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AN/0246/2022

Änderungsantrag zum TOP: Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens zur Suche eines Investors mit Grundstück zur Planung und Errichtung eines Gesamtschulgebäudes für den Stadtbezirk Kalk

Änderungsantrag BV8 (Linke) 27.01.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 27.01.2022, TOP 8.2.8.1

Änderungsantrag (Die Linke BV8)

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Änderungsantrag (Die Linke BV8)

6620 Zeichen

Kalker Hauptstraße 247 – 273 
51103 Köln 
Linke-BV8@stadt-koeln.de 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 26.01.2022 
AN/0246/2022 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.01.2022 
TOP 8.2.8.1 
 
Änderungsantrag zum TOP: Durchführung eines europaweiten 
Ausschreibungsverfahrens zur Suche eines Investors mit Grundstück zur Planung und 
Errichtung eines Gesamtschulgebäudes für den Stadtbezirk Kalk 
Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung 8 bittet Sie, den folgenden 
Änderungsantrag zum TOP „Durchführung eines europaweiten 
Ausschreibungsverfahrens zur Suche eines Investors mit Grundstück zur Planung 
und Errichtung eines Gesamtschulgebäudes für den Stadtbezirk Kalk“ auf die 
Tagesordnung der 9. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 
2020/2025 am Donnerstag, dem 27.01.2022, 17:00 Uhr, zu setzen 
 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin  
Claudia Greven-Thürmer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker

- 2 - 
Beschluss:  
1. Folgender Text ersetzt den Text in der Betreffzeile:  
Beauftragung der Verwaltung mit Akquise und Ankauf eines 
Grundstücks zur Errichtung einer Gesamtschule für den Stadtbezirk Kalk  
 
2. Der Beschlusstext wird durch folgenden Text ersetzt:  
Der Rat der Stadt Köln beschließt, die Verwaltung mit der Suche nach 
einem Grundstück für den Neubau eines Gesamtschulgebäudes für den 
Stadtbezirk Kalk zu beauftragen, diesbezüglich Ankaufverhandlungen 
zu führen und dem Rat eine Beschlussvorlage zum Ankauf vorzulegen. 
Ziel ist es, ein geeignetes Grundstück in den Stadtteilen Kalk und 
Humboldt-Gremberg anzukaufen. Das Grundstück muss für die 
Unterbringung einer vierzügigen Gesamtschule und einer 
Dreifachsporthalle geeignet sein und verbleibt nach dem Erwerb im 
städtischen Eigentum.  
 
3. Der folgende Punkt wird zusätzlich eingefügt: 
Sollten sich geeignete Grundstücke finden, die Eigentümer aber 
verkaufsunwillig sein, hat die Verwaltung ein Enteignungsverfahren 
nach Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW 
einzuleiten 
 
Begründung: 
 
Die Vorlage der Verwaltung, genauer gesagt aus dem VI Dezernat VI - Planen und 
Bauen, geleitet vom Beigeordneten Greitemann ist der verzweifelte Versuch ein 
großes Versagen des Dezernats und seiner Leitung in irgendeiner Form wieder 
gutzumachen.  
Wie wir bereits in unserem Antrag AN/1842/2021 in der Sitzung vom 02.09.2021 
dargelegt hatten, gab es am 29.10.2015 den einstimmigen Beschluss der 
Bezirksvertretung Kalk, dass die Verwaltung, 
Kaufverhandlungen mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW 
(BLB) für das Gelände am Walter-Pauli-Ring aufnehmen soll, mit dem Ziel auf 
dem Kalker Gelände eine Gesamtschule zu errichten. Im oben genannten Antrag 
listeten wir die komplette Zeitschiene des Verwaltungsversagens und den 
Bemühungen der Bezirks- und Fachpolitiker hierzu auf. Eine Wiederholung ist an

- 3 - 
dieser Stelle nicht sachdienlich. (Den Antrag stellen wir zur Erinnerung als Anlage 
zur Verfügung) 
Auf Basis dieses Antrags beschloss die Kalker Bezirksvertretung ebenfalls 
einstimmig:    
Der Beigeordnete Greitemann hat der Bezirksvertretung Kalk persönlich 
und detailliert in der nächsten Sitzung der BV darzulegen, wie die 
Verhandlungen mit dem Land zum Ankauf des Geländes verliefen, zu 
denen die Politik ihn verpflichtete und wer, wen, wann in welcher Form 
über den Verhandlungsstand informierte..  
Dies ist bis heute nicht geschehen und stattdessen gibt es bereits die zweite 
Ersatzbeschlussvorlage. Die erste Ersatzbeschlussvorlage erreichte die 
Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung (!), also ohne 
Aussprachemöglichkeit oder Nachfragen bei der Verwaltung im Februar 2021 und 
hatte die „Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Gießener 
Straße/Deutzer Ring in Köln-Humboldt/Gremberg“ zum Inhalt. Mit dem Ziel 
Gemeinbedarfsflächen – Schule festzusetzen. Der Genehmigung dieser 
Dringlichkeitsentscheidung hat auf der Sitzung im März DIE LINKE. Fraktion in 
der Bezirksvertretung Kalk als einzige nicht zugestimmt, weil der Beschluss falsch 
war und ist. 
Das zeigt sich nun in der Konsequenz. Die Eigentümerin des Grundstückes 
erwartet durch die Überplanung ihres Eigentums nicht nur einen Wertzuwachs für 
das eigene Grundstück, sondern darf jetzt auch noch auf ein langjähriges 
profitables Geschäft hoffen, wenn sie im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-
Partnerschaft die dringend benötigte Schule baut und der Stadt Köln vermietet. 
Im Laufe der Zeit machte man sowohl im Ausland als auch in hiesigen Gefilden 
dürftige Erfahrungen mit ÖPPs. Anfänglich gemachte Versprechen von 
Kosteneffizienz erwiesen sich als falsch. Stattdessen erzeugte die Mehrheit der 
ÖPPs hohe Mehrkosten. Auch Köln ist hier ein gebranntes Kind. Stichwort: 
Stadthaus Deutz und der vermieterfreundlichste Mietvertrag Deutschlands. 
Das immer offensichtlichere Fehlverhalten des Dezernats und seiner Leitung 
führt also auch noch zu einer Belastung der Stadtkasse, also der Bürgerinnen und 
zu privaten Gewinnen. 
Die Landesgesetzgebung allerdings bietet einen Ausweg, der im Rahmen von 
Braunkohletagebauen oder Autobahnen stets gerne genutzt wird, das ist die

- 4 - 
Möglichkeit der Enteignung,  
Der Begriff „Enteignung“ weckt zunächst negative Assoziationen. Suggeriert 
er doch die Wegnahme von Eigentum, die Ohnmacht gegenüber staatlichem 
Eingriff. Rechtlicher Hintergrund der Enteignung ist jedoch die Sozialbindung 
des Eigentums, die im Einzelfall beinhalten kann, dass Gemeinnützigkeit des 
Eigentums über seiner Privatnützigkeit steht. 
 
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z. B. Straßenbau, 
Umsetzung von Bebauungsplänen, Bau von Versorgungsleitungen usw.) 
werden Grundstücke oder Rechte an Grundstücken benötigt, die üblicherweise 
im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von den Maßnahmenträgern 
erworben werden. Erst wenn Eigentümer trotz eines angemessenen 
Angebotes nicht bereit sind, Eigentum zu veräußern oder Rechte 
einzuräumen, wird die Enteignungsbehörde eingeschaltet. 
Quelle: Website der Bezirksregierung Düsseldorf als Enteignungsbehörde  
 
Wenn eine dringend benötigte Schule (Stichwort: Schulnotstand) nicht dem 
„Wohl der Allgemeinheit“ dient und hier die Enteignung zur Umsetzung des 
Bebauungsplans kein Argument ist, dann darf es keine einzige Straße mehr sein. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
HP Fischer      gez. Denis Badorf 
Fraktionsv orsitzender       Stellv ertretender  Fraktionsv orsitzender

Beratungsverlauf (1)

27.01.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.8.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0246/2022
Typ
Änderungsantrag BV8 (Linke)
Datum
27.01.2022
Erstellt
26.01.2022 18:40