen in der 
Emil-Hoffmann-Straße und dem Raffineriegelände. Der Verlauf der Leitung fällt 
zwangsweise in das Landschaftsschutzgebiet.  
 
 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Der Antragsteller hat einen landschaftspflegerischen Begleitplan incl. des arten-
schutzrechtlichen Fachbeitrags eingereicht. Bei der Planung der neuen Leitung 
wurde darauf geachtet, dass der Eingriff möglichst gering ist. Die Anzahl der zu 
fällenden Bäume wurde auf ein Minimum reduziert, im direkten Verlauf befindliche 
Höhlenbäume bleiben erhalten. Der Verlauf der bestehenden Leitung soll nicht 
genutzt werden, da der Eingriff deutlich erheblicher wäre.  
 
Im Anschluss an die Bauarbeiten soll der Arbeitsstreifen mit 25 Buchen-Heistern 
wiederbepflanzt werden. Im Rahmen der natürlichen Sukzession wird sich der Ar-
beitsstreifen mit den umgebenden Laubholzarten bestocken.  
 
Artenschutz: 
 
Die erforderlichen Fällungen sollen vor Beginn der Vegetationsphase umgesetzt 
werden. Eine dauerhafte Zerschneidung von Lebensräumen erfolgt nicht.  
Von der erheblichen Störung oder Tötung besonders oder streng geschützter 
Tierarten ist nicht auszugehen, so die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
nicht realisiert werden. 
 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die neue Trinkwasserleitung ist erforderlich, um die Versorgung der Mitarbeiter zu 
gewährleisten. Demgegenüber stellt die Realisierung des Vorhabens einen tem-
porären Eingriff dar, der an Ort und Stelle vollständig kompensiert wird. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG damit als gegeben angesehen.

Entscheidung: 
 
In Anbetracht der Kurzfristigkeit der Antragseinreichung wurde der Beiratsvorsit-
zende ermächtigt, sein Votum per Eilentscheidung abzugeben, insoweit seitens 
Shell die Bereitschaft besteht, im Shell-Gelände zusätzlich zu dem im LBP darge-
stellten Ausgleich 4 Solitärbäume zu pflanzen (zu verwendende Baumart nach 
Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde). Hiermit soll sichergestellt werden, 
dass im Hinblick auf die Eingriffsregelung kein Defizit für Natur und Landschaft 
verbleibt.   
 
Nachdem sich der Antragsteller bereit erklärt hatte, die vier zusätzlichen Bäume 
zu pflanzen, hat der Beiratsvorsitzende am 19.02.2019 sein positives Votum ab-
gegeben.  
 
 
 
Sonstiges: 
 
1. Geplante Umbaumaßnahmen in den zwei Sportanlagen Humboldtstraße 
und Brucknerstraße in Porz-Urbach  
 
Seitens des Sportamtes wurde angefragt, ob grundsätzlich die Möglichkeit be-
steht, den im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegenden Rasenplatz 
Brucknerstraße als Kunstrasenplatz auszugestalten, wenn im Tausch auf den 
Umbau des nördlich im baulichen Innenbereich gelegenen Sportplatzes Hum-
boldtstraße zum Kunstrasenplatz verzichtet wird. 
 
Die Notwendigkeit ergibt sich aus den sportlichen Anforderungen an die bei-
den Plätze. 
 
Gesprächsergebnis: 
 
Sollte dieses Vorhaben Antragsgegenstand werden, konnten sich die anwe-
senden Beiratsmitglieder ein positives Votum des Beirats in einer ordentlichen 
Sitzung für eine Umwandlung des Sportplatzes Brucknerstraße in Kunstrasen 
unter folgenden Rahmenbedingungen vorstellen: 
 
 Es muss vertraglich abgesichert werden, dass der im baulichen Innen-
bereich liegende Sportplatz Humboldtstraße dauerhaft als Rasenplatz  
erhalten bleibt. 
 Es ist Korkgranulat oder ein Gemisch zu verwenden. 
 Auf eine Beleuchtung des Kunstrasenplatzes ist zu verzichten. 
 Sollte eine Beleuchtung aus nachvollziehbaren Gründen unverzichtbar 
sein, müsste der Kunstrasenplatz Brucknerstraße nach Osten, direkt 
angrenzend an einen bereits beleuchteten Sportplatz verschoben wer-
den. Zusätzlich sind alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die 
Lichtverschmutzungseffekte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Mitteilung BV

389 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0695/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 18.03.2019 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 18.02.2019 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 18.02.2019 
zur Kenntnisnahme.

Beratungsverlauf (1)

18.03.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Frankfurter Straße
  • Neusser Landstraße
  • Emil-Hoffmann-Straße
  • Brucknerstraße
  • Humboldtstraße
  • Grevenstraße

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Details

Aktenzeichen
0695/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
28.02.2019
Erstellt
27.02.2019 09:48