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Beschluss über Anregungen/Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss Bebauungsplanentwurf Nummer 69449/05 Arbeitstitel: "Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)" in Köln-Deutz
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Anlage 7 Abwägung B41 TÖB 2017
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 69449/05 –Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz– eingegangenen Stellungnahmen: 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde erstmals vom 22.05. bis zum 26.06.2014 durchgeführt. Aufgrund der Verfahrensunterbrechung bis Dezember 2016 wurde diese frühzeitige Beteiligung vom 08.03. bis 11.04.2017 wiederholt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Dezernat 22 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann nicht von der Freiheit von Kampfmitteln ausgegangen werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kam pfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen (Aktenzeichen: 22.5 -3-5315000-383/14). Der Stellungnahme wird gefolgt Der Hinweis wird in den Bebauungsplan -Entwurf aufgenommen. 2.2 Dezernat 26 – Untere Luftfahrtbehörde Auf den Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn bei 168 m über NN wird hingewiesen. Kenntnisnahme Die geplante Bebauung erreicht maximal eine Höhenlage von 76,0 m ü. NHN (entspricht 26 m über Gelände). Der genannte Bauschutzbereich ist nicht betroffen. Anlage 7 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Der Teilneubau der Technischen Hochschule Köln, als Campus Deutz ist ein Masterplan-Projekt. Die IHK Köln begrüßt die Entstehung eines modernen Campus, der sich in die umgebene Stadtstruktur einfügt. Im Westen soll der Campus durch ein „Kreativquartier'‘ mit einer Mischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe z. B. Startup -Firmen ergänzt werden. Dort den neuen Baugebietstyp „urbanes Quartier“ auszuweisen, ist passend. Kenntnisnahme -/- 3. Landschaftsverband Rheinland (LVR) Amt für Denkmalpflege im Rheinland 1. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs planes liegt das Baudenkmal „Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln" (IWZ) . 2. Das Denkmal sei bedeutend fü r die Geschichte des Menschen und für die Städte und Siedlungen. Sein Erhalt würde aus wissenschaftlichen, hier all gemeinhistorischen, architek tur- und ortsgeschichtlichen, sowie a us städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegen. 3. Die geschützten Gebäude seien außerdem grundrissgenau mit einer roten Baulinie zu sichern. 4. Des Weiteren ist das Baudenkmal auch im Text angemessen zu würdigen. Auch im Um weltbericht müssen Kennzeichnung und Würdigung erfolgen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Der Gebäudekomplex des IWZ wurde durch die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Köln im Jahr 2013 unter Denkmalschutz gestellt. Die Bezirksregierung Köln hat jedoch am 24.05.2013 eine unbefristete denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt. Hierbei hat die Bezirksregierung festgestellt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Abriss des IWZ verlangt. Insbesondere hatte in dem Erlaubnisverfahren das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW umfassend dargelegt, dass die Anforderungen an einen zeitgemäßen Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäude nicht erfüllt werden können und diese einen Erhalt des IWZ nicht zulassen. Zu 2. Der Erhalt des IWZ liegt nicht im öffentlichen Interesse. Infolge der unter 1. dargestellten Sach - und Rechtslage ist das IWZ auch nicht mehr in der Denkmalliste der Stadt Köln aufgeführt. Zu 3. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich durch eigenständige Signatur übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweck mäßig sind. Nach dem zuvor zitierten Wortlaut der Vorschrift erfolgt keine 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan für ehemalige Denkmäler oder von Denkmälern, für die eine rechtsverbindliche Abbruchgenehmigung bereits vorliegt. Zu 4. In der Begründung wird auf die bestehende denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis Bezug genommen. Aufgrund des Vorliegens dieser Abbrucherlaubnis ist die vorherige Unterschutzstellung des IWZ für die nachfolgenden Abwägungsentscheidungen im Bebauungsplanverfahren nicht mehr von Belang. 5. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 6. Polizeipräsidium Köln 6.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 6.2 Kriminalprävention Keine Bedenken. Bei der weiteren Planung kann das Beratungsangebot der Polizei in Anspruch genommen werden. Kenntnisnahme -/- 7. Bundesamt für Infrastruktur u. a., Bonn Keine Bedenken. Sollten bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m überschreiten, sollten die Planunterlagen in jedem Einzelfall vor Erteilung der Baugenehmigung zu Prüfung vorgelegt werden. Kenntnisnahme Die geplante Bebauung erreicht maximal eine Höhenlage von 76,0 m ü. NHN (entspricht 26 m über Gelände). Der genannte Bauschutzbereich ist nicht betroffen. 8. Deutsche Telekom AG, Köln Keine Bedenken. Auf die Sicherung vor Baubeginn beziehungsweise den Rückbau von Glasfaserkabeln auf dem Gelände wird hingewiesen. Kenntnisnahme -/- 9. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 4 10. Stadtwerke Köln GmbH Aus dem städtebaulichen Planungskonzept sollte keine Relevanz zur weiteren Entwicklung der angrenzenden Flächen, insbesondere des Wohnhausgrundstücke an der Camberger Straße abgeleitet werden. Zwischenzeitlich wurde das Betriebsgrundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) an der Gießener Straße an den BLB NRW veräußert. Der Umzug der AWB auf das Grundstück an der Christian-Sünner-Straße wird voraussichtlich 2020 erfolgen. Eine Umsetzung der Planungen kann daher erst nach der Errichtung des neuen Betriebshofes und der Verlagerung des alten Betriebshofes durchgeführt werden. Solange muss sichergestellt sein, dass der Betrieb der AWB nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten bestehen keine Bedenken. Die Konzerngesellschaften (RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH , Kölner Verkehrs- Betriebe AG) haben ebenfalls gegen keine Bedenken. Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen diverse Leitungen der RheinEnergie AG , die für die Versorgung der Technischen Hochschule sowie deren Umfeld erforderlich sind. Diese müssen demnach bestehen bleiben, sodass hiermit die Festsetzung von Geh -, Fahr- und Leitungsrechten für die jeweiligen Leitungstrassen im Bebauungsplan an geregt wird. Aufgrund der angestrebten Änderung der Be bauungsstruktur und des zusätzlich geplanten „ Kreativquartiers" könnten jedoch Anpassungen an den Betriebsmitteln erforderlich we rden. Daher sollten angestrebte Anschlussänderungen mitgeteilt werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im direkten Umfeld des Plangebietes Leitungen des Fernwärmenetzes der RheinEnergie AG bestehen und somit zur Versorgung der Neubebauung ein geplant werden können. Kenntnisnahme beziehungsweise der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Die im Masterplan dargestellte Mantelbebauung auf der Ostseite des Deutzer Rings im Bereich Camberger Straße in Köln-Kalk ist nicht Gegenstand des Planverfahrens für den Campus Deutz. Soweit Leitungen im Plangebiet benötigt und erhalten werden, erfolgt die planungsrechtliche Sicherung im Rahmen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten. 5 11. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweise: Der im Plangebiet befindliche Abwasserkanal DN 1800/2000 ist bei der weiteren Planung entsprechend zu berücksichtigen und durch Leitungsrecht zu sichern. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge zu entwickeln und in die Bauleitplanung zu integrieren. Für das Plangebiet sollten die Wege der inneren Erschließung so modelliert werden , dass der Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser im Rahmen von Starkregenereignissen für das Gesamtgrundstück in Richtung der Grünfläche bzw. des Sportplatzes gewährleistet ist. Stellungnahme wird gefolgt Der Abwasserkanal wird durch die Planung berücksichtigt. Insbesondere wird der Kanal einschließlich Schutzstreifen nicht überbaut. Der Masterplan berücksichtigt mit ausreichend breiten Erschließungskorridoren und Freiraumbereichen auf der städtebaulichen Planungsebene des Bebauungsplanes bereits wesentliche stä dtebauliche Elemente für den weitgehend schadlosen Abfluss von Niederschlagswasser auch bei Starkregenereignissen. Daher wird von einer Verbesserung der oben dargestellten Ausgangssituation durch die Neuplanung ausgegangen. In den weiteren Planungen werde n die erforderlichen Überflutungsbetrachtungen im Fall von Starkregenereignissen vorgenommen. 12. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Auf die Einhaltung der RASt 06 bezüglich der Errichtung der Zuwegungen und Wendeanlagen wird hingewiesen. Außerdem sollte § 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt werden. Stellungnahme wird gefolgt Die geplante innere Erschließung des Campus Deutz und die Anbindungen an die örtlichen Straßen und Wege wird die RASt 06 berücksichtigen. Ergänzend werden durch das Verkehrsgutachten Überprüfungen von Einfahrten und Kurvenradien mit Schleppkurven vorgenommen. Die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan- Entwurf zur Abfallsatzung der Stadt Köln wird geprüft. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz Handwerkskammer zu Köln
Anlage 9 Abwägung B42 TÖB 2024
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BP-Abwägung 4a_B42 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69449/05 – Arbeitstitel: "Östlich Reitweg (Campus Deutz TH) in Köln-Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a i. V. m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 28.03.2024 bis zum 30.04.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 40 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Stadt Bergisch Gladbach (Stellungnahme vom 13.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 2 Plusnet GmbH (Stellungnahme vom 21.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 3 Nord -West Oelleitung GmbH (Stellungnahme vom 22.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 4 Zweckverband Kölner Randkanal (Stellungnahme vom 22.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 5 Evonik Operations GmbH (Stellungnahme vom 22.03.2024) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Anlage 9 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns unter: fernleitungsauskunft@evonik.com Bei Änderung Ihrer Planung oder Änderung der Ausgleichsmaßnahmen bitten wir um erneute Anfrage. 6 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 (Stellungnahme vom 25.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 7 Eisenbahn -Bundesamt - Außenstelle Köln (Stellungnahme vom 25.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 8 8.1 DB AG - DB Immobilien (Stellungnahme vom 26.03.2024) die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, über- sendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden: a) Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschä- digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine ja Die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigen den passiven Schallschutz gegen Schienenverkehrslärm aufgrund der Prognose der künftigen Streckenbelegung (2030) gemäß den An- gaben der DB Netz AG von 2022. Andere Emissionen des Bahnbetriebs sind aufgrund des Ab- stands der Bebauung im Plangebiet von den Gleisanlagen nicht planungserheblich. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 8.2 planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flä- chen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. b) Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtung s- anlagen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuch- tungen von Zuwegungen, Park- / Haltezonen) ist da- rauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeug- führer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbil- dern nicht vorkommen. ja Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahnan- lagen sind aufgrund des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Zu- dem ist es aufgrund der topographisch erhöhten Lage der Gleise auf einem Bahndamm nicht wahrscheinlich, dass Beeinträchti- gungen des Bahnverkehrs durch Lichtemissionen des Campus Deutz der TH Köln eintreten könnten. 9 GASCADE Gastransport GmbH (Stellungnahme vom 27.03.2024) Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be- troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be- dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei- tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteili- gungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de einzuholen sind. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 10 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (Stellungnahme vom 27.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 11 Amprion GmbH Asset Management Bestandssicherung Leitungen (Stellungnahme vom 28.03.2024) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor- gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt ha- ben. 12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Erschließung und Klimafolgenanpassung (Stellungnahme vom 28.03.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 13 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Wasser- und Bodenverband Wahn (Stellungnahme vom 02.04.2024) Bezüglich des BP „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln- Deutz“ ist der WBV Wahn nicht betroffen. Die Entwässerung erfolgt über die StEB Köln und die dor- tige Stellungnahme ist heranzuziehen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 14 Zweckverband Südl. Randkanal (Stellungnahme vom 03.04.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 03.04.2024) vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts- lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein- wände. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 16 PLEdoc GmbH (Stellungnahme vom 03.04.2024) ja Der Leitungsschutzstreifen ist bei der Planung d er externen Aus- gleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. In der Örtlichkeit han- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Tabelle der betroffenen Anlagen: Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich- rechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag der OGE insoweit auch die Interessen der Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG). Die auf Ihrer Internetseite zur Einsicht gestellten Entwurfs- unterlagen zu dem angezeigten Bauleitverfahren haben wir auf unsere Belange hin überprüft. Mit unserem Be- zugsschreiben haben wir bereits eine Stellungnahme ab- gegeben. Die dort genannten Aussagen haben nach wie vor Gültigkeit und sind zu beachten. Abschließend weisen wir darauf hin, dass innerhalb der zusätzlichen externen Ausgleichsfläche Meschenich ge- mäß unseren Unterlagen eine Produktenleitung verläuft, die von N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij - Manegeweg 9 in 5916 NB Venlo, Niederlande beauskunf- tet wird. Von uns verwaltete Versorgungsanlagen werden nicht berührt. delt es sich um einen Waldweg sowie einen Teil der baumbestan- denen Waldfläche. Der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, die die Ökokontomaßnahme betreibt, hat Kenntnis von der Leitungs- trasse. Sie ist entsprechend berücksichtigt worden. Zudem wird nur ein geringer Bruchteil der über die Maßnahmen der Fläche C in der Gemarkung Dünnwald generierten Ökopunkte für den Be- bauungsplan TH Deutz- Östlich Reitweg verwendet. 17 Polizeipräsidium Köln (Stellungnahme vom 03.04.2024) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen zur- zeit keine Bedenken. Sollten sich Unfallhäufungsstellen im o.g. Bereich der Campus-Anlage entwickeln, müssen die Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Verkehrsführungen entsprechend überprüft werden, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. 18 Bundesnetzagentur (Stellungnahme vom 04.04.2024) auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Über- prüfung des o. g. Gebiets auf Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Ra- daren, radioastronomischen Einrichtungen sowie Funk- messstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchge- führt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden werden. Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: BETREIBER RICHTFUNK: ============================== 450connect GmbH Melli-Beese-Straße 11 50829 Köln Deutschland E-Mail: Standortverwaltung@450connect.de E-Plus Service GmbH E-Plus-Straße 1 40472 Düsseldorf Deutschland E-Mail: o2-MW-BImSchG@telefonica.com Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH Maria-Theresia-Straße 42a 57462 Olpe Deutschland Kenntnisnahme Nicht erforderlich. Die genannten Richtfunkbetreiber sind durch die Stadt Köln betei- ligt worden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Schif- ferstraße 10 47059 Duisburg Deutschland E-Mail: SG531ZNetz.LZPD@polizei.nrw.de Plusnet GmbH Rudi-Conin-Straße 5a 50829 Köln Deutschland E-Mail: frequenzzuteilungen@plusnet.de REWE Systems GmbH Domstraße 20 50668 Köln Deutschland Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Historisches Rathaus 50667 Köln Deutschland Technische Hochschule Köln Claudiusstraße 1 50678 Köln Deutschland Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland E-Mail: o2-MW-BImSchG@telefonica.com Universitätsklinikum Köln (AöR) Kerpener Straße 62 50937 Köln Deutschland Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Vodafone GmbH Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf Deutschland E-Mail: Richtfunk.Auskunft@Vodafone.com BETREIBER RADARE: ======================================= Es sind keine Radare betroffen. BETREIBER RADIOASTRONOMIE: ======================================= Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen. FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA: ======================================= Die von Ihnen angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer/mehrerer Messeinrichtung/en des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Das Re- ferat 511 wurde darüber informiert und untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funk- technischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Bei zukünftigen Planungen in diesem Bereich beteiligen Sie bitte: Bundesnetzagentur Referat 511 Canisiusstr. 21 55122 Mainz mailto: PMD-BauLp@BNetzA.de Hinweise zum Beteiligungsverfahren der Bundesnetza- gentur ======================================= Beachten Sie bitte für Ihr geplantes Vorhaben auch die Hinweise auf unserer Internetseite Kenntnisnahme Kenntnisnahme Nicht erforderlich Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Nutzen Sie bitte immer für die Beteiligung der Bundes- netzagentur das auf der Internetseite verfügbare 'Formular Bauleitplanung', welches Sie unter folgendem Link direkt herunterladen können. www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Down- loads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unterneh- men_Institutionen/Frequenzen/Firmennetze/Formular- Richtfunk.pdf Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular zusam- men mit den zugehörigen Planungsunterlagen immer an die folgende E-Mail-Adresse. 226.Postfach@BNetzA.de 19 Westnetz GmbH (Stellungnahme vom 04.04.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 20 YNCORIS GmbH & Co. KG (Stellungnahme vom 04.04.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 21 RMR Rhein -Main -Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. (Stellungnahme vom 05.04.2024) Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan- dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun- gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs- GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt ja Ausgleichsmaßnahmen in Schutzstreifen der Leitun gen, die durch RMR betrieben werden, sind aufgrund des Bebauungspla- nes nicht vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer- den, bitten wir um erneute Beteiligung. 22 22.1 22.2 22.3 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen (Stellungnahme vom 08.04.2024) Das Plangebiet befindet sich aus straßenrechtlicher Sicht an der Bundesstraße 55, Abschnitt 43. Der Abschnitt be- findet sich aus straßenrechtlicher Sicht innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. Die Stadt Köln plant eine Nutzung des Gebietes durch die Technische Hochschule. Dies impliziert studentisches Wohnen (zwei Studentenwohnheime), Gastronomie, nicht großflächiger Einzelhandel, hochschulnahe Dienstleistun- gen, sonstige wissenschaftliche Einrichtungen sowie zwei Parkhäuser (an der Ortsdurchfahrt der B55 und an der Gießener Straße). Zudem ist eine gemischte Baufläche für noch unbestimmte Standorte einer Kindereinrichtung sowie eines Spielplatzes vorgesehen. Außerdem werden zwei Ausgleichsflächen benannt. Auf dem Grundstück Gemarkung Meschenich, Flur 55, Flur- stück 129 befindet sich auch eine Ausgleichsmaßnahme des Landesbetriebes. Die Lage dieser Ausgleichsmaß- nahme ist der unteren Naturschutzbehörde bekannt. Bitte halten Sie mit dieser entsprechend Rücksprache. Aus Sicht des Landesstraßenbaubetriebes bestehen ge- gen die Maßnahme keine grundsätzlichen Bedenken. Sofern sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass Än- derungen an Straßen in der Baulast des Landesbetriebes Kenntnisnahme ja ja Nicht erforderlich Es besteht keine Flächenüberschneidung von Ausgleichsmaß- nahmen Auf dem über 200.000m 2 großen Flurstück sind ver- schiedenen Ausgleichsmaßnahmen verortet. Eine 4.000m 2 große Fläche wird dafür in Anspruch genommen. Es besteht kein Kon- flikt mit Maßnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW Die Stadt Köln wird für den Umbau des Knotenpunkts Deutzer Ring (B55) / Betzdorfer Straße/ Kannebäckerstraße im Zuge der Umsetzung dieser Planungsabsicht eine Verwaltungsvereinba- rung mit Straßen NRW abschließen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 22.4 notwendig sind, hat die planende Kommune diese mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Im weiteren Verlauf ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen. Ich weise darauf hin, dass aus dem Bebauungsplan her- aus gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtli- chen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm- schutz geltend gemacht werden können, auch künftig nicht. ja Es ist nicht beabsichtigt, in Folge der Planaufstellung Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen gegenüber Straßen NRW geltend zu machen. Vielmehr sind im Bebauungsplan die erforderlichen pas- siven Lärmschutzmaßnahmen an der Bebauung festgesetzt, die durch die Bauherren/ Eigentümer der Gebäude umzusetzen sind. 23 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung (Stellungnahme vom 09.04.2024) Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbau- enden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersu- chung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Bohrlochdetektion. Beachten Sie in diesem Fall den Leitfaden auf unserer In- ternetseite. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage. ja Der Bebauungsplan enthält in Blatt 3, Nr. IV. 5. einen Hinweis, dass im Plangebiet mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen ist. 24 Häfen - und Güterverkehr Köln AG (Stellungnahme vom 15.04.2024) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Keine Bedenken. 25 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Stellungnahme vom 18.04.2024) Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 26 Zweckverband Kölner Randkanal (Stellungnahme vom 19.04.2024) Keine Bedenken Kenntnisnahme Nicht erforderlich 27 Vodafone West GmbH (Stellungnahme vom 22.04.2024) Ihre Anfrage wurde zur Weiterbearbeitung an die zustän- dige Fachabteilung weitergeleitet, die sich bei Bedarf mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausfüh- renden Tiefbauunternehmen anzufordern. Unsere kosten- losen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die Seite: https://www.vodafone.de/immobilienwirt- schaft/hilfe/planauskunft/index.html Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Plan- auskünfte einholen. Bitte beachten Sie: Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Be- standsnetz der Vodafone Deutschland GmbH und Voda- fone GmbH / Vodafone West GmbH angefordert werden. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 28 Vodafone GmbH Für Gemarkung Dünnwald (Stellungnahme vom 25.04.2024) Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maß- nahme keine Einwände geltend macht. Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikations- anlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stel- lungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit- verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinie- rung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Voda- fone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisheri- gen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächs- ten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. 29 Vodafone GmbH Für Gemarkung Meschernich (Stellungnahme vom 25.04.2024) Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Bau- maßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbe- reich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen un- seres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekom- munikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit- verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch se- parat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bis- herigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 30 Vodafone GmbH (Stellungnahme vom 25.04.2024) Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maß- nahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikations- anlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stel- lungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit- verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinie- rung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Voda- fone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisheri- gen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächs- ten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Weiterführende Dokumente: Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH Zeichenerklärung Vodafone GmbH Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH Kenntnisnahme Nicht erforderlich 31 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention/Opferschutz (Stellungnahme vom 25.04.2024) Durch die Vertiefung des Planungsstandes vom 16.06.2023 ergeben sich aus kriminalpräventiven Aspek- ten im städtebaulichen Kontext keine neuen Empfehlun- gen. Unsere Stellungnahme vom 15.06.2023 hat weiterhin Bestand. Kenntnisnahme Nicht erforderlich. Die Hinweise richten sich auf die Objektplanung. Sie wurden dem BLB übermittelt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 32 IHK Köln (Stellungnahme vom 26.04.2024) Die Industrie- und Handelskammer zu Köln befürwortet die Entstehung eines bedarfsgerechten Campus der TH Köln in Köln-Deutz, da dies der Erreichung des im Master- plan Innenstadt der Stadt Köln vorgesehenen städtebauli- chen Zieles dient. Positiv ist auch die in einem separaten Verfahren vorge- sehene Schaffung eines Kreativquartiers westlich des Plangebietes zu bewerten. Gerne möchten wir unsere be- reits im gegenständlichen Verfahren geäußerte Anregung – für das Kreativquartier eine Ausweisung als urbanes Gebiet (MU) zu prüfen – erneut einbringen. ja Gemäß den Zielaussagen zu dem Kreativquartier, w ie sie in dem Vorgabenbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 69449/05, „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz“, (Vorlagen- Nr. 2494/2019) enthalten sind, ist die Ausweisung als Urbanes Gebiet vorgesehen. 33 Schüßler -Plan Ingenieurgesellschaft mbH für den BLB NRW (Stellungnahme vom 29.04.2024) In der aktuellen textlichen Festsetzung zum Bebauungs- plan-Entwurf Nr. 69449/05 wurde durch Amt 30 eine For- mulierung in den §7.1 c) (1) eingepflegt, der im Rahmen einer nachgelagerten Prüfung durch den Lärmschutzgut- achter/Bauphysiker für Gebäude B sich als problematisch bzw. nicht umsetzbar herausstellte. Es handelt sich um die Anforderungen, dass grundsätzlich (also unabhängig vom Lärmpegelbereich) ein Nachweis über die Einhaltung der Innenraumpegeln bei teilgeöffne- tem Fenster für Seminar- und Unterrichtsräume von <= 30dB gefordert wird. Dieser Wert ist aus gutachterlicher Sicht fachlich falsch. Bei Außenlärmpegeln über 45dB kann bei teilgeöffneten Fenstern diese Anforderung grundsätzlich nicht eingehalten werden. ja Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend geändert, dass anstelle des bisher geforderten Innenraumpegels von 30 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 55 dB(A), ebenfalls bei teilgeöffnetem Fenster festgesetzt wird. Die- ser Wert orientiert sich an der Arbeitsstättenrichtlinie, gewährleis- tet einen Innenraumpegel, der eine ungestörte Kommunikation bei geschlossenem Fenster ermöglicht und ist aus Sicht der hierzu befassten Gutachterinnen und Gutachter technisch um- setzbar. Wegen der Änderung der Festsetzung Nr. 7c) erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Bebauungsplans gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wir bitten hierzu um ein klärendes Gespräch nach dem 07.05.2024. Derzeit wird eine ausführliche Stellungnahme des Gutachters erstellt, die uns bis zum 07.05.2024 zuge- sagt wurde. Diese werden wir Ihnen dann umgehend wei- terleiten. Zwecks Terminabstimmung werde ich mich ebenfalls kurzfristig mit Ihnen austauschen. 34 Vodafone West GmbH Order Management (Stellungnahme vom 29.04.2024) Für die Interne Zuordnung und weitere Bearbeitung benö- tigen wir noch folgende Angaben: Wann ist der geplante Baubeginn? Für wann ist der Baustart der Erschließungs- straße geplant) (Beginn Kanal, Beginn Versorger) Wer ist der Erschließer der geplanten Fläche? (Stadt/Name privater Erschließer) Wer bebaut die geplante Fläche? Wie viele Grundstücke/Wohneinheiten umfasst die gesamte Neuerschließung? Über eine zeitnahe Rückmeldung zu den o.g. Punkten würden wir uns freuen. Bitte senden Sie uns darüber hinaus noch die aktuellen Planunter- lagen zu. Leider konnten wir auf Ihrer Website kei- nen direkten Ansprechpartner finden, daher bitten wir um Weiterleitung der Mail an die entspre- chende Abteilung. ja Die Anfrage wurde dem BLB zur Beantwortung überm ittelt. 35 Landschaftsverband Rheinland (Stellungnahme vom 30.04.2024) Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Beden- ken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ja Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rhei- nische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden gesondert beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, de- ren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 36 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 – Luftverkehr (Stellungnahme vom 30.04.2024) Bezüglich der Lage unter dem Bauschutzbereich des Ver- kehrsflughafens Köln/Bonn bestehen aus luftrechtlicher Sicht weiterhin keine Bedenken gegen die Planung. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 37 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH (Stellungnahme vom 30.04.2024) Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Da wie in der Begründung geschildert innerhalb des Plan- gebiets diverse Versorgungsleitungen vorhanden sind, bit- ten wir im Vorfeld rechtzeitig die obligatorischen Planaus- künfte einzuholen. Letztere können unter folgender Kontaktadresse angefor- dert werden: RheinEnergie, Zentrale Leitungsauskunft, Parkgürtel 24, 50823 Köln Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com Weiterhin bitten wir darum, die bereits eingeleiteten Aus- tauschgespräche zu intensivieren und konkrete Versor- gungsanfragen zu stellen, damit die in den jeweiligen Sparten gewünschten Leistungen rechtzeitig bereitgestellt werden. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen vorherrschenden ja Die erforderlichen Abstimmungen sind im Zuge der weiteren Ob- jektplanung und Bauvorbereitung durch den BLB vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Lieferzeiten für technische Komponenten und Anlagen so- wie der Auslastung der Fachfirmen, die mit deren Installa- tion beauftragt werden, sind unbedingt ausreichende Vor- laufzeiten einzuplanen. Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich. 38 LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Stellungnahme vom 02.05.2024) Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, da sich im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets nach § 3 DSchG NRW ge- schützte Gebäude befinden. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen vom 19.5.2017 und 16.6.2023. Da das denkmalgeschützte IWZ aus der Denk- malliste der Stadt Köln ausgetragen werden wird, nimmt das LVR- ADR im weiteren Verlauf lediglich zu Fragen des Umgebungsschutzes den sogenannten „Altbau“ be- treffend Stellung. Hier besteht innerhalb der aktuellen Pla- nung eine Bedrängung der östlichen Fassade durch die zu nah an das Gebäude herangezogene Neubebauung. Diese Beeinträchtigung des Denkmals wurde seitens der BZR Köln und des LVR-ADR in einem Abstimmungster- min mit dem BLB NR und Schüßler-Plan-Architekten erör- tert, leider lässt sich diese im vorliegenden Fall durch zum Zeitpunkt der Denkmaleintragung bereits durchgeführte Planungsschritte nicht im Nachhinein abmildern. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren, besonders die Frei- flächen um den Altbau herum betreffend. ja Eine Beteiligung in den nachfolgenden Baugenehmi gungsverfah- ren im Umfeld des sogenannten „Altbaus“ ist vorgesehen. 39 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein -Westfalen (Stellungnahme vom 02.05.2024) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In meiner Stellungnahme vom 16.06.2023 (Az. 310-11- 22.100 RFA 04) zu obiger Bauleitplanung habe ich auf das Vorhandensein von Waldflächen im Plangebiet hinge- wiesen und meine Bedenken hinsichtlich deren geplanter Inanspruchnahme geäußert. Zur Klärung offener Fragen und kritischer Punkte fand im Nachgang dazu am 04.09.2023 ein Ortstermin mit ver- schiedenen Planungsvertretern bzw. Planungsvertreterin- nen statt, bei dem die tatsächlich im Zuge der Planreali- sierung in Anspruch zu nehmende Waldfläche auf rund 0,24 ha reduziert werden konnte. Unter Einsatz meines Ermessensspielraums wurde weiterhin abgestimmt, dass für die forstrechtliche Kompensation 0,4 ha einer aufge- forsteten Ackerfläche aus dem Kompensationsflächenpool „Südlich Steinauer Hof“ der Stadt Köln angerechnet und damit akzeptiert werden können. Der Waldflächenverlust im Plangebiet würde damit im Ver- hältnis 1:1,65 ausgeglichen werden. Die durch den Wald- eingriff verbleibenden Biotopwertverluste werden darüber hinaus durch die Anrechnung von Biotopwertpunkten aus dem Ökokonto Dünnwald abgegolten. Hier werden wald- ökologische Maßnahmen wie Waldrandgestaltung oder der Umbau vorhandener Waldbestände zur Förderung standorttypischer und -heimischer Baum- und Strauchar- ten durchgeführt Da sich die im Vorfeld zur aktuellen Of- fenlage abgestimmten Punkte vollständig im Planungs- konzept wiederfinden, können meine Bedenken damit ausgeräumt werden. Weitere forstfachliche Bedenken be- stehen indes nicht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 40 Finanzamt Köln -Ost (Stellungnahme vom 04.06.2024) Keine Bedenken Kenntnisnahme Nicht erforderlich Stand 18.07.2024
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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ANLAGE 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan- Nr. 69449/05 Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet Hochschule (§ 11 Abs. 2 BauNVO) Zweckbestimmung: Das Sondergebiet Hochschule dient Hochschulen und den da- mit verbundenen Nutzungen. Zulässige Nutzungen, sowie dafür erforderliche Gebäude und Anlagen: a) Hochschulen/ Universitäten aller Art b) Hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen c) innerhalb der mit dem Zusatz „Einzelhandel zulässig“ in der Planzeichnung fest- gesetzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) nur im Erdgeschoss auch insgesamt drei Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen,mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 m² je Betrieb d) Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienen e) innerhalb der mit dem Zusatz „Parkhaus zulässig“ in der Planzeichnung festge- setzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b), auch oberirdische Garagen,mehrgeschossige Garagengebäude und Garagenge- schosse in sonst anders genutzten Gebäuden f) innerhalb der der mit dem Zusatz „Studierendenwohnen“ in der Planzeichnung festgesetzten Flächen Studierendenwohnungen und -wohnheime sowie Woh- nungen für Angehörige der Hochschule. 1.2 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetz- ten Gebäudehöhen als Höchstgrenzen oder als Mindest- und Höchstgrenzen in Meter über Normalhöhe Null (m ü. NHN) festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber- fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord- neten Dachflächen überschritten werden: aa) Um bis zu 2,5 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 60 % je Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe nicht mehr als 66,0 m über NHN be- trägt. Die Dachaufbauten müssen zur Gießener Straße um mindestens 5,0 m, ansonsten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurückspringen. bb) Um bis zu 2,0 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 30 % je Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe mehr als 66,0 m ü. NHN m beträgt und die Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurückspringen. - 2 - Antennen und Abluftrohre sind, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften o- der aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind, über die obenstehenden zulässigen Maße hinaus zulässig. c) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann eine Überschreitung der GRZ durch Flächen, die wasserdurchlässig befestigt sind, bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der bauli- chen Anlagen 2.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: Im Sondergebiet Hochschule sind Gebäude bis zu einer Länge von höchstens 145 m zulässig, sofern sie mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. 2.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren Längsseiten parallel zu den Baugrenzen oder Baulinien zu errichten. Die Festsetzung gilt jedoch nicht für die überbaubaren Grundstücksflächen, die in der Planzeichnung mit (::) bezeichnet sind. 2.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Vordächer und andere untergeordnete Gebäudeteile die festgesetzten Bau- grenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten dürfen, sofern ihre Länge ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge nicht überschreitet und eine lichte Durch- gangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor- derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind PKW-Garagen,mehrgeschossige Garagen- gebäude sowie Garagengeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, für die in der Planzeichnung der Zusatz „Parkhaus zulässig“ eingetragen ist, zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind technische Nebenanlagen mit maschi- neller Lüftung, wie zum Beispiel Klimageräte und Luftwärmepumpen, nur ober- halb der Dachhaut der Gebäude zulässig. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass die Garagenein- und -aus- fahrten ausschließlich in den Bereichen zulässig sind, die in der Planzeichnung mit „Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt sind. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsleitungen - 3 - Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor- gungsleitungen unterirdisch zu führen. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten zugunsten der Allgemeinheit und der Versorgungsträger zu be- lastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt: a) Die mit „Geh- und Fahrrecht 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Sie sind ferner mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belas- ten. Dem Fußgängerverkehr ist innerhalb der festgesetzten Flächen der Vorrang einzuräumen. b) Die mit „Geh- und Fahrrecht 2“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht, sowie in einer Querschnittsbreite von 6 m mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. c) Die mit „Gehrecht“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. d) Die mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ bezeichneten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen zum Immissionsschutz 7.1 Lärmschutz a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß- geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach- gewiesen wird. - 4 - Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechni- scher Sicht ungünstigsten Höhe b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Der Nachweis ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. c) Für die Teile des Plangebiets, in denen Beurteilungspegel aus dem Gesamtver- kehrslärm während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) von mindestens 70 dB(A) prognostiziert werden und die in der Planzeichnung mit dem Zusatz „Lärm- schutzmaßnahme, textl. Festsetzung 7.1c)“ gekennzeichnet sind, gilt folgendes: Bei schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch- bau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind öffenbare Fenster unzulässig, wobei eine ausreichende fensterunabhängige Belüftung im Sinne des § 46 Abs. 2 BauO NRW sicherzustellen ist. Abweichend von Satz 2 sind öffenbare Fenster zulässig, wenn im bauordnungs- rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung nachgewiesen wird, dass durch besondere Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen er- reicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen von 55 dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) in den schutzbedürftigen Räu- men bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. d) Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen am Deutzer Ring (Wohnheim Süd im Bestand) und Deutz-Kalker-Straße (Wohnheim Nord) müssen zum Schutz vor Verkehrslärm in schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit bestimmungsgemäßer Schlaffunktion durch besondere Fensterkonstruktio- nen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe- renzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen von maximal 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem schutzbedürftigen Raum bei mindestens einem teilgeöffneten Fenstern nicht überschritten wird. Nachrangig kann eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Abweichend von Satz 1 sind keine besonderen Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachge- wiesen wird, dass bei Wohnungen und Studierendenappartements im Sinne des Satzes 1 auch ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung ein Beurteilungspegel innen von maximal 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem schutzbedürftigen Raum oder den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. e) Zum Schutz vor Verkehrslärm sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen mit der Nutzung „Studierendenwohnen“ sowie für alle weiteren Wohnnut- zungen im Fall der Überschreitung des Gesamtbeurteilungspegels aus dem Ver- kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) baulich verbundene Außenwohnbereiche nur als verglaste Vor- bauten oder verglaste Loggien zulässig. Durch diese muss sichergestellt wer- den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. - 5 - Dies gilt nicht, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an- hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass für den baulich verbundenen Außenwohnbereich ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Satz 1 gilt ferner nicht bei Wohnungen und Studierendenappartements mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen, wenn im bauordnungs- rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung nachgewiesen wird, dass zumindest bei einem der baulich verbundenen Außenwohnbereiche ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten wird. 7.2 Belichtung/ Tageslichtversorgung Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Deutz-Kalker Straße/ Ecke Betzdorfer Straße sind Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und 1. Oberge- schoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die mit dem Texteintrag „Nut- zungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach Anzeige der abschließen- den Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit einer festgesetzten zwingenden Höhe von 66,45 m ü.NHN können sie jedoch im Einzelfall zugelassen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer Belichtungsun- tersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen wird. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen zur Grünordnung a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be- grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: (1) Pflanzung von Einzelbäumen An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Es sind 379 Bäume als Ausgleich zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Darüber hinaus gehende Verschiebungen um bis zu 2,5 m können zugelassen werden, sofern dies aus erschließungstechnischen Grün- den, beispielsweise für die Herstellung von Zufahrten erforderlich ist. • (2) Flächenhafte Anpflanzungen Die mit „Grüner Platz“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen ist als Wiese/ Scherrasen PA121 mit einer Mindestgröße von 1.500 m² anzulegen, zu pflegen und zu erhalten. Alle anderen festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sind als Rasen oder als Staudenbeete PA12/ GA22 anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (3) Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils min- destens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quadratme- tern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetati- onstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- nung zulässig. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die vorstehenden Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 36% der Dachfläche je Ge- bäude. - 6 - Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils min- destens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quadratme- tern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer intensiven Dach- begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Ge- hölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustel- len. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die vorstehenden Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 4% der Dachflä- che je Gebäude. (4) Hinweis zu Ausgleichsmaßnahmen Bei den unter „Pflanzungen von Einzelbäumen“ festgesetzten Bäumen sowie bei den unter „Dachbegrünung“ in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrö- ßen in Quadratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Diese be- ziehen sich auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich im Bebauungsplan. (5) Fassadenbegrünung Die Fassaden von Gebäuden sind innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassa- denbegrünung“ versehenen überbaubaren Grundstücksflächen des festgesetz- ten Sondergebietes mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtun- gen mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflan- zen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn Anforderungen des Brandschutzes, der Haustechnik oder Ähnli- ches dies notwendig machen. Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (1)“ versehenen über- baubaren Grundstücksfläche sind einzelne Gebäudeteile zu begrünen, hierbei mindestens: Die Innenseiten des aus Photovoltaikelementen bestehenden Sichtschutzes von Haustechnikaufbauten auf dem Dach. Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (2)“ versehenen über- baubaren Grundstücksfläche sind einzelne Fassadenabschnitte zu begrünen, hierbei mindestens: Die Fassaden des Parkhauses. b) Bindungen für die Erhaltung von Bäumen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume adauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 9. § 9 Abs. 1a BauGB: Externe Ausgleichsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 BauGB werden: a) für die Eingriffe im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes, ausgenommen die darin befindliche Waldfläche 32.737 Biotopwertpunkte (Be- rechnungsverfahren nach Köln Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. auch Hinweise, Nr. IV.11.) innerhalb des Grundstücks der Gemarkung Dünn- wald, Flur 51, Flurstücke 1/3; 20/1; 21/1 über ein Ökopunktekonto angerechnet. b) für die Eingriffe innerhalb der im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs befindli- chen Waldfläche 36.000 Biotopwertpunkte (Berechnungsverfahren nach Köln - 7 - Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. auch Hinweise, Nr. IV.11.) inner- halb des Grundstücks der Gemarkung Meschenich, Flur 55, Flurstück 129 teil- weise, über ein Ökopunktekonto angerechnet. II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 48 BauO NRW und § 89 BauO NRW) 1. Dachform/ Dachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,5 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. c) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen so- wie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. d) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden- (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. e) Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH Köln können abweichend von den Festsetzungen nach den Buchstaben a) bis d) akustische Bestandteile so- wie, beispielsweise für die dynamische Information über Veranstaltungen, wech- selnde oder bewegte Sichtflächen aufweisen. Hierfür kann auch die LED-Technik verwendet werden. Sie können auch außerhalb von Gebäuden an Masten oder an- deren Tragkonstruktionen angeordnet werden. Hierbei darf die Höhe über dem Ge- lände 3 m nicht übersteigen. Die Anlagen dürfen nicht innerhalb der öffentlichen Ver- kehrsflächen liegen. III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1.1 Denkmalschutz a) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal -Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt in der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwe- sen. b) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenk- mal -Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Inge- nieurfachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2 - 8 - c) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenk- mal - Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" der 1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hinweis: Hierzu liegt eine denk- malrechtliche Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 35.4.15-03.63 vor. 2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsge- biete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungs- plan übernommen. 2.1 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) IV. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau- ungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugver- kehrs vorbelastet. - 9 - 4. Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich an der unterirdischen Stadtbahntrasse in der Deutz- Kalker Straße. Damit sind Erschütterungsbeeinträchtigungen durch den Stadt- bahnbetrieb möglich. Daraus resultierende Ansprüche können gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf- nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Be- nennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1452/23 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. 6. Grundwasserabsenkung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnah- men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Be- trieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam blei- ben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planbereich in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo- denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situatio- nen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden- bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei den Objektplanungen wird daher empfohlen, jeweils eine Anfrage an die RWE Power AG (Stüttgenweg 2 in 50935 Köln) sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband (Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen. 7. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen- schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszei- ten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungs- beiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. - 10 - 9. Artenschutz Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I zum Plangebiet (Bebauungsplan „Öst- lich Reitweg, Campus Deutz der TH Köln in Köln-Deutz“, Aktualisierung der arten- schutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe 1); Kölner Büro für Faunistik, Köln, 18.03.2022) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sofern folgende Beschränkungen und Maßnahmen beachtet werden: Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Haupt- brutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf- nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch ei- nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Bei Abbrucharbeiten: a) Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchzufüh- ren. b) Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen innerhalb der Brutzeit wildle- bender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individu- enverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzu- sehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. c) Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologische Baubegleitung und ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommt. Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. d) Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse oder in Gebäuden brü- tende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortset- zung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. e) Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind vor Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe- hörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen Für die Neubauten: Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduk- tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das An- bringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außen- seiten. Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 10. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baum- bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gel- tungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsat- zung – BSchS) vom 18.Juli 2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) angewandt worden. - 11 - b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die be- troffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierungnach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landespflege NRW in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 11. Externe Ausgleichsmaßnahmen Das Biotopwertdefizit von 68.737 Ökopunkten innerhalb des ausgleichspflichti- gen Eingriffsbereichs des Bebauungsplans wird über Flächen der Stiftung Rhei- nische Kulturlandschaft sowie über Flächen der Stadt Köln ausgeglichen. a) Die rechtliche Sicherung der Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zum Ausgleich von 32.737 Biotopwertpunkten des ausgleichspflichtigen Ein- griffsbereichs außerhalb der darin befindlichen Waldfläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stiftung geschlossen wird. Hierzu werden der Stadt Köln folgende Flächen bereitge- stellt: Fläche: Ökokonto Dünnwald Gemarkung: Dünnwald Flur: 51 Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1 Flächengröße insgesamt: 89.590 m² Auf der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die natürliche, standorttpyi- sche Naturverjüngung gefördert. b) Die rechtliche Sicherung zum Ausgleich von 36.000 Biotopwertpunkten der Waldfläche erfolgt auf 4.000 m² der Fläche der Stadt Köln über einen städte- baulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Köln ge- schlossen wird. Hierzu stellt die Stadt Köln folgende Flächen bereit: Fläche: Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof Gemarkung: Meschenich Flur: 55 Flurstück: 129 Flächengröße insgesamt: 296.588 m² Auf der Maßnahmenfläche wurde ein Acker aufgeforstet.
Anlage 10 Abwägung B2-4a TÖB 2024
17415 Zeichen
BP-Abwägung B42
/ 2
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69449/05 – Arbeitstitel: "Östlich Reitweg (Campus Deutz TH) in Köln-Deutz –
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die
erneute und verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a
Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 08.08.2024 bis zum 23.08.2024 durchgeführt.
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 31 Stellungnahmen eingegangen.
N
achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1. Stadt Bergisch Gladbach
(Stellungnahme vom 14.07.2024)
Keine Bedenken Kenntnisnahme Nicht erforderlich
2. Vodafone West GmbH
(Stellungnahme vom 05.08.2024)
I
hre Anfrage wurde zur Weiterbearbeitung an die zustän-
dige Fachabteilung weitergeleitet, die sich bei Bedarf mit
Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird.
B
ei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit-
verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinie-
rung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die ver-
schiedenen Vodafone-Gesellschaften trotz der Fusion hier
noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten
weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten
dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu ent-
schuldigen.
K
enntnisnahme Nic
ht erforderlich
Anlage 10
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
3. Nord-West Oelleitung
(Stellungnahme vom 05.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
4. Bezirksregierung Köln – Dezernat 52
(Stellungnahme vom 06.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
5. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
(Stellungnahme vom 06.08.2024)
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare
Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwal-
tungs-GmbH betroffen.
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen
stattfindet.
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung.
ja
Ausgleichsmaßnahmen in Schutzstreifen der Leitungen, die
durch RMR betrieben werden, sind aufgrund des Bebauungspla-
nes nicht vorgesehen.
6. Polizeipräsidium Köln
(Stellungnahme vom 07.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
7. Eisenbahn-Bundesamt
(Stellungnahme vom 08.08.2024)
Keine Bedenken
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
8. Technische Hochschule Köln
(Stellungnahme vom 08.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
/ 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
(Stellungnahme vom 09.08.2024)
Keine Einwände
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
10. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
(Stellungnahme vom 12.08.2024)
Ich weise darauf hin, dass aus dem Bebauungsplan her-
aus gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtli-
chen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm-
schutz geltend gemacht werden können, auch künftig
nicht.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
11. Amprion GmbH Asset Management
Bestandsicherung Leitungen
(Stellungnahme vom 12.08.2024)
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
ja
Die bezüglich weiterer Versorgungsleitungen zuständigen Unter-
nehmen wurden im Planverfahren beteiligt.
12. Evonik Operations GmbH
(Stellungnahme vom 12.08.2024)
In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen.
In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompen-
sationsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteiligung.
ja
Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind Leitungen
der Evonik Operations GmbH nicht betroffen.
13. Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal
(Stellungnahme vom 13.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
/ 5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
14. Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
(Stellungnahme vom 14.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
15. Industrie und Handelskammer zu Köln
(Stellungnahme vom 14.08.2024)
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln befürwortet
die Entstehung eines bedarfsgerechten Campus der TH
Köln in Köln-Deutz, da dies der Erreichung des im Master-
plan Innenstadt der Stadt Köln vorgesehenen städtebauli-
chen Zieles dient. Wir halten an unserer Stellungnahme
vom 26. April 2024 fest.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
16. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
(Stellungnahme vom 14.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
17. Häfen und Güterverkehr Köln AG
(Stellungnahme vom 14.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
18. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
(Stellungnahme vom 14.08.2024)
Keine Einwände.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikations-
anlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten
Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stel-
lungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren
vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit-
verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass
Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch se-
parat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bis-
herigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die
nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen
19. GASCADE Gastransport GmbH
(Stellungnahme vom 16.08.2024)
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen
zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetrei-
ber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WIN-
GAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass
unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be-
troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber
mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektpla-
nung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
20. Bezirksregierung Düsseldorf
(Stellungnahme vom 16.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
21. PLEDOC GmbH
(Stellungnahme vom 16.08.2024)
Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der
Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-
rechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag
der OGE insoweit auch die Interessen der Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG).
ja
Der Leitungsschutzstreifen ist bei der Planung der externen Aus-
gleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. In der Örtlichkeit han-
delt es sich um einen Waldweg sowie einen Teil der baumbestan-
denen Waldfläche. Der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, die
die Ökokontomaßnahme betreibt, hat Kenntnis von der Leitungs-
trasse. Sie ist entsprechend berücksichtigt worden. Zudem wird
nur ein geringer Bruchteil der über die Maßnahmen der Fläche C
in der Gemarkung Dünnwald generierten Ökopunkte für den Be-
bauungsplan TH Deutz- Östlich Reitweg verwendet.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Mit unseren eingangs aufgeführten Bezugsschreiben ha-
ben wir zu dem Bebauungsplan Nr. 69449/05, Arbeitstitel
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) bereits Stel-
lungnahmen angefertigt. Die dort genannten Aussagen
haben nach wie vor Gültigkeit und sind zu beachten.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß unseren Unterlagen
innerhalb der Ausgleichsfläche Meschenich eine Pro-
duktenleitung / Kabelschutzrohranlage verläuft, die von
nachfolgender Gesellschaft beauskunftet wird:
N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij - Manege-
weg 9 in 5916 NB Venlo, Niederlande
22. Universitätsklinikum Köln (AöR)
(Stellungnahme vom 19.08.2024)
Keine Bedenken
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
23. Bezirksregierung Köln – Dezernat 25
(Stellungnahme vom 21.08.2024)
Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung
Köln bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Maß-
nahme. Zu den geänderten Teilen bestehen keine Anmer-
kungen.
Daher wird Fehlanzeige angemeldet.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
24.
24.1
DB AG – DB Immobilien
(Stellungnahme vom 21.08.2024)
Bei dem geplanten Vorhaben sind nachfolgenden Bedin-
gungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen zu beachten und einzuhalten:
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leich-
tigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden
Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
ja
Aufgrund des Abstands zwischen dem Plangebiet und den Bahn-
gleisen sowie wegen der topographisch erhöhten Lage der Gleise
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
24.2
24.3
Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem
Bahnbetrieb: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal-
tung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Ent-
schädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht gel-
tend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfest-
gestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuwei-
sen.
Bezüglich der geplanten Ausgleichsfläche in Dünnwald
weisen wir darauf hin, dass Im Zuge der Planungen zu ei-
ner neuen S-Bahn-Linie S17 eine ein- bzw. zweigleisige
Neubaustrecke parallel zur Strecke 2324 geplant ist.
Im Bereich Dünnwald ist dieses Gleis östlich der Be-
standsstrecke 2324 geplant. Bei der Dimensionierung der
Ausgleichsfläche ist dies zu berücksichtigen, also Platz für
eine weitere Gleisachse freizuhalten, um nicht in wenigen
Jahren die Ausgleichsfläche wieder beschneiden zu müs-
sen.
ja
nein
auf einem Bahndamm ist nicht zu erwarten, dass Beeinträchti-
gungen des Bahnverkehrs durch den Campus Deutz der TH Köln
eintreten könnten.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigen den
passiven Schallschutz gegen Schienenverkehrslärm aufgrund der
Prognose der künftigen Streckenbelegung gemäß den Angaben
der DB Netz AG von 2022. Andere Emissionen des Bahnbetriebs
sind aufgrund des Abstands der Bebauung im Plangebiet von
den Gleisanlagen nicht planungserheblich.
Bei der externen Ausgleichsfläche in Dünnwald handelt es sich
um eine bereits bestehende Maßnahmenfläche eines Ökokontos.
Die Abgrenzung dieser Fläche wurde bereits vor längerer Zeit
festgelegt. Aus dieser werden Biotopwertpunkte für den Aus-
gleich von Eingriffen, die im Bebauungsplan für den Campus
Deutz entstehen, sowie für andere Eingriffe erworben.
Sofern sich durch die geplante Erweiterung der S-Bahn-Strecke
Eingriffe in die bereits seit längerer Zeit vorhandene Ausgleichs-
fläche ergeben sollten, wären diese in dem Baurecht schaffenden
Planfeststellungsverfahren für die S-Bahn-Strecke zu ermitteln
und ggfs. auszugleichen. Dies ist nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens.
25. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln
(Stellungnahme vom 21.08.2024)
Keine Bedenken
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
26. GFO – Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskane-
rinnen zu Olpe mbH
(Stellungnahme vom 21.08.2024)
Nicht betroffen.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
/ 9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
27. Westnetz GmbH, DRW-S-LK
(Stellungnahme vom 27.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
28. GVG Rhein-Erft GmbH
(Stellungnahme vom 28.08.2024)
Köln-Deutz liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG
Rhein-Erft GmbH. Gegen das Verfahren bestehen keine
Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
29. Bundesnetzagentur
(Stellungnahme vom 28.08.2024)
Ihre Anfrage bezieht sich zwar auf § 4 BauGB oder § 74
VwVfG oder § 9 BImSchG; in der Sache ist Ihr Anliegen
jedoch in 2 Teilgebiete zu unterscheiden:
Zum einen erhalten Sie ggf. von der für den Ausbau der
Elektrizitäts-Übertragungsnetze zuständigen Stelle bei
uns im Hause (verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de) eine
Stellungnahme.
Zum anderen gibt die Bundesnetzagentur im Bereich
Funkbetroffenheit keine Stellungnahme im Sinne des § 4
BauGB oder § 74 VwVfG oder § 9 BImSchG ab, da ihr
Aufgabenbereich durch die Planung nicht berührt werden
kann. Der Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur im
Bereich der Frequenzverwaltung ergibt sich aus den Vor-
schriften des Teils 6 des Telekommunikationsgesetzes
("Frequenzordnung"). Die danach gemäß § 88 TKG beste-
hende Aufgabe der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung be-
zieht sich auf die physikalischen Auswirkungen von ver-
schiedenen Frequenznutzungen untereinander, jedoch
nicht auf Beeinträchtigungen von Frequenznutzungen
durch Bauwerke. Letztere sind keine Funkstörungen im
Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Sofern also die
ja
Die geplante Bebauung weist Gebäudehöhen bis ca. 26 m, und
somit über 20 m auf.
Die Betreiber der über das Plangebiet verlaufenden Richtfunkt-
rassen wurden jedoch im Planverfahren beteiligt und haben in
den vorhergehenden Verfahrensschritten keine Bedenken geäu-
ßert. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die derzeit
vorhandene Bebauung des IWZ deutlich über die in der Stellung-
nahme genannte Höhe von 20 m hinausgeht und bisher bei der
Planung von Richtfunkstrecken zu berücksichtigen ist.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Bundesnetzagentur Informationen über Frequenzzutei-
lungsnehmer im zu beplanenden Bereich übermittelt, ge-
schieht dies nicht in Ausfüllung ihres eigenen Aufgaben-
bereichs, sondern im Rahmen von Amtshilfe nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG braucht
die ersuchte Behörde Hilfe nicht zu leisten, wenn sie die
Hilfe nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten
könnte. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt
werden, dass auch die Bundesnetzagentur zahlreiche An-
fragen von Bauplanungsbehörden erhält. Um die Verhält-
nismäßigkeit im Hinblick auf die zahlreichen Anfragen von
Bauplanungsbehörden zu wahren, hat die Bundesnetza-
gentur das in Rede stehende Formular entworfen. Das
Ausfüllen des Formulars ist demnach zwingend erforder-
lich. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsererseits keine
weitere Bewertung ohne das vorzulegende Formular er-
folgt.
Sollte die Baumaßnahme eine Bauhöhe von unter 20 Me-
ter aufweisen, dann ist eine Betroffenheit des Richtfunks
durch die Planung unwahrscheinlich. In diesem Fall ist
eine Richtfunk-Untersuchung nicht erforderlich.
30. Finanzamt Köln-Ost
(Stellungnahme vom 22.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
31. Stadt Troisdorf
(Stellungnahme vom 23.08.2024)
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Stand 17.09.2024
Anlage 2-1 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6944905 Blatt 1
7945 Zeichen
Halle
Turm
14
6
10
19 a
70
2 26
2
32 a30
140
8
15
4
12
3
23
38
6
40
11 a
29114 19 b
142
2-4 19
136
32 b
32
142 a122 132
311
4
25
1
124
1
142 b
138134
16
126
17
128
18
130
21
118
46.58
U-Bahn U-Bahn
Reitweg
Camberger Straße
B55
B55
Deutzer Ring
Gießener Straße
Deutzer Ring
Betzdorfer StraßeL111 Deutz-Kalker Straße
Gießener Straße
Halle
Turm
Feuerwache 10
Turm
Feuerwache
Silo
Flur 33Deutz-Kalker Straße
1762
1551
1317
1186
15531121
2346
40521554049155
1965
1737
2529
1976
1123
2528 824825
2091
857
1990
1185
2260
2385 11031102
25302531
1468
2442
1997
40501551921
1422
517860
2441655
2449
2533
31181591738
898
1189
2022
889
15491550
2202
25324051155
85919222445 2366
1998
8582357 82615521923 21952384
2090
1313
1966
1256
46.58
46.57
OKUK
45.55
HRG
HRG
HRG
HRG
46.67
46.4046.5746.5846.4446.64
46.56
46.60
46.63 46.09
46.1446.64
46.80
46.71
47.38
46.2045.7645.8745.93 46.23
46.32
45.8445.6845.6845.68
45.8345.7745.7445.78
45.88
45.63
45.71
46.03
47.2947.13
46.12
50.5749.7949.1048.3048.28 46.94
47.0146.0346.52
46.29
46.7846.1346.1746.00
46.0545.59
46.0046.1045.9246.01
46.9247.04
47.0246.9247.3047.72
46.2646.0945.8846.08 45.62
50.04
47.17
47.0746.92
51.4851.6050.1849.4248.7047.88
47.00
46.14
45.7645.84 45.6245.44
45.8845.4245.7845.56
45.51
45.99
46.34
45.83
45.66
45.49
45.78
46.6446.8246.8347.2246.8046.6947.2047.2747.2746.9947.06
46.8846.9746.8947.2147.23
47.21
46.8546.8146.7646.7146.7946.9346.9747.10
46.9546.7547.01
46.70
46.6846.67
46.67
47.02
47.0647.0547.11
47.0546.88
46.1245.8445.76
46.92
47.00
46.6346.52
46.33
46.4046.55
46.5546.4746.4446.55
46.60
46.6046.44
46.5846.5946.7746.4746.6446.46
46.56
45.77
46.47
46.8546.90
46.6046.50
46.5646.57
46.7446.5646.5746.71
46.5546.7146.40
46.44
46.39
46.41
45.60
45.42
45.2345.3145.3145.3445.3645.3745.4045.4745.5145.5845.6445.6045.7145.6345.5145.5945.7645.8545.8745.8845.75
45.60
BUK 45.34
BUK 45.28
BUK 45.47
BUK 45.52BUK 45.45
45.9946.0746.1045.9045.8345.68BUK 45.67BUK 45.79BUK 45.85BOK 45.99
46.13
46.14
46.09
46.0646.09
46.35
46.33
46.33
BUK 46.31BUK 46.19
BOK 45.55BUK 45.52BOK 45.54BUK 45.49
BOK 45.72BOK 45.60BUK 45.56BOK 45.50BUK 45.44BUK 45.67BOK 45.59BUK 45.49BOK 45.77BUK 45.62BOK 45.73BUK 45.64
BOK 45.87BUK 45.74BOK 45.89BUK 45.77BOK 45.91BUK 45.78
LPB VLPB IV LPB VLPB IV
LPB IVLPB V
LPB VLPB VIGH 65,4
GH 65,1
GH 65,1GH 68,6
GH 64,1- 73,1GH 73,1
GH 64,6GH 69,5
GH 58,0
GH 58,0GH 64,6
GH 64,1- 73,1
GH 58,0
GH 61,0
GH 64,1- 73,1
45.77
GemarkungDeutzFlur34
46.1346.09
GH 64,2- 73,246,9
46,7 46,646,8
46,5
46,9
46,6 46,6
46,3
46,1 FIV
45.83
GH 66,0GH 58,3GH 65,5
GH 66,45
-Hochschule/Einzelhandel-
GH 73,1LPB IV
GH 64,6
GH 65,5LPB VLPB VIGH 65,5LPB V
GH 69,5
Dachbegrünung intensiv 277 m²Dachbegrünung extensiv 2.325 m²Dachbegrünung intensiv 300 m²Dachbegrünung intensiv 118 m²Dachbegrünung extensiv 993 m²
Dachbegrünung extensiv 614m²Dachbegrünung intensiv 219m²Dachbegrünung extensiv 1.836m²
Dachbegrünung extensiv 3346 m²
Dachbegrünung intensiv 91m²
Baugrenze im ErdgeschossBaulinie ab 1. Obergeschoss
-Parkhauszulässig-
-Einzelhandel zulässig-
46.432
F
III
VI
F
F
F
F
F
F
F
II
F
XI
II
F IVI
F F
V
F
IX
I
XF
F
VIIIFIX
F
FVI
III
FF
III
IX
F
XI
I
VIII
V
FF
F
III
XII
FI
F
VIII
FXI
F
II
III
F
III
IIF
F
VI
F
F
F
F
II
VI
I
I
F
I
F
F P
F
P
VI
I
WIV
FI F
VI
I
I
I
IV
II
F
F V
S
F
P
F I
FI
S
I
VI
F
I
F
IV
F
S
VI
F
V
II
F
I
F
IV
P
F
F
VI
V
VI
I
III
III
P
VII
VIII III F
I
III
II
I
III
I
I
III
F
F
F
III
I
IV
F
F
I
F
F
F
S
F
XV
S
V
S
S
I
F
F FF
F
F
S
F
I
F I
II
F
I
F
I
F
F
I
III
I
III
F
II
III
P
F
II
FVF
VIF
F
I
P
IV
S
I
III
I
IV
F FF
F
PF
II
I
FF
I
FII
F
F
III
II
F FS
F
VVIITechnische Hochschule
Campusweg W6
Campusweg W3Campusweg W5Campusweg W4
Campusweg W2Campusweg W1
Entréeplatz
Foyerplatz
Campusplatz
Campusallee
GH 93,0
Geh- und Fahrrecht 1Gehrecht
D
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Lärmschutzmaßnahme, Geh- und Fahrrecht 1
Geh- und Fahrrecht 1Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
DD
textl. Festsetzung 7.1c)
Fassadenbegrünung
FassadenbegrünungFassadenbegrünung (1)
FassadenbegrünungFassadenbegrünung (2)
-Studierendenwohnen--Wasserspeicher-Löschwasserversorgung
GFZ 4,6-Studierenden- wohnen-1924Nutzungsbeschränkung, textl. Fests. Nr. 7.2(::)GH 91,7
D
Nr. 105163SO-Hochschule-GRZ 0,8GFZ 2,0FD-a-
Dachbegrünung intensiv 241 m²Dachbegrünung extensiv 2023 m²Fassadenbegrünung
Lärmschutzmaßnahme,textl. Festsetzung 7.1d)
0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)in Köln-DeutzPlanungGRZ
-a-
ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestandEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 05/2022) Vermessungsbüro KrollDipl.-Ing. Dieter KrollZollernstraße 33, 52070 Aachengez. D. Krollöffentlich bestellter VermessungsingenieurAachen, den 02.02.2024
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 03.04.2014nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 30.04.2014ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 17.04.2017
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 02.05.2017bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 21.03.2024
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss desBebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt derBebauungsplan in Kraft. gez. Eva HerrBeigeordneterKöln, den 13.02.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
Maßstab 1:500
Bebauungsplan69449/05Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGFZ
FD
PlanungGrundflächenzahlGeschossflächenzahlSondergebietSO
abweichende BauweiseBaulinieBaugrenzeFlachdach
Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (und Höchstmaß)GH Einzelanlagen Hochwasser-Risikogebiet
Mit Geh- (G), Fahr- (F) undLeitungsrechten (L) zu belastendeFlächenFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sindSOSondergebietnicht überbaubar I überbaubarbei schmalen FlächenLPB VLPB IVLärmpegelbereich z. B. V u. IVGebäudehöhe in Meter über GHNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- Höchstmaß)HRG
2550 Meter0
(unbewegliche Kulturdenkmale),die dem Denkmalschutz unterliegen
Die Oberbürgermeisterin
min - maxGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (zwingend)GH D(::)Bezeichnung überbaubarer Grund-stücksflächen, in denen die text-liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung derGebäude) nicht giltFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungBaum zu erhaltenBaum zu pflanzenEin- und Ausfahrtsbereichgeplante VerkehrsführungGeplante Geländehöhe in m 0,0über Normalhöhennull (NHN)AusgleichspflichtigerEingriffsbereichFlächen für Versorgungsanlagenfür LöschwasserDer Planentwurf wurde in der Zeitvom 28.03.2024 bis 30.04.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht.
Nr. 10515Altlastverdachtsflächez.B.AmtsleiterinKöln, den 06.02.2024 gez. Markus Greitemann
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Der Planentwurf wurde in der Zeitvom 08.08.2024 bis 23.08.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs.3 BauGB mit Begründung erneutveröffentlicht. Blatt 1 von 3
Blatt 1NAnschluss Blatt 2Anschluss Blatt 2
Anlage 1 Geltungsbereich + Ausgleichsflächen
1897 Zeichen
l•lstadtKöln MJ Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69449/05 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln - Deutz Maßstab 1 : 5 000 1 ■50-•0c:=====1:::i 0■0••••2 1[ 0=0====::J300 Meter � Geltungsbereich vom Aufstellungsbeschluss, Bekanntmachung vom 30.04.14 (überholt) Modifizierter Geltungsbereich im N achgang an den Vorgabenbeschluss des STEA vom 19.09.2019 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Maßstab 1 : 10 000 N Stadtplanungsamt Lage der externen Ausgleichsfläche Dünnwald zum Bebauungsplan 66449/05 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln - Deutz Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter Gemarkung: Dünnwald Flur: 51 Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1 Fläche: 89.590 m² Innerhalb dieser Fläche erfolgt die Anrechnung von 32.737 Ökopunkten einer Maßnahme der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Die Gesamtmaßnahme (dargestellte Fläche) umfasst ca. 744.000 BWP . Legende: Abgrenzung externe Ausgleichsfläche Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Stadtplanungsamt Lage der externen Ausgleichsfläche Meschenich zum Bebauungsplan 66449/05 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln - Deutz Gemarkung: Meschenich Flur: 55 Flurstück: Teil von 129 Fläche: 4.000 m² . Maßstab 1 : 5 000 0 10050 200 300 Meter Legende: Abgrenzung externe Ausgleichsfläche
Anlage 11 Abwägung Außerhalb-Frist-2024
3463 Zeichen
BP-Abwägung BFrist / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 – Arbeitstitel: – Östlich Reitweg (Campus Deutz TH) in Köln-Deutz – außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen A ußerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB ist 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. N achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. A us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Ich bin Anwohner der Gießener Str. und bin vor drei Jahren an diesen Standort unter anderem auch des- wegen gezogen, weil er vergleichsweise abseits der Hauptverkehrsströme (insbesondere an den Wo- chenenden) gelegen ist. Aufgrund der Baumaß- nahme, von der ich zuvor keine Kenntnis hatte (erst im Zusammenhang mit der Niederlegung der ehema- ligen Feuerwache und des AWB-Areals), muss ich anscheinend nun mit Baumaßnahmen bis ca. 2040 rechnen, d. h. mit den entsprechenden Beeinträchti- gungen durch Staub, Baulärm, LKW- und Gerätever- kehre, Staub. Für zwei, drei Jahre kann man einen solchen Zustand vielleicht noch hinnehmen, aber eigentlich nicht für den Rest meines Lebens. Bitte teilen Sie mir mit, welche Entschädigungsmög- lichkeiten für diese Minderung an Lebensqualität die teilweise Da die Öffentlichkeit in den Jahren 2014, 2017 und 2024 je- weils im Bebauungsplanverfahren beteiligt wurde, bestand in ausreichendem Umfang die Möglichkeit, sich zu der Pla- nung zu informieren. B autätigkeiten gehören zu den allgemein üblichen und grundsätzlich zumutbaren Begleiterscheinungen des städti- schen Lebens. Eine Kompensationsverpflichtung hinsicht- lich der Auswirkungen von Bautätigkeiten besteht dem Grunde nach nicht. D abei ist das Land NRW als Bauherr jedoch verpflichtet, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft soweit wie möglich zu begrenzen. Unter anderem sind Immissionsgrenzwerte gemäß der Baustellenverordnung einzuhalten. Anlage 11 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Stadt Köln in diesem Zusammenhang den betroffe- nen Anwohnern ggfs. anbieten möchte und/oder kann. Das Land hat ein Konzept für die Bauabschnittsbildung vor- gelegt, aus dem hervorgeht, dass die Bebauung an der Gie- ßener Straße als erstes umgesetzt werden soll. Danach ver- lagert sich die Bautätigkeit nach Süden und Auswirkungen wie Baulärm und Staubentwicklung sind an der Gießener Straße nicht mehr zu erwarten. Die Abwicklung der Baustellenverkehre kann weitgehend über den Deutzer Ring erfolgen, womit eine Belastung der Gießener Straße wie auch der Deutz-Kalker-Straße mit ih- ren vorhandenen Wohnnutzungen in einem begrenzten Um- fang gehalten werden kann. Stand 16.09.2024
Anlage 8 Abwägung B42 TÖB 2023
69558 Zeichen
BP-Abwägung B42 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 – Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln- Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 16.05.2023 bis zum 11.07.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 44 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 62 1 Thyssengas GmbH (Stellungnahme vom 05.06.2023) Von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren wer- den weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen bei- behalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Ver- fahren nicht erforderlich. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 34 2 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr (Stellungnahme vom 24.05.2023) Gegen das beschriebene Vorhaben bestehen aus poli- zeilicher Sicht keine Bedenken Kenntnisnahme Nicht erforderlich 65 3 Amprion GmbH (Stellungnahme vom 23.05.2023) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Anlage 8 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine Höchst- spannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Ver- sorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen betei- ligt haben. 28 4 Zweckverband Kölner Randkanal (Stellungnahme vom 23.05.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 7 5 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 (Stellungnahme vom 25.05.2023) Durch die o.a. Bauleitplanung sind die Belange des De- zernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen. Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen Ämter im V erfahren. Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG fest- gelegt und in der Zuständigkeitsverordnung "Umwelt- schutz" (ZustVU) näher erläutert. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 27 6 Wasser- und Schifffahrtsamt Köln (Stellungnahme vom 26.05.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 47 7 Finanzamt Köln-Ost (Stellungnahme vom 26.05.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 40 8 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Referat 226 (Stellungnahme vom 31.05.2023) Auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Über- prüfung des o. g. Gebiets auf Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Be- treiber in die wei tere Planung sollen Störungen vermie- den werden. Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: BETREIBER RICHTFUNK: 450connect GmbH Melli-Beese-Straße 11 50829 Köln Deutschland E-Plus Service GmbH E-Plus-Straße 1 40472 Düsseldorf Deutschland Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH Maria-Theresia-Straße 42a 57462 Olpe Deutschland Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Schif- ferstraße 10 Kenntnisnahme Nicht erforderlich. Die genannten Richtfunkbetreiber sind durch die Stadt Köln beteiligt worden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 47059 Duisburg Deutschland MED 360° SE Marie-Curie-Straße 12 51377 Leverkusen Deutschland Plusnet GmbH Rudi-Conin-Straße 5a 50829 Köln Deutschland REWE Systems GmbH Domstraße 20 50668 Köln Deutschland Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Historisches Rathaus 50667 Köln Deutschland Technische Hochschule Köln Claudiusstraße 1 50678 Köln Deutschland Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland Universitätsklinikum Köln (AöR) Kerpener Straße 62 50937 Köln Deutschland Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Vodafone GmbH Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf Deutschland BETREIBER RADARE: Es sind keine Radare betroffen. BETREIBER RADIOASTRONOMIE: Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen. FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA: Die von Ihnen angefrag te Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer/mehrerer Messeinrichtung/en des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Das Re- ferat 511 wurde darüber informiert und untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funk- technischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Bei zukünftigen Planungen in die- sem Bereich beteiligen Sie bitte: Bundesnetzagentur Referat 511 Canisiusstr. 21 55122 Mainz PMD-BauLp@BNetzA.de Hinweise zum Beteiligungsverfahren der Bundesnetza- gentur: Beachten Sie bitte für Ihr geplantes Vorhaben auch die Hinweise auf unserer Internetseite: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung ja Wird in künftigen Beteiligungen berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nutzen Sie bitte immer für die Beteiligung der Bundes- netzagentur das auf der Internetseite verfügbare 'Formu- lar Bauleitplanung', welches Sie unter folgendem Link di- rekt herunterladen können. www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Down- loads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Untern ehmen_Institutionen/Frequenzen/Firmennetze/Formular- Richtfunk.pdf Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular zusam- men mit den zugehörigen Planungsunterlagen immer an die folgende E-Mail-Adresse 226.Postfach@BNetzA.de 67 9 Evonik Technology & Infrastructure GmbH (Stellungnahme vom 31.05.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 42 10 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln (Stellungnahme vom 31.05.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 23 11 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln (Stellungnahme vom 01.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 60 12 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH (Stellungnahme vom 01.06.2023) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan- dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun- gen der RMR -GmbH sowie der Mainline Verwaltungs - GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vor- genommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 74 13 Technische Hochschule Köln (Stellungnahme vom 02.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 57 14 GVG Rhein-Erft GmbH (Stellungnahme vom 05.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 64 15 Nord-West-Ölleitung GmbH (Stellungnahme vom 05.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 25 16 Bezirksregierung Düsseldorf - Untere Luftfahrtbehörde - Dezernat 26 (Stellungnahme vom 06.06.2023) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafen Köln-Bonn. Wenn die geplante Höhe von 120m NHN Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht überschritten wird, bestehen gegen o.g. Bebau- ungsplan aus Sicht des zivilen Luftverkehrs keine Beden- ken. 38 17 Deutsche Telekom Technik GmbH (Stellungnahme vom 06.06.2023) Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberech- tigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen ab- zugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen- tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Be- stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müs- sen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Anga- ben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau- ungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommuni- Kenntnisnahme Ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Berücksichtigung der technischen Anforderungen erfolgt in der Erschließungsplanung. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung kationslinien de r Telekom vorzusehen. Hinsichtlich ge- planter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum- standorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanla- gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Ver- kehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Ab- schnitt 3, zu be achten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele- kom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom- munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müs- sen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro- chen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftli- chen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te- lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er- schließung sowie einer ausreichenden Planungssicher- heit möglich ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 26 18 Deutsche Flugsicherung GmbH (Stellungnahme vom 07.06.2023) Das Plangebiet liegt ca. 12,5 km von unseren Flugsicherungsanlagen am Flughafen Köln/Bonn entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 37 19 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 09.06.2023) Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts- lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 49 20 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (Stellungnahme vom 12.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unser Sicht keine Bedenken , sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit Kenntnisnahme Ist in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitt e beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 63 21 GASCADE Gastransport GmbH (Stellungnahme vom 12.06.2023) Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖBBeteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber ab sofort ausschließlich über das kostenfreie BILOnlineportal unter https://drop.stadt - koeln.de/ einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL -Portal. Sollten Sie Ihre Anfrage bereits in das BIL-Portal eingestellt haben, betrachten Sie diese Mail bitte als gegenstandslos. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 71 22 Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau (Stellungnahme vom 12.06.2023) ja Ein Hinweis auf mögliche Änderungen des Grundwasserstan- des wird in den Bebauungsplan eingetragen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Aus bergbehördlicher Sicht gebe ich Ihnen zum o. g. Planvorhaben folgende Hinweise und Anregungen: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt mit ei- nem kleinen Teil über einem vormals auf Braunkohle ver- liehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeld. Die letzte Eigentümerin dieses bereits erloschenen Bergwerksfel- des existiert nicht mehr. Eine Rechtsnachfolgerin der letz- ten Bergwerksfeldeigentümerin ist hier nicht bekannt. Aus den vorgenannten Gründen teile ich Ihnen daher zur bergbaulichen Situation und Bergschadensgefährdung mit, dass in den hier derzeitig vorliegenden Unterlagen sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als auch im Bereich der externen Ausgleichsfläche kein um- gegangener Bergbau dokumentiert ist. Allerdings ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach den hiesigen Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2018 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Aus- wirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbe- scheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümp- fungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellung- nahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Eintei- lung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Folgendes sollte dazu berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planbereich in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Be- endigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grund- wasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbe- wegungen möglich. Diese können bei bestimmten geolo- gischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planun- gen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG (Stüttgenweg 2 in 50935 Köln) sowie für konkrete Grund- wasserdaten an den Erftverband (Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen. Bearbeitungshinweis: Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstan- des erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zu- grunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffent- lichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zu- sammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse kön- nen zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abwei- chenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauig- keit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefähr- dungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbauli- chen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 15 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arns- berg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behör- den version GDU“. Dort wird a uch die Möglichkeit erläu- tert, die Daten neben der Anwendung ebenfalls als Web Map Service (WMS) zu nutzen. 61 23 PLEdoc GmbH (Stellungnahme vom 14.06.2023) Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich- rechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag der OGE insoweit auch die Interessen der Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG). Die auf Ihrer Internetseite zur Einsicht gestellten Ent- wurfsunterlagen zu dem angezeigten Bauleitplanverfah- ren haben wir ausgewertet. Durch den südöstlichen Bereich der externen Ausgleichs- fläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 51, Flurstücke 1/3, 20/1 und 21/1) , auf der standortuntypische Baumarten entfernt und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die natürliche, standort typische Naturverjüngung geför- dert werden soll, verläuft die eingangs aufgeführte Fern- gasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m bei- derseits der Leitungsachse). In einem Auszug des uns vorliegenden Liegenschaftska- tasters haben wir die externe Ausgleichsfläche sowie den Verlauf der Ferngasleitung Nr. 200 inklusive Schutzstrei- fen ja Der Leitungsschutzstreifen ist bei der Planung der externen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. In der Örtlich- keit handelt es sich um einen Waldweg sowie einen Teil der baumbestandenen Waldfläche. Der Stiftung Rheinische Kul- turlandschaft, die die Ökokontomaßnahme betreibt, hat Kenntnis von der Leitungstrasse. Sie ist entsprechend be- rücksichtigt worden. Zudem wird nur ein geringer Bruchteil der über die Maßnahmen der Fläche C in der Gemarkung Dünnwald generierten Ökopunkte für den Bebauungsplan TH Deutz- Östlich Reitweg verwendet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 16 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung grafisch übernommen und Leitungskenndaten hinzuge- schrieben. Für eine exakte Übernahme des Leitungsverlaufes in die Planzeichnung der externen Ausgleichsfläche des Be- bauungsplanes überlassen wir Ihnen die betreffenden Bestandspläne. Die Höhenangaben in den Längenschnit- ten beziehen sich auf den Verlegungszei tpunkt. Zwi- schenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachge- tragen. Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den beigefügten Unterlagen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht aus- geschlossen. Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, verläuft die Ferngasleitung zunächst mit ihrem Schutzstreifenrand entlang der südlichen Grenze der externen Ausgleichsflä- che und quert diesen im weiteren Verlauf im südöstlichen Bereich im Bereich des Hornpottweges. Die Leitungsbetreiberin ist aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des DVGW – Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) verpflichtet, alle leitungsgefähr- denden und leitungsbeeinträchtigenden Einf lüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwur- zelnden Sträuchern grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenbereiches erfolgen sollten, um eine gegen- seitige Beeinträcht igung zu vermeiden. Um eventuelle Fehlanpflanzungen zu vermeiden, sollte ein Pflanzplan eingereicht werden. Dies dient dem Schutz der Versor- gungsanlagen sowie dem Erhalt der Zugänglichkeit und Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 17 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Einsehbarkeit der Leitungstrasse. Die Anforderungen und Vorkehrungen sind gem. DVGW Merkblatt GW 125 ein- zuhalten. Als Anlage übersenden wir außerdem ein Merkblatt der OGE zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Abschließend teilen wir Ihne mit, dass innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplanes keine von uns ver- walteten Versorgungsanlagen verlaufen. 11 24 Industrie- und Handelskammer zu Köln (Stellungnahme vom 14.06.2023) Die Industrie- und Handelskammer zu Köln begrüßt die Entstehung eines modernen, bedarfsgerechten Campus in Köln-Deutz, der so auch im Masterplan Innenstadt der Stadt Köln als städtebauliches Ziel für dieses Gebiet vor- gesehen ist. Ebenfalls begrüßenswert ist in einem separaten Verfah- ren vorgesehene Schaffung eines „Kreativquartiers“ westlich des Plangebietes mit einer Mischung aus Woh- nen und nicht störendem Gewerbe. Ausweislich der Plan- unterlagen im hiesigen Verfahren ist für dieses Quartier eine Flächenausweisung als gemischte Baufläche vorge- sehen. Gerne möchten wir bereits jetzt anregen im weite- ren Verfahren zum „Kreativquartier“ stattdessen eine Ausweisung als urbanes Gebiet zu prüfen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 52 25 25.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Stellungnahme vom 15.06.2023) GFL-Flächen ja Im Bebauungsplan wird der Planeintrag der GFL-Flächen korrigiert. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 18 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Meine Stellungnahme bezieht sich auf Kapitel 5.6 „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ der schriftlichen Begründung zum B -Plan und insbesondere der dazugehörigen Plandarstellung. Dort heißt es unter anderem: „Im Norden und Süden des Campus befindet sich jeweils ein städtischer Abwasserhauptsammler auf dem Grundstück der TH. Die Trassenräume der Sammler werden zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes als mit Geh-, Fahr - und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Flächen festgesetzt.“ Die StEB Köln sind dankbar für die planungsrechtliche Sicherung des Kanalbestandes im Geltungsbereich dieses B-Planes. Besonders erfreulich ist die GFL-Fläche im Süden des Campus, welche unseren Kanalschutzstreifen vollständig abdeckt (vgl. Anlage „Prüfung_GFL_Süd für Kanal.pdf“). Im Norden des Campus kann wegen der geplanten und mit den StEB Köln abgestimmten Baumaßnahmen die vollständige Schutzstreifenbreite nicht gesichert werden. Jedoch ist die Breite des hier im B-Plan festzusetzenden GFL-Streifens etwas zu gering dargestellt und schließt auch die Seiteneinstiege in denKanal nicht mit ein (vgl. Anlage „Prüfung_GFL_Nord für Kanal.pdf“). Die Darstellung der Kanalbreite in den beiden Dateien „Prüfung_GFL…“ ist nicht maßstäblich. Dies ist der Eigenschaft meines verwendeten GISProgrammes geschuldet. GFL-Fläche für den nördlichen Abwasserhauptsammler ist mit einer Breite von 2,80 m dargestellt. Dies entspricht aber nur der Breite des lichten Kanalquerschnitte s und vernachlässigt die beidseitigen Wandungen des Kanals. Zur Anschauung habe ich hier einen sogenannten Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 19 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Leistungsplan mit dem Dateinamen„ LPNRRH14200101.pdf“ beigefügt. In diesem Plan habe ich den betroffenen Kanalquerschnitt farbig markiert. Daraus ist ersichtlich, dass die Gesamtbreite einschließlich der Seitenwände 3,80 m beträgt. Diese Streifenbreite muss die GFL -Fläche im B -Plan mindestens aufweisen, um die gesamte Ausdehnung des Abwasserbauwerkes abzudecken. Des Weiteren befinden sich entlang des G FL-Streifens insgesamt drei sogenannte Seiteneinstiege. Dies sind Schächte, um in das Innere des Sammlers zu gelangen. Sie liegen wegen der großen Abmessungen des Hauptsammlers seitlich an dem Kanalbauwerk. Die Schächte ragen seitlich aus dem Streifen von 3,80 m Mindestbreite heraus und wären insofern nicht planungsrechtlich gesichert. Zur Vereinfachung bitte ich Sie, am Ort jedes der drei Schächte die GFL -Fläche quadratisch mit den zusätzlichen Abmessungen 2,0 x 2,0 m pauschal aufzuweiten. Auf diese Weise ist der nördliche Abwasserhauptsammler als Bestandsbauwerk vollständig gesichert. 25.2 Überflutungsnachweis Da der Überflutungsnachweis bereits mit dem technischen Grundstücksmanagement der StEB Köln abgestimmt wurde, habe ich gegen das im Betreff genannte Verfahren keine weiteren Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 35 26 26.1 Polizeipräsidium Köln (Stellungnahme vom 15.06.2023) Ich habe den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung der Aspekte städtebaulicher Kenntnisnahme Nicht erforderlich Die Hinweise richten sich auf die Objektplanung. Sie wurden dem BLB übermittelt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 20 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung und technischer Kriminalprävention geprüft. Nach aktuel- ler Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. Es empfiehlt sich i m Vorfeld zur räumlichen Gestaltung und technischen Ausstattung des Gebäudes folgende Punkte zu berücksichtigen: Gestaltung des Geländes Die Flächen und Wege sollten in der Dunkelheit gut aus- geleuchtet werden. Überbaute Durchgänge sollten breit und hach sein und ebenfalls in der Dunkelheit durchgän- gig beleuchtet sein. Die öffentlichen Grünflächen sollten übersichtlich gestaltet werden, d.h. hier sollten nur nied- rige Büsche und hochstämmige Bäume gepflanzt wer- den, um die Sichtbeziehungen nicht zu beeintr ächtigen. Müllsammelstellen sollten abschließbar eingefriedet wer- den, damit keine wilden Müllhalden von quartiersfremden Personen entstehen. 26.2 Technische Ausstattung der Gebäude Grundsätzlich sind einbruchhemmende Elemente bei er- reichbaren Fensteranlagen sowie den Eingangstüren zu empfehlen. Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- ratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirke nden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungsein- richtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetech- nik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Inves- toren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hin zuwei- sen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 21 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzen- den durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.poli- zei.nrw.de. Terminvereinbarungen sind möglich unter kri- minalpraevention.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229- 8008. 3 27 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 (Verkehr – Inte- grierte Gesamtverkehrsplanung) (Stellungnahme vom 16.06.2023) Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken gegen die Maßnahme. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 15 28 Landschaftsverband Rheinland - -Amt für Denkmalpflege im Rheinland- (Stellungnahme vom 16.06.2023) Vielen Dank für die Beteiligung an den o.g. Planungen. Wie bereits in unserer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 19.05.2017 dargelegt, sind von dieser die Belange der Denkmalpflege betroffen, da sich das denkmalgeschützte Ingenieurwis senschaftliche Zentrum der Fachhochschule (IWZ) sowie der Altbau der TH Deutz in der Betzdorfer Str. 2 innerhalb des Plangebiets befinden. Wir verweisen an dieser Stelle erneut auf die in unserer ersten Stellungnahme gelisteten Punkte (textliche und planbi ldliche Würdigung bzw. Kennzeichnung d. Denkmäler, Hinweis auf Abwägungspflicht vor Abbruch). Die Denkmäler sind darüber hinaus nicht nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Umgebungsschutz“) zu schützen. In Bez ug auf die im ja Am 25.10.2023 hat ein Gesprächstermin zur weiteren Be- handlung der Denkmalbelange aus der Stellungnahme des LVR -ADR- vom 16.06.2023 mit dem LVR -ADR-, der Be- zirksregierung Köln, dem BLB und der TH stattgefunden. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Abstimmungs- und Planungsprozess zwischenzeitlich so fortgeschritten ist, dass eine gestalterische Einflussnahme aus denkmalschutzseitiger Sicht nicht mehr möglich ist. Dies ist auch dem Umstand ge- schuldet, dass der Planungsprozess schon annähernd 10 Jahre dauert und das Gebäude A erst im August 2022 unter Denkmalschutz gestellt wurde. LVR und Bezirksregierung ak- zeptieren diesen Sachverhalt, obwohl sie ihn insgesamt aus heutiger denkmalpflegerischer Sicht nicht gutheißen. Es gibt keinen weiteren Handlungsbedarf. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 22 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP vorgesehenen Gebäudehöhen, die Freiraumgestaltung und im weiteren Verlauf in Bezug auf die konkrete Gestaltung der Neubauten sollten möglichst früh im Planungsprozess ausreichend belastbare Visualisierungen vorgelegt werden, um eventuelle Beeinträchtigungen der Bestandsbauten denkmalfachlich beurteilen zu können. 30 29 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal (Stellungnahme vom 16.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 73 30 30.1 Studierendenschaft der TH Köln (Stellungnahme vom 19.06.2023) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige und mit- gliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungskörper- schaft öffentlichen Rechts (§53 I S. 2 HG NRW). Sie ist Behörde i.S.v. § 1 II VwVfG NRW. Umseitige Stellung- nahme erfolgt im Rahmen der formellen Behördenbeteili- gung im Auslegungsverfahren (§4 II BauGB). Die Studierendenschaft hat gem. §53 II HG NRW die fol- genden Aufgaben: 1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesell- schaft wahrzunehmen; 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Ge- setzes zu vertreten; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, ins- besondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken; Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 23 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.2 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verant- wortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemesse- nen Vorkehrungen die besonderen Belange der Stu- dierenden mit Behinderung oder chronischer Erkran- kung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen; 6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studierendensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale Studierendenbezie- hungen zu pflegen. Gegenstand und Inhalt umseitiger Stellungnahme be- schränken sich auf den genannten Aufgabenbereich und erstrecken sich auf den Stand der für das Plangebiet re- levanten eigenen Planungen. Die 231. Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung vo n BP Nr. 69449/05. Aus Redundanzgründen bezieht sich umseitige Stellungnahme auf beide Verfahren (Parallel- verfahren). Die Aufgabenwahrnehmung der Studieren- denschaft erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der Technischen Hochschule und des Kölner Studierende n- werks (KStW). Aufgrund der Komplexität der sich mit dem Verfahren überschneidenden Behördenplanungen, insbesondere im Bereich der sozialen Belange, besteht erweiterter Ab- sprache- und Koordinierungsbedarf mit korrelierenden Aufgabenträgern. Dem KStW liegen die Verfahrensunter- lagen bis dato nicht vor. Auf § 4 II S.2 Hs. 2 BauGB wird nachrichtlich verwiesen. ja Zu der Stellungnahme wurde die Studierendenschaft gemäß § 4(2) BauGB beteiligt und hat eine Stellungnahme abgege- ben. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 24 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde erstmals im Zuge der Erarbeitung des Masterplans vom 31.03. bis zum 07.05.2014 durchgeführt. Die Beteiligung wurde mit dem finalen Planungskonzept vom 10.03. bis 11.04.2017 wiederholt. Die Studierendenschaft war nicht beteiligt und wird seit August 2022 in der bei der Stadt Köln geführten Liste der Träger der öffen tlichen Belange (TöB-Liste) für das o.g. Verfahren geführt. Kenntnisnahme Nicht erforderlich. 30.3 30.4 Wohnen für Studierende und Beschäftigte der TH Köln Die Studierendenschaft weist darauf hin, dass der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.09.2019, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um das im Westen geplante MU -Gebiet zu reduzieren und für das dort vorgesehene „K reativquartier“ erst in einem späteren gesonderten Verfahren Planungsrecht zu schaffen, unter Zugrundelegung des vorgelegten Planentwurfs für BP 69449/05 die Erreichung der Planziele behindert. Insbesondere wird der Bau studentischen Wohnraums erschwert. D ie Umsetzung von Maßnahmen studentischen Wohnens im geplanten „Kreativquartier“ wird damit auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Die Stadt Köln sollte zeitnah die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, kapazitätswirksame Baumaßnahmen studentischen Wohnens im Bereich des geplanten Kreativquartiers umsetzen zu können. Studierendenschaft und KStW kommen als unmittelbar Planungsbegünstigte infrage. Die Festsetzungen in BP 69449/05 verschärfen und verfestigen städtebaulich und aus hochschul - und wissenschaftspolitischer Sicht ungünstige Entwicklungen nein Kenntnisnahme Es bestehen gewichtige Gründe für eine zeitliche Zurückstel- lung der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kreativ- quartier. Das dafür vorgesehene Gelände wird, da die städte- bauliche Neuordnung des Campus in Abschnitten und im lau- fenden Hochschulbetrieb erfolgt, zunächst noch für Hoch- schulnutzungen sowie für die Baulogistik benötigt. Eine Planaufstellung soll zudem erst erfolgen, nachdem die Vorhabenträger feststehen, denn das Land NRW wird in dem Kreativquartier voraussichtlich nicht selbst bauen. Die Durchführung von städtischen Planverfahren hängt ins- besondere von der Entwicklungsbereitschaft betroffener Grundstückseigentümer ab, siehe Vorgabenbeschluss. Die Aufteilung einzelner Nutzflächen innerhalb des bestehen- den und/oder geplanten Campus ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 25 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.5 und behindern konkret eingeleitete Behördenplanungen. Die Auslastung des Standorts Deutz liegt gegenwärtig bei bis zu 165,1%. „Obwohl prognostiziert wird, dass die Studienanfängerzahlen 2030 leicht unter dem ak tuellen Niveauliegen, deutet sich an, dass der Raumbedarf für Studium und Lehre zumindest absehbar nicht geringer werden wird.“ (HR: 2022, 14) Aus §53 VII HG NRW resultiert ein Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten, soweit diese für die Aufgabenerfül lung der Studierendenschaft erforderlich ist. Der Flächenbedarf der Studierendenschaft ist seit mindestens 1999 als unabweisbar anerkannt, aber seither nicht erfüllt. Während sich die Zahl der Verwaltungsmitarbeiter:innen von 1975 bis 2019 um 226,69% erhöh t hat und ein ähnlicher Anstieg der Flächenbedarfe unterstellt werden kann, wurde ein erhöhter Ansatz der Vollzeitäquivalente (VZÄ) in der Studierendenschaft nicht berücksichtigt. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Nutzersoll berücksichtigt ausgehend v on 8 VZÄ 168m² Büroflächenbedarf. Das Kennwertverfahren verwendet Informationen, die i.d.R. in den üblichen Berichtssystemen dokumentiert und daher leicht recherchierbar und überprüfbar sind. Das demnach tatsächliche anzusetzende Nutzersoll beträgt, ausgehend von 18 VZÄ, real 401,91m². Die Studierendenschaft verfügt darüber hinaus gegenwärtig über eine intensiv genutzte Ausstellungs- und Infofläche von 149,44m². Die Planungen der Studierendenschaft lassen vielmehr auf einen steigenden Flächenbedarf schließen. So kann die Studierendenschaft im Rahmen Ihres Sozialauftrags selbst Wohnraum an Studierende vermieten, eine Cafeteria oder Kindertagesstätte unterhalten. Hierzu führt die Studierendenschaft gegenwärtig Gespräche. Die nein Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans „Campus Deutz der TH Köln“ ist der Vorgabenbeschluss des Stadtent- wicklungsausschusses, der wiederum auf dem Masterplan zum Campus Deutz aufbaut. Vorhaben, die den Planungszie- len des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entge- genstehen, wären nicht mehr genehmigungsfähig und nach § Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 26 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.6 Planungen würden auf Grundlage des bestehenden Baurechts auf dem Campusgelände umgesetzt werden. Der rechtswirksame BPlan lässt im Bereich der Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (10,84 ha) Möglichkeiten zur hochschulnahen Wohnnutzung für Studierende und Beschäftigte der Hochschule uneingeschränkt zu. In der vorliegenden Planbegründung heißt es: „Um auch Studierendenwohnheime und Wohnungen für Angehörige der Hochschule planerisch zu sichern, werden Teile der überbaubaren Grundstücksfläche mit dem Zusatz ‚Studierendenwohnen‘ versehen.“ Effektiv wird das derzeit bestehende und nach FNP -Entwurf fortbestehende Potenzial hierzu jedoch eingeschränkt, da der Bebauungsplan mit seinem Zusatz „Studierendenwohnen“ nur die Bereiche festsetzt, in denen bereits Studierendenwohnheime vorhanden sind und die Möglichkeit zur Vergrößerung der vorhandenen Wohnnutzung ausdrücklich ausschließt. Die Möglichkeit, Wohnen für Beschäftigte der Studierendenschaft oder an dere Angehörige der Hochschule als Studierende zu schaffen, wird im Ergebnis sogar vollständig eingeschränkt, da die dort befindlichen Studierendenwohnheime satzungsgemäß eben allein Studierende beherbergen. Die diesbezüglichen Beschränkungen sollten aus S icht der Studierendenschaft entfallen. nein 15 BauGB zurückzustellen. Nachfolgend wäre eine Verände- rungssperre gem. § 14 BauGB zu erlassen, sofern der neue Bebauungsplan noch keine Rechtskraft erlangt hätte. Zudem erschließt sich nicht, weshalb das Land NRW von seinen be- stehenden Planungsabsichten überhaupt abweichen sollte. Der bisherige Bebauungsplan setzt eine Fläche für den Ge- meinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbe- stimmung als Hochschule (im Wortlaut: „Staatl. Ing. Schule für Bauwesen/ Maschinenwesen") fest. Eine uneinge- schränkte Zulässigkeit einer studentischen Wohnnutzung lässt sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr ist der Hauptnut- zungszweck, wie auch in dem neuen Bebauungsplan, die ei- gentliche Hochschulnutzung durch Lehre und Forschung. Nur soweit die Flächen nicht für diese prioritären Nutzungen be- nötigt werden, ist auch Raum für nachgeordnete Nutzungen, wie Studierendenwohnheime. Wie in der Stellungnahme selbst weiter oben ausgeführt wird, kann der Flächenbedarf für den Hauptnutzungszweck auf dem Campus derzeit nicht vollständig gedeckt werden. Umso weniger sind hier Ansied- lungsmöglichkeiten für anderweitige Nutzungen denkbar. Noch schwerer wiegt jedoch als Argument gegen eine Aus- weitung der bestehenden Wohnnutzung die Immissionsvor- belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm. Dies betrifft insbesondere unverträgliche Belastungen durch Schienen- verkehrslärm im Nachtzeitraum. Diese Vorbelastungen erfor- dern es, die Zulässigkeit der Wohnnutzung auf den heutigen Bestand zu begrenzen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 27 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.7 30.8 Bedarf an sozialer Infrastruktur auf dem Campus In der Beschreibung des Änderungsbereichs wird davon ausgegangen, die Hochschulnutzung löse keinen Bedarf an städtischen Einrichtungen und Anlagen der sozialen Infrastruktur wie zum Beispiel Spielplätzen, Kindergärten oder Schulen aus. Ggfs. aus dem Betrieb der Hochschule heraus notwendige Anlagen wie zum Beispiel Kinderbetreuungsplätze für die Kinder von Studier enden und Mitarbeitenden lägen im eigenen Verantwortungsbereich der TH Köln. Diese Beschreibung verkennt zum einen den Umstand, dass bereits jetzt hochschulseitig ungedeckte Nachfrage besteht. Zum anderen wird etwaiger Bedarf bisweilen allenfalls durch Bel egplätze in umliegenden Einrichtungen gedeckt. Die Studierendenschaft regt an, schädliche Auswirkungen durch textliche Festsetzungen auszuschließen. Der reale, durch die Hochschulnutzung entstehende, Bedarf an Spielplätzen, Kinderbetreuungsplätzen und sons tiger (sozialer) Infrastruktur ist durch die Hochschule vor Baubeginn statusgruppenübergreifend zu evaluieren, fortlaufend zu überprüfen, sowie Art und Stand der hierauf wirksamen Maßnahmen mitzuteilen. Aus Gründen der Barrierefreiheit sind Gebäude mit hoher Umnutzungsfähigkeit und Drittverwendungsfähigkeit zu bevorzugen und zugleich geeignet, Nutzungsdauer sowie die gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus entscheidend positiv zu beeinflussen. Bei baulichen Maßnahmen ist die Studierendenschaft mit Blick au f die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern einzubinden. nein ja Der Bebauungsplan lässt Nutzungen der Hochschule für so- ziale Zwecke zu. Damit wird planungsrechtlich die Möglich- keit zur bedarfsdeckenden Herstellung entsprechender Ein- richtungen auf dem Campus eröffnet. Einen darüber hinaus gehenden Planungsbedarf seitens der Stadt Köln gibt es nicht, denn die innere Aufteilung der verschiedenen Nutzflä- chen ist kein städtebaulicher Belang. Das zugrundeliegende städtebauliche Konzept des Master- plans ermöglicht eine weitestgehend barrierefreie Ausgestal- tung des Campus. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 28 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.9 Festsetzungen zur Beschränkung der Nutzung zu Zwecken studentischen Wohnens Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts. Das Städtebauliche Planungs - und Freiraumkonzept spricht wiederum vom Bild einer „Campusstadt“. Ein zukunftsfähiger Hochschulbau muss jedoch berücksichtigen, dass die Hochschulaufgaben durch eine hohe Dynamik gekennzeichnet sind, die sich auch im Flächen- und Raumbedarf widerspiegelt. Die Hochschulen benötigen daher flexible Gebäudestrukturen, die sich angesichts dieser Dynamik als anpassungsfähig erweisen. In der Hochschulplanung sind auch die allgemeinen Lebensumstände der Studierenden zu beachten (z. B. Alter, Mobilität, Grad der Erwerbstätigkeit, Familienstand, körperliche Einschränkungen, Wohnbedingungen u.a.m.). Hierzu wird auf die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks verwiesen. Die Hochschulnutzung generiert seit Jahren einen massiven Wohnraumbedarf, welcher durch das bestehende und sodann verstetigte Angebot studentischen Wohnraums bei Weitem nicht abgedeckt werden kann. Diese städtebaulich ni cht wünschenswerte Entwicklung würde durch die Beplanung in der vorgelegten Form fortgeschrieben. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass studentisches Wohnraumangebot am Campus Südstadt der TH Köln kaum vorhanden ist und die dortige Na chfrage nach Feststellung der Studierendenschaft in nicht geringem Umfang im Plangebiet kapazitätswirksam wird. Die Planungen der Studierendenschaft sehen insofern vor, das Angebot an studentischem Wohnen im Plangebiet auszubauen. Das Vorhaben orientiert s ich an der „Leipzig Charta zur nein Siehe lfd. Nr. 30.6 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 29 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nachhaltigen europäischen Stadt“ und soll durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität sowie zur Red uzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Die Studierendenschaft regt an, die Festsetzungen zur Beschränkung der Nutzung zu Zwecken studentischen Wohnens zu streichen. 30.10 Flächen für Erweiterungsbauten Die Hochschulleitung weist zuletzt auf den signifikanten Zusammenhang zwischen Länge der Anfahrtswege von Studierenden und Studienerfolg i.S.d. Studiendauer/Studienabbruchquote. Aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit ist ein Ausbau der Wohnheimplätze im Plangebiet dringend gefordert. In Kombination mit flexibel (um -)nutzbaren Gebäudeinfrastrukturen bestehen diverse Möglichkeiten, den diesbezüglichen stadtplanerischen Zielsetzungen zeitnah gerecht zu werden und etwaigen Leerstand in der Infrastruktur langfristig niedrig zu halten. Der Vorhabenträger (BLB NRW) hat hierzu 2019 signalisiert, die diesbezüglichen Bedarfe im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen und Gespräche mit KStW und Studierendenschaft zu führen. Die behördliche Übereinkunft zur gemeinsamen Flächenentwicklung geht zurück auf Initiative des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBG NRW) unter Federf ührung des damaligen Staatssekretärs Jan Heinisch (MdL) mit explizitem Fokus auf den experimentellen Wohnungsbau. Potentialflächen teilweise Aus den bereits unter lfd. Nr. 30.6 dargelegten Gründen der erheblichen Lärmvorbelastung bis hin zur Schwelle der Ge- sundheitsgefährdung kann eine Wohnnutzung in der südli- chen Erweiterungsfläche, die bisher nicht mit konkreten Nut- zungsabsichten der TH belegt ist, nicht erfolgen. Das Baufeld im unmittelbaren Anschluss an die Mensa ist mit konkreten Nutzungsbedarfen der TH belegt. Das daran westlich angrenzende sogenannte Kreativquartier soll hingegen in einer gemischt genutzten Struktur einen ho- hen Anteil studentischen Wohnens aufnehmen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 30 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wurden insbesondere in den ausgewiesenen Erweiterungsflächen ausgemacht. Zur Sicherung der zukünftigen Hochschulentwicklung stehen im Süden und westlich der neuen Mensa Erweiterungsflächen zur Verfügung. Übergeordnet sind die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze gem. § 3 I Nr. 2 und 3 ROG einzuhalten. Demnach ist die Siedlungsentwicklung fläc hensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. „Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der „nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […]." Die Fläche der Erweiterungsbauten liegt entsprechend im Senat vorgelegten Raumprogramm, verteilt auf die Gebäude F und I bei 13.500m². Im Zuge von Neubauprojekten ist es ratsam, maximal flexibel zu denken. Die behördlichen Planungen sehen eine flexibel (um)nutzbare Bebauung vor, die neben einer Hochschulnutzung auch die flexible (Um -) Nutzung im Rahmen veränderter hochschul - und wissenschaftspolitischer Rahmenbedingungen ermöglicht, Nutzungsmischung im Blockneubau und ausdrücklich auch Nutzungen der Studierendenschaft sowie hochschulnahe Nutzungen ermöglicht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 31 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.11 Berücksichtigung gesellschaftlicher Teilhabe Unter dem Titel Lebenslanges Lernen, Weiterbildung, Wirtschaft wird ein Typus von Bildungslandschaft beschrieben, mit dem nicht – wie bei den anderen Typen – vorwiegend Kinder und Jugendliche als Adressaten von Bildung verstanden werden, sondern alle Lebensphasen in den Blick genommen werden. Entsprechend sind hier neben Hochschule und Studierendenschaft beispielsweise auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Berufsverbände oder die Wirtschaftsförderung beteiligt. Die Studiere ndenschaft verweist auf die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe durch Bildung und Bildung als Standortfaktor für attraktive Wohn- und Wirtschaftsstandorte und regt an, eine Ansiedlung der entsprechenden Nutzungen zu forcieren, um positive Auswirkungen auf den Stadtteil im Sinne der stadtplanerischen Zielsetzungen zu generieren. teilweise Siehe lfd. Nr. 30.6 30.12 Energie und Nachhaltigkeit Die Studierendenschaft verweist ferner auf Hochrechnungen, wonach auf die Hochschulen zwei Drittel des Wärmebedarfs und drei Viertel des Strombedarfs aller Landesliegenschaften entfallen. Aus hochschul- und wissenschaftspolitischer Sicht sind an die Nachhaltigkeit der Hochschulnutzung im Plangebiet besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Studierendenschaft regt an, sich an den von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) definierten Kriterien der soziokulturellen und funktionalen Qualität für die Zertifizierung sowohl von Innenräumen als auch von gesamten Quartieren zu orientieren. Für Quartiere sind dies Mikroklima (Thermischer Komfort im teilweise Das Energiekonzept wird zur Offenlage in überarbeiteter Form vorgelegt. Es sieht künftig eine fast vollständige Wär- meversorgung aus Erdwärme mittels Wärmepumpen vor. Zu- dem werden die Neubauten mit Photovoltaik ausgestattet. Die Klimaleitlinien der Stadt Köln werden erfüllt. Eine BEG-Zertifizierung, bei der es sich für öffentliche Bauten um das Äquivalent zur DGNB-Zertifizierung handelt, wird sei- tens des BLB derzeit für die Objektplanungen vorangetrie- ben. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 32 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 30.13 Freiraum), Freiraum, Arbeitsplatzkomfort, Emissionen/Immissionen, Städtebau, soziale und funktionale Mischung, soziale und erwerbswirtschaftliche Infrastruktur. Die Hochschule sollte aufgrund ihrer in der Grundordnung festgeschriebenen Verpflichtung zur Nachhaltigkeit und ihrer genuinen Aufgaben als Reallabor Nachhaltigkeitsinnovationen forcieren und implementieren. Die Studierendenschaft behält sich vor, eine gesonderte Bewertung des Umweltberichts, Mobilitäts -, sowie Energie- Nachhaltigkeits- und Klimaschutzkonzepts vorzunehmen. Sie erklärt ihre Bereitschaft, zur weiteren Abstimmung, an etwaigen Plankonferenzen teilzunehmen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 51 31 Rheinische NETZGesellschaft mbH (Stellungnahme vom 19.06.2023) Gegen den Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)“ bestehen keine Bedenken. Der Vollständigkeit halber weisen wir jedoch daraufhin, dass innerhalb des Geltungsbereiches diverse Leitungen der RheinEnergie AG verlaufen, sodass voraussichtlich eine Neustrukturierung der Energieversorgung im Plan- gebiet erforderlich wird. Trotzdem bitten wir darum, dass vor Baubeginn unbedingt die obligatorischen Planaus- künfte eingeholt werden. Letztere können unter folgender Kontaktadresse angefordert werden: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, Parkgürtel 24, 50823 Köln, Tel.: 0221 – 178 2152; Mail: leitungsaus- kunft@rheinenergie.com Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 33 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Darüber hinaus haben wir der Begründung des Bebau- ungsplans sowie den bereits geführten Abstimmungsge- sprächen entnommen, dass das Energiekonzept bereits recht weit vorangeschritten ist und die Errichtung von gasbetriebenen BHKW’s beinhaltet. Falls sich diesbezüg- lich noch Änderungen ergeben sollten, möchten wir da- rauf hinweisen, dass sich im Nahbereich der TH Köln auch Leitungen des umweltschonenden Energieträgers Fernwärme befinden. Ggf. wäre somit auch eine Fernwär- meversorgung denkbar. nein Das Energiekonzept wurde überarbeitet und sieht künftig eine weitestgehende Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien mittels Wärmepumpen vor. 53 32 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (Stellungnahme vom 19.06.2023) Gegen den aufzustellenden Bebauungsplan erhebt die KVB keine Einwände. Folgende Anmerkungen erlauben wir uns zu machen: Kapitel 2.3 – Erschließung. Die an der Haltestelle Deutz Technische Hochschule ne- ben der Linie 9 verkehrende Linie 1 verkehrt in der Haupt- verkehrszeit in einem annäherndem 5-Minuten-Takt. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 54 33 Häfen und Güterverkehr Köln AG Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen keine Be- denken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 13 34 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft (Stellungnahme vom 19.06.2023) Anhand der vorliegenden Bauleitplanung wird der Verlust verschiedener Vegetationsstrukturen im Planungsgebiet, wie Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und He- ja In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt der Waldausgleich auf einer Fläche von 4.000 m² im Kom- pensationsflächenpool Südlich Steinauer Hof in Meschenich. Den Bedenken wird damit entsprochen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 34 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung cken für die geplanten Baumaßnahmen deutlich. Ein wei- terer Verlust stellt der im östlichen Teil des Plangebietes parallel zum Deutzer Ring gelegene und als Schutzstrei- fen bezeichnete Gehölzstreifen sowie ein daran anschlie- ßendes Siedlungsgehölz dar. Die Vegetationsstrukturen unterliegen zum Teil der städ- tischen Baumschutzsatzung sowie der naturschutzrecht- lichen Eingriffsregelung und sollen durch verschiedene Maßnahmen kompensiert werden. Bei dem Siedlungsge- hölz und einem Teil des Schutzstreifens handelt es sich jedoch um eine ca. 0,39 Hektar große, mit Waldbäumen bestockte Fläche, die Wald im Sinne des § 2 Bun- deswaldgesetz darstellt (siehe Karte in der Anlage). Dies wird durch seine räumliche Ausprägung sowie die Ausbil- dung eines typischen Waldinnenklimas, verbunden mit dem Vorhandensein eine r waldtypischen Kraut - und Strauchvegetation deutlich. Da es sich bei der Inanspruchnahme der Waldfläche um eine nach § 39 Landesforstgesetz NRW genehmigungs - und ausgleichspflichtige Waldumwandlung handelt, wer- den demgegenüber grundsätzliche forstrechtliche Beden- ken erhoben. Meine Bedenken können ausgeräumt werden, wenn für den entstehenden Waldflächenverlust ein forstrechtlicher Ausgleich durch möglichst eingriffsnahe Ersatzauffors- tungen im ermittelten Verhältnis 1:2,7 (=> ca. 1,05 Hek- tar) erfolgt. Die Größe der Aufforstungsfläche begründet sich u. a. mit dem dauerhaften Verlust der Waldflächen- funktionen (z. B. Klima - und Lärmschutzfunktion), der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch zu nehmenden Waldbestände und des mit knapp 14 Prozent äußerst ge- ringen Waldflächenanteils der Stadt Köln. Ein Ausgleich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 35 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung lediglich über Biotopwertverfahren ist für den forstrechtli- chen Ausgleich nicht zielführend. Für das weitere Verfahren bitte ich um die flurstück- scharfe Benennung aufforstungsfähiger Flächen. 76 35 WBV Wasser- und Bodenverband Wahn (Stellungnahme vom 20.06.2023) Bezüglich des BP „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln -Deutz“ ist der WBV Wahn nicht betrof- fen. Die Entwässerung erfolgt über die StEB Köln und die dortige Stellungnahme ist heranzuziehen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 80 36 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (Stellungnahme vom 20.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 82 37 Plusnet GmbH (Stellungnahme vom 20.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 81 38 MED 360° SE (Stellungnahme vom 21.06.2023) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 79 39 Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH (Stellungnahme vom 22.06.2023) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 36 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. 22 40 Go.Rheinland GmbH/ VRS GmbH (Stellungnahme vom 28.06.2023) die Belange von go.Rheinland werden durch die Planung nicht berührt. Es bestehen daher keine Einwände. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 87 41 Vodafone GmbH (Stellungnahme vom 06.07.2023) Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maß- nahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikations- anlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkret en Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stel- lungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mit- verlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinie- rung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Voda- fone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisheri- gen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächs- ten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 20 42 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Köln (Stellungnahme vom 07.07.2023) Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 37 Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan sieht eine Bebauung vor, die vorran- gig der Errichtung von Verwaltungs - und Unterrichtsge- bäuden vorsieht. In einer Verkehrsuntersuchung weisen Sie durch eine Ak- tualisierung bzw. Umlegung des zu erwartenden Ver- kehrsaufkommens durch den „Campus Deutz“ auf Grund- lage der aktue ll angestrebten Planung sowie nach Ab- stimmung mit der TH Köln und dem BLB NRW nach. Die Untersuchung der Verkehrsqualität und der verkehrs- technischen Leistungsfähigkeit an den betroffenen bzw. benachbarten Knotenpunkten weist nach, dass negative Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz nicht zu erwarten sind. Aus Sicht der Landesstraßenbaubehörde habe ich keine Bedenken gegen die vorgestellte Maßnahme. Ich bitte um weitere Beteiligung und um frühzeitige Ab- stimmung der Erschließungsplanung. Im Rahmen der weiteren Abstimmungen werden ergänzende Forderun- gen vorbehalten. 88 43 43.1 Kölner Studierendenwerk AöR (Stellungnahme vom 21.06.2023) Das Kölner Studierendenwerk hat sich mit den beiden o.g. Beteiligungsverfahren auseinandergesetzt und möchte folgende Aspekte in die weiteren Planungen ein- bringen bzw. seine Bedenken äußern. Schallschutzmaßnahmen In dem schalltechnischen Prognose Gutachten des Inge- nieure Büros Graner + Partner wurde festgestellt, dass die Wohnhäuser des Kölner Studierendenwerks in Berei- ja Im städtebaulichen Vertrag oder, soweit es sich aus rechtli- chen Gründen als erforderlich erweist, in einem gesonderten Vertrag, wird eine Regelung zwischen der Stadt und den Ei- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69449/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Nr. laut Liste Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung chen mit hohen Geräuschimmissionen liegen. Das vorlie- gende Gutachten lässt erahnen, dass zukünftig techni- sche Schallreduzierungsmaßnahmen an unseren Gebäu- den notwendig sein könnten, die nur unter erheblichem finanziellem Aufwand herzustellen sein werden. Diese Kosten wird das Kölner Studierendenwerk nicht tragen können. gentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plan- gebiet (nach derzeitiger Grundbuchlage Land NRW (vertre- ten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der be- troffenen Wohnheime innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang der erfor- derlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der schalltechnischen Prognose. Weitergehende Re- gelungen zwischen dem Land NRW und dem KStW sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 43.2 Bezahlbarer Wohnraum und Angebote für Kinderbetreu- ung In der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung des Bebauungsplans sehen wir die Belange von Studierenden im Hinblick auf den Ausbau von bezahl- barem Wohnraum für Studierende sowie der Betreuung von Kindern von Studierenden als nicht ausreichend be- rücksichtigt. nein Siehe lfd. Nr. 30.6 Stand 05.01.2024
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 Beschluss über die Anregungen/Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss Bebauungsplanentwurf Nummer 69449/05 Arbeitstitel: „Östlich Reiweg (Campus Deutz der TH Köln)“ in Köln-Deutz Vorlage 2397/2024 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Herbeiführung des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 14.11.2024 Gemeinsam mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) soll der Abschluss des Bauleitplanverfahrens um den Campus der TH Köln zeitnah erreicht und die komplexen Vertragsverhandlungen abgeschlossen werden. Hierfür ist aufseiten des BLB NRW der Be- schluss des Budgetantrages in der Sitzung des Verwaltungsrats am 10.12.2024 notwendig. Damit die finanziellen Mittel für das Bauvorhaben bereitgestellt werden können, wird im Rah- men des Budgetantrags ein beschlossener Bebauungsplan vorausgesetzt. Um den engen Zeitplan einhalten zu können, ist die Anhörung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) am 04.11.2024 sowie die Entscheidung des Rates der Stadt Köln am 14.11.2024 zum Bebau- ungsplan erforderlich. Im Falle einer Behandlung des Sachverhalts in einer späteren kommunalen Beratungsfolge könnte das Entscheidungsgremium des BLB NRW nicht mehr erreicht werden und die finan- ziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Vorlage konnte aufgrund von Vertragsverhandlungen und der verkürzten erneuten Veröf- fentlichung der Planunterlagen vom 08.08. bis 23.08.2024 nicht früher vorgelegt werden. Eine Behandlung durch die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ist nun dringend erforderlich, um den Zeitplan einzuhalten und den Projektfortschritt nicht zu gefährden.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611-1 Vorlagen-Nummer 2397/2024 Freigabedatum 24.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplan- Entwurfs Nummer 69449/05, Arbeitstitel: "Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)" in Köln-Deutz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69449/05 für das Gebiet nordwestlich des Deutzer Rings, östlich des Reitwegs und der Verlängerung des Fuß- und Radweges entlang der Sportanlagen zum Deutzer Ring und südlich der Gießener Straße, Betzdor- fer Straße und der Deutz-Kalker-Straße in Köln-Deutz —Arbeitstitel: "Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)" — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6 - 11; 2. den Bebauungsplan Nummer 69449/05, Arbeitstitel: " Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)" " in Köln-Deutz mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige- fügten Begründung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.11.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Land Nordrhein-Westfalen beschloss 2011, das “Ingenieurwissenschaftliche Zentrum” (IWZ) der Fachhochschule Köln in Deutz zu erhalten, aber auch schrittweise zu erneuern. Die überwiegend sanierten Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelt- technik sowie die Bibliothek bleiben bestehen, während die anderen Bestandsgebäude nach und nach durch Neubauten ersetzt werden. Im Jahr 2012 initiierte der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW in Abstimmung mit der Stadt Köln einen städtebaulichen Wettbewerb. Der prämierte Entwurf des Büros Kister, Scheithauer, Gross (ksg) bildete die Grundlage des Masterplans „Teilneubau Fachhochschule Deutz und Umgebung“, welcher am 14.10.2013 der Öffentlichkeit im Zuge einer Informationsveranstal- tung vorgestellt wurde. Auf Grundlage des damaligen TH-Masterplan wurde gemeinsam mit den Büros Atelier Loidl Landschaftsarchitekten aus Berlin und dem Aachener Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Baier GmbH (BSV) die städtebaulichen Qualitäten weiterentwickelt. Als Folge wurde der Campus Deutz auf benachbarte Grundstücke der Feuerwache, der Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln (AWB) und der Sozialstation Gießener Straße erweitert. Die Grunder- werbsangelegenheiten zu den vorgenannten Erweiterungsflächen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 geklärt und abgeschlossen. Auf Basis des städtebaulichen Konzepts wird ein Bebauungsplan für einen urbanen, kompak- ten und flächeneffizienten Campus erstellt, der sich harmonisch in die umgebende Stadtstruk- tur einfügt. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens – Arbeitstitel: „Östlich Reitweg (IWZ der FH Köln)“ in Köln-Deutz als auch die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 in Form einer Abendveranstaltung beschlossen (Vorlagen-Nummer 4287/2013). Vor Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 05.06.2014 ein informel- ler Scoping-Termin im Technischen Rathaus statt. Gegenstand war der Inhalt und Umfang der im Rahmen der Umweltprüfung des Bebauungsplanes zu erarbeiteten Unterlagen, die zur Prüfung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltschutz- güter erforderlich sind. Im Vorfeld wurden ausgewählte Träger öffentlicher Belange sowie Dienststellen um Beteiligung gebeten. Im Jahr 2015 wurde aus der FH Köln die Technische Hochschule (TH), wodurch die frühere Bezeichnung IWZ in „Campus Deutz“ geändert wurde. Durch die Einladung zur Bürgerinfor- mation wurde die Öffentlichkeit über das Amtsblatt der Stadt Köln vom 26.04.2017 über die 3 Namensumstellung in Kenntnis gesetzt (18. Amtsblatt der Stadt Köln, 26. April 2017). Ab die- sem Zeitpunkt wurde das Bebauungsplanverfahren unter den geänderten Namen weiterge- führt. Die Abendveranstaltung fand im Nachgang am 02.05.2017 in der Technischen Hochschule Köln, Altbau, Karl-Schüssler-Saal statt, welche zuvor am 25.04.2017 in der Tagespresse so- wie am 26.04.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht wurde. Schriftliche Stellung- nahmen konnten bis zum 16.05.2017 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadt- bezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Die Nie- derschrift zur Abendveranstaltung sowie die Bewertung der Stellungnahmen können der An- lage 5 sowie der Anlage 6 entnommen werden. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen- Nummer 2494/2019) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 12.09.2019 einstimmig ge- fasst. Im Weiteren wurde beschlossen, dass das im Westen geplante gemischte Quartier (Kreativ- quartier) von der Hochschulnutzung getrennt wird und zu einem späteren Zeitpunkt nach der Klärung der Planungsbegünstigten in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren fortgeführt werden soll. Hintergrund ist der gesetzliche Auftrag des BLB NRW, die übertragenen Grund- stücke für öffentliche Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Dieses impliziert nicht die in einem gemischt genutzten Kreativquartier geforderte Entwicklung von Wohnraum. Auch daher hätte für den Bereich keine Erklärung zur Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum gemäß Koope- rativem Baulandmodell abgegeben werden können. Der abgetrennte Bereich wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterverfolgt. Im Jahr 2023 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vom 16.05.2023 nach Fristverlängerung bis zum 11.07.2023 durchgeführt. In dem Zeitraum der Beteiligung sind 44 Stellungnahmen eingegangen. Basierend auf der Stellungnahme des Landschaftsverband Rheinland (Amt für Denkmalpflege im Rheinland) zur Würdigung der Denkmalbelange, fand am 25.10.2023 eine Abstimmung u.a. unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln statt. Im Ergebnis wurde festzuhalten, dass der Abstimmungs- und Planungsprozess zwischenzeitlich so fortgeschritten ist, dass eine ge- stalterische Einflussnahme aus denkmalschutzseitiger Sicht in Bezug auf den Umgebungs- schutz des Gebäudes A nicht mehr möglich ist. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Planungsprozess schon annähernd 10 Jahre andauert und das Gebäude A erst im August 2022 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Die erste öffentliche Veröffentlichung (bislang Offenlage bzw. Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Kombination mit der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 28.03.2024 bis 30.04.2024 statt. Die Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln. Zuvor wurde unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen auf die Beteiligung hingewiesen. Auf Grund der externen Ausgleichsflächen im Bezirk Rodenkirchen, hier Meschenich, und Mülheim, hier Dünnwald, wurde die Mittelungsvorlage zur ersten und erneuten Veröffentli- chung gem. § 3 Abs. 2 BauGB den jeweiligen Bezirksvertretungen zur Kenntnis gegeben. Es wurden von den Behörden und Träger öffentlicher Belange 40 Stellungnahmen eingereicht (s. Anlage 9). Aus der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme vorgebracht worden. Aufgrund der Eingabe durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW fand nach der erneuten Be- teiligung der Träger öffentlicher Belange ein Abstimmungstermin zur Prüfung der Verfügbar- keit der Ausgleichsfläche in Meschenich statt. Es wurde bestätigt, dass keine Flächenüber- schneidung durch den Eingriffsausgleich des Campus TH Deutz besteht. Nach weiteren Eingaben von verschiedenen Dienststellen erfolgten drei Abstimmungstermine. 4 Es wurde klargestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Freifläche als Kinderspielplatz erhalten bleiben soll. Da der Zusammenhang mit der ehemaligen Sozialstation entfällt, gibt es keine Spielplatzbedarfe mehr, und der städtebauliche Vertrag sieht nun eine Integration von Spielangeboten in die Freianlagenplanung des Campus vor. Zudem wurde vorgeschlagen, im schalltechnischen Gutachten mit 200 statt 100 Zuschauern für die Bezirkssportanlage zu rechnen. Aktuell werden die Anforderungen der 18. BImSchV für 100 Besucher eingehalten. Bei zukünftiger Entwicklung und höherer Besucherzahl wäre eine erneute Untersuchung im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens nötig. Im Nachgang zur letzten öffentlichen Auslegung ergaben Prüfungen durch den Lärmschutz- gutachter/Bauphysiker, dass der bisherige Lärmwert für die Einhaltung der Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenster für das Gebäude B nicht umsetzbar ist und hinsichtlich der Einhal- tung des Immissionsschutzes anzupassen ist. Die Änderungen betrafen die bisherige Festset- zung zum Lärmschutz unter § 7.1 c) sowie die zeichnerische Darstellung der Lärmschutzmaß- nahme 7.1 d) auf dem Planentwurf des Bebauungsplanes. Die Begründung mit Umweltbericht wurde dahingehend angepasst und verkürzt in dem Zeit- raum vom 08.08. bis 23.08.2024 erneut veröffentlicht. Stellungnahmen konnten nur zu den ge- änderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs während der Dauer der Veröf- fentlichungsfrist übermittelt werden. Im Zuge der erneuten Veröffentlichung sind 31 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Be- lange eingegangen (s. Anlage 10). Keine der Einwendungen betrafen die Änderungen der Festsetzungen zum Lärmschutz oder anderweitig die Grundzüge der Planung. Seitens der Öffentlichkeit wurde lediglich eine Stellungnahme außerhalb der Frist vorgetragen. Die Einwendung betraf nicht die Änderungen der Festsetzungen zum Lärmschutz oder ander- weitig die Grundzüge der Planung (s. Anlage 11). Auswirkungen auf den Klimaschutz Der zur Umsetzung der Umstrukturierung und Erneuerung des Campus Deutz der TH Deutz erforderliche Bebauungsplan Nr. 69449/05, Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz, fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Wesentliche Bestandteile dieses Konzeptes sind eine zentrale Energieversorgung des Campus, ein Niedertemperatur- Wärmenetz, ein Hochtemperatut-Nahkältenetz, die Abwärmenutzung der Kompressionskälte- maschinen, der Einsatz von Solarthermie, Photovoltaik auf den Dachflächen sowie Kraft- Wärme-Kopplung. Mit Umsetzung des Energiekonzeptes und Umstellung auf weitgehend klimaneutrale Energie- erzeugung sowie der Sanierung von Gebäuden ergeben sich positive Auswirkungen auf den Klimaschutz in Bezug auf die Verringerung von Emissionen des Klimaschadgases Kohlen- stoffdioxid (CO2). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung (s. Anlage 3). Städtebaulicher Vertrag In Folge verpflichtet sich der BLB in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher Maßnahmen. Regelungen des Vertrags sollen insbesondere werden: Bauverpflichtung Umgang mit der öffentlich festgesetzten Spielfläche Erschließung; insbesondere die Herstellung der äußeren Erschließungsanlagen resul- tierend aus dem Verkehrskonzept. Bauordnungsrechtliche Pflichten; insbesondere das Mobilitätskonzept und die inneren Erschließungsanlagen Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit: o Verpflichtung zur Einhaltung energetischer Vorgaben auf Grundlage der Leitli- nien zum Klimaschutz der Stadt Köln 5 o Maßnahmen des Grünordnungsplans o Externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen o Baumschutz o Schutz des Mutterbodens / Bodenschutz o Artenschutz Umwelt und Trinkwasserhygiene Lärmschutzmaßnahmen Sicherung und Vertragsstrafen; o Geh-, Fahr- und Leitungsrecht o Rechtsnachfolge Schlussbestimmungen Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan Nummer 69449/05 – Arbeitstitel: „Östlich Reitweg“ (Campus Deutz der TH Köln) ist als Anlage 12 der Vorlage beigefügt. Gegenüber dem Standardmuster zu Durchführungsverträgen in vorhabenbezogenen Bebau- ungsplänen sind in diesem Städtebaulichen Vertrag in Teilen abweichende Lösungsvor- schläge erarbeitet worden. Der investorenfinanzierte Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Cam- pus der TH Deutz)“ stellt hier eine wesentlich anders gelagerte Fallkonstellation dar. Die Aus- nahmen sind aus Sicht der Verwaltung begründet, da das Ziel die Schaffung von öffentlicher Bildungsinfrastruktur ist. Das Land NRW in Form hat kein ökonomisches Interesse an dem Projekt, es dient in gewissem Sinne der Daseinsvorsorge. Abweichungen liegen in folgenden Themen vor: Der Zeitrahmen wurde deutlich verlängert: Die geplante Bauzeit mit den wesentlichen drei Bauphasen und den beabsichtigten Realisierungshorizonten 2024 bis 2044. zzgl. eines gewissen Zeitpuffers v. 5 Jahren ergibt sich ein Gesamtrealisierungszeitraum v. ca. 25 Jahren (ohne die Option Erweiterungsfläche (4. Bauphase) und Kreativquartier). Verzicht auf Vertragsstrafen: Der BLB hat konstatiert, in keinem Projekt mit den Kom- munen Vertragsstrafen ausgehandelt zu haben. Eine Umfrage der Verwaltung im Netzwerk Rheinland hat dies im Wesentlichen bestätigt. In Anbetracht der besonderen Situation der TH Köln ist die Verwaltung bereit, alternative Wege zu beschreiten und auf Vertragsstrafen zu verzichten. Vertragsstrafen wurden jedoch für den Fall von Ver- äußerungen an Dritten aufgenommen. Vertrag über Lärmschutzmaßnahmen Vor Satzungsbeschluss wurde eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den Eigen- tümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet getroffen, in dem sich die je- weiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime innerhalb eines bestimm- ten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang der erforderlichen Lärmsanie- rung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der schalltechnischen Prognose. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich auf den Flurstücken 1921 und 1922, Flur 34, Gemarkung Deutz, ein Studentenwohnheim Deutz-Kalker Str. 118. Im südlichen Be- reich des Plangebiets befindet sich auf den Flurstücken 1992 und 2010, Flur 234, Gemarkung Deutz, ebenfalls ein weiteres Studentenwohnheim Deutzer Ring 5. Im Rahmen der Planaufstellung hat die Graner + Partner Ingenieure GmbH ein „Schalltechni- sches Prognosegutachten“ vom 22.12.2022 zur Untersuchung der auf das Bebauungsplange- biet der TH Köln "Campus Deutz" einwirkenden Geräuschimmissionen sowie der durch die Planungen in der vorhandenen Nachbarschaft entstehenden Geräuscheinwirkungen erstellt. Hieraus ergibt sich, dass die Lärmvorbelastung durch Verkehr (Straße und Schiene) in den Bereichen der beiden Studentenwohnheime die Orientierungswerte für Schallschutz im Städ- tebau deutlich überschreitet. An einigen Fassadenteilen wird auch der Werte für gesunde Wohnverhältnisse von 60 dB(A) nachts deutlich (um bis zu 6 dB(A)) überschritten Zugleich soll der Bebauungsplan in diesen Bereichen ein „Sondergebiet Hochschule/ Studie- rendenwohnen“ festsetzen, dass nach seiner Zweckbestimmung unter anderem dem studenti- 6 schen Wohnen dient. Allgemein zulässig sollen Studierendenwohnungen und -wohnheime so- wie Wohnungen für Angehörige der Hochschule sein. Die beabsichtigte Festsetzung des Son- dergebiets wird damit zu einer Festschreibung der vorgefundenen Konfliktlage im Hinblick auf den Verkehrslärm führen. Der Entwurf des Bebauungsplans sieht zwar detaillierte Festsetzungen für passive Schall- schutzmaßnahmen vor. Diese Festsetzungen greifen allerdings erst dann, wenn in dem jewei- ligen Bereich Um- oder Neubaumaßnahmen stattfinden. Um dem Belang der gesunden Wohnverhältnisse in der Abwägung das ihm zukommende Ge- wicht zu geben, soll daher die Lärmsituation der beiden Studentenwohnheime unabhängig von anderweitigen Änderungen des Bestands verbessert werden. Im Vertrag über Lärm- schutzmaßnahmen werden die Maßnahmen geregelt. Infrastrukturvertrag Der Entwurf des Bebauungsplans enthält Festsetzungen von öffentlichen Verkehrsflächen, die der Erschließung des Campus Deutz dienen. Um die Erschließung zu sichern, schließt der BLB und die Stadt Köln einen Infrastrukturvertrag. Im Bereich der Gießener Straße und des Deutzer Rings sind Maßnahmen vorgesehen, um diese Festsetzungen aus dem Bebauungs- plan umzusetzen. Darüber hinaus sind im Bereich der Knotenpunkte weitere Maßnahmen au- ßerhalb des Plangebiets von den Vertragsparteien vorgesehen, die im Zusammenhang mit der äußeren Erschließung des Campus Deutz stehen. Der Infrastruktur-, als auch der Lärmschutzvertrag sind nicht Bestandteil dieser Beschlussvor- lage. Es ist beabsichtigt, dass die Vertragswerke zum Satzungsbeschluss vorliegen. Vorberatungen Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( Vorlagen-Nummer 4287/2013 ) BV 1 20.02.2014 TOP 7.4 Einstimmig zugestimmt StEA 03.04.2014 TOP 10.9 Einstimmig zugestimmt Beschlussfassung über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorla- gen-Nummer 2494/2019) BV 1 12.09.2019 TOP 3.5 Einstimmig zugestimmt StEA 19.09.2019 TOP 9.1 Einstimmig zugestimmt Mitteilung über das Bauleitplanverfahren „Östlich Reitweg“ in Köln-Deutz und die Baumfällun- gen in diesem Zusammenhang (Vorlagen-Nummer 0883/2022) ABAB 14.03.2022 TOP 7.1.6 Kenntnis genommen Mitteilung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB (Vorlagen-Nummer 0053/2024) BV 9 04.03.2024 TOP 10.2.6 Kenntnis genommen BV 1 07.03.2024 TOP 9.17 Kenntnis genommen BV 2 11.03.2024 TOP 10.2.6 Kenntnis genommen StEA 14.03.2024 TOP 17.3 Kenntnis genommen Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB (Vorlagen-Nummer 2157/2024) BV 9 02.09.2024 TOP 10.2.18 Kenntnis genommen BV 1 05.09.2024 TOP 9.11 Kenntnis genommen BV 2 16.09.2024 TOP 10.2.9 Kenntnis genommen StEA 19.09.2024 TOP 17.2 Kenntnis genommen 7 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69449/05 und Lage der externen Aus- gleichsflächen Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69449/05 Blatt 1-3 Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht Anlage 4 Textliche Festsetzungen Anlage 5 Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept vom 02. Mai 2017 (Abendveranstaltung) Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB (02.05.2017 bis 16.05.2017 Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB 08.03.2017 bis 11.04.2017) Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB (16.05.2023 bis 11.07.2023) Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB (28.03.2024 bis 30.04.2024) Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB (08.08.2024 bis 23.08.2024) Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen außerhalb der Frist (08.08.2024 bis 23.08.2024) Anlage 12 Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nummer 69449/05 – Arbeitstitel: „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)“
Anlage 2-3 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6944905 Blatt 3
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Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)in Köln-DeutzPlanungGRZ
-a-
ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestandEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 05/2022) Vermessungsbüro KrollDipl.-Ing. Dieter KrollZollernstraße 33, 52070 Aachengez. D. Krollöffentlich bestellter VermessungsingenieurAachen, den 02.02.2024
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 03.04.2014nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 30.04.2014ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 17.04.2017
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 02.05.2017bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 21.03.2024
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss desBebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt derBebauungsplan in Kraft. gez. Eva HerrBeigeordneterKöln, den 13.02.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
Maßstab 1:500
Bebauungsplan69449/05Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGFZ
FD
PlanungGrundflächenzahlGeschossflächenzahlSondergebietSO
abweichende BauweiseBaulinieBaugrenzeFlachdach
Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (und Höchstmaß)GH Einzelanlagen Hochwasser-Risikogebiet
Mit Geh- (G), Fahr- (F) undLeitungsrechten (L) zu belastendeFlächenFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sindSOSondergebietnicht überbaubar I überbaubarbei schmalen FlächenLPB VLPB IVLärmpegelbereich z. B. V u. IVGebäudehöhe in Meter über GHNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- Höchstmaß)HRG
2550 Meter0
(unbewegliche Kulturdenkmale),die dem Denkmalschutz unterliegen
Die Oberbürgermeisterin
min - maxGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (zwingend)GH D(::)Bezeichnung überbaubarer Grund-stücksflächen, in denen die text-liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung derGebäude) nicht giltFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungBaum zu erhaltenBaum zu pflanzenEin- und Ausfahrtsbereichgeplante VerkehrsführungGeplante Geländehöhe in m 0,0über Normalhöhennull (NHN)AusgleichspflichtigerEingriffsbereichFlächen für Versorgungsanlagenfür LöschwasserDer Planentwurf wurde in der Zeitvom 28.03.2024 bis 30.04.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht.
Nr. 10515Altlastverdachtsflächez.B.AmtsleiterinKöln, den 06.02.2024 gez. Markus Greitemann
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Der Planentwurf wurde in der Zeitvom 08.08.2024 bis 23.08.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs.3 BauGB mit Begründung erneutveröffentlicht. Blatt 3 von 3
Externe Ausgleichsfläche Dünnwald
Gemarkung Dünnwald; Flur: 51; Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1Externe Ausgleichsfläche Meschenich
Gemarkung Meschenich; Flur 55; Flurstück 129 (teilweise)
N
N
M. 1:10.000
M. 1:1.750
N
N
M. 1:10.000
M. 1:1.750
Anlage 2-2 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6944905 Blatt 2
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Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)in Köln-DeutzPlanungGRZ
-a-
ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestandEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 05/2022) Vermessungsbüro KrollDipl.-Ing. Dieter KrollZollernstraße 33, 52070 Aachengez. D. Krollöffentlich bestellter VermessungsingenieurAachen, den 02.02.2024
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 03.04.2014nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 30.04.2014ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 17.04.2017
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 02.05.2017bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 21.03.2024
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss desBebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt derBebauungsplan in Kraft. gez. Eva HerrBeigeordneterKöln, den 13.02.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
Maßstab 1:500
Bebauungsplan69449/05Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGFZ
FD
PlanungGrundflächenzahlGeschossflächenzahlSondergebietSO
abweichende BauweiseBaulinieBaugrenzeFlachdach
Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (und Höchstmaß)GH Einzelanlagen Hochwasser-Risikogebiet
Mit Geh- (G), Fahr- (F) undLeitungsrechten (L) zu belastendeFlächenFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sindSOSondergebietnicht überbaubar I überbaubarbei schmalen FlächenLPB VLPB IVLärmpegelbereich z. B. V u. IVGebäudehöhe in Meter über GHNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- Höchstmaß)HRG
2550 Meter0
(unbewegliche Kulturdenkmale),die dem Denkmalschutz unterliegen
Die Oberbürgermeisterin
min - maxGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (zwingend)GH D(::)Bezeichnung überbaubarer Grund-stücksflächen, in denen die text-liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung derGebäude) nicht giltFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungBaum zu erhaltenBaum zu pflanzenEin- und Ausfahrtsbereichgeplante VerkehrsführungGeplante Geländehöhe in m 0,0über Normalhöhennull (NHN)AusgleichspflichtigerEingriffsbereichFlächen für Versorgungsanlagenfür LöschwasserDer Planentwurf wurde in der Zeitvom 28.03.2024 bis 30.04.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht.
Nr. 10515Altlastverdachtsflächez.B.AmtsleiterinKöln, den 06.02.2024 gez. Markus Greitemann
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Der Planentwurf wurde in der Zeitvom 08.08.2024 bis 23.08.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs.3 BauGB mit Begründung erneutveröffentlicht.
0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)in Köln-DeutzPlanungGRZ
-a-
ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestandEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 05/2022) Vermessungsbüro KrollDipl.-Ing. Dieter KrollZollernstraße 33, 52070 Aachengez. D. Krollöffentlich bestellter VermessungsingenieurAachen, den 02.02.2024
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 03.04.2014nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 30.04.2014ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 17.04.2017
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 02.05.2017bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 21.03.2024
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss desBebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt derBebauungsplan in Kraft. gez. Eva HerrBeigeordneterKöln, den 13.02.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
Maßstab 1:500
Bebauungsplan69449/05Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGFZ
FD
PlanungGrundflächenzahlGeschossflächenzahlSondergebietSO
abweichende BauweiseBaulinieBaugrenzeFlachdach
Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (und Höchstmaß)GH Einzelanlagen Hochwasser-Risikogebiet
Mit Geh- (G), Fahr- (F) undLeitungsrechten (L) zu belastendeFlächenFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sindSOSondergebietnicht überbaubar I überbaubarbei schmalen FlächenLPB VLPB IVLärmpegelbereich z. B. V u. IVGebäudehöhe in Meter über GHNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- Höchstmaß)HRG
2550 Meter0
(unbewegliche Kulturdenkmale),die dem Denkmalschutz unterliegen
Die Oberbürgermeisterin
min - maxGebäudehöhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) (zwingend)GH D(::)Bezeichnung überbaubarer Grund-stücksflächen, in denen die text-liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung derGebäude) nicht giltFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungBaum zu erhaltenBaum zu pflanzenEin- und Ausfahrtsbereichgeplante VerkehrsführungGeplante Geländehöhe in m 0,0über Normalhöhennull (NHN)AusgleichspflichtigerEingriffsbereichFlächen für Versorgungsanlagenfür LöschwasserDer Planentwurf wurde in der Zeitvom 28.03.2024 bis 30.04.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht.
Nr. 10515Altlastverdachtsflächez.B.AmtsleiterinKöln, den 06.02.2024 gez. Markus Greitemann
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Der Planentwurf wurde in der Zeitvom 08.08.2024 bis 23.08.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs.3 BauGB mit Begründung erneutveröffentlicht.
8
3 b
5 b
6
5 c
3 a
5 a3 c
22
5
13
24
24
16
2018
Gremberger StraßeBurgenlandstraße
12814178128
13621363
716
1363 4253134
Camberger Straße
B 55Deutzer RingB55 Burgenlandstraße
Turm
Turm
Sportplatz
23891221470
1767
1972
2003
1995
1975
2092
1420
2008
2005
2578
199420022009
1421
1996 22821281992
2443
2006
19711970
1763
2010
1967
2764128
2004
2090
46.63
46.55
46.52
46.62
46.5146.6746.64
46.5546.5546.56
46.5746.58
46.4046.60
46.57
46.72
46.6546.58
46.44
46.5546.5947.01
46.58
47.0746.7746.84
46.5646.57
47.01
46.35
46.56
46.6746.60
46.1446.71
46.77
46.8546.8146.7646.7146.79
46.92
47.0647.05
47.0546.88
47.3347.2647.2947.1147.08
46.6846.8147.0046.9047.10
46.5546.4746.44
46.7346.6446.64
46.56
46.64
46.57
46.4246.56
46.40
46.55
46.5146.83
46.78
46.6646.75
46.8246.6646.6946.79
46.4046.44
46.48
46.7046.52
46.7446.5646.5746.71
46.60
46.55
46.54
46.39
46.42
46.7146.5846.58
46.5746.58
46.5946.59
46.5846.56
46.4546.54
46.55
46.5446.4346.40
46.42
46.6246.6146.71
46.39
46.41 46.08
46.18
46.39
46.47
46.6546.70
46.8946.95
BUK 47.09
46.88
BOK 47.2447.06
47.0146.8546.64
47.19
BUK 46.97
46.74
46.56
46.32
46.30
BUK 46.99BUK 47.04
BUK 47.33BUK 47.34
LPB VLPB VI
LPB VLPB VI
GH 64,1- 73,1GH 58,046.1346.09
GH 66,0
GH 66,0GH 64,0 - 73,0
GH 58,3
GH 58,3
46,8
47,0 46,5
GH 65,8
GH 65,8
GH 65,5GH 58,3GH 73,1LPB IV
GemarkungDeutzFlur34
GH 65,5LPB VLPB VIGH 65,5LPB V
Dachbegrünung intensiv 277m²Dachbegrünung extensiv 2.325m²Dachbegrünung intensiv 300 m²Dachbegrünung extensiv 3346 m²-Parkhaus zulässig-
S
IV
IV
S
III
I
WIV
S
S
III
F
II
F FF
II
I
VIF
FF
IIIF
F
F
II
F
IIII
II
F
XI F F
F
IX
I
XF
IF
F F
VIII
II
FIX
FF
F
II
VI
F F
F
FF
F
IX
II
VXII
III
VIII
F
II III
F
F
II
F
F
III
II
II
II
II
II
IIF I
II
VIII
XXIF
F
F
FII
F
III
F
III FI
F VF
I
F
F
W
F
V
I
PI
VIIF
S
F
F
FIII
IV
VII F
XXIII
I
F
F
VVIITechnische HochschuleCampusweg W4
Grüner Platz
CampusalleeCampusweg W7
GH 120,8
Geh- und Fahrrecht 2Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Nr. 105116Nr.105116_001
Nr. 10515
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Geh- und Fahrrecht 2 Lärmschutzmaßnahme,textl. Festsetzung 7.1c)
Geh- und Fahrrecht 2
Fassadenbegrünung
FassadenbegrünungFassadenbegrünung (2)
-Studierendenwohnen-(::)
D
Geh- und Fahrrecht 2
SO-Hochschule-GRZ 0,8GFZ 2,0FD-a-
2579
Lärmschutzmaßnahme,textl. Festsetzung 7.1d)
Anschluss Blatt 1Anschluss Blatt 1
N
Blatt 2 von 3
Blatt 2
Anlage 6 Abwägung B31 Öffentlichkeit 2017
12477 Zeichen
1 D arstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 69449/05 –Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz– eingegangenen Stellungnahmen: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit D ie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am 02.05.2017 und A ushang im Bezirksrathaus Innenstadt (Kundenzentrum) bis zum 16.05.2017 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten ebenfalls bis zum 16.05.2017 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der laufenden Nummer 3 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Die Planung von zwei Parkhäusern für Pendler und Studenten wird begrüßt. Die geplanten Parkhäuser sollen kostenfrei für Studierende und Pendler nutzbar sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die geplanten Parkhäuser dienen der Unterbringung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für die Nutzung der Technische Hochschule Köln (TH Köln). Eine öffentliche Nutzung oder Bewirtschaftung durch die Stadt Köln ist daher nicht vorgesehen beziehungsweise möglich. I m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann der TH Köln kein Bewirtschaftungskonzept vorgegeben werden. Im Übrigen wäre ein Angebot kostenloser Parkplätze im Hinblick auf den angestrebten hohen Anteil des Umweltverbundes (Gruppe der „umweltverträglichen“ Verkehrsmittel: nicht motorisierte Verkehrsträger wie Fußgänger und öffentliche oder private Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel wie Bahn, Bus und Taxis, sowie Carsharing und Mitfahrzentralen) am Gesamtverkehrsaufkommen der Hochschule kontraproduktiv. Anlage 6 2 2. 1. Öffentlichkeitsbeteiligung Zur Vorbereitung der frühzeitigen Beteiligung wäre zu wenig für die Mobilisierung der Öffentlichkeit getan worden. Die TH Köln hätte es versäumt, zusätzlich ihre Studierenden und Beschäftigten für das Thema zu interessieren. 2. Verkehr Das Verkehrskonzept sollte einen Rückgang des MIV bis spätestens 2035 auf null vorgeben. Durch das parallel laufende Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke, hier 5. Planänderung PFA 12 „Köln-Kalk“ würde sich die Gelegenheit ergeben, über die Güterverkehrstrasse neu zu denken. Bei einer Konzentrierung auf das östlich gelegene Gleis würde sich die Chance ergeben, sowohl den Lärm am Deutzer Hafen zu reduzieren und auch den Rückbau des Bahndamms, der Barriere zwischen Kalk / Humboldt und Deutz vorzusehen. Die Konsequenz aus dem Pariser Klimabeschluss zur Decarbonisierung, insbesondere für den Sektor Verkehr, bedeutet, dass auch alle geplanten Stellplätze in Form der Parkhochhäuser wegfallen können. Die Möglichkeit der BauNVO zu 0,0 Stellplatzschlüssel ergänzt dies kurzfristig. 3. Zero-Emission (Klimaschutz) / Energiekonzept Es würde keine Aussagen für ein Quartiers-Energiekonzept geben. Offenbar würden auch keine Erkenntnisse aus den Leuchtturm-Projekten wie SmartCity Cologne oder Grow Smarter eingebracht. Eine Einbindung des CIRE als TH- eigenes Potential ist nicht erkennbar, aber zwingend vorzusehen (Stichwort Sektorenkopplung). Es würden Bedenken gegen eine mögliche Nutzung von Fernwärme bestehen, die teuer und ineffizient sei. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) vorbereitet und durchgeführt. Darüber hinaus hat die Stadt Köln vor Beginn der Beteiligung über eine Pressemitteilung und über ihren Internetauftritt die Öffentlichkeit umfassend informiert und zum Besuch der Abendveranstaltung eingeladen. Auf die Öffentlichkeitsarbeit der TH Köln hat die Stadt Köln in diesem Zusammenhang keinen Einfluss. Zu 2. Die Planung verbessert die Nutzbarkeit des Umweltverbundes (Gruppe der „umweltverträglichen“ Verkehrsmittel: nicht motorisierte Verkehrsträger wie Fußgänger und öffentliche oder private Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel (ÖV) wie Bahn, Bus und Taxis, sowie Carsharing und Mitfahrzentralen), indem sie die Zugänglichkeit des Campus Deutz für den Fuß- und Radverkehr deutlich günstiger als heute gestaltet. Ein besseres ÖV-Angebot kommt mit der geplanten Erweiterung des S-Bahn Netzes noch hinzu. Diese Faktoren lassen künftig eine Verschiebung des gemessenen Nutzerverhaltens zugunsten des Umweltverbundes erwarten. Durch die Entwicklung des Kreativquartiers wird zusätzlicher Quell- und Zielverkehr entstehen. Auch hierbei kann aufgrund der bereits dargestellten günstigen Rahmenbedingungen ein relativ hoher Anteil des Umweltverbundes am Gesamtverkehrsaufkommen zugrunde gelegt werden. Aufgrund der heutigen und in den kommenden Jahren zu erwartenden Rahmenbedingungen erscheint es dennoch unrealistisch, für den Campus Deutz einen Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) von null anzunehmen, zumal es im BauGB keine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Festsetzung im Bebauungsplan gibt. Die angesprochene Planfeststellung steht nicht in Verbindung mit diesem Bebauungsplanverfahren. Im Übrigen gilt für 3 4. Starkregen Der Leitfaden der StEB „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ seien nicht genannt oder erkennbar berücksichtigt worden. 5. Green Building Der Ansatz „Green Building“ würde mehr als die bisher (im Konzept/Masterplan) berücksichtigten Punkte enthalten. Es sollen die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) beachtet werden. 6. Grünflächen Fortschrittliche Vorgaben für entsiegelte Flächen, Wand- und Dachbegrünung seien nicht erkennbar. Ideen könnten aus dem Weißbuch „Stadtgrün“ entnommen werden. 7. Urbanes Gebiet (MU) Zur Entlastung der Begehrlichkeiten der Flächen in Kalk-Süd für Wohnungsbau sollten mehr als 200 Wohneinheiten, vorzugsweise als Co-Housing-Konzept, entstehen können. Genau so wäre es alternativ mit dem Standort für eine Schule für Sek. II, Gesamtschule. 8. Erhalt AWB-Gelände / Teilverlagerung nach Kalk-Süd Der AWB-Standort sollte nicht in das Industriegebiet Kalk verlagert werden, sondern am vorhandenen Ort verbleiben. Erforderliche Flächen für die TH könnten dezentral, beispielsweise in alten Industriehallen in Mülheim-Süd oder Kalk-Süd angesiedelt werden. 9. Technologiespange Wird das Konzept einer Technologiespange (aus den 1990er Jahren) mit einer Einbindung der TH Köln zu anderen rechtsrheinischen Technologie-Clustern durch den Bebauungsplan ergänzt? Bahnanlagen der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB im Sinne des vorrangigen Rechts. Für eine Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätze auf „null“ nach § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) liegen die erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe nicht vor. Zu 3. Mit dem Masterplan für den Campus Deutz der TH Köln wurden zunächst die Grundlagen für die städtebauliche Neuordnung des Hochschulgebietes definiert. Der Bebauungsplan soll diese in Festsetzungen umsetzen. Hierbei ist der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen an die Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gebunden. Diese sehen aber kein Quartiers-Energiekonzept im Rahmen von Festsetzungen vor. Zur Planung der Gebäude werden Qualifizierungsverfahren, insbesondere Architekturwettbewerbe, vorgesehen. Auf dem derzeitigen Hochschulgrundstück wurden bereits zwei dieser Wettbewerbe durchgeführt, das Gebäude A (Mischnutzungen, Archivflächen der Bibliothek, Parkhaus P1) und das Gebäude B (Hörsaalzentrum) an der Betzdorfer Straße. In dieser Planungsphase werden jeweils konkrete Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesondere auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. Zu 4. Der Masterplan für den Campus Deutz der TH Köln berücksichtigt mit ausreichend breiten Erschließungswegen und Freiraumbereichen auf der städtebaulichen Planungsebene des Bebauungsplanes bereits wesentliche städtebauliche Elemente für den weitgehend problemlosen Abfluss von Niederschlagswasser auch bei Starkregenereignissen. Daher kann von einer Verbesserung der oben dargestellten Ausgangssituation durch die städtebauliche Neuplanung bereits mit dem stadträumlichen Grundkonzept ausgegangen werden. 4 In die nachfolgenden konkretisierenden Planungen (Gebäude, Freiraum) werden die Empfehlungen der genannten Leitfäden einfließen. Zu 5. Die Anregung kann für den Bebauungsplan nicht aufgegriffen werden, da der Katalog möglicher Festsetzungen nach § 9 BauGB keine so detaillierten Festlegungen für den Bau eines Gebäudes, wie sie die DGNB-Richtlinien beinhalten, zulässt. Zu 6. Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage der Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrages Festsetzungen zur Begrünung auf Freiflächen beziehungsweise an den Gebäuden aufnehmen, soweit diese städtebaulich oder aus Gründen des Eingriffsausgleichs erforderlich sind. Die Festsetzung einer Dachbegrünung wird insbesondere wegen ihrer positiven Wirkung für das Mikroklima im Plangebiet geprüft werden. Zu 7. Nach den Planungsüberlegungen soll für das MU- Gebiet nach § 6a BauNVO eine Bebauungsdichte festgesetzt werden, wie sie für den Standort städtebaulich verträglich ist. Danach sollen bis zu sechs Vollgeschosse bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 2,0 zulässig sein. In diesem sogenannten "Kreativquartier", das erst nach Abschluss der baulichen Entwicklung der Hochschulnutzung am Reitweg entstehen wird, sollen in drei Baublöcken sowohl Wohnungen (etwa 130 bis 190 Wohneinheiten) als auch Räume für Büros und vor allem solche gewerblichen Nutzungen vorgesehen werden, die einen inhaltlichen Bezug zur TH Köln haben. Für das Kreativquartier soll das "Kooperative Baulandmodell Köln" zur Anwendung kommen. Als öffentliche Einrichtung ist im Übrigen eine Kindertagesstätte im MU-Gebiet vorgesehen. Aufgrund des langen Zeitraums der Entwicklung des Hochschulgeländes Campus Deutz der TH Köln im laufenden Betrieb, sollen im Übrigen die zum Abschluss der baulichen Entwicklung verfügbaren Flächen des Kreativquartiers nach den dann bestehenden städtebaulichen Erfordernissen und baulichen Bedürfnissen überplant werden. 5 Zu 8. Die Verlagerung des AWB-Standortes an der Gießener Straße ist bereits in Vorbereitung. Das derzeitige Grundstück der AWB wurde durch das Land NRW für die Erweiterung der TH Köln erworben. Zudem wurde das Hochschulkonzept einer dezentralen Ansiedlung der TH Köln im Stadtteil Kalk bereits vor der Auslobung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs für die Neuordnung des Campus Deutz verworfen. Unter anderem weil es für die TH Köln eine ineffiziente räumliche Struktur mit höheren Aufwendungen bedeutet hätte. Zu 9. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird ausschließlich die städtebauliche Weiterentwicklung des heutigen Standortes der TH Köln unter der Einbeziehung angrenzender Flächen an der Südseite der Gießener Straße verfolgt. Eine Konkretisierung von Planungsansätzen der städtebaulichen Entwicklung aus den 1990er Jahren ist damit nicht verbunden. 3. Für die Erstellung des Campus Deutz würden pro qm Nutzfläche mehr als 5.000 € Kosten anfallen. Dies sei schon sehr konservativ berechnet, da die Erweiterungsfläche inkludiert und eine Zusatzfinanzierung nicht berücksichtigt wäre. Diese Kostenhöhe würde sehr überteuert erscheinen, verglichen mit privat finanzierten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Realisierungskosten eines Hochbauvorhabens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Beurteilung der genannten Kosten ist zudem nicht möglich, da die Entscheidung über den erforderlichen finanziellen Aufwand für ein Bauvorhaben allein in der Sphäre des Bauherrn liegt. Die gilt unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Bauherrn handelt.
Anlage 5 FÖB-Niederschrift Abendveranstaltung
8539 Zeichen
... Die Oberbürgermeisterin 05.05.2017 Stadtplanungsamt Herr Klaube 61, 611/2 Tel. (02 21) 2 21-2 28 64 Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax (02 21) 2 21-2 24 50 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Östlich Reitweg" (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz Veranstaltungsort: Karl-Schüssler-Saal der TH Köln, Betzdorfer Straße 2, 50679 Köln Termin: Dienstag, 2. Mai 2017 Beginn: 19.00 Uhr Ende: 20:00 Uhr Besucher: circa 20 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/Teilnehmerin: Vorsitzender: Herr Hupke, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt (Podium) Verwaltung: Frau Müller, Leiterin des Stadtplanungsamtes (Podium) Planer/Bauherr: Herr Dr. Brans, Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln (Podium) Herr Prof. Dr. Küchler, TH Köln (Podium) Herr Beele, H+B Stadtplanung (Podium) Niederschrift: Herr Klaube, Stadtplanungsamt Frau Meier, H+B Stadtplanung Anlage 5 Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Östlich Reitweg" (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz - 2 - ... Herr Hupke begrüßt die Anwesenden, stellt die Beteiligten auf dem Podium vor, erläutert den Ablauf der Veranstaltung und die Handhabung der Wortmeldezettel. Er weist darauf hin, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeichnet wird. Anschließend gibt er einen Überblick über den geplanten Ablauf der Veranstaltung: - Zunächst wird Herr Dr. Brans das Projekt vorstellen. - Dann werden Frau Müller und Herr Beele auf das Bebauungsplanverfahren eingehen. - Danach besteht die Gelegenheit für inhaltliche Rückfragen und zur Diskussion. Herr Dr. Brans erläutert anhand einer Powerpoint-Präsentation die wichtigsten Meilensteine der Planung und den aktuellen Planungsstand. Aus einem zweiphasigen städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb ging das Büro Kister-Scheithauer-Groß zusammen mit Atelier Loidl als Sieger hervor. Die beiden Büros erarbeiteten anschließend bis 2014 den Masterplan, der die Grundlage für die weiteren Planungsschritte bildet. Danach wurde das Verfahren bis Anfang 2017 unterbrochen, da insbesondere notwendige Grundstücke an der Gießener Straße erworben werden mussten. Herr Dr. Brans erläutert, dass ein Großteil der Finanzierung des Projektes im Rahmen der Hochschulmodernisierungsvereinbarung im Landeshaushalt fixiert wird. Er übergibt das Wort an Herrn Beele, der zusammenfassend die Inhalte des Masterplans vorstellt. Er zeigt den städtebaulichen Kontext der Planung zwischen Deutz und Kalk und erläutert die Problematik der heutigen Gestalt der Bestandssituation: eine geringe Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die Ringerschließung um das Ingenieurwissenschaftliche Zentrum (IWZ) herum, die eine deutliche Barrierewirkung aufweist, wenig Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer sowie wenige qualitativ gut gestaltete Freiflächen. Die Neuplanung wirkt den genannten Defiziten entgegen, sie wird ein durchlässiges Campusgelände als Stadtquartier schaffen. Der Masterplan wird nun im weiteren Verfahren in einen Bebauungsplan umgesetzt. Dies geschieht schrittweise. Konkrete Inhalte des Masterplanes sind eine verbesserte Anbindung an die ÖPNV- Haltestellen und eine angepasste Erschließung für den Autoverkehr. Außerdem soll der zentrale Campusplatz autofrei werden (abgesehen von Lieferverkehren). Im Kreativquartier sollen sowohl Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzungen mit Verbindung zur Hochschule integriert werden. Erschlossen wird das Kreativquartier über den Reitweg. Insgesamt beinhaltet der Masterplan eine geplante Nutzfläche von circa 4,7 ha. Das Bebauungskonzept sieht eine Höhenentwicklung von maximal 18,50 m mit Hochpunkten bis 26 m vor. Das Freiraumkonzept beinhaltet einen Entreeplatz im Norden, die Campusallee von Norden nach Süden und den Campusplatz als zentralen Punkt. Herr Dr. Brans erläutert anschließend das grobe Konzept der drei Bauphasen. Er betont, dass es eine große Herausforderung darstellt, den Betrieb der TH Köln aufrecht zu erhalten und an gleicher Stelle einen Neubau zu realisieren. Die 1. Bauphase betrifft das Hörsaalzentrum sowie den südöstlichen Bereich um die Bibliothek, welche aber erhalten bleibt. Die 2. Bauphase realisiert die Planung im Bereich der Grundstücke von der Feuerwehr und der AWB. Im Zuge der 3. Bauphase wird der Südwesten des Plangebietes erneuert. Zum Schluss folgt der Bereich des geplanten Kreativquartiers. Die nächsten Schritte beinhalten Themen der Infrastruktur, um den Betrieb der TH weiter aufrechterhalten zu können. Parallel dazu erfolgen Schritte des Bauleitplanverfahrens. In den kommenden zwei Jahren sollen außerdem Wettbewerbe für die Hochbauplanung stattfinden. An dieser Stelle stellt Herr Hupke zwei Mitglieder der Bezirksvertretung aus dem Publikum vor. Zum einen Maria Tillessen (FDP) und zum anderen Stefan Fischer (Grüne). Anschließend schlägt Frau Müller vor, bereits an dieser Stelle der Veranstaltung in die Diskussion einzusteigen. Der Vorschlag wird angenommen und die Diskussion eröffnet. Herr L. fragt, ob es nicht möglich sei, das Gelände der AWB als vorübergehenden Parkplatz zu nutzen, anstatt der Fläche gegenüber dem Polizeipräsidium. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Östlich Reitweg" (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz - 3 - Antwort Herr Dr. Brans: Da dieses Gelände zum 2. Bauabschnitt gehört musste auf Flächen außerhalb des Hochschulgeländes ausgewichen werden. Herr F. fragt, wie die zeitliche Perspektive aussieht und ob eine Prognose über die Dauer bis zur Projektrealisierung möglich sei. Antwort Herr Dr. Brans: Eine konkrete Prognose ist schwierig. Die einzelnen Prozessschritte werden vermutlich in 3-jährigen Phasen vollzogen. Es werden bis zu zwei Generation von den Studenten von der Baustelle betroffen sein. Antwort Herr Hupke: Er geht von einer Dauer von 10-15 Jahren aus. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Herr Hupke übergibt das Wort an Frau Müller. Sie erläutert zunächst das heute bestehende Planungsrecht. Der derzeit gültige Bebauungsplan aus den 1970er Jahren setzt den bisherigen Grundstücksumgriff des Campus als Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Staatliche Ingenieurschule“ fest. Es sind also Teile der Planung mit dem jetzigen Bau- und Planungsrecht umsetzbar. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet überwiegend als Sonderbaufläche „FH“ dar. Die zusätzlich für den Campus erforderlichen Flächen sind aber derzeit als „Wohnbauflächen“ dargestellt, so dass eine FNP-Anpassung erfolgen muss. Der aufzustellende Bebauungsplan wird insbesondere ein neu gefasstes Sondergebiet „Hochschulgebiet“ und das Kreativquartier am Reitweg als Urbanes Gebiet (MU) ausweisen. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Jahr 2014. Das Verfahren konnte dann aufgrund des zunächst notwendigen Grunderwerbs nicht weitergeführt werden. Die Ergebnisse und Anregungen der heutigen Veranstaltung werden in das wieder begonnene Verfahren und in den Entwurf des Bebauungsplans einfließen. Frau Müller gibt den Hinweis, dass Anregungen bis zum 16.05.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei Herrn Bezirksbürgermeister Hupke eingehen müssen. Er wird alle Stellungnahmen an das Stadtplanungsamt weiterleiten. Die nächsten wesentlichen Arbeitsschritte sind Untersuchungen (Gutachten), welche die Themen Lärm und Immissionen, Freiraum und Artenschutz, also alle umweltrelevanten Themen betreffen. Der fertig gestellte Bebauungsplan-Entwurf wird öffentlich ausgelegt. Die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme wird dann voraussichtlich Anfang 2018 bestehen. Frau Müller weist für Informationen über das Verfahren auf das Internetangebot der Stadt Köln hin. Über das Kontaktformular können Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Danach besteht erneut die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Herr L. fragt: Wie wird sich der Denkmalschutz weiter verhalten? Antwort Frau Müller: Der Denkmalschutz für das Kreuzgebäude hat sich nicht durchgesetzt, auch da dieses Gebäude kein Alleinstellungsmerkmal aufweist. Herr Hupke fragt nach weiteren Anregungen. Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, dankt er den Anwesenden für ihre Mitwirkung und schließt die Veranstaltung um 20 Uhr. gez. Hupke gez. Klaube Hupke Klaube (Bezirksbürgermeister Innenstadt) (Schriftführer)
Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht
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Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nr. 69449/05, „Östlich Reitweg (Campus Deutz
der TH Köln) in Köln-Deutz“
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung
Der im Jahr 1977 fertiggestellte Gebäudekomplex des Ingenieurwissenschaftlichen
Zentrums (IWZ) der TH Köln im Campus Deutz wurde nach den Bedürfnissen des
Hochschulbetriebes auf dem Stand vom Anfang der 1970er Jahre entworfen.
Z
ahlreiche Anforderungen, die Hochschulgebäude heute erfüllen müssen, sei es im
Hinblick auf die technische Ausstattung, die Raumgrößen und das Raumprogramm
oder die Barrierefreiheit sind in dem Gebäude nicht umsetzbar. Es kommt hinzu, dass
das Gebäude eine sehr ungünstige Energiebilanz im Betrieb hat. Untersuchungen
haben aufgezeigt, dass eine energetische Sanierung nur mit unzulänglichen
Ergebnissen möglich wäre. Ein Neubaustandard nach den heutigen Anforderungen
wäre auch näherungsweise nicht erreichbar. Ferner sind Schäden an der
Betonkonstruktion gegeben, die ebenfalls eine umfassende Sanierung erfordern.
A
uch in städtebaulicher Hinsicht bestehen triftige Gründe für eine Neustrukturierung
des Campus: Das Areal mit dem Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum liegt isoliert
innerhalb des umgebenden Straßensystems. Die städtebauliche Struktur des
Gesamtkomplexes, das heißt Baukörper, Neben- und Freianlagen sowie die
Erschließungsinfrastruktur verstärkt diese isolierte Lage am ehemaligen Stadtrand von
Köln-Deutz. Die ringförmig um den Gebäudekomplex geführte innere
Erschließungsstraße, die in erster Linie für den motorisierten Individualverkehr (MIV)
gestaltet ist, manifestiert die räumlich- funktionale Trennung des Gebäudekomplexes
von der Umgebung baulich. Die Anordnung der Frei - und Aufenthaltsflächen im
Außenbereich auf einem erhöhten Niveau (+1- Ebene) bring t deren funktionale
Zuordnung einzig für die Nutzer des Campus zum Ausdruck und ermöglicht keine
selbstverständliche Durchlässigkeit für (potenzielle) Nutzer aus der Nachbarschaft. Die
stadträumliche Orientierung wird durch die Niveauanhebung im Außenraum erschwert
und ist auch nicht reversibel. Die Örtlichkeit zeigt heute, nachdem Entwicklungen im
unmittelbaren Umfeld stattgefunden haben, dass eine qualitätvolle stadträumliche
Anbindung des bestehenden Gebäudekomplexes an umgebende Stadtbausteine nicht
möglich war, seine Isolierung im Stadtraum der Struktur des Gesamtkomplexes
immanent ist. Obwohl heute umbaut, bietet der Gesamtkomplex keine Nutzbarkeit,
keinen Aufenthaltswert im Stadtraum, ist kein vernetztes und durchquerbares Gebiet.
D
ie seinerzeitige Fachhochschule Köln hat gemeinsam mit dem BLB ab 2008
wiederholt die Sanierung und Modernisierung der IWZ-Gebäude im laufenden Betrieb
intensiv und detailliert anhand von Raumprogrammen, Umzugsszenarien und
Interimslösungen geprüft und bewertet. Die Untersuchungen kamen zu dem
eindeutigen Ergebnis, dass eine Sanierung und Modernisierung des IWZ im laufenden
Betrieb über einen Zeitraum von mindestens 16 Jahren zu unzumutbaren Studien- und
Arbeitsbedingungen am Standort Deutz geführt hätte.
ANLAGE 3
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/ 3
Deshalb hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 entschieden, den Campus
Deutz der Technischen Hochschule Köln (TH) , ehemals Fachhochschule Köln,
stufenweise neu zu entwickeln. Dabei werden die Gebäude der Fakultäten Architektur,
Bauingenieurwesen u nd Umwelttechnik sowie die Bibliothek als Bestand weiter
genutzt. Die vorgenannten Fakultätsgebäude wurden überwiegend bereits saniert. Alle
übrigen Bestandsgebäude sollen schrittweise abgebrochen und durch Neubauten
ersetzt werden.
Aufgrund städtebau - und bauhistorischer Aspekte war im Jahr 2012 noch eine
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfolgt. Aufgrund der oben bereits
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bestandsgebäudes wurde durch
die Bezirksregierung Köln im Jahr 2013 die denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis
bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem
Abbruch besteht. Der derzeit bestehende Status des IWZ als Denkmal wird in den
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat 2012 in Abstimmung mit der Stadt
Köln einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt. Der erstplatzierte Entwurf des
Büros Kister, Scheithauer, Gross (ksg) aus Köln bildete die Grundlage des
Masterplans „Teilneubau Fachhochschule Deutz und Umgebung“, der am 14.10.2013
der Öffentlichkeit in einer Informationsveranstaltung vorgestellt wurde. Gemeinsam mit
dem Atelier Loidl Landschaftsarchitekten aus Berlin und dem Aachener Büro für Stadt-
und Verkehrsplanung Baier GmbH (BSV) entwickelte der TH-Masterplan die
städtebaulichen Qualitäten des Wettbewerbsentwurfes in detaillierter Form fort und
berücksichtigte insbesondere die Bedingungen der stufenweisen Realisierung des
Gesamtvorhabens und die Erweiterung des Campus auf die angrenzenden
Grundstücksflächen der Feuerwache, der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln und der
Sozialstation Gießener Straße.
Auf der Grundlage des Masterplanes wurde das städtebauliche Planungskonzept zum
Bebauungsplan für das künftige Areal der TH Köln am Standort Deutz aufgestellt. Das
Planungserfordernis ergibt sich insbesondere daraus, dass der für diesen Bereich
rechtsverbindliche Bebauungsplan 69449/03 von 1970 in Teilbereichen der
vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegensteht, da dieser im künftigen
Umgriff des C ampus der TH bisher Flächen für den Gemeinbedarf mit
unterschiedlichen Zweckbestimmungen wie „Staatliche Ingenieurschule", „Feuerwehr
und Fuhrpark" und „Sozialeinrichtungen" festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung
sowie die überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht festgesetzt. Mit diesem
bestehenden Planungsrecht können nur Teile des städtebaulichen
Planungskonzeptes aus dem Masterplan baurechtlich zugelassen werden. Zudem ist
eine städtebauliche Steuerung der künftigen Entwicklung im Sinne des
städtebaulichen Planungskonzeptes mit dem bestehenden Planungsrecht nicht
umfassend möglich. Aus beiden zuvor genannten Gründen besteht das Erfordernis
der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, der den heutigen städtebaulichen
Entwicklungszielen und Erfordernissen entspricht.
1.2 Ziele der Planung
Mit der Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs zum Teilneubau des Campus
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgebietes, der sich
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näherungsweise mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes deckt, die folgenden
wesentlichen städtebaulichen Ziele formuliert:
Für das Areal des Campus sollte eine städtebauliche und freiraumplanerische Figur
entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus abbildet. Kriterien für eine
gelungene Integration waren vor allem eine schlüssige Höhenentwicklung der
Baukörper innerhalb des Areals, ein angemessener Umgang mit der Topografie und
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsbereichen des Areals, sowie im
Übergang zu den angrenzenden Teilräumen. Entlang des Deutzer Rings sollte zur
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßenrandbebauung geplant
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwirken miteinander, mit dem
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen.
Das städtebauliche Konzept für den Campus Deutz der TH Köln beruht auf diesen
Planungszielen. Es liegt dem Bebauungsplan zugrunde.
1.3 Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 03.04.2014 auf der Grundlage des
erstplatzierten Entwurfes aus dem städtebaulichen Wettbewerb für den Campus Deutz
(s. dazu unter Abschnitt 1.1), den Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus Deutz
der TH Köln) in Köln-Deutz“ aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich-
keit durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Bauleitplan-
verfahrens erfolgte am 30.04.2014 in Amtsblatt Nr. 18.
Auf Grundlage des nachfolgend erstellten Masterplans für den Campus Deutz der TH
Köln wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) durch eine Abendveranstaltung am 02.05.2017 und Aushang im Be-
zirksrathaus Innenstadt (Kundenzentrum) in der Zeit vom 02. bis 16. Mai 2017 ein-
schließlich durchgeführt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 16. Mai 2017 ein-
schließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet wer-
den. Im Rahmen dieser Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
wurde erstmals im Zuge der Erarbeitung des Masterplans vom 31.03. bis zum
07.05.2014 durchgeführt. Die Beteiligung wurde mit dem finalen Planungskonzept vom
10.03. bis 11.04.2017 wiederholt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 19.09.2019 den Beschluss über die
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs gefasst. Teil dieser
Beschlussfassung war die Feststellung, dass der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes um das im Westen geplante MU-Gebiet reduziert wird. Für das dort
vorgesehene „Kreativquartier“ soll in einem späteren gesonderten Verfahren
Planungsrecht geschaffen werden, sobald eine rechtliche Klärung der
Planungsbegünstigung im Sinne des Kooperativen Baulandmodells Köln herbeigeführt
wurde.
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Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 16.05.2023 bis zum 11.07 .2023
durchgeführt.
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 28.03. bis 30.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2
BauGB veröffentlicht// öffentlich ausgelegt.
Aufgrund nachfolgender Änderungen der Planinhalte w urde die Beteiligung gemäß §
4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB im oben genannten Zeitraum der
Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB) wiederholt.
Aufgrund einer entsprechenden Anregung wurde die textliche Festsetzung Nr. 7.1 c)
nach der Auslegung verändert. Zudem wurde eine zeichnerische Kennzeichnung zum
passiven Schallschutz gemäß der textlichen Festsetzung 7.1d) in die Planzeichnung
eingefügt. Zu diesen Änderungen ist eine erneute Veröffentlichung/ Auslegung gemäß
§ 4a Absatz 3 i. V. m. § 3 Absatz 2 BauGB mit verkürzter Frist im Zeitraum vom 08.08.
bis 2 3.08.2024 erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit gleicher Frist erneut gemäß § 4a Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 2 BauGB
beteiligt.
Nach der erneuten Veröffentlichung wurden noch einzelne redaktionelle Anpassungen
der Planunterlage vorgenommen, die kein erneutes Beteiligungsverfahren nach § 4a
BauGB erforderten.
Insbesondere wurden Planeinträge „Dachbegrünung extern/ intern“ in
„Dachbegrünung extensiv/ intensiv“ richtiggestellt, und die Kartengrundlagen für die
Darstellung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf Blatt 3 der Planunterlage wurden
auf die aktuelle Amtliche Basiskarte (ABK) umgestellt.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch den Deutzer Ring im Südosten,
die Gießener Straße, Betzdorfer Straße und die Deutz-Kalker-Straße im Norden, sowie
den Reitweg und den südlichen Abschnitt der Betzdorfer Straße, der sich auf dem
bestehenden Gelände der TH Köln befindet, im Westen und Südwesten umgrenzt.
Im Nachgang an den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom
19.09.2019 wurde der Plangeltungsbereich um den Bereich des zukünftigen
Kreativquartiers reduziert, sodass im Westen der Geltungsbereichsgrenze auf dem
Gelände der TH Köln in etwa parallel zur Betzdorfer Straße verläuft.
Der Plangeltungsbereich umfasst mit de m Stand des Liegenschaftskatasters vom
02.01.2024 die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Deutz (054972) – Flur 033, Flurstück 759 (teilweise) sowie Flur 034 –
Flurstücke 655, 1185, 1189, 1186, 1422, 1921- 1924, 1970-1972, 1976, 1992, 1994,
2006, 2009, 2010, 2384 sowie teilweise die Flurstücke 1121, 1421, 1762, 1965, 1995,
1996, 1997, 1998, 2002, 2003, 2005, 2361, 2377, 2385, 2529 und 2578.
Die Flächengröße des Geltungsbereichs beträgt ca. 12,2 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet befindet sich an der ös tlichen Grenze des Stadtteils Deutz zu den
Stadtteilen Kalk und Humboldt-Gremberg.
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Die Bestandsgebäude der Technischen Hochschule bestehen aus dem
„Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum“ (IWZ), sowie den Fakultäten Architektur,
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik und der Bibliothek. Im Norden und Süden des
Gebiets steht jeweils ein dem Kölner Studierendenwerk zugehöriger „Wohnturm“,
westlich des Gebäudes der Fakultäten für Bauwesen und Umwelttechnik an der Deutz-
Kalker-Straße/ Reitweg befindet sich ein weiteres Gebäude studentisches Wohnen.
Östlich der TH an der Gießener Straße bef anden sich eine stillgelegte Feuerwache,
ein ebenfalls stillgelegter Betriebshof der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) und eine
Sozialstation mit Kindertagesstätte. Diese Nutzungen wurden aufgegeben und die
Flächen wurden nach Abriss der Gebäude zur Vorbereitung der Neubebauung
beräumt.
Das Plangebiet ist umgeben von Wohnbebauung, die punktuell mit nicht wesentlich
störenden Gewerbebetrieben wie einer KFZ - Werkstatt und Dienstlei stungen
durchmischt ist.
Westlich des Campus befinden sich am Reitweg die Werner-von-Siemens-Schule, ein
Berufskolleg für Elektrotechnik/ Berufliches Gymnasium.
Unmittelbar südlich grenzt die städtische Bezirkssportanlage Reitweg an den Campus.
Hier be finden sich unter anderem ein Fußballplatz und Leichtathletikanlagen. Die
Anlage wird für den Vereinssport intensiv genutzt.
Nördlich der Technischen Hochschule liegt eine öffentliche Grünfläche, der
Pyramidenpark.
Nordwestlich des Plangebiets befindet s ich an der Gummersbacher Straße/ Deutz -
Kalker Straße die Veranstaltungs- und Sporthalle „Lanxess Arena“.
2.3 Erschließung
Verkehrserschließung
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die U-Bahn-Haltestelle „Deutz Technische Hochschule“ sowie die Bushalte-
stelle „Betzdorfer Straße“ sind die nächstliegenden Verbindungen zum ÖPNV
und innerhalb von circa fünf Minuten fußläufig zu erreichen. Die S -Bahnhalte-
stelle „Trimbornstraße“ kann innerhalb von circa zehn Gehminuten vom Cam-
pus Deutz erreicht werden. Weiterhin befinden sich mehrere Bushaltestellen im
Erreichbarkeitsradius von circa zehn Minuten.
Ausgehend von der nächstliegenden S-Bahn Haltestelle Trimbornstraße/Messe
Deutz können die S -Bahn Linien S12 und S19 genutzt werden. Beide Linien
verkehren tagsüber i n einem 20 -Minuten-Takt und verbinden den Campus
Deutz in Richtung Nord- Westen nach Horrem bzw. Düren sowie Süd- Osten
nach Au (Sieg). Die rund 1,6 km entfernte S-Bahn Haltestelle Messe Deutz bie-
tet zusätzliche Verbindungen nach Essen, Düsseldorf und Bergis ch Gladbach
mittels der S -Bahn Linien S6 und S11. Diese Streckenverbindungen werden
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ebenfalls in einem 20-Minuten-Takt bedient. Darüber hinaus ist an diesem Hal-
tepunkt auch ein Übergang zu vielen Regional- und Fernverkehrsverbindungen
im Bahnverkehr möglic h. An der U -Bahn-Haltestelle Deutz Technische Hoch-
schule verkehren die Linien 1 und 9 in einem 10-Minuten-Takt an Werktagen.
Die Linie 1 verkehrt zwischen Köln- Weiden-West und Bergisch Gladbach -
Bensberg. Die Linie 9 verbindet die Endpunkte Sülz und Köln-Königsforst.
Aus dem Plangebiet können außerdem sieben Buslinien ohne eine Umsteige-
beziehung erreicht werden.
Das Gebiet verfügt damit über eine sehr gute Erschließung mit dem öffentlichen
Personennahverkehr.
Fuß- und Radwege
Ausgehend vom Campus Deutz schließt die bestehende Radinfrastruktur in
nordwestliche und südöstliche Richtung, entlang der Deutz -Kalker Straße und
der Gremberger Straße, an das Radverkehrsnetz NRW an. Im östlichen Bereich
der Deutz-Kalker Straße steht dem Radverkehr eine eigene Radinfrastruktur
sowie eine Führung im Mischverkehr mit dem Fußverkehr zur Verfügung. Das
direkte Umfeld der TH Köln wird durch eine überwiegend gemischte Führung
des Radverkehrs mit dem Fußverkehr geprägt.
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist durch die Östliche Zubringerstraße (L124) und den Deutzer
Ring (B55) an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angebunden.
Der Campus Deutz wird im Norden von der Deutz-Kalker Straße als städtische
Hauptverkehrsstraße über die Hauptsammelstraße Gießener Straße und den
Reitweg erschlossen. Im Süden umschließt der Deutzer Ring (B55) als regio-
nale Hauptverkehrsstraße das Plan-gebiet. Die Betzdorfer Straße verbindet ak-
tuell den internen Verkehr des Plangebietes über eine Ringstraße.
Sammelparkplätze sind im Norden des Campus an der Betzdorfer Straße/ Gie-
ßener Straße, im Osten an der Bibliothek , sowie im Westen entlang der Ring-
straße vorhanden.
Wasser- und Energieversorgung
Wasserversorgung
Das Trinkwasser wird derzeitig im westlichen Bereich des Campus in den be-
stehenden Medienkanal eingespeist. Nach Angaben der RheinEnergie AG ist
die Menge ausreichend, die physikalische-chemische und mikrobiologische
Beschaffenheit des Trinkwassers liegt innerhalb der festgelegten Grenzwerte.
Der technische und bauliche Zustand der Wasserversorgungsanlage ist auf
dem aktuellen Stand der Technik. Die Versorgungsleitungen werden im Medi-
enkanal zu den einzelnen Gebäuden geführt. An das Trinkwassernetz ist ein
Löschwassernetz, welches sich ringförmig um den Gebäudekomplex zieht, an-
geschlossen. Das Löschwassernetz ist derzeit nicht vom Trinkwassernetz ge-
trennt, sodass das Wasser stagniert und negativen Einfluss auf die Trinkwas-
serqualität nimmt. Ein Betriebswassernetz ist auf dem Campus Deutz nicht
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vorhanden. Das Gebäude im nordwestlichen Bereich, der sogenannte Altbau,
ist direkt an das Versorgungsnetz der RheinEnergie AG angeschlossen. Dies
soll auch künftig so beibehalten werden.
Wärmeversorgung
Der Campus wird über eine mit Erdgas betriebene Heizzentrale beheizt.
Elektroenergie
Die derzeitige Versorgung des Campus wird über zwei Mittelspannungseinspei-
sungen direkt aus dem Umspannwerk 110/10 kV „UW Rolshoven“ sicherge-
stellt. Hierzu sind zwei Mittelspannungskabel bis zur zentralen Mittelspannungs-
schaltanlage im Zentralbau- Ost verlegt. In der normalen Netz -Fahrweise wird
nur eine Zuleitung genutzt. Die zweite Zuleitung ist als Reserve/ Redundanz
vorhanden.
Abwasser
Schmutz- und Oberflächenwasser werden über ein campusinternes Kanalnetz in die
städtische Mischwasserkanalisation eingeleitet. Ein Hauptsammler befindet sich in der
Gießener Straße bzw. unter der Fläche des künftigen Entreeplatzes.
2.4 Bodensituation
Ausweislich der geologischen Karte von Köln stehen im Plangebiet geringmächtige,
überwiegend lehmige Hochflutbildungen über mehrere Meter mächtigen, kiesigen und
sandigen Niederterrassensedimenten des Quartärs an. Im Liegenden der
Niederterrassensedimente folgen ausweislich der geologischen Karte die quartären
Mittelterrassensedimente sowie die tertiären (Mittelmiozän) weißen Quarzsande
(Beckensande) über den untermiozänen Tonen der Jüngeren Braunkohlenstufe.
Entsprechend der Ingenieurgeologischen Karte Blatt 5007 – Köln ist im Bereich des
Untersuchungsgebietes ein oberes Grundwasserstockwerk mit einem Flurabstand von
rund 5 Meter in den Terrassensedimenten zu erwarten.
Derzeit sind ca. 90% des Bodens im Plangebiet überbaut oder versiegelt.
Im Plangebiet sind gemäß den Angaben der Bodenkarte NRW 1:50.000 keine
schützenswerten Böden verzeichnet, da die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie in
dem im Plangebiet vorliegenden Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüllung
aufweisen, seitens des Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet werden.
Altlasten
Im Bereich der stillgelegten Feuerwache befindet sich eine Fläche, die im Kataster der
Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) unter der Nr. 105 163
und der Bezeichnung "Gießener Str. 4-6" als Altstandort registriert ist.
Es handelt sich um eine ehemalige Betriebstankstelle. Die Fläche ist als
„nutzungsorientiert saniert/ gesichert" gelistet, zum Nachweis durchgeführter
Maßnahmen liegt hier eine Sanierungsdokumentation von 1997 vor.
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Die NRW.URBAN GmbH & Co. KG wurde im April 2013 vom Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW beauftragt eine orientierende Altlastuntersuchung auf dem
Grundstück “Gießener Straße 6“in 50679 Köln durchzuführen.
Aufgrund des vorliegenden generellen Altlastenverdachtes hinsichtlich der zu
erwartenden Auffüllungen unterhalb der Oberflächenversiegelungen sind auf dem
AWB- Betriebsgrundstück im Rahmen einer orientierenden Altlastenerkundung im
Bereich des Grundstücks 12 Rammkernsondierungen mit Endteufen von 3 m
flächendeckend festgelegt worden. Wesentliches Ergebnis ist, dass die chemischen
Untersuchungsergebnisse in der Größenordnung der Vorsorgewerte der BBodSchV
(1999) und deutlich unterhalb der Prüfwerte BBodSchV – Kinderspielfläche liegen. Hier
sind für die jetzige und auch für eine zukünftig sensiblere Nutzung nach dem
derzeitigen Kenntnisstand keine Gefährdungen über die verschiedenen relevanten
Wirkungspfade, wie Boden- Mensch „direkter Kontakt“ und Boden– Sickerwasser–
Grundwasser, ableitbar. Die derzeit vorhandenen Oberflächenbefestigungen aus
bituminösen Asphaltdecken und den darunter anstehenden Tragschichten aus
Recycling-Baustoffen können im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen
aufgenommen, gegebenenfalls aufbereitet (Brechen der Asphaltdecken) und sowohl
vor Ort als auch anderen Ortes einer Wiederverwertung als Recyclingmaterial der
Güteklasse RCL I zugeführt werden.
Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Bodendenkmäler
In den Außenanlagen des Campus im Zugangsbereich am Reitweg ist ein Teilstück
einer ehemaligen römischen Wasserleitung aufgestellt. Hierbei handelt es sich um ein
Bodendenkmal.
Weitere Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Aus Sicht der
Bodendenkmalpflege wurden zu dem Bebauungsplan keine Bedenken erhoben.
Kampfmittel
Nach Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ( KBD) der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014, ergeben sich Verdachtspunkte auf
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangebiet. Eine Kampfmittel -
sondierung und - soweit danach erforderlich- Kampfmittelräumung ist durch den BLB
vor Beginn der Baumaßnahmen beabsichtigt.
2.5 Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie in geringerem
Ausmaß auch durch Sport lärmimmissionen vorbelastet. Die Thematik Schall-
immissionen wird im Umweltbericht im Kapitel 6.5.12.1 näher betrachtet.
2.6 Alternativstandorte
Alternativstandorte für die geplante Neugestaltung des Campus Deutz der TH Köln
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sind in gleicher Größe und Lagequalität in der näheren Umgebung nicht verfügbar.
2.7 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gilt derzeitig der Bebauungsplan 69449/03, 1. Änderung vom
12.04.1976. Dieser Bebauungsplan setzt Flächen für den Gemeinbedarf mit den
Zweckbestimmungen „Staatliche Ingenieurschule", „Feuerwehr und Fuhrpark" und
„Sozialeinrichtungen" fest. Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren
Grundstücksflächen sind nicht festgesetzt. Es handelt sich somit um einen einfachen
Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die Beurteilung des Maßes der
baulichen Nutzung sowie der Grundstücksflächen, die überbaut werden können richtet
sich gemäß § 34 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung.
Der bestehende Bebauungsplan setzt die vorhandenen öffentlichen Straßen im
Umfeld des Campus als öffentliche Verkehrsflächen fest. Ferner ist am Deutzer Ring
eine Fläche mit der Bezeichnung „Schutzpflanzung“ überdeckend in der
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Die am Reitweg gelegene Sportanlage, südwestlich
der Fachhochschule, ist als öffentliche Grünfläche, die Flächen am Deutzer Ring bis
zur Auffahrt Severinsbrücke sind als verschiedene allgemeine Wohngebiete (WA) und
Mischgebiete (MI) festgesetzt.
2.8 Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einflussbereich von Störfallbetrieben oder -anla-
gen im Sinne des § 50 BImSchG.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für
das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen,
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen
und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise
zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren
Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen
entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
- Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
- Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
- Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung
und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,
- gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung
vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht
erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
- wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den Zielen der Regionalplanung im
Einklang.
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Die Bezirksregierung Köln hat mit Schre iben vom 29.08.2023 gem. § 34 Abs . 5
Landesplanungsgesetz NRW bestätigt, dass der Bebauungsplan an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist.
3.2 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln zum größten Teil als
sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fachhochschule“ dargestellt.
Lediglich die Flächen südlich der Gießener Straße sind als Wohnbauflächen (W) mit
ergänzenden Signets für Feuerwehr und Kinderspielplatz dargestellt. Darüber hinaus
stellt der FNP am Deutzer Ring und zwischen den beiden vorgenannten Bauflächen
eine kleine Grünfläche mit dem Signet für einen Kinderspielplatz dar.
Ein wesentlicher Bestandteil des Entwicklungskonzepts für den Campus Deutz ist die
Einbeziehung der bis vor kurzem durch die Feuerwehr, die Abfallwirtschaft sowie durch
die Sozialstation mit Kindertagesstätte (einschließlich der angrenzenden Grünfläche)
genutzten Grundstücke südlich der Gießener Straße in die Hochschulnutzung. Für
diesen räumlichen Bereich mit einer Fläche von circa 2,9 ha ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich, da hier Einrichtungen der TH Köln mit
entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Der FNP wird im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Zur Umsetzung des TH-Masterplans gehörte auch die Entwicklung eines circa 2,1 ha
großen sogenannten Kreativquartiers am Reitweg, das Wohnungen, nicht störendes
Gewerbe und eine Kindertageseinrichtung aufnehmen soll.
Im gültigen Flächennutzungsplan bildet diese Fläc he derzeit eine Teilfläche des
sonstigen Sondergebietes für die Fachhochschule. Für die langfristige
Flächenentwicklung innerhalb der Änderung des Flächennutzungsplans findet diese
Fläche weiterhin Berücksichtigung gemäß Masterplan.
Allerdings ist die En twicklung dieses Quartiers nun nicht mehr Bestandteil des
Bebauungsplanes und soll zu einem späteren Zeitpunkt getrennt fortgeführt werden.
Diese Anpassung des Geltungsbereichs auf Ebene des Bebauungsplanes ist eine
sinnvolle Lösung, um auf zukünftige Entw icklungen gezielter reagieren zu können.
Aufgrund des langen Zeitraums der Entwicklung des Campus soll die zum Abschluss
verfügbare Fläche auf die Bedarfe des Landes eingehen. Im Zuge dessen werden
Richtlinien der Stadt Köln –wie das kooperative Baulandmodell- entsprechend geprüft.
Die Konzentration des jetzt zu schaffenden Planungsrechts liegt auf der
Hochschulnutzung, welche den aktuellen Bedarf an Ersatzfläche hat sowie den
Handlungsauftrag durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft beinhaltet.
Im Rahmen der 231. Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren zu dem
Bebauungsplan für den Campus Deutz gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wird, ist
die Darstellung des Kreativquartiers als Gemischte Baufläche (M) beabsichtigt, um so
die angestr ebte Entwicklung zu einem gemischt genutzten Baugebiet
bauleitplanerisch vorzubereiten.
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3.3 Landschaftsplan
Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln sieht für das
Untersuchungsgebiet keine geschützten Teile von Natur und Landschaft vor. Das
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Dessen unge-
achtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder Verbesserung
des Klimas“ darstellt. Der Landschaftsschutz ist von der Planung nicht betroffen.
3.4 Rahmenplanung
Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Rechtsrheinisches
Entwicklungskonzept Teilraum Süd Deutz/ Poll . Die Fertigstellung wurde
zwischenzeitlich nicht mehr verfolgt , sondern es wurden zunehmend Einzelprojekte
wie TH Deutz als Gesamtverfahren und Deutzer Hafen bearbeitet.
Der Masterplan Innenstadt Köln aus dem Jahr 2008 definiert bereits das Ziel einer
städtebaulichen Neuordnung des Campus Deut z, zu dem 2012 der städtebauliche
Wettbewerb durchgeführt wurde.
3.5 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt
Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur
Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches
Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen
Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde
die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der
Stadt Köln bekanntgemacht.
Für den Bebauungsplan kommt das Kooperative Baulandmodell nicht zur Anwendung,
da der Bebauungsplan mit seinem Zusatz „ Studierendenwohnen“ nur die Bereiche
festsetzt, in denen bereits Studierendenwohnheime vorhanden sind, ohne hierbei die
Möglichkeit zur Vergrößerung der vorhandenen Wohnnutzung zu schaffen. Das
Bauleitplanverfahren ist insofern nicht auf ein Vorhaben zur Erhöhung des
gesamtstädtischen Wohnungsneubaus ausgerichtet.
3.6 Köln-Katalog
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“
ist vom Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches
Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln- Katalog bei
bebauungsplanrelevanten Vorhaben berücksichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der
Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). So entfaltet der
Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Der
Köln-Katalog widmet sich einer der wesentlichen Herausforderungen der Stadt Köln:
der nachhaltigen Siedlungsflächenentwicklung.
Die Auswirkungen des Stadtwachstums stellen den Kölner Wohnungsmarkt trotz
rückläufiger Bevölkerungszahlen jetzt und auch in den nächsten Jahrzehnten vor
große Aufgaben. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum ist ungebrochen und kann im
Bestand nicht gedeckt werden. Gleichzeitig verfügt Köln nur noch über wenige
Flächenpotenziale für den Wohnungsbau. Daher gilt es, mit den vorhandenen
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Flächenpotenzialen sparsam umzugehen, flächensparende Wohnformen zu
realisieren und nachhaltig zu wachsen. Der Köln-Katalog zeigt wie kompakte und somit
flächensparende Quartiere, die sozial und funktional durchmischt sind, das Prinzip
der kurzen Wege verfolgen, ausreichend Grünflächen aufweisen und nachhaltig sind,
in Köln entwickelt werden können. Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner
Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln- Katalog deren Leitsätze und
Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die
Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-
Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der
Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künf tige
Wohnbauentwicklungen.
Der Bebauungsplan für den Campus Deutz beinhaltet keine Wohnungsbauplanung
und kann daher nicht unmittelbar auf eine der Dichtetypologien Bezug nehmen. Ein
typologischer Abgleich ist dennoch hilfreich, denn eine flächensparende Entwicklung
des Campus kann dabei unterstützen, Flächenpotenziale für den Wohnungsbau
freizumachen. Der zugrundeliegende Masterplan für den Campus folgt mit seinen
kompakten Baublöcken der im Köln-Katalog beschriebenen Strategie der horizontalen
Dichte, und mit seinen Hochpunkten teils auch der Strategie der vertikalen Dichte. Zur
Bewertung angemessener Dichtewerte bei neuen Quartiersentwicklungen bedient sich
der Katalog des Begriffs der Quartiersdichte, mit der das Verhältnis von
Geschossfläche zur gesamten Quartiersfläche einschließlich der öffentlichen Flächen
gemeint ist. Dabei wird für die Innenstadt, in der der Campus verortet wird, eine
Quartiersdichte von 1,5 als Mindestwert angegeben. Der Bebauungsplan erreicht mit
der festgesetzten GFZ von 2,0 ein en Wert von ca. 1,7 und bewegt sich damit im
Zielwertkorridor.
3.7 Masterplan Stadtgrün
Der Masterplan Stadtgrün ist vom Rat ebenso wie der Köln- Katalog am 23.03.2023
beschlossen worden. Als Fachplanung findet er Eingang in die Abwägung im
Bauleitplanverfahren.
Der Rat der Stadt Köln hat te in seiner Sitzung am 23.03.2021 die Verwaltung
beauftragt, einen Masterplan Grün Köln aufzustellen . Die Verwaltung hat auf Basis
dieses Ratsbeschlusses in einem ersten Schritt eine gesamtstädtische Analyse der
vielfältigen Funktionen des Stadtgrüns durchgeführt. Analysiert wurden die fünf
Funktionsgruppen: Erholung, Stadtnatur, Umwelt, Klima sowie Produktion. Umso mehr
Funktionen einer Fläche zugeordnet werden, umso größer ist die Bedeutung dieser
Fläche für die grüne Infrastruktur.
Aufgegliedert in drei Gruppen wurden die Flächen mit der höchsten Funktionsdichte
als Immergrün bezeichnet. Hier wurden zudem bereits vorhandene Grünanlagen,
hochwertige Schutzgebiete, wie geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturschutzgebiete sowie geschützte Biotope und Ausgleichflächen, grundsätzlich
dem Immergrün zugeordnet. Das Zukunftsgrün stellen Flächen mit einem großen
Potential für die Stärkung der grünen Infrastruktur dar. Das Potentialgrün weist die
geringste Funktionsdichte a uf, da es sich zumeist um landwirtschaftliche Flächen
handelt, die aber neben der lokalen Nahrungsmittelproduktion sehr wichtig für die
Kaltluftbildung sind und somit einen großen Wert für das Stadtklima aufweisen.
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Die vorliegende Untersuchung wird fortgeschrieben. Bis 2027 werden nacheinander in
allen Stadtbezirken Maßnahmen zur gerechteren Verteilung des Stadtgrüns und zur
konkreten Weiterentwicklung der vorhandenen Grünanlagen in den Veedeln
erarbeitet. Dieses Vorgehen wird begleitet durch eine umfangreiche Bürger*innen-
Beteiligung.
Auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Masterplans Stadtgrün kann für den
Bebauungsplan 69449/05 festgehalten werden, dass er keinerlei ausgewiesene
Potenzialflächen oder Flächen des Immergrüns und Zukunftsgrüns überplant.
Handlungsempfehlungen aus dem Masterplan werden durch den Bebauungsplan
beachtet:
- es wird ein Grünordnungsplan erstellt (Handlungsempfehlungen, Teil b)
- Freiflächen werden als öffentlich zugängliche Flächen wo immer möglich
naturnah gestaltet (Handlu ngsempfehlungen, Teil c): Öffentliche Grün- und
Freiflächen anlegen, qualifizieren und weiterentwickeln
- Es werden zu den Handlungsempfehlungen des Teils c): Stadtgrün
klimaresilient ausgestalten insbesondere die Versickerungs - und
Auffangmöglichkeiten für Starkregenereignisse in Grün- und Freiflächen
geschaffen, der Straßenraum wird durch Versickerungsmöglichkeiten und
Bepflanzung aufgewertet, es werden klimaangepasste nachhaltige Pflanz- und
Pflegekonzepte entwickelt
3.8 Denkmalschutz
Im Plangebiet befinde n sich die folgenden Baudenkmale, die in den Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen werden:
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenk-
mal -Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt in
der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauingeni-
eurwesen.
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal
-Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Ingenieur-
fachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal
- Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" der
1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hierzu liegt eine denkmalrechtliche Ab-
brucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 35.4.15-03.63 vor.
Die Baudenkmale „ Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung “ im Reitweg 1,
sowie „Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem.
Ingenieurfachschule für Bauwesen“ werden gemäß dem städtebaulichen Konzept, das
dem Bebauungsplan zugrunde liegt erhalten. Auch der Umgebungsschutz wird
beachtet.
Aufgrund städtebau - und bauhistorischer Aspekte war im Jahr 2012 die
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfolgt. Aufgrund der bereits
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bestandsgebäudes (siehe Kapitel
1) wurde durch die Bezirksregierung Köln im Jahr 2013 die denkmalrechtliche
Abbrucherlaubnis bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öffentliches
Interesse an dem Abbruch besteht. Der derzeit bestehende Status des IWZ als
Denkmal wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
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3.9 Stadtraum besonderer Bedeutung
Als Stadtraum besonderer Bedeutung „stadtweit“ sind ca. 100 m des Reitwegs ab der
Einmündung von der Deutz-Kalker Str. nach Süden, sowie Teilbereiche der Flurstücke
1998 und 2385 und der Betzdorfer Str . im Bedeutungsplan zu den
Planungsgrundsätzen der Stadt Köln verzeichnet. Hier sind dementsprechend die
Vorgaben des Gestaltungshandbuchs -Gesamtstrategie für den öffentlichen Raum der
Stadt Köln- zu beachten.
3.10 Abwägung der Stellungnahmen aus de n Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2
BauGB
In der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(2) BauGB , die vom 16.05. bis zum 11.07.2023 stattfand, sind die folgenden
wesentlichen Stellungnahmen eingegangen und werden vorbehaltlich der
abschließenden Entscheidung des Rates im Satzungsbeschluss wie folgt in der
Abwägung behandelt:
- Es wurde auf das Vorhandensein einer F erngasleitung innerhalb der externen
Ausgleichsfläche in Dünnwald hingewiesen. Die Stellungnahme wurde
berücksichtigt. Die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, die die
Ausgleichsmaßnahme umsetzt beachtet die diesbezüglichen Vorgaben des
Leitungsbetreibers zur Leitungssicherung.
- Es wurde angeregt, den Planeintrag für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bezüglich
einer vorhandenen Hauptwasserleitung zu korrigieren, da der Planeintrag die
vorhandene Leitung und den Schutzstreifen, sowie die Schachtbauwerke nic ht
vollständig umfasse. Die Stellungnahme wurde durch die Korrektur des
Planeintrags berücksichtigt.
- Belange der Denkmalpflege sind von dem Bebauungsplan betroffen, da sich das
denkmalgeschützte Ingenieurwissenschaftliche Zentrum der Fachhochschule (IWZ)
sowie der Altbau der TH Deutz in der Betzdorfer Str. 2 innerhalb des Plangebiets
befinden. Diese werden teilweise, nämlich bezüglich des Teilstücks einer römischen
Wasserleitung sowie bezüglich des sogenannten „Altbaus“ (Gebäude der
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Ingenieurfachschule für
Bauwesen) im Bebauungsplan berücksichtigt. Das IWZ wird nicht berücksichtigt.
Hierzu liegt eine denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln
vor. Es besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse an dem Abbruch.
- Es wurde angeregt, das Planverfahren für das Kreativquartier schneller zu
beginnen, studentischen Wohnraum auf dem Campus allgemein zuzulassen,
soziale Einrichtungen der Studierendenschaft auf dem Campus (z. B. eine Kita) zu
ermöglichen sowie ein nachhaltiges Energiekonzept umzusetzen. Die
Stellungnahme wird zu folgenden Punkten nicht berücksichtigt: Das vorgesehene
Gelände Kreativquartiers wird zunächst noch für Hochschulnutzungen sowie für die
Baulogistik benötigt, die Planung kann daher nicht vorgezogen werden. A ufgrund
der erheblichen Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm und wegen der
Flächenbedarfe der eigentlichen Hochschulnutzung kann das Wohnen im
Plangebiet nicht allgemein zugelassen werden. Die Stellungnahme wir d zu den
folgenden Punkten berücksichtigt: Der Bebauungsplan lässt Nutzungen der
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Hochschule für soziale Zwecke zu. Mit der nahezu vollständigen Wärmeversorgung
durch Geothermie wird ein nachhaltiges Energiekonzept verfolgt.
- Es wurden Bedenken wegen der In anspruchnahme des als Wald eingestuften
Gehölzbestandes am Deutzer Ring , ohne einen Waldausgleich gemäß
Landesforstgesetz, geltend gemacht . Die Stellungnahme wird durch den
Waldausgleich im städtischen Kompensationsflächenpool Steinneuer Hof
berücksichtigt.
- Im Hinblick auf Lärmschutzmaßnahmen an den Studierendenwohnheimen wurde
eine Klärung der Kostentragung angeregt. Dies wird durch die vorgesehenen
vertraglichen Regelungen zur Lärmsanierung der Wohnheime berücksichtigt.
Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB,
die vom 28.03. bis 30.04.2024 stattfand, sind keine Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit eingegangen. In der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB , die parallel mit der
Veröffentlichung erfolgte, sind die folgenden wesentlichen Stellungnahmen
eingegangen und werden vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Rates
im Satzungsbeschluss wie folgt in der Abwägung behandelt:
- Es wurde darauf hingewiesen, dass die Planung den Betrieb der östlich des Deutzer
Rings gelegenen Bahnstrecke nicht beeinträchtigen darf. Die Festsetzungen des
Bebauungsplans berücksichtigen den passiven Schallschutz gegen
Schienenverkehrslärm, von entstehen keine Einschränkungen des Bahnbetriebs.
Andere Emissionen des Bahnbetriebs sind nicht planungserheblich.
- Es wurde angeregt, mögliche Überschneidungen der externen
Ausgleichsmaßnahmen mit Ausgleichsmaßnahmen für Straßenbauvorhaben des
Landes NRW zu prüfen. Diese Prüfung ist erfolgt, es sind keine Überschneidungen
gegeben.
- In einer nachgelagerten Prüfung durch einen Lärmschutzgutachter/Bauphysiker des
hat sich die Festsetzung Nr. 7c) (1) des Offenlageentwurfs als problematisch bzw.
nicht umsetzbar herausgestellt. Es handelt sich dabei um die Anforderungen, dass
grundsätzlich (also unabhängig vom Lärmpegelbereich) ein Nachweis über die
Einhaltung der Innenraumpegeln bei teilgeöffnetem Fenster für Seminar - und
Unterrichtsräume von <= 30dB gefordert wird. Bei Außenlärmpegeln über 45dB
kann bei teilgeöffneten Fenstern diese Anforderung grundsätzlich nicht eingehalten
werden. Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend geändert. Wegen der
Änderung der Festsetzung Nr. 7c) erfolgt e eine erneute Veröffentlichung des
Bebauungsplans gem. § 4a BauGB.
- Es wurde angeregt, eine Kennzeichnung der Bereiche, in denen spezifische passive
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind in der Planzeichnung vorzunehmen. Der
Anregung wurde durch Ergänzungen der Planzeichnung gefolgt.
- Im Hinblick auf das Klimaanpassungsgesetz N RW wurde die Beachtung von
Klimaanpassungsmaßnahmen im Bebauungsplan, einschließlich einer Änderung
des städtebaulichen Entwurfs in eine offene Bauweise mit Hochhäusern anstelle
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einer Blockrandbebauung angeregt. Anpassungsmaßnahmen sind im
Bebauungsplan insbesondere durch die festgesetzte Durchgrünung einschließlich
Dach- und Fassadenbegrünung, sowie die Versickerung des Niederschlagswassers
berücksichtigt. An der städtebaulichen Grundhaltung des Masterplans wird für die
Planung hingegen festgehalten. Die Planung folgt städtebaulichen Typologien der
europäischen Stadt mit menschlichem Maß. Dies schließt einzelne, abstrakt
denkbare Maßnahmen einer primär klimagerechten Planung, wie zum Beispiel die
weitere Minderung der Flächeninanspruchnahme durch Bauen in die Höhe aus.
Nach der Veröffentlichung des Bebauungsplans gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde
eine Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 c) zum passiven Schallschutz
erforderlich. Ferner wurden einzelne Korrekturen an der Nummerierung der textlichen
Festsetzungen und an der Plangrafik vorgenommen. Hierzu wurde der Bebauungsplan
gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB erneut und mit verkürzter
Frist veröffentlicht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gleichzeitig beteiligt. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind in diesem
Verfahrensschritt nicht eingegangen. Von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange sind die folgenden wesentlichen Stellungnahmen eingegangen
und werden vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Rates im
Satzungsbeschluss wie folgt in der Abwägung behandelt:
- Es wurde erneut auf die Belange des Eisenbahnverkehrs hingewiesen. Diese
werden in der Planung berücksichtigt, s. dazu den entsprechenden Absatz auf S.
16 zu den Belangen des Bahnverkehrs.
- Es wurde auf eine mögliche Betroffenheit von Richtfunktrassen hingewiesen. Die
Betreiber der über das Plangebiet verlaufenden Richtfunktrassen wurden im
Planverfahren beteiligt und haben keine Bedenken geäußert. Der Belang ist
beachtet.
4. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
4.1 Städtebauliches Konzept
Mit der vorliegenden Planung wurde eine städtebauliche und freiraumplanerische
Figur entwickelt, die sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus abbildet. Das Bild der
neuen „Campusstadt“ wird durch den großen Campusplatz geprägt, um den sich die
Fakultäten auf Baufeldern, die Stadtblöcke bilden, gruppieren. Dieser Kernbereich
gliedert sich in insgesamt fünf Baublöcke, die alle um den zentralen, begrünten
Campusplatz gruppiert sind, sowie das Hörsaalzentrum an der Betzdorfer Straße als
Solitär und neues Auftaktgebäude.
Zur Sicherung der zukünftigen Hochschulentwicklung stehen im Süden und westlich
der neuen Mensa Erweiterungsflächen zur Verfügung. Der Campus endet auf seiner
Südostseite am Deutzer Ring, der durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird.
Zugleich dient die geschlossene Bebauung hier dem Schallschutz für die inner en
Bereiche des Campus. Auf der Nordseite des Campus bleibt das Gebäude der
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen/ Umwelttechnik erhalten und wird
durch das neue Hörsaalgebäude auf dem heutigen Parkplatz Betzdorfer Straße
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ergänzt. Eine Nord-Süd-Achse begrenzt den Kernbereich des Campus nach Westen
und stellt zugleich den Übergang zu dem sogenannten Kreativquartier dar, das nach
Abschluss der baulichen Entwicklung der eigentlichen Hochschulnutzung am Reitweg
entstehen soll. Dieses Quartier liegt nicht im Plangebiet des Bebauungsplans für den
Campus Deutz. Hier sollen in drei Baublöcken sowohl Wohnungen als auch Räume
für Büros und vor allem für solche gewerblichen Nutzungen angesiedelt werden, die
einen inhaltlichen Bezug zur TH haben.
Die Bebauung is t an den geplanten Blockrändern viergeschossig, wobei einzelne
Baukörper aus funktionalen und / oder städtebaulichen Gründen hiervon abweichen.
Für den überwiegenden Teil des Campus eignet sich daher eine Höhen entwicklung
von max. 18,5 m für die Blockränder. Am zentralen Campusplatz bilden mehrere
höhere Baukörper, die mit max. 26,0 m vorgesehen sind, eine räumliche Betonung
dieses zentralen Ortes innerhalb des Campus. Zudem ist für das Hörsaalgebäude eine
größere Höhe mit 22,0 m vorgesehen, da hier für die Hörsäle größere Höhen als für
die Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind.
Die Baufelder sind als Baublöcke mit großen Innenhöfen gedacht, in denen sowohl
Gebäude für Werkhallen, als auch Wirtschaftshöfe, ruhige Innenräume mit
Aufenthaltsqualität oder Sonderflächen möglich sind und in der Planung der einzelnen
Gebäude weiter konkretisiert werden.
Insgesamt sind in den Neubauten rund 45.910 qm Nutzfläche geplant, rund 1.000 qm
weniger als die heutige Flächengröße des wegfallenden Altbestandes von rund 47.000
qm. Ein sechster Baublock am südlichen Rand bildet die Erweiterungsreserve mit ca.
9.000 qm Nutzfläche. Der Campus endet auf seiner Südostseite am Deutzer Ring, der
durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird.
Die Realisierung der Planung ist in vier Phasen vorgesehen, s. dazu Kapitel 7 dieser
Begründung.
4.2 Freiraumkonzept
In der Neuplanung wird der Freiraum zum Gerüst des Campusgeländes, es entstehen
großzügige Stadträume mit hoher Aufenthaltsqualität. Die Pflanzflächen bilden ei ne
räumliche Einheit mit den Plätzen und Wegen auf dem Campusgelände. Alle Orte
werden zu Teilen eines urbanen Stadtquartiers mit multifunktional nutzbaren
Freiflächen.
Die Struktur der Freiräume orientiert sich am Vorbild der europäischen Stadt mit den
Elementen „Straßen / Wege“ und „Plätze“. Der öffentliche Raum auf dem Campus -
gelände gliedert sich in fünf unterschiedliche Teilbereiche, deren besonderer
Charakter im Folgenden näher beschrieben wird.
Auch wenn alle Plätze durch ihre Umgebung und die Gestaltung einen eigenen
Charakter haben, werden sie durch die gleiche Materialwahl doch Teil einer Familie
und sind somit ein identitätsstiftendes Element auf dem Campusgelände.
Entreeplatz
Am Entréeplatz zeigt sich die neue Adresse der TH Köln an der Deutz-Kalker-Straße.
Der Platz aus Natursteinbelag ist Bewegungsfläche und Verbindung zwischen der U -
Bahn-Station, dem Altbau und dem neuen Hörsaalzentrum. Der nördliche Bereich des
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Wohnheims Nord-West ist mitgestaltet, um als Teil des Entreeplatzes wahrgenommen
zu werden. Auf dem Platz befinden sich zahlreiche Fahrradstellplätze und einige
Neupflanzungen, da durch die Geländehöhenveränderung nicht viele Bestandsbäume
erhalten werden können. Die Neupflanzungen werden in Gruppen in sogenannte
Pflanzinseln gesetzt, die den Natursteinbelag großzügig aufbrechen. Der Platz
umschließt auch das neue Hörsaalzentrum und öffnet durch das Auslichten der
Bestandsbäume den Blick zur Straße. Eine große Platane im Norden des Gebäudes
soll erhalten bleiben und mit einer großen R undbank eine Aufenthalts - und
Treffpunktmöglichkeit bieten. Damit der Neubau des Hörsaalzentrums auf einer
einheitlichen Erdgeschosshöhe liegen kann, muss sich der umgebende Freiraum
daran anpassen. Hierzu wird vor dem neuen Nebeneingang des Altbaus eine 6 m
lange Rampe gebaut.
Campusplatz
Kernbereich des neu gestalteten Campus ist der Campusplatz, um den sich insgesamt
fünf Baublöcke gruppieren. Hauptmensa, Bibliothek sowie die Hochpunkte der Blöcke
sind zum Platz orientiert und heben seine Funktion als zentralen öffentlichen Ort
innerhalb des neuen Hochschulareals hervor. Der Platz übernimmt eine wichtige
Kommunikations- und Vernetzungsfunktion, ist Kulisse für das studentische Leben.
Der breite Rahmen aus einem dunklen Natursteinbelag umschließt eine zentrale,
rechteckige Intarsie aus wassergebundener Fläche. Die Fläche ermöglicht alle
Querverbindungen für den Fußverkehr und der Rahmen verbindet die Campuswege
mit den angrenzenden Gebäuden. Gestaltet wird der Platz mit 10 bis 20 m im
Durchmesser großen P flanzinseln, die mit Baumgruppen sowie Stauden-
anpflanzungen aufgewertet werden. Außerdem dienen bis zu 45 m (Durchmesser)
große Rasenflächen zu Verweilen. Zusammen mit einer 35 m langen Holztribüne
ergeben sie einen einladenden Freiraum für diverse Verans taltungen, wobei
zusätzliche Ausstattungen für die Veranstaltungen auf den breiten, befahrbaren
Rahmen aufgebaut werden sollen. Die Mensa hat die Möglichkeit , ihre
Außengastronomie auf die Freifläche westliche des Platzes zu stellen. Auf zusätzliche
Einbauten, die die Funktionalität als Veranstaltungsfläche einschränken, wie z. B.
Fahrradabstellplätze, soll verzichtet werden.
Foyerplatz
Der Foyerplatz stellt den seitlichen Zugang vom Reitweg zum Gelände dar. Der
näherungsweise dreieckige Platz erhält wie der Campusplatz einen Rahmen aus
Naturstein und besitzt eine ovale Intarsie aus wassergebundenen Flächenbel ägen
sowie Pflanzinseln Ein zentral gelegenes Holzpodest soll dem Aufenthalt dienen. Das
vorhandene Denkmal des alten römischen Kanals wird erhalten und in eine neu
gestaltete Grünfläche integriert. Das Denkmal steht dabei auf einem Hügel, um es
auch in der Höhe nicht versetzen zu müssen. Der südliche Bereich wird bis auf wenige
Baumpflanzungen freigehalten, da hier der Verbindungsweg für Fuß- und Radverkehr
vom Reitweg zur Campusallee liegt.
Campuswege
Die Wege folgen dem Prinzip des traditionellen Straßenquerschnitts mit Fahrgasse,
minimaler Bordsteinhöhe, beidseitiger Baumreihe und Gehwegen bis zur
Gebäudekante. Die in sich versetzten Baumreihen bestehen aus teils
unterschiedlichen Leitarten, die durch zusätzliche Arten und Sorten komplementiert
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werden. Durch die Wiederholung der zusätzlichen Arten und die versetze Anordnung
ergibt sich ein zusammenhängendes Bild für den gesamten Campus. Zwischen de n
Bäumen werden funktionale Einbauten wie Fahrradstellplätze, Behindertenstellplätze
und die Straßenbeleuchtung angeordnet.
Campusallee
Die Campusallee stellt das Rückgrat des Areals dar. Die Zufahrten zur Anlieferung der
Mensa und den Hallennutzungen er folgt über die Allee, sowie im südlichen Bereich
über die Zufahrt zum Parkhaus P1. Darüber hinaus ist die Campusallee als Nord-Süd-
Achse wichtiges Bindeglied zwischen den nord- westlichen Stadtgebieten Richtung
Bahnhof Deutz / Lanxess Arena und den süd- östlichen Wohngebieten. Die
Campusallee besteht aus einer ca. 6 m breiten Fahrgasse, seitlichen Gehwegen und
eines zusätzlichen, alleebestandenen Multifunktionsbereichs aus einem splittverfüllten
Fugenplattenbelag. Letztere wird zum Teil als Stellplatz für ver schiedene
Verkehrsteilnehmer eingeplant, sie kann aber auch als Ausstellungs - oder
Aktionsfläche genutzt werden.
Als weitere Begrünungsmaßnahme ist das Anlegen der Grünfläche „Grüner Platz“ am
Deutzer Ring gedacht, welche zur Verbesserung des lokalen Klimas, des Bodens und
Wasserhaushaltes, der Lufthygiene und der Erholungsnutzung dient.
Mindestens 40% der Dachflächen im Plangebiet sind für eine Begrünung vorgesehen.
Dies bedeutet gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung im
Hinblick auf die Minderung der sommerlichen Aufheizung und die
Regenwasserretention.
Der Wert von mindestens 40% hat sich nach den Erfahrungen aus den ersten
konkreten Hochbauplanungen, unter anderem für das neue Hörsaalgebäude und
einen Gebäudekomplex am künftigen Campusplatz als realistische Größe erwiesen.
Anders als bei Wohnbauten und reine n Bürogebäuden bestehen bei den Gebäuden
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. Hierbei handelt es sich
insbesondere um die um fangreichen Aufbauten für Lüftungs - und Klimatechnik,
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Versuchs - und Freilandlabor -
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügbarkeit und zur Minderung der
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen an die Gebäude erfolgt im
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begrünenden
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer
Anteil als 40% begrünter Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von
40% nicht unterschritten wird.
Grundsätzlich sind an allen neuen Gebäuden Fassadenbegrünungen zur Erhöhung
der ökologischen Qualität im Plangebiet vorgesehen.
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4.3 Verkehrliche Erschließung und Mobilitätskonzept
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die ÖPNV-Erschließung des Campus ist in sehr guter Qualität vorhanden und bedarf
keiner grundlegenden Ergänzungen oder Verbesserungen durch die Anlage neuer
Linienverbindungen oder Haltestellen. Weiterhin erhält bereits heute jeder Studierende
der TH Köln durch Zahlung des Semesterbeitrags ein Semesterticket, das den
gesamten öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein- Westfalen umfasst. Zudem
macht die Einführung des Deutschland-Tickets die ÖPNV-Nutzung attraktiver.
Der Campus wird durch die U -Bahn-Haltestelle „ Deutz Technische Hochschule“
erschlossen. Hier v erkehren die Stadtbahnlinien 1 und 9. Die Linie 1 verkehrt in der
Hauptverkehrszeit in einem annäherndem 5-Minuten-Takt.
Durch die städtebauliche Neuordnung des Campus entstehen neue
Wegeverbindungen insbesondere am Deutzer Ring, mit denen die Erreichbark eit der
Haltestelle Trimbornstraße durch kürzere Fußwege verbessert wird. Mögliche,
langfristig von der TH Köln umsetzbare Maßnahmen, durch die der ÖPNV noch
zusätzlich, auch ohne neue Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet
werden kann, sind die Beschilderung der Wege zu den umliegenden ÖPNV -
Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer sowie elektronische Anzeigetafeln
auf dem Campus mit Angabe der tatsächlichen Abfahrtzeit der Busse/Stadtbahnen an
den umliegenden Haltestellen (dynamische Fahrgastinformation)
Langfristig ist für den Bereich ÖPNV die Realisierung der neuen S -Bahn-Linie 16
geplant. Diese neue S -Bahn-Linie 16 von Leverkusen nach Au (Sieg), deren
Realisierung der NVR, unterstützt von der Stadt Köln, plant, wird z ur weiteren
Verbesserung der künftigen Verkehrsverhältnisse und der besseren Erreichbarkeit
innerstädtischer Ziele, u.a. auch für den Campus Deutz bei tragen. Die neue S-Bahn-
Linie 16 soll die größeren Haltepunkte Köln- Mülheim, Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf.,
Köln Süd, Köln/Bonn Flughafen und Troisdorf beinhalten und es sollen die neuen S -
Bahn-Haltepunkte Köln Bonner Wall, Köln-Poll und Köln-Humboldt/Gremberg errichtet
werden. Der innerstädtische Abschnitt soll in einem 20-Minuten-Takt bedient werden.
Die Linie ist ein Teilprojekt des NVR -Nahverkehrsplankonzepts 2030+. Durch die
geplante S-Bahn-Station „Köln-Humboldt / Gremberg” ergeben sich für den Campus
Deutz langfristig neue Verknüpfungsmöglichkeiten.
Erschließungskonzepte für alle Verkehrsarten
Die Umsetzung des Bebauungsplans erfordert aufgrund der Neustrukturierung des
Campus Deutz eine neue Erschließungsplanung für alle Verkehrsarten. Aus diesem
Grund sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung [BSV, 2022 ] sowohl
Erschließungskonzepte für den nicht motorisierten Individualverkehr
(Fußgänger/Radfahrer) als auch für den motorisierten Individualverkehr erstellt
worden.
Fußverkehr
Das Erschließungskonzept für den Fußverkehr ergibt sich aus den bestehenden
straßenbegleitenden Fußgängerwegen und den vorgesehenen Verbi ndungs- bzw.
Erschließungspunkten zum Campusgelände. Im Bestand sind mit Ausnahme des
Deutzer Rings an jeder Straße im Umfeld des Campus Gehwege vorhanden. Aus
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Richtung Süden kommend kann der Campus über den parallel zur Bahnstrecke
verlaufenden Wissener W eg über den Zugang Kannebäckerstraße erreicht werden,
dieser überquert die Östliche Zubringerstraße mittels einer Brücke für Fußgänger und
Radfahrer. Aus allen anderen Richtungen kommend sind ausreichend Gehwege
vorhanden. Die nachfolgende Abbildung stellt die zukünftige Erschließung und die
Wegeverbindungen differenziert für die straßenbegleitenden
Fußgängerverkehrsführungen und den neuen Straßen und Wegen auf dem Campus
dar. Entlang des Deutzer Ring soll auf der westlichen Seite ein Fußweg mit einer Breite
von mindestens 2,5 m ausgebildet werden.
Bei den neuen Straßen und Wegen im Campus handelt es sich zum einen um
verkehrsberuhigte innere Erschließungsstraßen zu den Parkhäusern und zum
anderen um „autofreie“ Wege, die nur sehr selten von Wirtschafts- und Lieferverkehren
befahren werden. Die Durchwegung für die Allgemeinheit wird hier über
entsprechende Wegerechte gesichert werden.
Fahrradverkehr
Bei dem Erschließungskonzept für den Fahrradverkehr wurde analog zum Fußverkehr
zwischen straßenbegleitenden Radverkehrsführungen im angrenzenden Straßennetz,
sowie den neuen Straßen und Wegen auf dem Campusgelände unterschieden.
Bei den straßenbestehenden Radverkehrsführungen handelt es sich um getrennte
Geh- und Radwege entlang der Deutz -Kalker-Straße, die in Richtung Westen in die
linksrheinisch gelegene Innenstadt von Köln und Richtung Osten zum Stadtteil Kalk
führen. Im restlichen angrenzenden Straßennetz wird der Radverkehr im Mischverkehr
geführt. Hierbei handelt es sich zum einen um Erschließungsstraßen in Tempo -30-
Zonen und zum anderen um Straßen mit einer relativ geringen Verkehrsbelastung (z.
B. die Gießener Straße).
Zukünftig soll entlang des Deutzer Rings auf der westlichen Seite ein Radweg im
Zweirichtungsverkehr mit einer Breite von 4,0 m ausgebil det werden, der an das
vorhandene Radverkehrsnetz angeschlossen wird.
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A
bb. 2: Wegenetz für den Fahrradverkehr [BSV, 2022]
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Autoverkehr einschließlich ruhendem Verkehr
Die Erschließungskonzepte für den Autoverkehr werden differenzenziert nach der
inneren und der äußeren Verkehrserschließung. Bei der inneren Verkehrs -
erschließung des Campus können folgende Ziel - und Quellverkehre unterschieden
werden:
- Kfz-Verkehre der Studierenden, Beschäftigten und Besuchenden, die zum
Großteil zu den Parkhausstellplätzen und den Stellplätzen auf dem Campus
Gelände im Süden fahren. Diese Verkehre treten täglich auf, wobei die
Zielverkehre in der Morgenspitze zeitlich wesentlich „komprimierter“ auftreten
als die Quellverkehre, die sich über den Tagesverlauf verteilen.
- Wirtschaftsverkehre zur An- /Ablieferung der Mensa, die regelmäßig
vorzugweise früh morgens oder um die Mittagszeit auftreten. Hierbei handelt es
sich im Regelfall um große Transporter, kleine und 2-achsige Lkw (< 7,5 t) oder
in seltenen Fällen auch um große meist 3-achsige Lkw.
- Erschließungsverkehre zu den Hallen, Laboren und Innenhöfen der
Gebäudekomplexe. Diese Verkehre treten nur sehr selten auf und können als
Anliegerverkehre auch Bereiche des Campus befahren, die sonst
ausschließlich für Fuß - und Radverkehre vorgesehen sind. Bei den
Erschließungsverkehren kann es sich im Sonderfall auch um einen Sattelzug
handeln – z. B. zum Transport einer großen Maschine.
In der nachfolgenden Abbildung wird die i nnere Erschließung des Ziel - und
Quellverkehrs zu den Parkhäusern und Stellplätzen dargestellt.
Abb.3: Erschließungskonzept für den Autoverkehr
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Die äußere Erschließung des Campus erfolgt über drei Zu- und Ausfahrten von denen
zwei das Gelände über die Gießener Straße, aus dem Norden, erschließen und eine
vom Deutzer Ring aus dem Süden.
Die aus Fahrtrichtung Deutz-Kalker-Straße erste Möglichkeit von der Gießener Straße
auf den Campus zu fahren, ist als Zufahrt bzw. Vorfahrt mit „repräsentativem
Charakter“ vorgesehen. Da über die Zufahrt keine Stellplätze erschlossen werden,
sollte die Zufahrt mit einer Schranke versehen werden und nur von
Zufahrtsberechtigten und (seltenen) Lieferverkehre passiert werden dürfen.
Die zweite Zu - und Ausfahrt von der Gieß ener Straße führt direkt zu dem Parkhaus
P2/ Nord mit geplanten 250 Stellplätzen. Aufgrund des Zielverkehrs, der vom Deutzer
Ring als Linksabbieger zu dem Parkhaus fahren möchte, ist ein
Linksabbiegefahrstreifen erforderlich. Es muss gewährleistet sein, dass der
Verkehrsfluss auf der Gießener Straße durch den Zielverkehr zum Parkhaus nicht
gestört wird. Für den Fall eines 100 % ausgelasteten Parkhauses, muss durch die
Straßenraumgestaltung zwischen der Zufahrt und dem Campusplatz sichergestellt
werden, dass in die Straße einfahrende Zielverkehre wenden und das Gelände wieder
verlassen können. Ergänzend kann direkt an der Gießener Straße eine
Parkhausanzeige eingerichtet werden, die über freie Stellplätze informieren.
Gemäß dem Planungsstand vom Juli 2021 s ind nach der Stellplatzsatzung der Stadt
Köln 528 Kfz-Stellplätze, davon 19 barrierefrei, erforderlich. Geplant sind insgesamt
657 Kfz-Stellplätze und davon 47 barrierefrei. Es wird somit ein gewisser Überhang
geschaffen, um Parksuchverkehre und Parkplatznutzungen durch Studierende und
Besuchende des Campus zu minimieren.
Die Planung sieht vor, dass auch in Zukunft die Haupterschließung für die
Studierenden über den Deutzer Ring erfolgen soll. Dies resultiert aus der Tatsache,
dass der Großteil der geplant en Stellplätze auf dem Campus Deutz – insbesondere
die 350 Stellplätze in dem (Haupt -)Parkhaus P1/ Süd und weitere 5 3 oberirdische
Stellplätze über den Deutzer Ring erschlossen werden sollen.
Der vorhandene Knotenpunkt Deutzer Ring/ Kannebäckerstraße/ Zufahrt TH soll dazu
umgebaut werden. Der signalisierte Haupterschließungsknotenpunkt ist heute mit
mehreren freien Rechtsabbiegestreifen angelegt. Mit dieser Erscheinungsform passte
er bisher in das bestehende städtebauliche Umfeld mit überwiegend anbaufrei en
Flächen. Dies wird durch die Neuentwicklungen zukünftig geändert. Mit dem
Knotenpunkt als Haupterschließung des Campus Deutz und der Bebauung des
Deutzer Rings durch den Campus erfolgt die Transformation zu einer innerstädtischen
Erschließungsachse mit anliegender Bebauung. Funktional lässt der Knotenpunkt für
den Quellverkehr derzeit ausschließlich ein Rechtseinbiegen auf den Deutzer Ring
über einen freien Rechtseinbiegestreifen zu. Für den Zielverkehr ist die Zufahrt aus
allen Richtungen möglich. Mit der geplanten, größeren Bedeutung des Knotenpunktes
wird die Anbindung zukünftig aus und in alle Richtungen angeboten.
Funktional soll für den Kfz-Verkehr auf dem Deutzer Ring das bestehende Angebot in
der Anzahl und dem Richtungsbezug der Fahrstreifen ni cht verändert werden. Das
Gleiche gilt für den süd- östlichen Ast in Richtung Kannenbäcker -
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straße/Bahnunterführung mit einer zulässigen Durchfahrtshöhe von 3,95 m. Im
Bereich der Anbindung an den Campus sollen zukünftig alle Fahrbeziehungen auch
für den Quellverkehr eingeplant werden.
Mobilitätskonzept
Mit dem Mobilitätskonzept [ RK GmbH, 2023] werden verschiedene Maßnahmen zur
Reduzierung des Kfz. -Verkehrs auf und um den Campus vorgeschlagen. Dazu
erfolgen Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan.
Autoverkehr
Der neue Campus Deutz wird weitgehend autofrei gestaltet. Der MIV wird auf
direkten Wegen zu den Stellplätzen bzw. Parkhäusern geführt
Die TH Köln schafft die technische Vorrüstung für elektrische Ladesäulen in
beiden Parkhäusern (20%), die bedarfsangepasst nachgerüstet werden
können.
Fußverkehr
Es ist geplant die Fußwege einladend und barrierefrei zu gestalten und die
Anforderungen aller Zielgruppen zu beachten. Ein barrierefreier Fußverkehr ist
u.a. wesentlicher Teil der Inklusion und dient der Erschließung aus dem lokalen
Umfeld und als Zubringer zum ÖPNV. Eine weitere, langfristig von der TH Köln
umsetzbare Maßnahme ist die Beschilderung der Wege zu den umliegenden
ÖPNV-Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer.
Fahrradverkehr
Konkrete Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden, sind:
- Direkte Anbindung an das vorhandene Straßen- und Radwegenetz
- Ausreichendes Angebot an Fahrradabstellplätzen auf dem
Campusgelände. Nach der spezifischen Bedarfsermittlung durch das
Mobilitätskonzept sind auf dem Campus mindestens 560
Fahrradstellplätze erforderlich. Der Nachweis dazu erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
- Duschgelegenheiten für Fahrradpendler.
Eine mögliche weitere (langfristig von der TH Köln umsetzbare) Maßnahme ist
die Bereitstellung von sicheren und wettergeschützten Fahrradabstellplätzen
mit E-Lademöglichkeiten in den beiden Parkhäusern.
Öffentlicher Personennahverkehr
Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht bereits eine sehr gute ÖPNV -
Anbindung des Campus. Mögliche, langfristig von der TH Köln umsetzbare
Maßnahmen, durch die der ÖPNV noch zusätzlich, auch ohne neue
Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet werden kann, sind:
- Beschilderung der Wege zu den umliegenden ÖPNV -Haltestellen mit
Angabe von Entfernung und Dauer
- Elektronische Anzeigetafeln mit Angabe der tatsächlichen Abfahrtzeit der
Busse und Bahnen an den umliegenden Haltestellen (dynamische
Fahrgastinformation)
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4.4 Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung
Das Versorgungsnetz für Trinkwasser und Löschwasser wird innerhalb des Campus,
bis auf den bestehenden Anschluss des Gebäudes der Fakultäten Architektur, Bau-
und Umweltingenieurwesen innerhalb der geplanten Campuswege und - plätze neu
errichtet. Das Versorgungsnetz für di e Trinkwasserleitung ist in drei Strängen
gegliedert. Die Wasserversorgung bindet im Kreuzungsbereich Gießener Straße–
Betzdorfer Straße östlich des neuen Hörsaalzentrums an das bestehende
Versorgungsnetz der RheinEnergie AG an. Im Neubau erfolgt eine Trenn ung von
Trinkwasser- und Löschwassernetz.
Abwasser
Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und - plätze als qualifiziertes
Mischsystem, mit Anbindung an das bestehende städtische Mischwasserkanalnetz
neu errichtet.
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird über
Gebäudeanschlussleitungen gefasst und über die geplanten
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Auf
dem Campusgelände fällt häusliches Abwasser an. Besondere Verunreinigungen z.
B. durch Labore sind nicht bekannt.
Die künftige Entwässerung der Oberflächen erfolgt teilweise über das Mischwasser -
kanalnetz und im zentralen Campusbereich über neu geplante Versickerungsanlagen.
Somit werden Teilflächen des neustrukturierten Geländes vom Mischwasserkanalnetz
abgekoppelt und deren Oberflächenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen
direkt dem Grundwasser zugeleitet. Entsprechend der Vorplanung ist im Bereich des
Campusplatzes eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage vorgesehen. Das
Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle gesammelt und nach
Reinigung der Versickerungsanlage (Rigole) zugeführt. Weitere Versickerungs -
anlagen werden dezentral im Bereich des Entreeplatzes angeordnet.
Überflutungsnachweis
Im Rahmen der Erschließungsplanung (Entwurf) wurde ein Überflutungsnachweis für
einen 30-jährigen Bemessungsfall erstellt [ BPR Dr. Schäpertöns Consult; 2022 ]. Die
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis seltener als einmal in 30 Jahren zeigen
Überflutungen von ca. 2,5 - 4,0 cm auf den Oberflächen des Campusgeländes. Die
Gefährdung von Einbauten, wie Gebäudeeingänge, Innenhöfe, Rampentiefpunkte etc.
wurden bei der Nachweisführung besonders betrachtet. Eine Gefährdung ist nicht
gegeben, da die Oberflächenplanung generell vorsieht das Gelände mit mind. 2,5 %
Neigung von Gebäudeaußenkanten weg zu führen. Entwässerungspunkte unterhalb
der Rückstauebene wie Gebäudeanschlüsse, werden durch geeignete Maßnahmen,
z. B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem Kanalnetz ins Gebäude geschützt. Als
Flächen für die Überflutungsvorsorge sind der Foyerplatz, Flächen am Wohnheim
Nord-West, Flächen rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weitere Geh-
und Fahrwege, der Grüne Platz und Flächen um den das Wohnheim Süd in die
Erhebung eingegangen. Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfall eines 30-
jährlichen Bemessungsregens und einer 15- minütigen Dauer des Regenereignisses
ein Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.
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Elektroenergie
Ausgehend von der bestehenden 10 kV -Mittelspannungsversorgung sollen über eine
zentrale Mittelspannungsschaltanlage auf dem Campusgelände zwei
Mittelspannungsringe errichtet werden. In einer Campusenergiezentrale werden
Niederspannungshauptverteilungen der Allgemeinstromversorgung (AV) und der
zentralen Netzersatzanlage (Notstromversorgung) in getrennten Räumen angeordnet.
Von der Energiezentrale aus erfolgt die Niederspannungsversorgung der einzelnen
Baublöcke.
Wärmeversorgung/ Energiekonzept
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ein minimaler
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Erreichung dieses Ziels sind
sowohl bauliche als auch technische Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in §7 und im
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zielsetzung der „klimaneutrale
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:
Reduktion
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines
Gebäudes senken.
Substitution
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas
durch klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte.
Der Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.
Kompensation
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um
die an einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2- Emissionen an
anderer Stelle zu kompensieren.
Dabei wird stets die Reihenfolge
1. Reduktion
2. Substitution
3. Kompensation
eingehalten.
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.
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Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution. Die
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt.
Energiekonzept
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglich im Wesentlichen auf einer
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde
durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes
angestoßen. Result at der Neuausrichtung ist die konsequente Nutzung von
Umweltenergie.
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Verbindung mit einer
Brunnenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die Entnahme und
Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein Wasser
"verbraucht" sondern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich
zugeführt wird wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur
Beheizung gewährleistet ganzjährig konstante Temperaturen für den Betrieb der
Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei niedrigen
Außentemperaturen auf hohem Niveau.
- Zentrale statt dezentraler Energieversorgung je Gebäude. Die effizient erzeugte
Energie wird über ein lokales Nahwärme- und Kältenetz an die Gebäude verteilt.
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen von 50/30°C : Die niedrigen
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache Integration von
Umweltenergien mittels Wärmepumpe in das Versorgungskonzept
(Zukunftsfähigkeit). So kann jederzeit in den weiteren Bauabschnitten eine
Einbindung Erneuerbarer Energien geprüft und flexibel umgesetzt werden.
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Temperat uren von 13/19°C : Dieses führt zu
einer hohen Effizienz der eingesetzten Kompressionskältemaschinen und zu
einem erhöhten Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier
wird konsequent die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärmenutzung der
Kompressionskältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch
die niedrigen Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann die Abwärme ideal
genutzt werden.
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der Einsatz einer Solarthermie-Anlage
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Probleme mit der zentralen
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet die zentrale Versorgung
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetzung, auch in der Zukunft auf
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.
- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik : Auf Basis des Masterplans für die
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei
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Umsetzung der Bauabschnitte 1- 3 ermittelt. Die konsequente Nutzung von
Photovoltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter Beachtung der Belange
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert werden, dass auch dieser mit
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein
Anschluss an die Fernwärme ist dann nicht mehr notwendig und die so
freiwerdende Anschlusskapazität steht dann wieder ander en Gebäuden des
Fernwärmenetzes zur Verfügung.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel
4.1 dargestellten städtebaulichen Konzepts.
Das vorgesehene Nut zungskonzept erfordert die Festsetzung eines sonstigen Son-
dergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung als Hochschulge-
biet („Sondergebiet Hochschule“). Hierdurch wird eine planungsrechtliche Grundlage
für die Nutzungen einer Hochschule mit ihren zugehörigen Einrichtungen und Anlagen
sowie für mit der Hochschule verbundene Nutzungen geschaffen.
Dieses Sondergebiet dient damit den Einrichtungen und Anlagen der Technischen
Hochschule, sowie untergeordneten weiteren Nutzungen, die die eigentli che
Hochschulnutzung unterstützen. Dies können kleinere, gastronomische Betriebe sein,
die die Mensa funktional ergänzen, oder auch Fachbuchhandlungen und Ähnliches,
sowie studentisches Wohnen und auch die notwendigen Parkhäuser/
Garagenebenen.
Im städtebaulichen Konzept sind zwei Standorte für das Parken vorgesehen. Diese
Nutzung in Parkhäuser n/ Garagengebäuden soll nur an den entsprechenden
Standorten an der Gießener Straße und am Deutzer Ring erfolgen, weil nur so eine
entsprechende Verteilung der Verkehre unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte und
die Freihaltung der Erschließungsflächen insbesondere um den Campusplatz vom
Autoverkehr gesichert ist. Das Sondergebiet wird daher gemäß § 11 BauGB räumlich
dahingehend gegliedert, dass oberirdische Garagen und mehrgeschossige
Garagengebäude nur in den geplanten Standort bereichen zugelassen werden.
Ergänzend wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass PKW -Garagen und
mehrgeschossige Garagengebäude außerhalb dieser Standorte nicht zulässig sind.
Fahrzeughallen für die Lehre, wie sie zum Beispiel das Institut für Bau- und
Landmaschinentechnik benötigt sowie Unterstände für Nutzfahrzeuge (z. B.
Kehrmaschinen) sind durch die Festsetzung nicht ausgeschlossen, da sie an anderen
Standorten innerhalb des Campus vorgesehen sind.
Bezüglich des studentischen Wohnens wird das Sondergebiet als Bestandteil der
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 BauNVO räumlich so
gegliedert, dass das Wohnen nur in den in der Planzeichnung mit
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„Studierendenwohnen“ festgesetzten Bereichen zulässig ist. Die Zulässigkeit des
Wohnens bleibt hierbei auf die Teilflächen des Sondergebiets beschränkt, die
tatsächlich bereits mit Studierendenwohnheimen bebaut sind. Dadurch sind die
vorhandenen Wohnheime des Kölner Studierendenwerks in das Plangebiet
einbezogen und werden dem Grunde nach im Rahmen der Neustrukturierung des
Campus planerisch erhalten. Ein darüber hinaus gehender Bedarf kann künftig in dem
angrenzend geplanten Kreativquartier gedeckt werden. Die Flächen innerhalb des SO,
in denen kein Studierendenwohnen zulässig ist, werden für die originären
Hochschulnutzungen benötigt.
Da die Schwelle der Gesundheitsgefährdung im Bereich der Wohnheime Nord und
Süd bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts bereits im Bestand tei lweise
rechnerisch in der Schallimmissionsprognose erreicht bzw. überschritten ist, ist die
planungsrechtliche Zulassung von Wohnnutzungen für Studierende und Angehörige
der TH Köln in diesen Teilen des Plangebiets jedoch nur dann abwägungsfehlerfrei
möglich, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auch hinsichtlich der
bestehenden Wohnheime gewährleistet sind. Denn eine Überplanung durch einen
Bebauungsplan darf nicht dazu führen, dass sich eine die menschliche Gesundheit
gefährdende Wohnnutzung planerisch verfestigt.
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertragliche Regelung müssten die
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand
gesetzt werden.
Es wird somit insgesamt ein Konzept verfolgt, bei dem eine vertragliche Verpflichtung
zur Sanierung zum Tragen kommt , damit auch die vorhandene Wohnnutzung den
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht wird. Hierdurch kann
letztendlich unter Berücksichtigung des hinreichend gewichtigen städtebaulichen
Grundes, am Campus -Standort Deutz knappen und sozialverträglich vermieteten
Wohnraum in Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und der Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse das Abwägungsergebnis erzielt werden, am Standort
der bereits vorhandenen Wohnnutzung studentisches Wohnen dauerhaft planerisch
zu sichern.
Aufgrund der Planung des Hörsaalgebäudes mit einer Gebäudehöhe von ca. 22 m auf
der Südseite des Studierendenwohnheims Nord ist dort künftig die natürliche
Belichtung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eingeschränkt. Dies ist für den
Bestand unproblematisch, weil keine Wohn- und Schlafräume betroffen sind. Um auch
für die Zukunft, bei eventuellen baulichen Änderungen, ungünstige Wohnverhältnisse
auszuschließen, werden Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss mit Orientierung zur Südseite planungsrechtlich grundsätzlich nicht
zugelassen. Sofern nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich
angrenzenden Hörsaalgebäudes im Einzelfall ein gutachterlicher Nachweis der
hinreichenden natürlichen Belic htung erfolgt, kann von der Festsetzung im
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Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden.
Nach dem städtebaulichen Konzept des Masterplans und der Überprüfung der
strukturellen Verträglichkeit mit dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt
Köln werden am Campusplatz maximal drei Einzelhandelsbetriebe von je 150 m²
Verkaufsfläche zugelassen. Diese können zum Beispiel eine Fachbuchhandlung oder
auch einen auf den Bedarf der Studierenden ausgerichteten Kioskbetrieb umfassen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Der Geltungsbereich weist heute
einen hohen Versiegelungsgrad auf. Dieser hohe Versiegelungsgrad von ca. 90 %
ergibt sich aus der bisherigen Nutzung. Insgesamt sind wenig Freiflächen vorhanden.
Der Großteil an Pflanzflächen ist räumlich Parkplätzen zugeordnet oder als Straßen-
begleitgrün bzw. Abstandsgrün zu werten. Lediglich ein zusammenhängender Streifen
Straßenbegleitgrün entlang des Deutzer Rings ist nicht überbaut.
Mit dem Bebauungsplan intendiert die Stadt Köln die Entwicklung des bestehenden,
im Stadtraum isoliert wirkenden Campus zu einem urbanen, vielfältig mit dem umge-
benden Stadtraum verflochtenen Innenstadtquartier. Gemäß dieser, mit dem Master-
plan entwickelten städtebaulichen Gr undkonzeption ist Überbauung des Straßenbe-
gleitgrüns am Deutzer Ring notwendig, weil nur so eine städtebauliche Raumkante an
der Straße im Sinne der Raumbildung eines innerstädtischen Quartiers entstehen
kann.
Die Absenkung des Versiegelungsgrades auf ein Maß von 0,8 dient in diesem Zusam-
menhang vor allem der Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Durch eine Ver-
größerung der bisher vorhandenen Vegetationsflächen sowie Flächen mit offenem Bo-
den wird die Rückhaltung des Oberflächenwassers verbessert und es entsteht eine
günstigere Verdunstungskühlung.
Außerdem entspricht eine GRZ von 0,8 dem Orientierungswert für Sondergebiete ge-
mäß § 17 BauNVO und stellt somit bei der Festsetzung dieses Gebietstyps den Re-
gelfall dar.
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass nutzungsbedingt in einzelnen Baublöcken
des Campus eine vollständige, oder jedenfalls über 0,8 hinausgehende Überbauung
erfolgen muss. Hierfür wird eine auf das gesamte Gelände des Campus bezogene
Versiegelungsbilanzierung erstellt und mit jedem Bauantrag fortgeschrieben. Diese
Bilanzierung dient als Prüfunterlage und sichert es ab, dass die festgesetzte GRZ be-
zogen auf den gesamten Campus eingehalten wird. Das Land Nordrhein-Westfalen
wird nach dem Erwerb der zuvor städtischen Grundstücke an der Gießener Straße
(ehem. Feuerwache, AWB, Sozialstation) sowie nach der Neuvermessung und Par-
zellierung der öffentlichen Verkehrsflächen Eigentümer und Nutzer nahezu des ge-
samten Baulands im Sondergebiet Hochschule des Campus Deutz sein. Ausgenom-
men sind die Grundstücksflächen der Studierendenwohnheime Nord-Ost und Nord-
West. Es besteht die Absicht, die derzeit noch unterschiedlichen Buchgrundstücke
der Hochschule zu einem Grundstück zu vereinigen. Veranlasser ist hierbei das Land
NRW als Eigentümer, vertreten durch den BLB. Die beschriebene Bilanz bezieht sich
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somit auf das dann neu gebildete Baugrundstück der TH im Sinne des § 19
BauNVO.
Um den Bedürfnissen des Hochschulstandortes bezüglich Parkmöglichkeiten für Mit-
arbeitende und Studierende, einschließlich der notwendigen Flächen für das Fahrrad-
parken, aber auch sonstigen Wegeflächen und Aufenthaltsbereichen gerecht zu wer-
den, können Überschreitungen der GRZ mit wasserdurchlässigen Befestigungen, wie
zum Beispiel wassergebundenen Wegedecken oder Rasenpflaster bis 0,85 zugelas-
sen werden. Trotz dieser Überschreitungsmöglichkeit führt die Planung zu einer Ver-
ringerung des derzeitigen Versiegelungsgrades im Plangebiet, der im Ausgangszu-
stand ca. 0,9 beträgt.
Die Auswirkungen dieser über das Maß von 0,8 hinausgehenden Flächenbefestigun-
gen auf den Boden und das Mikroklima werden dadurch gemindert, dass es sich um
wasserdurchlässige, versickerungsgeeignete Flächen handelt.
Eine kompensierende Wirkung hinsichtlich der R ückhaltung und Abflussverzögerung
des Oberflächenwassers haben zudem die festgesetzten Begrünungen von mindes-
tens 40% der Summe der Dachflächen im Plangebiet . Sie wirken sich auch begünsti-
gend für das Mikroklima aus.
Geschossflächenzahl
Gemäß dem Masterplan wird für die TH eine Geschossfläche von gerundet 140.000
m² als Höchstwert benötigt. Weitere circa 40.000 m² sind als Bestand des
studentischen Wohnens im Plangebiet hinzuzurechnen. Diese insgesamt 180.000 m²
entsprechen bei einer Größe des Sondergebiets Hochschule von rund 104.000 m²
einer GFZ von 1,73 . Dementsprechend wird nach Rundung eine GFZ von 2,0
festgesetzt. Diese unterschreitet die zulässige Höchstgrenze für Sondergebiete von
2,4 gemäß § 17 BauNVO deutlich. Es wird ein langfristig angemessener Rahmen für
die bauliche Entwicklung des Campus gesetzt, der jedoch keine besonders hohe
bauliche Verdichtung beinhaltet. Damit wird insbesondere dem Bedürfnis nach einer
verträglichen Einbindung des Campus bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmengen
entsprochen. Von gesunden Arbeitsverhältnissen und auch g esunden
Wohnverhältnissen kann daher ausgegangen werden.
Die GFZ wird zwischen dem künftigen (einheitlichen) Baugrundstück der Hochschule
und dem Grundstück des Studierendenwerks für das Wohnheim Nord- Ost
differenziert, und die GFZ für dieses Studierendenwohnheim mit 4,6 entsprechen dem
vorhandenen Bauwerk gesondert festgesetz t. Für das Grundstück des
Studierendenwohnheims Nord-West mit einer vorhandenen GFZ von 1,9 ist die
Festsetzung von 2,0 auskömmlich, hier muss also keine Differenzierung erfolgen.
Aufgrund des Abstands der geplanten Bebauung zu dem Hochhaus des Studieren-
denwohnheims Nord-Ost, sowie wegen der Festsetzung der GFZ für das Hochhaus
waren die Belichtungsverhältnisse gutachterlich zu überprüfen [Peutz Consult, 2022].
Es wurde festgestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für die heute vor-
handenen Wohnungen zu befürchten sind. Auch von daher sind die gesunden Wohn-
verhältnisse durch die Planung berücksichtigt.
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Gebäudehöhen
Um die Inhalte des Masterplanes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung in Fest-
setzungen umzusetzen, eignet sich zunächst vor allem die Festsetzung der Gebäude-
höhe nach § 18 BauNVO. Der Masterplan enthält ein Höhenkonzept für die Bebauung,
das entsprechend umgesetzt wird.
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern viergeschossig, wobei einzelne Bau-
körper aus funktionalen und / oder städtebaulichen Gründen hiervon abweichen. Für
den überwiegenden Teil des Campus eignet sich daher eine Höhenfestsetzung von
max. 18,5 m für die Blockränder. Diese erlaubt beispielsweise 4 Geschosse mit einer
Höhe von je ca. 4,25 m zuzüglich einer Attika von ca. 1,5 m.
Am zentralen Campusplatz bilden mehrere höhere Baukörper, die mit 26,0 m vorge-
sehen sind, eine räumliche Betonung dieses zentralen Ortes innerhalb des Campus.
Hier wird überwiegend auch eine Mindesthöhe von 18,5 m festgesetzt, um mit der
Bebauung um den Campusplatz eine wirksame Raumbildung auch in der gesamten
Höhenentwicklung zu erzielen. Ausgenommen bleibt die Südseite des Campusplatzes
mit der vorhandenen Bibliothek, die erhalten bleibt. Hier ist die Festsetzung einer Min-
desthöhe von 18,5 m nicht sinnvoll, da die Bibliothek diese nicht erreicht. Für das Hör-
saalgebäude ist die Höhe mit 22 ,0 m vorgesehen, da hier größere Höhen als für die
Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind.
In den Bereichen am Campusplatz, in denen nach dem städtebaulichen Konzept
Hochpunkte mit einer Höhe von bis zu 26,0 m vorgesehen sind, werden entsprechende
Festsetzungen der zulässigen Gebäudehöhe getroffen.
In den Blockinnenräumen sollen niedrigere Gebäudeteile bis 11,0 m möglich sein.
Die Festsetzungen erfolgen in Meter über Normalhöhennull (NHN). Somit ist ein ver-
messungstechnisch eindeutiger Höhenbezug gegeben.
Die örtlichen Bezugshöhen für die Bemessung der Gebä udehöhen ergeben sich aus
den geplanten Höhen der Oberkanten der inneren Erschließung des Campus, die im
Bebauungsplan eingetragen sind. Dabei muss zur Ermittlung der tatsächlichen Höhen-
differenz/ Gebäudehöhe zwischen den eingetragenen Höhen interpoliert werden.
Der Campus zeigt sich als nahezu ebenes Gelände. Die Bestandshöhen liegen zwi-
schen 46,25 und 47,50 m über NHN. Die geplanten Höhen bewegen sich ebenfalls in
diesem Bereich bis ca. 47,50 m über NHN.
Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhen durch Technikaufbauten um bis
zu 2,0 m bzw. 2,5 m ist zulässig, sofern die in der Festsetzung definierten Bedingun-
gen, insbesondere die Beschränkung der Grundflächen der Technikaufbauten, die die
zulässigen Gebäudehöhen überschreiten, eingehalten werden. Damit wird einer Kon-
zentration von technischen Aufbauten vorgebeugt, weil Dachaufbauten in sehr großer
Zahl dazu führen können, dass ein Gebäude faktisch um ein Geschoss erhöht wird,
was für die städtebauliche Wirkung relevant ist. Es ist daher sicherzustellen, dass tech-
nische Aufbauten stets in ihrem Ausmaß untergeordnet sind.
Je niedriger ein Gebäude ist, desto weniger treten Dachaufbauten in Erscheinung;
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deshalb wurden die Ausmaße in Abhängigkeit zur Gebäudehöhe beschränkt. Eine ein-
heitliche Gestaltung von Dachaufbauten ist für die Fernwirkung entscheidend. Aus grö-
ßeren Distanzen und/oder von höheren Aussichtspunkten sind Dachaufbauten einseh-
bar und Bestandteil der Dachlandschaft. Eine heterogene Struktur und Gestaltung
führt zu einem unruhigen und nicht attraktiven Gestaltungsbild.
Weiterhin ist es erforderlich, dass die Dachaufbauten von den Gebäudeaußenkanten
einen Abstand halten. Dies ist insbesondere für die Nahwirkung von Bedeutung. Tech-
nische Anlagen an den Gebäudekanten treten für den Betrachter ins Blickfeld und füh-
ren zu einer optischen Überhöhung der Fassade. Städtebauliche Räume können so
schnell unproportioniert und einengend wirken. Mit dem festgesetzten Abstand ist si-
chergestellt, dass aus der Nahperspektive die Aufbauten im Regelfall nicht zu sehen
sind.
Die Anforderungen des Hochschulbetriebs ergeben es, dass auf den Dachflächen ne-
ben haustechnischen Anlagen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auch Ver-
suchs- und Freilandlaborflächen möglich sein müssen. Daher sollen in den niedrigeren
Bereichen des Campus bis 66,0 m ü. NHN zulässiger Gebäudehöhe, mit entsprechend
geringerer Einsehbarkeit der Dachflächen, maximal 60% je Dachfläche mit Dachauf-
bauten überstellt werden können, Darüber hinaus werden ab einer Gebäudehöhe von
66,0 m ü. NHN m max. 30% zugelassen.
Die Technische Hochschule Köln unterhält ein eigenes Richtfunknetz für die Kommu-
nikation zwischen ihren verschiedenen Standorten im Stadtgebiet Köln und im Um-
land. Die Lage und Höhe der Richtfunkantennen muss anhand spezifischer techni-
scher Parameter festgelegt werden. Die Richtfunkantennen können daher die oben
genannten Begrenzungen für Dachaufbauten nicht einhalten. Ähnliches gilt für Anten-
nenaufbauten zu Forschungs- und Versuchszwecken. Aufgrund technischer Anforde-
rungen kann es notwendig werden, Abluftrohre insbesondere von Versuchseinrichtun-
gen über die vorgegebenen Maße für Dachaufbauten hinaus zu errichten.
Antennen und Abluftrohre werden daher, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften
oder aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind über das
Maß von 2,0 bzw. 2,5 oberhalb der Gebäudehöhe hinausgehend zugelassen.
Zwingende Gebäudehöhe für das Hörsaalgebäude am Entreeplatz
Zum Entreeplatz wird für das geplante Hörsaalzentrum eine zwingende Gebäudehöhe
in Verbindung mit einer Baulinie ab dem 1. OG. Letztere wird erforderlich, weil die
Erdgeschossebene über die gesamte Frontlänge zum Platz um ca. 6 m nach innen
zurücktritt und der Baukörper erst ab dem 1. OG an die Platzfläche auskragt.
Es ist für die st ädtebauliche Raumbildung des Entreeplatzes erforderlich, dass das
Hörsaalzentrum mit seiner Nordfassade den Platzraum abschließt und dass das Ge-
bäude eine räumliche Trennwirkung zwischen dem Platzraum und der östlich angren-
zenden Straßenflucht der Gießener Straße erzeugt.
Es ist für die wirksame Raumbildung ferner erforderlich, dass das Gebäude mit seiner
zentralen Bedeutung am künftigen Hauptzugang zum Campus von der Deutz -Kalker
Straße aus in der Höhenentwicklung ausreichend präsent ist und nicht zu sehr hinter
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der Höhe des benachbarten Hochhauses zurückbleibt. Die Untersuchungen am städ-
tebaulichen Massenmodell während der Entwicklung des Masterplans haben gezeigt,
dass ein Hörsaalgebäude mit seiner funktionsbedingt notwendigen Höhe von über 20
m dieser städtebaulichen Anforderung gut entspricht.
Es entsteht von der Deutz-Kalker Straße, gerade auch von dem dortigen Ausgang der
U-Bahn-Haltestelle aus, eine hohe Sichtbarkeit des Gebäudes, das den Zugang zu
dem neu gestalteten Campus markiert.
Dabei kann das Gebäude unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe, die für einen
Saalbau erforderlich ist, zu dem gegenüber liegenden Studierendenwohnheim eine
Abstandsflächentiefe von 0,4 H nicht einhalten. Zudem überschneiden sich die Ab-
standsflächen des Hörsaalgebäudes und des Hochhauses Nord in Teilen, bzw. fällt
eine Abstandsfläche des Hochhauses im Süden auf das Hörsaalgebäude.
Im Regelfall sind bei einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung der Bestands-
bebauung die Abstandflächenregelungen der Landesbauordnung – BauO NRW anzu-
wenden. Diese Regelungen beschränken sich insbesondere auf Gesichtspunkte der
Gefahrenabwehr (Belichtung, Belüftung und Brandschutz) und verfolgen keine städte-
baulichen Ziele. Gemäß § 6 Abs, 5 Satz 6 BauO NRW finden die bauordnungsrechtli-
chen Bestimmungen über die Tiefe der Abstandsflächen dann keine Anwendung,
wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrie-
ben sind, vor denen Abstandsflächen größerer Tiefe liegen müssten, es sei denn, die
Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. Für die durch eine Baulinie und die
zwingende Wandhöhe auf der Baulinie aus städtebaulichen Gründen im Bebauungs-
plan festgesetzte Außenwand des Hörsaalgebäudes findet die Abstandsflächentiefe
von 0,4 H somit keine Anwendung.
Hierzu wird nachfolgend begründet, dass durch die Festsetzung gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Das Belichtungsgutachten [Peutz, 2022] kommt zu dem Ergebnis, dass mit Realisie-
rung der Planung, trotz der Abstandsflächenüberlappung, eine s ehr gute direkte Be-
sonnung für die maßgeblichen Studentenappartements nachweisbar ist. Betroffen von
der Abstandsflächenüberlappung ist die südliche Fassade bzw. die südliche Bau-
grenze des Baufeldes Studierendenwohnen an der Deutz -Kalker Straße/Betzdorfer
Straße.
Für vereinzelte Apartments (Studierendenappartement -.00.012 und 00.011 im 1.OG
und 2.OG) ist eine geminderte direkte Besonnung auszumachen. Jedoch ist für das
Studierendenappartement 00.012 weiterhin eine auskömmliche direkte Besonnung
von 4 Stunden gemäß DIN 5034-1 nachweisbar. Am Nachweispunkt wird hier weiter-
hin eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur Tagundnachtgleiche eingehal-
ten. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist eine gute Besonnung von 2,5- 3
Stunden weiterhin nachweisbar.
Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 im 1.OG (1,5 Stunden direkte
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung vorliegen, wurde eine Tages-
lichtsimulation nach DIN 5034:2011 durchgeführt. Ergebnis dieser Untersuchung ist,
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dass auch mit Realisierung der Planung eine gute Tageslichtsituation nachweisbar ist.
Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien einge-
halten werden, gilt die s entsprechend auch in den mehr besonnten Appartements
oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im 1.OG).
An der Nordfassade des Hörsaalgebäudes sind keine Belichtungsflächen von Räu-
men, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgesehen. Eine Beeinträchtigung der
Belichtung ist dort somit nicht gegeben.
Die Belüftung des Wohnheims erfährt keine merklichen Beeinträchtigungen, denn das
Wohnheim ist freistehend errichtet, eine natürliche Belüftung bleibt auch von der Süd-
seite des Wohnheims her möglich. Die Verringerung der Abstandsflächentiefe führt zu
einem Heranrücken des Hörsaalgebäudes an das Wohnheim von max. 4,40 m bei
einer Gebäudehöhe von ca. 22 m. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt min-
destens 16,43 m. Diese Maßverhältnisse verdeutlichen, dass die Verringerung der Ab-
standsflächentiefe keinen wesentlichen Einfluss auf die Belüftung haben kann.
Die vorhandenen Feuerwehrbewegungs- und Aufstellflächen des Wohnheims sind in
der Planung beachtet.
Das Hörsaalgebäude wird mit insgesamt 4 Treppenhäusern geplant, die der Evakuie-
rung im Brandfall dienen. Gemäß dem Brandschutzkonzept zur Entwurfsplanung sind
eine vollständige Ausstattung mit Sprinkleranlagen sowie trockene Steigleitungen vor-
gesehen. Damit besteht kein Erfordernis für die Bereitstellung einer Feuerwehrumfahrt
oder für die Rettung mittels Drehleiter. Das Gebäude ist für die Feuerwehr vom Cam-
pusweg W1 sowie vom Entreeplatz anfahrbar. Die Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO
NRW ist damit gegeben.
Durch die Unterschreitung der Absta ndsflächen entstehen gemäß Brandschutzkon-
zept keine Beeinträchtigungen des Brandschutzes für das Hörsaalgebäude.
Von dem Wohnheim aus besteht bisher ein Blickbezug zu den Bestandsgebäuden der
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, sowie zu dem vorhandenen Parkplatz.
Letzterer wird durch den Blickbezug zu dem Hörsaalgebäude, das auf einem bisheri-
gen Parkplatz errichtet werden soll, ersetzt. Eine besonders schützenswerte Aussicht
aus dem Wohnheim ist nicht gegeben und wird nicht beeinträchtigt. Eine E insicht-
nahme aus dem Hörsaalgebäude in das Wohnheim ergibt sich nicht, da das Hörsaal-
gebäude auf der Nordseite nicht über Balkone, Fenster etc. verfügt.
Die Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke Dritter wird durch die Unterschreitung
der Abstandsflächen, die sich auf den Bereich nördlich des Hörsaalgebäudes bzw.
südlich des Studierendenwohnheims beschränkt, nicht beeinträchtigt.
Die Festsetzung dient der Nachverdichtung des Hochschulcampus auf einem derzei-
tigen Parkplatz. Eine Beeinträchtigung des Ort sbildes ist aufgrund des Heranrückens
des Hörsaalgebäudes an das Wohnheim um ca. 10 m wegen der Unterschreitung der
Abstandsflächen nicht erkennbar.
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Für das Studierendenwohnheim Nord soll angesichts der oben beschriebenen Ab-
standsflächenüberschneidung Situation planungsrechtlich die Möglichkeit von Ände-
rungen, die über den reinen Bestandsschutz hinausgehen und auch eine Neuerrich-
tung eines Gebäudes an gleicher Stelle gesichert werden. Daher wird in den Berei-
chen, an denen künftig eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H durch das Wohnheim un-
terschritten ist eine Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe von 91,7 m über
NHN festgesetzt, die den heute dort vorhandenen fünfzehn Geschossen entspricht.
Durch die zwingende Festsetzung soll die bestehende Raumbildung mit dem städte-
baulich bedeutsamen Hochpunkt am Entreeplatz des Campus planungsrechtlich gesi-
chert werden. Zudem wird durch die Festsetzung das bestehende Volumen an Wohn-
raum für Studierende gesichert.
Belichtung der vorhandenen Wohnbebauung Gießener Straße
Da die geplante Bebauung des Campus höher wird als die vorhandenen Bauten süd-
lich der Gießener Straße, wurde eine mögliche Beeinträchtigung der vorhandenen
Wohnbebauung mit dem oben genannten Gutachten ebenfalls geprüft . Gemäß den
Ergebnissen wird an den Gebäuden Betzdorfer Straße 1 und Gießener Straße 15- 25
die Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden überschritten. Unverträgliche Beein-
trächtigungen der Belichtung und Besonnung werden durch die Planung nicht verur-
sacht.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der Gebäude
Bauweise
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO sind in der abweichenden Bauweise Gebäude mit bis zu
145 m Länge zulässig. Auch diese Festsetzung dient unmittelbar der Umsetzung der
städtebaulichen Figur aus dem Masterplan. Gebäude mit mehr als 50 m Länge sind in
der überwiegenden Zahl der Blockränder vorgesehen und werden die städtebauliche
Wirkung des Campus künftig wesentlich prägen. Die größten Längenausdehnungen
finden sich im Bereich des geplanten Audimax sowie am Deutzer Ring mit ca. 140
bzw. 145 m. Da es sich bei dem Campus planungsrechtlich um ein zusammenhän-
gendes Baugrundstück handelt, kommt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise
zur Umsetzung des Konzepts nicht zur Anwendung, denn es entsteht regelmäßig
keine Grenzbebauung.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien be-
stimmt. Sie orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Die Baugrenzen definie-
ren die einzelnen Baublöcke, die den Campus künftig aufnehmen. Entlang des Deutzer
Ringes und der Gießener Straße ist die Baulinie mit der Straßenbegrenzung identisch.
Die Festsetzung der Baulinien ist mit der städtebaulichen Planungsabsicht begründet,
am Deutzer Ring, der Gießener Straße sowie am Entreeplatz eine einheitliche und
raumbildende Bauflucht zu schaffen. Dies ist jeweils für die Außenwirkung des Cam-
pus von besonderer Bedeutung. Zudem soll durch die Festlegung einer unmittelbar an
die Straßen und Plätze angrenzenden Bebauung die schallabschirmende Wirkung der
Gebäude dort gesichert werden, wo sich die wesentlichen Quellen des Verkehrslärms
befinden, der auf den Campus einwirkt. Dies sind der Deutzer Ring, die Betzdorfer/
Gießener Straße und die Deutz-Kalker Straße nördlich des Entreeplatzes.
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Mit den Baugrenzen sowie den oben genannten Baulinien werden die Baublöcke
räumlich so definiert, dass die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts aus dem
Masterplan gewährleistet wird.
Stellung der Gebäude
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren L ängsseiten parallel zu
den Baugrenzen zu errichten. Die Festsetzung ist zur Schaffung eines über das ein-
zelne Gebäude hinausgehenden Gesamtzusammenhangs bestimmt. Sie ist damit
städtebaulich begründet. Die Festsetzung soll insbesondere verhindern, dass Zeilen-
strukturen errichtet werden, die von dem zugrundeliegenden Konzept der Blockrand-
bebauung abweichen. Die Festsetzung greift folglich für die beiden überbaubaren
Grundstücksflächen der Wohnhochhäuser Nord und Süd nicht, denn diese weisen
keine eindeutigen Längsseiten auf und sind auch nicht Teil der geplanten Blockrand-
bebauungen. Sie sind daher durch einen entsprechenden Planeintrag von der Fest-
setzung zur Gebäudestellung ausgenommen.
Überschreitung der Baugrenzen
Um eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung zu gewährleisten, wird
textlich festgesetzt, dass Vordächer und Gesimse die Baugrenzen um bis zu 2,0 m
überschreiten dürfen. Dabei ist die Überschreitung auf maximal ein Drittel der Länge
des jeweiligen Gebäudes beschränkt. Eine lichte Höhe von 4,50 m ist aus Gründen
der Nutzbarkeit der Verkehrswege unter anderem durch die Feuerwehr einzuhalten.
5.4 Verkehrsflächen
Die öffentlichen Verkehrsflächen der um den Campus vorhandenen Straßen werden
den Anforderungen des Verkehrskonzepts (s. dazu Kapitel 4.3) festgesetzt.
Die festgesetzten Flächen berücksichtigen am Deutzer Ring den Ausbau des Gehwe-
ges und eines Zweirichtungsradweges auf der Westseite sowie den Umbau des Kno-
tenpunktes Kannebäckerstraße.
An der Gießener und Betzdorfer Straße sind ebenfalls Änderungen der vorhandenen
Gehwegflächen berücksichtigt.
Die Festsetzungen am Reitweg und für den in Verlängerung des Reitweges zum Deut-
zer Ring führenden Rad- und Fußweg beruhen im Wesentlichen auf dem Bestand der
Verkehrsanlagen, der hier keine Veränderungen erfahren soll. Der Rad- und Fußweg
soll an einer Stelle in Höhe des bestehenden Sportlerheims ang epasst werden. Dies
ist im Plan berücksichtigt.
5.5 Flächen für Garagen und Stellplätze sowie deren Zufahrten,
Nebenanlagen
Im Bebauungsplan werden die beiden geplanten Parkhausstandorte für mehrgeschos-
sige Garagengebäude und die dafür nötigen Zufahrten festgesetzt. Stellplätze sind ge-
mäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten für den durch die zugelassene Nutzung ver-
ursachten Bedarf zulässig.
Innerhalb des Sondergebietes besteht die Zulässigkeit für Parkhäuser innerhalb der
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dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche. Die Festsetzung folgt der Verortung der
Parkhäuser im Masterplan und setzt diese -im Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr.
3 a) als mehrgeschossige Garagengebäude- an den entsprechenden Standorten als
zulässig fest. Die verkehrlichen und emissionsseitigen Auswirkungen der Parkhäuser
sind für genau diese Standorte gutachterlich bewertet worden und es ist daher erfor-
derlich, diese verbindli ch festzusetzen. Die Festsetzungen ermöglichen jedoch auch
eine Nachnutzung der Parkhausstandorte durch andere Hochschulgebäude sowie
eine kleinere Dimensionierung der Parkhäuser, als sie im Masterplan vorgesehen war.
Dies ist bei verändertem Bedarf an Stellplätzen durch Veränderungen der Mobilität
notwendig.
Die Zulassung von Nebenanlagen mit maschineller Lüftung, wie zum Beispiel Luft-
wärmepumpen und Klimageräten wird auf die Dachflächen beschränkt. Damit sollen
störende Wirkungen durch Geräusche minimiert werden, zudem sollen baugestalte-
risch störende Montageweisen dieser Geräte an den Fassaden vermieden werden.
5.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Ein Gerüst von Campuswegen verbindet den Stadtraum mit dem Hochschulgelände,
schafft klare Orientierung und vermittelt zugleich die Urbanität städtischen Lebens.
Durch die weitgehende Freihaltung von motorisiertem Verkehr nehmen die
Campuswege den Charakter von Promenaden an.
Die Campuswege und -plätze sind integrale Bestandteile des Hochschulgeländes und
sollen als solche auch für temporäre Nutzungen durch die Hochschule zur Verfügung
stehen, die über die reine Erschließungs- und Verbindungsfunktion hinausgehen. Dies
können beispielsweise Veranstaltungen im Freien oder kurzzeitige Belegungen mit
Installationen für Forschungszwecke (zum Beispiel Messstationen) sein. Aber auch
eine gelegentliche Nutzung eines Fahrbahnabschnitts in Campusweg W3 für die
Reinigung der Maschinen des Instituts für Bau- und Landmaschinentechnik und
anderer Fahrzeuge der TH gehört zu diesen temporären Nutzungen. Dieser wird dafür
in der Oberfläche sowie technisch entsprechend ausgestattet (siehe dazu auch Kapitel
4.2).
Die Durchwegung des Campus für die Allgemeinheit wird wie folgt planungsrechtlich
gewährleistet:
Die Campuswege sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einem Gehrecht und
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt. Hierbei wird aufgrund der hohen
Frequentierung durch Fußgänger sowie Radfahrende zwischen dem
Fußgängerbereich mit Zulässigkeit für Radfahrende (Geh- und Fahrrecht 1) und dem
Bereich mit Geh- und Fahrrecht 2, in dem die Breite des Fahrrechts 6 m beträgt
unterschieden.
Die Bereiche mit Geh- und Fahrrecht 1 sind die Platzflächen des Campusplatzes, des
Entreeplatzes und des Foyerplatzes. Sie werden als gemischt durch den Fuß - und
Radverkehr nutzbare Bereiche mit Aufenthaltsfunktion geplant. Ähnlich wie dies in
Fußgängerbereichen gemäß der StVO geregelt werden kann, sollen hier Fuß - und
Radverkehr in der gesamten Fläche zulässig s ein, wobei der Radverkehr auf die zu
Fuß Gehenden Rücksicht nehmen muss.
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Die Campuswege in den Bereichen, die mit Geh- und Fahrrecht 2 zu belasten sind,
werden mit Trennprofil gestaltet, wobei eine Fahrgasse in 6 m Breite dem Radverkehr
zur Verfügung steht.
Die Innenflächen auf dem Campusplatz sind als Bereiche für den Aufenthalt zur
Erholung und bei Veranstaltungen geplant und sollen im Allgemeinen zu Fuß, jedoch
nicht als Verbindungswege mit dem Fahrrad nutzbar sein. Hier werden daher Flächen
festgesetzt, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind.
Im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird geregelt, dass die im
Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Geh- und Radfahrrechte nach ihrer
endgültigen Herstellung durch Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt im
Grundbuch zu belasten sind. Die Dienstbarkeiten müssen jeweils den in Nr. 6 der
textlichen Festsetzungen getroffenen Bestimmungen entsprechen.
Die vorgenannten Dienstbarkeiten können im Hinblick auf die obe n genannten
Nutzungsanforderungen des Hochschulbetriebs in den Freiflächen dahingehend
beschränkt werden, dass die Wegeflächen in Teilbereichen vorübergehend für kurze
Zeiträume durch Veranstaltungen und andere temporäre Nutzungen der Hochschule
in Anspruc h genommen werden können. Die Durchwegungen müssen dabei
gewährleistet sein. Ebenso werden wie in öffentlichen Straßen auch Möblierungen und
andere Einbauten, zum Beispiel Sitzbänke möglich sein.
Im Norden und Süden des Campus befindet sich jeweils ein st ädtischer
Abwasserhauptsammler auf dem Grundstück der TH. Die Trassenräume der Sammler
werden zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes als mit Geh- , Fahr - und
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Flächen festgesetzt.
Die Campuswege münden auf dem zentralen Campusplatz. Der Platz wird als
wassergebundene Wegedecke und mit Pflanzinseln gestaltet und ist zum Spielen,
Sonnen, als kommunikativer Treffpunkt und Veranstaltungsort vorgesehen. Zahlreiche
Baumpflanzungen tragen zur Qualität der Campuswege und des Platzes bei.
5.7 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB zum
Anpflanzen, sowie zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Mit der Umsetzung der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden, da „Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ erfolgen. Bei der Aufstellung von
Bauleitplänen ist „über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“ (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Als
Grundlage hierfür ist ein Grünordnungsplan (GOP) als ökologische Grundlage für den
Bebauungsplan erstellt worden, auf dessen Maßnahmenkonzept die Festsetzungen
des Bebauungsplanes zu den Anpflanzungen beruhen.
Das Plangebiet ist heute durch die bestehende Bebauung und Versiegelung geprägt.
Die Gebäude der Technischen Hochschule und die Nebengebäude, ebenso die
Stellplatzflächen sind dominierend. Darüber hinaus finden sich aber auch
Biotopstrukturen, die jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hervorzuheben ist
der Grüngürtel am Deutzer Ring entlang der östlichen Grenze des
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Untersuchungsraums. Hier stehen in einem ca.15- 20 m breiten Streifen viele Bäume
unterschiedlichen Alters und bilden einen durchgehenden Gehölzstreifen entlang der
vielbefahrenen Straße. Der Gehölzstreifen endet im Norden an einigen
Mehrfamilienhäusern mit Kinderspielplatz und umgibt auch diese. Als weitere
Biotopstruktur ist eine öffentliche Grünfläche im Nordw esten am Reitweg zu nennen,
welche die einzige größere flächige Grünstruktur im gesamten Untersuchungsraum
darstellt. Darüber hinaus befinden sich viele Einzelbäume entlang von Straßen oder
Stellplätzen.
Aufgrund des bestehenden Baurechts durch den Bebauungsplan 69449/03, 1.
Änderung vom 12.04.1976 sind nur Eingriffe in den Bestand der dort festgesetzten
Grünflächen am Deutzer Ring ausgleichspflichtig im Sinne des §1a BauGB. Darüber
hinaus besteht die Notwendigkeit von Ersatzpflanzungen für das Fällen von Bäumen,
die innerhalb des bestehenden Baulandes durch die Baumschutzsatzung der Stadt
Köln geschützt sind.
In dem Bebauungsplan wird der städtebaulichen Neuordnung des Campus mit der
Entwicklung hin zu einem offenen, mit der Umgebung vernetzten städtischen Quartier
in der Typologie der europäischen Stadt der Vorrang gegenüber dem Erhalt der
Baumbestände gegeben. Dies geschieht aus den bereits unter Punkt 1 dieser
Begründung dargelegten Gründen.
Im Rahmen des Grünordnungsplanes erfolgt eine Eingriffs - / Ausgleichsbilanzierung
um die Defizite des Naturhaushaltes, die durch die Planung entstehen, zu ermitteln.
Eingriffe, die innerhalb des bestehenden Bebauungsplanes entstehen, werden durch
Baumpflanzungen sowie Grünfestsetzungen gemindert und zum Teil ausgegl ichen.
Das verbleibende Defizit wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen, die
festgesetzt und gemäß § 11 BauGB vertraglich gesichert werden. Bei Bäumen, die
innerhalb des definierten Eingriffsbereiches entfernt werden, erfolgt der Ausgleich
mittels der Bewertung des Köln- Codes. Werden Bäume außerhalb des definierten
Eingriffsbereiches gefällt, erfolgt der Ausgleich über die Baumschutzsatzung der Stadt
Köln.
Die grundsätzlichen Ziele des Grünordnungskonzeptes sind:
• Entwicklung eines zentralen grünen Campusplatzes,
• Durchlässigkeit des Campusgeländes in alle Richtungen (Campuswege),
• Neue Freiraumangebote schaffen (Entreeplatz, Foyerplatz, Campusallee) und
• Extensive und intensive Dachbegrünungen
Im Einzelnen sind folgende Anpflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen
festgesetzt:
Anpflanzungen gemäß Maßnahme 11 des Grünordnungsplanes (Eingriffsminderung):
Im Plangebiet werden Grünflächen mit Aufenthaltsqualität angelegt. Ziel ist es, den
Grünflächenanteil zu erhöhen und für eine Vernetzung des Campus-Geländes durch
Grünstrukturen zu sorgen und somit auch negative Beeinträchtigungen auf den
Naturhaushalt zu vermeiden. Hierdurch können das lokale Klima, die Lufthygiene, die
landschaftsgebundene Erholungsnutzungen, das Landschaftsbild sowie der Boden -
und Wasserhaushalt verbessert werden. Diese Maßnahme dient auch der Einbindung
der neu entstehenden Baukörper in das Ortsbild. Für den Campusplatz sind
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Rasenflächen als Aufenthaltsflächen und Pflanzinseln vorgesehen. Die mit „Grüner
Platz“ bezeichnete Fläche ist als Grünfläche mit Extensivrasen mit einer Mindestgröße
von 1.500 m
2 geplant. Diese wird mit einer artenreichen Blumenwiese angesät z.B. mit
der Veitshöchheimer Sommerblumenwiese. Da es sich bei diesen Saatgutmischungen
um einjährige Pflanz en handelt, werden die Wiesen im Spätherbst abgemäht und in
jedem Frühjahr neu angelegt.
Weitere Pflanzinseln werden mit Staudenmischungen bepflanzt. Diese sollten gute
Bodendeckeigenschaften haben sowie mit wenig Pflegeaufwand verbunden sein.
Im Norden z wischen Entre eplatz und Foyerplatz, westlich der Mensa, im
Kreativquartier im Westen sowie im Süden des Plangebietes sind
Schmetterlingswiesen geplant.
Anpflanzen von Einzelbäumen gemäß Maßnahme 12 des Grünordnungsplanes
(Ausgleich):
Im Plangebiet sind i nsgesamt 379 Bäume zeichnerisch zur Anpflanzung festgesetzt.
Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden, standortgerechten Stauden oder
Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Im Bereich des Grünen Platzes im Süden sowie
im Norden sind einzelne Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu
erhalten.
Entlang des Deutzer Rings wird das Straßenbegleitgrün beseitigt. Die Bäume
außerhalb des definierten Eingriffsbereiches werden gemäß der Baumschutzsatzung
der Stadt Köln ersetzt, die innerhalb gelegenen werden ge mäß der Eingriffsregelung
NRW ausgeglichen.
Am Campusplatz wird es 79 Neupflanzungen geben, am Entréeplatz 32 am Foyerplatz
27, in den Campuswegen 105, in der Campusallee 58, an der Zufahrt zur Campusallee
und der Grünfläche am Deutzer Ring 26 Neupflanzungen. Am zukünftigen Gehweg
am Deutzer Ring werden 52 Bäume eingeplant. Im Baufeld für das Gebäude E sind
weitere 7 Bäume als Innenhofbegrünung geplant.
Die Baumaßnahmen auf dem Campus sind überwiegend noch nicht konkret planerisch
bearbeitet. So sind beis pielsweise Zufahrten und Zugänge sowie Fahrrad-
abstellanlagen noch nicht festgelegt, ebenso die Rettungswege. Daraus kann sich die
Notwendigkeit ergeben, einzelne Baumstandorte um ein Maß von bis zu 5 m
verschieben oder diese innerhalb des Campus zu verlagern.
Um letzteres zu gewährleisten werden Verschiebungen von Baumstandorten aus er-
schließungstechnischen Gründen über das Maß von 5 m hinaus um weitere max. 2,50
m zugelassen, sofern dies aus erschließungstechnischen Gründen, beispielsweise für
die Herstellung von Zufahrten erforderlich ist.
Festsetzung von Dachbegrünungen gemäß Maßnahme 13 des Grünordnungsplanes
(Eingriffsminderung):
Mit Ausnahme der Vorrichtungen für die technische Gebäudeausstattung sind die
Flachdächer der Gebäude auf 36% der überbaubaren Grundstücksflächen im
Plangebiet extensiv mit einer Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratschicht von 10
cm zuzüglich Filter - und Drainschicht zu bepflanzen. Diese Begrünungen sind
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dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Maßnahme dient der Minderung
der Auswirkungen, die von der Versiegelung der Böden im Plangebiet ausgehen.
Anders als bei Wohnbauten und reinen Bürogebäuden bestehen bei den Gebäuden
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. Hierbei handelt es sich
insbesondere um die umfangreichen Aufbauten für Lüftungs - und Klimatechnik,
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Versuchs - und Freilandlabor -
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügbarkeit und zur Minderung der
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen an die Gebäude erfolgt im
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begr ünenden
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer
Anteil als 40% begrünter Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von
40% nicht unterschritten wird.
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine
Festsetzung mit 36% der Dachfläche für die extensive Dachbegründung je Gebäude
als Mindestanforderung.
Hierbei genießen die bestehenden Gebäude Bestandschutz und die
Begrünungspflicht greift demzufolge für ggfs. erfolgende Neubauvorhaben.
Flachdächer der Gebäude sind, bezogen auf das gesamte Plangebiet auf mindestens
4% der überbaubaren Grundstücksf läche mit einer intensiven Dachbegrünung mit
Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und/oder Gehölze zu bepflanzen. Die
Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zzgl. einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumbepflanzung ist eine Vegetationstragschicht
von 100 cm Tiefe.
Auch hierzu erfolgt a ufgrund der technischen Anforderungen an die Gebäude im
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begrünenden
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei w ird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer
Anteil als 4% intensiv begrünter Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von
4% intensiv begrünter Dachfläche nicht unterschritten wird.
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine
Festsetzung mit 4% der Dachfläche für die intensive Dachbegründung je Gebäude als
Mindestanforderung.
Die im Plangebiet insgesamt zu begrünende Fläche von mindestens 40% (36%
extensiv und 4% intensiv, zur Differenzierung der Festsetzungen s. die obenstehenden
Ausführungen) korrespondiert mit der Zulassung von Dachaufbauten auf max. 60%
der Dachflächen aufgrund der Anforderungen des Hochschulbetriebs (s. Kapitel 5.2)
sowie mit der Notwendigkeit, Versuchsflächen auf den Dächern anlegen zu können,
die der Forschung und Lehre dienen.
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Eine Kombination der Dachbegrünung mit aufgeständerten Phot ovoltaikanlagen ist
technisch möglich und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Sie ist
zudem sinnvoll, weil durch die kühlende Wirkung der Begrünung eine Verbesserung
des Stromertrags in den Sommermonaten erreicht werden kann.
Die mit einem prozentualen Anteil der Begrünung festgesetzten Flächen der
Bestandsbebauung und des Erweiterungsbereichs Süd gehen nicht in die
Ausgleichsbilanz ein, weil hier kein zeitlicher Realisierungshorizont für die Begrünung
angesetzt werden kann.
Festsetzung von Fassadenbegrünungen gemäß Maßnahme 14 des Grünordnungs -
planes (Eingriffsminderung):
Die Fassadenbegrünungen sind, mit Ausnahme von Fenstern, Türen und
Lüftungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei
Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und Schlingpflanzen ist eine
Kletterhilfe vorzusehen. Hierbei sind standortgerechte, bodengebundene, rankende,
schlingende oder klimmende Pflanzen zu verwenden. Der Pflanzabstand ist in
Abhängigkeit von der Begrünungstechnik, der Pflanzenauswahl sowie dem Standort
zu wählen. Je nach verwendeter Pflanzenart sind Rankhilfen / Gerüste an der Fassade
zu installieren. Der Erhalt der Begrünung ist durch fachgerechte Anlage, dauerhafte
Pflege und Unterhaltung sicherzustellen.
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass aus bautechnischen Gründen, wegen fehlender
Möglichkeiten der Pflanzung mit Bodenanschluss sowie nutzungsbedingt an einzelnen
Gebäuden die festgesetzte Fassadenbegrünung aus bautechnischen Gründen nicht
umgesetzt werden kann. Hierbei handelt es sich um die verbleibenden
Bestandsgebäude und um die Gebäude B (Hörsaalgebäude) sowie E
(Institutsgebäude an der vorhandenen Bibliothek mit Parkhaus). Für die vorgenannten
Bereiche werden daher abweichend der Musterfestsetzungen der Stadt Köln lediglich
Mindestanforderungen für die Fassadenbegrünung festgesetzt, welche mit dem
Entwurfsstand der Objektplanung vereinbar sind.
Der G rünordnungsplan ist Gegenstand des städtebaulichen V ertrages zu diesem
Bebauungsplan und sichert die Umsetzung.
Waldausgleich
Der Randbereich des Campus am Deutzer Ring ist derzeit auf einer Flächengröße von
ca. 0, 24 ha als Wald zu beurteilen. Aufgrund der städtebaulich begründeten
Inanspruchnahme dieser Fläche ist neben dem ökologischen Ausgleich ein
Waldausgleich erforderlich. Dieser erfolgt in dem städtischen Kompensationspool
Südlich Steinneuer Hof im Stadtteil Meschenich.
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
5.8.1 Lärmschutz
Für den Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Graner + Partner
Ingenieure; 202 2]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr,
Schienenverkehr, sowie den Sportlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet
grundsätzlich unkritisch.
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Für die Gebietsart „Sondergebiet Hochschule" sind gemäß DIN 18005 keine konkreten
Orientierungswerte genannt. Sondergebiete werden mit einer weiten Spanne der zu
berücksichtigenden Orientierungswerte angegeben, die im Einzelfall je nach zu
berücksichtigendem Schutzanspruch einzustufen sind.
Für das Sondergebiet wird aufgrund der vorgesehenen Nutzungen durch die TH, die
in ihrem Emissionsverhalten mit nicht wesentlich störendem Gewerbe vergleichbar
sind, sowie aufgrund der vorhandenen Wohnheime der Schutzanspruch eines
Mischgebietes in Ansatz gebracht.
Nach der DIN 18005 (Schal lschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher
Beurteilungsgrundlage gelten folgende Orientierungswerte:
Verkehrslärm: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts
Gewerbelärm: 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts
a) Straßenverkehrslärm
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirk ungen sind im Nahbereich der stärker
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die
maximalen Belastungen im Sondergebiet Hochschule entstehen dabei im Bereich des
Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 70
dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostiziert werden. Im nördlichen
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) am Tag und
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich des südlichen Plangebietes sind tagsüber
Beurteilungspegel von 61…68 dB(A) und nachts von 52…60 dB(A) zu erwarten.
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Plangebietes deutlich.
Insbesondere im Bereich der I nnenhoflagen ergeben sich deutlich niedrigere
Geräuscheinwirkungen. Im mittleren Plangebietsbereich sind demnach
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu
erwarten.
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 180 05 (60/50 dB(A)
tags/nachts) werden somit tagsüber und nachts teilweise deutlich überschritten. Im
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Bereiche, in denen die
Orientierungswerte tags/nachts eingehalten werden.
b) Schienenverkehrslärm
Im Plangebiet s ind die höchsten Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr
aufgrund der hier mit dem geringsten Abstand östlich gelegenen Bahntrasse im
südöstlichen Bereich zu erwarten. Hier ergeben sich tagsüber und nachts
Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) ohne relevante Differenzen in den einzelnen
Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen reduzieren sich in nördliche Richtung, so
dass in diesem Bereich des Plangebietes tagsüber Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A)
erwartet werden und während des Nachtzeitraumes Beurteilungspegel von ≤ 59 dB(A).
In diesem Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) geringere Geräuscheinwirkungen
in den unteren Geschossen. Im mittleren Bereich des Sondergebietes Hochschule sind
aufgrund der Schallabschirmung der Gebäude des Plangebietes geringere
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Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 (Mischgebiet) werden für die Schienenverkehrsgeräusche während des
Tageszeitraumes im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten,
in allen anderen Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitrau-
mes ergeben sich im B ereich der äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschrei-
tungen der Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes werden die Orientie-
rungswerte in großen Teilen eingehalten.
Da die kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) am Tag und 60dB(A) in der Nacht im
Plangebiet überschritten werden, wird neben den Einzelbetrachtungen von Straßen-
und Schienenverkehr auch ein Summenbeurteilungspegel für den
Gesamtverkehrslärm Straße und Schiene ermittelt und beurteilt.
c) Gewerbelärm
Relevante Gewerbelärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, sind nicht
vorhanden.
d) Flugverkehrslärm
Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz
gegen Fluglärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissionsplan des Umwelt - und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein in
Anlehnung an das Fluglärmgesetz ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel
von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte zur DIN 18005 innerhalb sind
somit eingehalten.
e) Sportlärm
Die beiden Sportplatzanlagen südwestlich des Plangebietes w urden nach Angaben
des Sportamtes der Stadt Köln aus dem Jahr 2020 nicht voll ausgenutzt . Es wird
geplant, die Sportanlage zukünftig einer Generalsanierung zu unterziehen, jedoch
stehen der konkrete Zeitpunkt sowie der Umfang der Sanierungsmaßnahmen derzeit
noch nicht fest. Für eine zukünftig modernisierte Anlage an gleicher Stelle ist nach
Angaben des Sportamtes der Stadt Köln von folgender Maximalnutzung auszugehen:
- Montag bis Freitag Schulnutzung 08.00 bis 16.00 Uhr
- Montag bis Freitag Vereinssport 16.00 bis 21.30 Uhr (22.00 Uhr)
- Samstag bis Sonntag Meisterschaftsspiele, Vereinssport ca. 09.00 bis 20.00 Uhr
Aus schalltechnischer Sicht wurde im Gutachten für die beiden Sportplätze von einer
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies regelmäßig aus schalltechnischer Sicht
der ungünstigste Nutzungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass beide
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis 22.00 Uhr und sonntags 09.00 bis
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden. Ein Nutzungsbetrieb während des
Nachtzeitraumes sowie der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV ist nicht
üblich und wurde nicht betrachtet.
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Die Berechnungsergebniss e des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die
Anforderungen der 18. BImSchV sowohl für den Trainingsbetrieb an Werktagen als
auch für den Spielbetrieb an Sonntagen und Werktagen innerhalb und außerhalb der
Ruhezeiten in allen Bereichen eingehalten werden. Aufgrund der deutlichen
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel sind über die
bereits in Ansatz gebrachten Maximalannahmen hinaus weitere
Entwicklungsmöglichkeiten für die Sportanlage gegeben.
f) Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete sind durch den Straßen- und
Schienenverkehrslärm insbesondere am östlichen Rand des Plangebietes
überschritten. Am Deutzer Ring werden auch die Sanierungsschwellenwerte von 70
dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten, wobei an dem bestehenden
Wohnheim Süd nur der Nachtwert von 60 dB(A) überschritten wird.
Es sind somit Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:
- Einhalten von Mindestabständen,
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
- Aktive Schallschutzmaßnahmen,
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweis e aus, da
dies keine Straßenrandbebauung am Deutzer Ring ermöglichen würde. Aus
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend dem Masterplan eine
straßenbegleitende Bebauung umgesetzt werden.
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straß enbegleitender
Bauflucht ist vorgesehen. Diese städtebauliche Form schirmt d ie geplante Bebauung
des Blockinnenbereichs vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine
Schallschutzfunktion für den Innenhof.
Innerhalb des Plangebietes, das der Hochs chulnutzung dienen soll, können k eine
Baugebietsausweisungen festgesetzt werden, die grundsätzlich Nutzungen mit einem
geringeren Schutzanspruch zum Deutzer Ring vorsehen. Hierfür stünden nur die
Ausweisungen als Gewerbe- oder Industriegebiet zur Verfügung , die der geplanten
Nutzung nicht entsprechen.
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten
und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in
Form von Lärmschutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das
Plangebiet nicht geeignet, da sie die geplante Bebauung von der Umgebung
abschotten würden und sich städtebaulich mit einer hohen Störwirkung für das Orts -
und Landschaftsbild darstellen würden.
Für das Plan gebiet kommen somit aus st ädtebaulichen Gründen passive
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den
Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß
der Außenbauteile, und soweit erforderlich den Einbau schallgedämmter
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Lüftungsanlagen sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Außenlärmpegel
errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungspegel
(tags oder nachts ) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden
Emittentenarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm. Bei
der Ermittlung der Lärmbelastung wurde der Beitrag des Fluglärms nicht berechnet,
weil dieser einen vernachlässigbar geringen Einfluss auf die Ergebnisse hat.
Die Hochschulnutzung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch
gerechtfertigt, um dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Standortsicherung für den
Campus Deutz der TH Köln gerecht werden zu können, ein ausreichendes
Nutzflächenangebot für die Hochschule bereit zu stellen, und um dem Grundsatz z u
entsprechen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz
5 und 1a Absatz 2 BauGB).
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund
der sehr guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von
schutzbedürftigen Nicht-Wohnnutzungen in lärmvorbelasteten innerstädtischen
Bereichen, wie sie hier erfolgen soll , stadtentwicklungspolitisch erforderlich und
gerechtfertigt.
Die Festsetzung einer Nutzung für studentisches Wohnen ist davon abhängig, dass
der vorhandene Gebäudestand schalltechnisch ertüchtigt wird. Andernfalls würde die
vorhandene schutzbedürftige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zum Deutzer Ring
und zur Bahnstrecke, wo die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei einem
nächtlichen Beurteilungspegel von 60 dB (A) überschritten ist , durch die Festsetzung
dauerhaft weiter beeinträchtigt. Deshalb wird zwischen der Stadt Köln und dem Land
NRW / KStW ein städtebaulicher Vertrag, oder, sofern dies aus rechtlichen Gründen
erforderlich sein sollte, eine anderweitige vertragliche Regelung zum Bebauungsplan
geschlossen, um den Wohnheimbestand zur Einhaltung der Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse schalltechnisch zu ertüchtigen (siehe Begründung unter
5.1).
Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne
maßgeblicher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen:
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel
(Obergrenze) in dB(A)
I bis 55
II 55 … 60
III 60 … 65
IV 65 … 70
V 70 ... 75
VI 75 … 80
VII über 80
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier
Schallausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Danach ergeben sich für das
gesamte Plangebiet während des Tageszeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV - V und
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während des Nachtzeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV – VII. Die aus den
maßgeblichen Außenlärmpegeln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung
(resultierendes Schalldämm -Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des
Baugenehmigungs-verfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäude-
konstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen, etc.
nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten
maßgeblichen Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen.
g) Schutzkonzept und Festsetzungen
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive
Schutzmaßnahmen getroffen.
Allgemeine Anforderungen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel passive
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin))
zu treffen sind. Die Minderung der zu tr effenden Schallschutzmaßnahmen ist im
Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere
maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Gesc hossebenen
nachgewiesen werden.
Schlafräume
Für Schlaf räume, die in den zulässigen Wohnheimen vorhanden sind, ist bei
wesentlichen baulichen Änderungen eine schalltechnische Ertüchtigung
vorzunehmen, die vorzugsweise eine natürliche Belüftung mit schalldämmenden, in
Kippstellung geöffneten Fenstern erlaubt. Ist dies nicht möglich, so kann eine
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei
geschlossenen Fenstern und Türen vorgesehen werden. Von den vorstehenden
Anforderungen kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel
von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.
Nach dem allgemein anerkannten Stand der Forschung ist ein ungestörter Schlaf
oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innenraumpegels von 30 dB(A)
nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss in Schlafräumen auch ein
ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforderungen
können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch die
Kinderzimmer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster
bewirkt eine Schallpegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der
Innenraumpegel nicht über 30 dB(A) beträgt. Wird jedoch ein Beurteilungspegel von
45 dB(A) im Nachtzeitraum übers chritten, müssen zur Gewährleistung gesunder
Wohnverhältnisse spezielle Fensterkonstruktionen zur natürlichen Belüftung, oder
aber, sofern sich so der Schallschutz nicht gewährleisten lässt, zusätzliche
Belüftungsmöglichkeiten geschaffen werden, um den erf orderlichen Luftwechsel bei
geschlossenen Fenstern und Türen zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in
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dessen gesamtem Geltungsbereich Beurteilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei
freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entsprechend festgesetzt.
Der Inhalt der textlichen Festsetzung 7 .1 b) ist im Ergebnis darauf gerichtet, dass
hinsichtlich des Gesamtlärmpegels „ein Innenraumpegel von 30 dB(A) im
Nachtzeitraum bei teilgeöffneten Fenstern nicht überschritten wird.“ Es wird demnach
bezweckt, durch passive Schallschutzmaßnahmen eine Wohnnutzung auch in solchen
Bereichen zu ermöglichen, in denen bei schutzwürdigen Räumen i. S. d. DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) andernfalls ein Beurteilungspegel
innen von 30 dB(A) nachts bei teilgeöffneten Fenstern überschritten würde.
Dies berücksichtigt zum einen den Stand der Lärmforschung, wonach mit
verkehrslärmbedingten Schlafstörungen bereits zu rechnen ist, wenn ein Pegel von 30
dB(A) in den Innenräumen überschritten wird (vgl. BVerwG Beschl. v. 17.5.1995 – 4
NB 30/94, BeckRS 1995, 21529).
Zum anderen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass zur angemessenen
Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens
bei gekipptem Fenster gehört (BVerwG U rt. v. 21.9.2006 – 4 C 4/05, BeckRS 2006,
26945). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Bewohnern von Wohnhäusern nicht
zugemutet werden kann, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten;
ausschließlich dauerhaft geschlossene, nicht öffenbare Schallschutz fenster scheiden
daher bei schutzbedürftigen Räumen zur Wohnnutzung aus (vgl. VGH München
Beschl. v. 2.12.2010 – 15 ZB 08.1428, BeckRS 2011, 45006). Jedenfalls dann, wenn
eine natürliche Luftzufuhr in Schlafräumen wegen der nächtlichen Lärmbelastung nicht
mehr möglich ist, ist zur Wahrung angemessener Wohnverhältnisse der Einbau
technischer Belüftungseinrichtungen zur Einhaltung des Beurteilungspegel innen von
30 dB(A) nachts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4/05,
BeckRS 2006, 26945).
Unter der Bezeichnung „besondere Fensterkonstruktionen“ werden alle baulich-
technischen Ausführungen zusammengefasst, die ausschließlich das Element Fenster
betreffen. Dazu zählt zum Beispiel das sogenannte HafenCity -Fenster. Das Ziel der
Maßnahme bes teht immer darin, in der betroffenen Wohnung eine Teilöffnung
(definierte/begrenzte Kippstellung) des Fensters bei gleichzeitig noch ausreichender
Schalldämmung zur Einhaltung des Beurteilungspegels für Innen von 30 dB(A) in der
Nacht zu ermöglichen. Mit der Formulierung „bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung“
sind solche Maßnahmen gemeint, die zur Erhöhung der Schalldämmung des
Außenbauteils bei gekipptem Fenster zusätzlich baulich- technische Lösungen
vorsehen. Dieser Ansatz kommt also insbesondere dann in B etracht, wenn der bloße
Einbau besonderer Fensterkonstruktionen angesichts der Lärmkulisse nicht
ausreichen würde, um nachts einen Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) bei
mindestens einem teilgeöffneten Fenster zu erreichen. Zu Beispielen für „bauliche
Maßnahmen gleicher Wirkung“ vergleiche Berliner Leitfaden – Lärmschutz in der
verbindlichen Bauleitplanung 2021, S. 113 f.
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch
die Baustruktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden
günstigere Beurteilungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn
dazu im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann
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der niedrigere Beurteilungspegel berücksichtigt werden und somit auf
Sonderkonstruktionen oder zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet werden.
Schallschutzkonzept in besonders belasteten Bereichen (Lärmeinwirkung > 70 dB(A)
tagsüber/ > 60 dB(A) nachts)
Schallschutzkonzept für die Hochschulnutzung bei Beurteilungspegel n bei 70 dB(A)
tags
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deutzer Ring, im Norden im
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im Süden im Bereich nördlich der
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm von
70 dB(A) bzw. >70 dB(A) prognostiziert.
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Büros, Seminarräume und
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zum Deutzer Ring mit einem
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB(A) und mehr aufweisen, dürfen
im Regelfall keine öffenbaren Fenster an den besonders belasteten Fassa den
aufweisen. Hiermit werden geeignete Innenraumpegel sichergestellt. Dies ist mit einer
schallgedämmten Lüftung zu kombinieren. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu
befürchten.
Nach dem Stand der Technik ist es mit geeigneten Fensterkonstruktionen oder
zweischaligen Konstruktionen wie zum Beispiel Fenstern in Kombination mit
vorgesetzten Prallscheiben möglich, Innenraumpegel deutlich zu reduzieren. Sofern
nachgewiesen werden kann, dass an schutzwürdigen Räumen wie z.B. Seminar- und
Unterrichtsräumen der Beurteilungspegel innen bei teilgeöffnetem Fenster 55 dB(A)
einhält sind öffenbare Fenster zulässig. Der Wert orientiert sich an der Tatsache, dass
bei einem geschlossenen Fenster di e Werte für eine ungestörte Kommunikation von
40-45 dB(A) eingehalten werden können. (s. dazu Umweltbundesamt:
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3047.pdf
). Anders als bei Schlafräumen ist bei Seminar - und Unterrichtsräumen das
durchgehende Öffnen bzw. Teilöffnen der Fenster nicht zwingend erforderlich um
gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Hier ist ein Stoßlüften als ausreichend
anzusehen. Auch arbeitsschutzrechtlich werden Fensterlüftungen nicht zwingend
vorgeschrieben.
Ferner ist zu beachten, dass am Deutzer Ring je nach Geschossebene günstigere
Beurteilungspegel für den Gesamtverkehrslärm vorliegen können als 70 dB(A).
Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig , öffenbare Fenster am Deutzer
Ring vollständig auszuschließen. Der Bebauungsplan ist insoweit an das
planungsrechtliche Übermaßverbot aus § 1 BauGB gebunden. Öffenbare Fenster
werden daher zugelassen, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von
weniger als 70 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00) oder Innenraumpegel von
höchstens 55 dB(A) bei einem teil geöffneten Fenster nachgewiesen werden ., Die
Einhaltung der zulässigen Innenraumpegel ist hierbei im bauordnungsrechtlichen
Verfahren nachzuweisen.
Aufgrund der Schallimmissionssituation w ird das Wohnen am Deutzer Ring in den
Neubaubereichen des Campus ausgeschlossen. Die Herstellung von Wohnungen
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oder Wohnheimen sieht der Masterplan in diesem Bereich auch nicht vor. Insoweit
sind die prognostizierten Beurteilungspegel von 7 0 dB(A) tags und mehr in diesem
Bereich nicht kritisch im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung.
Schallschutzkonzept für die Wohnnutzung bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts
Im Sondergebiet ist die Wohnnutzung i n den Wohnheimen Nord und Süd
(Hochhäuser) heute vorhanden und genehmigt. Sie wird daher trotz der
Lärmbelastungen ob erhalb 60 dB(A) in der Nacht weiterhin zugelassen, wobei
Anforderungen an den Lärmschutz neu festgesetzt werden. Der Beurteilungspegel von
60 dB(A) nachts stellt hier zudem den sogenannten Sanierungsschwellenwert dar,
Dies macht es neben der Festsetzung der Anforderungen an den Lärmschutz auch
erforderlich, eine Regelung zur Umsetzung zu treffen bzw. eine realistische
Perspektive für die Umsetzung der erforderlichen Lärmsanierung aufzuzeigen.
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheim e
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertragliche Regelung müssten die
betroffenen W ohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand
gesetzt werden.
Die Zulassung der Wohnnutzung in dem hoch lärmbelasteten Bereich und die oben
genannte Festsetzung zum Schallschutz werden weitergehend wie folgt begründet:
Die Schwelle der G esundheitsgefährdung wird an den vorhandenen Wohnheimen
Nord und Süd nur im Nachtzeitraum in einzelnen Geschossen und
Fassadenabschnitten erreicht. Sie wird nur am Wohnheim Süd um bis zu 6 dB(A)
überschritten.
Es kann somit grundsätzlich dasselbe Schalls chutzkonzept für die Schlafräume
verfolgt werden, wie es allgemein ab einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) im
Nachtzeitraum vorzusehen und festgesetzt ist.
Für die Außenbauteile gelten ohnehin die Anforderungen der DIN 4109 (2018). Die
DIN 4109 schreibt für Aufenthaltsräume in Wohnungen vor, dass ein Innenraumpegel
von 30 dB(A) bei geschlossenen Fenstern und Außentüren gewährleistet sein muss.
Da Beurteilungspegel von 60 dB(A) (Schwellenwertpegel) nachts in den Teilbereichen
des Sondergebietes SO, in de nen sich die Wohnheime (Hochhäuser) Nord, Deutz-
Kalker Straße 118, und Süd, Deutzer Ring 5 befindet überschritten sind, bedarf es
hierzu einer gesonderten Abwägung des Schallschutzkonzeptes für die betroffenen
Bereiche. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus, da
die Bebauung bereits vorhanden ist. Aufgrund der räumlich engen Zuordnung
zwischen Emissionsquellen und Immissionsorten sowie vor allem aufgrund der
Ausformung der Wohnheime als Hochhäuser sind aktive Schallschutzmaßnahmen in
Form von Lärmschutzwänden nicht geeignet . Als aktive Schallschutzmaßnahme
könnte die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Verkehrslärm 30
km/h dienen. Diese kann allerdings in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht im
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Bebauungsplan fest gesetzt und somit auch hier nicht in die Abwägung eingestellt
werden. Maßnahmen im Netz der Deutschen Bahn, wie zum Beispiel die
Verbesserung der Bremsen bei Güterwagen sind im Grundlagenmaterial für die
Schallimmissionsprognose bereits berücksichtigt worden.
Wohnnutzungen können in hoch lärmbelasteten Bereichen zugelassen werden, wenn
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Die Rechtsprechung ging diesbezüglich
in den 1970er Jahren nach dem damaligen Stand der Technik davon aus, dass ab
dem Erreichen der o. g. Schwellenwertpegel ein gesundes Wohnen nicht mehr möglich
sein werde. Schutzgegenstand ist ein den berechtigten Wohnerwartungen und
Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen, das die angemessene Nutzung der
Wohnbereiche sowohl innerhalb als auch außer halb der Gebäude umfasst (BVerwG,
21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74). Nach dem heutigen Stand der Technik ist es unter
zumutbarem Kostenaufwand hingegen möglich, die Außenbauteile so auszulegen,
dass gesunde Innenraumpegel von 30 dB(A) gewährleistet werden.
Für die Planung kommen somit auch in den stark lärmvorbelasteten Bereichen passive
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz für die
Schlafräume in Form von Mindestanforderungen an das resultierende
Schalldämmmaß der Außenbaut eile sowie mehrschaliger Konstruktionen wie
Prallscheiben, oder entsprechenden Fensterkonstruktionen wie sogenannte
„Hamburger Fenster“, ggfs. in Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen
erbringen. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 7.1d) die entsprechende textliche
Festsetzung bei genehmigungspflichtigen Änderungs- oder Neuvorhaben.
Schalltechnische Sanierung und Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag:
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind in den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans für künftige Bebauungen und Nutzungen geregelt.
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden,
indem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Dies kann
entweder im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan, oder , soweit es sich aus
rechtlichen Gründen als erforderlich erweist, in einem gesonderten Vertrag erfolgen.
Die planerische Konfliktbewältigung hinsichtlich der bestehenden Wohnnutzungen
erfolgt somit auf vertraglich gesicherter Grundlage. Hierdurch kann letztendlich unter
Berücksichtigung des hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grundes, am Campus-
Standort Deutz knappen und sozialverträglich vermieteten Wohnraum in
Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und der Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse das A bwägungsergebnis erzielt werden, am Standort der bereits
vorhandenen Wohnnutzung studentisches Wohnen dauerhaft planerisch zu sichern
(siehe auch Kap. 5.1).
Außenwohnbereiche
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie
zum Beispiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert
die Schwelle, bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation
- 54 -
/ 55
und der Erholung zu erwarten sind. Grundsätzlich ist dies durch verglaste Vorbauten
und Loggi en umsetzbar. Es kann baulich sichergestellt werden, dass der
Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Klarstellend wird festgesetzt,
dass die oben genannten Bestimmungen sowohl für Außenwohnbereiche von
Wohnungen als auch von Wohnheimplätzen gelten.
Außenwohnbereiche sind an den durch Beurteilungspegel von 62 dB(A) und mehr
betroffenen Fassaden der Wohnheime derzeit nicht vorhanden. Sie sollen jedoch für
die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden, wenn der notwendige Schallschutz
sichergestellt wird. Daher ist die oben genannte Festsetzung erforderlich.
h) Schallemissionen der Hochschule in der Umgebung
Parkhäuser
Für die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Parkplätze und die Parkhäuser P1
und P2 wurden im Rahmen des S challgutachtens orientierende Berechnungen
durchgeführt. Dabei wurde in einem ersten Schritt von einer weitestgehend offenen
Ausführung der Parkhausfassaden ausgegangen und die gemäß Verkehrsgutachten
ermittelten Verkehrsbewegungshäufigkeiten für den üblichen Betrieb des
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums wurden berücksichtigt. I m Ergebnis konnte
dabei festgestellt werden, dass die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte
im Bereich der bestehenden Wohnnachbarschaft während des Tageszeitraumes
erfüllt werden. Von einer Nutzung der Parkhäuser im Nachtzeitraum wird aufgrund der
typischen Nutzungszeiten der Hochschule nicht ausgegangen.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schallquellen mit möglicher Störwirkung für die
Umgebung, wie beispielsweise technische Anlagen, Warenanlieferungen,
Außengastronomie noch nicht im Detail bekannt sind, kann eine diesbezügliche
Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft erst im Rahmen der
nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der
städtebaulichen Konzeption, der vorhandenen Gebietseinstufungen sowie der
zwischenliegenden schallabschirmenden Bebauung wird grundsätzlich davon
ausgegangen, dass die Anforderungswerte gemäß TA Lärm ggf. unter
Berücksichtigung von zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erfüllt werden können.
Planbedingter Mehrverkehr
Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärm belastung. In einigen Bereichen
werden sogar zukünftig geringere Verkehrslärmbelastungen prognostiziert. Die
höchsten Änderungen der vorhandenen Verkehrsgeräusche sind im Bereich des
Reitweges zu erwarten. Die schalltechnischen Erheblichkeitsschwellen von 70/60
dB(A) werden in der Umgebung des Plangebiets keinem Bereich durch die Verkehre
des Plangebiets und durch den damit verursachten Verkehrslärm überschritten (s.
hierzu auch Tabelle 4 im Umweltbericht Kapitel 6.5.12.1).
5.8.2 Belichtung/ Tageslicht in Wohnungen
Für das Studierendenwohnheim Nord -Ost entsteht durch die Festsetzung der
Baulinien am Bestand und für das neue Hörsaalgebäude (siehe dazu, insbesondere
auch zu den städtebaulichen Gründen Nr. 5.3 dieser Begründung) die Notwendigkeit,
- 55 -
/ 56
die Errichtung von Wohnungen in künftig unzureichend belichteten Geschossebenen
an der nach Süden gerichteten Baulinie zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um das
EG und das 1. Obergeschoss, das im Bestand in diesen Geschossen keine Fenster
von Wohnräumen aufweist.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 sind Wohn - und Schlafräume im
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die
mit dem Texteintrag „Nutzungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach
Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit
einer festgesetzten zwingenden Höhe von 66,45 m über NHN können sie jedoch im
Einzelfall zugelassen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand
einer Belichtungsuntersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen
wird.
Damit wird einerseits dem Schutz der Wohngesundheit Rechnung getragen. Es
handelt sich hier um eine Schutzvorkehrung vor Verschattung und damit um eine
Regelung zur Bewältigung ggf. fehlender Lichtimmissionen, die nach § 3 Abs. 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die folgenden örtlichen Bauvorschriften
erlassen:
Das Flachdach wird zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes als
Dachform für das gesamte Plangebiet festgesetzt.
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das
Ortsbild, weil s ie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das
heute vorhandene Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen,
werden im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung
negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen
der zulässigen gewerblichen Betriebe (Büro, Gastronomie) einer angemessenen
werblichen Darstellung Rechnung tragen.
Werbeanlagen sind zudem straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässi g
oder aber ihr Standort muss sich außerhalb des festgesetzten (zukünftigen)
öffentlichen Straßenlandes befinden.
Hinweistafeln des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH können, beispielsweise
bei der Ankündigung von Veranstaltungen, auch werbliche Inhalte enthalten. Sie sind
dennoch keine Werbeanlagen im eigentlichen Sinne, da ihr Hauptzweck in der
Wegeorientierung und Leitung der Verkehre liegt. Es wird daher klarstellend
festgesetzt, dass die Komponenten des Wegeleitsystems durch die Festsetzungen zu
Werbeanlagen nicht erfasst werden.
Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems sowie Parkplatzbelegungsanzeiger
sind ausschließlich im Bauland auf zustellen und dürfen nicht in (zukünftiges)
öffentliches Straßenland hineinragen. In den öffentlichen V erkehrsflächen hat die
entsprechende Beschilderung gemäß der StVO die Priorität.
- 56 -
/ 57
6. Umweltbericht
A Einleitung
Das Land Nordrhein- Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am
Standort Deutz zu belassen, aber stufenweise neu zu entwickeln, da der
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hochschule
(TH) Köln. Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ werden seitdem als „Campus
Deutz“ bezeichnet.
Als rechtsverbindliche bauleitplanerische Grundlage stellt die Stadt Köln den
Bebauungsplan (B-Plan) 69449/05 „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in
Köln-Deutz“ auf. Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten des
rechtsrheinischen Stadtteils Deutz.
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Raum (Hintergrundkarte: Geobasis NRW 2022,
ergänzt)
Im Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine
Umweltprüfung durchzuführen. In dieser Prüfung werden die voraussichtlichen
(erheblichen) Umweltauswirkungen ermittelt sowie im Umweltbericht beschrieben und
bewertet. Die relevanten Umweltaspekte der Planänderung werden für eine
ordnungsgemäße und sachgerechte Abwägung so aufbereitet, dass die Kommune sie
mit dem ihnen nach der Rechtsordnung zukommenden Gewicht in die Abwägung
einstellen kann.
- 57 -
/ 58
Zur Vorbereitung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung ist die 231. Änderung
des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln, die im Parallelverfahren gemäß §
8 Abs. 3 BauGB erfolgen soll, erforderlich. Zu dieser Planänderung wurde ebenfalls
ein Umweltbericht erstellt.
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans
Mit der Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs zum Teilneubau des Campus
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgebietes städtebauliche
Zielsetzungen formuliert. Für das Areal sollte eine städtebauliche und
freiraumplanerische Figur entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur
einfügt und gleichermaßen einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus
abbildet. Kriterien für eine Integration waren vor allem eine schlüssige
Höhenentwicklung der Baukörper, ein angemessener Umgang mit der Topografie und
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsbereichen des Areals, sowie im
Übergang zu den angrenzenden Teilräumen. Entlang des Deutzer Rings sollte zur
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßenrandbebauung geplan t
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwirken miteinander, mit dem
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen. Auf der Grundlage des
Siegerentwurfes des städtebaulichen Wettbewerbes wurde, unter Einbeziehung an
das Hochschulgelände im Nordosten grenzender Grundstücke, ein TH -Masterplan
erstellt und im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts weiterentwickelt.
Das Planungsrecht des rechtswirksamen B -Plans 69449/03, 1. Änderung von 1976,
bei dem es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 und
3 BauGB handelt, steht in Teilbereichen der vorgesehenen städtebaulichen
Entwicklung entgegen.
Der B-Plan 69449/05 soll die im städtebaulichen Konzept def inierten Grundlagen für
die städtebauliche Neuordnung des Hochschulgebietes in Festsetzungen umsetzten
und das Planungsrecht an die heutigen städtebaulichen Entwicklungsziele und
Anforderungen anpassen. Die wesentlichen Festsetzungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen (ausführliche Beschreibung s. städtebaulicher Teil der
Begründung):
Art der baulichen Nutzung
Sondergebiet Hochschule; zulässige Nutzungen:
• Hochschulen/Universitäten aller Art;
• hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen;
• am Campusplatz einzelne ergänzende Nutzungen des Einzelhandels und der
Gastronomie
• Bestandssichernde Festsetzung der vorhandenen Studierendenwohnheime, in
Verbindung mit der Verpflichtung im städtebaulichen Vertrag zu diesem Be-
bauungsplan, mit einer schalltechnischen Sanierung die Einhaltung der Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse im vorhandenen Bestand im Hinblick
auf die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für die Zukunft sicherzustel-
len
- 58 -
/ 59
Maß der baulichen Nutzung
• Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 (Überschreitung bis 0,85 durch Stellplätze und
deren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,85 ist möglich);
• Geschossflächenzahl (GFZ): 1,8;
• Mindestgebäudehöhen und maximale Gebäudehöhen (s. Planzeichnung); ma-
ximale Gebäudehöhe für bestimmte Teilnutzungsgebiete: 73,1 m über NHN,
dies entspricht ca. 27 m über der Geländeoberfläche;
• maximale Gebäudehöhe im Norden / Süden des Plangebiets (Studierenden-
wohnheime, Bestand): 93,0 (Nord)/ 120,8 (Süd) Meter über NHN
Dachform und -neigung
• Flachdächer mit maximaler Neigung von 5 Grad.
Flächen für Nebenanlagen
• Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in den dafür festgesetz-
ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig
• oberirdische Garagen und mehrgeschossige Parkhäuser sind nur in zwei hier-
für zeichnerisch festgesetzten Teilflächen zulässig.
Straßenverkehrsflächen
• Bestehende öffentliche Verkehrsflächen und geplante Erweiterungen (Deutzer
Ring, Gießener Straße).
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
• Passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der in der Planzeichnung dar-
gestellten Lärmpegelbereiche und weiteren Lärmschutzfestsetzungen.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
• Pflanzung von Einzelbäumen (Campusallee, Campuswege, Plätze) sowie
Staudenpflanzungen auf Plätzen;
• Anlage einer arten- und blütenreichen Wiese mit einer Mindestgröße von
1.500 m
2 (Grünfläche am Deutzer Ring im Süden des Plangebiets);
• Dachbegrünung: Mindestens 40 % der Flachdächer innerhalb des Sonderge-
bietes, davon 36 % extensiv und 4 % intensiv;
• Begrünung der Fassaden mit Kletterpflanzen (zulässige Ausnahmen s. textli-
che Festsetzungen).
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
• Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
6.2 Bedarf an Grund und Boden
Die folgende Tabelle stellt die Flächenanteile der im rechtswirksamen B -Plan
ausgewiesenen Festsetzungen und der geplanten Festsetzungen gegenüber. Im
geplanten Sondergebiet (10,4 6 ha) ist, unter der Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung der GRZ bis zu 0,85, die Überbauung mit Hauptgebäuden, Garagen
und Stellplätzen inkl. Zufahrten und baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche auf einer 8,89 ha großen Fläche möglic h. Der rechtswirksame B -
- 59 -
/ 60
Plan lässt im Bereich der Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (10,84 ha) eine
vollständige Überbauung zu.
Etwa 90 % (11 ha) des 12,22 ha großen Plangebiets sind gegenwärtig überbaut bzw.
versiegelt.
Tab. 1 Vergleich bisheriger und beabsichtigter Festsetzungen
Art der Festsetzung B-Plan
69449/03,
1. Änd.
Plan
69449/05
ha % ha %
Baugrundstücke für den
Gemeinbedarf
10,84 88,7
(davon Schutzpflanzung) (0,70) (5,7)
Sondergebiet Hochschule 10,46 85,6
(davon Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, ohne
Einzelbaumpflanzung)
(0,37) (3,0)
Straßenverkehrsflächen 1,27 10,4 1,76 14,4
(davon Schutzpflanzung) (0,22) (1,8)
Öffentliche Grünfläche
(Kinderspielplatz)
0,11 0,9
Summen (gerundet) 12,22 100,0 12,22 100,0
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest -
gelegten planungsrelevanten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze,
Rechtsverordnungen, Er lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Umweltbelange in Bauleitplan-
Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundes -
naturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und s einer Verordnung, dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasser gesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Ver ordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der
Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Gesetze, deren Ziele nicht tangiert
werden und euro päische Richtlinien, die bereits in nationales Recht umgesetzt
wurden, werden nicht aufgeführt.
- 60 -
/ 61
Tab. 2 Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift
Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer
Arten, Beachtung
der Schutzziele
Landschaft,
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG
NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung,
Entwicklungsziele
umsetzen;
Schutz, Pflege und
Entwicklung der Vielfalt,
Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur
und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW
Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und
Weiterentwicklung
geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung
von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Vermeidung
Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz
wild-lebender Tiere und
Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung
(Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier-
und Pflanzenarten, Erhalt
von Lebensräumen,
Stärkung der
Biotopvernetzung,
Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier-
und Pflanzenwelt z.B. bei
Eingriffen; Schutz der
natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in
den Naturhaushalt;
Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen
nachhaltig und
standortgerecht
- 61 -
/ 62
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift
Ziel des Umweltschutzes
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in
das Landschaftsbild;
Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem
Erholungswert von
Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters
der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW
sparsamer Umgang mit
Grund und Boden,
Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung
und Entwicklung von
Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und
Einträge,
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern;
Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern;
Deckung Wasserbedarf;
Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
naturnaher Aus- bzw.
Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz
NW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge-
und Verbote; Vermeidung
von Einträgen;
Grundwasserneubildung
erhalten und verbessern
Klima,
Kaltluft/Ventilation
Klimaschutzgesetz
NRW,
Klimaschutzkonzept
Köln
BNatSchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch
belasteter Wohngebiete,
Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und
Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt
und Planung von
Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung
des Mikroklimas durch
Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen
zur Klimawandelanpassung
- 62 -
/ 63
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift
Ziel des Umweltschutzes
Luftschadstoffe–
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissions-
schutzgesetz; BauGB,
39. BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt
gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse;
Vermeiden von Emissionen
und Konflikten; Erhalt und
Verbesserung der Luftgüte;
Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten,
in denen die durch
Rechtsverordnung zur
Er-füllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft
festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten
werden
BauGB;
Bundesimmissions-
schutzgesetz;
Luftreinhalteplan Köln
2021
Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang
mit Abfällen und
Abwässern
Bundesimmissions-
schutzgesetz;
Lichterlass NW; LAI-
Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von
Emissionen;
Konfliktbewältigung;
Sicherstellung der sach- und
fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energie-
effizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsaus-
schuss zur solaren
Optimierung; EEG, DIN
5034;
EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates
der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis
2035 (06/2021),
Leitlinien Klimaschutz
der Stadt Köln
Energieeffizient Planen,
Verringerung / Vermeidung
von Klimagas-Emissionen,
energetisch optimierte
Baustandards
Lärm Bundesimmissions-
schutzgesetz; TA Lärm;
DIN 4109; DIN 18005;
DIN 45691; 16.
BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Einhaltung der
Orientierungs-, Richt- und
Grenzwerte;
Konfliktvermeidung durch
Planung;
Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung
- 63 -
/ 64
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift
Ziel des Umweltschutzes
Lärmaktionsplan Stufe
III
gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA-Anforderungen
Vermeidung von
Gefährdung durch die
Wirkpfade Boden-Mensch,
Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissions-
schutzgesetz;
Abstandserlass; DIN
4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der
DIN 4150 Teil 2;
Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
Hochwasserschutz
Störfallrecht
Magnetfeldbelastung
Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Bundesimmissions-
schutzgesetz,
Abstandserlass NW,
städtischer
Vorsorgewert
WHG
Hochwassersichere
Baugebiete, Hinweis auf
Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisiko-
prophylaxe
Einhaltung von Achtungs-
und angemessenen
Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender
Abstände zu sensiblen
Nutzungen
Hinweis auf
Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von
Niederschlagswasser;
Verhindern von
Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht / Besonnung“
im Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der
Beeinträchtigung von Bau,-
Klein und
Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten
historischer
Kulturlandschaften oder
deren Bestandteilen
- 64 -
/ 65
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen
Umweltauswirkungen
6.4 Grundlagen
6.4.1 Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Großform- und Punktbebauung der Technischen Hochschule sowie versiegelte
Verkehrsflächen stellen die dominierenden Strukturen dar. Die Endpunkte des
Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durch jeweils ein als
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus markiert. Ein weiteres Wohngebäude
des Studierendenwerkes Köln befindet sich am nordwestlichen Rand, an das sich der
Altteil der Hochschule anschließt. Außerhalb des heutigen Campusgeländes waren im
Nordosten des Plangebiets bis 2022 Anlagen der Feuerwehr und der
Abfallwirtschaftsbetriebe, eine Kindertagesstätte mit einem Familienzentrum, eine
Jugendeinrichtung sowie ein Mehrfamilienhaus vorhanden. Diese Nutzungen wurden
aufgegeben und die Flächen wurden nach Abriss der Gebäude zur Vorbereitung der
Neubebauung beräumt.
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und - gruppen sowie
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden die wesentlichen Grünelemente
innerhalb der ansonsten versiegelten Freianlagen. Zwei größere Stellplat zanlagen
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert.
Parallel zum stark befahrenen Deutzer Ring erstreckt sich die größte
zusammenhängende Grünfläche, ein breiter, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen,
der im Nordosten des Plangebiets von einem Siedungsgehölz ergänzt wird.
Das angrenzende Plangebietsumfeld setzt sich aus punktuell mit nicht wesentlich
störenden Gewerbebetrieben durchmischter Wohnbebauung, einem
Berufskolleg/Beruflichen Gymnasium, einer Gewerbefläche (Autohand el), der
Bezirkssportanlage „Reitweg“ und dem „Pyramidenpark“ zusammen.
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Die Nullvariante (Prognosenullfall) dient der Prognose über die Entwicklung des
Plangebiets bei Nichtdurchführung der Planung unter Berücksichtigung des geltenden
Planungsrechts des B -Plans 69449/03 , 1. Änderung . Die Hochschulnutzung würde
fortgesetzt werden. Möglicherweise käme es zu Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
an bestehenden Gebäuden der Hochsc hule. Eine Wiederaufnahme der bereits
aufgegeben Nutzungen (Feuerwache, Betriebshof der Abfallwirt schaftsbetriebe,
Mehrfamilienhaus, soziale Einrichtungen, Spielfläche) ist dagegen unwahr scheinlich.
Aufgrund der planungsrechtlichen Gegebenheiten sind kei ne grundsätzlich anders -
artigen städtebaulichen Entwicklungen möglich. Ein ggf. teilweise durch Sukzession
entstandenes Siedlungsgehölz in einer brachgefallene n öffentlichen Grünfläche, die
als Kinderspielplatz festgesetzt ist bietet wenig Entwicklungspotential aufgrund seiner
Lage. Der als Schutzpflanzung im Bebauungsplan festgesetzte Gehölzstreifen am
Deutzer Ring bleibt erhalten und kann weiterentwickelt wer den. Sowohl das
schalltechnische Prognosegutachten (G
RANER + PARTNER INGENIEURE 2022) als auch
- 65 -
/ 66
die Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) greifen bei ihren
Prognosenullfall-Berechnungen auf die Daten des Verkehrsgutachtens ( BSV GMBH
2022; erste Fassung der Prognose 2020) zurück. „Im Prognosenullfall werden alle
städtebaulichen Entwicklungen und Infrastrukturmaß nahmen im Umfeld des
Plangebiets berücksichtigt, deren Umsetzung bis zum Prognose horizont 2030 zum
jetzigen Zeitpunkt als gesichert bzw. sehr wahrscheinlich angesehen werden kann.“
(BSV GMBH 2022: 14). Insgesamt dürfte der Umweltzustand der Nullvariante, bezogen
auf das Prognosejahr 2030, für das Plangebiet selbst im Wesentlichen den aktuell
bestehenden (bzw. bereits aufgegebenen) Nutzungen und Qualitäten entsprechen.
6.4.3 Beschreibung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Planung sieht eine Nutzungsfortsetzung der überwiegend bereits sanierten
Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelttechnik (Altteil
des Hochschulkom plexes) sowie der Bibliothek vor. Alle übrigen Bestandsgebäude
sollen sukzessiv a bgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden. Ein neuer,
zentraler Campusplatz soll von einem neuen Hörsaalzentrum und fünf angrenzenden
Baublöcken (u.a. Mensa und Fakultäten) eingefasst werden. Die Flachdächer erhalten
auf mindestens 40 % ihrer Fläche ei ne Begrünung. Die Gebäudefassaden sollen
teilweise mit Kletterpflanzen begrünt werden.
Die Freiflächengestaltung sieht verschiedene Typologien vor und orientiert sich dabei
am Vor bild der europäischen Stadt mit den Elementen Platz, Promenade und
sonstigen Wegen. Ziel ist die Öffnung des Campus als urbanes Stadtquartier mit
multifunktional nutzbaren Flächen. Der öffentliche Raum gliedert sich in diese
Teilräume:
• Entréeplatz (Vorplatz des neuen Hörsaalzentrums);
• Campusplatz (zentraler Kommunikationsort und Treffpunkt mit Rasenflächen,
Staudenmischpflanzungen und Baumgruppen);
• Foyerplatz (Zugangsbereich vom Reitweg, Pflanzinseln);
• Grünfläche im Süden des Plangebiets (Wiesenfläche mit einzelnen randlichen
Baumanpflanzungen);
• Campusallee mit Baumanpflanzungen (Verbindung zwischen Umgebung, ge-
plantem Kreativquartier und Campus);
• Campuswege mit Baumanpflanzungen (Gerüst zwischen Plätzen, Allee und
den Gebäuden);
• weitgehend autofreies Erschließungskonzept mit Flächen ausschließlich für den
Fußgängerverkehr oder mit Vorrang für den Fußgänger- oder Radfahrverkehr.
Die Umstrukturierung des Campus soll, innerhalb eines 15- bis 20-jährigen Zeitraums,
in drei Bauphasen erfolgen. In einer ersten Phase ist zum einen der Neubau des
Hörsaalgebäudes geplant, das östlich des Gebäudes der Fakultäten Architektur,
Bauingenieurwesen und Um welttechnik an der Gießener Straße errichtet wird. Zum
anderen werden ein Institutsgebäude im unmittelbaren Anschluss an die bestehende
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht auch die Neugestaltung der
Freiflächen im Norden des Campus mit Ausnahme des Campusplatzes einher. In der
zweiten Phase wird, südlich der Gießener Straße, der Campus platz mit den
unmittelbar angrenzenden Neubauten (Fakultäten und Mensa) und einem weiteren
Parkhaus geschaffen. In der dritten Bauphase ist südlich und westlich davon der Ab-
bruch des Hauptgebäudes der IWZ und der benachbarten Hallenbauten sowie im
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/ 67
Anschluss die Neuerrichtung der weiteren Hochschulgebäude vorgesehen. Im Norden
zwischen Entreeplatz und Foyerplatz, westlich der Mensa, im Süden des Plangebiets
sowie östlich angrenzend ist die Anlage temporärer „Schmetterlingswiesen“ geplant,
die bis zur Realisierung der zukünftigen Bebauung erhalten bleiben.
Bei der vorliegenden Überplanung bestehenden Bauplanungsrechtes ist zu prüfen, ob
ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung vorliegt. Für die Schutzpflanzung entlang
des Deutzer Rings sowie die öffentliche Grünfläche ( Spielplatz) ist die
Eingriffsregelung anzuwenden, zum einen aufgrund der rechtlichen Bindung, zum
anderen, da sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet)
verringert. Dabei ist nicht der reale Bestand, sondern die Biotopwertdifferenz zwischen
dem bestehenden und dem neu zu schaffenden Planungsrecht zu berücksichtigen.
Nach dem Abschluss der Hochschulneuordnung ist die Entwicklung eines im Westen
an das Plangebiet grenzenden, bis zum Reitweg reichende Mischnutzung als
sogenanntes „Kreativquartier“ geplant. In drei Baublöcken sollen sowohl Wohnungen
als auch Räume für Büros und vor allem solche gewerblichen Nutzungen angeboten
werden, die einen inhaltlichen Bezug zur TH Köln besitzen. Ferner ist eine
Kindertagesstätte vorgesehen. Für die Planvorhaben wird zur gegebenen Zeit ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ein minimaler
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Erreichung dieses Ziels sind
sowohl bauliche als a uch technische Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in §7 und im
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zielsetzung der „klimaneutrale
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:
Reduktion
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines
Gebäudes senken.
Substitution
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas
durch klimafreundliche bzw . klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte.
Der Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.
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Kompensation
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um
die an einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2- Emissionen an
anderer Stelle zu kompensieren.
Dabei wird stets die Reihenfolge
1. Reduktion
2. Substitution
3. Kompensation
eingehalten.
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution.
Die Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des
nachfolgend erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt.
Energiekonzept
Das Energiekonzept für den Campus sieht die konsequente Nutzung von
Umweltenergie vor, um weitestgehende CO2- Neutralität im Betrieb zu erreichen.
Wichtigster Baustein ist ein konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in
Verbindung mit einer Brunnenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die
Entnahme und Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein
Wasser "verbraucht" sondern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem
Erdreich zugeführt wird wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von
Brunnenwasser zur Beheizung gewährleistet ganzjährig konstante Temperaturen für
den Betrieb der Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei
niedrigen Außentemperaturen auf hohem Niveau.
6.5 Prognose der Auswirkungen auf die Umweltbelange
6.5.1 Tiere
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung der Planung ( KÖLNER BÜRO FÜR
FAUNISTIK 2022) wurden im Plangebiet 15 weit verbreitete und ungefährdete
Brutvogelarten (Tab. 3) registriert. Für zwei weitere Arten, den Buntspecht und den
Eichelhäher, besteht Brutverdacht. Als Gast vogelarten wurden Halsbandsittich und
Stieglitz registriert. Nachweise von regional gefähr deten und/oder in Kolonien
brütenden Arten liegen für den Hausperling und die Türken taube (beides Brutvögel)
sowie den Mauersegler (Nahrungsgast) vor.
Die Habitatausstattung mit einem hohen Anteil naturferner Strukturen, die zentrale
Lage inner halb einer Großstadt und das hohe Maß an Störeinwirkungen stellen
limitierende Faktoren für ein Vorkommen planungsrelevanter Arten dar.
Planungsrelevante Vogelarten (Tab. 3): Mehlschwalbe und Mauersegler wurden als
Nahrungsgäste, die Arten Graureiher, Star und Turmfal ke wurden als Durchzügler
beobachtet. Ein gelegentliches Aufsuchen des Plangebiets zur Nahrungssuche kann
für die Arten Mäuse bussard, Star sowie Turm - und Wanderfalke nicht gänzlich
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ausgeschlossen werden. Nachweise fehlen hierfür jedoch ebenso wie für Br uten
planungsrelevanter Arten.
Säugetiere/Fledermäuse: Die gebäudebewohnenden Arten Zwergfledermaus und
Breitflügelfledermaus wurden jagend erfasst, letztere nur unregelmäßig. Hinweise auf
größere Quartier ansammlungen (Wochenstuben, Sommer - und Winterquartiere)
liegen nicht vor. Einzelquar tiere, insbesondere der Zwergfledermaus, können jedoch
nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ferner wurde die Rauhautfledermaus,
allerdings nur vereinzelt und sehr unregel mäßig, entlang des Gehölzstreifens am
Deutzer Ring nachgewiesen.
Sonstige Tiergruppen : In Ermangelung geeigneter Habitatstrukturen kann ein
Vorkommen pla nungsrelevanter Reptilien- , Amphibien- , Libellen- und
Schmetterlingsarten ausgeschlossen werden.
Eine tabellarische Erfassung der nachgewiesenen Vogelarten ist im Anhang zu dieser
Begründung enthalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Da von einer weitgehenden Beibehaltung der Lebensraumverhältnisse auszugehen
ist, sind auch bezüglich des Artenspektrums keine wesentlichen Veränderungen zu
erwarten.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Das Eintreten des auch für nicht planungsrelevante europäische Vogelarten geltenden
Tötungsverbotes ( § 44 Abs. 1 BNatSchG) wird durch entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Durch baubedingte Störwirkungen und
anlagebedingte Teillebensraumverluste (u.a. Einzelbäume und Gehölzstreifen) wird es
zumindest vorübergehend zu einer Ver drängung einzelner Arten kommen. Aufgrund
ihrer geringen Spezialisierung und der bestehenden Grünflächen im
Plangebietsumfeld kann davon ausgegangen werden, dass Ausweichmöglichkeiten in
ausreichender Größe und Qualität zur Verfügung stehen. Der Wirkungsraum des
Planvorhabens wird weitgehend auf das Plangebiet beschränkt bleiben. Für den Haus-
sperling, eine nicht planungsrelevante, aber in der regionalen Rote Liste auf der
Vorwarnliste stehende Art, werden zur Sicherung des Brutangebotes
Höhlenbrüterkästen installiert. Für die vorkommenden Fledermausarten können sich
unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen ergeben, wenn es zum
Rückbau von Gebäuden kommt. Für diese Arten werden daher ebenfalls
Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung art enschutzrelevanter Verbotstatbestände
sind gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu berücksichtigen:
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb
der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
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Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Bei Abbrucharbeiten:
- Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03. -30.09. durch-
zuführen.
- Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen innerhalb der Brutzeit
wildlebender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender
Vögel vorzusehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzel-
heiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologische Baubegleitung und
ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht
zu einer Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommt.
Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse oder in Gebäuden
brütende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine
Fortsetzung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Ein-
zelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind
vor Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen
Mit den im Zuge der Begrünung des Gebiets vorgesehenen Maßnahmen werden all-
gemeine Habitatfunktionen gefördert und Lebensraumverluste teilweise ausgeglichen.
Für die Neubauten:
- Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden
kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glas-
bauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von
max. 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halb-
transparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B.
Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation
von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Die Umsetzung erfolgt
im Bauleitplanverfahren.
Für Vögel können bereits gewöhnliche Glasscheiben eine Kollisionsgefahr darstellen.
Die Gefahr ist umso größer, je transparenter und großflächiger die Glasfront ist und
inwieweit sich die Umgebung, insbesondere Gehölze, spiegeln. Sollte ein Verzicht auf
ggf. geplante größere Glasfronten bei einzelnen Gebäuden nicht möglich sein, werden
Schutzmaßnahmen zur Mini mierung des Vogelschlagrisikos erforderlich (z.B.
Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad und Teilflächen-Markierung). Die
Maßnahmen sind im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen
und zu konkretisieren.
- 70 -
/ 71
Bewertung
Die Überplanung von Habitatstrukturen mit Funktionen für weit verbreitete Arten stellt
eine mäßige Beeinträchtigung des Umweltbelanges „Tiere“ dar. Vor dem Hintergrund
der allgemei nen Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie der weitgehenden
Wiederherstellung der derzeit vorliegenden Habi tatstrukturen, entsteht kein
substanzieller Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege laut Bundesnaturschutzgesetz für den besiedel ten Freiraum und
den Schutz von Bäumen und Gehölzen. Die entscheidenden Eingriffe werden im
Rahmen des Abrisses des Gebäudebestandes erfolgen und sich im Rahmen Abrisses
umsetzen. Der Abriss findet bereits aktuell im Vorfeld der Rechtskraft des Bebauungs-
planes statt.
Unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag formulierten und zu
berücksichtigenden Vermeidungsmaßnahmen, für den Abriss und die Auswirkungen
der Planung, sind keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die Verbot statbestände im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 3 BNatSchG erwarten lassen und einer Realisierung der
Planung entgegenstehen würden.
Zwischen den bestehenden und den bei einer Nichtdurchführung des Planvorhabens
zu erwartenden Habitatfunktionen sowie den sich nach der Planrealisierung
darstellenden Habitatfunktionen sind keine wesentlichen Unterschiede erkennbar.
6.5.2 Pflanzen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen
geringen Grüna nteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen,
Scherrasenflächen und mit Ziersträuchern bepflanzte Rabatten sind als typische
Grünelemente stark verdichteter großstädtischer Quartiere anzutreffen. Laut der im
Zuge des Grünordnungsplans ( F
ROELICH & SPORBECK 2023) durchgeführten
Bestandserfassung kommen als Baumarten überwiegend Platanen, Berg - und
Feldahorne sowie Hainbuchen vor. Z wei große Stellplatzanlagen werden von einem
Baumraster (Einzelbäume in mit Ziersträuchern bepflanzten Baumbeeten) oder
schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel des Deutzer Rings erstreckt sich ein ca.
15 bis 20 m breiter und ca. 8.000 m
2 großer, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen.
Er bildet, in Verbindung mit einer kleineren brachgefallenen Grünanlage
(Siedungsgehölz) die größte zusammenhängende Grünfläche. Während die
Bestandsränder des Siedlungs gehölzes von einer Hainbuchenreihe und einem
Abschnitt des o.g. Gehölzstreifens gebildet werden, besteht das Bestandsinnere aus
jüngeren Bäumen (Stangenhölzer, hoher Anteil Fel dahorn). Anhalts punkte für ein
Vorkommen geschützter Pflanzen liegen nicht vor. Insgesamt waren im Plangebiet
zum Zeitpunkt der Erfassung (2017) 861 Bäume vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Baum - und Gehölzbestände würden erhalten bleiben. Die Bäume würden ihre
Reifephase fortsetzen, bis die jeweilige Art ihre optimale Kronengröße und maximale
Blüten- und Samen produktionskapazität erreicht hat. Die sich anschließende
Altersphase würde sich durch abnehmendes Wac hstum und verringerte Vitalität
auszeichnen. Die Pflege der Grünflächen würde wie bisher fortgesetzt.
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Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Bis auf einige kleinere Baumbestände im Altteil der Hochschule, an der Betzdorfer
Straße sowie im Bereich des geplanten Entreeplatzes und Grünen Platzes, kommt es
sukzessive zu einem vollständigen Verlust der Vegetation und folgender Strukturen
(Biotoptypen):
• Einzelbäume und Baumgruppen, Baumreihen (über die Freianlagen verteilt);
• breiter Gehölzstreifen (Schutzpflanzung entlang des Deutzer Rings);
• Siedlungsgehölz (im Nordosten des Plangebiets);
• Schnitthecken und schmale freiwachsende Hecken (sporadisch vorkommend);
• Zierstrauchrabatten und artenarme Scherrasenflächen (über die Freianlagen
verteilt).
Es kommt zu einer Inanspruchnahme von 176 Bäumen (von 861 insgesamt
vorhandenen Bäumen), die unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen (F
ROELICH
& SPORBECK 2023).
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die meisten Bäume müssen für die neue n Baufelder und den neuen öffentlichen
Gehweg am Deutzer Ring gefällt werden. Nur ein kleiner Teil der Bestandsbäume
außerhalb der geplanten Hochbauten kann erhalten werden. Der überwiegende Teil
der Bäume befindet sich auf Hügeln und damit auf einem höheren als dem geplanten
Geländeniveau (Vermeidung einer Barrierewirkung auf dem zukünftigen
Campusgelände). Weitere Gründe für nicht vermeidbare Fällungen sind eine zu große
Nähe von Baugruben sowie die Lage von Baustelleneinrichtungen.
Der Biotopwertverl ust durch die Überplanung der im rechtswirksamen B -Plan
69449/03 festgesetzten Schutzpflanzung und der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz)
ist gemäß der natur schutzrechtlichen Eingriffsregelung auszugleichen (s.
Umweltbericht, Abschnitt 6.5.20). Im Plangebiet sind insgesamt 379 Baumpflanzungen
vorgesehen. Weitere Maßnahmen mit teils kompensatorischer Funktion bilden die
übrigen geplanten Begrünungsmaßnahmen (Scherrasenflächen und
Staudenmischpflanzungen im Bereich von Plätzen, temporäre „Schmetter -
lingswiesen“, Dach- und Fassadenbegrüngen). Dennoch verbleibt ein
Kompensationsdefizit, welches plangebietsextern auszugleichen ist. Für die
betroffenen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Erfordernis von
520 Ersatzpflanzungen ermittelt ( F
ROELICH & SPORBECK 2023). Die Festlegung der
Standorte für die Ersatzpflanzungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen
Fällgenehmigungsantrags.
Bewertung
Freiräume im besiedelten Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, zu denen auch
Bäume und Gehölzstrukturen gehören, sind laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 1
Abs. 6) zu schützen. Konfliktmindernd wirken sich im vorliegenden Fall die allgemeine
Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie die geplanten Ersatzpflanzungen, Dach-
und Fassadenbegrünungen sowie Aus gleichsmaßnahmen aus. Die geplante
Vegetation unterscheidet sich von der bestehenden Vegetation in ihrer Art und
Ausprägung, mit Ausnahme des Gehölzstreifens, nicht wesentlich. Ferner genießt eine
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit
sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Vor den genannten Hintergründen
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/ 73
ist die Realisierung der Planung mit einer insgesamt mäßigen Beeinträchtigung des
Umweltbelanges „Pflanzen“ verbunden.
6.5.3 Fläche
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Siedlungs- und Verkehrsflächen enthalten nicht nur bebaute versiegelte Flächen, wie
z.B. Gebäude und Straßen, sondern auch private und öffentliche Grünflächen (Gärten,
Parks, Friedhöfe etc.). Für das Plangebiet weist das „Amtliche Liegenschaftskataster-
Informationssystem“ (ALKIS) folgende Bodennutzungen aus, die allesamt der
Kategorie „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ (SuV) zuzuordnen sind:
Baulich geprägte SuV
• Wohnbaufläche (Nutzung wurde aufgegeben)
• Fläche besonderer funktionaler Prägung
o Bildung und Forschung
o Sicherheit und Ordnung / Soziales (Nutzungen wurden aufgegeben)
• Industrie- und Gewerbefläche
o Versorgungsanlage, Elektrizität
o Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung (Nutzungen wurden aufgegeben)
• Straßenverkehr - Verkehrsbegleitfläche / Straße
• Weg, Fahrweg
Siedlungsfreifläche
• Vegetation (Gehölz)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die bestehenden Nutzungen würden voraussichtlich fortgesetzt werden. Für die
bereits aufgegebenen Nutzungen (Abfallwirtschaftsbetriebe, Feuerwache,
Wohnnutzung etc.) ist eine Wiederaufnahme nicht wahrscheinlich.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Ein „Flächenverbrauch“ im Sinne einer Zunahme von Siedlungs - und Verkehrsfläche
zu Ungunsten von Freiraumfläche ist mit der Planrealisierung nicht verbunden. Die
Nutzungen des neuen B -Plans sind ebenfalls der Kategorie „Siedlungs - und
Verkehrsfläche“ (SuV) zuzuordnen. Die statistische Nutzungskategorie
„Siedlungsfreifläche“ mit der Spezifikation „Vegetation - Gehölz“ (Gehölzsteifen und
Siedlungsgehölz am Deutzer Ring) entfällt. Der entlang des Deutzer Rings geplante
Grünstreifen mit einer Baumreihe wird in der zukünftigen Flächenstatistik als
„Verkehrsbegleitfläche“ geführt werden. Der gemäß altem Planungsrecht zulässige
Anteil überbaubarer Fläche (10,41 ha) reduziert sich gemäß neuem Planungsrecht auf
8,85 ha. Der Freiflächenanteil mit Aufenthaltsmöglichkeit (Plätze, Allee, Wege) nimmt
zu.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Nicht erforderlich
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Bewertung
Als eine Maßnahme der Innenentwicklung folgt die Planung dem Gebot des
Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Das
Plangebiet ist sowohl hinsicht lich der bisher planungsrechtlich zulässigen
Gebietstypen als auch der bestehenden realen Nutzungen vollständig als „Siedlungs-
und Verkehrsfläche“ einzustufen. Dies gilt sowohl für den Zustand bei einer
Nichtdurchführung (Nullvariante) als auch bei einer Durch führung der Planung. Eine
Flächenneuinanspruchnahme im Sinne eines „Flächenverbrauchs“ findet daher nicht
statt. Für den Umweltbelang „Fläche“ ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen.
6.5.4 Boden
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Ausgangsmaterial der ursprünglich im Plangebiet anstehenden Böden waren lehmig -
sandige Hochflutsedimente auf der Niederterrasse des Rheins. Laut Bodenkarte
haben sich im Südwesten als Bodentyp eine Parabraunerde mit sandigem Lehm und
im zentralen Abschnitt des Plangebiets Br aunerden mit schwach lehmigem Sand bis
stark sandigen Lehm entwickelt. Der Norden des Plangebiets ist als Stadtboden
klassifiziert. Die Böden sind staunässefrei und weisen keinen Kontakt zum
Grundwasser auf. Im ehemals landwirtschaftlich genutzten Plangebi et wurden die
natürlichen Bodenverhältnisse infolge von Bauaktivitäten vollständig überformt.
Oberflächennah stehen in den bisher geotechnisch er kundeten Freiflächen
Anschüttungen aus umgelagerten Böden (mit mineralischen Fremdbeimengungen) in
Schichtstärken von ca. 1,6 bis 4,1 m an ( ICG
DÜSSELDORF GMBH 2020, 2019). Die
Anschüttungen sind bis auf einen geringen Flächenanteil versiegelt. Im Bereich unter-
kellerter Gebäude ist von einem vollständigen Abtrag der natürlichen Bodenprofile
auszugehen.
Der 3. Auflage der „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ liegt nicht mehr wie
bisher eine dreistufige Schutzwürdigkeitsbewertung zugrunde, sondern das Maß der
Funktionserfüllung. Demnach gelten Böden mit hoher bis sehr hoher Funktions -
erfüllung als schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie im vorliegenden
Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüllung aufweisen, wurde seitens des
Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Für die beschriebenen Bodenverhältnisse wären keine Veränderungen zu erwarten.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Im Bestand beträgt die zulässige Flächenversiegelung im Bauland 9,8 ha sowie
innerhalb der Straßenverkehrsflächen 1,1 ha. Nach neuem Planungsrecht sind 8,85 ha
(85%) als maximal versiegelbare Fläche im Sondergebiet und 1, 7 ha
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Daraus resultiert unter der Voraussetzung, dass
die übrige Fläche im neuen B -Plangebiet unversiegelt bleibt, eine Verringerung der
zulässigen Flächenversiegelung um ca. 0,45 ha.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Oberboden überplanter Grünflächen ist − sofern dieser für neue Pflanz - und
Ansaatflächen geeignet ist − zwischenzulagern und wieder zu verwenden.
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Bewertung
Betroffen si nd überformte und daher weniger schutzwürdige Stadtböden. Als eine
Maßnahme der Innenentwicklung und durch die weitgehende Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, wird den Zielen der einschlägigen
Fachgesetze zur Minderung von Bodenbeei nträchtigungen entsprochen. Für den
Umweltbelang „Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben
sich aufgrund der Begrenzung der überbaubaren Fläche Potenziale für die
Wiederherstellung von Bodenfunktionen.
6.5.5 Wasser
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Das Plang ebiet ist innerhalb des hydrogeologischen Raumes Niederrheinische
Tieflandbucht“ dem Teilraum „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“
zugeordnet. Der Unter grund ist Bestandteil des Grundwasserkörpers (GWK) 27_25
„Niederungen des Rheins“, einem sehr ergiebigen Poren- Grundwasserleiter aus
Kiesen und Sanden mit hoher Durchlässigkeit, der im Plangebiet von Tonen und
Sanden der Köln- Schichten mit deutlich geringerer Durchlässigkeit unterlagert wird.
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist, bedingt durch Belastungen mit
Pflanzenschutzmitteln sowie Trichlorethen und Perchlorat, schlecht. Der
mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut beurteilt (MULNV o. J.
a.).
Die generellen hydrogeologischen Verhältniss e werden durch den ca. 1,25 km
entfernten Rhein geprägt, der die Grundwasserstände und die
Grundwasserfließrichtung maßgeblich be einflusst. „Unter regulären Verhältnissen
bildet sich ein Grundwasserfluss aus, der im betrachteten Bereich nach Südwesten
auf den Rhein gerichtet ist.“ (ICG D
ÜSSELDORF GMBH 2019: 10). Die Aufzeichnungen
der im Jahr 2019 errichteten Grundwassermessstellen korrespondieren
erwartungsgemäß gut mit dem generellen Verlauf des Rheinwasserstands am Kölner
Pegel. Die aufgezeichneten Grundwasserstände in den bisher untersuchten Bereichen
liegen etwa zwischen 37,5 und 38,5 m (39,2 m) über NHN. Die Grund-
wasserflurabstände betragen, bezogen auf die niedrigste Höhe im Plangebiet (ca.
46 m über NHN), mindestens 7,5 bis 8,5 m (6,8 m) (ICG DÜSSELDORF 2020, 2019).
Aufgrund der weitgehenden Überbauung und Flächenversieglung (ca. 90 %) kann nur
wenig Regenwasser zur Versickerung gelangen und zur Grundwasserneubildung
beitragen.
Das Gebiet enthält keine Oberflächengewässer.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Für die beschriebenen hydrogeologischen Verhältnisse wären keine Veränderungen
zu erwarten.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Da die Überdeckung durch bauliche Anlagen im Bereich des Sondergebiets
„Hochschulnutzung“ auf 85% der Baugrundstücke begrenzt wird, ist von einer
Verringerung sowohl der bisher planungsrechtlich zulässigen als auch der realen
Versiegelung auszugehen. Es wird mehr Regenwasser als bisher zur Versickerung
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gelangen, da Tei lflächen des neuen Geländes vom Mischwasserkanalnetz
abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen
dem Grundwasserkörper zugeführt wird.
Die vorgesehenen Brunnenanlagen für die Geothermienutzung sollen so ausgelegt
werden, dass genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich zugeführt
wird wie vorher entnommen wurde. Somit entsteht keine Beeinträchtigung des
Grundwasserdargebots.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage
vorgesehen. Das Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle
gesammelt und der Versickerungsanlage zugeführt. Weitere Versickerungsanlagen
werden dezentral im Bereich des Entreeplatzes angeordnet ( s. Umweltbericht,
Abschnitt 6.5.14).
Bewertung
Flächenversiegelungen werden weitgehend auf das erforderliche Maß begrenzt. Die
Zielvorgaben des Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beeinträchtigt (Vermeidung
einer Ver schlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des
Grundwassers). Aufgrund eines etwas geringeren Versiegelungsgrads und die
geplanten Versickerungsanlagen ist – im Vergleich zwischen der Nullvariante und dem
Planfall – eine tendenzielle Verbesserung des mengenmäßigen Zustands des
Grundwasserkörpers zu erwarten.
6.5.6 Luft
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen (inkl. Treibhausgase)
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsgrundlage HBEFA 4.2, das
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hintergrunddaten angepasst
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Version von 2020 im Wesentlichen
durch die verminderte Hintergrundbelastung. Diese lag im Mittel der Vorjahre 2017-19
im Gutachten von 2020 bei 25,7 µg/m³ für NO
2 (Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM10
und 11,7 µg/m³ für PM 2,5 (jeweils Feinstaub). Im Gutachten von 2023 betragen die
Werte 20,5 µg/m³ für NO2, 14,5 µg/m³ für PM10 und 10,3 µg/m³ für PM2,5.
Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte der Corona- Beschränkungen
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind
ausschlaggebend [Peutz Consult, 2023].
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025. Die Prognose
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4 µg/m³ für NO
2, 21,3 µg/m³ für
PM10 und 13,2 µg/m³ für PM2,5. Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte
für 2028 20,9 µg/m³ für NO2, 17,2 µg/m³ für PM10 und 11,2 µg/m³ für PM2,5.
Bestand
Luftverunreinigende Stoffe treten als Partikel (z.B. Staub), Gase (z.B. Stickstoffdioxid)
oder Gerüche auf. Unabhängig von der großräumigen, durch gebietsexterne
Emissionsquellen ver ursachten Hintergrundbelastung, kommt es insbesondere in
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urbanen Räumen durch lokale Emittenten (Verkehr, Industrie, Gewerbe,
Kleinfeuerungsanlagen) zu einer Erhöhung der Grundbelastung. Als lokale,
plangebietsinterne, u.a. das Treibhausgas Kohlendioxid (CO
2) emittierende Quellen
sind der Kfz-Verkehr sowie die Wärmeversorgung von Gebäuden auf der Basis fossiler
Energieträger zu nennen. Empirische Daten zum gegenwärtigen plangebiets -
bezogenen Emissionsaufkommen liegen nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) wurden die
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die
Schadstoff-Komponenten NO2, PM10, PM2,5 für den Prognosehorizont 2028 berechnet.
Ob Modernisierungsmaßnahmen im jetzigen Gebäudebestand hinsichtlich einer
emissionsärmeren Wärmeversorgung durchgeführt werden würden, kann nicht
beurteilt werden. Eine zunehmende Nutzung umwelt - und klimaverträglicher
Verkehrsmittel (z.B. E -Mobilität) würde, im Vergleich zum Ist -Zustand, zu einer
Verringerung des lokalen Emissionsaufkommens verkehrsbedingter Luftschadstoffe
führen.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Auch nach der Planrealisierung w ird der Kfz -Verkehr als lokale Emissionsquelle
vorliegen. Laut Verkehrsgutachten (BSV GMBH 2022) sind, gemäß einer Prognose der
TH Köln, für den Planfall keine größeren Zu- oder Abnahmen der Studierendenzahlen
und der TH Köln- Angestellten zu erwarten, da keine neuen Nutzungen (z.B. neue
Fakultäten) vorgesehen sind, sodass von einer etwa gleichbleibenden
Verkehrsbelastung und verkehrsbedingten Emissionsmenge ausgegangen werden
kann. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die verkehrsbedingten Emissionen durch eine
verbesserte Abgasreinigung und eine Zunahme der Elektromobilität sinken werden.
Für die Wärmeversorgung des Campus sind Wärmepumpen mit Geothermie
vorgesehen.
Die heutigen Emissionen aus der Haustechnik können dadurch
weitestgehend minimiert werden.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Ziel des zur Neu- und Umgestaltung des Campus Deutz erstellten Mobilitätskonzeptes
(RK GMBH 2023) ist primär die Bereitstellung einer ausgewogenen Angebotsstruktur
umweltverträglicher und damit auch emiss ionsarmer bis - freier Verkehrsmittel
(öffentlicher Nahverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr). Hierfür geeignete
Maßnahmen werden im Rahmen des weitgehend autofreien Erschließungskonzeptes
für den Camus Deutz berücksichtigt. Das Mobili tätskonzept nennt darüber hinaus
weitere Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden oder langfristig
umsetzbare Möglichkeiten darstellen. Zu den kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen
gehören beispielsweise eine technische Vorrüstung für elektrische Ladesäulen in den
Parkhäusern sowie ein ausreichendes Angebot an Fahrradstellplätzen und
Duschgelegenheiten für Fahrradpendler. Aufgrund der bereits heute sehr guten
ÖPNV-Anbindung des Campus sieht die Stadt Köln kurz - bis mittelfristig keine
Notwendigkeit für einen Ausbau.
Das Konzept zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz (BLB NRW 2023 ) nennt als
wesentliche Zielgröße einen minimalen Primärenergiebedarf und Anfall an CO
2-
Emissionen bei gleichzei tiger Gewährleistung des Behaglichkeitsstandards in den
- 77 -
/ 78
Gebäuden. Hinsichtlich der technischen und bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung
dieses Ziels wird auf Abschnitt 6.5.15 des Umweltberichts verwiesen.
Bewertung
Für die bei der Wärmeerzeugung anfallenden Emissionsmenge (vor allem CO2) ist, im
Vergleich zum Prognosenullfall, aufgrund der vorgesehenen effizienteren, klima- und
umweltfreundlicheren Technologien von einer Verringerung auszugehen. Auch für die
verkehrsbedingten Emissionen ist aufgrund einer insgesamt stagnierenden
Verkehrsbelastung und einer wahrscheinlichen Zunahme klimafreundlicher Mobilität
ein Rückgang anzunehmen. Das Planvorhaben steht nicht im Widerspruch zu den
Zielen und Maßnahmen des Luftreinhalteplans (LRP) Köln.
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Bestand
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so
auch in Köln, die überwiegend durch den Kfz -Verkehr emittierten Komponenten
Feinstaub PM
10 und PM 2,5 (Partikelförmige Luftverunreinigungen mit einem
Durchmesser von maximal 10 bzw. 2,5 Mikrogramm) und Stickstoffdioxid (NO2) in den
Fokus geraten. Die Feinstaubbelastung bei PM10 ist landesweit zurückgegangen. Der
Grenzwert der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstan dards und
Emissionshöchstmenge – 39. BImSchV) für den PM 10-Jahresmittelwert wird seit
einigen Jahren an allen Messstellen des Luftqualitäts -Überwachungssystems
eingehalten (LANUV 2021). Der Grenzwert für den Jahresmittelwert von NO 2 wurde
erstmalig im Jahr 2020 an allen NRW -Probenahmestellen, begünstigt durch die
Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (Lockdown), unterschritten.
Der Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings und die übrigen Bäume des Plangebiets
nehmen lufthygienische Funktionen wahr (Staubminderung, Bindung von CO 2 und
Freisetzung von Sauerstoff).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität bezüglich der insbesondere
verkehrsbedingten Schadstoffkomponenten NO 2 sowie Feinstaub PM 10 und PM 2,5
wurden im Rahm en einer Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) die
Werte für den Prognosenullfall (Nicht durchführung des Vorhabens, Verkehrsmengen
für das Jahr 2030, Prognosehorizont 2028) berechnet.
„Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die
Grenzwerte der 39. BImSchV ( Jahresmittelwerte NO
2, PM 10 und PM 2,5,
Kurzzeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) im gesamten Untersuchungsgebiet (Plangebiet
inkl. Kreativquartier und Annex -Bebauung) eingehalten werden. Die höchsten
Schadstoffbelastungen treten hierbei aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der
durch dichte Randbebauung verminderten Belüftung ent lang der Gießener Straße
östlich der Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite des Deutzer Rings auf.“
(P
EUTZ CONSULT 2023, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.17).
- 78 -
/ 79
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Laut Verkehrsgutachten (BSV G MBH 2022) resultieren Veränderungen der Kfz -
Belastungen an den Campus Deutz grenzender Straßen gegenüber dem
Prognosenullfall nicht durch ein für 2030 zusätzlich anzusetzendes
Verkehrsaufkommen, sondern ausschließlich durch die neue Erschließungssituation.
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall (Prognosehorizont 2028) die
Verkehrsmengen [im Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung] und hiermit auch
die freigesetzten Luftschadstoff -Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich
durch die Plangebäude die Belüftungsverhältnisse. Durch diese Veränderungen
steigen die Luftschadstoffkonzentrationen gemäß der Luftschad stoffuntersuchung
(P
EUTZ CONSULT 2023) entlang des Deutzer Rings im Umfeld der Plangebäude leicht
an. Für die Gießener Straße östlich der Kreuzung Deutzer Ring ist eine leichte
Verbesserung der Belüftungssituation zu erwarten (s. Umweltbericht, Abschnitt
6.5.17).
Die Realisierung der Planung ist mit einem Verlust lufthygienisch wirksamer
Grünstrukturen verbunden. Wegen der geplanten Baumpflanzungen, der Förderung
des Rad- und Fußgänger verkehrs sowie der Elektromobilität und der geplanten
weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energie (Wärmepumpen) als CO
2-einsparende
Technologie ist insgesamt von einer Immissionsminderung auszugehen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 genannten emissionseinsparenden
Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Immissionsbelastung. Zu dieser tragen
auch die zu realisierenden Baumanpflanzungen sowie die Dach- und
Fassadenbegrünungen, beispielsweise durch Staubbindung und - reduktion, bei. Die
Leistungskapazität von Bäumen zur Lufthygiene hängt von verschiedenen Faktoren
ab, vor allem von der Art, dem Alter sowie dem Kronenvolumen. Je älter Bäume sind,
desto mehr CO
2 können sie in der Regel speichern.
Bewertung
Die in der 39. BImSchV verankerten Grenzwerte ( Jahresmittelwerte NO2, PM10 und
PM2,5, Kurzzeitgrenzwerte PM10 und NO2) werden auch nach Realisierung der Planung
unterschritten, also eingehalten (PEUTZ CONSULT 2023). Aufgrund der Maßnahmen zur
Förderung klimafreundlicher Mobilität sowie baulicher und technischer M aßnahmen
zur Emissionsreduzierung ist − im Vergleich zum Prognosenullfall − eine
Immissionsverringerung anzunehmen.
6.5.7 Klima
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Städte und Ballungsräume verursachen aufgrund der physikalischen Eigenschaften
ihrer Oberflächen im Vergleich zu ihrem weniger st ark bebauten und stärker
durchgrünten Umland klimatische Effekte, die unter dem Begriff „Stadtklima“
zusammengefasst werden. Die Folgen des Stadtklimas sind ein erhöhtes thermisches
Niveau im Vergleich zum Umland („Städtische Wärmeinsel“), oftmals eingeschränkte
Belüftungsverhältnisse aufgrund der teilweise dichten und hohen Bebauung, meist
niedrigere Luftfeuchtigkeitsverhältnisse und eine Verschlechterung der städtischen
Luftqualität. „Die Größten Temperaturunterschiede zwischen Stadt und Umland sind
- 79 -
/ 80
bei austauscharmen Wetterlagen zu erwarten, die durch wolkenarme und wind-
schwache Bedingungen geprägt sind.“ (s. Planungshinweiskarte zukünftige
Wärmebelastung, LANUV 2013).
Die Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ stellt für das Kölner
Stadtgebiet Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Eigenschaften dar und
unterscheidet zwischen Siedlungs - und Freiflächenklimatopen. D ie
Siedlungsklimatope sind in drei Klassen unterteilt. Die in den Sommermonaten
thermisch am stärksten belasteten Gebiete sind der Klasse III zugeordnet, so auch die
gesamte Kölner Innenstadt einschließlich des Plangebiets. Kennzeichen dieses
Lastraums sind, im Vergleich zum Freiland, starke Veränderungen aller
Klimaelemente, Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, Störungen l okaler
Windsysteme und eine Minderung der Frischluftzirkulation.
Die langjährigen übergeordneten Windverhältnisse in Köln entsprechen der
Windrichtungsverteilung der Kölner Bucht mit – bedingt durch die Ausrichtung des
Rheintals – dominierenden Windrichtungen aus Südosten. „Ein sekundäres
Windrichtungsmaximum entfällt auf Anströmungen aus Richtung West“ ( P
EUTZ
CONSULT 2022). Einen entscheidenden Einfluss auf die Belüftung der Innenstadt hat
der sogenannte „Rheintalwind“. In austauscharmen Strahlungsnächten setzt sich die
nächtlich entstehende Kaltluft dem Relief der Kölner Bucht folgend aus Richtung
Süden hangabwärts in Bewegung. Beim Erreichen einer bestimmten Mächtigkeit
strömt sie als „Rheintalwind“ weiter talabwärts und überlagert dabei die lokalen
Kaltluftabflüsse. Trotz der dichten Bebauung wird die Kaltluft in der zweiten Nachthälfte
bis an den Rhein transportiert. Dieses regionale Windsystem (Bergwind) gewährleistet
aufgrund seiner starken Ausprägung nicht nur in austauscharmen sommerlichen
Hochdruckwetterlagen, sondern auch in winterlichen Strahlungsnächten eine
Belüftung der Deutzer Innenstadt (LANUV 2013).
Die Waldfunktionskarte (MULNV o. J. b) weist dem Gehölzstreifen an der Deutzer
Straße einschließlich des Siedlungsgehölzes eine lokale Klimaschutzfunktion zu. Eine
ausgleichende Wirkung (Beschattung, Abkühlung durch Verdunstung) auf
Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsextreme besitzen auch die übrigen Baumbestände.
Für das Verfahren wurde ein stadtklimatologisches Gutachten erstellt, welches die
klimatischen Auswirkungen der stufenweisen Neuentwicklung des Campus Deutz
Geländes aufzeigt (P
EUTZ CONSULT 2022). Hierfür wurden mithilfe des mikroskaligen
Stadtklimamodells ENVI -met in der Version 5.02 (Winter Release 2021/2022) der
Istfall sowie insgesamt drei Planvarianten in drei verschiedenen Bebauungsstadien
untersucht. Simuliert wurde ein heißer Sommertag mit der an Hitzetagen in Köln
typischen südöstlichen Windrichtung.
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simul ierten
Temperaturverhältnisse zu zwei verschiedenen Uhrzeiten sowie anhand der
bioklimatischen Kenngröße des PET -Wertes am Nachmittag. Zusätzlich wurden die
Windverhältnisse in einer Höhe von 1,5 m und 13 m über Grund ausgewertet und
dargestellt.
Die Bere chnungsergebnisse zeigen, dass bei allen drei Planvarianten eine
Veränderung des nachmittäglichen Temperaturniveaus im Plangebiet selbst und in der
- 80 -
/ 81
nahen Umgebung erfolgt. Hierbei ist im östlichen Teil des Plangebietes mit
Temperaturerhöhungen und im westl ichen Teil mit Abkühlungen zu rechnen. Die
Planvariante 3, die die Realisierung des Kreativquartiers und der Bebauung auf der
südlichen Erweiterungsfläche einbezieht, erweist sich in Bezug auf das
nachmittägliche Temperaturniveau als günstigste Planvariante.
Bezüglich der bioklimatischen Belastung entstehen durch das Planvorhaben innerhalb
des Plangebietes einige Bereiche, in denen eine Verbesserung der bioklimatischen
Belastung erzielt wird. Dies ist vor allem auf die vorgesehenen Baumneupflanzungen,
die verbesserte Durchlüftung und die Entsiegelung der Oberflächen zurückzuführen.
Jedoch resultieren aus dem Vorhaben auch Bereiche mit hoher bis extremer
thermische Belastung, insbesondere in den Innenhöfen der neuen
Hochschulgebäude. Darüber hinaus wird auch vereinzelt im restlichen Plangebiet,
bedingt durch verminderte Durchlüftung sowie durch Baumfällungen und der damit
einhergehenden fehlenden Verschattungswirkung und Verdunstungskühlung, eine
höhere thermische Belastung prognostiziert.
Eine Verschlechter ung der bioklimatischen Belastungssituation im Umfeld des
Planvorhabens kann auf Grundlage der Berechnungsergebnisse für alle aber
Planvarianten ausgeschlossen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Infolge des Klimawandels werden bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts Hitzebelastungen
und Starkniederschlagsereignisse deutlich zunehmen. Laut Planungshinweiskarte
(LANUV 2013) mit der hier dargestellten, zu erwartenden Wärmebelastung (Periode
2021 bis 2050) sind der nördliche und mittlere Abschnitt des Plangebiets, mit
Ausnahmen einiger Randzonen, den Flächen der Klasse 1 und damit den „sehr hoch
belasteten Siedlungsflächen“ zuzuordnen. So ist hier, im Vergleich zu klimaaktiven
Freiflächen, beispielsweise mit einer um 40 bis 80 % höheren Anzahl von Tagen mit
starker Wärmebelastung (≥ 32 °C) zu rechnen. Richtung Süden und am östlichen
Rand schließen sich „hoch belastete Siedlungsflächen“ (Klasse 2) an. Die südliche
Spitze des Plangebiets ist als „belastete Siedlungsfläche“ (Klasse 3) gekennzeichnet.
Das Areal würde überwiegend weiterhin in den Sommermonaten zu den thermisch am
stärksten belasteten Stadtgebieten gehören. Die im alten B -Plan ausgewiesene
Schutzpflanzung mit ihrer lokalen klimatischen Funktion würde erhalten bleiben.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Die geplante Blockrandbebauung mit abgestuften Gebäudehöhen, breiten
durchgehenden Wegetrassen und dem zentralen Campusplatz, dürfte eine höhere
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Der für
die übergeordnete Belüftung der Deutzer Innenstadt relevante „Rheintalwind“ wird
nicht beeinträchtigt. Das Maß der Überbauung (einschließlich ihrer zulässigen
Überschreitung) wird auf 85 % des Sondergebiets beschränkt. Im alten B-Plan, der
keine GRZ festsetzt, ist außerhalb der Grünfläche und Schutz pflanzung eine
vollständige Versiegelung möglich. Trotz der geringeren Dichte der neuen Bebauung
und überwiegend offener Innenhöfe ist für den Campus Deutz, aufgrund des nach wie
vor hohen Versiegelungsgrades, nicht von einer wesentlichen Abschwächung der für
den Status quo (s.o.) prognostizierten Wärmebelastung auszugehen. Allerdings kann
an dieser Stelle nicht konkret beurteilt werden, inwieweit die vorgesehenen
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/ 82
Dachbegrünungen durch ihre Verdunstungskühlung zu einem merklichen Ausgleich
sommerlicher Umgebungstemperatur und damit einer Minderung von Wärmeinseln
führen könnten. Der Beitrag dürfte vor dem Hintergrund des zu begrünenden
Dachanteils (40%) eher gering sein.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Realisierung von Dach- und Fassadenbegrünungen, Baumanpflanzungen und
weiteren Grünelementen wird durch Kühlungseffekte zu einer Minderung der
klimatischen Belastung beitragen. Es wird davon ausgegangen, dass durch die
Verwendung reflektierender Materialien und heller Farben eine Erhöhung der
Rückstrahlwirkung von Dächern, Fassaden und Flächenbefestigungen im Rahmen der
weiteren Detailplanung erreicht werden kann.
Bewertung
Die stadtklimatischen Verhältnisse d es Plangebiets, insbesondere während
sommerlicher Hitzephasen, werden sich – trotz der bioklimatischen Gunstwirkungen
der vorgesehenen Grünflächen und - strukturen – voraussichtlich nicht signifikant
verbessern. Hierfür wären eine geringere bauliche Dichte und Flächenversiegelung
sowie ein noch höherer Grünanteil erforderlich.
6.5.8 Wirkungsgefüge
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ist
das Wirkungsgefüge zwischen den genannten Landsc haftsfaktoren zu
berücksichtigen. Dazu gehören auch Stoffkreisläufe und Energieströme im
Naturhaushalt. Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen und innerhalb der
abiotischen und biotischen Funktionselemente der jeweiligen Landschaftsfaktoren
werden im Rahmen der Auswirkungsprognose mittelbar berücksichtigt, da die
betroffenen Elemente im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die
funktionalen Beziehungen zu anderen Faktoren beinhalten.
6.5.9 Landschaft (Ortsbild)
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Großform- und Punktbebauung bestimmen die bauliche Struktur des Plangebiets.
Hinsichtlich der Gestalt und teilweise auch der Funktion der Bebauung lassen sich
folgende baulichen Elemente und Komplexe des Campus Deutz unterscheiden:
• Das nördliche und südliche Ende des Campusgeländes wird durch ein 15- bzw.
23-geschossiges Hochhaus (Studierendenwohnheime) geprägt.
• Ein bis zu viergeschossiger Altbaukomplex der TH Köln mit einem viergeschos-
sigen Wohnblock (Studierendenwohnheim) sowie eine S tellplatzanlage bilden
den nördlichen Abschnitt des Campus.
• Der mittlere und südliche Abschnitt wird von einem bis zu 12- geschossigen
Kreuzbau des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ) dominiert. wegen
seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkm alliste der Stadt Köln einge-
tragen wurde. Einzelne bauliche Elemente dieses Hauptgebäudes weisen eine
- 82 -
/ 83
markante Farbgebung auf (s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.13). In Rich-
tung Süden schließen sich flache Hallenbauten an. Östlich des Komplexes be-
finden sich eine weitere Stellplatzanlage und das fünfgeschossige Bibliotheks-
gebäude mit einer schwebenden Verbindung zum Kreuzbau.
Den Nordosten des Plangebiets prägten dagegen bis zum Abriss der Gebäude nicht
mehr genutzte Gebäude und Betriebs flächen. Dazu gehört das ehemalige Areal der
Feuerwehr und der A bfallwirtschaftsbetriebe, bestehend aus zumeist
eingeschossigen, sich um zwei Höfe gruppierende Hallen sowie westlich davon zwei
dreigeschossige Gebäude (Kita, Mehrfamilienhaus). Zur Gießener Straße hin is t das
Gelände durch einen Bauzaun gesichert. Nach dem Abriss der Gebäude ist ein
unbebautes Baustellengelände vorhanden.
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung sowie fehlender Dach-
und Fassadenbegrünung, weist das Gebiet einen geringen Grünanteil auf. Als typische
urbane Grünelemente sind Einzelbäume, Baumgruppen, Zierstrauchrabatten sowie
Scherrasenflächen vertreten. Zwischen dem Deutzer Ring und dem Campusgelände
erstreckt sich ein breiter Gehölzstreifen, der im Nordosten durch ein Siedlungsgehölz
ergänzt wird. Zwischen dem Gehölz und dem o.g. Mehrfamilienhaus befand sich früher
ein Spielplatz, heute nur noch eine Rasenfläche. Von Bedeutung für das Ortsbild sind
vor allem die Bäume und der Gehölzstreifen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bezüglich des IWZ und einen ebenfalls denkmalgeschützten Altbau wären
grundsätzliche bauliche Veränderungen bereits aus Denkmalschutzgründen nicht
möglich. Für die übrigen Gebäude und Freiflächen wäre ebenfalls von ein em
Fortbestand auszugehen. Die im alten B -Plan festgesetzten Grünflächen
(Schutzpflanzung, Spielplatz) würden erhalten bleiben.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Grundgedanke des Bebauungskonzeptes für den neuen Campus ist, anstatt der
bestehenden massiven, großformatigen Bebauung, eine dezentrale durchlässige
Bauweise mit Einzelgebäuden zu schaffen, die individuell an die Raumnutzungen der
Institute angepasst ist und sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt. Die Baufelder
sind al s Baublöcke mit großen Innenhöfen gedacht, in denen sowohl Gebäude für
Werkhallen, als auch Wirtschaftshöfe, ruhige Innenräume mit Aufenthaltsqualität und
Sonderflächen möglich sind. Das Bild des neuen Campus wird insbesondere durch
den großen Campusplatz geprägt, um den sich die aus fünf Baublöcken bestehenden
Fakultäten gruppieren. Das Hörsaalzentrum an der Betzdorfer Straße als Solitär bildet
das neue Auftaktgebäude. Der Campus endet auf seiner Südostseite am Deutzer
Ring, der durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird. Auf der Nordseite des
Campus bleibt das Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieur -
wesen/Umwelttechnik erhalten und wird durch das neue Hörsaalgebäude auf dem
heutigen Parkplatz Betzdorfer Straße ergänzt. Eine Nord- Süd-Achse begrenzt den
Kernbereich des Campus nach Westen und stellt zugleich den Übergang zum
zukünftigen Kreativquartier dar.
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern in der Regel viergeschossig.
(Höhenentwicklung von max. 19,5 m). Der zentrale Campuspl atz erhält durch
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/ 84
mehrere, höhere Baukörper (max. 27,0 m) eine räumliche Betonung. Zudem ist für das
Hörsaalgebäude mit 22,0 m eine größere Höhe vorgesehen.
Die weitgehende Neugestaltung des Areals bedingt vorübergehende (u.a.
Einzelbäume) und dauerhafte ( Gehölzstreifen) Verluste von Grünelementen mit
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraumkonzept übernimmt die Funktion eines
verbindenden Gerüstes des Campus geländes, aus großzügigen begrünten Plätzen
und Wegen mit hoher Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung. Die Plätze
erhalten durch ihre Umgebung und Gestaltung einen eigenen Charakter, weisen aber
durch die Verwendung gleicher Materialen einen gestalterischen Zusammenhang auf.
Ein Teil der Gebäudefassaden wird mit Kletterpflanzen begrünt.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden zur Einbindung der Gebäude in das
Ortsbild und zu einer Steigerung der Aufenthaltsqualität beitragen. Die Festsetzungen
zur Begrünung sowie die im Rahmen der Freiflächengestaltung zum Einsatz
kommenden Typologien sind Abschnitt 6.4.3 des Umweltberichtes zu entnehmen.
Um das Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im
Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen.
Bewertung
Das Plangebiet ist Bestandteil einer großflächig von Bebauung geprägten
Stadtlandschaft. Das derzeitige Campusgelände weist einen besonderen baulichen
Charakter auf. Allerdings wird die Bauweise, sowohl aus städtebaulicher als auch
freiraumplanerischer Sicht, im Allgemeinen als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Die
nunmehr verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rändern öffnende Bebauung wird sich
besser in die Umgebung einfügen als der bestehende kompakte Komplex. Insgesamt
ist von einer Steigerung der visuellen Qualität des Areals auszugehen.
6.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[...] die Vielfalt der
Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an
Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen.“ Nach wie vor liegen keine
umfassenden Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen
Vielfalt vor. Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist daher
an dieser Stelle nur anhand des Biotop typen- und des bekannten Tier - und
Pflanzenartenspektrums möglich. Die Vielfalt ist als gering einzustufen. Verantwortlich
hierfür sind insbesond ere der hohe Anteil an Gebäuden und ver siegelten Flächen,
artenarme Scherrasen- und Zierstrauchrabatten sowie die innerstä dtische Lage mit
intensiven Störeinflüssen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Eine geringe biologische Vielfalt ist auch bei einer Fortsetzung des Status quo
anzunehmen.
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/ 85
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Nach der Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig eine
zumindest dem Niveau des Vor -Eingriffszustands entsprechende Vielfalt einstellen.
Bestimmte Biotoptypen (Gehölzstreifen, Siedlungsgehölz) werden zwar vor Ort nicht
wiederhergestellt, dafür kommen einige bisher nicht vertretene Strukturen hinzu (u.a.
Dach- und Fassadenbegrünungen, Wiese, Staudenpflanzungen).
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Hierzu zählen alle im B-Plan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen einschließlich der
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.
Bewertung
Aufgrund der Etablierung bisher nicht im Änderungsgebiet vertretener Biotoptypen ist
eine etwas größere biologische Vielfalt zu erwarten.
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)
Die nächstgelegenen Natura 2000- Gebiete sind ca. 4 km (FFH-Gebiet DE-4405-301
„Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“) und 7,3 km (Vogelschutz-
und FFH -Gebiet DE -4405-401/302 „Königsforst“) entfernt (LANUV o. J.). Eine
Betroffenheit der Erhaltungsziele kann aufgrund der Art des Planvorhabens und der
genannten Distanzen ausgeschlossen werden.
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
6.5.12.1 Lärm
Bestand
Straßenverkehrsgeräusche werden im Plangebiet beispielweise durch das Aufsuchen
der Stellplatzanlagen verursacht, wirken aber in deutlich stärkerem Maße von den
angrenzenden Straßen in das Gebiet ein. Zu nennen sind hier insbesondere der
Deutzer Ring und die östliche Zubringerstraße (L 124). Eine weitere, als Vorbelastung
zu berücksichtigende Geräuschquelle stellt der Schienenverkehr im näheren Umfeld
des Plangebiets dar. Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissionsplan des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) ist tagsüber und
nachts ein in Anlehnung an das Fluglärmgesetz ermittelter energieäquivalenter
Dauerschallpegel von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Südwestlich, in unmittelbarer
Nachbarschaft des Hochschulareals, befinden sich zwei Sportplätze als zu
berücksichtigende Geräuschvorbelast ung. Relevante gewerbliche Lärmquellen sind
nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Im Prognosenullfall (Nichtdurchführung des Vorhabens, Verkehrsmengen für das Jahr
2030) sind für den Deutzer Ring (je nach Abschni tt zwischen 19.400 und
28.400 Kfz/24h), die öst liche Zubringerstraße (25.439 Kfz/24h) und den östlichen
Abschnitt der Gießener Straße (10.000 Kfz/24h) die höchsten durchschnittlichen
Verkehrsbelastungen anzunehmen. Für den Schienenverkehr liegen Angaben der DB
AG zur Zugfrequentierung für den Planungshorizont 2025 vor ( G
RANER + PARTNER
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INGENIEURE 2022). Für die Sportplätze südwestlich des Plangebiets wird von einer
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies regelmäßig aus schalltechnischer Sicht
der ungünstigste Nutzungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass beide
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis 22.00 Uhr und sonntags 09.00 bis
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Im Rahmen des schalltechnischen Prognosegutachtens ( GRANER + PARTNER
INGENIEURE 2022) wurde geprüft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die
Entwicklung des Plangebiets im Einklang mit den Anforderungen an den
Schallimmissionsschutz erfolgen kann. Hierzu wurden schalltechnische
Prognoseberechnungen durchgeführt und die – getrennt nach den jeweiligen
Geräuschemittenten (z.B. Straßenverkehr) – auf das Plangebiet einwirkenden
Geräuschimmissionen prognostiziert. Ferner wurden die Auswirkungen durch den
zusätzlichen Verkehr bzw. die Verkehrsverlagerungen untersucht.
Bezüglich der schallschutztechnischen Einordnung und orientierenden Bewertung der
auf das Plangebiet einwirkenden Straßen -, Schienen - und Flugverkehrsgeräusche
wird die DIN 18005 herangezogen. „Die bei der Planung von Baugebieten zugrunde
zulegenden Richtwerte sind, unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der in den
benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen, unterschiedlich hoch und hängen von
der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Immissions -Vorbelastung ab“
(G
RANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 9). Die Schutz bedürftigkeit der
Hochschulnutzung und den darin integrierten Studierendenwohnheimen gegenüber
Lärmimmissionen ist mit der eines Mischgebiets vergleichbar. Die DIN 18005 gibt für
Mischgebiete 60 dB (A) für den Tageszeitraum und 50/45 dB (A) für den
Nachtzeitraum als Orientierungswerte an. Der im vorliegenden Fall nicht
anzuwendende niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm.
Straßenverkehrslärm (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 29f.)
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkungen sind im Nahbereich der stärker
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die
maximalen Belastungen im "Sondergebiet Hochschule" entstehen dabei im Bereich
des Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu
70 dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostiziert werden. Im nördlichen
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) am Tag und
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich des südlichen Plangebietes sind tagsüber
Beurteilungspegel von 61...68 dB(A) und nachts von 52…60 dB(A) zu erwarten.
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Plangebietes deutlich.
Insbesondere im Bereich der Innenhoflagen ergeben sich deutlich niedrigere
Geräuscheinwirkungen. Im mittleren Plangebietsbereich sind demnach
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu
erwarten.
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (60/50 dB(A) tags/
nachts) werden somit tagsüber und nachts teilweise deutlich überschritten. Im
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Bereiche, in denen die
Orientierungswerte tags/ nachts eingehalten werden.
- 86 -
/ 87
Schienenverkehrslärm (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 29)
Im Plangebiet treten die höchsten Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr
im süd östlichen Bereich aufgrund des hier geringsten Abstands zu der östlich
gelegenen Bahntrasse auf.
Hier ergeben sich tagsüber und nachts Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) ohne
relevante Differenzen in den einzelnen Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen
reduzieren sich zunächst in nördliche Richtung, im nördlichsten Teil des Plangebietes
werden tagsüber ebenfalls Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) erwartet. Während des
Nachtzeitraumes ergeben sich hier Beurteilungspegel von ≤ 59 dB(A). In diesem
Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) geringere Geräuscheinwirkungen in den
unteren Geschossen. Im mittleren Bereich des Sondergebietes Hochschule sind
aufgrund der Schallabschirmung der Gebäude des Plangebietes geringere
Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 werden für die Schienenverkehrsgeräusche während des Tageszeitraumes
im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten, in allen anderen
Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitraumes ergeben sich
im Bereich der äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschreitungen der
Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes werden die Orientierungswerte
in großen Teilen eingehalten.“
Flugverkehrslärm
Laut dem Schallimmissionsplan des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt
Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein Dauerschallpegel von ≤ 40 dB(A) zu
erwarten, sodass die Orientierungswerte zur DIN 18005 innerhalb des Plangebiets in
Bezug auf die Flugverkehrsgeräusche unterschritten, also eingehalten werden.
Sportlärm
Die Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die
Anforderungen der heranzuziehenden 18. BImSchV sowohl für den Trainingsbetrieb
an Werktagen als auch für den Spielbetrieb an Sonntagen und Werktagen innerhalb
und außerhalb der Ruhezeiten in allen Bereichen eingehalten werden. Aufgrund der
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel - bezogen auf
einen Schutzanspruch des Sondergebiets, der demjenigen eines Mischgebiets
entspricht - sind, über die bereits in Ansatz gebrachten Maximalannahmen hinaus,
weitere Entwicklungsmöglic hkeiten im Rahmen einer General sanierung und
Modernisierung für die Sportanlage gegeben.
Verkehr innerhalb des Plangebiets
Für die vorgesehenen ebenerdigen Parkplätze und die Parkhäuser wurden
orientierende Berechnungen durchgeführt. Dabei wurde von einer weitgehend offenen
Ausführung der Parkhausfassaden und einer ausschließlichen Nutzung während des
Tageszeitraumes ausgegangen, und es wurden die gemäß Verkehrsgutachten
ermittelten Verkehrsbewegungshäufig keiten für den üblichen Betrieb des
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse
zeigen, dass sowohl die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte als auch die
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/ 88
Orientierungswerte der DIN 18005 im Bereich der Wohnnachbarschaft während des
Tageszeitraumes unterschritten, also eingehalten werden. Eine Nachtnutzung ist nicht
vorgesehen und deshalb nicht bewertet worden.
Planungsbedingte Verkehrszunahme auf öffentlichen Straßen
„Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärmbelastung. In einigen Bereichen
werden sogar zukünftig geringere Verkehrslärmbelastungen prognostiziert. Die
schalltechnischen Erheblichkeitsschwellen von 70/60 dB(A) werden in keinem Bereich
überschritten.“ (G
RANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 57).
Tab. 4 Ergebnisse der Einzelpunktberechnung an exemplarischen Gebäuden zur
Überprüfung der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den
Verkehr auf öffentlichen Straßen (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 57)
Immis-
sions-
punkt
(IP)
Beurteilungs-
pegel nach
RLS 90
Prognose
Nullfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Beurteilungs-
pegel nach
RLS 90
Prognose
Planfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Pegeldifferenz
Prognose
Planfall –
Prognose
Nullfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Immissions-
grenzwert gem.
16. BImSchV
in dB(A)
Tag/Nacht
IP3
Südost;
Deutzer
Ring 5a
66,9/59,5 66,4/58,1 -0,5/-1,4 64/54
IP4;
Gießener
Str. 23
63,9/56,4 62,2/53,5 -1,6/-2,8 64/54
IP5;
Burgen-
landstr. 3c
55,7/47,9 56,1/47,6 +0,3/-0,3 59/49
IP6;
Camberger
Str. 2
64,6/57,2 64,9/56,5 +0,2/-0,7 59/49
IP7;
Gießener
Str. 29
67,2/59,7 67,0/58,7 -0,2/-1,0 64/54
IP8;
Gießener
Str. 1
65,4/57,8 64,0/55,4 -1,3/-2,4 64/54
IP9;
Deutz-
Kalker Str.
11a
67,1/58,3 67,0/58,3 -0,1/0,0 64/54
IP10;
Reitweg 2 -
4
59,6/51,7
59,6/51,7 0,0/0,0 64/54
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Immis-
sions-
punkt
(IP)
Beurteilungs-
pegel nach
RLS 90
Prognose
Nullfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Beurteilungs-
pegel nach
RLS 90
Prognose
Planfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Pegeldifferenz
Prognose
Planfall –
Prognose
Nullfall
in dB(A)
Tag/Nacht
Immissions-
grenzwert gem.
16. BImSchV
in dB(A)
Tag/Nacht
IP11;
Eitorfer Str.
22-24
(Berufs-
kolleg)
55,8/48,2 56,1/48,4 +0,3/+0,2 57/47
Gesundheitsgefährdender Lärm (Gesamtverkehrslärm aus Straßen- und
Schienenverkehr)
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deutzer Ring, im Norden im
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im Süden im Bereich nördlich der
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm von
70 dB(A) prognostiziert. Dieser Wert stellt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung
im Tagzeitraum (6-22 Uhr) dar.
An den beiden Wohnheimen Nord und Süd sind Beurteilungspegel von 60 dB(A) im
Nachtzeitraum (22-6 Uhr) erreicht bzw. um bis zu 6 dB(A) überschritten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die vorgesehene Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener,
straßenbegleitender Bauflucht schirmt die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs
vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und besitzt damit eine Schallschutz funktion für
die Innenhöfe.
Aus städtebaulichen Gründen kommen an den Außenbauteilen ausschließlich passive
Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Vor diesem Hintergrund wurden im
schalltechnischen Prognosegutachten „[…] Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109
ermittelt, auf deren Basis ver trägliche Innenraumpegel für die jeweils geplanten
Nutzungsbereiche geschaffen werden können.
Der nach der DIN 4109 maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich dabei aus der
Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungspegel (tags oder nachts) der
maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten Straßen-
Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm . Die bei freien
Schallausbreitungsbedingungen ermittelten Lärmpegelbereiche umfassen jeweils eine
Spanne maßgeblicher Außenl ärmpegel von 5 dB(A) und werden im B -Plan textlich
festgesetzt.
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Büros, Seminarräume und
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zum Deutzer Ring mit einem
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB(A) und mehr aufweisen,
bedürfen gesonderter Schutzmaßnahmen . Diese Bereiche werden im Plan
gekennzeichnet und dürfen im Regelfall keine öffenbaren Fenster an den besonders
belasteten Fassaden aufweisen. Andere Maßnahmen sind möglich, wenn der
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/ 90
festgesetzte Innenr aumpegel (55 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster ) eingehalten
werden kann. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten.
Für die Wohnnutzung in den Studierendenwohnheimen Nord und Süd werden
aufgrund von prognostizierten Überschreitungen eines Beurtei lungspegels von 60
dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) besondere Festsetzungen zum Schutz der
Schlafräume getroffen. Hier sind zweischalige Konstruktionen oder besondere
Fensterkonstruktionen (Prallscheiben, kalte Wintergärten, „Hamburger“
Kastenfenster) ggfs. in Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen
festgesetzt.
Die gesunden Wohnverhältnisse werden für die Wohnheime Nord und Süd durch eine
Sanierungsverpflichtung auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags gesichert , da
hier die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei Beurteilungspegeln über 60 dB(A)
nachts bereits im Bestand überschritten ist. Denn die allgemeine, über den einfachen
Bestandsschutz der vorhandenen Wohnheim -Bebauung hinausgehende positive
Festsetzung von Wohnnutzung für Studier ende und Angehörige der TH Köln ist nur
dann rechtlich möglich, wenn die auf diese Weise vereinbarten
Schallschutzfestsetzungen dazu führen, dass gesunde Wohnverhältnisse auch im
Bestand gewährleistet sind. Eine Verfestigung von Wohnnutzung durch einen
Bebauungsplan in einem stark lärmvorbelasteten Bereich wäre ohne eine solche
Sanierungsvorgabe unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots nicht rechtssicher
möglich. (siehe Kap. 5.1 und 5.9.7 der Begründung).
Für die Wohnnutzungen wird zudem der Schutz der Außenwohnebereiche oberhalb
eines Beurteilungspegels durch den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen., Schienen- und
Flugverkehrslärm) von 62 dB(A) festgesetzt.
Bewertung
Die Hochschulnutzung soll in einem insbesondere durch den Verkehr angrenzender
Straßen, aber auch durch Schienenverkehrsgeräusche erheblich lärmvorbelasteten
Bereich fortgesetzt werden. Die für das „Sondergebiet Hochschule“ in Ansatz
gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 ( 60/50 dB(A) tags/nachts
entsprechend einer Mischgebietseinstufung ) für Verkehrsgeräusche werden entlang
der Verkehrstrassen teilweise deutlich überschritten. Im Kernbereich des Plangebiets
verbleiben große Bereiche, in denen die Orientierungswerte tags/nachts eingehalten
werden.
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen fest gesetzt worden, sodass für die
geplanten Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.
Da sich die Orientierungswerte in vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe
von Verkehrswegen, oft nicht einhalten lassen, kann gemäß der DIN 18005 im
Rahmen der Abwägung von den Werten abgewichen werden. Voraussetzung hierfür
sind eine plausible Begründung (s. städtebaulicher Teil der Begründung) und der
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung. Ferner sind, wie dies im vorliegenden Fall
auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaß nahmen vorzusehen und planungsrechtlich
abzusichern.
In Teilbereichen des Plangebietes werden die kritischen Lärmwerte von 70 dB(A) tags
und 60 d(A) nachts durch Verkehrsgeräusche überschritten. Betroffen sind hier zum
- 90 -
/ 91
einen die Hochschulnutzung entlang des Deutzer Ringes für die hochschulspezifische
Nutzung im Tagzeitraum sowie zwei Studentenwohnheime im Nachtzeitrau m. Für
diese Bereiche sind weiterreichende Festsetzungen getroffen worden, sodass auch für
diese Bereiche g esunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Umsetzung der
Maßnahmen gewahrt werden.
6.5.12.2 Altlasten
Bestand
Eine den ehemaligen Hof der A bfallwirtschaftsbetriebe umfassende Fläche ist im
Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen unter der Nr . 105163 und der
Bezeichnung „Gießener Str. 4 -6“ als Altstandort (ehemalige Betriebstankstelle)
registriert. Die Fläche ist als „nut zungsorientiert saniert/gesichert“ gelistet; zum
Nachweis durchgeführter Maßnahmen liegt eine Sanierungsdokumentation von 1997
vor. Zwei weitere Altstandorte mit den Nummern 105116 und 105116- 001 sowie die
Altablagerung Nr. 105115 tangieren den äußersten Süden des Plangebiets.
Aufgrund des generellen Altlastenverdachts hinsichtlich der unter den
Oberflächenversiegelungen zu erwartenden Auffüllungen, wurden 2014 auf der Fläche
Nr. 105163 orientierende Bodenuntersuchungen mit 12 Rammkernsondierungen
durchgeführt (NRW.
URBAN GMBH 2014). Die chemischen Untersuchungsergebnisse
lagen in der Größenordnung der Vorsorgewerte der Bundes -Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) und deutlich unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV
für Kinderspielflächen vor. Für die damalige und eine zukünftig sensiblere Nutzung
wurden gutachterlicherseits keine Gefährdungen über die verschiedenen relevanten
Wirkungspfade wie Boden – Mensch „direkter Kontakt“ oder Boden – Sickerwas-
ser – Grundwasser abgeleitet.
Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 10 5116 und 105116_01. Hier
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Eine Änderung der jetzigen Situation ist aufgrund eines nicht bestehenden
Handlungsbedarfs bzw. Gefährdungspotenzials unwahrscheinlich.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Die Oberflächenbefestigung aus bituminösen Asphaltdecken und die darunter
anstehenden Tragschichten aus Recycling -Baustoffen im Bereich der Fläche Nr.
105163 können im Zuge der Baumaßnahme aufgenommen, aufbereitet (Brechen der
Asphaltdecken) und einer Wiederverwertung als Recyclingmaterial zugeführt werden
(NRW.
URBAN GMBH 2014).
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Nicht erforderlich
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/ 92
Bewertung
Von dem sanierten Altstandort Nr. 105163 im Bereich der ehemaligen Fläche der
Abfallwirtschaftsbetriebe geht keine Gesundheitsgefährdung aus. D as übrige
Plangebiet ist frei von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.
6.5.12.3 Besonnung / Belichtung
Bestand
Es sind weder für die Bestandsgebäude innerhalb des Plangebiets noch für den
benachbarten Gebäudebestand nachteilige Auswirkungen durch Schattenwurf
bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Unter Berücksichtigung der aus den planungsrechtlichen Gegebenheiten ableitbaren
Bebauung ergeben sich zwischen dem bestehenden Studierendenwohnheim im
Norden des Plangebi ets und einer fiktiven südlich benachbarten Bebauung (Ist -
Zustand: Stellplatzanlage) keine Überlappungen der Abstandsflächen.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Für den Planfall wurden Abstandsflächenüberlappungen zwischen dem o.g.
Wohnheim und einem südlich davon geplanten Gebäude festgestellt. Aus diesem
Grund wurden die Auswir kungen der Planung auf die Besonnungssituation des
Studierendenwohnheim durch eine Studie ( P
EUTZ CONSULT 2022) untersucht und
bewertet. Im Rahmen einer Simul ation wurde die Besonnungsdauer bzw. der
Schattenwurf der Gebäude für einzelne Zeitabschnitte berechnet. „Nach Teil 1 der DIN
5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer der Fassaden zur
Tagesnachtgleiche (einer der beiden Tage im Jahr, an de nen der lichte Tag und die
Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März bzw. der
23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden.“
(P
EUTZ CONSULT 2022: 5). Laut dem Ergebnis der Verschattung sstudie ist nach einer
Realisierung der Planung, im Vergleich zum Planungsrecht, in Teilbereichen eine
Verminderung der Besonnungsdauer in zwei Ebenen auszumachen. „Hierbei ist
jedoch ausschließlich ein Teilbereich eines Appartementfensters einer Wohneinheit
betroffen […]. Mit Realisierung der Planung sind für diesen Teilbereich noch weiterhin
2,5 Stunden direkte Besonnung festzustellen. In Fenstermitte, welche der Nachweisort
der DIN 5034- 1 ist, ist weiterhin eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden
auszumachen.“
Für vereinzelte App artements (Stud ierendenappartement -.00.012 und 00.011 im
1.OG und 2.OG) ist eine ver minderte direkte Besonnung auszumachen. Es konnte
jedoch für das Appartement -.00.012 im 1. Und 2. OG eine ausreichende Besonnung
von 4 Stunden festgestellt werden. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist eine
gute Besonnung von 2,5-3 Stunden weiterhin nachweisbar.
Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 im 1.OG (1,5 Stunden direkte
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich Belichtung vorliegen, wurde eine
Tageslichtsimulation nach DIN 5034: 2011 durchgeführt. Ergebnis dieser
Untersuchung ist, dass auch mit Realisierung der Planung eine gute
Tageslichtsituation nachweisbar ist. Die Anforderungen der DIN 5034- 1 werden
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/ 93
deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien eingehalten werden, gilt die entsprechend auch in
den mehr besonnten Appartements oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im
1.OG) (P
EUTZ CONSULT 2022).
Die im Belichtungsgutachten enthaltene Untersuchung für die Bestands gebäude
nördlich des Plangebiets (Gießener Straße 15-25, Betzdorfer Straße 1) zeigt, dass bei
einer Realisierung der Planung an den Südfassaden der genannten Gebäude eine
sehr gute direkte Besonnung nachweisbar ist (Besonnungsdauer von mindestens 4
Stunden zur Tagesnachtgleiche).
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Nicht erforderlich
Bewertung
Trotz der Abstandsflächenüberlappung ist weiterhin eine sehr gute direkte Besonnung
für die maßgeblichen Studierenden- Apartments nachweisbar. An dem am
ungünstigsten betroffenen Appartement wird eine Mindestbesonnungsdauer von
4 Stunden eingehalten.
Eine Beeinträchtigung der Besonnungssituation der Bestandbebauung an der
Gießener Straße, die gegenüber der heranrückenden Plangebäude liegen, kann
ausgeschlossen werde.
6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsrisiken (Hochwasser, Starkregen)
Bestand
Hochwassergefährdung, Hochwasserrisiko
Das Plangebiet gehört zum Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord. Es weist zum Rhein
einen minimalen Abstand von ca. 1,2 km auf und ist laut den
Hochwassergefahrenkarten (STADT KÖLN o. J. d) durch die bestehenden
Hochwasserschutzeinrichtungen am Rhein geschützt. Sollten die Einrichtungen
versagen, wäre der Nordosten des Plangebiets bei einem im Mittel alle 100 Jahre
auftretenden (HQ 100) und weitere Flächen bei einem seltenen, alle 200 Jahre
vorkommenden Hochwasserereignis (HQ 200) betroffen. Bei einem statistisch einmal
in 1000 Jahren auftretenden, extremen Ereignis (HQ extrem) würde es zu einer
Überströmung der Schutzanlagen und, mit Ausnahme eines flachen Hügels im
Nordwesten, zu einer Überflutung des Plangebiets, überwiegend mit
Überflutungshöhen zwischen 1 und 2 m, kommen.
Das Plangebiet befindet sich auf Blatt 091 der Hochwasserrisikokarten (MULNV o. J.
c). Bei den o.g. Überflutungsszenarien wären die Hochschulnutzungen als „Flächen
mit besonderer funktionaler Prägung“ betroffen.
Starkregengefährdung
Die aus Modellrechnungen abgeleiteten Starkregengefahrenkarten ( STADT KÖLN o. J.
d) bilden nicht ein reales Ereignis ab, sondern zeigen die Gefahren durch Sturzfluten
und Starkregen auf, die bei verschiedenen Starkregenereignissen aufgrund von
Geländehöhen und Topographie auftreten können. Dabei wird unterschieden, wie groß
das Ausmaß der Überflutung für ein mittleres (statistisch 30- jährlich), ein intensives
- 93 -
/ 94
(statistisch 50 -jährlich), ein auß ergewöhnliches (statistisch 100- jährlich) und ein
extremes (statistisch 200-jährlich) Starkregenereignis ist.
Die Starkregengefahrenkarte zeigt für alle o.g. Ereignisse für den Ist-Zustand nur sehr
kleinräumige Unterschiede auf. Weite Teile des Plangebiets weisen eine geringe
Starkregengefährdung auf. Eine überwiegend mäßig ausgeprägte Gefährdung
beschränkt sich auf partielle Bereiche angrenzender Straßen, plangebietsinterne
Wege und die ehemaligen Betriebshöfe von Feuerwehr und
Abfallwirtschaftsbetrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die sehr geringe Hochwassergefährdung und die für weite Teile des Plangebiets
geltende geringe Starkregengefährdung würde auch bei einer Nichtrealisierung der
Planung weiterhin Bestand haben.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung), Schutz-, Verminde-
rungsmaßnahmen sowie Bewertung
Starkregengefährdung
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurde ein Überflutungsnachweis für einen 30-
jährlichen Bemessungsfall erstellt ( A
TELIER LOIDL & BPR CONSULT 2022). Die
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis zeigen Überflutungen von ca.
2,5 - 4,0 cm auf den Ober flächen des Campusgeländes. Eine Gefährdung ist nicht
gegeben, da die Oberflächenplanung generell vorsieht, dass Gelände mit mindestens
2,5 % Neigung von den Gebäudeaußenkanten wegzuführen. Entwässerungs punkte
unterhalb der Rückstauebene, wie etwa Gebäudeanschlüsse, werden durch geeignete
Maßnahmen, z.B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem Kanalnetz ins Gebäude
geschützt.
Es wurde nachgewiesen, dass in einem Starkregenfall innerhalb des Plangebiet
ausreichend Flächen zur Überflutungsvorsorge vorhanden sind. Als Flächen für die
Überflutungsvorsorge sind der Foyerplatz, Flächen am Wohnheim Nord-West, Flächen
rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weitere Geh- und Fahrwege, der
Grüne Platz und Flächen um den das Wohnheim Süd in die Erhebung eingegangen.
Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfall eines 30- jährlichen
Bemessungsregens und einer 15- minütigen Dau er des Regenereignisses ein
Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.
Klimawandelbedingt ist von zunehmenden Starkregenereignissen (Regenmengen ab
15 I/m
2 in einer Stunde) auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund gewinnt eine
Verminderung und verzögerte Abgabe des Regenwassers zur Entlastung der
Kanalisation durch die Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen an Bedeutung
(hier: Dachbegrünung, Versickerungsanlagen, versickerungsfähige
Flächenbefestigungen, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.14).
Hochwassergefährdung
Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig bei einer
ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlagen am Rhein keine
Hochwassergefährdung. Bei einem Extremhochwasser und gleichzeitig hohen
- 94 -
/ 95
Grundwasserständen bleibt die Gefährdungslage gegenüber der Nullvariante
unverändert.
6.5.12.5 Erholung
Bestand
Die Freiflächen im Bereich des Campus dienen vor allem der Erschließung und dem
ruhenden Verkehr (Stellplatzanlagen). Den Grünstrukturen kommt primär eine
gestalterische Funktion, dem Gehölzsteifen am Deutzer Ring darüber hinaus eine
Schutzfunktion, zu. Der Gehölz steifen und das eingezäunte Siedlungsgehölz weisen
nicht zuletzt aufgrund ihrer Lage keine Erholungsnutzung für eine Spielplatznutzung
auf.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die derzeitige Bebauungsstruktur des Campus Deutz bietet kaum räumlichen Mög -
lichkeiten für die Entwicklung von Flächen mit Aufenthaltsqualität. Vor diesem
Hintergrund ist von einem Fortbestand der bisherigen Situation auszugehen. Auch für
das weniger dicht bebaute Areal im Nordosten des Plangebiets ist bei
Nichtdurchführung der Planung bezüglich des Angebots an Erholungsflächen keine
grundsätzliche Veränderung zu erwarten.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Das Freimraumkonzept sieht im Wesentlichen folgende, überwiegend multfunktional
nutzbare Freianlagen vor:
• Entréeplatz: Errichtung einer Rundbank um eine zu erhaltende Platane als Auf-
enthalts- und Treffpunktmöglichkeit;
• Campusplatz: Zentr aler Ort mit Kommunikations - und Aufenthaltsfunktionen
(Rasenflächen zum Verweilen, Holztribüne für Veranstaltungen, Möglichkeit der
Mensa für eine Außengastronomie westlich des Platzes);
• Foyerplatz: Platz mit Holzpodest als Aufenthaltsort;
• Campusallee: A lleebestandener Multifunktionsbereich seitlich der Fahrgasse
und der Gehwege mit der Möglichkeit der Nutzung als Ausstellungs- oder Akti-
onsfläche.
Die Baufelder sind als Baublöcke mit lärmgeschützten großen Innenhöfen gedacht, in
denen auch Bereiche mit Aufenthaltsqualität bereitgestellt werden sollen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Nicht erforderlich
Bewertung
Der bestehenden Bebauungsstruktur des Plangebiets geht mit einem Mangel an
Aufenthalts- und Kommunikationsort geeigneter Frei flächen einher. Dies würde sich
bei einer Nichtdurch führung der Planung nicht grundsätzlich ändern. Mit den laut
Freiraumkonzept vorgesehenen Freianlagen werden auf dem Campus großzügige
Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.
- 95 -
/ 96
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Bestand
Das „Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) wurde in der Zeit von 1977 bis 1979,
basierend auf einer neuartigen Planungs - und Konstruktionsmethode, errichtet und
wegen seines Denkmalwertes Anf ang 2013 unter der Denkmalnummer 8762 in die
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen.
„Das Bauwerk entstand in Montage- Bauweise aus Betonfertigteilen, kombiniert mit
Ortbeton auf der Grundlage des Bausystems der „Zentralen Planungsstelle zur
Rationalisierung von Landesbauten (ZPL)“ in Nordrhein-Westfalen. […] Den baulichen
Schwerpunkt der Anlage bildet ein mehrgeschossiger Kreuzbau, dessen vier Flügel
sich von den Enden zur Mitte von vier auf maximal zwölf, zum Teil zurückspringende
Geschosse aufeinanders tapeln: Als bauliche Figuration entstand so ein
mehrflügeliges, pyramidales Hochhaus. […] Die vertikale Erschließung erfolgt über
oktogonale Turmbauten, die im Zentrum des Kreuzes in unterschiedlicher Höhe
vierfach gebündelt sind; die übrigen Erschließungstürme bilden an den Enden einiger
Flügelbauten ebenfalls vertikale Dominanten. Durch die markante Farbgebung (Beton;
grau oder weiß; Fensterprofile: braun, mit gelben Außenjalousien; Verkleidung der
Erschließungstürme: blau) wird die Gebäudestruktur unt erstrichen. Das Balken-
Platten-System der umlaufende Wartungsbalkone aus Betonfertigteilen rückt das
Fassadenbild der gestapelten, an den Schmalseiten getreppten Flügel in die Nähe der
zeitgenössischen Architektur Japans […]. Aufgrund seiner architektonisc hen
Signifikanz und seiner beträchtlichen Höhe ist es [das IWZ] von stadtteilprägender
Bedeutung mit einer gewissen Fernwirkung in die Gesamtstadt hinein“ (K
RINGS 2013).
Die Bezirksregierung Köln hat noch im Jahr der Unterschutzstellung − basierend auf
der Fest stellung eines überwiegenden öffentlichen Interesses − eine unbefristete
denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt. Wesentliche Grundlage dieser
Erteilung stellt eine um fassende Stellungnahme des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft und Forschung NRW dar, die vor allem die Anforderungen an einen
zeitgemäßen Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäude nicht mehr als erfüllt
ansieht. Daher hat die Bez irksregierung die Belange von Wissenschaft und Bildung
gegenüber dem Interesse der Denkmalpflege höher eingestuft.
Bei dem von der Architekturfakultät genutzten Altbau nördlich des IWZ handelt es sich
ebenfalls um ein Baudenkmal. Die Planung greift in di esen Bestand nicht ein. Der
Umgebungsschutz wird durch die Planung unter Würdigung der Tatsache, dass die
Planungen bereits seit über 10 Jahren betrieben werden und die Unterschutzstellung
hier erst im August 2022 erfolgte, berücksichtigt.
Im Nordosten des Plangebiets, südlich des dortigen Studierendenwohnheims, befindet
sich ein Bodendenkmal. Dabei handelt es sich um den Abschnitt eines zu Tage
geförderten, römischen Abwasserkanals. Im Süden des Plangebiets hat das Kunst -
am-Bau-Objekt „Sonnenuhr“ seinen Platz.
Die Waldfunktionskarte (MULNV o. J. b) weist dem Gehölzstreifen an der Deutzer
Straße einschließlich des Siedlungsgehölzes eine Lärmschutz - und lokale
Klimaschutzfunktion zu. Aufgrund dieser spezifischen Funktionen kann die rund 0,9 ha
große Gehölzfläche als sonstiges Sachgut betrachtet werden.
- 96 -
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Ohne die Realisierung der Planung würde es, auch unter Berücksichtigung einer
erforderlichen denkmalgerechten Sanierung, nicht zu wesentlichen baulichen
Veränderungen des IWZ kommen.
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Die Umsetzung des Bebauungsplans bedingt den Abriss des IWZ und die dauerhafte
Beseitigung des Gehölzes mit Lärmschutz- und lokaler Klimaschutzfunktion.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der römische Abwasserkanal bleibt an seinem jetzigen Ort erhalten. In Abstimmung
mit dem für die Bodendenkmäler der Stadt Köln zuständigen Römisch-Germanischen
Museum muss er während der Bauphase mit einer Einhausung gesichert werden.
Das Kunstobjekt „Sonnenuhr“ wird von der TH Köln vor dem Abbruch des Hügels am
Reitweg von seinem Standort entfernt und zwischengelagert. Im Rahmen der dritten
Bauphase wird es an seinem alten Standort, im Bereich der neu gestal teten
Grünfläche im Süden des Plangebiets, wieder aufgestellt.
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung kommt es zum Verlust des IWZ, dessen
Unterschutzstellung als Baudenkmal seitens der Bezirksregierung Köln allerdings
zeitlich befristet wurde.
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Da vor der Neuerrichtung umfangreiche Gebäudeabbrüche erfolgen, werden
emissionsmindernde Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Abbruchanzeige zu
konkretisieren sein.
Vermeidung betriebsbedingter Lichtemissionen (Außenbeleuchtung)
Die bisherige Beleuchtung des Campus Deutz erfolgt über Lichtmasten sowie
Pollerleuchten in konventioneller Technik. Campusweg e und Campusallee sowie die
neuen Plätze sollen mit Mastleuchten in LED-Technik ausgestattet werden.
Gerüche, Strahlung
Mit den geplanten Nutzungen sind, zumindest außerhalb von Laboren oder
Werkstätten, keine Geruchsemissionen oder Strahlungen verbunden.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen
Die Verwertung / Entsorgung bei Erd - und Aushubarbeiten anfallenden
Bodenmaterials ist auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und
untergesetzlichen Regelungen (Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) vor zunehmen. I m Gutachten zur
Baugrunduntersuchung ( ICG
DÜSSELDORF 2020) wird empfohlen, das
Anschüttungsmaterial komplett zu entsorgen, da eine Trennung in wiederverwertbares
(nicht bindiges) und nicht wiederverwertbares (bindiges) Material zu aufwendig ist.
Ferner müssen punktuell vorkommende Auffüllungen aus Hochofenschlacke
- 97 -
/ 98
voraussichtlich auf einer Deponie entsorgt werden (s. Abschnitt 6.5.12). Eine
Gefährdung des Grundwassers im Rahmen der Erdarbeiten durch die Auswaschung
von Schadstoffen ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden.
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer
hohen Verwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung.
Betriebsbedingt infolge der Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten
vergleichbare Abfälle werden – unter Berücksichtigung einer getrennten Sammlung
von Wert stoffen und Abfällen – im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung
entsorgt.
Sachgerechter Umgang mit Abwässern
Ableitung von Grund- und Oberflächenwasser während der Bauphase: Die
Gründungssohlen geplanter Tiefgaragen und ggf. vorgesehener Untergeschosse
liegen außerhalb des Grundwasserleiters. Eine Grundwasserhaltung für das
Bauvorhaben wird nicht erforderlich.
Schmutzwasser: Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und - plätze als
qualifiziertes Mischsystem neu errichtet und an das bestehende städtische
Mischwasserkanalnetz angeschlossen. Das in den Gebäu den anfallende
Schmutzwasser wird über Gebäude anschlussleitungen gefasst und über die
geplanten Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln
zugeführt. Auf dem Campusgelände fällt häusliches Abwasser an. Besondere
Verunreinigungen, z.B. durch Labore, sind nicht bekannt.
Oberflächenwasser: Die künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum einen über
das Mischwasserkanalnetz, zum anderen über neu geplante Versickerungsanlagen.
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage
vorgesehen. Das Ober flächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle
gesammelt und nach einer Vorreini gung der unterirdische Versickerungsanlage
(Rigole) zugeführt. Weitere Versickerungsanlagen werden dezentral im Bereich des
Entreeplatzes angeordnet. Ziel ist eine maximal mög liche Abkoppelung zu
entwässernder Fläche vom Mischwasserkanalnetz.
Die vorgesehenen Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung
des Niederschlagsabflusses führen. Der Wasserrückhalt eines extensiven Gründachs
liegt im Jahresmittel bei 50 bis 60% vom Niederschlag, bei intensiv begrünten Dächern
mit dickeren Substratschichten liegt er noch deutlich darüber.
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Bestand
Eine Nutzung erneuerbarer Energien findet nicht statt. Der Wärmeschutz der Gebäude
erfolgte vermutlich nach dem zur damaligen Zeit üblichen Standard.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Eine Veränderung gegenüber dem Status quo ist nicht erkennbar.
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/ 99
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Wesentliche Zielgröße der Neukonzeption für die Energieversorgung des Campus
Deutz ist ein minimaler Primärenergiebedarf und niedrige CO2- Emissionen bei
gleichzeitiger Gewährleistung des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur
Erreichung dieses Ziels sind sowohl bauliche als auch technische
Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch bauliche Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen möglichst geringen
Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer Maßnahmen ist dieser
minimierte Energiebedarf optimal zu decken.
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in §7 und im
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Ziels etzung der „klimaneutrale
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.
Die Planung wird die Klimaschut zleitlinien der Stadt Köln einhalten. Um diese, sowie
darüber hinausgehend das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen,
also die vollständige Vermeidung von CO2- Emissionen, sind die nachfolgenden
Schritte umzusetzen:
Reduktion
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines Gebäudes
senken.
Substitution
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte. Der
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.
Kompensation
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2- Emissionen an anderer Stelle
zu kompensieren.
Dabei wird stets die Reihenfolge
1. Reduktion
2. Substitution
3. Kompensation
eingehalten.
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution. Die
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen/ Energiekonzept
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglich im Wesentlichen auf einer
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde
- 99 -
/ 100
durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes ange-
stoßen. Resultat der Neuausrichtung ist die konsequente Nutzung von Umweltenergie.
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Verbindung mit einer Brun-
nenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die Entnahme und Schluckbrunnen
für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein Wasser "verbraucht" son-
dern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich zugeführt wird
wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur Beheizung ge-
währleistet ganzjährig konstante Temperaturen für den Betrieb der Wärmepumpen
und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei niedrigen Außentemperaturen
auf hohem Niveau.
- Zentrale statt dezentr aler Energieversorgung je Gebäude. Die effizient erzeugte
Energie wird über ein lokales Nahwärme- und Kältenetz an die Gebäude verteilt.
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen von 50/30°C. Die niedrigen
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache Integration von Umweltener-
gien mittels Wärmepumpe in das Versorgungskonzept (Zukunftsfähigkeit). So kann
jederzeit in den weiteren Bauabschnitten eine Einbindung Erneuerbarer Energien
geprüft und flexibel umgesetzt werden.
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Temperauren von 13/19°C führt zu einer hohen
Effizienz der eingesetzten Kompressionskältemaschinen und zu einem erhöhten
Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier wird konsequent
die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärmenutzung der Kompressions-
kältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch die niedrigen
Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann die Abwärme ideal genutzt werden.
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der Einsatz einer Solarthermie-Anlage
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Probleme mit der zentralen
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet die zentrale Versorgung
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetzung, auch in der Zukunft auf
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.
- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik. Auf Basis des Masterplans für die
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei
Umsetzung der Bauabschnitte 1-3 ermittelt. Die konsequente Nutzung von Photo-
voltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter Beachtung der Belange
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert werden, dass auch dieser mit
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein
Anschluss an die Fernwärme ist dann nicht mehr notwendig und die so freiwer-
dende Anschlusskapazität steht dann wieder anderen Gebäuden des Fernwärme-
netzes zur Verfügung.
- 100 -
/ 101
Ferner werden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergriffen (BLB NRW
2023). Für die Außenbeleuchtung des Campus soll LED -Technik eingesetzt werden,
die eine deutlich höhere Energieeffizienz als die derzeit genutzte konventionelle
Technik aufweist.
Bewertung
Im Vergleich zum Ist -Zustand bzw. zur Nullvariante ist von einer erheblichen
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohngebäude sowie das darüber
hinausgehende Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die
vollständige Vermeidung von CO2- Emissionen, soll das oben beschriebene Konzept
einen Vorbildcharakter entfalten.
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Bestand
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. D essen
ungeachtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder Verbesserung
des Klimas“ darstellt. Festsetzungen des Landschaftsplans sind nicht betroffen. Pläne
des Wasser - und Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil
Deutz und somit auch das Plangebiet liegen innerhalb der Umweltzone und damit im
Wirkungsbereich des Luftreinhalteplans. Weder der Luftreinhalte- noch der
Lärmaktionsplan führen konkrete standortbezogene Ziele und Einzelmaßnahmen für
das Plangebiet auf.
Bewertung
Durch die Planung werden weder Festsetzungen des Landschaftsplans noch
Darstellungen wasser- und abfallrechtlicher Pläne berührt. Konkrete Maßnahmen und
Zielvorgaben immissionsschutzrechtlicher Pläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Allgemeine Maßnahmen des Luftreinhaltplans für das Stadtgebiet (u.a. Verbesserung
für des Radverkehrs, Förderung der E -Mobilität) finden sich im Mobilitätskonzept
wieder.
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der EG
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsgrundlage HBEFA 4.2, das
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hintergrunddaten angepasst
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Veröffentli chung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Version von 2020 im Wesentlichen
durch die verminderte Hintergrundbelastung (siehe dazu auch Kapitel 6.5.6.1). Diese
lag im Mittel der Vorjahre 2017- 19 im Gutachten von 2020 bei 25,7 µg/m ³ für NO
2
(Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM10 und 11,7 µg/m³ für PM2,5 (jeweils Feinstaub). Im
Gutachten von 2023 betragen die Werte 20,5 µg/m³ für NO2, 14,5 µg/m³ für PM10 und
10,3 µg/m³ für PM2,5.
- 101 -
/ 102
Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte d er Corona-Beschränkungen
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind
ausschlaggebend [PEUTZ CONSULT, 2023].
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025. Die Prognose
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4 µg/m³ für NO 2, 21,3 µg/m³ für
PM10 und 13,2 µg/m³ für PM2,5. Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte
für 2028 20,9 µg/m³ für NO2, 17,2 µg/m³ für PM10 und 11,2 µg/m³ für PM2,5.
Bestand
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so
auch in Köln, die Komponenten Feinstaub ( PM10, PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) in
den Fokus geraten. Der Straßenverkehr ist – neben dem regionalen Hintergrund –
Hauptverursacher von NO 2-Belastungen im Kölner Stadtgebiet ( BEZIRKSREGIERUNG
KÖLN 2021).
Grundsätzlich hängt die örtliche Belastungssituation sehr stark von der
Verkehrsbelastung der Straße und deren Be bauungsstruktur ab. „In der Regel muss
eine geschlossene Bebauung vorliegen, damit es zu einer Gr enzwertüberschreitung
im Straßenbereich kommt, da die Schadstoffkonzentration mit dem Abstand von der
Straße sehr schnell durch Verdünnung mit der Umgebungslauft abnimmt.
(B
EZIRKSREGIERUNG KÖLN 2021: 14). Weder für das Plangebiet noch sein unmittelbares
Umfeld liegen empirische Daten zur aktuellen lufthygienischen Situation vor.
Die berechnete Hintergrundbelastung hält die Grenzwerte der 39. BImSchV vollständig
ein: Hier betragen die Mittelwerte für 2020-22: 20,5 µg/m³ für NO
2, 14,5 µg/m³ für PM10
und 10,3 µg/m³ für PM 2,5 im Vergleich zu den Grenzwerten von 40,0 µg/m³ für NO 2,
40,0 µg/m³ für PM10 und 25,0 µg/m³ für PM2,5.
Auch die Grenzwerte für Kurzzeitbelastungen bei Feinstaub sind deutlich eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) wurden die
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die
Schadstoff-Komponenten NO2, PM10, PM2,5 für den Prognosehorizont 2028 berechnet.
Mit den Erg ebnissen der Emis sionsberechnung und weiteren Daten wurden für 11
Immissionsorte die Immissions belastung rechnerisch ermittelt. Die
Schadstoffkonzentration an einem Immissionsort setzt sich aus der großräumig
vorhandenen Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr
zusammen. Für den Prognosenullfall sind folgende Ergebnisse festzuhalten:
Stickstoffdioxid (NO
2): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum NO2-Jahresmittelwert von
40 µg/m3 wird im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten
Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der durch
dichte Randbebauung verminderten Belüftung entlang der Gießener Straße östlich der
Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite des Deutzer Rings auf. Für den
Immissionsort Gießener Straße wird mit 21,3 µg/m
3 die höchste NO 2-Konzentration
prognostiziert.
Feinstaub (PM
10): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 10-Jahresmittelwert von
40 µg/m3 wird im gesamte Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Die mit 17,4
µg/m3 höchste Belas tung tritt wiederum an der Gießener Straße auf. Die maximal
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/ 103
zulässige Anzahl an Überschreitungstagen (35 pro Jahr) wird nicht überschritten
(maximal 4 Tage).
Feinstaub (PM
2,5): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 2,5-Jahresmittelwert von
25 µg/m3 wird an allen Immissionsorten deutlich unterschritten (maximale
Konzentration 11,4 µg/m3 am Immissionsort Gießener Straße 44).
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung)
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen (im
Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung) und damit auch die freigesetzten
Luftschadstoff-Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich durch die
Plangebäude die Belüftungsverhält nisse. Die Berechnungen für den Planfall zeigen
folgende Ergebnisse:
Stickstoffdioxid (NO
2): Im Vergleich zum Prognosenullfall verändern sich im Planfall
durch die Realisierung des Planvorhabens die Belüftungsverhältnisse sowie, durch
Änderung der Ver kehrsmengen, die freigesetzten Schadstoffemissionen. Hi erdurch
steigt die NO2-Belastung an einem Immissionsort um maximal 0,5 µg/m³ an. An sieben
Immissionsorten hingegen kommt es durch die geänderten Belüftungsverhältnisse zu
einer Abnahme der jahresmittleren NO2-Belastung um bis zu 0,6 µg/m³. Der Grenzwert
zum NO2-Jahresmittelwert wird somit auch nach Realisierung des Planvorhabens an
den Bestandsgebäuden der Umgebung nicht über schritten. So beträgt die höchste
jahresmittlere NO 2-Belastung an Bestandsgebäuden 20,9 µg/m³. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungenspitzen nicht
eingehalten wird, beträgt maximal 1,3%.
Feinstaub (PM
10): Im Vergleich zum Prognosenullfall steigen die jahresmittleren PM10-
Belastungen an sechs Immissionsorten leicht an. Die Zunahme maximal 0,2 µg/m³. An
drei Im missionsorten sinkt die jahresmittlere PM 10-Belastung leicht um maximal
0,3 µg/m³, während an fünf Immissionsorten keine Veränderung auftritt. Mit einer
maximalen jahresmittleren PM 10-Konzentration von 17,2 µg/m³ wird auch nach
Realisierung des Planvorhabens der Grenzwert zum PM10-Jahresmittelwert (40 µg/m³)
an allen Bestandsgebäuden eingehalten. Die maximale Anzahl an
Überschreitungstagen pro Jahr an Bestandsgebäuden beträgt weiterhin 4 Tage.
Feinstaub (PM 2,5): Bezüglich der Konzentrationsentwicklungen gelten die gleichen
generellen Aussagen wie für den PM10-Jahreswert. Die Belastung nimmt überwiegend
leicht um 0,1 – 0,2 µg/m³ ab und steigt nur an einem Immissionsort um 0,2 µg/m³.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 des Umweltberichts beschriebenen
Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsreduzierung unterstützen die Vorgabe der
39. BImSchV zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität unterhalb der Grenzwerte.
Bewertung
Die in der 39. BI mSchV definierten Grenzwerte ( Jahresmittelwerte NO2, PM 10 und
PM2,5, Kurz zeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) werden auch nach Realisierung des
Planvorhabens weiterhin deutlich eingehalten. Mit der 39. BImSchV wurden
verschiedene Richtlinien des Europäischen Parl aments und des Rates in nationales
Recht zur Luftreinhaltung umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben sich nach § 26
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/ 104
BImSchV zu bemühen, in Gebieten und Ballungsräumen, wo die
Immissionsgrenzwerte (u.a. für Partikel PM 10, PM2 ,5 und Stickstoffdioxid) und
Zielwerte unterschritten werden, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte,
die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrecht zu erhalten
und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksichtigen. Die Planung steht nicht
im Widerspruch zu diesem Ziel. Die höchsten mittleren Belastungen betragen im
Prognose-Nullfall 21,3 µg/m
3 für NO 2 bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie
17,4 µg/m3 für Feinstaub (PM10) bei einem Grenzwert von 40 µg/m3 und 11,4 µg/m3 für
Feinstaub (PM2,5) bei einem Grenzwert von 25 µg/m3.
Die höchsten mittleren Belastungen betragen im Prognose-Planfall 20,9 µg/m
3 für NO2
bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie 17,2 µg/m3 für Feinstaub (PM10) bei einem
Grenzwert von 40 µg/m3 und 11,2 µg/m3 für Feinstaub (PM2,5) bei einem Grenzwert
von 25 µg/m3.
Die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen hinsichtlich der
Feinstaubbelastung PM
10 ist im Prognose- Nullfall und - Planfall mit 4 Tagen im Jahr
gleich hoch. Der Grenzwert von 35 Tagen im Jahr wird sicher unterschritten.
Die Grenzwerte werden somit im Prognose- Planfall eingehalten und eine
Verschlechterung gegenüber dem Prognose-Nullfall tritt durch die Planung nicht ein.
6.5.18 Wechselwirkungen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den
einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a bis d zu
berücksichtigen. Darunter werden an dieser Stelle die wechselseitigen Abhängigkeiten
zwischen menschlichen Nutzungen und bei spielsweise dem Boden oder der
Vegetation verstanden. Wechselwirkungen werden im Sinne funktionaler und
struktureller Beziehungen zwischen und innerhalb der Umweltschutzbelange zunächst
im Rahmen der Bestandsdarstellung berück sichtigt, da die hier zugrunde gelegten
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die
funktionalen Beziehungen zu anderen Umweltbelangen beinhalten. Besondere
Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen, die ggf. auch zu einer
gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswirkungen führen könnten, sind nicht zu
erwarten.
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf
die Belange des Umweltschutzes
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB)
Störfall-Risiken (Seveso III-Betriebsbereiche)
Im Umfeld des Plangebiets sind keine Betriebe oder Betriebsbereiche im Sinne des
Störfallrechts bekannt, deren Sicherheitsabstände durch die Planung unterschritten
werden könnten (s. kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach
Störfallverordnung - KABAS).
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/ 105
Erdbebengefährdung
Laut dem Normen- Handbuch Eurocode (Erdbeben) und der geologischen Karte der
Untergrundklassen für NRW liegt das Plangebiet in der Erbebenzone 1 und ist in die
Untergrundklasse T einzuordnen (ICG INGENIEURE GMBH 2020). In dieser Zone können
leichte Erdbeben mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden auftreten.
Die geplanten Gebäude werden unter Beachtung DIN EN 1998- 1/NA: 2021- 07
(Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1: Grundlagen,
Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten) errichtet.
Gefährdung durch Kampfmittel
Im Zuge der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KDB) der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014 haben sich Verdachtspunkte auf
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangebiet ergeben. Eine
Kampfmittelsondierung (ggf. Kampfmittel räumung) wird vor Beginn der
Baumaßnahmen durchgeführt.
Gefahrenpotenzial im Baustellenbetrieb
Auch bei einer Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln zum
Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zur Unfallverhütung sowie einem
ordnungsgemäßen Betrieb von Baufahrzeugen und Baumaschinen können Unfälle,
z.B. infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit, nicht völlig ausgeschlossen werden.
Eine erhöhte branchenunübliche Eintrittswahrscheinlichkeit, insbesondere für schwere
Unfälle, ist nicht zu prognostizieren.
Gefahrenpotential gegenüber Bränden
In einem Brandschutzkonzept werden alle erforderlichen baulichen, technischen sowie
organisatorischen Maßnahmen, die den Ausbruch von Bränden und ihre Ausbreitung
verhindern sowie die Rettung von Personen im Brandfall (Zugänglichkeit von
Gebäuden für Rettungskräfte, Rettungswege) ermöglichen, dargelegt. Das bereits
vorliegende Brandschutzkonzept für die geplante Infrastruktur stellt die Grundlage für
die Brandschutzordnung dar. Diese stellt eine Art Betriebsanweisung für die Verhütung
von Bränden und das richtige Verhalten im Brandfall dar und muss in Teilen öffentlich
in Gebäuden aushängen. Weder gege nwärtig noch nach Umsetzung des
Planvorhabens ist ein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegenüber Bränden erkennbar
bzw. zu erwarten.
6.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Im Rahmen des Grünordnungsplans ( F
ROELICH & SPORBECK 2023) wurde geprüft, ob
der neue Bebauungsplan einen Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet und eine
Ausgleichsverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auslöst.
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist auf Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung, Än derung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen oder von
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden, anzuwenden
(§ 1a Abs. 3 BauGB und § 18 BNatSchG). Beim rechtswirksamen B-Plan 69449/03, 1.
Änderung handelt es sich um einen einfachen Bebauung splan im Sinne des § 30
Abs. 1 und 3 BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern der Eingriff bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt ist oder zulässig war (§ 1a Abs. 3 Satz 6
BauGB). Dies hat zur Folge, dass für die Ausweisungen der Schutzpflanzung entlang
- 105 -
/ 106
des Deutzer Rings sowie des Spielplatzes die Eingriffsregelung anzuwenden ist, da
sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) vermindert, nicht
jedoch für das übrige Plangebiet des B-Plans 69449/05.
Laut Grünor dnungsplan weist der gemäß des „Köln- Codes“ bewertete
eingriffsrelevante Bereich einen Gesamtflächenwert von 78.741 Biotopwertpunkten
auf (Tab. 5):
Tab. 5 Ausgangszustand des Plangebiets
Biotoptyp Bio-
topwert
[Punkt/m2]
Fläche
[m2]
Bio-
topwert x
Fläche
Nicht eingriffsrelevanter Bereich
Öffentliche Gebäude mit Freiflächen,
hoher Versiegelungsgrad; überbaubarer
Bereich gemäß des rechtskräftigen B-
Plans
1 113.453 0
Eingriffsrelevanter Bereich
Innerstädtische Baumgruppen und Alleen
mit mittlerem Baumholz,
Stammdurchmesser 20-50 cm
9 6.334 57.006
Laubforste, starkes Baumholz,
einheimisch und standortgerecht
19 2.415 45.885
Gesamtflächenwert A (Summe) 122.202 102.891
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maßnahmen
(Einzelbaumpflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben insgesamt einen Flächenwert
von 37.839 Punkten (Tab. 6). Das Biotopwertdefizit von – 68.737 Punkten (Tab. 7)
kann nicht innerhalb des B-Plangebiets ausgeglichen werden. Daher werden externe
kompensatorische Maßnahmen erforderlich. Der Ausgleich des Biotopwertdefizits
erfolgt über die Aufwertung von Flächen der Stiftung Rheini sche Kulturlandschaft
(Ökokonto Dünnwald) mit 32.737 Ökopunkten, sowie auf einer Fläche von 4.000 m²
innerhalb des Kompensationspools Südlich Steinneuer Hof in der Gemarkung
Meschenich, wo der Waldausgleich vorgesehen ist, mit 36.000 Ökopunkten. Auf der
knapp 9 ha großen Maßnahmenfläche Dünnwald, am nördlichen Stadtrand von Köln
werden standortuntypische Baumarten entfernt und durch standorttypische Bäume
ersetzt bzw. die Naturverjüngung gefördert.
Auf der Maßnahmenfläche in Meschenich ist bereits eine naturnahe Anlage der
dortigen Waldfläche erfolgt.
- 106 -
/ 107
Tab. 6 Planzustand des Plangebiets
Biotoptyp Bio-
topwert
[Punkt/m2]
Fläche
[m2]
Bio-
topwert x
Fläche
Verkehrsflächen
Verkehrsflächen – Straßen, sonstige
versiegelte Verkehrsflächen
0 17.750 0
Sondergebiet
Sondergebiet (GRZ 0,85 – 85%
Versiegelung)
0 89.793 0
Dachflächenbegrünung extensiv 1 11.138 11.138
Dachflächenbegrünung intensiv 5 1.247 6.235
Einzelbaumpflanzung
Einzelbaumpflanzung/Gehölzstreifen
entlang von Straßen
9 2.274 20.466
Gesamtflächenwert A (Summe) 122.202 37.839
Tab. 7 Biotopwertbilanz
Gesamtbilanz Biotopwert-
punkte
37.839 (Planzustand) minus 102.981 (Ausgangszustand) - 68.737
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Gebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Unter kumulierenden Wirkungen kann das Zusammenwirken von Belastungen des
Planvorhabens mit einem oder mehreren Vorhaben (im Sinne eines baulichen
Projektes) aus benachbarten Plangebieten verstanden werden, die für sich genommen
ggf. irrelevant sein können, zusammengenommen aber möglicherweise erhebliche
zusätzliche Umweltauswirkungen aus lösen. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung,
des schalltechnischen Prognos egutachtens und der Luftschadstoffuntersuchung
wurden die für die jeweilige Untersuchung relevanten Emissions - bzw.
Immissionsbeiträge, die aus realistischen städtebaulichen Entwicklungen und
Infrastrukturvorhaben im näheren Umfeld des Plangebiets zu erwar ten sind,
berücksichtigt (s. Umweltbericht, Abschnitt 6.6). Sonstige Planvorhaben, die aufgrund
eines engen räumlichen Zusammenhangs und sich überschneidender
Einwirkungsbereiche zu kumulierenden Auswir kungen mit der geplanten
Umstrukturierung des Campus Deutz führen könnten, sind mit Ausnahme des
Kreativquartiers, nicht bekannt. Bezüglich des Kreativquartiers beststeht jedoch kein
zeitlicher Zusammenhang, da es erst nach der Fertigstellung des Campus reali siert
wird.
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6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Abbruchverfahren
Bei dem geplanten Rückbau der Gebäude handelt es sich um einen kontrollierten
Abbruch, d.h. ein Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von
Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen im Rahmen der vorlaufenden
Schadstoffbelastung, der Entkernung mit getrennter Entsorgung der
Abbruchmaterialien.
Gebäudeerrichtung
Die Verwendung von Baustoffen und ggf. spezieller Techniken wird auf den
nachfolgenden Planungsstufen konkretisiert. Die im Zuge der Gebäudeerrichtung und
des Gebäudebetriebs zu erfüllenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden auf der Baugenehmigungsebene geprüft und geregelt.
Dadurch wird vermieden, dass umweltbelastende, gesundheit sschädliche Stoffe und
Techniken eingesetzt werden.
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zum BauGB in Betracht
kommende anderweitige Planung smöglichkeiten und die wesentlichen Gründe der
getroffenen Wahl darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des
Bauleitplans zu berücksichtigen sind. „Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. In Betracht kommen nur solche
Planungsalternativen, die ebenfalls zur Umsetzung der Planungsziele geeignet
erscheinen.
Anderweitige zentrale Standorte oder dezentrale Lösungen wur den bereits vor der
Auslobung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs für die Neuordnung des Campus
Deutz verworfen. Bei einer kompletten räumlichen Verlagerung des Campus hätten
Synergieeffekte durch die vorhandenen infrastrukturellen Bedingungen nicht genut zt
werden können. Dezentrale Lösungen schieden aufgrund der ineffizienten räumlichen
Struktur und den damit einhergehenden höheren Aufwendungen aus.
Im Rahmen des Ideenwettbewerbs zum Teilneubau des Campus Deutz am
bestehenden Standort wurden verschiede ne städtebauliche/freiraumplanerische
Lösungen eingereicht und das Konzept weiterverfolgt, welches den höchsten
Erfüllungsgrad hinsichtlich der ausgegebenen Zielsetzungen verspricht. Mit einer
Sanierung und einem weitgehenden Bestandserhalt ließen sich di e städtebaulichen
und freiraumplanerischen Ziele nicht erreichen.
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C Zusätzliche Angaben
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwie -
rigkeiten
Auf fehlenden Kenntnissen oder auf technischen Lücken beruhende Schwierigkeiten
sind bei der Zusammenstellung der Angaben des Umweltberichts nicht aufgetreten.
Es werden in den unter Punkt 6.9 des Umweltberichts aufgeführten Gutachten die
gängigen und fachlich einschlägigen Untersuchungsverfahren für die
Prognoseerstellung berücksichtigt.
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden „[…] die erheblichen
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und
in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; […]“. Sie nutzen
dabei die im Umweltbericht nach Num mer 3 Buchtstabe b der Anlage 1 zu diesem
Gesetzbuch angegebenen Überwachungs maßnahmen und die Informationen der
Behörden nach § 4 Abs. 3.“
Erhebliche Umweltauswirkungen sind nach den Ergebnissen des vorliegenden
Umweltberichts nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sind auch keine
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich. Die Stadt Köln
ist aufgrund der o.g. Informationspflicht von den zuständigen Fachbehörden über
unvorhergesehene Auswirkungen auf die Umwelt, die von den Fachbehörden erkannt
werden, zu informieren.
6.8 Zusammenfassung
Planungsanlass und wesentliche Zielsetzung der Planung
Das Land Nordrhein- Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am
Standort Deutz zu belassen, aber stufenweise neu zu entwickeln, da der
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hochschule
(TH) Köln Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ werden seitdem als „Campus
Deutz“ bezeichnet.
Das Planungsrecht des bestehenden Bebauungsplans (B -Plans), in dessen
Geltungsbereich sich das Planvorhaben befindet, steht in Teilbereichen der
vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegen. Als neue rechtsverbindliche
bauleitplanerische Grundlage stellt die Stadt Köln den B -Plan 69449/05 „Östlich
Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln- Deutz“ auf. Die Planung sieht eine
Nutzungsfortsetzung der überwiegend bereits sanierten Gebäude der Fakultäten
Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelttechnik (Altteil des Hochschulkomplexes),
der Bibliothek sowie der Studierendenwohnheime vor. Alle übrigen Bestandsgebäude
sollen sukzessive abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden.
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Im Bebauungsplanverfahren ist – gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) – für die
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Grundlage dieser
Prüfung bildet ein Umweltbericht, in dem die voraussichtlichen (erheblichen)
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Ist-Zustand
Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten des rechtsrheinischen Stadtteils
Deutz. Großform- und Punktbebauung der Technischen Hochschule sowie versiegelte
Verkehrsflächen stellen die dominierenden baulichen Strukturen dar. Etwa 90 %
(11 ha) des Plangebiets sind gegenwärtig überbaut bzw. versiegelt. Die Endpunkte
des Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durch jeweils ein als
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus mar kiert. Ein weiteres Wohngebäude
des Studierendenwerks Köln befindet sich am nordwest lichen Rand, an das sich der
Altteil der Hochschule anschließt. Im Nordosten des Plangebiets prägen ein nicht mehr
genutztes Areal der Feuerwehr und der A bfallwirtschaftsbetriebe, das
Erscheinungsbild. Die Nutzung der östlich an dieses Areal grenzenden Strukturen
(Kindertagesstätte, Mehrfamilienhaus, Spielplatz) wurden ebenfalls aufgegeben.
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und - gruppen sowie
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden die wesentli chen Grünelemente
innerhalb der ansonsten versiegel ten Freiflächen. Zwei größere Stellplatzanlagen
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel zum
stark befahrenen Deutzer Ring erstreckt sich die größte zusammenhängende
Grünfläche, ein breiter Gehölzstreifen, der im Nordosten des Plangebiets durch ein
Siedungsgehölz (brachgefallene Grünfläche) ergänzt wird. Oberflächengewässer
kommen nicht vor.
Auswirkungen auf die Umweltbelange
Tiere
Es wurden fast ausschließlich weit verbreitete und wenig spezialisierte Vogelarten
nachgewiesen. Ferner gelang die Erfassung von drei Fledermausarten. Eine
Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen im Zuge des Gebäuderückbaus und der
sonstigen Baufeldräumung wird durch eine Bauzeitenbeschränkung vermieden
(Durchführung bauvorbereitender Maß nahmen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit
wildlebender Vogelarten und der Aktivitätszeit von Fledermäusen). Für den
Haussperling werden zur Sicherung des Brutangebots Höhlen brüterkästen installiert.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie
den durchzuführenden Vermeidungs - und Ausgleichsmaßnahmen, stellt die
Überplanung von Lebensraumstrukturen eine mäßige, nicht erhebliche
Beeinträchtigung des Umweltbelangs dar. Unter Berücksichtigung der genannten
Maßnahmen sind keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erwarten lassen und einer Realisierung der Planung
entgegenstehen würden.
Pflanzen
Die Neustrukturierung des Campus Deutz geht mit einem fast vollständigen Vege-
tationsverlust einher. Es werden 176 Bäume in Anspruch genommen, die unter den
Schutz der Baumschutzsatzung fallen und für die 520 Ersatzpflanzungen
vorzunehmen sind. Auch der breite Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings entfällt.
Konfliktmindernd wirken sich die allgemeine Bedeutung der betroffenen
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Vegetationstypen, die im Plangebiet vorgesehenen Baumpflanzungen (379 Stück) und
sonstigen Begrünungsmaßnahmen sowie eine plangebietsexterne Ausgleichs -
maßnahme aus, soda ss – analog zum Umweltbelang „Tiere“ − eine insgesamt
mäßige, nicht erhebliche Beeinträchtigung zu konstatieren ist. Es erfolgt neben dem
Biotopwertausgleich ein externer Waldausgleich auf einer Fläche von ca. 4.000 m² im
Stadtteil Meschenich.
Fläche
Sowohl die realen als auch die im alten B-Plan festgelegten Bodennutzungen sind der
Kategorie „Siedlungs - und Verkehrsfläche“ zuzuordnen. Ein „Flächenverbrauch“ im
Sinne einer Umwandlung von beispielsweise landwirtschaftlich genutztem Freiraum in
Siedlungs- und Verkehrsfläche findet nicht statt. Als eine Maßnahme der
Innentwicklung folgt die Planung dem Gebot des Baugesetzbuches, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen. Auf den Umweltbelang „Fläche“ ergeben
sich keine nachteiligen Auswirkungen.
Boden
Im ehemals landwirtschaftlich genutzten Plangebiet wurden die natürlichen Bodenver-
hältnisse vollständig infolge von Bauaktivitäten überformt. Betroffen sind weniger
schutzwürdige Stadtböden. Als eine Maßnahme der Innenentwicklung und durch die
weitgehende Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß wird
den Zielen der einschlägigen Fachgesetze zur Minderung von
Bodenbeeinträchtigungen entsprochen. Tendenziell ist von einer Abnahme
versiegelter zu Gunsten biotisch aktiver Flächen auszugehen. Für den Umweltbelang
„Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben sich, wenn
auch in relativ geringem Umfang, Potenziale für die Wiederherstellung von Bodenfunk-
tionen.
Wasser
Das Grundwasser steht im Plangebiet oberflächenfern an. Aufgrund der bestehenden
Überbauung und Flächenversieglung kann derzeit nur wenig Regenwasser zur
Versickerung gelangen und zur Grundwasserneubildung beitragen. Das Planvorhaben
greift nicht in den Grundwasserleiter ein. Es wird nach der Planrealisierung mehr
Regenwasser als bisher versickern, da Teilflächen des neuen Geländes vom
Mischwasserkanalnetz abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische
Versickerungsanlagen dem Grundwasserkörper zugeführt wird. Die Zielvorgaben des
Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beeinträchtigt (Vermeidung einer
Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des
Grundwassers). Durch einen geringeren Versiegelungsgrad und die geplante örtliche
Versickerung einer Teilmenge des Regenwassers, ist eine tendenzielle Verbesserung
des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers zu erwarten.
Die vorgesehenen Geothermiebrunnen werden für das Grundwasseraufkommen
keine Verschlechterung mit sich bringen, da sie aufkommensneutral betrieben werden.
Luft – Luftschadstoffe (auch Treibhausgase)
Da keine größeren Zu - oder Abnahmen der Studierendenzahlen und der TH Köln-
Angestellten prognostiziert werden, wird nicht von einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen, sondern – infolge der neuen Erschließungssituation – von einer
veränderten räumlichen Verteilung der Verkehrsmengen ausgegangen. Des Weiteren
verändern sich durch die geplanten Gebäude die Belüftungsverhältnisse. Durch die
genannten Veränderungen steigen die Luftschadstoffkonzentrationen entlang des
Deutzer Ri ngs im Umfeld der neuen Gebäude leicht an. Für die Gießener Straße
östlich der Kreuzung Deutzer Rings ist eine leichte Verbesserung der
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Belüftungssituation zu prognostizieren. Die in der 39. Verordnung zur Durchführung
des Bundes -Immissionsschutzgesetzes verankerten Grenz werte für Stickstoffdioxid
und Feinstaub werden auch nach Realisierung der Planung deutlich unterschritten,
also eingehalten. Aufgrund der Förderung klimafreundlicher Mobilität, baulicher
Maßnahmen zum energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden, der Nutzung
effizienterer Technologien zur Energieversorgung und der durchzuführenden
Begrünungsmaßnahmen ist im Vergleich zur Bestandssituation mit einer Verringerung
der lokalen Luftschadstoffbelastung zu rechnen.
Klima
Die Innenstadt und damit auch das Plangebiet gehören zu den in den
Sommermonaten thermisch am stärksten belasteten Gebieten in Köln. Die geplante
Blockrandbebauung mit abgestuften Gebäudehöhen, breiten durchgehenden
Wegetrassen und dem zentralen Cam pusplatz, dürfte eine höhere
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Dach -
und Fassadenbegrünungen, Baumanpflanzungen sowie weitere Begrü-
nungsmaßnahmen werden zu einer Minderung klimatischer Belastungen beitragen.
Dennoch ist, aufgrund des nach wie vor sehr hohen Versiegelungsgrades, nicht von
einer wesentlichen Abschwächung thermischer Belastungen während sommerlicher
Hitzeperioden auszugehen.
Wirkungsgefüge
Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen und innerhalb der
Landschaftsfaktoren Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima werden
im Rahmen der Umweltprognose für den jeweiligen Faktor beschrieben und bewertet.
Landschaft (Ortsbild)
Das bestehende Campusgelände weist einen besonderen baulichen Charakter auf.
Allerdings wird die massive Bauweise, sowohl aus städtebaulicher als auch
freiraumplanerischer Sicht, als nicht mehr zeitgemäß angesehen Die nunmehr
verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rändern öffnende Bebauung wird sich besser in
die Umgebung einfügen als der bestehende k ompakte Komplex. Die weitgehende
Neugestaltung des Areals bedingt zunächst auch den Verlust von Grünelementen mit
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraumkonzept sieht ein die Baublöcke
verbindendendes Gerüst aus begrünten Plätzen und Wegen mit hoher
Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung vor. Ferner wird ein Teil der
Gebäudefassaden mit Kletterpflanzen begrünt. Insgesamt ist eine Steigerung der
visuellen Qualität des Areals zu erwarten.
Biologische Vielfalt
Die Umsetzung der Planung führt zumindest zu keiner Verschlechterung, sondern
tendenziell zu einer etwas größeren biologischen Vielfalt.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete
Eine Betroffenheit von Natura 2000- Gebieten (Vogelschutzgebiete, Fauna- Flora-
Habitat-Gebiete) kann aufgrund der Art des Planvorhabens und seiner räumlichen
Entfernung zu den Gebieten ausgeschlossen werden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm
Straßenverkehrsgeräusche wirken in hohem Maße von den angrenzenden Straßen in
das Plangebiet ein, insbesondere der Deutzer Ring und die östliche Zubringerstraße.
Als wei tere Geräuschquellen sind der Schienenverkehr und der Betrieb von zwei
Sportplätzen zu nennen. Die für das Hochschulgebiet nach der Planrealisierung
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heranzuziehenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ werden teilweise deutlich überschritten, also nicht eingehalten. Im
Kernbereich des Plangebiets verbleiben große Berei che, in denen die
Orientierungswerte tagsüber und nachts eingehalten werden. Die Werte für
Schienenverkehrsgeräusche werden während des Tageszeitraums im nordöstlichen
und südöstlichen Plangebiet überschritten, in allen anderen Bereichen im
Wesentlichen erfüllt. Wäh rend des Nachtzeitraums ergeben sich im Bereich der
äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschreitungen der Orientierungswerte; in
der Kernzone werden die Werte dagegen in großen Teilen eingehalten. Da in
vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe von Ver kehrswegen, eine
Einhaltung oft nicht möglich ist, kann gemäß der DIN 18005 im Rahmen der
Abwägung – unter der Voraussetzung einer plausiblen Begründung und dem
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung sowie der Verankerung einer
schalltechnischen Sanierung einzelner Gebäude in einem städtebaulichen Vertrag
– von den Orientierungswerten abgewichen werden. Ferner sind, wie dies im
vorliegenden Fall auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Altlasten
Von einem sanierten Altstandort (Standort einer ehemaligen Betriebstankstelle) geht
keine Gesundheitsgefährdung aus. Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß
dem Altlastenkataster der Stadt Köln die Altablagerung Nr. 10515 sowie die
Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier ist derzeit gemäß den vorliegenden
Unterlagen kein nutzungsbezogener Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen
Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Besonnung/Belichtung
Wegen einer Abstandsflächenüberlappung zwischen einem bestehenden
Studierendenwohnheim im Norden des Plangebiets und einem südlich davon
geplanten Gebäude wurde eine Verschattungsstudie erstellt. Die Untersuchung zeigt,
dass trotz der Abstandsflächenüberlappung weiterhin eine sehr gute direkte
Besonnung für die maßgeblichen Studierenden- Appartements nachweisbar ist. An
dem am ungünstigsten betro ffenen Appartement wird die gemäß der DIN 5034
(Tageslicht in Innenräumen, Allgemeine Anforderungen) empfohlene
Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden eingehalten. Eine weiterhin sehr gute
Besonnung ist für die untersuchten Wohnnutzungen in der Gießener und Betzdorfer
Straße zu konstatieren.
Gefahrenschutz (Starkregen, Hochwasser)
Bei einem statistisch einmal in 30 Jahren auftretenden Starkregenereignis kommt es
zu Überflutungen in geringer Höhe auf dem Campus gelände. Eine Gefährdung von
Gebäuden ist durch eine Berücksichtigung entsprechender baulich- technischer
Maßnahmen vermeidbar. Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig
bei einer ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlagen am Rhein keine
Hochwassergefährdung. Bei einem statistisch einmal in 1.000 Jahren auftreten den,
extremen Ereignis würde es zu einer Überströmung der Schutzanlagen und zu einer
weitgehenden Überflutung des Geländes kommen.
Erholung
Die bestehende Bebauungsstruktur des Campus geht mit einem Mangel an als Auf-
enthalts- und Kommunikationsort geeigneter Freiflächen einher. Mit den laut
Freiraumkonzept vorgesehenen Freianlagen werden auf dem Campusgelände
großzügige Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.
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Kultur- und sonstige Sachgüter
Ein von der Architekturfakultät genutzter Altbau (Baudenkmal) nördlich des IWZ bleibt
ebenso erhalten wie ein im Nordosten des Plangebiets ausgestelltes Bodendenkmal
(Abschnitt eines zu Tage geförderten römischen Abwasserkanals ). Die Realisierung
des B-Plans geht mit dem Abbruch des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ)
einher. Das IWZ wurde wegen seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkmalliste
der Stadt Köln eingetragen. Die Bezirksregierung Köln hat noch im selben
Jahr − basierend auf der Festst ellung eines überwiegenden öffentlichen
Interesses − eine unbefristete denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt
und damit die Belange von Wissenschaft und Bildung gegenüber dem Interesse der
Denkmalpflege höher eingestuft, da die Anforderung en an einen zeitgemäßen
Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäude als nicht mehr erfüllt angesehen wurden.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Mit der Hochschulnutzung sind keine Geruchs emissionen oder Strahlungen
verbunden. Bei der Wärme- und Kälteerzeugung anfallende Abwärme kann
überwiegend für die Energieversorgung der Gebäude mitgenutzt werden.
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer
hohen Wiederverwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. Die Verwertung/
Entsorgung des bei Erd- und Aushubarbeiten anfallenden Bodenmaterials wird auf der
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen
vorgenommen. Durch die Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten
vergleichbare Abfälle werden – unter Berücksichtigung einer getrennten Sammlung
von Wertstoffen und Abfällen – im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung
entsorgt.
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird über
Gebäudeanschlussleitungen ge fasst und über die geplanten
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Die
künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum einen über das Mischwasserkanalnetz,
zum anderen über neu geplante Versickerungsanlagen. Die zu realisierenden
Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung des
Niederschlagsabflusses und damit auch zu einer Entlastung der städtischen
Kanalisation führen.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Das Energiekonzept für den neuen Campus Deutz beruht auf der konsequenten
Nutzung von Umweltenergie, um einen nahezu CO 2- neutralen Betrieb zu erreichen.
Insbesondere werden Geothermie für die W ärmeversorgung und Photovoltaik soweit
wie möglich genutzt. Eine Vielzahl von Maßnahmen zur Sicherung der Energieeffizienz
im Neubau kommt hinzu. Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter
Beachtung der Belange des Denkmalschutzes, energetisch saniert werden.
Im Vergleich zum Ist -Zustand bzw. zur Nullvariante ist von einer erheblichen
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohngebäude werden eingehalten. Die
Planung soll auch das darüber noch hinausgehende Ziel einer klimaneutralen
Landesverwaltung erreichen.
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Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Pläne
des Wasser - und Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil
Deutz liegt innerhalb der Umweltzone und damit im Wirkungsbereich des Luftrein-
halteplans.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
Die zuständigen Behörden haben sich gemäß der 39. Verordnung zur Durchführung
des Bundes -Immissionsschutzgesetzes zu bemühen, in Gebieten und
Ballungsräumen, wo die in der Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte für
Luftschadstoffe unterschritten werden, di e bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser
Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist,
aufrechtzuerhalten und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksichtigen. Das
Planvorhaben steht nicht im Widerspruch zu diesem Ziel.
Wechselwirkungen
Besondere Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen, die ggf. auch zu
einer gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswirkungen führen könnten, sind
nicht zu erwarten.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
Eine erhöhte Anfälligkeit des Planvorhabens für die Auswirkungen im Zusammenhang
mit Naturkatastrophen (hier Erd beben), Störfällen oder schweren Unfällen ist nicht
erkennbar.
Eingriffsregelung
Für die im alten B -Plan 69449/03, 1. Änderung ausgewiesene Schutzpflanzung
entlang des Deutzer Rings sowie den Spielplatz ist die Eingriffsregelung anzuwenden,
da sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) vermindert.
Betroffen ist hier sowohl die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche als
auch die Schutzpflanzung entlang des Deutzer Rings. Für das übrige Plangebiet findet
die Eingriffsregelung keine Anwendung. Laut Grünordnungsplan weist der ein-
griffsrelevante Bereich einen Gesamtflächenwert von 78.741 Biotopwertpunkten auf.
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maßnahmen (Einzelbaum -
pflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben insgesamt einen Flächenwert von 34.154
Punkten. Der Ausgleich des Biotopwertdefizits in Höhe von 40.902 Punkten erfolgt
durch die ökolog ische Aufwertung von Flächen der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft am nördlichen Stadtrand von Köln.
Resümee
Nicht erhebliche mäßige Beeinträchtigungen entstehen für die Umweltbelange „Tiere“
und „Pflanzen“. Für die übrigen Umweltbelange sind bei einer Planrealisierung – im
Vergleich zum tatsächlichen und planungsrechtlich zulässigen Zustand – keine bzw.
keine zusätzlichen Belastungen zu prognostizieren. Vielmehr sind überwiegend
Verbesserungen für die Umwelt zu erwarten. Einen abwägungserheblichen
Umweltbelang stellt die Überschreitung der Orientierungswerte gemäß der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ in Teilen des neustrukturierten Campus Deutz und
punktuell auch die Überschreitung der kritischen Lärmimmissionen des
Gesamtverkehrs dar. Eine Gesundheitsgefährdung kann durch passive
Schallschutzmaßnahmen und die entsprechenden Festsetzungen im Bebauung splan
einschließlich der Umsetzung einer schalltechnischen Sanierung bei einzelnen
Gebäuden im Bestand sicher ausgeschlossen werden.
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6.9 Referenzliste der Quellen
Gutachten
ATELIER LOIDL UND BPR DR. SCHÄPERTÖNS CONSULT (13.12.2022):
Überflutungsnachweis für einen 30-jährigen Bemessungsfall
BLB NRW - BAU- UND LIEGENSCHAFTSBETRIEB NORDRHEIN-WESTFALEN,
REGIONALNIEDERLASSUNG KÖLN (15.11.2023): Nachhaltigkeit und Klimaschutz
bei dem Ersatzneubau Technische Hochschule Köln – Campus Deutz. –
Energiekonzept, Köln.
BSV GMBH – BÜRO FÜR STADT- UND VERKEHRSPLANUNG DR. ING. RHEINHOLD BAIER GMBH
(13.12.2022): Aktualisierung und Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zum
Campus Deutz der Technischen Hochschule Köln. - Verkehrsgutachten für den
Bebauungsplan „Östlich Reitweg “ im Auftrag des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
FROELICH & SPORBECK (20.11.2023): TH-Köln Ersatzneubau Campus Deutz. -
Grünordnungsplan im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW,
Niederlassung Köln.
G
RANER + PARTNER INGENIEURE GMBH (22.12.2022): Schalltechnisches
Prognosegutachten Bebauungsplan „Camus Deutz“ in Köln. - Gutachten im
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
ICG
DÜSSELDORF GMBH (25.02.2020): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau
TH Deutz, 2. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Block B - Hörsaalzentrum) im
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
ICG
DÜSSELDORF GMBH (21.10.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau
TH Deutz, 1. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Gebäude A und Parkhaus P1)
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
ICG
DÜSSELDORF GMBH (26.08.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau
TH Deutz, Geotechnische Vorabstellungnahme Infrastrukturmaßnahmen
KEMPEN KRAUSE BERATENDE INGENIEURE GMBH (15.03.2022): Köln, Betzdorfer Straße,
TH Köln, Gebäude B Hörsaalzentrum, Ersatzneubau Campus Deutz,
Stellungnahme Abstandsflächen und Feuerwehraufstellflächen
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (18.03.2022): Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus
Deutz der TH Köln) in Köln- Deutz“. Aktualisierung der artenschutzrechtlichen
Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe I). - Gutachten im Auftrag des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
NRW.URBAN GMBH & CO. KG (17.02.2014): Orientierende Altlastenuntersuchung auf
dem Grundstück Gießener Straße 6 in 50679 Köln. - Gutachten im Auftrag des
Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. Gutachten im
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
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PEUTZ CONSULT (07.12.2022): Belichtungsuntersuchung zum Bauvorhaben TH
Campus Deutz in Köln, Gutachten im Auftrag des Bau - und Liegenschafts -
betriebes NRW, Niederlassung Köln.
PEUTZ CONSULT (15.11.2023): Lufts chadstoffuntersuchung zum geplanten
Ersatzneubau des Cam pus Deutz der Technischen Hochschule Köln. -
Gutachten im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ,
Niederlassung Köln.
P
EUTZ CONSULT (24.06.2022): Mikroskalige Klimauntersuchung für das Vorhaben
Ersatzneubau Campus Deutz der Technischen Hochschule Köln - Gutachten
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
RK
GMBH - RUDOLF KELLER VERKEHRSINGENIEURE GMBH (14.11.2023): Erstellung eines
Mobilitätskonzeptes für den B -Plan „Östlich Reitweg“ in Köln-Deutz. - Bericht
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.
Weitere Unterlagen und Quellen:
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (Hrsg.) (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln -
dritte Fortschreibung 2021.
LANUV
NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (Hrsg.) (2021): Bericht über die Luftqualität im Jahr 2020. – 26.
S., Recklinghausen.
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN NRW (Hrsg.) (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln,
Abschlussbericht. – LANUV-Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.
Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“
(s. i. d. Anlagekarten)
LANUV
NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (o. J.): Infosysteme und Datenbanken » Naturschutz » Bio-
topschutz » Biotopkataster NRW » Karten » Landschaftsinformationen /
>Schutzgebiete
>Biotopkataster
>Biotopverbund
>FFH- und Vogelschutzgebiete
>Gesetzlich geschützte Biotope
>Alleen
MULNV
NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. a):
Fachinformationssystem ELWAS der Wasserwirtschaftsverwaltung NRW.
Karte » Grundwasser » Grundwasserkörper: Lage, Zustandsbewertung und
Datenblatt zum GWK 27-05.
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MULNV NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. b):
Waldinformation NRW. Themen, Karten: Waldfunktionen
MULNV NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. c): Flussgebiete
NRW. Gefahren und Risikokarten Rhein.
S
TADT KÖLN (2020): Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“.
https://www.stadt-oeln.de/mediaasset/content/pdf15/kp2030/stadtstrategie.pdf
[30.11.2021]
S
TADT KÖLN - ABTEILUNG BODEN- UND GRUNDWASSERSCHUTZ (2018): Kataster über
altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln.
STADT KÖLN (1991a): Landschaftsplan Köln. Stand: Januar 2021.
STADT KÖLN, Hochwasserrisikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet
des Rheines Hrsg.: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen, Köln, (s. i. d. Anlagenkarten)
S
TADT KÖLN - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) (o. J. d):
Hochwassergefahrenkarten (Überschwemmungstiefen und
Überschwemmungsausbreitungen für verschiedene Wasserstände am Rhein,
Starkregenkarten (Überflutungshöhen bei verschiedenen
Starkregenereignissen); (s. i. d. Anlagekarten).
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Tabellenanhang zum Umweltbericht für den B-Plan Nr. 69449/05:
Tiere und Eingriffsregelung
zu Punkt 6.5.1 Tiere
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und str eng geschützt) und – =
besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat
Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz -Richtlinie, RL NRW = Rote
Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/
Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016
für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 =
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G =
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten
unzureichend.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten
in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant VS-RL RL
NRW
RL
NB
Amsel Brutvogel - - * *
Bachstelze Brutvogel - - * *
Blaumeise Brutvogel - - * *
Buchfink Brutvogel - - * *
Buntspecht Brutverdacht - - * *
Eichelhäher Brutverdacht - - * *
Elster Brutvogel - - * *
Graureiher Durchzügler + - * *
Grünling Brutvogel - - * *
Halsbandsittich Nahrungsgast - - * *
Hausrotschwanz Brutvogel - - * *
Haussperling Brutvogel - - * V
Heckenbraunelle Brutvogel - - * *
Kohlmeise Brutvogel - - * *
Mauersegler Nahrungsgast + - * V
Mehlschwalbe Nahrungsgast + - 3 2
Ringeltaube Brutvogel - - * *
Rotkehlchen Brutvogel - - * *
Star Durchzügler + - 3 3
Stieglitz Nahrungsgast - - * *
Straßentaube Brutvogel - - * *
Schwanzmeise Brutvogel - - * *
Türkentaube Brutvogel - - * *
Turmfalke Durchzügler + - V 3
Zaunkönig Brutvogel - - * *
Zilpzalp Brutvogel - - * *
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Säugetiere
Art Status planungs-
relevant FFH RL
NRW
RL
TL
Zwergfledermaus jagend + FFH Anh. IV * *
Breitflügelfledermaus jagend + FFH Anh. IV 2 2
Rauhautfledermaus jagend + FFH Anh. IV * *
zu Punkt 6.5.20 Eingriffsregelung
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Öffentliche Gebäud e mit Freiflä -
chen, hoher Versiegelungsgrad
(überbaubarer Bereich gemäß
B-Plan Nr. 6844 Sb/03)
HN1 SB171 1 113.453 0
Innerstädtische Baumgruppen u.
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9 6.334 57.006
Laubforste, starkes Baumholz,
einheimisch und standortgerecht,
einheimische Baumarten die der
potenziellen natürlichen
Vegetation entsprechen.
AX12 GH3121 19 2.425 45.885
Summe 122.212 102.891
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Versiegelte Flächen - Straßen VF2 0 17.750 0
Versiegelte Fläche mit
besonderer Zweckbestimmung -
Geh- und Radweg
VF2 0 0 0
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 1 89.739 0
Dachflächenbegrünung extensiv
nicht
vorkommend
nicht
vorkommend 1 11.138 11.138
Dachflächenbegrünung intensiv
nicht
vorkommend
nicht
vorkommend 5 1.247 6.235
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen HM52 PA42 9 2.274 20.466
Summe 122.148 37.839
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Innerstädtische Baumgruppen u.
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9 6.334 57.006
Laubforste, starkes Baumholz,
einheimisch und standortgerecht,
einheimische Baumarten die der
potenziellen natürlichen
Vegetation entsprechen.
AX12 GH3121 19 2.425 45.885
8.749 102.891
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b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Anteil am Plangebiet: 7,16%)
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 0 7.775 0
Dachflächenbegrünung extensiv
nicht
vorkommend
nicht
vorkommend 1 811 811
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen HM52 PA42 9 163 1.467
Summe 8.749 2.278
Eingriffswert (a-b): -100.613
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Für den externen Ausgleich werden die erforderlichen 68.737 Ökopunkte (nach Köln Code1991):
- Mit 32.737 Punkten aus dem Ökokonto Dünnwald der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft erworben. Die Gesamtfläche, auf der die
Maßnahmen umgesetzt werden, hat eine Größe von 89.590 m² und umfasst eine Aufwertung von 744.367 Biotopwertpunkten. Auf
der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die
natürliche, standorttypische Naturverjüngung gefördert.
- Mit 36.000 Punkten aus dem Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof im Meschenich der Stadt Köln erworben. Die Bezugsfläche
umfasst 4.000 m² und dient zugleich dem Waldausgleich gemäß Bundeswaldgesetz/ Landesforstgesetz NRW. Die Maßnahme
umfasst die Aufforstung von Ackerland und ist bereits erfolgt.
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Biotoptyp Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Dachflächen,
versiegelt
nicht vor -
kommend
nicht vor -
kommend 0 Dachbegrünung extensiv nicht vor -
kommend
nicht vor -
kommend 1 1 11.138 11.138
Dachflächen,
versiegelt
nicht vor -
kommend
nicht vor -
kommend 0 Dachbegrünung intensiv nicht vor -
kommend
nicht vor -
kommend 5 5 1.247 6.235
Gebäude,
Verkehrs-
fläche
HN1,
VF2 SB171 0 Einzelbaumpflanzungen/Gehölzstreifen
entlang von Straßen
HM52 PA42 9 9 2.274 20.466
Summe 14.659 37.839
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7. Planverwirklichung
7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz
Die Überplanung der vorhandenen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interesse
und auf Veranlassung des Landes NRW . Belange des Bestandsschutzes für
vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen der Technischen Hochschule sind nur
für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude gegeben. Diese werden
bestandsorientiert überplant und bleiben erhalten.
Die vorhandenen Studierendenwohnheime haben Bestandsschutz, ihre baurechtliche
Zulässigkeit wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht grundsätzlich
verändert. Für die Wohnheime Nord (Deutz -Kalker Straße 118) und Süd, (Deutzer
Ring 5) ist es jedoch notwendig, aufgrund der prognostizierten Beurteilungspegel aus
dem Gesamtverkehrslärm Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen zu treffen
sowie einen städtebaulichen Vertrag über eine lärmtechnische Sanierung
abzuschließen, um eine Einhaltung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
beim überplanten Bestand zu erreichen.
7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)
Das Plangebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland. Die vorhandenen
nichtöffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet
sind überaltert, entsprechen weitgehend nicht dem anerkannten Stand der Technik
und sind für eine weitere Nutzung teilweise nicht geeignet.
Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie f ür Änderungen und Anpassungen im
öffentlichen Straßenraum und an den Ver - und Entsorgungsnetzen, die durch die
Planung veranlasst werden, lässt der BLB die erforderlichen Fachplanungen
erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum städtebaulichen V ertrag nach §
11 BauGB sowie in einen erforderlichen Ausbauvertrag für öffentliche
Verkehrsanlagen (s. unten, Nr. 7.4) aufgenommen werden. Da es sich bei dem
Bebauungsplan für den Campus Deutz nicht um einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan handelt, wird kein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB
geschlossen.
7.3 Umlegung, Baulasten, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB (Umlegung) sind nicht erforderlich.
Die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erfolgt auf vertraglicher Basis nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Die Geh- und Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit im Plangebiet sind der Stadt
Köln durch das Land NRW mit dinglicher Sicherung (Grunddienstbarkeit) sowie durch
Baulasten einzuräumen. Einträge in das Baulastenverzeichnis können hier erst nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen.
Auf dem Gelände der TH sind derzeit 74 Stellplätze für Wohnungen/ Wohnheimplätze
des Studierendenwerks durch Baulast gesichert. Diese Stellplätze müssen im Zuge
der Umsetzung des Bebauungsplans verlagert werden. Hierzu wir d eine Umschrei-
bung der bestehenden Baulast erforderlich.
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Die Abstandsflächen der beiden Hochhäuser des Studierendenwerks liegen teilweise
nicht auf den Grundstücken des Studierendenwerks, sondern auf dem Grundstück der
TH. Hierzu sind bisher keine Baulasten eingetragen, dies kann im Zuge der Umset-
zung des Bebauungsplans erforderlich werden.
7.4 Städtebauliche Verträge
Der BLB verpflichtet sich in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 1 1 BauGB zur
Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher Maßnahmen. Regelungen des
Vertrags sollen insbesondere werden:
• Bauverpflichtung
• Kinderspielangebot auf dem Campus
• Erschließung; insbesondere die Herstellung der äußeren
Erschließungsanlagen
• Bauordnungsrechtliche Pflichten; insbesondere das Mobilitätskonzept und die
inneren Erschließungsanlagen
• Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit:
o Verpflichtung zur Einhaltung energetischer Vorgaben auf Grundlage der
Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
o Maßnahmen des Grünordnungsplans
o Externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
o Baumschutz
o Schutz des Mutterbodens / Bodenschutz
o Artenschutz
• Umwelt und Trinkwasserhygiene
• Lärmschutzmaßnahmen
• Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
In einem weiteren städtebaulichen Vertrag wird eine Regelung zwischen der Stadt und
den Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (derzeit Land
NRW und KStW) getroffen, in der sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung
der betroffenen Wohnheime innerhalb ein es bestimmten Zeitraumes und auf ihre
Kosten verpflichten. Der Umfang der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich
maßgeblich nach den Inhalten der schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche
vertragliche Regelung müssten die betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller
Voraussicht nach auf den Bestand gesetzt werden.
In einem weiteren gesonderten Vertrag, wird die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse geregelt. Dabei geht es vor allem um die zusätzlichen
Verkehrsflächen für den Deutzer Ring sowie um einz elne Flächen im Bereich der
Gießener Straße.
Die bis vor Kurzem durch die AWB, Feuerwehr und der Sozialstation mit Kita genutzten
städtischen Grundstücke wurden bereits zu Zwecken der Hochschulnutzung durch das
Land NRW erworben.
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße sowie der Knotenpunkte Gießener
Straße/ Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusallee) / Deutzer Ring/
Kannebäckerstraße, sowie der Herstellung des Geh- und Radweges am Deutzer Ring
angrenzend an den Campus ist der Abschluss ein es Infrastrukturvertrages/
Ausbauvertrages zwischen der Stadt Köln und dem BLB beabsichtigt. Der BLB soll
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hierbei voraussichtlich als Bauherr fungieren und die Stadt Köln sich an den Kosten
beteiligen.
7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Veranlasser der
Planung
Der BLB übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen.
Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße, der Knotenpunkte Gießener Straße/
Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusallee) / Deutzer Ring/
Kannebäckerstraße, sowie bezüglich der erstmaligen Herstellung des Geh- und
Radweges am Deutzer Ring ist eine Teilung der Kosten zwischen der Stadt Köln und
dem BLB vorgesehen. Diese Maßnahmen sind nicht in Gänze durch die Neuordnung
des Campus veranlasst. Nach den Einzelmaßnahmen differenzierte
Kostenteilungsschlüssel zu den Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen werden im
Zuge der Vertragsbearbeitung des Ausbau- / Infrastrukturvertrags und des
Erschließungsvertrags festgelegt.
7.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur
Die Planung löst keinen Bedarf an städtischen Einrichtungen und Anlagen der sozialen
Infrastruktur wie zum Beispiel Spielplätzen, Kindergärten oder Schulen aus. Ggfs. aus
dem Bet rieb der Hochschule heraus notwendige Anlagen wie zum Beispiel
Kinderbetreuungsplätze für die Kinder von Studierenden und Mitarbeitenden liegen im
eigenen Verantwortungsbereich der TH Köln.
7.7 Realisierung in Bauphasen
Die Umgestaltung des Campus soll vor aussichtlich in insgesamt 3 Bauphasen (ca. 6
Bauabschnitten) erfolgen. In einer ersten Phase ist zum einen der Neubau des
Hörsaalgebäudes vorgesehen, das östlich des Gebäudes der Fakultäten Architektur,
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik an der Gießener S traße errichtet wird. Zum
anderen wird ein Institutsgebäude im unmittelbaren Anschluss an die bestehende
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht auch die Neugestaltung der
Freiflächen im Norden des Campus einher. In der zweiten Phase wird auf den früher
durch die AWB, die Feuerwache und die Sozialstation genutzten Flächen südlich der
Gießener Straße der Campusplatz mit den unmittelbar daran angrenzenden
Neubauten (Institutsgebäude und Mensa) und einem weiteren Parkhaus geschaffen.
In der weiteren dritten Bauphase erfolgt südlich und westlich davon der Abbruch des
Hochhauses und einem Großteil der Hallenbauten und die Neuerrichtung des weiteren
Hochschulgebäudes.
Der BLB wird für die Planung der einzelnen Gebäude und Freianlagen die weiteren
Verfahren – weitestgehend Qualifizierungsverfahren - durchführen. Eine Beteiligung
der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verfahren ist grundsätzlich vorgesehen. Der BLB
wird dazu im Zuge des weiteren Planungsfortschritts mit der Stadt Köln ein
Beteiligungsformat abstimmen.
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8. Flächenangaben
Art der Festsetzung B-Plan 69449/05
ha %
Sondergebiet Hochschule 10,46 85,6
(davon Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, ohne
Einzelbaumpflanzungen)
(0,37) (3,0)
Straßenverkehrsflächen 1,76 14,4
Summen 12,22 100,0
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2397/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.10.2024
- Erstellt
- 05.08.2024 14:59