BV5/109/2025
Geschwindigkeitsbeschilderung im Düsseldorfer Norden – hier Gerichtsschreiberweg und Zeppenheimer Straße
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Anfrage
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BV5/109/2025 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 05.06.2025 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 24. Juni 2025 Betrifft: Geschwindigkeitsbeschilderung im Düsseldorfer Norden – hier Gerichtsschreiberweg und Zeppenheimer Straße (Anfrage Herr Dorprigter, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 5. Juni 2025) Auf eine Zusatzanfrage zur Geschwindigkeitsbeschilderung auf dem Gerichts - schreiberweg antwortet die Verwaltung (siehe Informationsvorlage BV5/083/2025, Tz. 8): „Bei Änderung der Geschwindigkeitsbeschilderung ist es aus Sicht der Verwaltung immer notwendig, die neue Beschilderung so zu gestalten, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer erkennen, welche Geschwindigkeit gestattet ist – unabhängig davon, in welche Richtung man fährt.“ Am Gerichtsschreiberweg (siehe auch Anfrage BV5/057/2025) sowie au f der Zeppenheimer Straße ist nach dem o.g. Grundsatz der Verwaltung die Geschwindigkeitsbeschilderung unvollständig, Verkehrsteilnehmer können nicht immer erkennen, welche Geschwindigkeit gefahren werden darf. Am Gerichtsschreiberweg ist die Situation wi e folgt: fährt man von der B8 aus Richtung Duisburg kommend auf den Gerichtsschreiberweg, wird nicht auf die Beschränkung von 50 km/h hingewiesen; ebenso ist dies der Fall, wenn man aus Richtung Düsseldorf kommt und in Richtung Wittlaer abbiegt. Unkundige AutofahrerInnen dürfen hier, da es sich um eine Landstraße handelt, davon ausgehen, dass sie 100 km/h fahren dürfen. Auf der Zeppenheimer Straße stellt sich die Situation wie folgt dar. Kommt man aus Richtung Angermund wird hinter der Einmündung Edmund -Bertram-Straße die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h angezeigt. Bis zur Einmündung Alte Kalkumer Straße wird auf die Begrenzung nicht mehr hingewiesen. Auch wenn man vom Zeppenheimer Weg auf die Zeppenheimer Straße fährt (also ab Alte Kalkumer Straße), wird nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h hingewiesen. Dies ist besonders auffallend, da auf dem Zeppenheimer Weg (also zwischen Alte Landstraße und Alte Kalkumer Straße) fast an jeder Zufahrt auf diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h hingewiesen wird. Bezüglich der Gültigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen gilt, „dass eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen Straßen erst mit dem Seite 2 Aufhebungszeichen (Zeichen 278) wieder endet. So darf man nicht einfach davon ausgehen, dass d as Tempolimit automatisch an der nächsten Kreuzung, Einmündung oder Autobahnausfahrt nicht mehr gültig ist. Daneben kann auch das Tempolimit-Verkehrsschild (Zeichen 274) eine neue Maximalgeschwindigkeit vorgeben und damit die vorherige Geschwindigkeitsbegr enzung aufheben. “ (siehe u.a. https://www.geblitzt.de/bussgeldkatalog/tempolimit/wie-lange-gilt- ein-tempolimit/). Meine Fragen zu den Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Gerichtsschreiber- weg und der Zeppenheimer Straße: 1. Ist die Verwaltung nicht auch der Meinung, dass nach dem Verlassen der B8 auf dem Gerichtsschreiberweg auf die gültigen Geschwindigkeits - begrenzungen hingewiesen werden sollte? 2. Ist die Verwaltung nicht auch der Meinung, dass auf der Zeppenheimer Straße auf die gültigen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch nach Ein - mündungen und Zufahrten hingewiesen werden sollte? 3. Auf dem Gerichtsschreiberweg wird vor der Kurve kurz vor Angermund auf Tempo 70 hingewiesen. Wäre es an dieser Stelle nicht sinnvoll, wie vor der Kurve Ecke Buschgasser Weg, die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren? gez. Ulrich Dorprigter
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BV5/109/2025
- Typ
- Anfrage
- Datum
- 08.06.2025
- Erstellt
- 08.06.2025 10:14