1491/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die FRAKTION
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2839 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 Vorlagen-Nummer 08.05.2023 1491/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.05.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die FRAKTION aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 08.05.2023 (Session-Nr. AN/0773/2023) betreffend Werbung im Stadtraum - Stadtraum um Werbung: ein spannendes Spannungsfeld Die Fraktion Die FRAKTION hat die folgende Anfrage gestellt: Da gibt es an Laternen so DIN A2 Hinweisschilder bezüglich der Anfahrt zu gewerbe- treibenden Firmen, neuartige digitale Werbeflächen, Folierungen auf Verteilerkästen, sowie klassische Plakate (bspw. von Zirkussen) an den Umlaufsperren, Gittern und Zäunen dieser Stadt. Überall schmei chelt sich die Aufforderung zum Konsumieren und Geldausgeben über das Auge ins Gehirn der Kölner:innen und Kölner. Aber muss das so sein und wie ist das geregelt? Welche Rolle spielt dabei der Wer- benutzungsvertrag der Stadt mit dem „Werbenutzungsrechteweitervertickerkonzern“ Stadtwerke Köln GmbH? Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen: 1. Auf welche der oben genannten Werbeformate (Laternenwerbeträ- ger, Digtalwerbeträger, Verteilerkästengestaltung, Veranstaltungsplakate) wer- den welche Regelungen des Werbenutzungsvertrags angewendet? 2. Nach welchen rechtlichen Grundlagen werden Werbeformate außerhalb des Werbenutzungsvertrages geregelt? 3. In welcher Höhe werden Einnahmen durch die Vermarktung von o.g. Werbeflä- chen für die Stadt Köln erzielt? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1. Der Werbenutzungsvertrag trifft vielfältige Regelungen zu den einzelnen Wer- beformaten, z.B. hinsichtlich der Gestaltung, der maximalen Anzahl, der digita- len Nutzbarkeit, Abstandsregelungen und Vieles mehr. Zur Vereinfachung sind dieser Mitteilung der vom Rat der Stadt Köln beschlossene Werbenutzungsver- trag, die Nachtragsvereinbarung und die Anlagen 3.1, 3.2, 10.1 und 12.1 beige- fügt. 2 zu 2. Der Werbenutzungsvertrag sieht unter Ziffer 2.2 nicht übertragene Werberechte vor, die entweder genehmigungsfrei sind (z.B. Werbung an der Stätte der Leis- tung) oder in dem jeweilig notwendigen Genehmigungsverfahren (z.B. Veran- staltungswerbung) geprüft und geregelt werden. Werbung Dritter in den nach dem Werbenutzungsvertrag geregelten Formaten sowie kommerzielle Werbung auf anderen Anlagentypen sind im vertraglich definierten öffentlichen Raum nicht zulässig. zu 3. Die Einnahmen aus den Werbenutzungsentgelten belaufen sich, vorbehaltlich der Mitte des Jahres noch zu erfolgenden Endabrechnung für 2022, auf insge- samt rd. 5.250.000,- EUR. Gez. Egerer
Anlage 10.1.neu
10860 Zeichen
Anlage 10.1
zum Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln
Designrichtlinie
Ziel der Designrichtlinie ist es, für alle Werbeträgerarten einen gestalterischen Rahmen zu
setzen. Innerhalb dessen muss sich das spätere konkrete Design bewegen.
Das gestalterische Bild der einzelnen Werbeträger ist für das Stadtbild der Stadt Köln von
erheblicher Bedeutung. Durch ihre hohe Anzahl sind die Werbeträger für das Stadtbild ein
beachtliches Element. Die Stadt legt daher wesentlichen Wert auf eine hohe gestalterische
Ausformung der Werbeträger.
Vor Zuschlag an einen oder mehrere Bieter für die einzelnen Werbeanlagen wird eine unter
Federführung des Dezernates Stadtentwicklung, Planen Bauen und Verkehr eingesetzte
Designkommission die eingereichten Produktdesigns beurteilen, mit den Anbietern mögliche
Überarbeitungsanforderungen besprechen und eine Entscheidung zur Vergabe an die Aus-
wahkommission richten.
Bindend für alle Anlagentypen ist das Format der Werbung, nicht jedoch die Bezeichnung
der Werbeanlage!
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Hinterleuchtete Stadtinformationsanlage (SIA):
A1-Bogen
Format: 4/1-Bogen (Plakatformat: 119 cm x 175 cm), zweiseitig
Der Fuß und die Werbeanlage sollen optisch voneinander getrennt sein.
Gesamthöhe: max. 2,81 m.
Fußbreite: die Breite des Fußes soll der Breite der Werbeanlage
entsprechen.
Rahmen: bevorzugt soll die Werbung in einer rahmenlosen
Konstruktion erscheinen, Passepartouts sind zulässig.
Konstruktionsfarbe: RAL 7024 (Graphitgrau) |
Material: Stahl / Aluminium. Alternativ kann ein Material gewählt
werden, das den Anforderungen an die Vandalismus-
sicherheit und die Beständigkeit entspricht.
Glasart: Klarglas unstrukturiert.
Stromversorgung ja - integriert.
Hinterleuchtet: ja.
Wechsler: zulässig, max. 2 x 3-fach Frequenz mind. 8 Sekunden.
Besonderheit: Die Anlagen im Zusammenhang mit Fahrgastunterständen (FGU) werden
gesondert betrachtet.
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Hinterleuchtete Größflächen
18/1 = 356 cm x 252 cm
6er Teilung
18/1 = 356 cmx 252 cm
Format: 18/1 Format (356cm x 252cm), ein- oder zweiseitig.
Design: Fußhöhe:
Fußbreite:
Rahmen:
Konstruktionsfarbe:
Material:
Glasart:
Stromversorgung
Hinterleuchtet:
Wechsler:
gemäß technischen Vorgaben im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Erlaubnisse oder ohne Fuß bei
Wandmontage.
gemäß technischen Vorgaben im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Erlaubnisse oder ohne Fuß bei
Wandmontage.
bevorzugt soll die Werbung in einer rahmenlosen
Konstruktion erscheinen, Passepartouts sind zulässig.
RAL 7024 (Graphitgrau)
Stahl / Aluminium. Alternativ kann ein Material gewählt
werden, das den Anforderungen an die Vandalismus-
sicherheit und die Beständigkeit entspricht.
Klarglas unstrukturiert.
ja - integriert.
ja.
zulässig, max. 2 x 3-fach Frequenz mind. 8 Sekunden.
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Neuer Fahrgastunterstand (FGU)
AH-Bogen
Format: 4/1-Bogen (Plakatformat: 119 cm x 175 cm), ein- oder zweiseitig.
Die Konstruktion des Fahrgastunterstandes und die Werbung müssen miteinander verbun-
den sein. Der Einsatz gebrauchter FGU ist im Busbereich möglich. Die gesamte Technik
muss in den Fahrgastunterstand integriert sein.
Design der Werbung:
Gesamthöhe:
Rahmen:
Konstruktionsfarbe:
Material:
Glasart:
Stromversorgung:
Hinterleuchtet:
Wechsler:
Design des FGU:
Material:
Materialfarbe:
Dach:
Dachüberstand:
Dachdeckung:
Seitenwand:
wird baulich in den FGU integriert.
bevorzugt soll die Werbung in einer rahmenlosen
Konstruktion erscheinen, Passepartouts sind zulässig.
RAL 7024 (Graphitgrau).
Stahl / Aluminium. Alternativ kann ein Material gewählt
werden, das den Anforderungen an die Vandalismus-
sicherheit und die Beständigkeit entspricht.
Klarglas unstrukturiert.
ja - integriert.
ja.
zulässig, max. 2 x 3-fach Frequenz mind. 8 Sekunden.
Stahl + Aluminium.
RAL 7024 (Graphitgrau)
Flach-, bzw. leicht geneigtes Dach.
ohne.
Überkopfverglasung, Klarglas, unstrukturiert.
in der Regel eine Seite Klarglas, unstrukturiert,
in der Regel eine Seite Werbeträger.
Bei FGU ohne Werbeträger beide Seitenwände Klarglas,
unstrukturiert.
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Es sind Aufmerksamkeitszeichen bzw. Warnstreifen auf transparenten Rück- und Seiten-
wänden, erforderlichenfalls taktil erfassbare Sicherungen für blinde Menschen, vorzusehen.
Diese Aufmerksamkeitzeichen oder Warnstreifen sind mit der Stadt Köln abzustimmen.
Rückwand: Klarglas, unstrukturiert; Rückwand bis zu 6 Elementen
gegliedert; Informationsvitrine zur Aufnahme der Fahr-
gastinformation.
Sitzbank: Edelstahl, gelocht.
Farbe der Sitzbank: Edelstahl - farblos.
Mittelstütze innerhalb des FGU nicht zulässig.
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Hinterleuchtete Werbesäulen (City-Light-Säule (CLS})
81-CLP
118,5cm x 350cm
Format:
Design:
Konstruktionsfarbe:
Material:
Hinterleuchtet:
Sockel:
Dach:
Wechsler:
nur im 8/1-Format mit drei Werbeflächen belegbar.
zylindrisch rund mit geraden Kanten an den Abschlüssen nach oben
und unten.
RAL 7024 (Graphitgrau)
Säulendeckel und -fuß farblich identisch.
farbliche Absetzung des Passepartouts zwischen den 8/1-Bildformaten
zur Rahmenfarbe.
es muss ein Material gewählt werden, dass den Anforderungen an
die Vandalismussicherheit und die Beständigkeit entspricht.
ja.
Stromversorgung in der Säule.
40 cm.
ohne Dachüberstand.
es ist möglich, dass sich die Werbung dreht.
Keine Integration anderer Funktionen (z.B. Glascontainer, öffentliche Toilette).
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Fahrradständer
Format: Das Format der Werbung muss in/am Fahrradständer integiert werden,
ohne dass die Funktionalität des Fahrradständers eingeschränkt wird.
Das Modell soll funktionale und werbliche Aspekte berücksichtigen.
Konstruktionsfarbe: RAL 7024 (Graphitgrau) Material:
Stahl / Aluminium. Alternativ kann ein Material gewählt werden, das
den Anforderungen an die Vandalismussicherheit und die Beständig-
keit entspricht.
Uhrensäulen
Weiternutzung der zum Stichtag vorhandenen Uhrensäulen (unabhängig der Bauart und —
form), jedoch farbliche Anpassung an sonstiges Werbeträgerportfolio.
Bei neuen Uhrensäulen muss die Werbung und die Uhr optisch voneinander getrennt sein.
Die Uhr muss auf einem mittigen Fuß stehen.
Konstruktionsfarbe: RAL 7024 (Graphitgrau)
Bestehende Uhrensäulen müssen entsprechend umlackiert werden.
Material: Stahl / Aluminium. Alternativ kann ein Material gewählt werden, dass
den Anforderungen an die Vandalismussicherheit und die Beständig-
keit entspricht.
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Für die Werbeträger
Verkehrswachttafel
Werbemastschilder
Litfaßsäulen als Allgemeinstellen
Digitale Werbeflächen im U-Bahnbereich (z.B. Infoscreens)
DIN - A 1 Wechselrahmen
Gewerbehinweisanlagen
Messedreieckständer
Stadtinformationsvitrinen
müssen die Konstruktionsmaterialien und die Farben der vorgenannten Werbeträger ver-
wendet werden.
Für die Litfaßsäulen muss nur der Farbgebung den vorgenannten Werbeträgern entsprochen
werden.
Die bisher aufgebauten Werbeträger
Verkehrswachttafel
Werbemastschilder
Litfaßsäulen als Allgemeinstellen
Digitale Werbeflächen im U-Bahnbereich (z.B. Infoscreens)
DIN - A 1 Wechselrahmen
Gewerbehinweisanlagen
Messedreieckständer
Stadtinformationsvitrinen
Fahrradständer (bis 31.12.2017)
können weiter genutzt werden, sofern sie sich am 1.1.2015 im Eigentum der SWK befinden
und vom neuen Konzessionär erworben werden. Dies dient der Vermeidung von übermäßi-
gen Bauaktivitäten, durch einen zeitgleichen Austausch mit den übrigen Werbeträgern. Auf
Grund der stadtgestalterisch geringfügigen Abweichungen des Designs der neuen Werbe-
träger von den bisher eingesetzten Modellen ist dieser längere Austauschzeitraum akzepta-
bel.
Im Fall eines Austausches (Abmietung, Beschädigung) oder Neuaufbau sind die Anlagen
durch neue Anlagen gleichen Typs zu ersetzen, die in den Konstruktionsmaterialien und
Farben den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Für alle Werbeträger gilt: Der Namenszug oder das Logo des Konzessionärs auf den Wer-
beanlagen ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht vorstehend oder überragend und nur in
zurückhaltender Form.
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Digitale Werbung - LED Technik
Es werden nur die Parameter für die LED-Technik beschrieben, jede andere digitale Werbe-
form oder auch neue Technik der digitalen Werbung ist mit der Stadt Köln abzustimmen.
Maximale Grenzwerte für lichttechnische Bezugsgrößen sind durch ein Fachingenieurbüro in
Abhängigkeit der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Hinweise zur Mes-
sung und Beurteilung von Lichtimmissionen der LAl-Lichtrichtlinie sowie der Empfehlungen
für die Messung, Beurteilung und Minderung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen
der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft zu erarbeiten.
Unter Bezugnahme auf die Belästigungen oder Störungen nach Bundesimmissionsschutz-
gesetz sind technische und planerische Parameter zu definieren, nach denen sich die Zuläs-
sigkeit digitaler Werbeträger richtet. Da die Belästigungen / Störungen aufgrund des Grades
der Umgebungshelligkeit tags und nachts unterschiedlich wahrgenommen werden, sind die
Parameter für Tag- und Nachtstunden unterschiedlich zu betrachten.
Es werden folgende Parameter festgelegt.
Aufhellung von Wohn- und Ruheräumen:
- Die maximal zulässige Beleuchtungsstärke nach Bundesimmissionsgesetz darf nicht über
schritten werden.
- Farbigkeit, Kontrast, Wechselzyklus des Lichtes darf keine störende Wirkung erzeugen.
Blendung, physiologisch:
Einhaltung der Schwellenwerterhöhung wegen Störung der Sehfähigkeit durch Kontrastmin-
derung beim Sehen aufgrund einer Lichtstreuung im Augeninneren.
Begrenzung der Leuchtdichte in Abhängigkeit von der Größe der Lichtfläche und der Umge-
bungshelligkeit.
Blendung, psychologisch:
- maximale Leuchtdichte unter Berücksichtigung des Immissionsrichtwertes,
- Betrachtung der Leuchtdichte des Hintergrunds und des Raumwinkels der Lichtfläche,
- Farbigkeit, Kontrast, Wechselzyklus des Lichtes.
Neben den technisch messbaren Parametern sind für die Darstellung der Werbemotive die
folgenden Kriterien zu regeln:
Bildwechsel:
- ruhig, kontrastarm,
- keine animierten Bildwechsel,
- keine Einblendungen.
Wechselfrequenzen:
- 18/1-Format: analog zu herkömmlichen Plakatwechslern, mind. 8 Sekunden,
- 4/1-Format: nicht häufiger als 12 Sekunden, wegen Einwirkung in die Fußgängerbereiche.
Bewegte Bilder, Filme:
- nicht zulässig.
- Die Ausnahme bilden bewegte Bilder durch digitale Werbeflächen in den unterirdischen
Stadtbahnhaltestellen sowie an bis zu 21 oberirdischen Standorten für digitale Webung
im 4/1-Format im Fußgängerbereich.
Auflösung:
Die Auflösung muss in Abhängigkeit von dem voraussichtlichen Wirkungsabstand stehen:
18/1-Format wird aus größerer Distanz betrachtet als 4/1-Format.
Gestaltung:
- es dürfen keine digitalen Werbeträger im hochsensiblen Stadtbereich gemäß Anlage 3.2
errichtet werden
- die Digitale Werbung muss in Größe und Design den herkömmlichen Werbeanlagen ent-
sprechen.
Nachtragsvereinbarung vom 22._30.05.2014
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Nachtragsvereinbarung zum Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln vom 22./30.05.2014 zwischen der Stadt Köln, Der Oberbürgermeister, Historisches Rathaus, 50667 Köln , vertreten durch ; den Oberbürgermeister, i - nachfolgend „Stadt“ genannt - und der Fa. Stadtwerke Köln GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dieter Steinkamp, Jürgen Fenske und Horst Leonhardt, Parkgürtel 24, 50823 Köln - nachfolgend SWK genannt - nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt. Inhaltsübersicht l. Fortgeltung des WNV . 2. Änderungen des WNV ... 2.1. Änderung von Definitionen (Ziff. 1). 2.2. Werbetrüger/Werbemöglichkeiten (ZUR 3) .s0searssonsennesnsexsersrnsauentsneesunessunesensessuntansnessnssuerteneänn 2.3. Sondervorschriften für den Aufbau und Betrieb von Fahrgastunterständen (Ziff. 9)... 2.4. _ Eigenwerbung der Stadt (Ziff. 13)... 2.5. _Kulturwerbung der Stadt (Ziff. 14). 2.6. Änderung von Anlagen Anlagenverzeichnis Anlage 3.1: Vorgaben für Werbeträger Anlage 3.2: Stadtgestalterische Vorgaben für Werbung im öffentlichen Raum Anlage 10.1: Erfordernisse an Design und Ausstattung von Werbeträgern Präambel Die Stadt Köln hat mit dem „Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln“ vom 3./29. Juli 2013 an SWK (nachfolgend „WNYV“) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 im Rahmen des Zulässigen das exklusive Recht zur Werbung auf öffent- lichen Flächen der Stadt Köln vergeben. SWK kann das Recht zur Werbung ganz oder teil- weise an Konzessionäre vergeben oder von Konzessionären ausüben lassen. Im Rahmen der Ausschreibung dieser Werberechte an Konzessionäre hat sich gezeigt, dass ein Anpassungs- bedarf für den WNV und einen Teil seiner Anlagen gemäß Ziff. 5.9 besteht. Der Rat der Stadt Köln hat in.seiner Sitzung am 08. April 2014 die erforderlichen Anpassungen geneh- migt, welche die Vertragsparteien durch diese Nachtragsvereinbarung nunmehr umsetzen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: 1: Fortgeltung des WNV Soweit sich aus dieser Nachtragsvereinbarung nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen des WNV unverändert fort. 2. Änderungen des WNV Die folgenden Bestimmungen des WNV werden wie nachfolgend neu gefasst: 2.1. Änderung von Definitionen (Ziff. 1) Ziff. 1.13 lit. b) wird wie folgt gefasst: „Der U-Bahn und Stadtbahnbereich sowie die Haltestellenbereiche für ÖPNV- Busverkehr;“ Ziff. 1.19 wird wie folgt gefasst: „‚Stadtinformationsanlagen‘ sind City-Light-Poster-Vitrinen im 4/1-Format (auch mit Wechslern auf zwei Seiten, auch digital), auf deren einen Seite Stad- tinformationen der Stadt, insbesondere Stadt- und Stadtteilpläne, auszuhängen sind.“ 2.2. Werbeträger/Werbemöglichkeiten (Ziff. 3) Folgende Ziffern werden wie folgt neu gefasst: „3.1.2 bis zu 300 hinterleuchtete Werbesäulen (City-Light-Säulen, 8/1 und/oder 4/1-Format), auch digital (ohne bewegte Bilder) und auch drehbar;“ „3.13 bis zu 300 Großflächen (beleuchtet oder unbeleuchtet) für geklebte Plakate im ca. 18/1-Format. Maximal 200 dieser Großflächen können „3l:5: durch einseitige hinterleuchtete Großflächen im 18/1-Format mit oder ohne Wechsler ersetzt werden;“ bis zu 350 Stadtinformationsanlagen (4/1-Format; auch mit Zweifach- oder Dreifach-Plakatwechselvorrichtung, auf der nicht der Dauerwer- bung der Stadt vorbehaltenen Seiten). Die Stadtinformationsanlagen können durch Vitrinen mit der Möglichkeit zur digitalen Wiedergabe “ von Werbung in gleichem Format, auch mit mehrfachen Motiven, er- =3:1:6: setzt werden. Abweichungen vom 4/1-Format sind in einem unwesent- lichen Umfang dann möglich, wenn und soweit zum Zeitpunkt der Er- stellung der Werbeanlage die vollständige Realisierung des 4/1- Formates aufgrund des Stands der Technik für. digitale Werbevitrinen nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich ist. An höchstens 21 SIAs im Fußgängerbereich ist es dem Außenwerber gestattet, mit ani- mierter Werbung zu werben.“ Bis zu 1.550 Fahrgastunterstände (FGU) an oberirdischen ÖPNV- Haltestellen. Hierfür gilt: Ein (1) FGU entspricht einer Standardeinheit von ca. 4 m Breite. Die FGU können nach Wahl der SWK bzw. des Konzessionärs mit hinter- leuchteten City-Light-Poster-Vitrinen im 4/l-Format, an maximal 1.100 FGU auch mit Zweifach- oder Dreifach-Plakatwechsel- vorrichtung auf den nach innen und/oder außen gerichteten Seiten aus- gestattet werden. Die: City-Light-Poster-Vitrinen können durch Vitri- nen mit der Möglichkeit zur digitalen Wiedergabe von Werbung im , gleichen Format, auch mit mehrfachen Motiven, ersetzt werden. Ab- weichungen vom 4/1-Format sind in einem unwesentlichen Umfang dann möglich, wenn und soweit zum Zeitpunkt der Erstellung der Werbeanlage die vollständige Realisierung des 4/1-Formates aufgrund des Stands der Technik für digitale Werbevitrinen nur mit einem un- zumutbaren Aufwand möglich ist. „3.1.9 bis zu 147 standardisierte Werbeflächen (digital, oder Projektions- technik, z.B. „Infoscreens“) im Haltestellenbereich des U- Bahnbereichs (Querformat) und in den Zwischenebenen des U-: Bahnbereichs (Quer- und Hochformat), auch mit bewegten Bildern, mit maximaler Größe (Anlagengröße Bildtafel) von 2,80 m x 2,50 m nicht aber im 4/1-Format +/- 15 %;“ ’ „3.1.12 Werbe-Mastschilder an Lichtmasten mit Dauerwerbung (nicht beleuch- tet, nicht hinterleuchtet). Die Anzahl der Mastschilder ist auf eines (1) pro Lichtmast beschränkt. Die Werbung mit Mastschildern beschränkt 3:2 39 sich auf einen Umkreis von maximal 1.000 (tausend) Metern um das jeweils beworbene Objekt;. Im U-Bahnbereich dürfen nur die ausschließlich für diesen Bereich be- zeichneten Werbemöglichkeiten genutzt werden. (Abs. 2 von Ziff, 3.2 gilt unverändert fort) Kann in Fahrgastunterständen nach Ziff. 3.1.6 aus baulichen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt06) oder zur Ermöglichung einer Sichtbeziehung zwischen Fahrer und Fahrgast eine City-Light-Poster- Vitrine nicht angebracht werden, so ist ein FGU ohne Werbevitrine, jedoch mit Standardseitenteilen zu verwenden. Kann ein Standardsei- tenteil aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht verwendet werden, ist ein FGU mit verkürzten Seitenscheiben oder ohne Seitenscheiben aufzustellen. In allen vorgenannten Fällen können entweder (nach Wahl der SWK. bzw. des Konzessionärs) bis zu zwei einseitige City-Light-Poster- Vitrinen oder eine zweiseitige City-Light-Poster-Vitrine an der Rück- wand des Fahrgastunterstandes oder - an maximal 120 vom Außen- werber auszuwählenden Standorten - eine zweiseitige City-Light- Poster-Vitrine im Haltestellenbereich (Bahnsteigkanten Stadtbahn und Straßenbahn bzw. zwischen den Caps von Bushaltestellen) mit Mehr- fachwechslern angebracht werden. Ist in letzteren maximal 120 Fällen aus den Gründen gemäß Satz 1 im Haltestellenbereich die Anbringung einer zweiseitigen City-Light-Poster-Vitrine ebenfalls nicht möglich, so kann eine solche im unmittelbaren Umfeld des Haltestellenbereichs angebracht werden. Für City-Light-Poster-Vitrinen an Haltestellen, die ausschließlich von der Straßen-/Stadtbahn oder von der Straßen- /Stadtbahn und Busverkehr gemeinsam genutzt werden, wird unmittel- bares Umfeld wie folgt definiert: maximal 30 Meter in jede Richtung vom Haltestellenbereich aus gerechnet. Für City-Light-Poster-Vitrinen an Haltestellen, die ausschließlich vom Busverkehr genutzt werden, wird unmittelbares Umfeld wie folgt definiert: maximal 30 Meter ge- rechnet ab Haltestellenverkehrszeichen (V' erkehrszeichen 224). Für während der Laufzeit dieses Vertrages nach Ziff. 9.1 weiter nutz- bare und bereits am Stichtag vorhandene Fahrgastunterstände an Bus- haltestellen gilt außerdem: Sofern im Busbereich am Stichtag bestehende FGU mit Werbevitrinen versetzt oder abgebaut werden müssen und/oder hierdurch die seitliche City-Light-Poster-Vitrine entfällt, ist die SWK bzw. der Konzessionär berechtigt, die wegfallende City-Light-Poster-Vitrine durch eine aus- gelagerte City-Light-Poster-Vitrine an. einem werblich gleichwertigen Standort im Umkreis von 30 Metern um das Haltestellenverkehrszei- chen (Verkehrszeichen 224) zu ersetzen. Ist auch dies nicht möglich, so ist auch ein größerer Abstand im Umfeld der Haltestelle zulässig.“ 2.3. _Sondervorschriften für den Aufbau und Betrieb von Fahrgastuniterständen (Ziff. 9) 3 Ziff. 9.1 wird wie folgt neu gefasst: „Es sind mindestens 1.500 Fahrgastunterstände neu aufzubauen. bzw. weiter zu: betreiben. Die Haltstellenstandorte werden von der Stadt festgelegt. Der Auf- bau weiterer 50 Fahrgastunterstände kann’ von der Stadt verlangt werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Im Stadtbahnbe- reich sind neue vertragsgegenständliche Fahrgastunterstände entsprechend Ziff. 10 (Design „Norman Foster“) zu errichten, an den Bushaltestellen kön- nen die bisher vorhandenen Fahrgastunterstände im Design „Traffic“ weiter ' ‚betrieben werden oder in dem bisherigen Design „Traffic“ neu aufgebaut wer- den. Auf Wunsch der Stadt erfolgt auch im Bereich der Bushaltestellen der Aufbau neuer vertragsgegenständlicher Fahrgastunterstände. Das Recht, die Errichtung neuer vertragsgegenständlicher Fahrgastunterstände zu verlangen, ist jedoch auf insgesamt 650 Fahrgastunterstände beschränkt. Ziff. 9.5 wird wie folgt neu gefasst: „Bei Dämmerung und nächtlicher Dunkelheit ist die Deckenbeleuchtung in FGU zeitlich parallel zur Straßen- bzw. Bahnsteigbeleuchtung durchgehend einzuschalten. Auf Verlangen der Stadt hat SWK bzw. der Konzessionär die Beleuchtungszeiten an die Betriebszeiten des ÖPNV anzugleichen.“* 2.4. Eigenwerbung der Stadt (Ziff. 13) Ziff. 13.2 wird Satz 6 wie folgt neu gefasst: Hier erhält die Stadt zusätzlich vier (4) kostenlose Freikampagnen (jeweils zwei (2) Wochen) pro Kalenderjahr; die Bewirtschaftung erfolgt im marktüb- lichen Rhythmus.“ Ziff. 13.3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Ferner erhält die Stadt vier (4) kostenlose Freikampagnen (jeweils zwei (2) Wochen) pro Jahr.“ Ziff. 13.4 wird wie folgt neu gefasst: „Der Städt wird von den Konzessionären außerhalb des Vertragsgebiets ein jährlich rabattiertes Volumen von zu 100% rabattiert und ein zusätzliches Volumen von weiteren Ibattiert für Eigenwer- bung zur Verfügung gestellt. Kosten für Gestaltung, Druck, Konfektionierung von Plakaten (technische Kosten, Aushangkosten, jeweils nach den jeweiligen regulären Listenpreisen) sind nicht Bestandteil der Volumina und sind von der Stadt Köln gesondert zu tragen. Die Stadt soll diese Eigenwerbung jeweils vier Wochen vorab buchen. Die Konzessionäre behalten sich vor, die Werbung auch kurzfristig aufgrund anderweitiger Belegung auf einem späteren Zeit- punkt zu verschieben oder auf anderen Werbeträgern zu erbringen. Der jewei- lige Konzessionär wird die Stadt Köln hierüber unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) unterrichten. Das jährliche Kontingent ist nicht auf das Folgejahr übertragbar. 2.5. Kulturwerbung der Stadt (Ziff. 14) ZifE. 14.3 wird wie folgt neu gefasst: „Für die unter Ziff, 14.2 lit. a) und lit. b) bezeichneten Kulturwerbenden soll ein unrabattierter Media-Wert in Höhe vr: zu 70 % rabat- tiert auf Werbeträgerarten mit geklebter Werbung und in Klapprahmen zur Verfügung stehen, Die Aushänge sind fest buchbar. Die maximale Größe der so begünstigten Kulturwerbung soll das 4/1-Format nicht überschreiten. Die Druck- und Produktionskosten für die Plakate trägt der jeweilige Kulturwer- bende, Für die unter Ziff. 14.2 lit. c) bezeichneten Kulturwerbenden sollen 15 % der Werbeflächen im Allgemeinanschlag im Jahr zur festen Buchung zur Verfü- gung stehen. Der Rabattsatz beträgt 50 %. Die maximale Größe der so begüns- tigten Kulturwerbung beträgt DIN Al. Die Druck- und Produktionskosten für die Plakate trägt der jeweilige Kulturwerbende. Ferner soll den unter Ziff. 14.2 lit. c) bezeichneten Kulturwerbenden mit ei- nem Rabatt von 100% durchgehend 240 Flächen auf Bauzäunen und 240 Flä- chen in DIN-Al-Klapprahmen und mit einer Vorlaufzeit von drei (3) Wochen alle noch nicht vermarkteten Flächen auf Litfaßsäulen (Allgemeinstellen) zur Verfügung gestellt werden. Die Druck- und Produktionskosten für die Plakate trägt der jeweilige Kulturwerbende.“ 2.6. Änderung von Anlagen: Die im Anlagenverzeichnis bezeichneten Anlagen werden durch die dieser Ände- rungsvereinbarung beigefügten Fassungen ersetzt. Köln, an de 20a z Köln, den a 204 Stadt Köln ; Stadtwerke Köln GmbH: Der Oberbürgermeister ' Mi Kb am
Anlage 3.2.neu
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Anlage 3.2 zum Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln Stand 14.05.2014 Stadtgestalterische Vorgaben für Werbung im öffentlichen Raum Vergabe der Werberechte ab 2015 Präambel «e Werbung darf auffallen, ohne das Stadtbild zu stören. * Voraussetzung: Hohe Qualität von Anlagentypen, die auf die Identitäten und das Image der Stadt positive Wirkung entfalten. « Werbeanlagen sollen qualifiziert und dem Standort angemessen sein. « In Bereichen mit besonderer Sensibilität für das Stadtbild muss Werbung ganz entfal- len oder ihre Zahl und Größe ist dem Charakter, der Funktion und der stadträumli- chen Gestalt unterzuordnen. « Zukünftige technische Entwicklungen von Werbung sind auf ihre Wirkung durch Be- wegung und Licht intensiv zu prüfen. « Häufung von Werbeanlagen - im öffentlichen Raum und in diesen hineinwirkend - ist zu vermeiden. Werbeanlagen im Stadtraum sind ein Teil der Stadtgestaltung und müssen sich daher auch städtebaulich-architektonischen und gestalterischen Richtlinien/Beurteilungskriterien unter- werfen, um eine Verträglichkeit zwischen Werbung und anspruchsvoller Stadtgestaltung zu erlangen. Werbung ist Bestandteil unserer Umwelt und eine Möglichkeit für Gewerbetreibende (und auch für die Stadt selbst), sich nach Außen darzustellen und auf sich beziehungsweise ihre Produkte aufmerksam zu machen. Sie darf sich jedoch nicht über städtebauliche Erfordernisse hinwegsetzen, sondern sie muss sich in das Straßen- und Platzbild genauso einordnen, wie dies von jedem einzelnen Bau- werk innerhalb des Stadtgefüges erwartet wird. Unter Werbung wird in diesem Zusammenhang Außenwerbung verstanden, die als Hinweis, Ankündigung oder Anpreisung von Produkten, Firmen oder Veranstaltungen dient. Es ist vor allem die Werbung gemeint, die sich visuell an öffentlichen Straßen, Plätzen oder in diese hineinwirkend als Werbemittel präsentiert. Die Zentren der Städte - so ganz besonders auch Köln als internationale Kulturstadt — wei- sen in der Regel bauliche Einmaligkeiten auf, deren Gestaltung für die in ihrem Umfeld plat- zierten Werbeanlagen maßgeblich und maßstabsbildend bleiben sollen. Gerade historische Bereiche benötigen deshalb präzisere Vorgaben oder Richtlinien. Wichtig ist also die Rück- sichtnahme auf die städtebaulich-architektonische Formensprache der vorhandenen Bau- struktur, die in ihrer Einmaligkeit, Unverwechselbarkeit und straßenraumbildenden Qualität die Stadtgestalt prägt. Werbeanlagen im Straßenraum müssen in Abmessung, Ausgestaltung und Platzierung auf die besondere Situation im Straßen- und Platzraum Rücksicht nehmen, so dass eine Beein- trächtigung beziehungsweise Verunstaltung des Gebietes, der Straßen und Plätze durch zu große, zu schrille und falsch platzierte Werbeanlagen sowie eine zu große Häufung dieser Anlagen verhindert wird. Um diesen Zustand zu gewährleisten, müssen Aussagen über Größe, Platzierungsort und Ausgestaltung der Werbeanlagen gemacht werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass durch die Wahl des Standortes oder die Größe der Werbeanlage die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Neben den geltenden bauaufsichtlichen Regelungen - z. B. Zulässigkeit im Allgemeinen Wohngebiet, & 13 der BauO NW zur Verdeckung von Grünanlagen durch Werbeeinrichtun- gen - müssen die unterschiedlichen Werbeanlagen im öffentlichen Stadtraum in Abhängig- keit ihrer Dimension und Ausgestaltung bezüglich ihrer stadtgestalterischen Verträglichkeit unterschiedlich beurteilt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der öffent- liche Straßenraum durch vielerlei Möblierungselemente wie zum Beispiel! Poller, Papierkör- be, Bänke, Briefkästen, Telefonzellen und Schaltkästen bereits in Anspruch genommen ist. 1 Standortsystematik für Werbeanlagen im öffentlichen Raum 1.1. Definition von stadträumlich sensiblen Bereichen mit ihren Werbe- beschränkungen Im gesamten Stadtgebiet Die Standortsystematik definiert Bereiche in Abhängigkeit von ihrer stadträumlichen Sensibi- lität. Sie klassifiziert und definiert die Zulässigkeit von Anlagen nach Größe, Anzahl, Art und System. Ziel dieses Ansatzes ist es, die Individualität und Attraktivität des Stadtraumes zu erhalten bzw. zu stärken. Die Definition von wichtigen, stadträumlich zusammenhängenden Bereichen ist für das Stadtbild von elementarer Bedeutung. Sie stiften Identitäten, deren Verlust zur Beliebigkeit führt mit den einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Stadigesellschaft. Die Klassifizierung der Räume in vier Bereiche (vgl. Anlagepläne) gilt nicht nur in Bezug auf die Wirkung von Werbung im Stadtgebiet, sondern für die Gestaltung des Stadtbildes im All- gemeinen. Neben der Kölner Innenstadt gilt ein besonderes Augenmerk auch den Ortsteil- zentren. Die Anforderungen an die spezifischen Räume innerhalb des Stadigebietes basieren auf einer fachlichen Analyse und daraus abgeleiteten Konzepten, die durch politische Entschei- dungen bestätigt wurden. Zu diesen Konzepten zählen unter anderem der städtebauliche Masterplan für Köln, das linksrheinische Höhenkonzept und das Gestaltungshandbuch für die Kölner Innenstadt. Im Folgenden werden die Gebiete und die in ihnen geltenden Werbebeschränkungen detail- liert erläutert: Bereich 1) hochsensibel Der Bereich um die UNESCO-Welterbestätte Dom besitzt die höchste Bedeutung für das Stadtbild und prägt international das Image der Stadt Köln. Um das Potential unverklärt zu bewahren, legt die UNESCO eine Anzahl von Forderungen im Hinblick auf den Erhalt des Stadtbildes auf. Bezüglich einer Höhenbegrenzung von Gebäuden ist für das Umfeld des Domes sogar eine sogenannte Pufferzone vereinbart worden, die den Blick auf die Kathedra- le schützt und deren Alleinstellungsmerkmal unterstreicht. Es sind ausschließlich Kultur- und Eigenwerbung bzw. Stadtinformation in Form von Lage- plänen im CLP-Format (4/1 (ca. 118,5 x 175 cm)) sowie Fahrgastunterstände (FGU) und Fahrradständer ohne Werbung zulässig. Damit wird der besonderen Situation Rechnung getragen und gleichzeitig die in diesem Bereich durch die hohe Anzahl an Besuchern beson- ders starke Nachfrage nach Ortsinformation in einem Standardformat beantwortet. S.2 Bereich 2) sensibel Die sensiblen Bereiche um die romanischen Kirchen orientieren sich an den historischen Kirchspielen. Diese sind auf das heutige städtebauliche Stadtgefüge projiziert und in den Stadtplan eingefügt worden. Die gleichgewichtigen Stadträume um die wichtigen Baudenk- mäler und stadtgeschichtlich wichtigen Gebäude sind an deren Wirkungsfeld im Stadtkörper orientiert. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere auch die Zentren der Ortsteile. Zulässig sind für diese Bereiche Werbeanlagen bis zu max. CLS Format 8/1 (ca. 118,5 x 350 cm), einschließlich FGU mit CLP. Größere Formate sind nur nach Einzelfallentscheidung zulässig. In den Kernzonen dieser Bereiche sind Fahrradständer mit Werbung nicht zulässig (Kennzeichnung vgl. Anlageplan 2). Zirkuswerbung ist nicht zulässig. Bereich 3) eingeschränkt geeignet Die für die Werbeanlagen eingeschränkt geeigneten Stadträume sind die weitere Umgebung der für das Stadtbild wichtigen sensiblen Bereiche, deren Wirkungsfeld ebenfalls auf die hochwertigen Stadträume Einfluss hat. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere auch die erweiterten Zentren der Ortsteile. Max. CLS Format 8/1 (ca. 118,5 x 350 cm) ist zulässig. Größere Formate nach Einzelfallent- scheidung möglich. FGU mit CLP und Fahrradständer mit Werbung sind zulässig. Bereich 4) Bereich ohne Formatbeschränkung Dieser Bereich unterliegt den in der Präambel formulierten Grundsätzen. Bereich 5) Spielplätze Zusätzlich zu den vorgenannten Werbebeschränkungen sind in den Plänen die städtischen Spielplätze und deren jeweiliger 100-Meter-Umkreis zu entnehmen, in dem der konkrete Standort von Werbeträgern im 4/1-, 8/1- und 18/1-Format mit Ausnahme von 4/1-Werbung an Fahrgastunterständen im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen ist (s. Ziff 7.6 des Ver- trags). Spielplätze selbst bleiben werbeträgerfrei. Plandarstellung Die Abgrenzungen der Bereiche sind den zwei Karten, die Bestandteil des Werbenutzungs- vertrages sind, in der Anlage zu entnehmen: Plan 1 Stadtkarte mit Markierung der Bereiche 2), 3), 4) und 5) Plan 2 Detailkarte Innenstadt mit Markierung der Bereiche 1), 2), 4) und 5) sowie der Zonen, in denen Fahrradständer mit Werbung nicht zulässig sind. S.3 Matrix Beschrän- kungen der Werbein- halte Systemzeich- nung/ Beispiel- foto Bereich | 1)... hachsensibel Stadtinformat-_ Format: Maximal CLP onsanlagen, 41 einseitig mit Kulkir- und (ca. 118,5 x 175:cm) Eigenwerbung . FGU und Fahrradständer Kur ausschließlich ohne 118.5cm x 175enil Werbung T | | lerlsll ! 81-CLS 118,5cm x 350cm Bereich ohne Formatbeschrän- kung 5) | Spielplätze Spielplätze bleiben werbeträgerfrei. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der konkrete Standort von Werbeträgern im 4/1-, 8/1- und 18/1-Format mit Ausnahme von 4/1- Werbung an Fahrgastunterständen im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. S.4 I | | \ j N j Werbung in den U-Bahn- und an Bus-Haltestellen Bei den unterirdischen Haltestellen wird zwischen der Zwischenebene (A) und der Gleis- oder Bahnsteigebene (B) differenziert. Bei letzteren gibt es darüber hinaus noch zwei unter- schiedliche Bahnsteigtypen, die ihrerseits leicht divergierende Vorgaben haben. Für Fahr- gastunterstände an oberirdischen Stadtbahnhaltestellen sowie an den Bushaltestellen gelten gesonderte Regelungen (C). Architektonisch oder künstlerisch gestaltete Haltestellen unterliegen dem Urheberrecht und sind nur nach den Vorgaben der urheberechtlich geschützten Planung für Werbeanlagen verfügbar. A Zwischenebene Hier sind folgende Werbeanlagen zulässig: Hinterleuchtete Großflächen im 18/1-Format mit Plakatwechselvorrichtung DIN A1-Wechselrahmen Digitale Werbeflächen max. Anlagengröße 2,80 m x 2,50 m Es sind keine freistehenden oder freihängenden (an der Decke montierten) Werbeanlagen zulässig. Es sind keine Großflächen an Zwischenwänden zulässig. B Gleis und Bahnsteigebene Aus Platz- und Sicherheitsgründen ist eine Aufstellung der Anlagen grundsätzlich nur als Wandmontage zulässig (Ausnahme: digitale Werbeflächen, TYP Seitenbahnsteig). Bei der Errichtung von Werbeträgern muss grundsätzlich in zwei Bahnsteigtypen (Seiten- und Mittelbahnsteig) unterschieden werden, da die Formate, die Art der Werbeanlagen und deren Standorte unterschiedliche Auswirkungen auf die Fahrgäste haben. TYP Seitenbahnsteig Hier sind folgende Werbeanlagen zulässig: Digitale Werbeflächen: . Maximal zwei Anlagen pro Fahrtrichtung zwischen den Gleisen, wenn diese jeweils Rücken-an-Rücken installiert werden. . Maximale Anlagengröße: 2,80 m (Breite) x 2,50 m (Höhe). Keine wei- tere Werbung zwischen den Bahngleisen. . Auf den Bahnsteigebenen der U-Bahnhöfe Dom/Hbf., Neumarkt und Bahnhof Deutz/Messe sind ausnahmsweise drei digitale Werbeflächen (maximale Anlagengröße 2,80 m (Breite) x 2,50 m (Höhe).) je Bahn- steigkante und Fahrtrichtung zwischen den Gleisen zulässig, wenn die Anlagen Rücken-an-Rücken installiert werden. . Falls die Installationsvorgabe nicht eingehalten werden kann, ist in den 0.g. Fällen grundsätzlich nur eine digitale Werbefläche je Bahnsteig- kante und Fahrrichtung zulässig. Hinterleuchtete Großflächen im 18/1-Format mit Plakatwechselvorrichtung: ausschließlich an den Seitenwänden. DIN A1-Wechselrahmen: Auf den Bahnsteigen sind max. 2 x 3 Wechselrahmen (ausschließlich Hochformat) pro Richtung zulässig. TYP Mittelbahnsteig Hier sind folgende Werbeanlagen zulässig: Digitale Werbeflächen: . Die digitalen Werbeflächen sind auf der Bahnsteigebene ausschließ- lich an den Außenwänden zu installieren. . Es ist eine Anlage je Außen-Bahnsteigkante und Fahrrichtung zuläs- sig. Hinterleuchtete Großflächen im 18/1-Format mit Plakatwechselvorrichtung: ausschließlich an den Seitenwänden. DIN A1-Wechseirahmen: Auf den Bahnsteigen sind max. 2 x 3 Wechselrahmen (ausschließlich Hochformat, ohne eigene Ständerkonstruktion) pro Richtung zulässig. c Fahrgastunterstände (FGU) Der „typische“ Fahrgastunterstand ist dreiseitig geschlossen. Ein Seitenteil wird mit einem CLP gefüllt. An maximal 1.100 FGU darf das CLP auch mit Zweifach- oder Dreifach- Plakatwechselvorrichtung auf den nach innen und/oder außen gerichteten Seiten ausgestat- tet werden. Die City-Light-Poster-Vitrinen können durch Vitrinen mit der Möglichkeit zur digitalen Wie- dergabe von Werbung im gleichen Format, auch mit mehrfachen Motiven, ersetzt werden. Abweichungen vom 4/1-Format sind in einem unwesentlichen Umfang dann möglich, wenn und soweit zum Zeitpunkt der Erstellung der Werbeanlage die vollständige Realisierung des 4/1-Formates aufgrund des Stands der Technik für digitale Werbevitrinen nur mit einem un- zumutbaren Aufwand möglich ist. Eine Auslagerung der CLP ist nur möglich, wenn im Bereich des FGU nicht ausreichend Platz vorhanden ist oder wenn der spezielle Typ des Fahrgastunterstandes eine Integration einer CLP nicht zulässt. Summieren sich die FGU in einer Fahrtrichtung, dürfen nur der erste und der letzte FGU seit- lich mit Werbung versehen werden. Die Werbeträger befinden sich dann jeweils an den sich gegenüberliegenden Außenseiten. Die mittleren FGU dürfen, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist, jeweils mit einer zweiseitigen CLP-Vitrine an der Rückwand ausgestattet werden. Grund für diese einschränkende Regelung ist, dass Angsträume im Haltestellenbereich ver- mieden werden sollen. Bedingung ist hierfür eine möglichst optimale Übersichtlichkeit der Situation. Die Vorgaben für die Gestaltung sind den Datenblättern zu den einzelnen Anlagen- typen zu entnehmen. Beschrieben wird darin die Gestaltung, nicht jedoch die technische Ausführung im Einzelnen. S.6 Fahrradständer Es soll weiterhin kombinierte Fahrradabstell- und Werbeanlagen (auch Fahrradständer mit Werbung genannt) geben. Bis Ende 2016 wird der Außenwerber einen funktionalen und werblich vermarktbaren Fahr- radständer entwickeln. Das neue Modell erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Köln, Dezernat Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr. Im hochsensiblen Bereich sind Fahrradständer mit Werbung unzulässig. In den sensiblen Bereichen sind Fahrradständer mit Werbung in den im Anlageplan 2 dargestellten Zonen unzulässig. 1.2 Obergrenzen für die Anzahl der Werbeanlagen Die Obergrenzen für die Anzahl der Werbeanlagen sind, geordnet nach dem jeweiligen Wer- beträgertyp, der Anlage 3.1 zum „Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentli- chen Flächen der Stadt Köln“ zu entnehmen. Die Definition der Obergrenzen verfolgt das Ziel, die Vielfalt und Anzahl der Werbeanlagen im Stadtgebiet zu reduzieren und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung durch modernere An- lagen zu erreichen. 1.3 Qualitätsstandards Zukünftig entfallende Werbeformen Zur Steigerung der Qualität des Stadtbildes wird neben der Reduzierung der Gesamtzahl der Werbeanlagen zu Gunsten einer geringeren Zahl mit höherem Standard unter anderem auch eine Verringerung der Werbeträgerarten verfolgt, wie zum Beispiel durch Wegfall von « _Quadriga (beworbene Fahrradständer, Ersatz durch erweiterte Haarnadel) «. City-Star + Litfaßsäulen als Ganzstellen «e Kleinsäulen « Mastschilder hinterleuchtet «e Sondergroßflächen « Brückenbanner « Beflaggung im öffentlichen Straßenraum (Ausnahmen gesondert zu gestatten) « Beklebung von Treppen und Konstruktionselementen mit Werbung, zum Beispiel Sta- tion Branding « Bodenbeklebung (z.B. in stark frequentierten Fußgängerbereichen) « Werbung mit bewegten Bildern/Filmsequenzen und Werbeprojektionen Da diese Art der Werbung sehr unruhig ist, wird sie im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahme bilden bewegte Bilder durch digitale Werbeflächen in unterirdischen Stadtbahnhaltestellen sowie an bis zu 21 oberirdi- schen Standorten für Werbung im 4/1-Format im Fußgängerbereich « Dreiseitige Werbeständer (außer Messewerbung auf der Deutzer Brücke) « Audiounterstützte oder -untermalte Werbung S.7 Beschränkungen und Vorgaben für die verbleibenden Anlagentypen Bei digitalen Werbeträgern ist darauf zu achten, dass die Lichtstärke insoweit begrenzt wird, dass es nicht zu einer Blendwirkung kommen kann. Alles Weitere wird in einem Kriterienka- talog für digitale Werbung geregelt. Im Sinne einer möglichst hohen Nachhaltigkeit der Anlagen ist darauf zu achten, dass der zukünftige Konzessionär verpflichtet wird, diese regelmäßig zu warten und zu pflegen. 2 Handlungsrichtlinien/Verfahren Der Konzessionsnehmer wird verpflichtet, im Falle einer städtebaulichen Umstrukturierung auf Aufforderung der Stadt die Werbeanlagen abzubauen. Neue Werbeformate unterliegen der vorherigen Abstimmung. Prüfungskommission für Einzelfallentscheidungen und strittige Fälle, bestehend aus den folgenden Fachdienststellen: 15, 48, 61, 62, 63, 66, 67, 69, VI/6. Verfahren: Die vorgenannten Dienststellen sind von 63 im Rahmen des jeweiligen Bauan- trags zu beteiligen.
Anlage 3.1.neu
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Anlage 3.1 zum Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln Werbeträger Anzahl (max.) Besondere Hinweise (Ziffern beziehen sich auf den Vertrag) 3.1.1 200 Keine bewegten Bilder. Die Zulässigkeit digitaler Hinterleuchtete und Werbeträger richtet sich nach noch zwischen der digitale Großflächen' Stadt und SWK festzulegenden Kriterien. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der konkrete Standort im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. 3.1.2 300 Keine bewegten Bilder. Die Zulässigkeit digitaler Hinterleuchtete und Werbeträger richtet sich nach noch zwischen der digitale Werbesäulen Stadt und SWK festzulegenden Kriterien. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der konkrete Standort im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. 3.1.3 300 Bei hinterleuchteten Großflächen mit Wechslern: Großflächen? mit auch mit 2-fach- oder 3-fach-Wechslern. Nicht auf geklebten Plakaten im Monofüßen. Nicht digital. ca. 18/1-Format. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der Maximal 200 geklebte konkrete Standort im Einvernehmen mit der Stadt Großflächen können festzulegen. durch einseitige hinter- leuchtete Großflächen getauscht werden. 3.1.4. 70 Einseitig. Hinterleuchtete Großflächen? mit Auch mit 2-fach- oder 3-fach-Wechslern. Nicht Wechselvorrichtungen digital. im U-Bahnbereich. 3.1.5 350 Auch mit 2-fach- oder 3-fach-Wechslern und/oder Stadtinformations- (davon bis zu max. | digital: anlagen 21 SIA mit digitaler (SIA) Werbung mit - davon 130 mit einer Seite (ohne Wechsleranlage) bewegten Bildern mit Dauerwerbung der Stadt auf Wunsch auch nur im Fußgänger- | digital. Die Standorte werden von der Stadt bereich) festgelegt; -in den weiteren 220 SIA jeweils eine Werbefläche für Kampagnenwerbung der Stadt, wobei es sich " Als „Fläche“ wird ein Werbeträger bezeichnet, der ggf. auch jeweils eine Werbefläche auf der Vorder- und der Rückseite aufweist. ?S. Fn. 1. Um eine (1) Großfläche handelt es sich auch dann, wenn der Werbeträger nur eine Werbeseite aufweist. °S. Fn. 2, | | | | 2 Werbeträger Anzahl (max.) Besondere Hinweise (Ziffern beziehen sich auf den Vertrag) auch um eine mitlaufende Werbefläche handeln kann. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der konkrete Standort im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. 3.1.6 1482 (fest) 1.482 FGU sind an den von der Stadt/KVB Fahrgastunterstände + 68 (Option) bestimmten Standorten aufzubauen./ Die Stadt/ (FGU) KVB erhält die Option zum Aufbau von bis zu 68weiteren FGUs. In den nach Maßgabe des Vertrages und der Anlage 3.2 eingebauten CLP-Vitrinen sind 300 Werbeflächen für Eigenwerbung der Stadt vorzusehen, wobei es sich auch um eine mitlaufende Werbefläche handeln kann. Die Werbeflächen sind gleichmäßig im Stadtgebiet zu verteilen. 2-fach- oder 3-fach-Wechsler und/oder digital sind in der Innen- und Außenseite der Werbevitrine möglich. 3.1.8 500 un- und beleuchtet. Litfaßsäulen als Allgemeinstellen 3.1.9 147 Seitenbahnsteig: Digitale Werbeflächen* im U-Bahnbereich mit - Die Anlagen sind auf der Bahnsteigebene maximaler Größe zwischen den Gleisen zu platzieren. (Anlagengröße) von 2,80 mx 2,50 m. - Es sind grundsätzlich zwei digitale Werbeflächen je Bahnsteigkante und Fahrrichtung zulässig, wenn In der U-Bahn die Anlagen Rücken-an- Rücken installiert werden. Zwischenebene und auf Bahnsteigebene - An U-Bahnhöfen mit sehr hoher Fahrgastfrequenz möglich. (Dom/Hbf., Neumarkt und Bahnhof Deutz/Messe) sind ausnahmsweise drei digitale Werbeflächen je Bahnsteigkante und Fahrrichtung zulässig, wenn die Anlagen Rücken-an-Rücken installiert werden. - Falls die Installationsvorgabe nicht eingehalten werden kann, ist in den o.g. Fällen grundsätzlich nur eine digitale Werbefläche je Bahnsteigkante und Fahrrichtung zulässig. L *S.Fn.2. 3 Werbeträger Anzahl (max.) | Besondere Hinweise (Ziffern beziehen sich auf den Vertrag) Mittelbahnsteig: - Die digitalen Werbeflächen sind auf der Bahnsteigebene ausschließlich an den Wänden der U-Bahn-Röhre zu installieren. -Es ist eine Anlage je Außen-Bahnsteigkante und Fahrrichtung zulässig. 3.1.10. 450 im U-Bahn- DIN-AI- bereich; Wechselrahmen 2000 an sonstigen Standorten an Strom- und Lichtsignalkästen. 3.1.11 Je nach Bedarfund | Nicht beleuchtet oder hinterleuchtet. Gewerbehinweis- Nachfrage. anlagen 3.1.12 Je nach Bedarf An Lichtmasten. Werbe-Mastschilder und Nachfrage. Nur Dauerwerbung. Nicht beleuchtet oder hinterleuchtet. Jeweils nur ein (1) Mastschild pro Lichtmast, nicht mittig am Mast. Die Werbung mit Mastschildern beschränkt sich auf einen Umkreis von maximal 1.000 Metern um das beworbene Objekt. Bestehende Mastschilder bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Belegung bestehen. Hinterleuchtete Mastschilder sind abzubauen. 3.1.13 37 Nur Dauerwerbung. Verkehrswachttafeln 3.1.14 Je nach Bedarf Blow-Ups und Nachfrage. 3.1.15 Nach am Stichtag Nur Dauerwerbung. Fahrradständer vorhandener Anzahl undje nach | Die vorhandenen Fahrradständer sind bis zum Bedarf. 31.12.2017 zu entfernen bzw. durch ein neues Modell, welches der Abstimmung mit der Stadt bedarf zu ersetzen. Beschädigte Fahrradständer und Fahrradständer ohne Werbung sind ersatzlos abzubauen, inkl. der Altanlagen (Modell Lindlar, ca. 200 Stück). 4 Werbeträger Anzahl (max.) Besondere Hinweise (Ziffern beziehen sich auf den Vertrag) Fahrradständer dürfen nicht in hochsensiblen Zonen und dürfen in der Regel in sensiblen Zonen gemäß Anlage 3.2 aufgestellt werden. 3.1.16 Netz mit 10 oder Standorte: Deutzer Brücke. Messedreiecksständer 20 Stück. 3.1.17 73 Standorte x drei | Es sollen weiterhin drei (3) Netze durch den neuen Zirkuswerbung (3) Netze x ein (1) | Konzessionär angeboten werden. Plakat = max. 219 Plakate. Weiterhin sollen 73 Standorte für die Plakate zur Verfügung stehen. Nicht zulässig in den hochsensiblen (Bereich 1, violett) und sensiblen Bereichen (Bereich 2, rot) gemäß Anlage 3.2. Je Netz und je Standort ist nur ein (1) Plakat möglich (bisher 3 Plakate). Für kleinere Zirkusse und ähnliche Veranstaltungen. 3.1.18 Je nach Bedarf Private Bauzäune und Nachfrage. 3.1.19 97 10 Standorte können von der Stadt bestimmt Uhrenwerbung werden. 3.1.20 Stadt-Informations- vitrinen 4 Maße (Breite x Höhe): 220 cmx 124 cm. Ohne Fuß. Hinweis: Sämtliche Standorte stehen unter dem Vorbehalt der Erteilung/dem Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen der Stadt.
Anlage 12.1
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Anlage 12.1 zum Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf Öffentlichen Flächen der Stadt Köln Spielplatz Stadtteil Stadtbezirk 1 Innenstadt Huhnsgasse Altstadt-Süd Waisenhausgasse/Am Trutzberg Altstadt-Süd Rothgerberbach Ohmstraße Rathenauplatz Altstadt-Süd Neustadt-Süd Neustadt-Süd Kunibertskloster Altstadt-Nord Klingelpütz-Anlage Altstadt-Nord | Stadtbezirk 2 Rodenkirchen Alteburger Straße Bayenthal Vernicher Straße Raderthal Rosenzweigweg Zollstock Euskirchener Straße Immendorf Stadtbezirk 3 Lindenthal Rankestraße Sülz Hochwaldstraße Sülz Rudolf-Amelunxen-Straße/Weißhausstraße Sülz Mommsenstraße Lindenthal Stadtbezirk 4 Ehrenfeld Alpener Platz Ehrenfeld Heidemannplätzchen Neuehrenfeld Bickendorf Vitalisstraße Stadtbezirk 5 Nippes Hartwichstraße Nippes Merheimer Straße/Innerer Grünzug | Nippes Gocher Straße Nippes Duisburger Straße Niehl Stadtbezirk 6 Chorweiler Zörgiebelstraße Seeberg Matareweg Seeberg Pescher Straße/Dorfplatz Esch/Auweiler Stadtbezirk 7 Porz - Poller Marktplatz Poll Frankfurter Straße/Hirschgraben Eil Friedrich-Klinger-Straße Porz Kupfergasse Urbach Hinter den Höfen _ [Wahn Stadtbezirk 8 Kalk Taunusplatz Humboldt/Gremberg Burgenlandstraße (West) Humboldt/Gremberg Giessener Straße Humbodt/Gremberg Kalker Markt Kalk Bürgerpark Kalk Kalk Marktplatz Vingst/ Ostheimer Straße Vingst Weimarer Platz | Höhenberg Bennoplatz Höhenberg Stadtbezirk 9 Mülheim Holsteinstraße Mülheim Präses-Richter-Platz Mülheim Ratsstraße-Stürmerstraße Mülheim Wichheimer Straße Buchheim
Werbenutzungsvertrag vom 03._29.07.2013
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‘ Vertrag über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln zwischen der Stadt Köln, Der Oberbürgermeister, Historisches Rathaus, 50667 Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, - nachfolgend „Stadt“ genannt - und der Fa. Stadtwerke Köln GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dieter Steinkamp, Jürgen Fenske und Horst Leonhardt, Parkgürtel 24, 50823 Köln - nachfolgend SWK. genannt - nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt. 03.06.2013 Seite 2 von 27 Inhaltsübersicht 1. Begriffsbestimmungen 2. Gegenstand dieses Vertrages. es 3 Werbemöglichkeiten....see ne) 4. Werbeanlagen und Werbung, welche die Stadt vergeben hat ..... 5. Vergabe der Werberechte an Konzessionäre, Informationsverpflichtungen ... : 6. Neue Werbeträger ..uscnasenesenssnsesssenenensussuenen En erche n Ta Besondere Anforderungen an die Errichtung und den Abbau von Werbeträgernt5 8. Betrieb von Werbeträgern e..nssrssosnsnsnnsasneneunsnssen ARTE! N % Sondervorschriften für den Aufbau und Betrieb von Fahrgastunterständen ....... 16 10. Design und Ausstattung von Werbeträgern 11: Duldungspflichten und Kostentragung innen, 12. _Werbeverbote.ssssnsnmsunenesen 13. Eigenwerbung der Stadt... 14. Kulturwerbung ; 15. Maßnahmen gegen Wildwerbung.... 16. Genehmigungen und Erlaubnisse..... 17. Entgelt / Abrechnung nn EN 18. Buchführungspflichten und Prüfungsrechte .... 19. Dokumentationspflichten......eseorsenenseneuenessen NN 20. 21. Laufzeit... 23. Außerordentliche Kündigung 23. Übertragung von Konzessionsverträgen .... 24. Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 25. Streitbeilegung 26. Ergänzende Regelungen, Rangfolge ..... 27. Schlussbestimmungen ..... Anlagenverzeichnis_ Anlage 3.1: Vorgaben für Werbeträger Anlage 3.2: Stadigestalterische Vorgaben für Werbung im öffentlichen Raum Anlage 10.1: Erfordemisse an Design und Ausstattung von Werbeträgern Anlage 12.1: Kinderspielplätze mit inhaltlichen Werbeverboten . Seite 3 von 27 Seite 4 von 27 Präambel Die Stadt Köln überträgt hiermit an SWK nach Maßgabe dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2015 im Rahmen des Zulässigen das exklusive Recht zur Werbung auf öffent- lichen Flächen der Stadt Köln. SWK kann das Recht zur Werbung ganz oder teilweise an Konzessionäre vergeben oder von Konzessionären ausüben lassen. Ziel dieses Vertrages ist, die Werbung auf öffent- lichen Flächen der Stadt Köln nach modernen stadtplanerischen und städtebaulichen Anforderungen zu ordnen und zu gestalten ühd.unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Stadt Köln zu betreiben sowie die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Köln mit Fahrgastunterständen für den’ oberirdischen Nahverkehr sicher zu‘stellen. ö ; Dieser Vertrag ersetzt den Werbenutzungsvertrag vom 09. Februar 1995 nebst Nachträgen zwischen den Vertragsparteien, welcher am 31. Dezember 2014 endet, mit Wirkung zum 1. Januar 2015. Dies vorausgeschickt, vereinbaren’die Vertragsparteien Folgendes: T- Begriffsbestimmungen 1.1 „Anderer Rechteinhaber“ ist jede juristische oder natürliche Person mit Ausnahme von SWE, die aufgrund eines anderen Vertrages als diesen Vertrag mit der Stadt.oder SWK über den Stichtag hinaus Werbung auf öffentlichen Flächen der Stadt betreiben darf. 12 „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung, laufende Unterhaltung, Mablang gem. Ziff. 1.8.sowie Pflege (einschließlich Reinigung) die Erfüllung der Verkehrssicherungs- ‘ pflichten sowie — soweit erforderlich - die Versorgung der a mit Energie- und Be- triebsmitteln. : 13 „Bieter“ sind Personen; weichä sich an einem von SWR durchgeführten Bieterverfahren betei- " ligen. - 14 „Bisherige Konzessionäre“ sind die Vertragspartner von SWK aus den Werbenstzungsvertiloen, welche zum 31. Dezember 2014 enden. “ 1.5 „City-Toilettenanlagen“ sind der Öffentlichkeit zugängliche oberirdische Toiletten in Modul- bauweise, welche vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden werden. 1.6 „Dieser Vertrag“ bezeichnet diesen Vertrag nebst allen seinen Anlagen. 1.7 „Errichtung“ ist die erstmalige oder ersatzweise Aufstellung. 1.8 19 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 Seite 5 von 27 Au „Instandhaltung“ und ‚instand halten“ sind die Maßnahmen und Vorkehrungen gem. DIN 31051 bzw. DIN EN 13306 in der jeweils gültigen Fassung [insbes. „Wartung“ (Maßnahmen zur Er- haltung der Funktion bzw. zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates), „Inspektion“ (Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes, Bestimmung der Ursachen der - Abnutzung und Ableitung von Maßnahmen),“ Instandsetzung“ (Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand) und „Verbesserung“ (Kombination aller Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit ohne Änderung der Grundfunktionen)]. „Konzessionär“ ist jeder ‚Dritte, welchem SWKE nach Maßgabe dieses Vertrages Rechte und Verpflichtungen: überträgt. „BKAW“ ist die Kölner Außenwerbung GmbH. „Kulturwerbung“ ist Werbung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen. Näheres Bei sich aus $ 14. „RVB“ ist die Kölner Verkehrs-Betriebe AG. „Öffentliche Flächen“ im Sinne dieses Vertrages sind a) das öffentliche Straßenland einschließlich des Lichtraums über dem öffentlichen Stra- ßenland innerhalb des Lichtraumprofils nach $ 2 der Satzung der Stadt Köln über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in ihrei jeweiligen Fassung; j i b) der U-Bahn- und Stadtbahnbereich; c) die Flächen von Grundstücken, welche im privaten Eigentum der Stadt stehen, mit Ausnahme der Flächen kultureller Einrichtungen, wie insbesondere Theater, Museen, Volkshochschulen, Philharmonie, Tanzbrunnen und Gürzenich; d) die Flächen der im Alleineigentum der Stadt stehenden Tiefgaragen und Parkhäuser = (derzeit die Tiefgaragen „Breslauer Platz“ , „Am Dom“, „Philharmonie“, „Rai- ser-Wilhelm-Ring“, „Mülheim“, „Kalk“, „Neptunplatz“, „Groß St. Martin“ und „Porz“ sowie die Parkgarage „Zoo“) auch innerhalb der Tiefgaragen und Parkhäuser. Nicht zu den Öffentlichen Flächen im Sinne dieses Vertrages gehören jedoch die Gebäude ein- schließlich ihrer Fassaden und Dächer, die im öffentlichen oder privaten Eigentum der Stadt stehen, die Ingenieurbauwerke, die Innen- und Außenbereiche von Sportstätten sowie Flächen, - die im Eigentum und Besitz von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts stehen (einschließlich solcher Personen, an denen Köln oder die SWK. unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind), soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. „Öffentliches Straßenland“ sind die Flächen nach $ 1 der „Satzung der Stadt Köln über Erlaub- nisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen — —Sondernutzungssatzung —“ in ihrer jeweiligen Fassung. „Öffentliche Toiletten“ sind City-Toiletten sowie stationäre Stein auf Stein errichtete ober- und unterirdische Toilettenanlagen. 1.16 1.17 1.18 1.19 1.20 1.21 1.22 1.23 1.24 1.25 1.26 Seite 6 von 27 „Sponsorenwerbung“ ist Werbung für Veranstaltungen aller Art, bei der ein kommerzielles Unternehmen oder eine sonstige Organisation (z.B. gemeinnützige Organisationen, öffent- lich-rechtliche Behörden, Anstalten etc.) als Sponsor der Veranstaltung bezeichnet wird und auftritt. „Stadt“ bezeichnet die Stadt Köln. „Stadtbahnbereich“ sind für die Zwecke dieses Vertrages die überiielantiin Haltestellen der Stadtbahn im Vertragsgebiet einschließlich Hochlagen einschl. der Zu- und Abgänge. Hierzu zählen auch zukünftig noch entstehende Haltestellen, soweit das Eigentum hieran bei der Stadt liegt. j ? ; „Stadtinformationsanlagen“ sind City-Light-Poster-Vitrinen im 4/1-Format (auch mit Wechslern auf einer Seite), auf deren einen Seite Stadtinformationen der Stadt, insbesondere Stadt- und Stadtteilpläne, auszuhängen sind (vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 3. 1, 15). „Stichtag“ ist der in Ziff. 21.1 bezeichnete Tag. „Suchtmittel‘“ sind neben Betäubungsmittel gemäß dem BtMG auch Tabakprodukte und alko- holische Getränke. „U-Bahnbereich“ sind sämtliche im Vertragsgebiet unterhalb des Straßenniveaus eingerichtete * Räume und Verkehrsflächen mit Verbindung zu einer U-Bahn-Station sowie die U-Bahn-Stationen selbst einschl. der Wände und Decken aller Räumlichkeiten und aller Zu- und Abgänge. Hierzu zählen auch zukünftig noch entstehende U-Bahnbereiche, soweit das Eigentum hieran bei der Stadt liegt. „Vertragsgebiet“ bezeichnet das Gebiet innerhalb der Grenzen der Stadt (einschließlich nicht-öffentlicher Flächen) gemäß $ 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln in der am Stichtag gel- tenden Fassung. „Werbeträger“ im Sinne dieses Vertrages sind alle Anlagen auf Öffentlichen Flächen zur Auf- “ nahme von Werbung im Sinne der Ziff. 3.1, die an die Öffentlichkeit außerhalb von Gebäuden (im Falle von Ziff. 1.13 lit. d) auch innerhalb der Gebäude) gerichtet ist, einschließlich der mit ihnen verbundenen Einrichtungen (insbesondere Stromanschlüsse) und Ausstattungsmerkmale, einschließlich Fahrgastunterstände (FGU). Fahrgastunterstände 'sind auch dann „Werbeträger“ i.S. dieses Vertrages, wenn auf diesen Anlagen keine einen möglich ist oder keine Werbe- flächen vorhanden sind. „Werbung“ ist auch Eigenwerbung, Kabine und Informationen der Stadt und der SWK, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. „Zirkuswerbung“ ist Werbung auf. Kunststoff, Hartfaser- und Pappplatten für Veranstaltungen von Gruppen von Artisten, die während einer begrenzten Zeit in Köln artistische Darbietungen (z.B. Akrobatik, Clownerie, Zauberei, Tierdressuren) in Aufführungsstätten zur Schau stellen. Seite 7 von 27 2. Gegenstand dieses Vertrages 2.1 22 Die Stadt überträgt im Rahmen des rechtlich Zulässigen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und vorbehaltlich entgegenstehender Rechte Dritter SWK. das ausschließliche Recht, im Vertragsgebiet auf Öffentlichen Flächen der Stadt Werbeträger zu errichten und zu betreiben und an oder mit diesen aufeigene Kosten Werbung zu betreiben. SWK kann die ; Wahrnehmung dieser Rechte nach Maßgabe von Ziff. 5 ganz oder teilweise auf Konzessionäre übertragen. Nicht übertragen werden Rechte für: 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 Werbung in und an motorisierten Fahrzeugen; Werbeträger und -medien, die zur politischen Werbung oder Wahlwerbung vorüber- gehend zusätzlich von der Stadt zugelassen werden; Vorübergehende Werbung einschließlich Sponsorenwerbung (ausgenommen hinter- „leuchtete und digitale Werbung in den in Ziff. 3.1.1 bis 3.1.9 bezeichneten Formaten) aus Anlass und für große'Veranstaltungen einschließlich - Public-Viewing-Veranstaltungen, die diese großen V.eranstaltungen betreffen (keine rein lokalen Veranstaltungen). Hierzu gehören Sportveranstaltungen von nationaler und internationaler Bedeutung wie z.B. Veranstaltungen des DFB, der FIFA, der UEFA, .des IOC, EHB-Champions League, der KölnMarathon sowie sonstige Gro- Bereignisse von nationaler oder internationaler Bedeutung wie z.B. Kirchentage, Weltjugendtage und der Christopher-Street-Day; Vorübergehende Werbung einschließlich Sponsorenwerbung (ausgenommen hinter- leuchtete und digitale Werbung in den in Ziff. 3.1.1 bis 3.1.9 bezeichneten Formaten) für, aus Anlass und im räumlichen Zusammenhang mit anderen als den in Ziff. 2.2.3 genannten Veranstaltungen, wie z.B. Karneval, Weihnachtsmärkte, Straßen- und Stadtteilfeste. Der Platz für die Nennung und Darstellung der Sponsoren auf der Veranstaltungsfläche darf 10 % der genehmigten Veranstaltungsfläche nicht über- schreiten. . Vorübergehende Werbung (ausgenommen hinterleuchtete und di gitale Werbun g) für und im Zusammenhang mit durchreisenden traditionellen Kulturveranstaltern mit ei- genen Veranstaltungsaufbauten (bei Zelten bis zu 500 Zuschauerplätzen), die nur lokal stadtteilbezogen Publikum ansprechen, sowie Werbung für stadtteilbezogene nicht kommerziell ausgerichtete Kulturveranstalter; 2.3 2.4 Seite 8 von 27 2.2.6 Werbung an der Stätte der Leistung (ausgenommen hinterleuchtete Werbung im 4/1- und 18/1- Format und digitale Werbung ab 4/1- bis 18/1 -Format); 227 Hinweisschilder, mit denen auf den Standort eines oder/und den Zugang zu einem Dritten hingewiesen wird, um gewerbliche Beeinträchtigungen dieser Dritten im Falle von konkreten infrastrukturellen Maßnahmen der öffentlichen Hand (wie z.B. Bau- maßnahmen) für die Dauer der Maßnahme zu EUREN auch wenn sie Werbeinhalte eüthalten; 2.2.8 Werbung auf Flächen, die für wissenschaftliche, kulturelle oder schulische wel. 899 Abs. 2 SchulG) Zwecke genutzt werden und die sich nur an die Besucher der j jewei- ligen Einrichtungen richtet; 22:9 Öffentliche Flächen, die von der Stadt an Dritte aufgrund eines dauerhaften Ver- tragsverhältnisses zur Nutzung durch.Dritte auf eigene-Kosten überlassen wurden oder werden (insbesondere an Dritte vermietete und verpachtete Flächen). Das Recht nach Ziff. 2.1 gilt jedoch für die U-Bahn- und Stadtbahnbereiche; 2.2.10 Werbung für die Koelnmesse-Gruppe mit einer (1) sog. Triade (derzeitiger Standort Otto-Platz) und mit Messebeflaggung, wodurch ausschließlich auf Messeveranstal- tungen hingewiesen wird; ° ° ‚2.2.11 Werbung auf Fahrradverleihstationen und Leihfahrrädern (ausgenommen hinter- leuchtete und digitale Werbung in den in Ziff. 3.1.1 bis 3.1.9 bezeichneten Formate). Öffentliche Toiletten werden nicht mit Werbung versehen. Errichtung und Betrieb von öffent- lichen Toilettenanlagen durch die SWK.- entweder auf Rechnung der Stadt oder mit Verlust- ausgleichstragung seitens der Stadt sind Gegenstand eines gesonderten Vertrages, falls die Stadt beabsichtigt, diese Leistung ganz oder teilweise auf SWK zu übertragen. SWK wird für den Fall der Übertragung der Werberechte an Konzessionäre beauftragt, mit. den Bisherigen Konzessionäreri Vereinbarungen zu verhandeln und zu schließen, welche für einen ' geregelten und das öffentliche Interesse so weit wie möglich berücksichtigenden Übergang der Werberechte auf die Konzessionäre sicher stellen. Dies gilt insbesondere für einen Abbau der Fahrgastunterstände unter geringstmöglicher Beeinträchtigung der Fahrgäste z.B. Zug um Zug mit dem sofortigen Aufbau der neuen Fahrgastunterstände. SWK ist berechtigt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch Angebote von zukünftigen Konzessionären und Bietern einzuholen, aufgrund deren der Betrieb von bereits vorhandenen Werbeträgern ganz oder teilweise fortge- führt wird. Soweit solche Vereinbarungen Rechte oder Pflichten der Parteien aus dem bisherigen und/oder diesem neuen Werbenutzungsvertrag ändern würden, ist seitens der Stadt der Verein- barung vor Abschluss zuzustimmen. Mit der Zustimmung erklärt die Stadt zugleich ihr Einver- ; 2:5 2.6 2.7. Seite 9 von 27 ständnis mit der durch die Vereinbarung bewirkten Änderung der bestehenden vertraglichen Regelungen und der entsprechenden Berücksichtigung bei der Übertragung auf Konzessionätre, Die Stadt behält sich ungeachtet Ziff. 2.1 vor, während der Laufzeit dieses Vertrages Rechte über andere als die unter Ziff. 3.1 genannten 'Werbemöglichkeiten (nachfolgend „Neue Werbemög- lichkeiten“) an Konzessionäre zu vergeben. Dies gilt jedoch nicht für Plakatwerbung in Forma-' ten, deren Flächen um weniger als 15 % von 1/i-, 4/1-, 8/1- und 18/1-Formaten abweichen. Di- 'gitale Werbung gehört nicht zu den Neuen Werbemöglichkeiten. Die Stadt verpflichtet sich, für die Laufzeit dieses Vertrags keine Werberechte an Fassaden und Dächern von Gebäuden auf öffentlichen Flächen an Dritte zu vergeben. Ausgenommen sind Eigenwerbung (einschließlich Stadtinformationen) und Kulturwerbung. Die Stadt verpflichtet sich, keine Rechte für Werbung auf Fahrradständern an Dritte über die an SWK. nach Ziff. 3.1.15 vergebenen Rechte hinaus zu vergeben. 3. Werbemöglichkeiten 3 SWK. bzw. im Falle der Übertragung der Rechte die Konzessionäre sind während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, ausschließlich nachfolgende Werbeträger nach Maßgabe der , Bestimmungen dieses Vertrages und der Anlage 3.1 zu errichten und für Werbung zu nutzen und durch Konzessionäre zu errichten oder an Konzessionäre zur Nutzung für Werbung zu überlas- sen: j i 3-11 Bis zu 200 hinterleuchtete Großflächen mit und ohne Plakatwechselvorrichtung (Ci- ty-Light-Boards/Mega-Lights im 18/1-Format, jeweils mit Monofuß oder an Haus- wänden befestigt; diese können nach noch mit der Stadt abzustimmenden Kriterien ganz oder teilweise durch digitale City-Light-Boards/Mega-Lights im 18/1-Format, ohne bewegte Bilder ersetzt werden); 3.1.2 bis zu 300 hinterleuchtete Werbesäulen (City-Light-Säulen; 8/1 und/oder 4/1-Format), auch drehbar; j 3.1.3 bis zu 300 Großflächen (beleuchtet oder unbeleuchtet) für geklebte Plakate im ca. 18/1-Format. Diese Großflächen können: auch hinterleuchtet mit oder ohne Wechsler ausgestattet werden, wobei jede hinterleuchtete Großfläche auf das Kontingent (300 " geklebte Großflächen) als zwei Großflächen angerechnet wird; " 3.1.4 bis zu 70 hinterleuchtete Großflächen im 18/1-Format mit oder ohne Plakatwechsel- vorrichtung im U-Bahnbereich; i 3.1.10 5. 31.12 3:1.13 3.1.14 Seite 10 von 27 bis zu 350 hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (4/1-Format; auch mit-Zweifach- oder Dreifach-Plakatwechselvorrichtung auf der nicht der Stadtinformation [Dauer- werbung und Kampagnenwerbung] vorbehaltenen Seite). Diese Anlagen werden für „ Eigenwerbung der Stadt nach Maßgaben von Ziff. 13 verwendet. Davon werden bis zu 130 Anlagen mit Dauerwerbung der Stadt (vor allem Stadtpläne, Hinweisschilder, Verkehrszeichen), die restlichen Anlagen mit Kampagnenwerbung der Stadt bestückt, jeweils nach Maßgabe von Ziff. 13. Die Standorte mit Dauerwerbung werden von der Stadt festgelegt; Fahrgastunterstände (FGU) an ÖPNV-Haltestellen nach Maßgabe von Ziff. 9; diese können vorbehaltlich Ziff. 3.5 nach Wahl der SWK bzw. des Konzessionärs mit hin- terleuchteten City-Light-Poster-Vitrinen im. 4/1-Format, an maximal 1.100 FGU auch mit Zweifach- oder Dreifach-Plakatwechselvorrichtung auf den nach außen gerichte- ten Seiten ausgestattet werden; nach noch mit der Stadt abzustimmenden Kriterien können die City-Light-Poster-Vitrinen durch digitale Vitrinen im gleichen Format exsetzt werden; [enıfallı]; bis zu 500 Litfaßsäulen als Allgemeinstellen (un- und beleuchtet); standardisierte digitale Werbeflächen (z.B. „Infoscreens“) im Haltestellenbereich des U-Bahnbereichs, auch mit bewegten Bildern, mit maximaler Größe (Anlagengröße) von 2,80 m (Breite) x 2,35 m (Höhe); bis zu 2.450 DIN-A1-Wechselrahmen (einschließlich sog. DIN-A1-Klapprahmen), . davon 450 im U-Bahnbereich; Gewerbehinweisanlagen (nicht beleuchtet oder hinterleuchtet) mit Dauerwerbung; Werbe-Mastschilder an Lichtmasten mit Dauerwerbung (nicht beleuchtet, nicht hin- terleuchtet). Die Anzahl der Mastschilder ist auf eines (1) pro Lichtmast beschränkt. Die Werbung mit Mastschildern beschränkt sich auf einen Umkreis von maximal 500 Metern um das jeweils beworbene Objekt; Verkehrswachttafeln (Gewerbehinweisanlagen mit Verkehrsinformationen); „Blow-Ups“ (Riesenposter an privaten Baugerüsten welche auf einer Öffentlichen Fläche errichtet sind oder hineinragen und auch als Staubschutzplanen dienen kön- nen); 3.2 3:3 - 3,4 38 Seite. 11 von 27 3.1.15 _ Werbung auf Fahrradständern, jedoch nur im Rahmen der in Anlage 3.1 beschriebe- nen Voraussetzungen; , EB 16 _Messedreiecksständer; 3.1.17 _ Zirkuswerbung nach Maßgabe von Ziff. 1.26; 3.1.18 Werbung auf Bauzäunen privater Baustellen, welche auf einer Öffentlichen Fläche errichtet sind oder hineinragen; ' . 3.1.19 biszu 97 Uhrensäulen mit Werbung, wovon 10 Standorte von der Stadt zum Stichtag frei festgelegt werden können; 3.1.20 biszu4 Stadtinformationsvitrinen. Im U-Bahnbereich dürfen nur die ausschließlich für diesen Bereich bezeichneten Werbemög- lichkeiten genutzt werden. Die Werbung zu Ziffern 3.1.2 bis 3.1.6 (ausgenommen Werbung zu Ziff. 3.1.3 und 3.1.4) kann auch in digitaler Form aaa soweit keine Beviefilder einge- setzt werden. Die in Anlage 3.2 bezeichneten Einschränkungen der Werbemöglichkeiten sind zu beachten. Werbung auf Spielplätzen, Grünflächen nach der Grünflächenordnung, in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach dem Landschaftsplan der Stadt ist nicht gestattet, ausgenommen Straßenbegleitgrün. Nicht in Ziff. 3.1 bezeichnete Werbemöglichkeiten dürfen nicht genutzt werden. Evil. nach dem bisherigen Werbenutzungsvertrag mit SWK. bestehende, jedoch nicht mehr mit diesem Vertrag zugelassene Werbeträger und/oder Werbemöglichkeiten sind vorbehaltlich gesondeiter Ver- n einbarungen (zB. Überleitungsvereinbarungen gemäß Ziff. 2.4) nach Maßgabe des bisherigen Werbenutzungsvertrages abzubauen. Dies gilt insbesondere für Werbemöglichkeiten auf Bau- zäunen öffentlicher Bauherren, City-Stars (beleuchtetes 18/1-Format mit Klebeflächen und Monofuß), (Voll-)Beklebungen von Fahrgastunterständen, Promotionwerbung, Treppenwer- bung, Fahrradständer und Mastschilder (für letztere gelten die näheren Maßgaben von Anlage 3.1): Bei der Errichtung von Werbeträgern an Standorten, die bereits zum Stichtag vorhanden sind, kann in Einvernehmen mit der Stadt unter Beachtung der Voraussetzungen von Ziff. 16 von den bezeichneten Standorten im Einzelfall geringfügig abgewichen werden, um die Werbewirk- samkeit zu erhöhen. Kann in Fahrgastunterständen nach Ziff. 3.1.6. aus baulichen Gründen, .aus Gründen der Be- triebssicherheit nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Seite 12 von 27 Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt06) oder im Bereich des Busverkehrs zur Ermöglichung einer Sichtbeziehung zwischen Fahrer und Fahrgast eine zweiseitige City-Light-Poster-Vitrine nicht-quer zur Fahrbahn angebracht werden, so können bis zu zwei einseitige Ci- . ty-Light-Poster-Vitrinen oder eine zweiseitige City- Er -Poster-Vitrine an der Rückwand des Fahrgastunterstandes angebracht werden. Ist auch dies aus baulichen Gründen nicht möglich, so Se die zweiseitige Ci- ° ty-Light-Poster-Vitrine ausnahmsweise im Haltestellenbereich (Bahnsteigkanten Straßenbahn bzw. zwischen den Caps von Bushaltestellen) ausgelagert werden, sofern sich ein entsprechender Standort findet.’Der Standort ist zwischen der Stadt und SWK abzustimmen. i Istan einem von der Stadt festgelegten FGU-Standort die Anbringung eines Werbeträgers nach den Vorgaben dieses Vertrages nicht möglich, ist der Fahrgastunterstand ohne Werbung aufzu- . stellen. ; 3.6 _Entfallen Werbeträger, weil das Eigentum oder das Verfügungsrecht der Stadt an Öffentlichen Flächen an einen Dritten übergeht, so werden sich die Vertragspartner nach besten Kräften um Ersatzstandorte bemühen; ist dies nicht möglich, so reduziert sich das Entgelt entsprechend Ziff. - 17: Der Abbau muss unabhängig von den Bemühungen um einen Ersatzstandort erfolgen. 3.7 _ Beabsichtigt die Stadt während der Laufzeit dieses Vertrages, Neue Werbemöglichkeiten nach Ziff. 2.5 einzuführen, so wird die Stadt dies SWK schriftlich anzeigen, und mit SWK. zunächst für sechs (6) Monate exklusive Verhandlungen über die Überlassung der. Rechte an den betref- fenden Neuen Werbemöglichkeiten an SWK führen. 3.8 _Veräußert die Stadt Öffentliche Flächen an Dritte, die jedoch nachfolgend an die Stadt zur Nutzung überlassen werden (z.B. im „Sale-and-Lease-Back-Verfahren‘“), so wird sich die Stadt bemühen (soweit dies im Einklang mit der zukünftigen Nutzung steht), die Rechte von SWK nach Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1 für diese Flächen zu erhalten. Werden von.der Stadt Öffentliche Flächen an mit der Stadt nach $ 15 AktG verbundene Unternehmen veräußert oder zur Nutzung überlassen, wird die Stadt im Rahmen des Zumutbaren durchsetzen versuchen, die Rechte von SWK. nach Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1 zu erhalten. Gelingt dies nicht, so gilt Ziff. 3.6, sofern die be- troffenen Werbeträger ohne Ersatz auf dem veräußerten oder überlassenen Grundstück abgebaut werden müssen. 4. Werbeanlagen und Werbung, welche die Stadt vergeben hat Die Stadt hat bestimmte Werberechte selbst vergeben, welche Bestandsschutz genießen. Die Stadt soll diese Werberechte nicht verlängern. f Seite 13 von 27 5. Vergabe der Werberechte an Konzessionäre, Informationsverpflichtungen 5.1. SWK ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Konzessionäre zu übertragen. ; 5.2 Die Übertragung auf Konzessionäre muss im Rahmen eines rechtskonformen Verfahrens er- folgen. Dabei soll ein rechtlich zulässiges Verfahren gewählt werden und eine Aufteilung der Rechte nach wettbewerbs- und rechtskonformen Losen erfolgen, insbesondere um so einen möglichst intensiven und fairen Wettbewerb zwischen Bietern zu ermöglichen. SWK. ist be- rechtigt, Übergangslösungen mit den Bisherigen Konzessionären zu vereinbaren. 53 . Bei der Vergabe von Rechten an Konzessionäre müssen die in diesem Vertrag Sesigelugten Vorgaben beachtet werden. Im Übrigen kann SWK. die Vergabe von Rechten nach billigem Ermessen ausüben, bei dem die Belange der Stadt zwingend zu berücksichtigen sind. 54 _SWK wird sich um ein rechtskonformes Verfahren bei der Vergabe von Rechten an Konzessi- onäre bemühen. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass aufgrund noch ungeklärter rechtlicher Erfordernisse bei der Vergabe von Außenwerbekonzessionen Rügen und andere rechtliche Maßnahmen von Bietern nicht ausgeschlossen werden können. 5.5 _SWK ist berechtigt, die Rechte und Pflichten und im Zusammenhang mit diesem.Vertrag ganz oder teilweise auf einen Konzessionär auch ohne Ausschreibung im Rahmen einer sog. In- house-Vergabe unter Beachtung der Regelungen dieses Vertrages zu übertragen, wenn dieser Konzessionär ein mit der SWK. nach $ 15 AktG verbundenes Unternehmen ist und eine solche Inhouse-Vergabe rechtlich zulässig ist. SWR: wird einen solchen Konzessionär verpflichten, die Vorgaben nach dieser Ziff. 5 einzuhalten, sofern dieser Konzessionär die ihm übertragenen Rechte und Pflichten auf andere Konzessionäre übertragen will. Im Übrigen steht SWK. ge- genüber der Stadt dafür ein, dass dieser Konzessionär die ihm übertragenen Rechte und Pflichten wie in diesem Vertrag vorgesehen wahrnimmt bzw. erfüllt. Ziff. 5.10 gilt bei einer solchen Übertragung von Rechten und Pflichten auf andere 'Konzessionäre entsprechend. i 5.6 _SWK wird die Stadt laufend über das Verfahren.und die Ergebnisse unterrichten. Feiner wird SWK die Stadt über wesentliche Vorkommnisse während der Lapzalz dieses Vertrages unter- richten und die Stadt ggf- konsultieren.‘ u ö 57 Die Stadt wird SWK so rechtzeitig über vertragswesentliche Vorgänge und Vorkommnisse aus ihrer Sphäre unterrichten, dass SWK in der Lage ist, sich und die Konzessionäre hierauf einzu- stellen. Das gilt insbesondere für etwaig erforderliche Verlegungen und den Abbau von Werbe- Aem.- ° . f 5.8 Die Stadt wird die Interessen von SWK: fördern und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Hierzu’ gehört insbesondere eine zügige Bescheidung von Bau- und sonstigen er- 5.9 .5.10 Seite 14 von 27 forderlichen Anträgen zur Errichtung neuer Werbeträger sowie die ordnungspolitische Unter- stützung bei der Verfolgung von illegaler Werbung und Wildplakatierung. - Stellt sich während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere während eines Bieterverfahrens heraus, dass eine Änderung eirier zwingenden Regelung dieses Vertrages zu einem nicht uner- heblichen Vorteil für die Vertragsparteien führen könnte, so wird die Stadt auf Wunsch der SWR eine solche andere Regelung wohlwollend prüfen und ihr zustimmen, wenn keine Nachteile für die Stadt zu besorgen sind. Ist die Änderung einer Regelung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend erforderlich, so wird die Stadt einer solchen Änderung zustimmen. Ent- spiechendes gilt für SWK, falls die Stadt eine Änderung einer oder mehrerer Regelungen für erforderlich hält, und die Änderung entweder zwingend erforderlich ist oder keine Nachteile zu Lasten der SWK. (insbesondere auch im Verhältnis zu Dritten) zu besorgen sind. Dies gilt vor- behaltlich etwaiger einzuholender Gremienbeschlüsse. : Klarstellend gilt, dass Konzessionäre keine Erfüllungsgehilfen von SWK sind. SWK wird jedoch die mit diesen vereinbarten Pflichten ggf. auch durch Ersatzvornahmen oder die Inanspruch- “ nahme der zuständigen Gerichte auf eigene Kosten durchsetzen. _ 6. Neue Werbeträger 61 6.2 6.3 SWK wird vorbehaltlich von Überleitungsvereinbarungen gem. Ziff. 2.4 die vertragsgegen- ständlichen Werbeträger nach den in Ziff. 10, Anlage 12.1 und Anlage 3.2 festgelegten gestal- terischen und technischen Anforderungen neu errichten bzw. errichten lassen. \ Sofern neue Werbeträger zu errichten sind, wird SWK. sich im Falle der.Übertragung der Wer- berechte auf Konzessionäre bemühen, durch Vereinbarungen mit den zukünftigen Konzessio- nären sicherzustellen, dass diese ab der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die Stadt (Ziff. 16) zeitnah errichtet werden. Die Stadt wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen . erforderliche Genehmigungen zur Errichtung neuer Werbeträger schnellstmöglich prüfen und erteilen und im Falle der Weitergabe der Werberechte an Konzessionäre soweit wie möglich für bisherige Standorte die Fortführung der Genehmigung bereits vor Beginn des Bieterverfahrens klären. Hat die Stadt im Hinblick auf die Genehmigung einzelner Werbeträger Bedenken, so werden diese unverzüglich SWK mitgeteilt. Das Eigentum an den Werbeträgern verbleibt während der Laufzeit dieses Vertrages bei denje- nigen, welche die Werbeträger errichten oder Eigentum an diesen haben oder erwerben. Die Werbeträger werden nur vorübergehend mit den jeweiligen Öffentlichen Flächen der Stadt verbunden. Seite 15 von 27 7. Besondere Anforderungen an die Errichtung und den Abbau von Werbeträgern 3.1 12 7.3 7.4 7.5 7.6 Werbeträger sind so zu errichten, dass sie den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung, der Verkehrssicherheit und den anerkannten Regeln der Technik genügen. Hierzu gehören auch der Schutz und die Unversehrtheit von Bäumen inkl. der Baumkronen und der Baumwurzeln. Einrichtungen und Sachen Dritter, einschließlich der Stadt, dürfen durch das Errichten von Werbeträgern nicht beschädigt werden. Alle Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und seine Leichtigkeit nur im erforderlichen Umfang beeinträchtigt werden. Anweisungen der zuständigen Behörden sind zu beachten. Ggf. erforderliche Aufgrabungs- und Verkehrsgenehmigungen sind "nach den geltenden Regelungen einzuholen. Die anfallenden Gebühren sollen die Konzessionäre tragen und direkt an die Stadt entrichten. Zugänge zu Grundstücken und öffentlichen Einrichtungen dürfen durch die Bauarbeiten nur im erforderlichen Umfang eingeschränkt werden. SWK hat die Betroffenen rechtzeitig vor Baube- ginn zu unterrichten bzw. sicherzustellen, dass zukünftige Konzessionäre diese Unterrichtung _. der Betroffenen vornehmen. Bei dem Abbau von Werbeträgern ist der vorherige Zustand einschließlich des Deckenschlusses und der Vegetation herzustellen. Im Übrigen gelten Ziff. 7.2 bis Ziff. 7.4 entsprechend. Im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze ist der konkrete Standort von Werbeträgern gemäß Ziff. 3.1.1 bis 3.1.3 und 3.1.5 im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. Diese Bereiche sind den Plänen zu Anlage 3.2 zu entnehmen. SWK. bzw. die zukünftigen Konzessionäre haben bei jeder Antragstellung von Werbeanlagen gemäß Ziffer 3.1.1 bis 3.1.3 und 3.1.5 im Baugeneh- migungsverfahren gesondert darauf hinzuweisen, ob sich die Werbeanlagen innerhalb eines Umkreises von 100 Metern um Spielplätze befinden. Beantragte Werbeanlagen innerhalb dieser “ Umkreise sind zur Herstellung des Einvernehmens dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gesondert’ vorzulegen. Sofern aus baurechtlicher Sicht nichts gegen die.Erteilung der Genehmigung spricht und alle ggf. weiteren erforderlichen Ge- nehmigungen und Erlaubnisse vorliegen, ist das Einvernehmen von der Stadt herzustellen, sofern nicht zwingende stadtgestalterische Belange gegen den Werbeträgerstandort sprechen. Die Vertragsparteien wirken gemeinsam darauf hin, attraktive Werbeträgerstandorte in den in Satz 1 beschriebenen Zonen auch unter Berücksichtigung der stadtgestalterischen Aspekte zu ermög- lichen. Sieht die’Stadt zwingende stadtgestalterische Belange tangiert, werden diese dem An- " tragsteller und SWK unverzüglich mitgeteilt und die beantragte Baugenehmigung klagefähig abgelehnt. i Seite 16 von 27 8. Betrieb von Werbeträgern 81 8.2 8.3 8.4 8.5 Werbeträger sind während der Laufzeit dieses Vertrages in einem stets verkehrssicheren Zustand . zu erhalten und zu betreiben. Der Umfang der Betriebspflicht ergibt sich aus Ziff. 1.2 sowie den _ nachfolgenden Regelungen. Die Stadt wird mit Stromanschluss- und Stromkosten nicht belastet. Die Werbeträger sind stets sauber zu halten. Die regelmäßige Reinigung der Werbeträger erfolgt nach Bedarf. . Beschädigte, störend zerkratzte, beklebte, besprühte, bemalte oder auf andere Weise verunstal- tete oder verschmutzte Werbeträger werden unverzüglich nach Bekanntwerden ersetzt, instand gesetzt oder— soweit ausreichend — gereinigt. Beschädigte Plakate oder sonstige beschädigte Werbung werden zeitnah ausgetauscht. Schä- Jungen von Litfaßsäulen und Großflächen mit geklebter Werbung sind nach Bedarf durchzu- führen. : 9. Sorlervorschriften für den Aufbau und Betrieb von F ahrgastunterständen 9.1 92 9.3 9.4 9:5 96 Es sind mindestens 1.500 Bihrgssionieneiihile aufzubauen. Die Hältestellenstandorte werden durch die Stadt festgelegt. Der Aufbau weiterer 50 Fahrgastunterstände kann von der Stadt : verlangt werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. SWK wird sicherstellen, dass sowohl die KVB als auch die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK)) den Aufbau von Fahrgastunterständen auf KVB- bzw. y.EGR eigenen oberirdischen Stadtbahnhaltestellen gestattet. , Die Reinigung von Fahrgastunterständen erfolgt im erforderlichen Umfang. Die Fahrgastunterstände sind ordnungsgemäß entsprechend Ziff. 1.2 zu betreiben und ggf. zu ersetzen. | Bei Dämmerung und nächtlicher Dunkelheit sind Fahrgastunterstände einschließlich ihrer Ci- ty-Light-Poster-Vitrinen (soweit vorhanden) durchgehend zu beleuchten. Auf Verlangen der Stadt können die Beleuchtungszeiten an die Betriebszeiten des ÖPNV angeglichen werden. Ziff. 8 gilt ergänzend. 10. Design und Ausstattung von Werbeträgern 10.1 Die Stadt beabsichtigt, Rahmenbedingungen für das Design und die technische Ausstattung der Werbeträger vorzugeben. Diese Rahmenbedingungen sind als Anlage 10.1 Bestandteil dieses Vertrages. Weitere Vorgaben ergeben sich aus Anlage 3.2. Diese Rahmenbedingungen und 10.2 11. 11.2 11.3 - . Seite 17 von 27 Vorgaben wird SWK einhalten bzw. den Bieten bei der Ausschreibung der Werbekonzessionen auferlegen. Soweit Designregeln während der Laufzeit des Verträges angepasst werden sollen, kann dies nur nach vorheriger Abstimmung zwischen Stadt, SWR. und Konzessionär erfolgen. SWK. behält sich vor, von den Bietern in einem Bieterverfahren Vorschläge für das Design der Werbeträger, welche den in Ziff. 10.1 beschriebenen Vorgaben entsprechen, einzuholen und eine Auswahl und Festlegung zu treffen. Dabei besteht zwischen den Vertragsparteien Einverneh- men, dass eine hohe gestalterische Qualität, welche in das Stadtbild der Stadt passt und dieses fördert, von wesentlicher Bedeutung für die Stadt ist. Das Design der Werbeträger soll wesent- licher Bewertungsbestandteil (mehr als 20 %) eines wettbewerblichen Bieterverfahrens sein. Das energetische Konzept der Bieter fließt angemessen in die Bewertung der Angebote ein. Die Bewertung wird durch ein fachlich geeignetes Gremium (u. a. durch Beteiligung der Stadt) er- folgen. i Die Werbeträger müssen mit bestimmten, sich aus der Anlage 10.1 ergebenen Merkmalen und Ausstattungen versehen sein. Weitergehende technische und gestalterische Einzelheiten werden rechtzeitig festgelegt. Duldungspflichten und Kostentragung Die Stadt und SWK sind verpflichtet, sich vor Ausführung von Arbeiten, welche die Anlagen und Einrichtungen des anderen Vertragspartners bzw. - auf Seiten der SWK - der Konzessionäre . beeinträchtigen oder wesentlich stören können, rechtzeitig zu verständigen. Dies gilt nicht bei der Beseitigung von unmittelbaren Gefahren. In diesem Fall ist der Vertragspartner unverzüglich nachträglich zu unterrichten. Die Stadt hat das Recht, von SWK jederzeit aus berechtigtem Grund (insbesondere bei Straßen- und Wegebauarbeiten oder Gefährdung der Sicherheit oder des Verkehrs) den Abbau, die An- passung oder Verlegung von nach diesem Vertrag bereits errichteten Werbeträgern zu verlangen. “ Die Werbeträger sind unverzüglich von SWK abzubauen. Ziff. 3.6 gilt für dadurch entfallende Werbeträger entsprechend. Soweit Rechte an Konzessionäre vergeben werden, ist dies durch vertragliche Regelungen mit diesen Konzessionären sicherzustellen. Kosten für Maßnahmen nach Ziff. 11.1 und 11.2 werden von der Stadt nicht übernommen. ' 12. Werbeverbote 12.1 SWK verpflichtet sich sicherzustellen, dass die jeweilige Werbung den gesetzlichen und be- _ hördlichen Vorschriften und den guten Sitten und insbesondere dem UWG (Gesetz gegen den , unlauteren Wettbewerb) entspricht. Zusätzlich sind die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen einzuhalten. Unzulässig ist darüber - hinaus Werbung für Suchtmittel in der Nähe von Schulen und in der Nähe von in Anlage 12.1 Seite 18 von 27 bezeichneten Kinderspielplätzen, soweit die Werbung von dem Schül- oder Spielplatzgelände aus einsehbar ist. Ziff. 3.2 und Ziff. 7.6 sind zu beachten. SWK. wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen die macklülgenden Verpflichtungen beachten bzw. den Konzessionären auferlegen: Werbung ist zu unterlassen, welche Menschen.u. a. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Reli- gion diskriminiert; seristieche Darstellungen und Botschaften enthält; in unzulässiger Weise abstoßend ist; Menschen als käufliche Ware darstellt; kriegsverherrlichend ist; gewaltverherrlichend ist, sich an Kinder richtet. Darüber hinaus behält sich der Stadtvorstand der Stadt Köln vor, ein Votum zu solcher Werbung gegenüber der Geschäftsführung der SWK abzugeben, die aus seiner Sicht gegen die Grundsätze der Ziff, 12.1 verstößt, mit dem Ziel, dass solche Werbung künftig zu unterlassen ist. 12.2 Die Stadt sieht es als notwendig an, mit zukünftigen Konzessionären auf freiwilliger Basis zu ? vereinbaren, dass 2 . am 11.11. jeden Jahres und eine Woche vor der Weiberfastnacht bis zum Aschermitt- woch auf.jede Werbung für hochprozentigen Alkohol (>15 % Volumenprozent) im Vertragsgebiet verzichtet wird; an Weiberfastnacht auf dem Neumarkt und entlang der Schildergasse und der Gürze- nichstraße keine Werbung für alkoholische Getränke erfolgt; Werbung für Suchtmittel im Umfeld von Schulen und ausgesuchten Kinderspielplätzen gemäß Anlage 12.1 in einer Sichtweite von bis zu 200 m unzulässig ist. N 12.3 _ SWK verpflichtet sich, darauf Knie; dass auf Aufforderung der Stadt re Werbung, die gegen Ziff.-12.1 verstößt, entfernt wird. Soweit Rechte an Konzessionäre vergeben werden, ist dies durch vertragliche Regelungen mit diesen Konzessionären sicherzüstellen. Seite 19 von 27 13. Eigenwerbung der Stadt 13.1 SWK wird während der Laufzeit dieses Vertrages der Stadt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Werbeflächen für Eigenwerbung zur Verfügung stellen bzw. bei Weitergabe der Werberechte an Konzessionäre durch diese bereitstellen lassen. 13.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 3.1.5 ist in 130 Stadtinformationsanlagen eine Seite (ohne Wechsleranlage) kostenlos für Dauerwerbung (hier einschließlich Übernahme der-Aushang- und . Druckkosten durch SWK. bzw. den Konzessionär; die Druckvorlagen stellt die Stadt auf eigene Kosten zur Verfügung) für die Stadt vorzusehen. Die Auswahl der Seite obliegt dem Konzes- sionär. Die Stadtinformationsanlagen mit Dauerwerbung werden von der Stadt bestimmt. Ein ‚Austausch der Dauerwerbung erfolgt auf Anforderung der Stadt durch SWK. bzw. den Konzes- sionär bei Bedarf, frühestens alle 2 Jahre. In weiteren 220 Stadtinformationsanlagen und in 300 in Fahrgastunterstände integrierten CLP-Vitrinen (einschließlich ausgelagerter CLP-Vitrinen) ist für die Kampagnenwerbung der Stadt jeweils eine Werbefläche für die Stadt vorzusehen, wobei es sich auch um eine mitlaufende Werbefläche handeln kann. Hier erhält die Stadt zusätzlich vier (4) kostenlose Freikampagnen Geweils eine Dekade von zehn (10) Tagen) pro Kalenderjahr; die Bewirtschaftung erfolgt im marktüblichen Rhythmus. -Die Druckvorlagen stellt die Stadt auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Druck und der Aushang erfolgen durch und auf Kosten von SWK bzw. dem Konzessionär. Die Werbeflächen für die Kampagnenwerbung in den * CLP-Vitrinen der Fahrgastunterstände (einschl. ausgelagerter CLP-Vitrinen) sind gleichmäßig über das Stadtgebiet zu verteilen. Bei einer Umstellung auf äigitale Werbung ist das Recht der Stadt, Eigenwerbung zu betreiben, entsprechend umzusetzen. 13.3 Inden City-) Light-Boards/Mega-Light- -Anlagen ist je Werbeträger ganzjährig eine (1) Werbe- “ fläche kostenlos für Eigenwerbung der Stadt zur Verfügung zu stellen. Ferner erhält die’ Stadt vier (4) kostenlose Freikampagnen (jeweils eine Dekade von 10 Tagen) pro Jahr. Druckvorlagen stellt die Stadt auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Druck und der Aushang erfolgen durch und auf Kosten von SWK bzw. dem Konzessionär. Bei einer Umstellung auf digitale Werbung ist das Recht der ‚Stadt, Eigenwerbung zu betreiben, Beinprechend umzusetzen. . 13.4 SWK soll mit den zukünftigen Konzessionären Vereintiaren, dass der Stadt außerhalb des Ver- tragsgebietes ein jährliches rabattiertes Volumen für Eigenwerbung zur Verfügung gestellt wird. 13.5 Eigenwerbung der Stadt im Sinne dieser Ziff. 13: sind e Informationen der Stadt und öffentlich- Techilicher Körperschaften der Stadt für eigene Zwecke; \ e Informationen Dritter im Rahmen von Kooperationen mit der Stadt, wenn die Informationen dem Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Stadt oder dem Ansehen der Stadt dienen oder für die Stadt in der Außenwirkung von besonderer Bedeutung sind; oe Informationen stadtnaher Einrichtungen (z.B. Zoo, KölnTourismus), wenn diese Einrich- tungen Mehrheitsbeteiligungen der Stadt sind und der Zweck dieser Einrichtungen nicht kommerziell ist; 13.6 13:7 Seite 20 von 27 ° e Informationen von Einrichtungen, die im Bereich gesundheitlicher Daseinsvorsorge im "Rahmen des Allgemeinwohls agieren (z.B. DKMS, DEFI Köln, Blutspende-Kampagnen der Kliniken der Stadt bzw. Universität zu Köln), welche also aufgrund ihres Sonnen, nicht wirtschaftlich LER FESTEN tätig sind; o Verkehrszeichen. Um Eigenwerbung ‘handelt es sich auch, wenn auf den entsprechenden Informationen Sponsorenwerbung enthalten ist. Diese Hinweise dürfen jedoch nicht größer als 10 % der Ge- samtwerbefläche des jeweiligen’ Werbemittels bei einem Sponsor oder Kooperationspartner und insgesamt nicht größer als 15 % der Gesamtwerbefläche des Werbemittels bei mehreren Sponsoren bzw. Kooperationspartnern sein. Buchungen für Eigenwerbung und Stadtinformationen erfolgen ausschließlich durch eine von der Stadt zu benennende Stelle. Derzeit ist dies das Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Sofern digitale Werbeträger eingesetzt werden, hat SWK sicher zu stellen bzw. im Falle der Weitergabe der Werberechte an Konzessionäre diese zu verpflichten, dass in Fällen von Groß- gefährdungen oder großen Schadensereignissen Informationen der Stadt für die Bevölkerung der Stadt kostenfrei für die Dauer as Ereignisse nach den Re: der Stadt wiedergegeben werden. In den Stadt-Informationsvitrinen gemäß Ziff. 3.1.20 soll ein ausgewogenes Verhältnis von Eigenwerbung und sonstiger Werbung vorherrschen. Ein Austausch der Eigenwerbung erfolgt auf Anforderung der Stadt durch SWK. bzw. den Konzessionär bei Bedarf. Die Kosten für Druck und Aushang werden von der Stadt Köln getragen. 14. Kulturwerbung «14.1 14.2 Zu Zwecken der Werbung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen („Kulturwerbung“) in der Stadt stellt SWK sicher, bzw. bemüht sich mit den Konzessionären zu vereinbaren, dass während der Laufzeit des Vertrages Werbeflächen zu vergünstigten Konditionen für Kultur- werbende zur Verfügung gestellt werden. Kulturwerbende sind a) städtische Einrichtungen, j b) unmittelbare und mittelbare Mehrheitsbeteiligungen der Stadt sowie c) von der Stadt geförderte Einrichtungen. Die Kulturwerbenden wird die Stadt jeweils bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr SWK schriftlich mitteilen. Die Vertragsparteien können auf Arbeitsebene eine anderweitige aa achelich vereinbaren, die den tatsächlichen Bedürfnissen ent- spricht. 14.3 14.4 15. 15.2 Seite 21 von 27 Für die unter Ziff. 14.2 lt. a) und lit. b) bezeichneten Kulturwerbenden soll j auf Werbeträgerarten mit ge- klebter Werbung und in Klapprahmen zur Verfügung stehen. Die Aushänge sind fest buchbar. Die maximale Größe der so begünstigten Kulturwerbung soll das 4/1-Format nicht überschrei- ten. Die Druck- und Produktionskosten für die Plakate trägt der jeweilige Kulturwerbende. Für die unter Ziff. 14.2 lit. c) bezeichneten Kulturwerbenden 'sollen 20 % der Werbeflächen im ' Allgemeinanschlag im Jahr zur festen Buchung zur Verfügung stehen. BE maximale Größe Kulturwerbung beträgt DIN A 1. Die Druck- und Produktionskosten für die Plakate trägt der jeweilige Kulturwerbende. Diese Kulturwerbepreise darf SWK. bzw. ein Konzessionär nur einräumen, wenn sich die bu- chenden Kulturwerbenden gegenüber SWK bzw. dem Konzessionär vertraglich verpflichten, Wildplakatierung zu unterlassen und im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass für die . vonihnen durchgeführten Veranstaltungen keine Wildplakatierung durchgeführt wird.’ Maßnahmen gegen Wildwerbung SWK ist verpflichtet bzw. wird im Falle der Weitergabe der Werberechte an Konzessionäre diese verpflichten, gegen Wildwerbung an den Außenflächen von Anlagen wie insbesondere Brücken, Brückenunterführungen, Tunneln, Fußgängerunterführungen, Verkehrsschutzgittern, Mauern, Zäunen und Fassaden, Beleuchtungs- und Spannungsmasten, soweit deren Unterhaltung der Stadt oder SWK. obliegt, sowie in Vegetationsbeständen vorzugehen und Wildwerbung zu ent- fernen. SWK ist verpflichtet, Wildplakatierungen und - soweit dies nicht im Einzelfall unzu- mutbar ist - deren Verursacher zu ermitteln und die Anlagen zu überwachen und ohne Erlaubnis auf diesen Außenflächen angebrachte Plakate oder una: ie schnellstmöglich ohne REN, tung und Kostenerstattung zu beseitigen. SWK soll gegen solche Wildwerber mit rechtlichen Schritten auf deren eigene Kosten vorgehen, insbesondere durch das Verlangen strafbewehrter Unterlassungserklärungen und ggf. durch In- anspruchnahme der ordentlichen Gerichte (einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen), wenn es nicht binnen angemessener Zeit gelingt, die Wildwerbung des Wildwerbers mit anderen Mitteln zu unterbinden. In schwerwiegenden Fällen von Wildwerbung sind in jedem Fall recht- ' liche Maßnahmen einzuleiten. Die Stadt wird SWK ermächtigen, die sich aus dem Eigentum und Besitz der Stadt ergebenden Rechte gegen Wildwerber geltend zu machen. Im Bedarfsfall wird die Stadt gesonderte Ermächtigungen erteilen. Soweit Wildwerber aufgrund der von SWK ein- “geleiteten Maßnähmen zu Schadensersatz oder Vertragsstrafen verurteilt werden oder solche entrichten, stehen die entsprechenden Beträge SWK zu. Schadensersatz aufgrund Beschädi- gungen des Eigentums oder des Besitzes der Stadt durch Wildwerber ist jedoch an die Stadt auszukehren. Gerichtskosten- und En REBELLEN gegen Wildwerber auf- grund solcher Ma RlRıER., stehen SWE zu. 15.3 16.2 16.3 16.4 16,5 IE 17.: Seite 22 von 27 Im Falle der Weitergabe der Werberechte an Dritte wird sich SWK. rien. die Aufgaben gem. Ziff. 15.2 auch einem oder mehreren Konzessionären übertragen. Die Stadt wird dann die Konzessionäre ermächtigen, die Rechte der Stadt gegen die Wildwerber geltend zu machen. SWK soll von den Bietern ein Konzept zur Bekämpfung von Wildwerbung einfordern. Genehmigungen und Erlaubnisse SWK. bzw. die Konzessionäre bedürfen für die Errichtung von Werbeträgern öffent- Jich-rechtlicher Genehmigungen nach der Bauordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung und gesonderter Erlaubnisse nach dem StrWG NRW in der jeweils geltenden Fassung. Die Satzung der.Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in ihrer jeweils gültigen Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung. Ggf. sind gesonderte Aufgrabungs- und Verkehrsgenehmigungen nach der StVO in der jeweils gültigen : Fassung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung und sonstige Genehmigungen nach den gel- tenden Gesetzen, Verordnungen und Satzungen erforderlich. Die Gebühren für erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse werden von der Stadt gesondert erhoben. Die Gebühren wer- den von SWK. bzw. von den Konzessionären direkt an die Stadt entrichtet. Sondernutzungsge- "bühren werden nicht erhoben. Die Stadt wird sich bemühen, vollständige Anträge, welche für die Errichtung von Verbenngin erforderlich sind, im Rahmen des rechtlich möglichen zügig zu prüfen und zu bescheiden. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass die zügige Erteilung entsprechender Geneh- . migungen eine wesentliche hei für eine erfolgreiche Umsetzung der angestrebten Ziele ist. ‘Werden dhzalıe Standorte nicht genehmigt, so id sich die Stadt nach besten Kräften bemü- hen, beantragte Ersatzstandorte zu genehmigen. Die SWK hat Anträge der Konzessionäre im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben für die jeweiligen Werbeträger nach Anlage 3.2 und die Einhaltung der zulässigen Anzahl von Werbe- trägern nach Anlage 3.1 vorzuprüfen. - Soweit Werbeträger an im Eigentum oder Besitz Dritter stehender Anlagen befestigt werden (z.B. Wechselrahmen an Strom- und Lichtsignalkästen), ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer bzw. Besitzer für die Befestigung erforderlich. Entgelt / Abrechnung - u Seite 23 von 27 172 | 17.3 17.4 175 176 18. Buchführungspflichten und Prüfungsrechte Seite 24 von 27 18.1 Die Buchhaltung und Bilanzierung der Einnahmen, Erträge und Aufwendungen der SWK in Bezug auf die unter diesem Vertrag erzielten Umsätze müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Überprüfung für die Entgeltberechnung nach Ziff. 17 maßgeblichen Um- stände jederzeit ermöglichen. | 18.2 Der Stadt stehen in Bezug auf die Überprüfung der Abrechnung der Entgelte die Rechte zu, welche ihr gesetzlich als Gesellschafterin der SWR und nach dem Gesellschaftsvertrag einge- räumt sind. : i 19. Dokumentationspflichten 19.1 _SWK verpflichtet sich, für die vertragsgegenständlichen Werbeträger in elektronischer Form eine Dokumentation zu führen (und die Konzessionäre hierzu zu verpflichten), die. die wesent- ‚lichen Angaben über die einzelnen Werbeträger und deren Vermarktung enthält, insbesondere 19.1.1 19.1.2 19:13 19.1.4 19.15 Standorte der einzelnen Werbeträger gemäß Ziff. 3.1.1 (Ci- ty-Light-Boards/Mega-Lights), 3.1.2 (City-Light-Säulen), 3.1.3 (oberirdische Groß- flächen), 3.1.4 (unterirdische Großflächen), 3.1.5 (Stadtinformationsanlagen), 3.1.6 (FGU einschl. ausgelagerte CLP-Vitrinen aus Fahrgastunterständen), 3.1.8 (Litfaß- ‚ säulen.als Allgemeinstellen) und 3.1.19 (Uhrensäulen) jeweils mit Angabe des Wer- beträgertyps und als georeferenzierte Daten (Ausnahme: Werbeträger in den } U-Bahn-Einrichtungen) und als elektronische Liste (z.B. Excel, für alle Werbeträger, einschl. in U-Bahn-Einrichtungen). Die Standorte der Fahrgastunterstände ohne Werbevorrichtungen sind nur'in der elektronischen Liste anzugeben; “ Standorte sonstiger Werbeträger mit Angabe des Werbeträgertyps sowie Angabe der ‚Anzahl Werbeflächen als elektronische Liste (z.B. Excel); je Werbeträger gemäß Ziff. 3.1.1 bis 3.1.9 und 3.1.19 die Ausstattungsmerkmale (z.B. Länge/Breite/Höhe, Beleuchtung, Anzahl Werbeflächen; maximale mögliche Pla- katanzahl je Wechslervorrichtung) und Qualitätseinstufung (z.B. G-Wert bzw. dessen Nachfolgewert, Ausnahme: Werbeträger in den U-Bahn-Einrichtungen); je Werbeträger nach 3.1.1 bis 3.1.9 und 3.1.19 das Aufbaudatum; Dokumentation der innerhalb des Vertragsgebiets festgestellten Wildwerbung, je Fall mit Angabe des Ortes der Wildwerbung, der Werbeform (z.B. DIN A2-Plakat), des Zeitpunktes der Feststellung, des Werbemotivs (z.B. Veranstaltung), des Auftragge- bers (z.B. Veranstalter), des ausführenden Wildwerbers sowie der durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildwerbung und gegen Wildwerber erfolgreich für die Stadt geltend gemachte ERDE 20. 20.1 20.2 20.3 Seite 25 von 27 Die Stadt erhält jeweils zum 31. März des Folgejahres die vollständige Dokumentation bezogen auf das vorherige Kalenderjahr (die Bestandsdaten bezogen auf den 31. Dezember.) Auszüge der: Dokumentation sind. der Stadt in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit diese pflichtgemäß von den Konzessionären vorgelegt werden. Die Übergabe der Dokumentation an die Stadt erfolgt elektronisch in auswert- und weiterver- arbeitbarer Form (z.B. Excel) bzw., soweit nach Ziff: 19.1.1 geschuldet, auch als: se zierte Daten. Haftung SWK. hält die Stadt, soweit sie selbst Werbeträger betreibt, von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund.des Inhaltes der Werbung an den Werbeträgern geltend gemacht werden, soweit nicht die Stadt denjeweiligen Inhalt der Werbung zu vertreten hat (z. B. bei Eigenwerbung). Im Falle der Weitergabe der Werberechte an Konzessionäre hat sie die diese entsprechend zu verpflich- ten. er Die Werbeträger und der Betrieb der Werbeträger sind im üblichen Votu zu Wersichern (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung). Die-Stadt haftet nicht für die Eignung von Standorten für Werbeträger, Anzahl von Werbeflä- chen oder für die Erzielung eines bestimmten Umsatzes mit einzelnen oder allen ee und Werbeflächen unter diesem Vertrag. 21. Laufzeit 21.1 212 Dieser Vertrag hat eine feste Laufzeit von 15 Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2015, 0:00 Uhr („Stichtag“). Die Verpflichtungen, weiche SWK durch diesen Vertrag für die Ausschreibung von Werbe- konzessionen auferlegt werden, gelten bereits vor(dem Stichtag für Ausschreibungen (Bieter- verfahren). Das gleiche gilt für die Verpflichtungen und Obliegenheiten, welche die Stadt nach dem Zweck dieses Vertrags bereits vor dem Stichtag zu erfüllen hat. 22. Außerordentliche Kündigung 22.1 22 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Stadt kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, wenn 22.3 22.4 Seite 26 von 27 - 22.2.1 SWK wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und die Verletzung trotz zweier schriftlichen Mahnung unter BR Fristsetzung nicht fristgerecht be- seitigt; 22.2.2 über SWK ein Insolvenzverfahren oder Vergleichsverfahren eröffnet wird; 22.2.3 _ die Mehrheit der Geschäftsanteile der SWK an einen Dritten übergeht, welcher nicht mit der Stadt nach $ 15 AktG verbunden ist. i SWK kann diesen Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Stadt tiotz mindestens zweima- liger Aufforderung mit ee wesentliche Mitwirkungspflichten oder -Obliegenheiten verletzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform (elektronische Forın ausgeschlossen). 23. Übertragung von Konzessionsverträgen 23.1 23.2 Auf Verlangen der Stadt sind Koonzessionsverträge, welche SWK mit Konzessionären abschließt, auf die Stadt zu übertragen. SWK wird sich bemühen, mit den Konzessionären eine Vereinba- rung abzuschließen, nach der die Übertragung auf die Stadt auf deren nVedlangen nicht der Zu- stimmung der Könzessionäre bedarf. 5 SWK. ist berechtigt, Konzessionsverttäge, welche sie mit Konzessionären abschließt, ganz Mn teilweise auf einen Konzessionär nach Ziff. 5.5 ohne Zustimmung der Stadt zu übertragen. 24. Geheimhaltung, Vertraulichkeit Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Verpflichtung werden die Vertragsparteien Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag anvertraut oder bekannt geworden sind, geheim halten und vertraulich behandeln, nicht an Dritte weiter- geben, ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags verwenden und auch nach Beendigung dieses Vertrags weder für sich noch für andere verwerten. i 25. Streitbeilegung Im Falle von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen. Ggf. werden sich die Spitzen der Vertragsbeteiligten (Leiter/in des zuständigen Dezernats auf Seiten ur Stadt, Geschäfts- , führung auf Seiten der SWR‘) um eine Einigung bemühen. Seite 27 von 27 26. Ergänzende Regelungen, Rangfolge Soweit in den Anlagen nebst Anhängen zusätzliche Verpflichtungen oder Konkretisierungen der Bestimmungen dieses Vertrages enthälten sind, gelten diese ergänzend. Im Falle von Wider- sprüchen zwischen diesem Vertrag und seinen Anlagen gehen jedoch die Bestimmungen dieses Vertrages vor. i i 27. Schlussbestimmungen 21. 27.2 273 27.4 275, Auf diesen Vertrag und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesen gilt das deutsche Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit die- sem Vertrag ist Köln. & ; j "Erfüllungsort ist Köln. Änderungen und Ergänzungen und eine Aufhebung dieses Vertrages sowie Kündigungserklä- rungen bedürfen der Schriftform (elektronische Form ausgeschlossen). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Ver- trages, einschließlich der in Ziff. 21.1 bestimmten Laufzeit, berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit der Laufzeit gilt die höchstzulässige Laufzeit, wobei für beide Vertragsparteien $ 60 VwVfG NRW (Störung der Geschäftsgrundlage) im Übrigen nur Anwendung: findet, wenn sich die Laufzeit dieses Vertrages um mehr als 18 Monate verkürzt. Anstelle unwirksamer oder undurchsetzbarer Bestimmungen werden die Par- teien im Übrigen Bestimmungen vereinbaren, die der unwirksameh oder undurchsetzbaren Be- stimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Gleiches gilt im Falle einer unbeabsichtigten Vertragslücke. ; Benachrichtigungen, einschließlich Kündigungen, sind jeweils zu richten an: SWK: Stadtwerke Köln GmbH, SWK. 40, Parkgürtel 24, 50823 Köln; “ die Stadt:, Stadt Köln, Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei eine andere hierfür zuständige Stelle benennen. E j Köln, den 03. 8%,1043 e er Köln, den LAL. 2012 Stadt Köln Stadtwerke Köln GmbH: ‘Der Oberbürgermeister Sr
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Details
- Aktenzeichen
- 1491/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.05.2023
- Erstellt
- 04.05.2023 14:00