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64. Anordnung der Kostenspaltung

Beschlussvorlage Ausschuss 3632/2019 vom 11.05.2020

Stand: Am 26.05.2020 im Verkehrsausschuss ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/1 Vorlagen-Nummer 3632/2019 Freigabedatum 11.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 64. Anordnung der Kostenspaltung Beschlussorgan Verkehrsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Verkehrsausschuss beschließt, dass für die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen der Erschließungsbeitrag für die bezeichneten Teileinrichtungen in dem angegebenen Umfang selbst- ständig erhoben wird: Kölnstraße Fb, Ge, Ge/Ra, Pa, StrGr, StrB, E von Am Feldrain bis Seniorenweg Köln-Sürth Loorweg (einschließlich Stichwege Parz. 376 und 378) Fb, Ge, Pa (Hauptzug), von Kreisverkehr Hauptstraße/Ranzeler Straße bis Mv (Stichwege), E, Bel Haus Nr. 92 (Ende der Bebauung) Köln-Zündorf Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße Fb, Ge, StrGr, StrB, E, Bel von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Sandbergstr. 147 (Ende der Bebauung) Köln-Langel Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung: Fb Fahrbahn Ge Gehweg Ge/Ra kombinierter Geh-/Radweg Pa Parkflächen Mv Mischverkehrsfläche E Entwässerungseinrichtung Bel Beleuchtungseinrichtung StrGr Straßenbegleitgrün StrB Straßenbäume Alternative: Verzicht auf Kostenspaltung Verkehrsausschuss 26.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbstständig erhoben wer- den (Kostenspaltung). § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra- ges vom 29.06.2001 sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung vor. Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile soll durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für abspaltbare Teil- einrichtungen von Erschließungsanlagen selbstständig zu erheben. Bei diesen Erschließungsanlagen liegen die Voraussetzungen für die Abrechnung der Teile Grunderwerb und Freilegung derzeit noch nicht vollständig vor. Alternative: Bei Verzicht auf eine Kostenspaltung verzögert sich die Heranziehung auf nicht absehbare Zeit. Für die Beitragspflichtigen erhöht sich wegen der in diesen Fällen fortlaufenden Kreditkosten dann der Erschließungsbeitrag.

Beratungsverlauf

  1. 26.05.2020

    Verkehrsausschuss

    TOP 3.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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