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2468/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage

Beantwortung einer Anfrage (BV) 13.08.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 05.09.2024, TOP 9.1.8

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2564 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-8 
 
Vorlagen-Nummer 
 2468/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage 
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus aktuellem Anlass aus der Sitzung 
vom 06.06.2024: 
 
9.3 Mündliche Anfragen aus aktuellem Anlass  
9.3.2  
Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) stellt zusätzliche nachfolgende 
Fragen aus aktuellem Anlass:  
 
Der Bedarf von Elternvertreter*innen ist hoch und würden gerne die Displays über die Som-
merferien installieren.  
 
Der Wunsch von Dialog - Displays (Smileyampeln) besteht immer mehr im Straßenverkehr vor 
Schulen, da die UDV in Ihrer Studie viele positive Effekte nachgewiesen hat. Da diese Dialog - 
Displays zwar Verkehrsschilder, aber keine offiziellen Verkehrszeichen sind, müssen sie laut 
informellen Informationen nach 4 Wochen umgesetzt werden.  
 
1. Ist diese Information rechtlich richtig?  
2. Kann die Stadtverwaltung für Dialog Displays vor Schulen eine längerfristige Duldung ge-
nehmigen, da ein vierwöchiges Umsetzen gerade im Schulbereich schwierig umsetzbar ist?  
3. Dürfen aus rechtlichen Gründen Dialog - Displays direkt auf dem Schulgelände zur Stra-
ßenseite angebracht werden und können sie dann dauerhaft an dem Ort verbleiben?  
4. Gibt es ein bevorzugtes Dialog Display Modell, welches einheitlich im gesamten Stadtbild 
verwendet werden soll?  
 
Die Verwaltung antwortet: 
 
 
Zu 1:  
 
Bei den Geschwindigkeitsmesstafeln (sogenannte Smiley-Anlagen) handelt es sich um keine 
Verkehrszeichen/Verkehrsleiteinrichtungen, die nach der StVO verkehrsbehördlich angeord-
net werden. Es handelt sich um eine reine Anzeigetafel für die gefahrene Geschwindigkeit. 
Diese Anlagen werden unter bestimmten Bedingungen für die Dauer von 4 Wochen im öffent-
lichen Straßenland lediglich geduldet. 
 
Zu 2:

2 
 
Die Standzeit der Anlage je Standort beträgt maximal 4 Wochen. Nach Ablauf des Zeitraums 
muss die Anlage entfernt werden. Eine dauerhafte Installation einer solchen Anlage ist nicht 
zulässig. 
 
Zu 3: 
 
Die Standorte müssen vorab mit der Straßenverkehrsbehörde und der Rheinenergie abge-
stimmt werden. Auch bei privaten Standorten müssen bestimmte Bedingungen beachtet wer-
den.  
 
Zu 4:  
Hinsichtlich eines bevorzugten Modells ist keine Aussage möglich, da solche Anlagen von der 
Verwaltung weder beschafft noch betrieben werden. Es dürfen keine Datenaufzeichnungen 
mit Hilfe dieser Geräte erstellt werden.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2468/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
13.08.2024
Erstellt
13.08.2024 13:49