2468/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2564 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02/02-8 Vorlagen-Nummer 2468/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus aktuellem Anlass aus der Sitzung vom 06.06.2024: 9.3 Mündliche Anfragen aus aktuellem Anlass 9.3.2 Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) stellt zusätzliche nachfolgende Fragen aus aktuellem Anlass: Der Bedarf von Elternvertreter*innen ist hoch und würden gerne die Displays über die Som- merferien installieren. Der Wunsch von Dialog - Displays (Smileyampeln) besteht immer mehr im Straßenverkehr vor Schulen, da die UDV in Ihrer Studie viele positive Effekte nachgewiesen hat. Da diese Dialog - Displays zwar Verkehrsschilder, aber keine offiziellen Verkehrszeichen sind, müssen sie laut informellen Informationen nach 4 Wochen umgesetzt werden. 1. Ist diese Information rechtlich richtig? 2. Kann die Stadtverwaltung für Dialog Displays vor Schulen eine längerfristige Duldung ge- nehmigen, da ein vierwöchiges Umsetzen gerade im Schulbereich schwierig umsetzbar ist? 3. Dürfen aus rechtlichen Gründen Dialog - Displays direkt auf dem Schulgelände zur Stra- ßenseite angebracht werden und können sie dann dauerhaft an dem Ort verbleiben? 4. Gibt es ein bevorzugtes Dialog Display Modell, welches einheitlich im gesamten Stadtbild verwendet werden soll? Die Verwaltung antwortet: Zu 1: Bei den Geschwindigkeitsmesstafeln (sogenannte Smiley-Anlagen) handelt es sich um keine Verkehrszeichen/Verkehrsleiteinrichtungen, die nach der StVO verkehrsbehördlich angeord- net werden. Es handelt sich um eine reine Anzeigetafel für die gefahrene Geschwindigkeit. Diese Anlagen werden unter bestimmten Bedingungen für die Dauer von 4 Wochen im öffent- lichen Straßenland lediglich geduldet. Zu 2: 2 Die Standzeit der Anlage je Standort beträgt maximal 4 Wochen. Nach Ablauf des Zeitraums muss die Anlage entfernt werden. Eine dauerhafte Installation einer solchen Anlage ist nicht zulässig. Zu 3: Die Standorte müssen vorab mit der Straßenverkehrsbehörde und der Rheinenergie abge- stimmt werden. Auch bei privaten Standorten müssen bestimmte Bedingungen beachtet wer- den. Zu 4: Hinsichtlich eines bevorzugten Modells ist keine Aussage möglich, da solche Anlagen von der Verwaltung weder beschafft noch betrieben werden. Es dürfen keine Datenaufzeichnungen mit Hilfe dieser Geräte erstellt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2468/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.08.2024
- Erstellt
- 13.08.2024 13:49