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3024/2020

MAKK-Förderstiftung-Bestellung des Kuratoriums

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.02.2021

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 MAKK_Bezirksregierung Anerkennungs-Urkunde_Stiftung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4392 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/4514 
 
Vorlagen-Nummer 
 3024/2020 
Freigabedatum 
26.02.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
MAKK-Förderstiftung-Bestellung des Kuratoriums 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat bestellt in das Kuratorium der MAKK-Förderstiftung 
 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die SPD-Fraktion 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die CDU-Fraktion 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die Fraktion Die Linke. Köln 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die FDP-Fraktion 
Herrn/Frau NN (wird noch ernannt) für die Fraktion Volt 
 
Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum 
Rat der Stadt Köln. Sie verlängert sich bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder 
des Kuratoriums gewählt werden.  
 
Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und 
Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt 
Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodes der Stadt Köln zu beachten und 
aus seine Einhaltung hinzuwirken.  
 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 09.03.2021 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die vom Rat am 06.02.2020 (Vorlagennummer 3284/2019) durch Stiftungsgeschäft nebst Satzung 
vom 30.05.2020 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1 StiftG NRW er-
richtete „MAKK- Förderstiftung“ wurde mit Entscheidung der Bezirksregierung Köln vom 20. Novem-
ber 2020 anerkannt.  
Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, namentlich ausschließlich durch die Förde-
rung des Museum für Angewandte Kunst Köln (MAKK).  
 
Satzungsgemäß ist das Kuratorium neben zwei Vorständen bestehend aus der/dem Direktor/in des 
MAKK und der/dem Beigeordnete/n für Kunst und Kultur Organ der Stiftung und durch den Rat zu 
bestellen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder entspricht der Wahlzeit des Rates. In § 10 der Stif-
tungssatzung sind u. a. dazu folgende Regelungen getroffen: 
 
§ 11 
Das Kuratorium 
 
1. Das Kuratorium besteht aus je einer Vertreterin/ einem Vertreter der in dem für Kunst und Kultur 
zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Fraktionen. Die Kuratori-
umsmitglieder werden von dem Rat der Stadt Köln bestellt. 
 
2. Daneben kann das Kuratorium aus weiteren Personen bestehen, die nach Errichtung der Stif-
tung durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums im Wege der Kooptation bestellt werden. 
Bei diesen Kuratoriumsmitgliedern soll es sich um Persönlichkeiten aus dem Kunst- und Kultur-
bereich handeln, die den Zielen, Inhalten und Interessen des MAKK nahestehen und diese un-
terstützen. Der Vorstand soll vor der Ernennung der weiteren Personen gehört werden; er ha t 
das Recht, dem Kuratorium entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.  
 
3. Das Kuratorium wählt die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/ 
den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 
 
4. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1 entspricht der Wahlzeit der Ratsmitglieder 
der Stadt Köln. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds nach 
Abs. 1 bestellt der Rat der Stadt Köln die Nachfolgerin / den Nachfolger. Der Rat kann die von 
ihm berufenen Mitglieder des Kuratoriums bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 
  
 
5. Für die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder gilt eine Amtsdauer von drei Jahren. Wie-

3 
derbestellung ist zulässig. 
Das Kuratorium kann nach Abs. 2 bestellte Mitgliede r bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Kuratoriumsmitglieds wird mit einfacher 
Mehrheit des Kuratoriums gefasst. Das von dem Abberufungsbeschluss betroffene Kuratori-
umsmitglied hat kein Stimmrecht. 
 
 
Hinw eis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch be-
setzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.  
 
 
 
Anlage

Anlage 1 MAKK_Bezirksregierung Anerkennungs-Urkunde_Stiftung

30276 Zeichen

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln

“Gegen Empfangsbekenntnis
Dr. Ganteführer; Marquardt & Partner mbB
z.Hd. Dr. Jochen Kissling
Poststraße 1-3 Eingegangen

40213 Düsseldorf DE °

24, Nov. 2020.

Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner

Stiftungsaufsicht
Anerkennung der MAKK-Förderstiftung

Ihr Antrag vom 20.07.2020

-1- Urkunde

-1- Stiftungsgeschäft nebst Satzung
-1- Merkblatt

-1- Empfangsbekenntnis

"Anlagen:

Sehr geehrter Herr Dr. Kissling,

ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass die Anerkennung der
MAKK-Förderstiftung erfolgt ist.

‚Hiermit übersende : ich Ihnen eine
Anerkennungsurkunde vom 20.11.2020 und .eine Kopie des
Stiftungsgeschäftes nebst Satzung vom 30.06.2020. Mit der Zustellung
‘dieser Urkunde wird die Stiftung rechtsfähig.

Ich wünsche der Stiftung eine baldige Aufnahme ihrer Tätigkeit und ein
erfolgreiches Wirken im Sinne des Stiftungszweckes.

Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebührenfrei.
Ich bitte, das beigefügte Merkblatt zu beachten.

Mit er
Im Auftrag

(Zehnpf nig)

Originalausfertigung- der

Datum: 20. November 2020
Seite 1 von 1

Aktenzeichen:
21/15.2.1-15/18

Auskunft erteilt:
Frau Zehnpfennig

marion.zehnpfennig@bezreg-
koeln.nrw.de
Zimmer: H 21

Telefon: (0221) 147 - 4340

Fax: (0221) 147 - 2305

Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln

DB bis’Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz

Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8

Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr

Besuchstermine nur nach
telefonischer Vereinbarung

Landeshauptkasse NRW:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:

DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de

Hauptsitz:

Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147-0

Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859

poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de

Bezirksregierung Köln
Stiftungsaufsicht

Unterlagen, die der Stiftungsbehörde zwingend vorzulegen sind

Alle Unterlagen/ Mitteilungen, die für die Stiftungsakte bestimmt sind, müssen auf dem Postweg mit
einem Anschreiben mit Originalunterschrift übersandt werden.

Ich bitte, mir die Anschrift der Stiftung kurzfristig mitzuteilen.
Achtung: Die Weitergabe der Anerkennungsunterlagen an die OFD und somit an das zuständige
Finanzamt erfolgt erst nach der Übermittlung der Anschrift.

Sobald sich der Vorstand oder das entsprechende vertretungsberechtigte Organ nach der
Anerkennung der Stiftung konstituiert hat bzw. dessen Mitglieder benannt worden sind, bitte ich
mir die Namen und Anschriften der Mitglieder mitzuteilen und das Protokoll der
konstituierenden Sitzung beizufügen. Bei Einzelvorständen genügt eine schriftliche Erklärung,
dass das Amt nach der Anerkennung angetreten wurde

Ohne die Vorlage des Protokolls/der Erklärung kann keine Vertretungsbescheinigung erstellt werden.

Spätestens 6 Monate nach der Anerkennung ist der Nachweis zu erbringen, dass das vor-
gesehene Stiftungsvermögen auf die Stiftung übertragen wurde. Dieser Nachweis muss bei
Bargeld durch einen Originalkontoauszug, aus dem die Stiftung als Kontoinhaberin hervorgeht,
oder einem Bestätigungsschreiben der Bank erfolgen. Bei anderen Vermögenswerten muss der
Nachweis durch Originalunterlagen belegt werden.

Achtung: Der vor der Anerkennung vorgelegte Kapitalnachweis reicht nicht aus.

Der Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der
Stiftungszwecke (Tätigkeitsbericht) ist der Stiftungsbehörde zwölf Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres vorzulegen.

Achtung: Diese Verpflichtung wird nicht durch die Übersendung von Unterlagen an das Finanzamt
erfüllt. Eingangsbestätigungen können aufgrund der Vielzahl der von hier betreuten Stiftungen nicht
erfolgen.

Änderungen bei der Anschrift der Stiftung, den vertretungsberechtigten Organen und Personen
sowie der Art ihrer Vertretungsberechtigung sind der Stiftungsbehörde unverzüglich mit-
zuteilen.

Achtung: Hierzu zählen auch die Neu- und Wiederbestellungen von Mitglieder sowie Rücktritt/Tod.
Diese Nachweise (Beschlüsse/Protokolle) müssen unverzüglich übersandt werden. Die Übersendung
bitte ich nicht mit den Jahresabschlüssen vorzunehmen, da dies in der Regel nicht zeitnah ist, und
diese hier separat gesammelt und geprüft werden.

Eine Empfehlung:

Die Beschlüsse und Protokolle sollten immer in zwei Originalen ausgefertigt werden, so dass diese
sowohl bei der Stiftung als auch in der Stiftungsakte vorhanden sind.

Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde gem. 8 5
StiftG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Dieser ist eine Synopse
der Satzung beizufügen.

Achtung: Eine genehmigungspflichtige Änderung wird erst durch meine schriftliche Genehmigung
wirksam. Die Beurteilung, ob diese genehmigungspflichtig oder nicht ist, wird erst durch meine Prüfung
festgestellt.

Das Stiftungsverzeichnis ist kein Register. Damit begründen Eintragungen dort nicht die Vermutung
ihrer Richtigkeit. Deshalb erfolgen die Eintragungen u.U. nicht innerhalb von 4 Wochen. Auszüge
können nicht erstellt werden; in NRW ist der einzige Nachweis der gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung einer Stiftung die Vertretungsbescheinigung gemäß 812 (4) StiftG, die auf Antrag erstellt
wird.

Die Stiftung ist gesetzlich zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet.
Ich verweise hierzu auf die Webseite: www.Transparenzregister.de
Weitere Auskünfte können von hier nicht erteilt werden.

Anerkennung

Die von der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin
Henriette Reker, sowie von
Herrn Ulrich Reininghaus
durch Stiftungsgeschäft nebst Satzung
vom 30.06.2020
als selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts

errichtete

MAKK-Förderstiftung

mit Sitz in Köln
wird

als rechtsfähig anerkannt.

Köln, den 0. November 2020 Bezirksregierung Köln

In Vertretung

(Wihmann)

STIFTUNGSGESCHÄFT
l.

Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, Historisches Rat-
haus, 50667 Köln,

sowie
Herr Ulrich Reininghaus, Im Hasengarten 33, 50996 Köln,
zusammen nachfolgend auch als „die Stifter“ bezeichnet,

errichten hiermit unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen
(StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW Nr. 5 S. 52/SGV. NRW. S. 40) zuletzt geändert
durch Änderungsgesetz vom 09.02.2010 (GV.NRW Nr. 5S. 112) als selbständige Stiftung des
Bürgerlichen Rechts im Sinne des $ 1 StiftG NRW i.V.m. $$ 80ff BGB die

MAKK-Förderstiftung
mit Sitz in Köln.

1. Die MAKK-Förderstiftung (nachfolgend kurz „Stiftung‘) verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbe-
günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Zweck der Stiftung ist außerdem die Mittelbeschaffung im Sinne des $ 58 Nr. 1 AO zur
Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
des privaten Rechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Die Einzelheiten der Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung ge-
regelt.

1. Die am 08.09.2016 verstorbene Frau Dr. Ingeborg Quack hat der Stadt Köln mit Testa-
ment vom 11.04.2011 ihr gesamtes Vermögen mit der Auflage zugewendet, den Zuwen-
dungsbetrag dem Museum für Angewandte Kunst zum Zwecke des Ankaufs von Kunst
zuzuwenden. Die Stadt Köln möchte mit der Stiftung zugleich ein Instrument schaffen,
das dem Anliegen der Erblasserin und der Ehrung ihres Andenkens dient und wendet

E at
Pu)

8

der Stiftung aus dem Nachlassvermögen einen Betrag von EUR 100.000,00 als anfäng-
liches Stiftungsvermögen (Vermögensstock bzw. Grundstockvermögen) zu.

2. Herr Ulrich Reininghaus wendet der Stiftung ein Konvolut aus 132 Exponaten (Andy
Warhol: Record Covers und korrespondierende Arbeiten) zu, die in dem diesem Stif-
tungsgeschäft als Anlage 2 (Objektliste Schenkung Ulrich Reininghaus) im Einzelnen
aufgeführt sind und die nach dem Inhalt dieser Objektliste zusammen einen geschätzten
Wert von mind. EUR 650.000,00 aufweisen. Die Kunstwerke wachsen dem anfänglichen
Stiftungsvermögen zu (Vermögensstock bzw. Grundstockvermögen). Die Stiftung stellt
diese Kunstwerke dem Museum für Angewandte Kunst als Dauerleihgabe zur Verfü-
gung.

iM.
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2. Die Stiftung soll durch einen aus zwei Personen bestehenden Vorstand verwaltet wer-
den. Dem ersten Vorstand gehören bei Errichtung der Stiftung folgende Personen an:

a) die Direktorin des Museums für Angewandte Kunst Köln, Frau Dr. Petra Hesse,
Museum für Angewandte Kunst Köln, An der Rechtschule 50667 Köln

b) die Beigeordnete für Kunst und Kultur der Stadt Köln, Frau Susanne Laugwitz-
Aulbach, Richartzstraße 2-4, 50667 Köln

3. Dem ersten Kuratorium gehören bei Errichtung der Stiftung je eine Vertreterin/ ein Ver-
treter der im für Kunst und Kultur zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Köln
stimmberechtigten Fraktionen an.

Näheres regelt die als Anlage beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes
ist.
Köln, den 20. 06-2070 ıL
" Vin
Heu elt£_ Bebeı
Stadt Köln Ulrich Reininghaus |/
Die Oberbürgermeisterin

Anlage 1: Satzung der MAKK-Förderstiftung
Anlage 2: Wertgutachten der Galerie Klaus Benden vom 02.03.2018

Anlage 1
zum Stiftungsgeschäft betreffend die Errichtung der MAKK-Förderstiftung

Stiftungssatzung

er,

STIFTUNGSSATZUNG
der MAKK-Förderstiftung

Präambel

Das von der Stadt Köln betriebene Museum für Angewandte Kunst in Köln (MAKK) präsentiert
seit 1888. seine umfassenden Sammlungen aus 800 Jahren europäischen Kunsthandwerks.
Das MAKK ist das einzige Museum seiner Art in Nordrhein-Westfalen. Es besitzt eine der be-
deutendsten deutschen Sammlungen europäischer Angewandter Kunst vom Mittelalter bis zur
unmittelbaren Gegenwart. Ein chronologisch konzipierter Rundgang führt durch die unter-
schiedlichen Epochen und bietet einen Eindruck von Möbeln und Bildteppichen, Kleinplastik,
Zeugnissen der Tisch- und Tafelkultur sowie Luxus- und Zierobjekten seit dem 10. Jahrhun-
dert.

Mit der Errichtung der MAKK-Förderstiftung möchten die Stifier engagierte Bürgerinnen und
Bürger, Unternehmen und Vereine und sonstige Institutionen anregen, sich ebenfalls für die
Förderung des MAKK einzusetzen, sei es durch die Zuwendung von Kunstwerken, welche
die Sammlung des MAKK ergänzen, sei es durch die Zuwendung von finanziellen Mitteln.

Die Förderstiftung möchte das MAKK in seiner Tätigkeit durch die Förderung von Kunst und
Kultur unterstützen. Die Stiftungsmittel sollen dem Museum zusätzliche finanzielle Freiräume
für den Erwerb von Kunstobjekten schaffen und eine dauerhafte Präsentation der Kunst in der
Öffentlichkeit gewährleisten.

81
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „MAKK-Förderstiftung“

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des $ 1 StiftG NRW

mit Sitz in Köln.
82
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck ausschließlich durch die Förderung des Museums für
Angewandte Kunst in Köln. Die Förderung des Museums erfolgt insbesondere durch
die Überlassung von der Stiftung zugewendeten oder von ihr in sonstiger Weise erwor-
benen Kunstwerken auf Basis von Leihverträgen.

Zweck der Stiftung ist außerdem die Mittelbeschaffung im Sinne des 8 58 Nr. 1 AO zur
Förderung des vorgenannten Zwecks durch eine andere steuerbegünstigte Körper-
schaft des privaten Rechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die
finanzielle Entlastung des allgemeinen Betriebs- und Unterhaltungsetats des Museums
(z. B. Personalbudget, Energiekosten, Sanierungskosten) ist nicht zulässig.

83
Gemeinnützigkeit der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung‘.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stadt Köln als Stifterin erhält Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung ausschließlich
im Rahmen des 82 Nr. 3.

Die Stiftung kann treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten.
Deren Zwecke dürfen den Zwecken der Stiftung nicht widersprechen und müssen
ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Die Stifter oder ihre Erben sowie die Organmitglieder erhalten — vorbehaltlich der Re-
gelung des $ 2 Nr. 3 dieser Satzung — keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

84
Stiftungsvermögen

Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es setzt
sich aus dem Grundstockvermögen sowie aus dem sonstigen Vermögen zusammen.

Soweit nach Errichtung der Stiftung Zuwendungen von Seiten der Stifter und/oder Drit-
ter erfolgen, bestimmt der jeweils Zuwendende, ob die Zuwendung zum Grundstock-
vermögen erfolgt (Zustiftung) oder zum ungebundenen Vermögen. In Zweifelsfällen hat
der Vorstand eine Klärung herbeizuführen. Bei einer Zustiftung bestimmt der Zuwen-
dende, ob der Vermögensgegenstand veräußerlich ist oder nicht. Auch hier hat der
Vorstand im Zweifel eine Klärung herbeizuführen. Bei einer Zuwendung von Todes we-
gen, die den Willen des Erblassers hinsichtlich der Zuordnung der Zuwendung zum
Grundstockvermögen oder zum ungebundenen Vermögen nicht erkennen lässt, wird
die Zuwendung dem ungebundenen Vermögen zugerechnet.

Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen und mit der gebotenen
Sorgfalt zu verwalten. Es darf nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet wer-
den.

Das Grundstockvermögen umfasst das anfängliche Errichtungsvermögen, welches
sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, sowie die späteren Zuwendungen der Stifter
und/oder Dritter, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, die Verwirklichung des Stiftungs-
zwecks dauernd und nachhaltig zu sichern („Zustiftungsvermögen‘). Das Grundstock-
vermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der
Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 Prozent seines Wertes in An-
spruch. genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist
und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen in-
nerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung des Satzungszwecks
darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der aus Kunstwerken bestehende Teil des Grundstockvermögens soll möglichst ent-
sprechend $ 2 eingesetzt werden. Das weitere Grundstockvermögen hat die Aufgabe,
die Verwirklichung des Stiftungszwecks dauernd und nachhaltig zu sichern.

Vermögensumschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentli-
cher Wirtschaftsführung und unter Beachtung der 0.g. Regelungen bzw. möglicher Auf-
lagen des Zuwendenden zulässig. Die Umschichtung kann auch in dem Erwerb von
Kunstwerken bestehen. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise dem
Grundstockvermögen zugeführt werden.

Im Grundstockvermögen enthaltene Kunstwerke, auch solche, die im Wege von Zustif-
tungen dem Grundstockvermögen zugewendet wurden, sind gegenständlich zu erhal-
ten; insoweit entfällt grundsätzlich die Möglichkeit einer Vermögensumschichtung, es
sei denn dass der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat (vgl. $ 4 Abs. 2). Die
Kunstwerke sind zu bewahren, zu pflegen, zu versichern und ggf. zu restaurieren.

Für nicht veräußerbare Vermögensgegenstände des Grundstockvermögens gilt Fol-
gendes:

a) Soweites sich um Kunstwerke handelt, sind diese dem Museum für Angewandte
Kunst in Köln im Rahmen von zeitlich unbefristeten Leihverträgen (sog. Deposita)
zur Erfüllung von dessen Aufgaben zur Verfügung zu stellen;

b) soweit es sich um sonstige Vermögensgegenstände handelt (z. B. eine Aktien-
beteiligung) werden die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß 8 2
Abs. 3 verwandt. Dabei ist auch die Anschaffung von Kunstwerken zulässig.

“ Zustiftungen sind - vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands - in beliebiger Höhe

jederzeit möglich. Sollten zustimmungsbedürftige Zustiftungen unter Auflagen o.ä. er-
folgen, sollen diese Auflagen gelten, soweit die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschrif-
ten des Steuerrechts und die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.

85
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwach-
senden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur
Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind hieraus
vorab zu decken. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrecht-
lich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Ver-
mögen zugeführt werden, insbesondere um die Vermögenssubstanz zu stärken und
vor inflationsbedingter Entwertung zu schützen; sie können zur Erfüllung des Stiftungs-
zwecks auch ganz oder teilweise wieder aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der
Vorstand jährlich. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren
dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Ver-
mögen zugeführt werden.

Diejenigen Teile des Grundstockvermögens, welche aufgrund ihrer Ertragskraft Mittel
(z.B. Kapitalerträge und Mietüberschüsse) für die Zwecke der Stiftung erwirtschaften
können, sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Dieses Vermögen soll - in den
Grenzen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften des Steuerrechts zur Rückla-
genbildung - nachhaltig gestärkt werden, um sicherzustellen, dass ein inflationsbeding-
ter Kapitalverlust verhindert wird und die Ertragskraft langfristig erhalten bleibt.

86
Rechtsstellung des Begünstigten

Der durch die Stiftung begünstigten Stadt Köln steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsan-
spruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

87
Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Tätigkeitsbericht

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.

Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand Aufstellungen über die Ein-
nahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Die Art der
Rechnungslegung soll sich an dem Umfang der Geschäftsvorfälle und dem Vermögen,

“ an den zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Ein-
nahmen und Ausgaben der Stiftung sowie an den entsprechenden Empfehlungen von
‚Sachverständigen, insbesondere dem Institut der Wirtschaftsprüfer, orientieren.

Der Vorstand hat weiterhin nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.

Vorstehend genannte Unterlagen werden als Jahresbericht vom Kuratorium geprüft
und genehmigt und sind innerhalb der gesetzlichen Fristen der Stiftungsbehörde und
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

88
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ ange-
hören.

Die Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den
Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

Die Stiftung bzw. ihre Organe sind berechtigt, zur Verwirklichung der Stiftungszwecke
und zur Unterstützung bei den weiteren Aufgaben der Organe externe Unterstützung
bzw. Hilfspersonen im Sinne von $ 57 Abs. 1 AO heranzuziehen.

Die Bestellung einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers ist zulässig. Diese/r ist
kein Organ der Stiftung.

89
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Geborene Vorstandsmitglieder sind die bzw.
der für Kunst und Kultur zuständige Beigeordnete der Stadt Köln und die jeweilige Di-
rektorin/ der jeweilige Direktor des Museums für Angewandte Kunst Köln.

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des $ 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit.
Das gilt nicht, soweit die Stadt Köln durch ein Rechtsgeschäft verpflichtet werden soll,
bei dem es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (8 64 Abs. 1
S. 1 und Abs. 2 GO NRW).

Soliten Vorstandsmitglieder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben verhindert sein, wird ihre Vertretung durch die jeweilige Ver-
treter/ den jeweiligen Vertreter im Amt bei der Stadt Köln ausgeübt.

810
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Beide Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemein-
schaftlich handelnd.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Regelungen zur Zuständigkeitsver-
teilung innerhalb des Vorstands enthält. Für künstlerische Fragen ist ausschließlich die
jeweilige Direktorin/der jeweilige Direktor des Museum für Angewandte Kunst zustän-
dig. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands ist die Meinung desjeni-
gen Vorstandsmitglieds ausschlaggebend, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheit
aufgrund der Geschäftsordnung des Vorstands fällt. Fällt die Angelegenheit in die Zu-
ständigkeit beider Vorstandsmitglieder, entscheiden Vorstand und Kuratorium.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der
Stifter und späterer Zustifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist
insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern
und der Aufstellung der Wirtschaftsplanung, der Jahresrechnung, einer Vermö-
gensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermö-
gens und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter, über die Zu-
stimmung oder Ablehnung der dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwen-
dungen Dritter („Zustiftungen“) und über die Umschichtung des Stiftungsvermö-
gens;

c) die Berichterstattung an die für Finanzen sowie Kunst und Kultur zuständigen
Ausschüsse des Rates der Stadt Köln über die Geschäfte der Stiftung am Ende
eines jeden Geschäftsjahres.

Der Vorstand ist ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihm darf kein Vermögensvorteil zu-
gewendet werden. Die ihm entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendun-
gen sind zu erstatten.

811
Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus je einer Vertreterin/ einem Vertreter der in dem für Kunst
und Kultur zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Frak-
tionen. Die Kuratoriumsmitglieder werden von den Rat der Stadt Köln bestellt.

Daneben kann das Kuratorium aus weiteren Personen bestehen, die nach Errichtung
der Stiftung durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums im Wege der Kooptation
bestellt werden. Bei diesen Kuratoriumsmitgliedern soll es sich um Persönlichkeiten
aus dem Kunst- und Kulturbereich handeln, die den Zielen, Inhalten und Interessen
des MAKK nahestehen und diese unterstützen. Der Vorstand soll vor der Ernennung
der weiteren Personen gehört werden; er hat das Recht, dem Kuratorium entspre-
chende Vorschläge zu unterbreiten.

Das Kuratorium wählt die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellvertretende Vor-
sitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1 entspricht der Wahlzeit der Rats-
mitglieder der Stadt Köln. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kura-
toriumsmitglieds nach Abs. 1 bestellt der Rat der Stadt Köln die Nachfolgerin/ den
Nachfolger. Der Rat kann die von ihm berufenen Mitglieder des Kuratoriums bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes abberufen.

Für die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder gilt eine Amtsdauer von drei Jah-
ren. Wiederbestellung ist zulässig. Das Kuratorium kann nach Abs. 2 bestellte Mitglie-
der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Beschluss über die Abberu-
fung des Kuratoriumsmitglieds wird mit einfacher Mehrheit des Kuratoriums gefasst.
Das von dem Abberufungsbeschluss betroffene Kuratoriumsmitglied hat kein Stimm-
recht.

812
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kuratoriums

Das Kuratorium berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan den Vorstand;
dabei hat er die Beachtung des Willens der Stifter und späterer Zustifter sicherzustel-
len. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Dem Kuratorium obliegt insbesondere

a) die Beschlussfassung über einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte
für den Vorstand;

b) die Bestätigung der Wirtschaftsplanung;

c) die Bestätigung der Jahresrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts
über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Diese Unterlagen sind nach Genehmi-
gung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stif-

tungsaufsicht vorzulegen;

d) die Entlastung des Vorstandes;

“e) die Beschlussfassung über die Zustimmung oder Ablehnung der treuhänderi-
schen Verwaltung von Sondervermögen;

f) die Beschlussfassung im Rahmen des $ 14.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen
Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratori-
umsbeschlusses erstattet werden.

Auf Wunsch des Vorstands kann das Kuratorium eine/n Geschäftsführer/in für die Stif-
tung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss und diesen bei der Verwal-
tung der Stiftung unterstützt. Diesem kann eine angemessene Vergütung gewährt wer-
den, soweit es die Mittel der Stiftung. zulassen. Das Kuratorium gibt dem Geschäftsfüh-
rer eine Geschäftsordnung.

Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für Beschlüsse nach $ 14 dieser Sat-
zung.

813
Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Über die Sitzungen sind Niederschrif-
ten anzufertigen.

Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch dessen Vorsitzenden. Soweit nicht alle
Mitglieder des Kuratoriums auf die Form und Frist der Einberufung verzichten, erfolgt
die Einberufung durch eingeschriebenen Brief mit einer Mindestfrist von vier Wochen.
Die Frist beginnt mit dem jeweiligen Zugang des Schriftstückes. Tagungsort, Tagungs-
zeit und Tagesordnung sind in der Ladung anzugeben. In dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen und fernmündlich oder durch E-Mail einberufen. Dane-
ben können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, an dem alle Kuratori-
umsmitglieder zu beteiligen sind, gefasst werden; das Verfahren wird durch den Vor-
sitzenden eingeleitet und durchgeführt.

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send oder vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist binnen zwei
Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der vorstehenden Ziff. 2 auch für diese Versammlung, allerdings mit der
Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt.

“ Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenüber
dem Kuratorium nur durch ein anderes anwesendes Mitglied vertreten lassen. Eine
Vertretung für mehr als zwei abwesende Kuratoriumsmitglieder durch ein und dasselbe
anwesende Kuratoriumsmitglied ist nicht zulässig.

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

814
Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung,
Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium. Die Stiftungsbehörde ist hier-
über zu unterrichten.

Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich
verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifter gefasst werden. Sie
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Das Kuratorium
kann weiterhin mit 2/3 der abgegebenen Stimmen und mit Genehmigung der Stiftungs-
behörde die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehre-
ren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht
mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die
nachhaltige Erfüllung eines nach Satz 1 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht
kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls
steuerbegünstigt sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unter Beachtung des Stiftungs-
zwecks laut $ 2 unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Museums für Ange-
wandte Kunst (MAKK) zu verwenden hat.

815
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen
Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung
zu unterrichten. Der Jahresabschluss ist unaufgefordert vorzulegen.

- ö 816
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungs-
pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be-
treffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

817
Stellung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Köln

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln nach Ablauf des
Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht zur
Erfüllung der Stiftungszwecke zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung durch das Rechnungsprü-
fungsamt erstreckt sich neben der Prüfung der Jahresrechnung auch auf die Erhaltung des
Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel.

818
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Kön,den 30.06. ZOIO

Stadt Köln Ulrich Reininghaus
Die Oberbürgermeisterin

10

Beratungsverlauf (2)

09.03.2021 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2021 Rat
TOP 17.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Zeughausstraße 2
  • Richartzstraße 2
  • Appellhofplatz
  • An der Rechtschule
  • Im Hasengarten 33
  • Poststraße 1

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Details

Aktenzeichen
3024/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.02.2021
Erstellt
15.10.2020 12:53